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4009/2017

Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017

Mitteilung BV 12.01.2018

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 29.01.2018, TOP 6.3

Anlage 2 - Geltungsbereich_Planungskonzept

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Mitteilung BV

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Anlage 3 - Landschaftsplan

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Analge 1- Widerspruch_B_Plan_Rondorf

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BeiratsVB 2017-12-11

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Anlage 2 - Geltungsbereich_Planungskonzept

354 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
0D‰VWDE0 200100 400600 Meter
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rondorf Nord- WestLQ.|OQ5RQGRUI

Mitteilung BV

401 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 4009/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 29.01.2018 
 
Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017 
mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Anlage 3 - Landschaftsplan

462 Zeichen

E 32357038
N 5638984
E 32355188N 5637784
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Entwicklungsziele GB LPWH, LP Schutzgebiete, Zusatzgrafik u.a.
Maßstab 1:5000   Datum: 17.11.2017
KölnGIS
100 m

Analge 1- Widerspruch_B_Plan_Rondorf

3472 Zeichen

671/1 
           Herr Faber 
           23673 
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 11.12.2017 
hier: städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-Rodenkirchen 
 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Dienststellen Stellung zu dem städtebaulichen Planungskonzept Rondorf Nord-West 
in Köln-Rodenkirchen bezogen.  
 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Ausweisung neuer Wohnbauflächen 
nordwestlich von Köln-Rondorf vor. Die geplante Flächen liegen überwiegend im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet 
L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“, den geschützten 
Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, 
Rondorf“ sowie drei Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßahmen festsetzt. 
Der Flächennutzungsplan weist für den betroffenen Bereich im Wesentlichen 
Wohnbaufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche aus 
und versieht einige dieser Flächen zusätzlich mit dem Signet „Vorrangflächen für 
Kompensationsmaßnahmen“. Der Regionalplan Köln weist für Rondorf einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich aus, an den sich in westlicher und nördlicher Richtung 
Freiraum- und Agrarbereiche anschließen. Letzteren werden als Freiraumfunktionen 
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“, „Grundwasser- und 
Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. Der in 2017 neu 
aufgestellte Landesentwicklungsplan (LEP) hat die Flächendarstellungen 
entsprechend des Regionalplans übernommen. 
 
Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung 
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung, 
Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des 
Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der 
Ortsränder, und betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die 
Erholung.  
 
Die mit dem städtebaulichen Planungskonzept angestrebte Wohnbebauung wird den 
Gebietscharakter der Schutzgebiete negativ verändern und sich auch negativ auf 
deren Schutzzweck auswirken. Dies widerspricht den Festsetzungen des 
Landschaftsplans. Von daher hat der Träger der Landschaftsplanung unter 
Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW dem Vorhaben 
teilweise widersprochen.  
 
Der Widerspruch bezieht sich auf die Flächen des Flächennutzungsplans, die eine 
Ausweisung von Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft oder Wasserfläche 
vorsehen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um den nordöstlichen Planrand im 
Bereich des stehenden Gewässers und den westlichen Planrand in Richtung 
Kleingartenanlage/Offenland. Eine „Überplanung“ des Landschaftsplans an diesen 
Stellen lässt sich nicht durch die Vorgaben des Flächennutzungsplans ableiten bzw. 
begründen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel einer Darstellung 
von Wohnbaufläche kann hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplans (Freiraum-

und Agrarbereich mit den Funktionen Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung, Grundwasser- und Gewässerschutz, regionaler 
Grünzug) – wie auch der des LEPs – nicht angestrengt bzw. begründet werden. 
 
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes, der 
städtebauliche Entwurf kann Anlage 3 entnommen werden. Die Anlagen 2 und 4 
beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln.

BeiratsVB 2017-12-11

21628 Zeichen

1 
 
Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 11.12.2017 
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat:  Herr von der Stein, Herr Tschirner, Herr Steßgen 
 
Verwaltung: Herr Distelrath, Frau Kröger, Frau Schumacher (zeitweise), Frau 
Hofmann (zeitweise), Frau Pniewski (zeitweise) 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden 
 
 
1. Fällung von 5 Bäumen an der Kapelle südlich Haus Herl, Buchheimer Ring 
4, K- Buchheim, LB 9.34, EZ 7 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Kath. Kichengemeinde St,. Gereon in Merheim beantragt die Fällung von 3 Rot-
Eichen, einer Linde und einem Berg-Ahorn.  
Es liegt ein Baumkataster der Baumpflege Bollmann vor, welches die Fällung für die 
5 Bäume empfiehlt. Die Überprüfung der Bäume im September 2016 ergab bei den 
Rot-Eichen einen Befall mit Lackporling, zwei Bäume sind in der Vergangenheit 
massiv gekappt, einer stark zurückgeschnitten worden. An der Linde sind große 
Kronenteile ausgebrochen, der Berg-Ahorn hat aufgrund eines massiven Stamm-
schadens Fäule entwickelt.  
Eingriff / Kompensation: 
Die Bäume werden, da im GLB kaum Publikumsverkehr herrscht, teils als Torso 
(stehende Totholz) verbleiben. 
Es ist eine Ersatzpflanzung von 16 Bäumen vorzunehmen. Es können nur 2 Pflan-
zungen sinnvoll auf dem Grundstück Buchheimer Ring 4 untergebracht werden. Die 
restlichen 14 Bäume werden auf dem Gelände der Kirchengemeinde in Merheim, 
von- Eltz- Platz 4, vorgenommen. Hier steht nach OT ausreichend Platz zur Verfü-
gung. Auch die Plätze für die Ersatzpflanzungen am Buchheimer Ring 4 wurden am 
27.11.2017 von Frau Schumacher mit dem Auftragnehmer abgestimmt.  
Artenschutz: 
Bei Fällung in den Wintermonaten bestehen keine artenschutzrechtlichen Beden-
ken. 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Verkehrssicherungsmaßnahmen liegen in der gesetzlichen Aufgabenpflicht des Ei-
gentümers. Die Versagung einer Befreiung würde den Eigentümer unzumutbar be-
lasten, da er sein Grundstück dann nur noch eingeschränkt nutzen kann und die 
Gefahr besteht, dass Dritte zu Schaden kommen. 
Es liegt ein Gutachten vor, welches die Abgängigkeit der Bäume belegt. Die Ersatz-
pflanzungen stellen sicher, dass es durch die Baumentnahmen zu keiner Zerstö-

2 
 
rung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils 
kommt. Die Maßnahme ist daher mit Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
 
Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.2 BNatSchG erteilt 
werden. 
 
Entscheidung:  
 
Zugestimmt. 
 
Der Beirat gibt den grundsätzlichen Hinweis, dass wenn großkronige Laubbäume 
gefällt werden, dann sollen auch großkronige Laubbäume nachgepflanzt werden. 
 
 
 
2. Bauvorhaben Zaunhofstraße 25 in Köln-Meschenich ;Errichtung eines Ver-
einsheimes mit Umkleideräumen im EG sowie Clubraum mit WC-Anlagen 
und Büro im OG, L18, EZ4 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
 
Die Sportanlage SC 1923 Meschenich e.V. ist im Grundbesitz der Stadt Köln und 
an den Fußballverein SC 1923 Meschenich vermietet, der diese mit 10 Mannschaf-
ten nutzt. Das Sportamt der Stadt Köln plant den Neubau eines zweigeschossigen 
Vereinsheimes mit Vereinsterrasse und Außentreppe. Das aktuell bestehende Ver-
einsheim weist erhebliche Defizite an Sanitäranlagen, Umkleiden etc. auf. Vom 
Erdgeschoss zum 1.Obergeschoss gelangt man über einen Lift oder über die Au-
ßentreppe, die zur Terrasse führt. Das Vereinsheim erhält kein Kellergeschoß und 
die Erdgeschoßebene des Neubaus liegt auf gleicher Ebene mit dem Sportplatz.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Durch die geplante Anlage des Vereinsheimes werden 153 qm Fläche versiegelt.  
Rund 42 qm der Fläche, die für das neue Vereinsheim vorgesehen ist, sind bereits 
heute durch die Stehstufen versiegelt. Das bestehende Vereinsheim mit Erschlie-
ßung auf einer Grundfläche von 139 qm wird im Gegenzug entsiegelt. Die Grund-
fläche von ca. 20 qm des Bauwagens an der südlichen Seite des Spielfeldes wird 
ebenfalls entfernt. Insgesamt werden demnach 159 qm entsiegelt.  
Durch die Entsiegelung und die anschließende Begrünung der beiden Flächen wer-
den 159 qm neue Vegetationsflächen geschaffen, die mindestens als Rasenflächen 
angelegt werden. Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung ist demnach mit einem klei-
nen Überschuss ausgeglichen. 
Ein Großteil der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen wird im Bereich von be-
reits befestigten Flächen angelegt.  
Zur Minderung von Eingriffen in den Wurzelraum angrenzender Bäume wird im 
Südosten der Baugrube ein Verbau an Stelle einer Abböschung des Erdreiches 
eingebaut. 
Für die Lagerung von Oberboden, der im Bereich der temporär beanspruchten Flä-
chen wieder eingebaut werden soll, wird eine Fläche zwischen bestehendem Ver-
einsheim und Kronentrauffläche der Pappeln angelegt. Materiallager, Stellflächen 
von Containern und Baustellenzufahrten werden ebenfalls auf befestigten Flächen

3 
 
angelegt. Der Baukran soll außerhalb der Umzäunung an der Zaunhofstraße zu 
stehen kommen. 
Die auf dem Grundstück stockenden Einzelbäume bleiben erhalten und werden 
während der Baumaßnahme entsprechend nach RAS-LG-4 und DIN18920 ge-
schützt. 
 
Der Baubeginn ist am 19.02.2018 geplant und es wird mit einer Bauzeit von 8-9 
Monaten gerechnet. Der Spielbetrieb soll während dieser Zeit aufrechterhalten blei-
ben. 
 
Artenschutz: 
Da die Baumaßnahme in den Wintermonaten umgesetzt wird, bestehen keine ar-
tenschutzrechtlichen Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Errichtung eines neuen Vereinsheimes stellt ein öffentliches Interesse dar. 
Die heutige Sportanlage ist stark sanierungsbedürftig. Besonders die Umkleiden 
und Sanitäranlagen weisen erhebliche Defizite auf. Um den Betrieb aufrechterhal-
ten und eine moderne Sportanlage bieten zu können, ist der Neubau eines Ver-
einsheimes geboten. 
Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und der Eingriff kann 
vor Ort ausgeglichen werden. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo-
raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das 
öffentliche Interesse an der Schaffung einer modernen Sportanlage gegenüber den 
entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. 
 
Entscheidung: 
Zugestimmt.  
 
3. Errichtung und Betrieb des Stauraumkanals (SKU) 0133/0148; Grüngürtel-
straße/Arndtstraße und Grüngürtelstraße/Auenweg in Köln-Rodenkirchen; 
L20, EZ 1 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln plant den Umbau des Stauraumkanals (SKU) 
0133/0148. An dem SKU 0133/0148 sollen Wehrschwellen abgesenkt sowie eine 
Tauchwand und eine neue Messtechnik eingebaut werden. 
Im Rahmen der Baumaßnahme müssen Messsonden zur Messung der Schmutz-
fracht montiert werden. Diese Messsonden benötigen zwei Messschächte, die 
zwangsläufig in unmittelbarere Nähe zum vorhandenen Abschlagsbauwerk gebaut 
werden müssen. Die Nähe ist notwendig, da in dem Gerinne des Ablaufbauwerks 
die Messung stattfinden muss. Die zugehörigen, neu zu bauenden Kabelschächte 
befinden sich auf der Schotterfläche außerhalb des Schutzgebietes. Nur einer der 
beiden geplanten Messschächte befindet sich im bzw. am Rande des Landschafts-
schutzgebiets.

4 
 
Der angedachte Baubeginn ist im Februar 2018. Die Bauzeit wird voraussichtlich 7 
Monate betragen.  
Eingriff / Kompensation: 
Ein durch Naturverjüngung entstandener Ahorn mit einem Stammumfang von ca. 
40-50 cm steht auf einem unterirdischen Abwasserbauwerk. Für den Bau eines der 
beiden Messschächte muss dieser Baum gefällt werden. Um diesen Baum zu errei-
chen, müssen zudem etwa 25 qm Gebüschstruktur entfernt werden. In diesem Be-
reich soll ein schmaler Schotterweg entstehen, damit der Messschacht für künftig 
jährliche Kontrollen zugänglich bleibt. 
Das Planungsbüro Rietmann wurde mit der entsprechenden Bilanzierung beauf-
tragt. Diese wird nach Einreichung der Unterlagen geprüft und festgesetzt. 
Die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden auf bereits befestigten Flä-
chen außerhalb des Schutzgebietes angelegt.  
An die Baumaßnahme angrenzende Bäume werden entsprechend nach RAS-LG-4 
und DIN18920 geschützt. 
Artenschutz: 
Unter der Voraussetzung, dass die zwingend notwendige Beseitigung des Gehölzes 
in den Wintermonaten zwischen dem 01.Oktober und dem darauffolgenden Monats-
letzten des Februar erfolgt und die Vegetation außerhalb des Baufeldes während 
der gesamten Bauzeit durch ortsfeste Abzäunung geschützt wird, sind derzeit keine 
artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar.  
Daher bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Der Umbau des Stauraumkanals (SKU) 0133/0148 und somit auch der Einbau einer 
neuen Messtechnik zur Bestimmung der Schmutzfracht stellt ein öffentliches Inte-
resse dar. Um im Falle von stärkeren Niederschlägen einen reibungslosen Ablauf 
des Stauraumkanals gewährleisten zu können, ist der Einbau der neuen Messtech-
nik geboten. 
Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nur gering und wird entsprechend kompen-
siert. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo-
raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das 
öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden 
Stauraumkanals gegenüber den entgegenstehenden Belangen von Natur und 
Landschaft überwiegt. 
 
Entscheidung:  
Zugestimmt. 
 
4. Bauvorhaben Kindertagesstätte Taborplatz 6-8 in K-Heimersdorf, L 5 
(teilw), EZ 2 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die Katholische Kirchengemeinde Hl. Johannes XXIII. plant den Neubau der Kin-
dertagesstätte Taborplatz. In diesem Zusammenhang ist auch die Umgestaltung 
des Freigeländes der Kita notwendig.

5 
 
Der südwestliche Teil des Außengeländes, Pachtfläche in städtischem Eigentum, 
liegt im Landschaftsschutzgebiet L 5. Es existiert ein Mietvertrag vom 20.11.2000, 
wonach die Nutzung als Außenspielfläche für die unmittelbar angrenzende Kita 
Taborplatz seitens des Liegenschaftsamtes gestattet wurde. 
 
In diesem Bereich sind geplant: 
ein Niedrigseilgarten an drei vorhandenen Baumstämmen,  
max 60 cm über OK Gelände, daher ohne Fallschutz,  
mit baumschonender Seilverspannung, die jährlich nachreguliert wird  
 
ein Baumstamm-Mikado  
aus geschälten naturbelassenen Robinienstämmen auf der vorhandenen Wiese 
(ohne Fallschutz) 
und 
Eine Vogelnestschaukel 
Mit einem Fallschutzbereich von ca. 6,5 x 4 m aus Holzhackschnitzeln auf der vor-
handener Wiese, teilweise vegetationsloser Boden (vorhandener Spielhügel wird 
eingeebnet). 
 
Eingriff / Kompensation: 
Es wird ausschließlich Freifläche beansprucht, die bereits als Außenspielgelände 
genutzt wird. Als Ausgleich für den Wiesenverlust im Fallschutzbereich werden Ha-
selnusssträucher am Standort eines einschließlich Fundament abzubauenden Ge-
rätehauses gepflanzt. 
Eine abgestorbene Lärche wird nicht gefällt sonders als Torso in einer Höhe von 
etwa 2 m abgesetzt stehengelassen und in unterschiedlich großen Löchern ange-
bohrt als „Insektenhotel“. 
 
Artenschutz: 
Bei Durchführung der zur Beräumung des Baufeldes notwendigen Vegetationsbe-
seitigungen und Absetzen der abgestorbenen Lärche in den Wintermonaten beste-
hen keine artenschutzrechtlichen Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Durch den Neubau wird das für verschiedene Spielbereiche zur Verfügung stehen-
de Außengelände verkleinert. Die Ergänzung in die Pachtfläche hinein ist somit er-
forderlich um eine ansprechende und nutzbare Außenspielfläche zu schaffen, die 
den pädagogischen Anforderungen an eine kindgerechte vielgestaltige Förderung 
entspricht. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo-
raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das 
öffentliche Interesse an der Schaffung von kindgerechten Spielmöglichkeiten ge-
genüber den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. 
 
Entscheidung: 
Zugestimmt.

6 
 
Grundsätzlich weist der Beirat darauf hin, dass die Festsetzungen des Land-
schaftsplans, wie hier LSG bei der Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstü-
cken zu beachten sind. 
 
5. Anlage eines Weges im Johannes-Giesberts-Park zur Anbindung des 
ehemaligen Clouth- Geländes, Bezirk 5, Köln-Nippes, L 08, EZ 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Das Gelände der ehemaligen Clouth-Werke in Köln-Nippes wurde zu Wohnzwe-
cken umgenutzt. Mehrere Gebäude wurden zwischenzeitlich fertig gestellt und sind 
bereits bezogen. 
 
Das Konzept zur Grünplanung des Johannes-Giesberts-Parks sieht den Ausbau 
von zwei Wegeanschlüssen als Verlängerung der Planstraße 1 (Gegenstand der 
Beantragung) und 7 (Zustimmung zur Befreiung durch Beirat erteilt am 14.03.2016, 
bereits umgesetzt) aus dem Clouth-Gelände in Richtung Park und vor allem zum 
ÖPNV an der Amsterdamer Straße vor. 
 
Der Weg wird auf einer Länge von 24 Metern und einer Breite von 2,5 Metern in 
wassergebundener Wegedecke mit Einfassung ausgeführt. Die Bauarbeiten werden 
voraussichtlich 2Wochen beanspruchen.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Es werden 43 m² Scherrasen und ca. 18m² Strauchpflanzungen aus Weißer He-
ckenbeere überbaut.  
Zwei Ahorne mit 86 und 58 cm Stammumfang und eine Douglasie mit einem 
Stammumfang von 146 cm müssen für den Wegebau gefällt werden.  
Die angrenzenden Gehölze werden gemäß DIN 18920 geschützt. 
Als Kompensation ist die Pflanzung von fünf Solitärbäumen im Johannes- Gies-
berts- Park geplant.  
 
Artenschutz: 
Bei Fällung der Bäume zwischen dem 01.10. und 28.02. bestehen keine arten-
schutzrechtlichen Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Notwendigkeit zur Anbindung des neuen Clouth- Quartiers an den ÖPNV wurde 
durch das Grünplanungs-Konzept des Amtes für Landschaftspflege und Grünflä-
chen konkretisiert. Das Konzept wird seitens der Politik unterstützt.  
Für den Ausbau des öffentlichen Weges, auch um die Erreichbarkeit des ÖPNV an 
der Amsterdamer Straße für die Bewohner des Clouth-Quartieres sicher zu stellen, 
besteht ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse überwiegt gegenüber 
den Belangen von Natur und Landschaft. Durch die Geringfügigkeit des Eingriffs 
kann eine Beeinträchtigung des Schutzziels des Landschaftsschutzgebietes im Ge-
samten ausgeschlossen werden. 
Eine Befreiung gem. § 67 (1) 1 BNatSchG kann erteilt werden.

7 
 
Entscheidung: 
Zugestimmt.  
 
Mit diesem Antrag wird das beschlossene Konzept zur Erschließung des Clouth Ge-
ländes an den Giesberts Park umgesetzt. 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
Vorbereitung für die ordentliche Sitzung 
 
1. Bauvorhaben Senfweg, Senfweg o. Nr. in K- Worringen; L3, EZ 1 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Auf dem Grundstück am Senfweg ist der Neubau einer ca. 360 qm großen, 8 m ho-
hen Halle als Anbau an die südöstliche Längsseite einer bereits bestehenden Halle 
geplant. Darüber hinaus soll eine ca. 24,5 x 6 qm große, 4,5 m hohe Remise eben-
falls an derselben Seite der bestehenden Halle angebaut werden. Die äußere Ge-
staltung beider Bauten erfolgt in Anlehnung an die bestehende Halle. 
Die beanspruchte, z.T. als versiegelte, z.T. als nicht versiegelte und ehemals als 
Wiese geplante Ausgleichsfläche wird derzeit als Rangier- und Abstellfläche genutzt 
und ist im Bereich des geplanten Hallenstandortes mit einer nicht genehmigten Fo-
lienhalle bestanden. 
 
In 2011 wurde bereits ein BA für eine ca. 1150 qm große freistehende Halle mit ei-
ner ca. 215 qm großen Remise beantragt, die auf Grund des Standortes (Umge-
bungsschutz des FFH- Gebietes, Verhinderung der Öffnung des Gebietes für weite-
re Bebauung) naturschutzrechtlich abgelehnt wurde. Die eingereichte Klage zum 
Ablehnungsbescheid wurde in 2013 vom Verwaltungsgericht Köln mit der Begrün-
dung abgelehnt, dass sich das Grundstück unzweifelhaft im LS- Gebiet befände, 
und der Ausnahmecharakter einer Befreiung nur in atypischen Fällen zum Tragen 
kommen würde. Mit dem Bauverbot solle die bauliche Nutzung generell ausge-
schlossen werden und gelte somit für alle Landwirte, die ihre Hofstelle aus dem 
Ortsbereich auslagern würden. Hinzu käme, dass die alte Hofstelle vor Stellung des 
(damaligen) Bauantrages aufgegeben worden sei und somit auf die (eingeschränk-
te) Nutzung der Hofstelle verzichtet wurde. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die Bebauung soll hauptsächlich auf versiegelten bzw. verdichteten, teilversiegelten 
Freifläche stattfinden. Bis auf drei, aus Sämlingen entstandenen Ahornbäumen 
können ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen erhalten werden. Die angrenzen-
de Vegetation, insbesondere die als Ausgleichsmaßnahme angelegte, als freiwach-
send festgelegte, jedoch temporär geschnittene Hecke soll während der Bauphase 
mit einem Bauzaun geschützt werden. Zu prüfen ist jedoch noch, ob der Abstand 
zum Baukörper eine freiwachsende Hecke zulässt. Als Ausgleich werden nördlich 
des Senfweges, westlich des Erdweges Anpflanzungen vorgenommen. 
 
Artenschutz:

8 
 
Es wurde ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt, in dem Maßnahmen vorge-
sehen sind zur Vermeidung der Tötung von Individuen, der Inanspruchnahme von 
benachbarten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, der Störung durch Licht-
/Lärmemissionen und vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen (CEF) für den 
Haussperling. Das Maßnahmenpaket ist insgesamt geeignet, den Eintritt der arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände wirksam zu vermeiden. Das Vorhaben wird 
daher als zulässig betrachtet. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Der geplante Hallenanbau nimmt nur einen untergeordneten Teil der Hofstelle ein, 
der Eingriff wird kompensiert und durch die äußere Gestaltung der Neubauten wird 
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, so dass das Vorhaben mit den Belangen 
von Natur und Landschaft vereinbar ist. 
Vor diesem Hintergrund sieht die Untere Naturschutzbehörde die Befreiungsvo-
raussetzungen gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben an, da ansonsten die 
Durchführung der Vorschriften in diesem Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-
tung führen würde. 
 
 
Entscheidung: 
 
Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 
29.01.2018 vertagt.  
 
Die UNB bereitet die Grundlagen zu den nicht umgesetzten Festsetzungen aus 
dem bestehenden Baugenehmigung, die möglichen Regelungen für die neuen Auf-
lagen sowie die sich aus der Planung zum Retentionsraum ergebenden Konse-
quenzen vorab noch auf. 
 
2. Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise am 
Erbacher Weg in Köln Lindweiler  
 
Es erfolgt eine mündliche Vorstellung durch Frau Kröger. 
 
Entscheidung:  
 
Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 
29.01.2018 vertagt.  
 
Der Beirat wirft die Frage auf, dass eine Erprobung von Holzbauten auch im Innen-
bereich umgesetzt werden kann und es nicht zwingend zu einer Verlängerung der 
Nutzung von 15 Jahren im Schutzgebiet kommen muss.  
 
Herr Ludwig (56) wird zur Sitzung eingeladen und eine Klärung zu dieser Fragen-
stellung ist abzustimmen. 
 
3. Flüchtlingsstandort Neusser Landstr. / Blumenbergsweg 
 
Das Vorhaben wird von Frau Kröger vorgestellt.

9 
 
Entscheidung:  
 
Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 
29.01.2018 vertagt.  
 
Die Darlegung, dass keine weitere Inanspruchnahme für Flüchtlingsunterkünfte in 
Landschaftsschutzgebieten mehr erfolgen wird, ist von Herrn Ludwig (56) entspre-
chend auszuführen.  
 
Der Beirat äußert grundsätzliche Bedenken, dass es bei erneut steigenden Flücht-
lingszahlen nicht erneut zur Inanspruchnahme von Flächen in Schutzgebieten 
kommen soll. Auch die erneute Belegung von Turnhallen stellt aus Sicht des Spor-
tes und des Beirates keine Alternative dar. 
 
 
3. Sonstiges: 
 
1. Städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-
Rodenkirchen 
 
Vorhaben und Anlagen werden vom Träger der Landschaftsplanung, Herrn Faber 
vorgestellt (s. Anlagen 1-3). 
 
Entscheidung:  
 
Der Beirat schließt sich der Stellungnahme des Trägers der Landschaftspla-
nung an.  
 
2. Altdeponie Butzweilerstraße Nord 
 
Rückfragen zum Presseartikel 
 
Der Beirat bittet die Verwaltung die einzelnen Deponieschließungsverfahren und 
die Entwicklung der Flächen sowie des „Bürgerparks Nord“ in einer der nächsten 
Sitzungen dem Naturschutzbeirat vorzustellen.  
 
 
3. Änderungsantrag zur Bürgereingabe „Laternen für den Weg zwischen Sin-
 ziger- / Kardorfer Str. BV, 2 AN 1837/2017 
 
Rückfragen und Abstimmung auch zum Presseartikel 
 
Die UNB wird verwaltungsintern eine Klärung vor dem Hintergrund, dass jetzt 
eine Kindergarten- bzw. Schulwege Beleuchtung beantragt wird, herbeifüh-
ren. Der Grundsatzbeschluss des Rates aus 2004, dass es nur in Ausnahme-
fällen zusätzliche Beleuchtung in Grünflächen geben soll, ist maßgebend. 
 
4. Raderberger Brache 
 
Rückfragen und Abstimmung auch zum Presseartikel

10 
 
Der Beiratsvorsitzende bietet an den Hintergrund des im Artikel benannten 
Vereins zu recherchieren und dann eine Abstimmung mit den Künstlern des 
Projektes vorzubereiten. Auf dieser Grundlage soll eine weitergehende Ab-
stimmung erfolgen.  
 
5. Barcamp „Essbare Stadt“ 
 
 Rückfragen und Abstimmung  
 
Die UNB sagt zu, verwaltungsintern das Vorgehen dieser Initiative und weite-
rer Aktivitäten sowie die Einbindung des Umweltamtes (57) abzustimmen.  
 
 
Herr Tschirner verweist auf einen Termin von 67 zum Thema „Obstwiesen in 
Köln“ am 12.01.2017 um 14.00 Uhr, zu welchem verschiedenen Gruppen eingela-
den sind. Eine Klärung erfolgt durch die UNB, da die naturschutzfachlichen Belange 
hier einzubringen sind.

Beratungsverlauf (1)

29.01.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4009/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
12.01.2018
Erstellt
20.12.2017 11:38