1885/2021
Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag AN/0907/2021
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2103_2020_Beschlussvorlage_Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57 Vorlagen-Nummer 2103/2020 Freigabedatum 15.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff PFC-Allgemeinverfügungen zum Verbot der Gartenbrunnennutzung zu Bewässerungszwecken Hier: Anregungen der Bezirksvertretung Porz vom 16.06.2020 zu Boden-, Brunnenwasser und Blutuntersuchungen sowie Entschädigungsleistungen für alle betroffenen Brunnenbesitzer Beschlussorgan Ausschuss für Umwelt und Grün Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün nimmt die Anregung der Bezirksvertretung Porz vom 16.06.2020 zur Kenntnis, lehnt jedoch das Maßnahmenpaket aus den in der Begründung genannten Argumenten ab. Gesundheitsausschuss 26.01.2021 Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 04.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass In der Aktuellen Stunde am 16.06.2020 in der Bezirksvertretung Porz ist folgende Anregung einstim- mig zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verwiesen worden: Die Bezirksvertretung Porz fordert die Stadtverwaltung auf, den Besitzern (Stand 06.05.2020) von Grundwasserbrunnen folgende Untersuchungen kostenfrei anzubieten (Maßnahmenpaket): 1. freiwillige Grundwasser- und Bodenuntersuchungen in den betroffenen Gebieten im Stadtbe- zirk Porz sowie 2. freiwillige Human-Biomonitoring (Blutuntersuchungen). 3. Entschädigung für die Grundstückseigentümer, die einen Grundwasserbrunnen besitzen (Stand 06.05.2020) durch die Kostenübernahme des Einbaus eines geeigneten Anschlusses mit geeichten Zwischenzähler für die Garten-Bewässerung, der Gartenbewässerungskosten- mit Frischwasser bis 2035. Alle Kosten, die der Stadt Köln hierbei entstehen, sind bei den Schadenverursachern zurückzufor- dern. Anlass für die Aktuelle Stunde war der Erlass von Allgemeinverfügungen am 06.05.2020, mit der die Verwendung von Grundwasser aus privaten Brunnen unter Anderem zu Bewässerungszwecken für 15 Jahre untersagt wird. Dies ist erfolgt, um die weitere Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche sowie die Schadstoffakkumulation in Böden und in der Nahrungskette zu vermeiden (Vor- sorgender Boden- und Gesundheitsschutz). Freiwillige Grundwasser- und Bodenuntersuchungen Unter Punkt 1 der Anregung der BV Porz vom 16.06.2020 werden „freiwillige Grundwasser- und Bo- denuntersuchungen“ gefordert. Im Rahmen von Beprobungen von bestehenden Grundwassermessstellen in den Stadtbezirken Ro- denkirchen und Porz wurden in einer Vielzahl von Grundwassermessstellen deutliche Gehalte ober- halb des allgemeinen Vorsorgewertes von 0,1 µg/l für die Summe PFC nachgewiesen. Teilweise wur- den Werte bis zu 5,78 µg/l ermittelt. Damit sind die für NRW geltenden Werte um ein Vielfaches über- schritten. Aus den mehrfach durchgeführten Grundwasseranalysen lässt sich jeweils eine zusammenhängende Grundwasserbelastungsfahne erkennen. Im Bereich dieser Belastungsfahnen liegen die Geltungsbe- reiche der Allgemeinverfügungen und die Gartenbrunnen der Betroffenen. Im Rahmen der laufenden Überwachung im Bereich der Grundwasserverunreinigungen mit PFC er- folgen regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Ermittlung der Grundwasserqualität. Auf Grundlage aller Untersuchungsergebnisse wird regelmäßig überprüft, ob Gewässernutzungen für bestimmte Bereiche wieder zugelassen werden können oder ggf. die Untersagung örtlich angepasst oder aus- gedehnt werden muss. 3 Eine Analyse des Grundwassers aus den Gartenbrunnen ist nicht erforderlich, weil die PFC- Belastung anhand der untersuchten Grundwassermessstellen ausreichend genau interpoliert werden kann. Eine Untersuchung des Brunnenwassers selber würde keine neuen Erkenntnisse ergeben. In Köln-Immendorf wurde bewässerter Gartenboden exemplarisch in einem Garten mit vergleichswei- se hohen Grundwasserbelastungen untersucht. Es wurden hier Gehalte bis zu 1,07 μg/l PFC im Bo- deneluat ermittelt. Eine Untersuchung weiterer Gartenböden, die mit PFC-belastetem Brunnenwasser bewässert wur- den, wird aller Voraussicht nach ebenfalls Gehalte bis maximal 1,07 µg/l PFC im Eluat ergeben. Da bisher keine Grenzwerte für PFC im Boden gesetzlich festgelegt wurden, ist eine Untersuchung der Böden im Einzelfall nicht erforderlich und eine fachliche Bewertung oder Interpretation der Bodenbe- lastung nicht eindeutig möglich. Freiwillige Blutuntersuchungen (Human-Biomonitoring) Für die Bewertung der gesundheitsbezogenen Umweltbeobachtung und für die Beurteilung der Schadstoffbelastung der Bevölkerung, von Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen spielt das Human-Biomonitoring (HBM) grundsätzlich eine wesentliche Rolle. Im Human-Biomonitoring werden menschliche Körperflüssigkeiten und –gewebe (Blut, Harn, Haare, Muttermilch, Zähne etc.) auf ihre Belastung mit Schadstoffen untersucht. Im Grundwasser wurde im Stadtbezirk Porz, jeweils Teilbereiche der Stadteile Porz, Eil, Urbach, Els- dorf, Grengel, Wahn und Wahnheide eine Belastung mit PFC festgestellt. Aufgrund dieser Belastung wurde die erlaubnisfreie Verwendung des Grundwassers mit einer Allgemeinverfügung untersagt. Damit soll erreicht werden, dass eine weitere Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche und eine mögliche Schadstoffanreicherung in Böden und in der Nahrungskette vermieden wird. Dies ist im Sinne eines präventiven Boden-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu verstehen. PFC wird vom Menschen hauptsächlich über die Nahrung und verunreinigtes Trinkwasser aufge- nommen. Das belastete Grundwasser von privaten Brunnenanlagen in den betroffenen Gebieten wurde nicht zu Trinkwasserzwecken genutzt. Somit ist kein direkter Aufnahmepfad gegeben. Über ein Human-Biomonitoring kann also hier nur die allgemeine (Hintergrund-)Belastung nachgewiesen wer- den, ein Rückschluss auf eine bestimmte Quelle ist keinesfalls möglich. Somit liefert ein Human- Biomonitoring keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Entschädigung durch die Kostenübernahme des Einbaus eines geeigneten Anschlusses mit geeich- ten Zwischenzähler für die Garten-Bewässerung, der Gartenbewässerungskosten mit Frischwasser bis 2035 Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für eine Entschädigung für die nunmehr nicht mehr mögliche Nutzung von Grundwasser zu Bewässerungszwecken, denn es besteht kein Anspruch auf die Nut- zung des Grundwassers – weder im Hinblick auf die Menge noch auf die Beschaffenheit. So bedarf die Benutzung von Gewässern grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Davon lässt § 46 Wasserhaushaltsgesetz Ausnahmen zu. § 46 Wasserhaushaltsgesetz geht somit davon aus, dass das Grundeigentum als solches nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt. Das Grund- wasser ist nicht vom Grundstückseigentum umfasst. Eine subjektive Rechtsposition – etwa ein Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit bzw. Menge des Grundwassers oder etwa einen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen des Grundwasserzustandes – räumt das Wasserrecht dem Grundstücks- eigentümer nicht ein. Die erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung kann nur so ausgeübt werden, wie die jeweiligen Grundwasserverhältnisse es zulassen. Aufgrund der vorliegenden PFC-Belastung im Grundwasser und um – nach den geänderten Bewertungsmaßstäben und den aktuellen Erkenntnissen - eine weite- re Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche sowie die Schadstoffanreicherung in Böden und in der Nahrungskette zu vermeiden, ist die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers nicht möglich. 4 Das von der BV Porz in der Sitzung am 16.06.2020 angeregte Maßnahmenpaket (Freiwillige Grund- wasser- und Bodenuntersuchungen, freiwilliges Humanbiomonitoring und Entschädigungsleistungen) wird fachlich nicht für angemessen oder erforderlich gehalten, da die Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erbringen würde. Im Übrigen würde es den städtischen Haushalt maßgeblich belasten. Die Anregung der Bezirksvertretung vom 16.06.2020 sieht zwar vor, dass die Verwaltung alle Kosten, die entstehen, bei den Schadensverursachern zurückfordert. Es ist jedoch zwischen dem Handeln der zuständigen Ordnungsbehörde nach dem Umweltrecht als öffentliches Recht und dem Zivilrecht zu unterscheiden. Aus Gründen der Neutralität ist es der Verwaltung nicht möglich, dem Zivilrecht zuzu- ordnende Kosten der betroffenen Brunnenbesitzer von Dritten zurückzufordern.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1885/2021
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 20.05.2021
- Erstellt
- 18.05.2021 14:21