2834/2022
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Kockerbeck zu Top.8.8 in der Sitzung vom 22.08.2022
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3566 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 01.09.2022 2834/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.09.2022 Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Kockerbeck zu Top.8.8 in der Sitzung vom 22.08.2022 In der Sitzung vom 22.08.2022 wurden zu TOP 8.8 von Herrn Kockerbeck folgende Fragen an die Verwaltung gerichtet: 1. Wurde die Einschulungshilfe seit 2009 aufgestockt und wann wurde sie zuletzt aufge- stockt? Antwort der Verwaltung: Bei der Beantwortung sind zunächst zwei unterschiedliche Leistungen zu differenzieren: *„Ersteinschulungsbeihilfe“ als freiwillige Leistung der Stadt Köln *„Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ als Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Die „Ersteinschulungsbeihilfe“ ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln gemäß Ratsbeschluss vom 30.06.2009. Alle Familien, deren Kinder im jeweiligen Schuljahr erstmalig eingeschult werden und im Besitz eines gültigen Köln-Passes sind, können eine einmalige „Ersteinschulungsbeihilfe“ von bis zu 100 Euro zur Anschaffung von Schulmaterial erhalten. Die Eltern können hierfür einen entsprechen- den Antrag beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren stellen. Anerkennungsfähige Schulmaterialien können beispielsweise sein: Ranzen, Turnbeutel, Sportbeutel, Sporthose, T-Shirt, Sportschuhe, Mäppchen, Bleistifte, Buntstifte, Radiergummi, Spitzer, Folienstift, Wachsmalstifte, Schere, Klebestift, Knete, Deckfarbkasten, Pinsel, Zeichenblock, Schnellhefter, di- verse Hefte, Briefblock, Ringbucheinlagen, Sammelmappen (für Zeichnungen, Hefte und ähnliches), Lineal. Die Höhe der „Ersteinschulungsbeihilfe“ wurde seit 2009 nicht aufgestockt Die „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ ist ein Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepa- ketes. Anspruchsberechtigte Familien erhalten die Leistung jährlich in Höhe von aktuell insgesamt 156 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen zu Beginn der Schulhalbjahre (aktuell 1. Schulhalbjahr 104 Euro, 2. Schulhalbjahr 52 Euro). Der Betrag wurde erstmalig mit in Kraft treten des Starke-Familien-Gesetzes zum 01.07.2019 erhöht (vorher jährlich 100 Euro, Auszahlung in 2 Raten á 70 Euro und 30 Euro) und wird nun jährlich wie der Regelsatz dynamisiert zur Berücksichtigung von Preissteigerungen. Anspruchsberechtigte Familien mit laufendem Bezug von SGB II, SGB XII oder AsylbLG - Leistungen erhalten die Beträge automatisch zum jeweiligen Stichtag mit der laufenden Zahlung der Transferleistungen. Alle anderen Rechtskreise (kinderzuschlags- / wohngeldberechtigte Familien sowie Geringverdienende erhalten die „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ auf An- trag. Zum persönlichen Schulbedarf zählen nach der Gesetzesbegründung neben Schulranzen, Schul- rucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschen- 2 rechner, Geodreieck, Schulhefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse). Im Fall der Ersteinschulung können bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen beide genannten Leistungen beantragt und bewilligt werden. 2. Ist für die Aufstockung ein politischer Beschluss notwendig? Antwort der Verwaltung: Für eine Erhöhung der freiwilligen Leistung „Ersteinschulungsbeihilfe“ ist ein entsprechender Ratsbe- schluss erforderlich. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2834/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 01.09.2022
- Erstellt
- 29.08.2022 14:14