2763/2018
Sachstand: Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1_Sachstand E-Scooter-KVB
2001 Zeichen
28. August 2018 1 von 2 Sachstand Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG Bus Seit dem 01. Juli 2018 sind die Beförderungsbedingungen des VRS (Verkehrs- verbund Rhein-Sieg) geändert in Kraft getreten. Sie regeln nun entsprechend dem Erlass des Landes NRW die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen, die im Verbundraum im Einsatz sind. Das umfasst auch die Mitnahme von E- Scootern in den Bussen, die für die KVB im Einsatz sind. Um den Kriterien des Erlasses zu genügen, müssen diese Busse umgerüstet werden. Umgebaut werden insgesamt ca. 90 % aller Busse. Von rund 300 Fahr- zeugen steht bei 17 der Umbau noch aus. Die Arbeiten sind also nahezu abgeschlossen. Umgebaute Busse sind entsprechend gekennzeichnet (siehe Abbildung 1). Abbildung 1 Die KVB bietet E-Scooter-Nutzern /-innen Schulungen an, in denen sie sich mit den Anforderungen im Betrieb in Ruhe vertraut machen und praktisch üben können (siehe Anlage). Die nächste Schulung findet am 04. Oktober statt. Stadtbahn Zur Mitnahme von E-Scootern in Stadtbahnen finden zurzeit Abstimmungen statt. Diese Abstimmungen laufen auf unterschiedlichen Ebenen. So haben Ge- spräche mit Betriebsleitern anderer Verkehrsunternehmen in Deutschland zu ihren unterschiedlichen Einschätzungen und Erfahrungen stattgefunden, eine juristische Bewertung zu einer zielführenden betrieblichen Vorgehensweise wurde vorgenommen. Dies alles findet neben den Gesprächsergebnissen mit den Behindertenverbänden und den Erkenntnissen des STUVA-Gutachtens zur Mitnahme von E-Scootern in Stadtbahnen der KVB Berücksichtigung. Auch wenn Beförderungsbedingungenen bzw. Änderungen von Beförderungsbe- dingungen unternehmensspezifisch sind(z.B. das Alkoholkonsumverbot der KVB), 28. August 2018 2 von 2 müssen sie im VRS und in NRW durch den Vertreter der KVB im Arbeitskreis zur Pflege der landesweit einheitlich geltenden Beförderungsbedingungen NRW betrieben werden. Hierzu führt die KVB aktuell entsprechende Gespräche. Anlage Infoflyer
Anlage 2_E_Scooter_Mitnahme_Juli_Flyer
7071 Zeichen
Beförderung von E-Scootern mit aufsitzender Person in Bussen Bundeseinheitlicher Erlass Weitere Informationen: www.kvb.koeln /kvbag blog.kvb.koeln KVB Newsletter unter www.kvb.koeln/newsletter Schlaue Nummer 01806.504030 (Festnetz 20 Cent/Verbindung, mobil max. 60 Cent/Verbindung) Sprechender Fahrplan 08003.504030 (kostenfrei) in unseren KundenCentern oder bei unserem Service Personal an den Haltestellen Juli 2018 Richtige Ein-/Ausfahrt und Aufstellung im Bus Einfahrt + Da im Bus der Platz zum Wenden fehlt, muss der E-Scooter-Nutzer rückwärts in den Bus einfahren. + Die Klapprampe ist nur wenig breiter als der E-Scooter. Deshalb muss der E- Scooter–Nutzer absolut senkrecht zum Bus auf die Rampe fahren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der E-Scooter abrutscht und von der Rampe kippt. + Die Einfahrt muss sehr langsam (niedrigste Fahrstufe) und umsichtig erfol- gen. Bitte nicht versuchen die Steigung der Klapprampe „mit Schwung“ zu überwinden. Es besteht die Gefahr, nicht rechtzeitig bremsen zu können, mit der Folge dass andere Fahrgäste gefährdet oder gar verletzt werden. Aufstellung + Der E-Scooter muss entgegen der Fahrtrichtung des Busses mit der Rücken- lehne seines Sitzes direkt an die Prallplatte herangefahren werden. + Die Aufstellung sollte möglichst mittig zwischen Seitenwand und Haltebügel zum Gang erfolgen. Damit wird der mögliche Kippwinkel gering gehalten. + Der E-Scooter ist stromlos zu schalten und die Bremse entsprechend der Gebrauchsanweisung zu aktivieren. + Der E-Scooter–Nutzer bleibt während der Busfahrt auf dem E-Scooter sitzen. + Er muß sich zur eigenen Sicherheit an den Haltebügeln des Busses festhalten. Ausfahrt + Die Ausfahrt aus dem Bus erfolgt stets vorwärts. Auch hier ist darauf zu ach- ten, dass die Klapprampe senkrecht zum Bus befahren wird und wartende Fahrgäste nicht gefährdet werden. + Besonderes Augenmerk ist auf Hindernisse wie Wartehäuschen, Haltemasten oder kreuzende Fahrradwege zu richten. Schulungsangebot Die KVB bietet allen berechtigten E-Scooter-Nutzern die Möglichkeit, sich in speziellen Schulungsterminen durch praktische Übungen vorzubereiten. Bei Interesse finden Sie weitere Infos und Kontaktdaten unter: www.kvb.koeln/e-scooter Titelbild: shutterstock.com Unternehmen sind verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. Allerdings muss er sich an die Regelungen halten und es muss Platz im Fahrzeug sein. Ein für alle reibungslos funktionierender ÖPNV setzt eine verlässliche Beach- tung klarer Regeln voraus. Der Aufenthalt in sich bewegenden Fahrzeugen erfordert eine erhöhte Sensibilität vor potentiellen Gefahren für sich und andere Fahrgäste. Es gibt keine Vorrechte für einzelne Fahrgastgruppen. Weder müssen andere weichen, damit der E-Scooter–Nutzer mitgenommen werden kann, noch muss der E-Scooter, der vergleichsweise viel Platz braucht, weichen, damit mehrere andere Fahrgäste mitgenommen werden können. Ist der Aufstellplatz z.B. mit einem Rollstuhl belegt, aber sonst noch Platz im Bus, darf sich der E-Scooter trotzdem nicht dort aufstellen. Damit würde der E-Scooter–Nutzer sich und Dritte gefährden. Er muss auf den nächsten Bus warten. Hinweise zur Beförderung mit E-Scootern + Machen Sie sich vor der Fahrt vertraut mit der genauen Lage des Aufstell- platzes im Bus und beachten Sie die Vorgaben für das Ein- und Ausfahren sowie die korrekte Aufstellung. + Durchgänge sowie Ein-/Ausstiege müssen freigehalten werden um den Fahr- gastwechsel zu beschleunigen und den Bus im Gefahrenfall schnell evakuieren zu können. + Für alle Fahrgäste, auch Mobilitätsbeeinträchtige gilt uneingeschränkt das Prinzip der Eigensicherung. Sie müssen sich während der Fahrt stets fes- ten Halt verschaffen und Gegenstände sicher verstauen. Ein E-Scooter gilt rechtlich als Gegenstand. + Befolgen Sie bitte unbedingt die Anweisungen des Fahrers. Werden seine An- weisungen nicht befolgt, hat er die Möglichkeit, die Mitfahrt zu untersagen. Technische Eigenschaften und herstellerseitige Zulassung des E-Scooters + Der Hersteller des E-Scooters muss explizit in der Gebrauchsanweisung erklären, dass der E-Scooter für die Mitnahme im ÖPNV nach Maßgabe des Erlasses geeignet ist und ihn mit einem entspre- chenden Piktogramm kennzeichnen . + Der E-Scooter muss 4 Räder besitzen. + Die E-Scooter dürfen nicht länger als 120 cm sein, weil aufgrund des großen Wendekreises ein sicheres Rangieren auch für geübte Fahrer nicht gewähr- leistet ist. + Damit die Rückenlehne des Sitzes formschlüssig an die Prallplatte anliegen kann, dürfen keine Körbe, Halter für Gehhilfen, Taschen oder Rücksäcke o.ä. angebaut oder angehängt sein. + Der Kippschutz und die Bodenfreiheit müssen das Befahren der Klapprampe mit einer Neigung von 12 % zulassen ohne dass der E-Scooter aufsetzt. + Ferner muss die Standsicherheit durch ein Bremssystem, das immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann, gewährleistet sein. Persönlichen Voraussetzungen der E-Scooter-Nutzer + Der E-Scooter–Nutzer muss im Besitz eines Schwerbehinderten–Ausweises mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ sein + Nachrangig genügt auch eine Kostenübernahme des E-Scooters durch die Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hingegen nicht aus. + Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten des Nutzers müssen genügen, den E-Scooter sicher und ohne Gefahr für sich und andere zu beherrschen und in einem vertretbaren Zeitrahmen (ca. 30 sec) in den Bus ein- und aus- zufahren. Hier ist der E-Scooter–Nutzer in erster Linie selbst in der Pflicht, sich zu prüfen. Gibt es allerdings ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den Gesundheitszustand, ist der Busfahrer berechtigt und verpflichtet, die Mit- nahme zu verweigern. Mitzuführende Unterlagen der E-Scooter-Nutzer + Schwerbehinderten-Ausweis (oder die Bescheinigung der Krankenkasse) als Nachweis für die Berechtigung. + Ferner muss er über eine gültige Wertmarke zum Schwerbehinderten–Ausweis oder einen gültigen Fahrschein verfügen. Der E-Scooter wird als medizini- sches Hilfsmittel kostenfrei befördert. + Der E-Scooter ist vom Hersteller durch ein Piktogramm zu kennzeichnen. + Die Gebrauchsanweisung des E-Scooter. Ausstattung der Busse zur Mitnahme der E-Scooter + Ein geeigneter Bus ist mit einem Piktogramm gekennzeichnet. + Der Bus verfügt an der zweiten Tür über einen definierten Rollstuhl-Aufstell- platz mit mindestens 2 m Rangierfläche. + Der Aufstellplatz ist mit einem gangseitigen Bügel mit einem Überstand von mindestens 28 cm gesichert. Dieser Bügel ist so dimensioniert, dass er den E-Scooter am Umkippen hindert und auch die Last eines kippenden E-Scooters aufnehmen kann. + Ferner besitzt der Bus eine mindestens 80 cm, meist aber 90 cm breite Klapprampe an der zweiten Tür. Die Tragkraft der Rampe beträgt 300 kg. Deshalb darf das Gesamtgewicht von E-Scooter, aufsitzender Person und Zuladung 300 kg nicht überschreiten. Die Bedienung der Klapprampe über- nimmt der Busfahrer. max. 1,20 m
Mitteilung Ausschuss
470 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 28.08.2018 2763/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 10.09.2018 Verkehrsausschuss 11.09.2018 Sachstand: Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG Die KVB AG bittet um Kenntnisnahme der beiliegenden Mitteilung. Anlage: - Sachstand E-Scooter KVB AG Gez. Dr. Klein für Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2763/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.08.2018
- Erstellt
- 21.08.2018 10:26