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0672/2020

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung, Parken auf Behindertenparkplätzen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.03.2020

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 28.04.2020, TOP 6.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2878 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer  05.03.2020 
 0672/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 12.03.2020 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung, Parken auf Behindertenparkplätzen 
Der Seniorenvertreter Herr A. Meurers hat eine Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung eingereicht. 
 
Fragen im Detail: 
 
1. Welche Möglichkeiten bestehen, rechtswidrig abgestellte Fahrräder oder E-Scooter, die auf 
gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen rechtswidrig abgestellt werden, zu entfer-
nen? 
 
2. Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten für das Beseitigen der falsch abgestellten E-Scooter den 
Betreibern aufzugeben? 
 
3. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Fahrräder bei solchen Parkverstößen zu ent-
fernen und sicherzustellen; sowie später die Fahrräder lediglich gegen Kostenerstattung der 
Sicherstellung herauszugeben? 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Eine grundsätzliche Problematik von zugeparkten Schwerbehindertenparkplätzen durch Fahrräder 
oder E-Scooter sind der Verwaltung bisher nicht bekannt. 
 
 
Zu 1.) 
 
Seitens der Verwaltung besteht bei rechtswidrig abgestellten Mietfahrrädern oder E-Scootern die 
Möglichkeit, den Betreiber der Fahrzeuge aufzufordern, die abgestellten Fahrräder/E-Scooter wegzu-
setzen. Eine Entfernung kann von den Mitarbeiter/innen des Ordnungs- oder Verkehrsdienstes auf-
grund des Zeitaufwandes und der Fallzahlen im gesamten Kölner Stadtgebiet nicht durchgeführt wer-
den. 
 
Der Verkehrsdienst verwarnt die jeweiligen Betreiber der Vermieterfirmen von E-Scooter, die Straßen, 
Fußgänger- bzw. Radwege behindern.  
 
Bei rechtswidrig abgestellten privaten Fahrrädern ist es dagegen nicht möglich, eine Aufforderung 
auszusprechen, da diese Räder in der Regel nicht personalisiert sind und somit der Besitzer nicht 
ausfindig gemacht werden kann. 
 
Fahrräder werden nur dann entfernt, wenn es sich augenscheinlich um „Schrotträder“ handelt, die 
jedoch zunächst mit einem Hinweis für den Besitzer versehen werden, bevor sie endgültig abgeholt 
werden.

2 
 
Zu 2.) 
 
Da eine Entfernung nicht durch den Ordnungsdienst sowie Verkehrsdienst erfolgt, können auch keine 
Kosten in Rechnung gestellt werden. 
 
Zu 3.) 
 
Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit, Fahrräder abzuschleppen und die Herausgabe mit Kosten zu 
verbinden, da private Fahrräder nicht identifizierbar sind. 
 
Die Fahrzeuge der Vermieterfirmen stehen oftmals nicht sehr lange an einem Ort, so dass eine In-
formation an die Betreiber häufig „zu spät“ erfolgt weil das Fahrrad/der E-Scooter bereits einen neu 
angemeldeten Nutzer hat. 
 
Der Verkehrsdienst wurde gebeten, verstärkt auf die Problematik der Leih-E-Scooter/Fahrräder auf 
Schwerbehindertenparkplätzen zu achten und auch entsprechend zu verwarnen. 
 
 
gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

28.04.2020 Verkehrsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0672/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.03.2020
Erstellt
27.02.2020 12:10