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1060/2025

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 24.03.2025 betreffend Ergebnis der Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes NRW im Jahr 2024 und Änderungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 30.04.2025

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Nächste Beratung: Bauausschuss, Sitzung am 19.05.2025, TOP 2.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2160 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/2 
561/2 
Vorlagen-Nummer 30.04.2025 
 1060/2025 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bauausschuss 19.05.2025 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen aus der Sitzung des 
Bauausschusses vom 24.03.2025 betreffend Mitteilung 0112/2025 Ergebnis der 
Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes NRW im Jahr 2024 und Änderungen der 
Wohnraumförderung im Jahr 2025 
RM Oedingen erkundigt sich nach einer eventuell wiederkehrenden Fehlbelegungsabgabe. 
Sie möchte wissen, ob man überlegt habe diese erneut einzuführen und zu kontrollieren, ob 
die öffentlich geförderten Wohnungen alle von Menschen belegt werden, die Anspruch haben. 
Sie möchte wissen, ob es Bestrebungen gebe sich diesbezüglich ans Land zu wenden, dass 
diese Fehlbelegungsabgabe wieder eingeführt werde. 
 
Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: 
 
Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen den Zweckbestimmun-
gen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-West-
falen (WFNG NRW). Nach dessen Bestimmungen sind Wohnungen nur an berechtigte Perso-
nen zu überlassen, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind. Die Berechtigung be-
steht während der Dauer des Bewohnens der zum Gebrauch überlassenen Wohnung und en-
det erst mit Auszug aus der Wohnung. Die berechtigte oder unberechtigte Nutzung der/des 
Mieter*in einer Förderwohnung ist allein nach dem Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung 
(Mietvertragsbeginn) der Wohnung zu beurteilen. Später im Laufe der Nutzungszeit (Miet-
dauer) eintretende Veränderungen sind förderrechtlich nicht relevant. 
 
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe (hoher 
Kontrollaufwand, dadurch erhöhter Personalaufwand), insbesondere vor dem Hintergrund der 
derzeit angespannten Haushaltslage, bestehen keine Überlegungen seitens der Verwaltung 
zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe. Folgerichtig gibt es keine Bestrebungen, 
sich diesbezüglich an das Land Nordrhein-Westfalen zu wenden, das das WFNG NRW än-
dern müsste. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

19.05.2025 Bauausschuss
TOP 2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1060/2025
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
30.04.2025
Erstellt
09.04.2025 11:36