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Geschwindigkeitsbegrenzung der Straße Volkhovener Weg/Merianstraße

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0197/2022 vom 20.01.2022

Stand: Am 27.01.2022 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 0197/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.01.2022 Geschwindigkeitsbegrenzung der Straße Volkhovener Weg/Merianstraße hier:Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 vom 27.05.2021, TOP 7.2.6 Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Wäre eine Reduzierung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Straße von 50 km/h auf 30 km/h mög- lich? Wenn nicht, warum nicht?“ Antwort der Verwaltung: Die verkehrliche Situation und die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Merianstra- ße zwischen der Einmündung Fühlinger Weg und Kelzenberger Weg wurden von der Verwaltung geprüft. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich dabei aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese nor- miert in § 3 StVO i.V.m. VwV-StVO zu § 3 eine Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb ge- schlossener Ortschaften. Abweichungen sind nach den strengen Maßgaben der StVO nur in stichhal- tig begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung setzt in der Regel einen unmittelbar angrenzenden Bereich von Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegehei- men oder Krankenhäusern voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen. Diese Voraussetzungen sind in dem genannten Abschnitt der Merianstraße nicht gegeben. Darüber hinaus entspricht die Merianstraße auch ihrem Ausbau nach nicht einer Straße, auf der eine Tempo-30-Begrenzung angezeigt wäre. So verfügt die Merianstraße in jeder Fahrtrichtung über zwei Fahrstreifen. In der Straßenmitte trennt ein baulicher Grünstreifen die beiden Fahrtrichtungen. Der Fahrrad- und Fußgängerverkehr verläuft – zumeist baulich abgesetzt von den Fahrstreifen - auf separaten Fahrrad- und Fußgängerwegen. Der Schutz der zu Fuß Gehenden und Radfahrenden ist somit hinreichend gewährleistet. Bei einer Tempo-30- Beschilderung wäre die Einheit von Bau und Betrieb letztlich nicht mehr gege- ben. Die gewünschte streckenbezogene Tempo-30-Beschilderung ist somit rechtlich nicht möglich. Dies wurde der Bezirksvertretung bereits mündlich durch den Verwaltungsvertreter mitgeteilt. Da die Ge- gebenheiten vor Ort eindeutig und der verkehrlichen Situation angepasst sind, besteht von Seiten der Verwaltung zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Diese Auffassung teilt auch die zurate gezogene Polizeiführungsstelle. Die Umstände lassen einen reibungslosen und rücksichtsvollen Verkehrsablauf 2 mit allen am Verkehr Teilnehmenden zu. Etwaige Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen sind durch Polizei- und Ordnungsbehörden zu ahnden. Frage 2: „Hat die Verwaltung Kenntnis der Beschwerden aus der Bevölkerung?“ Antwort der Verwaltung: Nach Aktenlage ist die Beschwerdelage für den genannten Abschnitt der Merianstraße unauffällig. Frage 3: „Gibt es bereits einen Plan zur Reduzierung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem angesproche- nen Streckenabschnitt?“ Antwort der Verwaltung: Derzeit sind keine über den Bestand hinausgehenden Geschwindigkeitsbegrenzungen für den ge- nannten Abschnitt vorgesehen.

Beratungsverlauf

  1. 27.01.2022

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung).

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