4009/2017
Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017
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Anlage 2 - Geltungsbereich_Planungskonzept
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N Stadtplanungsamt 0DVWDE0 200100 400600 Meter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rondorf Nord- WestLQ.|OQ5RQGRUI
Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 4009/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 29.01.2018 Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 11.12.2017 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Anlage 3 - Landschaftsplan
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E 32357038 N 5638984 E 32355188N 5637784 Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Auszug aus: Entwicklungsziele GB LPWH, LP Schutzgebiete, Zusatzgrafik u.a. Maßstab 1:5000 Datum: 17.11.2017 KölnGIS 100 m
Analge 1- Widerspruch_B_Plan_Rondorf
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Herr Faber
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Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 11.12.2017
hier: städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-Rodenkirchen
Der Träger der Landschaftsplanung hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Dienststellen Stellung zu dem städtebaulichen Planungskonzept Rondorf Nord-West
in Köln-Rodenkirchen bezogen.
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Ausweisung neuer Wohnbauflächen
nordwestlich von Köln-Rondorf vor. Die geplante Flächen liegen überwiegend im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet
L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“, den geschützten
Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs,
Rondorf“ sowie drei Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßahmen festsetzt.
Der Flächennutzungsplan weist für den betroffenen Bereich im Wesentlichen
Wohnbaufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche aus
und versieht einige dieser Flächen zusätzlich mit dem Signet „Vorrangflächen für
Kompensationsmaßnahmen“. Der Regionalplan Köln weist für Rondorf einen
Allgemeinen Siedlungsbereich aus, an den sich in westlicher und nördlicher Richtung
Freiraum- und Agrarbereiche anschließen. Letzteren werden als Freiraumfunktionen
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“, „Grundwasser- und
Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. Der in 2017 neu
aufgestellte Landesentwicklungsplan (LEP) hat die Flächendarstellungen
entsprechend des Regionalplans übernommen.
Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung,
Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der
Ortsränder, und betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die
Erholung.
Die mit dem städtebaulichen Planungskonzept angestrebte Wohnbebauung wird den
Gebietscharakter der Schutzgebiete negativ verändern und sich auch negativ auf
deren Schutzzweck auswirken. Dies widerspricht den Festsetzungen des
Landschaftsplans. Von daher hat der Träger der Landschaftsplanung unter
Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW dem Vorhaben
teilweise widersprochen.
Der Widerspruch bezieht sich auf die Flächen des Flächennutzungsplans, die eine
Ausweisung von Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft oder Wasserfläche
vorsehen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um den nordöstlichen Planrand im
Bereich des stehenden Gewässers und den westlichen Planrand in Richtung
Kleingartenanlage/Offenland. Eine „Überplanung“ des Landschaftsplans an diesen
Stellen lässt sich nicht durch die Vorgaben des Flächennutzungsplans ableiten bzw.
begründen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel einer Darstellung
von Wohnbaufläche kann hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplans (Freiraum-
und Agrarbereich mit den Funktionen Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung, Grundwasser- und Gewässerschutz, regionaler
Grünzug) – wie auch der des LEPs – nicht angestrengt bzw. begründet werden.
Anlage 1 zeigt den Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes, der
städtebauliche Entwurf kann Anlage 3 entnommen werden. Die Anlagen 2 und 4
beinhalten Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln.
BeiratsVB 2017-12-11
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1 Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 11.12.2017 Teilnehmer/innen: Beirat: Herr von der Stein, Herr Tschirner, Herr Steßgen Verwaltung: Herr Distelrath, Frau Kröger, Frau Schumacher (zeitweise), Frau Hofmann (zeitweise), Frau Pniewski (zeitweise) Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden 1. Fällung von 5 Bäumen an der Kapelle südlich Haus Herl, Buchheimer Ring 4, K- Buchheim, LB 9.34, EZ 7 Beschreibung der Maßnahmen: Die Kath. Kichengemeinde St,. Gereon in Merheim beantragt die Fällung von 3 Rot- Eichen, einer Linde und einem Berg-Ahorn. Es liegt ein Baumkataster der Baumpflege Bollmann vor, welches die Fällung für die 5 Bäume empfiehlt. Die Überprüfung der Bäume im September 2016 ergab bei den Rot-Eichen einen Befall mit Lackporling, zwei Bäume sind in der Vergangenheit massiv gekappt, einer stark zurückgeschnitten worden. An der Linde sind große Kronenteile ausgebrochen, der Berg-Ahorn hat aufgrund eines massiven Stamm- schadens Fäule entwickelt. Eingriff / Kompensation: Die Bäume werden, da im GLB kaum Publikumsverkehr herrscht, teils als Torso (stehende Totholz) verbleiben. Es ist eine Ersatzpflanzung von 16 Bäumen vorzunehmen. Es können nur 2 Pflan- zungen sinnvoll auf dem Grundstück Buchheimer Ring 4 untergebracht werden. Die restlichen 14 Bäume werden auf dem Gelände der Kirchengemeinde in Merheim, von- Eltz- Platz 4, vorgenommen. Hier steht nach OT ausreichend Platz zur Verfü- gung. Auch die Plätze für die Ersatzpflanzungen am Buchheimer Ring 4 wurden am 27.11.2017 von Frau Schumacher mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Artenschutz: Bei Fällung in den Wintermonaten bestehen keine artenschutzrechtlichen Beden- ken. Befreiungsvoraussetzungen: Verkehrssicherungsmaßnahmen liegen in der gesetzlichen Aufgabenpflicht des Ei- gentümers. Die Versagung einer Befreiung würde den Eigentümer unzumutbar be- lasten, da er sein Grundstück dann nur noch eingeschränkt nutzen kann und die Gefahr besteht, dass Dritte zu Schaden kommen. Es liegt ein Gutachten vor, welches die Abgängigkeit der Bäume belegt. Die Ersatz- pflanzungen stellen sicher, dass es durch die Baumentnahmen zu keiner Zerstö- 2 rung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils kommt. Die Maßnahme ist daher mit Natur und Landschaft zu vereinbaren. Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.2 BNatSchG erteilt werden. Entscheidung: Zugestimmt. Der Beirat gibt den grundsätzlichen Hinweis, dass wenn großkronige Laubbäume gefällt werden, dann sollen auch großkronige Laubbäume nachgepflanzt werden. 2. Bauvorhaben Zaunhofstraße 25 in Köln-Meschenich ;Errichtung eines Ver- einsheimes mit Umkleideräumen im EG sowie Clubraum mit WC-Anlagen und Büro im OG, L18, EZ4 Beschreibung der Maßnahme: Die Sportanlage SC 1923 Meschenich e.V. ist im Grundbesitz der Stadt Köln und an den Fußballverein SC 1923 Meschenich vermietet, der diese mit 10 Mannschaf- ten nutzt. Das Sportamt der Stadt Köln plant den Neubau eines zweigeschossigen Vereinsheimes mit Vereinsterrasse und Außentreppe. Das aktuell bestehende Ver- einsheim weist erhebliche Defizite an Sanitäranlagen, Umkleiden etc. auf. Vom Erdgeschoss zum 1.Obergeschoss gelangt man über einen Lift oder über die Au- ßentreppe, die zur Terrasse führt. Das Vereinsheim erhält kein Kellergeschoß und die Erdgeschoßebene des Neubaus liegt auf gleicher Ebene mit dem Sportplatz. Eingriff / Kompensation: Durch die geplante Anlage des Vereinsheimes werden 153 qm Fläche versiegelt. Rund 42 qm der Fläche, die für das neue Vereinsheim vorgesehen ist, sind bereits heute durch die Stehstufen versiegelt. Das bestehende Vereinsheim mit Erschlie- ßung auf einer Grundfläche von 139 qm wird im Gegenzug entsiegelt. Die Grund- fläche von ca. 20 qm des Bauwagens an der südlichen Seite des Spielfeldes wird ebenfalls entfernt. Insgesamt werden demnach 159 qm entsiegelt. Durch die Entsiegelung und die anschließende Begrünung der beiden Flächen wer- den 159 qm neue Vegetationsflächen geschaffen, die mindestens als Rasenflächen angelegt werden. Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung ist demnach mit einem klei- nen Überschuss ausgeglichen. Ein Großteil der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen wird im Bereich von be- reits befestigten Flächen angelegt. Zur Minderung von Eingriffen in den Wurzelraum angrenzender Bäume wird im Südosten der Baugrube ein Verbau an Stelle einer Abböschung des Erdreiches eingebaut. Für die Lagerung von Oberboden, der im Bereich der temporär beanspruchten Flä- chen wieder eingebaut werden soll, wird eine Fläche zwischen bestehendem Ver- einsheim und Kronentrauffläche der Pappeln angelegt. Materiallager, Stellflächen von Containern und Baustellenzufahrten werden ebenfalls auf befestigten Flächen 3 angelegt. Der Baukran soll außerhalb der Umzäunung an der Zaunhofstraße zu stehen kommen. Die auf dem Grundstück stockenden Einzelbäume bleiben erhalten und werden während der Baumaßnahme entsprechend nach RAS-LG-4 und DIN18920 ge- schützt. Der Baubeginn ist am 19.02.2018 geplant und es wird mit einer Bauzeit von 8-9 Monaten gerechnet. Der Spielbetrieb soll während dieser Zeit aufrechterhalten blei- ben. Artenschutz: Da die Baumaßnahme in den Wintermonaten umgesetzt wird, bestehen keine ar- tenschutzrechtlichen Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Die Errichtung eines neuen Vereinsheimes stellt ein öffentliches Interesse dar. Die heutige Sportanlage ist stark sanierungsbedürftig. Besonders die Umkleiden und Sanitäranlagen weisen erhebliche Defizite auf. Um den Betrieb aufrechterhal- ten und eine moderne Sportanlage bieten zu können, ist der Neubau eines Ver- einsheimes geboten. Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und der Eingriff kann vor Ort ausgeglichen werden. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo- raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das öffentliche Interesse an der Schaffung einer modernen Sportanlage gegenüber den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. Entscheidung: Zugestimmt. 3. Errichtung und Betrieb des Stauraumkanals (SKU) 0133/0148; Grüngürtel- straße/Arndtstraße und Grüngürtelstraße/Auenweg in Köln-Rodenkirchen; L20, EZ 1 Beschreibung der Maßnahmen: Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln plant den Umbau des Stauraumkanals (SKU) 0133/0148. An dem SKU 0133/0148 sollen Wehrschwellen abgesenkt sowie eine Tauchwand und eine neue Messtechnik eingebaut werden. Im Rahmen der Baumaßnahme müssen Messsonden zur Messung der Schmutz- fracht montiert werden. Diese Messsonden benötigen zwei Messschächte, die zwangsläufig in unmittelbarere Nähe zum vorhandenen Abschlagsbauwerk gebaut werden müssen. Die Nähe ist notwendig, da in dem Gerinne des Ablaufbauwerks die Messung stattfinden muss. Die zugehörigen, neu zu bauenden Kabelschächte befinden sich auf der Schotterfläche außerhalb des Schutzgebietes. Nur einer der beiden geplanten Messschächte befindet sich im bzw. am Rande des Landschafts- schutzgebiets. 4 Der angedachte Baubeginn ist im Februar 2018. Die Bauzeit wird voraussichtlich 7 Monate betragen. Eingriff / Kompensation: Ein durch Naturverjüngung entstandener Ahorn mit einem Stammumfang von ca. 40-50 cm steht auf einem unterirdischen Abwasserbauwerk. Für den Bau eines der beiden Messschächte muss dieser Baum gefällt werden. Um diesen Baum zu errei- chen, müssen zudem etwa 25 qm Gebüschstruktur entfernt werden. In diesem Be- reich soll ein schmaler Schotterweg entstehen, damit der Messschacht für künftig jährliche Kontrollen zugänglich bleibt. Das Planungsbüro Rietmann wurde mit der entsprechenden Bilanzierung beauf- tragt. Diese wird nach Einreichung der Unterlagen geprüft und festgesetzt. Die Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden auf bereits befestigten Flä- chen außerhalb des Schutzgebietes angelegt. An die Baumaßnahme angrenzende Bäume werden entsprechend nach RAS-LG-4 und DIN18920 geschützt. Artenschutz: Unter der Voraussetzung, dass die zwingend notwendige Beseitigung des Gehölzes in den Wintermonaten zwischen dem 01.Oktober und dem darauffolgenden Monats- letzten des Februar erfolgt und die Vegetation außerhalb des Baufeldes während der gesamten Bauzeit durch ortsfeste Abzäunung geschützt wird, sind derzeit keine artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar. Daher bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Der Umbau des Stauraumkanals (SKU) 0133/0148 und somit auch der Einbau einer neuen Messtechnik zur Bestimmung der Schmutzfracht stellt ein öffentliches Inte- resse dar. Um im Falle von stärkeren Niederschlägen einen reibungslosen Ablauf des Stauraumkanals gewährleisten zu können, ist der Einbau der neuen Messtech- nik geboten. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nur gering und wird entsprechend kompen- siert. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo- raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Stauraumkanals gegenüber den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. Entscheidung: Zugestimmt. 4. Bauvorhaben Kindertagesstätte Taborplatz 6-8 in K-Heimersdorf, L 5 (teilw), EZ 2 Beschreibung der Maßnahme: Die Katholische Kirchengemeinde Hl. Johannes XXIII. plant den Neubau der Kin- dertagesstätte Taborplatz. In diesem Zusammenhang ist auch die Umgestaltung des Freigeländes der Kita notwendig. 5 Der südwestliche Teil des Außengeländes, Pachtfläche in städtischem Eigentum, liegt im Landschaftsschutzgebiet L 5. Es existiert ein Mietvertrag vom 20.11.2000, wonach die Nutzung als Außenspielfläche für die unmittelbar angrenzende Kita Taborplatz seitens des Liegenschaftsamtes gestattet wurde. In diesem Bereich sind geplant: ein Niedrigseilgarten an drei vorhandenen Baumstämmen, max 60 cm über OK Gelände, daher ohne Fallschutz, mit baumschonender Seilverspannung, die jährlich nachreguliert wird ein Baumstamm-Mikado aus geschälten naturbelassenen Robinienstämmen auf der vorhandenen Wiese (ohne Fallschutz) und Eine Vogelnestschaukel Mit einem Fallschutzbereich von ca. 6,5 x 4 m aus Holzhackschnitzeln auf der vor- handener Wiese, teilweise vegetationsloser Boden (vorhandener Spielhügel wird eingeebnet). Eingriff / Kompensation: Es wird ausschließlich Freifläche beansprucht, die bereits als Außenspielgelände genutzt wird. Als Ausgleich für den Wiesenverlust im Fallschutzbereich werden Ha- selnusssträucher am Standort eines einschließlich Fundament abzubauenden Ge- rätehauses gepflanzt. Eine abgestorbene Lärche wird nicht gefällt sonders als Torso in einer Höhe von etwa 2 m abgesetzt stehengelassen und in unterschiedlich großen Löchern ange- bohrt als „Insektenhotel“. Artenschutz: Bei Durchführung der zur Beräumung des Baufeldes notwendigen Vegetationsbe- seitigungen und Absetzen der abgestorbenen Lärche in den Wintermonaten beste- hen keine artenschutzrechtlichen Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Durch den Neubau wird das für verschiedene Spielbereiche zur Verfügung stehen- de Außengelände verkleinert. Die Ergänzung in die Pachtfläche hinein ist somit er- forderlich um eine ansprechende und nutzbare Außenspielfläche zu schaffen, die den pädagogischen Anforderungen an eine kindgerechte vielgestaltige Förderung entspricht. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo- raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das öffentliche Interesse an der Schaffung von kindgerechten Spielmöglichkeiten ge- genüber den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. Entscheidung: Zugestimmt. 6 Grundsätzlich weist der Beirat darauf hin, dass die Festsetzungen des Land- schaftsplans, wie hier LSG bei der Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstü- cken zu beachten sind. 5. Anlage eines Weges im Johannes-Giesberts-Park zur Anbindung des ehemaligen Clouth- Geländes, Bezirk 5, Köln-Nippes, L 08, EZ 2 Beschreibung der Maßnahmen: Das Gelände der ehemaligen Clouth-Werke in Köln-Nippes wurde zu Wohnzwe- cken umgenutzt. Mehrere Gebäude wurden zwischenzeitlich fertig gestellt und sind bereits bezogen. Das Konzept zur Grünplanung des Johannes-Giesberts-Parks sieht den Ausbau von zwei Wegeanschlüssen als Verlängerung der Planstraße 1 (Gegenstand der Beantragung) und 7 (Zustimmung zur Befreiung durch Beirat erteilt am 14.03.2016, bereits umgesetzt) aus dem Clouth-Gelände in Richtung Park und vor allem zum ÖPNV an der Amsterdamer Straße vor. Der Weg wird auf einer Länge von 24 Metern und einer Breite von 2,5 Metern in wassergebundener Wegedecke mit Einfassung ausgeführt. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich 2Wochen beanspruchen. Eingriff / Kompensation: Es werden 43 m² Scherrasen und ca. 18m² Strauchpflanzungen aus Weißer He- ckenbeere überbaut. Zwei Ahorne mit 86 und 58 cm Stammumfang und eine Douglasie mit einem Stammumfang von 146 cm müssen für den Wegebau gefällt werden. Die angrenzenden Gehölze werden gemäß DIN 18920 geschützt. Als Kompensation ist die Pflanzung von fünf Solitärbäumen im Johannes- Gies- berts- Park geplant. Artenschutz: Bei Fällung der Bäume zwischen dem 01.10. und 28.02. bestehen keine arten- schutzrechtlichen Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Die Notwendigkeit zur Anbindung des neuen Clouth- Quartiers an den ÖPNV wurde durch das Grünplanungs-Konzept des Amtes für Landschaftspflege und Grünflä- chen konkretisiert. Das Konzept wird seitens der Politik unterstützt. Für den Ausbau des öffentlichen Weges, auch um die Erreichbarkeit des ÖPNV an der Amsterdamer Straße für die Bewohner des Clouth-Quartieres sicher zu stellen, besteht ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse überwiegt gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft. Durch die Geringfügigkeit des Eingriffs kann eine Beeinträchtigung des Schutzziels des Landschaftsschutzgebietes im Ge- samten ausgeschlossen werden. Eine Befreiung gem. § 67 (1) 1 BNatSchG kann erteilt werden. 7 Entscheidung: Zugestimmt. Mit diesem Antrag wird das beschlossene Konzept zur Erschließung des Clouth Ge- ländes an den Giesberts Park umgesetzt. Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz Vorbereitung für die ordentliche Sitzung 1. Bauvorhaben Senfweg, Senfweg o. Nr. in K- Worringen; L3, EZ 1 Beschreibung der Maßnahme: Auf dem Grundstück am Senfweg ist der Neubau einer ca. 360 qm großen, 8 m ho- hen Halle als Anbau an die südöstliche Längsseite einer bereits bestehenden Halle geplant. Darüber hinaus soll eine ca. 24,5 x 6 qm große, 4,5 m hohe Remise eben- falls an derselben Seite der bestehenden Halle angebaut werden. Die äußere Ge- staltung beider Bauten erfolgt in Anlehnung an die bestehende Halle. Die beanspruchte, z.T. als versiegelte, z.T. als nicht versiegelte und ehemals als Wiese geplante Ausgleichsfläche wird derzeit als Rangier- und Abstellfläche genutzt und ist im Bereich des geplanten Hallenstandortes mit einer nicht genehmigten Fo- lienhalle bestanden. In 2011 wurde bereits ein BA für eine ca. 1150 qm große freistehende Halle mit ei- ner ca. 215 qm großen Remise beantragt, die auf Grund des Standortes (Umge- bungsschutz des FFH- Gebietes, Verhinderung der Öffnung des Gebietes für weite- re Bebauung) naturschutzrechtlich abgelehnt wurde. Die eingereichte Klage zum Ablehnungsbescheid wurde in 2013 vom Verwaltungsgericht Köln mit der Begrün- dung abgelehnt, dass sich das Grundstück unzweifelhaft im LS- Gebiet befände, und der Ausnahmecharakter einer Befreiung nur in atypischen Fällen zum Tragen kommen würde. Mit dem Bauverbot solle die bauliche Nutzung generell ausge- schlossen werden und gelte somit für alle Landwirte, die ihre Hofstelle aus dem Ortsbereich auslagern würden. Hinzu käme, dass die alte Hofstelle vor Stellung des (damaligen) Bauantrages aufgegeben worden sei und somit auf die (eingeschränk- te) Nutzung der Hofstelle verzichtet wurde. Eingriff / Kompensation: Die Bebauung soll hauptsächlich auf versiegelten bzw. verdichteten, teilversiegelten Freifläche stattfinden. Bis auf drei, aus Sämlingen entstandenen Ahornbäumen können ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen erhalten werden. Die angrenzen- de Vegetation, insbesondere die als Ausgleichsmaßnahme angelegte, als freiwach- send festgelegte, jedoch temporär geschnittene Hecke soll während der Bauphase mit einem Bauzaun geschützt werden. Zu prüfen ist jedoch noch, ob der Abstand zum Baukörper eine freiwachsende Hecke zulässt. Als Ausgleich werden nördlich des Senfweges, westlich des Erdweges Anpflanzungen vorgenommen. Artenschutz: 8 Es wurde ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt, in dem Maßnahmen vorge- sehen sind zur Vermeidung der Tötung von Individuen, der Inanspruchnahme von benachbarten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, der Störung durch Licht- /Lärmemissionen und vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen (CEF) für den Haussperling. Das Maßnahmenpaket ist insgesamt geeignet, den Eintritt der arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände wirksam zu vermeiden. Das Vorhaben wird daher als zulässig betrachtet. Befreiungsvoraussetzungen: Der geplante Hallenanbau nimmt nur einen untergeordneten Teil der Hofstelle ein, der Eingriff wird kompensiert und durch die äußere Gestaltung der Neubauten wird das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, so dass das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund sieht die Untere Naturschutzbehörde die Befreiungsvo- raussetzungen gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben an, da ansonsten die Durchführung der Vorschriften in diesem Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas- tung führen würde. Entscheidung: Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 29.01.2018 vertagt. Die UNB bereitet die Grundlagen zu den nicht umgesetzten Festsetzungen aus dem bestehenden Baugenehmigung, die möglichen Regelungen für die neuen Auf- lagen sowie die sich aus der Planung zum Retentionsraum ergebenden Konse- quenzen vorab noch auf. 2. Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise am Erbacher Weg in Köln Lindweiler Es erfolgt eine mündliche Vorstellung durch Frau Kröger. Entscheidung: Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 29.01.2018 vertagt. Der Beirat wirft die Frage auf, dass eine Erprobung von Holzbauten auch im Innen- bereich umgesetzt werden kann und es nicht zwingend zu einer Verlängerung der Nutzung von 15 Jahren im Schutzgebiet kommen muss. Herr Ludwig (56) wird zur Sitzung eingeladen und eine Klärung zu dieser Fragen- stellung ist abzustimmen. 3. Flüchtlingsstandort Neusser Landstr. / Blumenbergsweg Das Vorhaben wird von Frau Kröger vorgestellt. 9 Entscheidung: Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats am 29.01.2018 vertagt. Die Darlegung, dass keine weitere Inanspruchnahme für Flüchtlingsunterkünfte in Landschaftsschutzgebieten mehr erfolgen wird, ist von Herrn Ludwig (56) entspre- chend auszuführen. Der Beirat äußert grundsätzliche Bedenken, dass es bei erneut steigenden Flücht- lingszahlen nicht erneut zur Inanspruchnahme von Flächen in Schutzgebieten kommen soll. Auch die erneute Belegung von Turnhallen stellt aus Sicht des Spor- tes und des Beirates keine Alternative dar. 3. Sonstiges: 1. Städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln- Rodenkirchen Vorhaben und Anlagen werden vom Träger der Landschaftsplanung, Herrn Faber vorgestellt (s. Anlagen 1-3). Entscheidung: Der Beirat schließt sich der Stellungnahme des Trägers der Landschaftspla- nung an. 2. Altdeponie Butzweilerstraße Nord Rückfragen zum Presseartikel Der Beirat bittet die Verwaltung die einzelnen Deponieschließungsverfahren und die Entwicklung der Flächen sowie des „Bürgerparks Nord“ in einer der nächsten Sitzungen dem Naturschutzbeirat vorzustellen. 3. Änderungsantrag zur Bürgereingabe „Laternen für den Weg zwischen Sin- ziger- / Kardorfer Str. BV, 2 AN 1837/2017 Rückfragen und Abstimmung auch zum Presseartikel Die UNB wird verwaltungsintern eine Klärung vor dem Hintergrund, dass jetzt eine Kindergarten- bzw. Schulwege Beleuchtung beantragt wird, herbeifüh- ren. Der Grundsatzbeschluss des Rates aus 2004, dass es nur in Ausnahme- fällen zusätzliche Beleuchtung in Grünflächen geben soll, ist maßgebend. 4. Raderberger Brache Rückfragen und Abstimmung auch zum Presseartikel 10 Der Beiratsvorsitzende bietet an den Hintergrund des im Artikel benannten Vereins zu recherchieren und dann eine Abstimmung mit den Künstlern des Projektes vorzubereiten. Auf dieser Grundlage soll eine weitergehende Ab- stimmung erfolgen. 5. Barcamp „Essbare Stadt“ Rückfragen und Abstimmung Die UNB sagt zu, verwaltungsintern das Vorgehen dieser Initiative und weite- rer Aktivitäten sowie die Einbindung des Umweltamtes (57) abzustimmen. Herr Tschirner verweist auf einen Termin von 67 zum Thema „Obstwiesen in Köln“ am 12.01.2017 um 14.00 Uhr, zu welchem verschiedenen Gruppen eingela- den sind. Eine Klärung erfolgt durch die UNB, da die naturschutzfachlichen Belange hier einzubringen sind.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4009/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 12.01.2018
- Erstellt
- 20.12.2017 11:38