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2545/2025

5. Änderung der Kölner Stadtordnung, hier: Badeverbot im Rhein

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.08.2025

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Anlage 2 5. Änderungsverordnung KSO - Synopse

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Anlage 3 Geänderter Beschlussvorschlag

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Anlage 1 5. Änderungsverordnung KSO

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 5. Änderungsverordnung KSO - Synopse

1873 Zeichen

Anlage 2 
 
Synopse zur 5. Änderung der Kölner Stadtordnung vom 14. April 2014, letzte Fassung vom 10.12.2024 
 
Kölner Stadtordnung bisher Änderung (unterstrichen)  
§ 1 Geltungsbereich  
(1) Diese Verordnung gilt 
unbeschadet besonderer 
Regelungen im gesamten 
Stadtgebiet für 
5. Boden und Gewässer mit 
Ausnahme des Rheins 
 
§ 1 wird wie folgt geändert  
 
 
5. Boden und Gewässer einschließlich des Rheins. 
 
Siehe Begründung in der 
Beschlussvorlage 
§ 17 Gewässer – Baden und 
Nutzung 
Abs. 2  
Das Betreten von zugefrorenen 
Gewässern erfolgt auf eigene 
Gefahr. 
§ 17 Abs. 2 wird neu § 17 Absatz 4  
 § 17 Abs. 2 lautet neu 
Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Köln 
untersagt. Als Baden im Rhein gilt jedes Betreten: 
Schwimmen, im Wasser waten, im Wasser spielen sowie die 
Nutzung von Luftmatratzen, Schwimmtieren etc.  
Siehe Begründung in der 
Beschlussvorlage 
 § 17 Abs. 3 wird eingefügt und lautet Siehe Begründung in der 
Beschlussvorlage

Ausgenommen vom Badeverbot im Rhein sind: 
a) Behördliche Maßnahmen und Rettungsmaßnahmen 
einschließlich Übungen von Wasserrettungsdiensten 
oder der Feuerwehr 
b) das kurzfristige Ein - und Aussteigen beim An - und 
Ablegen von Wasserfa hrzeugen sowie das 
Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von 
Wasserfahrzeugen an dafür zugelassenen Stellen 
c) Übungen zum Erlernen und Ausübung von 
Wassersportarten (Kanufahren, Rudern etc.) unter 
Anleitung und Aufsicht von qualifiziertem Fach -
personal eingetragener anerkannter Wassersport -
vereine 
d) das Ausüben von Angelsport 
e) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher 
Erlaubnis der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) 
§ 33 Ordnungswidrigkeiten 
Abs. 1 
§ 33 Abs. 1 wird ergänzt um neu 
 
32 a. entgegen § 17 Abs. 2 im Rhein badet, 
 
Das Baden im Rhein kann nach 
§ 33 Abs. 2 mit einer Geldbuße 
bis zu 1.000 € geahndet 
werden.

Anlage 3 Geänderter Beschlussvorschlag

827 Zeichen

Anlage 3  
zur Vorlage 2545/2025  
„5. Änderung der Kölner Stadtordnung, hier: Badeverbot im Rhein“ 
 
Hier: Geänderter Beschlussvorschlag 
 
Die Verwaltung schlägt vor, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern: 
 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 5. Änderungsverordnung zur Satzung 
und Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. 
April 2014 in der Fassung vom 10.12.2024. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Regelung zum Badeverbot in Köln 
und in anderen nordrhein-westfälischen Städten zu evaluieren und 
spätestens im zweiten Quartal 2026 – unter Befassung der 
„Rheinanlieger“-Bezirksvertretungen – einen Bericht dem Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vorzulegen.

Anlage 1 5. Änderungsverordnung KSO

2642 Zeichen

/ 2 
Anlage 1 
 
5. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadt-
ordnung - KSO) vom  
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des 
Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / 
SGV. NRW. 91), der §§ 27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau 
und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 
2060) und des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge-
räuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – 
LImSchG NRW -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils 
in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird vom Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung vom              für das Gebiet der Stadt Köln folgende 5. Verordnung 
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: 
 
§ 1 
 
§ 1 Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
5. Boden und Gewässer einschließlich des Rheins. 
 
§ 2 
 
(1) § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Köln untersagt. Als Baden im Rhein 
gilt jedes Betreten: Schwimmen, im Wasser waten, im Wasser spielen s owie die Nut-
zung von Luftmatratzen, Schwimmtieren etc.  
(2) Hinzugefügt wird § 17 Absatz 3: 
Ausgenommen vom Badeverbot im Rhein sind:

- 2 - 
 
 
a) Behördliche Maßnahmen und Rettungsmaßnahmen  einschließlich Übungen  
von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr 
b) das kurzfristige Ein - und Aussteigen beim An - und A blegen von Wasserfahr-
zeugen sowie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasser-
fahrzeugen an dafür zugelassenen Stellen 
c) Übungen zum Erlernen und Ausübung von Wassersportarten (Kanufahren, Ru-
dern etc.) unter Anleitung und Aufsicht von qualifiziertem Fachpersonal einge-
tragener anerkannter Wassersportvereine 
d) das Ausüben von Angelsport 
e) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadt Köln (Amt 
für öffentliche Ordnung) 
(3) § 17 Absatz 2 wird § 17 Absatz 4 
Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
§ 3 
 
§ 33 Absatz 1 erhält folgende Ziffer 32 a: 
32 a. entgegen § 17 Abs. 2 im Rhein badet, 
 
§ 4 
 
§ 35 erhält folgende Fassung: 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
 
Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde

Beschlussvorlage Rat

7271 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2545/2025 
Freigabedatum 
 26.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
5. Änderung der Kölner Stadtordnung, hier: Badeverbot im Rhein  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 5. Änderungsverordnung zur Satzung und Ordnungsbe-
hördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt 
Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der Fassung vom 10.12.2024. 
 
 
 
Rat 04.09.2025

2 
Begründung: 
Ausgangssituation: 
Das Baden im Rhein ist lebensgefährlich. Der Rhein ist eine Bundeswasserstraße, die dem 
Schiffsverkehr dient. Der Fluss weist dabei durch die immense Strömung, starke Sogwirkung 
und Wellen von großen vorbeifahrenden Schiffen besondere Gefahren auf. „Ebbe und Flut“ 
folgen dann innerhalb weniger Minuten: Stromaufwärts fahrende Schiffe saugen das Wasser 
vor ihnen an; in Ufernähe sinkt dann der Wasserpegel. Badende lassen sich durch die kurz-
fristige „Ebbe“ dazu verleiten, weiter ins Wasser zu gehen. Sobald jedoch das Schiff vorbeige-
fahren ist, kommt die „Flut“ mit unerwarteter Kraft und reißt selbst Erwachsene in die Haupt-
strömung.  
 
Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bisher grundsätzlich erlaubt. 
Die Stadt warnt auf Hinweisschildern am Rhein vor der Lebensgefahr und klärt regelmäßig mit 
Unterstützung der Presse, auf Social Media und mit Flyern über die Gefahr des Ertrinkens auf.  
 
Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Kölner Stadtgebiet durch die 
Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-
Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 (Bade-
VRhein-Kleve) lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutz der Schifffahrt untersagt. 
Danach gelten Badeverbote im Rhein auf der ganzen Breite der Wasserstraße von 100 m 
oberhalb bis 100 m unterhalb der Hafeneinmündungen, der Brücken, der Schiffs- und Fährlan-
destellen, der Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, der Umschlagstellen und 
Schiffsbauwerften. Darüber hinaus bestehen für bestimmte ausgewiesene Bereiche Badever-
bote jeweils bis zur Strommitte. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen 
bestehen nicht.  
 
Nach Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das 
höherrangige Recht, insbesondere die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstra-
ßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion 
Duisburg (BadeVRhein-Kleve) keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen 
Verbot entgegenstünde. Grund ist, dass der Bund nur Maßnahmen zur Gefahrenabwehr tref-
fen darf, soweit diese nötig sind, um die Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt er-
forderlichen Zustand zu erhalten. Das Bundesrecht hindert kommunale Ordnungsbehörden 
daher nicht daran, ebenfalls Badeverbote mit der Zielrichtung des Schutzes von Leib und Le-
ben auszusprechen. 
 
Immer wieder kommt es entlang des Rheins und speziell auch auf dem Kölner Stadtgebiet zu 
Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Insbesondere in den Sommermonaten nutzen 
Menschen den Rhein zur Abkühlung ohne dabei an mögliche Risiken und die bestehende Le-
bensgefahr zu denken. 
 
Vorgehensweise 
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit – insbesondere zum Schutz von Leben 
und Gesundheit – ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln aus-
drücklich zu untersagen. Die Regelung schafft Klarheit über das Verbot aufgrund der Gefah-
renlage und zudem eine rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und die 
Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld.  
 
Die Kölner Stadtordnung – KSO regelt, dass das Baden in öffentlichen Gewässern verboten 
ist. Nur in den ausgewiesenen Badeeinrichtungen, d. h. im Schwimmbadbereich Fühlinger 
See, im Schwimmbadbereich Escher See und im Vingster Bad ist das Baden auf eigene Ge-
fahr erlaubt, § 17 KSO. Öffentliche Gewässer sind nach der KSO bisher alle Gewässer mit 
Ausnahme des Rheins, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KSO. Nach der Klarstellung des Innenministeriums 
NRW kann auch für den Rhein ein Badeverbot verhängt werden. Die KSO kann entsprechend 
geändert werden.  
 
Angepasst an die besonderen Gefahren, die vom Rhein ausgehen, soll das Badeverbot in 
§ 17 Abs. 2 KSO konkret ausgestaltet werden. Als Baden im Rhein gilt jedes Betreten: 
Schwimmen, im Wasser waten, im Wasser spielen sowie die Nutzung von Luftmatratzen,

3 
Schwimmtieren etc. Denn die unvorhersehbaren Gefahren bestehen bereits im unmittelbaren 
Uferbereich. Auch Menschen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, 
können von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen und abgetrieben 
werden. Es besteht die Besonderheit, dass sich bei großen Schiffen das Wasser erst zurück-
zieht, um dann zeitverzögert sehr schnell mit unerwarteter Kraft wieder anzusteigen. Das hat 
zur Folge, dass Menschen, die dem zurückweichenden Wasser folgen und sich vom Ufer ent-
fernen, plötzlich im tiefen Wasser stehen und in die Hauptströmung gerissen werden. Gefähr-
det sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothel-
fende, welche ihnen zu Hilfe kommen.  
Die neue Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende Gefähr-
dungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich, die bestehenden Gefah-
ren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende Überwachung 
und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.  
Das Baden im Rhein kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.  
 
Ausnahmen 
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden in § 17 Abs. 3 KSO verschiedene Ausnahmen 
formuliert. Dies dient gleichzeitig der Klarstellung, welche Tätigkeiten nicht vom Verbot erfasst 
sind. 
„Ausgenommen vom Badeverbot im Rhein sind: 
a) Behördliche Maßnahmen und Rettungsmaßnahmen einschließlich Übungen von Was-
serrettungsdiensten oder der Feuerwehr 
b) das kurzfristige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen so-
wie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür 
zugelassenen Stellen 
c) Übungen zum Erlernen und Ausübung von Wassersportarten (Kanufahren, Rudern etc.) 
unter Anleitung und Aufsicht von qualifiziertem Fachpersonal eingetragener anerkannter 
Wassersportvereine 
d) das Ausüben von Angelsport 
e) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadt Köln (Amt für öf-
fentliche Ordnung)“ 
 
 
Begründung zum Verzicht auf die Vorberatung in den Fachausschüssen 
 
Ein kurzfristiger Beschluss zur Änderung der KSO ermöglicht die Umsetzung eines Badever-
bots noch in den verbleibenden (Spät-)Sommerwochen. In Ermangelung von terminierten Sit-
zungen der vorberatenden Gremien (u. a. AVR) wird die Änderung direkt dem Rat der Stadt 
Köln vorgelegt. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: 5. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung für das Stadtgebiet Köln (Kölner Stadtordnung – KSO)  
 
Anlage 2: Synopse der bisherigen Fassung und der Änderungen

Beratungsverlauf (1)

04.09.2025 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2545/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.08.2025
Erstellt
14.08.2025 09:11