3516/2019
Mietspiegel und Mietpreiskontrolle (Neubau Rochusstraße)
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 3516/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 Mietspiegel und Mietpreiskontrolle (Neubau Rochusstraße) In der Sitzung vom 09.09.2019 der Bezirksvertretung Ehrenfeld teilt Bezirksvertreter Herr Besser von der Fraktion Die Linke das Folgende mit: In dem fertiggestellten Neubau in der Rochusstraße 54 soll die Miete bei 17,00 € pro Quadratmeter liegen. Da es sich laut Wohnlagenkarte um eine mittlere Wohnlage handele, dürfen laut gültigem Mietspiegel maximal 12,50 € pro Quadratmeter genommen werden. Herr Besser fragt nach, welche Möglichkeiten die Verwaltung habe, gegen solche extremen Überstei- gungen des Mietspiegels vorzugehen und ob es Planungen gebe, einen qualifizierten Mietspiegel aufzusetzen, der solche Übersteigungen abfedern könne. Antwort der Verwaltung 1) Mietpreiskontrolle Bei der Stadt Köln befasst sich das Amt für Wohnungswesen mit der Mietpreiskontrolle. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Straftatbestand des Mietwuchers gemäß § 291 Strafgesetzbuch (StGB) und der Ordnungswidrigkeit der Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG). Grundsätzlich gilt für Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss eine allgemeine Vertragsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hat daher enge Grenzen gesetzt, innerhalb derer eine Mietpreisüberhöhung vor- liegt. So wird von einer Mietpreisüberhöhung in der Regel erst ausgegangen, wenn die Entgelte infol- ge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum die ortsübliche Ver- gleichsmiete um mehr als 20 % übersteigen. Mietwucher setzt ein Überschreiten der Vergleichsmiete von 50 % sowie zusätzlich eine individuelle Zwangslage des Mieters voraus, die der Vermieter aus- nutzt. Das Kriterium „Ausnutzung eines geringen Angebotes“ erfordert eine umfangreiche Mitwirkung der betroffenen Mieter, die nachweisen müssen, dass sie eine intensive Wohnungssuche in Köln betrie- ben haben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann erst von einem Ausnutzen des geringen Angebotes ausgegangen werden, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nicht nur im betreffenden Stadtteil, sondern im gesamten Stadtgebiet angespannt ist und es somit keine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit für den Mieter gibt. Betroffene Mieter können sich mit der Bitte um Prüfung einer Mietpreisüberhöhung an die Woh- nungsaufsicht wenden, sofern sie nicht freiwillig im Rahmen der Vertragsfreiheit eine über dem Miet- spiegel liegende Miete zahlen. Wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 WiStrG festgestellt, kann diese mit einer Geldbuße bis zu 2 50.000 Euro geahndet werden. Besteht der Verdacht des Mietwuchers gemäß § 291 StGB, werden die Ermittlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Das Amt für Wohnungswesen wird dabei im Rahmen der Amtshilfe bei der Bewertung der Wohnung tätig. Das Strafgesetzbuch sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. 2) Mietspiegel Die Stadt Köln plant nicht, den geltenden einfachen Mietspiegel durch einen qualifizierten Mietspiegel zu ersetzen. In Köln wurde Anfang der 1970er Jahre der erste (einfache) Mietspiegel bundesweit erstellt. In dieser Form beruht er bis heute erfolgreich auf den Faktoren des gemeinsamen Interessenausgleichs im Rahmen eines Arbeitskreises aller einschlägigen Interessenorganisationen (Stadt Köln, Mieterverein Köln, Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888), die die Entwicklung des Mietwohnmarktes fachlich begleiten. Bewährt hat sich dabei die Moderation der beteiligten Interessengruppen durch eine „marktneutrale“ Stelle, im Falle Kölns durch die Rheinische Immobilienbörse e.V., welche zu- gleich mittels eines offenen Erhebungsverfahrens Mietdaten zur Bewertung der Mietpreisentwicklung den Arbeitskreismitgliedern zur Verfügung stellt. Die Mietdatenerhebung mit entsprechender statisti- scher Aufbereitung wird unterjährig fortlaufend durchgeführt, um eine Aktualisierung des Mietspiegels im 2-Jahresturnus sicher zu stellen. Ein nicht unerhebliches Argument zur Beibehaltung des einfachen Mietspiegels sind die Kosten. In einer Großstadt wie Köln müssten bei Beauftragung eines externen Dienstleisters zur Erhebung und statistischen Aufbereitung eines qualifizierten Mietspiegels nach gängiger Erfahrung in anderen grö- ßeren Kommunen regelmäßig sechsstellige Beträge für die Erstellung eines solchen Mietspiegels bereitgestellt werden. Auch der einfache Mietspiegel ist nicht kostenneutral. Allerdings müssen weder von der Stadt Köln, noch von den anderen beteiligten Interessengruppen im Rahmen eines gemein- samen Kostenaufteilungsverfahrens entsprechende Aufwendungen getragen werden. Der einfache Mietspiegel ist für eine Schutzgebühr in Höhe von 3,50 € zu erwerben, die zur Deckung des Erhe- bungs- und Bearbeitungsaufwands der Rheinischen Immobilienbörse bestimmt ist. Der einfache Mietspiegel in seiner aktuellen Form leistet darüber hinaus in Köln einen wesentlichen Beitrag zum Rechtsfrieden zwischen den beteiligten Akteuren des lokalen Wohnungsmarkts. Er findet sowohl die breite Zustimmung aller Vertragsparteien als auch der Gerichte.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3516/2019
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 17.10.2019
- Erstellt
- 08.10.2019 15:22