1287/2021
Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß §v 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Porz für die Jahre 2021 bis 2025
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Förderrichtlinie der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel 2021-2025
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Köln-Porz für die Jahre 2021 bis 2025 Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht werden könnten. Die Projekte welche im Stadtbezirk Porz gefördert werden, sollen den Menschen, die dort leben, zu Gute kommen. Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Porz schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur/Kreativräumen, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senioren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Porz. Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. in den Jahren 2021 bis 2025. Was ist nicht förderfähig? Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung • Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) • Spenden an Dritte • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Als Antrag ist das Antragsformular der Bezirksvertretung Porz zu verwenden. Die Anträge sind an das Bürgeramt Porz zu richten. 2. Zusätzliche Erläuterungen zur Beschreibung, zu den geplanten Kosten und zur Finanzierung der Maßnahme können auf einem weiteren Blatt beigefügt werden 3. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, werden nicht in die Beratung aufgenommen. Muss ein Eigenanteil erbracht werden? Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von 10 % bis 5.000 Euro der Kosten der Gesamtmaßnahme und in Höhe von 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro der Kosten der Gesamtmaßnahme sollte gewährleistet und ausgewiesen sein. Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher Arbeitsleistung pauschal in Höhe von 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann im angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Porz nach folgendem Verfahren: Ein Vorberatungsgremium der Bezirksvertretung Porz (bestehend aus jeweils einem Mitglied der Fraktionen und dem Geschäftsführer der Bezirksvertretung) unter der Leitung der Bezirksbürgermeisterin berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage dieser Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Porz gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt Köln die bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung Porz entscheidet einmal jährlich über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung muss der Antrag bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres vorliegen (Eingang beim Bürgeramt). Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, • der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht genehmigt hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 5.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes, mit Vorlage von Belegen (in Kopie) einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Bezirksvertretung/der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 5.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal bei der Bezirksvertretung Porz einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Bezirksvertretung / die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung Porz (vertreten durch die Bezirksbürgermeisterin) zu senden. 2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Porz ausdrücklich mit der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Porz“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt Porz angefordert werden 3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-7/0 Vorlagen-Nummer 1287/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm der Bezirksvertretung Porz für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß §v 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Porz für die Jahre 2021 bis 2025 Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt das bezirkliche Förderprogramm für die Vergabe bezirksorien- tierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NRW für die Jahre 2021 bis 2025 (Anlage). Bezirksvertretung 7 (Porz) 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat der Stadt Köln stellt der Bezirksvertretung Porz jährlich bezirksorientierte Haushaltsmittel gem. § 37 (3) GO NRW bereit. Diese Mittel werden von der Bezirksvertretung Porz zur Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht wer- den könnten, verwendet. Die Förderung soll im Stadtbezirk Porz schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senio- ren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser strate- gischen Ziele der Bezirksvertretung hat die Verwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) erarbeitet. Anlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1287/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.04.2021
- Erstellt
- 07.04.2021 12:54