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3349/2022

Bürgereingabe nach § 24 GO - "Pilotprojekt Gebetsruf der DITIB", AZ.: 169/22

Mitteilung Ausschuss 12.10.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 31.10.2022, TOP 7.2.2

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Eingabe

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Mitteilung Ausschuss

394 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 12.10.2022 
 3349/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 31.10.2022 
 
Bürgereingabe nach § 24 GO - "Pilotprojekt Gebetsruf der DITIB", AZ.: 169/22 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 1 Eingabe

4650 Zeichen

Sehr geehrte Damen und Herren im Rat der Stadt Köln, hiermit beschwere ich mich über 
das Projekt, dem Muezzin die Erlaubnis zu erteilen, laut zum Gebet zu rufen.  
Meine Begründung habe ich in dem unten angegebenen Protestschreiben 
zusammengefasst. Ich bitte Sie, die angegebenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen 
und Ihr Pilotprojekt zurückzuziehen.  
Wenn es den DITIP Angehörigen wirklich nur darum geht zum Gebet zu rufen, dann 
könnten Sie sich auf einen neuen Text einigen, der die Verleugnung anderer Glauben und 
den Ruf zum Islam nicht beinhaltet.  
Hochachtungsvoll  
 
Die Ratsmitglieder der Stadt Köln: Vertreter der Bürger oder Vertreter deutscher 
Selbstverleugnungskultur? 
 
Die Stadt Köln will den Freitagsruf (Ezan) zum Gebet zulassen, zunächst für zwei Jahre. Was 
ist das überhaupt, dieser Gebetsruf? Was schreit der Muezzin da? Und wollen wir das?  
Das Wort „Ezan“ leitet sich ab aus „Muezzin“ - mitteilen, rufen, bekannt geben. Als 
Mohammed in Mekka war, wurde das Gebet (Namaz) zur religiösen Regel gemacht, an den 
Ruf zum Gebet hatte man noch nicht gedacht. In Medina kamen die Moslems zusammen 
und beobachteten, wann das Gebet anfing. Zwar wurde ab und zu auf den Straßen „Es-salah, 
es salah“ ( Zum Gebet, zum Gebet) gerufen, aber das reichte nicht. Man brauchte ein 
Zeichen für die Gebetszeit.  
Die Christen schlugen damals gegen ein Holzstück (die Glocken waren noch nicht erfunden). 
Doch für die Moslems kam es nicht in Frage, sie zu kopieren. Auch eine Tröte, das Entfachen 
eines Feuers oder das Hissen einer Fahne lehnte Mohammed ab. Denn all diese Zeichen 
wurden bereits von anderen Religionen benutzt.  
Dann berichtete der Gläubige Abdullah b. Zeyd bin Sa ́lebe, dass er von Rufen zum Gebet 
geträumt habe. Mohammed befahl daraufhin, mit den Sätzen aus diesem Traum, zwei oder 
dreimal wiederholt, zum Gebet zu rufen. Derweil kam auch der Gläubiger Ömar zu 
Mohammed und beteuerte, er habe denselben Traum gehabt, aber Abdullah sei ihm 
zuvorgekommen.  
Bilal, ein weiterer Gläubiger, kletterte im Jahre 622 oder 623 (es gibt zwei unterschiedliche 
Überlieferungen) auf das Haus einer Frau, die das höchste Haus hatte, und rief zum Gebet. 
Später errichtete man hinter dem Gebetshaus ein eigenes Gebäude für den Gebetsruf.  
In der ersten Zeit der Gebetsrufe gab es wohl viel Ironie und Witze darüber - es gibt Verse 
dazu - das sollten die Gläubigen jedoch ignorieren und sofort alles liegen und stehen lassen 
und zum Gebet laufen. (Al-Mâida 5/58); (Al-Cum‘a 62/9)  
Das ruft der Muezzin:

• “Allāhu akbar” - Allah ist groß (vier mal)  
• “Eşhedü en lâ ilâhe illallah” - Ich schwöre, dass es keinen anderen Gott als Allah gibt.  
(zweimal)  
• “Eşhedü enne Muhammeden resûlullah” - Ich schwöre, dass Muhammed Allahs 
Gesandter ist. (zwei mal)  
• “Hayye ale’s-salâh” - Los, zum Gebet (zwei Mal)  
• “Hayye ale’l-felâh” – Los, zur Befreiung (zwei Mal)  
• “Allāhü ekber” - Allah ist der Größte (zwei mal)  
• “Lâ ilâhe illallah” - Es gibt keinen Gott ausser Allah  
• Im Morgenruf nach dem “Hayye ale’l-felâh” (Los, zur Befreiung) zweimal: “Es-Salâtü 
hayrün mine’n-nevm” - Gebet ist nützlicher als Schlaf  
Der Ruf zum Gebet soll auf Arabisch erfolgen, weil Allah zu Mohammed Arabisch gesprochen 
habe und auch im Paradies gesprochen werde. Es ist nicht erlaubt, den Ruf in anderen 
Sprachen zu machen. Nur die Schafiiten erlauben, den Ruf in einer anderen Sprache 
verlauten zu lassen, falls es niemanden mit Arabischkenntnissen gibt.  
Islamische Juristen sind sich einig, dass, falls keine andere Lösung gefunden werden kann, 
gegen die Menschen einer muslimischen Stadt oder Region Krieg geführt werden soll, wenn 
sie den Gebetsruf aufgeben wollen bzw. den Ruf nicht als Motto und Symbol des Islam 
akzeptieren. Gleichzeitig sind sie sich nicht einig, inwiefern der Gebetsruf tatsächlich ein 
Muss ist.  
Den Menschen werden durch den Ruf zum Gebet zugleich die drei Grundprinzipien des Islam 
erklärt: die Existenz und alleinige Gottesherrschaft Allahs, dass Muhammad sein Gesandter 
sei.  
Die Ratsmitglieder, die den Gebetsruf erlauben wollen, argumentieren mit 
„Religionsfreiheit“ und Gerechtigkeit (die Kirchen dürfen ja auch läuten). Die Glocken läuten 
auch zum Gebet, aber sie schreien nicht, dass es nur einen Gott gibt. Den Christen wird 
gesagt, dass sie „keinen Gott neben mir“ haben sollen - nicht, dass es keinen anderen Gott 
gibt. Auch wenn das von der Kirche anders gesehen wird, es ist ein Unterschied.  
Der Unterschied zwischen Glockenläuten und Gebetsruf sind die gerufenen Worte. Die 
Worte, mit denen nicht nur zum Gebet gerufen wird sondern zum Islam.  
Wollen wir das?

Anlage 2 Antwortschreiben

2565 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 
/ 2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau Brohl, Zimmer 507  
T: 0221 221-91709, F: 0221 221-6569933  
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 02-1-4 Br 06.10.2022 
 
Bürgereingabe– „Pilotprojekt Gebetsruf der DITIB“ Aktenzeichen 169/22 
 
Sehr geehrte, 
 
Ihre oben genannte Bürgereingabe vom 04.10.2022 habe ich erhalten. Herzlichen 
Dank dafür.  
Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt Köln, einen Ausschuss oder eine 
Bezirksvertretung werden von der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden 
bearbeitet. Dort wird zunächst die Zulässigkeit der Eingabe geprüft.  
Nach § 14 Absatz III d der Hauptsatzung der Stadt Köln, können Eingaben zurückge-
wiesen werden, wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Be-
schwerde kein neues Sachvorbringen enthalten. 
Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Be-
schwerden am 25.04.2022 wurden unter TOP 2.2 zwei Eingaben, die den Muezzin-
Ruf betreffen, beraten. Unter folgendem Link finden Sie die Informationen dazu: 
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/si0057.asp?__ksinr=25203  
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: „Der Ausschuss für Anregungen, 
Beschwerden und Bürgerbeteiligung dankt den Beschwerdeführenden für ihre Ein-
gabe. Die Beschwerdeführenden fordern, den Muezzin-Ruf nicht stattfinden zu lassen 
bzw. die Genehmigung dafür wieder zurückzunehmen. Der Ausschuss für Anregun-
gen, Beschwerden und Bürgerbeteiligung lehnt diesen Antrag ab.“

- 2 - 
 
Dennoch gebe ich Ihre Petition und dieses Antwortschreiben dem Ausschuss für Bür-
gerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis. 
Im Rahmen des § 24 GO in Verbindung mit § 15-21 der Datenschutz-Grundverord-
nung (DSGVO) informiere ich Sie darüber, dass Ihr Vor- und Zuname lediglich für sta-
tistische Zwecke bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden gespei-
chert werden.  
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

31.10.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3349/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.10.2022
Erstellt
11.10.2022 11:53