1060/2025
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 24.03.2025 betreffend Ergebnis der Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes NRW im Jahr 2024 und Änderungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2160 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/2 561/2 Vorlagen-Nummer 30.04.2025 1060/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bauausschuss 19.05.2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von RM Oedingen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 24.03.2025 betreffend Mitteilung 0112/2025 Ergebnis der Wohnraumförderung mit Mitteln des Landes NRW im Jahr 2024 und Änderungen der Wohnraumförderung im Jahr 2025 RM Oedingen erkundigt sich nach einer eventuell wiederkehrenden Fehlbelegungsabgabe. Sie möchte wissen, ob man überlegt habe diese erneut einzuführen und zu kontrollieren, ob die öffentlich geförderten Wohnungen alle von Menschen belegt werden, die Anspruch haben. Sie möchte wissen, ob es Bestrebungen gebe sich diesbezüglich ans Land zu wenden, dass diese Fehlbelegungsabgabe wieder eingeführt werde. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen den Zweckbestimmun- gen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-West- falen (WFNG NRW). Nach dessen Bestimmungen sind Wohnungen nur an berechtigte Perso- nen zu überlassen, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind. Die Berechtigung be- steht während der Dauer des Bewohnens der zum Gebrauch überlassenen Wohnung und en- det erst mit Auszug aus der Wohnung. Die berechtigte oder unberechtigte Nutzung der/des Mieter*in einer Förderwohnung ist allein nach dem Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (Mietvertragsbeginn) der Wohnung zu beurteilen. Später im Laufe der Nutzungszeit (Miet- dauer) eintretende Veränderungen sind förderrechtlich nicht relevant. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe (hoher Kontrollaufwand, dadurch erhöhter Personalaufwand), insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit angespannten Haushaltslage, bestehen keine Überlegungen seitens der Verwaltung zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe. Folgerichtig gibt es keine Bestrebungen, sich diesbezüglich an das Land Nordrhein-Westfalen zu wenden, das das WFNG NRW än- dern müsste. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1060/2025
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 30.04.2025
- Erstellt
- 09.04.2025 11:36