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1885/2021

Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag AN/0907/2021

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 20.05.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 07.10.2021, TOP 4.2.1.3

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Ansehen

2103_2020_Beschlussvorlage_Ausschuss

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Ansehen

2103_2020_Beschlussvorlage_Ausschuss

8493 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57 
 
Vorlagen-Nummer 
 2103/2020 
Freigabedatum 
 15.12.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
PFC-Allgemeinverfügungen zum Verbot der Gartenbrunnennutzung zu Bewässerungszwecken 
Hier: Anregungen der Bezirksvertretung Porz vom 16.06.2020 zu Boden-, Brunnenwasser und 
Blutuntersuchungen sowie Entschädigungsleistungen für alle betroffenen Brunnenbesitzer 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün nimmt die Anregung der Bezirksvertretung Porz vom 16.06.2020 
zur Kenntnis, lehnt jedoch das Maßnahmenpaket aus den in der Begründung genannten Argumenten 
ab. 
 
 
 
Gesundheitsausschuss 26.01.2021 
Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 04.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Anlass 
In der Aktuellen Stunde am 16.06.2020 in der Bezirksvertretung Porz ist folgende Anregung einstim-
mig zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verwiesen worden:  
Die Bezirksvertretung Porz fordert die Stadtverwaltung auf, den Besitzern (Stand 06.05.2020) von 
Grundwasserbrunnen folgende Untersuchungen kostenfrei anzubieten (Maßnahmenpaket): 
1. freiwillige Grundwasser- und Bodenuntersuchungen in den betroffenen Gebieten im Stadtbe-
zirk Porz sowie 
2. freiwillige Human-Biomonitoring (Blutuntersuchungen). 
3. Entschädigung für die Grundstückseigentümer, die einen Grundwasserbrunnen besitzen 
(Stand 06.05.2020) durch die Kostenübernahme des Einbaus eines geeigneten Anschlusses 
mit geeichten Zwischenzähler für die Garten-Bewässerung, der Gartenbewässerungskosten-
mit Frischwasser bis 2035. 
Alle Kosten, die der Stadt Köln hierbei entstehen, sind bei den Schadenverursachern zurückzufor-
dern. 
 
Anlass für die Aktuelle Stunde war der Erlass von Allgemeinverfügungen am 06.05.2020, mit der die 
Verwendung von Grundwasser aus privaten Brunnen unter Anderem zu Bewässerungszwecken für 
15 Jahre untersagt wird. Dies ist erfolgt, um die weitere Schadstoffverteilung in bisher unbelastete 
Bereiche sowie die Schadstoffakkumulation in Böden und in der Nahrungskette zu vermeiden (Vor-
sorgender Boden- und Gesundheitsschutz).  
 
Freiwillige Grundwasser- und Bodenuntersuchungen 
Unter Punkt 1 der Anregung der BV Porz vom 16.06.2020 werden „freiwillige Grundwasser- und Bo-
denuntersuchungen“ gefordert. 
Im Rahmen von Beprobungen von bestehenden Grundwassermessstellen in den Stadtbezirken Ro-
denkirchen und Porz wurden in einer Vielzahl von Grundwassermessstellen deutliche Gehalte ober-
halb des allgemeinen Vorsorgewertes von 0,1 µg/l für die Summe PFC nachgewiesen. Teilweise wur-
den Werte bis zu 5,78 µg/l ermittelt. Damit sind die für NRW geltenden Werte um ein Vielfaches über-
schritten.  
Aus den mehrfach durchgeführten Grundwasseranalysen lässt sich jeweils eine zusammenhängende 
Grundwasserbelastungsfahne erkennen. Im Bereich dieser Belastungsfahnen liegen die Geltungsbe-
reiche der Allgemeinverfügungen und die Gartenbrunnen der Betroffenen.  
Im Rahmen der laufenden Überwachung im Bereich der Grundwasserverunreinigungen mit PFC er-
folgen regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Ermittlung der Grundwasserqualität. Auf Grundlage 
aller Untersuchungsergebnisse wird regelmäßig überprüft, ob Gewässernutzungen für bestimmte 
Bereiche wieder zugelassen werden können oder ggf. die Untersagung örtlich angepasst oder aus-
gedehnt werden muss.

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Eine Analyse des Grundwassers aus den Gartenbrunnen ist nicht erforderlich, weil die PFC-
Belastung anhand der untersuchten Grundwassermessstellen ausreichend genau interpoliert werden 
kann. Eine Untersuchung des Brunnenwassers selber würde keine neuen Erkenntnisse ergeben. 
In Köln-Immendorf wurde bewässerter Gartenboden exemplarisch in einem Garten mit vergleichswei-
se hohen Grundwasserbelastungen untersucht. Es wurden hier Gehalte bis zu 1,07 μg/l PFC im Bo-
deneluat ermittelt.  
Eine Untersuchung weiterer Gartenböden, die mit PFC-belastetem Brunnenwasser bewässert wur-
den, wird aller Voraussicht nach ebenfalls Gehalte bis maximal 1,07 µg/l PFC im Eluat ergeben. Da 
bisher keine Grenzwerte für PFC im Boden gesetzlich festgelegt wurden, ist eine Untersuchung der 
Böden im Einzelfall nicht erforderlich und eine fachliche Bewertung oder Interpretation der Bodenbe-
lastung nicht eindeutig möglich.  
 
Freiwillige Blutuntersuchungen (Human-Biomonitoring) 
Für die Bewertung der gesundheitsbezogenen Umweltbeobachtung und für die Beurteilung der 
Schadstoffbelastung der Bevölkerung, von Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen spielt das 
Human-Biomonitoring (HBM) grundsätzlich eine wesentliche Rolle. Im Human-Biomonitoring werden 
menschliche Körperflüssigkeiten und –gewebe (Blut, Harn, Haare, Muttermilch, Zähne etc.) auf ihre 
Belastung mit Schadstoffen untersucht.  
Im Grundwasser wurde im Stadtbezirk Porz, jeweils Teilbereiche der Stadteile Porz, Eil, Urbach, Els-
dorf, Grengel, Wahn und Wahnheide eine Belastung mit PFC festgestellt. Aufgrund dieser Belastung 
wurde die erlaubnisfreie Verwendung des Grundwassers mit einer Allgemeinverfügung untersagt. 
Damit soll erreicht werden, dass eine weitere Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche und 
eine mögliche Schadstoffanreicherung in Böden und in der Nahrungskette vermieden wird. Dies ist im 
Sinne eines präventiven Boden-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu verstehen. 
PFC wird vom Menschen hauptsächlich über die Nahrung und verunreinigtes Trinkwasser aufge-
nommen. Das belastete Grundwasser von privaten Brunnenanlagen in den betroffenen Gebieten 
wurde nicht zu Trinkwasserzwecken genutzt. Somit ist kein direkter Aufnahmepfad gegeben. Über ein 
Human-Biomonitoring kann also hier nur die allgemeine (Hintergrund-)Belastung nachgewiesen wer-
den, ein Rückschluss auf eine bestimmte Quelle ist keinesfalls möglich. Somit liefert ein Human-
Biomonitoring keinen weiteren Erkenntnisgewinn.  
 
Entschädigung durch die Kostenübernahme des Einbaus eines geeigneten Anschlusses mit geeich-
ten Zwischenzähler für die Garten-Bewässerung, der Gartenbewässerungskosten mit Frischwasser 
bis 2035 
Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für eine Entschädigung für die nunmehr nicht mehr mögliche 
Nutzung von Grundwasser zu Bewässerungszwecken, denn es besteht kein Anspruch auf die Nut-
zung des Grundwassers – weder im Hinblick auf die Menge noch auf die Beschaffenheit.  
 
So bedarf die Benutzung von Gewässern grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Davon lässt 
§ 46 Wasserhaushaltsgesetz Ausnahmen zu. § 46 Wasserhaushaltsgesetz geht somit davon aus, 
dass das Grundeigentum als solches nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt. Das Grund-
wasser ist nicht vom Grundstückseigentum umfasst. Eine subjektive Rechtsposition – etwa ein Recht 
auf eine bestimmte Beschaffenheit bzw. Menge des Grundwassers oder etwa einen Abwehranspruch 
gegen Beeinträchtigungen des Grundwasserzustandes – räumt das Wasserrecht dem Grundstücks-
eigentümer nicht ein.  
 
Die erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung kann nur so ausgeübt werden, wie die jeweiligen 
Grundwasserverhältnisse es zulassen. Aufgrund der vorliegenden PFC-Belastung im Grundwasser 
und um – nach den geänderten Bewertungsmaßstäben und den aktuellen Erkenntnissen - eine weite-
re Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche sowie die Schadstoffanreicherung in Böden 
und in der Nahrungskette zu vermeiden, ist die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers nicht 
möglich.

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Das von der BV Porz in der Sitzung am 16.06.2020 angeregte Maßnahmenpaket (Freiwillige Grund-
wasser- und Bodenuntersuchungen, freiwilliges Humanbiomonitoring und Entschädigungsleistungen) 
wird fachlich nicht für angemessen oder erforderlich gehalten, da die Untersuchungen keine neuen 
Erkenntnisse erbringen würde.  
 
Im Übrigen würde es den städtischen Haushalt maßgeblich belasten. 
Die Anregung der Bezirksvertretung vom 16.06.2020 sieht zwar vor, dass die Verwaltung alle Kosten, 
die entstehen, bei den Schadensverursachern zurückfordert. Es ist jedoch zwischen dem Handeln der 
zuständigen Ordnungsbehörde nach dem Umweltrecht als öffentliches Recht und dem Zivilrecht zu 
unterscheiden. Aus Gründen der Neutralität ist es der Verwaltung nicht möglich, dem Zivilrecht zuzu-
ordnende Kosten der betroffenen Brunnenbesitzer von Dritten zurückzufordern.

Beratungsverlauf (1)

07.10.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.2.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1885/2021
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
20.05.2021
Erstellt
18.05.2021 14:21