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2591/2022

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 63454/03, Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44 – 48 in Köln-Braunsfeld

Mitteilung Ausschuss 22.08.2022

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Nächste Beratung: Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld, Sitzung am 22.11.2022, TOP 4.2

Anlage 3a Verkleinerung Offenlage B.Plan

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

zu Anlage 2 +++Urkunde+++

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Ansehen

Anlage 2 Offenlagebegründung

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Ansehen

Anlage 4 textliche Festsetzungen Anlage 4

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3b Verkleinerung Offenlage VEP

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Ansehen

Anlage 3a Verkleinerung Offenlage B.Plan

21878 Zeichen

ANLAGE 3a
73
101/31
1173
467
3940/101
3942/196
1481
69 a 69
50
4394/101
4395/101
1398
71a
3252/101
77
101/35
17
38 b
1810
67 65-63
1002
14713939/101
1315
3941/196
15
15 a
75
1402
44
46
48
19
79
48.95
48.70
48.69
48.78
48.94
48.88
48.97
49.09
49.19
49.23
49.34
49.10
49.02
49.08
49.18
49.25
49.24
49.46
49.36
49.39
49.48
49.44
49.4949.31
49.40
49.50
49.58
49.63
V
49.69
49.70
49.68
49.66
49.42
49.40
49.34
49.70
49.63
49.69
49.95
49.8049.85
49.84
49.93
49.92
50.00
49.84
49.84 49.85
49.59
49.70
49.65
49.59
49.53
49.62
49.72
49.81
I FD
SD
Halle
A
49.27
SD
IV
SD
VI FD
SD
SD
SD
SD
FD
IV FD
49.41
49.80
48.94
49.49
Scheidtweilerstraße
49.85
FD
WD
I
V
F D
VI
III
49.39
I
49.31
49.29
49.28
49.13
49.11
II
49.19
49.34
49.48
49.61
IV
49.82
49.82
V
FD
III
III
A
I
FD
FD
FD
Gemarkung Muengersdorf
Flur 68
FD
A
III
IV
III
49.69
49.7849.80
49.79
49.77
A
FD
A
49.70
A
49.47
49.40
49.99
49.99
49.94
49.98
49.84
50.02
F D
I
Whs
Whs
Whs
III
V
IV
FD
FDIV
IV
FD
IFD
I FD
IV FD
49.41
49.4249.43
49.37
49.23
49.45
49.51
49.55
49.57
49.49
49.45
49.43
49.52
49.42
49.48
49.53
49.50
49.58
49.58
49.59
49.53
49.62 49.37
GH 0,00
GFZ
z. B. III
- g -
UC
GRZ TGa
0,00
0,00
GH 0,00
LW NW
LW NO
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 04.08.2020)
Vermessungsbüro Dieper & Henkel
Bayenstraße 65
50678 Köln
(Siegel)
gez. Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.07.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 04.09.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 14.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 12.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
DIE EHRENFELDER
(Siegel)
gez. Nußbaum
gez. Staar
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
 Bauen und Wirtschaft
Blatt 1 von 2
Bebauungsplan Entwurf
Vorhabenbezogener
Stand: 08.07.2022
Maßstab 1:250
in Köln-Braunsfeld
Scheidtweilerstraße 44-48
63454/03
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplanes
MU Urbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
geschlossene Bauweise
Grundflächenzahl
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Baum zu pflanzen
Baum zu erhalten
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flächen
Baugrenze
Unterflurcontainer
LPB IV Lärmpegelbereiche z.B. IV
Tiefgarage
Lärmschutzwand
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
Grenzen zwischen verschiedenen
Maßen baulicher Nutzung
Grenze des Vorhaben- und
Erschließungsplans
Geländehöhe (zwingend) in m über
Normalhöhennull (NHN)
Baulinie
-Offenlage-
Köln, den 08.07.2022
Gebäudehöhe (zwingend) in m
über Normalhöhennull (NHN)
in Teilbereichen der Baulinien
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1-3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie
die als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen
Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig.
1.2  Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.3  Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulässigen
Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme
zulässig.
1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Gebäudehöhen als Höchstgrenze gemäß
Planeintrag festgesetzt:
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika
hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 35% nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktreten.
1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche, Überschreitung der zukässigen
Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der
 Tiefe der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H.
Für die Außenwände, die der nördlichen Grundstücksgrenze zugewandt sind, beträgt
das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m.
2.1  Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter,
Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be- und
Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage.
3.  § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
 Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind
unzulässig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG:
Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB:
Rückhaltung von Niederschlagswasser
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begrünenden
Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Leitungsrecht
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Fläche mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Köln GmbH gemäß Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Passive Schallschutzmaßnahmen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
d) An den nördlichen Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag
GmbH, Berlin) unzulässig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von „Haus A“ und
an der östlichen Fassade  von „Haus E“.
8.  Aktive Schallschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzeinrichtungen
(Lärmschutzwände) ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der
Planzeichnung festgesetzten zwingenden Höhen haben müssen. Des Weiteren müssen
die Lärmschutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden.
9.  § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
a) Pflanzgebote
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
- Es sind insgesamt fünf Bäume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Bäume
(BF31/GH741) in der öffentlichen Verkehrsfläche zu pflanzen.
- Die im urbanen Gebiet festgesetzten fünf Baumstandorte können um bis zu 2 m
verschoben werden.
- Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern
HH 7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig.
- Die Grenzwand zum nördlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit
mindestens fünf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit
mindestens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die
Fassadenabschnitte sind den zeichnerischen Planeinträgen im Vorhaben- und
Erschließungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen.
- Die Begrünung des  oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
b) Erhalt von Bäumen
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Bäume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
10. § 9 Abs. 3 BauGB:
Geländehöhen
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB werden die Höhen der Geländeoberfläche in der
Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes
für die Oberflächenentwässerung zulässig.
Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhen der
Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch
Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend
festgesetzten Geländehöhen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu
versehen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls
ausgenommen sind notwendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den
Dächern.
2 Einfriedungen
Einfriedungen von privaten Freiflächen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils
1,50 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulässig.
3 Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind
1. nur an der sogenannten „Stätte der Leistung“ zulässig
2. nur an Gebäuden und an den straßenseitigen Gebäudefassaden zulässig
3. nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig
4. nicht auf Dachflächen sowie an Pylonen zulässig.
b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer
zusammenhängenden Fläche von 6 qm zulässig.
c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschließlich deren Befestigungen und
Beleuchtungen, dürfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten.
d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete
Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Signets sind zulässig. Die Anstrahlung von
Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender
Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.
April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden
ist
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086).
e) Für die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassungen
3. Lärmimmissionen
 Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und
Gewerbelärms vorbelastet.
4.  Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Kölner
Verkehrs-Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
5. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
7.  Kampfmittelbeseitungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger)
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges in direkter Nähe des Geltungsbereichs.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen.
8. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand:
29.09
.2020, „Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraße, Scheidtweilerstraße 44-48
in köln-Braunsfeld“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes
Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten
Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011)
sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 
vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste
(Beschlussnummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der
durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten
Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straße-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch
entsprechende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt
Lärmschutzwand Nordwest
Lärmschutzwand Nordost
0 25 Meter
19,30
20,66
26,93
38,60
25,95
14,70
3,06
2,25
49,03
48,98
 49,83  49,83
50,17
49,60
49,83
49,40
49,15
49,75
49,90
50,40
50,40
52,30
53,85
49,80
49,95
GH = 53,00
GH 52,10
GH 51,40
49,36
49,43
49,52
GH = 53,90
GH = 55,90
GH = 55,40
GH = 56,40
GH = 54,90
VI
VII
VII
VI
TGa
UC
UC
GH 71,50
GH 68,60 GH 71,50
GH 68,60
GH 71,50LW West
MU
GRZ 0,7
GFZ 3,5
- g -
LW NW
L
Haus A
Haus B
Haus C
Haus D
Haus E
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB V
GH = 52,30
LW NO
LPB IV
LPB V
LPB VLPB IV
N

Mitteilung Ausschuss

5856 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Baue Az 
Vorlagen-Nummer  22.08.2022 
 2591/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 07.11.2022 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf 63454/03,  
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44 – 48 in Köln-Braunsfeld 
Die Eigentümerin des Grundstücks Scheidtweilerstraße 44 – 48, die gemeinnützigen Wohnungsbau-
gesellschaft Ehrenfeld eG hat im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanverfahrens gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 4. Juli 
2019 einstimmig zugestimmt hat. 
 
Es ist vorgesehen, die auf dem Grundstück befindlichen drei Wohngebäude mit insgesamt 48 
Wohneinheiten niederzulegen und anstelle der sanierungsbedürftigen Bebauung den Neubau ein er 
geschlossenen Wohnbauzeile mit insgesamt 75 Wohneinheiten planungsrechtlich vorzubereiten, die 
im Erdgeschoss mit gewerblichen Nutzungen in Form von fünf Büroeinheiten, einer Altentagespflege- 
sowie zwei Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und mit einem Nachbarschaftshof für die Anwohner 
ergänzt werden soll. 
 
Für den Bereich gilt der am 12.03.1984 in Kraft getretene Bebauungsplanes 63450/03. Dieser setzt 
für Grundstück Sondergebiet (SO, KVB-Betriebsbahnhof) fest in dem alle für einen Straßenbahnbe-
trieb notwendigen Anlagen und u. a. auch Werkswohnungen zulässig sind. Für die vorhandenen drei 
viergeschossigen Punkthäuser werden vier Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt.  
 
Die neue Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“,  die im 
Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossenschaften 
und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau Kusserow 
Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus fünf Kon zepten zum Sieger 
gewählt.  
Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes gestaffeltes VI - bis 
VII- Gebäude vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen, wie eine 
Altentagespflege und Gemeinschaftsfläche n für die Anwohner, das Nutzungsspektrum ergänzt 
und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet.  
Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und besteht 
aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedene n Wohnformen anbieten und somit eine 
gemischte Anwohnerschaft ermöglichen.  
Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf 
dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die auf d ie 
vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse ermöglichen.

2 
 
Für das Planverfahren ist das kooperative Baulandmodell anzuwenden. Das bedeutet u.a. dass von 
mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten mindestens 30% der durch das neue Pla-
nungsrecht geschaffenen Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
zu errichten sind. 
 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Geschossflä-
che als Wohnnutzung errichtet, di e mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wer-
den kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungsrecht geschaffenen 
Geschossfläche Wohnen. Konkret sollen fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot 
sich an Studierende r ichtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden. Eine entsprechende 
Verpflichtung wird im zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörenden Durchführungsver-
trag aufgenommen, der zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln abgeschlossen wird.  
 
Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ist die Anpassung des Planungsrechts erforder-
lich. Dies soll durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Verfahrens im be-
schleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen. Dies ist möglich, da 
 
-  der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichsfläche dient; 
-  die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt  bei 
einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 
m² liegt; 
- keine Vorhaben geplant werden, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach Landesrecht be-
steht; 
- keine Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge-
nannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 
2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; 
- der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines 
Störfallbetriebes liegt; 
 
Im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB 
abgesehen. Ferner kann anstelle der Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, im 
Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bürgerinformation mit der Möglichkeit der zweiwöchigen Ein-
sichtnahme und der Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt werden. 
 
Der ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten 
Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat (voraussichtlich im September 2022) öffentlich 
ausgelegt werden. 
 
 
Anlagen 
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Textliche Festsetzungen 
Verkleinerung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 63454/03 
Verkleinerung des Vorhaben- und  Erschließungsplan-Entwurfs 63454/03 
 
 
Gez. Greitemann

zu Anlage 2 +++Urkunde+++

173944 Zeichen

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Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG)  
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf Nr. 63454/03 
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld 
Verfahren nach §13a BauGB 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Anlass und Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................ .5 
1.1 Anlass der Planung  ................................ ................................ ................................ ....... 5 
1.2 Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................ ............ 5 
2 Verfahren ................................ ................................ ................................ .............................. 6 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung  ................................ ................................ .......... 6 
3 Erläuterungen zum Plangebiet ................................ ................................ .............................. 6 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes ................................ ................................ ....................... 6 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  ................................ ........... 7 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet ................................ ................................ ...7 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangeb iets............................... 7 
3.2.3 Soziale Infrastruktur ................................ ................................ ............................... 8 
3.2.3.1 Kindertagesstätten  ................................ ................................ ............................... 8 
3.2.3.2 Grundschulen  ................................ ................................ ................................ ...... 8 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen  ................................ ................................ ....................... 8 
3.2.3.4 Förderschulen  ................................ ................................ ................................ ...... 8 
3.2.4 Nahversorgung  ................................ ................................ ................................ ...... 9 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  ................................ ................................ .............................. 9 
3.3 Bestehende Erschließungssituation  ................................ ................................ ............. 9 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  ................................ ................................ ............... 9 
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr  ................................ ................................ .............. 9 
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr  ................................ ................................ .......... 9 
3.3.1.3 Radverkehr  ................................ ................................ ................................ ........  10 
3.3.1.4 Carsharing-Angebot ................................ ................................ ...........................  10 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung  ................................ ................................ ................  11 
3.3.3 Abwasserentsorgung  ................................ ................................ ...........................  11 
3.3.4 Bodensituation ................................ ................................ ................................ .....  11 
3.4 Alternativstandorte ................................ ................................ ................................ ......  11 
3.5 Planungsrechtliche Situation  ................................ ................................ ......................  11 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 ................................ ............................  11 
3.5.2 Fluchtlinienpläne  ................................ ................................ ................................ . 13 
4 Planungsvorgaben ................................ ................................ ................................ ..............  13 
4.1 Regionalplan  ................................ ................................ ................................ ...............  13 
4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ .. 13 
4.3 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ..........  13

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/ 3 
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................  13 
4.4.1 Denkmalschutz  ................................ ................................ ................................ .... 13 
4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept ................................ ................................ .....  13 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ................................ ............  13 
4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ...............  14 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  ................................ ..........  15 
5.1 Städtebauliches Konzept  ................................ ................................ ............................  15 
5.2 Art der baulichen Nutzung  ................................ ................................ ..........................  16 
5.3 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ .........................  17 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  ................................ ................................ . 17 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  ................................ ................................ .................  17 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse ................................ ................................ ........................  18 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen ................................ ................................ .......................  18 
5.3.5 Geländehöhen ................................ ................................ ................................ ......  19 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen  ................................ ................................ ...................  19 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................ ................................  19 
5.4.1 Bauweise  ................................ ................................ ................................ .............  19 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche  ................................ ................................ .........  19 
5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................  20 
5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ ..........  20 
5.4.5 Abstandsflächen  ................................ ................................ ................................ .. 20 
5.4.6 Nebenanlagen  ................................ ................................ ................................ ......  23 
5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau  ................................ ................................ ..........  23 
5.6 Erschließung  ................................ ................................ ................................ ...............  23 
5.6.1 Verkehr ................................ ................................ ................................ ................  23 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  ................................ ................................ ............  24 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche ..........................  24 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)  ................................ ...........................  24 
5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ ..............  25 
5.6.6 Radverkehr................................ ................................ ................................ ...........  25 
5.6.7 Mobilitätskonzept ................................ ................................ ................................ . 25 
5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr  ................................ ...........................  26 
5.6.9 Leitungsrecht  ................................ ................................ ................................ .......  26 
5.7 Technische Infrastruktur  ................................ ................................ .............................  27 
5.7.1 Telekommunikation ................................ ................................ ..............................  27 
5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ......  27 
5.7.3 Energiekonzept  ................................ ................................ ................................ .... 27

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5.7.4 Löschwasse r................................ ................................ ................................ ........  27 
5.7.5 Müllentsorgung  ................................ ................................ ................................ .... 28 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  ................................ ................................ ........  28 
5.8 Grünflächen  ................................ ................................ ................................ ................  28 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  ................................ ................................ .....  28 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ................................ .......  28 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ................................ ......  28 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt  ................................ ................................ ............  29 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsfl ächen ..............  29 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken  .......................  29 
5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen  ................................ ................................ ................  29 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen  ................................ ................................ ................  30 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG ................  30 
5.10 Soziale Infrastruktur  ................................ ................................ ................................ .... 31 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)  ................................ .............  31 
5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  ................................ ..................  31 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  ................................ ................................ ... 31 
5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  ................................ ................................ ......  33 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen ................................ ................................ ..............  33 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten  ................................ .......................  33 
5.12.1.2 Einfriedungen  ................................ ................................ ................................ . 34 
5.12.1.3 Werbeanlagen  ................................ ................................ ................................  34 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen  ................................ ................................ .............  34 
6 Umweltbelange ................................ ................................ ................................ ............  34 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  ................................ ... 34 
6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ .....................  34 
6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ...............  35 
6.1.3 Biologische Vielfalt  ................................ ................................ ..............................  36 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich  ................................ ................................ ..............................  36 
6.2 Boden ................................ ................................ ................................ ..........................  37 
6.3 Wasser ................................ ................................ ................................ ........................  38 
6.3.1 Grundwasser ................................ ................................ ................................ ........  38 
6.3.2 Oberflächenwasser  ................................ ................................ ..............................  38 
6.3.3 Versickerung ................................ ................................ ................................ ........  38 
6.4 Luft / Klima  ................................ ................................ ................................ ..................  38 
6.4.1 Luftschadstoffe  ................................ ................................ ................................ .... 38 
6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ ....................  39

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/ 5 
 
6.5 Landschaft ................................ ................................ ................................ ..................  40 
6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete  ................................ .......  41 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung  ................................ ................................ ................................ ...........................  41 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  ................................ ................................ ..................  45 
6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ .....................  45 
6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ...............  45 
6.7.5 Erschütterungen  ................................ ................................ ................................ .. 46 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  ................................ ................................ .... 46 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d BauGB
 46 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
 46 
6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
 47 
6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, 
Abfall-, Immissionsschutzrechte s ................................ ................................ ..........................  47 
6.12.1 Landschaftsplan  ................................ ................................ ................................ .. 47 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete  ................................ ................................ ...................  47 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  ................................ ...........  47 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  ......................  48 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser  ................................ ................................ . 48 
6.14.2 Starkregenereignisse  ................................ ................................ ...........................  48 
6.14.3 Überflutungsnachweis  ................................ ................................ .........................  48 
6.14.4 Seveso III  ................................ ................................ ................................ .............  48 
6.14.5 Kampfmittel ................................ ................................ ................................ ..........  49 
6.15 Verwendete Unterlagen  ................................ ................................ ........................  49 
7 Planverwirklichung  ................................ ................................ ................................ .............  51 
7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ .........................  51 
7.1.1 Planungsvere inbarung ................................ ................................ .........................  51 
7.2 Durchführungsvertrag ................................ ................................ ................................ . 51 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG  ................................ . 51 
8 Kenndaten  ................................ ................................ ................................ ..........................  52

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1 Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
 
Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäusern mit insgesamt 48 Wohnein-
heiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnanlage der gemein-
nützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“  (nachfolgend auch Vorhaben-
trägerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen Großteil ihrer Wohnungs-
standorte, unter Berücksichtigung weiterhin tragbarer Mieten und eines rücksichtsvollen Um-
gangs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und energetisch ertüchtigt.  
 
Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen d er Sanierung kommt für di e Gebäude an 
der Scheidtweilerstraße nicht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche altersbedingte 
bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd wohnungswirtschaftli-
che Risiken offengelegt, die einen Abri ss und eine komplette Neubebauung nötig werden las-
sen. Insgesamt sollen an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie zusätzlich gewerbliche sowie 
gemeinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errichtet werden. So können 27 Wohnein-
heiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand (48 WE)  existieren. Dazu soll die Be-
standsbebauung abgebrochen und durch eine neue ersetzt werden.  
 
Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben.  
Da die Festsetzungen des beste henden Be bauungsplanes dem aktuellen Vorhaben aber ent-
gegenstehen und die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter Befreiungs-
möglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorhaben auf Basis des 
derzeit gültigen Bebauungsplanes n icht genehmigungsfähig ist, soll mit diesem Verfahren 
neues Planungsrecht geschaffen werden, auf dessen Grundlage dann die Bebauung erfolgen 
kann. Aus diesem Grund hat die Vorhabenträge rin im Mai 2018 einen Antrag auf Einleitung 
eines vorhabenbezogenen Beb auungsplanes bei der Stadt Köln gestellt.   
 
Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be-
schlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln darum 
für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2 029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 
Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben mit 27 neuen zu-
sätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauf tragung „Zukunft Wohnen“, die im 
Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossenschaf-
ten und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros Damrau 
Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweiler straße wurde aus fünf Konzepten 
zum Sieger gewählt.  
Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude vor, 
dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen, wie eine Altentages-
pflege und Gemeinschaftsflächen für die Anwohner, das Nutzungsspektrum ergänzt und eine 
Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet.  
Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und be-
steht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen  Wohnformen anbieten und 
somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen.

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Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB), auf 
dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszuschnitte, die auf di e 
vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse ermöglichen.  
 
2 Verfahren 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13a Absa tz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB).  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in-
nerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes bleibt bei einer 
Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 
13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspl äne im engen sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre.  
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauu ngsplan wird keine Zulässigkeit von Vorha-
ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträg-
lichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen.  Zudem ist eine 
Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatS chG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Aus-
wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu 
beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB v orliegen, wird der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan „ Scheidtweilerstraße 44 -48“ im beschleunigten Verfahren aufge-
stellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 
BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Um-
weltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 
BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monit oring) ge-
mäß § 4c BauGB wird abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die 
Abwägung eingestellt. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes  
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld.  
 
Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1)  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 
rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der Scheidtwei-
lerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m², eine Länge von ca. 164 m und ist nur ca. 20 
Meter tief. Im Süden wird das Plangebiet durch die Straßenmitte der Scheidtweilerstraße be-
grenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem nur mäßig bebaute Flächen 
vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins Bahndepot führen, in dem Straßen-
bahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abgestellt werden. Im Osten grenzt das Plan-

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gebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier befindet sich das mehrgeschossige Verwal-
tungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein Getränkemarkt mit dazugehörigem Parkplatz 
des HIT-Supermarktes an, dessen Hauptgebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidt-
weilerstraße, etwas weiter nach Westen versetzt, liegt.  
Das Plangebiet liegt im Bereich der  Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da die 
Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt ein Teil des 
Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet. 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben - und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2)  
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des 
Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist ab-
gesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans. 
 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  
 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet  
Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei Ge-
bäude sind viergeschossig und verfügen pro Geschoss über vier Wohneinheiten. Es befinden 
sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück. Die rückwärti ge nördli-
che Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die Bauten stehen auf einer 
Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen.  
 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets  
Die Umgebung des Plangebietes ist sehr heterogen.  
Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist geprägt 
von Gewerbestrukturen. Der in Nord -Süd-Richtung verlaufende Melaten - respektive Ehrenfeld-
gürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung im Westen. Wohng e-
bäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bildet ein größeres zusam-
menhängendes Betriebsgelände, die anderen gewerblichen Strukturen sind im Verhältnis 
kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist geprägt von maximal zwe igeschos-
sigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsgebäuden.  
Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, Scheidtweilerstraße, Maar-
weg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg gemischt 
genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern angesiedelt, 
diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüge ab. In den oberen Geschossen finden 
sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkennbar ist. An der von einem 
Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet sich ausschließlich eine Büronut-
zung, die in Richtung Westen deutlich abnimmt. Die Innenhöfe des Blocks sind geprägt von 
langgestreckten Hallen- und Nebengebäuden, die vornehmlich gewerblich genutzt werde n. 
Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstrukturen, die direkt südlich an die Aachener Straße 
angrenzen, fort. Die von der Aachener Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zuge-
wandten Blöcke sind gekennzeichnet durch Einfamilienhäuser in Reihenhau sbauweise und 
solitär stehende Stadtvillen.  
Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Fläche 
von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof dient den 
Kölnerinnen und Kölner neben s einer vorrangigen Funktion auch als öffentliche Grünfläche.  
Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Einfamili-
enhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich Stadtvillen

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aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind durch mehrheitlich 
4-geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet. Das Gebiet ist geprägt durch baumbestan-
dene Straßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe.  
 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Im Norden und We sten schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflächige ge-
werbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. Die Nachbar-
schaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meisten Einrichtungen 
der sozialen Infrastruktur. 
 
3.2.3.1 Kindertagesstätten 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie zwölf 
Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der Scheidtweiler-
straße 69 und 83, dem Plangeb iet direkt gegenüberliegend bzw. in direkter Nachbarschaft. 
Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es sich bei einer um den 
Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürteltrasse befinden sich zwei Be-
treuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubaugebiet der GAG im Grünen Weg 27 
ist 2015 eröffnet worden. 
 
3.2.3.2 Grundschulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule 
Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo, und die Grun dschulen Lindenborn und 
Vincenz Statz, die sich beide auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grundschulen 
befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl im Stadtteil 
Lindenthal südlich der Dürener Straße verortet ist . 
 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia Agrip-
pina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymnasium und das 
Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bi ldungseinrichtungen entlang 
des Rautenstrauchkanals verortet sind.  
Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in den 
Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtschule Helios an der 
Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße am Neuen Grünen 
Weg. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des Be-
trachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu finden. Die Ernst -Simons-Real-
schule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg verortet.Die Geschwister -Scholl-
Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße.  
Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunkten: ein 
Berufskolleg aus dem Berufsfeld d es Sozialwesens, ein Kolleg für Gestaltung, das Berufskol-
leg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaftliche Ausbildung. 
Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie und Hotelgewerbe. Dane-
ben gibt es noch eine Fac hschule des Möbelhandels. 
3.2.3.4 Förderschulen 
Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei För-
derschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal  und Ehrenfeld. Die Anna-Freud-

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Schule fördert Schülerinnen und Schüler mi t Körperbehinderungen, chronischen und psycho-
somatischen Erkrankungen. Die Johann -Joseph-Gronewald Förderschule spezialisiert sich in 
den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyendecker Förderschule in Eh-
renfeld verfolgt einen ganzheitlichen A nsatz.  
3.2.4 Nahversorgung 
Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren, zwei Nah-
versorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf und verfügt 
damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandels ausstattung. 
Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener 
Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt.  
 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  
Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt von 
Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu bewachsene 
Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 15  schützens-
werte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben Birken und jeweils eine 
Stieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn.  
Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten ist 
innerhalb von 7 Minuten fußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10 Minuten. Da Mela-
ten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche nicht mög-
lich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den freiräumlich en An-
schluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist lediglich für eine Strecke 
von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentliche Verkehrsflächen statt 
Grünflächen erfolgen. 
Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenstän diges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar.  
Die Bauungsstruktur der westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine hohe 
Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispielsweise den 
Monschauer Platz, auf. 
 
3.3 Bestehende Erschließungssituation  
 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz ange-
bunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an das überört-
liche Netz. 
Die Erschließung des Geländes erfolgt über die  Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m brei-
ten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen  großen Straßenraum, welcher in iterierenden 
Abständen durch „Parken in zweiter  Reihe“ verengt wir d. Der ruhende Verkehr, welcher beide 
Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht.  
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV angeschlossen.  
Für Gebiete innerhalb des K ernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Buslinien ein 
Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß des Nahver-
kehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbereichs einer Busli-
nie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die fußläufig in 6 Minuten 
erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. Die Linie 172 verbindet die

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Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Hauptbahnhof. Diese Streck e wird zu Tei-
len ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen „Weiden Lübecker Straße“ und dem 
Hauptbahnhof verkehrt. 
Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minuten ent-
fernt – wird die Buslinie 140 erreicht. D ie Linie 140 verkehrt zwischen den Haltestellen „Aache-
ner Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“.  
Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird  bezüglich der Stadtbahnhaltestellen ein Ein-
zugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahverkehrsplans 
Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der  Einzugsbereiche der 
Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind  die Haltestellen „Aachener 
Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5 -7 Minuten – sowie die Halte-
stelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minuten. 
Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . Die 
Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 05:00 bis 
ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Richtung Zündorf 
verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof der KVB (Scheidt-
weilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frech en wird der Takt für die Zeiträume 
von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr bis ca.  18:30 Uhr verdichtet.  
Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. 
In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-Angebot. 
In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende auch in den 
Nachtstunden. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der  nächste Bahnhof ist 
der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sich innerhalb  von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder innerhalb 
von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie  13) erreichen. Hier verkehren neben S -
Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge.  
3.3.1.3 Radverkehr 
Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes weisen nur te ilweise eine eigene 
Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilerstraße wird der Radverkehr auf der Fahrbahn 
geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. Entlang des 
Melatengürtels wird der Radverkehr mittels Radwege, gemein samer Geh- und Radwege so-
wie Schutzstreifen geführt. 
Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrsver-
knüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und parallel 
der Aachener Straße von Ost  nach West. 
3.3.1.4 Carsharing-Angebot 
In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener und sta-
tionsunabhängiger Carsharing -Systeme.  
Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum einen am 
Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger Straße Ecke 
Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio  Carsharing betrieben und sind 
ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem  befindet sich das KVB 
Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das Plangebiet, das eine Ge-
schäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing  beherbergt. 
Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am Neptun-
platz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 Gehminuten.

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Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen Car-
sharing-Anbieter SHARE NOW und MILES.  
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung 
Das Plangebiet wi rd durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme und 
Strom versorgt.  
 
3.3.3 Abwasserentsorgung  
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plangebiet 
vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet. Di e Kanäle sind geeignet, das 
anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen.  
Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone.  
 
3.3.4 Bodensituation  
Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer  bodenkundlichen Untersu-
chung des Ingenieurteams Dr. Heml ing, Gräfe & Becker GmbH wurden im  Mai 2020 5 Boden-
proben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine Probe als 
„Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. Im Ergebnis 
kann nur der Lehm uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen Bereiche eignen 
sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten Einbau mit definierten 
Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zugeordnet. Somit kann von ei-
ner anthropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden.  
 
3.4 Alternativstandorte  
Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen 
Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits mit 
Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau soll die 
Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausgenutzt werden.  
 
3.5 Planungsrechtliche Situation  
 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450/03. Die drei Wohnge-
bäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die Ge-
bietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ 
von 1,0 dargestellt. Das Grundstück d er Vorhabenträgerin wird durch das Planzeichen Perl-
schnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze zwischen der Zahl 
der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO ist eine Dreigeschossig-
keit festgesetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gültigen Bebauungsplan ist eine die 
Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des 
Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt.  
Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche vo n etwa 27 Hektar, wovon etwa 11 Hektar 
als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich vier Mischge-
biete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg und Stolberger 
Straße begrenzt werden und eine Fläche vo n ca. 6 Hektar einnehmen. Ein weiteres MI befin-
det sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende Bebauung der Aachener 
Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhanden ist, für die Zukunft festsetzt. 
Die verbleibende Fläche in  einer Größe von etwa 7 Hektar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) 
festgesetzt.

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3.5.2 Fluchtlinienpläne 
Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor.  
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Si edlungsbereich" dar. 
In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, Wohnfolgeeinrich-
tungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in ei-
nem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden.  
Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regionalplanes.  
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal  als gemischte Baufläche dar. Die geplante 
Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine Notwendigkeit den FNP zu ändern.  
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.  
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen  
 
4.4.1 Denkmalschutz 
Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalsc hutz. 
 
4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010“ wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt 
(Dezernat OB, Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln, 2010) beschlossen.  
Das Konzept weist für das benachbarte Umfe ld des Plangebietes das Stadtteilzentrum 
Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten.  
Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit vom 
05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus. Än derungen für das Stadtteilzentrum Brauns-
feld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht.  
 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermitt elte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.  
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von 
rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbe-
darf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum 
Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016).

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4.4.4 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.  
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch  die Vorhabenträger eines Bebau ungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein -richtungen, öffentli-
che Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil de s Stadtentwicklungs-konzepts Wohnen. Mit 
Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die 
aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten.  
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die  eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er den nachfolgend 
benannten Aspekten, die in der weiteren Pl anung vertieft werden. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen 
Geschossfläche für Woh nzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, 
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterha lb des 
maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll innerhalb 
des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestell t wer den und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist eine öffentliche 
Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgr öße eines öffentlichen Spielplat zes, 
der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m².  
 
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an öf fent-
lichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es 
wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein 
Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen 
Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m².

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Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der 
Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen 
werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen.  
Das Qualifizierungsverfahren für das  in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 in 
Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt  Köln durchgeführt. 
 
Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor.  
 
 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
 
5.1 Städtebauliches Konzept  
Das Plangebiet wird auf der Grundlage des  aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft Woh-
nen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow Architekten 
aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt wurde, wurde nach 
Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsge-
sellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln begegnen zu können.  
 
Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des Plan-
gebietes entwickelt und orientiert sich an den geschlossenen Gebäudef luchten der ang renzen-
den Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzelnen Häusertypen 
mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Adressen zusammen, die 
verschiedene Wohnformen ermöglichen. Dadurch soll der relativ lan ge Baukörper ei ne ange-
messene Körnigkeit und Rhythmik erhalten  und vertikal gegliedert werden, was durch eine un-
terschiedliche Fassadengliederung der einzelnen Haustypen noch unterstützt wird. Zusätzlich 
erfolgt eine horizontale Gliederung des Gebäudes anhand der Sockelz one, deren Nutzungs-
angebot vorwiegend aus Nichtwohnnutzungen besteht und die soziale Infrastruktur der Nach-
barschaft ergänzt. 
 
Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche 
und dem Grundstück der Vorhabenträgerin z urück. Diese halböffentliche Vorzone ermöglicht 
es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum zu öffnen und den 
Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg entlang der Scheidtweiler-
straße an einigen Stellen zu erweit ern. Dieser halböffentliche Raum dient dem Austausch zwi-
schen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbarschaft.  
 
In der Sockelzone des Langhauses sollen fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, zwei Kin-
dergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft des Langhau-
ses angemietet werden kann, untergebracht werden.  Die Altentagespflege und der Nachbar-
schaftshof verfügen über geringfügig höher gelegene Außenbereiche in Form von Terrassen, 
die an den öffentlichen Gehweg grenzen. Des  Weiteren werden in der Sockelzone des Hau-
ses C die unteren Wohnebe nen zweier Maisonette-Wohnungen samt Terrassen, die ebenfalls 
höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht.

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Im östlichen und westlichen Teilbereich des Grundstücks sind Kleinkindspiel flächen verortet. 
Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut. Die Tiefga-
ragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Element, das in die 
Gestaltung einbezogen wird.  
Zwei Bestandsbäume (Eschen ) entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen erhalten 
werden. Die Kleinkindspielflächen sollen mit fünf Bäumen bepflanzt werden.  
Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt.  
 
Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungsbedingt 
Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidtweilerstraße orien-
tiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrückende Wohnbebau-
ung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird.  
Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westliche 
und östliche Fassadenseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfensterung, die 
oberen Geschosse sind hier fensterlos.  
 
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw -Standard 55 errichtet. 
 
Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. Durch 
die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zentrale Lage 
rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen  Flächeninanspruchnahme. Durch 
die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1 
Abs. 5 BauGB Rechnung getragen.  
 
5.2 Art der baulichen Nutzung  
Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450/03 von 1984 abweichend soll ein u rbanes Ge-
biet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.  
Planungsprämisse für die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Notwendig-
keit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln und zugleich die Belebung der Erdgeschos s-
zonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolgenutzungen und gewerbliche Nut-
zungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die durchweg heterogene Um-
gebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts soll bezüglich dieser Nutzu ngsstruk-
tur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine größtmögliche Flexibilität ermöglicht wer-
den. Im urbanen Gebiet muss - anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige 
Verhältniszahl für die Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe err eicht werden.  
Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnungen im 
Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind. Auf diese Weise kann die Belebung der Erdge-
schosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maisonette-Wohnun-
gen im Erdgeschoss sichergestellt werden.  
Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewerbebe-
triebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausgeschlossen, um 
den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zu-
lässigen Nutzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit Mineralöl stoffen) werden 
ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen und damit 
eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus wer-
den Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrs-
aufkommens und der dam it verbundenen Verkehrs -/Immissionsbelastung ausgeschlossen. 
Der Einzelhandel wird darüber hinaus ausgeschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - 
und Zentrenkonzepts entsprechend die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden.

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5.3 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO du rch die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die 
Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.  
Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich am 
städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt wird. Um den 
städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO for-
mulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein 
urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 
 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer  Größenordnung von ca. 1.930 m ² zu er-
möglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflächenzahl 
von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für urbane Gebiete.  
 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festgesetzt, 
dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch die Grund-
fläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen unterhalb der Ge-
ländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut  wird, bis zu einer GRZ von 
1,0 überschritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf einer städtebauli-
chen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Realisierbarkeit von (Gemein-
schafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqu alität der wohnungsnahen Freiflächen 
entsprochen. 
 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 m² zu 
ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und damit eine 
Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt.  
 
Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol gende 
Gründe gerechtfertigt:  
 Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsvert räglich angesehen und ent-
spricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan handelt, sind die planungsrechtlichen Festsetzungen eng an 
das konkrete Bauvorhaben geknüpft. 
 Die Nachverdichtung durch Abbruch  und Ersatz des Bestands der Vorhabenträgerin 
auf einem gut erschlossenen innerstädtischen Standort entspricht dem Ziel der nach-
haltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdich-
tung mit der geordneten städtebaulichen Entwic klung vereinbar, da insbesondere die 
verkehrlichen Belange geregelt werden.  
 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse werden 
eingehalten und sichergestellt.  
 Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
 
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:  
 Das Plangebiet liegt zentral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus wichti-
gen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine Größe von  
435.000 m² , der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 205 ha zu den

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größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide Freiräume können in 
7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen  
Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erholung in 
fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen.  
 Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Kleinkin-
derspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen.  
 Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist geeignet, den 
Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen einzudämmen.  Das 
an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobilitätsalternativen zum 
privaten Pkw vor, die den Rad - und Fußverkehr stärken sollen. 
 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) sollen sich hinsichtlich ihrer Wirkung in 
den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung  unterscheiden. Die Häuser A, B 
und D werden daher als eine maximal s echsgeschossige und die Häuser C und E als eine 
maximal siebengeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung entspricht dem städte-
baulichen Ziel der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie 
gewährleistet eine auf das Umfeld  abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt 
somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung 
in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maß-
nahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen des Wohnungsmarktes entspricht. 
Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sichergestellt, dass die planerisch angestrebte Kör-
nung und Rhythmisierung des über 130 Meter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche 
Geschossigkeiten erfolgt.  
 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen  
Zur Ermöglichung einer e inheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebau-
ung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß , Ge-
bäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß festgesetzt.  
Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen Grün-
den nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschossigkeit und 
Gebäudehöhen vermieden. Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchstmaßes über Nor-
malhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie in den Häusern A und 
B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisieren.  
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäude -höhen, 
die als Höchstgrenze fest gesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 2,5 m in der 
Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der 
Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beein-
trächtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese Bauteile 
mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich zugeordneten Dachfläche 
zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag 
zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren Flächenanteil auf 35 % der Dach-
fläche begrenzt.

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5.3.5 Geländehöhen 
Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil  durch eine Tiefga-
rage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelä nde maßgeblich verändert. Um zu ge-
währleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungsgrundlage für die 
Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe gemäß Planeintrag festge-
setzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung  des Geländes für die Oberflächenentwäs-
serung zulässig, um in der Detailplanung Spielraum für eine fachgerechte Regenentwässe-
rung sicherstellen zu können. 
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Geländeoberflä-
che sind bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und 
Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude 
zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen.  Von dieser Flexibili-
tät sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenommen, weil die Bezüge des künftigen Gelän-
des an diesen Stellen aus den unten dargestellten Gründen hergestellt werden sollen.  
 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen  
Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die bauli-
che Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stellplätze unterir-
disch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu gewährleisten, wer-
den entlang der nördlichen, östlichen und westlich en Plangebietsgrenzen zwingende Gelände-
höhen so festgesetzt, dass eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage gewährleistet wer-
den kann. 
Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück  sind die Optionen zur Anlage einer Tiefgarage 
limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das neue Gelän-
deniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehöhen der Nachbarn 
liegen werden. Im Bereich der Ein - und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage, die wegen der limi-
tierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überlagert werden soll, hat der Ge-
ländeversprung durch die geplante Einhausung der Rampe sogar eine Differenz von etwa 
4,00 m zur Folge.  
 
Außerdem wird durch die zwingenden Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG und  
HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich der Zu-
fahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen.  
 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
 
5.4.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlossenen 
Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung der 
Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaßstäblichen 
Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und d er kleinteiligen 
Blockrandstruktur entlang des südlichen Straßenverlaufs.  
 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Baugren-
zen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage un d die dadurch gegen-
über der Bestandssituation leicht erhabene Geländemodulation.

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5.4.3 Baulinie 
Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der Tief-
garage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und nördlichen 
Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses Bauteils samt 
der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielfläche und der notwendi-
gen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die Festset zung von Baulinien 
gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdische Rampenbauwerk der Tief-
garage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung der Rampe aufsteigende Grenzwand 
sowie die Lärmschutzwand für den aktiven Lärmschutz des Kinderspi els entlang eines Teils 
der nördlichen Plangebietsgrenze. Die notwenige Höhe der beiden das Rampenbauwerke ein-
fassenden Wände wird durch die Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stu-
fenweisen Abnehmen der Höhe dieser Wände wird anhand der ze ichnerischen Festsetzungen 
festgelegt.  
 
Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren bauliche Höhe sowie Gestaltung 
zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient entlang der 
östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzenden. Entlang der 
Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand schallschützende Funk-
tion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in diesem Bereich das Rampenbau-
werk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage erreicht hat, dient sie ebenfalls der 
Absturzsicherung. Zusätzlich zu den bereits beschriebenen Funktionen übernimmt die Wand 
die Funktion des gegenseitigen Sichtschutzes.  
 
5.4.4 Baugrenzen 
Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren Grundstücksflächen und ermögli-
chen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefgarage, die 
Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tiefgarage, die teil-
weise dem Erdgeschoss vorgelagert sind. Da die Geländehöhen hier künftig über denen der 
Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen notwendig.  
 
5.4.5 Abstandsflächen 
Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur Siche-
rung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozialabstände 
verfolgt. Abweichend von den Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung 2018 NRW wird 
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H, mindes-
tens jedoch eine Br eite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die Stellung des künftigen Bau-
körpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückt.  
Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss  im Rahmen der Wahrung 
der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungs-
planverfahren abgewogen und bewältigt werden.  Es bedarf einer besonderen städtebaulichen 
Begründung des Einzelfalls.  
Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen B elangen geht es zunächst 
und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhält-
nisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Abstandsflächenrecht 
verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreiche nden Belichtung bei Tage, Belüf-
tung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiterhin können die O rientierungs-
werte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, wenn die allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Begrün-
dungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plangebiet , zugleich die Orientierungswerte für 
das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden . Treffen Abstandsflächenunterschreitun-

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gen und Nutzungsmaßüberschreitungen aufeinan der, ist neben nachbarlichen Belangen ins-
besondere zu prüfen, ob auch in den unteren Geschossen unter Berücksichtigung der dort tat-
sächlich zulässigen Nutzungen eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. 
Die sich aufgrund der Festsetzunge n des Bebauungsplanes ergebenden Unterschreitungen 
der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen führen, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu ei-
ner Verletzung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts:  
 
Städtebauliche Gründe 
Die städtebaulichen Gründe für die  Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der Nordfas-
sade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtpl anerischen Zielsetzung, das 
bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und auf diese Weise der 
hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen. Das zu errichtende Angebot sieht frei 
finanzierten und sozial geförderter Wohnraum vor, der im Eigentum der Vorhabenträgerin ver-
bleibt. 
Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20 Metern und einer Länge von 166 
Metern sind der gewünschten Nachverdichtung enge Grenzen gesetzt. Der etwa 132 Meter 
lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei bestehenden 
Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum Nachbargrundstück im 
Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird mit einer Abstandsfläche von 
3,00 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - in Bezug auf den Nachbarn KVB 
im Norden - nicht grundlegend verändert. 
Durch ebendiese direkte Nachbar schaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet mit 
Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter wird mit 
Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. Die Aufent-
haltsräume sind sämtlich en tlang der südlichen Fassade angeordnet. Dienende Räume wie 
Küchen und Bäder werden soweit möglich nach Norden orientiert. Sollte die Grundrissgestal-
tung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die Lärmbelastung reagiert, bspw. 
durch nicht-öffenbare Fenster.  
Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweilerstraße 
ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 2,30 m von der 
Grundstücksgrenze mit dem öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht eine Vorzone, die 
durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird. Diese Vorzone ist geprägt 
von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdgeschoss, deren private Außenbereiche 
aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Terra ssen bis an den Gehweg reichen. Sie 
dient dem informellen Austausch zwischen der Bewohnerschaft des Gebäuderiegels mit der 
Stadtbevölkerung und belebt die Scheidtweilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der 
westlich an das Plangebiet angrenzenden „Pa uli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohn-
standort in den Vordergrund tritt. Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen 
Mehrwert für den öffentlichen Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtwei-
lerstraße überwiegend unbepflanzt i st. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der 
Schnittstelle zwischen der gewerblichen Nutzung im Osten der Scheidtweilerstraße und dem 
durch Dienstleistung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1  BauGB bilden die allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu ber ücksichti-
genden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB definiert "gesunde Wohn - und Arbeitsverhält-
nisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen  und Arbeitsstätten". Die 
Besonnung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil  der Abwägung.  
Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des Gebäudes auf dem Grund stück berück-
sichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche

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und dem Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen größeren Abstand zur 
Bestandsbebauung entlang der Südseite der Scheidtweilerstraße schafft. 
Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach Süden ori-
entiert. Durch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüstungen wird 
der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird da durch sicherge-
stellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die die gesamte Tiefe des Gebäu-
des ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade des Gebäuderiegels durch Lärmimmissionen belas-
tet, dennoch ist in nahezu allen Nutzungseinheiten eine Querlüftun g von Süd nach Nord u.a. 
aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster zu den lärmabgewandten Giebel - bzw. Loggi-
enseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine 
fensterunabhängige Lüftung installiert. 
 
Brandschutz 
Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser Aspekt 
heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ursprünglich beab-
sichtigte Schutz vor umstürzenden Außenwänden bei Anwendung moderner Bau techniken so-
wie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sonstigen nachzuweisenden Brand-
schutzziele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicherzustellen und einen Brandüber-
schlag zu vermeiden, sind trotz der Abstandsflächen reduktion gewährleistet. Das vorliegende 
fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz ist mit der städtischen Feuerwehr Köln abge-
stimmt (KEMPEN, 2021). 
 
Wohnfrieden, Sozialabstand 
Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden im 
Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeiten-
den Menschen zu  intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst sow ohl einen So-
zialabstand im Sinne der Sicherung der Privatheit, etwa durch Schutz vor Einblick von Drit ten, 
als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenabwehr den Schutz vor akusti-
schen Störungen und Geruchsemissionen. 
Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduziert festgesetzt werden, 
aber entlang der drei anderen Ge bäudeseiten eingehalten werden, sind der Wohnfrieden und 
der Sozialabstand hier genauer zu betrachten.  
Dabei handelt es sich um  Schutzbelange, die  nicht in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe ei-
nes Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein v on der absoluten Entfer-
nung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen  den jeweiligen Fenstern abhängen, so dass bei 
höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche erforderlich ist, um 
den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten.  
Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW  beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3,0 0 
m.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite das 
Mindestmaß von 3,00 m Abstand vor.  
Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenr echt verfolgten Zieles kann im konkreten 
Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgestellt werden, dass Beeinträchtigungen 
des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten sind. 
Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Fläc hen der KVB an, die zwar zur Tages - 
und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die Einhaltung 
des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt.  
Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den erhöhten Lärmimmissionen baulich und d urch 
nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet  wird, sodass entlang der Nordfassade 
keine Immissionsorte entstehen.

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5.4.6 Nebenanlagen 
Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung zu ver-
hindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen nur Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, Bänke, Unter-
flurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und Entlüftungsanlagen und 
Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlos-
sen. 
 
5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge-
schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge-
fördert werden kann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Planungsrecht 
geschaffenen Geschossfläche Wohnen.  
Konkret sollen fünf Geschosse des  Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studierende rich-
tet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden.  
 
5.6 Erschließung  
Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen Nutzen-
den des Plangebietes steht ein umfangreiches A ngebot an Mobilitätsalternativen zum privaten 
Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszielen  im Umfeld des 
Plangebietes werden Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem  Heimweg, Arztbesuche, Freizeitak-
tivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht , was die  Nahmobilität stärken kann und somit eine um-
weltfreundliche Fortbewegung bspw. zu  Fuß oder mit dem Fahrrad begünstigt. 
 
5.6.1 Verkehr 
Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT  GmbH im 
Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchg eführt, um eine leistungsfähige Erschließung 
des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem Hintergrund 
der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld.  
Das Verkehrsaufkommen, welches durch die Planung induziert w ird, beträgt an einem durch-
schnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Bestand bereits 
mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das effektive Mehrverkehrs-
aufkommen beträgt somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz -Fahrten in der Spitzenstunde 
morgens und 16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung mit 
der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass  insgesamt ein Mehrverkehrsaufkommen (ab-
züglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe  von Quell- und Zielverkehr resul-
tiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h  morgens und 13 Kfz/h abends. 
Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehr lichen Auswirkungen in 
den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den  Umlegungsrech-
nungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:  
Im Bestand sind die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aachener  Straße mit ca. 
29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße  ist im Vergleich gering belastet 
und weist Verkehrsstärken von bis zu  7.700 Kfz/24 h auf.  
Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehrenfeld / 
Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Verkehrsverände-
rungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca.  2.000-2.300 Kfz/24 h

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zu erkennen, was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich Ehrenfeld/Braunsfeld zu-
rückzuführen ist . Die Aachener Straße im  Bereich des Plangebietes erfährt nur geringe Ver-
kehrsveränderungen. 
Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es sind nur sehr geringe Verkehrsveränderungen 
im Vergleich zum Nullfall erkennbar und keine starken Verkehrsverlagerungen  zu verzeichnen. 
Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen  bewegen sich im Bereich 
täglicher Schwankungsbreiten, sodass  durch die Aufsiedlung des Plangebiets keine verkehrli-
chen Auswirkungen zu  erwarten sind. 
Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikroskopi-
schen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es  wird die Leistungsfähigkeit in den zwei Spit-
zenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. 
In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten Defizite 
aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die mittleren Fahr-
zeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug  vom Nullfall zum Planfall kaum und es treten 
keine Veränderungen in den Quali tätsstufen auf. Die Knotenpunkte erreichen die Grenze zur 
Leistungsfähigkeit aufgrund des Mehrverkehrs im Nullfall und zeigen keine zusätzlichen Defi-
zite im Planfall, die auf die zusätzliche Verkehrsmenge des Plangebietes zurückzuführen sind.  
Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knotenpunk-
tes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen dieser 
Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nullfall des Knotens Aachener  
Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hierdurch verschlechtert  
sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße, da dieser  als vorfahrtgeregelter 
Knotenpunkt nachgewiesen wird.  Um daher den Stauraum zwischen den beiden Knotenpunk-
ten frei zu halten und ein  Ein- und Ausfahren der Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleis-
ten, wird eine Signalisierung empfohlen. 
Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer  Handlungsbe-
darf gesehen, der sich auf die Lei stungsfähigkeit des Verkehrsablaufs  bezieht. 
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung  kann dem Bauvorhaben aus verkehrs-
planerischer Sicht entsprochen werden.  
 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  
Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweilerstraße, 
über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden  ist.  
Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öffent-
liche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche  
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von beziehungsweise auf die  Scheidtweilerstraße ist 
ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebietszulässig. 
Dadurch soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive und im 
Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht und eine übermäßige 
Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich enge Nac hbarschaft mit der Zu - 
und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen HIT -Getränkemarktes vermieden wer-
den. 
 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

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Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV angeschlossen.  
Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein direkter An-
schluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz und DB-Netz aller-
dings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings dann leistungsfähige Ver-
bindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln.  
Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen.  
 
5.6.5 Gehwege 
Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Planung be-
rührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel zum Straßen-
verlauf gepflanzt. 
Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen Gehwegs und die daraus erwach-
senden Kosten werden vertraglich im Durchführungsvertrag geregelt.  
 
5.6.6 Radverkehr 
Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Umset-
zung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des Fahrrades angeregt und ge-
fördert (siehe 5.6.7 ff.).  
 
5.6.7 Mobilitätskonzept 
Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH  ein Mobilitätskonzept 
erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die 
Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivieren und durch 
das Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren.  
Aus den darin benannten Strategien werden neun konkrete Maßnahmen erarbeitet.  
1. Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV / SPNV  
2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen 
3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl  
4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder  
5. Angebot von Fahrradleasing 
6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur St ärkung der Nut-
zung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes  
7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 
8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Beschäftig-
ten 
9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet. 
 
Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten MIV -
Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der Hand-
lungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsichtlich der Pkw -Stellplatzherstellung. Durch 
die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in Höhe von 10% 
auf die Pkw-Stellplatzherstellung als bedarfsgerecht angesehen werden. Für weitere Maßnah-
men – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitätsangebote und das Bewer-
ben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich ein Abschlag von 5% ange-
setzt werden. 
Die Maßnahmen, die die Ladeinfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online -Han-
del betreffen, haben keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stellplätze. Sie 
stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrsaufkommens dar.

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5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr  
Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – soll unterirdisch in der Tiefgarage untergebracht  
werden. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw ausschließlich 
unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit sollen gestalterisch unbefriedigende Situati-
onen vermieden werden und eine geste igerte Aufenthaltsqualität sichergestellt werden.  
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. Um 
eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebildet. Inner-
halb der Zufahrt ist zude m eine Wartefläche für Pkw vorgesehen.  
 
Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt.  
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung 
der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 der Stellplatz-
satzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzierungsfaktor in Höhe 
von 30 % aufgrund der Erschließung durch den ÖV in Bezug auf die Pkw -Stellplatzherstellung 
anzusetzen. 
Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zu geschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden  Hand-
lungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel durch Be-
schäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern.  Das Mobilitätskonzept stellt damit 
einen weiteren Baustein zur Redu zierung der ermittelten, notwendigen Pkw -Stellplätze im 
Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzeptes kann 
ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt werden. Der Stellplatznachweis kann 
somit insgesamt um 45% reduziert werden. 
Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und die 
Bewohnerschaft des Gebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind davon 
zwei Besucherstellplätze vorzusehen.  
Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zugängli-
che Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen.  
Die ermittelte Stellplatzanzahl kann vollständig gedeckt werden. Die Planung sieht 38 Pkw -
Stellplätze in der eingeschossigen Tiefgarage vor.  
 
Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird ein 
Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vorzuhal ten. 
Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradab-
stellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stellplätze statt-
haft zu gestalten. Demnach resultiert nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln ein Be-
darf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für  die Kindergroßtagespflege wird 
abweichend von der Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere frei zugängliche Abstellplätze 
für Lastenräder des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. 
Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage und 
70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenabfahrt und 
entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit g eführt werden. 
 
5.6.9 Leitungsrecht 
Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzenden 
Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Leitungsrecht 
zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt .

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5.7 Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das Netz 
der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die Scheidtwei-
lerstraße erfolgen.  
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen.   
 
5.7.1 Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leitungsnetz in 
der Scheidtweilerstraße gesichert.  
 
5.7.2 Entwässerung 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des Schmutz - 
und Niederschlagwassers kann durch den Anschl uss an den öffentlichen Mischwasser kanal in 
der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) eingerichtet werden. Für das 
Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht gemäß § 44 Absatz 1 Landeswasser-
gesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da das Plan-
gebiet bereits vor dem 1. J anuar 1996 bebaut worden ist.  
 
Rückhalt von Niederschlagswasser 
Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis sollen die extensiv begrün-
ten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausgebaut werden, so-
dass bei einem 2-jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall herangezogen wird, 
etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal entwässert werden. Um 
diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Bereich der extensiv zu begrünen-
den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei Starkrege-
nereignissen zu schaffen ist. Dieses Volumen resultiert aus dem o.a. Beiwert.  
 
5.7.3 Energiekonzept 
Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhanden e Fernwärme als 
Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu in-
stallieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell 
über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausa nschluss zur Steuerung der 
Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten.  
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw -Standard 55 errichtet. 
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Zie le angepasst 
werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E -Fahr-
zeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektoren-
kopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenerative Maß nahmen bei der 
Fernwärme direkt genutzt werden.  
 
5.7.4 Löschwasser 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird  in Ab-
stimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den Grundschutz in 
einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden  vorge-
halten.

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5.7.5 Müllentsorgung 
Die Müllentsorgung soll an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderiegels 
über Unterflurcontainer erfolgen, die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Dafür werden 
entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Di e Befüllung er-
folgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidtweiler Straße. Die Ent-
leerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als die reguläre Leerung einer Vielzahl 
oberirdischer Mülltonnen, sodass der Verkehr auf der S cheidtweilerstraße kürzer beeinträch-
tigt wird.  
 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  
Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße angrenzt, 
ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt.  
Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft wor-
den (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an den Log-
gien von der Feuerwehr angeleitert werden.  
 
5.8 Grünflächen  
 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  
Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen Grünflä-
che kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig kle ine Größe 
des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten Grundstücks durch 
Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Gebäuderiegels und die Nut-
zung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels soll die öffentliche Grünfläche abge-
löst und im Durchführungsvertrag entsprechende Regelungen vorgesehen werden. Die Höhe 
der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforderungen aus dem Kooperativen Bauland-
modell.  
 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 
25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zudem fest-
gesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind.  
 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung  schützenswerter Bäume 
Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass der 
Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutzwürdig an-
zusehen ist. Dies umfasst 13 Bäume ( BERKEY, 2020b). 
Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der  gestalte-
rischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand bzw. die zu  
erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimatische und  faunisti-
sche Bedeutung herangezogen. 
Für die begutachteten 13 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet:  
- Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit 
- Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit  
Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze stehen, werden mit einer hohen 
Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen elf 
werden als allgemein schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen diese elf 
Baumstandorte verloren.

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Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. Im 
Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen innerhalb des 
Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich sollen entlang der Scheidtweilerstraße vier weitere 
Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden. Da die weiteren notwendi-
gen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden auf anderen Grundstü-
cken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Neun 
Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße und vier an der Vastersstraße (Ge-
markung Müngersdorf, Flur 075, Flurstücke 31/11, 54/13, 54/18, 54/20, 245 und 398).  
 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt  
Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, w erden zum dauerhaften 
Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden .  
Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit vergleichs-
weise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeubewuchs im 
Stamm- und unteren Kronenbereich eine  hervorzuhebende gestalterisc he und ökologische 
Wirkung beigemessen. Aufgrund der  vergleichsweise dichten, hohen und weit ausladenden 
Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung  für das Stadtklima bzw. die 
kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die  Raumbildung auf dem 
Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu erreichen, müssen bei Ver-
lust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stammumfang besitzen.  
 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. Insgesamt sol-
len vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden.  
 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken 
Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch 
den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.  Die 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind - soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut we rden - mit Gräsern, Stauden, und/oder 
Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf Bäumen zu bepflanzen.  
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird festgesetzt, dass die Baum-
standorte um bis zu 2 m verschoben werden kön nen.  
 
5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen  
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder unterir-
dische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Kleinkinderspielflächen oder 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrü nen. Die Vegetationstragschicht wird  in 
einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht festgesetzt, um  ausrei-
chend Volumen für den Wurzelraum zu schaffen.  
Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum sich erzu-
stellen, werden für Baumpflanzungen größere Bodensubstratschichten von mindestens 120 
cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 m³  für den Wurzel-
raum je Baum festgesetzt. 
 
Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere Funktio-
nen. Zum einem soll die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet werden und

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der intensiven Benutzung durch beispielsweise das Kleinkinderspiel standhalten. Zum ande-
ren sollen durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Effekte erzielt werden.  
 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen 
Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren, ein Stauvolumen im Starkre-
genfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Le bensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und 
Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive Dachbegrünung 
mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen 
o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 35 % der 
jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht ausgenommen . Um eine zukunftsweisende 
Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zuläs-
sig.  
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die Ge-
bäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die Lebens-
dauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschosses, das regel-
mäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst wird, deutlich ver-
bessert. 
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung.  Große 
Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwässerungsanla-
gen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen 
können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt werd en. 
Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung und 
damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden.  
 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG  
Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG 
(siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenzwand errich-
tet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m  erreicht und zu-
sätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird.  Diese Grenzwand schließt an die Lärm-
schutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels errichtet werden.  
 
Entlang dieser Grenzwand soll die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, einsei-
tig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt werden. Zielsetzung ist es,  
mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite der Grenzwand zu 
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletterhilfen vorzusehen, um 
eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen in diesen Bereichen durch 
Pergolen die zu begrünenden Fläche zu erhöhen. Auf diese Weise ist es möglich eine Fläche 
von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen.  
Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Du rchgrünung von Baugebieten bei und sind eine 
wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden / Wänden mit einem 
hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer Zeit stellt sich die 
Entwicklung ökologisch und gest alterisch wirksamer Grünstrukturen ein.

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5.10 Soziale Infrastruktur 
 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)  
Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmodell 
286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der städtebaulich 
erwünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. öffentlich zugängli-
cher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet werden, da die Frei flä-
chen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW genutzt und gestaltet werden. Daher er-
folgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre gekommenen öffentlichen Spiel-
platzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Braunsfeld an der Geil enkircher 
Straße, Spielplatznummer 3 04 01 05. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchfüh-
rungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmodell errechneten Geldbetrag zu entrichten.  
 
5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  
Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung und 
Nachverdichtung des Plangebietes ausgelöst wird, hat ergeben, dass keine Kindertagesstätte 
im Plangebiet nachgewiesen werden muss.  
Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu bege gnen, werden zwei Groß-
tagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hauses E unter-
gebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass insgesamt 18 
Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werde n sollen.  
 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  
 
Lärm 
Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im Jahre 2002 veröffentlicht und eingeführt 
und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der im Mai 
2017 in die BauNVO e ingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die Richt - bzw. 
Orientierungswerte für urbane Gebiete sind größer gleich der entsprechenden Werte für 
Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden (ADU, 2022a).  
Gleiches Verfahren g ilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm  für urbane Gebiete liegen 
bei 63 dB(A) für die Tagzeit und 45 d B(A) für die Nachtzeit, für Mischg ebiete (MI) liegt der 
Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane Gebiete. Der 
Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45  dB(A)). 
 
Straßenverkehr 
Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße)  resultieren 
relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 57 
dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für die  der Scheidtwei-
lerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. Die  Orientierungswerte 
für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen- 
und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientierungswerte der  DIN 18005 werden 
demnach im Tag- und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten (ADU, 2021).  
 
Schienenverkehr 
Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof W est der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
(KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbetrieb genutzt 
wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung wurden die höchs-
ten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schie nenverkehrs von maximal 53 dB(A) tags und 48  
dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei  60 
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientierungswerte

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der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten  (ADU, 
2021). 
 
Gewerbelärm 
An den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegelbebauung werden die 
Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich  überschrit-
ten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der  nördlichen Fassade, so-
wie den westlichen und östlichen Giebelseite n mit Überschreitungen, keine Aufenthaltsräume 
gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung  und damit keine Immissions orte 
gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen  Fassaden (hier Südfassade) des Ge-
bäudes werden die o.g. Richtwerte der TA  Lärm eingehalten. (ADU, 2021). 
Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zur Grundstücksgrenze befind-
liche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgehenden Geräusche ergab, dass der Betrieb 
der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm vorlie-
gen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen (ADU, 2022b).  
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel  
Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her, so  
wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den einzelnen  
Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist m it einem maßgeblichen Außenlärm-
pegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen.  
Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe  zei-
gen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes.   
Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB liegenden Nordfassade aus dem Gewerbe-
lärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, an denen 
mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen ist, sind öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume  im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Den maßgeblich 
auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm  ist durch pas-
sive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu begegnen. Zusätzlich stellen 
Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie  im 1.OG – 3.OG auftreten, sicher, dass dort 
das sog. „62 dB(A)-Kriterium“ auch eingehalten werden kann.  
Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren nied rigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereich 
nachgewiesen werden.  
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum  Schall-
schutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 2021).  
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Kleinkin-
derspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung von 
Lärmschutzwänden (LW West, LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß Planein-
trag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen eine Schall-
dämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflächen aufweisen.

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Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage d er Ausfahrtsrampe der Tiefgar age ge-
genüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig Lichtimmissionen 
(Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage) geben. Die A us-
fahrtsrampe der Tiefgarage li egt gegenüber de n Hausnummern Scheidtweilerstraße 15a und 
17, wodurch die Fassade n der Erdgeschosse durch Blendwirkungen der Scheinwerfer -Licht-
kegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude werden gewerblich genutzt und ent-
sprechen hinsichtlich ihrer Typologie Büroge bäuden. Unter Berücksichtigung der 38 Stell-
plätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich für den Nachtzeitraum eine absolute Bewe-
gungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Bewegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgebli-
chen Nachtstunde.  
Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdigen 
Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung durch 
Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c).  
 
Elektrische und magnetische Wechselfelder  
Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche  Trafostation 
der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient,  wurde hinsichtlich ihrer 
Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten Wohn - und Geschäfts-
hauses durch elektromagnetischen Felder  untersucht.  
Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als Erd-
kabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wird durch mas-
sive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt.  
Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden.  
Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzlichen 
Grenzwertes. Die Grenzwerte für die Magnetfeldbelastung  für Implantatträger werden, unter 
Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, ebenfalls einge-
halten. 
Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer ähnli-
chen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivilisatorischer Quellen der Umgebung.  
Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde ebenfalls 
untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des störungsfreien Betriebs von technischen 
Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte künftig eine Nutzung des geplanten Gebäudes durch 
Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, muss ein separates Gut-
achten erstellt werden (ADU, 2022d).  
 
5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalteri-
sche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche 
und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden R egelungen zu Dach-
formen, Einfriedungen, Werbeanlagen  sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.  
 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich Flachdä-
cher mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flachdä-
chern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen entsprechend dem Vorhaben - und Er-
schließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet werden. Ferner begünstigt die Festset-
zung der Flachdächer die gewüns chte Dachbegrünung sowie die Errichtung von Fotovoltaik -
Anlagen.

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5.12.1.2 Einfriedungen 
Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten und zur 
Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte Hecken so wie 
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1, 50 m 
zulässig. 
 
5.12.1.3 Werbeanlagen 
Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemessener 
Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflä-
chen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zu-
sammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt wird , die Werbe-
anlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper stehen  und im Tagesverlauf wech-
selnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen . Zu-
dem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig, um die Werbung in einen 
räumlichen Zusammenhang mit der angebotenen Leistung zu stellen.  
 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mobil-
funkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur 
auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen generell im Plan-
gebiet ausgeschlossen.  
 
6 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Umweltbericht ge-
mäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermit-
teln und in die Abwägung einzustellen.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei 
einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 
20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB.  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine for-
male Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 
BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im be-
schleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, 
die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinan-
der und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.  
 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  
 
6.1.1 Tiere  
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKE Y, 2020a). Die Grünflä-
chen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine Bedeutung für 
einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Siedlungsflächen. Planungs-
relevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontro lluntersuchungen nicht nachgewie-
sen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen ist eine untergeordnete Bedeutung 
für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkommen von Fledermäusen wurden im Plange-
biet weder am Baumbestand noch an den Bestandsgebäuden  festgestellt (BERKEY, 2020a).

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Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von einer 
baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Lebensraum und 
potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erhalten b leiben.  
Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von nicht 
flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt - und Räumungsmaßnahmen im Ge-
hölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von Rankpfl anzen an der 
Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der potentiell betroffenen, pla-
nungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruch-
nahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwischen 1. Oktober und de m 28. Februar 
durchzuführen. 
Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehalten 
werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine Fachper-
son auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten durch geführt werden und unter der Voraus-
setzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nester nachgewiesen 
werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vorhabensbereich und un-
mittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, kön nen Fäll- und Freischnittmaßnahmen auch 
innerhalb der Brutzeit erfolgen. 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-
hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur 
Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogel-
warte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf).  
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, keine 
Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnatur -schutz-
gesetz (BNatSchG) zu er warten. 
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten im 
Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von Vermei-
dungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.  
 
6.1.2 Pflanzen 
Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammumfanges unter den 
Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Bedarf von 22 
neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im Rahmen der Umset-
zung der Planung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb des Vorhabenbereichs vor-
gesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber hinaus die Pflanzung von 4 
weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet begrenzten Möglic hkeiten für einen 
vollständigen Baumersatz sind darüber hinaus Pflanzungen auf externen Grundstücken der 
Vorhabenträgerin vorgesehen.  
In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen auf 
Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Ersatzbaum-
pflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 (Flurstück 
31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanalstraße 312 und 314 
(Flurstück 398) sowie Vaster sstraße 4 (Flurstück 54/13), Vastersstraße 14 (Flurstück 54/18) 
und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20).  
Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen kann durch eine 
begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupfla nzungen auf Grundstü-
cken der Vorhabenträgerin ausgeglichen werden (vgl. Fällantrag BERKEY, 2022).  
Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrünten 
Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnu ng von rund 2.300

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m² als Lebensraum für die Pflanzenwelt und Vegetationsstandort verbunden. Durch eine groß-
flächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrathöhe mind. 10 cm), eine 
Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substra thöhen ca. 60 - 120 cm) sowie 
eine partielle Vertikalbegrünung durch Kletterpflanzen an Sichtschutzwänden, Pergolen etc. 
(ca. 500 m²) kann die Inanspruchnahme von Grünflächen flächenmäßig ausgeglichen werden.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter  Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen 
zur umfassenden Begrünung der Dachflächen sowie einer Neugestaltung und Begrünung der 
Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht gegeben.  
 
6.1.3 Biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden vo rrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baumgrup-
pen mittleren Alters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologische Viel-
falt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dachflächen werden 
Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmeliebende Wildbienen (Nah-
rungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER, 2015). Entsprechende Dachbi-
otope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse Insekten auch eine Nahrungsgrund-
lage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und dadurch Teillebensräume für Vogelar-
ten im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive Dachbegrünungen sind damit als Aus-
gleich zu der im Bestand vorherrschenden Scherrasenvegetation anzusehen. Daneben bilden 
geplante Zierpflanz-ungen und Baumpflanzungen in den Freiflächen relevante Lebensraum-
strukturen für häufige und verbreitet vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten.  
 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Eingriffe 
gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die Grund-
fläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der 
Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese Vorhaben unterlie-
gen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und ist im Verfahren 
der Abwägung zu unterziehen. 
Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stellen 
entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 Einzel-
bäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt.  
Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsichtlich 
möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, dass gemäß § 14 BN atSchG nur Verände-
rungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das 
Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten. Da die 
Planung keine Veränderung bezüglich der Baumreihe zur F olge hat, bedarf es keines Aus-
gleichs.  
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung geschützte 
Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume sind im aktu-
ell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgeset zt. Es besteht lediglich eine Erhaltungsmög-
lichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusammenhang mit dem 
Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baumschutzsatzung wurde ent-
sprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammumfang) die erforderliche Anzahl von 
22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbereich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. 
Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorge-
nommen. Die restlichen 12 Ersatzpfla nzungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von 
der Vorhabenträgerin bereitgestellten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2).

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6.2 Boden 
Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung der 
örtlichen Bodenverhältnisse sowie vorhandener Sch adstoffe im Boden auf Grundlage von 
Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden handelt 
es sich demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur dünnen Über-
deckung aus humosem Oberboden. Die als Vegetationssc hicht aufgebrachten Oberböden er-
reichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. Darunter schließen in 
Tiefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Ziegelbruch und Schlacken an. 
Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Ti efen von 1,0 m bis 2,2 m sandige Schluffe. Darunter 
stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des Rheins an.  
Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfallrechtli-
che Beurteilung auf Grundlage repräsentativer Mischpr oben vor. In diesem Zusammenhang 
wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) und organische 
Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0 (uneingeschränkter 
Einbau des Bodens), Z1 (eingeschränkt offene r Einbau) und Z2 (eingeschränkter Einbau mit 
definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA entsprechen (HGB, 2020b). 
Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzulei-
ten. 
Mit der geplanten Verdichtung der B ebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage ist im 
Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filter -, Regelungs- und Puf-
ferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung verbunden. In diesem Rah-
men wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Bodenmassen gemäß Kreislaufwirt-
schaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wiederverwendung der anstehenden Bö-
den kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden-
massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird vorausgesetzt.  
In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbereich 
des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und deren Fil-
ter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² weitestge-
hend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine Dachkonstruktion 
mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Regenwasserabfluss (Re-
tention) in einer Größenordnung von ru nd 1.250 m² vorgesehen. Darüber hinaus ist für diverse 
Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der Tiefgarage eine partielle Intensivbe-
grünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² 
vorgesehen. 
Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse sowie der 
stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnahmen zur Rück-
haltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verbleiben keine erheblichen 
nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen.  
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im 
Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von unbebauten 
Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet kann hierdurch vermieden werden so dass 
ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 des Bauge-
setzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist.

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6.3 Wasser 
 
6.3.1 Grundwasser 
Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem maxi-
malen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Geländehöhe liegt bei 
49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindestens 8,28 m. Die 
Gründungsunterkante der Neub ebauung wird ausgehend von der OK der Bodenplatte bei - 
3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 150 cm mit der Unterkante 
bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Bodenplatte und maximalem Grundwas-
serspiegel verbleibt demnach e in Mindestabstand von mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchti-
gungen des Grundwassers werden in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.   
 
6.3.2 Oberflächenwasser 
Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten Umfeld 
nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern sind nicht gege-
ben. 
 
6.3.3 Versickerung 
In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte Grünflä-
chen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den Freiflächen anfallendes 
Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur Versickerung ge-
bracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über die öffentliche Kanalisa-
tion entwässert. 
Im Dachbereich des Plangebäudes ist eine Extensi vdachbegrünung mit Anstau des anfallen-
den Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss auf einer Gesamtfläche von rund 
1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 kann dabei eine 
Wasserrückhaltung im Jahresmittel von rund 55 % für die begrünten Dachflächen erzielt wer-
den. 
Das auf unterbauten Vegetationsflächen (über Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird in 
den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermengen wer-
den über Drainagen dem Grundwa sser zugeführt. Die befestigten Flächen entwässern teil-
weise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kastenrinnen mit An-
schluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,1 bis 0,2 
kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten Vegetationsflächen im Be-
reich der Tiefgarage von rund 90 % erzielt werden.  
Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf dem 
Dach zurückgehalten, bis es entsprechend der gedr osselten Abflußleistung (cs=0,4) an den 
Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei Starknieder-
schlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die öffentliche Fläche 
bzw. benachbarte Grundstücke und v erursacht zudem keine Flutung des Gebäudes oder der 
Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 100jähr lichen Niederschlagser-
eignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021).  
 
6.4 Luft / Klima 
6.4.1 Luftschadstoffe 
Vom Büro iMA cologne GmbH wurde eine Imm issionssimulation über verkehrsbedingte Luft-
schadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgeführt (IMA, 2020). Ergänzend wird eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten Spielfläche mit 
Bezug auf die unmittelbare Be nachbarung zur zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt her-
angezogen (PEUTZ, 2022).

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Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umweltzone 
Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette)  befahren 
werden. 
In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luft-
schadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter 
Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht betrachtet, da aktuelle Messungen 
des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des Stadtgebietes unter-
halb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen.  
Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt je-
weils das Jahr 2025. 
Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell - 
und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plangebietes be-
trachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschadstoffemissi-
onen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung.  
Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen Quell - 
und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidtweilers traße 
44-48“ inkl. einer geplanten Tiefgaragenzufahrt und der bestehenden Bebauung außerhalb 
des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten Luftschad-
stoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung, betrachtet.  
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortreprä-
sentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 
4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur,  Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hintergrundbelastung mit 
einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbreitungsmodell ermittelt.  
Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 a n 
allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplanten Ge-
bäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefällen 2025 ein-
gehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ -Schwelle du rch die 
Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten.  
Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird von 
geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenzwe rte 
(PEUTZ, 2022) ausgegangen.   
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben nicht gegeben 
 
6.4.2 Klima 
Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Synthetischen Kli-
mafunktionskarte für  die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeordnet (STADT 
KÖLN, 1997). Unter dem entsprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie der Kernstadtbe-
reich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammengefasst. Als kennzeich-
nende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstörun-
gen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer Luftaustausch sowie zeitweise 
hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfassend ist dieses Klimatop in den Som-
mermonaten als thermischer Lastraum zu klassifizieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" 
(STADT KÖLN, o.J.) zeigt die zukünftige Wärmebelastung (Periode 2021 bis 2050) in fünf 
Klassen. Das Plangebiet wird dabei als Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft.  
In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" des 
LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten Wohn - und 
Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrieflächen ab gegrenzt 
(LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig eingestuft. Eine Erforderlichkeit 
von Maßnahmen für die Klimawandel-Vorsorge wird nicht angegeben.

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Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und -dar-
stellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr als zwei 
Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgruppen geprägt. Die entspre-
chenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind durch Verdunstu ng 
und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschattung (Baumgruppen), für die 
kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam.  
Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklimatisch zu 
einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neubaus (ca. 1.250 
m²) mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden Niederschlags -was-
sers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 180 m²), die Neuanlage 
und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit einzelnen Bäumen (Intensiv-
begrünung im Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung von Pergolen und Mauern mit Klet-
terpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von Niederschlags -wasser in den Vegetation s-
flächen, können nachteilige klimatische Auswirkungen wie Aufheizungseffekte minimiert wer-
den. Mit der geplanten Dachbegrünung in Kombination mit einer Retention von Niederschlags-
wasser im Dachbereich, werden großflächig positive mikroklimatische Wirkungen  u.a. durch 
Kühlung und Luftbefeuchtung (IASP, 2012) erzielt.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem Vorha-
ben nicht zu erwarten. 
 
6.5 Landschaft 
Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, 
mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sowie Einzelhan-
delsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitären Bürohochhäusern und Verwaltungsge-
bäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu c harakterisieren. Der 
Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlossene, mehrgeschossige 
Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöfen geprägt.  
Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebauung 
ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Betriebshofs 
West der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) an.  
Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäudekom-
plexe der DKV Versicherung mit dem p rägenden Verwaltungshochhaus sowie der KVB Haupt-
waltung geprägt. In den Randbereichen der Verwaltungs - und Gewerbeflächen sind einzelne 
Baumreihen und gestaltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abgesehen ist der Straßenver-
lauf derzeit weitgehend ohne prägna nte Ausstattung an gliedernden Baumbeständen und 
Grünstrukturen. 
Der geplante, mehrgeschossige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungsstruk-
turen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inanspruchnahme 
der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den Erhalt von zwei Alt-
bäumen im Westen des beplanten Grundstücks werden zwei markante Baumgehölze erhal-
ten. Darüber hinaus kann der vorhabensbedingte Verlust von Grünflächen durch eine Neuge-
staltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen minimiert werden.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zusam-
menhang mit dem Vorhaben nicht gegeben.

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6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete 
Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilometern 
zum Planungsvorhaben auf. Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Gebieten im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar nicht berührt. 
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 2000 -Gebieten gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB Schutzgüter vor.  
 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so-
wie die Bevölkerung  
 
6.7.1 Lärm 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrun d des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nördlich an-
grenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Getränkemarktes 
durch Straßen-, und Gewerbelärm vorbelastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissionsschutz 
GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet ein wirken-
den Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe-
lärm, und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand berechnet (ADU, 2021 
/ ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterliche Einschätzung zu Lärmimmissio-
nen eines angrenzenden Trafohäuschens Berücksichtigung (ADU, 2022b)  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 1 8005 (Schall-
schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu-
streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 
8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 
2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspe-
gel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00 -22:00 Uhr) und 8 
Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA 
Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stun-
den am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
 
Einwirkung auf das Plangebiet: 
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet 
zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr 
von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel überschreiten 
dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) 
nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die Orientierungswerte werden im  Tag- und Nacht-
zeitraum um 7 dB überschritten. 
Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbundenen 
Überschreitung der Sanierungswerte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanierungswerte 
ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen 
Südfassade des Gebäuderiegels vorzusehen. Aufgrund der Lage der maßgeblich durch Stra-
ßenverkehrslärm belasteten Fas sade unmittelbar an der Scheidtweilerstraße sind aktive Maß-
nahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Gründen nicht realisierbar.

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Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schienenwegen im Untersu-
chungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweilerstraße der 
Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbe-
lasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen und dort maximale Beurteilungspegel  
aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Beur-
teilungspegel können mit den Orientierungswerten für Mischgebiete nach DIN 18005 mit 60 
dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr verglichen werd en. Die Ori-
entierungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten.  
 
Gewerbelärm 
In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Westen 
befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten gr enzt der Betriebshof der 
KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich ebenfalls ein HIT -
Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen Westen angesiedelt ist.  
Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden S tandorte des Supermarktes links 
und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuchung unterzogen.  
Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, Bauhof 
und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regelmäßig wieder-
kehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig von der jeweiligen 
Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es nahezu ausgeschlos-
sen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten Stunde durchgeführt werden.  
 
Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung und 
hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber verordnet. Ein 
Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das Folgende:  
 Die Anlagen und Aggregate wurden so errichtet und werden so betrieben, dass keine 
auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Absauganlage, 
Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der Kranbahn.  
 Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig gewartet.  
 Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbeiten (z. 
B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nac hts) geschlossen. 
 Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein Mini-
mum beschränkt. 
 Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich ausge-
schaltet. 
 Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nacht zeitraum behutsam durchgeführt.  
Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schallleistungen zu-
grunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröffentlicht 
wurden. 
 
Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände der 
KVB ausgeführt: 
1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Parkflächen innerhalb des Betriebsgeländes  
2. Pkw und Lkw-Fahrten 
3. Schienen-Handling 
4. Schotter-Handling 
5. Schwellen-Handling 
6. Bauschutt-Handling

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7. Betrieb Schwerlastkran 
8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 
9. Waschanlage für KVB-Züge 
10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung  
11. Reparaturlok (Diesellok) 
Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der Riegel-
bebauung die Richtwerte der TA Lär m für MI Gebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich 
überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der nördlichen 
Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthalts-
räume mit Festverglasung u nd damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet wer-
den. An allen übrigen Fassaden des Gebäudes werden die o.g. Richtwerte der TA Lärm ein-
gehalten. 
Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Scheidtweiler-
straße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes.  
Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und 
LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezogene 
Schallleistungen auf die zugehö rige Grundstücks- bzw. Dachfläche zugrunde gelegt: 60 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts.  
Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung des 
HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksichtigung von charakteristische n Ein-
zelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen aufgrund der Entfer-
nung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktgebäude untergeordnet. 
Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen und Immissionen ist somit nich t notwendig. 
Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafostation 
wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebauung tags 
sowie nachts als auch unter Berücksichtigung kurzzeitiger Geräuschspi tzen (Maximalpegel) 
ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt.  
 
Auswirkungen durch das Planvorhaben: 
Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) 
An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und durch 
Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten.  
Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs  
Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es w urden 
die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 untersucht. Die Er-
gebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit keinen relevanten Erhö-
hungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr durch die Planung zu rech nen ist. 
 
Lärmschutzmaßnahmen 
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebli-
che Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung ermittelt 
und dargestellt. Der resultierende maßgebliche Außenl ärmpegel ergibt sich aus der Überlage-
rung tags / nachts flächig für den Fall der freien Schallausbreitung, d.h. ohne Gebäude im 
Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von 4,0 m und 8 m. Diese die-
nen zur Festsetzung im Bebauungsplan. Es  ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgebli-
chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018 -01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies 
entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V.

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Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauu ngs-
plan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von schutzbe-
dürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen 
umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen umfas-
sen  
 passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räu-
men,  
 Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen,  
 Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 bis 22.00 
Uhr) 
 Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der Nord -, Ost - und 
Westfassade des Gebäuderiegels. 
 
Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren aktive 
Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtungen entlang 
der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Läng e von 20,10 Metern, entlang einer 
Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und entlang einer Länge von 
25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem Schalldämmmaß von min-
destens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschut zmaßnahmen um das Kleinkindspiel in den östli-
chen und westlichen Freiflächen zu schützen.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der Lärm-
schutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes nach-
gewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den festgesetzten Gelände-
höhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB 
AG entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze einzuhalten.  
Weiter wird festgesetzt, dass die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern Länge ent-
fallen kann, wenn der dort derzeit ansässige Getränkemarkt endgültig aufgege ben wird. Die 
Folgenutzung dieser Fläche ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als Allgemeines Wohn-
gebiet festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nutzungen des Plangebietes 
und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärmgesich tspunkten verträglich sind. 
Dies ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung zu 
überprüfen. 
Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und westlich des 
Gebäuderiegels errichtet werden  sollen, vor den hohen Schallimmissionen des Betriebshofes 
der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutzwände festgesetzt. 
In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 dB(A) angenommen, der 
für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt.  
 
Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkinder-
spiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m - ge-
messen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. B ei alleiniger Betrachtung des 
Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im Erdgeschoss einwirkt 
wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) -Werte von 42 bis 45 tags er-
reicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind.  Eine Betrachtung der Nachtwerte ist erfolgt, 
kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da regulär davon auszugehen ist, dass das an

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Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung ver-
zichtet auf eine allseitige Ein friedung der Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehun-
gen nach Außen und der Belüftung der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten 
baulich eingefasst, da sie direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei 
weiteren Seiten aus Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht -Einsehbarkeit des 
benachbarten Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur 
Scheidt-weilerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefähr dung wird 
nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits -
gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen Kin-
derspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle.  
 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  
Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde eine 
Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine Beurteilung 
anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Max imal zu erwartende Magnetfelder 
unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die Normalbevölkerung als 
auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d).  
 
6.7.3 Licht 
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erhe blichen Belästi-
gungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c).  
 
6.7.4 Altlasten 
Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablagerun-
gen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt  (STADT KÖLN, 2021b). 
Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemarktes, 
ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. Die Fläche 
wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv ge werblich und industriell genutzt (u.a. 
Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden keine Hinweise auf alt-
lastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 2020b).  
Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe  oder Fremdanteile wurde im 
Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe und Be-
cker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkernsondierungen bis zu 
einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vor genommen. 
Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen 
(PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln der Bund/Län-
der-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem G rund nach Depo-
nieverordnung eingestuft wird.  
Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen Kohlen-
stoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in die Deponie-
klasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III gegeben. Entspre-
chend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des TOC -Gehalts und 
des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen Behörde, zulässig, wenn 
die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt als Gasbildungsrate (GB21) und der 
Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. Bei der Probe ist dies gegeben. 
Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich 
einer Absprache mit der Umweltbehörde, nicht in die Deponieklasse DK III sondern in die De-
ponieklasse DK I gestuft, da alle anderen Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschrei-
ten.

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Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auff üllungen 
entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einzustufen und zu bewerten. Bei Bauschuttantei-
len >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach LAGA für nicht 
aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist.  
Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes Sanierungserfordernis abzulei-
ten. 
 
6.7.5 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der KVB 
AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterun gsimmissionen auf 
Menschen in Wohnungen zu rechnen. Die Gleisanlagen befinden sich in einem Abstand zu 
den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m.  
Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit keinen 
wesentlichen Erschütterungen zu rechnen.  
Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur Scheidt-
weilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütterungs -wirkun-
gen der Wohnbereiche erzielt wird.  
Es wird sichergestellt, dass der Betrieb der KVB durch die Wohnbebauung nicht beeinträchtigt 
und langfristig nicht gefährdet wird.  
 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße werden in der Denkmalliste der Stadt Köln 
(STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Landschafts -verban-
des Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 2021).  
Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf Grundla-ge 
einer diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Köln nicht vor (STADT KÖLN, 2020a). Auf-
grund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die dem Verlauf der ehe-
maligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer folgt, sind außerhalb bereits unterkel-
lerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologische Überwachungen durchzu-
führen. 
Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 500) zu 
nennen. Die entsprechende Leitung wird durch einen neuen, etwas weiter westlich verl aufen-
den Kanal DN 500 ersetzt.  
 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d 
BauGB 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen 
Umweltbelangen sind nicht zu erwarten.  
 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen  und Ab-
wässern 
Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die Menge an 
Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer wird über die 
kommunale Entsorgung s ichergestellt. Darstellungen in sonstigen Fachplänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. Sonstige relevante Emissi-
onen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.

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6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effi ziente Nutzung von 
Energie 
Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des Ge-
bäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflächen des 
geplanten Gebäuderiegels wird mit der geplanten Realisie rung einer großflächigen Photovolta-
ikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien angestrebt (IConEF, 2021).  
Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fernwärme als 
Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutze n, eine zentrale Trinkwasserbereitung zu in-
stallieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein Mieterstrommodell 
über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausanschluss zur Steuerung der 
Hauslast, die durch die Nutzung vo n Elektrogeräten in den Haushalten entsteht, vorzurichten.  
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele angepasst 
werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, künftige E -Fahr-
zeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im Sinne der Sektoren-
kopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenerative Maßnahmen bei der 
Fernwärme direkt genutzt werden.  
 
6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson dere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
 
6.12.1 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt Köln. 
Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch für das weitere Umfeld besonders ge-
schützte Teile von Natur- und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungs-
maßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991).  
Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land-
schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke 
des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Entwicklungsziel 6 
umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbezirke Lindenthal, Ehren-
feld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militärringstraße unter Einschluss 
des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet). 
Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagerndes Ziel 
zum Zwecke des Immissionsschutzes und zur Verbesserung des Klimas darges tellt. Es sollen 
für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelas-
tung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanungen dargestellt werden.  
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen d er Luftreinhalteplan II 
und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark belasteten 
Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungszieles an stark be-
lasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlageplan 1 des FNP als „örtli-
che Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu - oder Ausbaus in Sied-
lungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungsbereiche Immissionsschutzmaß-
nahmen erforderlich machen.  
 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzge-
bieten (UVO, 2021). 
 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden

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Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone dür-
fen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV 
sind nicht zu prognostizieren (IMA, 2020).  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit dem Vor-
haben nicht zu erwarten. 
 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser 
Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen Anga-
ben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grundhochwasser 
und Starkregen. 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extrem ereignissen außer-
halb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahrenkarte wird 
auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plangebiet verzeich-
net (STEB, 2021). 
 
6.14.2 Starkregenereignisse 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse 
(200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Gefähr-
dung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe Stauspiegel der Scheidtweiler-
straße ist nur lokal gemäßigt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für das Plangebiet aus 
der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische Tiefpunkt des Umfeldes 
weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilerstraße 81 liegt. Die kritische Stauhöhe in der 
Scheidtweilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszumachen. Die tiefste Gebäudeöffnung 
des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zugangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmit-
telbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbereichs der Tiefgarage befi ndet sich eine Senke in der 
öffentlichen Verkehrsfläche der Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 
49,68 m über NHN liegt. Die geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 
49,85 m über NHN und ist somit nicht gefährdet . 
Der geplante Aufbau der Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 1.250 m² 
ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so dass auch bei 
einem 100-jährlichen Niederschlagsereignis planmäßig kein Notablauf in die Fre ianlagen er-
forderlich wird. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis maximal 2% wird festge-
setzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrünung vollständig nutzbar sind. 
Auf diese Weise soll eine definierte Drosselung mit einem Spitzena bflussbeiwert von Cs = 0,4 
ermöglicht werden. Hieraus resultiert ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ auf der Dachflä-
che. 
Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tiefgarage-
decke zurückgehalten und es erfolgt keine Abl eitung in öffentlichen Flächen oder benachbarte 
Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage verhindert.  
 
6.14.3 Überflutungsnachweis 
Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem Nie-
derschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesammelt wird. In den Kinderspielflächen wird das 
Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne kleine Mulden 
werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografische Gestaltung der 
Spiel- und Freiflächen integriert. 
 
6.14.4 Seveso III

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Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Planungs-
vorhabens ist ausschließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV -
Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) v erzeichnet (LANUV, 2021b). Die minimale Ent-
fernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hinblick auf die Art 
und Größe der Anlage und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebestands sind für das be-
trachtete Planungsvorhaben keine Pla nungskonflikte in Bezug auf störfallrechtliche Belange 
zu erwarten. 
 
6.14.5 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkret er 
Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie-
ges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021).  
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des konkreten 
Verdachtes em pfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion durchge-
führt. 
Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be trach-
tete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte zu erwarten.  
 
6.15 Verwendete Unterlagen  
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt  und Quellen verwendet: 
 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und 
–immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtweiler-
straße“ in Köln-Ehrenfeld. 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen 
und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens „Scheidtwei-
lerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Änderung der Immis-
sionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schalltechnische Untersu-
chung (STAND 23.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44 -48 in 
50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Immissionen 
Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“, 
Scheidweilerstraße 44 -48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt (STAND 
04.07.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magnetischen 
Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ Scheidtweiler 
Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschaftslärm, etc. 
durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten Verkehrserzeu-
gungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprüfung. 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung Baum-
bestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln 
Braunsfeld.

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 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 467, 
Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweiler-
straße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und Ge-
schäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND 24.11.2020) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, Scheidtwei-
lerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld Wohn 
und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) 
 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbildaus-
wertung 
 Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Internet - 
Luftbilder und Übersichtskarten. 
 Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaikanlage, 
Stand Februar 2021. 
 Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutzge-
biete. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung vom 
04.06.2020. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Laboranalytik 
/ abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. 
 Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus der 
Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in Köln vom 
22.06.2020. 
 IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immis-
sionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 Köln-Eh-
renfeld. 
 Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humboldt-Universität zu Berlin (IASP, 
2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflanzen. 
 Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellungnahme 
Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) 
 Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf begrünten 
Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). 
 Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwässerungs-
konzept. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformationssystem 
Klimaanpassung NRW. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografische 
Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS). 
 Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründächern. 
 Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Landschaft 
Digital des Landschaftsverbandes Rheinland.

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/ 52 
 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): 
MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Metropole 
Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflutungsge-
fahrenkarten (www.hw-karten.de). 
 
7 Planverwirklichung 
 
7.1 Kosten 
 
7.1.1 Planungsvereinbarung 
Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in der 
sich die Vorhabenträgerin zur T ragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht geschlossen 
worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum kooperativen Bau-
landmodell 2017 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des Planbegünstigten, die Kos-
ten des Planverfahrens zu tragen. Faktisch werden auch von der Eigentümerin der Grundstü-
cke die Kosten der Planung, einschließlich der Kosten der erforderlichen Gutachten und Fach-
beiträge, übernommen. 
 
7.2 Durchführungsvertrag 
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden 
Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen Baulandmo-
dells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des geför-
derten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infr astruktur. Darüber hinaus werden 
im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Arbeiten am öffentlichen Geh-
weg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig sind, und die Durchführung von 
Grünordnungsmaßnahmen vereinbart, der Nachwe is der notwendigen Stellplätze und die dar-
aus resultierenden Maßnahmen gesichert  und sonstige, der Förderung und Sicherung der 
Bauleitplanung dienenden Ziele  wie beispielsweise die klimaschützenden Maßnahmen des 
Energiekonzepts bestimmt .  
 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG 
Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG 
vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwand mit einer Höhe von 
2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Ge ländehöhen. Zusätzlich soll ein Übersteigschutz 
vorgesehen werden.

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8 Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB  04.07.2019 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2  BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 
Plangebietsgröße  4.641 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² 
Baufeld 3.300 m² 
Art der baulichen Nutzung  Urbanes Gebiet (MU) 
Überbaubare Fläche im MU  3.106 m² 
Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude)  1.174 m² 
Gebäude (Haus A bis E) 1.932 m² 
Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² 
Grundfläche gem. § 19 BauNVO  1.932 m² 
GRZ 0,7 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO  11.550 m² 
GFZ 3,5  
Anzahl der Wohneinheiten  75 
Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen  8 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 63454/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2 Offenlagebegründung

174570 Zeichen

Anlage 1 
 
  Seite 1 von 51 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG) 
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf Nr. 63454/03 
Arbeitstitel: Scheidtweilerstraße 44-48 in Köln-Braunsfeld 
Verfahren nach §13a BauGB 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Anlass und Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................  5 
1.1 Anlass der Planung  ................................ ................................ ................................ ......  5 
1.2 Ziel der Planung  ................................ ................................ ................................ ...........  5 
2 Verfahren ................................ ................................ ................................ .............................  6 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung  ................................ ................................ .........  6 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  ................................ ................................ .............................  6 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes  ................................ ................................ ......................  6 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  ................................ ..........  7 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet  ................................ ................................ .. 7 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen  in der Umgebung des Plangebiets  ..............................  7 
3.2.3 Soziale Infrastruktur  ................................ ................................ ..............................  8 
3.2.3.1 Kindertagesstätten ................................ ................................ ...............................  8 
3.2.3.2 Grundschulen ................................ ................................ ................................ ......  8 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen ................................ ................................ .......................  8 
3.2.3.4 Förderschulen  ................................ ................................ ................................ .....  8 
3.2.4 Nahversorgung  ................................ ................................ ................................ .....  9 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  ................................ ................................ .............................  9 
3.3 Bestehende Erschließungssituation ................................ ................................ .............  9 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................ ................................ ...............  9 
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr ................................ ................................ ..............  9 
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr  ................................ ................................ .........  9 
3.3.1.3 Radverkehr  ................................ ................................ ................................ ........ 10 
3.3.1.4 Carsharing-Angebot................................ ................................ ............................ 10 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung ................................ ................................ ................. 11 
3.3.3 Abwasserentsorgung  ................................ ................................ ........................... 11 
3.3.4 Bodensituation  ................................ ................................ ................................ ..... 11 
3.4 Alternativstandorte  ................................ ................................ ................................ ...... 11 
3.5 Planungsrechtliche Situation  ................................ ................................ ...................... 11 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984  ................................ ............................ 11 
3.5.2 Fluchtlinienpläne ................................ ................................ ................................ ..12 
4 Planungsvorgaben  ................................ ................................ ................................ .............. 12 
4.1 Regionalplan  ................................ ................................ ................................ ............... 12 
4.2 Flächenn utzungsplan ................................ ................................ ................................ ..12 
4.3 Landschaftsplan  ................................ ................................ ................................ .......... 12

Anlage 1 
 
  Seite 2 von 51 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen  ............................ 12 
4.4.1 Denkmalschutz ................................ ................................ ................................ ..... 12 
4.4.2 Einzelhandels - und Zentrenkonzept  ................................ ................................ ..... 12 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  ................................ ............ 12 
4.4.4 Kooperative s Baulandmodell ................................ ................................ ............... 13 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  ................................ .......... 14 
5.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ............................. 14 
5.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ........................... 15 
5.3 Maß der baulichen Nutzung  ................................ ................................ ......................... 15 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  ................................ ................................ .16 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  ................................ ................................ ................. 16 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse  ................................ ................................ ........................ 17 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen  ................................ ................................ ....................... 17 
5.3.5 Geländehöhen  ................................ ................................ ................................ ...... 18 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen ................................ ................................ .................... 18 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  ................................ ................................ 18 
5.4.1 Bauweise ................................ ................................ ................................ .............. 18 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche  ................................ ................................ ......... 18 
5.4.3 Baulinie ................................ ................................ ................................ ................ 19 
5.4.4 Baugrenzen ................................ ................................ ................................ .......... 19 
5.4.5 Abstandsflächen  ................................ ................................ ................................ ..19 
5.4.6 Nebenanlagen  ................................ ................................ ................................ ...... 22 
5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau  ................................ ................................ .......... 22 
5.6 Erschließung  ................................ ................................ ................................ ............... 22 
5.6.1 Verkehr................................ ................................ ................................ ................. 22 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  ................................ ................................ ............ 23 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche  .......................... 23 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ............................ 24 
5.6.5 Gehwege ................................ ................................ ................................ .............. 24 
5.6.6 Radverkehr ................................ ................................ ................................ ........... 24 
5.6.7 Mobilitätskonzept  ................................ ................................ ................................ .24 
5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr ................................ ............................ 25 
5.6.9 Leitungsrecht  ................................ ................................ ................................ ....... 25 
5.7 Technische Infrastruktur  ................................ ................................ ............................. 26 
5.7.1 Telekommunikation  ................................ ................................ .............................. 26 
5.7.2 Entwä sserung ................................ ................................ ................................ ...... 26 
5.7.3 Energiekonzept  ................................ ................................ ................................ ....26 
5.7.4 Löschwasse r ................................ ................................ ................................ ........ 26 
5.7.5 Müllentsorgung  ................................ ................................ ................................ ....27

Anlage 1 
 
  Seite 3 von 51 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  ................................ ................................ ........ 27 
5.8 Grünflächen ................................ ................................ ................................ ................. 27 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  ................................ ................................ ..... 27 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  ................................ ....... 27 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume  ................................ ...... 27 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt  ................................ ................................ ............ 28 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsfl ächen .............. 28 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ........................ 28 
5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen ................................ ................................ ................. 28 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen  ................................ ................................ ................ 29 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG  ................ 29 
5.10 Soziale Infrastruktur  ................................ ................................ ................................ ....30 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) ................................ .............. 30 
5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  ................................ .................. 30 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  ................................ ................................ ...30 
5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................ ................................ ....... 32 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen  ................................ ................................ .............. 32 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ................................ ........................ 32 
5.12.1.2 Einfriedungen  ................................ ................................ ................................ .33 
5.12.1.3 Werbeanlagen  ................................ ................................ ................................ 33 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen ................................ ................................ .............. 33 
6 Umweltbelange  ................................ ................................ ................................ ............ 33 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  ................................ ...33 
6.1.1 Tiere ................................ ................................ ................................ ..................... 33 
6.1.2 Pflanzen ................................ ................................ ................................ ............... 34 
6.1.3 Biologische Vielfalt  ................................ ................................ .............................. 35 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich ................................ ................................ ............................... 35 
6.2 Boden ................................ ................................ ................................ .......................... 36 
6.3 Wasser................................ ................................ ................................ ......................... 37 
6.3.1 Grundwasser  ................................ ................................ ................................ ........ 37 
6.3.2 Oberflächenwasser  ................................ ................................ .............................. 37 
6.3.3 Versickerung  ................................ ................................ ................................ ........ 37 
6.4 Luft / Klima  ................................ ................................ ................................ .................. 37 
6.4.1 Luftschadstoffe  ................................ ................................ ................................ ....37 
6.4.2 Klima ................................ ................................ ................................ .................... 38 
6.5 Landschaft................................ ................................ ................................ ................... 39 
6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ................................ ........ 40 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung  ................................ ................................ ................................ ........................... 40

Anlage 1 
 
  Seite 4 von 51 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  ................................ ................................ .................. 44 
6.7.3 Licht ................................ ................................ ................................ ..................... 44 
6.7.4 Altlasten ................................ ................................ ................................ ............... 44 
6.7.5 Erschütterungen  ................................ ................................ ................................ ..45 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  ................................ ................................ ....45 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -d 
BauGB 45 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern ................................ ................................ ................................ .......................... 45 
6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 46 
6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall -, Immissionsschutzrechte s................................ ................................ ............ 46 
6.12.1 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ...46 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete  ................................ ................................ ................... 46 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft fe stgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  .................... 47 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katast rophen  ...................... 47 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwa sser  ................................ ................................ .47 
6.14.2 Starkregenereignisse  ................................ ................................ ........................... 47 
6.14.3 Überflutungsnachweis  ................................ ................................ ......................... 47 
6.14.4 Seveso III ................................ ................................ ................................ .............. 48 
6.14.5 Kampfmittel  ................................ ................................ ................................ .......... 48 
6.15 Verwendete Unterlagen  ................................ ................................ ........................ 48 
7 Planverwirklichung  ................................ ................................ ................................ ............. 50 
7.1 Kosten ................................ ................................ ................................ ......................... 50 
7.1.1 Planungsvere inbarung  ................................ ................................ ......................... 50 
7.2 Durchführungsvertrag  ................................ ................................ ................................ .50 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs -Betriebe AG  ................................ .50 
8 Kenndaten ................................ ................................ ................................ ........................... 51

Anlage 1 
 
  Seite 5 von 51 
1 Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
 
Die in den 1950er Jahren erbaute Gruppe von drei Wohnhäusern mit insgesamt 48 
Wohneinheiten an der Scheidtweilerstraße 44 -48 in Köln-Braunsfeld ist eine Wohnan-
lage der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft eG „DIE EHRENFELDER“  (nachfol-
gend auch Vorhabenträgerin). Di e Genossenschaft hat in den ver gangenen Jahren einen 
Großteil ihrer Wohnungsstandorte, unter Berücksichtigung weiterhin tragbarer Mieten 
und eines rücksichtsvollen Umgan gs mit den Mieterinnen und Mietern, modernisiert und 
energetisch ertüchtigt. 
 
Dieses für andere Siedlungen gewählte Vorgehen der Sanierung kommt für di e Gebäude 
an der Scheidtweilerstraße nicht in Frage. Voruntersuchungen haben erhebliche alters-
bedingte bauliche Mängel an den tragenden Bauteilen sowie wirtschaftliche u nd woh-
nungswirtschaftliche Risi ken offengelegt, die einen Abr iss und eine komplette Neubebau-
ung nötig werden lassen. Insgesamt sollen an dem Standort 75 Wohneinheiten sowie zu-
sätzlich gewerbliche sowie ge meinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss neu errichtet 
werden. So können 27 Wohneinheiten mehr errichtet werden, als im aktuellen Bestand 
(48 WE) existieren. Dazu soll die Bestandsbebauung abge brochen und durch eine neue 
ersetzt werden.  
 
Für das Plangebiet regelt ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorha-
ben. Da die Festsetzungen des beste henden Be bauungsplanes dem aktuellen Vorhaben 
aber entgegenstehen und die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit auch unter 
Befreiungsmöglichkeiten seitens der Stadt Köln er geben hat, dass das geplante Vorha-
ben auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplanes n icht genehmigungsfähig ist, soll 
mit diesem Verfahren neues Planungsrecht geschaffen werden, auf dessen Grundlage 
dann die Bebauung erfolgen kann. Aus die sem Grund hat die Vorhabenträgerin im Mai 
2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Beb auungsplanes bei der 
Stadt Köln gestellt.  
 
Die Stadt Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 
beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln 
darum für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2 029 eine Neubautätigkeit von insgesamt 
rund 42.550 Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern an. Hierzu wird das Vorhaben 
mit 27 neuen zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Die Planung fußt auf dem Ergebnis der Mehrfachbeauftragung „Zukunft Wohnen“, die im 
Jahre 2015 auf acht verschiedenen Grundstücken von Kölner Wohnungsbaugenossen-
schaften und Wohnungsbaugesellschaften durchgeführt wurde. Der Entwurf des Büros 
Damrau Kusserow Architekten für den Standort an der Scheidtweilerstraße wurde aus 
fünf Konzepten zum Sieger gewählt.  
Der Entwurf sieht ein vornehmlich dem Wohnen gewidmetes langgestrecktes Gebäude 
vor, dessen Erdgeschoss durch öffentliche und halböffentliche Nutzungen , wie eine Al-
tentagespflege und Gemeins chaftsflächen für die Anwohner , das Nutzungsspektrum er-
gänzt und eine Vernetzungsmöglichkeit mit der Nachbarschaft bietet . 
Das Projekt wird von der Vorhabenträgerin mit dem Namen „Langhaus“ bezeichnet und 
besteht aus 5 Häusern, die ein breites Spektrum an verschiedenen Wohnformen anbie-
ten und somit eine gemischte Anwohnerschaft ermöglichen .

Anlage 1 
 
  Seite 6 von 51 
Die Lage in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof der Kölner Verkehrs -Betriebe AG 
(KVB), auf dem sich das Depot für die Straßenbahnen befindet, erfordert Grundrisszu-
schnitte, die auf die vorhandenen Emissionen reagieren und gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse ermöglichen.  
 
2 Verfahren 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sic h um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ( BauGB).  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauun gsplanes 
bleibt bei einer Plangebietsgröße von 4.641 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert 
von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungs-
pläne im engen sachlichen, räumli chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundfläche mitzurechnen wäre.  Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeit sgesetz des Landes Nordrhein -
Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 
6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutz-
gesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermei dung oder Begrenzung der Auswir kungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesim missionsschutzgesetzes zu b eachten 
sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB v orliegen, wird der vor-
habenbezogene Bebauungsplan „ Scheidtweilerstraße 44 -48“ im beschleunigten Verfah-
ren aufgestellt. Da bei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in An spruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 
4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklä-
rung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Um-
weltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird ab gesehen. Die relevanten Um-
weltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt.  
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes  
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Lindenthal, im Stadtteil Braunsfeld.  
 
Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1)  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche 
von rund 4.641 m². Das langgestreckte Grundstück der Vorhabenträgerin liegt an der 
Scheidtweilerstraße. Es hat eine Größe von ca. 3.300 m² , eine Länge von ca. 164 m und 
ist nur ca. 20 Meter tief. Im Süden w ird das Plangebiet durch die Straßenmitte der 
Scheidtweilerstraße begrenzt. Im Norden grenzt es an den Betriebshof der KVB, auf dem 
nur mäßig bebaute Flächen vorhanden sind. Dort finden sich Schienenwege, die ins 
Bahndepot führen, in dem Straßenbahnen bei Nichtnutzung oder im Reparaturfall abge-
stellt werden. Im Osten grenzt das Plangebiet ebenfalls an das Grundstück der KVB; hier 
befindet sich das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude der KVB. Im Westen grenzt ein

Anlage 1 
 
  Seite 7 von 51 
Getränkemarkt mit dazugehörigem Parkplatz des HIT -Supermarktes an, dessen H aupt-
gebäude auf der anderen Straßenseite der Scheidtweilerstraße, etwas weiter nach Wes-
ten versetzt, liegt. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der  Gemarkung Müngersdorf, Flur 68, Flurstück 467. Da 
die Plangebietsgrenze entlang der Straßenmitte der Scheidtweilerstraße verläuft, liegt 
ein Teil des Flurstücks 1315 ebenfalls im Plangebiet.  
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2)  
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des 
Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von 3.300 m². Das Plangrundstück ist 
abgesehen von dem Teilbereich der Scheidtweilerstraße identisch mit dem Plangebiet 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.  
 
3.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung  
 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet  
Im Plangebiet stehen derzeit drei gleiche Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Die drei 
Gebäude sind viergeschossig und verfügen pro Geschoss über vier Wohneinheiten. Es 
befinden sich keine weiteren Gebäude oder Nebenanlagen auf dem Grundstück.  Die 
rückwärtige nördliche Grenze zum KVB-Gelände wird durch eine Mauer gebildet. Die 
Bauten stehen auf einer Rasenfläche mit einigen Bäumen und Baumgruppen.  
 
3.2.2 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets  
Die Umgebung des P langebietes ist sehr heterogen.  
Das nördlich angrenzende Stadtgebiet bis zum Bahndamm der Deutschen Bahn ist ge-
prägt von Gewerbestrukturen. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Melaten - respek-
tive Ehrenfeldgürtel trennt die Wohnstandorte im Osten von der gewerblichen Nutzung 
im Westen. Wohngebäude finden sich hier nur sporadisch. Der Betriebshof der KVB bil-
det ein größeres zusammenhängendes Betriebsgelände, die anderen gewerblichen 
Strukturen sind im Verhältnis kleinteiliger. Die Bebauung entspricht der Nutzung und ist 
geprägt von maximal zweigeschossigen Hallen und mehrgeschossigen Verwaltungsge-
bäuden. 
Der südlich angrenzende Block – begrenzt durch Melatengürtel, Scheidtweilerstraße, 
Maarweg und Aachener Straße – ist charakterisiert durch einen Blockrand, der durchweg 
gemischt genutzt wird. Entlang der Aachener Straße sind eine Vielzahl an Dienstleistern 
angesiedelt, diese Dichte nimmt entlang der anderen Straßenzüge ab. In den oberen 
Geschossen finden sich zumeist Wohnungen, wobei hier ein Ost -West-Gefälle erkenn-
bar ist. An der von einem Hochhauskomplex dominierten Ostspitze des Blocks findet 
sich ausschließlich eine Büronutzung, die in Richtung Westen deutlich abnimmt. Die In-
nenhöfe des Blocks sind geprägt von langgestreckten Hallen - und Nebengebäuden, die 
vornehmlich gewerblich genutzt w erden. Diese Struktur setzt sich in den Blockrandstruk-
turen, die direkt südlich an die Aachener Straße angrenzen, fort. Die von der Aachener 
Straße abgewandten und dem Kölner Stadtwald zugewandten Blöcke sind gekennzeich-
net durch Einfamilienhäuser in Reihe nhausbauweise und solitär stehende Stadtvillen.  
Östlich des Melatengürtels befindet sich der Kölner Zentralfriedhof Melaten, der eine Flä-
che von 435.000 m² einnimmt und seit 1980 unter Denkmalschutz steht. Der Friedhof 
dient den Kölnerinnen und Kölner neben seiner vorrangigen Funktion auch als öffentliche 
Grünfläche.  
Im Westen schließen sich mehrere Wohnblöcke an. Sie sind gekennzeichnet durch Ein-
familienhäuser in Reihenhausbauweise aus der Nachkriegszeit. Vereinzelt finden sich 
Stadtvillen aus dem frühen 20. Jahrhundert. Einzig die Blockränder zum Maarweg sind

Anlage 1 
 
  Seite 8 von 51 
durch mehrheitlich 4 -geschossige Mehrparteienhäuser ausgebildet. Das Gebiet ist ge-
prägt durch baumbestandene S traßenzüge und privat gärtnerisch genutzt Innenhöfe. 
 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Im Norden und Westen schließen an das Plangebiet Nutzungen an, die durch großflä-
chige gewerbliche Nutzungen und einen ausgedehnten Freiraum charakterisiert werden. 
Die Nachbarschaft im Süden und Osten ist städtisch geprägt. Dort finden sich die meis-
ten Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. 
 
3.2.3.1 Kindertagesstätten 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie 
zwölf Kindertagesstätten in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in der 
Scheidtweilerstraße 69  und 83, dem Plangebiet direkt gegenüberliegend  bzw. in direkter 
Nachbarschaft. Westlich des Maarwegs befinden sich fünf Kindertagesstätten, wobei es 
sich bei einer um den Betriebskindergarten der Rewe Group handelt. Östlich der Gürtelt-
rasse befinden sich zwei  Betreuungsangebote. Die Einrichtung im Ehrenfelder Neubau-
gebiet der GAG im Grünen Weg 27 ist 2015 eröffnet worden.  
 
3.2.3.2 Grundschulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule 
Braunsfeld, die Bilinguale Grundschule BilinGo, und die Grundschulen Lindenborn und 
Vincenz Statz, die sich bei de auf dem gleichen Gelände befinden. Elf weitere Grund-
schulen befinden sich in einem Umkreis von etwa 2.000 m Luftlinie, wobei eine Vielzahl 
im Stadtteil Lindenthal südlich der Dürene r Straße verortet ist.  
 
3.2.3.3 Weiterführende Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Aufbaugymnasium Claudia 
Agrippina in privater Trägerschaft an der Stolberger Straße sowie das Apostelngymna-
sium und das Gymnasium Liebfrauen, die im Zusammenhang mit anderen Bildungsein-
richtungen entlang des Rautenstrauchkanals verortet sind. 
Die nächsten Gesamtschulen liegen am Rand des betrachteten 2.000 m -Radiuses in 
den Stadtteilen Ehrenfeld und Müngersdorf. Es handelt sich um die Gesamtsc hule Helios 
an der Borsigstraße und den Teilstandort der Gesamtschule Berrenrather Straße am 
Neuen Grünen Weg.  
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen liegen ebenfalls im Randbereich des 
Betrachtungsraums und sind in Müngersdorf und Ehrenfeld zu fin den. Die Ernst -Simons-
Realschule läuft aus und ist derzeit noch am Neuen Grünen Weg verortet.Die Geschwis-
ter-Scholl-Realschule befindet sich in der Gravenreuthstraße. 
Im Betrachtungsraum finden sich fünf Berufskollegs mit unterschiedlichen Schwerpunk-
ten: ein Berufskolleg aus dem Beruf sfeld des Sozialwesens , ein Kolleg für Gestaltung, 
das Berufskolleg Rheinische Akademie setzt auf eine technische und naturwissenschaft-
liche Ausbildung. Das Berufskolleg Ehrenfeld bedient den Schwerpunkt Gastronomie 
und Hotelgewerbe. Daneben gibt es noch eine Fachschule des Möbelhandels.  
3.2.3.4 Förderschulen 
Ergänzt wird das Bildungsangebot im Betrachtungsraum des 2.000 m -Radius‘ durch drei 
Förderschulen. Sie befinden sich in Müngersdorf, Lindenthal  und Ehrenfeld. Die Anna -
Freud-Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen, chroni schen 
und psychosomatischen Erkr ankungen. Die Johann-Joseph-Gronewald Förderschule 
spezialisiert sich in den Kompetenzen Hören und Kommunikation. Die Wilhelm Leyende-
cker Förderschule in Ehren feld verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz.

Anlage 1 
 
  Seite 9 von 51 
3.2.4 Nahversorgung 
Im Stadtbezirk Lindenthal finden sich drei Bezirksteilzentren, zwei Stadtteilzentren , zwei 
Nahversorgungszentren, vier Nahversorgungslagen und der Sonderstandort Marsdorf  
und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Einzelhandelsausstattung.  
Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Braunsfeld, Aachener 
Straße und ist somit gut mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs versorgt.  
 
3.2.5 Begrünung/Freiraum  
Der Freiraum im Plangebiet ist weitestgehend ungegliedert. Das Grundstück ist geprägt 
von Rasenvegetation. An der nördlichen Grundstücksgrenze findet sich eine mit Efeu be-
wachsene Mauer. Im Plangebiet befinden sich gemäß Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln 15 schützenswerte Bäume. Der Baumbestand beziffert sich auf fünf Eschen, sieben 
Birken und jeweils eine S tieleiche und Vogelkirsche und einen Feldahorn.  
Es finden sich großzügige Freiräume in Gehweite zum Plangebiet. Der Friedhof Melaten 
ist innerhalb von 7 Minuten f ußläufig zu erreichen, der Kölner Stadtwald in 10  Minuten. 
Da Melaten seine Hauptfunktion als Friedhof erfüllt, ist eine freie Nutzung der Grünfläche 
nicht möglich. Er erfüllt daneben aber eine wichtige Trittstein -Funktion, da er den frei-
räumlichen Anschluss an den Inneren Grüngürtel ermöglicht. Dieser Anschluss ist ledig-
lich für eine Strecke von 300 m unterbrochen und muss in diesem Abschnitt über öffentli-
che Verkehrsflächen statt Grünflächen erfolgen.  
Der Stadtwald wiederrum stellt ein eigenständiges Freiraumangebot im Stadtgebiet dar.  
Die Bauungsstruktur der  westlich und südlich angrenzenden Stadtgebiete weist eine 
hohe Durchgrünung durch Straßenbäume und kleinere begrünte Plätze, wie beispiels-
weise den Monschauer Platz, auf.  
 
3.3 Bestehende Erschließungssituation  
 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
3.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Scheidtweilter Straße an das örtliche Straßenverkehrsnetz 
angebunden. Über den Metalentgürtel und den Maarweg besteht zudem Anschluss an 
das überörtliche Netz. 
Die Erschließung des Geländes erfolgt über die  Scheidtweilerstraße. Mit einer ca. 7,50 m 
breiten, zweistreifigen Fahrbahn besitzt sie einen  großen Straßenraum, welcher in iterie-
renden Abständen durch „Parken in zweiter  Reihe“ verengt wird. Der ruhende Verkehr, 
welcher beide Seitenräume dominiert, ist beidseitig im Längsverkehr untergebracht.  
3.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr 
Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange-
schlossen. 
Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird in Bezug auf Haltestellen von Busli-
nien ein Einzugsradius von 300 m, außerhalb des Kernstadtbereichs von 400 m, gemäß 
des Nahverkehrsplans Köln definiert. Das Plangebiet liegt an der Grenze des Einzugsbe-
reichs einer Buslinie. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist die Haltestelle Maarweg, die 
fußläufig in 6 Minuten erreichbar ist. Sie bietet Anschluss an die Buslinien 172 und 173. 
Die Linie 172 verbindet die Haltstelle „Zur Abtei“ in Widdersdorf mit dem Kölner Haupt-
bahnhof. Diese Strecke wird zu Teilen ebenfalls von der Linie 173 bedient, die zwischen 
„Weiden Lübecker Straße “ und dem Hauptbahnhof verkehrt.

Anlage 1 
 
  Seite 10 von 51 
Über die Haltestellen Aachener Straße/Gürtel und Melatengürtel – fußläufig ca. 6 Minu-
ten entfernt – wird die Buslinie 140 erreich t. Die L inie 140 verkehrt zwischen den Halte-
stellen „Aachener Straße/Gürtel“ und „Ebertplatz“. 
Für Gebiete innerhalb des Kernstadtbereichs wird  bezüglich der Stadtbahnhaltestellen 
ein Einzugsradius von 400 m, außerhalb von 600 m für Stadtbahnen gemäß des Nahver-
kehrsplans Köln definiert. Demzufolge liegt das Plangebiet jeweils am Rand der  Einzugs-
bereiche der Stadtbahn. Die nächstgelegenen Stadtbahnhaltestellen sind  die Haltestel-
len „Aachener Straße/Gürtel“ der L inien 1, 7 und 13 – fußläufig erreichbar in 5-7 Minuten 
– sowie die Haltestelle „Maarweg“ ebenfalls der L inie 1 – fußläufig erreichbar in 6 Minu-
ten. 
Die Stadtbahnlinie 1 verkehrt zwischen Weiden West und Bergisch Gladbach, Bensberg . 
Die Linie 7 verkehrt zwischen Zündorf und Frechen . In der Hauptverkehrszeit von etwa 
05:00 bis ca. 20:00 Uhr wird der Takt ab der Haltestelle Aachener Straße/Gürtel in Rich-
tung Zündorf verdichtet. Die entsprechenden Fahrzeuge kommen dann vom Betriebshof 
der KVB (Scheidtweilerstraße). In entgegengesetzter Richtung nach Frechen wird der 
Takt für die Zeiträume von etwa 06:30 Uhr bis ca. 08:30 Uhr sowie von etwa 15:30 Uhr 
bis ca. 18:30 Uhr verdichtet.  
Die Linie 13 verkehrt zwischen Holweide und Sülzgürtel. 
In der Umgebung des Plangebietes existiert bezüglich der Buslinien kein Nachtnetz-An-
gebot. In Bezug auf die Stadtbahnen verkehren die Linien 1, 7 und 13 am Wochenende 
auch in den Nachtstunden. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Einzugsradius eines Bahnhofs. Der  nächste Bahnhof 
ist der Bahnhof Ehrenfeld und lässt sic h innerhalb von 9 Minuten mit dem Fahrrad oder 
innerhalb von 4-5 Fahrminuten mit dem ÖPNV (Stadtbahnlinie  13) erreichen. Hier ver-
kehren neben S -Bahnen auch Regional- und Fernverkehrszüge.  
3.3.1.3 Radverkehr 
Die Straßen in der direkten Umgebung des Plangebietes weisen nur teilweise eine ei-
gene Radweginfrastruktur auf. Auf der Scheidtweilers traße wird der Radverkehr auf der 
Fahrbahn geführt. Der Maarweg weist einen beidseitig straßenbegleitenden Radweg auf. 
Entlang des Melatengürtels wird der Radverke hr mittels Ra dwege, gemeinsamer Geh- 
und Radwege sowie Schutzstreifen geführt.  
Ein Teil des Radverkehrsnetzes NRW, das seit 2001 der umweltfreundlichen Verkehrs-
verknüpfung der Städte und Gemeinden dient, verläuft in erreichbarer Nähe südlich und 
parallel der Aachener Straße von Ost nach West.  
3.3.1.4 Carsharing-Angebot 
In der direkten Umgebung des Plangebietes finden sich Anbieter stationsgebundener 
und stationsunabhängiger Carsharing -Systeme.  
Die nächstgelegenen stationsgebundenen Carsharing-Stationen befinden sich zum ei-
nen am Knotenpunkt Aachener Straße / Gürtel und zum anderen an der Kitschbu rger 
Straße Ecke Schinkelstraße. Beide Stationen werden vom Anbieter Cambio  Carsharing 
betrieben und sind ca. 550 m bzw. etwa 7 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Zudem 
befindet sich das KVB Kundencenter Braunsfeld (Westforum) direkt angrenzend an das 
Plangebiet, das eine Geschäfts- und Vertriebsstelle des Anbieters Cambio Carsharing  
beherbergt. 
Eine weitere Car sharing-Station des Anbieters Flinkster befindet sich in Ehrenfeld am 
Neptunplatz im „NEP - Parkhaus Neptunbad“ in einer Entfernung von 2,0 km bzw. 24 
Gehminuten. 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Einzugsgebiete der stationsunabhängigen 
Carsharing-Anbieter SHARE NOW und MILES.

Anlage 1 
 
  Seite 11 von 51 
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung 
Das Plangebiet wird durch Anlagen der Rheinenergie AG mit Wasser, Gas, Fernwärme 
und Strom versorgt.  
 
3.3.3 Abwasserentsorgung  
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln -Weiden. Die im Plan-
gebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden im Jahre 1972 errichtet.  Die Kanäle sind ge-
eignet, das anfallenden Schmutzwasser aufzunehmen.  
Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone.  
 
3.3.4 Bodensituation  
Im Plangebiet ist nicht mit Altlasten zu rechnen. Im Rahmen einer  bodenkundlichen Un-
tersuchung des Ingenieurteams Dr. H emling, Gräfe & Becker GmbH wurden im  Mai 2020 
5 Bodenproben entnommen. Drei der Proben werden in die Bodenart „Auffüllung“, eine 
Probe als „Lehm“ und die letzte als „mittelkiesiger Sand der Niederterrasse“ eingeordnet. 
Im Ergebnis kann nur der Lehm uneingeschränkt wiedereingebaut werden. Alle anderen 
Bereiche eignen sich nur für den eingeschränkten offenen Einbau oder eingeschränkten 
Einbau mit definierten Sicherungsmaßnahmen. Ein Bereich wird der Deponieklasse I zu-
geordnet. Somit kann von einer anth ropogenen Bodenüberprägung gesprochen werden.  
 
3.4 Alternativstandorte  
Bei der Planung handelt es sich um eine Ausnutzungssteigerung eines innerstädtischen 
Grundstücks im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Der Standort ist bereits 
mit Wohnhäusern bebaut. Durch den Abbruch des Bestandes und den Ersatzneubau soll 
die Grundstücksfläche intensiver im Sinne der Schaffung von Wohnraum ausgenutzt 
werden. 
 
3.5 Planungsrechtliche Situation  
 
3.5.1 Bebauungsplan 63450/03 vom 12.03.1984 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 63450 /03. Die drei Wohn-
gebäude der Vorhabenträgerin sind als Bestand dargestellt. Für das Grundstück wird die 
Gebietsfestsetzung Sondergebiet (SO, KVB -Betriebshof) mit einer GRZ von 0,4 und ei-
ner GFZ von 1,0 dargestellt. Das Grundstück der Vorhabenträgerin wird durch das Plan-
zeichen Perlschnur vom übrigen Sondergebiet getrennt. Die Signatur setzt die Grenze 
zwischen der Zahl der Vollgeschosse zeichnerisch fest. Im überwiegenden Teil des SO 
ist eine Dreigeschossigkeit festg esetzt, im Plangebiet eine Viergeschossigkeit. Im gülti-
gen Bebauungsplan ist eine die Perlschnur begleitende neu zu pflanzende Baumreihe 
aus 24 Einzelbäumen dargestellt. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festge-
setzt. 
Der Bebauungsplan 63450/03 umfasst eine Fläche von etwa 27 He ktar, wovon etwa 11 
Hektar als SO (KVB-Betriebshof) festgesetzt sind. Westlich an das SO schließen sich 
vier Mischgebiete (MI) an, die von den vorhandenen Straßen Aachener Straße, Maarweg 
und Stolberger Straße begrenzt werden  und eine Fläche von ca. 6 Hektar einnehmen . 
Ein weiteres MI befindet sich im Osten des Bebauungsplans, das die straßenbegleitende 
Bebauung der Aachener Straße und des Melatengürtels, die im Bestand bereits vorhan-
den ist, für die Zukunft festsetzt. Die verbleibende Fläche in einer Größe von etwa  7 Hek-
tar ist als zwei Gewerbegebiete (GE) festgesetzt.

Anlage 1 
 
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3.5.2 Fluchtlinienpläne 
Für das Plangebiet liegen keine Fluchtlinienpläne vor.  
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als  "Allgemeinen Siedlungsbe-
reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter ande rem Wohnungen, 
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli-
che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werd en.  
Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional-
planes. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal  als gemischte Baufläche dar. Die ge-
plante Nutzung entspricht der Festsetzung. Es besteht keine  Notwendigkeit den FNP zu 
ändern. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.  
 
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
4.4.1 Denkmalschutz 
Die drei Bestandsgebäude im Plangebiet stehen nicht unter Denkmalschutz. 
 
4.4.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 “ wurde am 17.12.2013 vom Rat der 
Stadt (Dezernat OB,  Dienststelle 15, Beschlussvorlage 3750/2010, Köln , 2010) be-
schlossen.  
Das Konzept weist für das benachbarte Umfeld des Plangebietes das Stadtteilzentrum 
Braunsfeld, Aachener Straße aus. Dieses ist in seiner Funktion zu erhalten. 
Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben und lag in der Zeit 
vom 05.05.2021 bis zum 18.06.2021 öffentlich aus.  Änderungen für das Stadtteilzentrum 
Braunsfeld ergeben sich durch die Fortschreibung nicht.  
 
4.4.3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)  
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.  
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 
von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamt-
wohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 
Wohnungen bis zum Jahr 2019 (1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016).

Anlage 1 
 
  Seite 13 von 51 
4.4.4 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung 
im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.  
Ziel des Modells ist es,  sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis-
werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch  die Vorhabenträger eines Bebau-
ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein -
richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs -
konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi-
ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 
10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine  verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die 
Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unt er 
den nachfolgend benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindes-
tens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu 
geschaffenen Geschossfläche für Wohn zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen wer-
den, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten  im Bestand verfügbar sind. Un-
terhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll inner-
halb des Plangebiets nach den Vorg aben der Stadt Köln hergestell t werden und unent-
geltlich, kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner ist 
eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbele-
gungsquote von 2,3 Einwohnern pro Woh neinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines 
öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 
m².  
 
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das V orhaben ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzu-
weisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner 
im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wi rd. Die Mindest-
größe einer öffentlichen Grünfläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, 
beträgt 5.000 m².

Anlage 1 
 
  Seite 14 von 51 
Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von 
der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren. 
Das Qualifizierungsverfahren für das  in Rede stehende Plangebiet wurde im Herbst 2015 
in Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln durchgeführt. 
 
Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor.  
 
 
5 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
 
5.1 Städtebauliches Konzept  
Das Plangebiet wird auf der Grundlage des  aus dem Qualifizierungsverfahren „Zukunft 
Wohnen“ hervorgegangenen städtebaulichen Konzept es des Büros Damrau Kusserow 
Architekten aus Köln entwickelt. Im Qualifizierungsverfahren, das 2015 durchgeführt 
wurde, wurde nach Flächenpotenzialen im Bestand der Kölner  Wohnungsgenossen-
schaften und Wohnungsgesellschaften gesucht um der hohen Nachfrage nach Wohn-
raum in Köln begegnen zu können. 
 
Das Planungskonzept ist in Anlehnung an die urbane innerstädtische Nachbarschaft des 
Plangebietes entwickelt und orientiert sich an den geschlossenen Gebäudefluchten der 
angrenzenden Gebäude. Der ca. 130 m lange Gebäuderiegel setzt sich aus fünf einzel-
nen Häusertypen mit unterschiedlichen Gebäudehöhen, Wohnungsangeboten und Ad-
ressen zusammen, die verschiedene Wohnformen ermöglichen. Dadurch soll der relativ 
lange Baukörper eine angemessene Körnigkeit und Rhythmik erhalten  und vertikal ge-
gliedert werden, was durch eine unterschiedliche Fassadengliederung der einzelnen 
Haustypen noch unterstützt wird . Zusätzlich erfolgt eine horizontale Gliederung des Ge-
bäudes anhand der Sockelzone, deren Nutzungsangebot vorwiegend aus Nichtwohnnut-
zungen besteht und die soziale Infrastruktur der Nachbarschaft ergänzt. 
 
Das Gebäude tritt 2,25 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenverkehrsflä-
che und dem Grundstück de r Vorhabenträgerin zurück. Diese halböffentliche Vorzone 
ermöglicht es, die Nutzungen im Erdgeschoss durch eine Außenfläche zum Stadtraum 
zu öffnen und den Bewegungsraum der Zufußgehenden auf dem öffentlichen Gehweg 
entlang der Scheidtweilerstraße an einigen Stellen zu erweitern. Dieser halböffentliche 
Raum dient dem  Austausch zwischen der Bewohnerschaft und der städtischen Nachbar-
schaft.  
 
In der Sockelzone des Langhauses sollen fünf Büroeinheiten, eine Altentagespflege, 
zwei Kindergroßtagespflegen und ein Nachbarschaftshof, der von der Bewohnerschaft 
des Langhauses angemietet werden kann, untergebracht werden. Die Altentagespflege 
und der Nachbarschaftshof verfügen über geringfügig h öher gelegene Außenbereiche in 
Form von Terrassen, die an den öffentlichen Gehweg grenzen. D es Weiteren werden in 
der Sockelzone des Hauses C die unteren Wohnebenen zweier Maisonette-Wohnungen  
samt Terrassen, die ebenfalls höher als das Gehwegniveau liegen, untergebracht.  
 
Im östlichen und westlichen Teilbereich des Grundstücks sind Kleinkindspielflächen ver-
ortet. Das Plangebiet ist zu etwa 95% durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterbaut.

Anlage 1 
 
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Die Tiefgaragenzufahrt dient der darüber liegenden Spielfläche als topographisches Ele-
ment, das in die Gestaltung einbezogen wird.  
Zwei Bestandsbäume (Eschen) entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen erhal-
ten werden. Die Kleinkindspielflächen solle n mit fünf Bäumen bepflanzt werden.  
Zusätzlich werden vier Straßenbäume gepflanzt.  
 
Aufgrund der direkten Nachbarschaft zum Betriebshof der KVB AG, von dem nutzungs-
bedingt Lärmemissionen ausgehen, sind alle Grundrisse nach Süden zu r Scheidtweiler-
straße orientiert. So wird sichergestellt, dass d er Betrieb der KVB du rch die heranrü-
ckende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt und langfristig nicht gefährdet wird.  
Entlang der nördlichen Fassade sind nur untergeordnet Fenster vorgesehen. Die westli-
che und östliche Fassadenseite verfügen einzig im Erdgeschoss über eine Durchfenste-
rung, die oberen Geschosse sind hier fensterlos.  
 
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. 
 
Die geplante Bebauung fügt sich in die umgebende heterogene Bestandsbebauung ein. 
Durch die Nachverdichtung wird zusätzliches Wohnraumpotenzial ersch lossen. Die zent-
rale Lage rechtfertigt eine Nachverdichtung im Sinne einer sparsamen Flächeninan-
spruchnahme. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird somit dem Vorrang der 
Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung getragen.  
 
5.2 Art der baulichen Nutzung  
Von der Festsetzung im Bebauungsplan 63450 /03 von 1984 abweichend soll ein urba-
nes Gebiet (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.  
Planungsprämisse f ür die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist die planerische Not-
wendigkeit zur Schaffung von mehr Wohnraum in Köln  und zugleich die Belebung der 
Erdgeschosszonen in der heterogenen Lage durch ergänzende Wohnfolge nutzungen 
und gewerbliche Nutzungen. Die Nutzungsstruktur des Gebäuderiegels fügt sich in die 
durchweg heterogene Umgebung ein. Im Sinne eines langfristigen Planungsrechts soll 
bezüglich dieser Nutzungsstruktur – vor allem bezogen auf das Erdgeschoss - eine 
größtmögliche Flexibilität ermöglich t werden. Im urbanen Gebiet muss - anders als im 
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO - keine hälftige Verhältniszahl für die Nutzungsmi-
schung aus Wohnen und Gewerbe erreicht werden.  
Um die geplante Nutzungsmischung zu unterstützen wird festgesetzt, dass Wohnunge n 
im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig sind . Auf diese Weise kann die Belebung 
der Erdgeschosszone ermöglicht und gleichzeitig die Unterbringung der wenigen Maiso-
nette-Wohnungen im Erdgeschoss sichergestellt werden . 
Die im urbanen Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie die als sonstige Gewer-
bebetriebe allgemeine zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe werden ausge-
schlossen, um den geplanten Gebietscharakter zu wahren. Auch die im urbanen Gebiet  
ausnahmsweise zulässigen Nu tzungen, wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (mit 
Mineralölstoffen) werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharak-
ter nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu 
befürchten wäre. Darüber hinaus werde n Tankstellen mit Mineralölstoffen auch aufgrund 
des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der dam it verbundenen Ver-
kehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird darüber hinaus aus-
geschlossen, um den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts entsprechend 
die vorhandenen Versorgungszentren nicht zu gefährden.  
5.3 Maß der baulichen Nutzung

Anlage 1 
 
  Seite 16 von 51 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch d ie Festsetzung der 
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der  Vollge-
schosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.  
Die festgesetzten Maße – GRZ 0,7, GFZ 3,5, VI bis VII Vollgeschosse - orientieren sich 
am städtebaulichen Entwurf von Damrau Kusserow Architekten, der im Vorhaben- und 
Erschließungsplan dargestellt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt 
wird. Um den städtebaulichen Entwurf umsetzen zu können, werden die gemäß § 17 Ab-
satz 1 BauNVO formulierten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der bau-
lichen Nutzung für ein urbanes Gebiet in Bezug auf die GFZ um 0,5 überschritten. 
 
5.3.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  
Um die geplante Grundfläche des Vorhabens in einer  Größenordnung von ca. 1. 930 m² 
zu ermöglichen, wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO für das urbane Gebiet eine Grundflä-
chenzahl von 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb der Orientierungswerte für ur-
bane Gebiete. 
 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen im urbanen Gebiet wird festge-
setzt, dass gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zu lässige Grundflächenzahl durch 
die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrte n sowie bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis 
zu einer GRZ von 1,0 über schritten werden darf. Mit der Festsetzung wird dem Flächen-
bedarf einer städtebaulichen Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich mit der Reali-
sierbarkeit von (Gemeinschafts-) Tiefgaragen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der 
wohnungsnahen Freiflächen entsprochen.  
 
5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Um die geplanten Geschossflächen des Vorhabens in einer Größenordnung von 10.955 
m² zu ermöglichen, wird für das urbane Gebiet eine Geschossflächenzahl von 3,5 und 
damit eine Überschreitung der Orientierungswerte von 3,0 in Höhe von 0,5 festgesetzt.  
 
Die Überschreitung de s GFZ-Orientierungswertes für urbane Gebiete wird durch fol-
gende Gründe gerechtfertigt:  
 Die maximal zulässige Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und 
entspricht der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Da es sich um einen vor-
habenbezogenen Bebauungsplan han delt, sind die planungsrechtlichen Festset-
zungen eng an das  konkrete Bauvorhaben geknüpft. 
 Die Nachverdichtung durch Abbruch und Ersatz des Bestands der Vorhabenträ-
gerin auf einem gut erschlossenen inn erstädtischen Standort entspricht dem Ziel 
der nachhaltigen Stadtentwicklung. Für die geplante Nutzung ist eine entspre-
chende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, 
da insbesondere die verkehrlichen Belange geregelt werden.  
 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse wer-
den eingehalten und sichergestellt.  
 Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden.  
 
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:  
 Das Plangebiet liegt z entral zwischen den über den Stadtteil Braunsfeld hinaus 
wichtigen grünen Freiräumen Friedhof Melaten und Stadtwald. Melaten hat eine 
Größe von 435.000 m², der Kölner Stadtwald gehört mit einer Fläche von etwa 
205 ha zu den größten zusammenhängenden Grünflächen im Stadtgebiet. Beide 
Freiräume können in 7 oder 10 Gehminuten erreicht werden und stellen

Anlage 1 
 
  Seite 17 von 51 
Angebote dar, der den Bewohnern und Nutzern der Gebäude als Orte der Erho-
lung in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen.  
 Die Stellplätze sind unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für 
Kleinkinderspiel, Aufenthalt und Bepflanzung zu schaffen.  
 Die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahv erkehr (ÖPNV) ist geeig-
net, den Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche Immissionen ein-
zudämmen. Das an das Vorhaben geknüpfte Mobilitätskonzept sieht zudem Mobi-
litätsalternativen zum privaten Pkw vor , die den Rad - und Fußverkehr stärken sol-
len. 
 
5.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die einzelnen Häuser (als Haus A bis E bezeichnet) sollen sich hinsichtlich ihrer Wirkung 
in den Stadtraum am deutlichsten in ihrer Höhenausprägung  unterscheiden. Die Häuser 
A, B und D werden daher als eine maximal sechsgeschossige und die Häuser C und E 
als eine maximal siebengeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung entspricht 
dem städtebaulichen Zi el der Nachverdichtung und der Steuerung des Maßes der bauli-
chen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung 
und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird si-
chergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in  die bestehenden Siedlungs-
strukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprü-
chen des Wohnungsmarktes entspricht. Gleichzeitig wird mit dieser Festsetzung sicher-
gestellt, dass die planerisch angestrebte Körnung und Rhythmisi erung des über 130 Me-
ter langen Gebäuderiegels durch unterschiedliche Geschossigkeiten erfolgt.  
 
5.3.4 Höhe baulicher Anlagen  
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der  Zahl der Vollgeschosse als Höchst-
maß, Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstmaß fest-
gesetzt.  
Die Überhöhung einzelner Gebäude durch Nicht-Vollgeschosse ist aus gestalterischen 
Gründen nicht gewünscht und wird durch die Kombination der Festsetzung zur Geschos-
sigkeit und Gebäudehöhen vermieden.  Planerisch bietet die Festsetzung eines Höchst-
maßes über Normalhöhennull die Möglichkeit, bei gleicher Zahl der Vollgeschosse – wie 
in den Häusern A und B - unterschiedliche lichte Höhen in den Geschossen zu realisie-
ren. 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäude -
höhen, die als Höchstgrenze festgesetzt sind, um ein höchstzulässiges Maß von bis zu 
2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungs-
spielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nach-
barliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver-
meiden, müssen diese Bauteile mindestens u m ihr Maß von der Gebäudeaußenkante 
der baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante 
entspricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet 
wird, wird deren Flächenanteil auf 35  % der Dachfläche begrenzt.

Anlage 1 
 
  Seite 18 von 51 
5.3.5 Geländehöhen 
Aufgrund der Unterbauung des Plangebietes zu einem überwiegenden Teil durch eine 
Tiefgarage und ihren Ein- und Ausfahrtsbereich wird das Gelände maßgeblich verändert. 
Um zu gewährleisten, dass die daraus resultierenden Gebäudehöhen als Bemessungs-
grundlage für die Abstandsflächen angewandt werden können, w erden Geländehöhe ge-
mäß Planeintrag festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Gelän-
des für die Oberflächenentwässerung zulässig, um in der Detailplanun g Spielraum für 
eine fachgerechte Regenentwässerung sicherstellen zu können.  
Abweichungen (Über- bzw. Unterschreitungen) der festgesetzten Höhe n der Gelände-
oberfläche sind bis zu 0, 50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Auf-
schüttungen und Abgrabungen zulässig, um ein gewisses Maß an Flexibilität bei der 
Ausformung der Gebäude zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Gesamtbild zu be-
einträchtigen. Von dieser Flexibilität sind die zwingenden Gebäudehöhen ausgenom-
men, weil die Bezüge des künftigen Ge ländes an diesen Stellen aus den unten darge-
stellten Gründen hergestellt werden sollen.  
 
5.3.6 Zwingende Geländehöhen  
Durch die schmale Form des Plangebietes entstehen verschiedene Bindungen, die die 
bauliche Nutzung des Grundstücks limitieren. Dem städtebaulichen Ziel folgend, Stell-
plätze unterirdisch unterzubringen und gleichzeitig eine Begrünung der Tiefgarage zu ge-
währleisten, werden entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Plangebietsgren-
zen zwingende Geländehöhen so festgesetzt, dass eine ausreichen de Überdeckung der 
Tiefgarage gewährleistet werden kann . 
Auf dem lediglich 20 Meter tiefen Grundstück sind die Optionen zur Anlage einer Tiefga-
rage limitiert. Diese Zwänge und planerische Vorgaben haben zur Folgen, dass das 
neue Geländeniveau 27 cm tiefer oder 96 cm höher als die angrenzenden Geländehö-
hen der Nachbarn liegen werden. Im Bereich der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefga-
rage, die wegen der limitierten Grundstücksgröße mit einem Kleinkinderspielplatz überla-
gert werden soll, hat der Geländeversprung durch die geplante Einhausung der  Rampe 
sogar eine Differenz von etwa 4,00 m zur Folge.  
 
Außerdem wird durch die zwingenden Geländehöhen gegenüber den Nachbarn KVB AG 
und HIT gewährleistet, dass die topografischen Unterschiede - abgesehen vom Bereich 
der Zufahrt zur Tiefgarage - moderat ausfallen.  
 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
 
5.4.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs erfolgt die Festsetzung einer geschlosse-
nen Bauweise. Durch die geschlossene Bauweise wird die nahezu lückenlose Bebauung 
der Scheidtweilerstraße ergänzt und schafft einen Übergang zwischen den großmaß-
stäblichen Verwaltungsgebäuden der KVB links und rechts der Scheidtweilerstraße und 
der kleinteiligen Blockrandstruktur entlang des südlichen  Straßenverlaufs. 
 
5.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht zusammen mit den dazugehörigen Bau-
grenzen den geplanten Gebäuderiegel bzw. die unterirdische Tiefgarage und die 
dadurch gegenüber der Bestandssituation leicht erh abene Geländemodulation.

Anlage 1 
 
  Seite 19 von 51 
5.4.3 Baulinie 
Da das überdachte und mit einem Kleinkinderspielplatz überbaute Rampenbauwerk der 
Tiefgarage weit über das Bestandsniveau herausragt und entlang der östlichen und 
nördlichen Grundstücksgrenze zum Gelände der KVB verläuft, wird die Errichtung dieses 
Bauteils samt der der topografischen Gestaltung der darauf befindlichen Kinderspielflä-
che und der notwendigen Umgrenzung von Wänden und Lärmschutzwänden durch die 
Festsetzung von Baulinien gesichert. Die festgesetzten Baulinien umfassen das oberirdi-
sche Rampenbauwerk der Tiefgarage samt Einhausung, die oberhalb der Einhausung 
der Rampe aufsteigende Grenzwand sowie  die Lärmschutzwand für den aktiven Lärm-
schutz des Kinderspiels entlang eines Teils der nördlichen Plangebietsgrenze . Die not-
wenige Höhe der beiden das Ramp enbauwerke einfassenden Wände wird durch die 
Festsetzung von zwingenden Höhen sichergestellt. Das stufenweisen  Abnehmen der 
Höhe dieser Wände wird anhand der zeichnerischen Festsetzungen festgelegt.  
 
Die oberhalb der Einhausung anstehende Grenzwand, deren  bauliche Höhe sowie Ge-
staltung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB AG vertraglich festgelegt ist, dient 
entlang der östlichen Grenze als Absturzsicherung und Sichtschutz der künftig Nutzen-
den. Entlang der Nordgrenze mit einer Länge von 25,80 Metern erfüllt die Grenzwand 
schallschützende Funktion als Lärmschutzwand gegenüber dem Kinderspiel. Da in die-
sem Bereich das Rampenbauwerk noch nicht das Erschließungsniveau der Tiefgarage 
erreicht hat, dient sie ebenfalls der Absturzsicherung.  Zusätzlich zu den bereits beschrie-
benen Funktionen übernimmt die Wand die Funktion des  gegenseitigen Sichtschutzes . 
 
5.4.4 Baugrenzen 
Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die überbaubaren G rundstücksflächen und er-
möglichen den geplanten Gebäuderiegel und sichern zusätzlich die unterirdische Tiefga-
rage, die Mieterkeller und die Technikräume sowie die künftigen Terrassen über der Tief-
garage, die teilweise dem Erdgeschoss vorgelagert sind . Da die Geländehöhen hier 
künftig über denen der Umgebung liegen, wird ihre Ausweisung in Form von Baugrenzen 
notwendig. 
 
5.4.5 Abstandsflächen 
Mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen werden Ziele zur 
Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und ausreichender Sozial-
abstände verfolgt. Abweichend von den Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung 
2018 NRW wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine reduzierte Abstandsflä-
che von 0,1 H, mindestens jedoch eine Breite von 3 Metern, festgesetzt. Hiermit wird die 
Stellung des künftigen Baukörpers ermöglicht, der etwa 3 Meter an die nördliche Grund-
stücksgrenze heranrückt.  
Die Abweichung auf eine reduzierte Abstandsfläche von 0,1 H muss im Rahmen der 
Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 
im Bebauungsplanverfahren abgewogen und bewältigt werden.  Es bedarf einer beson-
deren städtebaulichen Begründung des Einzelfalls.  
Von den nach § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen Belangen geht es zu-
nächst und in erster Linie um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Ar-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, in deren Rahmen die mit dem Ab-
standsflächenrecht verfolgten Ziele wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Be-
lichtung bei Tage, Belüftung und hinreichender Sozialabstände abzuwägen sind. Weiter-
hin können die Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO nur überschritten werden, 
wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht 
beeinträchtigt werden. Der Begrü ndungsbedarf ist umso größer, wenn, wie im Plange-
biet, zugleich die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung überschritten 
werden. Treffen Abstandsflächenunterschreitungen und Nutzungsmaßüberschreitungen

Anlage 1 
 
  Seite 20 von 51 
aufeinander, ist neben nachbarlichen Bel angen insbesondere zu prüfen, ob auch in den 
unteren Geschossen unter Berücksichtigung der dort tatsächlich zulässigen Nutzungen 
eine noch ausreichende natürliche Belichtung gewahrt bleibt. Die sich aufgrund der Fest-
setzungen des Bebauungsplanes ergebenden  Unterschreitungen der bauordnungsrecht-
lichen Abstandsflächen führen, wie im Folgenden dargelegt, nicht zu einer Verletzung 
der Schutzziele des Abstandsflächenrechts:  
 
Städtebauliche Gründe 
Die städtebaulichen Gründe für die Unterschreitung der Abstandsflächen entlang der 
Nordfassade des Gebäuderiegels ergeben sich vor allem aus der stadtpl anerischen Ziel-
setzung, das bereits bebaute Grundstück der Vorhabenträgerin nachzuverdichten und 
auf diese Weise der hohen Nachfrage nach Wohnraum in Köln zu begegnen.  Das zu er-
richtende Angebot sieht frei finanzierten und sozial geförderter Wohnraum vor, der im Ei-
gentum der Vorhabenträgerin verbleibt.  
Durch die geringe Tiefe des Grundstücks von lediglich 20  Metern und einer Länge von 
166 Metern sind der gewünschten Nachverdichtung  enge Grenzen gesetzt. Der etwa 
132 Meter lange Gebäuderiegel hat eine Bautiefe von etwa 14,70 m und ersetzt die drei 
bestehenden Punkthäuser aus den 1950er Jahren. Der Abstand des Bestandes zum 
Nachbargrundstück im Norden beträgt etwa 2,30 m. Das zu errichtende Gebäude wird 
mit einer Abstandsfläche von 3,0 0 m realisiert, sodass sich die städtebauliche Situation - 
in Bezug auf den Nachbarn KVB im Norden - nicht grundlegend verändert. 
Durch ebendiese direkte Nachbarschaft mit dem Bahndepot der KVB ist das Plangebiet 
mit Lärmimmissionen tags wie nachts beaufschlagt. Diesem planerischen Parameter 
wird mit Lärmschutzgrundrissen mit einer einseitigen Orientierung nach Süden begegnet. 
Die Aufenthaltsräume sind sämtlich entlang der südlichen Fassade angeordnet. Die-
nende Räume wie Küchen und Bäder werden soweit möglich nach Norden orientiert. 
Sollte die Grundrissgestaltung diese Möglichkeit nicht vorsehen, wird baulich auf die 
Lärmbelastung re agiert, bspw. durch nicht -öffenbare Fenster.  
Die Positionierung des Gebäuderiegels hinsichtlich des Straßenraums der Scheidtweiler-
straße ist städtebaulich gewünscht und vorteilhaft. Dadurch, dass das Gebäude etwa 
2,30 m von der G rundstücksgrenze mit dem  öffentlichen Gehweg zurückweicht, entsteht 
eine Vorzone, die durchweg urban ist und durch gärtnerische Akzente ergänzt wird . 
Diese Vorzone ist geprägt von den vornehmlichen Infrastrukturnutzungen im Erdge-
schoss, deren private Außenbereiche aus der Gebäudeflucht treten und in Form von Ter-
rassen bis an den Gehweg reichen. Sie dient dem informellen Austausch zwischen der 
Bewohnerschaft des Gebäuderiegels mit der Stadtbevölkerung und belebt die Scheidt-
weilerstraße, die sich im Zuge der Entwicklung der westlich an das Plangebiet angren-
zenden „Pauli-Höfe“ verändert und deutlicher als Wohnstandort in den Vordergrund tritt. 
Die Vorzone bietet durch die Begrünung zusätzlich einen Mehrwert für  den öffentlichen 
Straßenraum und das direkte Wohnumfeld, da die Scheidtweilerstraße überwiegend un-
bepflanzt ist. Das Plangebiet befindet sich städtebaulich an der Schnittstelle zwischen 
der gewerblichen Nutzung im Osten der S cheidtweilerstraße und dem  durch Dienstleis-
tung und Wohnen charakterisierten Westteil der Straße.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Nach § 1 Absatz 6 Nr.1 BauGB bzw. § 34 Absatz 1  BauGB bilden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu 
berücksichtigenden Belang. § 136 Absatz 3 Nr.1 a) BauGB defini ert "gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen  und 
Arbeitsstätten". Die Besonnung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil  der Ab-
wägung.

Anlage 1 
 
  Seite 21 von 51 
Dieser Aspekt wird bereits bei der Positionierung des  Gebäudes auf dem Grundstück be-
rücksichtigt, indem es ca. 2,30 Meter von der Grenze zwischen öffentlicher Straßenver-
kehrsfläche und dem Grundstück der Vorhabenträgerin zurück tritt und somit einen grö-
ßeren Abstand zur Bestandsbebauung entlang der Südseite d er Scheidtweilerstraße 
schafft. 
Im Zuge der Grundrissplanung des Vorhabens werden die Aufenthaltsräume nach S ü-
den orientiert. D urch den Einsatz von großen Fensterflächen und verglasten Balkonbrüs-
tungen wird der Besonnung sowie Belichtung Rechnung getragen. Eine Belüftung wird 
dadurch sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Grundrisse handelt, die  die ge-
samte Tiefe des Gebäudes ausnutzen. Zwar ist die Nordfassade  des Gebäuderiegels 
durch Lärmimmissionen belastet, dennoch ist in nahez u allen Nutzungseinheiten eine 
Querlüftung von Süd nach Nord u.a. aufgrund der Anordnung der öffenbaren Fenster  zu 
den lärmabgewandten Giebel- bzw. Loggienseiten möglich. Dort wo eine Lüftung durch 
Öffnen von Fenstern nicht möglich ist, wird eine fensterun abhängige Lüftung installiert. 
 
Brandschutz 
Obwohl das Abstandsflächenrecht seinen Ursprung im Brandschutz hat, spielt dieser As-
pekt heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich hierfür ist, dass der ur-
sprünglich beabsichtigte Schutz vor umstürzend en Außenwänden bei Anwendung mo-
derner Bautechniken sowie moderner Löschtechnik nicht mehr erforderlich ist. Die sons-
tigen nachzuweisenden Brandschutzziele, nämlich die Flucht- und Rettungswege sicher-
zustellen und einen Brandüberschlag zu vermeiden, sind tr otz der Abstandsflächenre-
duktion gewährleistet. Das vorliegende fachtechnische Stellungnahme zum Brandschutz 
ist mit der städtischen Feuerwehr Köln abgestimmt  (KEMPEN, 2021) . 
 
Wohnfrieden, Sozialabstand 
Die Abstandsvorschriften beugen u.a. der Störung des Wohnfriedens vor und vermeiden 
im Allgemeinen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und 
arbeitenden Menschen zu  intensiv aufeinander einwirken. Der Wohnfrieden umfasst so-
wohl einen Sozialabstand im Sinne der Sicherun g der Privatheit, etwa durch Schutz vor 
Einblick von Dritten, als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Zieles der Gefahrenab-
wehr den Schutz vor akustischen Störungen und Geruchsemissionen . 
Da nur nach Norden die Abstandsflächen auf ein Maß von 0,1 H reduz iert festgesetzt 
werden, aber entlang der drei anderen Gebäudeseiten eingehalten werden, sind der 
Wohnfrieden und der Sozialabstand hier genauer zu betrachten.  
Dabei handelt es sich um  Schutzbelange, die  nicht in Abhängigkeit von der Gebäude-
höhe eines Baukörpers und seiner Nachbargebäude steh en, sondern allein von der ab-
soluten Entfernung zwischen den Gebäuden bzw. zwischen  den jeweiligen Fenstern ab-
hängen, so dass bei höheren Gebäuden regelmäßig nicht die gesamte Tiefe der Ab-
standsfläche erforderlich ist, um den entsprechenden Wohnfrieden zu gewährleisten.  
Nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NW  beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 
3,00 m.  
Die Festsetzungen des B ebauungsplanes sehen entlang der nördlichen Gebäudeseite 
das Mindestmaß von 3,0 0 m Abstand vor. 
Bei Betrachtung dieses durch das Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele s kann im kon-
kreten Fall des neu zu errichtenden Gebäuderiegels festgestellt werden, dass Beein-
trächtigungen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands nicht zu erwarten 
sind. 
Im Norden grenzen die als Bahndepot genutzten Flächen der KVB an, die zwar zur Ta-
ges- und Nachtzeit intensiv gewerblich genutzt, aber nicht bewohnt werden, sodass die 
Einhaltung des Sozialabstands nicht zum Tragen kommt.

Anlage 1 
 
  Seite 22 von 51 
Der Wohnfrieden wird gewährleistet, indem den  erhöhten Lärmimmissionen baulich und 
durch nach Süden orientierte Lärmschutzgrundrisse begegnet  wird, sodass entlang der 
Nordfassade keine Immissionsorte entstehen.  
 
5.4.6 Nebenanlagen 
Um eine sinnvolle Nutzbarkeit des Freiraums zu unterstützen und eine Übermöblierung 
zu verhindern, sind gem. § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen nur Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbe-
hälter, Bänke, Unterflurcontainer für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be - und 
Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zulässig. Darüber hinaus sind weitere 
Nebenanlagen ausgeschlossen. 
 
5.5 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, werden ca. 1.700 m² der Ge-
schossfläche als Wohnnutzung errichtet, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförde-
rung gefördert werden k ann. Dies entspricht einem Anteil von 30% an der neu durch Pla-
nungsrecht geschaffenen Geschossfläche Wohnen. 
Konkret sollen fünf Geschosse des Hauses E, dessen Wohnangebot sich an Studie-
rende richtet, als geförderter Wohnungsbau errichtet werden.  
 
5.6 Erschließung  
Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als gut zu bewerten: Den künftigen 
Nutzenden des Plangebietes steht ein umfangreiches Angebot an Mobilitätsalternativen  
zum privaten Pkw zur Verfügung. In Verbindung mit den verschiedenen Umgebungszie-
len im Umfeld des Plangebietes werden Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem  Heimweg, 
Arztbesuche, Freizeitaktivitäten) mit kurzen Wegen ermöglicht, was die  Nahmobilität 
stärken kann und somit eine umweltfreundliche Fortbewegung bspw. zu  Fuß oder mit 
dem Fahrrad begünstigt. 
 
5.6.1 Verkehr 
Im Rahmen des geplanten Ba uvorhabens hat das Büro BERNARD Gruppe ZT  GmbH im 
Jahre 2020 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um eine leistungsfähige Erschlie-
ßung des Gebietes über die b estehenden Straßen nachzuweisen, vor allem vor dem 
Hintergrund der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Umfeld.  
Das Verkehrsaufkommen, welc hes durch die Planung induziert wird, beträgt an einem  
durchschnittlichen We rktag (DTVw) 296 Kfz/24 h. Dadurch, dass das Plangebiet im Be-
stand bereits mit drei Punkthäusern bebaut ist, werden 96 Kfz/24 h abgezogen. Das ef-
fektive Mehrverkehrsaufkommen beträ gt somit 200 Kfz/24 h. Dies entspricht 34 Kfz -
Fahrten in der Spitzenstunde morgens und  16 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends.  
Der Abgleich des prognostizierten Verkehrsaufkommen der Fortschreibung der Planung 
mit der Verkehrsuntersuchung aus 2020 ergibt, dass  insgesamt ein Mehrverkehrsauf-
kommen (abzüglich des Bestandsverkehrs) von 160 Kfz/24h als Summe  von Quell- und 
Zielverkehr resultiert. In den Spitzenstunden entspricht dies 25 Kfz/h  morgens und 13 
Kfz/h abends. 
Mithilfe eines makroskopischen Verkehrsmodells werden die verkehrlichen Auswirkun-
gen in den drei Szenarien analysiert. Die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den  Umle-
gungsrechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:  
Im Bestand sind die verkehrsreichsten Straßenquerschnitte die Aache ner Straße mit ca. 
29.400 Kfz/24 h bzw. 28.000 Kfz/24 h. Die Scheidtweilerstraße  ist im Vergleich gering 
belastet und weist Verkehrsstärken von bis zu  7.700 Kfz/24 h auf.

Anlage 1 
 
  Seite 23 von 51 
Im Nullfall sind die sonstigen Aufsiedlungen und die Netzmaßnahmen im Bereich Ehren-
feld / Braunsfeld im Prognosehorizont 2025 verkehrsaktiv. Die zu verzeichnenden Ver-
kehrsveränderungen sind vor allem auf dem Maarweg und dem Melatengürtel mit ca.  
2.000-2.300 Kfz/24 h zu erkennen , was auf die umliegenden Aufsiedlungen im Bereich 
Ehrenfeld/Braunsfeld zurückzuführen ist . Die Aachener Straße im  Bereich des Plange-
bietes erfährt nur geringe Verkehrsveränderungen.  
Im Planfall ist das Plangebiet verkehrsaktiv. Es sind nur sehr geringe Verkehrsverände-
rungen im Vergleich zum Nullfall erkennbar und kei ne starken Verkehrsverlagerungen  zu 
verzeichnen. Die durch das Verkehrsmodell berechneten Verkehrsveränderungen  bewe-
gen sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten, sodass  durch die Aufsiedlung des 
Plangebiets keine verkehrlichen Auswirkungen zu  erwarten sind. 
Die Nachweise der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs wird anhand einer mikrosko-
pischen Verkehrsflusssimulation durchgeführt. Es  wird die Leistungsfähigkeit in den zwei 
Spitzenzeiten morgens und abends in den drei Szenarien analysiert. 
In der Auswertung der Morgen- und Abendspitze konnten keine plangebietsbedingten  
Defizite aufgezeigt und die Veränderungen können als gering eingestuft werden. Die 
mittleren Fahrzeugverlustzeiten verändern sich pro Fahrzeug  vom Nullfall zum Planfall 
kaum und es treten keine Veränderungen in den Qualitätsstufen  auf. Die Knotenpunkte 
erreichen die Grenze zur Leistungsfähigkeit aufgrund  des Mehrverkehrs im Nullfall und 
zeigen keine zusätzlichen Defizite im Planfall, die  auf die zusätzliche Verkehrsmenge 
des Plangebietes zurückzuführen sind. 
Das Gutachten empfiehlt für den Nullfall die Einrichtung einer Signalisierung des Knoten-
punktes Maarweg/Scheidtweilerstraße und die Überprüfung der verkehrlichen Auswir-
kungen dieser Maßnahme. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung im Nul lfall des Kno-
tens Aachener Straße/Maarweg entsteht ein langer Rückstau auf dem Maarweg. Hier-
durch verschlechtert sich ebenfalls der Knotenpunkt Maarweg/Scheidtweilerstraße, da 
dieser als vorfahrtgeregelter Knotenpunkt nachgewiesen wird.  Um daher den Stauraum 
zwischen den beiden Knotenpunkten frei zu halten und ein  Ein- und Ausfahren der 
Scheidtweilerstraße weiterhin zu gewährleisten, wird eine Signalisierung empfohlen. 
Über die für den Nullfall dargestellte Maßnahmenempfehlung wird kein weiterer  Hand-
lungsbedarf gesehen, der sich auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs  bezieht. 
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Empfehlung  kann dem Bauvorhaben aus ver-
kehrsplanerischer Sicht entsprochen werden.  
 
5.6.2 Motorisierter Individualverkehr  
Die motorisierte Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Scheidtweiler-
straße, über die das Plangebiet gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz ange-
bunden ist.  
Entlang der Scheidtweilerstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die 
öffentliche Verkehrsfläche abzubilden.  
 
5.6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich von/zur öffentlichen Verkehrsfläche  
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage von beziehungsweise auf die  Scheidtweilerstraße 
ist ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereichs im Osten des Plangebiets-
zulässig. Dadurch soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst at-
traktive und im Erdgeschoss durchgängige Gestaltung des Gebäuderiegels ermöglicht 
und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch eine räumlich 
enge Nachbarschaft mit der  Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes des westlich gelegenen 
HIT-Getränkemarktes vermieden werden.

Anlage 1 
 
  Seite 24 von 51 
5.6.4 Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV) 
Das Plangebiet befindet sich im Kernstadtbereich und ist somit an den ÖPNV ange-
schlossen. Insgesamt ist die ÖPNV-Anbindung als durchschnittli ch zu bewerten, da ein 
direkter Anschluss an das Stadtbahnnetz besteht, die Anb indung an das Busliniennetz 
und DB-Netz allerdings mehr als 350 m weit entfernt ist. Diese ermöglichen allerdings 
dann leistungsfähige Verbindungen zu Zielen innerhalb und außerhalb von Köln.  
Der ÖPNV ist von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen.  
 
5.6.5 Gehwege 
Der bestehende öffentliche Gehweg entlang der Scheidtweilerstraße wird von der Pla-
nung berührt. Zur Aufwertung des direkten Wohnumfeldes werden vier Bäume parallel 
zum Straßenverlauf gepflanzt. 
Die notwendigen baulichen Anpassungen des öffentlichen Gehwegs und die daraus er-
wachsenden Kosten werden vertraglich im  Durchführungsvertrag geregelt. 
 
5.6.6 Radverkehr 
Die bestehende Radverkehrsführung bleibt von der Planung unberührt. Im Zuge der Um-
setzung des Mobilitätskonzeptes wird eine vermehrte Nutzung des Fahrrades ang eregt 
und gefördert (siehe 5.6. 7 ff.). 
 
5.6.7 Mobilitätskonzept 
Für das Plangebiet wurde von der Firma BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobilitätskon-
zept erarbeitet (BERNARD, 2022a). Dieses K onzept soll sowohl die Bewohnerschaft als 
auch die Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbunde s motivie-
ren und durch das Pl angebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren.  
Aus den darin benannten Strategien werden neun k onkrete Maßnahmen erarbeitet.  
1. Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV / 
SPNV 
2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards be i der Planung der Außenanlagen 
3. Installation von geeigneten Fahrradstellplätzen in ausreichender Anzahl  
4. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder  
5. Angebot von Fahrradleasing 
6. Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der 
Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes  
7. Bewerben und Qualifizierung bestehender stationsbasierter Carsharing -Angebote 
8. Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den Stellplätzen der Be-
schäftigten 
9. Aufnahme von anbieterneutralen Paketstationen auf dem Plangebiet.  
 
Die im Mobilitätskonzept aufgeführten Mobilitätsbausteine führen zu einem reduzierten 
MIV-Anteil den Beschäftigten und Besucher*innen des Plangebietes. Bei Umsetzung der 
Handlungsmaßnahmen ergeben sich Abschläge hinsic htlich der Pkw-Stellplatzherstel-
lung. Durch die umfassende Förderung des Fuß - und Radverkehrs kann ein Abschlag in 
Höhe von 10% auf die Pkw -Stellplatzherstellung als bedarfsgerecht angesehen werden. 
Für weitere Maßnahmen – bspw. Jobtickets, die Information über bestehende Mobilitäts-
angebote und das Bewerben von bestehenden Carsharing -Angeboten – kann zusätzlich 
ein Abschlag von 5% angesetzt werden.  
Die Maßnahmen, die die Ladeinfrastruktur und das Paketaufkommen durch den Online -
Handel betreffen, haben keine n direkten Einfluss auf die Anzahl der benötigten Stell-
plätze. Sie stellen aber wichtige Bausteine bei der Bewältigung des künftigen Verkehrs-
aufkommens dar.

Anlage 1 
 
  Seite 25 von 51 
5.6.8 Stellplatzschlüssel und ruhender Verkehr  
Der ruhende Verkehr – Pkw und Fahrräder – soll unterirdisch in der Tiefgarage unterge-
bracht werden. Demgemäß sind gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze für Pkw aus-
schließlich unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Hiermit sollen gestalterisch unbe-
friedigende Situationen vermieden werden und eine ge steigerte Aufenthaltsqualität si-
chergestellt werden. 
Die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Anschluss an die Scheidtweilerstraße. 
Um eine sichere Zu- und Abfahrt zu gewährleisten, wird die Rampe zweispurig ausgebil-
det. Innerhalb der Zufahrt ist z udem eine Wartefläche für Pkw vorgesehen.  
 
Der Stellplatzbedarf wird im Mobilitätskonzept ermittelt.  
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze und Fahrrad -Stellplätze richtet sich nach der Stellplatz-
satzung der Stadt Köln, die der Rat am 17.03.2022 beschlossen hat. Gemäß Anlage 2 
der Stellplatzsatzung der Stadt Köln ist für das Wohn - und Geschäftshaus ein Reduzie-
rungsfaktor in Höhe von 30 % aufgrund der Erschließung  durch den ÖV in Bezug auf die 
Pkw-Stellplatzherstellung anzusetzen.  
Im Rahmen des auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Mobilitätskonzeptes wurden  
Handlungsmaßnahmen ausgearbeitet, um die Nutzung nicht -motorisierter Verkehrsmittel 
durch Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher zu fördern.  Das Mobilitätskon-
zept stellt damit einen weiteren Baustein zur R eduzierung der ermittelten, notwendigen 
Pkw-Stellplätze im Rahmen d ieser Einzelfallbetrachtung dar. Mit der Umsetzung des Mo-
bilitätskonzeptes kann ein zusätzlicher Reduzierungsfaktor von 15% angesetzt werden.  
Der Stellplatznachweis kann somit insgesamt um 45% reduziert werden. 
Es ergibt sich die Pflicht zum Nachweis von 38 Pkw-Stellplätzen für die Nutzenden und 
die Bewohnerschaft des G ebäuderiegels. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln sind 
davon zwei Besucherstellplätze vorzusehen.  
Für die zwei Kindergroßtagespflegen und die Altentagespflege sind insgesamt drei zu-
gängliche Stellplätze als, ggf. nur temporäre, Bring - und Holstellplätze vorzusehen.  
Die ermittelte Stellplatzanzahl kann vollständig gedeckt werden. Die Planung sieht 38 
Pkw-Stellplätze in der  eingeschossigen T iefgarage vor.  
 
Bezüglich des ruhenden Fahrradverkehrs und der hierfür erforderlichen Stellplätze wird 
ein Bedarf an 161 Fahrradabstellplätzen ermittelt. Davon sind 4 für Besucher*innen vor-
zuhalten. 
Für eine gezielte Förderung des Radver kehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahr-
radabstellplätze um 30 % sinnvoll, auch um eine Reduzierung der Anzahl der Pkw -Stell-
plätze statthaft zu gestalten. Demnach resultiert nach  der neuen Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln ein Bedarf von 209 Fahrradabstellplätzen, davon 6 für Besucher. Für  die Kin-
dergroßtagespflege wird abweichend von der  Stellplatzsatzung empfohlen, zwei weitere 
frei zugängliche Abstellplätze für Lastenräder  des Hol- und Bringverkehrs einzuplanen. 
Die Planung sieht 180 Abstellplätze in sieben abschließbaren Räumen in der Tiefgarage 
und 70 oberirdische Fahrradstellplätze im Bereich der Hauszugänge, der Tiefgaragenab-
fahrt und entlang der Nordfassade des Gebäuderiegels vor. Der Nachweis kann somit 
geführt werden. 
 
5.6.9 Leitungsrecht 
Zur Sicherung einer unterirdischen Schmutzw asserleitung, die vom nördlich angrenzen-
den Grundstück der KVB AG in den Kanal in der Scheidtweilerstraße führt, wird ein Lei-
tungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Köln GmbH festgesetzt.

Anlage 1 
 
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5.7 Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Pla ngebietes mit Wärme, Wasser, Strom und Gas kann über das 
Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen über den Anschluss an die 
Scheidtweilerstraße erfolgen.  
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sin d Versorgungsleitungen 
und Telekommunikationsleitungen im gesam ten Plangebiet unterirdisch zu führen.   
 
5.7.1 Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen ist durch das bestehende Leitungs-
netz in der Scheidtweilerstraße gesichert. 
 
5.7.2 Entwässerung 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die Entwässerung des 
Schmutz- und Niederschlagwassers kann durch den Anschl uss an den öffentlichen 
Mischwasserkanal in der Scheidtweilerstraße der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) 
eingerichtet wer den. Für das Niederschlagswasser besteht keine Versickerungspflicht 
gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 be-
baut worden ist.  
 
Rückhalt von Niederschlagswasser 
Zur Rückhaltung von Niederschlagswasser im Starkregenereignis sollen die extensiv be-
grünten Dachflächen des Gebäuderiegels mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ausgebaut 
werden, sodass bei einem 2 -jährlich Niederschlagsereignis, das als Bemessungsfall her-
angezogen wird, etwa 40% des anfallenden Niederschlagswassers gezielt in den Kanal 
entwässert werden. Um diesen Abflussbeiwert zu sichern, wird festgesetzt, dass im Be-
reich der extensiv zu begrünenden Dachf lächen ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ 
für die Niederschläge bei S tarkregenereignissen zu schaffen ist.  Dieses Volumen resul-
tiert aus dem o.a. Beiwert. 
 
5.7.3 Energiekonzept 
Das für das Plangebiet erarbeitete E nergiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern-
wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser-
bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein 
Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan-
schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den 
Haushalten entsteht, vorzurichten. 
Das Gebäude wird entsprechend dem Kfw-Standard 55 errichtet. 
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange-
passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergänzt wird, 
künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im 
Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera-
tive Maßnahmen be i der Fernwärme direkt genutzt werden.  
 
5.7.4 Löschwasser 
Um im Bedarfsfall eine ausreichende Versorgung mit Lösch wasser sicherzustellen, wird  
in Abstimmung mit der Feuerwehr und der RheinEnergie Feuerlöschwasser für den 
Grundschutz in einer Menge von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von mindes-
tens 2 Stunden vorgehalten.

Anlage 1 
 
  Seite 27 von 51 
5.7.5 Müllentsorgung 
Die Müllentsorgung soll an zwei Sammelpunkten östlich und westlich des Gebäuderie-
gels über Unterflurcontainer erfolgen , die insgesamt etwa 17.000 Liter Abfall fassen. Da-
für werden entsprechend zwei Flächen durch Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. 
Die Befüllung erfolgt durch oberirdische Stutzen. Die Abholung erfolgt über die Scheidt-
weiler Straße. Die Entleerung der Unterflurcontainer erfolgt dabei schneller als d ie regu-
läre Leerung einer Vielzahl oberirdischer M ülltonnen, sodass der Verkehr auf der Scheid-
tweilerstraße kürzer beeinträchtigt wird.   
 
5.7.6 Aufstellflächen für die Feuerwehr  
Da das Plangebiet direkt an den öffentlichen Straßenraum der Scheidtweilerstraße  an-
grenzt, ist die Zugänglichkeit für die Feuerwehr grundsätzlich sichergestellt.  
Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind von einem Gutachter geprüft 
worden (KEMPEN, 2021). In den Obergeschossen können alle Wohnungen jeweils an 
den Loggien von der Feuerwehr angelei tert werden.  
 
5.8 Grünflächen  
 
5.8.1 Bedarf an öffentlichen Grünflächen  
Gemäß Kooperativen Baulandmodell ergibt sich ein rechnerischer Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen in einer Größenordnung von 1.428 m². Der Nachweis einer öffentlichen 
Grünfläche kann im Plangebiet nicht geführt werden. Bedingt durch die verhältnismäßig 
kleine Größe des Plangebietes, die angestrebte Nachverdichtung des bereits bebauten 
Grundstücks durch Abbruch des Bestandes und Neubau eines mehrgeschossigen Ge-
bäuderiegels und die Nutzung der Freiflächen zum Zwecke des Kleinkinderspiels soll die 
öffentliche Grünfläche abgelöst und im Durchführungsvertrag entsprechende Regelun-
gen vorgesehen werden. Die Höhe der Ablösesumme bemisst sich anhand der Anforde-
rungen aus dem Kooperativen Baulandmodell.   
 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landsch aftspflege 
Um die Freiraumplanung umzusetzen, werden Begrünungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende Sicherung zu gewährleisten wird zu-
dem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind.  
 
5.9.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume  
Im Rahmen der Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet wurde festgestellt, dass 
der Bestand in seiner Gesamtheit gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln als schutz-
würdig anzusehen ist. Dies umfasst 13 Bäume (BERKEY, 2020b). 
Die Bewertung erfolgt in erster Linie auf Grundlage des visuellen Eindrucks bzw. der  ge-
stalterischen Wirkung. Ergänzend werden der hieraus abgeleitete Gesundheitszustand 
bzw. die zu erwartende Lebenserwartung sowie die überschlägig abgeschätzte klimati-
sche und faunistische Bedeutung herangezogen. 
Für die begutachteten 13 Bäume wurden zwei Wertstufen abgeleitet:  
- Hohe Wertigkeit / hohe Schutzwürdigkeit 
- Allgemeine Wertigkeit / allgemeine Schutzwürdigkeit  
Zwei Bäume, die an der westlichen Grundstücksgrenze stehen, werden mit einer hohen 
Schutzwürdigkeit bewertet. Diese zwei Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. Die übri-
gen elf werden als allgemein schützenswert eingestuft.  Im Rahmen der Planung gehen 
diese elf Baumstandorte verloren.

Anlage 1 
 
  Seite 28 von 51 
Als Ersatz für den planbedingten Entfall von 13 Bäumen sind 22 Bäume neu zu pflanzen. 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung ist die Neupflanzung von fünf Bäumen inner-
halb des Vorhabenbereichs geplant. Zusätzlich sollen entlang der  Scheidtweilerstraße 
vier weitere Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt werden. Da die 
weiteren notwendigen Ersatzpflanzungen nicht im Plangebiet erfolgen können, werden  
auf anderen Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Ossendorf 13 Ersatzpflan-
zungen vorgenommen. Neun Pflanzstandorte befinden sich an der Äußeren Kanalstraße 
und vier an der Vastersstraße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 075 , Flurstücke 31/11, 
54/13, 54/18, 54/20, 245 und 398) .  
 
5.9.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt 
Die beiden Bäume, die mit einer hohen Wertigkeit eingestuft wurden, werden zum dauer-
haften Erhalt festgesetzt und müssen bei Verlust ersetzt werden .  
Es handelt sich um Eschen. Ihnen wird aufgrund ihrer prägenden Erscheinung mit ver-
gleichsweise großen Baumkronen, markanten Stämmen sowie einem dichten Efeube-
wuchs im Stamm- und unteren Kronenbereich eine  hervorzuhebende gestalterische und 
ökologische Wirkung beigemessen. Aufgrund der  vergleichsweise dichten, hohen und 
weit ausladenden Baumkronen entfalten diesen Bäumen ebenfalls eine Wirkung  für das 
Stadtklima bzw. die kleinklimatischen Gegebenheiten (Sonnen- und Windschutz) und die  
Raumbildung auf dem Grundstück. Um einen gewissen Ausgleich für diese Qualitäten zu 
erreichen, müssen bei Verlust Ersatzpflanzungen eine Mindestgröße von 20 cm Stamm-
umfang besitzen. 
 
5.9.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkun-
gen des Bauvorhabens sowie zur Gestaltung de s Freiraums werden Baumpflanzungen 
mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt entlang der Scheidtweilerstraße festgesetzt. 
Insgesamt sollen vier Bäume in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche gepflanzt wer-
den. 
 
5.9.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken 
Zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen 
durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet werden Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind  - soweit sie nicht mit Ge-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden  - mit Grä-
sern, Stauden, und/oder Sträuchern zu begrünen und im östlichen Freiraum mit fünf 
Bäumen zu bepflanzen.  
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu erhalten, wird fes tgesetzt, dass die 
Baumstandorte um bis zu 2 m verschoben werden können.   
 
5.9.5 Begrünung von Tiefgaragen  
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung des Wohnumfeldes ist die Tiefgarage und / oder 
unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden , Wegen, Kleinkinderspielflä-
chen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag-
schicht wird in einer angemessenen Stärke von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht fest-
gesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzel raum zu schaffen.  
Um den geplanten Baumstandorten auf der Tiefgarage ausreichenden Wurzelraum si-
cherzustellen, werden für Baumpflanzungen größere Bodensubstratschichten von min-
destens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht und eine Mindestgröße von 25 
m³ für den Wurzelraum je Baum festgesetzt.

Anlage 1 
 
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Die festgesetzte Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarage erfüllt mehrere 
Funktionen. Zum einem soll die geplante freiräumliche Nutzung ansprechend gestaltet 
werden und der intensiven Benutzung durch beispie lsweise das Kleinkinderspiel stand-
halten. Zum anderen sollen durch eine vitale Bepflanzung positive kleinklimatische Ef-
fekte erzielt werden.  
 
5.9.6 Begrünung der Dachflächen 
Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren , ein Stauvolumen im 
Starkregenfall vorzusehen und eine Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für 
Insekten und Vögel herzustellen, wird auf den Flachdächern der Gebäude eine extensive 
Dachbegrünung mit einer Vegetationsschicht mit einer Stärke von mindestens 10 cm zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht festgesetzt. Um die Unterbringung nötiger Technik 
(wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu ermöglichen, werden Dachterrassen und technische 
Aufbauten auf maximal 35 % der jeweiligen Dachfläche von der Begrünungspflich t aus-
genommen. Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photo-
voltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig.   
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die 
Gebäude wirkt ein begrüntes Dach al s Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die 
Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos-
ses, das regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst 
wird, deutlich verbessert. 
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein begrüntes Dach als Wasserrückhaltung. 
Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer Entlastung der Entwäs-
serungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen Kreislauf einhergeht. 
Die Dachflächen können bedingt auch als Habitate für Tier - und Pflanzenarten genutzt 
werden. 
Insgesamt kann eine Veränderung des Mikroklimas, das durch eine hohe Versiegelung 
und damit einhergehende höhere Temperaturen bestimmt ist, gemindert werden.  
 
5.9.7 Begrünung der Fassade der Grenzwand zum Bahndepot der KVB AG  
Gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der  Vorhabenträgerin und der KVB 
AG (siehe Abschnitt 7.3) wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Grenz-
wand errichtet, die in Bezug auf die festgesetzten Geländehöhen eine Höhe von 2,50 m  
erreicht und zusätzlich mit einem Übersteigschutz versehen wird.  Diese Grenzwand 
schließt an die Lärmschutzwände an, die zum aktiven Schallschutz des Kinderspiels er-
richtet werden. 
 
Entlang dieser Grenzwand soll die Fassadenseite, die innerhalb des Plangebietes liegt, 
einseitig mit Kletterpflanzen bzw. Rank- und Schlingpflanzen begrünt werden. Zielset-
zung ist es, mindestens 23 % der Gesamtfläche der zum Plangebiet orientierten Seite 
der Grenzwand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen sind entsprechende Kletter-
hilfen vorzusehen, um eine Begrünung möglich zu machen. Zusätzlich ist es vorgesehen 
in diesen Bereichen durch Pergolen die zu begrünenden Fläche  zu erhöhen. Auf diese 
Weise ist es möglich eine Fläche von insgesamt etwa 500 m² vertikal zu begrünen. 
Fassadenbegrünungen tragen zur raschen Durchgrünung von Baugebieten bei und sind 
eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden / Wänden 
mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Bereits nach kurzer 
Zeit stellt sich die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen 
ein.

Anlage 1 
 
  Seite 30 von 51 
5.10 Soziale Infrastruktur 
 
5.10.1 Öffentliche Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)  
Der Bedarf an öffentlichen Kinderspielplätzen beträgt gemäß Kooperativem Baulandmo-
dell 286 m². Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebietes und der 
städtebaulich er wünschten Nachverdichtung mit Wohnraum kann kein öffentlicher bzw. 
öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz gemäß Kooperativem Baulandmodell errichtet 
werden, da die Freiflächen für das private Kleinkinderspiel nach BauO NW ge nutzt und 
gestaltet werden. Daher erfolgt eine Ablöse im Rahmen der Sanierung des in die Jahre 
gekommenen öffentlichen Spielplatzes auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule 
Braunsfeld an der Geilenkircher Straße , Spielplatznummer 3 04 01 05 . Die Vorhabenträ-
gerin verpflichtet sich  im Durchführungsvertrag, den gemäß Kooperativem Baulandmo-
dell errechneten Geldbetrag zu entrichten. 
 
5.10.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung)  
Die rechnerische Ermittlung des Bedarfs an Kita -Plätzen, der durch die Neubebauung 
und Nachverdichtung des P langebietes ausgelöst wird , hat ergeben, dass keine Kinder-
tagesstätte im Plangebiet nachgewiesen werden muss.  
Um der Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen dennoch zu begegnen, werden zwei 
Großtagespflegen für Kinder im Alter von bis zu zwei Jahren im Erdgeschoss des Hau-
ses E untergebracht. Jede Großtagespflege bietet neun Betreuungsplätze an, sodass 
insgesamt 18 Plätze im Rahmen der Realisation der Planung geschaffen werden sollen.  
 
5.11 Immissionsschutzrechtliche Festsetzung  
 
Lärm 
Die DIN 18005 wurde in ihrer aktuellen Fassung im  Jahre 2002 veröffentlicht und einge-
führt und enthält noch keine Orientierungswerte für den Gebietstyp urbanes Gebiet, der 
im Mai 2017 in die BauNVO eingeführt wurde und für das Vorhaben festgesetzt wird. Die 
Richt- bzw. Orientierungswerte für urbane Gebie te sind größer gleich der entsprechen-
den Werte für Mischgebiete und können für die Untersuchung herangezogen werden  
(ADU, 2022a). 
Gleiches Verfahren gilt für die TA Lärm. D ie Richtwerte der TA Lärm  für urbane Gebiete 
liegen bei 63 dB(A) für die Tagzeit und  45 dB(A) für die Nachtzeit, für Mischg ebiete (MI) 
liegt der Richtwert zur Tagzeit bei 60 dB(A) und da mit um 3 dB niedriger als für urbane 
Gebiete. Der Richtwert zur Nachtzeit ist für MI -Gebiete und MU -Gebiete gleich (45  
dB(A)). 
 
Straßenverkehr 
Aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen (u.a. Maarweg, Scheidtweilerstraße)  re-
sultieren relevante Lärmimmissionen. Die höchsten Beurteilungspegel von tags 67 dB(A)  
und nachts 57 dB(A) im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr wurden für 
die der Scheidtweilerstraße zugewendeten Fassaden der geplanten Bebauung ermittelt. 
Die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 liegen bei 60 dB(A) tags und 
50 dB(A) nachts für Straßen- und Schienenverkehr. Die zugrunde zulegenden Orientie-
rungswerte der DIN 18005 werden demnach im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB über-
schritten (ADU, 2021). 
 
Schienenverkehr 
Nördlich des Plangebietes schließt der Betriebshof West der Kölner Verkehrs -Betriebe 
AG (KVB) an, der auch als Straßenbahndepot mit Instandsetzungs - und Reparaturbe-
trieb genutzt wird. Für die nach Norden gerichteten Fassaden der geplanten Bebauung 
wurden die höchsten Beurteilungspegel hinsichtlich des Schienenverkehrs von maximal

Anlage 1 
 
  Seite 31 von 51 
53 dB(A) tags und 48  dB(A) nachts ermittelt. Die Orientierungswerte für Mischgebi ete 
nach DIN 18005 liegen bei  60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schie-
nenverkehr. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden im Tag - und Nachtzeitraum 
eingehalten bzw. unterschritten (ADU, 2021). 
 
Gewerbelärm 
An den gesamten dem KVB -Gelände zugewand ten Fassaden der Riegelbebauung  wer-
den die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete tags eingehalten sowie nachts deutlich  
überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass an der  nördli-
chen Fassade, sowie den westlichen und  östlichen Giebelseiten mit Überschreitungen, 
keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung  
und damit keine Immissionsorte gemäß TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen  
Fassaden (hier Südfassade) des Gebäudes werden die  o.g. Richtwerte der TA Lärm ein-
gehalten. (ADU, 2021). 
Die Überprüfung der im Osten in einem Abstand von etwa 3 m zu r Grundstücksgrenze 
befindliche Trafostation der KVB hinsichtlich der ausgehenden Geräusche ergab, dass 
der Betrieb der Station - auch unter Maximallast - keine Überschreitung der Vorgaben 
der TA Lärm vorliegen. Tieffrequente Geräuschanteile waren nicht festzustellen  (ADU, 
2022b). 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel 
Rührt die Geräuschbelastung von mehreren gleich - oder verschiedenartigen Quellen her,  
so wird der maßgebliche Außenlärmpegel jeweils getrennt für Tag und Nacht, aus den 
einzelnen Außenlärmpegel berechnet. Im gesamten Plangebiet ist mit einem maßgebli-
chen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen.  
Die Ergebnisse der Beurteilungspegel aus Schienen -, Straßenverkehr und dem Gewerbe  
zeigen eine deutliche Immissionsbelastung des Plangebietes.   
Der Belastung der zum Betriebsgelände der KVB liegenden Nordfassade aus dem Ge-
werbelärm wird durch geeignete Festsetzungen begegnet. An den nördlichen Fassaden, 
an denen mit Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete zu rechnen 
ist, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 
Den maßgeblich auf die Südfassade einwirkenden Immissionen aus dem Straßenver-
kehrslärm ist durch passive Maßnahmen wie durch fensterunabhängige Belüftung zu be-
gegnen. Zusätzlich stellen Teilverglasungen an belasteten Loggien, wie sie  im 1.OG – 
3.OG auftreten, sicher, dass dort das sog. „62 dB(A) -Kriterium“ auch eingehalten werden 
kann. 
Es wird eine Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenlärmp egel bzw. Lärmpe-
gelbereich nachgewiesen werden.  
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Festsetzungen und Maßnahmen zum  
Schallschutz sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten (ADU, 
2021). 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
Zur Abschirmung der Freibereiche vor Gewerbelärm, insbesondere im Bereich der Klein-
kinderspielplätze auf der westlichen und östlichen Grundstücksfläche, wird die Errichtung 
von Lärmschutzwänden (LW West , LW NW und LW NO) erforderlich. Diese sind gemäß 
Planeintrag und in der zwingend festgesetzten Höhe zu errichten. Die Wände müssen 
eine Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und beidseitig hochabsorbierende Oberflä-
chen aufweisen.

Anlage 1 
 
  Seite 32 von 51 
Lichtimmissionen 
Durch die Umsetzung des Vorhabens und die Lage der Ausfahrtsrampe der Tiefgar age 
gegenüber den Bestandsgebäuden an der Scheidtweilerstraße wird es künftig 
Lichtimmissionen (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefga-
rage) geben. Die A usfahrtsrampe der Tiefga rage li egt gegenüber den  Hausnummern 
Scheidtweilerstraße 15a und 17, wodurch die Fassa den der Erdgeschosse durch Blend-
wirkungen der Scheinwerfer-Lichtkegel betroffen sind. Die in Rede stehenden Gebäude 
werden gewerblich genutzt und entsprechen hinsichtlich ihrer Typologie Bürogebäuden. 
Unter Berücksichtigung der 38 Stellplätze in der Tiefgarage des Vorhabens ergibt sich 
für den Nachtzeitraum eine absolute Bewegungshäufigkeit des Quellverkehrs von 7 Be-
wegungen bzw. 3 Bewegungen in der maßgeblichen Nachtstunde .  
Da sich im Erdgeschoss der gegenüberliegenden Bestandsbebauung keine schutzwürdi-
gen Räume befinden, sind von der Tiefgaragenausfahrt keine erhebliche Belästigung 
durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten  (ADU, 2022c). 
 
Elektrische und magnetische Wechselfelder  
Die im Osten in einem Abstand von et wa 3 m zur Grundstücksgrenze befindliche Tra-
fostation der KVB, die der Speisung der Oberleitungen des Bahndepots dient,  wurde hin-
sichtlich ihrer Beeinflussung der Bewohner*innen und Nutzer*innen des geplanten 
Wohn- und Geschäftshauses durch elektromagnetischen Felder  untersucht.  
Da die Trafostation vollständig eingehaust ist und alle zu - und abführenden Leitungen als 
Erdkabel verlegt sind, bedarf es keiner Messung des elektrischen Feldes. Dieses wird 
durch massive Bausubstanz weitestgehend abgeschirmt.  
Dies gilt nicht für das magnetische Feld, sodass Messungen vorgenommen wurden.  
Die Magnetfeldbelastung der Normalbevölkerung liegt deutlich unterhalb des gesetzli-
chen Grenzwertes. Die Grenzwerte für die Magnetfeldbelastung für Implantatträger  wer-
den, unter Betrachtung eines höheren Vorsorgewertes als bei der Normalbevölkerung, 
ebenfalls eingehalten. 
Insgesamt liegen die durch die Trafostation der KVB verursachten Magnetfelder in einer 
ähnlichen Größenordnung wie die Magnetfelder anderer zivili satorischer Quellen der 
Umgebung. 
Die elektromagnetische Verträglichkeit bezüglich technischer Gesichtspunkte wurde 
ebenfalls untersucht. Es ist mit keinen Einschränkungen des  störungsfreien Betriebs von 
technischen Geräten und Anlagen zu rechnen. Sollte k ünftig eine Nutzung des geplanten 
Gebäudes durch Labore aus dem physikalischen und medizinischen Bereich erfolgen, 
muss ein separates Gutachten erstellt werden  (ADU, 2022d). 
 
5.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
 
5.12.1 Gestalterische Festsetzungen  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestal-
terische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine ein-
heitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Rege-
lungen zu Dachformen, Einfriedungen, Werbeanlagen  sowie zu Satellitenschüsseln ge-
troffen.  
 
5.12.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Um ein einheitliches Gesamtbild des Gebäuderiegels zu erhalten, sind ausschließlich 
Flachdächer mit  einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung 
von Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen entsprechend dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet werden. Ferner 
begünstigt die Festsetzung der Flachdäche r die gewünschte Dachbegrü nung sowie die 
Errichtung von Fotovoltaik-Anlagen.

Anlage 1 
 
  Seite 33 von 51 
5.12.1.2 Einfriedungen 
Um eine einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Vorhabens zu gewährleisten 
und zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Lösungen sind nur standortgerechte 
Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,50 m zulässig. 
 
5.12.1.3 Werbeanlagen 
Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes-
sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung 
der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet 
in diesem Zusammenhang, dass die Gestaltung des Gebäuderiegels nicht beeinträchtigt 
wird, die Werbeanlagen in einem abg estimmten Verhältnis zum Baukörper stehen  und 
im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch unterstützte Anlagen das Stadtbild 
nicht beeinträchtigen. Zudem sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zuläs-
sig, um die Werbung in einen räumlichen Z usammenhang mit der angebotenen Leistung 
zu stellen. 
 
5.12.1.4 Satellitenempfangsanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mo-
bilfunkanlagen zu verhindern, werden Parabolantennen für den Satellitenrundfunkemp-
fang nur auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen ge-
nerell im Plangebiet ausgeschlossen.   
 
6 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind 
gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich 
bleibt bei einer Plangebietsgröße von circa 3.300 m² unter dem maßgeblichen Schwel-
lenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB.  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und de n Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 
2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind , im Sinne des § 1a Absatz 
3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be-
werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich 
der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allg emeinen Grundsät-
zen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt 
hiervon unberührt. 
 
6.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Eingriff / Ausgleich  
 
6.1.1 Tiere  
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt (BERKEY, 2020a). Die 
Grünflächen und Gehölzbestände im Plangebiet haben eine ausschließlich allgemeine 
Bedeutung für einige häufige und ungefährdete Vogelarten der urban geprägten Sied-
lungsflächen. Planungsrelevante Arten wurden im Zuge von durchgeführten Kontrollun-
tersuchungen nicht nachgewiesen. Den vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen 
ist eine untergeordnete Bedeutung für die Tierwelt zuzuordnen. Hinweise auf Vorkom-
men von Fledermäusen wurden im Plangebiet weder am Baumbestand noch an den Be-
standsgebäuden festgestellt (BERKEY, 2020a).

Anlage 1 
 
  Seite 34 von 51 
Zwei vorhandene Altbäume im westlichen Randbereich des Plangebietes werden von ei-
ner baulichen Inanspruchnahme ausgenommen, so dass sie in ihrer Funktion als Le-
bensraum und potentielles Bruthabitat für die Tierwelt erha lten bleiben.  
Um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen von Vogelarten bzw. eine Tötung von 
nicht flüggen Jungvögeln zu vermeiden, sind Fäll -, Rückschnitt- und Räumungsmaßnah-
men im Gehölzbestand bzw. die Fällung von Einzelbäumen und die Beseitigung von 
Rankpflanzen an der Grenzmauer zum Depot der KVB AG außerhalb der Brutzeit der 
potentiell betroffenen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten 
durchzuführen. Die Inanspruchnahme und Entfernung von Gehölzen ist deshalb zwi-
schen 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. 
Kann dieser Zeitraum für die Fällung und Räumung von Gehölzstrukturen nicht eingehal-
ten werden, können diese Maßnahmen nur nach vorher erfolgten Kontrollen durch eine 
Fachperson auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten  durchgeführt werden und unter 
der Voraussetzung, dass der Vorhabensbereich vollständig einsehbar ist und keine Nes-
ter nachgewiesen werden können. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass im Vor-
habensbereich und unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüte n, können Fäll - und 
Freischnittmaßnahmen auch innerhalb der Brutzeit erfolgen.  
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzustellen, dass diese 
für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in die-
sem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf).  
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen, 
keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bun-
desnatur-schutzgesetz (BNatSchG)  zu erwarten. 
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Ar-
ten im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.  
 
6.1.2 Pflanzen 
Durch die Planung entfallen 13 Baumgehölze, die aufgrund ihres Stammumfanges unter 
den Schutz der städtischen Baumschutzsatzung fallen. Diesbezüglich ergibt sich ein Be-
darf von 22 neu zu pflanzenden Ersatzbäumen (vgl. Fällantrag - BERKEY, 2022). Im 
Rahmen der Umsetzung der Pl anung ist die Neuanpflanzung von 5 Bäumen innerhalb 
des Vorhabenbereichs vorgesehen. Im Straßenraum vor dem Grundstück erfolgt darüber 
hinaus die Pflanzung von 4 weiteren Ersatzbäumen. In Hinblick auf die im Plangebiet be-
grenzten Möglichkeiten für einen vo llständigen Baumersatz sind darüber hinaus Pflan-
zungen auf externen Grundstücken der Vorhabenträgerin vorgesehen.  
In diesem Zusammenhang wird eine Neupflanzung von zusätzlich insgesamt 12 Bäumen 
auf Grundstücken der Vorhabenträgerin im Stadtteil Köln-Neuehrenfeld realisiert. Die Er-
satzbaumpflanzungen erfolgen auf den Grundstücken Äußere Kanalstraße 231, 241, 249 
(Flurstück 31/11) und Äußere Kanalstraße 257 (Flurstück 245) sowie Äußere Kanal-
straße 312 und 314 (Flurstück 398) sowie Vastersstraße 4 (Flurstück  54/13), Vasters-
straße 14 (Flurstück 54/18) und Vastersstraße 18 (Flurstück 54/20).  
Der Verlust von gemäß städtischer Baumschutzsatzung geschützten Bäumen kann 
durch eine begrenzte Anzahl von Neupflanzungen vor Ort sowie externe Neupflanzun-
gen auf Grundstücken der Vorhabenträgerin ausgeglichen werden (vgl. Fällantrag BER-
KEY, 2022). 
Die geplante bauliche Entwicklung ist mit einem vorhabenbedingten Verlust von begrün-
ten Freiflächen (Scherrasen und kleinere Baumgruppen) in einer Größenordnung von 
rund 2.300 m²  als Lebensraum für die Pflanzenwelt und Vegetationsstandort verbunden.

Anlage 1 
 
  Seite 35 von 51 
Durch eine großflächige Extensivbegrünung der Dachflächen (ca. 1.250 m², Substrat-
höhe mind. 10 cm), eine Intensivbegrünung auf der Tiefgarage (ca. 1.010 m², Substrat-
höhen ca. 60 - 120 cm) sowie eine partielle Vertikalbegrünung durch Kletterpflanzen an 
Sichtschutzwänden, Pergolen etc. (ca. 500 m²) kann die Inanspruchnahme von Grünflä-
chen flächenmäßig ausgeglichen werden.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind unter Berücksichtigung de r geplanten Maß-
nahmen zur umfassenden Begrünung der Dachflächen sowie einer Neugestaltung und 
Begrünung der Freiflächen und geplanter Baumpflanzungen vor Ort bzw. extern nicht ge-
geben. 
 
6.1.3 Biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden vorrangig Rasenvegetation sowie Einzelbäume und Baum-
gruppen mittleren Alters mit allgemeiner bzw. untergeordneter Bedeutung für die biologi-
sche Vielfalt in Anspruch genommen. Durch die geplante Extensivbegrünung von Dach-
flächen werden Sonderbiotope mit potentieller Bedeutung insbesondere für wärmelie-
bende Wildbienen (Nahrungs- und tlw. auch Nisthabitate) geschaffen (KRATSCHMER, 
2015). Entsprechende Dachbiotope können darüber hinaus als Lebensraum für diverse 
Insekten auch eine Nahrungsgrundlage für die Vogelwelt des urbanen Raums bieten und 
dadurch Teillebensräume für Vogelarten im Stadtraum darstellen (LBV, 2017). Extensive 
Dachbegrünungen sind damit als Ausgleich zu der im Bestand vorherrschenden Scher-
rasenvegetation anzusehen. D aneben bilden geplante Zierpflanz-ungen und Baumpflan-
zungen in den Freiflächen relevante Lebensraumstrukturen für häufige und verbreitet 
vorkommende Vogelarten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Viel-
falt sind nicht zu erwarten. 
 
6.1.4 Eingriff / Ausgleich 
Das bebaute Plangebiet gilt als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch. Ein-
griffe gelten gemäß des bestehenden Planungsrechts als zulässig und vollzogen.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die 
Grundfläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Ab-
satz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Diese 
Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsregelung. Das Vermeidungsgebot bleibt unbe-
rührt und ist im Verfahren der Abwägung zu unterziehen.  
Die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans 63450 aus dem Jahre 1984 stel-
len entlang der nördlichen Plangebiets grenze eine neu zu pflanzende Baumreihe aus 24 
Einzelbäumen dar. Des Weiteren werden 12 Bäume zum Erhalt festgesetzt.  
Die Pflanzung der Baumreihe wurde in der Vergangenheit nicht vorgenommen. Hinsicht-
lich möglicher Ausgleichsmaßnahmen wird festgestellt, da ss gemäß § 14 BNatSchG nur 
Veränderungen der Gestalt, die die Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Land-
schaft gelten. Da die Planung keine Veränderung bezüglich der  Baumreihe zur Folge 
hat, bedarf es keines Ausgleichs.  
Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden 13 nac h Baumschutzsatzung ge-
schützte Bäume innerhalb des Plangebietes gefällt. Insgesamt 9 der zu fällenden Bäume 
sind im aktuell gültigen Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Es besteht lediglich eine 
Erhaltungsmöglichkeit für zwei Bäume an der westlichen Grundstücksgrenze. In Zusam-
menhang mit dem Bauantrag sind für die Fällungen Anträge zu stellen. Gemäß Baum-
schutzsatzung wurde entsprechend der betroffenen Baumart und -größe (Stammum-
fang) die erforderliche Anzahl von 22 Ersatzbaumpflanzungen ermittelt. Im Vorhabenbe-
reich erfolgen 5 Baumersatzpflanzungen. Im angrenzenden öffentlichen Straßenraum

Anlage 1 
 
  Seite 36 von 51 
werden 4 weitere Baumersatzpflanzungen vorgenommen. Die restlich en 12 Ersatzpflan-
zungen erfolgen außerhalb des Plangebietes auf von der Vorhabenträgerin bereitgestell-
ten Flächen (vgl. Kap. 1.1.2). 
 
6.2 Boden 
Im Zuge der Baugrunderkundung zum Vorhaben (HGB, 2020a) wurde eine Beurteilung 
der örtlichen Bodenverhältnisse sowie  vorhandener Schadstoffe im Boden auf Grundlage 
von Rammkernsondierungen vorgenommen. Bei den im Plangebiet vorhandenen Böden 
handelt es sich demnach um anthropogen überformte Aufschüttungsböden mit einer nur 
dünnen Überdeckung aus humosem Oberboden. Die a ls Vegetationsschicht aufgebrach-
ten Oberböden erreichen dabei eine durchschnittliche Mächtigkeit von nur etwa 0,1 m. 
Darunter schließen in Tiefen von rund 0,5 m bis 1,8 m Auffüllungen aus Bauschutt, Zie-
gelbruch und Schlacken an. Unterhalb der Auffüllungen folgen bis in Tiefen von 1,0 m bis 
2,2 m sandige Schluffe. Darunter stehen die kiesigen Sande der Niederterrasse des 
Rheins an.  
Für die einzelnen Rammkernsondierungen liegt eine schichtweise Ansprache und abfall-
rechtliche Beurteilung auf Grundlage repräse ntativer Mischproben vor. In diesem Zusam-
menhang wurden teilweise erhöhte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff - (PAK) 
und organische Kohlenstoff- (TOC) Gehalte festgestellt, die den Zuordnungswerten Z0 
(uneingeschränkter Einbau des Bodens), Z1 (eing eschränkt offener Einbau) und Z2 (ein-
geschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) gemäß LAGA 
entsprechen (HGB, 2020b). Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes 
Sanierungserfordernis abzuleiten. 
Mit der geplanten Verdichtung der Bebauung und großflächigen Anlage einer Tiefgarage 
ist im Plangebiet ein umfassender Verlust des Bodenkörpers mit seinen Filter -, Rege-
lungs- und Pufferfunktionen sowie als Grundlage für eine Vegetationsentwicklung ver-
bunden. In diesem Rahmen wird eine fachgerechte Entsorgung überschüssiger Boden-
massen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz vorausgesetzt. Eine Erhaltung bzw. Wieder-
verwendung der anstehenden Böden kann kleinflächig realisiert werden. Eine fachge-
rechte Entsorgung überschüssiger Bodenm assen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird 
vorausgesetzt. 
In Verbindung mit dem Erhalt von zwei vorhandenen Altbäumen im westlichen Randbe-
reich des Plangebietes wird das Umfeld der Bäume mitsamt der anstehenden Böden und 
deren Filter-, Regelungs- und Pufferfunktionen in einer Größenordnung von etwa 180 m² 
weitestgehend erhalten. Für im Zuge der Neubebauung geplante Flachdächer ist eine 
Dachkonstruktion mit extensiver Begrünung und Wasserrückhalt bzw. verzögertem Re-
genwasserabfluss (Retention) in einer Größ enordnung von rund 1.250 m² vorgesehen. 
Darüber hinaus ist für diverse Randbereiche des beplanten Grundstücks im Bereich der 
Tiefgarage eine partielle Intensivbegrünung mit einem Bodenaufbau von mind. 60 - 120 
cm auf einer Gesamtfläche von 1.010 m² vorgese hen. 
Unter Berücksichtigung der umfassend anthropogen überformten Bodenverhältnisse so-
wie der stofflichen Belastungen der betroffenen Böden sowie der getroffenen Maßnah-
men zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser verblei-
ben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bodenfunktionen.  
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche 
im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Eine bauliche Inanspruchnahme von un-
bebauten Freiflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet kann hierdurch vermieden 
werden so dass ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden gemäß § 
1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bodenschutzklausel) gegeben ist.

Anlage 1 
 
  Seite 37 von 51 
6.3 Wasser 
 
6.3.1 Grundwasser 
Entsprechend des vorliegenden Bodengutachtens (HGB, 2020a) ist vor Ort mit einem 
maximalen Grundwasserstand von 40,95 m ü. NHN zu rechnen. Die mittlere Gelände-
höhe liegt bei 49,20 m ü. NHN. Der Grundwasserflurabstand liegt demnach bei mindes-
tens 8,28 m. Die Gründungsunterkante der Neubebauung wird ausgehend von der OK 
der Bodenplatte bei - 3,70 m (45,50 m ü. NHN) und Bodenplattenstärken von ca. 80 – 
150 cm mit der Unterkante bei min. 44,00 m NHN liegen. Zwischen Unterkante Boden-
platte und maximalem Grundwasserspiegel verble ibt demnach ein Mindestabstand von 
mehr als 3 m. Nachteilige Beeinträchtigungen des Grundwassers werden in diesem Zu-
sammenhang ausgeschlossen.  
 
6.3.2 Oberflächenwasser 
Still- oder Fließgewässer sind innerhalb des Plangebietes und auch im benachbarten 
Umfeld nicht vorhanden. Nachteilige Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern 
sind nicht gegeben. 
 
6.3.3 Versickerung 
In der Bestandsituation ist das Plangebiet im größeren Umfang durch unversiegelte 
Grünflächen mit vorherrschendem Rasenbewuchs gekennzeichnet. Auf den F reiflächen 
anfallendes Niederschlagswasser wird hier über die belebte Bodenschicht flächig zur 
Versickerung gebracht. Dachflächen und befestigte Nebenflächen werden aktuell über 
die öffentliche Kanalisation entwässert.  
Im Dachbereich des Plangebäudes ist e ine Extensivdachbegrünung mit Anstau des an-
fallenden Niederschlagswassers und einem gedrosselten Abfluss auf einer Gesamtflä-
che von rund 1.250 m² geplant. Bei einem zu veranschlagenden Abflussbeiwert von 0,4 
kann dabei eine Wasserrückhaltung im Jahresmitte l von rund 55 % für die begrünten 
Dachflächen erzielt werden.  
Das auf unterbauten Vegetationsflächen (über Tiefgarage) anfallende Regenwasser wird 
in den begrünten Freiflächen verrieselt und zurückgehalten. Überschüssige Wassermen-
gen werden über Drainagen dem Grundwasser zugeführt. Die befestigten Flächen ent-
wässern teilweise über Gefälle in die Grünflächen und teilweise in Hofeinläufe und Kas-
tenrinnen mit Anschluss an der Kanalisation. Bei einem zu veranschlagenden Abfluss-
beiwert von 0,1 bis 0,2 kann eine durchschnittliche Wasserrückhaltung für die begrünten 
Vegetationsflächen im Bereich der Tiefgarage von rund 90 % erzielt werden.  
Bei Starkregenereignissen wird das im Dachbereich anfallende Niederschlagswasser auf 
dem Dach zurückgehalten, bis es entspreche nd der gedrosselten Abflußleistung (cs=0,4) 
an den Kanal entwässert. Das in den Freianlagen auftretende Niederschlagswasser bei 
Starkniederschlägen, wird ebenso zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in die 
öffentliche Fläche bzw. benachbarte Grunds tücke und verursacht zudem keine Flutung 
des Gebäudes oder der Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise erfolgen bis zum 
100jährlichen Niederschlagsereignis nach KOSTRA DWD 2010R (MÜNSCHER, 2021).  
 
6.4 Luft / Klima 
6.4.1 Luftschadstoffe 
Vom Büro iMA cologne GmbH wur de eine Immissionssimulation über verkehrsbedingte 
Luftschadstoffe innerhalb des Plangebietes durchgeführt (IMA, 2020). Ergänzend wird 
eine gutachterliche Stellungnahme zur Luftschadstoffsituation im Bereich der geplanten 
Spielfläche mit Bezug auf die unmi ttelbare Benachbarung zur zukünftigen Tiefgaragen-
ein- und Ausfahrt herangezogen (PEUTZ, 2022).

Anlage 1 
 
  Seite 38 von 51 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umwelt-
zone Köln. Diese Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grün e Pla-
kette) befahren werden. 
In Anlehnung an die 39. BImSchV wird untersucht, wie hoch die Konzentrationen der 
Luftschadstoff-Komponente NO2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in dessen 
relevanter Umgebung sind. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden nicht b etrachtet, da ak-
tuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaub -Belastung innerhalb des 
Stadtgebietes unterhalb der gesundheitlichen Grenzwerte der 39. BImSchV liegen.  
Als Bezugsjahr der Berechnung für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall gilt 
jeweils das Jahr 2025. 
Im Prognose-Nullfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen 
Quell- und Zielverkehrs der bestehenden Bebauung innerhalb und außerhalb des Plan-
gebietes betrachtet, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz -bedingten 
Luftschadstoffemissionen für da s Bezugsjahr 2025 der Emissionsberechnung.  
Im Prognose-Planfall wird das Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung des lokalen 
Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes „Scheidt-
weilerstraße 44-48“ inkl. einer geplanten Tiefga ragenzufahrt und der bestehenden Be-
bauung außerhalb des Plangebietes, unter Zugrundelegung der damit einhergehenden 
Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 der Emissionsberech-
nung, betrachtet. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standort-
repräsentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge ge-
mäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten NO2 -Hin-
tergrundbelastung mit einem mikroskaligen, 3 -dimensionalen Strömungs - und Ausbrei-
tungsmodell ermittelt. 
Im Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO2 
an allen beurteilungsrelevanten Fassaden – insbesondere an den Fassaden des geplan-
ten Gebäuderiegels - innerhalb des Untersuchungsgebietes in den beiden Prognosefäl-
len 2025 eingehalten. Der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 ìg/m³ -
Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzz eitwert für NO2) wird sicher ein-
gehalten. 
Für die geplante Spielfläche oberhalb der zukünftigen Tiefgaragenein - und Ausfahrt wird 
von geringen Luftschadstoffimmissionen und einer Einhaltung der einschlägigen Grenz-
werte (PEUTZ, 2022) ausgegangen.   
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene sind im Zusammenhang mit 
dem Vorhaben nicht gegeben 
 
6.4.2 Klima 
Das Plangebiet sowie das weitere Umfeld werden in der kleinmaßstäbigen Syntheti-
schen Klimafunktionskarte für die Stadt Köln dem Klimatoptypen Stadtklima III zugeord-
net (STADT KÖLN, 1997). Unter dem entsprechenden Klimatoptyp werden in erster Linie 
der Kernstadtbereich sowie anschließende, dicht versiegelte Stadtteile zusammenge-
fasst. Als kennzeichnende Charakteristika werden eine starke Veränderung aller Klima-
elemente, Windfeldstörungen, die Ausbildung starker Wärmeinseln, ein problematischer 
Luftaustausch sowie zeitweise hohe Schadstoffbelastungen aufgeführt. Zusammenfas-
send ist dieses Klimatop in den Sommermonaten als thermischer Lastraum zu klassifi-
zieren. Die "Planungshinweiskarte Hitze" (STADT KÖLN, o.J.) zeigt die zukünftige Wär-
mebelastung (Periode 202 1 bis 2050) in fünf Klassen. Das Plangebiet wird dabei als 
Klasse 3: belastete Siedlungsflächen" eingestuft.  
In der differenzierteren Klimatopkarte des Fachinformationssystems "Klimaanpassung" 
des LANUV wird das Plangebiet - unter großflächigem Einschluss der benachbarten

Anlage 1 
 
  Seite 39 von 51 
Wohn- und Gewerbeflächen - als Klimatop der dicht bebauten Gewerbe - und Industrie-
flächen abgegrenzt (LANUV, 2021a). Die thermische Situation wird als ungünstig einge-
stuft. Eine Erforderlichkeit von Maßnahmen für die Klimawandel -Vorsorge wi rd nicht an-
gegeben. 
Entgegen der generalisierten Aussagen der vorangehend benannten Kartenwerke und -
darstellungen wird das Plangebiet neben der aufgelockerten Bestandsbebauung zu mehr 
als zwei Dritteln von Rasenvegetation und einigen eingestreuten Baumgru ppen geprägt. 
Die entsprechenden Vegetationsbestände mit einem Umfang von rund 2.300 m² sind 
durch Verdunstung und die damit verbundene Abkühlungswirkung sowie tlw. Beschat-
tung (Baumgruppen), für die kleinklimatische Regulation bzw. den Ausgleich bedeutsam . 
Durch den Neubau werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und führen mikroklima-
tisch zu einer weiteren Erwärmung. Durch die großflächige Dachbegrünung des Neu-
baus (ca. 1.250 m²) mit einem Rückhalt bzw. gedrosseltem Ablauf des hier anfallenden 
Niederschlags-wassers, dem Erhalt von zwei großen Altbäumen und deren Umfeld (ca. 
180 m²), die Neuanlage und Neugestaltung von begrünten Freiflächen (ca. 1.010 m²) mit 
einzelnen Bäumen (Intensivbegrünung im Bereich auf der Tiefgarage), die Begrünung 
von Pergolen u nd Mauern mit Kletterpflanzen (ca. 500 m²) sowie die Verrieselung von 
Niederschlags-wasser in den Vegetationsflächen, können nachteilige klimatische Auswir-
kungen wie Aufheizungseffekte minimiert werden. Mit der geplanten Dachbegrünung in 
Kombination mit einer Retention von Niederschlagswasser im Dachbereich, werden 
großflächig positive mikroklimatische Wirkungen u.a. durch Kühlung und Luftbefeuchtung 
(IASP, 2012) erzielt. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima sind im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben nicht zu erwarten.  
 
6.5 Landschaft 
Der gesamte Verlauf der Scheidtweiler Straße ist in Hinblick auf die überwiegend dichte, 
mehrgeschossige Bebauung mit einer Mischnutzung aus Wohnen, Gewerbe sowie Ein-
zelhandelsmärkten und Dienstleistungsarealen mit solitäre n Bürohochhäusern und Ver-
waltungsgebäuden als verdichteter Stadtraum ohne landschaftliche Prägung zu charak-
terisieren. Der Straßenraum wird insbesondere auf der Südseite durch eine geschlos-
sene, mehrgeschossige Blockrandbebauung mit rückwärtigen Gewerbehöf en geprägt.  
Das Plangebiet hebt sich hiervon durch eine aufgelockerte und durchgrünte Wohnbebau-
ung ab. Nördlich des Plangebietes schließt das großflächig versiegelte Gelände des Be-
triebshofs West der Kölner Verkehrs -Betriebe (KVB) an.  
Der östliche Abschnitt der Scheidtweiler Straße wird durch die großvolumigen Gebäude-
komplexe der DKV Versicherung mit dem prägenden Verwaltungshochhaus sowie der 
KVB Hauptwaltung geprägt. In den Randbereichen der Verwaltungs - und Gewerbeflä-
chen sind einzelne Baumreihen und ges taltetes Abstandsgrün vorhanden. Davon abge-
sehen ist der Straßenverlauf derzeit weitgehend ohne prägnante Ausstattung an glie-
dernden Baumbeständen und Grünstrukturen.  
Der geplante, mehrgeschossige Gebäuderiegel fügt sich in die vorhandenen Bebauungs-
strukturen ein. Mit der geplanten Bebauung ist eine bauliche Überformung und Inan-
spruchnahme der bisher vorhandenen Grünflächen im Plangebiet verbunden. Durch den 
Erhalt von zwei Altbäumen im Westen des beplanten Grundstücks werden zwei mar-
kante Baumgehölze erhal ten. Darüber hinaus kann der vorhabensbedingte Verlust von 
Grünflächen durch eine Neugestaltung und Durchgrünung der verbleibenden Freiflächen 
minimiert werden. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Stadtbild sind im Zu-
sammenhang mit dem Vorhaben nicht gegeben.

Anlage 1 
 
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6.6 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete 
Nächstgelegene NATURA 2000 -Gebiete weisen eine Entfernung von mehreren Kilome-
tern zum Planungsvorhaben auf. Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000 -Ge-
bieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden durch das Vorhaben erkennbar 
nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von NATURA 
2000-Gebieten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB Schutzgüter vor.  
 
6.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf den M enschen und seine Gesundheit 
sowie die Bevölkerung  
 
6.7.1 Lärm 
Das Plangebiet ist aktuell aufgrund des Verkehrs auf der Scheidtweilerstraße, des nörd-
lich angrenzenden Betriebshofs der KVB AG und des im Westen liegenden HIT -Geträn-
kemarktes durch Straßen-, und Gew erbelärm vorbelastet.  
In einer schalltechnischen Untersuchung durch ADU Cologne - Institut für Immissions-
schutz GmbH vom Februar 2021 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsge-
biet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr, Schienenver-
kehr und Gewerbelärm, und zudem die Auswirkungen der Planbebauung auf den Be-
stand berechnet (ADU, 2021 / ADU, 2022a). Darüber hinaus findet eine fachgutachterli-
che Einschätzung zu Lärmimmissionen eines angrenzenden Trafohäuschens Berück-
sichtigung (ADU, 2022b) 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs-
werte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stund en am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Aus-
gabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Be-
urteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00 -
22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der 
TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehe n sich auf einen Bezugszeitraum von 
16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr).  
 
Einwirkung auf das Plangebiet: 
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plan-
gebiet zur Scheidtweilerstraße liegen und dort maximale Beurteilungspegel aus dem 
Straßenverkehr von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) zu erwarten sind. Die Beurtei-
lungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte für Mischgebiete nach DIN 18005 
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und Schienenverkehr. Die Orientie-
rungswerte werden im Tag - und Nachtzeitraum um 7 dB überschritten.  
Um der Überschreitung der Orientierungswerte im Tagzeitraum und der damit verbunde-
nen Überschreitung der Sanierungsw erte zu begegnen (bei Überschreitung der Sanie-
rungswerte ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen) und gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind passive Lärmschutzmaßnahmen 
an der betroffenen Südfassade des Gebäuderiege ls vorzusehen. Aufgrund der Lage der 
maßgeblich durch Straßenverkehrslärm belasteten Fassade unmittelbar an der Scheidt-
weilerstraße sind aktive Maßnahmen aus städtebaulichen und verkehrstechnischen 
Gründen nicht realisierbar.

Anlage 1 
 
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Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schienenwegen im Un-
tersuchungsgebiet wird bestimmt durch die den Betriebshof mit Zufahrt Scheidtweiler-
straße der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, 
dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet nach Norden liegen und dort maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 53 dB(A) tags und 48 dB(A) 
nachts zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel können mit den Orientierungswerten für 
Mischgebiete nach DIN 1800 5 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für Straßen - und 
Schienenverkehr verglichen werden. Die Orientierungswerte werden im Tag - und Nacht-
zeitraum eingehalten bzw. unterschritten. 
 
Gewerbelärm 
In der direkten Umgebung des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Flächen. Im 
Westen befindet sich der HIT-Getränkemarkt und im Norden und Osten grenzt der Be-
triebshof der KVB AG an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich 
ebenfalls ein HIT-Supermarkt, der südlich der Scheidtweilerstraße, etwa 70 Meter gen 
Westen angesiedelt ist.  
Beide Nutzungen – das Bahndepot der KVB und die beiden Standorte des Supermarktes 
links und rechts der Scheidtweilerstraße – wurden einer differenzierten Untersuc hung 
unterzogen. 
Der Betriebshof dient der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) als Reparaturwerkstatt, 
Bauhof und Zwischenlager bei Baustellen. Es gibt nur im Tagzeitraum annähernd regel-
mäßig wiederkehrende Tätigkeiten. Im Nachtzeitraum sind die Aktivitäten stark abhängig 
von der jeweiligen Neubau- und Reparaturtätigkeit. Gemäß den Angaben der KVB ist es 
nahezu ausgeschlossen, dass alle möglichen Tätigkeiten gleichzeitig in der lautesten 
Stunde durchgeführt werden. 
 
Die KVB betreibt ein Umweltmanagement-System nach der EG -Öko-Audit-Verordnung 
und hat sich verpflichtet, mehr Umweltschutz zu leisten, als durch den Gesetzgeber ver-
ordnet. Ein Aspekt des genannten Systems ist das lärmarme Verhalten und betrifft das 
Folgende: 
 Die Anlagen und Aggregate wurden so erri chtet und werden so betrieben, dass 
keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden. Dies gilt insbesondere für die Ab-
sauganlage, Schweißerarbeitsplätze sowie für die Antriebe, Räder und Rollen der 
Kranbahn. 
 Die Fahrzeuge und die Ladegeräte werden regelmäßig  gewartet. 
 Die Tore, Türen und Fenster der Werkstatt werden während lärmintensiver Arbei-
ten (z. B. bei Flex- und Richtarbeiten sowie grundsätzlich nachts) geschlossen.  
 Alle Aktivitäten auf dem Freigelände werden besonders im Nachtzeitraum auf ein 
Minimum beschränkt. 
 Die Motoren von Fahrzeugen und Gerätschaften werden im Stand grundsätzlich 
ausgeschaltet. 
 Be- und Entladevorgänge werden besonders im Nachtzeitraum behutsam durch-
geführt. 
Der Berechnung liegen, im Sinne einer pessimalen Betrachtungsweise, Schall leistungen 
zugrunde, die in der Praxis unter üblichen Bedingungen ermittelt und in Studien veröf-
fentlicht wurden. 
 
Die folgenden emittierenden Tätigkeiten / Nutzungen werden auf dem Betriebsgelände 
der KVB ausgeführt: 
1. Parkverkehr der Mitarbeiter auf den Pa rkflächen innerhalb des Betriebsgeländes  
2. Pkw und Lkw-Fahrten

Anlage 1 
 
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3. Schienen-Handling 
4. Schotter-Handling 
5. Schwellen-Handling 
6. Bauschutt-Handling 
7. Betrieb Schwerlastkran 
8. Betrieb Schienensaugfahrzeug 
9. Waschanlage für KVB-Züge 
10. Werkstatt mit Schweißarbeitsplatzendabsaugung 
11. Reparaturlok (Diesellok) 
Im Ergebnis werden an den gesamten dem KVB -Gelände zugewandten Fassaden der 
Riegelbebauung die Richtwerte der TA Lärm für MI Gebiete tags eingehalten sowie 
nachts deutlich überschritten. Die Planung stellt durch Grundrissgestaltung sicher, dass 
an der nördlichen Fassade mit Überschreitungen keine Aufenthaltsräume gemäß DIN 
4109 oder Aufenthaltsräume mit Festverglasung und damit keine Immissionsorte gemäß 
TA Lärm angeordnet werden. An allen übrigen Fas saden des Gebäudes werden die o.g. 
Richtwerte der TA Lärm eingehalten. 
Die Betrachtung des HIT-Marktes umfasst den Hauptsupermarkt südlich der Scheidtwei-
lerstraße und den Getränkemarkt an der westlichen Grenze des Plangebietes.  
Für die Emission im Bereich der Laderampe (Be - und Entladen von Kleintransporten und 
LKW) und der Dachaggregate des Supermarktes werden betriebstypische, flächenbezo-
gene Schallleistungen auf die zugehörige Grundstücks - bzw. Dachfläche zugrunde ge-
legt: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nacht s. 
Im Gutachten wurden ebenfalls die Immissionen aus den Parkverkehren und Zulieferung 
des HIT-Getränkemarktes abgeschätzt. Auch unter Berücksichtigung von charakteristi-
schen Einzelereignissen (Kästen verladen, Rangieren, etc.) sind die Immissionen auf-
grund der Entfernung der Emittenten und der Abschirmung durch das Getränkemarktge-
bäude untergeordnet. Eine detaillierte Betrachtung der Emissionen und Immissionen ist 
somit nicht notwendig. 
Für eine unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzende, eingehauste Trafosta-
tion wird eine Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm für MU -Gebiete an der Planbebau-
ung tags sowie nachts als auch unter Berücksichtigung kurzzeitiger Geräuschspitzen 
(Maximalpegel) ausgegangen. Tieffrequente Geräuschanteile wurden nicht festgestellt. 
 
Auswirkungen durch das Planvorhaben: 
Nachbarschaftslärm (Tiefgarage) 
An den Immissionsorten in der Nachbarschaft, die durch Kfz -Ein- und Ausfahrten und 
durch Geräuschemission über die Toröffnungen prognostiziert belastet sind, werden die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten.  
Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs  
Durch das Planvorhaben kommt es zu einer Zunahme des Straßenverkehrslärms. Es 
wurden die benachbarten Immissionsorte Maarweg 24 und Scheidtweilerstraße 67 unter-
sucht. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass an der Bestandsbebauung mit kei-
nen relevanten Erhöhungen der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr durch die 
Planung zu rechnen ist.  
 
Lärmschutzmaßnahmen 
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden d ie Lärmpegelbereiche sowie der maß-
gebliche Außenlärmpegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung 
ermittelt und dargestellt. Der resultierende maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich aus 
der Überlagerung tags / nachts flächig für den Fall  der freien Schallausbreitung, d.h. 
ohne Gebäude im Plangebiet für die maximale Pegel der zwei Berechnungshöhen von

Anlage 1 
 
  Seite 43 von 51 
4,0 m und 8 m. Diese dienen zur Festsetzung im Bebauungsplan. Es ist im gesamten 
Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 von 
74,4 bis 64,9 dB(A) zu rechnen. Dies entspricht dem Lärmpegelbereich IV und V.   
Um Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vo n 
schutzbedürftigen Räumen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese 
Festsetzungen umfassen sowohl aktive als auch passive Schallschutzmaßnahmen. Die 
Maßnahmen umfassen  
 passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen  
Räumen,  
 Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern 
und Türen,  
 Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit ei-
nem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06.00 
bis 22.00 Uhr) 
 Unzulässigkeit öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an der Nord -, Ost - und 
Westfassade des Gebäuderiegels. 
 
Um eine Beeinträchtigung durch den Gewerbelärm zu verhindern, werden des weiteren 
aktive Lärmschutzmaßnahmen getroffen. Die Festsetzung von drei Lärmschutzeinrichtun-
gen entlang der ganzen westlichen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 20,10 Metern, 
entlang einer Länge von 10,80 Metern an der nordwestlichen Grundstücksecke und ent-
lang einer Länge von 25,80 Metern an der nordöstlichen Grundstücksecke, alle mit einem 
Schalldämmmaß von mindestens 25 dB, erfolgen als aktive Schallschutzmaßnahmen um 
das Kleinkindspiel in den östlichen und westlichen Freiflächen zu schützen.  
Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann von der Höhe und Ausdehnung der 
Lärmschutzeinrichtungen abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah-
ren anhand einer schalltechni schen Untersuchung die Einhaltung des erforderlichen 
Schallschutzes nachgewiesen wird. Eine Mindesthöhe von 2,50 Metern, gemessen ab den 
festgesetzten Geländehöhen, ist gemäß der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der 
Vorhabenträgerin und der KVB AG entla ng der nördlichen und östlichen Grundstücks-
grenze einzuhalten. 
Weiter wird festgesetzt, dass die westliche Lärmschutzeinrichtung von 10,80 Metern 
Länge entfallen kann, wenn der dort derzeit ansässige Getränkemarkt endgültig aufgege-
ben wird. Die Folgenutzung dieser Fläche ist bereits im Bebauungsplan Nr. 63451/02 als 
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die künftigen Nut-
zungen des Plangebietes und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes unter Lärm-
gesichtspunkten verträglich sin d. Dies ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen.  
Um die Kleinkindspielflächen gemäß BauO NW, die auf den Freiflächen östlich und west-
lich des Gebäuderiegels errichtet werden sollen, vor den hohen Sc hallimmissionen des 
Betriebshofes der KVB zu schützen und die Obergrenze einzuhalten, werden Lärmschutz-
wände festgesetzt. In Bezug auf die Obergrenze wird näherungsweise der Wert von 62 
dB(A) angenommen, der für Freisitze wie Balkone und Loggien gilt.  
 
Die Immissionen, die ohne aktiven Schallschutz auf die schützenswerte Nutzung Kleinkin-
derspiel einwirken würden, können durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 
m - gemessen ab Geländeoberkante - um 25 dB(A) gesenkt werden. Bei alleiniger Be-
trachtung des Gewerbelärms, der auf die Ost - und Westfassade des Gebäuderiegels im 
Erdgeschoss einwirkt wo auch die Kinderspielflächen angeordnet sind, werden dB(A) -

Anlage 1 
 
  Seite 44 von 51 
Werte von 42 bis 45 tags erreicht, wenn die Lärmschutzwände errichtet sind. Eine Be-
trachtung der Nac htwerte ist erfolgt, kann in diesem Zusammenhang aber entfallen, da 
regulär davon auszugehen ist, dass das an Kleinkinder gerichtete Spielangebot nur über 
Tag genutzt wird. Die vorliegende Planung verzichtet auf eine allseitige Einfriedung der 
Kleinkindspielflächen zu Gunsten der Blickbeziehungen nach Außen und der Belüftung 
der Freiflächen. Die Spielflächen sind bereits von drei Seiten baulich eingefasst, da sie 
direkt an den aufgehenden Gebäuderiegel angrenzen und von zwei weiteren Seiten aus 
Gründen des Schallschutzes oder zum Zwecke der Nicht-Einsehbarkeit des benachbarten 
Betriebsgeländes der KVB abgegrenzt werden. Einzig die Blickbeziehung zur Scheidt -wei-
lerstraße bleibt unbeeinträchtigt. Die Schwelle für eine Gesundheitsgefährdung wird nicht 
überschritten. Das Bundesverfassungsgericht benennt die Schwelle für eine Gesundheits -
gefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel tags von 70 dB(A). Die betroffenen 
Kinderspielflächen liegen 3 dB(A) unter der Schwelle.  
 
6.7.2 Elektromagnetische Felder  
Auf Grundlage orientierender Messungen der magnetischen Felder im Plangebiet wurde 
eine Abschätzung der im Plangebiet auftretenden Feldstärken vorgenommen und eine 
Beurteilung anhand der Grenzwerte der 26 BImSchV durchgeführt. Maximal zu erwar-
tende Magnetfelder unterschreiten demnach sowohl die gesetzlichen Grenzwerte für die 
Normalbevölkerung als auch die Vorsorgewerte für Implantatträger (ADU, 2022d).  
 
6.7.3 Licht 
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt sind keine erheblichen Be-
lästigungen durch Lichtimmissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (ADU, 2022c).  
 
6.7.4 Altlasten 
Im Plangebiet sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte, Altablage-
rungen, stoffliche Bodenveränderungen oder Schadensfälle bekannt (STADT KÖLN, 
2021b). 
Westlich des Plangebietes, im Bereich des hier unmittelbar benachbarten Getränkemark-
tes, ist der Altstandort Nr. 304 112 und der Bezeichnung "Maarweg 30 -58" abgegrenzt. 
Die Fläche wurde seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts intensiv gewerblich und indust-
riell genutzt (u.a. Zylinderschleiferei). Im Zuge diesbezüglicher Untersuchungen wurden 
keine Hinweise auf altlastenbedingte Verunreinigungen angetroffen (STADT KÖLN, 
2020b). 
Zur Beurteilung von eventuell im Boden vorhandener Schadstoffe oder Fremdanteile 
wurde im Mai 2020 eine Baugrunduntersuchung vom Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, 
Gräfe und Becker Baugrund GmbH durchgeführt. Es wurden insgesamt 15 Rammkern-
sondierungen bis zu einer maximalen Tiefe von 5 Metern unter Geländeoberkante vorge-
nommen. 
Eine Probe weist einen erhöhten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen (PAK) auf, die den Wert der Zuordnungsklasse Z2 gemäß Technischer Regeln 
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA TR) überschreitet und aus diesem 
Grund nach Deponieverordnung eingestuft wird.  
Da das Material auch einen erhöhten TOC -Gehalt (Gehalt des gesamten organischen 
Kohlenstoffs) und einen erhöhten Glühverlust aufweist, führt dies zu einer Einordnung in 
die Deponieklasse (DK) I. Anhand der Ergebnisse wäre eine Einstufung in die DK III ge-
geben. Entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung sind Überschreitungen des 
TOC-Gehalts und des Glühverlustes, vorbehaltlich einer Zustimmung der zuständigen 
Behörde, zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit von 20 Nl/kg bestimmt als Gasbil-
dungsrate (GB21) und der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg nicht überschritten werden. 
Bei der Probe ist dies gegeben. Die betreffende Probe wurde deshalb vom Büro Dr. 
Hemling, Gräfe und Becker, vorbehaltlich einer Absprache mit der Umweltbehörde, nicht

Anlage 1 
 
  Seite 45 von 51 
in die Deponieklasse DK III sondern in die Deponieklasse DK I gestuft, da alle anderen 
Parameter den Grenzwert für DK I nicht überschreiten.  
Soweit die Bauschutt- /Fremdstoffanteile bei <10 % Massenanteil liegen, sind Auffüllun-
gen entsprechend LAGA-TR-Boden als Boden einz ustufen und zu bewerten. Bei Bau-
schuttanteilen >10% handelt es sich um ein Boden -Bauschutt Gemisch, welches nach 
LAGA für nicht aufbereiteten Bauschutt zu bewerten und gesondert zu entsorgen ist.  
Von der erfassten Bodenbelastung ist zunächst kein direktes  Sanierungserfordernis ab-
zuleiten. 
 
6.7.5 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zum Betriebshof der 
KVB AG ist mit durch die von den Schienenstrecken ausgehenden Erschütterungsimmis-
sionen auf Menschen in Wohnungen zu rechnen . Die Gleisanlagen befinden sich in ei-
nem Abstand zu den Bestandsgebäuden und zur Neuplanung von etwa 10 m.  
Die Stadtbahnen fahren im Bereich des Betriebshofes nur sehr langsam. Daher ist mit 
keinen wesentlichen Erschütterungen zu rechnen.  
Aufgrund Schallemissionen (siehe Kapitel 6 .7.1) sind alle Grundrisse nach Süden zur 
Scheidtweilerstraße orientiert, sodass hierdurch auch eine Reduzierung der Erschütte-
rungs-wirkungen der Wohnbereiche erzielt wird.  
Es wird sichergestellt, dass der Betrieb der KVB durch d ie Wohnbebauung nicht beein-
trächtigt und langfristig nicht gefährdet wird.  
 
6.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Für das Plangebiet bzw. die Scheidtweilerstraße  werden in der Denkmalliste der Stadt 
Köln (STADT KÖLN, 2021a) und im Fachinformationssystem KULADIG des Land-
schafts-verbandes Rheinland keine Bau - oder Bodendenkmale verzeichnet (KULADIG, 
2021). 
Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler und den -denkmalschutz liegen auf 
Grundla-ge einer diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Köln nicht vor (STADT 
KÖLN, 2020a). Aufgrund der Nähe zur Aachener Straße (Entfernung Luftlinie 160 m), die 
dem Verlauf der ehemaligen römischen Fernstraße Köln - Boulogne-sur-mer fo lgt, sind 
außerhalb bereits unterkellerter Bereiche des Plangebietes, baubegleitende archäologi-
sche Überwachungen durchzuführen. 
Als relevantes Sachgut ist im Plangebiet eine querende Abwasserleitung der KVB (DN 
500) zu nennen. Die entsprechende Leitung wi rd durch einen neuen, etwas weiter west-
lich verlaufenden Kanal DN 500 ersetzt.  
 
6.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a -
d BauGB 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den verschie-
denen Umweltbelangen sind nicht zu erwarten. 
 
6.10 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen  und 
Abwässern 
Durch die geplante Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung wird sich die 
Menge an Abwässern und Abfällen erhöhen. Die Entsorgung der Abfälle und Abwässer 
wird über die kommunale Entsorgung sichergestellt. Darstellungen in sonstigen Fachplä-
nen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt. 
Sonstige relevante Emissionen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.

Anlage 1 
 
  Seite 46 von 51 
6.11 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente  Nutzung 
von Energie  
Der geplante Gebäudebestand geht über die aktuellen energetischen Anforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes zur sparsamen Nutzung von Energie hinaus. Auf den Dachflä-
chen des geplanten G ebäuderiegels wird mit der geplanten Realisierung einer großflä-
chigen Photovoltaikanlage eine umfassende Nutzung von erneuerbaren Energien ange-
strebt (IConEF, 2021). 
Das für das Plangebiet erarbeitete Energiekonzept empfiehlt, die vorhandene Fern-
wärme als Primärenergie für die Wärmeerzeugung zu nutzen, eine zentrale Trinkwasser-
bereitung zu installieren, die Dachflächen zu begrünen, eine Photovoltaikanlage für ein 
Mieterstrommodell über der Dachbegrünung einzurichten und einen zentralen Hausan-
schluss zur Steuerung der Hauslast, die durch die Nutzung von Elektrogeräten in den 
Haushalten entsteht, vorzurichten. 
Das vorgesehene System kann künftig an die lokale Energiewende und ihre Ziele ange-
passt werden, indem die Hausenergieversorgung um Batteriespeicher ergä nzt wird, 
künftige E-Fahrzeuge in die Versorgung eingebunden werden, Power -2-Heat-Module im 
Sinne der Sektorenkopplung Strom -Wärme nachgerüstet werden und weitere regenera-
tive Maßnahmen bei der Fernwärme direkt genutzt werden.  
 
6.12 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
 
6.12.1 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB der Stadt 
Köln. Im Landschaftsplan sind weder für das Plangebiet noch  für das weitere Umfeld be-
sonders geschützte Teile von Natur - und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege - und 
Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (STADT KÖLN, 1991).  
Für die städtisch geprägten Bereiche entlang von stark belasteten Straßen wird im Land-
schaftsplan aber großflächig das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas benannt. Das Ent-
wicklungsziel 6 umfasst im Westen des Kölner Stadtgebietes große Teile der Stadtbe-
zirke Lindenthal, Ehrenfeld und Innenstadt entlang der Aachener Straße und der Militär-
ringstraße unter Einschluss des Stadtteils Braunsfeld (Plangebiet).  
Das dargestellte Entwicklungsziel 6 wird als die anderen Entwicklungsziele überlagern-
des Ziel zum Zwecke des Immission sschutzes und zur Verbesserung des Klimas darge-
stellt. Es sollen für besonders belastete Landschaftsräume Vorgaben zur Reduzierung 
der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch andere Fachplanun-
gen dargestellt werden. 
Grundlage für die Dars tellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalte-
plan II und fortlaufende Messungen als auch andere Immissionsuntersuchungen an stark 
belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Entsprechende Darstellungen des Entwicklungs-
zieles an stark belasteten Straßen wurden auf die Bereiche beschränkt, die im Anlage-
plan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des 
Neu- oder Ausbaus in Siedlungsrandbereichen und für im FNP dargestellten Erholungs-
bereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. 
 
6.12.2 Trinkwasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von festgesetzten oder geplanten Trinkwasser-
schutzgebieten (UVO, 2021).

Anlage 1 
 
  Seite 47 von 51 
6.13 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die  durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden  Beschlüssen der Europä-
ischen Gemeinschaft festgelegten  Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden  
Das Vorhaben liegt innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Innerhalb der Umweltzone 
dürfen nur emissionsarme Fahrzeuge fahren. Ü berschreitungen der Grenzwerte der 39. 
BImSchV sind nicht zu prognostizieren (IMA, 2020).  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind im Zusammenhang mit 
dem Vorhaben nicht zu erwarten.  
 
6.14 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
 
6.14.1 Rheinhochwasser/ Grundhochwasser 
Die Überflutungsgefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) machen 
Angaben zur Gefährdungslage im Kölner Stadtgebiet durch Rheinhochwasser, Grund-
hochwasser und Starkregen. 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet auch bei Extremereignissen 
außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche. In der Grundhochwassergefahren-
karte wird auch bei Zugrundelegung seltener Ereignisse keine Gefährdung für das Plan-
gebiet verzeichnet (STEB, 2021).  
 
6.14.2 Starkregenereignisse 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB wird bei Zugrundelegung extremer Ereignisse 
(200jährliches Starkregenereignis) eine überwiegend geringe bis punktuell mäßige Ge-
fährdung für das Plangebiet angegeben (STEB, 2021). Der externe St auspiegel der 
Scheidtweilerstraße ist nur lokal gemäßigt kritisch zu bewerten. Eine Flutungsgefahr für 
das Plangebiet aus der öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht, da der topografische 
Tiefpunkt des Umfeldes weiter westlich auf Höhe der Scheidtweilers traße 81 liegt. Die 
kritische Stauhöhe in der Scheidtweilerstraße ist mit ca. 49,05 m über NHN auszu-
machen. Die tiefste Gebäudeöffnung des Gebäuderiegels liegt im Haus A bei einer Zu-
gangshöhe von 49,15 m über NHN. In unmittelbarer Nähe des Ein - und Ausfahrtsbe-
reichs der Tiefgarage befindet sich eine Senke in der öffentlichen Verkehrsfläche der 
Scheidtweilerstraße, deren oberflächlicher Ablaufpunkt bei 49,68 m über NHN liegt. Die 
geplante befahrbare Oberkante der Tiefgaragenzufahrt liegt bei 49,85 m über NHN  und 
ist somit nicht gefährdet. 
Der geplante Aufbau der Dachbegrünung auf dem Gebäuderiegel in einer Größe von 
1.250 m² ist ausreichend, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzuhalten, so 
dass auch bei einem 100 -jährlichen Niederschlagsereignis planm äßig kein Notablauf in 
die Freianlagen erforderlich wird. Das hierfür benötigte Dachgefälle zwischen 0% bis ma-
ximal 2% wird festgesetzt, damit die vorgesehenen Speichersysteme der Dachbegrü-
nung vollständig nutzbar sind. Auf diese Weise soll eine definierte  Drosselung mit einem 
Spitzenabflussbeiwert von Cs = 0,4 ermöglicht werden.  Hieraus resultiert ein Stauvolu-
men von mindestens 49 m³ auf der Dachfläche. 
Das in den unterbauten Freianlagen anfallende Niederschlagswasser wird auf der Tief-
garagedecke zurückgehalten und es erfolgt keine Ableitung in öffentlichen Flächen oder 
benachbarte Grundstücke. Zudem wird eine Flutung des Gebäudes oder der Tiefgarage 
verhindert. 
 
6.14.3 Überflutungsnachweis 
Die Freianlagen werden topografisch so gestaltet, dass das Regenwasser bei regulärem 
Niederschlag sowie bei Starkregen in Mulden gesammelt wird. In den Kinderspielflächen 
wird das Wasser in flachen Seeflächen von etwa 4 bis 12 cm Tiefe gestaut. Einzelne

Anlage 1 
 
  Seite 48 von 51 
kleine Mulden werden mit einer Tiefe von bis zu 20 cm hergestellt und in die topografi-
sche Gestaltung der Spiel - und Freiflächen integriert. 
 
6.14.4 Seveso III 
Als Betriebsbereich und Anlage nach Störfall -Verordnung im näheren Umfeld des Pla-
nungsvorhabens ist aussc hließlich ein Blockheizkraftwerk im Gebäudekomplex der DKV -
Versicherung (Aachener Straße, Hausnr. 300) verzeichnet (LANUV, 2021b). Die mini-
male Entfernung des Blockheizkraftwerkes zum Plangebiet beträgt ca. 180 m. Im Hin-
blick auf die Art und Größe der Anla ge und deren Anordnung innerhalb des Gebäudebe-
stands sind für das betrachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte in Bezug auf 
störfallrechtliche Belange zu erwarten.  
 
6.14.5 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere historische Unterlagen l iefern Hinweise 
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtungen 
des 2. Weltkrieges im Bereich der Scheidtweilerstraße 17 (BEZ REG D, 2021 ). 
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie des kon-
kreten Verdachtes empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicher-
heitsdetektion durchgeführt.  
Im Hinblick auf die Lage und Verortung des konkreten Verdachtspunktes sind für das be-
trachtete Planungsvorhaben keine Planungskonflikte zu erwarten.  
 
6.15 Verwendete Unterlagen  
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt  und Quellen verwendet: 
 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Scheidtweilerstraße“ in Köln-Ehrenfeld. 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022a): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissi-
onen und –immissionen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 
„Scheidtweilerstraße “in Köln-Ehrenfeld - Hier: Stellungnahme zur Unerheblichkeit der Än-
derung der Immissionsempfindlichkeit im Plangebiet von MI auf MU in Bezug auf die schall-
technische Untersuchung (STAND 23.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022b): Planung Wohnbebauung Scheidtweiler Straße 44-48 
in 50933 Köln Braunsfeld zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ - Einschätzung Im-
missionen Lärm durch angrenzendes Trafogebäude (STAND 21.06.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022c): Stellungnahme zum Bauvorhaben „Langhaus Brauns-
feld“, Scheidweilerstraße 44 -48 in 50933 Köln, Lichtimmissionen Tiefgaragenausfahrt 
(STAND 04.07.2022). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022d): Orientierende Messung der elektrischen und magne-
tischen Wechselfelder auf dem Gelände des Bauvorhabens „Langhaus Braunsfeld“ 
Scheidtweiler Straße 44-48, 50933 Köln (STAND 17.12.2021). 
 ADU Cologne GmbH (ADU, 2022e): Ergänzende Stellungnahme zum Nachbarschafts-
lärm, etc. durch Änderung der Eingangsdaten zur Tiefgarage im Rahmen der erneuerten 
Verkehrserzeugungsberechnung (STAND: 08. Juli 2022) 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020a): Artenschutzprü-
fung.

Anlage 1 
 
  Seite 49 von 51 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2020b): Kurzbewertung 
Baumbestand - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" Scheidtweilerstraße 44 - 48 
in Köln Braunsfeld. 
 Berkey Büro für Garten- und Landschaftsarchitektur (BERKEY, 2022): Fällantrag Flurstück 
467, Flur 68, Gemarkung Müngersdorf - Wohnanlage "Langhaus Scheidtweilerstraße" 
Scheidtweilerstraße 44 - 48 in Köln Braunsfeld. 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2020): Verkehrsuntersuchung zum Wohn - und 
Geschäftsbauvorhaben Langhaus Braunsfeld Scheidtw eilerstraße 44 -48 (S TAND 
24.11.2020) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022): Bauvorhaben Langhaus Braunsfeld, 
Scheidtweilerstraße 44-48, Stellungnahme Verkehrserzeugung (STAND 04.07.2022) 
 Bernard Gruppe ZT GmbH (BERNARD, 2022a): Mobilitätskonzept Langhaus Braunsfeld 
Wohn und Geschäftshaus Scheidtweilerstraße 44-48 (STAND: 23.06.2022) 
 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (BEZ REG D, 2021): Luftbild-
auswertung 
 Bezirksregierung Köln: (TIM-Online, 2021): Topographisches Informationssystem im Inter-
net - Luftbilder und Übersichtskarten. 
 Energiegewinner Technik (IConEF, 2022): Vorläufige Anlagenbeschreibung Photovoltaik-
anlage, Stand Februar 2021. 
 Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort - Festgesetzte und geplante Wasserschutz-
gebiete. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020a): Baugrunduntersuchung 
vom 04.06.2020. 
 Ingenieurbüro Dr. Hemling, Gräfe & Becker GmbH (HGB, 2020b): Stellungnahme Labor-
analytik / abfalltechnische Bewertung vom 23.06.2020. 
 Ingenieurbüro Peutz (Peutz, 2022): Stellungnahme zur Überprüfung der Schadstoffe aus 
der Tiefgarage im Bereich der Spielplätze zum Bauvorhaben „Langhaus Braunsfeld“ in 
Köln vom 22.06.2020. 
 IMA COLOGNE GMBH (IMA, 2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten 
Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des VEP Scheidtweilerstraße 44-48 in 50933 
Köln-Ehrenfeld. 
 Institut für Agrar- und Stadtökologische Projekte an der Humboldt -Universität zu Berlin 
(IASP, 2012): Feinstaubbindungsvermögen der für Bauwerksbegrünung typischen Pflan-
zen. 
 Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH (KEMPEN, 2021): Fachtechnische Stellung-
nahme Brandschutz zum Bebauungsplan (STAND: 06.01.2021) 
 Kratschmer (KRATSCHMER, 2015): Summen auf den Dächer Wiens - Wildbienen auf be-
grünten Dachflächen und Möglichkeiten ihrer Förderung (Masterarbeit). 
 Ingenieurbüro Münscher Köln (MÜNSCHER, 2021): Überflutungssicherheit und Entwäs-
serungskonzept. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, 2021a): Fachinformations-
system Klimaanpassung NRW. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ NRW (LANUV, 2021b): Kartografi-
sche Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach StörfallVerordnung (KABAS).

Anlage 1 
 
  Seite 50 von 51 
 Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V. (LBV, 2017): Artenvielfalt fördern auf Gründä-
chern. 
 Landschaftsverband Rheinland (KULADIG, 2021): Fachinformationssystem Kultur Land-
schaft Digital des Landschaftsverbandes Rheinland. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (UVO, 2021): 
MULNV Fachinformationssystem Umweltdaten vor Ort. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 1997): Auszug Synthetische Klimafunktionskarte. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2020a): Stellungnahme Bodendenkmalpflege vom 01.03.2019. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021a): Denkmalliste der Stadt Köln im Internet. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, 2021b): Auszug Altlastenkataster, Köln. 
 Stadt Köln (STADT KÖLN, o.J.): Planungshinweiskarte Hitze - Klimawandelgerechte Met-
ropole Köln. Bearbeitung Stadt Köln in Kooperation mit LANUV, DWD, STEB Köln, AöR. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AÖR (STEB, 2022) Fachinformationssystem Überflu-
tungsgefahrenkarten (www.hw-karten.de). 
 
7 Planverwirklichung 
 
7.1 Kosten 
 
7.1.1 Planungsvereinbarung 
Eine förmliche Planungsvereinbarung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. BauGB, in 
der sich die Vorhabenträgerin zur Tragung der Planungskosten verpflichtet, ist nicht ge-
schlossen worden. Aus der mit der Eigentümerin vereinbarten Grundzustimmung zum 
kooperativen Baulandmodell 201 7 ergibt sich die Zustimmung und Verpflichtung des 
Planbegünstigten, die Kosten des Planverfah rens zu tragen. Faktisch werden auch von 
der Eigentümerin der Grundstücke die Kosten der Planung , einschließlich der Kosten der 
erforderlichen Gutachten und Fachbeiträge , übernommen. 
 
7.2 Durchführungsvertrag 
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden 
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die von der Planbegünstigten zu tra-
genden Folgelasten und Folgekosten, die sich u.a. aus der Anwendung des kooperativen 
Baulandmodells ergeben, vereinbart. H ierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der 
Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur. 
Darüber hinaus werden im Durchführungsvertrag – soweit erforderlich – die etwaigen Ar-
beiten am öffentlichen Gehweg, die für die Pflanzung der vier Straßenbäume notwendig 
sind, und die Durchführung von Grünordnungsmaßnahmen vereinbart , der Nachweis der 
notwendigen Stellplätze und die daraus resultierenden Maßnahmen gesichert und sons-
tige, der Förderung und Sicherung der Bauleitplanung dienenden Ziele  wie beispiels-
weise die klimaschützenden Maßnahmen des Energiekonzepts bestimmt.  
 
7.3 Nachbarschaftsvereinbarung mit Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Es liegt eine Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin und der KVB 
AG vor. Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung einer Grenzwand mit einer 
Höhe von 2,50 m, gemessen ab den festgesetzten Geländehöhen. Zusätzlich soll ein 
Übersteigschutz vorgesehen werden.

Anlage 1 
 
  Seite 51 von 51 
8 Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB  04.07.2019 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 12.09.2019 – 25.09.2019 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 29.01.2019 – 06.03.2019 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2  BauGB 23.03.2022 - 25.04.2022 
Plangebietsgröße  4.641 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 1.341 m² 
Baufeld 3.300 m² 
Art der baulichen Nutzung  Urbanes Gebiet (MU) 
Überbaubare Fläche im MU  3.106 m² 
Tiefgarage (außerhalb der Grundfläche Gebäude)  1.174 m² 
Gebäude (Haus A bis E) 1.932 m² 
Leitungsrecht (überlagernd) 50 m² 
Grundfläche gem. § 19 BauNVO  1.932 m² 
GRZ 0,7 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO  11.550 m² 
GFZ 3,5  
Anzahl der Wohneinheiten  75 
Anzahl der Einheiten sonstiger Nutzungen 8

Anlage 4 textliche Festsetzungen Anlage 4

18268 Zeichen

Anlage 4 
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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 63454/03 
Arbeitstitel: Scheidtweiler Straße 44-48 in Köln-Braunsfeld 
 
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1  Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen  
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) Einzelhandelsbetriebe sowie die 
als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe 
nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig. 
1.2  Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise zulässi-
gen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauNVO nicht Be-
standteil des Bebauungsplans.  
1.3  Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen 
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU) die zulässigen Wohnungen 
gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss nur als Ausnahme zulässig. 
1.4 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden Gebäudehöhen als Höchstgrenze gemäß 
Planeintrag festgesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt 
wird die Oberkante des Gebäudes. 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge-
ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen - auf den baulich zugeordneten 
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins-
gesamt 35% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ih-
rer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweils zugeordneten Geschosses zurücktre-
ten. 
1.5 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche, Überschreitung der zulässigen Grundfläche 
(§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baugebiet die zulässige Grundfläche durch die 
Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu  einer 
GRZ von 1,0 überschritten werden.

Anlage 4 
Seite 2 von 9 
 
2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen sowie  
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: 
 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Ab-
 standsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. 
Für die Außenwände, die der nördlichen Grundstücksgrenze zugewandt sind, beträgt das 
Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,1 H, mindestens jedoch 3 m.  
2.1  Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Neben-
anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind 
Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, Bänke, Unterflurcontai-
ner für den Hausmüll, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen 
der Tiefgarage.  
3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche 
zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 
 
4 § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauBG: 
Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungslei-
tungen unterirdisch zu führen. 
 
5 § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB: 
Rückhaltung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im Bereich der extensiv zu begrünenden Dachflächen 
ein Stauvolumen von mindestens 49 m³ für die Niederschläge bei Starkregenereignissen zu 
schaffen. 
 
6 § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: 
Leitungsrecht 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die mit L bezeichnete Fläche mit einem Leitungsrecht 
zugunsten der Stadtwerke Köln GmbH gemäß Planeintrag zu belasten.

Anlage 4 
Seite 3 von 9 
 
7 § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Passive Schallschutzmaßnahmen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle 
Lärmpegelbereiche 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Ge-
gebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü-
ren sicher zu stellen.  
 
c) Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straße-, Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei-
sen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise du rch entspre-
chende Teilverglasungen geschehen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der 
vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Ter-
rassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

Anlage 4 
Seite 4 von 9 
 
d) An den nördlichen Fassaden sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne 
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) unzulässig. Gleiches gilt an der westlichen Fassade von „Haus A“ und an der östli-
chen Fassade  von „Haus E“.  
 
8 Aktive Schallschutzmaßnahmen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärms chutzeinrichtungen 
(Lärmschutzwände) ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB und die in der Planzeich-
nung festgesetzten zwingenden Höhen haben müssen. Des Weiteren müssen die Lärm-
schutzeinrichtungen beidseitig hochabsorbierend errichtet werden. 
9 § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: 
a)  Pflanzgebote 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
- Es sind insgesamt fünf Bäume (BF31/GH741) im urbanen Gebiet und vier Bäume 
(BF31/GH741) in der öffentlichen Verkehrsfläche zu pflanzen. 
  
- Die im urbanen Gebiet festgesetzten fünf Baumstandorte können um bis zu 2 m ver-
schoben werden. 
 
- Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Grä-
sern HH 7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. 
 
- Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausge-
nommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 35 % der jeweiligen 
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zuläs-
sig. 
 
- Die Grenzwand zum nördlich gelegenen Bahndepot der KVB AG ist einseitig mit min-
destens fünf Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Selbstklimmern bzw. mit min-
destens zwei Kletterpflanzen je Fassadenabschnitt bei Rank- und Schlingpflanzen zu 
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassa-
denabschnitte sind den zeichnerischen Planeinträgen im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan 63454/03, Blatt 2 von 2, zu entnehmen. 
 
- Die Begrünung des  oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der unterir-
dischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht auszubilden.

Anlage 4 
Seite 5 von 9 
 
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der Bo-
densubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
vorzusehen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
b) Erhalt von Bäumen 
 
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) zwei Bäume 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaum-
pflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen. 
 
10 § 9 Abs. 3 BauGB: 
Geländehöhen 
 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB werden die Höhen der Geländeoberfläche in der Planzeichnung 
festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflä-
chenentwässerung zulässig.  
Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhen der Gelände-
oberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen 
und Abgrabungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind die zwingend festgesetzten Gelän-
dehöhen.

Anlage 4 
Seite 6 von 9 
 
II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol-
gende Festsetzungen getroffen: 
 
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu versehen. 
Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls ausgenommen sind not-
wendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern.  
 
2 Einfriedungen 
Einfriedungen von privaten Freiflächen sind nur als standortgerechte Hecken sowie als 
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,50 m 
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NW 2018 zulässig.  
 
 
3 Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind  
1. nur an der sogenannten „Stätte der Leistung“ zulässig 
2. nur an Gebäuden und an den straßenseitigen Gebäudefassaden zulässig 
3. nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig 
4. nicht auf Dachflächen sowie an Pylonen zulässig. 
b) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzelbuch-
staben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhän-
genden Fläche von 6 qm zulässig. 
c) Fassadenparallele Werbeanlagen, einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtun-
gen, dürfen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. 
d) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Hinterleuchtete Einzel-
buchstaben, Schriftzüge oder Signets sind zulässig. Die Anstrahlung von Werbeobjekten 
oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 
e) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder 
bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwir-
kung, der Betrieb von Monitoren sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
 
4 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zu-
lässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

Anlage 4 
Seite 7 von 9 
 
III. HINWEISE 
 
1 Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtli-
niengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2 Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 
2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist b) Es gilt die Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)  in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. 
Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 1086). 
e) Für die Rechtsgrundlage a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen 
 
3 Lärmimmissionen 
 Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Gewerbelärms 
vorbelastet. 
 
4 Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar angrenzend zum Betriebshof der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
 
5 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
 
6 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswas-
sers. 
 
7 Kampfmittelbeseitungsdienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. Insbesondere exis-
tiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (u.a. Bombenblindgänger) bzw. Militäreinrichtun-
gen des 2. Weltkrieges in direkter Nähe des Geltungsbereichs.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen ist eine Sicherheitsdetek-
tion durchzuführen.

Anlage 4 
Seite 8 von 9 
 
8 Artenschutz 
a) Laut Artenschutzprüfung von Büro Sven Berkey Landschaftsarchitektur, Stand: 
29.09.2020, „Wohnanlage Langhaus Scheidtweilerstraße, Scheidtweilerstraße 44-48 in 
köln-Braunsfeld“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesna-
tur-schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. 
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Sep-
tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze 
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende 
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesun-
derhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme 
in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgut-
achter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auf-
finden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzei-
ten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vo-
gelarten auszuführen. 
 
9 Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au-
gust 2011). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au-
gust 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umset-
zung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht be-
reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja-
nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts-
maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.

Anlage 4 
Seite 9 von 9 
 
11 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke  
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschluss-
nummer 3750/2010 vom 17.12.2013), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt 
Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 
% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geför-
derten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW 
zu errichten.

Anlage 1 Geltungsbereich

411 Zeichen

SCHEIDTWEILERSTRAßE
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63454/03 Scheidtweilerstraße 44-48in Köln - Braunsfeld
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 3b Verkleinerung Offenlage VEP

9 Zeichen

ANLAGE 3b

Beratungsverlauf (3)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.11.2022 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2591/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.08.2022
Erstellt
16.08.2022 13:13