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2763/2018

Sachstand: Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG

Mitteilung Ausschuss 28.08.2018

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Anlage 1_Sachstand E-Scooter-KVB

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Anlage 2_E_Scooter_Mitnahme_Juli_Flyer

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1_Sachstand E-Scooter-KVB

2001 Zeichen

28. August 2018 
1 von 2 
Sachstand  
Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG 
Bus 
Seit dem 01. Juli 2018 sind die Beförderungsbedingungen des VRS (Verkehrs-
verbund Rhein-Sieg) geändert in Kraft getreten. Sie regeln nun entsprechend 
dem Erlass des Landes NRW die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen, die 
im Verbundraum im Einsatz sind. Das umfasst auch die Mitnahme von E- 
Scootern in den Bussen, die für die KVB im Einsatz sind. 
Um den Kriterien des Erlasses zu genügen, müssen diese Busse umgerüstet 
werden. Umgebaut werden insgesamt ca. 90 % aller Busse. Von rund 300 Fahr-
zeugen steht bei 17 der Umbau noch aus. Die Arbeiten sind also nahezu 
abgeschlossen. Umgebaute Busse sind entsprechend gekennzeichnet (siehe 
Abbildung 1). 
 
Abbildung 1 
Die KVB bietet E-Scooter-Nutzern /-innen Schulungen an, in denen sie sich mit 
den Anforderungen im Betrieb in Ruhe vertraut machen und praktisch üben 
können (siehe Anlage). Die nächste Schulung findet am 04. Oktober statt. 
Stadtbahn 
Zur Mitnahme von E-Scootern in Stadtbahnen finden zurzeit Abstimmungen 
statt. Diese Abstimmungen laufen auf unterschiedlichen Ebenen. So haben Ge-
spräche mit Betriebsleitern anderer Verkehrsunternehmen in Deutschland zu 
ihren unterschiedlichen Einschätzungen und Erfahrungen stattgefunden, eine 
juristische Bewertung zu einer zielführenden betrieblichen Vorgehensweise wurde 
vorgenommen. Dies alles findet neben den Gesprächsergebnissen mit den 
Behindertenverbänden und den Erkenntnissen des STUVA-Gutachtens zur 
Mitnahme von E-Scootern in Stadtbahnen der KVB Berücksichtigung. 
Auch wenn Beförderungsbedingungenen bzw. Änderungen von Beförderungsbe-
dingungen unternehmensspezifisch sind(z.B. das Alkoholkonsumverbot der KVB),

28. August 2018 
2 von 2 
müssen sie im VRS und in NRW durch den Vertreter der KVB im Arbeitskreis zur 
Pflege der landesweit einheitlich geltenden Beförderungsbedingungen NRW 
betrieben werden. Hierzu führt die KVB aktuell entsprechende Gespräche.  
Anlage 
Infoflyer

Anlage 2_E_Scooter_Mitnahme_Juli_Flyer

7071 Zeichen

Beförderung von E-Scootern 
mit aufsitzender Person in 
Bussen
Bundeseinheitlicher Erlass
Weitere Informationen:
www.kvb.koeln
 
  
  /kvbag
blog.kvb.koeln
KVB Newsletter unter www.kvb.koeln/newsletter
Schlaue Nummer 01806.504030
  
(Festnetz 20 Cent/Verbindung, mobil max. 60 Cent/Verbindung)
Sprechender Fahrplan 08003.504030 (kostenfrei)
in unseren KundenCentern
oder bei unserem Service Personal an den Haltestellen
Juli 2018
Richtige Ein-/Ausfahrt und Aufstellung im Bus
Einfahrt
+  Da im Bus der Platz zum Wenden fehlt, muss der E-Scooter-Nutzer rückwärts 
in den Bus einfahren. 
+  Die Klapprampe ist nur wenig breiter als der E-Scooter. Deshalb muss der E-
Scooter–Nutzer absolut senkrecht zum Bus auf die Rampe fahren. Andernfalls 
besteht die Gefahr, dass der E-Scooter abrutscht und von der Rampe kippt.
+  Die Einfahrt muss sehr langsam (niedrigste Fahrstufe) und umsichtig erfol-
gen. Bitte nicht versuchen die Steigung der Klapprampe „mit Schwung“ zu 
überwinden. Es besteht die Gefahr, nicht rechtzeitig bremsen zu können, 
mit der Folge dass andere Fahrgäste gefährdet oder gar verletzt werden. 
Aufstellung
+  Der E-Scooter muss entgegen der Fahrtrichtung des Busses mit der Rücken-
lehne seines Sitzes direkt an die Prallplatte herangefahren werden. 
+  Die Aufstellung sollte möglichst mittig zwischen Seitenwand und Haltebügel 
zum Gang erfolgen. Damit wird der mögliche Kippwinkel gering gehalten. 
+  Der E-Scooter ist stromlos zu schalten und die Bremse entsprechend der 
Gebrauchsanweisung zu aktivieren. 
+  Der E-Scooter–Nutzer bleibt während der Busfahrt auf dem E-Scooter sitzen. 
+  Er muß sich zur eigenen Sicherheit an den Haltebügeln des Busses festhalten.
 
Ausfahrt
+  Die Ausfahrt aus dem Bus erfolgt stets vorwärts. Auch hier ist darauf zu ach-
ten, dass die Klapprampe senkrecht zum Bus befahren wird und wartende 
Fahrgäste nicht gefährdet werden. 
+  Besonderes Augenmerk ist auf Hindernisse wie Wartehäuschen, Haltemasten 
oder kreuzende Fahrradwege zu richten.
Schulungsangebot
Die KVB bietet allen berechtigten E-Scooter-Nutzern die Möglichkeit, sich in 
speziellen Schulungsterminen durch praktische Übungen vorzubereiten. 
Bei Interesse finden Sie weitere Infos und Kontaktdaten unter:  
 www.kvb.koeln/e-scooter
Titelbild: shutterstock.com

Unternehmen sind verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. 
Allerdings muss er sich an die Regelungen halten und es muss 
Platz im Fahrzeug sein.
Ein für alle reibungslos funktionierender ÖPNV setzt eine verlässliche Beach-
tung klarer Regeln voraus. Der Aufenthalt in sich bewegenden Fahrzeugen 
erfordert eine erhöhte Sensibilität vor potentiellen Gefahren für sich und 
andere Fahrgäste. 
Es gibt keine Vorrechte für einzelne Fahrgastgruppen. Weder müssen andere 
weichen, damit der E-Scooter–Nutzer mitgenommen werden kann, noch muss 
der E-Scooter, der vergleichsweise viel Platz braucht, weichen, damit mehrere 
andere Fahrgäste mitgenommen werden können. 
Ist der Aufstellplatz z.B. mit einem Rollstuhl belegt, aber sonst noch Platz im 
Bus, darf sich der E-Scooter trotzdem nicht dort aufstellen. Damit würde der 
E-Scooter–Nutzer sich und Dritte gefährden. Er muss auf den nächsten Bus 
warten.
Hinweise zur Beförderung mit E-Scootern
+  Machen Sie sich vor der Fahrt vertraut mit der genauen Lage des Aufstell-
platzes im Bus und beachten Sie die Vorgaben für das Ein- und Ausfahren 
sowie die korrekte Aufstellung. 
+  Durchgänge sowie Ein-/Ausstiege müssen freigehalten werden um den Fahr-
gastwechsel zu beschleunigen und den Bus im Gefahrenfall schnell evakuieren 
zu können.
+  Für alle Fahrgäste, auch Mobilitätsbeeinträchtige gilt uneingeschränkt das 
Prinzip der Eigensicherung. Sie müssen sich während der Fahrt stets fes-
ten Halt verschaffen und Gegenstände sicher verstauen. Ein E-Scooter gilt 
rechtlich als Gegenstand. 
+  Befolgen Sie bitte unbedingt die Anweisungen des Fahrers. Werden seine An-
weisungen nicht befolgt, hat er die Möglichkeit, die Mitfahrt zu untersagen.
Technische Eigenschaften und herstellerseitige Zulassung des 
E-Scooters
+  Der Hersteller des E-Scooters muss explizit in der 
Gebrauchsanweisung erklären, dass der E-Scooter 
für die Mitnahme im ÖPNV nach Maßgabe des 
Erlasses geeignet ist und ihn mit einem entspre-
chenden Piktogramm kennzeichnen .
+  Der E-Scooter muss 4 Räder besitzen. 
+  Die E-Scooter dürfen nicht länger als 120 cm sein, weil aufgrund des großen 
Wendekreises ein sicheres Rangieren auch für geübte Fahrer nicht gewähr-
leistet ist. 
+  Damit die Rückenlehne des Sitzes formschlüssig an die Prallplatte anliegen 
kann, dürfen keine Körbe, Halter für Gehhilfen, Taschen oder Rücksäcke o.ä. 
angebaut oder angehängt sein. 
+  Der Kippschutz und die Bodenfreiheit müssen das Befahren der Klapprampe 
mit einer Neigung von 12 % zulassen ohne dass der E-Scooter aufsetzt. 
+  Ferner muss die Standsicherheit durch ein Bremssystem, das immer auf 
beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential 
überbrückt werden kann, gewährleistet sein. 
Persönlichen Voraussetzungen der E-Scooter-Nutzer
+  Der E-Scooter–Nutzer muss im Besitz eines Schwerbehinderten–Ausweises 
mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ sein
+  Nachrangig genügt auch eine Kostenübernahme des E-Scooters durch die 
Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hingegen nicht aus. 
+  Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten des Nutzers müssen genügen, 
den E-Scooter sicher und ohne Gefahr für sich und andere zu beherrschen 
und in einem vertretbaren Zeitrahmen (ca. 30 sec) in den Bus ein- und aus-
zufahren. Hier ist der E-Scooter–Nutzer in erster Linie selbst in der Pflicht, 
sich zu prüfen. Gibt es allerdings ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den 
Gesundheitszustand, ist der Busfahrer berechtigt und verpflichtet, die Mit-
nahme zu verweigern.
Mitzuführende Unterlagen der E-Scooter-Nutzer
+  Schwerbehinderten-Ausweis (oder die Bescheinigung der Krankenkasse)  
als Nachweis für die Berechtigung. 
+  Ferner muss er über eine gültige Wertmarke zum  
Schwerbehinderten–Ausweis oder einen gültigen  
Fahrschein verfügen. Der E-Scooter wird als medizini-
sches Hilfsmittel kostenfrei befördert.
+   Der E-Scooter ist vom Hersteller durch ein Piktogramm 
zu kennzeichnen. 
+  Die Gebrauchsanweisung des E-Scooter.
 
Ausstattung der Busse zur Mitnahme der E-Scooter 
+ Ein geeigneter Bus ist mit einem Piktogramm gekennzeichnet. 
+ Der Bus verfügt an der zweiten Tür über einen definierten Rollstuhl-Aufstell-
platz mit mindestens 2 m Rangierfläche. 
+ Der Aufstellplatz ist mit einem gangseitigen Bügel mit einem Überstand 
von mindestens 28 cm gesichert. Dieser Bügel ist so dimensioniert, dass er 
den E-Scooter am Umkippen hindert und auch die Last eines kippenden 
E-Scooters aufnehmen kann. 
+ Ferner besitzt der Bus eine mindestens 80 cm, meist aber 90 cm breite 
Klapprampe an der zweiten Tür. Die Tragkraft der Rampe beträgt 300 kg. 
Deshalb darf das Gesamtgewicht von E-Scooter, aufsitzender Person und 
Zuladung 300 kg nicht überschreiten. Die Bedienung der Klapprampe über-
nimmt der Busfahrer. 
max. 1,20 m

Mitteilung Ausschuss

470 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50 
 
Vorlagen-Nummer 28.08.2018 
 2763/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.09.2018 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 10.09.2018 
Verkehrsausschuss 11.09.2018 
 
Sachstand: Mitnahme von E-Scootern bei der KVB AG 
Die KVB AG bittet um Kenntnisnahme der beiliegenden Mitteilung. 
 
 
 
Anlage: 
- Sachstand E-Scooter KVB AG 
 
 
 
 
Gez. Dr. Klein für Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

06.09.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
10.09.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.09.2018 Verkehrsausschuss
TOP 7.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2763/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.08.2018
Erstellt
21.08.2018 10:26