Mandari Insight

1287/2021

Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß §v 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Porz für die Jahre 2021 bis 2025

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 07.04.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 29.04.2021, TOP 6.7

Förderrichtlinie der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel 2021-2025

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Förderrichtlinie der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel 2021-2025

8759 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe 
bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW  im 
Stadtbezirk Köln-Porz für die Jahre 2021 bis 2025 
  
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? 
Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder 
Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht 
verwirklicht werden könnten. Die Projekte welche im Stadtbezirk Porz gefördert 
werden, sollen den Menschen, die dort leben, zu Gute kommen. 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Porz schwerpunktmäßig dazu beitragen, 
nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen 
Kultur/Kreativräumen, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, 
Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senioren, 
Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. 
Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Porz. 
Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen  
Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf 
maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern 
hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.  
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung.  
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung?  
Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht 
nicht. 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm?  
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. in den 
Jahren 2021 bis 2025. 
Was ist nicht förderfähig?  
Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder 
Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.  
Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte 
oder gewerbliche Maßnahmen. 
Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind:  
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung

• Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung 
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen)  
• Spenden an Dritte  
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers 
entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder)  
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen?  
1. Als Antrag ist das Antragsformular der Bezirksvertretung Porz zu verwenden. Die 
Anträge sind an das Bürgeramt Porz zu richten. 
2. Zusätzliche Erläuterungen zur Beschreibung, zu den geplanten Kosten und zur 
Finanzierung der Maßnahme können auf einem weiteren Blatt beigefügt werden  
3. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, werden nicht in 
die Beratung aufgenommen.  
Muss ein Eigenanteil erbracht werden?  
Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. 
Ein angemessener Eigenanteil   
in Höhe von 10 % bis 5.000 Euro der Kosten der Gesamtmaßnahme 
und in Höhe von 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro der Kosten der 
Gesamtmaßnahme 
sollte gewährleistet und ausgewiesen sein. 
Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher 
Arbeitsleistung pauschal in Höhe von 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde 
anerkannt werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, 
kann im angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro 
geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden.   
Wer entscheidet über die Förderung?  
Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Porz nach folgendem 
Verfahren:  
Ein Vorberatungsgremium der Bezirksvertretung Porz (bestehend aus jeweils einem 
Mitglied der Fraktionen und dem Geschäftsführer der Bezirksvertretung) unter der 
Leitung der Bezirksbürgermeisterin berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage 
dieser Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der 
Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Porz 
gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt Köln die 
bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen.  
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden.

Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel.  
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen?   
Die Bezirksvertretung Porz entscheidet einmal jährlich über die Vergabe der 
Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung muss der Antrag bis zum 31.01. des 
jeweiligen Jahres vorliegen (Eingang beim Bürgeramt). 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.   
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden? 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn:  
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird,  
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird,  
• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert 
oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und  
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.  
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen.  
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht genehmigt hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht 
die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht 
hat. 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden?  
Bei Einzelzuwendungen bis 5.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes, mit Vorlage von Belegen (in Kopie) einreichen. 
Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. 
Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10

Jahre aufzubewahren und der Bezirksvertretung/der Stadt Köln auf Verlangen 
vorzuzeigen.   
Bei Einzelzuwendungen über 5.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste 
Mal bei der Bezirksvertretung Porz einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine 
vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt.  
Ferner behält sich die Bezirksvertretung / die Stadt Köln vor, bei einzelnen 
geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung 
durchzuführen (Stichproben).  
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. 
Was muss sonst noch beachtet werden?  
1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten 
bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung 
Porz (vertreten durch die Bezirksbürgermeisterin) zu senden.  
2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen 
in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt 
beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der 
Bezirksvertretung Porz ausdrücklich mit der Formulierung „gefördert mit Mitteln des 
Stadtbezirks Porz“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo 
kann beim Bürgeramt Porz angefordert werden  
3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms 
gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und 
Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1667 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-7/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 1287/2021 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter 
Haushaltsmittel gemäß §v 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Porz für die Jahre 2021 bis 2025 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt das bezirkliche Förderprogramm für die Vergabe bezirksorien-
tierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NRW für die Jahre 2021 bis 2025 (Anlage). 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz)

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Köln stellt der Bezirksvertretung Porz jährlich bezirksorientierte Haushaltsmittel 
gem. § 37 (3) GO NRW bereit. Diese Mittel werden von der Bezirksvertretung Porz zur Anschub- oder 
Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht wer-
den könnten, verwendet. Die Förderung soll im Stadtbezirk Porz schwerpunktmäßig dazu beitragen, 
nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Familie, 
Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senio-
ren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser strate-
gischen Ziele der Bezirksvertretung hat die Verwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 das beigefügte 
Förderprogramm (vgl. Anlage 1) erarbeitet. 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1287/2021
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
07.04.2021
Erstellt
07.04.2021 12:54