Beantwortung der schriftlichen Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 15.08.203 (AN 1306/2023) betreffend der Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2760/2023 vom 05.09.2023
Stand: Am 14.11.2023 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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230828 Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN13062023
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Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN1306/2023 für die Sitzung des Integrati- onsrates am 12.09.2023 Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II Antwort/Stellungnahme Jobcenter Köln: Grundsätzlich gilt: Für Inhaber von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist in der Regel mangels Bleibeperspektive noch nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II auszugehen. Da es insofern an der allgemeinen Leistungsvoraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt“ fehlt, besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB II in diesen Fällen nicht. Für Inhaber von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG gelten bzgl. des gewöhnlichen Aufenthalts folgende Ausnahmen: Ausnahme 1: Für Personen, die aufgrund einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flücht- linge einen Status als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Grundgesetz oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte be- sitzen, besteht eine Bleibeperspektive, so dass in diesen Fällen ein gewöhnlicher Aufent- halt anzunehmen ist. Damit ist während des Fiktionszeitraums, also dem Zeitraum zwischen Ende der Leistungs- berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Ausstellung eines Aufent- haltstitels, der nicht zum Leistungsausschluss im SGB II führt, beim Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bereits von einem Leistungsanspruch nach dem SGB II auszu- gehen. Ausnahme 2: Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG wurde aufgrund der Bean- tragung eines Titels nach § 24 AufenthG ausgestellt. Unter dieser Voraussetzung besteht eine SGB II-Leistungsberechtigung bis zur Entschei- dung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Titels. Wenn die Ausländer- behörde hingegen entscheidet, keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu erteilen, en- det ab diesem Zeitpunkt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II wieder, es sei denn, diese ergibt sich nunmehr aufgrund eines anderen Aufenthaltsrechts. Wichtiger ergänzender Hinweis zu Fiktionsbescheinigungen aufgrund Beantragung Aufent- haltstitel nach §§ 16a, 16b AufenthG: Hier gilt der Grundsatz, dass mangels Bleibeperspektive noch nicht von einem gewöhnli- chen Aufenthalt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II auszugehen ist, so- dass die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II nicht vorliegen. gez. Martina Würker -
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 05.09.2023 2760/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 12.09.2023 Beantwortung der schriftlichen Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 15.08.203 (AN 1306/2023) betreffend der Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II Zur schriftlichen Anfrage von Frau Anna Maria Klimaszewska-Golan aus der Sitzung vom 15.08.2023 legt die Verwaltung dem Integrationsrat die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
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