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2760/2023

Beantwortung der schriftlichen Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 15.08.203 (AN 1306/2023) betreffend der Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.09.2023

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230828 Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN13062023

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230828 Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN13062023

2530 Zeichen

Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN1306/2023 für die Sitzung des Integrati-
onsrates am 12.09.2023 
 
 
Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II 
 
 
Antwort/Stellungnahme Jobcenter Köln: 
 
Grundsätzlich gilt: 
 
Für Inhaber von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz 
(AufenthG) ist in der Regel mangels Bleibeperspektive noch nicht von einem gewöhnlichen 
Aufenthalt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II auszugehen. Da es insofern 
an der allgemeinen Leistungsvoraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt“ fehlt, besteht ein 
Leistungsanspruch nach dem SGB II in diesen Fällen nicht. 
 
Für Inhaber von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG gelten bzgl. 
des gewöhnlichen Aufenthalts folgende Ausnahmen: 
 
Ausnahme 1: 
Für Personen, die aufgrund einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flücht-
linge einen Status als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Grundgesetz oder als 
Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte be-
sitzen, besteht eine Bleibeperspektive, so dass in diesen Fällen ein gewöhnlicher Aufent-
halt anzunehmen ist. 
 
Damit ist während des Fiktionszeitraums, also dem Zeitraum zwischen Ende der Leistungs-
berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Ausstellung eines Aufent-
haltstitels, der nicht zum Leistungsausschluss im SGB II führt, beim Vorliegen der übrigen 
Anspruchsvoraussetzungen bereits von einem Leistungsanspruch nach dem SGB II auszu-
gehen. 
 
Ausnahme 2: 
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG wurde aufgrund der Bean-
tragung eines Titels nach § 24 AufenthG ausgestellt. 
 
Unter dieser Voraussetzung besteht eine SGB II-Leistungsberechtigung bis zur Entschei-
dung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Titels. Wenn die Ausländer-
behörde hingegen entscheidet, keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu erteilen, en-
det ab diesem Zeitpunkt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II wieder, es sei denn, 
diese ergibt sich nunmehr aufgrund eines anderen Aufenthaltsrechts. 
 
Wichtiger ergänzender Hinweis zu Fiktionsbescheinigungen aufgrund Beantragung Aufent-
haltstitel nach §§ 16a, 16b AufenthG: 
Hier gilt der Grundsatz, dass mangels Bleibeperspektive noch nicht von einem gewöhnli-
chen Aufenthalt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II auszugehen ist, so-
dass die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II nicht vorliegen. 
 
 
gez. Martina Würker

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

618 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer 05.09.2023 
 2760/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 12.09.2023 
 
Beantwortung der schriftlichen Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 
15.08.203 (AN 1306/2023) betreffend der Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus 
der Ukraine im SGB II 
 
Zur schriftlichen Anfrage von Frau Anna Maria Klimaszewska-Golan aus der Sitzung vom 
15.08.2023 legt die Verwaltung dem Integrationsrat die in der Anlage beigefügte Antwort des 
Jobcenter Köln vor. 
 
Anlage 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

14.11.2023 Integrationsrat
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2760/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.09.2023
Erstellt
28.08.2023 08:47