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2968/2025

Ehrenkodex und Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.11.2025, TOP 9

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1: Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen

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Ansehen

Anlage 2: Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4543 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 2968/2025 
Freigabedatum 
 28.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ehrenkodex und Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt den in Anlage 1 beigefügten Leitfaden zum Umgang mit mandats-
bezogenen Vorteilen und nimmt den in Anlage 2 enthaltenen Ehrenkodex zur Kennt-
nis. 
 
2. Die Bezeichnung des Leitfadens in § 21 a Absatz 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln wird entsprechend von bisher „Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Man-
datsträger“ zu „Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen“ angepasst. 
Zudem wird der Verweis auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz aktualisiert.   
 
§ 21 a Absatz 3 Nr. 1-3 der Hauptsatzung lauten damit (Änderungen unterstrichen):  
(3) Aufgaben des Ältestenrates sind:  
1. die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des Leitfadens zum Um-
gang mit mandatsbezogenen Vorteilen und die Entwicklung praxisbezogener 
Handlungshinweise und Änderungsvorschläge zum Leitfaden.  
2. die Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen nach dem Leitfaden 
3. die Feststellung von Verstößen amtierender Mandatsträger gegen den Leit-
faden oder gegen Pflichten insbesondere nach § 43 Abs. 1, 3 und 4 GO, § 7 
Korruptionsbekämpfungsgesetz und § 6 dieser Hauptsatzung;  
[…] 
Rat 06.11.2025

2 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in der Vergangenheit mit seiner Zustimmung zu einem Ehrenkodex 
und der Verabschiedung des Leitfadens ein deutliches Bekenntnis für eine verantwortungs-
volle und an Gemeinwohlinteressen orientierte Wahrnehmung des übertragenen Mandates 
und gegen Korruption abgegeben. 
 
I.  Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen 
Der im Jahre 2004 erstmals verabschiedete Leitfaden ist eine Selbstbindung der Mandatsträ-
gerinnen und Mandatsträger und dient deren Orientierung und Rechtssicherheit. Der Leitfaden 
enthält Regelungen zur Korruptionsprävention, zu Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso 
wie zum Umgang mit Geldspenden, Einladungen und sonstigen Vorteilen.  
 
Die Entwicklung von Handlungshinweisen und Änderungsvorschlägen zum Leitfaden gehört 
nach § 21 a Abs. 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu den Aufgaben des Ältestenra-
tes.  
 
Der Ältestenrat hat in seinen Sitzungen am 13. Juni 2025 und 2. Oktober 2025 sprachliche 
Klarstellungen sowie redaktionelle Änderungen des Leitfadens empfohlen. Unter anderem soll 
die Überschrift des Leitfadens konkretisiert werden und in „Leitfaden zum Umgang mit man-
datsbezogenen Vorteilen“ (zuvor: Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger) geän-
dert werden. Entsprechend soll die Bezeichnung in der Hauptsatzung angepasst werden (Be-
schlusspunkt 2.). Darüber hinaus hat der Ältestenrat angeregt, den Leitfaden insbesondere im 
Hinblick auf das Thema Einladungen und Freikarten in der Wahlperiode 2025 – 2030 insge-
samt zu überarbeiten.  
 
Weitere Erläuterung zu Beschlusspunkt 2:  
Die Auskünfte der Gremienmitglieder und ihre Veröffentlichung sind inzwischen nicht mehr in 
§ 16, sondern in § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes geregelt. Der Verweis wird auch in 
§ 21 a der Hauptsatzung entsprechend angepasst.  
 
II.  Ehrenkodex  
Der Ehrenkodex ist als freiwillige Selbstverpflichtung angelegt und fasst die wesentlichen An-
forderungen an eine verantwortungsvolle und integre Mandatsausübung zusammen. Er wird 
jeweils zu Beginn der Ratsperiode vom Rat zur Kenntnis genommen.  
 
Die Verantwortung für die Einhaltung des Kodex liegt bei jeder einzelnen Mandatsträgerin und 
jedem einzelnen Mandatsträger. Insofern steht es jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied einer 
Bezirksvertretung oder eines Ausschusses frei, den Kodex zu unterzeichnen und beim Ober-
bürgermeister (Geschäftsstelle des Ältestenrats) zu hinterlegen.  
 
Ehrenkodex und Leitfaden sind wichtige Bestandteile des Anti-Korruptionskonzepts der Stadt 
Köln. Durch die Unterzeichnung des Ehrenkodex kann jedes Ratsmitglied deutlich machen, 
dass es sich seiner Verantwortung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bewusst ist 
und sich darüber hinaus auch ethischen Normen verpflichtet fühlt. 
 
Der Rat hat den Ehrenkodex auf Anregung des Ältestenrates zuletzt im Hinblick auf die Einbe-
ziehung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 
9. Juli 2019 ergänzt. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen 
Anlage 2: Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln

Anlage 1: Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen

10690 Zeichen

1 
Leitfaden zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen  
 
(Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie  
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln) 
 
Ratsbeschluss vom     
 
 
Präambel 
Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unternehmen alle 
Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit 
den politischen und geschäftlichen Partnerinnen und Partnern der Stadt. Sie werden 
korruptes Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei sich selbst dulden. 
In Ergänzung zu diesem Leitfaden können sich die Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger durch die Unterzeichnung des Ehrenkodex zur Einhaltung weiterer 
Grundsätze für eine verantwortungsvolle und integre Mandatsausübung verpflichten. 
 
A. Zweck des Leitfadens 
Dieser Leitfaden konkretisiert die Selbstbindung der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger inhaltlich und dient der Orientierung und Rechtssicherheit. Die 
einzelne Mandatsträgerin und der einzelne Mandatsträger ist bei der Annahme von 
Vorteilen (§ 331 StGB) nicht Amtsträgerin bzw. Amtsträger. Dennoch binden sich die 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Rahmen ihrer politischen Verantwortung 
an die nachfolgenden Regelungen.  
Wird eine Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger vom Rat zum Mitglied eines 
Aufsichtsrates bestellt, ist sie oder er insoweit Amtsträgerin bzw. Amtsträger. Die 
Annahme von Vorteilen durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger kann eine 
Vorteilsannahme im Sinne von § 331 StGB bzw. eine Untreuehandlung nach § 266 
StGB sein.  
Wenn kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einen ungerechtfertigten 
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen 
lassen oder annehmen, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats eine 
Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehmen oder unterlassen, kommt eine 
Strafbarkeit nach § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) in Betracht. 
 
B. Ältestenrat 
Zur Unterstützung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bildet der Rat der 
Stadt Köln einen Ältestenrat. Dem Ältestenrat gehören die Oberbürgermeisterin oder 
der Oberbürgermeister und fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder sowie sechs 
persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter als Sitzungsvertreterinnen bzw. 
Sitzungsvertreter an, die der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte wählt. Den Vorsitz 
führt eine oder ein im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem

2 
Oberbürgermeister zu beauftragende Notarin oder ein zu beauftragender  
Notar. Beauftragt werden kann auch eine Notarin oder Notar a. D. Die oder der 
Vorsitzende wird durch eine im Amt der Oberbürgermeisterin bzw. des 
Oberbürgermeisters angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt.  
Der Ältestenrat ist gleichzeitig zuständige Stelle im Sinne des § 331 Absatz 3 StGB. 
Dies gilt auch für weitere vom Rat entsandte Vertreterinnen und Vertreter in 
Aufsichtsgremien. 
Der Ältestenrat übernimmt eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung des 
Leitfadens. Er tagt nichtöffentlich und kann zur Beratung die Leitung des 
Rechnungsprüfungsamtes oder andere Fachleute hinzuziehen.  
Er wird mindestens einmal im Jahr einberufen sowie 
a) bei Bedarf einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Klärung 
von Fragen, die sich über den Leitfaden hinaus ergeben, 
b) bei Beschuldigungen gegen einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
oder 
c) auf Wunsch der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters oder des 
Rates. 
Die Beratungen sind vertraulich. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
Er berichtet jährlich an den Hauptausschuss . Der Bericht ist anonymisiert 
abzufassen.  
Der Ältestenrat kann aufgrund der praktischen Erfahrungen mit diesem Leitfaden den 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern praxisbezogene Handlungsanweisungen 
geben oder dem Rat Änderungen vorschlagen. 
Die Anzeige oder Mitteilung eines Sachverhaltes an den Ältestenrat befreit die 
Mandatsträgerin und den Mandatsträger nicht von der Verantwortung, aus eigener 
Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Handeln als rechtmäßig und angemessen 
angesehen werden kann. 
 
1. Korruptionsprävention 
Jeder Hinweis oder Verdacht einer Beeinflussung durch Gewährung eines nicht 
sozialadäquaten Vorteils oder die Gefahr einer Interessenkollision in eigener Sache 
ist dem Ältestenrat anzuzeigen. 
2. Umgang mit Zweifelsfällen 
In Zweifelsfällen hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger die Möglichkeit, 
sich durch Rückfrage beim Ältestenrat über die Einhaltung des Leitfadens zu 
vergewissern. Der Ältestenrat wird im Verdachtsfall einer Interessenkollision von 
sich aus tätig. 
3. Nachweispflicht 
Jedes Ratsmitglied hat in Eigenverantwortung eine Übersicht über die 
angenommenen und nach diesem Leitfaden anzuzeigenden Zuwendungen zu führen, 
die nicht durch Ratsbeschluss pauschal als genehmigt gelten und diese unverzüglich, 
spätestens aber binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Quartals an die Geschäftsstelle 
des Ältestenrats weiterzuleiten.

3 
 
4. Berater- und Honorarverträge 
Beim Abschluss von Berater- und Honorarverträgen ist eine hohe Sensibilität 
erforderlich, da hier schnell der Verdacht einer unzulässigen Interessenkollision 
entstehen kann. Verträge über Beratung, Vertretung und ähnliche Tätigkeiten, 
gutachterliche, publizistische, Vortrags- oder sonstige Tätigkeiten sind – wenn und 
soweit kein Verstoß gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vorliegt – dem 
Ältestenrat anzuzeigen. Die eigene Verpflichtung der Mandatsträgerin oder des 
Mandatsträgers, zu prüfen, ob eine Interessenkollision sowie eine Äquivalenz 
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, bleibt davon unberührt. 
5. Geldspenden und sonstige Vorteile 
Geldspenden und sonstige Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit 
für die Stadt Köln empfangen werden, sind unter Angabe der Leistungen binnen vier 
Wochen der Verwaltung zuzuleiten. 
6. Reisen 
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen wie bisher 
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsordnung einer Genehmigung 
durch den Hauptausschuss. 
Reisen im Rahmen einer Tätigkeit für die Stadt Köln in einem Aufsichtsgremium 
gelten als genehmigt, sofern 
a) der Zweck der Reise vom Gegenstand der Gesellschaft gedeckt ist und der 
Nutzen der Reise sowie die zu erwartenden Erkenntnisse für die 
Gesellschaft dargelegt sind, 
b) die Reise vom Aufsichtsrat auf Grundlage eines detaillierten 
Reiseprogramms beraten und gebilligt wurde, 
c) die Reise in einem angemessenen Kostenrahmen durchgeführt wird und 
die zu erwartenden Reisekosten dem Aufsichtsrat bei seiner 
Entscheidung bekannt waren, 
d) der Entscheidung des Aufsichtsrates eine Bes tätigung der Gesellschaft 
über die steuerliche Anerkennungswürdigkeit der Reise als betrieblich 
veranlasst zu Grunde lag und 
e) die Gefahr der Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. 
Die Aufsichtsratsmitglieder wirken darauf hin, dass durch den Vorstand bzw. die 
Geschäftsführung der städtischen Beteiligungsgesellschaft ein Reisebericht erstellt 
wird, aus dem insbesondere die gewonnenen Erkenntnisse für die Gesellschaft bzw. 
die Stadt hervorgehen. Der Bericht wird dem jeweiligen Aufsichtsrat und – soweit 
gesetzliche Vorschriften (z.B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) nicht 
entgegenstehen – dem Finanzausschuss des Rates zeitnah nach der Reise zur 
Beratung im nichtöffentlichen Teil vorgelegt. Der Finanzausschuss entscheidet über 
eine Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form (z. B. Beteiligungsbericht, 
jährliche Mitteilung für den Hauptausschuss).

4 
7. Einladungen und Freikarten 
Bei der Annahme von Einladungen sollte stets Zurückhaltung geübt und geprüft 
werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben können. Gleichwohl zählt 
kommunikatives Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen 
Gruppen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. 
Die Teilnahme an Essen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist 
daher für sich gesehen als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den 
Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere 
Wertgrenze wird ein Betrag von 75,00 Euro angesehen. Die Teilnahme an darüber 
hinausgehenden Bewirtungen ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Nimmt das 
Ratsmitglied an einer Veranstaltung im Auftrag des Rates auf Einladung der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder in deren oder dessen 
Vertretung teil, entfällt die Anzeigepflicht. 
Die Teilnahme an bestimmten repräsentativen Veranstaltungen gehört ebenfalls 
grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im Übrigen hält der Rat die 
Annahme von angebotenen Einladungen und Freikarten für zulässig, wenn sie 
ausschließlich mit der konkreten Funktion als Ratsmitglied in unmittelbarem 
Zusammenhang steht oder auf Ratsbeschluss beruht. Freikarten, deren Wert pro 
Karte einen Betrag von 50,00 Euro überschreitet, sind dem Ältestenrat anzuzeigen. 
Dies gilt nicht für Einladungen zu Brauchtumsveranstaltungen. 
Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ist eine Einladung derselben Person 
oder Institution grundsätzlich als unproblematisch anzusehen. Bei sportlichen 
Ereignissen sind bis zu zwei Einladungen derselben Institution zulässig. Darüber 
hinaus sollten wiederholte Einladungen nur aus besonderen Anlässen oder 
außerordentlichen Gründen angenommen und dem Ältestenrat zur Kenntnis gegeben 
werden. 
Die Einladung von Partnerinnen oder Partnern ist insbesondere bei 
Repräsentationsanlässen angemessen. Die Einladung der Partnerin oder des 
Partners ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt bei Einladungen 
der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. 
 
8. Geschenke 
Die Annahme von Geld und Sachgeschenken sowie immateriellen Vorteilen, bei 
denen nicht auszuschließen ist, dass sie in Hinblick auf die Mandatsträgereigenschaft 
zugewendet werden, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die 
Annahme geringwertiger Sachgeschenke wie zum Beispiel Massenwerbeartikel, 
Kalender, Kugelschreiber etc. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines 
Termins im Auftrag des Rates oder der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters sind der Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. 
Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten oder 
ähnliche) oder Veranstaltungen sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen 
Wert von 50,00 Euro je Geschenk übersteigen. Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn das 
Geschenk aufgrund verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, oder kollegialer 
Beziehung unabhängig von der Mandatsträgereigenschaft gemacht wird.

Anlage 2: Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln

3053 Zeichen

Name: ______________________ 
Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln 
 
Wir, die ehrenamtlichen Mitglieder des Rates der Stadt Köln, bestimmen das Ansehen der 
Stadt und des Rates wesentlich mit. Wir bekennen uns zu unserer Verantwortung, das 
Mandat uneigennützig und zum Wohle unserer Stadt auszuüben. In Ergänzung zu den 
gesetzlichen Regelungen verpflichten wir uns freiwillig zu den nachfolgenden gemeinsamen 
Grundsätzen: 
 
 Ich verpflichte mich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige 
unangemessenen Vorteile anz unehmen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft im Rat 
angeboten werden.  
 
 Ich werde Informationen, die nach der Gemeindeordnung geheim zu halten sind, nicht an 
Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend für mich, meine 
Angehörigen oder sonstige Dritte verwerten. 
 
 Alle beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten werde ich unter Beachtung der 
berufsrechtlichen Regelungen dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat angeben. 
Ehrenamtliche Tätigkeiten werde ich angeben, sofern diese zu Koll isionen mit der 
Ratstätigkeit führen können. 
 
 Bei Verträgen mit der Stadt oder städtischen Gesellschaften unterlasse ich jede Form der 
Einflussnahme, die zu meiner Bevorzugung, zu einer Bevorzugung meiner Angehörigen 
oder sonstiger Dritter führen kann.  
 
 Geschäftliche Beziehungen mit der Stadt oder mit städtischen Gesellschaften werde ich 
dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat anzeigen. Sonstige geschäftliche 
Beziehungen zu Dritten, die zu Interessenkollisionen bei der Wahrnehmung meines 
Mandates führen können, werde ich dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat  
gegenüber offenlegen. 
 
 Werde ich vom Rat der Stadt Köln in ein Aufsichtsgremium eines Unternehmens 
entsandt, das sich ganz oder teilweise im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der 
Stadt Köln befindet, richte ich mein Verhalten nach dem Public Corporate Governance 
Kodex Köln aus und wirke auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hin. In 
anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen ich die Stadt Köln vertrete, werde ich 
mich ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln 
verhalten und mich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
 Im beruflichen und geschäftlichen Leben werde ich im Sinne der Präambel dieses 
Ehrenkodexes keinen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln geben. 
 
 Wenn ich aus dem Rat ausscheide, lege ich sofort alle mit meinem Mandat verbundenen 
Mitgliedschaften nieder und ermächtige den Oberbürgermeister, die erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. 
 
 Ich bin damit einverstanden, dass ein Ältestenrat auf die Einhaltung des Ehrenkodex 
achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. Das nähere regelt die 
Hauptsatzung. 
 
 
 
_______________________    _______________________ 
(Ort, Datum)      (Unterschrift) 
 
Hinweis:  Das unterzeichnete Exemplar kann bei der Geschäftsstelle des Ältestenrates 
im Amt der Oberbürgermeisterin, 01/1-2, hinterlegt werden.

Beratungsverlauf (1)

06.11.2025 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2968/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.10.2025
Erstellt
14.10.2025 16:04