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Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung, Parken auf Behindertenparkplätzen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0672/2020 vom 05.03.2020

Stand: Am 28.04.2020 im Verkehrsausschuss beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 05.03.2020 0672/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 12.03.2020 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung, Parken auf Behindertenparkplätzen Der Seniorenvertreter Herr A. Meurers hat eine Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung eingereicht. Fragen im Detail: 1. Welche Möglichkeiten bestehen, rechtswidrig abgestellte Fahrräder oder E-Scooter, die auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen rechtswidrig abgestellt werden, zu entfer- nen? 2. Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten für das Beseitigen der falsch abgestellten E-Scooter den Betreibern aufzugeben? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Fahrräder bei solchen Parkverstößen zu ent- fernen und sicherzustellen; sowie später die Fahrräder lediglich gegen Kostenerstattung der Sicherstellung herauszugeben? Stellungnahme der Verwaltung: Eine grundsätzliche Problematik von zugeparkten Schwerbehindertenparkplätzen durch Fahrräder oder E-Scooter sind der Verwaltung bisher nicht bekannt. Zu 1.) Seitens der Verwaltung besteht bei rechtswidrig abgestellten Mietfahrrädern oder E-Scootern die Möglichkeit, den Betreiber der Fahrzeuge aufzufordern, die abgestellten Fahrräder/E-Scooter wegzu- setzen. Eine Entfernung kann von den Mitarbeiter/innen des Ordnungs- oder Verkehrsdienstes auf- grund des Zeitaufwandes und der Fallzahlen im gesamten Kölner Stadtgebiet nicht durchgeführt wer- den. Der Verkehrsdienst verwarnt die jeweiligen Betreiber der Vermieterfirmen von E-Scooter, die Straßen, Fußgänger- bzw. Radwege behindern. Bei rechtswidrig abgestellten privaten Fahrrädern ist es dagegen nicht möglich, eine Aufforderung auszusprechen, da diese Räder in der Regel nicht personalisiert sind und somit der Besitzer nicht ausfindig gemacht werden kann. Fahrräder werden nur dann entfernt, wenn es sich augenscheinlich um „Schrotträder“ handelt, die jedoch zunächst mit einem Hinweis für den Besitzer versehen werden, bevor sie endgültig abgeholt werden. 2 Zu 2.) Da eine Entfernung nicht durch den Ordnungsdienst sowie Verkehrsdienst erfolgt, können auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Zu 3.) Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit, Fahrräder abzuschleppen und die Herausgabe mit Kosten zu verbinden, da private Fahrräder nicht identifizierbar sind. Die Fahrzeuge der Vermieterfirmen stehen oftmals nicht sehr lange an einem Ort, so dass eine In- formation an die Betreiber häufig „zu spät“ erfolgt weil das Fahrrad/der E-Scooter bereits einen neu angemeldeten Nutzer hat. Der Verkehrsdienst wurde gebeten, verstärkt auf die Problematik der Leih-E-Scooter/Fahrräder auf Schwerbehindertenparkplätzen zu achten und auch entsprechend zu verwarnen. gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 28.04.2020

    Verkehrsausschuss

    TOP 6.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Sache ist erledigt

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