2968/2025
Ehrenkodex und Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2968/2025 Freigabedatum 28.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ehrenkodex und Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt den in Anlage 1 beigefügten Leitfaden zum Umgang mit mandats- bezogenen Vorteilen und nimmt den in Anlage 2 enthaltenen Ehrenkodex zur Kennt- nis. 2. Die Bezeichnung des Leitfadens in § 21 a Absatz 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird entsprechend von bisher „Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Man- datsträger“ zu „Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen“ angepasst. Zudem wird der Verweis auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz aktualisiert. § 21 a Absatz 3 Nr. 1-3 der Hauptsatzung lauten damit (Änderungen unterstrichen): (3) Aufgaben des Ältestenrates sind: 1. die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des Leitfadens zum Um- gang mit mandatsbezogenen Vorteilen und die Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise und Änderungsvorschläge zum Leitfaden. 2. die Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen nach dem Leitfaden 3. die Feststellung von Verstößen amtierender Mandatsträger gegen den Leit- faden oder gegen Pflichten insbesondere nach § 43 Abs. 1, 3 und 4 GO, § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz und § 6 dieser Hauptsatzung; […] Rat 06.11.2025 2 Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat in der Vergangenheit mit seiner Zustimmung zu einem Ehrenkodex und der Verabschiedung des Leitfadens ein deutliches Bekenntnis für eine verantwortungs- volle und an Gemeinwohlinteressen orientierte Wahrnehmung des übertragenen Mandates und gegen Korruption abgegeben. I. Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen Der im Jahre 2004 erstmals verabschiedete Leitfaden ist eine Selbstbindung der Mandatsträ- gerinnen und Mandatsträger und dient deren Orientierung und Rechtssicherheit. Der Leitfaden enthält Regelungen zur Korruptionsprävention, zu Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie zum Umgang mit Geldspenden, Einladungen und sonstigen Vorteilen. Die Entwicklung von Handlungshinweisen und Änderungsvorschlägen zum Leitfaden gehört nach § 21 a Abs. 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu den Aufgaben des Ältestenra- tes. Der Ältestenrat hat in seinen Sitzungen am 13. Juni 2025 und 2. Oktober 2025 sprachliche Klarstellungen sowie redaktionelle Änderungen des Leitfadens empfohlen. Unter anderem soll die Überschrift des Leitfadens konkretisiert werden und in „Leitfaden zum Umgang mit man- datsbezogenen Vorteilen“ (zuvor: Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger) geän- dert werden. Entsprechend soll die Bezeichnung in der Hauptsatzung angepasst werden (Be- schlusspunkt 2.). Darüber hinaus hat der Ältestenrat angeregt, den Leitfaden insbesondere im Hinblick auf das Thema Einladungen und Freikarten in der Wahlperiode 2025 – 2030 insge- samt zu überarbeiten. Weitere Erläuterung zu Beschlusspunkt 2: Die Auskünfte der Gremienmitglieder und ihre Veröffentlichung sind inzwischen nicht mehr in § 16, sondern in § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes geregelt. Der Verweis wird auch in § 21 a der Hauptsatzung entsprechend angepasst. II. Ehrenkodex Der Ehrenkodex ist als freiwillige Selbstverpflichtung angelegt und fasst die wesentlichen An- forderungen an eine verantwortungsvolle und integre Mandatsausübung zusammen. Er wird jeweils zu Beginn der Ratsperiode vom Rat zur Kenntnis genommen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Kodex liegt bei jeder einzelnen Mandatsträgerin und jedem einzelnen Mandatsträger. Insofern steht es jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses frei, den Kodex zu unterzeichnen und beim Ober- bürgermeister (Geschäftsstelle des Ältestenrats) zu hinterlegen. Ehrenkodex und Leitfaden sind wichtige Bestandteile des Anti-Korruptionskonzepts der Stadt Köln. Durch die Unterzeichnung des Ehrenkodex kann jedes Ratsmitglied deutlich machen, dass es sich seiner Verantwortung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bewusst ist und sich darüber hinaus auch ethischen Normen verpflichtet fühlt. Der Rat hat den Ehrenkodex auf Anregung des Ältestenrates zuletzt im Hinblick auf die Einbe- ziehung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 9. Juli 2019 ergänzt. Anlagen Anlage 1: Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen Anlage 2: Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln
Anlage 1: Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen
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1 Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen (Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen der Stadt Köln) Ratsbeschluss vom Präambel Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unternehmen alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit den politischen und geschäftlichen Partnerinnen und Partnern der Stadt. Sie werden korruptes Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei sich selbst dulden. In Ergänzung zu diesem Leitfaden können sich die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch die Unterzeichnung des Ehrenkodex zur Einhaltung weiterer Grundsätze für eine verantwortungsvolle und integre Mandatsausübung verpflichten. A. Zweck des Leitfadens Dieser Leitfaden konkretisiert die Selbstbindung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger inhaltlich und dient der Orientierung und Rechtssicherheit. Die einzelne Mandatsträgerin und der einzelne Mandatsträger ist bei der Annahme von Vorteilen (§ 331 StGB) nicht Amtsträgerin bzw. Amtsträger. Dennoch binden sich die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Rahmen ihrer politischen Verantwortung an die nachfolgenden Regelungen. Wird eine Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger vom Rat zum Mitglied eines Aufsichtsrates bestellt, ist sie oder er insoweit Amtsträgerin bzw. Amtsträger. Die Annahme von Vorteilen durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger kann eine Vorteilsannahme im Sinne von § 331 StGB bzw. eine Untreuehandlung nach § 266 StGB sein. Wenn kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehmen oder unterlassen, kommt eine Strafbarkeit nach § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) in Betracht. B. Ältestenrat Zur Unterstützung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bildet der Rat der Stadt Köln einen Ältestenrat. Dem Ältestenrat gehören die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder sowie sechs persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter als Sitzungsvertreterinnen bzw. Sitzungsvertreter an, die der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte wählt. Den Vorsitz führt eine oder ein im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem 2 Oberbürgermeister zu beauftragende Notarin oder ein zu beauftragender Notar. Beauftragt werden kann auch eine Notarin oder Notar a. D. Die oder der Vorsitzende wird durch eine im Amt der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt. Der Ältestenrat ist gleichzeitig zuständige Stelle im Sinne des § 331 Absatz 3 StGB. Dies gilt auch für weitere vom Rat entsandte Vertreterinnen und Vertreter in Aufsichtsgremien. Der Ältestenrat übernimmt eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung des Leitfadens. Er tagt nichtöffentlich und kann zur Beratung die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes oder andere Fachleute hinzuziehen. Er wird mindestens einmal im Jahr einberufen sowie a) bei Bedarf einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Klärung von Fragen, die sich über den Leitfaden hinaus ergeben, b) bei Beschuldigungen gegen einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträger oder c) auf Wunsch der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters oder des Rates. Die Beratungen sind vertraulich. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er berichtet jährlich an den Hauptausschuss . Der Bericht ist anonymisiert abzufassen. Der Ältestenrat kann aufgrund der praktischen Erfahrungen mit diesem Leitfaden den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern praxisbezogene Handlungsanweisungen geben oder dem Rat Änderungen vorschlagen. Die Anzeige oder Mitteilung eines Sachverhaltes an den Ältestenrat befreit die Mandatsträgerin und den Mandatsträger nicht von der Verantwortung, aus eigener Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Handeln als rechtmäßig und angemessen angesehen werden kann. 1. Korruptionsprävention Jeder Hinweis oder Verdacht einer Beeinflussung durch Gewährung eines nicht sozialadäquaten Vorteils oder die Gefahr einer Interessenkollision in eigener Sache ist dem Ältestenrat anzuzeigen. 2. Umgang mit Zweifelsfällen In Zweifelsfällen hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger die Möglichkeit, sich durch Rückfrage beim Ältestenrat über die Einhaltung des Leitfadens zu vergewissern. Der Ältestenrat wird im Verdachtsfall einer Interessenkollision von sich aus tätig. 3. Nachweispflicht Jedes Ratsmitglied hat in Eigenverantwortung eine Übersicht über die angenommenen und nach diesem Leitfaden anzuzeigenden Zuwendungen zu führen, die nicht durch Ratsbeschluss pauschal als genehmigt gelten und diese unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Quartals an die Geschäftsstelle des Ältestenrats weiterzuleiten. 3 4. Berater- und Honorarverträge Beim Abschluss von Berater- und Honorarverträgen ist eine hohe Sensibilität erforderlich, da hier schnell der Verdacht einer unzulässigen Interessenkollision entstehen kann. Verträge über Beratung, Vertretung und ähnliche Tätigkeiten, gutachterliche, publizistische, Vortrags- oder sonstige Tätigkeiten sind – wenn und soweit kein Verstoß gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vorliegt – dem Ältestenrat anzuzeigen. Die eigene Verpflichtung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers, zu prüfen, ob eine Interessenkollision sowie eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, bleibt davon unberührt. 5. Geldspenden und sonstige Vorteile Geldspenden und sonstige Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für die Stadt Köln empfangen werden, sind unter Angabe der Leistungen binnen vier Wochen der Verwaltung zuzuleiten. 6. Reisen Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen wie bisher gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsordnung einer Genehmigung durch den Hauptausschuss. Reisen im Rahmen einer Tätigkeit für die Stadt Köln in einem Aufsichtsgremium gelten als genehmigt, sofern a) der Zweck der Reise vom Gegenstand der Gesellschaft gedeckt ist und der Nutzen der Reise sowie die zu erwartenden Erkenntnisse für die Gesellschaft dargelegt sind, b) die Reise vom Aufsichtsrat auf Grundlage eines detaillierten Reiseprogramms beraten und gebilligt wurde, c) die Reise in einem angemessenen Kostenrahmen durchgeführt wird und die zu erwartenden Reisekosten dem Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung bekannt waren, d) der Entscheidung des Aufsichtsrates eine Bes tätigung der Gesellschaft über die steuerliche Anerkennungswürdigkeit der Reise als betrieblich veranlasst zu Grunde lag und e) die Gefahr der Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsratsmitglieder wirken darauf hin, dass durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung der städtischen Beteiligungsgesellschaft ein Reisebericht erstellt wird, aus dem insbesondere die gewonnenen Erkenntnisse für die Gesellschaft bzw. die Stadt hervorgehen. Der Bericht wird dem jeweiligen Aufsichtsrat und – soweit gesetzliche Vorschriften (z.B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) nicht entgegenstehen – dem Finanzausschuss des Rates zeitnah nach der Reise zur Beratung im nichtöffentlichen Teil vorgelegt. Der Finanzausschuss entscheidet über eine Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form (z. B. Beteiligungsbericht, jährliche Mitteilung für den Hauptausschuss). 4 7. Einladungen und Freikarten Bei der Annahme von Einladungen sollte stets Zurückhaltung geübt und geprüft werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben können. Gleichwohl zählt kommunikatives Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. Die Teilnahme an Essen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist daher für sich gesehen als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere Wertgrenze wird ein Betrag von 75,00 Euro angesehen. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden Bewirtungen ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Nimmt das Ratsmitglied an einer Veranstaltung im Auftrag des Rates auf Einladung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder in deren oder dessen Vertretung teil, entfällt die Anzeigepflicht. Die Teilnahme an bestimmten repräsentativen Veranstaltungen gehört ebenfalls grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im Übrigen hält der Rat die Annahme von angebotenen Einladungen und Freikarten für zulässig, wenn sie ausschließlich mit der konkreten Funktion als Ratsmitglied in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf Ratsbeschluss beruht. Freikarten, deren Wert pro Karte einen Betrag von 50,00 Euro überschreitet, sind dem Ältestenrat anzuzeigen. Dies gilt nicht für Einladungen zu Brauchtumsveranstaltungen. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ist eine Einladung derselben Person oder Institution grundsätzlich als unproblematisch anzusehen. Bei sportlichen Ereignissen sind bis zu zwei Einladungen derselben Institution zulässig. Darüber hinaus sollten wiederholte Einladungen nur aus besonderen Anlässen oder außerordentlichen Gründen angenommen und dem Ältestenrat zur Kenntnis gegeben werden. Die Einladung von Partnerinnen oder Partnern ist insbesondere bei Repräsentationsanlässen angemessen. Die Einladung der Partnerin oder des Partners ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt bei Einladungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. 8. Geschenke Die Annahme von Geld und Sachgeschenken sowie immateriellen Vorteilen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie in Hinblick auf die Mandatsträgereigenschaft zugewendet werden, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die Annahme geringwertiger Sachgeschenke wie zum Beispiel Massenwerbeartikel, Kalender, Kugelschreiber etc. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Rates oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sind der Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten oder ähnliche) oder Veranstaltungen sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50,00 Euro je Geschenk übersteigen. Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn das Geschenk aufgrund verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, oder kollegialer Beziehung unabhängig von der Mandatsträgereigenschaft gemacht wird.
Anlage 2: Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln
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Name: ______________________ Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln Wir, die ehrenamtlichen Mitglieder des Rates der Stadt Köln, bestimmen das Ansehen der Stadt und des Rates wesentlich mit. Wir bekennen uns zu unserer Verantwortung, das Mandat uneigennützig und zum Wohle unserer Stadt auszuüben. In Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen verpflichten wir uns freiwillig zu den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen: Ich verpflichte mich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessenen Vorteile anz unehmen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft im Rat angeboten werden. Ich werde Informationen, die nach der Gemeindeordnung geheim zu halten sind, nicht an Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend für mich, meine Angehörigen oder sonstige Dritte verwerten. Alle beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten werde ich unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat angeben. Ehrenamtliche Tätigkeiten werde ich angeben, sofern diese zu Koll isionen mit der Ratstätigkeit führen können. Bei Verträgen mit der Stadt oder städtischen Gesellschaften unterlasse ich jede Form der Einflussnahme, die zu meiner Bevorzugung, zu einer Bevorzugung meiner Angehörigen oder sonstiger Dritter führen kann. Geschäftliche Beziehungen mit der Stadt oder mit städtischen Gesellschaften werde ich dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat anzeigen. Sonstige geschäftliche Beziehungen zu Dritten, die zu Interessenkollisionen bei der Wahrnehmung meines Mandates führen können, werde ich dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat gegenüber offenlegen. Werde ich vom Rat der Stadt Köln in ein Aufsichtsgremium eines Unternehmens entsandt, das sich ganz oder teilweise im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, richte ich mein Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln aus und wirke auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hin. In anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen ich die Stadt Köln vertrete, werde ich mich ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und mich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Im beruflichen und geschäftlichen Leben werde ich im Sinne der Präambel dieses Ehrenkodexes keinen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln geben. Wenn ich aus dem Rat ausscheide, lege ich sofort alle mit meinem Mandat verbundenen Mitgliedschaften nieder und ermächtige den Oberbürgermeister, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ich bin damit einverstanden, dass ein Ältestenrat auf die Einhaltung des Ehrenkodex achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. Das nähere regelt die Hauptsatzung. _______________________ _______________________ (Ort, Datum) (Unterschrift) Hinweis: Das unterzeichnete Exemplar kann bei der Geschäftsstelle des Ältestenrates im Amt der Oberbürgermeisterin, 01/1-2, hinterlegt werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2968/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.10.2025
- Erstellt
- 14.10.2025 16:04