2591/2022
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44 – 48 in Köln-Braunsfeld
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Anlage 3a Verkleinerung Offenlage B.Plan
21878 Zeichen
ANLAGE 3a
73
101/31
1173
467
3940/101
3942/196
1481
69 a 69
50
4394/101
4395/101
1398
71a
3252/101
77
101/35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939/101
1315
3941/196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraße
49.85
FD
WD
I
V
F D
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
F D
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
GH 0,00
GFZ
z. B. III
- g -
UC
GRZ TGa
0,00
0,00
GH 0,00
LW NW
LW NO
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
(Siegel)
gez. Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 14.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nußbaum
gez. Staar
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
Bauen und Wirtschaft
Blatt 1 von 2
Bebauungsplan Entwurf
Vorhabenbezogener
Stand: 08.07.2022
Maßstab 1:250
in Köln-Braunsfeld
Scheidtweilerstraße 44-48
63454/03
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
MU Urbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
geschlossene Bauweise
Grundflächenzahl
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu pflanzen
Baum zu erhalten
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flächen
Baugrenze
Unterflurcontainer
LPB IV Lärmpegelbereiche z.B. IV
Tiefgarage
Lärmschutzwand
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenzen zwischen verschiedenen
Maßen baulicher Nutzung
Grenze des Vorhaben- und
Erschließungsplans
Geländehöhe (zwingend) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Baulinie
-Offenlage-
Köln, den 08.07.2022
Gebäudehöhe (zwingend) in m
über Normalhöhennull (NHN)
in Teilbereichen der Baulinien
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie
die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen
Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig.
1.2 Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.3 Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulässigen
Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme
zulässig.
1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Gebäudehöhen als Höchstgrenze gemäß
Planeintrag festgesetzt:
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika
hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 35% nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktreten.
1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche, Überschreitung der zukässigen
Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der
Tiefe der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H.
Für die Außenwände, die der nördlichen Grundstücksgrenze zugewandt sind, beträgt
das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m.
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter,
Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be- und
Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind
unzulässig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG:
Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB:
Rückhaltung von Niederschlagswasser
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begrünenden
Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Leitungsrecht
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Fläche mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Köln GmbH gemäß Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Passive Schallschutzmaßnahmen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
d) An den nördlichen Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von „Haus A“ und
an der östlichen Fassade von „Haus E“.
8. Aktive Schallschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtungen
(Lärmschutzwände) ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der
Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen haben müssen. Des Weiteren müssen
die Lärmschutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden.
9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
a) Pflanzgebote
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
- Es sind insgesamt fünf Bäume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Bäume
(BF31/GH741) in der öffentlichen Verkehrsfläche zu pflanzen.
- Die im urbanen Gebiet festgesetzten fünf Baumstandorte können um bis zu 2 m
verschoben werden.
- Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern
HH 7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig.
- Die Grenzwand zum nördlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit
mindestens fünf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit
mindestens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die
Fassadenabschnitte sind den zeichnerischen Planeinträgen im Vorhaben- und
Erschließungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen.
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
b) Erhalt von Bäumen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Bäume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
10. § 9 Abs. 3 BauGB:
Geländehöhen
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB werden die Höhen der Geländeoberfläche in der
Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes
für die Oberflächenentwässerung zulässig.
Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhen der
Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch
Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend
festgesetzten Geländehöhen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu
versehen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls
ausgenommen sind notwendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den
Dächern.
2 Einfriedungen
Einfriedungen von privaten Freiflächen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils
1,50 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulässig.
3 Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind
1. nur an der sogenannten „Stätte der Leistung“ zulässig
2. nur an Gebäuden und an den straßenseitigen Gebäudefassaden zulässig
3. nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig
4. nicht auf Dachflächen sowie an Pylonen zulässig.
b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer
zusammenhängenden Fläche von 6 qm zulässig.
c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschließlich deren Befestigungen und
Beleuchtungen, dürfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten.
d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete
Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Signets sind zulässig. Die Anstrahlung von
Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender
Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden
ist
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086).
e) Für die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassungen
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und
Gewerbelärms vorbelastet.
4. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Kölner
Verkehrs-Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
5. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
7. Kampfmittelbeseitungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger)
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges in direkter Nähe des Geltungsbereichs.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen.
8. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand:
29.09
.2020, „Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraße, Scheidtweilerstraße 44-48
in köln-Braunsfeld“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes
Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten
Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011)
sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1
vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste
(Beschlussnummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der
durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten
Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straße-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch
entsprechende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt
Lärmschutzwand Nordwest
Lärmschutzwand Nordost
0 25 Meter
19,30
20,66
26,93
38,60
25,95
14,70
3,06
2,25
49,03
48,98
49,83 49,83
50,17
49,60
49,83
49,40
49,15
49,75
49,90
50,40
50,40
52,30
53,85
49,80
49,95
GH = 53,00
GH 52,10
GH 51,40
49,36
49,43
49,52
GH = 53,90
GH = 55,90
GH = 55,40
GH = 56,40
GH = 54,90
VI
VII
VII
VI
TGa
UC
UC
GH 71,50
GH 68,60 GH 71,50
GH 68,60
GH 71,50LW West
MU
GRZ 0,7
GFZ 3,5
- g -
LW NW
L
Haus A
Haus B
Haus C
Haus D
Haus E
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB V
GH = 52,30
LW NO
LPB IV
LPB V
LPB VLPB IV
N
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Baue Az Vorlagen-Nummer 22.08.2022 2591/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 07.11.2022 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44 – 48 in Köln-Braunsfeld Die Eigentümerin des Grundstücks Scheidtweilerstraße 44 – 48, die gemeinnützigen Wohnungsbau- gesellschaft Ehrenfeld eG hat im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 4. Juli 2019 einstimmig zugestimmt hat. Es ist vorgesehen, die auf dem Grundstück befindlichen drei Wohngebäude mit insgesamt 48 Wohneinheiten niederzulegen und anstelle der sanierungsbedürftigen Bebauung den Neubau ein er geschlossenen Wohnbauzeile mit insgesamt 75 Wohneinheiten planungsrechtlich vorzubereiten, die im Erdgeschoss mit gewerblichen Nutzungen in Form von fünf Büroeinheiten, einer Altentagespflege- sowie zwei Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und mit einem Nachbarschaftshof für die Anwohner ergänzt werden soll. Für den Bereich gilt der am 12.03.1984 in Kraft getretene Bebauungsplanes 63450/03. Dieser setzt für Grundstück Sondergebiet (SO, KVB-Betriebsbahnhof) fest in dem alle für einen Straßenbahnbe- trieb notwendigen Anlagen und u. a. auch Werkswohnungen zulässig sind. Für die vorhandenen drei viergeschossigen Punkthäuser werden vier Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Die neue Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Kon zepten zum Sieger gewählt. Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes gestaffeltes VI - bis VII- Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen, wie eine Altentagespflege und Gemeinschaftsfläche n für die Anwohner, das Nutzungsspektrum ergänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet. Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedene n Wohnformen anbieten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen. Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die auf d ie vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse ermöglichen. 2 Für das Planverfahren ist das kooperative Baulandmodell anzuwenden. Das bedeutet u.a. dass von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten mindestens 30% der durch das neue Pla- nungsrecht geschaffenen Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten sind. Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Geschossflä- che als Wohnnutzung errichtet, di e mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wer- den kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret sollen fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studierende r ichtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden. Eine entsprechende Verpflichtung wird im zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörenden Durchführungsver- trag aufgenommen, der zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln abgeschlossen wird. Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ist die Anpassung des Planungsrechts erforder- lich. Dies soll durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Verfahrens im be- schleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen. Dies ist möglich, da - der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichsfläche dient; - die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² liegt; - keine Vorhaben geplant werden, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach Landesrecht be- steht; - keine Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge- nannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; - der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes liegt; Im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB abgesehen. Ferner kann anstelle der Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bürgerinformation mit der Möglichkeit der zweiwöchigen Ein- sichtnahme und der Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt werden. Der ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat (voraussichtlich im September 2022) öffentlich ausgelegt werden. Anlagen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Textliche Festsetzungen Verkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 63454/03 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfs 63454/03 Gez. Greitemann
zu Anlage 2 +++Urkunde+++
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/ 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG) Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf Nr. 63454/03 Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Verfahren nach §13a BauGB Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ .5 1.1 Anlass der Planung ................................ ................................ ................................ ....... 5 1.2 Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ ............ 5 2 Verfahren ................................ ................................ ................................ .............................. 6 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung ................................ ................................ .......... 6 3 Erläuterungen zum Plangebiet ................................ ................................ .............................. 6 3.1 Abgrenzung des Plangebietes ................................ ................................ ....................... 6 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung ................................ ........... 7 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet ................................ ................................ ...7 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangeb iets............................... 7 3.2.3 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ ............................... 8 3.2.3.1 Kindertagesstätten ................................ ................................ ............................... 8 3.2.3.2 Grundschulen ................................ ................................ ................................ ...... 8 3.2.3.3 Weiterführende Schulen ................................ ................................ ....................... 8 3.2.3.4 Förderschulen ................................ ................................ ................................ ...... 8 3.2.4 Nahversorgung ................................ ................................ ................................ ...... 9 3.2.5 Begrünung/Freiraum ................................ ................................ .............................. 9 3.3 Bestehende Erschließungssituation ................................ ................................ ............. 9 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................ ................................ ............... 9 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ .............. 9 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr ................................ ................................ .......... 9 3.3.1.3 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........ 10 3.3.1.4 Carsharing-Angebot ................................ ................................ ........................... 10 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung ................................ ................................ ................ 11 3.3.3 Abwasserentsorgung ................................ ................................ ........................... 11 3.3.4 Bodensituation ................................ ................................ ................................ ..... 11 3.4 Alternativstandorte ................................ ................................ ................................ ...... 11 3.5 Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ ...................... 11 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 ................................ ............................ 11 3.5.2 Fluchtlinienpläne ................................ ................................ ................................ . 13 4 Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ .............. 13 4.1 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ............... 13 4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ .. 13 4.3 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ .......... 13 - 2 - / 3 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................ 13 4.4.1 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ .... 13 4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept ................................ ................................ ..... 13 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ................................ ............ 13 4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ............... 14 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) ................................ .......... 15 5.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ............................ 15 5.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ .......................... 16 5.3 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ......................... 17 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) ................................ ................................ . 17 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ................................ ................................ ................. 17 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse ................................ ................................ ........................ 18 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen ................................ ................................ ....................... 18 5.3.5 Geländehöhen ................................ ................................ ................................ ...... 19 5.3.6 Zwingende Geländehöhen ................................ ................................ ................... 19 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ 19 5.4.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ ............. 19 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ ......... 19 5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................ 20 5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ .......... 20 5.4.5 Abstandsflächen ................................ ................................ ................................ .. 20 5.4.6 Nebenanlagen ................................ ................................ ................................ ...... 23 5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ ................................ .......... 23 5.6 Erschließung ................................ ................................ ................................ ............... 23 5.6.1 Verkehr ................................ ................................ ................................ ................ 23 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ ............ 24 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche .......................... 24 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ........................... 24 5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ .............. 25 5.6.6 Radverkehr................................ ................................ ................................ ........... 25 5.6.7 Mobilitätskonzept ................................ ................................ ................................ . 25 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr ................................ ........................... 26 5.6.9 Leitungsrecht ................................ ................................ ................................ ....... 26 5.7 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ............................. 27 5.7.1 Telekommunikation ................................ ................................ .............................. 27 5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ...... 27 5.7.3 Energiekonzept ................................ ................................ ................................ .... 27 - 3 - / 4 5.7.4 Löschwasse r................................ ................................ ................................ ........ 27 5.7.5 Müllentsorgung ................................ ................................ ................................ .... 28 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr ................................ ................................ ........ 28 5.8 Grünflächen ................................ ................................ ................................ ................ 28 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen ................................ ................................ ..... 28 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................ ....... 28 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ................................ ...... 28 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt ................................ ................................ ............ 29 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsfl ächen .............. 29 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ....................... 29 5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen ................................ ................................ ................ 29 5.9.6 Begrünung der Dachflächen ................................ ................................ ................ 30 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG ................ 30 5.10 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ ................................ .... 31 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) ................................ ............. 31 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) ................................ .................. 31 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung ................................ ................................ ... 31 5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................ ................................ ...... 33 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen ................................ ................................ .............. 33 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ................................ ....................... 33 5.12.1.2 Einfriedungen ................................ ................................ ................................ . 34 5.12.1.3 Werbeanlagen ................................ ................................ ................................ 34 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen ................................ ................................ ............. 34 6 Umweltbelange ................................ ................................ ................................ ............ 34 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich ................................ ... 34 6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ ..................... 34 6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ............... 35 6.1.3 Biologische Vielfalt ................................ ................................ .............................. 36 6.1.4 Eingriff / Ausgleich ................................ ................................ .............................. 36 6.2 Boden ................................ ................................ ................................ .......................... 37 6.3 Wasser ................................ ................................ ................................ ........................ 38 6.3.1 Grundwasser ................................ ................................ ................................ ........ 38 6.3.2 Oberflächenwasser ................................ ................................ .............................. 38 6.3.3 Versickerung ................................ ................................ ................................ ........ 38 6.4 Luft / Klima ................................ ................................ ................................ .................. 38 6.4.1 Luftschadstoffe ................................ ................................ ................................ .... 38 6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................... 39 - 4 - / 5 6.5 Landschaft ................................ ................................ ................................ .................. 40 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ................................ ....... 41 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung ................................ ................................ ................................ ........................... 41 6.7.2 Elektromagnetische Felder ................................ ................................ .................. 45 6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ ..................... 45 6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ............... 45 6.7.5 Erschütterungen ................................ ................................ ................................ .. 46 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................ ................................ .... 46 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d BauGB 46 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 46 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 47 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechte s ................................ ................................ .......................... 47 6.12.1 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ .. 47 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete ................................ ................................ ................... 47 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................ ........... 47 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ...................... 48 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser ................................ ................................ . 48 6.14.2 Starkregenereignisse ................................ ................................ ........................... 48 6.14.3 Überflutungsnachweis ................................ ................................ ......................... 48 6.14.4 Seveso III ................................ ................................ ................................ ............. 48 6.14.5 Kampfmittel ................................ ................................ ................................ .......... 49 6.15 Verwendete Unterlagen ................................ ................................ ........................ 49 7 Planverwirklichung ................................ ................................ ................................ ............. 51 7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ ......................... 51 7.1.1 Planungsvere inbarung ................................ ................................ ......................... 51 7.2 Durchführungsvertrag ................................ ................................ ................................ . 51 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG ................................ . 51 8 Kenndaten ................................ ................................ ................................ .......................... 52 - 5 - / 6 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäusern mit insgesamt 48 Wohnein- heiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnanlage der gemein- nützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“ (nachfolgend auch Vorhaben- trägerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen Großteil ihrer Wohnungs- standorte, unter Berücksichtigung weiterhin tragbarer Mieten und eines rücksichtsvollen Um- gangs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und energetisch ertüchtigt. Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen d er Sanierung kommt für di e Gebäude an der Scheidtweilerstraße nicht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche altersbedingte bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd wohnungswirtschaftli- che Risiken offengelegt, die einen Abri ss und eine komplette Neubebauung nötig werden las- sen. Insgesamt sollen an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie zusätzlich gewerbliche sowie gemeinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errichtet werden. So können 27 Wohnein- heiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE) existieren. Dazu soll die Be- standsbebauung abgebrochen und durch eine neue ersetzt werden. Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben. Da die Festsetzungen des beste henden Be bauungsplanes dem aktuellen Vorhaben aber ent- gegenstehen und die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter Befreiungs- möglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorhaben auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplanes n icht genehmigungsfähig ist, soll mit diesem Verfahren neues Planungsrecht geschaffen werden, auf dessen Grundlage dann die Bebauung erfolgen kann. Aus diesem Grund hat die Vorhabenträge rin im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Beb auungsplanes bei der Stadt Köln gestellt. Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be- schlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln darum für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2 029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben mit 27 neuen zu- sätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 1.2 Ziel der Planung Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauf tragung „Zukunft Wohnen“, die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossenschaf- ten und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweiler straße wurde aus fünf Konzepten zum Sieger gewählt. Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen, wie eine Altentages- pflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner, das Nutzungsspektrum ergänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet. Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und be- steht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbieten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen. - 6 - / 7 Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die auf di e vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse ermöglichen. 2 Verfahren 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der Innen- entwicklung im Sinne des § 13a Absa tz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB). Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in- nerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspl äne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan wird keine Zulässigkeit von Vorha- ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträg- lichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatS chG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB v orliegen, wird der vorhaben- bezogene Bebauungsplan „ Scheidtweilerstraße 44 -48“ im beschleunigten Verfahren aufge- stellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Um- weltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monit oring) ge- mäß § 4c BauGB wird abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld. Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der Scheidtwei- lerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m², eine Länge von ca. 164 m und ist nur ca. 20 Meter tief. Im Süden wird das Plangebiet durch die Straßenmitte der Scheidtweilerstraße be- grenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem nur mäßig bebaute Flächen vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins Bahndepot führen, in dem Straßen- bahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abgestellt werden. Im Osten grenzt das Plan- - 7 - / 8 gebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier befindet sich das mehrgeschossige Verwal- tungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein Getränkemarkt mit dazugehörigem Parkplatz des HIT-Supermarktes an, dessen Hauptgebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidt- weilerstraße, etwas weiter nach Westen versetzt, liegt. Das Plangebiet liegt im Bereich der Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da die Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt ein Teil des Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet. Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben - und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist ab- gesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet des vor- habenbezogenen Bebauungsplans. 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei Ge- bäude sind viergeschossig und verfügen pro Geschoss über vier Wohneinheiten. Es befinden sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück. Die rückwärti ge nördli- che Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die Bauten stehen auf einer Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen. 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets Die Umgebung des Plangebietes ist sehr heterogen. Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist geprägt von Gewerbestrukturen. Der in Nord -Süd-Richtung verlaufende Melaten - respektive Ehrenfeld- gürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung im Westen. Wohng e- bäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bildet ein größeres zusam- menhängendes Betriebsgelände, die anderen gewerblichen Strukturen sind im Verhältnis kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist geprägt von maximal zwe igeschos- sigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsgebäuden. Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, Scheidtweilerstraße, Maar- weg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg gemischt genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern angesiedelt, diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüge ab. In den oberen Geschossen finden sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkennbar ist. An der von einem Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet sich ausschließlich eine Büronut- zung, die in Richtung Westen deutlich abnimmt. Die Innenhöfe des Blocks sind geprägt von langgestreckten Hallen- und Nebengebäuden, die vornehmlich gewerblich genutzt werde n. Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstrukturen, die direkt südlich an die Aachener Straße angrenzen, fort. Die von der Aachener Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zuge- wandten Blöcke sind gekennzeichnet durch Einfamilienhäuser in Reihenhau sbauweise und solitär stehende Stadtvillen. Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Fläche von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof dient den Kölnerinnen und Kölner neben s einer vorrangigen Funktion auch als öffentliche Grünfläche. Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Einfamili- enhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich Stadtvillen - 8 - / 9 aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind durch mehrheitlich 4-geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet. Das Gebiet ist geprägt durch baumbestan- dene Straßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe. 3.2.3 Soziale Infrastruktur Im Norden und We sten schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflächige ge- werbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. Die Nachbar- schaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meisten Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. 3.2.3.1 Kindertagesstätten Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie zwölf Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der Scheidtweiler- straße 69 und 83, dem Plangeb iet direkt gegenüberliegend bzw. in direkter Nachbarschaft. Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es sich bei einer um den Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürteltrasse befinden sich zwei Be- treuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubaugebiet der GAG im Grünen Weg 27 ist 2015 eröffnet worden. 3.2.3.2 Grundschulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo, und die Grun dschulen Lindenborn und Vincenz Statz, die sich beide auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grundschulen befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl im Stadtteil Lindenthal südlich der Dürener Straße verortet ist . 3.2.3.3 Weiterführende Schulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia Agrip- pina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymnasium und das Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bi ldungseinrichtungen entlang des Rautenstrauchkanals verortet sind. Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in den Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtschule Helios an der Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße am Neuen Grünen Weg. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des Be- trachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu finden. Die Ernst -Simons-Real- schule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg verortet.Die Geschwister -Scholl- Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße. Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunkten: ein Berufskolleg aus dem Berufsfeld d es Sozialwesens, ein Kolleg für Gestaltung, das Berufskol- leg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaftliche Ausbildung. Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie und Hotelgewerbe. Dane- ben gibt es noch eine Fac hschule des Möbelhandels. 3.2.3.4 Förderschulen Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei För- derschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal und Ehrenfeld. Die Anna-Freud- - 9 - / 10 Schule fördert Schülerinnen und Schüler mi t Körperbehinderungen, chronischen und psycho- somatischen Erkrankungen. Die Johann -Joseph-Gronewald Förderschule spezialisiert sich in den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyendecker Förderschule in Eh- renfeld verfolgt einen ganzheitlichen A nsatz. 3.2.4 Nahversorgung Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren, zwei Nah- versorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandels ausstattung. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt. 3.2.5 Begrünung/Freiraum Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt von Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu bewachsene Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 15 schützens- werte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben Birken und jeweils eine Stieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn. Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten ist innerhalb von 7 Minuten fußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10 Minuten. Da Mela- ten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche nicht mög- lich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den freiräumlich en An- schluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist lediglich für eine Strecke von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentliche Verkehrsflächen statt Grünflächen erfolgen. Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenstän diges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar. Die Bauungsstruktur der westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine hohe Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispielsweise den Monschauer Platz, auf. 3.3 Bestehende Erschließungssituation 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz ange- bunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an das überört- liche Netz. Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m brei- ten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen großen Straßenraum, welcher in iterierenden Abständen durch „Parken in zweiter Reihe“ verengt wir d. Der ruhende Verkehr, welcher beide Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht. 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV angeschlossen. Für Gebiete innerhalb des K ernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Buslinien ein Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß des Nahver- kehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbereichs einer Busli- nie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die fußläufig in 6 Minuten erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. Die Linie 172 verbindet die - 10 - / 11 Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Hauptbahnhof. Diese Streck e wird zu Tei- len ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen „Weiden Lübecker Straße“ und dem Hauptbahnhof verkehrt. Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minuten ent- fernt – wird die Buslinie 140 erreicht. D ie Linie 140 verkehrt zwischen den Haltestellen „Aache- ner Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“. Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird bezüglich der Stadtbahnhaltestellen ein Ein- zugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahverkehrsplans Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der Einzugsbereiche der Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestellen „Aachener Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5 -7 Minuten – sowie die Halte- stelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minuten. Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . Die Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 05:00 bis ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Richtung Zündorf verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof der KVB (Scheidt- weilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frech en wird der Takt für die Zeiträume von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr bis ca. 18:30 Uhr verdichtet. Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-Angebot. In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende auch in den Nachtstunden. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der nächste Bahnhof ist der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sich innerhalb von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder innerhalb von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie 13) erreichen. Hier verkehren neben S - Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge. 3.3.1.3 Radverkehr Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes weisen nur te ilweise eine eigene Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilerstraße wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. Entlang des Melatengürtels wird der Radverkehr mittels Radwege, gemein samer Geh- und Radwege so- wie Schutzstreifen geführt. Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrsver- knüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und parallel der Aachener Straße von Ost nach West. 3.3.1.4 Carsharing-Angebot In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener und sta- tionsunabhängiger Carsharing -Systeme. Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum einen am Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger Straße Ecke Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio Carsharing betrieben und sind ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem befindet sich das KVB Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das Plangebiet, das eine Ge- schäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing beherbergt. Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am Neptun- platz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 Gehminuten. - 11 - / 12 Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen Car- sharing-Anbieter SHARE NOW und MILES. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung Das Plangebiet wi rd durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme und Strom versorgt. 3.3.3 Abwasserentsorgung Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plangebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet. Di e Kanäle sind geeignet, das anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen. Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone. 3.3.4 Bodensituation Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer bodenkundlichen Untersu- chung des Ingenieurteams Dr. Heml ing, Gräfe & Becker GmbH wurden im Mai 2020 5 Boden- proben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine Probe als „Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. Im Ergebnis kann nur der Lehm uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen Bereiche eignen sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten Einbau mit definierten Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zugeordnet. Somit kann von ei- ner anthropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden. 3.4 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits mit Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau soll die Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausgenutzt werden. 3.5 Planungsrechtliche Situation 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450/03. Die drei Wohnge- bäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die Ge- bietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 dargestellt. Das Grundstück d er Vorhabenträgerin wird durch das Planzeichen Perl- schnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze zwischen der Zahl der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO ist eine Dreigeschossig- keit festgesetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gültigen Bebauungsplan ist eine die Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt. Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche vo n etwa 27 Hektar, wovon etwa 11 Hektar als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich vier Mischge- biete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg und Stolberger Straße begrenzt werden und eine Fläche vo n ca. 6 Hektar einnehmen. Ein weiteres MI befin- det sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende Bebauung der Aachener Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhanden ist, für die Zukunft festsetzt. Die verbleibende Fläche in einer Größe von etwa 7 Hektar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. - 12 - / 13 - 13 - / 14 3.5.2 Fluchtlinienpläne Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Si edlungsbereich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, Wohnfolgeeinrich- tungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in ei- nem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden. Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regionalplanes. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal als gemischte Baufläche dar. Die geplante Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine Notwendigkeit den FNP zu ändern. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 4.4.1 Denkmalschutz Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalsc hutz. 4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010“ wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt (Dezernat OB, Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln, 2010) beschlossen. Das Konzept weist für das benachbarte Umfe ld des Plangebietes das Stadtteilzentrum Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit vom 05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus. Än derungen für das Stadtteilzentrum Brauns- feld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht. 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermitt elte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbe- darf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). - 14 - / 15 4.4.4 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts- blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebau ungsplanver- fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein -richtungen, öffentli- che Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil de s Stadtentwicklungs-konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo- raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er den nachfolgend benannten Aspekten, die in der weiteren Pl anung vertieft werden. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche für Woh nzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterha lb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentliche Spielplätze Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll innerhalb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestell t wer den und unentgeltlich, kos- ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein- wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgr öße eines öffentlichen Spielplat zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an öf fent- lichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m². - 15 - / 16 Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. Das Qualifizierungsverfahren für das in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 in Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln durchgeführt. Anwendungszustimmung Die Anwendungszustimmung liegt vor. 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 5.1 Städtebauliches Konzept Das Plangebiet wird auf der Grundlage des aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft Woh- nen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow Architekten aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt wurde, wurde nach Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsge- sellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln begegnen zu können. Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des Plan- gebietes entwickelt und orientiert sich an den geschlossenen Gebäudef luchten der ang renzen- den Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzelnen Häusertypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Adressen zusammen, die verschiedene Wohnformen ermöglichen. Dadurch soll der relativ lan ge Baukörper ei ne ange- messene Körnigkeit und Rhythmik erhalten und vertikal gegliedert werden, was durch eine un- terschiedliche Fassadengliederung der einzelnen Haustypen noch unterstützt wird. Zusätzlich erfolgt eine horizontale Gliederung des Gebäudes anhand der Sockelz one, deren Nutzungs- angebot vorwiegend aus Nichtwohnnutzungen besteht und die soziale Infrastruktur der Nach- barschaft ergänzt. Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück der Vorhabenträgerin z urück. Diese halböffentliche Vorzone ermöglicht es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum zu öffnen und den Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg entlang der Scheidtweiler- straße an einigen Stellen zu erweit ern. Dieser halböffentliche Raum dient dem Austausch zwi- schen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbarschaft. In der Sockelzone des Langhauses sollen fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, zwei Kin- dergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft des Langhau- ses angemietet werden kann, untergebracht werden. Die Altentagespflege und der Nachbar- schaftshof verfügen über geringfügig höher gelegene Außenbereiche in Form von Terrassen, die an den öffentlichen Gehweg grenzen. Des Weiteren werden in der Sockelzone des Hau- ses C die unteren Wohnebe nen zweier Maisonette-Wohnungen samt Terrassen, die ebenfalls höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht. - 16 - / 17 Im östlichen und westlichen Teilbereich des Grundstücks sind Kleinkindspiel flächen verortet. Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut. Die Tiefga- ragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Element, das in die Gestaltung einbezogen wird. Zwei Bestandsbäume (Eschen ) entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen erhalten werden. Die Kleinkindspielflächen sollen mit fünf Bäumen bepflanzt werden. Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungsbedingt Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidtweilerstraße orien- tiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrückende Wohnbebau- ung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird. Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westliche und östliche Fassadenseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfensterung, die oberen Geschosse sind hier fensterlos. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw -Standard 55 errichtet. Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. Durch die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zentrale Lage rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen. 5.2 Art der baulichen Nutzung Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450/03 von 1984 abweichend soll ein u rbanes Ge- biet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Planungsprämisse für die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Notwendig- keit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln und zugleich die Belebung der Erdgeschos s- zonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolgenutzungen und gewerbliche Nut- zungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die durchweg heterogene Um- gebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts soll bezüglich dieser Nutzu ngsstruk- tur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine größtmögliche Flexibilität ermöglicht wer- den. Im urbanen Gebiet muss - anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige Verhältniszahl für die Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe err eicht werden. Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnungen im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind. Auf diese Weise kann die Belebung der Erdge- schosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maisonette-Wohnun- gen im Erdgeschoss sichergestellt werden. Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewerbebe- triebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausgeschlossen, um den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zu- lässigen Nutzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit Mineralöl stoffen) werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus wer- den Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrs- aufkommens und der dam it verbundenen Verkehrs -/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird darüber hinaus ausgeschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts entsprechend die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden. - 17 - / 18 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO du rch die Festsetzung der Grundflä- chenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt wird. Um den städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO for- mulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 1.930 m ² zu er- möglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflächenzahl von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für urbane Gebiete. Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch die Grund- fläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf einer städtebauli- chen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemein- schafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqu alität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 m² zu ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und damit eine Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt. Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol gende Gründe gerechtfertigt: Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsvert räglich angesehen und ent- spricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft. Die Nachverdichtung durch Abbruch und Ersatz des Bestands der Vorhabenträgerin auf einem gut erschlossenen innerstädtischen Standort entspricht dem Ziel der nach- haltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdich- tung mit der geordneten städtebaulichen Entwic klung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten und sichergestellt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: Das Plangebiet liegt zentral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus wichti- gen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine Größe von 435.000 m² , der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 205 ha zu den - 18 - / 19 größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide Freiräume können in 7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erholung in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen. Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Kleinkin- derspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen. Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen. Das an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw vor, die den Rad - und Fußverkehr stärken sollen. 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) sollen sich hinsichtlich ihrer Wirkung in den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung unterscheiden. Die Häuser A, B und D werden daher als eine maximal s echsgeschossige und die Häuser C und E als eine maximal siebengeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städte- baulichen Ziel der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß- nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen des Wohnungsmarktes entspricht. Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sichergestellt, dass die planerisch angestrebte Kör- nung und Rhythmisierung des über 130 Meter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche Geschossigkeiten erfolgt. 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen Zur Ermöglichung einer e inheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebau- ung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß , Ge- bäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß festgesetzt. Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen Grün- den nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschossigkeit und Gebäudehöhen vermieden. Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchstmaßes über Nor- malhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie in den Häusern A und B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisieren. Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäude -höhen, die als Höchstgrenze fest gesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beein- trächtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren Flächenanteil auf 35 % der Dach- fläche begrenzt. - 19 - / 20 5.3.5 Geländehöhen Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil durch eine Tiefga- rage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelä nde maßgeblich verändert. Um zu ge- währleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe gemäß Planeintrag festge- setzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwäs- serung zulässig, um in der Detailplanung Spielraum für eine fachgerechte Regenentwässe- rung sicherstellen zu können. Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Geländeoberflä- che sind bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen. Von dieser Flexibili- tät sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenommen, weil die Bezüge des künftigen Gelän- des an diesen Stellen aus den unten dargestellten Gründen hergestellt werden sollen. 5.3.6 Zwingende Geländehöhen Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die bauli- che Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stellplätze unterir- disch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu gewährleisten, wer- den entlang der nördlichen, östlichen und westlich en Plangebietsgrenzen zwingende Gelände- höhen so festgesetzt, dass eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage gewährleistet wer- den kann. Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück sind die Optionen zur Anlage einer Tiefgarage limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das neue Gelän- deniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehöhen der Nachbarn liegen werden. Im Bereich der Ein - und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage, die wegen der limi- tierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überlagert werden soll, hat der Ge- ländeversprung durch die geplante Einhausung der Rampe sogar eine Differenz von etwa 4,00 m zur Folge. Außerdem wird durch die zwingenden Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG und HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich der Zu- fahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 5.4.1 Bauweise Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung der Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaßstäblichen Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und d er kleinteiligen Blockrandstruktur entlang des südlichen Straßenverlaufs. 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Baugren- zen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage un d die dadurch gegen- über der Bestandssituation leicht erhabene Geländemodulation. - 20 - / 21 5.4.3 Baulinie Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der Tief- garage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses Bauteils samt der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielfläche und der notwendi- gen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die Festset zung von Baulinien gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdische Rampenbauwerk der Tief- garage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung der Rampe aufsteigende Grenzwand sowie die Lärmschutzwand für den aktiven Lärmschutz des Kinderspi els entlang eines Teils der nördlichen Plangebietsgrenze. Die notwenige Höhe der beiden das Rampenbauwerke ein- fassenden Wände wird durch die Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stu- fenweisen Abnehmen der Höhe dieser Wände wird anhand der ze ichnerischen Festsetzungen festgelegt. Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren bauliche Höhe sowie Gestaltung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient entlang der östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzenden. Entlang der Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand schallschützende Funk- tion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in diesem Bereich das Rampenbau- werk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage erreicht hat, dient sie ebenfalls der Absturzsicherung. Zusätzlich zu den bereits beschriebenen Funktionen übernimmt die Wand die Funktion des gegenseitigen Sichtschutzes. 5.4.4 Baugrenzen Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren Grundstücksflächen und ermögli- chen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefgarage, die Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tiefgarage, die teil- weise dem Erdgeschoss vorgelagert sind. Da die Geländehöhen hier künftig über denen der Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen notwendig. 5.4.5 Abstandsflächen Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur Siche- rung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozialabstände verfolgt. Abweichend von den Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung 2018 NRW wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H, mindes- tens jedoch eine Br eite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die Stellung des künftigen Bau- körpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückt. Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss im Rahmen der Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungs- planverfahren abgewogen und bewältigt werden. Es bedarf einer besonderen städtebaulichen Begründung des Einzelfalls. Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen B elangen geht es zunächst und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhält- nisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreiche nden Belichtung bei Tage, Belüf- tung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiterhin können die O rientierungs- werte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, wenn die allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Begrün- dungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plangebiet , zugleich die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden . Treffen Abstandsflächenunterschreitun- - 21 - / 22 gen und Nutzungsmaßüberschreitungen aufeinan der, ist neben nachbarlichen Belangen ins- besondere zu prüfen, ob auch in den unteren Geschossen unter Berücksichtigung der dort tat- sächlich zulässigen Nutzungen eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. Die sich aufgrund der Festsetzunge n des Bebauungsplanes ergebenden Unterschreitungen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen führen, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu ei- ner Verletzung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts: Städtebauliche Gründe Die städtebaulichen Gründe für die Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der Nordfas- sade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtpl anerischen Zielsetzung, das bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und auf diese Weise der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen. Das zu errichtende Angebot sieht frei finanzierten und sozial geförderter Wohnraum vor, der im Eigentum der Vorhabenträgerin ver- bleibt. Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20 Metern und einer Länge von 166 Metern sind der gewünschten Nachverdichtung enge Grenzen gesetzt. Der etwa 132 Meter lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei bestehenden Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum Nachbargrundstück im Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird mit einer Abstandsfläche von 3,00 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - in Bezug auf den Nachbarn KVB im Norden - nicht grundlegend verändert. Durch ebendiese direkte Nachbar schaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet mit Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter wird mit Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. Die Aufent- haltsräume sind sämtlich en tlang der südlichen Fassade angeordnet. Dienende Räume wie Küchen und Bäder werden soweit möglich nach Norden orientiert. Sollte die Grundrissgestal- tung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die Lärmbelastung reagiert, bspw. durch nicht-öffenbare Fenster. Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweilerstraße ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 2,30 m von der Grundstücksgrenze mit dem öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht eine Vorzone, die durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird. Diese Vorzone ist geprägt von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdgeschoss, deren private Außenbereiche aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Terra ssen bis an den Gehweg reichen. Sie dient dem informellen Austausch zwischen der Bewohnerschaft des Gebäuderiegels mit der Stadtbevölkerung und belebt die Scheidtweilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der westlich an das Plangebiet angrenzenden „Pa uli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohn- standort in den Vordergrund tritt. Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen Mehrwert für den öffentlichen Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtwei- lerstraße überwiegend unbepflanzt i st. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der Schnittstelle zwischen der gewerblichen Nutzung im Osten der Scheidtweilerstraße und dem durch Dienstleistung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1 BauGB bilden die allgemeinen Anforderun- gen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu ber ücksichti- genden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB definiert "gesunde Wohn - und Arbeitsverhält- nisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten". Die Besonnung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil der Abwägung. Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des Gebäudes auf dem Grund stück berück- sichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche - 22 - / 23 und dem Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen größeren Abstand zur Bestandsbebauung entlang der Südseite der Scheidtweilerstraße schafft. Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach Süden ori- entiert. Durch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüstungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird da durch sicherge- stellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die die gesamte Tiefe des Gebäu- des ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmissionen belas- tet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten eine Querlüftun g von Süd nach Nord u.a. aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel - bzw. Loggi- enseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterunabhängige Lüftung installiert. Brandschutz Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser Aspekt heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ursprünglich beab- sichtigte Schutz vor umstürzenden Außenwänden bei Anwendung moderner Bau techniken so- wie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sonstigen nachzuweisenden Brand- schutzziele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicherzustellen und einen Brandüber- schlag zu vermeiden, sind trotz der Abstandsflächen reduktion gewährleistet. Das vorliegende fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz ist mit der städtischen Feuerwehr Köln abge- stimmt (KEMPEN, 2021). Wohnfrieden, Sozialabstand Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden im Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeiten- den Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst sow ohl einen So- zialabstand im Sinne der Sicherung der Privatheit, etwa durch Schutz vor Einblick von Drit ten, als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenabwehr den Schutz vor akusti- schen Störungen und Geruchsemissionen. Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduziert festgesetzt werden, aber entlang der drei anderen Ge bäudeseiten eingehalten werden, sind der Wohnfrieden und der Sozialabstand hier genauer zu betrachten. Dabei handelt es sich um Schutzbelange, die nicht in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe ei- nes Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein v on der absoluten Entfer- nung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen den jeweiligen Fenstern abhängen, so dass bei höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche erforderlich ist, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten. Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3,0 0 m. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite das Mindestmaß von 3,00 m Abstand vor. Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenr echt verfolgten Zieles kann im konkreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgestellt werden, dass Beeinträchtigungen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten sind. Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Fläc hen der KVB an, die zwar zur Tages - und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Einhaltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt. Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärmimmissionen baulich und d urch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet wird, sodass entlang der Nordfassade keine Immissionsorte entstehen. - 23 - / 24 5.4.6 Nebenanlagen Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung zu ver- hindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen nur Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, Bänke, Unter- flurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlos- sen. 5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge- schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge- fördert werden kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret sollen fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studierende rich- tet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden. 5.6 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen Nutzen- den des Plangebietes steht ein umfangreiches A ngebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszielen im Umfeld des Plangebietes werden Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg, Arztbesuche, Freizeitak- tivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht , was die Nahmobilität stärken kann und somit eine um- weltfreundliche Fortbewegung bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad begünstigt. 5.6.1 Verkehr Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH im Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchg eführt, um eine leistungsfähige Erschließung des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld. Das Verkehrsaufkommen, welches durch die Planung induziert w ird, beträgt an einem durch- schnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Bestand bereits mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das effektive Mehrverkehrs- aufkommen beträgt somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz -Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung mit der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass insgesamt ein Mehrverkehrsaufkommen (ab- züglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe von Quell- und Zielverkehr resul- tiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h morgens und 13 Kfz/h abends. Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehr lichen Auswirkungen in den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Umlegungsrech- nungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Bestand sind die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aachener Straße mit ca. 29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße ist im Vergleich gering belastet und weist Verkehrsstärken von bis zu 7.700 Kfz/24 h auf. Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehrenfeld / Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Verkehrsverände- rungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca. 2.000-2.300 Kfz/24 h - 24 - / 25 zu erkennen, was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich Ehrenfeld/Braunsfeld zu- rückzuführen ist . Die Aachener Straße im Bereich des Plangebietes erfährt nur geringe Ver- kehrsveränderungen. Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es sind nur sehr geringe Verkehrsveränderungen im Vergleich zum Nullfall erkennbar und keine starken Verkehrsverlagerungen zu verzeichnen. Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen bewegen sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten, sodass durch die Aufsiedlung des Plangebiets keine verkehrli- chen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikroskopi- schen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es wird die Leistungsfähigkeit in den zwei Spit- zenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten Defizite aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die mittleren Fahr- zeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug vom Nullfall zum Planfall kaum und es treten keine Veränderungen in den Quali tätsstufen auf. Die Knotenpunkte erreichen die Grenze zur Leistungsfähigkeit aufgrund des Mehrverkehrs im Nullfall und zeigen keine zusätzlichen Defi- zite im Planfall, die auf die zusätzliche Verkehrsmenge des Plangebietes zurückzuführen sind. Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knotenpunk- tes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen dieser Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nullfall des Knotens Aachener Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hierdurch verschlechtert sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße, da dieser als vorfahrtgeregelter Knotenpunkt nachgewiesen wird. Um daher den Stauraum zwischen den beiden Knotenpunk- ten frei zu halten und ein Ein- und Ausfahren der Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleis- ten, wird eine Signalisierung empfohlen. Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer Handlungsbe- darf gesehen, der sich auf die Lei stungsfähigkeit des Verkehrsablaufs bezieht. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung kann dem Bauvorhaben aus verkehrs- planerischer Sicht entsprochen werden. 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweilerstraße, über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden ist. Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öffent- liche Verkehrsfläche abzubilden. 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von beziehungsweise auf die Scheidtweilerstraße ist ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebietszulässig. Dadurch soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive und im Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich enge Nac hbarschaft mit der Zu - und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen HIT -Getränkemarktes vermieden wer- den. 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) - 25 - / 26 Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV angeschlossen. Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein direkter An- schluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz und DB-Netz aller- dings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings dann leistungsfähige Ver- bindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln. Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen. 5.6.5 Gehwege Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Planung be- rührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel zum Straßen- verlauf gepflanzt. Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen Gehwegs und die daraus erwach- senden Kosten werden vertraglich im Durchführungsvertrag geregelt. 5.6.6 Radverkehr Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Umset- zung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des Fahrrades angeregt und ge- fördert (siehe 5.6.7 ff.). 5.6.7 Mobilitätskonzept Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskonzept erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivieren und durch das Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren. Aus den darin benannten Strategien werden neun konkrete Maßnahmen erarbeitet. 1. Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV / SPNV 2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen 3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl 4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder 5. Angebot von Fahrradleasing 6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur St ärkung der Nut- zung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes 7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Beschäftig- ten 9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet. Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten MIV - Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der Hand- lungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsichtlich der Pkw -Stellplatzherstellung. Durch die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in Höhe von 10% auf die Pkw-Stellplatzherstellung als bedarfsgerecht angesehen werden. Für weitere Maßnah- men – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitätsangebote und das Bewer- ben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich ein Abschlag von 5% ange- setzt werden. Die Maßnahmen, die die Ladeinfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online -Han- del betreffen, haben keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stellplätze. Sie stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrsaufkommens dar. - 26 - / 27 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – soll unterirdisch in der Tiefgarage untergebracht werden. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit sollen gestalterisch unbefriedigende Situati- onen vermieden werden und eine geste igerte Aufenthaltsqualität sichergestellt werden. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Inner- halb der Zufahrt ist zude m eine Wartefläche für Pkw vorgesehen. Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt. Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 der Stellplatz- satzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzierungsfaktor in Höhe von 30 % aufgrund der Erschließung durch den ÖV in Bezug auf die Pkw -Stellplatzherstellung anzusetzen. Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zu geschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden Hand- lungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel durch Be- schäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern. Das Mobilitätskonzept stellt damit einen weiteren Baustein zur Redu zierung der ermittelten, notwendigen Pkw -Stellplätze im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes kann ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt werden. Der Stellplatznachweis kann somit insgesamt um 45% reduziert werden. Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und die Bewohnerschaft des Gebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind davon zwei Besucherstellplätze vorzusehen. Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zugängli- che Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen. Die ermittelte Stellplatzanzahl kann vollständig gedeckt werden. Die Planung sieht 38 Pkw - Stellplätze in der eingeschossigen Tiefgarage vor. Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird ein Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vorzuhal ten. Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradab- stellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stellplätze statt- haft zu gestalten. Demnach resultiert nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ein Be- darf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für die Kindergroßtagespflege wird abweichend von der Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere frei zugängliche Abstellplätze für Lastenräder des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage und 70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenabfahrt und entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit g eführt werden. 5.6.9 Leitungsrecht Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzenden Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt . - 27 - / 28 5.7 Technische Infrastruktur Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die Scheidtwei- lerstraße erfolgen. Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen und Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen. 5.7.1 Telekommunikation Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leitungsnetz in der Scheidtweilerstraße gesichert. 5.7.2 Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des Schmutz - und Niederschlagwassers kann durch den Anschl uss an den öffentlichen Mischwasser kanal in der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) eingerichtet werden. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 Absatz 1 Landeswasser- gesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da das Plan- gebiet bereits vor dem 1. J anuar 1996 bebaut worden ist. Rückhalt von Niederschlagswasser Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis sollen die extensiv begrün- ten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausgebaut werden, so- dass bei einem 2-jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall herangezogen wird, etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal entwässert werden. Um diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Bereich der extensiv zu begrünen- den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei Starkrege- nereignissen zu schaffen ist. Dieses Volumen resultiert aus dem o.a. Beiwert. 5.7.3 Energiekonzept Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhanden e Fernwärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu in- stallieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausa nschluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw -Standard 55 errichtet. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Zie le angepasst werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E -Fahr- zeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektoren- kopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenerative Maß nahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden. 5.7.4 Löschwasser Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird in Ab- stimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den Grundschutz in einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden vorge- halten. - 28 - / 29 5.7.5 Müllentsorgung Die Müllentsorgung soll an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderiegels über Unterflurcontainer erfolgen, die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Dafür werden entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Di e Befüllung er- folgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidtweiler Straße. Die Ent- leerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als die reguläre Leerung einer Vielzahl oberirdischer Mülltonnen, sodass der Verkehr auf der S cheidtweilerstraße kürzer beeinträch- tigt wird. 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße angrenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt. Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft wor- den (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an den Log- gien von der Feuerwehr angeleitert werden. 5.8 Grünflächen 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen Grünflä- che kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig kle ine Größe des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten Grundstücks durch Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Gebäuderiegels und die Nut- zung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels soll die öffentliche Grünfläche abge- löst und im Durchführungsvertrag entsprechende Regelungen vorgesehen werden. Die Höhe der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforderungen aus dem Kooperativen Bauland- modell. 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zudem fest- gesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind. 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass der Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutzwürdig an- zusehen ist. Dies umfasst 13 Bäume ( BERKEY, 2020b). Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der gestalte- rischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand bzw. die zu erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimatische und faunisti- sche Bedeutung herangezogen. Für die begutachteten 13 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet: - Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit - Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze stehen, werden mit einer hohen Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen elf werden als allgemein schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen diese elf Baumstandorte verloren. - 29 - / 30 Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich sollen entlang der Scheidtweilerstraße vier weitere Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden. Da die weiteren notwendi- gen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf anderen Grundstü- cken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Neun Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße und vier an der Vastersstraße (Ge- markung Müngersdorf, Flur 075, Flurstücke 31/11, 54/13, 54/18, 54/20, 245 und 398). 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, w erden zum dauerhaften Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden . Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit vergleichs- weise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeubewuchs im Stamm- und unteren Kronenbereich eine hervorzuhebende gestalterisc he und ökologische Wirkung beigemessen. Aufgrund der vergleichsweise dichten, hohen und weit ausladenden Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung für das Stadtklima bzw. die kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die Raumbildung auf dem Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu erreichen, müssen bei Ver- lust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stammumfang besitzen. 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub- bäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. Insgesamt sol- len vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden. 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind - soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut we rden - mit Gräsern, Stauden, und/oder Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf Bäumen zu bepflanzen. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird festgesetzt, dass die Baum- standorte um bis zu 2 m verschoben werden kön nen. 5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder unterir- dische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Kleinkinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrü nen. Die Vegetationstragschicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht festgesetzt, um ausrei- chend Volumen für den Wurzelraum zu schaffen. Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum sich erzu- stellen, werden für Baumpflanzungen größere Bodensubstratschichten von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 m³ für den Wurzel- raum je Baum festgesetzt. Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere Funktio- nen. Zum einem soll die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet werden und - 30 - / 31 der intensiven Benutzung durch beispielsweise das Kleinkinderspiel standhalten. Zum ande- ren sollen durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Effekte erzielt werden. 5.9.6 Begrünung der Dachflächen Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren, ein Stauvolumen im Starkre- genfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Le bensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht ausgenommen . Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zuläs- sig. Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die Ge- bäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die Lebens- dauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschosses, das regel- mäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst wird, deutlich ver- bessert. Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung. Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwässerungsanla- gen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt werd en. Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung und damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden. 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG (siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenzwand errich- tet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m erreicht und zu- sätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird. Diese Grenzwand schließt an die Lärm- schutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels errichtet werden. Entlang dieser Grenzwand soll die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, einsei- tig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt werden. Zielsetzung ist es, mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenzwand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletterhilfen vorzusehen, um eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen in diesen Bereichen durch Pergolen die zu begrünenden Fläche zu erhöhen. Auf diese Weise ist es möglich eine Fläche von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen. Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Du rchgrünung von Baugebieten bei und sind eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden / Wänden mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer Zeit stellt sich die Entwicklung ökologisch und gest alterisch wirksamer Grünstrukturen ein. - 31 - / 32 5.10 Soziale Infrastruktur 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmodell 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der städtebaulich erwünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. öffentlich zugängli- cher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet werden, da die Frei flä- chen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW genutzt und gestaltet werden. Daher er- folgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre gekommenen öffentlichen Spiel- platzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld an der Geil enkircher Straße, Spielplatznummer 3 04 01 05. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchfüh- rungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmodell errechneten Geldbetrag zu entrichten. 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung und Nachverdichtung des Plangebietes ausgelöst wird, hat ergeben, dass keine Kindertagesstätte im Plangebiet nachgewiesen werden muss. Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu bege gnen, werden zwei Groß- tagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hauses E unter- gebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass insgesamt 18 Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werde n sollen. 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung Lärm Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im Jahre 2002 veröffentlicht und eingeführt und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der im Mai 2017 in die BauNVO e ingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die Richt - bzw. Orientierungswerte für urbane Gebiete sind größer gleich der entsprechenden Werte für Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden (ADU, 2022a). Gleiches Verfahren g ilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete liegen bei 63 dB(A) für die Tagzeit und 45 d B(A) für die Nachtzeit, für Mischg ebiete (MI) liegt der Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane Gebiete. Der Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45 dB(A)). Straßenverkehr Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße) resultieren relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für die der Scheidtwei- lerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientierungswerte der DIN 18005 werden demnach im Tag- und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten (ADU, 2021). Schienenverkehr Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof W est der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbetrieb genutzt wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung wurden die höchs- ten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schie nenverkehrs von maximal 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientierungswerte - 32 - / 33 der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten (ADU, 2021). Gewerbelärm An den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung werden die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschrit- ten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördlichen Fassade, so- wie den westlichen und östlichen Giebelseite n mit Überschreitungen, keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissions orte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fassaden (hier Südfassade) des Ge- bäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm eingehalten. (ADU, 2021). Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zur Grundstücksgrenze befind- liche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgehenden Geräusche ergab, dass der Betrieb der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm vorlie- gen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen (ADU, 2022b). Maßgeblicher Außenlärmpegel Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her, so wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den einzelnen Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist m it einem maßgeblichen Außenlärm- pegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe zei- gen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes. Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB liegenden Nordfassade aus dem Gewerbe- lärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, an denen mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen ist, sind öffen- bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Den maßgeblich auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm ist durch pas- sive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu begegnen. Zusätzlich stellen Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie im 1.OG – 3.OG auftreten, sicher, dass dort das sog. „62 dB(A)-Kriterium“ auch eingehalten werden kann. Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren nied rigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereich nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum Schall- schutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 2021). Aktive Schallschutzmaßnahmen Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Kleinkin- derspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung von Lärmschutzwänden (LW West, LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß Planein- trag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen eine Schall- dämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflächen aufweisen. - 33 - / 34 Lichtimmissionen Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage d er Ausfahrtsrampe der Tiefgar age ge- genüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die A us- fahrtsrampe der Tiefgarage li egt gegenüber de n Hausnummern Scheidtweilerstraße 15a und 17, wodurch die Fassade n der Erdgeschosse durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Licht- kegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude werden gewerblich genutzt und ent- sprechen hinsichtlich ihrer Typologie Büroge bäuden. Unter Berücksichtigung der 38 Stell- plätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich für den Nachtzeitraum eine absolute Bewe- gungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Bewegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgebli- chen Nachtstunde. Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdigen Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). Elektrische und magnetische Wechselfelder Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche Trafostation der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient, wurde hinsichtlich ihrer Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten Wohn - und Geschäfts- hauses durch elektromagnetischen Felder untersucht. Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als Erd- kabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wird durch mas- sive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt. Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden. Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes. Die Grenzwerte für die Magnetfeldbelastung für Implantatträger werden, unter Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, ebenfalls einge- halten. Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer ähnli- chen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivilisatorischer Quellen der Umgebung. Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde ebenfalls untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des störungsfreien Betriebs von technischen Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte künftig eine Nutzung des geplanten Gebäudes durch Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, muss ein separates Gut- achten erstellt werden (ADU, 2022d). 5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalteri- sche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden R egelungen zu Dach- formen, Einfriedungen, Werbeanlagen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen. 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich Flachdä- cher mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdä- chern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen entsprechend dem Vorhaben - und Er- schließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet werden. Ferner begünstigt die Festset- zung der Flachdächer die gewüns chte Dachbegrünung sowie die Errichtung von Fotovoltaik - Anlagen. - 34 - / 35 5.12.1.2 Einfriedungen Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten und zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte Hecken so wie Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1, 50 m zulässig. 5.12.1.3 Werbeanlagen Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemessener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflä- chen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zu- sammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt wird , die Werbe- anlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper stehen und im Tagesverlauf wech- selnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen . Zu- dem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig, um die Werbung in einen räumlichen Zusammenhang mit der angebotenen Leistung zu stellen. 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobil- funkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen generell im Plan- gebiet ausgeschlossen. 6 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht ge- mäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermit- teln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine for- male Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im be- schleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinan- der und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich 6.1.1 Tiere Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKE Y, 2020a). Die Grünflä- chen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine Bedeutung für einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Siedlungsflächen. Planungs- relevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontro lluntersuchungen nicht nachgewie- sen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen ist eine untergeordnete Bedeutung für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkommen von Fledermäusen wurden im Plange- biet weder am Baumbestand noch an den Bestandsgebäuden festgestellt (BERKEY, 2020a). - 35 - / 36 Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von einer baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Lebensraum und potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erhalten b leiben. Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von nicht flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt - und Räumungsmaßnahmen im Ge- hölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von Rankpfl anzen an der Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der potentiell betroffenen, pla- nungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruch- nahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwischen 1. Oktober und de m 28. Februar durchzuführen. Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehalten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachper- son auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten durch geführt werden und unter der Voraus- setzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nester nachgewiesen werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vorhabensbereich und un- mittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, kön nen Fäll- und Freischnittmaßnahmen auch innerhalb der Brutzeit erfolgen. Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas- wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen- hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogel- warte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf). Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnatur -schutz- gesetz (BNatSchG) zu er warten. Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von Vermei- dungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 6.1.2 Pflanzen Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammumfanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Bedarf von 22 neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im Rahmen der Umset- zung der Planung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs vor- gesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet begrenzten Möglic hkeiten für einen vollständigen Baumersatz sind darüber hinaus Pflanzungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Ersatzbaum- pflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 (Flurstück 31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanalstraße 312 und 314 (Flurstück 398) sowie Vaster sstraße 4 (Flurstück 54/13), Vastersstraße 14 (Flurstück 54/18) und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20). Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen kann durch eine begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupfla nzungen auf Grundstü- cken der Vorhabenträgerin ausgeglichen werden (vgl. Fällantrag BERKEY, 2022). Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrünten Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnu ng von rund 2.300 - 36 - / 37 m² als Lebensraum für die Pflanzenwelt und Vegetationsstandort verbunden. Durch eine groß- flächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrathöhe mind. 10 cm), eine Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substra thöhen ca. 60 - 120 cm) sowie eine partielle Vertikalbegrünung durch Kletterpflanzen an Sichtschutzwänden, Pergolen etc. (ca. 500 m²) kann die Inanspruchnahme von Grünflächen flächenmäßig ausgeglichen werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur umfassenden Begrünung der Dachflächen sowie einer Neugestaltung und Begrünung der Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht gegeben. 6.1.3 Biologische Vielfalt Im Zuge der Planung werden vo rrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baumgrup- pen mittleren Alters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologische Viel- falt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dachflächen werden Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmeliebende Wildbienen (Nah- rungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER, 2015). Entsprechende Dachbi- otope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse Insekten auch eine Nahrungsgrund- lage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und dadurch Teillebensräume für Vogelar- ten im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive Dachbegrünungen sind damit als Aus- gleich zu der im Bestand vorherrschenden Scherrasenvegetation anzusehen. Daneben bilden geplante Zierpflanz-ungen und Baumpflanzungen in den Freiflächen relevante Lebensraum- strukturen für häufige und verbreitet vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswir- kungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten. 6.1.4 Eingriff / Ausgleich Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grund- fläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterlie- gen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stellen entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzel- bäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsichtlich möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, dass gemäß § 14 BN atSchG nur Verände- rungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten. Da die Planung keine Veränderung bezüglich der Baumreihe zur F olge hat, bedarf es keines Aus- gleichs. Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung geschützte Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume sind im aktu- ell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgeset zt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög- lichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusammenhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde ent- sprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbereich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorge- nommen. Die restlichen 12 Ersatzpfla nzungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von der Vorhabenträgerin bereitgestellten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2). - 37 - / 38 6.2 Boden Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung der örtlichen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Sch adstoffe im Boden auf Grundlage von Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden handelt es sich demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur dünnen Über- deckung aus humosem Oberboden. Die als Vegetationssc hicht aufgebrachten Oberböden er- reichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. Darunter schließen in Tiefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Ziegelbruch und Schlacken an. Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Ti efen von 1,0 m bis 2,2 m sandige Schluffe. Darunter stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des Rheins an. Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfallrechtli- che Beurteilung auf Grundlage repräsentativer Mischpr oben vor. In diesem Zusammenhang wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) und organische Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0 (uneingeschränkter Einbau des Bodens), Z1 (eingeschränkt offene r Einbau) und Z2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA entsprechen (HGB, 2020b). Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzulei- ten. Mit der geplanten Verdichtung der B ebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage ist im Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filter -, Regelungs- und Puf- ferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung verbunden. In diesem Rah- men wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Bodenmassen gemäß Kreislaufwirt- schaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wiederverwendung der anstehenden Bö- den kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden- massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird vorausgesetzt. In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbereich des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und deren Fil- ter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² weitestge- hend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine Dachkonstruktion mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Regenwasserabfluss (Re- tention) in einer Größenordnung von ru nd 1.250 m² vorgesehen. Darüber hinaus ist für diverse Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der Tiefgarage eine partielle Intensivbe- grünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² vorgesehen. Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse sowie der stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnahmen zur Rück- haltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verbleiben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen. Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von unbebauten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet kann hierdurch vermieden werden so dass ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 des Bauge- setzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist. - 38 - / 39 6.3 Wasser 6.3.1 Grundwasser Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem maxi- malen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Geländehöhe liegt bei 49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindestens 8,28 m. Die Gründungsunterkante der Neub ebauung wird ausgehend von der OK der Bodenplatte bei - 3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 150 cm mit der Unterkante bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Bodenplatte und maximalem Grundwas- serspiegel verbleibt demnach e in Mindestabstand von mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchti- gungen des Grundwassers werden in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. 6.3.2 Oberflächenwasser Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten Umfeld nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind nicht gege- ben. 6.3.3 Versickerung In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte Grünflä- chen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den Freiflächen anfallendes Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur Versickerung ge- bracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über die öffentliche Kanalisa- tion entwässert. Im Dachbereich des Plangebäudes ist eine Extensi vdachbegrünung mit Anstau des anfallen- den Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss auf einer Gesamtfläche von rund 1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 kann dabei eine Wasserrückhaltung im Jahresmittel von rund 55 % für die begrünten Dachflächen erzielt wer- den. Das auf unterbauten Vegetationsflächen (über Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird in den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermengen wer- den über Drainagen dem Grundwa sser zugeführt. Die befestigten Flächen entwässern teil- weise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kastenrinnen mit An- schluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,1 bis 0,2 kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten Vegetationsflächen im Be- reich der Tiefgarage von rund 90 % erzielt werden. Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zurückgehalten, bis es entsprechend der gedr osselten Abflußleistung (cs=0,4) an den Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei Starknieder- schlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die öffentliche Fläche bzw. benachbarte Grundstücke und v erursacht zudem keine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 100jähr lichen Niederschlagser- eignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021). 6.4 Luft / Klima 6.4.1 Luftschadstoffe Vom Büro iMA cologne GmbH wurde eine Imm issionssimulation über verkehrsbedingte Luft- schadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgeführt (IMA, 2020). Ergänzend wird eine gut- achterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten Spielfläche mit Bezug auf die unmittelbare Be nachbarung zur zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt her- angezogen (PEUTZ, 2022). - 39 - / 40 Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umweltzone Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luft- schadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht betrachtet, da aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des Stadtgebietes unter- halb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt je- weils das Jahr 2025. Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell - und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plangebietes be- trachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschadstoffemissi- onen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung. Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell - und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidtweilers traße 44-48“ inkl. einer geplanten Tiefgaragenzufahrt und der bestehenden Bebauung außerhalb des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschad- stoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung, betrachtet. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortreprä- sentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hintergrundbelastung mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbreitungsmodell ermittelt. Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 a n allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplanten Ge- bäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 ein- gehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ -Schwelle du rch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten. Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird von geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenzwe rte (PEUTZ, 2022) ausgegangen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben 6.4.2 Klima Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Synthetischen Kli- mafunktionskarte für die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeordnet (STADT KÖLN, 1997). Unter dem entsprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie der Kernstadtbe- reich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammengefasst. Als kennzeich- nende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstörun- gen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer Luftaustausch sowie zeitweise hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfassend ist dieses Klimatop in den Som- mermonaten als thermischer Lastraum zu klassifizieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" (STADT KÖLN, o.J.) zeigt die zukünftige Wärmebelastung (Periode 2021 bis 2050) in fünf Klassen. Das Plangebiet wird dabei als Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft. In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" des LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten Wohn - und Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrieflächen ab gegrenzt (LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig eingestuft. Eine Erforderlichkeit von Maßnahmen für die Klimawandel-Vorsorge wird nicht angegeben. - 40 - / 41 Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und -dar- stellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr als zwei Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgruppen geprägt. Die entspre- chenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind durch Verdunstu ng und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschattung (Baumgruppen), für die kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam. Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklimatisch zu einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus (ca. 1.250 m²) mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Niederschlags -was- sers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 180 m²), die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit einzelnen Bäumen (Intensiv- begrünung im Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung von Pergolen und Mauern mit Klet- terpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von Niederschlags -wasser in den Vegetation s- flächen, können nachteilige klimatische Auswirkungen wie Aufheizungseffekte minimiert wer- den. Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Retention von Niederschlags- wasser im Dachbereich, werden großflächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung (IASP, 2012) erzielt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem Vorha- ben nicht zu erwarten. 6.5 Landschaft Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sowie Einzelhan- delsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitären Bürohochhäusern und Verwaltungsge- bäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu c harakterisieren. Der Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlossene, mehrgeschossige Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöfen geprägt. Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebauung ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Betriebshofs West der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) an. Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäudekom- plexe der DKV Versicherung mit dem p rägenden Verwaltungshochhaus sowie der KVB Haupt- waltung geprägt. In den Randbereichen der Verwaltungs - und Gewerbeflächen sind einzelne Baumreihen und gestaltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abgesehen ist der Straßenver- lauf derzeit weitgehend ohne prägna nte Ausstattung an gliedernden Baumbeständen und Grünstrukturen. Der geplante, mehrgeschossige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungsstruk- turen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inanspruchnahme der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den Erhalt von zwei Alt- bäumen im Westen des beplanten Grundstücks werden zwei markante Baumgehölze erhal- ten. Darüber hinaus kann der vorhabensbedingte Verlust von Grünflächen durch eine Neuge- staltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen minimiert werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zusam- menhang mit dem Vorhaben nicht gegeben. - 41 - / 42 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilometern zum Planungsvorhaben auf. Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 2000 -Gebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB Schutzgüter vor. 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so- wie die Bevölkerung 6.7.1 Lärm Das Plangebiet ist aktuell aufgrun d des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nördlich an- grenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Getränkemarktes durch Straßen-, und Gewerbelärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet ein wirken- den Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe- lärm, und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet (ADU, 2021 / ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterliche Einschätzung zu Lärmimmissio- nen eines angrenzenden Trafohäuschens Berücksichtigung (ADU, 2022b) Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 1 8005 (Schall- schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu- streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspe- gel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stun- den am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Einwirkung auf das Plangebiet: Straßenverkehrslärm Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die Orientierungswerte werden im Tag- und Nacht- zeitraum um 7 dB überschritten. Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbundenen Überschreitung der Sanierungswerte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanierungswerte ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde Wohn - und Ar- beitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aufgrund der Lage der maßgeblich durch Stra- ßenverkehrslärm belasteten Fas sade unmittelbar an der Scheidtweilerstraße sind aktive Maß- nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. - 42 - / 43 Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schienenwegen im Untersu- chungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweilerstraße der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbe- lasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Beur- teilungspegel können mit den Orientierungswerten für Mischgebiete nach DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr verglichen werd en. Die Ori- entierungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten. Gewerbelärm In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Westen befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten gr enzt der Betriebshof der KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich ebenfalls ein HIT - Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen Westen angesiedelt ist. Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden S tandorte des Supermarktes links und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuchung unterzogen. Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, Bauhof und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regelmäßig wieder- kehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig von der jeweiligen Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es nahezu ausgeschlos- sen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten Stunde durchgeführt werden. Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung und hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber verordnet. Ein Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das Folgende: Die Anlagen und Aggregate wurden so errichtet und werden so betrieben, dass keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Absauganlage, Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der Kranbahn. Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig gewartet. Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbeiten (z. B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nac hts) geschlossen. Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein Mini- mum beschränkt. Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich ausge- schaltet. Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nacht zeitraum behutsam durchgeführt. Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schallleistungen zu- grunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröffentlicht wurden. Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände der KVB ausgeführt: 1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Parkflächen innerhalb des Betriebsgeländes 2. Pkw und Lkw-Fahrten 3. Schienen-Handling 4. Schotter-Handling 5. Schwellen-Handling 6. Bauschutt-Handling - 43 - / 44 7. Betrieb Schwerlastkran 8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 9. Waschanlage für KVB-Züge 10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung 11. Reparaturlok (Diesellok) Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegel- bebauung die Richtwerte der TA Lär m für MI Gebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthalts- räume mit Festverglasung u nd damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet wer- den. An allen übrigen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm ein- gehalten. Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Scheidtweiler- straße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes. Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezogene Schallleistungen auf die zugehö rige Grundstücks- bzw. Dachfläche zugrunde gelegt: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung des HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksichtigung von charakteristische n Ein- zelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen aufgrund der Entfer- nung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktgebäude untergeordnet. Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen und Immissionen ist somit nich t notwendig. Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafostation wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebauung tags sowie nachts als auch unter Berücksichtigung kurzzeitiger Geräuschspi tzen (Maximalpegel) ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und durch Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es w urden die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 untersucht. Die Er- gebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit keinen relevanten Erhö- hungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr durch die Planung zu rech nen ist. Lärmschutzmaßnahmen In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebli- che Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung ermittelt und dargestellt. Der resultierende maßgebliche Außenl ärmpegel ergibt sich aus der Überlage- rung tags / nachts flächig für den Fall der freien Schallausbreitung, d.h. ohne Gebäude im Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von 4,0 m und 8 m. Diese die- nen zur Festsetzung im Bebauungsplan. Es ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgebli- chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V. - 44 - / 45 Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauu ngs- plan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von schutzbe- dürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen umfas- sen passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu- men, Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein- richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der Nord -, Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels. Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren aktive Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen entlang der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Läng e von 20,10 Metern, entlang einer Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und entlang einer Länge von 25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem Schalldämmmaß von min- destens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschut zmaßnahmen um das Kleinkindspiel in den östli- chen und westlichen Freiflächen zu schützen. Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärm- schutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nach- gewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den festgesetzten Gelände- höhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze einzuhalten. Weiter wird festgesetzt, dass die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern Länge ent- fallen kann, wenn der dort derzeit ansässige Getränkemarkt endgültig aufgege ben wird. Die Folgenutzung dieser Fläche ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als Allgemeines Wohn- gebiet festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nutzungen des Plangebietes und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärmgesich tspunkten verträglich sind. Dies ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen. Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und westlich des Gebäuderiegels errichtet werden sollen, vor den hohen Schallimmissionen des Betriebshofes der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutzwände festgesetzt. In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 dB(A) angenommen, der für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt. Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkinder- spiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m - ge- messen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. B ei alleiniger Betrachtung des Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im Erdgeschoss einwirkt wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) -Werte von 42 bis 45 tags er- reicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind. Eine Betrachtung der Nachtwerte ist erfolgt, kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da regulär davon auszugehen ist, dass das an - 45 - / 46 Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung ver- zichtet auf eine allseitige Ein friedung der Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehun- gen nach Außen und der Belüftung der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten baulich eingefasst, da sie direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei weiteren Seiten aus Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht -Einsehbarkeit des benachbarten Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur Scheidt-weilerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefähr dung wird nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits - gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen Kin- derspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle. 6.7.2 Elektromagnetische Felder Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde eine Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine Beurteilung anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Max imal zu erwartende Magnetfelder unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die Normalbevölkerung als auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d). 6.7.3 Licht Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erhe blichen Belästi- gungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). 6.7.4 Altlasten Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablagerun- gen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt (STADT KÖLN, 2021b). Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemarktes, ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv ge werblich und industriell genutzt (u.a. Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden keine Hinweise auf alt- lastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 2020b). Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe oder Fremdanteile wurde im Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe und Be- cker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkernsondierungen bis zu einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vor genommen. Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln der Bund/Län- der-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem G rund nach Depo- nieverordnung eingestuft wird. Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen Kohlen- stoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in die Deponie- klasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III gegeben. Entspre- chend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des TOC -Gehalts und des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt als Gasbildungsrate (GB21) und der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. Bei der Probe ist dies gegeben. Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich einer Absprache mit der Umweltbehörde, nicht in die Deponieklasse DK III sondern in die De- ponieklasse DK I gestuft, da alle anderen Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschrei- ten. - 46 - / 47 Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auff üllungen entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einzustufen und zu bewerten. Bei Bauschuttantei- len >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach LAGA für nicht aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist. Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzulei- ten. 6.7.5 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der KVB AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterun gsimmissionen auf Menschen in Wohnungen zu rechnen. Die Gleisanlagen befinden sich in einem Abstand zu den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m. Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit keinen wesentlichen Erschütterungen zu rechnen. Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidt- weilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütterungs -wirkun- gen der Wohnbereiche erzielt wird. Es wird sichergestellt, dass der Betrieb der KVB durch die Wohnbebauung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird. 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße werden in der Denkmalliste der Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Landschafts -verban- des Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 2021). Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf Grundla-ge einer diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Köln nicht vor (STADT KÖLN, 2020a). Auf- grund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die dem Verlauf der ehe- maligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer folgt, sind außerhalb bereits unterkel- lerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologische Überwachungen durchzu- führen. Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 500) zu nennen. Die entsprechende Leitung wird durch einen neuen, etwas weiter westlich verl aufen- den Kanal DN 500 ersetzt. 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d BauGB Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umweltbelangen sind nicht zu erwarten. 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Ab- wässern Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die Menge an Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer wird über die kommunale Entsorgung s ichergestellt. Darstellungen in sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. Sonstige relevante Emissi- onen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. - 47 - / 48 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effi ziente Nutzung von Energie Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des Ge- bäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflächen des geplanten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisie rung einer großflächigen Photovolta- ikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien angestrebt (IConEF, 2021). Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fernwärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutze n, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu in- stallieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausanschluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung vo n Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele angepasst werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E -Fahr- zeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektoren- kopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenerative Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden. 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 6.12.1 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt Köln. Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch für das weitere Umfeld besonders ge- schützte Teile von Natur- und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungs- maßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991). Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land- schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Entwicklungsziel 6 umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbezirke Lindenthal, Ehren- feld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militärringstraße unter Einschluss des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet). Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagerndes Ziel zum Zwecke des Immissionsschutzes und zur Verbesserung des Klimas darges tellt. Es sollen für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelas- tung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanungen dargestellt werden. Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen d er Luftreinhalteplan II und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungszieles an stark be- lasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlageplan 1 des FNP als „örtli- che Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu - oder Ausbaus in Sied- lungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungsbereiche Immissionsschutzmaß- nahmen erforderlich machen. 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzge- bieten (UVO, 2021). 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden - 48 - / 49 Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone dür- fen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV sind nicht zu prognostizieren (IMA, 2020). Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit dem Vor- haben nicht zu erwarten. 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen Anga- ben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grundhochwasser und Starkregen. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extrem ereignissen außer- halb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahrenkarte wird auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plangebiet verzeich- net (STEB, 2021). 6.14.2 Starkregenereignisse In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse (200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Gefähr- dung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe Stauspiegel der Scheidtweiler- straße ist nur lokal gemäßigt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für das Plangebiet aus der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische Tiefpunkt des Umfeldes weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilerstraße 81 liegt. Die kritische Stauhöhe in der Scheidtweilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszumachen. Die tiefste Gebäudeöffnung des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zugangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmit- telbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbereichs der Tiefgarage befi ndet sich eine Senke in der öffentlichen Verkehrsfläche der Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 49,68 m über NHN liegt. Die geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 49,85 m über NHN und ist somit nicht gefährdet . Der geplante Aufbau der Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 1.250 m² ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so dass auch bei einem 100-jährlichen Niederschlagsereignis planmäßig kein Notablauf in die Fre ianlagen er- forderlich wird. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis maximal 2% wird festge- setzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrünung vollständig nutzbar sind. Auf diese Weise soll eine definierte Drosselung mit einem Spitzena bflussbeiwert von Cs = 0,4 ermöglicht werden. Hieraus resultiert ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ auf der Dachflä- che. Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tiefgarage- decke zurückgehalten und es erfolgt keine Abl eitung in öffentlichen Flächen oder benachbarte Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage verhindert. 6.14.3 Überflutungsnachweis Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem Nie- derschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesammelt wird. In den Kinderspielflächen wird das Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne kleine Mulden werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografische Gestaltung der Spiel- und Freiflächen integriert. 6.14.4 Seveso III - 49 - / 50 Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Planungs- vorhabens ist ausschließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV - Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) v erzeichnet (LANUV, 2021b). Die minimale Ent- fernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebestands sind für das be- trachtete Planungsvorhaben keine Pla nungskonflikte in Bezug auf störfallrechtliche Belange zu erwarten. 6.14.5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkret er Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie- ges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des konkreten Verdachtes em pfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion durchge- führt. Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be trach- tete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte zu erwarten. 6.15 Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt und Quellen verwendet: ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweiler- straße“ in Köln-Ehrenfeld. ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtwei- lerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Änderung der Immis- sionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schalltechnische Untersu- chung (STAND 23.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44 -48 in 50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Immissionen Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“, Scheidweilerstraße 44 -48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt (STAND 04.07.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ Scheidtweiler Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschaftslärm, etc. durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten Verkehrserzeu- gungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprüfung. Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung Baum- bestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. - 50 - / 51 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 467, Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweiler- straße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und Ge- schäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND 24.11.2020) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, Scheidtwei- lerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld Wohn und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbildaus- wertung Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Internet - Luftbilder und Übersichtskarten. Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaikanlage, Stand Februar 2021. Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutzge- biete. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung vom 04.06.2020. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Laboranalytik / abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus der Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in Köln vom 22.06.2020. IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immis- sionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 Köln-Eh- renfeld. Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humboldt-Universität zu Berlin (IASP, 2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflanzen. Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellungnahme Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf begrünten Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwässerungs- konzept. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformationssystem Klimaanpassung NRW. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS). Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründächern. Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Landschaft Digital des Landschaftsverbandes Rheinland. - 51 - / 52 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Metropole Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflutungsge- fahrenkarten (www.hw-karten.de). 7 Planverwirklichung 7.1 Kosten 7.1.1 Planungsvereinbarung Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in der sich die Vorhabenträgerin zur T ragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht geschlossen worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum kooperativen Bau- landmodell 2017 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des Planbegünstigten, die Kos- ten des Planverfahrens zu tragen. Faktisch werden auch von der Eigentümerin der Grundstü- cke die Kosten der Planung, einschließlich der Kosten der erforderlichen Gutachten und Fach- beiträge, übernommen. 7.2 Durchführungsvertrag Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen Baulandmo- dells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des geför- derten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infr astruktur. Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Arbeiten am öffentlichen Geh- weg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig sind, und die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen vereinbart, der Nachwe is der notwendigen Stellplätze und die dar- aus resultierenden Maßnahmen gesichert und sonstige, der Förderung und Sicherung der Bauleitplanung dienenden Ziele wie beispielsweise die klimaschützenden Maßnahmen des Energiekonzepts bestimmt . 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwand mit einer Höhe von 2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Ge ländehöhen. Zusätzlich soll ein Übersteigschutz vorgesehen werden. - 52 - 8 Kenndaten Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 04.07.2019 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 Plangebietsgröße 4.641 m² Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² Baufeld 3.300 m² Art der baulichen Nutzung Urbanes Gebiet (MU) Überbaubare Fläche im MU 3.106 m² Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude) 1.174 m² Gebäude (Haus A bis E) 1.932 m² Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² Grundfläche gem. § 19 BauNVO 1.932 m² GRZ 0,7 Geschossflächen gem. § 20 BauNVO 11.550 m² GFZ 3,5 Anzahl der Wohneinheiten 75 Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen 8 Der Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 2 Offenlagebegründung
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Anlage 1 Seite 1 von 51 Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG) Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf Nr. 63454/03 Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld Verfahren nach §13a BauGB Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ 5 1.1 Anlass der Planung ................................ ................................ ................................ ...... 5 1.2 Ziel der Planung ................................ ................................ ................................ ........... 5 2 Verfahren ................................ ................................ ................................ ............................. 6 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung ................................ ................................ ......... 6 3 Erläuterungen zum Plangebiet ................................ ................................ ............................. 6 3.1 Abgrenzung des Plangebietes ................................ ................................ ...................... 6 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung ................................ .......... 7 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet ................................ ................................ .. 7 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets .............................. 7 3.2.3 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ .............................. 8 3.2.3.1 Kindertagesstätten ................................ ................................ ............................... 8 3.2.3.2 Grundschulen ................................ ................................ ................................ ...... 8 3.2.3.3 Weiterführende Schulen ................................ ................................ ....................... 8 3.2.3.4 Förderschulen ................................ ................................ ................................ ..... 8 3.2.4 Nahversorgung ................................ ................................ ................................ ..... 9 3.2.5 Begrünung/Freiraum ................................ ................................ ............................. 9 3.3 Bestehende Erschließungssituation ................................ ................................ ............. 9 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................ ................................ ............... 9 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ .............. 9 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr ................................ ................................ ......... 9 3.3.1.3 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........ 10 3.3.1.4 Carsharing-Angebot................................ ................................ ............................ 10 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung ................................ ................................ ................. 11 3.3.3 Abwasserentsorgung ................................ ................................ ........................... 11 3.3.4 Bodensituation ................................ ................................ ................................ ..... 11 3.4 Alternativstandorte ................................ ................................ ................................ ...... 11 3.5 Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ ...................... 11 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 ................................ ............................ 11 3.5.2 Fluchtlinienpläne ................................ ................................ ................................ ..12 4 Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ .............. 12 4.1 Regionalplan ................................ ................................ ................................ ............... 12 4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ ..12 4.3 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ .......... 12 Anlage 1 Seite 2 von 51 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................ 12 4.4.1 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ..... 12 4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept ................................ ................................ ..... 12 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ................................ ............ 12 4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ............... 13 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) ................................ .......... 14 5.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ............................. 14 5.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ........................... 15 5.3 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ......................... 15 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) ................................ ................................ .16 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ................................ ................................ ................. 16 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse ................................ ................................ ........................ 17 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen ................................ ................................ ....................... 17 5.3.5 Geländehöhen ................................ ................................ ................................ ...... 18 5.3.6 Zwingende Geländehöhen ................................ ................................ .................... 18 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ 18 5.4.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ .............. 18 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................ ......... 18 5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................ 19 5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ .......... 19 5.4.5 Abstandsflächen ................................ ................................ ................................ ..19 5.4.6 Nebenanlagen ................................ ................................ ................................ ...... 22 5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ ................................ .......... 22 5.6 Erschließung ................................ ................................ ................................ ............... 22 5.6.1 Verkehr................................ ................................ ................................ ................. 22 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ ............ 23 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche .......................... 23 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ............................ 24 5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ .............. 24 5.6.6 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........... 24 5.6.7 Mobilitätskonzept ................................ ................................ ................................ .24 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr ................................ ............................ 25 5.6.9 Leitungsrecht ................................ ................................ ................................ ....... 25 5.7 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ............................. 26 5.7.1 Telekommunikation ................................ ................................ .............................. 26 5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ...... 26 5.7.3 Energiekonzept ................................ ................................ ................................ ....26 5.7.4 Löschwasse r ................................ ................................ ................................ ........ 26 5.7.5 Müllentsorgung ................................ ................................ ................................ ....27 Anlage 1 Seite 3 von 51 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr ................................ ................................ ........ 27 5.8 Grünflächen ................................ ................................ ................................ ................. 27 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen ................................ ................................ ..... 27 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................ ....... 27 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ................................ ...... 27 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt ................................ ................................ ............ 28 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsfl ächen .............. 28 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ........................ 28 5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen ................................ ................................ ................. 28 5.9.6 Begrünung der Dachflächen ................................ ................................ ................ 29 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG ................ 29 5.10 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ ................................ ....30 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) ................................ .............. 30 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) ................................ .................. 30 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung ................................ ................................ ...30 5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................ ................................ ....... 32 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen ................................ ................................ .............. 32 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ................................ ........................ 32 5.12.1.2 Einfriedungen ................................ ................................ ................................ .33 5.12.1.3 Werbeanlagen ................................ ................................ ................................ 33 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen ................................ ................................ .............. 33 6 Umweltbelange ................................ ................................ ................................ ............ 33 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich ................................ ...33 6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ ..................... 33 6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ............... 34 6.1.3 Biologische Vielfalt ................................ ................................ .............................. 35 6.1.4 Eingriff / Ausgleich ................................ ................................ ............................... 35 6.2 Boden ................................ ................................ ................................ .......................... 36 6.3 Wasser................................ ................................ ................................ ......................... 37 6.3.1 Grundwasser ................................ ................................ ................................ ........ 37 6.3.2 Oberflächenwasser ................................ ................................ .............................. 37 6.3.3 Versickerung ................................ ................................ ................................ ........ 37 6.4 Luft / Klima ................................ ................................ ................................ .................. 37 6.4.1 Luftschadstoffe ................................ ................................ ................................ ....37 6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................... 38 6.5 Landschaft................................ ................................ ................................ ................... 39 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ................................ ........ 40 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung ................................ ................................ ................................ ........................... 40 Anlage 1 Seite 4 von 51 6.7.2 Elektromagnetische Felder ................................ ................................ .................. 44 6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ ..................... 44 6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ............... 44 6.7.5 Erschütterungen ................................ ................................ ................................ ..45 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................ ................................ ....45 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d BauGB 45 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ................................ ................................ ................................ .......................... 45 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 46 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall -, Immissionsschutzrechte s................................ ................................ ............ 46 6.12.1 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ...46 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete ................................ ................................ ................... 46 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fe stgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden .................... 47 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katast rophen ...................... 47 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser ................................ ................................ .47 6.14.2 Starkregenereignisse ................................ ................................ ........................... 47 6.14.3 Überflutungsnachweis ................................ ................................ ......................... 47 6.14.4 Seveso III ................................ ................................ ................................ .............. 48 6.14.5 Kampfmittel ................................ ................................ ................................ .......... 48 6.15 Verwendete Unterlagen ................................ ................................ ........................ 48 7 Planverwirklichung ................................ ................................ ................................ ............. 50 7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ ......................... 50 7.1.1 Planungsvere inbarung ................................ ................................ ......................... 50 7.2 Durchführungsvertrag ................................ ................................ ................................ .50 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG ................................ .50 8 Kenndaten ................................ ................................ ................................ ........................... 51 Anlage 1 Seite 5 von 51 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäusern mit insgesamt 48 Wohneinheiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnan- lage der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“ (nachfol- gend auch Vorhabenträgerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen Großteil ihrer Wohnungsstandorte, unter Berücksichtigung weiterhin tragbarer Mieten und eines rücksichtsvollen Umgan gs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und energetisch ertüchtigt. Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen der Sanierung kommt für di e Gebäude an der Scheidtweilerstraße nicht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche alters- bedingte bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd woh- nungswirtschaftliche Risi ken offengelegt, die einen Abr iss und eine komplette Neubebau- ung nötig werden lassen. Insgesamt sollen an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie zu- sätzlich gewerbliche sowie ge meinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errichtet werden. So können 27 Wohneinheiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE) existieren. Dazu soll die Bestandsbebauung abge brochen und durch eine neue ersetzt werden. Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorha- ben. Da die Festsetzungen des beste henden Be bauungsplanes dem aktuellen Vorhaben aber entgegenstehen und die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter Befreiungsmöglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorha- ben auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplanes n icht genehmigungsfähig ist, soll mit diesem Verfahren neues Planungsrecht geschaffen werden, auf dessen Grundlage dann die Bebauung erfolgen kann. Aus die sem Grund hat die Vorhabenträgerin im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Beb auungsplanes bei der Stadt Köln gestellt. Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln darum für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2 029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben mit 27 neuen zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 1.2 Ziel der Planung Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossen- schaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Konzepten zum Sieger gewählt. Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen , wie eine Al- tentagespflege und Gemeins chaftsflächen für die Anwohner , das Nutzungsspektrum er- gänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet . Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbie- ten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen . Anlage 1 Seite 6 von 51 Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszu- schnitte, die auf die vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Ar- beitsverhältnisse ermöglichen. 2 Verfahren 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB). Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungs- pläne im engen sachlichen, räumli chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs- plan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeit sgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Auswir kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu b eachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB v orliegen, wird der vor- habenbezogene Bebauungsplan „ Scheidtweilerstraße 44 -48“ im beschleunigten Verfah- ren aufgestellt. Da bei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab- satz 3 Satz 1 BauGB in An spruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklä- rung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Um- weltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird ab gesehen. Die relevanten Um- weltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld. Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der Scheidtweilerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m² , eine Länge von ca. 164 m und ist nur ca. 20 Meter tief. Im Süden w ird das Plangebiet durch die Straßenmitte der Scheidtweilerstraße begrenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem nur mäßig bebaute Flächen vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins Bahndepot führen, in dem Straßenbahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abge- stellt werden. Im Osten grenzt das Plangebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier befindet sich das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein Anlage 1 Seite 7 von 51 Getränkemarkt mit dazugehörigem Parkplatz des HIT -Supermarktes an, dessen H aupt- gebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidtweilerstraße, etwas weiter nach Wes- ten versetzt, liegt. Das Plangebiet liegt im Bereich der Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da die Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt ein Teil des Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet. Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist abgesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei Gebäude sind viergeschossig und verfügen pro Geschoss über vier Wohneinheiten. Es befinden sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück. Die rückwärtige nördliche Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die Bauten stehen auf einer Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen. 3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets Die Umgebung des P langebietes ist sehr heterogen. Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist ge- prägt von Gewerbestrukturen. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Melaten - respek- tive Ehrenfeldgürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung im Westen. Wohngebäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bil- det ein größeres zusammenhängendes Betriebsgelände, die anderen gewerblichen Strukturen sind im Verhältnis kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist geprägt von maximal zweigeschossigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsge- bäuden. Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, Scheidtweilerstraße, Maarweg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg gemischt genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern angesiedelt, diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüge ab. In den oberen Geschossen finden sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkenn- bar ist. An der von einem Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet sich ausschließlich eine Büronutzung, die in Richtung Westen deutlich abnimmt. Die In- nenhöfe des Blocks sind geprägt von langgestreckten Hallen - und Nebengebäuden, die vornehmlich gewerblich genutzt w erden. Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstruk- turen, die direkt südlich an die Aachener Straße angrenzen, fort. Die von der Aachener Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zugewandten Blöcke sind gekennzeich- net durch Einfamilienhäuser in Reihe nhausbauweise und solitär stehende Stadtvillen. Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Flä- che von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof dient den Kölnerinnen und Kölner neben seiner vorrangigen Funktion auch als öffentliche Grünfläche. Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Ein- familienhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich Stadtvillen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind Anlage 1 Seite 8 von 51 durch mehrheitlich 4 -geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet. Das Gebiet ist ge- prägt durch baumbestandene S traßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe. 3.2.3 Soziale Infrastruktur Im Norden und Westen schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflä- chige gewerbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. Die Nachbarschaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meis- ten Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. 3.2.3.1 Kindertagesstätten Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie zwölf Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der Scheidtweilerstraße 69 und 83, dem Plangebiet direkt gegenüberliegend bzw. in direkter Nachbarschaft. Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es sich bei einer um den Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürtelt- rasse befinden sich zwei Betreuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubau- gebiet der GAG im Grünen Weg 27 ist 2015 eröffnet worden. 3.2.3.2 Grundschulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo, und die Grundschulen Lindenborn und Vincenz Statz, die sich bei de auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grund- schulen befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl im Stadtteil Lindenthal südlich der Dürene r Straße verortet ist. 3.2.3.3 Weiterführende Schulen Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia Agrippina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymna- sium und das Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bildungsein- richtungen entlang des Rautenstrauchkanals verortet sind. Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in den Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtsc hule Helios an der Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße am Neuen Grünen Weg. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des Betrachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu fin den. Die Ernst -Simons- Realschule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg verortet.Die Geschwis- ter-Scholl-Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße. Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunk- ten: ein Berufskolleg aus dem Beruf sfeld des Sozialwesens , ein Kolleg für Gestaltung, das Berufskolleg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaft- liche Ausbildung. Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie und Hotelgewerbe. Daneben gibt es noch eine Fachschule des Möbelhandels. 3.2.3.4 Förderschulen Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei Förderschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal und Ehrenfeld. Die Anna - Freud-Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen, chroni schen und psychosomatischen Erkr ankungen. Die Johann-Joseph-Gronewald Förderschule spezialisiert sich in den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyende- cker Förderschule in Ehren feld verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz. Anlage 1 Seite 9 von 51 3.2.4 Nahversorgung Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren , zwei Nahversorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandelsausstattung. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt. 3.2.5 Begrünung/Freiraum Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt von Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu be- wachsene Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 15 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben Birken und jeweils eine S tieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn. Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten ist innerhalb von 7 Minuten f ußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10 Minuten. Da Melaten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche nicht möglich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den frei- räumlichen Anschluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist ledig- lich für eine Strecke von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentli- che Verkehrsflächen statt Grünflächen erfolgen. Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenständiges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar. Die Bauungsstruktur der westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine hohe Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispiels- weise den Monschauer Platz, auf. 3.3 Bestehende Erschließungssituation 3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an das überörtliche Netz. Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m breiten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen großen Straßenraum, welcher in iterie- renden Abständen durch „Parken in zweiter Reihe“ verengt wird. Der ruhende Verkehr, welcher beide Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht. 3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange- schlossen. Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Busli- nien ein Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß des Nahverkehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbe- reichs einer Buslinie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die fußläufig in 6 Minuten erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. Die Linie 172 verbindet die Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Haupt- bahnhof. Diese Strecke wird zu Teilen ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen „Weiden Lübecker Straße “ und dem Hauptbahnhof verkehrt. Anlage 1 Seite 10 von 51 Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minu- ten entfernt – wird die Buslinie 140 erreich t. Die L inie 140 verkehrt zwischen den Halte- stellen „Aachener Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“. Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird bezüglich der Stadtbahnhaltestellen ein Einzugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahver- kehrsplans Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der Einzugs- bereiche der Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestel- len „Aachener Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5-7 Minuten – sowie die Haltestelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minu- ten. Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . Die Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 05:00 bis ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Rich- tung Zündorf verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof der KVB (Scheidtweilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frechen wird der Takt für die Zeiträume von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr bis ca. 18:30 Uhr verdichtet. Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-An- gebot. In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende auch in den Nachtstunden. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der nächste Bahnhof ist der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sic h innerhalb von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder innerhalb von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie 13) erreichen. Hier ver- kehren neben S -Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge. 3.3.1.3 Radverkehr Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes weisen nur teilweise eine ei- gene Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilers traße wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. Entlang des Melatengürtels wird der Radverke hr mittels Ra dwege, gemeinsamer Geh- und Radwege sowie Schutzstreifen geführt. Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrs- verknüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und parallel der Aachener Straße von Ost nach West. 3.3.1.4 Carsharing-Angebot In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener und stationsunabhängiger Carsharing -Systeme. Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum ei- nen am Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger Straße Ecke Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio Carsharing betrieben und sind ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem befindet sich das KVB Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das Plangebiet, das eine Geschäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing beherbergt. Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am Neptunplatz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 Gehminuten. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen Carsharing-Anbieter SHARE NOW und MILES. Anlage 1 Seite 11 von 51 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung Das Plangebiet wird durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme und Strom versorgt. 3.3.3 Abwasserentsorgung Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plan- gebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet. Die Kanäle sind ge- eignet, das anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen. Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone. 3.3.4 Bodensituation Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer bodenkundlichen Un- tersuchung des Ingenieurteams Dr. H emling, Gräfe & Becker GmbH wurden im Mai 2020 5 Bodenproben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine Probe als „Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. Im Ergebnis kann nur der Lehm uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen Bereiche eignen sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten Einbau mit definierten Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zu- geordnet. Somit kann von einer anth ropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden. 3.4 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits mit Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau soll die Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausgenutzt werden. 3.5 Planungsrechtliche Situation 3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450 /03. Die drei Wohn- gebäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die Gebietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und ei- ner GFZ von 1,0 dargestellt. Das Grundstück der Vorhabenträgerin wird durch das Plan- zeichen Perlschnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze zwischen der Zahl der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO ist eine Dreigeschossigkeit festg esetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gülti- gen Bebauungsplan ist eine die Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festge- setzt. Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche von etwa 27 He ktar, wovon etwa 11 Hektar als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich vier Mischgebiete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg und Stolberger Straße begrenzt werden und eine Fläche von ca. 6 Hektar einnehmen . Ein weiteres MI befindet sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende Bebauung der Aachener Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhan- den ist, für die Zukunft festsetzt. Die verbleibende Fläche in einer Größe von etwa 7 Hek- tar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Anlage 1 Seite 12 von 51 3.5.2 Fluchtlinienpläne Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbe- reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli- che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werd en. Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional- planes. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal als gemischte Baufläche dar. Die ge- plante Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine Notwendigkeit den FNP zu ändern. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 4.4.1 Denkmalschutz Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalschutz. 4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 “ wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt (Dezernat OB, Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln , 2010) be- schlossen. Das Konzept weist für das benachbarte Umfeld des Plangebietes das Stadtteilzentrum Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit vom 05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus. Änderungen für das Stadtteilzentrum Braunsfeld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht. 4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt- wohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbe- schluss vom 20.12.2016). Anlage 1 Seite 13 von 51 4.4.4 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis- werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebau- ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein - richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs - konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi- ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er den nachfolgend benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindes- tens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche für Wohn zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Soziale Infrastruktur Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen wer- den, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Un- terhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Öffentliche Spielplätze Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll inner- halb des Plangebiets nach den Vorg aben der Stadt Köln hergestell t werden und unent- geltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbele- gungsquote von 2,3 Einwohnern pro Woh neinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzu- weisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wi rd. Die Mindest- größe einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m². Anlage 1 Seite 14 von 51 Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge- schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh- ren. Das Qualifizierungsverfahren für das in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 in Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln durchgeführt. Anwendungszustimmung Die Anwendungszustimmung liegt vor. 5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 5.1 Städtebauliches Konzept Das Plangebiet wird auf der Grundlage des aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft Wohnen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow Architekten aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt wurde, wurde nach Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner Wohnungsgenossen- schaften und Wohnungsgesellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohn- raum in Köln begegnen zu können. Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des Plangebietes entwickelt und orientiert sich an den geschlossenen Gebäudefluchten der angrenzenden Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzel- nen Häusertypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Ad- ressen zusammen, die verschiedene Wohnformen ermöglichen. Dadurch soll der relativ lange Baukörper eine angemessene Körnigkeit und Rhythmik erhalten und vertikal ge- gliedert werden, was durch eine unterschiedliche Fassadengliederung der einzelnen Haustypen noch unterstützt wird . Zusätzlich erfolgt eine horizontale Gliederung des Ge- bäudes anhand der Sockelzone, deren Nutzungsangebot vorwiegend aus Nichtwohnnut- zungen besteht und die soziale Infrastruktur der Nachbarschaft ergänzt. Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsflä- che und dem Grundstück de r Vorhabenträgerin zurück. Diese halböffentliche Vorzone ermöglicht es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum zu öffnen und den Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße an einigen Stellen zu erweitern. Dieser halböffentliche Raum dient dem Austausch zwischen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbar- schaft. In der Sockelzone des Langhauses sollen fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, zwei Kindergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft des Langhauses angemietet werden kann, untergebracht werden. Die Altentagespflege und der Nachbarschaftshof verfügen über geringfügig h öher gelegene Außenbereiche in Form von Terrassen, die an den öffentlichen Gehweg grenzen. D es Weiteren werden in der Sockelzone des Hauses C die unteren Wohnebenen zweier Maisonette-Wohnungen samt Terrassen, die ebenfalls höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht. Im östlichen und westlichen Teilbereich des Grundstücks sind Kleinkindspielflächen ver- ortet. Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut. Anlage 1 Seite 15 von 51 Die Tiefgaragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Ele- ment, das in die Gestaltung einbezogen wird. Zwei Bestandsbäume (Eschen) entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen erhal- ten werden. Die Kleinkindspielflächen solle n mit fünf Bäumen bepflanzt werden. Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungs- bedingt Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zu r Scheidtweiler- straße orientiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrü- ckende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird. Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westli- che und östliche Fassadenseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfenste- rung, die oberen Geschosse sind hier fensterlos. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. Durch die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zent- rale Lage rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen Flächeninan- spruchnahme. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen. 5.2 Art der baulichen Nutzung Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450 /03 von 1984 abweichend soll ein urba- nes Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Planungsprämisse f ür die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Not- wendigkeit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln und zugleich die Belebung der Erdgeschosszonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolge nutzungen und gewerbliche Nutzungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die durchweg heterogene Umgebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts soll bezüglich dieser Nutzungsstruktur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine größtmögliche Flexibilität ermöglich t werden. Im urbanen Gebiet muss - anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige Verhältniszahl für die Nutzungsmi- schung aus Wohnen und Gewerbe erreicht werden. Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnunge n im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind . Auf diese Weise kann die Belebung der Erdgeschosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maiso- nette-Wohnungen im Erdgeschoss sichergestellt werden . Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewer- bebetriebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausge- schlossen, um den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Nu tzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharak- ter nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werde n Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der dam it verbundenen Ver- kehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird darüber hinaus aus- geschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts entsprechend die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Anlage 1 Seite 16 von 51 Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch d ie Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollge- schosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt wird. Um den städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Ab- satz 1 BauNVO formulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der bau- lichen Nutzung für ein urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer Größenordnung von ca. 1. 930 m² zu ermöglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflä- chenzahl von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für ur- bane Gebiete. Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festge- setzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen un- terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 über schritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächen- bedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Reali- sierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen. 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 m² zu ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und damit eine Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt. Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol- gende Gründe gerechtfertigt: Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan han delt, sind die planungsrechtlichen Festset- zungen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft. Die Nachverdichtung durch Abbruch und Ersatz des Bestands der Vorhabenträ- gerin auf einem gut erschlossenen inn erstädtischen Standort entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entspre- chende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse wer- den eingehalten und sichergestellt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: Das Plangebiet liegt z entral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus wichtigen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine Größe von 435.000 m², der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 205 ha zu den größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide Freiräume können in 7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen Anlage 1 Seite 17 von 51 Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erho- lung in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen. Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Kleinkinderspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen. Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahv erkehr (ÖPNV) ist geeig- net, den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen ein- zudämmen. Das an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobi- litätsalternativen zum privaten Pkw vor , die den Rad - und Fußverkehr stärken sol- len. 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) sollen sich hinsichtlich ihrer Wirkung in den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung unterscheiden. Die Häuser A, B und D werden daher als eine maximal sechsgeschossige und die Häuser C und E als eine maximal siebengeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städtebaulichen Zi el der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der bauli- chen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird si- chergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungs- strukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprü- chen des Wohnungsmarktes entspricht. Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sicher- gestellt, dass die planerisch angestrebte Körnung und Rhythmisi erung des über 130 Me- ter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche Geschossigkeiten erfolgt. 5.3.4 Höhe baulicher Anlagen Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchst- maß, Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß fest- gesetzt. Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschos- sigkeit und Gebäudehöhen vermieden. Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchst- maßes über Normalhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie in den Häusern A und B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisie- ren. Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäude - höhen, die als Höchstgrenze festgesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungs- spielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nach- barliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver- meiden, müssen diese Bauteile mindestens u m ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren Flächenanteil auf 35 % der Dachfläche begrenzt. Anlage 1 Seite 18 von 51 5.3.5 Geländehöhen Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil durch eine Tiefgarage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelände maßgeblich verändert. Um zu gewährleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungs- grundlage für die Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe ge- mäß Planeintrag festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Gelän- des für die Oberflächenentwässerung zulässig, um in der Detailplanun g Spielraum für eine fachgerechte Regenentwässerung sicherstellen zu können. Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Gelände- oberfläche sind bis zu 0, 50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Auf- schüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu be- einträchtigen. Von dieser Flexibilität sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenom- men, weil die Bezüge des künftigen Ge ländes an diesen Stellen aus den unten darge- stellten Gründen hergestellt werden sollen. 5.3.6 Zwingende Geländehöhen Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die bauliche Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stell- plätze unterirdisch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu ge- währleisten, werden entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Plangebietsgren- zen zwingende Geländehöhen so festgesetzt, dass eine ausreichen de Überdeckung der Tiefgarage gewährleistet werden kann . Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück sind die Optionen zur Anlage einer Tiefga- rage limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das neue Geländeniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehö- hen der Nachbarn liegen werden. Im Bereich der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefga- rage, die wegen der limitierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überla- gert werden soll, hat der Geländeversprung durch die geplante Einhausung der Rampe sogar eine Differenz von etwa 4,00 m zur Folge. Außerdem wird durch die zwingenden Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG und HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 5.4.1 Bauweise Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlosse- nen Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung der Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaß- stäblichen Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und der kleinteiligen Blockrandstruktur entlang des südlichen Straßenverlaufs. 5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Bau- grenzen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage und die dadurch gegenüber der Bestandssituation leicht erh abene Geländemodulation. Anlage 1 Seite 19 von 51 5.4.3 Baulinie Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der Tiefgarage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses Bauteils samt der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielflä- che und der notwendigen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die Festsetzung von Baulinien gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdi- sche Rampenbauwerk der Tiefgarage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung der Rampe aufsteigende Grenzwand sowie die Lärmschutzwand für den aktiven Lärm- schutz des Kinderspiels entlang eines Teils der nördlichen Plangebietsgrenze . Die not- wenige Höhe der beiden das Ramp enbauwerke einfassenden Wände wird durch die Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stufenweisen Abnehmen der Höhe dieser Wände wird anhand der zeichnerischen Festsetzungen festgelegt. Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren bauliche Höhe sowie Ge- staltung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient entlang der östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzen- den. Entlang der Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand schallschützende Funktion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in die- sem Bereich das Rampenbauwerk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage erreicht hat, dient sie ebenfalls der Absturzsicherung. Zusätzlich zu den bereits beschrie- benen Funktionen übernimmt die Wand die Funktion des gegenseitigen Sichtschutzes . 5.4.4 Baugrenzen Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren G rundstücksflächen und er- möglichen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefga- rage, die Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tief- garage, die teilweise dem Erdgeschoss vorgelagert sind . Da die Geländehöhen hier künftig über denen der Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen notwendig. 5.4.5 Abstandsflächen Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozial- abstände verfolgt. Abweichend von den Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung 2018 NRW wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsflä- che von 0,1 H, mindestens jedoch eine Breite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die Stellung des künftigen Baukörpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grund- stücksgrenze heranrückt. Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss im Rahmen der Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren abgewogen und bewältigt werden. Es bedarf einer beson- deren städtebaulichen Begründung des Einzelfalls. Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen Belangen geht es zu- nächst und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Ar- beitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Ab- standsflächenrecht verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Be- lichtung bei Tage, Belüftung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiter- hin können die Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Begrü ndungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plange- biet, zugleich die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden. Treffen Abstandsflächenunterschreitungen und Nutzungsmaßüberschreitungen Anlage 1 Seite 20 von 51 aufeinander, ist neben nachbarlichen Bel angen insbesondere zu prüfen, ob auch in den unteren Geschossen unter Berücksichtigung der dort tatsächlich zulässigen Nutzungen eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. Die sich aufgrund der Fest- setzungen des Bebauungsplanes ergebenden Unterschreitungen der bauordnungsrecht- lichen Abstandsflächen führen, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu einer Verletzung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts: Städtebauliche Gründe Die städtebaulichen Gründe für die Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtpl anerischen Ziel- setzung, das bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und auf diese Weise der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen. Das zu er- richtende Angebot sieht frei finanzierten und sozial geförderter Wohnraum vor, der im Ei- gentum der Vorhabenträgerin verbleibt. Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20 Metern und einer Länge von 166 Metern sind der gewünschten Nachverdichtung enge Grenzen gesetzt. Der etwa 132 Meter lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei bestehenden Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum Nachbargrundstück im Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird mit einer Abstandsfläche von 3,0 0 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - in Bezug auf den Nachbarn KVB im Norden - nicht grundlegend verändert. Durch ebendiese direkte Nachbarschaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet mit Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter wird mit Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. Die Aufenthaltsräume sind sämtlich entlang der südlichen Fassade angeordnet. Die- nende Räume wie Küchen und Bäder werden soweit möglich nach Norden orientiert. Sollte die Grundrissgestaltung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die Lärmbelastung re agiert, bspw. durch nicht -öffenbare Fenster. Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweiler- straße ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 2,30 m von der G rundstücksgrenze mit dem öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht eine Vorzone, die durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird . Diese Vorzone ist geprägt von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdge- schoss, deren private Außenbereiche aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Ter- rassen bis an den Gehweg reichen. Sie dient dem informellen Austausch zwischen der Bewohnerschaft des Gebäuderiegels mit der Stadtbevölkerung und belebt die Scheidt- weilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der westlich an das Plangebiet angren- zenden „Pauli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohnstandort in den Vordergrund tritt. Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen Mehrwert für den öffentlichen Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtweilerstraße überwiegend un- bepflanzt ist. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der Schnittstelle zwischen der gewerblichen Nutzung im Osten der S cheidtweilerstraße und dem durch Dienstleis- tung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1 BauGB bilden die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB defini ert "gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten". Die Besonnung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil der Ab- wägung. Anlage 1 Seite 21 von 51 Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück be- rücksichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenver- kehrsfläche und dem Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen grö- ßeren Abstand zur Bestandsbebauung entlang der Südseite d er Scheidtweilerstraße schafft. Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach S ü- den orientiert. D urch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüs- tungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird dadurch sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die die ge- samte Tiefe des Gebäudes ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmissionen belastet, dennoch ist in nahez u allen Nutzungseinheiten eine Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel- bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterun abhängige Lüftung installiert. Brandschutz Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser As- pekt heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ur- sprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzend en Außenwänden bei Anwendung mo- derner Bautechniken sowie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sons- tigen nachzuweisenden Brandschutzziele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicher- zustellen und einen Brandüberschlag zu vermeiden, sind tr otz der Abstandsflächenre- duktion gewährleistet. Das vorliegende fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz ist mit der städtischen Feuerwehr Köln abgestimmt (KEMPEN, 2021) . Wohnfrieden, Sozialabstand Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden im Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst so- wohl einen Sozialabstand im Sinne der Sicherun g der Privatheit, etwa durch Schutz vor Einblick von Dritten, als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenab- wehr den Schutz vor akustischen Störungen und Geruchsemissionen . Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduz iert festgesetzt werden, aber entlang der drei anderen Gebäudeseiten eingehalten werden, sind der Wohnfrieden und der Sozialabstand hier genauer zu betrachten. Dabei handelt es sich um Schutzbelange, die nicht in Abhängigkeit von der Gebäude- höhe eines Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein von der ab- soluten Entfernung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen den jeweiligen Fenstern ab- hängen, so dass bei höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Ab- standsfläche erforderlich ist, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten. Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3,00 m. Die Festsetzungen des B ebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite das Mindestmaß von 3,0 0 m Abstand vor. Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele s kann im kon- kreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgestellt werden, dass Beein- trächtigungen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten sind. Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Flächen der KVB an, die zwar zur Ta- ges- und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Einhaltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt. Anlage 1 Seite 22 von 51 Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärmimmissionen baulich und durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet wird, sodass entlang der Nordfassade keine Immissionsorte entstehen. 5.4.6 Nebenanlagen Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbe- hälter, Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge- schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde- rung gefördert werden k ann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Pla- nungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. Konkret sollen fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studie- rende richtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden. 5.6 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen Nutzenden des Plangebietes steht ein umfangreiches Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszie- len im Umfeld des Plangebietes werden Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg, Arztbesuche, Freizeitaktivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht, was die Nahmobilität stärken kann und somit eine umweltfreundliche Fortbewegung bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad begünstigt. 5.6.1 Verkehr Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT GmbH im Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschlie- ßung des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld. Das Verkehrsaufkommen, welc hes durch die Planung induziert wird, beträgt an einem durchschnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Be- stand bereits mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das ef- fektive Mehrverkehrsaufkommen beträ gt somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz - Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung mit der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass insgesamt ein Mehrverkehrsauf- kommen (abzüglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe von Quell- und Zielverkehr resultiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h morgens und 13 Kfz/h abends. Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehrlichen Auswirkun- gen in den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Umle- gungsrechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Bestand sind die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aache ner Straße mit ca. 29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße ist im Vergleich gering belastet und weist Verkehrsstärken von bis zu 7.700 Kfz/24 h auf. Anlage 1 Seite 23 von 51 Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehren- feld / Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Ver- kehrsveränderungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca. 2.000-2.300 Kfz/24 h zu erkennen , was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich Ehrenfeld/Braunsfeld zurückzuführen ist . Die Aachener Straße im Bereich des Plange- bietes erfährt nur geringe Verkehrsveränderungen. Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es sind nur sehr geringe Verkehrsverände- rungen im Vergleich zum Nullfall erkennbar und kei ne starken Verkehrsverlagerungen zu verzeichnen. Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen bewe- gen sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten, sodass durch die Aufsiedlung des Plangebiets keine verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikrosko- pischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es wird die Leistungsfähigkeit in den zwei Spitzenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten Defizite aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die mittleren Fahrzeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug vom Nullfall zum Planfall kaum und es treten keine Veränderungen in den Qualitätsstufen auf. Die Knotenpunkte erreichen die Grenze zur Leistungsfähigkeit aufgrund des Mehrverkehrs im Nullfall und zeigen keine zusätzlichen Defizite im Planfall, die auf die zusätzliche Verkehrsmenge des Plangebietes zurückzuführen sind. Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knoten- punktes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswir- kungen dieser Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nul lfall des Kno- tens Aachener Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hier- durch verschlechtert sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße, da dieser als vorfahrtgeregelter Knotenpunkt nachgewiesen wird. Um daher den Stauraum zwischen den beiden Knotenpunkten frei zu halten und ein Ein- und Ausfahren der Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleisten, wird eine Signalisierung empfohlen. Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer Hand- lungsbedarf gesehen, der sich auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs bezieht. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung kann dem Bauvorhaben aus ver- kehrsplanerischer Sicht entsprochen werden. 5.6.2 Motorisierter Individualverkehr Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweiler- straße, über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz ange- bunden ist. Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öffentliche Verkehrsfläche abzubilden. 5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von beziehungsweise auf die Scheidtweilerstraße ist ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebiets- zulässig. Dadurch soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst at- traktive und im Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich enge Nachbarschaft mit der Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen HIT-Getränkemarktes vermieden werden. Anlage 1 Seite 24 von 51 5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV) Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange- schlossen. Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein direkter Anschluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz und DB-Netz allerdings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings dann leistungsfähige Verbindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln. Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen. 5.6.5 Gehwege Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Pla- nung berührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel zum Straßenverlauf gepflanzt. Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen Gehwegs und die daraus er- wachsenden Kosten werden vertraglich im Durchführungsvertrag geregelt. 5.6.6 Radverkehr Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Um- setzung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des Fahrrades ang eregt und gefördert (siehe 5.6. 7 ff.). 5.6.7 Mobilitätskonzept Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskon- zept erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivie- ren und durch das Pl angebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren. Aus den darin benannten Strategien werden neun k onkrete Maßnahmen erarbeitet. 1. Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV / SPNV 2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards be i der Planung der Außenanlagen 3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl 4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder 5. Angebot von Fahrradleasing 6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes 7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Be- schäftigten 9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet. Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten MIV-Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der Handlungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsic htlich der Pkw-Stellplatzherstel- lung. Durch die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in Höhe von 10% auf die Pkw -Stellplatzherstellung als bedarfsgerecht angesehen werden. Für weitere Maßnahmen – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitäts- angebote und das Bewerben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich ein Abschlag von 5% angesetzt werden. Die Maßnahmen, die die Ladeinfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online - Handel betreffen, haben keine n direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stell- plätze. Sie stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrs- aufkommens dar. Anlage 1 Seite 25 von 51 5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – soll unterirdisch in der Tiefgarage unterge- bracht werden. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw aus- schließlich unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit sollen gestalterisch unbe- friedigende Situationen vermieden werden und eine ge steigerte Aufenthaltsqualität si- chergestellt werden. Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebil- det. Innerhalb der Zufahrt ist z udem eine Wartefläche für Pkw vorgesehen. Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt. Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatz- satzung der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzie- rungsfaktor in Höhe von 30 % aufgrund der Erschließung durch den ÖV in Bezug auf die Pkw-Stellplatzherstellung anzusetzen. Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden Handlungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel durch Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern. Das Mobilitätskon- zept stellt damit einen weiteren Baustein zur R eduzierung der ermittelten, notwendigen Pkw-Stellplätze im Rahmen d ieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mo- bilitätskonzeptes kann ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt werden. Der Stellplatznachweis kann somit insgesamt um 45% reduziert werden. Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und die Bewohnerschaft des G ebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind davon zwei Besucherstellplätze vorzusehen. Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zu- gängliche Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen. Die ermittelte Stellplatzanzahl kann vollständig gedeckt werden. Die Planung sieht 38 Pkw-Stellplätze in der eingeschossigen T iefgarage vor. Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird ein Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vor- zuhalten. Für eine gezielte Förderung des Radver kehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahr- radabstellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stell- plätze statthaft zu gestalten. Demnach resultiert nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ein Bedarf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für die Kin- dergroßtagespflege wird abweichend von der Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere frei zugängliche Abstellplätze für Lastenräder des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage und 70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenab- fahrt und entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit geführt werden. 5.6.9 Leitungsrecht Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzen- den Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Lei- tungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt. Anlage 1 Seite 26 von 51 5.7 Technische Infrastruktur Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße erfolgen. Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen und Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen. 5.7.1 Telekommunikation Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leitungs- netz in der Scheidtweilerstraße gesichert. 5.7.2 Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschl uss an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) eingerichtet wer den. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 be- baut worden ist. Rückhalt von Niederschlagswasser Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis sollen die extensiv be- grünten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausgebaut werden, sodass bei einem 2 -jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall her- angezogen wird, etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal entwässert werden. Um diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Be- reich der extensiv zu begrünenden Dachf lächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei S tarkregenereignissen zu schaffen ist. Dieses Volumen resul- tiert aus dem o.a. Beiwert. 5.7.3 Energiekonzept Das für das Plangebiet erarbeitete E nergiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern- wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser- bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan- schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange- passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera- tive Maßnahmen be i der Fernwärme direkt genutzt werden. 5.7.4 Löschwasser Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den Grundschutz in einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindes- tens 2 Stunden vorgehalten. Anlage 1 Seite 27 von 51 5.7.5 Müllentsorgung Die Müllentsorgung soll an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderie- gels über Unterflurcontainer erfolgen , die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Da- für werden entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Die Befüllung erfolgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidt- weiler Straße. Die Entleerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als d ie regu- läre Leerung einer Vielzahl oberirdischer M ülltonnen, sodass der Verkehr auf der Scheid- tweilerstraße kürzer beeinträchtigt wird. 5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße an- grenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt. Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft worden (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an den Loggien von der Feuerwehr angelei tert werden. 5.8 Grünflächen 5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen Grünfläche kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig kleine Größe des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten Grundstücks durch Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Ge- bäuderiegels und die Nutzung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels soll die öffentliche Grünfläche abgelöst und im Durchführungsvertrag entsprechende Regelun- gen vorgesehen werden. Die Höhe der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforde- rungen aus dem Kooperativen Baulandmodell. 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landsch aftspflege Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zu- dem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind. 5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass der Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutz- würdig anzusehen ist. Dies umfasst 13 Bäume (BERKEY, 2020b). Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der ge- stalterischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand bzw. die zu erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimati- sche und faunistische Bedeutung herangezogen. Für die begutachteten 13 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet: - Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit - Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze stehen, werden mit einer hohen Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übri- gen elf werden als allgemein schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen diese elf Baumstandorte verloren. Anlage 1 Seite 28 von 51 Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen inner- halb des Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich sollen entlang der Scheidtweilerstraße vier weitere Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden. Da die weiteren notwendigen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf anderen Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflan- zungen vorgenommen. Neun Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße und vier an der Vastersstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 075 , Flurstücke 31/11, 54/13, 54/18, 54/20, 245 und 398) . 5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, werden zum dauer- haften Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden . Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit ver- gleichsweise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeube- wuchs im Stamm- und unteren Kronenbereich eine hervorzuhebende gestalterische und ökologische Wirkung beigemessen. Aufgrund der vergleichsweise dichten, hohen und weit ausladenden Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung für das Stadtklima bzw. die kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die Raumbildung auf dem Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu erreichen, müssen bei Verlust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stamm- umfang besitzen. 5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkun- gen des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung de s Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. Insgesamt sollen vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt wer- den. 5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind - soweit sie nicht mit Ge- bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden - mit Grä- sern, Stauden, und/oder Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf Bäumen zu bepflanzen. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird fes tgesetzt, dass die Baumstandorte um bis zu 2 m verschoben werden können. 5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden , Wegen, Kleinkinderspielflä- chen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag- schicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht fest- gesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzel raum zu schaffen. Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum si- cherzustellen, werden für Baumpflanzungen größere Bodensubstratschichten von min- destens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 m³ für den Wurzelraum je Baum festgesetzt. Anlage 1 Seite 29 von 51 Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere Funktionen. Zum einem soll die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet werden und der intensiven Benutzung durch beispie lsweise das Kleinkinderspiel stand- halten. Zum anderen sollen durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Ef- fekte erzielt werden. 5.9.6 Begrünung der Dachflächen Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren , ein Stauvolumen im Starkregenfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive Dachbegrünung mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zu- züglich einer Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflich t aus- genommen. Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photo- voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig. Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die Gebäude wirkt ein begrüntes Dach al s Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos- ses, das regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst wird, deutlich verbessert. Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung. Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwäs- serungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt werden. Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung und damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden. 5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG (siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenz- wand errichtet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m erreicht und zusätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird. Diese Grenzwand schließt an die Lärmschutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels er- richtet werden. Entlang dieser Grenzwand soll die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, einseitig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt werden. Zielset- zung ist es, mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenzwand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletter- hilfen vorzusehen, um eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen in diesen Bereichen durch Pergolen die zu begrünenden Fläche zu erhöhen. Auf diese Weise ist es möglich eine Fläche von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen. Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Durchgrünung von Baugebieten bei und sind eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden / Wänden mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer Zeit stellt sich die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen ein. Anlage 1 Seite 30 von 51 5.10 Soziale Infrastruktur 5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmo- dell 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der städtebaulich er wünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet werden, da die Freiflächen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW ge nutzt und gestaltet werden. Daher erfolgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre gekommenen öffentlichen Spielplatzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld an der Geilenkircher Straße , Spielplatznummer 3 04 01 05 . Die Vorhabenträ- gerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmo- dell errechneten Geldbetrag zu entrichten. 5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung und Nachverdichtung des P langebietes ausgelöst wird , hat ergeben, dass keine Kinder- tagesstätte im Plangebiet nachgewiesen werden muss. Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei Großtagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hau- ses E untergebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass insgesamt 18 Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werden sollen. 5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung Lärm Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im Jahre 2002 veröffentlicht und einge- führt und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der im Mai 2017 in die BauNVO eingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die Richt- bzw. Orientierungswerte für urbane Gebie te sind größer gleich der entsprechen- den Werte für Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden (ADU, 2022a). Gleiches Verfahren gilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete liegen bei 63 dB(A) für die Tagzeit und 45 dB(A) für die Nachtzeit, für Mischg ebiete (MI) liegt der Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane Gebiete. Der Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45 dB(A)). Straßenverkehr Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße) re- sultieren relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für die der Scheidtweilerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientie- rungswerte der DIN 18005 werden demnach im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB über- schritten (ADU, 2021). Schienenverkehr Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof West der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbe- trieb genutzt wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung wurden die höchsten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schienenverkehrs von maximal Anlage 1 Seite 31 von 51 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebi ete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schie- nenverkehr. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten (ADU, 2021). Gewerbelärm An den gesamten dem KVB -Gelände zugewand ten Fassaden der Riegelbebauung wer- den die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördli- chen Fassade, sowie den westlichen und östlichen Giebelseiten mit Überschreitungen, keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fassaden (hier Südfassade) des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm ein- gehalten. (ADU, 2021). Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zu r Grundstücksgrenze befindliche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgehenden Geräusche ergab, dass der Betrieb der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm vorliegen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen (ADU, 2022b). Maßgeblicher Außenlärmpegel Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her, so wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den einzelnen Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist mit einem maßgebli- chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe zeigen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes. Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB liegenden Nordfassade aus dem Ge- werbelärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, an denen mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen ist, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Den maßgeblich auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenver- kehrslärm ist durch passive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu be- gegnen. Zusätzlich stellen Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie im 1.OG – 3.OG auftreten, sicher, dass dort das sog. „62 dB(A) -Kriterium“ auch eingehalten werden kann. Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenlärmp egel bzw. Lärmpe- gelbereich nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum Schallschutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 2021). Aktive Schallschutzmaßnahmen Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Klein- kinderspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung von Lärmschutzwänden (LW West , LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß Planeintrag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen eine Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflä- chen aufweisen. Anlage 1 Seite 32 von 51 Lichtimmissionen Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgar age gegenüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefga- rage) geben. Die A usfahrtsrampe der Tiefga rage li egt gegenüber den Hausnummern Scheidtweilerstraße 15a und 17, wodurch die Fassa den der Erdgeschosse durch Blend- wirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude werden gewerblich genutzt und entsprechen hinsichtlich ihrer Typologie Bürogebäuden. Unter Berücksichtigung der 38 Stellplätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich für den Nachtzeitraum eine absolute Bewegungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Be- wegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgeblichen Nachtstunde . Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdi- gen Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). Elektrische und magnetische Wechselfelder Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche Tra- fostation der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient, wurde hin- sichtlich ihrer Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten Wohn- und Geschäftshauses durch elektromagnetischen Felder untersucht. Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als Erdkabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wird durch massive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt. Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden. Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzli- chen Grenzwertes. Die Grenzwerte für die Magnetfeldbelastung für Implantatträger wer- den, unter Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, ebenfalls eingehalten. Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer ähnlichen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivili satorischer Quellen der Umgebung. Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde ebenfalls untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des störungsfreien Betriebs von technischen Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte k ünftig eine Nutzung des geplanten Gebäudes durch Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, muss ein separates Gutachten erstellt werden (ADU, 2022d). 5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.12.1 Gestalterische Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestal- terische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine ein- heitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Rege- lungen zu Dachformen, Einfriedungen, Werbeanlagen sowie zu Satellitenschüsseln ge- troffen. 5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet werden. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdäche r die gewünschte Dachbegrü nung sowie die Errichtung von Fotovoltaik-Anlagen. Anlage 1 Seite 33 von 51 5.12.1.2 Einfriedungen Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten und zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m zulässig. 5.12.1.3 Werbeanlagen Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes- sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt wird, die Werbeanlagen in einem abg estimmten Verhältnis zum Baukörper stehen und im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Zudem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zuläs- sig, um die Werbung in einen räumlichen Z usammenhang mit der angebotenen Leistung zu stellen. 5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mo- bilfunkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkemp- fang nur auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen ge- nerell im Plangebiet ausgeschlossen. 6 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Um- weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwel- lenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be- werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsät- zen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich 6.1.1 Tiere Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKEY, 2020a). Die Grünflächen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine Bedeutung für einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Sied- lungsflächen. Planungsrelevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontrollun- tersuchungen nicht nachgewiesen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen ist eine untergeordnete Bedeutung für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkom- men von Fledermäusen wurden im Plangebiet weder am Baumbestand noch an den Be- standsgebäuden festgestellt (BERKEY, 2020a). Anlage 1 Seite 34 von 51 Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von ei- ner baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Le- bensraum und potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erha lten bleiben. Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von nicht flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt- und Räumungsmaßnah- men im Gehölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von Rankpflanzen an der Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der potentiell betroffenen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruchnahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwi- schen 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehal- ten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachperson auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten durchgeführt werden und unter der Voraussetzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nes- ter nachgewiesen werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vor- habensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüte n, können Fäll - und Freischnittmaßnahmen auch innerhalb der Brutzeit erfolgen. Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in die- sem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf). Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bun- desnatur-schutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Ar- ten im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 6.1.2 Pflanzen Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammumfanges unter den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Be- darf von 22 neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im Rahmen der Umsetzung der Pl anung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet be- grenzten Möglichkeiten für einen vo llständigen Baumersatz sind darüber hinaus Pflan- zungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Er- satzbaumpflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 (Flurstück 31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanal- straße 312 und 314 (Flurstück 398) sowie Vastersstraße 4 (Flurstück 54/13), Vasters- straße 14 (Flurstück 54/18) und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20). Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen kann durch eine begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupflanzun- gen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin ausgeglichen werden (vgl. Fällantrag BER- KEY, 2022). Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrün- ten Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnung von rund 2.300 m² als Lebensraum für die Pflanzenwelt und Vegetationsstandort verbunden. Anlage 1 Seite 35 von 51 Durch eine großflächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrat- höhe mind. 10 cm), eine Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substrat- höhen ca. 60 - 120 cm) sowie eine partielle Vertikalbegrünung durch Kletterpflanzen an Sichtschutzwänden, Pergolen etc. (ca. 500 m²) kann die Inanspruchnahme von Grünflä- chen flächenmäßig ausgeglichen werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter Berücksichtigung de r geplanten Maß- nahmen zur umfassenden Begrünung der Dachflächen sowie einer Neugestaltung und Begrünung der Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht ge- geben. 6.1.3 Biologische Vielfalt Im Zuge der Planung werden vorrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baum- gruppen mittleren Alters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologi- sche Vielfalt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dach- flächen werden Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmelie- bende Wildbienen (Nahrungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER, 2015). Entsprechende Dachbiotope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse Insekten auch eine Nahrungsgrundlage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und dadurch Teillebensräume für Vogelarten im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive Dachbegrünungen sind damit als Ausgleich zu der im Bestand vorherrschenden Scher- rasenvegetation anzusehen. D aneben bilden geplante Zierpflanz-ungen und Baumpflan- zungen in den Freiflächen relevante Lebensraumstrukturen für häufige und verbreitet vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Viel- falt sind nicht zu erwarten. 6.1.4 Eingriff / Ausgleich Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Ein- griffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grundfläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Ab- satz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unbe- rührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen. Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stel- len entlang der nördlichen Plangebiets grenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsicht- lich möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, da ss gemäß § 14 BNatSchG nur Veränderungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus- halts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Land- schaft gelten. Da die Planung keine Veränderung bezüglich der Baumreihe zur Folge hat, bedarf es keines Ausgleichs. Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung ge- schützte Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume sind im aktuell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmöglichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusam- menhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baum- schutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammum- fang) die erforderliche Anzahl von 22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbe- reich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum Anlage 1 Seite 36 von 51 werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorgenommen. Die restlich en 12 Ersatzpflan- zungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von der Vorhabenträgerin bereitgestell- ten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2). 6.2 Boden Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung der örtlichen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Schadstoffe im Boden auf Grundlage von Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden handelt es sich demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur dünnen Überdeckung aus humosem Oberboden. Die a ls Vegetationsschicht aufgebrach- ten Oberböden erreichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. Darunter schließen in Tiefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Zie- gelbruch und Schlacken an. Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 2,2 m sandige Schluffe. Darunter stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des Rheins an. Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfall- rechtliche Beurteilung auf Grundlage repräse ntativer Mischproben vor. In diesem Zusam- menhang wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) und organische Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0 (uneingeschränkter Einbau des Bodens), Z1 (eing eschränkt offener Einbau) und Z2 (ein- geschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA entsprechen (HGB, 2020b). Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzuleiten. Mit der geplanten Verdichtung der Bebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage ist im Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filter -, Rege- lungs- und Pufferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung ver- bunden. In diesem Rahmen wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden- massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wieder- verwendung der anstehenden Böden kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachge- rechte Entsorgung überschüssiger Bodenm assen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird vorausgesetzt. In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbe- reich des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und deren Filter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² weitestgehend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine Dachkonstruktion mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Re- genwasserabfluss (Retention) in einer Größ enordnung von rund 1.250 m² vorgesehen. Darüber hinaus ist für diverse Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der Tiefgarage eine partielle Intensivbegrünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² vorgese hen. Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse so- wie der stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnah- men zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verblei- ben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen. Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von un- bebauten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet kann hierdurch vermieden werden so dass ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist. Anlage 1 Seite 37 von 51 6.3 Wasser 6.3.1 Grundwasser Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem maximalen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Gelände- höhe liegt bei 49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindes- tens 8,28 m. Die Gründungsunterkante der Neubebauung wird ausgehend von der OK der Bodenplatte bei - 3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 150 cm mit der Unterkante bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Boden- platte und maximalem Grundwasserspiegel verble ibt demnach ein Mindestabstand von mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchtigungen des Grundwassers werden in diesem Zu- sammenhang ausgeschlossen. 6.3.2 Oberflächenwasser Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten Umfeld nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind nicht gegeben. 6.3.3 Versickerung In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte Grünflächen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den F reiflächen anfallendes Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur Versickerung gebracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über die öffentliche Kanalisation entwässert. Im Dachbereich des Plangebäudes ist e ine Extensivdachbegrünung mit Anstau des an- fallenden Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss auf einer Gesamtflä- che von rund 1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 kann dabei eine Wasserrückhaltung im Jahresmitte l von rund 55 % für die begrünten Dachflächen erzielt werden. Das auf unterbauten Vegetationsflächen (über Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird in den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermen- gen werden über Drainagen dem Grundwasser zugeführt. Die befestigten Flächen ent- wässern teilweise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kas- tenrinnen mit Anschluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abfluss- beiwert von 0,1 bis 0,2 kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten Vegetationsflächen im Bereich der Tiefgarage von rund 90 % erzielt werden. Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zurückgehalten, bis es entspreche nd der gedrosselten Abflußleistung (cs=0,4) an den Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei Starkniederschlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die öffentliche Fläche bzw. benachbarte Grunds tücke und verursacht zudem keine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 100jährlichen Niederschlagsereignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021). 6.4 Luft / Klima 6.4.1 Luftschadstoffe Vom Büro iMA cologne GmbH wur de eine Immissionssimulation über verkehrsbedingte Luftschadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgeführt (IMA, 2020). Ergänzend wird eine gutachterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten Spielfläche mit Bezug auf die unmi ttelbare Benachbarung zur zukünftigen Tiefgaragen- ein- und Ausfahrt herangezogen (PEUTZ, 2022). Anlage 1 Seite 38 von 51 Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umwelt- zone Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grün e Pla- kette) befahren werden. In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht b etrachtet, da ak- tuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des Stadtgebietes unterhalb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt jeweils das Jahr 2025. Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plan- gebietes betrachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschadstoffemissionen für da s Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung. Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidt- weilerstraße 44-48“ inkl. einer geplanten Tiefga ragenzufahrt und der bestehenden Be- bauung außerhalb des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberech- nung, betrachtet. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standort- repräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge ge- mäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hin- tergrundbelastung mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbrei- tungsmodell ermittelt. Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplan- ten Gebäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefäl- len 2025 eingehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ - Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzz eitwert für NO2) wird sicher ein- gehalten. Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird von geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenz- werte (PEUTZ, 2022) ausgegangen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben 6.4.2 Klima Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Syntheti- schen Klimafunktionskarte für die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeord- net (STADT KÖLN, 1997). Unter dem entsprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie der Kernstadtbereich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammenge- fasst. Als kennzeichnende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klima- elemente, Windfeldstörungen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer Luftaustausch sowie zeitweise hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfas- send ist dieses Klimatop in den Sommermonaten als thermischer Lastraum zu klassifi- zieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" (STADT KÖLN, o.J.) zeigt die zukünftige Wär- mebelastung (Periode 202 1 bis 2050) in fünf Klassen. Das Plangebiet wird dabei als Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft. In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" des LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten Anlage 1 Seite 39 von 51 Wohn- und Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrie- flächen abgegrenzt (LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig einge- stuft. Eine Erforderlichkeit von Maßnahmen für die Klimawandel -Vorsorge wi rd nicht an- gegeben. Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und - darstellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr als zwei Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgru ppen geprägt. Die entsprechenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind durch Verdunstung und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschat- tung (Baumgruppen), für die kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam . Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklima- tisch zu einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neu- baus (ca. 1.250 m²) mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Niederschlags-wassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 180 m²), die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit einzelnen Bäumen (Intensivbegrünung im Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung von Pergolen u nd Mauern mit Kletterpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von Niederschlags-wasser in den Vegetationsflächen, können nachteilige klimatische Auswir- kungen wie Aufheizungseffekte minimiert werden. Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Retention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden großflächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung (IASP, 2012) erzielt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht zu erwarten. 6.5 Landschaft Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sowie Ein- zelhandelsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitäre n Bürohochhäusern und Ver- waltungsgebäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu charak- terisieren. Der Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlos- sene, mehrgeschossige Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöf en geprägt. Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebau- ung ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Be- triebshofs West der Kölner Verkehrs -Betriebe (KVB) an. Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäude- komplexe der DKV Versicherung mit dem prägenden Verwaltungshochhaus sowie der KVB Hauptwaltung geprägt. In den Randbereichen der Verwaltungs - und Gewerbeflä- chen sind einzelne Baumreihen und ges taltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abge- sehen ist der Straßenverlauf derzeit weitgehend ohne prägnante Ausstattung an glie- dernden Baumbeständen und Grünstrukturen. Der geplante, mehrgeschossige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungs- strukturen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inan- spruchnahme der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den Erhalt von zwei Altbäumen im Westen des beplanten Grundstücks werden zwei mar- kante Baumgehölze erhal ten. Darüber hinaus kann der vorhabensbedingte Verlust von Grünflächen durch eine Neugestaltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen minimiert werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zu- sammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben. Anlage 1 Seite 40 von 51 6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilome- tern zum Planungsvorhaben auf. Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Ge- bieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 2000-Gebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB Schutzgüter vor. 6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den M enschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung 6.7.1 Lärm Das Plangebiet ist aktuell aufgrund des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nörd- lich angrenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Geträn- kemarktes durch Straßen-, und Gew erbelärm vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissions- schutz GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsge- biet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenver- kehr und Gewerbelärm, und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Be- stand berechnet (ADU, 2021 / ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterli- che Einschätzung zu Lärmimmissionen eines angrenzenden Trafohäuschens Berück- sichtigung (ADU, 2022b) Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- werte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stund en am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Aus- gabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Be- urteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehe n sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Einwirkung auf das Plangebiet: Straßenverkehrslärm Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plan- gebiet zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurtei- lungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientie- rungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten. Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbunde- nen Überschreitung der Sanierungsw erte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanie- rungswerte ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen Südfassade des Gebäuderiege ls vorzusehen. Aufgrund der Lage der maßgeblich durch Straßenverkehrslärm belasteten Fassade unmittelbar an der Scheidt- weilerstraße sind aktive Maßnahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar. Anlage 1 Seite 41 von 51 Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schienenwegen im Un- tersuchungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweiler- straße der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen und dort maxi- male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel können mit den Orientierungswerten für Mischgebiete nach DIN 1800 5 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr verglichen werden. Die Orientierungswerte werden im Tag - und Nacht- zeitraum eingehalten bzw. unterschritten. Gewerbelärm In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Westen befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten grenzt der Be- triebshof der KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich ebenfalls ein HIT-Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen Westen angesiedelt ist. Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden Standorte des Supermarktes links und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuc hung unterzogen. Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, Bauhof und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regel- mäßig wiederkehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig von der jeweiligen Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es nahezu ausgeschlossen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten Stunde durchgeführt werden. Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung und hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber ver- ordnet. Ein Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das Folgende: Die Anlagen und Aggregate wurden so erri chtet und werden so betrieben, dass keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Ab- sauganlage, Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der Kranbahn. Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig gewartet. Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbei- ten (z. B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nachts) geschlossen. Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein Minimum beschränkt. Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich ausgeschaltet. Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nachtzeitraum behutsam durch- geführt. Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schall leistungen zugrunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröf- fentlicht wurden. Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände der KVB ausgeführt: 1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Pa rkflächen innerhalb des Betriebsgeländes 2. Pkw und Lkw-Fahrten Anlage 1 Seite 42 von 51 3. Schienen-Handling 4. Schotter-Handling 5. Schwellen-Handling 6. Bauschutt-Handling 7. Betrieb Schwerlastkran 8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 9. Waschanlage für KVB-Züge 10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung 11. Reparaturlok (Diesellok) Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung die Richtwerte der TA Lärm für MI Gebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fas saden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm eingehalten. Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Scheidtwei- lerstraße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes. Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezo- gene Schallleistungen auf die zugehörige Grundstücks - bzw. Dachfläche zugrunde ge- legt: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nacht s. Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung des HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksichtigung von charakteristi- schen Einzelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen auf- grund der Entfernung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktge- bäude untergeordnet. Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen und Immissionen ist somit nicht notwendig. Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafosta- tion wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebau- ung tags sowie nachts als auch unter Berücksichtigung kurzzeitiger Geräuschspitzen (Maximalpegel) ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt. Auswirkungen durch das Planvorhaben: Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und durch Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es wurden die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 unter- sucht. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit kei- nen relevanten Erhöhungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr durch die Planung zu rechnen ist. Lärmschutzmaßnahmen In der Schalltechnischen Untersuchung wurden d ie Lärmpegelbereiche sowie der maß- gebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung ermittelt und dargestellt. Der resultierende maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich aus der Überlagerung tags / nachts flächig für den Fall der freien Schallausbreitung, d.h. ohne Gebäude im Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von Anlage 1 Seite 43 von 51 4,0 m und 8 m. Diese dienen zur Festsetzung im Bebauungsplan. Es ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V. Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebau- ungsplan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vo n schutzbedürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen umfassen passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit ei- nem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der Nord -, Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels. Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren aktive Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtun- gen entlang der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 20,10 Metern, entlang einer Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und ent- lang einer Länge von 25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschutzmaßnahmen um das Kleinkindspiel in den östlichen und westlichen Freiflächen zu schützen. Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärmschutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah- ren anhand einer schalltechni schen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nachgewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG entla ng der nördlichen und östlichen Grundstücks- grenze einzuhalten. Weiter wird festgesetzt, dass die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern Länge entfallen kann, wenn der dort derzeit ansässige Getränkemarkt endgültig aufgege- ben wird. Die Folgenutzung dieser Fläche ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nut- zungen des Plangebietes und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärm- gesichtspunkten verträglich sin d. Dies ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen. Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und west- lich des Gebäuderiegels errichtet werden sollen, vor den hohen Sc hallimmissionen des Betriebshofes der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutz- wände festgesetzt. In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 dB(A) angenommen, der für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt. Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkin- derspiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m - gemessen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. Bei alleiniger Be- trachtung des Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im Erdgeschoss einwirkt wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) - Anlage 1 Seite 44 von 51 Werte von 42 bis 45 tags erreicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind. Eine Be- trachtung der Nac htwerte ist erfolgt, kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da regulär davon auszugehen ist, dass das an Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung verzichtet auf eine allseitige Einfriedung der Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehungen nach Außen und der Belüftung der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten baulich eingefasst, da sie direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei weiteren Seiten aus Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht-Einsehbarkeit des benachbarten Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur Scheidt -wei- lerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung wird nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits - gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen Kinderspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle. 6.7.2 Elektromagnetische Felder Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde eine Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine Beurteilung anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Maximal zu erwar- tende Magnetfelder unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die Normalbevölkerung als auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d). 6.7.3 Licht Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erheblichen Be- lästigungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c). 6.7.4 Altlasten Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablage- rungen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt (STADT KÖLN, 2021b). Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemark- tes, ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und indust- riell genutzt (u.a. Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 2020b). Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe oder Fremdanteile wurde im Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe und Becker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkern- sondierungen bis zu einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vorge- nommen. Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser- stoffen (PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem Grund nach Deponieverordnung eingestuft wird. Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen Kohlenstoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in die Deponieklasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III ge- geben. Entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des TOC-Gehalts und des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt als Gasbil- dungsrate (GB21) und der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. Bei der Probe ist dies gegeben. Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich einer Absprache mit der Umweltbehörde, nicht Anlage 1 Seite 45 von 51 in die Deponieklasse DK III sondern in die Deponieklasse DK I gestuft, da alle anderen Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschreiten. Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auffüllun- gen entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einz ustufen und zu bewerten. Bei Bau- schuttanteilen >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach LAGA für nicht aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist. Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis ab- zuleiten. 6.7.5 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der KVB AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterungsimmis- sionen auf Menschen in Wohnungen zu rechnen . Die Gleisanlagen befinden sich in ei- nem Abstand zu den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m. Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit keinen wesentlichen Erschütterungen zu rechnen. Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidtweilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütte- rungs-wirkungen der Wohnbereiche erzielt wird. Es wird sichergestellt, dass der Betrieb der KVB durch d ie Wohnbebauung nicht beein- trächtigt und langfristig nicht gefährdet wird. 6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße werden in der Denkmalliste der Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Land- schafts-verbandes Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 2021). Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf Grundla-ge einer diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Köln nicht vor (STADT KÖLN, 2020a). Aufgrund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die dem Verlauf der ehemaligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer fo lgt, sind außerhalb bereits unterkellerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologi- sche Überwachungen durchzuführen. Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 500) zu nennen. Die entsprechende Leitung wi rd durch einen neuen, etwas weiter west- lich verlaufenden Kanal DN 500 ersetzt. 6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a - d BauGB Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschie- denen Umweltbelangen sind nicht zu erwarten. 6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die Menge an Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer wird über die kommunale Entsorgung sichergestellt. Darstellungen in sonstigen Fachplä- nen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. Sonstige relevante Emissionen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Anlage 1 Seite 46 von 51 6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflä- chen des geplanten G ebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer großflä- chigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien ange- strebt (IConEF, 2021). Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern- wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser- bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan- schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten. Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange- passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergä nzt wird, künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera- tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden. 6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 6.12.1 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt Köln. Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch für das weitere Umfeld be- sonders geschützte Teile von Natur - und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991). Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land- schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Ent- wicklungsziel 6 umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbe- zirke Lindenthal, Ehrenfeld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militär- ringstraße unter Einschluss des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet). Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagern- des Ziel zum Zwecke des Immission sschutzes und zur Verbesserung des Klimas darge- stellt. Es sollen für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanun- gen dargestellt werden. Grundlage für die Dars tellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalte- plan II und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungs- zieles an stark belasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlage- plan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungs- bereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. 6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasser- schutzgebieten (UVO, 2021). Anlage 1 Seite 47 von 51 6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europä- ischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone dürfen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Ü berschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV sind nicht zu prognostizieren (IMA, 2020). Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht zu erwarten. 6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen Angaben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grund- hochwasser und Starkregen. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extremereignissen außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahren- karte wird auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plan- gebiet verzeichnet (STEB, 2021). 6.14.2 Starkregenereignisse In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse (200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Ge- fährdung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe St auspiegel der Scheidtweilerstraße ist nur lokal gemäßigt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für das Plangebiet aus der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische Tiefpunkt des Umfeldes weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilers traße 81 liegt. Die kritische Stauhöhe in der Scheidtweilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszu- machen. Die tiefste Gebäudeöffnung des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zu- gangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmittelbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbe- reichs der Tiefgarage befindet sich eine Senke in der öffentlichen Verkehrsfläche der Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 49,68 m über NHN liegt. Die geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 49,85 m über NHN und ist somit nicht gefährdet. Der geplante Aufbau der Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 1.250 m² ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so dass auch bei einem 100 -jährlichen Niederschlagsereignis planm äßig kein Notablauf in die Freianlagen erforderlich wird. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis ma- ximal 2% wird festgesetzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrü- nung vollständig nutzbar sind. Auf diese Weise soll eine definierte Drosselung mit einem Spitzenabflussbeiwert von Cs = 0,4 ermöglicht werden. Hieraus resultiert ein Stauvolu- men von mindestens 49 m³ auf der Dachfläche. Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tief- garagedecke zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in öffentlichen Flächen oder benachbarte Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage verhindert. 6.14.3 Überflutungsnachweis Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem Niederschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesammelt wird. In den Kinderspielflächen wird das Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne Anlage 1 Seite 48 von 51 kleine Mulden werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografi- sche Gestaltung der Spiel - und Freiflächen integriert. 6.14.4 Seveso III Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Pla- nungsvorhabens ist aussc hließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV - Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) verzeichnet (LANUV, 2021b). Die mini- male Entfernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hin- blick auf die Art und Größe der Anla ge und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebe- stands sind für das betrachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte in Bezug auf störfallrechtliche Belange zu erwarten. 6.14.5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen l iefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021 ). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des kon- kreten Verdachtes empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicher- heitsdetektion durchgeführt. Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be- trachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte zu erwarten. 6.15 Verwendete Unterlagen Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt und Quellen verwendet: ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio- nen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweilerstraße“ in Köln-Ehrenfeld. ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi- onen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweilerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Än- derung der Immissionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schall- technische Untersuchung (STAND 23.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44-48 in 50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Im- missionen Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Brauns- feld“, Scheidweilerstraße 44 -48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt (STAND 04.07.2022). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magne- tischen Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ Scheidtweiler Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschafts- lärm, etc. durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten Verkehrserzeugungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprü- fung. Anlage 1 Seite 49 von 51 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung Baumbestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 467, Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und Geschäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtw eilerstraße 44 -48 (S TAND 24.11.2020) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, Scheidtweilerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld Wohn und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbild- auswertung Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Inter- net - Luftbilder und Übersichtskarten. Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaik- anlage, Stand Februar 2021. Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutz- gebiete. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung vom 04.06.2020. Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Labor- analytik / abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus der Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in Köln vom 22.06.2020. IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 Köln-Ehrenfeld. Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humboldt -Universität zu Berlin (IASP, 2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflan- zen. Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellung- nahme Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf be- grünten Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwäs- serungskonzept. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformations- system Klimaanpassung NRW. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografi- sche Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS). Anlage 1 Seite 50 von 51 Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründä- chern. Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Land- schaft Digital des Landschaftsverbandes Rheinland. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Met- ropole Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflu- tungsgefahrenkarten (www.hw-karten.de). 7 Planverwirklichung 7.1 Kosten 7.1.1 Planungsvereinbarung Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in der sich die Vorhabenträgerin zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht ge- schlossen worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum kooperativen Baulandmodell 201 7 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des Planbegünstigten, die Kosten des Planverfah rens zu tragen. Faktisch werden auch von der Eigentümerin der Grundstücke die Kosten der Planung , einschließlich der Kosten der erforderlichen Gutachten und Fachbeiträge , übernommen. 7.2 Durchführungsvertrag Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tra- genden Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur. Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Ar- beiten am öffentlichen Gehweg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig sind, und die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen vereinbart , der Nachweis der notwendigen Stellplätze und die daraus resultierenden Maßnahmen gesichert und sons- tige, der Förderung und Sicherung der Bauleitplanung dienenden Ziele wie beispiels- weise die klimaschützenden Maßnahmen des Energiekonzepts bestimmt. 7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs-Betriebe AG Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwand mit einer Höhe von 2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen. Zusätzlich soll ein Übersteigschutz vorgesehen werden. Anlage 1 Seite 51 von 51 8 Kenndaten Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 04.07.2019 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 Plangebietsgröße 4.641 m² Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² Baufeld 3.300 m² Art der baulichen Nutzung Urbanes Gebiet (MU) Überbaubare Fläche im MU 3.106 m² Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude) 1.174 m² Gebäude (Haus A bis E) 1.932 m² Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² Grundfläche gem. § 19 BauNVO 1.932 m² GRZ 0,7 Geschossflächen gem. § 20 BauNVO 11.550 m² GFZ 3,5 Anzahl der Wohneinheiten 75 Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen 8
Anlage 4 textliche Festsetzungen Anlage 4
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Anlage 4 Seite 1 von 9 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 63454/03 Arbeitstitel: Scheidtweiler Straße 44-48 in Köln-Braunsfeld I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig. 1.2 Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise zulässi- gen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO nicht Be- standteil des Bebauungsplans. 1.3 Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulässigen Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig. 1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Gebäudehöhen als Höchstgrenze gemäß Planeintrag festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge- ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be- trägt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins- gesamt 35% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ih- rer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktre- ten. 1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche, Überschreitung der zulässigen Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Anlage 4 Seite 2 von 9 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Ab- standsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Für die Außenwände, die der nördlichen Grundstücksgrenze zugewandt sind, beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m. 2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Neben- anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, Bänke, Unterflurcontai- ner für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG: Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungslei- tungen unterirdisch zu führen. 5 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB: Rückhaltung von Niederschlagswasser Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begrünenden Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 6 § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Leitungsrecht Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Fläche mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Köln GmbH gemäß Planeintrag zu belasten. Anlage 4 Seite 3 von 9 7 § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Passive Schallschutzmaßnahmen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbautei- len von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle Lärmpegelbereiche Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Ge- gebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü- ren sicher zu stellen. c) Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver- kehr (Straße-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei- sen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise du rch entspre- chende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Ter- rassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Anlage 4 Seite 4 von 9 d) An den nördlichen Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von „Haus A“ und an der östli- chen Fassade von „Haus E“. 8 Aktive Schallschutzmaßnahmen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärms chutzeinrichtungen (Lärmschutzwände) ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeich- nung festgesetzten zwingenden Höhen haben müssen. Des Weiteren müssen die Lärm- schutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. 9 § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: a) Pflanzgebote Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: - Es sind insgesamt fünf Bäume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Bäume (BF31/GH741) in der öffentlichen Verkehrsfläche zu pflanzen. - Die im urbanen Gebiet festgesetzten fünf Baumstandorte können um bis zu 2 m ver- schoben werden. - Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Grä- sern HH 7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. - Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausge- nommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zuläs- sig. - Die Grenzwand zum nördlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit min- destens fünf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit min- destens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassa- denabschnitte sind den zeichnerischen Planeinträgen im Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen. - Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der unterir- dischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Anlage 4 Seite 5 von 9 - Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der Bo- densubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. b) Erhalt von Bäumen Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaum- pflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 10 § 9 Abs. 3 BauGB: Geländehöhen Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB werden die Höhen der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflä- chenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhen der Gelände- oberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend festgesetzten Gelän- dehöhen. Anlage 4 Seite 6 von 9 II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol- gende Festsetzungen getroffen: 1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu versehen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls ausgenommen sind not- wendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern. 2 Einfriedungen Einfriedungen von privaten Freiflächen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulässig. 3 Werbeanlagen a) Werbeanlagen sind 1. nur an der sogenannten „Stätte der Leistung“ zulässig 2. nur an Gebäuden und an den straßenseitigen Gebäudefassaden zulässig 3. nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig 4. nicht auf Dachflächen sowie an Pylonen zulässig. b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzelbuch- staben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhän- genden Fläche von 6 qm zulässig. c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtun- gen, dürfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete Einzel- buchstaben, Schriftzüge oder Signets sind zulässig. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwir- kung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zu- lässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. Anlage 4 Seite 7 von 9 III. HINWEISE 1 Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtli- niengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2 Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086). e) Für die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen 3 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Gewerbelärms vorbelastet. 4 Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Kölner Verkehrs- Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 5 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal- pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 6 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswas- sers. 7 Kampfmittelbeseitungsdienst Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. Insbesondere exis- tiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtun- gen des 2. Weltkrieges in direkter Nähe des Geltungsbereichs. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine Sicherheitsdetek- tion durchzuführen. Anlage 4 Seite 8 von 9 8 Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung von Büro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand: 29.09.2020, „Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraße, Scheidtweilerstraße 44-48 in köln-Braunsfeld“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesna- tur-schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Sep- tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesun- derhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgut- achter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auf- finden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzei- ten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vo- gelarten auszuführen. 9 Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umset- zung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht be- reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An- lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts- maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Anlage 4 Seite 9 von 9 11 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschluss- nummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebau- ungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geför- derten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Anlage 1 Geltungsbereich
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SCHEIDTWEILERSTRAßE Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03 Scheidtweilerstraße 44-48in Köln - Braunsfeld Maßstab 1 : 2 500
Anlage 3b Verkleinerung Offenlage VEP
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ANLAGE 3b
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2591/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.08.2022
- Erstellt
- 16.08.2022 13:13