4157/2022
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 674351/02; Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd
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Anlage_4_CK_Stellungnahmen_Träger_öffentlicher Belange
22736 Zeichen
1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB
ANLAGE 4
1. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 (ursprüngliche Nummer 67435/06)
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behör-
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 29.11.2019 bis zum
07.01.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 30.06.20 ist eine weitere Stellungnahme eingegan-
gen, die hier ebenfalls berücksichtigt wird.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
1
Abfallwirtschafts-
betriebe Köln
(AWB)
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der
RASt 06 hingewiesen.
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10
Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt
Köln gebeten.
Ja
Die RASt 06 wird bei der Einrichtung der Zuwege,
Schleppkurven und Wendelanlagen berücksichtigt.
Im weiteren Verfahren wird ein Konzept erarbeitet, wo
die Müllstandorte angeordnet werden. Im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfallsatzung
der Stadt Köln berücksichtigt.
2
Bezirksregierung
Düsseldorf
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere his-
torische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bombenabwürfe. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) empfiehlt eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel.
Ja
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel wird im weiteren Verfahren veranlasst. In
den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen.
2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird durch den KBD eine zusätz-
lich Sicherheitsdetektion empfohlen.
Im weiteren Verfahren wird ein Bodengutachten erar-
beitet, das Erkenntnisse über vorhandene Aufschüttun-
gen liefern wird.
Die Empfehlung der zusätzlichen Sicherheitsdetektion
wird geprüft.
3
Bezirksregierung
Köln _ Dezernat
35.4 – (Denkmal-
schutz)
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
4
Gasversorgungs-
gesellschaft mbH
Rhein-Erft
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
5 Industrie- und
Handelskammer
zu Köln
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
6
LVR – Amt für
Denkmalpflege
im Rheinland
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
7 Nord-West Oel-
leitung GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
8 PLEdoc GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Bei der Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen
wird um Mitteilung bzw. weitere Beteiligung gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung o-
der Erweiterung des Projektbereichs immer einer er-
neuten Abstimmung bedarf.
Kenntnisnahme
Ein Ausgleich des Eingriffs ist nicht erforderlich, da der
Bebauungsplan nach §13a BauGB erstellt wird. Inso-
fern werden keine planexternen Ausgleichsflächen fest-
gesetzt werden.
9 Polizeipräsidium
Köln, Führungs-
stelle Verkehr
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
10 Polizeipräsidium
Köln
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Da eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen
kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind,
erfolgt der Hinweis auf ein kostenfreies und neutrales
Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalpräven-
tion.
Kenntnisnahme
Der Hinweis zur Kriminalprävention wird an den Vorha-
benträger weitergeleitet.
11 Stadtentwässe-
rungsbetriebe
Köln
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Es erfolgt ein Hinweis auf die Anlage 3 zum Anschrei-
ben "Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskon-
zept“ bezüglich der wesentlichen Belange zur Regel-
entwässerung und Starkregenvorsorge:
Da es sich hier um zusammenhängendes privates
Grundstück mit einer abflusswirksamen Fläche > 800
m2
Ja Ein entsprechendes Starkregenkonzept mit Überflu-
tungsnachweis wird erarbeitet, um eine Ableitung des
Wassers im Starkregenfall nachzuweisen.
Die genannte Senke wird im Zuge der Bebauung nivel-
liert und an das Geländeniveau angepasst. Ergän-
zende Maßnahmen zur Starkregenvorsorge werden im
weiteren Verfahren erarbeitet und mit den Fachämtern
abgestimmt. Der Überflutungsschutz von Hauseingän-
gen und Tiefgarageneinfahrten wird bei der Gelände-
höhenplanung berücksichtigt.
4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
handelt, muss ein Starkregennachweis nach DIN 1986-
100 geführt werden. Die Flachdächer bieten sich für
eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser
an und sollten bei den Starkregenkonzeptionierung Be-
rücksichtigung finden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich in dem Plange-
biet sich eine Senke befindet, die im Starkregenfall
eine leichte Gefährdung für Überflutungen darstellt.
Es werden Maßnahmen aufgeführt, welche bei der
Starkregenkonzeptionierung allgemein berücksichtigt
werden sollten:
• Schaffung von geeigneten Fließwegen bzw. Re-
tentionsräumen durch topographische Anpassun-
gen
• Gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregen-
ereignissen über Grünflächen
• Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Gelän-
deneigung, um Wasser möglichst schadlos vom
Gebäude fernzuhalten
• Dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser
z.B. über Gründächer
• Notüberläufe
• Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/
Gebäude
Es erfolgt der Hinweis, ein besonderes Augenmerk auf
die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen.
Es wird darauf hingewiesen, weitere städtebauliche
Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskon-
zepte mit den StEB {TP - 1) abzustimmen.
Das Entwässerungskonzept wurde im weiteren Verfah-
ren mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt.
Siehe Stellungnahme 13 aus der Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 (2) BauGB
5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
12 Stadtwerke Köln
GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Es wird angemerkt, dass durch die geplante Bebauung
Anschlussleitungen zur Wasser- und Wärmeversor-
gung überbaut werden. Die Versorgung des Gebietes
ist somit neu zu strukturieren und mit der RheinEnergie
AG abzustimmen.
Kenntnisnahme
Die Wasser- und Wärmeversorgung wird im weiteren
Verfahren mit den Stadtwerken Köln abgestimmt.
13 Thyssengas
GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
14 Westnetz GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Kenntnisnahme
15 Deutsche Tele-
kom AG (verspä-
tet)
Es bestehen keine Bedenken gegenüber dem Pla-
nungskonzept.
Es wird angemerkt, dass sich auf dem Gelände noch
die Telefonversorgung sowie ein Unity-Media-An-
schluss der Bestandsgebäude befinden. Bei den Er-
schließungsgesprächen wird um eine frühzeitige Betei-
ligung gebeten.
Kenntnisnahme
6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
2. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 11.11.2021 bis zum
21.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 05.01.2022 sind zwei weitere Stellungnahmen einge-
gangen, die hier ebenfalls berücksichtigt werden.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
1 Bezirksregierung
Köln
Es wird um Beteiligung der für Altdeponien und Boden-
schutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren ge-
beten. Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§
13 und 14 des LBodSchG festgelegt und in der Zu-
ständigkeitsverordnung „Umweltschutz“ (ZustVU)
näher erläutert.
ja Die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen
städtischen Ämter wurden im Verfahren beteiligt.
2 Bezirksregierung
Köln, Dezernat
54 – Gewässer-
entwicklung
Der betroffene Planungsbereich befindet sich im Ein-
zugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Hürth-
Efferen, für das die Festsetzung eines Wasserschutz-
gebietes geplant ist. Voraussichtlich wird für den be-
troffenen Bereich die Wasserschutzzone III B festge-
setzt. Grundsätzlich sind Flächenversiegelungen in Be-
zug auf die Grundwasserneubildung negativ zu bewer-
ten, da jede Versieglung dazu führt, dass der Grund-
wasserleiter in seiner Bilanz gemindert wird. Folglich
sollte, soweit möglich, zur Sicherung der Grundwasser-
neubildung bei der Neubebauung bzw. Nachverdich-
tung eine minimale Versiegelung angestrebt werden.
ja
Das Vorhaben wird an die öffentliche Kanalisation an-
geschlossen. Es befindet sich in einem innerstädti-
schen Bereich, der durch eine dichte Bebauung geprägt
ist. Das Grundstück ist bereits heute zu ca. 48% durch
Gebäude sowie Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt.
Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversie-
gelung im Plangebiet. Die festgesetzte bauliche Dichte
orientiert sich dabei an der bestehenden Bebauung im
Umfeld. Die GRZ beträgt 0,6, die GFZ beläuft sich auf
1,6. Diese Werte sind für innerstädtische Lagen typisch
und nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohnge-
biet zulässig. Zudem konnte im Planungsprozess die
Versiegelung gegenüber dem Wettbewerbsstand durch
eine Erhöhung des Grünanteils und eine Verkleinerung
der Tiefgarage vermindert werden. Eine Reduzierung
7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Positiv scheint sich das Vorhaben auf die örtliche
Schadstoffbelastung im Boden auszuwirken, da mit der
Realisierung der überwiegende Teil der anthropogenen
Anschüttungsböden ausgekoffert, abtransportiert und
fachgerecht entsorgt wird. Die Belastungen vor Ort
werden daher insgesamt verringert.
Hinsichtlich der Belange des Grundwasserschutzes, in
Bezug auf das geplante Wasserschutzgebiet Hürth-Ef-
feren, bestehen gegenüber dem Entwurf des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes keine Bedenken, soweit
die Bebauung an die öffentliche Kanalisation ange-
schlossen werden.
Hinweise
Es wird auf die Einhaltung der Vorschriften zum Um-
gang mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen.
Darüber hinaus wird bei der weiteren Planung
grundsätzlich die Abstimmung mit der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln angeregt. Dies bezieht sich
auch auf potenzielle Bauwasserhaltungsmaßnahmen
während der Bauzeit und anzeigepflichtige Eingriffe in
das Grundwasser nach §49 WHG.
Zum Schutz des Grundwassers gilt generell die Allge-
meine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushalts-
gesetzes. Demnach ist „Jede Person [...] verpflichtet,
bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein
Gewässer verbunden sein können, die nach den Um-
ständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
ja
der Versiegelung und Baumasse würde unter anderem
zu einer Verringerung des dringend benötigten Wohn-
raums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzen-
den Nutzungen führen.
Das Bauvorhaben wird an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen. Das auf den Dach- und Hofflächen an-
fallende Niederschlagswasser wird zurückgehalten
bzw. in eine Retentionsschicht oberhalb der Tiefgarage
geleitet. Überschüssiges Wasser wird in die Kanalisa-
tion eingeleitet. Auf den Grünflächen wird das Nieder-
schlagswasser versickert.
Die Vorschriften und Hinweise werden in der weiteren
Planung von Seiten des Vorhabenträgers beachtet. Die
Untere Wasserbehörde wurde im Verfahren beteiligt.
8 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
schaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebo-
tene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustel-
len,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu er-
halten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Was-
serabflusses zu vermeiden.“
Ansonsten wird keine Betroffenheit in den Zuständig-
keiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln
(Obere Wasserbehörde) erkannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beteiligungs-
verfahren, die sich an das Dezernat 54 von der Be-
zirksregierung Köln richten, ein Funktionspostfach ein-
gerichtet ist. Es wird darum gebeten, Beteiligungs-
schreiben in Zukunft nur noch digital an folgendes
Postfach senden: dezernat54-toeb@bezreg-
koeln.nrw.de
3 Bezirksregierung
Düsseldorf –
Kampfmittelbe-
seitigungsdienst
Die betreffende Fläche wurde am 16.12.2021 durch
den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregie-
rung Düsseldorf (KBD) ausgewertet (Luftbildauswer-
tung). Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem
Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, in dem
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben.
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg-
ten Karte wird empfohlen.
ja Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Plangebiet
wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf
mögliche Kampfmittel untersucht. Unter den Hinweisen
zum Bebauungsplan ist der Punkt „Kampfmittel“ aufge-
nommen, der die Überprüfung auf Kampfmittel emp-
fiehlt.
9 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion empfohlen. Zudem wird auf das auf der Inter-
netseite verfügbare das Merkblatt für Baugrundeingriffe
verwiesen.
4 Evangelischer
Stadtkirchenver-
band
Keine Bedenken Kenntnisnahme
5 GASCADE Gas-
transport GmbH,
WINGAS GmbH,
NEL Gastrans-
port GmbH sowie
OPAL Gastrans-
port GmbH & Co.
KG
Keine Bedenken
Für externe Kompensationsmaßnahmen muss sicher-
gestellt sein, dass diese die Anlagen nicht beeinträchti-
gen und nicht im Schutzstreifen der Anlagen stattfinden
werden. Sollten externe Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese
ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stel-
lungnahme vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke
in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht aus-
reichend. Bei der Festsetzung planexterner Ausgleichs-
flächen wird um Mitteilung bzw. weitere Beteiligung ge-
beten
Hinweis
Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigun-
gen, TÖB-Beteiligungen sind ab sofort ausschließlich
über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter https://por-
tal.bil-leitungsauskunft.de einzuholen.
ja
Ein Ausgleich des Eingriffs ist nicht erforderlich, da der
Bebauungsplan nach §13a BauGB erstellt wird. Inso-
fern werden keine planexternen Ausgleichsflächen fest-
gesetzt werden.
10 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
6
IHK Industrie-
und Handels-
kammer zu Köln
Keine Bedenken Kenntnisnahme
7 Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Keine Bedenken Kenntnisnahme
8 Nord-West-Öllei-
tung GmbH
Keine Bedenken
Kenntnisnahme
9 PLEdoc GmbH
Keine Bedenken. Die von PLEdoc verwalteten Versor-
gungsanlagen der nachstehend aufgeführten Ei-
gentümer bzw. Betreiber werden von der geplanten
Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzge-
biet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zu-
ständigkeit der PLEdoc GmbH)
ja
Im Falle einer Erweiterung des Planbereichs wird PLE-
doc erneut beteiligt.
11 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung o-
der Erweiterung des Projektbereichs immer einer er-
neuten Abstimmung bedarf.
ja
10 Polizeipräsidium
Köln
Keine Bedenken
Hinweis
Da eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen
kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind,
wird auf ein kostenfreies und neutrales Beratungsange-
bot zur städtebaulichen Kriminalprävention hingewie-
sen.
ja Der Hinweis zur Kriminalprävention wurde an den Vor-
habenträger weitergeleitet. Ein entsprechendes Bera-
tungsangebot wurde bereits angenommen.
11 Polizeipräsidium
Köln DirV
FüSt/DirV SG 4
Keine Bedenken
Kenntnisnahme
12 Rhein-Main-
Rohrleitungs-
transport GmbH
Keine Bedenken Kenntnisnahme
13 Stadtentwässe-
rungsbetriebe
Köln
Keine Bedenken
Weitere entwässerungstechnische Konzepte oder
Änderungen sind mit den StEB Köln (TP-13) abzustim-
men.
ja Das Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren
mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag, in der Planung und Bauausfüh-
rung innerhalb des Plangebietes ein maßgebliches
Rückhaltevolumen (V
Rück) nach DIN 1986-100
(12/2016) von 104,04 m3 zur Vermeidung von Schäden
im Falle von Starkregenereignissen zu schaffen.
14 WBV Wasser-
und Bodenver-
band Wahn
Keine Bedenken Kenntnisnahme
12 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4(2) BauGB
Lfd.
Nr.
Behörde/ TÖB
Stellungnahme Berücksichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
15 Westnetz GmbH
(verspätet)
Keine Bedenken Kenntnisnahme
Anlage_6_3_CK_Bebauungsplan_Blatt_3
16364 Zeichen
Hochbeet für Baumpflanzung,Unterpflanzung mit Bodendeckern
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet , denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen ! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Ansicht Süd
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+18,70m=68,70müNHN
+14,80m=64,80müNHN
+19,50m=69,50müNHN
ca.+15,35Photovoltaik
+14,42m=64,42müNHN
+11,40m=61,40müNHN
±0,00=50,00müNHN
TG-
Zufahrt
A
ANSICHT SÜD M 1:100
VORABZUG
05.04.2022
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet , denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen ! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Ansicht Ost Schnitt C-C
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+14,80=64,80müNHN
+18,70=68,70müNHN
+11,40=61,40müNHN
+5,60=55,60müNHN+5,30=55,30müNHN
-3,60=46,40müNHN
+17,10=67,10müNHN
+14,42=64,42müNHN
+12,15
+4,60=54,60müNHN
±0,00=50,00müNHN
±0,00
-3,60
Lehrküche
Saal
Technik
+1,85=51,85müNHN
Raumder
Stille
Pflanzwanne
Pflanzwanne
+19,50=69,50müNHN
+14,42=64,42müNHN
+2,90
+1,65
+3,10=53,10müNHN
+14,60m=64,60müNHN
Fassaden-
begrünung
schematisch
+4,00
+7,45
+10,90
±0,00
-3,60
+14,35
Wohnen
Wohnen
Wohnen
TG-
Abfahrt
SCHNITTANSICHT C-C OST M 1:100
VORABZUG
16.03.2022
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet , denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen ! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Schnitt B-B
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+18,70=68,70müNHN
+14,80=64,80müNHN
+11,40
+14,80=64,80müNHN
+12,15
±0,00=50,00müNHN
ca.+15,35 Photovoltaik
+2,15
+3,21SPArkade
UKTGFundament-4,70=45.30mü.NHN
ev.Kommunität
InklusivesWohnen
ev.Kommunität
Büro
Tiefgarage
SCHNITTANSICHT B-B OST M 1:100
VORABZUG
16.03.2022
+18,70=68,70mü NHN
+14,80=64,80mü NHN
+11,40=61,40mü NHN
+19,50=69,50mü NHN
ca. +15,35 Photovoltaik
+14,42=64,42mü NHN
+12,15+11,40=61,40mü NHN
±0,00=50,00mü NHN
+14,80=64,80mü NHN
RWA
35055 _ KKAR _ SCH
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Index : Stand vom :
11131 Entwurf 1:50 DIN A2
Schnitte Anschluss Hist. Mauer
Bereich TG-Abfahrt
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Neubau Campus Kartause
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax : - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
SEAD Vermessung:
Schnitt C-C
+3,23 = 53,23m ü.NHN
60 50
+2,37
ca. ±0,00 = 50,00m ü.NHN
+1,65+1,85 = 51,85m ü.NHN
Rampe
Tiefgarage
GRUNDSTÜCKSGRENZE
BOHRPFAHLVERBAU 60cm
- Dach begehbar -
Denkmalgeschützte
Mauer
Hof
Nachbargrundstück
Ansicht
Bestandsbebauung
Kartäuserhof 7
SEAD Vermessung:
Schnitt B-B
+3,23 = 53,23m ü.NHN
60 50
+2,37
ca. ±0,00 = 50,00m ü.NHN
+2,90+3,10 = 53,10m ü.NHN
+1,65
BOHRPFAHLVERBAU 60cm
Rampe
Tiefgarage
GRUNDSTÜCKSGRENZE
Luftraum
- Dach nicht begehbar -
Denkmalgeschützte
Mauer
Hof
Nachbargrundstück
Ansicht
Bestandsbebauung
Kartäuserhof 7
Tiefe der Bohrpfähle: ca. 11m ab OK Erdreich
QUERSCHNITT 02 TG-Abfahrt
Anschluss Hist. Mauer
Grenzbereich Kartäuserwall 24a M 1:50
- PLANERSTELLUNG 16.06.2021 Ki S. Hennig, DEWEY MÜLLER
08.10.2021
16.06.2021
Tiefe der Bohrpfähle: ca. 11m ab OK Erdreich
QUERSCHNITT 01 TG-Abfahrt
Anschluss Hist. Mauer
Grenzbereich Kartäuserwall 24a M 1:50
A
A Ergänzung Beschriftung zu VEP 08.10.2021 Ki S. Hennig, DEWEY MÜLLER 08.10.2021
F
26
151
37114
10
280/27
24
31
4621
210/92
19
26
11 42
57
182
1029/102
13-15
694/102
25
294
7 b
14 a
128
14
28
12
5
48
20 7
59
22
1030/102
236/51
295/8
14
217/35 24
105/28
277/91
425
171
26
61
23135/36
106
34
41
45
2738
612/102
30 a
9
17
141/29
173
16
33
598/145
30
279/27
18-20
98/30
45
16
613/102
5
24 b
104
6
55
126/28
97/30
695/102
3
24 a
95/29 158
53
47
133
181
127/29
7 c
27 a
12
32
8
128/93
29
18
22
Gemarkung Köln
50.01
50.02
F
49.9149.93
49.13
49.92
49.1649.15
49.81
S
F
49.88
49.91
I
49.44
50.19
F
I
50.00
50.02
I
49.86
49.80
48.97
49.9349.8049.7949.83
50.1050.06
49.60
48.88
48.87
F
48.76
FF
49.5649.47
48.83
50.02
49.9550.02
I
50.11
49.1048.95
48.80
I
49.03
48.87
50.17
50.12
II
50.1550.23
48.98
50.01
49.8849.91
49.19
50.06
49.68
F
50.09 50.19
50.3050.29
49.98
50.19
50.09
I
II
I
50.05
F
50.18
I
49.95
48.81
S
S
I
49.51
49.62
49.26
49.52
50.26 50.3750.32
49.96
49.67
48.73
49.4249.2149.16
I
49.2649.18
49.29
49.19
49.20
49.21
49.0749.10
S
48.7548.71
49.0449.06
49.29 49.15
III
48.94
48.91
F
48.8848.93
I
48.96
49.17
Flur 13
F
III
49.02
F
48.9548.92
F
F
48.74
48.6748.74
I
48.82
F
Brunostraße
7
Kartäusergasse
Kartäuserwall
F
Kartäuserhof
Sachsenring
S
F
III
IV
F
III
IV
IV
S
IV
I
F
S
I
III
S
IIIS
P
I
S
S
I
S
S
IV
F
FI
III
F
F
I
ZD
I
III
III
S
49.74
II
I
I
S
Kinderg.
III
S
I
S
IV
S
S
IV
I
S
F
II
S
IV
S
F
S
III
49.88
F
Kindergarten
F
III
III
I
III
S
F
II
49.85
II
III
II
III
IV
I
49.79
49.71 III
S
II
IV
F
S
I
F
F
S
F
I
SF
IW
I
I
I
III
49.72
III
W
II
F
I
50.01
49.82
II
I
F
S
S
S
S
F
III
F
I
III
MD
S
I
I
III
I
S
III
IV
III
I
S
IV
IV
III
IV
S
S
IV I
F
F
III
S
II
III
III
II
I
S F
F
F
S
I
III
S
I
II
I
I
F
I
IV
III
F
F
III
S
F
I II
ÜberdachterArkadengang
32 Fahrradabstellplätze 3 Lastenräder
temporäreMüllaufstell-flächeTor
Mauer H max.1,2 m
Kräuter- undGemüse-Lehr-Garten(Darstellung symbolisch)
Trafo
Darstellung exemplarisch
vorhandener Zaun
Extensive Dachbegrünung
IVOK Attika max. 64,8 m
OK Technik max. 67,1 m
OK Attika max. 61,4 mIII
IVIIIOK Attika max. 64,8 m
OK Attika max. 61,4 mExtensive Dachbegrünung
Extensive Dachbegrünung
Extensive Dachbegrünung
Extensive DachbegrünungIV
IV + Dach
OK Attika max. 64,8 m
VOK Attika
max.68,7 mOK Attika max. 61,4 m
OK Attika max. 61,4 m
III
GH max. 53,1 m
(Überdachung TG-Rampe,
intensiv begrünt,
nicht begehbar)
IV III
IVIII III
OK First max. 69,5 m OK Traufe 64,42 m
1
24
3
Spielplatz 256 qm(Darstellung Sandflächen exemplarisch)
Denkmalgeschützte Mauer
Denkmalgeschützte Mauer
Durchgang durch
denkmalgeschützteMauer,Breite: 2,0 m
lichte Höhe: 2,20 m
Fußweg
Innenhof mit Brunnen
Photovoltaik-Anlage
Photovoltaik-Anlage
TGa
TGa
III
38 Fahrradabstellplätze
5 LastenräderRampe
TGa
TGa
OK Gelände 50,0 m ü NHN /+/- 0,00 m
Überdachter Arkaden-
gang auf Hofniveau
Dachfläche begehbar
OK Attika max. 54,5 m
OK Gelände 50,0 m
IOK Attika max. 55,6 m
OK Gelände 49,8 m
GH max. 51,85 m
(Überdachung TG-Rampe,
intensiv begrünt, begehbar)
TGa
OK Gelände 49,0 m
OK Gelände 50,0 m
Dachausstieg
Dachausstieg ExtensiveDachbegrünung
IntensiveDachbegrünungin Pflanzwanne
Intensive
Dachbegrünung
in Pflanzwanne
Baumpflanzungenin Hochbeet
Baumpflanzungenin Hochbeet
Fahrstuhlüberfahrt
IV
TGa
Außen-gastronomie
TG-Ein- und Ausfahrt
A
V
M
R
L
Meditationshof / TiefhofOK Gelände 46,4 mnicht unterbaut
RWA
RWA
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Oberlichter
unterirdische Bohrpfähle
I OK Attika max. 54,6 m
I OK Attika max. 55,3 mVeranstaltungs-raum
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
B1
B2
B2
B1
E
E
A
A
D
D
C
C
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.06.2017)sead VermessungVermessungsbüro Dieper und HenkelBayenstr. 6550678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 14.04.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Einleitung des Planverfahrens am 05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.01.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Köln, den 16.01.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum 08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Köln, den 25.05.2022Der Planentwurf hat in der Zeit vom 03.06.2022 bis 04.07.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden.
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inEvangelischer KirchenverbandKöln und RegionKartäusergasse 9 - 1150678 Köln
Köln, den 14.04.2022 Köln, den 17.05.2022
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
46.71
gez. Dieper(Siegel) gez. Dr. Seiger gez. GreitemannBeigeordneter gez. RekerOberbürgermeisterin gez. HupkeBezirksbürgermeister
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin
Maßstab 1:2500 10 20 25 Meter5 15
PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des vorhabenbezogenenBebauungsplans
BESTAND
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage
Höhe in Metern über Normalhöhennull (NHN)Gebäude / Gebäudeteile Bäume zu pflanzenOberlicht / Dachflächenfenster / -ausstieg, Darstellung exemplarisch
Technikaufbauten, Darstellung exemplarisch
Photovoltaik-Anlage, Darstellung exemplarisch
Dachterrassen
Gebäudedurchgang / überdachter BereichBaukörper 1: Wohnen/Gewerbe 1Baukörper 2: Bildungseinrichtung"Haus der Bildung", Gewerbe /Wohnen2Baukörper 3: Wohnen/Verwaltung3Baukörper 4: Wohnen/Verwaltung4
Zahl der VollgeschosseI - IV
Gebäudezugang
z. B.50,00 m
Umgrenzung der Tiefgarage
ErschließungsstraßeWege / Platzfläche, wasserdurch-lässiges Pflaster (mit Drainfuge)Wege /Platzfläche, wasser-gebunden
Pflanzfläche mit Scherrasen(BR 132)
TGa
Spielplatz
Bäume zu erhalten
Brunnen, Darstellung exemplarisch
Bestuhlung Außengastronomie,Darstellung exemplarisch
Mauern
Fahrradbügel / Fahrradstellplatz
Hecken BD 3 (GH 412)
Fassadenbegrünung Fahrradstellplatz Lastenfahrrad
Rampe
Pflanzfläche mit Scherrasen, Gräsern, Stauden BB 1 (GH 51) FeuerwehraufstellflächeF
Zaun
vorhandene GebäudeDurchfahrt
FlurgrenzeFlurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHNZaunMauerBöschung
Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,WBaumBahngleiseBordsteintopografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze intensive Dachbegrünungin Pflanzwanne
SCHNITT E-E ANSCHLUSS TG-RAMPE AN DENKMALGESCHÜTZTE MAUER 1:100
Änderungen der dargestellten Fassaden und geringfügige Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zulässig.
N
Rauchwärmeabzug,Darstellung exemplarisch
intensive Dachbegrünung
Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen BebauungsplanNr. 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)in Köln-Altstadt/SüdBlatt 3 von 3
47,86
VeranstaltungsraumVMeditationshof / TiefhofMRaum der StilleRLehrkücheLAußengastronomieA
ANSICHT KARTÄUSERWALL A-A
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST B1-B1
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST C-C
ANSICHT WEST D-D, Darstellung haustechnischer Aufbauten exemplarisch
Fahrstuhlüberfahrt
extensive Dachbegrünung
0,38
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST B2-B2, Darstellung haustechnischer Aufbauten exemplarisch
Sitzbank
Belüftungs- und Entrauchungs-schächte TGa / UG, Lage in diesem Bereich
Anlage_6_2_CK_Bebauungsplan_Blatt_2
33720 Zeichen
4 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche mit 50,0 m ü
NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für
die Oberflächenentwässerung und zur Geländeanpassung an
Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der
Geländeoberfläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse
(bestehende Geländehöhe 49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für
Gemeinschafts-Fahrradstellplätze und Trafo sind zulässig. Für den im Vorhaben-
und Erschließungsplan dargestellten Meditationshof / Tiefhof wird eine
Geländehöhe von 46,4 m ü NHN festgesetzt.
5 Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch innerhalb der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Fahrradstellplätze sind in
der Tiefgarage und auf den als Gemeinschafts-Fahrradstellplätze (GFst)
festgesetzten Flächen zulässig.
Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind unterirdische Aufenthaltsräume,
Lagerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradstellplätze
gemäß § 48 BauO NRW auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Ausnahme von
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen, den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten
Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind abweichend hiervon
sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die in der Planzeichnung mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht bezeichneten Flächen mit einem Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit zu belasten.
7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach Maßgabe von
Kapitel 7 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf
der freien Schallausbreitung.
7.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.
7.3 Betriebszeiten
Die Außengastronomie, der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof /
Tiefhof dürfen ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr
betrieben werden.
7.4 TG-Rampe
Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem
bewerteten Schallabsorptionsgrad von αW ≥ 0,8 auszuführen.
7.5 Immissionsrichtwerte
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1
BImSchG ist sicherzustellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne
von Nr. 2.3 der TA Lärm innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die
für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm von
60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im Nachtzeitraum sowie auf den
nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kartäuserhof die für
allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im
Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschritten werden.
Neben den innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen
Grundstücken bezieht sich Satz 1 auf die nachfolgend genannten Flurstücke in
der Flur 13 der Gemarkung Köln: 280/27, 279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29,
95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33, 34, 217/35, 135/36, 37, 38, 277/91,
210/92 sowie 128/93.
Die Einhaltung der Festsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen
anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige
nachzuweisen.
8 Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
8.1 Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind entsprechend den Darstellungen
des Vorhaben- und Erschließungsplans dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR
132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) und Hecken BD 3 (GH 412)
zu bepflanzen.
Innerhalb der Flächen, die in der Planzeichnung als Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sind, ist das
Anlegen von Spritzschutzstreifen in einer Tiefe von bis zu 30 cm sowie die
Anordnung von Belüftungs- und Entrauchungsschächten in einer Tiefe von bis zu
1,0 m zulässig. Entlang der denkmalgeschützten Mauer ist die Ausbildung einer
Schotterrasenfläche in einer Tiefe von bis zu 50 cm gemessen von der äußeren
Begrenzung der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche zulässig.
Mustersammlung Textliche Festsetzungen Seite 13
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c) BauGB sind im Teilbereich mit der Bezeichnung x keine
Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
24. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur
Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tr effenden baulichen oder
sonstigen technischen Vorkehrungen , einschließlich von Maßnahmen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Im-
missionsschutzrechtes unberührt bleiben
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Ho chbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)
Innerhalb des als Bildungseinrichtung festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Nutzungen, die dem Betrieb einer Bildungseinrichtung dienen, insbesondere:
− Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille, Bibliothek) und
Kinderbetreuungsräume,
− Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Gastronomie im Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von maximal 230 qm,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.2 Wohnen / Gewerbe
Innerhalb des mit Wohnen / Gewerbe festgesetzten Bereichs sind ab dem
1. Obergeschoss ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Gastronomie,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.3 Wohnen / Verwaltung
Innerhalb des mit Wohnen / Verwaltung festgesetzten Bereichs sind ab dem
1. Obergeschoss ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− Studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim,
− Betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.4 Spielplatz
Innerhalb des als Spielplatz festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Spielanlagen.
1.5 Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige GRZ durch
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den
dafür festgesetzten Flächen, die im Vorhaben- und Erschließungsplan
dargestellten Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
GRZ von 0,8 überschritten werden.
2.2 Höhen von Gebäuden/ Gebäudeteilen
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter
festgesetzt:
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der
obere Abschluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe
(GH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster
Bezugspunkt der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen –
Firsthöhe (FH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe als
Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten
Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen ist Normalhöhennull
(NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und
Gebäudeteile durch Dachaufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsein-
richtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen,
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente) sowie
sonstige Technikaufbauten, um bis zu 2,3 m überschritten werden. Geländer von
im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachterrassen, soweit diese
nicht als geschlossene Wand ausgeführt werden, Dachausstiege / Oberlichter
und Brandgiebel können die festgesetzten Höhen der Gebäude und
Gebäudeteile um bis zu 1,0 m überschreiten.
Der Flächenanteil der Bauteile, die festgesetzte Höhen überschreiten, darf
insgesamt 30% der Dachfläche nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung
regenerativer Energien sind, außer im Bereich intensiver Dachbegrünung, ohne
Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen,
Dachausstiege / Oberlichter, Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am
Kartäuserwall zurücktreten, soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der
Summe ein Drittel der Breite der Gebäudefassade je Geschoss nicht
überschreiten. Im Erdgeschoss ist für den Zu- und Ausfahrtsbereich der
Tiefgarage eine Öffnung in einer Gesamtbreite von bis zu 9 m zulässig.
Die parallel zur süd-östlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Baulinien dürfen
für Abdeckungen zum Anschluss der geplanten Bau- und Gebäudeteile an die
denkmalgeschützte Mauer um bis zu 0,6 m überschritten werden.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch
unterirdische Bohrpfähle um bis zu 3,0 m und für Belüftungs- und
Entrauchungsschächte um bis zu 1,0 m überschritten werden. Eine
Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien in Bereiche öffentlicher
Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall dürfen durch zulässige
Werbeanlagen entsprechend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B
Nr. 3 überschritten werden.
Baugrenzen dürfen durch überdachte Arkadengänge auf den dafür festgesetzten
Flächen überschritten werden.
Dachterrassen dürfen die für das 3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu
2,7 m überschreiten, sofern sie dabei die für das 2. OG maßgeblichen
Baugrenzen einhalten.
Außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind Grundstücksflächen (nicht unterbaute Flächen und der obere
Abschluss der Tiefgarage (TGa)) dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132),
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Müllaufstellflächen und
sonstigen Nebenanlagen entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans überbaut werden.
Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer
mindestens 30 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden.
8.2 Dachbegrünung
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit
einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche)
sowie mindestens 65 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile
mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 55,3 m ü NHN
(Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen, Gräsern
(HH 7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 53,10 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) sind
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden
und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei- und viergeschossigen
Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN,
55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN, 64,6 m ü NHN und 64,8 m ü NHN sind
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, technische Aufbauten,
Dachausstiege / Oberlichter, Wege zu Wartungs- und Revisionszwecken sowie
konstruktionsbedingte Rand-/ Anschlussstreifen.
8.3 Fassadenbegrünung
Die geschlossenen Wandflächen, für die im Vorhaben- und Erschließungsplan
eine Fassadenbegrünung dargestellt ist, sind dauerhaft mit einer Kletterpflanze je
laufendem Meter bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank-
und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
8.4 Anpflanzen von Bäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Laubbäume zu
pflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um bis zu
5 m abgewichen werden.
8.5 Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind die in der Planzeichnung als zu erhaltend
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen, sind ausschließlich
Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als
Flachdächer.
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind
Gebäude mit traufständigem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu
errichten. Der Anschluss an das süd-östliche Bestandsgebäude (Kartäuserwall
24 a) ist über ein Satteldach herzustellen. Der nördliche Abschluss des
Gebäudeteils mit festgesetztem Satteldach/Walmdach ist über ein Walmdach
herzustellen.
Für geneigte Dächer sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton
schwarzgrau zulässig.
Technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen ab
einer Aufstellfläche von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder
ähnliche Sichtschutzelemente eingefasst werden.
2. Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von
technischen Aufbauten und Bauteilen in Öffnungen – und Bodenbeläge
außerhalb von Gebäuden dürfen nur in den Farben hellgrau oder beige mit einer
Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789 „Wechselwirkungen zwischen
Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen kurz- und der
langwelligen Strahlung“ hergestellt werden.
3. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den
Fassaden zum Kartäuserwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten
Einfriedungsmauer am Kartäuserwall zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das
Anbringen einer Werbeanlage ab einer Höhe von 53,0 m ü. NHN erlaubt. Ein
Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder Traufhöhe durch die
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefassade, die
unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die
Lage der Werbeanlage auf den Bereich unterhalb der Unterkante der
Fensterbrüstung des 1. OG beschränkt.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm
zusammenhängende Fläche beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um
einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer Wand- oder Mauerfläche
angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine Länge von 3,0 m
nicht überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen
dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche
vortreten. Ausgenommen hiervon ist ein rechtwinklig zur Hauswand
angebrachtes Hinweisschild (Ausleger) für die Gastronomie, das mit einer
maximalen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von 0,25 m und einer
Auskragung von maximal 0,8 m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbeanlagen
ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
(Projektionen, Videos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte
beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
4. Müllsammelplätze und Einfriedungen
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie
unterirdisch zulässig. Sie können ausnahmsweise dann an anderer Stelle
zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit Mauern, Sträuchern oder
Hecken optisch von drei Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von der
vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch
sichtbare Teile ausgenommen. Als Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im
Bereich der temporären Müllaufstellfläche und der Fahrradabstellanlage eine
Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von maximal 1,2 m entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmale befinden sich anteilig innerhalb des Plangebiets:
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15. 17, 19, 21,
23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 7
Bestandteil des eingetragenen Denkmals des ehemaligen Kartäuserklosters ist
eine Umfassungsmauer, die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur
Kartäusergasse und der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken
entlang des Kartäuserhofes verläuft, die anteilig angrenzend bzw. Teil des
Plangebietes ist.
D HINWEISE
Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch erhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
vorbelastet. Im Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf die
geplanten Stellplätze für die Gastronomie eingehalten werden. Ergänzende
Anforderungen zum Schutz angrenzender Nutzungen vor Geräuschemissionen
sind im Durchführungsvertrag geregelt und zu beachten.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmale befinden sich direkt angrenzend an das Plangebiet
und wurden in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
− unter der Nr. 4280 wurde ab 30.09.1987 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 7
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21,
23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a
− unter der Nr. 2558 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 1a, 1b
− unter der Nr. 2559 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 7
− unter der Nr. 1342 wurde ab 09.03.1983 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 9 (mit Hinterhaus)
− unter der Nr. 2163 wurde ab 23.03.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserwall 22
− unter der Nr. 2380 wurde ab 14.05.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserwall 24, 24a
Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Mittelalterliches
Kartäuserkloster“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen
erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme
entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
Werden infolge von archäologischen Bodenuntersuchungen Abweichungen in
der Planung erforderlich, soll die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen
gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1378/21 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Textliche Festsetzungen zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
Nr. 674351/02
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln-Altstadt/Süd
Blatt 2 von 3
Artenschutz
Laut Artenschutzvorprüfung vom Umweltbüro Essen (Titel: Gutachterliche
Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44
BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung vom 09.12.2020) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs.
5 BNatSchG.
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu
beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und an Gebäuden brütende
Vögel zu achten.
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu
erfolgen (Brutzeit 1. März bis 30. September eines jeden Jahres).
Abrissarbeiten sind zum Schutz der Fledermäuse außerhalb des Zeitraums
vom 21. Februar bis 31. Oktober eines jeden Jahres durchzuführen. Sollten
vorgenannte Arbeiten zwingend in die oben genannten Zeiträume fallen, sind
durch eine geeignete Fachperson die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn
der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und / oder Fledermäuse zu untersuchen.
Bei Besatz der Strukturen mit brütenden Vögeln und / oder mit Fledermäusen
ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Bodenschutz
Im Bereich des Kinderspielplatzes und der Gartenfläche ist vor Aufnahme der
Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der
Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden –
Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht
bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Freianlagenplanung
Zu dem Bebauungsplan wurde ein Freianlagenplan erarbeitet, der unter
anderem Baumarten definiert. Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit der
Unterzeichnung des Durchführungsvertrags zur Umsetzung des
Freianlagenplans.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 %
der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten
Wasserschutzgebiet Hürth III B.
Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" gemäß § 18a
LuftVG (BAF).
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.06.2017)
sead Vermessung
Vermessungsbüro Dieper und Henkel
Bayenstr. 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 14.04.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Einleitung des Planverfahrens am
05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde
am 29.01.2020 ortsüblich bekannt
gemacht.
Köln, den 16.01.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum
08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Köln, den 25.05.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 03.06.2022 bis 04.07.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Evangelischer Kirchenverband
Köln und Region
Kartäusergasse 9 - 11
50678 Köln
Köln, den 14.04.2022 Köln, den 17.05.2022
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
gez. Dieper
(Siegel)
gez. Dr. Seiger gez. Greitemann
Beigeordneter
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
gez. Hupke
Bezirksbürgermeister
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin
Anlage_3_CK_Stellungnahmen_Öffentlichkeit_§_3_2_BauGB_
120003 Zeichen
1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB ANLAGE 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 (ursprüngliche Nummer 67435/06) Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 1. Öffentlichkeit Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde am 25.05.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen gegen die Planung eingegangen. Weitere drei Stellungnahmen ohne Bedenken wurden von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Die einzelne Stellungnahme wurde unter geeigneten Überschriften nach Themen in Unterpunkte aufgegliedert. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entschei- dung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Hinweis: Texte, die in der Stellungnahme Nr. 1 in Anfüh- rungsstrichen stehen, wurden aus der Begründung zum Bebauungsplan (Stand Öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) zitiert. 1.1 Fahrradstraße Der Kartäuserwall wird von vielen Schülern als Radweg zur Schule genutzt. Dies betrifft sowohl das Berufskolleg als auch das Humboldt Gymnasium. Der Verkehrsaus- schuss hat am 14.06.2016 beschlossen, dass der Kartäu- serwall zur Fahrradstraße ausgebaut werden soll. Der Be- bauungsplan sieht hier nunmehr eine Tiefgaragen Einfahrt vor. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Aktuell ist bereits der westliche Abschnitt des Kartäuserwalls (west- lich der Ulrichgasse) als Fahrradstraße ausgewiesen. Die Umset- zung des östlichen Abschnitts des Kartäuserwalls zur Fahr- radstraße auf Höhe des Vorhabens soll zukünftig erfolgen. Eine Freigabe für den Kfz-Verkehr ist auch bei einer Ausweisung als Fahrradstraße möglich. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) er- laubt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Wieso sollen dieser Beschluss und die Nutzung als Fahr- radweg im Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden? Pkw und/oder Motorräder können zugelassen werden, dürfen den Radverkehr jedoch weder behindern noch gefährden. Bereits heute befinden sich im Kartäuserwall Ein-/ und Ausfahrten zu Stellplätzen, die erhalten bleiben müssen. Das Vorhaben er- zeugt darüber hinaus keine relevante Zunahme des Verkehrsauf- kommens und keinen relevanten Schwerverkehr, der für Gefahren- situationen bei einem erhöhten Radverkehrsaufkommen sorgen könnte. So treffen auf die beiden Knotenpunkte Kartäuserwall / Kartäuserhof sowie Ulrichgasse / Kartäuserwall in der Abendspitze, als maßgebliche Spitzenstunde, nur 30 bzw. 29 zusätzliche Fahr- zeuge. Eine Freigabe der Fahrradstraße für den motorisierten Ver- kehr ist insgesamt umsetzbar und widerspricht somit nicht dem Be- schluss, den Kartäuserwall zur Fahrradstraße umzubauen. Mögliche gestalterische Anpassungen des Straßenraumes (z.B. in Bezug auf das Längsparken am Fahrbahnrand) liegen in der Ver- antwortung der Stadt Köln und sind weitestgehend unabhängig von der Realisierung des Vorhabens. 1.2 Landschaftsplan „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissions- schutzes oder zur Verbesserung des Klimas“. Der vorgesehene Bebauungsplan erfüllt den Landschafts- plan nicht. Wie ist dies begründet? Kenntnisnahme Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft keine Festsetzungen für das Plangebiet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird jedoch überlagert vom Entwicklungsziel 6 des Landschaftsplans der Stadt Köln: „Aus- stattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zu Verbesserung des Klimas“. Die Flächen des Entwicklungsziel 6 beinhalten u.a. Gebiete, die im Luftreinhalteplan für die Stadt Köln dargestellt sind. Der Landschaftsplan ist 1991 rechtskräftig gewor- den. Die Messungen des Luftreinhalteplans, auf denen die Darstel- lungen des Entwicklungsziels basieren, stammen aus 1982-1986. Für die dargestellten Teilräume bedeutet das Entwicklungsziel u.a. insbesondere: 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB - Erhaltung, Verbesserung und Ergänzung geeigneter Pflan- zungen zur Verhinderung der Schadstoffausbreitung und zur Verbesserung des Klimas - Erhaltung ökologisch wertvoller Bestände und Durchfüh- rung flächensparender Immissionsschutzmaßnahmen - Naturnahe Gestaltung und bevorzugte Errichtung vegetati- ver Immissionsschutzmaßnahmen, wo möglich - Eingliederung von Immissionsschutzwänden durch inten- sive Eingrünung mit Rankgewächsen - Zur kleinklimatischen Verbesserung sind insbesondere auch Bodenentsiegelungsmaßnahmen vorzunehmen. Laut Landesnaturschutzgesetz NRW erstreckt sich „der Geltungs- bereich des Landschaftsplans… auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts“ (§ 7 (1) letzter Satz). Somit können sich auch die Entwicklungsziele nur auf den Geltungsbereich des Land- schaftsplans erstrecken und sind im baulichen Innenbereich nicht anzuwenden, es sei denn es sind bestimmte Festsetzungen z.B. zu Grün- und Verkehrsflächen betroffen. Dies ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon sieht der Bebauungsplan eine Reihe von Grün- maßnahmen vor (Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Fassaden- begrünungen, Brunnen, etc.), die zumindest teilweise den vorgese- henen Zielen des Landschaftsplans entsprechen. 1.3 Höhenkonzept, Gebäudehöhe, Campanile Die Hauptbaukörper erfüllen das Konzept. Aber der Cam- panile und das Gebäude 1 „Wohnen und Gewerbe“ sind deutlich über dem vorgegebenen Höhenkonzept geplant. „Das südöstliche Gebäude schließt mit einem geneigten Dach (vier Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss) an die vor- handene, denkmalgeschützte Bebauung am Kartäuser- wall 24a an. Dachform sowie Traufhöhe des Bestandes (64,42 m über NHN absolut 14,42 m bei einem Geländeni- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Höhenkonzept Das “Höhenkonzept“ der Stadt Köln ist als gemeindliche (infor- melle) Planung beschlossen und fließt dementsprechend nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB als Belang in die Abwägung ein. Über die Abwägung der einzelnen Belange gegen- und untereinander ent- scheidet der Rat der Stadt Köln unter Berücksichtigung der nachfol- genden Erwägungen. Das Plangebiet befindet sich gemäß Plan 2 zum Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner Innenstadt in einem homogenen Baufeld 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB veau von 50 m über NHN) werden aufgegriffen. Die First- höhe von 19,5 m unterschreitet die Firsthöhe des Bestan- des (20 m), so dass insgesamt angemessene Übergänge entstehen.“ Die geplante Höhe verstößt deutlich gegen das vom Rat der Stadt Köln am 23.07.2007 beschlossene „Höhenkon- zept für die linksrheinische Kölner Innenstadt.“ Die Höhe des Bestandes sollte kein Maßstab sein. Zumal das anschließende Gebäude zur rechten Seite mit einem Geschoss weniger gebaut wurde. Dass diese Höhe über Eck fortgesetzt wird, ist nicht begründet. Die Fortführung im Innenbereich der weiteren geplanten Bebauung ist fast 5 Meter niedriger. Es wird zum einen die städtebaulich üb- liche Blockbebauung (die Umgebung Sachsenring, Kar- täuserwall gegenüber dem Kirchengelände, der Kartäu- serhof und die Kartäusergasse sind bis auf das Kirchen- gelände im Block bebaut siehe auch Seite 5) nicht fortge- führt und entgegen dem Höhenkonzept über Eck weiter- gebaut. Wünschenswert wäre die Einhaltung des Höhen- konzeptes. Der Campanile und das Gebäude 1 Wohnen und Gewerbe werden entsprechend niedriger gebaut. Die Höhe und Notwendigkeit des Campanile als Treppen- turm wird mit der „stadträumlichen Fassung des Innen- hofs“, „dient zur Visualisierung des Zugangs“ und ist „sichtbares Zeichen der Gesamtanlage“ begründet. Diese Begründung wird als nicht ausreichend empfunden. Ein Treppenhaus kann deutlich weniger prominent umgesetzt werden. Auf einen Zugang kann anders hingewiesen wer- den. mit Traufhöhen / Gebäudehöhen von bis zu 15 m. In den homoge- nen Baufeldern sollen die vorhandenen maximalen Bauhöhen auch bei Neubaumaßnahmen beibehalten werden. Alle Hauptbaukörper, einschließlich des Gebäudeteils „Wohnen / Gewerbe“ halten die Höhenvorgaben ein. Lediglich der den Innenhof fassende „Campa- nile“ (Treppenturm) überschreitet die Vorgaben um 3,7 m. Hinsichtlich der Baustruktur stellt das Höhenkonzept das Plange- biet als „Sonderform / Solitär“ dar. Die südöstlich angrenzende Wohnbebauung am Kartäuserhof ist als Zeilenbebauung eingestuft. Das Höhenkonzept trifft keine Aussagen zur Weiterentwicklung der Baustruktur. Gebäudehöhen, Dachform, städtebauliche Struktur Bereits vor Durchführung der Mehrfachbeauftragung hat der Vorha- benträger eine städtebauliche Studie mit einer vergleichbaren Ku- batur und Baumasse entwickeln lassen, die im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln beraten wurde. Auf Grundlage der Empfehlungen des Beirates sowie in Abstimmung mit der Verwaltung wurden fol- gende Vorgaben für die Aufgabenstellung der Mehrfachbeauftra- gung erarbeitet: „Gebäudehöhen und Dachformen sind so zu wählen, dass harmo- nische Übergänge insbesondere zum denkmalgeschützten Be- stand hergestellt werden. Der an die westliche Brandwand des denkmalgeschützten Hauses Kartäuserwall 24a zu planende Neu- bau soll sich dem gründerzeitlichen Bauensemble in Kontur und Höhenentwicklung anpassen und deren Trauf- und Firsthöhen nicht überschreiten. Entsprechend den Empfehlungen des Gestaltungs- beirats und des Amtes für Denkmalpflege ist im Anschlussbereich an den Bestand ein Mansard- oder Satteldach zu wählen. Das Grundstück soll mit bis zu vier Vollgeschossen bebaut werden.“ Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftra- gung mit sieben Architekturbüros. Er setzt mit dem Gebäudeteil 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Das Argument einer stadträumlichen Fassung des Innen- hofes bedarf der Erläuterung. Die Beurteilungskommis- sion, die den Entwurf ausgesucht hat, empfahl hinsichtlich des Campanile Folgendes: „Der Campanile als Treppen- turm ist hinsichtlich Ausprägung und Anordnung an dieser Stelle weiterzuentwickeln. Die gestalterische Absicht der räumlichen Fassung des Platzes soll auf andere Weise gelöst werden.“ „Wohnen / Gewerbe“ die vorhandene Traufhöhe des benachbarten, denkmalgeschützten Bestandes fort. Der Entwurf wurde von der Jury unter anderem in Bezug auf die städtebauliche Konfiguration, die Einfügung in den Kontext sowie die geplanten Gebäudehöhen positiv beurteilt. „Mit den gewählten Dachformen, den Rücksprüngen im Dachge- schoss und den Gebäudehöhen fügt er (der Entwurf) sich ange- messen und charmant, zugleich selbstbewusst in die Umgebung ein. Auch im Anschlussbereich an das Bestandsgebäude am Kar- täuserwall entstehen stimmige Übergänge.“ Der winkelförmige Gebäudeteil ermöglicht eine klare Raum- und Adressbildung zum Kartäuserwall und leitet zu den Nutzungen hin, die im nördlichen Grundstücksteil liegen. Die städtebauliche Struk- tur vermittelt dabei zwischen der östlich angrenzenden Blockrand- bebauung und der westlich angrenzenden orthogonalen Hofstruk- tur. Das geneigte Dach schafft einen guten Anschluss an die denkmal- geschützte Bestandsbebauung am Kartäuserwall 24a; in Richtung Innenhof gelingt über das gewalmte Dach ein Übergang zu den Gebäuden mit Flachdach. Ein Entfall des Satteldachs oder Redu- zierung der Anzahl an Geschossen würde unter anderem zu einer Verringerung an Wohnraum bzw. an sozialer Infrastruktur / an er- gänzenden Nutzungen führen. Campanile Für die Lage, Höhe und Anordnung des Campanile wurden auch auf Anregung der Jury mehrere Varianten erarbeitet, vorgestellt und verwaltungsintern abgestimmt. Bei Reduzierung des Campani- les um ein Geschoss würde der von der Jury positiv beurteilte „Blickfang“ und Akzentuierung des Gesamtensembles fehlen. Bei vollständigem Entfall des Campaniles würde die von der Jury posi- tiv beurteilte Raumbildung des Platzes verloren gehen. Da der 6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Campanile für die Erschließung des Studierendenwohnens erfor- derlich ist, wurde die Planung auf Basis des fünfgeschossigen und leicht abgerückten Campaniles weiterentwickelt. Unter anderem wurden die Kubatur auf die Erfordernisse der Erschließung ange- passt und die Begehbarkeit des obersten Geschosses für die Öf- fentlichkeit zurückgenommen. Der Campanile hält die Abstandsflä- chen zu allen Grundstücksgrenzen ein. Für die Nachbarschaft et- waig unzumutbare Einsichtnahme-Möglichkeiten werden durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im inner- städtisch verdichteten Bereich nicht hervorgerufen. Der Errichtung eines flächenmäßig untergeordneten, jedoch akzentuierenden Hochpunktes wird Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzepts eingeräumt. 1.4 Soziale Erhaltungssatzung Die soziale Erhaltungssatzung für das Severinsviertel wurde am 12.12.2019 beschlossen. Das Plangebiet ist nicht Teil der Satzung. Aber es grenzt an drei Seiten un- mittelbar an das Satzungsgebiet. Zwischenzeitlich wurden zwei Häuser auf dem Kartäuser- hof verkauft, eine Mietpartei zieht weg. Aus den Gesprä- chen mit der Nachbarschaft entnehmen wir, dass bereits viele nach alternativen Wohnungen bzw. Häusern suchen, weil die Auswirkungen des geplanten Baus sie unmittelbar betreffen. Der geplante Bau wirkt negativ auf das unter Schutz ste- hende Gebiet. Eine Abwägung der Interessen ist nicht er- folgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Plangebiet ist nicht Teil des Satzungsgebietes der Erhaltungs- satzung Nr. 28 für das Severinsviertel. Die Satzung hat das Ziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Bereiche mit Infrastruktureinrichtungen, wie das Plangebiet im Bestand, wur- den somit nicht einbezogen. Im Severinsviertel stehen nun Rückbau, Änderung und Nutzungs- änderung bestehender baulicher Anlagen unter einem Genehmi- gungsvorbehalt. Bei Änderungen im Bestand sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Bei- spiel Größe der Wohnungen, Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums sowie die daraus resultierende Miet- höhe entscheidend. Unabhängig von der Lage außerhalb des Satzungsgebietes ent- spricht das geplante Neubauvorhaben mit der geplanten Nutzung aus Bildung, Wohnen, Verwaltung und Gastronomie der gemisch- ten Nutzungsstruktur des Severinsviertels. Im Bereich des Woh- nens sind vielfältige Typologien für unterschiedliche Zielgruppen geplant (Familien, Studierende, Menschen mit besonderen Bedürf- nissen, evangelische Kommunität). Zudem wird ein Großteil des neu entstehenden Wohnraums nach den Richtlinien des geförder- ten Wohnungsbaus entstehen. 7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB 1.5 Denkmalschutz Dem Denkmalschutz wird nach unserem Empfinden nicht genüge getan. Es wurde die längste erhaltene Mauer Kölns aus dem 14. Jahrhundert freigelegt. Diese soll nun restauriert werden und mit dem geplanten Gebäude 2 auf 3 Meter Abstand und mit der Tiefgaragenauffahrt unmittel- bar zugebaut werden. Die denkmalgeschützten Häuser Kartäuserhof 7 inklusive Hinterhaus und 9 werden durch den geplanten Bau vers- chattet und können rückseits nicht mehr gesehen werden. An die Denkmäler Kartäuserwall 22, 24 und 24a wird un- mittelbar angebaut. Die Anmutung der Architektur der Häuser wird nicht angemessen berücksichtigt. Die Bau- höhe wird fortgeführt, sogar über Eck, so dass die Denk- mäler eingeschlossen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Um die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, wurden diese erstmals im Zuge der Erarbeitung der Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung ermittelt. Vorgaben zum Anschluss an die denkmalgeschützte Bebauung Kartäuserwall 24a, zu maximalen Gebäudehöhen sowie zum Umgang mit der denkmalgeschützten Mauer wurden aufgenommen und sind in die Planung eingeflossen. Zudem erfolgte eine denkmalpflegerische Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Mauer Bis zum Jahr 2021 war ein Großteil der denkmalgeschützten Mauer mit eingeschossigen Garagen zugebaut. Mit dem Abriss der Gara- gen, der Freistellung der Mauer, der standsicheren Sanierung und der in Teilbereichen erforderlichen baugleichen Reparatur unter Verwendung des Bestandsmaterials wird der dauerhafte Erhalt und die Wahrnehmbarkeit, insbesondere in dem denkmalpflegerisch hochwertigen nördlichen Grundstücksbereich verbessert. Die neuen Gebäudeteile Lehrküche, Veranstaltungssaal und Raum der Stille sind mit einem Abstand zur Mauer geplant, so dass diese vom Innenraum bzw. Freiraum vor der Mauer aus erlebbar wird. Im südlichen Grundstücksbereich befindet sich der neuere, aus denkmalpflegerischer Sicht weniger bedeutende preußische Mau- erteil. Vor diesen Bereich ist ein Gebäudeteil mit zwei unterschiedli- chen Höhen geplant, das die Tiefgaragenrampe überdeckt. Beide Gebäudehöhen unterschreiten die Oberkante der Mauer. Eine Ab- deckung der Rampe ist erforderlich, da eine offene Rampenausfüh- rung zu einem Schalleintrag auch in die benachbarten Wohnhöfe führen würde. Da sich der Anbau auf einen kurzen Teilabschnitt be- schränkt, wird dem Anbau Vorrang vor einer Freistellung des ge- samten Mauerteils gegeben. Im Vergleich zur Ausgangssituation wird die Wahrnehmbarkeit der Mauer insgesamt verbessert und der langfristige Erhalt der Mauer 8 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB mit der Umsetzung des mit den Denkmalbehörden abgestimmten Sanierungskonzepts gesichert. Umgebende Denkmäler Mit dem Vorhaben wird an die vorhandene, fensterlose Brandwand des Gebäudes Kartäuserwal 24a angebaut und die Blockrandbe- bauung fortgesetzt. Der geplante Gebäudeteil „Wohnen / Ge- werbe“ nimmt die Traufhöhe und Dachform des denkmalgeschütz- ten Bestandsgebäudes Kartäuserwall 24a auf. In Richtung Innen- hof gelingt über das gewalmte Dach ein Übergang zu den Gebäu- den mit Flachdach. Der winkelförmige Gebäudeteil ermöglicht eine klare Raum- und Adressbildung mit einer Öffnung zum Kartäuser- wall. Insgesamt vermittelt die städtebauliche Struktur zwischen der östlich angrenzenden Blockrandbebauung und der westlich angren- zenden orthogonalen Hofstruktur. Bei den umgebenden denkmalgeschützten Gebäuden handelt es sich um Gebäude, teilweise mit Hinterhäusern, die in einer Block- randbebauung liegen. Die Architektur war aufgrund der städtebauli- chen Integration in einen Blockrand nie auf eine allseitige Wahr- nehmbarkeit angelegt. Zudem ist die rückseitige Wahrnehmbarkeit bereits heute durch den Verlauf der denkmalgeschützten Mauer eingeschränkt. Ein Anbau an die Denkmäler Kartäuserwall 22 und 24 ist nicht vorgesehen. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine denkmalrechtlich rele- vanten Auswirkungen auf das jeweilige Erscheinungsbild oder die denkmalwerte Substanz der umliegenden Baudenkmäler und des städtebaulichen Ensembles zu erwarten. Die Fassadengestaltung wurde mit der Fortschreibung der Hoch- bauplanung konkretisiert. In diesem Zusammenhang wurde die „historisierende“ Ausprägung der Fassaden zurückgenommen. 9 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Die Verschattung / Besonnung der Umgebung wurde in einem Gut- achten untersucht. Siehe Stellungnahme 1.16. Zu Gebäudehöhe siehe Stellungnahme 1.3. 1.6 Kindergartenplätze und Schulplätze „Die Fachverwaltung sieht keinen Bedarf für eine (mindes- tens 3-gruppige) Kindertagesstätte“. Das Angebot an Kin- dertagesstätten ist ohne den zusätzlichen Bedarf durch das Bauprojekt bereits nicht ausreichend. Auf die be- grenzte Grundstücksgröße zu verweisen, ist bei der Größe des geplanten Objektes nicht nachzuvollziehen. Das gleiche gilt für das Angebot an Schulplätzen. Die Schulplätze der anliegenden Schule werden bereits jetzt per Losverfahren vergeben. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das geplante Wohnangebot richtet sich an unterschiedliche Ziel- gruppen (Familien, Studierende, Menschen mit besonderen Bedürf- nissen, evangelische Kommunität), für die jeweils spezielle Wohn- typologien angeboten werden sollen. Aufgrund der geplanten Woh- nungstypologien mit einem hohen Anteil an Studierendenapparte- ments und besonderen Wohnformen wird durch das Vorhaben ein geringer Bedarf an Kindergartenplätzen und Schulplätzen ausge- löst. Nach Abstimmung mit der Fachverwaltung liegt der projektbedingte Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung deutlich unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts von 50 Betreuungsplätzen und kann abgelöst werden. Die Schüler*innen je Jahrgangsstufe im Primarbereich können in einer der umliegenden Schulen aufgenommen werden. Da das Vorhaben selbst nur einen geringen Bedarf an Kindergar- ten- und Schulplätzen auslöst, kann der grundsätzlich in der Innen- stadt bestehende Bedarf auf dem Privatgrundstück nicht gelöst werden. 1.7 Baumasse, Gebäudehöhe „Eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter anderem zu einem Verlust an dringend benötigtem Wohnraum führen. Eine Unterbringung der Bildungsein- richtung in nur eingeschossigen Gebäudeteilen ist unter anderem aufgrund der Grundstücksgröße nicht möglich. Zudem würden durch eine Bauweise mit geringerer An- zahl an Geschossen eine unerwünschte Flächenversiege- lung entstehen. „Insgesamt ist eine Geschossfläche von circa 9.152 qm (BGF (R) oberirdisch gesamt ca. 9.515 qm) geplant, die sich wie folgt verteilt“: Die Stellung- nahme wird nicht gefolgt Wie in der Begründung dargelegt, soll für die bestehende Bildungs- einrichtung ein Neubau auf dem bisherigen Grundstück errichtet werden. Um den durchgängigen Betrieb der Bildungseinrichtungen gewährleisten zu können, muss das Vorhaben in zwei aufeinander folgenden Bauphasen realisiert werden. In der ersten Bauphase werden die neuen Räume für die Bildungseinrichtung gebaut und um ein neues, gastronomisches Angebot im Erdgeschoss ergänzt, das den Platz zusätzlich beleben soll. Auf den verbleibenden Flä- chen der ersten Bauphase ist Wohnen geplant. Nach Umzug der Bildungseinrichtungen in die neuen Räume kann der Bestandsbau abgerissen und die westliche Teilfäche neu bebaut werden. Um 10 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Bildungseinrichtung ca. 39% Wohnen ca. 46% Verwaltung ca. 11% Gastronomie ca. 4% Bei dem Bauvolumen ist es nicht ersichtlich, warum eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse zu einem Ver- lust von Wohnraum führen muss. von den Synergieeffekte mit den umliegenden evangelischen Ein- richtungen profitieren zu können, sind die Räume im Erdgeschoss für die Büros des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord vorgesehen. In den Obgergeschossen ist ausschließlich Wohnen geplant. Insbesondere in der zweiten Bauphase soll auf den frei- werdenden Flächen des vorhandenen Gebäudes durch Nachver- dichtung ein Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohn- raums geleistet werden. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe oder Baumasse würde zu ei- ner Reduzierung der Geschossfläche bzw. BGF (R) oberirdisch und damit unter anderem zu einer Verringerung des geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen führen. Um dem prognostizierten Stadtwachstum Rechnung zu tragen, muss die Stadt Köln bis 2040 ca. 60.000 – 70.000 neue Wohnein- heiten schaffen. Demnach hat die Stadt Köln einen erheblichen Be- darf an Wohnbauflächen sowie an Flächen für Mischnutzungen. Grundsätzlich ist es städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwick- lung bereits gut erschlossener Bereiche zu fördern, um die Ent- wicklung im Außenbereich auf ein notwendiges Maß minimieren zu können. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum, auch im Bereich des öffentlich ge- förderten Wohnungsbaus. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag über die Grundsätze des Kooperativen Bau- landmodells hinaus, mindestens 40 % der Geschossfläche Wohnen als förderfähigen Wohnraum / öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Unabhängig hiervon beabsichtigt der Vorhabenträ- ger im Falle einer Gewährung entsprechender Fördermittel, den Anteil auf circa 50 % zu erhöhen. 11 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Zudem entsteht ein Angebot an Bildungseinrichtungen, Büroräu- men und Gastronomie. Dies ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. 1.8 Flächenversiegelung „Im Vergleich zum Bestand vergrößert sich der Anteil an bebauter, unterbauter bzw. befestigter Fläche bei Reali- sierung des Vorhabens von derzeit ca. 50 % auf ca. 80 %. Das in der Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung formulierte Ziel, 40-50 % des Plangebietes als begrünte Freifläche mit Bodenanschluss auszuweisen, wird nicht erreicht.“ Die Fläche soll zu 80 % versiegelt werden. Wir sehen keinen weiteren Spielraum für weitere uner- wünschte Flächenversiegelungen. Es stellt sich die Frage, warum von dem ursprünglichen Ziel 40-50% begrünte Freifläche abgerückt werden soll? Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In die Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung waren unter- schiedliche Ziele und Empfehlungen aufgenommen. Hierzu gehörte auch die Empfehlung, möglichst 40 bis 50 % des Plangebiets als begrünte Freifläche mit Bodenanschluss auszuweisen. Die Um- setzbarkeit der Ziele wurde im Rahmen der Erarbeitung der konkre- ten Entwürfe durch die teilnehmenden Büros überprüft. In der Jurysitzung wurden von der Vorprüfung bei den einzelnen Arbeiten Abweichungen von den Zielen und Vorgaben erläutert. In Kenntnis der Sachlage hat die Jury den Entwurf zur weiteren Um- setzung mit der Maßgabe ausgewählt, die Freiraumplanung zu konkretisieren. In der folgenden Konkretisierung der Planung wurden Maßnahmen ergriffen, um die Flächenversiegelung zu reduzieren und den Be- grünungsanteil zu erhöhen. Die Tiefgaragenunterbauung konnte gegenüber dem Planungsstand der Mehrfachbeauftragung um circa 500 m² verkleinert werden. Durch die Festsetzungen zur Be- pflanzung der unversiegelten Flächen, der Tiefgarage, der extensi- ven bzw. intensiven Dachbegrünungen und zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen werden die Auswirkungen eines höheren Ver- siegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen einen Aus- gleich zu der dichten Bebauung und tragen dazu bei, dass die all- gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse gewährleistet werden. Für das gesamte Plangebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die in der Planzeich- nung festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den dafür festgesetz- ten Flächen, durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan darge- 12 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB stellten Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Gelän- deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Die festgesetzte bauliche Dichte orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Umfeld und ist für innerstädtische Lagen typisch. Die nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet geltenden Orientierungswerte für Obergrenzen werden eingehalten. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden er- möglicht die Festsetzung die Unterbringung der erforderlichen Pkw- Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage. Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch auto- frei gehalten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestal- tung. Die Festsetzung ermöglicht zudem die unterirdische Unter- bringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Kellerräu- men, wodurch eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen gewährleistet wird. Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die ab- solute Bodenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Die oberirdischen Stellplätze für Fahrräder und der Wegebelag im Spielplatzbereich werden als wassergebundene Wegedecke er- stellt und sind somit nicht versiegelt, obwohl sie als vollständig ver- siegelte Flächen in die GRZ-Berechnung einfließen. Alle weiteren befestigten Flächen erhalten Betonpflasterbeläge mit Drainfugen, die Niederschlagswasser bei Bodenanschluss in den Untergrund o- der auf der Tiefgaragendecke in die Retentionsschicht ableiten. Die Bodenbelagsarten sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dar- gestellt. Das Vorhaben befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Vor dem Hintergrund des Gebots zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und eines Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 13 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB 1a Abs. 2 BauGB ist es städtebaulich gewünscht, den Standort nachzuverdichten. Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen sowie Flächen für Mischnutzungen. Siehe auch Stellungnahme 1.15. 1.9 Verkehrszählungen „Zunächst wurden Verkehrsbelastungen im Analysezu- stand ermittelt und die Leistungsfähigkeit an den relevan- ten Knotenpunkten untersucht. Die Grundlage für den Analysezustand bilden die am 12.11.2019 und 25.08.2020 durchgeführten Verkehrserhebungen....“ Grundlage der Aussagen zum Verkehr bilden die Ver- kehrserhebungen. Diese erfolgten zur Zeit der „Corona- Pandemie“. Zu dieser Zeit galten umfangreiche Beschrän- kungen im arbeits-, privaten- und öffentlichen Leben. Die Arbeitnehmer waren aufgefordert im Homeoffice zu arbei- ten. Der Berufsverkehr war deutlich geringer. Feierlichkei- ten und Treffen unter Freunden waren über den Gesetz- geber eingeschränkt. Der Krankenhausbetrieb, der sich unmittelbar an das Pla- nungsgebiet anschließt, war deutlich eingeschränkt und somit auch der Lieferanten- und Besucherverkehr. Die Se- verinsstraße und somit die umliegenden Straßen wurden kaum befahren, weil das Geschäftsleben und die Gastro- nomie nur im geringen Umfang stattfanden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Erhebung an insgesamt acht Knotenpunkten durchgeführt. Die erste Verkehrszählung fand am 12.11.2019 und somit vor Beginn der Pandemie statt. Lediglich ein Knotenpunkt wurde während der Pandemie, allerdings nicht während Lockdown-Maßnahmen, am 25.08.2020 erhoben. Dabei handelt es sich um den Knotenpunkt Ulrichgasse/Kartäusergasse. Für diesen wurde eine zusätzliche Erhebung aufgrund einer verän- derten Verkehrsführung erforderlich. Alle anderen Verkehrserhe- bungen fanden vor Beginn der Pandemie statt. Ein Vergleich der Zählungen von 2019 und 2020 der Verkehrserhe- bungen am Knotenpunkt UIlrichgasse/Kartäusergasse ist aufgrund geänderter Fahrbeziehungen nicht aussagekräftig. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Knotenpunkt Ulrich- gasse/Kartäusergasse zeigen, dass sowohl im Analyse- als auch im Planfall eine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die vorhabenbezogenen Zusatzverkehre des Planfalls (nach Fertigstel- lung des Campus Kartause) sorgen damit für keine maßgebende Veränderung der bereits bestehenden Verkehrsverhältnisse. Am Knotenpunkt Ulrichgasse/Kartäusergasse liegt in der Realität eine verkehrsabhängige Steuerung vor, wodurch die einzelnen Ströme nach tatsächlichem Bedarf freigegeben werden können. Im Rahmen der rechnerischen Leistungsfähigkeitsnachwiese des Gut- achtens kann die verkehrsabhängige Steuerung nicht berücksich- tigt werden. Die rechnerischen Leistungsfähigkeitsnachweise bil- den dadurch in der Regel einen kritischeren Fall ab, da sich durch die verkehrsabhängige Steuerung in der Realität eine effizientere Nutzung der Kapazitäten ergibt. Diese zusätzlichen Pufferkapazitä- 14 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB ten sind in den Berechnungen damit nicht berücksichtigt. In der Re- alität ergibt sich voraussichtlich eine bessere Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes als im Gutachten berechnet. 1.10 Leistungsfähigkeit Knotenpunkt Sachsenring/Karolin- gerring/Brunostraße Trotz des deutlich geringeren Verkehrsaufkommens gab es am Knotenpunkt Sachsenring/Karolinger- ring/Brunostraße bereits ohne die Umsetzung des geplan- ten Bauvorhabens ein Leistungsdefizit. Kenntnisnahme Die Verkehrserhebung am Knotenpunkt Sachsenring/Karolinger- ring/Brunostraße fand vor Beginn der Pandemie statt und war da- mit keinen mindernden Einflüssen des Verkehrsaufkommens aus- gesetzt. Das Leistungsfähigkeitsdefizit liegt bereits im Analysezustand vor. Im Planfall (nach Fertigstellung des Campus Kartause) zeigt sich keine Veränderung der Qualitätsstufen. Die Zusatzverkehre des Campus Kartause haben damit keinen maßgebenden Einfluss auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse. Die Berechnungen zeigen, dass mit einer geringen Veränderung der Freigabezeiten (Verteilung der Grünzeiten auf die einzelnen Zufahrten) ein leistungsfähiger Verkehrsablauf für alle Zufahrten wiederhergestellt werden kann. Eine Überschreitung der Kapazitä- ten liegt damit nicht vor. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass am Knotenpunkt in der Realität eine verkehrsabhängige Steuerung (Freigabe der einzel- nen Zufahrten nach tatsächlicher Nachfrage) vorliegt. Diese kann im Rahmen der rechnerischen Nachweise des Gutachtens nicht berücksichtigt werden. Die rechnerischen Nachweise berücksichti- gen diese optimierte Nutzung der Kapazitäten damit nicht und bil- den einen besonders kritischen Fall ab. 1.11 Verkehrsänderung Severinstraße Die Severinstraße soll zwischen Kartäuserhof und An Sankt Magdalenen autofrei werden. Dies wird die Ver- kehrsströme maßgeblich verändern. Das Gutachten geht auf den Sachverhalt nicht ein. Die Aussagefähigkeit des Gutachtens ziehen wir daher in Zweifel. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Severinstraße spielt für die Routen des Quell- und Zielverkehrs (Wege mit Start bzw. Ziel auf dem Grundstück) des Bauvorhabens „Campus Kartause“ nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Ein- bahnstraßenregelung auf dem Kartäuserwall (nur Fahrtrichtung Nordwest möglich) fließt kein Quellverkehr über die Severinstraße. Für den Zielverkehr sind sowohl der Sachsenring als auch der Karolingerring von Bedeutung, sodass nur ein kleinerer Teil der Zielverkehre über die Severinstraße abgewickelt wird. Der Bereich 15 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB der Severinstraße zwischen Kartäuserhof und An St. Magdalenen ist daneben nicht Teil der relevanten Routen (vgl. PTV Transport Consult 2022: Verkehrsuntersuchung Campus Kartause, Kap. 2.3). Alle vorfahrtgeregelten Knotenpunkte weisen sehr gute oder gute Verkehrsqualitäten(QSV A / QSV B) auf. In der Untersuchung wurde ein Defizit für den signalisierten Knoten Sachsenring/Karolingerring/Brunostraße ermittelt. Dieses kann al- lerdings mit einer Verschiebung der Grünzeiten behoben werden. Die Kapazität des Knotenpunktes wird also nicht überschritten. Eine kapazitätsbedingte Überlastung des Knotenpunktes liegt also nicht vor, wodurch Pufferkapazitäten vorhanden sind. Gleiches gilt für die übrigen signalisierten Knotenpunkte. 1.12 Lärmimmissionsgutachten Die Beurteilung des Straßenverkehrslärm beruht auf den Angaben des Verkehrsgutachten und müssen somit auch in Zweifel gezogen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Angaben des Verkehrsgutachtens entsprechen den aktuellen Vorgaben und Regelungen. Siehe auch Stellungnahme 1.9 1.13 Bestandsbäume „Zur Realisierung des Vorhabens müssen 31 von 39 über- wiegend standortheimische Bestandsbäume auf dem Grundstück gefällt werden. 16 Bäume sind gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln als Einzelbäume aus- gleichspflichtig.“ Wie bereits ausgeführt ist bei der Größe des geplanten Bauvorhabens nicht ersichtlich, warum sämtliche Bäume gerodet werden müssen. Wenn die Vorgaben für die ge- wünschten Freiflächen erfüllt würden, könnten sicherlich eine Vielzahl der zum Teil sehr alten und unter Schutz stehenden Bäume gerettet werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Erhalt weiterer Bestandsvegetation wurde im Verfahren ge- prüft. Eine Realisierung des Vorhabens ohne eine Rodung von Bäumen ist ohne gravierende Veränderung des städtebaulichen Gesamtkonzepts und Verringerung des dringend benötigten Wohn- raums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen nicht möglich. Bäume tragen wesentlich zur Aufenthaltsqualität von Freiflächen bei. Wie in der Begründung dargelegt wird der Ausgleich für die nach der Baumschutzsatzung 16 geschützten Bäume vor Ort im Plangebiet erbracht werden. Zudem sind für alle übrigen 15 zur Ro- dung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grund- stück vorgesehen, obwohl ein Ausgleich des zu erwartenden Ein- griffs gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Ab- satz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt gilt beziehungsweise zuläs- sig ist. Insgesamt werden 33 Bäume im Plangebiet gepflanzt. 16 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawan- del voraussichtlich widerstandsfähiger als die vorhandenen stand- halten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche fördern. Insofern wird der Verlust an klimatisch ausglei- chend wirkender Freifläche gemindert. Dennoch sind junge Bäume in der Regel trockenheits- und hitzeempfindlicher als ältere Bäume und bedürfen einer besonderen Pflege. Um einem Veröden der Flächen vorzubeugen, ist für die Bepflanzung auf der Hoffläche oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau geplant, der das Nieder- schlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den Bäumen zur Verfügung stellt. Die Flächen im Norden mit Erd- anschluss werden begrünt und das Niederschlagswasser soll in den Vegetationsschichten versickern. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbe- grüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) sind im Freianlagenplan dargestellt, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und werden in den Durchführungsver- trag aufgenommen. Die Bepflanzungen werden dauerhaft zu erhal- ten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Siehe auch Stellungnahme 1.15. 1.14 Klimagutachten „Das Plangebiet ist Teil eines stadtklimatischen Belas- tungsgebietes höchster Ausprägung, das gekennzeichnet ist durch einen maximalen ausgeprägten Wärmeinselef- fekt, eine tagsüber hohe Aufheizung, einen verminderten Luftaustausch und eine hohe Luftschadstoffbelastung. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung im Plangebiet und somit zu einer lokalen Verminderung des Versickerungspotenziales und einer geringen Ver- dunstung.“ Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie in der Begründung dargelegt, ergeben sich für die Abend- und Nachtstunden Temperaturerhöhungen insbesondere im Lee (der vom Wind abgewandten Seite) des Vorhabens auf dem Kindergar- tengelände und an den Ostfassaden des angrenzenden Pflegehei- mes bei südöstlichen Anströmungen. Da davon ausgegangen wer- den kann, dass der Kindergarten und dessen Außenflächen in den Abendstunden nicht mehr genutzt werden, stellt sich die Erwärmung auf dem Kindergartengelände als eher unproblema- tisch dar. Die Temperaturerhöhung an der Ostseite des Pflegeheims beträgt in den Abendstunden bis zu 0,4°. Bei der Interpretation der Ergeb- nisse an der Ostfassade des Pflegeheimes ist zu beachten, dass 17 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB „Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich signifi- kante Veränderungen des Lokalklimas auf das Plangrund- stück und dessen nähere Umgebung beschränken.“ Es ist geplant 80 % der Fläche zu bebauen. Die Planung führt zu keiner nennenswerten Verbesserung des klimati- schen Zustandes, sondern im Gegenteil zu teilweise er- heblichen Verschlechterungen im Bereich der anschlie- ßenden Kindertagesstätte und dem Pflegeheim. Das Gutachten von Peutz Consult (Hinweis: Klimagutach- ten) führt auf Seite 8 unter Punkt 3 Folgendes aus: „Die Gebäude um den Innenhof haben vier Stockwerke und werden alle mit einer extensiven Dachbegrünung verse- hen.“ Das Gutachten basiert nicht auf der aktuellen Pla- nung. Der Gebäudeteil Wohnen und Verwaltung wird nicht extensiv bepflanzt, sondern mit Solaranlagen bebaut. Die Auswirkungen auf das Klima werden nicht beschrieben. die Temperaturerhöhung in diesem Bereich auf einem vergleichs- weise niedrigen absoluten Temperaturniveau stattfindet. So werden an den Südfassaden des Pflegeheimes sowohl im Ist- als auch im Planfall höhere Temperaturen als an der Ostfassade nach Realisie- rung des Planvorhabens prognostiziert. Ungeachtet dessen werden im Gutachten Maßnahmen vorgeschla- gen, die zu einer Reduzierung der Erwärmungstendenzen führen können. Begrünungsmaßnahmen, wie z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc., sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan fest- gesetzt. Zudem beabsichtigt der Vorhabenträger weitere empfoh- lene Maßnahmen, wie mobile Sonnenschirme und einen Brunnen mit Wasserfontaine, umzusetzen. Mit Realierung der Maßnahmen kann auch an warmen Sommertagen von einem für vulnerable Per- sonengruppen akzeptablen Aufenthaltsklima ausgegangen werden. Die Temperaturerhöhung beschränkt sich insgesamt auf eine Teil- fläche. In anderen Bereichen des Plangebiets und der Umgebung werden Abkühlungstendenzen prognostiziert, die im Wesentlichen durch den Schattenwurf des Plangebäudes und die hellen Materia- len entstehen, die im Vergleich zur bestehenden Parkplatzfläche ei- nen Großteil der Direktstrahlung reflektieren. Die Veränderung ist zugunsten der Innenentwicklung und der Deckung des Bedarfs an Wohnraum und sozialer Infrastruktur / ergänzender Nutzungen ver- tretbar. Photovoltaik Auf dem Gebäudeteil Wohnen und Verwaltung wird ein kombinier- tes extensives Gründach mit darüber installierten aufgeständerten PV-Modulen umgesetzt. Diese spezielle Dachkonfiguration ist im Simulationsprogramm (ENVI-met) nicht darstellbar, weshalb in den Berechnungen der Einfluss der PV-Module nicht berücksichtigt werden konnte 18 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich tagsüber die PV- Module bei ungeminderter Einstrahlung stark aufheizen. Gleichzei- tig wird durch die Verschattung der PV-Module das darunterlie- gende extensiv begrünte Dach gekühlt, wodurch sich im Substrat gespeicherte Feuchte länger halten kann und somit auch der Pro- zess der Verdunstungsabkühlung länger aufrechterhalten werden kann. Nachts kühlen sich PV-Module auf Grund der geringen Speicher- masse bei fehlender Einstrahlung schnell auf die Umgebungstem- peratur ab. Aufgrund der gegenläufigen Effekte (Aufheizung der Module, Küh- lung der darunterliegenden extensiven Dachbegrünung) am Tag sowie dem zu vernachlässigenden thermischen Effekt in der Nacht, kann davon ausgegangen werden, dass sich die im Gutachten do- kumentierten planungsbedingten Auswirkungen bei einer expliziten Berücksichtigung der PV-Module nicht signifikant ändern würden. Zu Flächenversiegelung siehe Stellungnahme 1.8. 1.15 Stadtklima, Klimanotstand Die Stadt Köln hat den Klimanotstand ausgerufen und will klimaneutral werden. Das Bauvorhaben bietet die Chance, eine deutliche Verbesserung des Klimas zu erreichen. Diese bleibt ungenutzt und weicht einer maximalen Be- bauung und Flächenversiegelung. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Belange, die frühzeitig in die Planung einfließen müs- sen, insbesondere in Stadtteilen mit einer stadtklimatisch hohen Belastung wie diesem. Der Rat der Stadt Köln hat am 09.07.2019 den Klimanotstand er- klärt. Der Klimanotstand ist ein Bekenntnis der Stadt Köln zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015. Im Abkom- men wird das zentrale Ziel formuliert, die globale Erwärmung mög- lichst bis auf 1,5 Grad zu begrenzen. Hierzu möchte die Stadt bei- tragen, indem sie ihre CO2-Emissionen reduziert und bis 2035 Kli- maneutralität anstrebt. 19 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln Leitlinien zum Klima- schutz bei der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben be- schlossen, die in allen Verfahren anzuwenden sind, für die noch keine förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB eingeleitet wurde. Da für dieses Vorhaben die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB vor Inkrafttreten der Leitlinien durchgeführt wurde, sind sie für dieses Vorhaben nicht verbindlich anzuwenden. Sie werden gleichwohl orientierend für die Abwägung herangezogen. Im Verfahren wurde ein Klimagutachten erstellt, das auch die Aus- wirkungen des Vorhabens auf das lokale Klima und die Umge- bungstemperatur ermittelt und Vermeidungs- bzw. Minderungs- maßnamen untersucht (siehe Stellungnahme 1.14). Darüber hinaus erfolgte die Erstellung eines Energiekonzepts mit dem Ziel einer energiesparenden Bauweise. Im Energiekonzept wurden unter an- derem verschiedene Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem jeweiligen CO2-Einsparungspotenzial unter Berücksichti- gung der Wirtschaftlichkeit bewertet. Klimaschutz – Energiekonzept Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde einheitlich der KfW- Standard Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe, also für das komplette Bauvorhaben unter Vorausset- zung einer anteiligen Fördermittelgewährung ausgewählt. Ziel des Vorhabenträgers ist es weiterhin, das Vorhaben entsprechend des derzeit gültigen Kfw-Standards Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe umzusetzen. Sämtliche Standards des Energieverbrauchs im Gebäudesektor werden damit mindes- tens eingehalten, um negative Auswirkungen auf das Klima zu be- grenzen. Zudem ist eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung geplant. Der KfW-Standard Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 in Verbin- dung mit einem Fernwärmeanschluss und dem teilweisen Einsatz von Photovoltaik entspricht im Wesentlichen den Vorgaben der 20 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB städtischen Klimaleitlinien. Zur vollständigen Erfüllung der städti- schen Klimaleitlinien wäre der Einsatz von Photovoltaik auf allen Gebäuden notwendig. Aus stadtgestalterischen und baudenkmal- pflegerischen Aspekten wird auf den Einsatz von Photovoltaik auf den geneigten Dachflächen im Anschluss an das Baudenkmal Kar- täuserwall 24 a verzichtet. Die eingeschossigen Gebäudeteile mit ihren auch von den Nachbargebäuden einsehbaren Dachflächen werden mit einer intensiven Dachbegrünung versehen. Sie wären auch aufgrund ihrer tiefen und verschatteten Lage nur bedingt für die Ausstattung mit Photovoltaik-Anlagen geeignet. Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkun- gen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2), auch wenn vor Ort durch die Versorgung mit Fernwärme keine Emissionen entstehen. Um die Auswirkungen zu mindern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maß- nahme auf den Dächern der Baukörper 3 und 4 „Wohnen und Ver- waltung“ installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt im Vergleich zur Energieversorgung mit Fernwärme zu einem verminderten CO2- Ausstoß. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energiebe- darf pro qm sinken. Klimaanpassung Bei der Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzeptes sind viele Aspekte aufgenommen, um dem Klimawandel entgegen- zuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen, den Grün- und Spielflächen im nördlichen Grundstücksbereich, ei- ner Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen und der Realisierung eines Brunnens im Innenhof werden die Auswirkungen der Planung gemindert. Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Rodung vorgesehenen Bäume werden nach Maßgabe der Satzung 21 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB ausgeglichen. Zudem sind für alle übrigen zur Rodung vorgesehe- nen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgesehen. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawan- del voraussichtlich widerstandsfähiger als die vorhandenen stand- halten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche fördern. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrü- nungen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) sind im Freianlagenplan dargestellt, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und in den Durchführungsvertrag auf- genommen. Die Begrünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu er- halten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. Das im Verfahren erstellte Klimagutachten hat ergeben, dass sich die Temperaturerhöhung auf eine Teilfläche beschränkt. In anderen Bereichen des Plangebiets und der Umgebung werden Abküh- lungstendenzen prognostiziert, die im Wesentlichen durch den Schattenwurf des Plangebäudes und die hellen Materialen entste- hen, die im Vergleich zur bestehenden Parkplatzfläche einen Groß- teil der Direktstrahlung reflektieren. Der Bodenbelag ist mit einer größeren Fuge geplant, der die Verdunstung des Niederschlags- wassers ermöglichen soll. Die geplanten Bäume verschatten den Bereich des Innenhofs und erhöhen die Verdunstungsrate. Zudem ist ein Brunnen mit großer Wasseroberfläche und entsprechender Verdunstungsrate vorgesehen. So soll eine innerstädtische Freiflä- che mit Schatten spendenden Arkaden und mit hoher Aufenthalts- qualität entstehen, welche die Bestandsgrünfläche im nördlichen Grundstücksbereich heute bieten kann, nicht aber der aktuelle Parkplatz. Da die Temperaturerhöhung auf einem vergleichsweise niedrigen absoluten Temperaturniveau und nur auf einer Teilfläche stattfindet, ist diese zugunsten der Innenentwicklung und der De- ckung des Bedarfs an Wohnraum und sozialer Infrastruktur / ergän- zender Nutzungen vertretbar. 22 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Insgesamt stellt nicht nur der Klimawandel, sondern insbesondere auch das Stadtwachstum Kölns die Stadtplanung vor wichtige Her- ausforderungen. Um dem prognostizierten Stadtwachstum Rech- nung zu tragen, muss die Stadt Köln bis 2040 ca. 60.000 – 70.000 neue Wohneinheiten schaffen. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum, auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Zudem ent- steht ein Angebot an Bildungseinrichtungen, Büroräumen und Gastronomie. Dies ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadt- entwicklung. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein innerstädtisches Bau- grundstück, das bereits heute zu ca. 48% durch Gebäude sowie Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet wer- den soll. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als besonderes Wohngebiet dargestellt. Das Vorhaben entspricht den Darstellungen des FNP. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung im Plangebiet. Die nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet geltenden Orientie- rungswerte für Obergrenzen werden jedoch eingehalten. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an eine nachhaltige Stadt- entwicklung miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu ge- währleisten. Neben der Reduktion der Treibhausgasemissionen ist auch die Klimaanpassung ein wichtiger Belang der Bauleitplanung. Beides führt stellenweise zu Zielkonflikten. So stehen dem Idealbild einer „dicht bebauten Stadt der kurzen Wege“ Maßnahmen der Klimaanpassung, wie der Erhalt von Grün- und Retentionsflächen im Stadtgefüge entgegen. Die Stadt Köln versucht für diesen Kon- flikt einen Ausgleich zu schaffen, indem gezielt an geeigneten Stel- len nachverdichtet wird, während an anderen Stellen entsiegelt und Bebauung zurückgenommen oder gar nicht erst gebaut wird. Auch 23 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB das Kooperative Baulandmodell ist ein wichtiges Instrument, über das Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger verpflichtet werden, im Rahmen von Neubebauungen Grün- und Spielflächen zu schaf- fen. Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben in- sofern einen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in zentraler Lage auf teil- weise bereits versiegelten Flächen handelt. Die Erschließung des Gebietes ist vorhanden, zentrale Versorgungseinrichtungen befin- den sich in direkter Nachbarschaft. Das Vorhaben entspricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Bildungs- angeboten, Wohnraum und Arbeitsplätzen in innerstädtischer Lage können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerver- kehre - auch durch Bündelung der Einrichtungen des Vorhabenträ- gers auf dem Grundstück - vermieden werden. Dicht bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO2-Emissio- nen als Städte, die stark ins Umland wachsen. Das Vorhaben trägt insofern dazu bei, CO2-Emissionen zu reduzieren. 1.16 Luftschadstoffbelastung Eine gutachterliche Stellungnahme zur Schadstoffbelas- tung wurde nicht erstellt. Kenntnisnahme Gemäß Verkehrsgutachten wird sich das Verkehrsaufkommen mit der Realisierung des Vorhabens nicht maßgeblich verändern. Der planbedingte Mehrverkehr auf den umliegenden Straßenabschnit- ten wird nicht zu einer erheblichen lufthygienischen Belastung füh- ren. Eine Untersuchung zur Luftschadstoffbelastung wurde daher als nicht erforderlich erachtet. 1.17 Verschattung „An den rückwärtigen Fassaden der Häuser am Kartäu- serhof, Kartäuserwall und Kartäusergasse kommt es am 21. März durch das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Besonnungssituation über alle betrachteten Fenster und Fassadenbereiche gemittelt um 15 %. Im Planfall wird die Besonnungsdauer insgesamt, d.h. bei 72 betrachteten Fenstern, um 40 Stunden reduziert. Mit dem Ge- schossentfall und der Blockrandbebauung könnte dieser Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Besonnung wurden gut- achterlich ermittelt. Untersucht wurde die Belichtungssituation ge- mäß DIN 5034 und DIN EN ISO 17037 am 21. März in der Be- standssituation, dem Planfall (städtebauliches Planungskonzept) und zwei Planungsvarianten zur Untersuchung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Die Auswertung nach DIN EN 17037 stützt sich auf die kritischeren Winter- bzw. Übergangszeit- räume und gilt für einen Stichtag. Die Ergebnisse der Untersu- chung sind für den 21. März dargestellt, da dieser Tag in der DIN 24 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Wert potenziell auf 21 Stunden bzw. 25 Stunden reduziert werden.“ Es könnten also die Beeinträchtigungen um ca. 50 % re- duziert werden, was sehr wünschenswert wäre. In der Begründung wird auf die Gesamtheit von 72 Fens- tern Stellung bezogen. Dies ist unserer Meinung nach nicht die richtige Betrachtungsweise. Es werden gerade die Häuser am Kartäuserhof besonders verschattet. Das Gutachten Tohr Bauphysik führt unter 5.3. Folgendes aus: „Die deutliche Veränderung ist an den Fenstern des Ge- bäudes 9 (Kartäuserhof) im 2. OG festgestellt worden. Hier reduziert sich die Besonnungsdauer von 4 Stunden und 56 Minuten auf 2 Stunden und 55 Minuten.“ Es wird hierbei nicht ausgeführt, dass das Fenster im denkmalge- schützten Hinterhaus von 2:11 min. komplett verschattet wird. In diesem Fall sinkt die empfohlene Besonnungs- dauer von hoch auf gering bzw. Null. Das Gutachten ist stichtagsbezogen. Möglich ist eine Be- gutachtung auf Beurteilungszeiträume. Wir sind Eigentümer der Immobilie und haben Jalousien und Sonnenplissee und eine Markise angeschafft. Die Sonne steht zurzeit Juni 2022 genau auf unseren Fens- tern. Die Stichtagsbetrachtung kann offensichtlich die Re- alität nur unzureichend wiedergeben, daher würden wir uns eine Betrachtung über einen Jahreszeitraum wün- schen. Durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die Fortfüh- rung des Gebäudeteil 1 Wohnen und Gewerbe parallel zum Kartäuserhof, würden wir und unsere Nachbarn deut- lich verschattet. Daher würden wir uns eine niedrigere Bauweise im Block wünschen. 5034 als Stichtag betrachtet wird. Eine Betrachtung über den Jah- reszeitraum ist gemäß DIN nicht erforderlich. Es ist möglich, dass sich in den Sommermonaten andere / bessere Besonnungssituatio- nen ergeben. Die Betrachtung der Fenster erfolgte einzelfallbezogen. Die Ergeb- nisse der Untersuchung sind in dem Gutachten für jedes Fenster separat aufgeführt. Lediglich aus Gründen der besseren Verständ- lichkeit / Lesbarkeit werden die Ergebnisse in der Begründung zu- sammenfassend für die Gesamtheit der Fenster dargelegt: 28 Fenster weisen im Planfall weiterhin eine hohe Besonnungs- dauer von mehr als 4 Stunden auf. Bei 9 Fenstern beträgt die Be- sonnungszeit zwischen 3 und 4 Stunden und bei 11 Fenstern zwi- schen 1,5 und 3 Stunden. Bereits im Bestand weisen 16 Fenster eine Besonnungsdauer von weniger als 1,5 Stunden auf, deren An- zahl sich im Planfall um 8 Fenster auf insgesamt 24 erhöht. Mit den Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung könnte die Zahl der Fenster, bei denen sich die Besonnungsdauer (zusätzlich) auf weniger als 1,5 Stunden reduziert, von 8 auf 4 bzw. 2 Fenster redu- ziert werden. Für die auf dem Grundstück Kartäuserhof 9 bestehenden Gebäu- dekörper ergibt sich konkret folgendes Bild: Die Besonnungsdauer der Fenster in der rückwärtigen Fassade des Vorderhauses redu- ziert sich im Planfall um bis zu eine Stunde (3. OG). Die im Planfall verbleibende Besonnungsdauer der Fenster am 21. März muss im 3. und 4. OG mit 7 Stunden und 21 Minuten bzw. 7 Stunden und 51 Minuten weiterhin als hoch angesehen werden. Im 2. OG ergibt sich eine um 58 Minuten reduzierte, aber immer noch mittlere Be- sonnungsdauer von 3 Stunden und 27 Minuten. Im 1. OG reduziert sich die Besonnungsdauer von 3 Stunden und 29 Minuten auf eine geringe Besonnungsdauer von 2 Stunden und 34 Minuten. Die Be- 25 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB sonnungsdauer der im EG liegenden Fenster beträgt bereits im Be- stand weniger als 1,5 Stunden. Sie reduziert sich im Planfall weiter um 27 Minuten auf 58 Minuten. Die Verringerung der Besonnungsdauer in dem auf dem Grund- stück Kartäuserhof 9 bestehenden Hinterhaus von 2 Stunden und 11 Minuten auf null Minuten ist im Besonnungsgutachten ausge- wiesen. Bei dem Fenster im Hinterhaus handelt es sich um ein Fenster in einer Grenzwand zum Plangebiet, das der Anforderung aus § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW (Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden) widerspricht. Der Vorhabenträger ermöglicht durch die Einplanung umfassender Brandschutzmaßnahmen auf dem eigenen Grundstück den Erhalt dieses Fensters. Soweit sich in Kap. 5.3 des Besonnungsgutachtens die (zusam- menfassende) Aussage findet, die deutlichste Veränderung sei im 2. OG des auf dem Grundstück Kartäuserhof 9 bestehenden Vor- derhauses festzustellen, da sich die Besonnungsdauer von 4 Stun- den und 56 Minuten auf 2 Stunden und 55 Minuten reduziere, ist dem an dieser Stelle klarstellend entgegenzutreten. Die Beson- nungsdauer reduziert sich von 4 Stunden und 25 Minuten auf 3 Stunden und 27 Minuten (Anlage 2 zum Besonnungsgutachten). Absolut betrachtet liegt die zu erwartende Reduzierung der Beson- nungsdauer hiernach im mittleren Bereich. Die bei absoluter Be- trachtung deutlichsten Einbußen sind im Bereich des 1. OG auf dem Grundstück Kartäuserhof 19 (1 Stunden und 58 Minuten) so- wie im Hinterhaus auf dem Grundstück Kartäuserhof 9 (2 Stunden und 11 Minuten) zu verzeichnen (s.o.). Die nach den Ergebnissen des Besonnungsgutachtens festzustel- lenden Verschattungswirkungen werden jeweils einzeln aber auch in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung auch der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis jedoch noch als zumutbar erachtet. 26 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Wie in der Begründung dargelegt, wurde das städtebauliche Kon- zept dahingehend weiterentwickelt, dass die eingeschossigen Ge- bäudeteile nun mit einem Grenzabstand von 3 m zur Grenze ge- plant sind. Zudem wurde die Gesamtanlage um 1,35 m nach Wes- ten verschoben und so von der benachbarten Bebauung am Kar- täuserhof, Kartäuserwall und der Kartäusergasse abgerückt. Beide Maßnahmen führen zu einer Verbesserung der Besonnungssitua- tion der östlich angrenzenden Nachbargrundstücke gegenüber dem Planungsstand zum Einleitungsbeschluss. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Besonnung und räumt keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ein. Zudem führt eine Unterschreitung des geforder- ten Maßes an Tageslicht oder Besonnung nicht im Sinne eines ab- soluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Die Veränderung bei der Tagesbelichtung der in der Nachbarschaft lebenden und arbeitenden Menschen wird insgesamt als zumutbar eingestuft. Geringe Verbesserungen der Besonnungszeiten an der Nachbarbebauung bei den betrachteten Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung stehen nicht im Verhältnis zu der jeweili- gen Verringerung an Wohnraum bzw. sozialer Infrastruktur / ergän- zender Nutzungen durch die Varianten, zumal die betrachteten Wohnungen in der Regel durchgesteckt sind und zusätzlich über straßenseitig belichtete Aufenthaltsräume verfügen. 1.18 Fazit Die Beurteilungskommission führte in Ihrer Bewertung aus, dass sich das Bauvorhaben „selbstbewusst“ in die Umgebung einfügt. Der Bebauungsplan sieht eine 80 %ige Versiegelung der Fläche und 9.515 qm Bauge- schossfläche vor. Aus unserer Sicht werden die Möglich- keiten der Bebauung maximal genutzt sowohl baurechtlich als auch wirtschaftlich. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bereits Ende 2019 und vor Durchführung der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung hat sich eine Anwohner*innen-Initiative gegrün- det, die sich mit mehreren Schreiben an Politik und Verwaltung ge- richtet hat. Bis zum 30.09.2020 wurden insgesamt 937 (nach eige- nen Angaben der Initiative) Unterschriften gegen das Bauvorhaben und für den Erhalt von Grün- und Freiflächen im Severinsviertel ge- sammelt und weitergeleitet. 27 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Es werden Ratsbeschlüsse der Vergangenheit nicht be- rücksichtigt und gegen das Höhenkonzept der Stadt Köln verstoßen. Eine Klima-Verbesserung wird nicht erreicht. Es werden sogar Klima- und Besonnungs-Verschlechte- rungen bei vulnerablen Gruppen und Kindern hingenom- men. Das Bauvorhaben wird von der Nachbarschaft als erdrü- ckend empfunden. Die Interessengemeinschaft, die sich aus den Anwohnern der Bebauung gegründet hat, hat gegen das geplante Bauvorhaben knapp 1.000 Stimmen gesammelt dazu kommen 351 Stimmen aus einer „Open Petition“. Das geplante Bauvorhaben soll nicht, wie sonst üblich, im Block sondern orthogonal gebaut werden. Es fügt sich nicht in die Bestandsbebauung ein. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.03.2021 in Kenntnis der Unterschriftenliste den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau- ungsplan-Entwurfes auf Grundlage des fortgeschriebenen städte- baulichen Entwurfs gefasst. Die Stimmen aus einer „Open Petition“ sind bislang nicht an die Stadt oder den Vorhabenträger weitergeleitet worden. Das Gelände zwischen Ulrichgasse, Kartäusergasse, Kartäuserhof und Kartäuserwall ist durch heterogene Baustrukturen geprägt. Während im östlich angrenzenden Bereich eine geschlossene Blockrandbebauung überwiegt, ist der westliche Bereich durch Hof- strukturen geprägt, die auf die historische Klosteranlage zurückge- hen. Der vorliegende Entwurf vermittelt zwischen diesen Struktu- ren. Er ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung, bei dem ver- schiedene städtebauliche Varianten – auch im Hinblick auf den An- schluss an die / Fortführung der Bebauung am Kartäuserwall – er- arbeitet und von der Jury bewertet wurden. Eine Bebauung ausschließlich entlang des Kartäuserwalls in Form einer Blockrandbebauung ermöglicht aufgrund der begrenzten Flä- che nicht die Umsetzung des geplanten Vorhabens. Zudem ist die dem städtebaulichen Planungskonzept zugrunde liegende Hof- struktur, aus den nordwestlich angrenzenden Grundstücken abge- leitet. Zu den einzelnen in der Stellungnahme benannten Aspekten wurde unter 1.1 bis 1.16 ausführlich Stellung genommen. 2 2.1 Baumasse, städtebauliche Einfügung, Campanile, Versiegelung Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 1.3, 1.7 und 1.8. 28 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Die zentrale Forderung der Anwohner nach einer weniger massiven Bebauung wurde nicht berücksichtigt: Das ge- plante Bauvorhaben fügt sich nicht in die Bestandsbebau- ung ein. Es entstehen 9.515 qm Bruttogeschossfläche oberirdisch. Der Campanile wird, obwohl selbst die Beurteilungskom- mission diesen Aspekt für überarbeitungswürdig hält, um- gesetzt. Es werden 80 % der Fläche versiegelt. 2.2 Bestandsbäume Es werden 31 von 39 Bäumen gefällt, obwohl 16 Bäume unter der Baumschutzsatzung stehen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.13. 2.3 Höhenkonzept Die geplante Bebauung verstößt gegen das Höhenkon- zept für die linksrheinische Kölner Innenstadt. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.3. 2.4 Stadtklima Das Plangebiet ist Teil eines stadtklimatischen Belas- tungsgebietes höchster Ausprägung, das gekennzeichnet ist durch einen maximalen ausgeprägten Wärmeinselef- fekt, eine tagsüber hohe Aufheizung, einen verminderten Luftaustausch und eine hohe Luftschadstoffbelastung. Die geplante Bebauung führt zu keiner Entlastung des Kli- mas, sondern im Gegenteil zu erheblichen Verschlechte- rungen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.15. 2.5 Gutachten Luftschadstoffe Ein Gutachten zur Schadstoffbelastung der Luft wurde nicht erstellt. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.16. 29 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB 2.6 Verschattung Die Anwohner werden verschattet. Möglichkeiten, die Ver- schattung zu reduzieren, werden nicht genutzt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 1.17. 2.7 Fahrradweg Der Kartäuserwall sollte nach Ratsbeschluss zu einer Fahrradstraße umgebaut werden und dies aus gutem Grund, da es sich um einen Schulweg handelt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Siehe Stellungnahme 1.1. 2.8 Landschaftsplan Der Landschaftsplan sieht Folgendes für das Bebauungs- gebiet vor: „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Kli- mas.“ Dies wurde bei dem Entwurf der Bebauung igno- riert. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.2. 2.9 Leistungsfähigkeit Straßennetz Der Straßenverkehr weist bereits jetzt Leistungsdefizite auf, die durch das Bauvorhaben verstärkt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Ein Leistungsfähigkeitsdefizit ergibt sich im Rahmen der Untersu- chung lediglich am Knotenpunkt Sachsenring/Karolinger- ring/Brunostraße. Dieses besteht bereits im Analysezustand. Die Berechnungen zeigen, dass die Leistungsfähigkeit bereits durch eine geringe Anpassung der Freigabezeiten (Grünphasen) wieder- hergestellt werden kann. Eine Kapazitätsüberschreitung des Kno- tenpunktes liegt damit nicht vor. 2.10 Stellplätze Die Parkplatzsituation ist bereits jetzt im gesamten Be- reich des Severinviertels angespannt. Durch die Verle- gung von weiteren Verwaltungseinheiten in das geplante Gebäude und durch die Planung eines Veranstaltungs- saals ist mit erheblichem Mehrverkehr zu rechnen. Den- noch soll es nach dem eingeholten Gutachten bei der bis- herigen Parkplatzanzahl bleiben. Die Anwohner werden folglich massiv belastet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Generell besteht die Zielsetzung der Stadt Köln, im Rahmen der Verkehrswende und des Klimaschutzes die Anzahl der Pkws insbe- sondere in der Innenstadt zu reduzieren und durch andere Mobili- tätsformen zu ersetzen. Die Ermittlung der erforderlichen Stellplatzanzahl erfolgte nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Insgesamt ergibt sich ein voraussichtlicher tatsächlicher Stellplatzbedarf von 46 Stellplätzen für das gesamte Vorhaben. Dabei wurden Abschläge u. a. für die gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz berücksichtigt. Auf diese Weise soll ein Überangebot an Stellplätzen vermieden und ein Rahmen für ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten geschaffen werden. Die erforderliche Anzahl an Pkw-Stellplätzen kann in der 30 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Tiefgarage, die insgesamt 50 Pkw-Stellplätze umfasst, unterge- bracht werden. Zusätzlich wurde der voraussichtliche Stellplatzbedarf über die Ver- kehrserzeugungsberechnung mit der geplanten Stellplatzanzahl abgeglichen. Die Ergebnisse sind im Verkehrsgutachten darge- stellt. Hier zeigt sich eine große Übereinstimmung zwischen dem Bedarf auf Grundlage der Verkehrserzeugungsberechnung sowie nach Stellplatzsatzung. 2.11 Qualifizierungsverfahren, Interessensabwägung Die Anwohner wurden 2019 über das geplante Bauvorha- ben informiert. Es wurden 7 Entwürfe vorgestellt, wobei der Sieger bereits feststand. Über den Sieg hatte eine Be- urteilungskommission entschieden. Diese war unter ande- ren wie folgt besetzt: - Markus Greitemann Leiter des Bauamtes der Stadt Köln - Jürgen Minkus Vorsitzender Gestaltungsbeirates der Stadt Köln - Anne Luise Müller Leiterin des Stadtplanungsam- tes - Teresa De Bellis-Olinger Mitglied des Stadtent- wicklungsausschusses - Andreas Hupke Bezirksbürgermeister Köln-Innen- stadt - Dr. Bernhard Seiger, Stadtsuperintendent des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Re- gion. Diese Besetzung der Beurteilungskommission lässt Zwei- fel aufkommen, inwieweit die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung sichergestellt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualität hat der Vorhabenträger eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Aufgabenstellung wurde in enger Abstimmung mit der Stadtver- waltung erstellt. Die Zusammensetzung der Beurteilungskommis- sion entsprach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2013). Mindestens die Hälfte der Preisrichter*innen waren Fach- preisrichter*innen, hiervon war die Mehrheit unabhängig vom Aus- lober (Vorhabenträger). Als Vertreter*innen der Bürgerschaft waren gewählte Mitglieder der politischen Gremien der Stadt Köln anwe- send. Die politischen Gremien wurden über das geplante Qualifizierungs- verfahren und die Aufgabenstellung als auch über das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens informiert (siehe Ratsinformations- system „Campus Kartause“, Vorlage Nr. 0859/2019 und 2923/2019). Ferner hat der Vorhabenträger im Anschluss an die Mehrfachbe- auftragung Formate des nachbarschaftlichen Dialogs initiiert. So hat bereits im August 2019 vor dem förmlichen Bauleitplanverfah- ren eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit stattgefun- den. Der Entwurf wurde daraufhin unter anderem hinsichtlich der Verträglichkeit für die Nachbarschaft, Begrünung und den Klima- schutz fortgeschrieben. 31 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB In der Beurteilungskommission war kein Anwohner vertre- ten. Das Interesse der Anwohner spielte in der Planungs- phase also keine Rolle. Spätere Einwände und Ideen wurden, wie oben darge- stellt, im späteren Verlauf zwar entgegengenommen, aber tatsächlich nicht in die Planung einbezogen. Im Weiteren wurde auf Beschluss der politischen Gremien ein Be- bauungsplanverfahren durchgeführt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen. Zudem werden alle für die Planung relevanten Belange er- mittelt und bewertet. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine schlussendliche Abwägung aller Belange vor- genommen werden. Das Baugesetzbuch sieht im Bauleitplanverfahren generell zwei Möglichkeiten für die Öffentlichkeit (inkl. Anwohnerinnen und An- wohner) vor, ihre Belange geltend zu machen. Zum einen gibt es die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Diese fand am 24.06.2020 als Echtzeit-Online-Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern des Stadtplanungsamtes, des Vorhabenträgers, des Ar- chitekten sowie der Interessensgemeinschaft „Die Kartäuser“ statt. Die Bürgerschaft hatte die Möglichkeit, online beizuwohnen sowie über einen Chat Fragen zu stellen. Ergänzend bestand vom 24.06.2020 bis einschließlich zum 08.07.2020 die Möglichkeit, Stel- lungnahmen zum Bauvorhaben einzureichen. Die zweite Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Öffentlichkeit bestand im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 03.06.2022 bis 04.07.2022. Die Entscheidung über die formale Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie unter Umständen eine Anpassung der Pla- nung und erneute Offenlage trifft der Rat der Stadt Köln. Ein An- spruch auf Berücksichtigung der eingereichten Einwände und Ideen besteht nicht. 2.12 Neutralität der Gutachten Die Gutachten wurden vom Bauvorhabenträger beauftragt und bezahlt. Diese sind subjektiv und offensichtlich Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der § 12 „Vorhaben- und Erschließungsplan“ des Baugesetzbu- ches (BauGB) sieht vor, dass der Vorhabenträger die Planungs- und Erschließungskosten, also auch die Kosten für Gutachten, 32 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB zweckgerichtet verfasst. Deutlich wird dies z.B. in der Be- sonnungsstudie. Beispielhaft sei außerdem das Klimagut- achten genannt. Hier heißt es sogar ausdrücklich: „das Vorhaben wurde bereits seit einem frühen Planungssta- dium begleitet.“ übernimmt. Die Gutachten werden im Austausch mit der Verwal- tung beauftragt und anschließend durch die Verwaltung auf Plausi- bilität geprüft. Alle Gutachten waren im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB einsehbar. Die Verwaltung behält die Pla- nungshoheit, so dass keine „Gefälligkeitsgutachten“ eingereicht werden können. Eine frühzeitige gutachterliche Begleitung des Vorhabens ist üblich und fachlich sinnvoll und ermöglicht, dass gutachterliche Belange in der Planung kontinuierlich berücksichtigt werden. Im konkreten Fall wurde im Verfahren beispielsweise die Begrünung optimiert und festgesetzt. 2.13 Verkehrszählungen Das Verkehrsgutachten basiert auf Verkehrszählungen zu Zeiten der Corona-Pandemie. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 1.9. 2.14 Fazit Die Interessensgemeinschaft bleibt bei ihren Forderun- gen: - Das Gebäudeteil „Bildungseinrichtung“ soll um mindestens ein Geschoss reduziert werden. - Der Veranstaltungssaal und die Lehrküche sollen an anderer Stelle umgesetzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Eine Reduzierung der Anzahl an Geschossen würde unter ande- rem eine Verringerung des geplanten Wohnraums bzw. der sozia- len Infrasruktur / der ergänzenden Nutzungen bedingen. Siehe zudem Stellungnahmen 1.3 und 1.7. Die Lage des Veranstaltungssaals und der Lehrküche wurden im Planungsprozess optimiert. Wie in der Begründung dargelegt, war ursprünglich ein Anbau der eingeschossigen Gebäudeteile an die östliche Grundstücksgrenze vorgesehen. Nach Abriss der Be- standsbauten und durch vorgenommene Schürfe wurde inzwischen festgestellt, dass die Fundamente der grenzständigen, denkmalge- schützten Mauer unterirdisch auskragen. Ein direkter Anbau an die Fundamente der denkmalgeschützten Mauer ist bautechnisch nicht möglich. Die geplanten eingeschossigen Gebäudeteile müssen da- her mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze/Mauer errichtet wer- den. Die eingeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Lehrküche, Veranstaltungsraum und Raum 33 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB - Das Gebäude „Wohnen und Gewerbe“ soll nicht über Eck, sondern als Blockrandbebauung fortge- führt werden. Die Höhe des Gebäudes sollte ent- sprechend dem Höhenkonzept der linksrheini- schen Kölner Innenstadt reduziert werden. der Stille) wurden eingekürzt und jetzt mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Der Abstand zwischen Veranstal- tungsraum / Lehrküche und angrenzender Wohnbebauung verhin- dert eine direkte Übertragung von Schallemissionen und verbessert die Besonnungssituation gegenüber dem Planungsstand Einlei- tungsbeschluss. Eine Verlegung der Räume an eine andere Stelle ist auch aufgrund funktionaler Zusammenhänge nicht möglich. Sie würde zudem zu entscheidenden Veränderungen des städtebauli- chen Konzepts führen. Die städtebauliche Konfiguration ist das Ergebnis einer Mehrfach- beauftragung. Die Struktur vermittelt zwischen der östlich angren- zenden Blockrandbebauung und der westlich angrenzenden ortho- gonalen Hofstruktur. Eine Fortsetzung der Blockrandbebauung würde eine erhebliche Veränderung des ausgewählten städtebauli- chen Konzepts bedeuten. Eine Reduzierung der Anzahl an Ge- schossen würde unter anderem eine Verringerung des geplanten Wohnraums bzw. der sozialen Infrastrktur / der ergänzenden Nut- zungen bedingen. 3 3.1 Stellungahme 3 (wortgleich mit Stellungnahme 2) Siehe Stellungnahmen 2.1 – 2.14. 4 4.1 Baumbestand, Stadtklima Mal wieder ein Bauvorhaben in Köln, bei dem Bäume ge- fällt werden sollen. Es macht mich so wütend! Der Klima- notstand wurde in Köln ausgerufen, aber es ändert sich nichts! Notstand bedeutet, es ist ernst! Wir alle müssen handeln, um die Erderwärmung zu bremsen. Als Stadt könnte Köln hier Vorreiter sein, Baumfällungen bei neuen Projekten verbieten zum Beispiel.... Stattdessen ändert sich nichts! Ein ernsthaftes Interesse für Alternativen ist nicht vorhanden, wie man schon bei dem Bauplan für die Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 1.13, 1.14 und 1.15. 34 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Bonner Straße gesehen hat. Notstand heißt: Baumfällun- gen um jeden Preis! stoppen. Man kann auch so bauen, dass der alte Baumbestand erhalten bleibt! Warum wird es nicht getan??? Ersatzpflanzungen sind ein Witz, 1. weil diese jungen Bäume natürlich nicht so viel CO2 binden wie alte und 2. weil die Stadt sich nach der Anschaffung wenig um sie kümmert. In Zeiten des Klimawandels wachsen junge Bäume nicht selbstverständlich nach, ihnen fehlt Wasser. Das müssen dann wieder die Bürger kompensieren, indem sie sich zum Gießen von Bäumen treffen. Es nervt so! Bäume zu pflanzen kostet viel Geld. Jede Fällung von Bäumen ist also eine Geldverschwendung. Ich wünsche mir eine Stadt, die sich ernsthaft, nicht nur auf dem Papier, für Klimaschutz interessiert und danach handelt, jeden Tag, bei jedem Projekt! Jeder Baum wird benötigt, jede entsiegelte Fläche wichtig, um die Stadt noch lebenswert zu halten. Bitte nicht so kurz denken. Der Campus ist nicht so wichtig wie die Tat- sache, dass man in Köln bald nicht mehr leben möchte, weil es komplett überhitzt ist. 5 5.1 Gebäudehöhen, Verschattung Das im Eigentum unserer Mandantschaft stehende Grundstück grenzt östlich unmittelbar an das Plangebiet an. Das Objekt steht unter Denkmalschutz, gleicherma- ßen wie die dazwischen liegende Mauer. Unmittelbar auf der Höhe des Grundstücks unserer Mandantschaft soll ein Gebäude mit Flachdach und einer Gebäudehöhe (GH) von 55,3 m über Normalhöhennull (NHN) errichtet wer- den. Daher bestehen erhebliche Bedenken mit Blick auf Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bei dem Gebäudeteil mit einer Gebäudehöhe von 55,3 m über NHN handelt es sich um den geplanten Veranstaltungssaal. Auf- grund denkmalpflegerischer Belange (Freistellung und Sicherung der Grenzmauer) wurde der Raum bei der Konkretisierung der Pla- nung eingekürzt und ist jetzt mit einem Abstand von 3 m zur Grund- stücksgrenze geplant. Er hält die nach BauO NRW erforderliche Abstandsfläche vollum- fänglich ein. 35 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB die Massivität dieses Objekts, welchem mutmaßlich nicht nur eine erdrückende Wirkung zukommen wird, sondern auch die Besonnung einschränken und die Lichtverhält- nisse zum Nachteil unserer Mandantschaft erheblich ver- schlechtern wird. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tat- sache, dass das Gebäude westlich vom Grundstück unse- rer Mandantschaft errichtet werden soll. Für die auf dem Grundstück Kartäuserhof 17 bestehenden Gebäu- dekörper ergibt sich konkret folgendes Bild: Die Besonnungsdauer der Fenster in der rückwärtigen Fassade des Vorderhauses redu- ziert sich im Planfall um bis 1 Stunde und 21 Minuten (1. OG). Die im Planfall verbleibende Besonnungsdauer der Fenster am 21. März muss im 3. und 4. OG mit 4 Stunden und 1 Minute bzw. 4 Stunden und 10 Minuten weiterhin als hoch angesehen werden. Im 2. OG ergibt sich eine um 57 Minuten reduzierte Besonnungsdauer von 1 Stunden und 14 Minuten. Auch bei den untersuchten Varian- ten Geschossentfall bzw. Blockrandbebauung käme es im 2. OG zu reduzierten geringen Besonnungsdauern von 1 Stunde und 41 Minuten bzw. von 1 Stunde und 51 Minuten. Im 1. OG reduziert sich die Besonnungsdauer von 3 Stunden und 55 Minuten auf eine geringe Besonnungsdauer von 2 Stunden und 34 Minuten. Im Hin- terhaus des EG ist eine unveränderte Besonnungsdauer von 2 Stunden und 39 Minuten festzustellen. Die denkmalgeschützte Grenzmauer hat in diesem Bereich eine Höhe von 53,4 m über NHN. Der Veranstaltungsraum überschreitet diese Höhe um maximal 2,1 m. Aufgrund des Abstands zur Grund- stücksgrenze sind durch den Veranstaltungsraum keine erhebli- chen Verschlechterungen der Besonnungssituation zu erwarten. Siehe zudem Stellungnahmen 1.7 und 1.17. 5.2 Lärmimmissionen In dem Gebäudekomplex soll eine Bildungseinrichtung eingerichtet werden. Im Erdgeschoss soll ein Veranstal- tungsraum für bis zu 140 Personen entstehen sowie eine Gastronomie mit einer Gesamtfläche von 230 qm nebst einer Fläche Außengastronomie mit 40 Sitzplätzen. Daher befürchtet unsere Mandantschaft eine erhebliche Lärmbe- lästigung. Es besteht die begründete Sorge, dass gelten- den Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm nicht einge- Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im Verfahren wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Aus- wirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet und die umgebende Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen formuliert. Im Gutachten wird auch der mögliche Lärm des Veranstaltungs- raums, der Außengastronomie und der haustechnischen Anlagen berücksichtigt. Zudem werden die Emissionen der Tiefgarage, der auf den Dächern befindlichen technischen Anlagen sowie die Aus- wirkungen des planbedingten Mehrverkehrs auf die bestehende und geplante Wohnnutzung ermittelt und bewertet. 36 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB halten werden. Es ist dringend erforderlich, dass diesbe- züglich Maßnahmen getroffen werden und die Einhaltung dieser Werte sichergestellt wird. Für das Grundstück un- serer Mandantschaft müssen die für ein Allgemeines Wohngebiet zulässigen Werte zwingend eingehalten wer- den, nämlich von 55 dB(A) im Tageszeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Außengastronomie, sondern insbesondere auch mit Blick auf (musikalische) Veranstaltungen. Hier muss auch berücksichtigt werden, dass nach Schluss der Veranstal- tung 140 Personen das Gelände verlassen, sich unterhal- ten und mit ihren PKW die umliegenden Straßen befah- ren. Im Übrigen wird laut der Schallimmissionsprognose der Thor Bauphysik GmbH & Co. KG aus Bergisch Glad- bach vom 08.03.2022 ein Innenpegel bei Veranstaltungen von rund 80 dB(A) erwartet. Der geplante Veranstaltungsraum ist für bis zu 140 Personen aus- gelegt. Er soll vorrangig für Vorträge, Lesungen und Diskussionen genutzt werden. Für diese Nutzung wird im Gutachten ein Innenpe- gel von 85 dB(A) berücksichtigt. Die Veranstaltungen sowie der Betrieb der Außengastronomie wer- den in zeitlicher Hinsicht auf den Tageszeitraum begrenzt werden. Dies ist durch eine entsprechende textliche Festsetzung sicherge- stellt. Mit der Festsetzung wird explizit dem besonderen Anspruch auf nächtliche Ruhe Rechnung getragen werden. Bautechnische Vorgaben, wie z.B. die Anforderungen an das Schalldämm-Maß der Fenster zum Veranstaltungsraum, sind als umzusetzenden Maßnahmen in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die jeweils geltenden Im- missionsrichtwerte bei Umsetzung der Maßnahmen an allen Immis- sionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden. An den be- trachteten Immissionspunkten außerhalb des Plangebietes werden im Tagzeitraum maximal 55 dB(A) und im Nachtzeitraum maximal 39 dB(A) erreicht. Somit werden sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohnge- biete (WA) an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Plangebiets eingehalten. Die Einhaltung der Werte wird zudem durch die entsprechende textliche Festsetzung 7.5 sichergestellt. Auf Ebene der Bauleitplanung sind keine weitergehenden Rege- lungsmaßnahmen erforderlich. Die Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 5.3 Verkehrsbelastung Generell besteht die Sorge einer erheblichen Zunahme der Verkehrsbelastung, insbesondere des Kartäuserhofs. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt derzeit über den Kartäuserwall, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Erschließung für den Kfz-Verkehr inkl. Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über den Kartäuserwall. Eine Zusatzbelastung für den Kartäuserhof ergibt sich durch die Einbahnstraßenregelung am Kartäuserwall lediglich für den Zielverkehr des Vorhabens (Hin- 37 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB der als Einbahnstraße mit Fahrtrichtung zur Ulrichgasse Nord-West über den Sachsenring und Kartäuserhof er- reicht wird. Daher ist mutmaßlich aufgrund des erhebli- chen Umfangs des Plangebiets mit einer massiven Mehr- belastung zu rechnen, da insbesondere die Kartäuser- gasse ausdrücklich nicht zur Erschließung genutzt werden soll. wege zum Plangebiet). Analog zu den bestehenden Verkehrsver- hältnissen teilt sich der Zielverkehr daneben auf mehrere Routen auf (Anfahrt u. a. auch über den Sachsenring). Die Zusatzbelastun- gen für den Kartäuserhof sind damit gering und liegen während der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde bei max. lediglich ca. 10 Fahrzeugen. Zusätzich berücksichtigt der Planfall (Verkehrsverhältnisse nach der Realisierung des Vorhabens) im Gutachten einen kritischen Fall. Demnach wurde bei der Berechnung der vorhabenbedingten Zusatzverkehre von einer hohen Auslastung der Veranstaltungs- räume ausgegangen. Insgesamt werden so in Summe aller Nut- zungen 13 Fahrten im Quell- und 16 Fahrten im Zielverkehr (Mor- genspitze) bzw. 29 Fahrten im Quell- und 30 Fahrten im Zielver- kehr (Abendspitze) erzeugt. Diese Fahrten verteilen sich auf die verschiedenen An- bzw. Abfahrtsrouten. Durch den kritischen An- satz ist davon auszugehen, dass das alltägliche Verkehrsaufkom- men des Plangebietes die im Gutachten vorgestellten Werte nicht übersteigt. 5.4 Denkmalschutz Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass sowohl die Mauer als auch die Objekte unserer Mandantschaft sowie einige weitere Objekte entlang des Kartäuserhofs unter Denkmalschutz stehen. Die denkmalschutzrechtlichen Schutzvorschriften müssen bei jedweder Planung daher zwingend berücksichtigt werden. Es wird in diesem Zu- sammenhang darauf hingewiesen, dass der Denkmal- schutz in öffentlich-rechtlicher Sicht unter bestimmten Vo- raussetzungen Dritten Umgebungsschutz vermitteln kann. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Siehe Stellungnahme 1.5. 6 6.1 Stadtklima, Einfügung Wie im Jahre 2020 bereits beschrieben, finden wir, dass die Bebauung nicht ins Umfeld passt und aus heutigen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen 1.3, 1.7 und 1.15. 38 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Klimaperspektiven nicht aktuell ist. Hierzu weisen wir auf unsere Stellungnahme aus dem Jahr 2020 hin. Die Stellungnahmen aus dem Jahr 2020 (frühzeitige Öffentlich- keitsbeteiligung) werden in einem separaten Dokument abgewo- gen. 6.2 Verschattung Zum Thema Besonnung/Verschattung stellen wir gerne unsere Terrassen Fotos aus 35 Jahren zur Verfügung. Je- der Experte wird aus der Art der Bepflanzung die Art der Besonnung ablesen können. Die Tomaten werden gerade rot. Kenntnisnahme Für die auf dem Grundstück Kartäuserhof 11 bestehenden Gebäu- dekörper ergibt sich konkret folgendes Bild: Die Besonnungsdauer der Fenster in der rückwärtigen Fassade des Vorderhauses redu- ziert sich im Planfall um bis zu eine Stunde und 10 Minuten (2. OG). Die im Planfall verbleibende Besonnungsdauer der Fenster am 21. März muss im 3. OG mit 4 Stunden und 25 Minuten weiter- hin als hoch angesehen werden. Im 2. OG ergibt sich eine um eine Stunde und 10 Minuten reduzierte, aber immer noch mittlere Be- sonnungsdauer von 3 Stunden und 15 Minuten. Im 1. OG reduziert sich die Besonnungsdauer geringfügig um 4 Minuten von 1 Stunde und 18 Minuten auf eine 1 Stunde und 4 Minuten. Siehe auch Stellungnahme 1.17. 6.3 Lehrküche und Veranstaltungssaal Wir möchten, dass die Lehrküche und der Veranstaltungs- saal nicht hier auf der an den Kartäuserhof angrenzenden Seite umgesetzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme 2.14. 6.4 Wir stimmen vollumfänglich den Stellungnahmen von 1, 2 und 7 zu. Siehe Stellungnahmen 1, 2 und 7. 7 7.1 Umweltprüfung Eine formale Umweltprüfung mit Umweltbericht ist - weil nach dem Baugesetzbuch im vorliegenden Fall wohl ent- behrlich – nicht erfolgt. Dennoch mahne ich an, eine sol- che Prüfung in Auftrag zu geben angesichts der geplanten massiven Bebauung des Areals, deren klimatische und sonstige Auswirkungen über Jahrzehnte die nachbarliche Umgebung belasten werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In einem Bebauungsplanverfahren, das im beschleunigten Verfah- ren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Dies ist eine Verfah- renserleichterung, die das BauGB im Rahmen der Verfahrenswahl ermöglicht. Auch wenn keine förmliche Umweltprüfung stattfindet, werden die durch die Planung betroffenen Belange des Umweltschutzes im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht unter – und gegenei- nander abgewogen. 39 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Gegebenenfalls werden die Planung im notwendigen Maß ange- passt sowie Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und festgesetzt. Für das Verfahren wurden folgende Gutachten erstellt, um die Aus- wirkungen der Planung zu untersuchen: 1. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Be- lange des Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG - Ar- tenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung 2. Baumkontrolle 3. Biotoptypenkartierung 4. Baugrunduntersuchung 5. Laboranalyse Boden 6. Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser im Grünflächenbereich 7. Gutachten zur Erkundung des Bestandsflachbaus 8. Überflutungsnachweis 9. Klimagutachten 10. Energiekonzept Entwurfsplanung 11. Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept 12. Schallimmissionsprognose 13. Besonnungsstudie 14. Gutachten zu möglichen Störeinwirkungen durch Kfz- Scheinwerfer im Bereich der TG-Ausfahrt 15. Archäologische Sachverhaltsermittlung 16. Stellungnahme zur möglichen Grundwasserbeeinflus- sung Auch wenn bei den sogenannten beschleunigten Verfahren Ein- griffe in Natur und Landschaft nicht ausgleichspflichtig sind, gilt gleichwohl die Baumschutzsatzung mit dem Erfordernis der Kom- pensation. Minderungsmaßnahmen z.B. Herstellung von Dachbe- 40 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB grünungen, Baumpflanzungen wurden im Bebauungsplan festge- setzt. Die Umsetzung wird durch den Durchführungsvertrag gesi- chert. Siehe auch Stellungnahme 1.15. 7.2 Bestandsbäume, Begrünung Die Stadt Köln macht sich völlig unglaubwürdig, wenn sie die Bevölkerung einerseits mit einem Flyer namens „GRÜN hoch 3“ zu animieren versucht, sich bei ihren Mit- arbeitern „Unterstützung bei Entsiegelung und Begrü- nung“ zu holen, aber andererseits das vorliegende Bau- vorhaben durchwinkt, bei dem es gerade um gegenteilige Maßnahmen geht. Das Planungsareal ist nicht nur mit 39 Bäumen, davon 16 die der Baumschutzsatzung unterstehen, bewachsen, die überwiegend weichen müssen, also gefällt werden sollen, sondern ist zu - geschätzt - einem Viertel mit Rasen be- wachsen, also nicht versiegelt, wo im Sommer u.a. Kurse mit Freiübungen etc. abgehalten werden. Bis als Ersatz zu pflanzende wegen der darunter liegenden Tiefgarage al- lerdings kleinere Baumexemplare einen - allerdings gerin- geren - Wirkungsgrad als Luftfilter entfalten können, wer- den abgesehen von der baumlosen Bauzeit vermutlich 10- 15 Jahre vergehen. Kenntnisnahme Die Umsetzung des Vorhabens soll in zwei unmittelbar aufeinander folgendenden Bauphasen erfolgen. In der ersten Phase werden der Neubau für das Haus der Bildung („Bildungseinrichtung“) mit dem Eckgebäude zum Kartäuserwall („Wohnen / Gewerbe“) und anteilig Tiefgaragenflächen errichtet. In der zweiten Bauphase sollen nach Abriss des Bestandsgebäudes die Gebäude des Bereichs „Wohnen / Verwaltung“ und weitere Tiefgaragenflächen realisiert werden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, alle Pflanzmaßnahmen nach Maßgabe des Freianlagenplans spätes- tens in der auf die Fertigstellung des gesamten Vorhabens folgen- den Vegetationsperiode herzustellen sowie dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Die Dachbegrünungen werden in der nach Ge- bäudefertigstellung folgenden Vegetationsperiode realisiert. Siehe auch Stellungnahme 1.13. 7.3 Versiegelung, Begrünung Wie Hohn liest sich unter diesem Aspekt der Text im Köl- ner Stadt-Prospekt: „Machen Sie Köln ein Stück grüner! Lassen Sie sich die Begrünung Ihres Daches, Ihrer Fas- sade oder zu entsiegelnden Fläche bezuschussen! Ein Gewinn für Stadtklima, Gebäude, Umwelt und Lebensqua- lität. Jedes Mehr an Grün bedeutet einen Gewinn für das Stadtklima und verbessert die Wohn- und Lebensqualität. Jede Begrünungsmaßnahme verringert die sommerliche Hitzebelastung, verbessert die Staubbindung, erhöht die Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe auch Stellungnahme 1.8. Die Begrünungsmaßnahmen und deren dauerhafter Erhalt sind im Bebauungsplan festgesetzt. Zudem wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Stadt abgeschlossen, der die Um- setzung der Maßnahmen sicherstellt. 41 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Verdunstungskühlung und schafft neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die begrünten Flächen halten das Re- genwasser zurück…“ Dass dennoch ein Vorhaben genehmigt werden soll, bei dem sich im Vergleich zum Bestand der Anteil bebau- ter/unterbauter befestigter Flächen von 50 % auf 80 % vergrößert, ist mehr als bemerkenswert. An einer Stelle der Unterlagen heißt es „Das … formu- lierte Ziel 40 bis 50 % der Fläche des Plangebietes als be- grünte Freifläche mit Bodenanschluss auszuweisen, wird nicht erreicht. U.a. intensive Dachbegrünung wird die Aus- wirkungen eines höheren Versiegelungsgrades mindern". Wie stark – bleibt offen. Wer überwacht, ob die Dachbegrünungspflanzen anwach- sen und so ihre ihnen zugeschriebene Aufgabe erfüllen können? 7.4 Spielplatz Die unter 300 qm große Spielplatzecke dürfte im schat- tigsten Bereich der Fläche liegen. Im Sommer ganz schön. Im übrigen Jahr dunkel und nicht einladend. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ausgewählte Planungs- entwurf ermittelte die Lage des Spielplatzes . Er liegt geschützt im nördlichen Grundstücksteil angrenzend an das bestehende Außen- gelände der Kindertagesstätte. Die südlichen Freiflächen (Hof) die- nen der Erschließung der Gebäude. Der Spielplatz verfügt je nach Tages- und Jahreszeit über besonnte und / oder verschattete Bereiche, um den unterschiedlichen Anfor- derungen an Aufenthaltsqualität gerecht zu werden. Darüber hin- aus existieren keine verbindlichen Vorgaben zu minimalen Beson- nungszeiten von Spielflächen. 7.5 Verkehrszählungen, Verkehrsbelastung, Stellplätze Zum Verkehrsgutachten ist anzumerken, dass die Zählun- gen während der Coronazeit vorgenommen wurden, ohne dass eine Parallelberechnung mit höherem fiktivem Ver- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Quellverkehre sind Verkehre, die vom Plangebiet ausgehen; Ziel- verkehre sind Verkehre, die das Plangebiet erreichen. 42 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB kehrsfluss erfolgt ist. Die Berechnungen sind in der vorlie- genden Form unbrauchbar. Im Programm der Melan- chthon-Akademie des Jahres 2020 heißt es zu Beginn, dass auch vermehrt online Kurse durchgeführt würden, damit gab es in dieser Zeit weniger Präsenzkurse und da- mit geringere Anforderungen an Parkplätze und insge- samt weniger Verkehr um das zu bebauende Grundstück. Mir ist nicht klar geworden, was von den Verfassern mit „Quellverkehr“ und „Zielverkehr“ gemeint ist. Dem Gutachten konnte ich nicht entnehmen, inwieweit der Parkplatz-Suchverkehr in irgendeiner Weise berücksich- tigt wurde. Dieser kann selbstverständlich nur fiktiv be- rechnet werden. Es gibt jetzt - soweit bekannt derzeit 46 Parkplätze, die überwiegend von Mitarbeitern und Kursteilnehmern der Akademie benutzt werden. Soweit die Gutachter mutma- ßen, dass wegen der kostenfreien Parkmöglichkeit auch Fremde ihre PKW dort abstellen würden, ist das mit mei- nen Beobachtungen von gegenüber nicht vereinbar oder nur extrem ausnahmsweise. Die meisten potenziellen Nut- zer gehen wohl davon aus, dass dort Kontrollen stattfän- den. Also bisher fand jede/r Kursteilnehmende fast zu jeder Zeit einen Stellplatz. Demnächst besteht Konkurrenz zwi- schen einer viel größeren Anzahl an Parkinteressenten: Kurseltern, Kursteilnehmer, Kirchenmitarbeitern – wie vie- len eigentlich? – Wohnungsmietern. Deren Besucher und Gastronomiebesuchern. Wer nun mit dem Auto anreist, wird mehrfach um die TG-Einfahrt kreisen in der Hoff- nung, dass er/sie anderswo fündig wird oder bei der nächsten Vorbeifahrt ein Platz frei sein könnte. Dieser Der bestehende Parksuchverkehr ist über die Verkehrszählungen in das Gutachten eingeflossen. Die Berücksichtigung des Park- suchverkehrs erfolgt über die im Bestand durchgeführte Verkehrs- erhebung an insgesamt acht Kontenpunkten im Umfeld des Plan- grundstückes. Alle Fahrzeuge in der Anfahrt des Plangrundstückes werden damit automatisch erfasst und in den weiteren Berechnun- gen berücksichtigt. Die Ermittlung der erforderlichen Stellplatzanzahl erfolgte nach der neuen Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Insgesamt ergibt sich ein voraussichtlicher tatsächlicher Stellplatzbedarf von 46 Stellplätzen für das gesamte Vorhaben. Dabei wurden Abschläge u. a. für die gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz berücksichtigt. Auf diese Weise soll ein Überangebot an Stellplätzen vermieden und ein Rahmen für ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten geschaffen werden. Die erforderliche Anzahl an Pkw-Stellplätzen kann in der Tiefgarage, die insgesamt 50 Pkw-Stellplätze umfasst, unterge- bracht werden. Zusätzlich wurde der voraussichtliche Stellplatzbedarf über die Ver- kehrserzeugungsberechnung mit der geplanten Stellplatzanzahl abgeglichen. Hier zeigt sich eine große Übereinstimmung zwischen dem Bedarf auf Grundlage der Verkehrserzeugungsberechnung sowie nach Stellplatzsatzung. Die nachzuweisende Anzahl an Behindertenparkplätzen ist in der Planung berücksichtigt. Der Nachweis und die Prüfung erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Regelungen zu Kompensationsmaßnahmen für den Entfall der Stellplätze während der Bauphase werden im Rahmen der Bauge- nehmigung getroffen. Auf bauleitplanerischer Ebene sind keine Vorgaben zu treffen. Siehe Stellungnahmen auch 1.9, 1.10 und 2.10. 43 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Verkehr, der sich vorab kaum erfassen lassen wird, wird die Luftqualität verschlechtern, die Verkehrsmenge stei- gern, zu Staus führen und die Straße Kartäuserwall ver- stopfen. Eine nur gleichbleibende Anzahl von Stellplätzen wie bisher ohne Erhöhung halte ich für völlig undenkbar. Es gibt viele Autos - immer noch - und es gibt Regentage, an denen niemand, so grün er auch eingestellt sein mag, aufs Rad steigt. Es gibt Behinderte, die aufs Auto ange- wiesen sind. Ein jetzt bereits attestiertes Leistungsdefizit der Kapazität wird sich mit Änderung der Ampelphasen nicht so einfach ausgleichen lassen, zumal die betroffenen Straßen, z. B. Brunostraße nur von sehr kurzer Länge sind und kaum mehr als 6 Autos hintereinander wartend aufnehmen kann. Erwähnt wird zwar die Bauphase mit dem Wegfall sämtli- cher Parkmöglichkeiten auf dem Baugelände, welche „ge- eigneten Kompensationsmaßnahmen“ dann aber ergriffen werden sollen oder könnten, bleibt offen. 7.6 Verschattung, Verminderung Lebensqualität, Wertver- lust Das Besonnungsgutachten ist ein Trauerspiel. Die Häuser am Kartäuserhof, sofern sie im Sommer noch eine kurze Besonnungsphase haben, werden im Winter ganz im Dunklen liegen und fast kein Tageslicht mehr be- kommen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Verschattung In einem Besonnungsgutachten wurden die Auswirkungen des Vor- habens auf die Besonnung/Verschattung der Nachbargrundstücke nach den geltenden Normen ermittelt. Die Veränderung bei der Ta- gesbelichtung der in der Nachbarschaft lebenden und arbeitenden Menschen wird insgesamt als zumutbar eingestuft. Geringe Ver- besserungen der Besonnungszeiten an der Nachbarbebauung bei den betrachteten Varianten Geschossentfall und Blockrandbebau- ung stehen nicht im Verhältnis zu der jeweiligen Verringerung an 44 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Die Lebensqualität sinkt rapide, der Immobilienwert im gleichen Maß. Wohnraum bzw. sozialer Infrastruktur / ergänzender Nutzungen durch die Varianten, zumal die betrachteten Wohnungen in der Nachbarschaft in der Regel „durchgesteckt“ sind und zusätzlich über straßenseitig belichtete Aufenthaltsräume verfügen. Siehe auch Stellungnahme 1.17. Wertverlust Etwaige durch einen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrswertver- luste von Grundstücken außerhalb des Plangebiets sind grundsätz- lich nicht abwägungsrelevant und von der Gemeinde somit nicht zu berücksichtigen. Anderes gilt nur dann, wenn in abwägungsbeacht- licher Weise die bauliche Nutzbarkeit benachbarter Grundstücke respektive private Nutzungsrechte durch einen „heranrücken- den“ Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Dies ist hier jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere sind keine bzw. nur geringe vor- habenbedingte Verschattungswirkungen zu erwarten, die sich al- lenfalls marginal auf den Verkehrswert der benachbarten Grund- stücke auswirken werden. 7.7 Ausleuchtung durch TG-Ein- und Ausfahrt Das “Leucht“-Gutachten zur Aufhellung der gegenüber lie- genden Immobilien durch die TG-Ausfahrt geht von einer zumutbaren Ausleuchtung durch die Fahrzeuge aus, da sich gegenüber in ca.10 m Abstand ein Bistro, also Ge- werbe, befindet. Nicht berücksichtigt wird die Option, dass bei zunehmend schlechterer Vermietbarkeit von Flächen in Nebenstraßen an Gewerbetreibende, die an vielen Stellen schon Realität ist, bei den Räumen eine Umnutzung hin zu behinderten- gerechten stufenlos erreichbaren Wohnräumen stattfinden kann, was ich durchaus in Erwägung ziehe. Ist dann auch das geschätzt 200-malige tägliche Ausleuchten der Räume durch den Ausfahrverkehr noch hinzunehmen? In- wiefern basieren die Berechnungen auf den tatsächlichen Bauplänen? Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Für eine mögliche Störwirkung durch Kfz-Scheinwerfer wurde er- gänzend eine Simulationsberechnung durchgeführt. Lichtbelästigungen durch den öffentlichen Verkehr oder andere öf- fentliche Beleuchtungsanlagen, welche den Straßenverkehr betref- fen, wie zum Beispiel Straßenbeleuchtung oder Ampelanlagen wer- den allgemein hin als für den Anwohner hinzunehmen eingestuft. Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes und Be- leuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen werden daher explizit aus dem Anwendungsbereich des Lichterlass NRW ausgeschlossen. Daher wurde im Rahmen der Untersuchung als Grundlage für eine Abwägung nur festgestellt, inwiefern von Immissionsorten (Fens- tern zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen) des benachbarten Gebäudes ein direkter Blick in die Scheinwerfer eines fahrenden bzw. parkenden Fahrzeugs möglich ist. 45 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB Das Gutachten geht unmittelbar vor Erreichen des Stra- ßenniveaus der Autos von einem Plateau von 6 m Länge ohne Steigung aus. Die Autos leuchten demnach überwie- gend geradeaus auf das gegenüberliegende Fenster der jetzigen Gewerbeeinheit, während bei einem kürzeren ebenen Stück die Hinterräder tiefer liegen, also im Anstieg begriffen sein würden und die Autos nach schräg oben ihr Licht verstreuen. Dann wäre auch die Rückseite des Wohnhauses Sachsenring 10 vom Lichtkegel erfasst und trotz des ca. 23 m weiten Abstandes bei jeder Ausfahrt im Dämmer – oder Nachtlicht tangiert. Ich bitte hier um Erläu- terung, auch inwieweit eventuell schon beim Befahren der aufwärtsführenden Rampe der Lichtstrahl aus der Tiefga- rage heraus nach schräg oben weisen wird. Wäre eine Umplanung mit dem Ziel, die Ausfahrt der TG zur Seite hin ausgerichtet auf das eigene Grundstück des Bauherrn zu verlagern, durchführbar? Hier wurde auch die existierende gewerbliche Nutzung als Immissi- onsort berücksichtigt. Bei der als gewerbliche Nutzung einzustufen- den Bebauung Kartäuserwall 47 werden hiernach die Werte für eine maximale Raumaufhellung von kleiner 3 lux ermittelt. Hiermit werden die Immissionsrichtwerte der Lichtrichtlinie NRW, die ver- gleichend herangezogen werden, für ein Gewerbegebiet und für ein Kerngebiet tags und nachts eingehalten. Selbst für eine unterstellte „reine Wohnnutzung“ würden die Immissionsbegrenzungen zum Tageszeitraum eingehalten werden. Zum Nachtzeitraum wird der Wert für Wohnnutzungen im Wohn- bzw. Mischgebiet überschritten. Hierbei ist jedoch zu berücksichti- gen, dass für maximal 5 Fahrten in der meist frequentierten Stunde (vgl. schalltechnische Untersuchung) auftreten. Im Übrigen ist es den Angrenzern im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahme- gebotes zuzumuten, Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe – wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen - zu ergreifen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.5.2003 oder OVG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2003). Für die jetzige gewerbliche Nut- zung werden die Immissionsbegrenzungen der Lichtrichtlinie (hilfs- weise herangezogen) komplett eingehalten. In den Anlagen zum Gutachten zur möglichen Störeinwirkung durch Kfz-Scheinwerfer im Bereich der TG-Ausfahrt sind die Pläne entsprechend ihrer Quelle und ihres Planstandes benannt. Die Un- tersuchungen basieren auf dem Stand der Vorentwurfsplanung, die einen worst-case-Ansatz verfolgen. Mit der Fortschreibung der Pla- nung hat sich die Rampenführung und -neigung geringfügig verän- dert. Unter anderem wurde die horizontale Aufstellfläche am Ram- penausgang verkürzt. Die Auswirkungen der Veränderungen wur- den inzwischen gutacherlich geprüft. Die Aussagen in dem Gutach- ten zu möglichen Störwirkungen durch Kfz-Scheinwerfer (Stand 27.01.22, Druckdatum 22.03.22) haben weiterhin Bestand. Tenden- ziell hat sich die Situation eher verbessert. 46 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB In der Untersuchung wurde die maßgebliche Beleuchtungssituation dargestellt. Die Untersuchung des Lichtstrahls beim Aufwärtsfahren der Rampe wird im Gutachten nicht untersucht. Gemäß Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung ist ab einer Entfernung zwischen Fahrzeug-Scheinwerfer und Wohnbebauung von 25 m sicherge- stellt, dass eine Raumaufhellung von 1 lux nicht überschritten wird. Die rückwärtigen Fassaden der Wohnbebauung Sachsenring 10 befinden sich mit ca. 23 m in einer geringfügig kürzeren Entfernung zur Tiefgaragenein- und –ausfahrt. Da es sich in der vorliegenden Situation um eine vergleichsweise geringfügige Unterschreitung des Abstandes handelt und zudem insbesondere zu berücksichti- gen ist, dass sich die maßgeblichen Fenster der Wohnnutzungen am Sachsenring erst in einer Höhe ab dem 1. Obergeschoss befin- den, sind Störwirkungen durch die Kfz-Scheinwerfer unwahrschein- lich. Für die Tiefgaragenzufahrt wurden im Vorfeld unterschiedliche La- gen und Ausführungen untersucht. Eine Verlegung der Rampe in Richtung Norden würde zu Verkehren auf der ansonsten autofreien Platzfläche führen; die Aufenthaltsqualität würde erheblich sinken. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der jetzt festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur. 47 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB 2. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB wurden die TöB über die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes schriftlich benachrich- tigt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 8 Landesbetrieb Straßenbau NRW 8.1 Es bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme – 9 GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 9.1 Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen, da diese/unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Kenntnisnahme – 10 Stadtentwässerungsbetriebe Köln - AöR 10.1 Aus entwässerungstechnischer Sicht bestehen keine Be- denken. Kenntnisnahme –
Anlage_7_CK_Textliche Festsetzungen_DINA_4
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ANLAGE 7
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nummer 674351/02 - Arbeitstitel: Campus Kartause (Kartäuser-
wall 24b) in Köln-Altstadt/Süd –
Die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs Blatt 2 sind im Folgenden
zur besseren Lesbarkeit im DIN A 4 Format dargestellt:
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)
Innerhalb des als Bildungseinrichtung festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Nutzungen, die dem Betrieb einer Bildungseinrichtung dienen, insbesondere:
− Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille, Bibliothek) und Kinderbetreuungs-
räume,
− Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Gastronomie im Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von maximal 230 qm,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.2 Wohnen / Gewerbe
Innerhalb des mit Wohnen / Gewerbe festgesetzten Bereichs sind ab dem 1. Obergeschoss aus-
schließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Gastronomie,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.3 Wohnen / Verwaltung
Innerhalb des mit Wohnen / Verwaltung festgesetzten Bereichs sind ab dem 1. Obergeschoss aus-
schließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− Studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim,
− Betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
- 2 -
/ 3
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.4 Spielplatz
Innerhalb des als Spielplatz festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Spielanlagen.
1.5 Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des §
14 Abs. 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den dafür festgesetzten Flächen, die im Vorhaben-
und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden.
2.2 Höhen von Gebäuden/ Gebäudeteilen
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter festgesetzt:
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der obere Ab-
schluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe (GH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster Bezugspunkt der
oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen – Firsthöhe (FH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe als Schnittpunkt der
Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe
(TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen ist Normalhöhennull (NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile
durch Dachaufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeab-
züge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photo-
voltaikelemente) sowie sonstige Technikaufbauten, um bis zu 2,3 m überschritten werden. Gelän-
der von im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachterrassen, soweit diese nicht als
geschlossene Wand ausgeführt werden, Dachausstiege / Oberlichter und Brandgiebel können die
festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile um bis zu 1,0 m überschreiten.
Der Flächenanteil der Bauteile, die festgesetzte Höhen überschreiten, darf insgesamt 30% der
Dachfläche nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind, außer im Be-
reich intensiver Dachbegrünung, ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlichter,
Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu-
deaußenkante zurücktreten.
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3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren
Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am Kartäuserwall zurücktreten,
soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der Summe ein Drittel der Breite der Gebäudefas-
sade je Geschoss nicht überschreiten. Im Erdgeschoss ist für den Zu- und Ausfahrtsbereich der
Tiefgarage eine Öffnung in einer Gesamtbreite von bis zu 9 m zulässig.
Die parallel zur süd-östlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Baulinien dürfen für Abdeckungen
zum Anschluss der geplanten Bau- und Gebäudeteile an die denkmalgeschützte Mauer um bis zu
0,6 m überschritten werden.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch unterirdische Bohrpfähle
um bis zu 3,0 m und für Belüftungs- und Entrauchungsschächte um bis zu 1,0 m überschritten wer-
den. Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien in Bereiche öffentlicher Verkehrsflächen
ist nicht zulässig.
Die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall dürfen durch zulässige Werbeanlagen entspre-
chend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B Nr. 3 überschritten werden.
Baugrenzen dürfen durch überdachte Arkadengänge auf den dafür festgesetzten Flächen über-
schritten werden.
Dachterrassen dürfen die für das 3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,7 m überschreiten,
sofern sie dabei die für das 2. OG maßgeblichen Baugrenzen einhalten.
4 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche mit 50,0 m ü NHN festgesetzt.
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung und
zur Geländeanpassung an Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten
Höhe der Geländeoberfläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse (bestehende Ge-
ländehöhe 49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für Gemeinschafts-Fahrradstellplätze
und Trafo sind zulässig. Für den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Meditationshof
/ Tiefhof wird eine Geländehöhe von 46,4 m ü NHN festgesetzt.
5 Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch innerhalb der festgesetzten Flä-
che für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Fahrradstellstellplätze sind in der Tiefgarage und auf den als
Gemeinschafts-Fahrradstellplätze (GFst) festgesetzten Flächen zulässig.
Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind unterirdische Aufenthaltsräume, Lagerflächen, Ab-
stell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradstellplätze gemäß § 48 BauO NRW auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür festgesetzten Flächen, den im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind abweichend hiervon sowohl inner-
halb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die in der Planzeichnung mit einem Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht bezeichneten Flächen mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
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7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen nach Maßgabe von Kapitel 7 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth
Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maß-
geblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen
wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schal-
lausbreitung.
7.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.
7.3 Betriebszeiten
Die Außengastronomie, der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof / Tiefhof dürfen aus-
schließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden.
7.4 TG-Rampe
Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem bewerteten
Schallabsorptionsgrad von αW ≥ 0,8 auszuführen.
7.5 Immissionsrichtwerte
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ist sicherzu-
stellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm innerhalb des
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Geltungsbereichs des Bebauungsplans die für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwerte nach
Nr. 6.1 der TA Lärm von 60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im Nachtzeitraum sowie auf den
nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kartäuserhof die für allgemeine Wohn-
gebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeit-
raum nicht überschritten werden.
Neben den innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken bezieht
sich Satz 1 auf die nachfolgend genannten Flurstücke in der Flur 13 der Gemarkung Köln: 280/27,
279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29, 95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33, 34, 217/35, 135/36,
37, 38, 277/91, 210/92 sowie 128/93.
Die Einhaltung der Festsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sach-
verständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige nachzuweisen.
8 Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnah-
men durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
8.1 Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungs-
plans dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)
und Hecken BD 3 (GH 412) zu bepflanzen.
Innerhalb der Flächen, die in der Planzeichnung als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sind, ist das Anlegen von
Spritzschutzstreifen in einer Tiefe von bis zu 30 cm sowie die Anordnung von Belüftungs- und
Entrauchungsschächten in einer Tiefe von bis zu 1,0 m zulässig. Entlang der denkmalgeschützten
Mauer ist die Ausbildung einer Schotterrasenfläche in einer Tiefe von bis zu 50 cm gemessen von
der äußeren Begrenzung der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche zulässig.
Außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind Grundstücksflächen (nicht unterbaute Flächen und der obere Abschluss der Tiefgarage
(TGa)) dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)
zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Mül-
laufstellflächen und sonstigen Nebenanlagen entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans überbaut werden.
Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mindestens 30 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
8.2 Dachbegrünung
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten
maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche) sowie mindestens 65 % der Flachdach-
fläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von
55,3 m ü NHN (Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Er-
schließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft
zu erhalten.
Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von
51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 53,10 m ü NHN (Ab-
deckung der Tiefgaragenrampe) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Er-
schließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
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Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft
zu erhalten.
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei- und viergeschossigen Gebäudeteile mit fest-
gesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN, 55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN, 64,6 m ü
NHN und 64,8 m ü NHN sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungs-
plans mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen entsprechend den Darstellungen des
Vorhaben- und Erschließungsplans, technische Aufbauten, Dachausstiege / Oberlichter, Wege zu
Wartungs- und Revisionszwecken sowie konstruktionsbedingte Rand-/ Anschlussstreifen.
8.3 Fassadenbegrünung
Die geschlossenen Wandflächen, für die im Vorhaben- und Erschließungsplan eine Fassadenbe-
grünung dargestellt ist, sind dauerhaft mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter bei Selbstklim-
mern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
8.4 Anpflanzen von Bäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Laubbäume zu pflanzen. Von den in
der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden.
8.5 Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten
Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden folgende ge-
stalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen, sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dä-
cher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind Gebäude mit traufständi-
gem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu errichten. Der Anschluss an das süd-östli-
che Bestandsgebäude (Kartäuserwall 24 a) ist über ein Satteldach herzustellen. Der nördliche Ab-
schluss des Gebäudeteils mit festgesetztem Satteldach/Walmdach ist über ein Walmdach herzu-
stellen.
Für geneigte Dächer sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau zu-
lässig.
Technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen ab einer Aufstellflä-
che von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder ähnliche Sichtschutzelemente einge-
fasst werden.
2. Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von technischen Aufbauten
und Bauteilen in Öffnungen – und Bodenbeläge außerhalb von Gebäuden dürfen nur in den Far-
ben hellgrau oder beige mit einer Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789 „Wechselwirkungen zwi-
schen Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen kurz- und der langwelligen
Strahlung“ hergestellt werden.
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3. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den Fassaden zum Kartäu-
serwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten Einfriedungsmauer am Kartäuserwall
zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das Anbringen einer Werbeanlage ab einer Höhe von 53,0 m ü.
NHN erlaubt. Ein Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder Traufhöhe durch die Ober-
kante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefassade, die unmittelbar an die öffentli-
che Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die Lage der Werbeanlage auf den Bereich unter-
halb der Unterkante der Fensterbrüstung des 1. OG beschränkt.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Sig-
net zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm zusammenhängende Fläche beanspruchen, es
sei denn, es handelt sich um einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer Wand- oder
Mauerfläche angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine Länge von 3,0 m nicht
überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen
maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ausgenommen hiervon ist ein rechtwink-
lig zur Hauswand angebrachtes Hinweisschild (Ausleger) für die Gastronomie, das mit einer maxi-
malen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von 0,25 m und einer Auskragung von maximal 0,8
m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbeanlagen ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend
hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen (Projektionen, Vi-
deos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
4. Müllsammelplätze und Einfriedungen
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Sie
können ausnahmsweise dann an anderer Stelle zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit
Mauern, Sträuchern oder Hecken optisch von drei Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von
der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile ausge-
nommen. Als Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im Bereich der temporären Müllaufstellfläche
und der Fahrradabstellanlage eine Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von maximal 1,2 m
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Fest-
setzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler
nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmale
befinden sich anteilig innerhalb des Plangebiets:
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15. 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24,
24a
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäusergasse 7
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Bestandteil des eingetragenen Denkmals des ehemaligen Kartäuserklosters ist eine Umfassungs-
mauer, die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Kartäusergasse und der östlichen
Grundstücksgrenze zu den Grundstücken entlang des Kartäuserhofes verläuft, die anteilig angren-
zend bzw. Teil des Plangebietes ist.
D HINWEISE
Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten
mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch erhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. Im Baugeneh-
migungsverfahren ist nachzuweisen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen insbe-
sondere mit Blick auf die geplanten Stellplätze für die Gastronomie eingehalten werden. Ergän-
zende Anforderungen zum Schutz angrenzender Nutzungen vor Geräuschemissionen sind im
Durchführungsvertrag geregelt und zu beachten.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmale
befinden sich direkt angrenzend an das Plangebiet und wurden in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen:
− unter der Nr. 4280 wurde ab 30.09.1987 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäusergasse 5
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 7
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24,
24a
− unter der Nr. 2558 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 1a, 1b
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− unter der Nr. 2559 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 7
− unter der Nr. 1342 wurde ab 09.03.1983 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 9 (mit Hinterhaus)
− unter der Nr. 2163 wurde ab 23.03.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserwall 22
− unter der Nr. 2380 wurde ab 14.05.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserwall 24, 24a
Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Mittelalterliches Kartäuserkloster“.
Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme
entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Werden infolge von archäologischen Boden-
untersuchungen Abweichungen in der Planung erforderlich, soll die Möglichkeit der Erteilung von
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar-
beiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1378/21 so-
wie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de
erfolgen.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich Sicherheitsdetektion empfohlen.
Artenschutz
Laut Artenschutzvorprüfung vom Umweltbüro Essen (Titel: Gutachterliche Einschätzung zur Be-
troffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe 1 –
Vorprüfung vom 09.12.2020) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 BNatSchG.
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es
insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
gen oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und an Gebäuden brütende Vögel zu ach-
ten.
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 1.
März bis 30. September eines jeden Jahres). Abrissarbeiten sind zum Schutz der Fledermäuse au-
ßerhalb des Zeitraums vom 21. Februar bis 31. Oktober eines jeden Jahres durchzuführen. Soll-
ten vorgenannte Arbeiten zwingend in die oben genannten Zeiträume fallen, sind durch eine geeig-
nete Fachperson die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel
und / oder Fledermäuse zu untersuchen. Bei Besatz der Strukturen mit brütenden Vögeln und / o-
der mit Fledermäusen ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Bodenschutz
Im Bereich des Kinderspielplatzes und der Gartenfläche ist vor Aufnahme der Nutzung der Nach-
weis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz-Verordnung
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(BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Freianlagenplanung
Zu dem Bebauungsplan wurde ein Freianlagenplan erarbeitet, der unter anderem Baumarten defi-
niert. Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Durchführungsvertrags zur
Umsetzung des Freianlagenplans.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange-
biet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öf-
fentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B.
Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" gemäß § 18a LuftVG (BAF).
Anlage_6_1_CK_Bebauungsplan_Blatt_1
6410 Zeichen
TGa
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.06.2017)
sead Vermessung
Vermessungsbüro Dieper und Henkel
Bayenstr. 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 14.04.2022
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Einleitung des Planverfahrens am
05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde
am 29.01.2020 ortsüblich bekannt
gemacht.
Köln, den 16.01.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum
08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Köln, den 25.05.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 03.06.2022 bis 04.07.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Evangelischer Kirchenverband
Köln und Region
Kartäusergasse 9 - 11
50678 Köln
Köln, den 14.04.2022 Köln, den 17.05.2022
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
gez. Dieper
(Siegel)
gez. Dr. Seiger gez. Greitemann
Beigeordneter
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
gez. Hupke
Bezirksbürgermeister
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin
D
PLANUNG
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
Baulinie
Satteldach / WalmdachSD/WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
BESTAND
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN47,86
Grundstücksfläche
nicht überbaubar | überbaubar
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß) GH
GrundflächenzahlGRZ
Baugrenze
Traufhöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß) TH
Tiefgaragen
Lärmpegelbereiche z. B. III
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Art der baulichen Nutzung,
z.B. Wohnen / Gewerbe
Wohnen /
Gewerbe
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
FlachdachFD
Hauptfirstrichtung
Baum zu erhalten
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
z.B. IV
Firsthöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)FH
Durchgang / Arkaden
GeschossflächenzahlGFZ
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Straßenverkehrsflächen
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Zaun
Mauer
Böschung
Zahl der VollgeschosseI,III
DachformS,W
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (zwingend)
Traufhöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (zwingend)TH
GH
26
87
151
37
196
114
10
280/27
24
31
46
21
210/92
19
26
11
132
42
22
57
188
182
1029/102
13-15
694/102
25
32
294
7 b
14 a
128
14
599/145
28
12
5
28 a
152
48
14
20
7
59
22
1030/102
236/51
295/8
14
263
217/35
24
105/28
277/91
425
171
26
134
61
23135/36
106
34
41
45
27
38
323
24
612/102
30 a
9
17
141/29
173
49
199
16
33
47
598/145
30
279/27
18-20
98/30
45
16
103
613/102
5
24 b
104773/102
6
55
31
126/28
97/30
695/102
3
24 a
95/29
158
53
296
47
133
181
127/29
7 c
27 a
12
32
8
444
128/93
29
18
22
Gemarkung Köln
50.01
III
F
50.02
49.20
F
49.91
49.93
49.13
49.92
49.1649.15
49.81
49.16
49.06
S
F
49.88
F
49.91
I
49.44
50.19
F
I
50.00
50.02
I
49.86
49.80
48.97
49.93
49.80
49.79
49.83
50.10
50.06
MD
49.60
48.88
II
48.87
F
48.76
FF
49.5649.47
48.83
50.02
49.95
50.02
I
50.11
49.10
48.95
48.80
I
49.03
48.87
III
50.17
50.12
II
50.15 50.23
48.98
50.01
49.88
49.91
49.19
50.06
49.68
F
50.09
50.19
50.30
50.29
49.98
50.19
50.09
I
F
I
II
I
50.05
F
50.18
I
49.95
48.81
S
S
I
49.51
49.62
49.26
49.52
50.26
F
50.37
50.32
49.96
49.67
48.73
49.42
49.2149.16
I
49.26
49.18
49.29
49.22
49.10
49.19
49.09
49.07
49.19
49.20
49.21
49.07
49.02
49.10
S
48.75
48.71
49.04
49.06
49.29
49.15
III
48.94
48.91
F
48.88
48.93
I
48.96
49.17
Flur 13
F
III
49.02
F
48.95
48.92
F
F
I
48.74
48.67
48.74
I
48.82
F
Brunostraße
7
Kartäusergasse
Kartäuserwall
F
Kartäuserhof
Sachsenring
S
S
F
III
IV
F
III
IV
IV
S
IV
I
F
S
I
III
S
IIIS
P
I
S
IV
S
I
S
S
IV
F
W
F
49.57
I
III
F
F
I
III
IV
ZD
I
III
III
S
49.74
II
I
I
S
Kinderg.
F
I
III
S
I
S
IV
S
S
IV
I
S
F
II
S
IV
S
F
S
II
III
49.88
F
Kindergarten
F
III
III
I
III
S
F
II
49.85
F
II
V
III
III
F
II
III
IV
I
I
49.79
F
49.71
III
S
II
IV
49.55
F
S
I
49.66
F
F
S
F
F
I
S
F
I
IV
W
I
I
49.72
I
III
49.72
III
49.64
W
II
II
F
S
I
49.58
50.01
49.82
II
I
F
S
S
S
II
I
S
F
III
F
I
III
MD
S
S
I
I
49.65
III
I
S
III
III
IV
III
I
S
IV
IV
III
IV
S
S
IV
I
F
F
III
S
II
F
II
W
III
III
I
II
I
S
F
F
III
F
S
I
III
I
S
I
II
I
I
F
I
IV
III
F
F
F
III
S
F
I
II
Arkaden
TGa
TGa Ein-und Ausfahrt
Bildungs-
einrichtung
Wohnen /
Gewerbe
Wohnen /
Verwaltung
TGa
TGa
TGa
GRZ 0,6
GFZ 1,6
III FD GH 61,4
IV FD
GH 64,8
III FD GH 61,4
IV FD
GH 64,8
IV FD
GH 64,8
IV SD/WD
TH 64,5
FH 69,5
IV FD
GH
64,6
I FD
GH 55,6
I FD
GH 55,3
I FD
GH 54,6
V FD
GH
68,7
Durchgang
LPB IV
LPB III
Überdachter
Arkadengang
GH 54,5
D
D
GH 53,10
LPB IV
LPB III
Gehrecht
ÜberdachterArkadengangGH 50,1
Spielplatz
Arkaden
Arkaden
TH 64,42
GFst
D
TGa
GFst
GF
TGa
Gehrecht
GH 51,85
GH 53,10
GH 51,85
Straßen-
verkehrsfläche
1,5
1,5
14,7
5,2
9,6
2,9
2,5
8,6
3,0
2,7
14,7
30,9
2,7
6,9
5,6
16,0
10,9
3,0
2,7
49,8
6,0
7,7
12,0
2,7
8,7
2,1
2,5
14,5
2,7
2,7
47,1
8,6
9,9
15,0
20,1
9,6
12,0
13,5
2,6
10,1
1,9
23,1
17,1
2,0
11,1
3,0
1,0
1,0
N
LPB z.B. III
GFst Gemeinschafts-Fahrradstell-
plätze
Maßstab 1:250
0 10 20 25 Meter5 15
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 674351/02
und Vorhaben- und
Erschließungsplan
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln-Altstadt/Süd
Blatt 1 von 3
Denkmalschutz
HINWEIS: Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Beschlussvorlage Rat
19933 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Alte Sa Vorlagen-Nummer 4157/2022 Freigabedatum 06.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 674351/02; Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Flurstück 114, Flur 13, Ge- markung Köln, mit einer Größe von 6.017 qm - Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kar- täuserwall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd - abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2 bis 4; 2. beschließt den Bebauungsplan Nr. 674351/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab- satz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.01.2023 Stadtentwicklungsausschuss 02.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Ziel der Planung ist es, auf dem ca. 6.000 qm großen Grundstück die bestehenden Bildungs- einrichtungen zu erweitern und um die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastronomie mit ggf. einen untergeordneten Gewerbeanteil zu ergänzen. In dem Bestandsgebäude am Kartäuserwall 24b befinden sich heute die Melanchthon- Akademie, das Jugendpfarramt und die Familienbildungsstätte. Da ein Umbau mit Erweite- rung des Gebäudes nach ersten Untersuchungen nicht wirtschaftlich sei, sollen in der ersten Bauphase alle Bildungseinrichtungen des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region auf dem Grundstück in einem Neubau, dem "Haus der Bildung", räumlich zusammengelegt werden. Nach Abriss des Bestandsgebäudes sollen in einer zweiten Bauphase weitere Ge- bäude für Wohnen und Verwaltung realisiert werden. Die benötigte Baufläche wird durch eine Verlagerung der oberirdischen Parkplätze in eine Tiefgarage, den schon erfolgten Abriss der eingeschossigen Gebäude an der östlichen Grundstücksgrenze und der teilweisen Bebauung der heutigen mit Bäumen bestandenen Grünflächen ermöglicht. Das Bauvorhaben "Campus Kartause" soll zu einem lebendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben werden. Dafür werden ein Großteil der Freibereiche als öffent- lich zugängliche Räume mit Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten gestaltet. Für die Planung des Bauvorhabens führte der Evangelische Kirchenverband Köln und Region als Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Frühjahr 2019 eine Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros durch. Der Entwurf des Büros Kaspar Kraemer Architekten GmbH wurde von der Beurteilungskommission mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfohlen. Da das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/04 von 1964 entspricht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die geplanten Gebäude nehmen die offenen U-förmigen Hofstrukturen der westlich und nörd- lich angrenzenden Grundstücke auf. Der Hof- bzw. Platzraum wird nach Süden geöffnet und durch ein Gebäude begrenzt, das winkelförmig an die vorhandene Blockrandbebauung am Kartäuserwall anschließt. So wird ein großzügiger Hauptzugang zu der am Platz befindlichen Bildungseinrichtung geschaffen. Ein öffentlich zugänglicher Fußweg wird über den Platz zu dem nördlich gelegenen Grün- und Spielbereich führen und tagsüber über ein Tor in der ehe- maligen Klostermauer den Durchgang zur Kartäusergasse ermöglichen. Zwischen 07:00 und 22 Uhr kann der Durchgang einschließlich des nördlichen Bereichs mit Spielfläche geschlos- sen werden. Alle Gebäude des Hofes sind viergeschossig mit Flachdach geplant. Das oberste Geschoss ist jeweils zu den darunter liegenden Geschossen um 2.70 m zurückversetzt, sodass die Bau- körper jeweils zu den benachbarten Bestandsbebauungen auf drei Geschosse abfallen. Das südöstliche Gebäude schließt mit einem geneigten Dach (vier Vollgeschosse plus Dachge- schoss) an das denkmalgeschützte Gebäude am Kartäuserwall an. Traufhöhe und Dachform 3 des Bestandes werden aufgegriffen, sodass angemessene Übergänge entstehen. Rückwärtig der geplanten östlichen Hauptbaukörper sind mit 3 m Abstand zur Grundstücks- grenze zum Kartäuserhof der "Raum der Stille", der Veranstaltungssaal und die Lehrküche als eingeschossige Gebäude geplant. Zwischen den Gebäuden liegt der "Meditationshof" auf der Ebene des Untergeschosses. Die überdachte Tiefgaragenrampe wird an der Grenze zu den Grundstücken Kartäuserhof errichtet. Die Geschossfläche (oberirdische Vollgeschosse) beträgt circa 9.150 qm. Hiervon entfallen ca. 39% der Geschossfläche auf die Bildungseinrichtung, ca. 46% auf das Wohnen, ca. 11 % auf die Verwaltung und ca. 4% auf die Gastronomie. Die oberirdische Bruttogrundfläche (BGF R) liegt bei circa 9.515 qm (inklusive Nicht-Vollgeschosse). Es sind 48 Wohneinheiten geplant, davon ca. elf Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, eine Wohngruppe mit acht Plätzen, ca. 7 Appartements in der Evangelischen Kommunität und ca. 29 Appartements als Einzel- und Gruppenappartements im Studierendenwohnheim. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln zur Stärkung des öffentlich geförderten Woh- nungsbaus ist in der Fassung von 2017 anzuwenden. Demnach sind 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen Wohnungsbau zu realisieren. Der Vorhabenträger verpflichtet sich freiwillig mindestens 40% der Geschossfläche Wohnen als öffentlich förderfähigen Wohnraum zu errichten. Der Bedarf an öffentlichen Grün- und Spielflächen berechnet sich nach der geplanten Ge- schossfläche Wohnen (4.233 m²). Demnach liegt für das Vorhaben der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen bei circa 220 m² und damit unter der nach Baulandmodell zur Realisierung notwendigen Mindestgröße von 500 qm. Deshalb ist ein dem Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen entsprechender Ablösebetrag an die Stadt Köln zu zahlen. Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen liegt bei circa 1.080 m². Die Mindestgröße zur Reali- sierung liegt bei 5.000 m², sodass ebenfalls eine dem Bedarf entsprechende Ablösesumme zu zahlen ist. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Regelungen aufgenommen. Die Ablösebeträge werden für Spiel- und Grünflächen in der Umgebung des Vorhabens verwendet. Umweltbelange und Auswirkungen auf den Klimaschutz Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Entsprechend §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wur- den die Auswirkungen der Planung auf alle betroffenen Umweltbelange im Verfahren unter- sucht, ggf. im Rahmen eines Gutachtens bewertet und deren Ergebnisse in der Planung weit- gehend berücksichtigt. Folgende Fachgutachten und Fachplanungen liegen vor: Artenschutzprüfung Biotoptypenbewertung Baugrundgutachten und Versickerungsgutachten Stellungnahme zur möglichen Grundwasserbeeinflussung Überflutungsnachweis Klimagutachten Energiekonzept Gutachten zur Tagesbelichtung / Verschattung Schalltechnische Untersuchung Stellungnahme zu Lichtemissionen der Tiefgarageneinfahrt Verkehrsgutachten inkl. Mobilitätskonzept Gutachten zur archäologischen Befundsituation Freianlagenplan Zur Realisierung des Vorhabens müssen 31 von 39 Bestandsbäumen auf dem Grundstück gefällt werden. Davon sind 16 Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln aus- 4 gleichspflichtig. Acht Bestandsbäume bleiben erhalten. Der Erhalt weiterer Bestandsvegetati- on wurde im Verfahren geprüft. Eine Realisierung des Vorhabens ohne eine Rodung von Bäumen ist ohne gravierende Veränderung des städtebaulichen Gesamtkonzepts und Verrin- gerung des geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der ergänzenden Nutzungen nicht möglich. Der Anteil an ebenerdiger Vegetationsfläche wird um circa 1.710 m² abnehmen. Es werden jedoch extensive und intensive Dachbegrünungen mit einer Fläche von maximal ca. 2.050 m² geschaffen. Im Bebauungsplan (Blatt 1) werden ausgleichende Bepflanzungen auf den Freiflächen sowie extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung sowie Baumpflanzungen und Baumerhalt festgesetzt. Die verbindlichen Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungs- plans (Blatt 3) sind in einem Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrags ist, detailliert. Das Klimagutachten zeigt, dass durch die geplanten Bepflanzungen sowie die Anlage eines Brunnens, teilweise versickerungsfähige Bodenbeläge und helle Oberflächenmaterialien ne- gative Auswirkungen des Planvorhabens auf das lokale Klima im Umfeld weitestgehend be- grenzt werden. Weitere zur Minimierung der Erwärmungstendenzen insbesondere im Bereich des angrenzenden Pflegeheimes empfohlenen Maßnahmen können zum Teil umgesetzt wer- den. Der Rat der Stadt Köln erklärte am 09.07.2019 den Klimanotstand und beschloss am 17.03.2022 die Kölner Leitlinien zum Klimaschutz bei der Umsetzung nicht-städtischer Neu- bauvorhaben. Da für dieses Bebauungsplanverfahren die förmliche Beteiligung nach § 4 Ab- satz 2 Baugesetzbuch vor Inkrafttreten der Leitlinien durchgeführt wurde, sind sie nicht ver- bindlich anzuwenden. Sie werden jedoch orientierend für die Abwägung herangezogen. Im Rahmen des Energiekonzeptes wurde ermittelt, dass die Umsetzung des Vorhabens trotz geplanter Fernwärmenutzung negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffdioxid (CO2) haben wird. Um die Auswirkungen zu mindern werden Photovol- taik-Anlagen auf den Baukörpern 3 und 4 installiert. Der Vorhabenträger beabsichtigt Förder- mittel zu beantragen und das Bauvorhaben im KfW-40-Effizienzhaus-Standard zu errichten. Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben einen nachhaltigen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, da es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in zentraler Lage auf teilweise bereits versiegelten Flächen handelt. Dicht bebaute Städte mit kurzen We- gen haben deutlich geringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen. Verfahrensverlauf Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region (Vorhabenträger) stellte am 11.09.2019 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB), um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 05.12.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (nach Modell 2: Versammlung) wurde beschlossen. Das städtebauliche Planungskonzept wurde nach dem Einleitungsbeschluss weiterentwickelt. Ziel war es, die Anmerkungen der Beurteilungskommission der Mehrfachbeauftragung, soweit umsetzbar, einzuarbeiten und die Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange möglichst zu minimieren. In folgenden Punkten wurde die Planung insbesondere überarbeitet: - stärkere Bepflanzung des "Campus" und der nicht versiegelten Grundstücksbereiche 5 - intensive Dachbegrünungen, eine Fassadenbegrünung, ein Brunnen mit Fontäne im Hof sowie die Verwendung heller Materialien für Fassaden und Bodenbeläge, um die klimatischen Auswirkungen der Planung zu mindern - Da ein direkter Anbau an die Fundamente der denkmalgeschützten Mauer bautech- nisch nicht möglich ist, wurde der gesamte Gebäudekomplex um 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäudeteile an der östlichen Grundstücksgrenze wurden eingekürzt und mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Damit wird auch eine direkte Schallübertragung zwischen Veranstaltungsraum und Bestandsbebauung verhindert. - die erdgeschossigen Arkaden im Eingangsbereich zum Kartäuserwall entfallen. Damit erhöht sich die Geschossfläche, die Vorgabe von maximal 9.700 qm BGF (R) aus dem Wettbewerbsverfahren werden jedoch weiter eingehalten. - auf eine öffentliche Zugänglichkeit des Treppen-Turms in Form einer Aussichtsplatt- form wird verzichtet; der "Campanile" wird nur für die Bewohnerschaft zugänglich sein - die Grundrisse der Wohnungen wurden in Abstimmung mit den späteren Betreibern überarbeitet. Die Anzahl der geplanten Wohneinheiten reduzierte sich von ursprünglich 68 auf ca. 48 Wohneinheiten ohne eine wesentliche Änderung der Geschossflächen. Die Reduzierung der Wohneinheitenzahl ist vor allem auf die Einplanung von 2- und 4- Zimmer-Appartements im Studierendenwohnheim zulasten der 1-Zimmer- Appartemens zurückzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 29.11.2019 bis 07.01.2020 stattgefunden. Die eingegan- genen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung ist in Anlage 4, Tabelle 1 "§ 4 Absatz 1 BauGB" dargestellt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte vom 24. Juni bis zum 8. Juli 2020. Sie wurde über das Amtsblatt bekannt gemacht und darüber hinaus wurde über Presse, Plakate und Flyer auf sie hingewiesen. Das städtebauliche Planungskonzept wurde auf der städtischen Website veröffentlicht und im Stadthaus Deutz ausgehängt. Die öffentliche Veranstaltung am 24.06.2020 wurde aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen als Echtzeit-Online-Dialog durchgeführt. Fragen und Anregungen konnten live per Chat einge- reicht werden. Die Veranstaltung wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stel- lungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung bis zum 8. Juli 2020 an den Bezirksbürger- meister des Stadtbezirks Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Es gingen zehn Stellungnahmen ein. Zudem hat eine Anwohner*innen-Initiative schon vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein Schreiben zum Vorhaben an Politik und Verwaltung gerichtet. Sie hatte bis zum 30.09.2020 insgesamt 937 (nach eigenen Angaben) Unterschriften gegen das Bauvorhaben und für den Erhalt von Grün- und Freiflächen im Severinsviertel gesammelt und weitergeleitet. In den Stellungnahmen werden Bedenken hinsichtlich der geplanten Eingriffe in den Baumbe- stand und die bestehenden Grünflächen geäußert. Zudem werden negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima sowie auf die Wohnqualität der Anwohner*innen durch zusätzliche Ver- schattungen und Lärm befürchtet. In der Anlage 2 "§ 3 Absatz 1 BauGB" erfolgt die Darstellung und Bewertung der zum städte- baulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung. Diese umfasst auch die Themen aus der Online-Veranstaltung und der au- ßerhalb des Beteiligungszeitraums eingegangenen Stellungnahmen. Die Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung fand am 08.12.2020 statt. Am 11.03.2021 beauftragte der Stadtentwick- lungsausschuss die Verwaltung, der Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) auszuar- beiten (Vorgabenbeschluss). Die Ergebnisse der Beteiligung nach § 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 6 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde, wie in der obigen Beschluss- vorlage angekündigt, nochmals überarbeitet. Nähere Untersuchungen der denkmalgeschütz- ten Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze zum Kartäuserhof hatten ergeben, dass ein direkter Anbau des eingeschossigen Veranstaltungssaals und der Lehrküche an die Mauer nicht möglich ist. Der gesamte geplante Gebäudekomplex wurde deshalb um ca. 1,35 m nach Westen verschoben und die eingeschossigen Gebäudeteile um ca. 1.65 m eingekürzt, sodass sie jetzt einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 11.11.2021 bis zum 21.12.2021 durchgeführt. Im Zeit- raum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 05.01.2022 gingen zwei weitere Stellungnahmen ein. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung flossen in die weitere Be- arbeitung des Verfahrens entsprechend Anlage 4, Tabelle 2 "§ 4 Absatz 2 BauGB" ein. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 25.05.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Die Bezirksvertretung Innenstadt und der Stadtentwicklungsausschuss wurden in Form einer Mitteilung am 02.06.2022 über die geplante Offenlage informiert. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen der Öffentlichkeit gegen die Planung eingegangen. Inhaltlich entsprechen sie, bis auch wenige Themen, den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung. Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wur- den drei Stellungnahmen ohne Bedenken eingereicht. In Anlage 3 "§ 3 Absatz 2 BauGB" sind die Stellungnahmen, der Vorschlag der Verwaltung zum Beschluss des Rates und die inhaltli- che Begründung zum Beschlussvorschlag beigefügt. Der Bebauungsplan Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln- Altstadt/Süd kann nun als Satzung beschlossen werden (siehe Anlagen 6.1 bis 6.3 "Bebau- ungsplan Blatt 1 bis 3"). Gegenüber der Offenlage gibt es keine inhaltlichen Änderungen in der Planzeichnung oder in den textlichen Festsetzungen, lediglich redaktionelle Anpassungen. Dazu zählt auch die Änderung der Nummer des Bebauungsplan-Entwurf von 67435/06 auf 674351/02 vor Satzungsbeschluss aufgrund des Plan-Maßstabes. Der Durchführungsvertrag wird zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen. Der Vorha- benträger verpflichtet sich darin zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Die wesentlichen Maßnahmen aus den Gutachten, soweit sie nicht im Bebauungsplan festgesetzt sind, werden in den Vertrag aufgenommen. Vorberatungen Einleitungsbeschluss; (Vorlagen-Nummer 3599/2019) StEA 05.12.2019 TOP 10.4 einstimmig ungeändert beschlossen BV 1 28.11..2019 TOP 3.2 Beschlussempfehlung einstimmig bei Enthaltung von Lin- ke Anhörung zu Ergebnissen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen-Nummer 3053/2020) StEA 11.03.2021 TOP 9.1 einstimmig ungeändert beschlossen BV 1 08.12.2020 TOP 3.4 Beschlussempfehlung einstimmig Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB (Vorlagen-Nummer 1525/2022) StEA 02.06.2022 TOP 17.4 Kenntnis genommen BV 1 02.06.2022 TOP 9.11 Kenntnis genommen Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich 7 Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 BauGB Anlage 5 Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 6.1 Bebauungsplan 674351/02, Blatt 1 Anlage 6.2 Bebauungsplan 674351/02, Blatt 2 Anlage 6.3 Bebauungsplan 674351/02, Blatt 3 Anlage 7 Textliche Festsetzungen (DIN A 4 Format)
Anlage_2_CK_Stellungnahmen_Öffentlichkeit_§_3_1_BauGB
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1 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB ANLAGE 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 (ursprüngliche Nummer 67435/06) Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) – in Köln-Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Fortschreibung gegenüber Vorgabenbeschluss) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen am 24. Juni 2020 als Echt- zeit-Online-Dialog durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Zudem hing das städtebauliche Planungskonzept im Bezirksrathaus In- nenstadt und im Stadthaus vom 24. Juni bis zum 8. Juli 2020 aus. Im Zeitraum der Beteiligung bis zum 8. Juli 2020 sind 10 Stellungnahmen einge- gangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Luftzirkulation und Luftqualität Die einzige „Schneise“, durch die frische Luft in Rich- tung auf das Krankenhaus der Augustinerinnen zirku- lieren kann, verläuft über das Plangebiet. Hier befin- den sich derzeit eine überschaubare Bebauung und im Wesentlichen Bäume und Parkplätze. Die Ausrich- tung des aktuell größten Gebäudes ist so, dass von Südwesten her problemlos eine Luftzirkulation in Rich- tung auf das Krankenhaus gewährleistet wird. teilweise Im Verfahren wurde ein Klimagutachten erstellt, in dem unter Berücksich- tigung der lokalen Strömungsverhältnisse (Durchlüftung) in der Ist- und der Plansituation die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Hitzebe- lastung im Quartier untersucht wurde. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wurden im Rahmen der weiteren Planung geprüft und sind teilweise als Festsetzungen in den Be- bauungsplan-Entwurf aufgenommen. Hierzu zählen beispielsweise inten- sive und extensiven Dachbegrünungen, Grün- und Spielflächen, eine Fassadenbegrünung sowie Baumpflanzungen. 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Das Krankenhaus verfügt über eine in Köln seltene pneumologische Abteilung und eine große Beat- mungspflege. Den Patienten wird durch das Vorhaben die Frischluftzufuhr genommen. Zudem wird der planbedingte Mehrverkehr auf den umliegenden Stra- ßenabschnitten gemäß Verkehrsgutachten nicht zu einer erheblichen luft- hygienischen Belastung führen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die geplante Bebauung die Luftqualität im Bereich des Kran- kenhauses verschlechtert, zumal die geplante Bebauung das Kranken- haus tendenziell eher vor den auf dem Kartäuserwall und dem Sachsen- ring freigesetzten Emissionen abschirmt. 1.2 Baumbestand Es wird hinterfragt, ob die Zahl der zu fällenden Bäume und die Zahl der wieder angepflanzten Bäume identisch ist. Es liegen unterschiedliche Angaben vor. Kenntnis- nahme Zur Realisierung des Vorhabens müssen 31 auf dem Grundstück gefällt werden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Plangebiet insgesamt 33 Bäume zu pflanzen sind. 1.3 Baumbestand Nachbargrundstücke Es besteht die Gefahr, dass der Baukörper der Tiefga- rage den vielleicht noch in der Nachbarschaft überle- benden Bäumen das Wasser abgräbt und diese zu Grunde gehen. ja Bäume auf Nachbargrundstücken, die sich in einem Abstand von weniger als 3 m zur Grundstücksgrenze bzw. zur geplanten Tiefgarage befinden, werden vor Beginn der Baumaßnahme gutachterlich untersucht, um ent- sprechende Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit vornehmen zu können. Die Auswirkungen auf das Grundwasser wurden gutachterlich unter- sucht. Direkte Auswirkungen auf den Grundwasserkörper durch die ge- plante Tiefgarage sind daher nicht zu erwarten. Siehe Stellungnahme 1.7 1.4 Umwelt- und Klimaschutz (Bäume, CO2-Bindung, Erwärmung, Feuchtigkeits- haushalt) Ein Jahrzehnte alter, groß gewachsener Bestand an Bäumen wird durch Exemplare ersetzt, die wesentlich kleiner sind und deren CO2-Bindungskapazitäten ent- sprechend geringer sind. Das gleiche gilt für die Tem- peraturregelung und den Feuchtigkeitshaushalt. Das Areal wird veröden. Mit einer Erhöhung der Umge- bungstemperatur ist zu rechnen. Negative Auswirkun- gen auf die Erderwärmung werden befürchtet. Es entsteht eine nach drei Seiten hin bis auf eine kleine zu vernachlässigende Lücke in der Nordseite teilweise Grundsätzlich werden in jedem Bebauungsplanverfahren die Umweltaus- wirkungen bei der Planung berücksichtigt. In einem Bebauungsplanver- fahren, das im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Dies ist eine Verfahrenserleichterung, die das BauGB im Rahmen der Verfahrenswahl ermöglicht. Auch wenn keine förmliche Umweltprüfung stattfindet, werden die Aus- wirkungen der Planung auf alle betroffenen Umweltbelange im Verfahren untersucht, ggf. im Rahmen eines Gutachtens bewertet und deren Ergeb- nisse in der Planung berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Gegebe- nenfalls wird daraufhin die Planung im notwendigen Maß angepasst so- wie Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und festgesetzt. 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB quasi geschlossene Bebauung, in der sich die Wärme stauen wird. Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Belange, die frühzeitig in die Planung einfließen müssen, insbe- sondere in Stadtteilen mit einer stadtklimatisch hohen Belastung. Der Rat der Stadt Köln hat am 09.07.2019 den Klimanotstand erklärt. Der Klimanotstand ist ein Bekenntnis der Stadt Köln zu den Zielen des Pari- ser Klimaschutzabkommens von 2015. Im Abkommen wird das zentrale Ziel formuliert, die globale Erwärmung möglichst bis auf 1,5 Grad zu be- grenzen. Hierzu möchte die Stadt beitragen, indem sie ihre CO 2-Emissio- nen reduziert und bis 2035 Klimaneutralität anstrebt. Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln Leitlinien zum Klimaschutz bei der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben beschlossen, die in al- len Verfahren anzuwenden sind, für die noch keine förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB eingeleitet wurde. Da für dieses Vorhaben die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB vor Inkrafttreten der Leit- linien durchgeführt wurde, sind sie für dieses Vorhaben nicht verbindlich anzuwenden. Sie werden gleichwohl orientierend für die Abwägung her- angezogen. Im Verfahren wurde ein Klimagutachten erstellt, das auch die Auswirkun- gen des Vorhabens auf das lokale Klima und die Umgebungstemperatur ermittelt und Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnamen untersucht. Dar- über hinaus erfolgte die Erstellung eines Energiekonzepts mit dem Ziel einer energiesparenden Bauweise. Im Energiekonzept wurden unter an- derem verschiedene Szenarien zu den Bedarfen und Emissionen und dem jeweiligen CO 2-Einsparngspotenzial unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bewertet. Klimaschutz – Energiekonzept Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde einheitlich der KfW-Standard Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe, also für das komplette Bauvorhaben unter der Voraussetzung der anteiligen Fördermittelgewährung ausgewählt. Ziel des Vorhabenträgers ist es wei- terhin, das Vorhaben entsprechend des derzeit gültigen Kfw-Standards 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe umzu- setzen. Sämtliche geltenden Standards des Energieverbrauchs im Ge- bäudesektor werden somit mindestens eingehalten, um negative Auswir- kungen auf das Klima zu begrenzen. Zudem ist eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung geplant. Der KfW-Standard Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 in Verbindung mit einem Fernwärmeanschluss und dem teilweisen Einsatz von Photovoltaik entspricht im Wesentlichen den Vorgaben der städtischen Klimaleitlinien. Zur vollständigen Erfüllung der städtischen Klimaleitlinien wäre der Ein- satz von Photovoltaik auf allen Gebäuden notwendig. Aus stadtgestalteri- schen und baudenkmalpflegerischen Aspekten wird auf den Einsatz von Photovoltaik auf den geneigten Dachflächen im Anschluss an das Bau- denkmal Kartäuserwall 24 a verzichtet. Die eingeschossigen Gebäude- teile mit ihren auch von den Nachbargebäuden einsehbaren Dachflächen werden mit einer intensiven Dachbegrünung versehen. Sie wären auch aufgrund ihrer tiefen und verschatteten Lage nur bedingt für die Ausstat- tung mit Photovoltaik-Anlagen geeignet. Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdi- oxid (CO2), auch wenn vor Ort durch die Versorgung mit Fernwärme keine Emissionen entstehen. Um die Auswirkungen zu mindern, wird zu- sätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Baukörper 3 und 4 „Wohnen und Verwaltung“ installiert. Der vor Ort er- zeugte Strom soll größtenteils im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt im Vergleich zur Energieversorgung mit Fernwärme zu einem verminderten CO2-Ausstoß. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energiebedarf pro qm sinken. Klimaanpassung Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros, bei der unterschiedliche Varianten zur städ- tebaulichen Konfiguration erarbeitet wurden. Bei der Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzeptes sind viele Aspekte aufgenommen, 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen, den Grün- und Spielflächen im nördlichen Grund- stücksbereich, einer Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen und der Re- alisierung eines Brunnens im Innenhof werden die Auswirkungen der Pla- nung gemindert. Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Ro- dung vorgesehenen Bäume werden nach Maßgabe der Satzung ausge- glichen. Zudem sind für alle übrigen zur Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgesehen, obwohl ein Aus- gleich des zu erwartenden Eingriffs gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt gilt bezie- hungsweise zulässig ist. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel vo- raussichtlich widerstandsfähiger als die vorhandenen standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche för- dern. Insofern wird der Verlust an klimatisch ausgleichend wirkender Freifläche gemindert. Dennoch sind junge Bäume in der Regel trocken- heits- und hitzeempfindlicher als ältere Bäume und bedürfen einer beson- deren Pflege. Um einem Veröden der Flächen vorzubeugen, ist für die Bepflanzung auf der Hoffläche oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau ge- plant, der das Niederschlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den Bäumen zur Verfügung stellt. Die Flächen im Norden mit Erdanschluss werden begrünt und das Niederschlagswasser soll in den Vegetationsschichten versickern. Für die intensiv begrünten Dachflä- chen ist eine automatische Bewässerung vorgesehen. Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorga- ben konkretisiert. Die Begrünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu er- halten, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen sein. 6 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Das im Verfahren erstellte Klimagutachten hat ergeben, dass sich die Temperaturerhöhung auf eine Teilfläche beschränkt. In anderen Berei- chen des Plangebiets und der Umgebung werden Abkühlungstendenzen prognostiziert, die im Wesentlichen durch den Schattenwurf des Plange- bäudes und die hellen Materialen entstehen, die im Vergleich zur beste- henden Parkplatzfläche einen Großteil der Direktstrahlung reflektieren. Der Bodenbelag ist mit einer größeren Fuge geplant, der die Verduns- tung des Niederschlagswassers ermöglichen soll. Die geplanten Bäume verschatten den Bereich des Innenhofs und erhöhen die Verdunstungs- rate. Zudem ist ein Brunnen mit großer Wasseroberfläche und entspre- chender Verdunstungsrate vorgesehen. So soll eine innerstädtische Frei- fläche mit Schatten spendenden Arkaden und hoher Aufenthaltsqualität entstehen, welche die Bestandsgrünfläche im nördlichen Grundstücksbe- reich heute bieten kann, nicht aber der aktuelle Parkplatz. Da die Temperaturerhöhung auf einem vergleichsweise niedrigen absolu- ten Temperaturniveau und nur auf einer Teilfläche stattfindet, ist diese zugunsten der Innenentwicklung und der Deckung des Bedarfs an Wohn- raum und sozialer Infrastruktur vertretbar. Insgesamt stellt nicht nur der Klimawandel, sondern insbesondere auch das Stadtwachstum Kölns die Stadtplanung vor wichtige Herausforderun- gen. Um dem prognostizierten Stadtwachstum Rechnung zu tragen, muss die Stadt Köln bis 2040 ca. 60.000 – 70.000 neue Wohneinheiten schaffen. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum, auch im Bereich des öffentlich geför- derten Wohnungsbaus. Zudem entsteht ein Angebot an Bildungseinrich- tungen, Büroräumen und Gastronomie. Dies ist im Sinne einer funktions- gemischten Stadtentwicklung. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein innerstädtisches Baugrund- stück, das bereits heute zu ca. 48% durch Gebäude sowie Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet werden soll. Im Flächen- nutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als besonderes 7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Wohngebiet dargestellt. Das Vorhaben entspricht den Darstellungen des FNP. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung im Plangebiet. Die nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet geltenden Obergrenzen werden jedoch eingehalten. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, die sozialen, wirtschaftlichen und um- weltschützenden Anforderungen an eine nachhaltige Stadtentwicklung miteinander in Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Neben der Reduk- tion der Treibhausgasemissionen ist auch die Klimaanpassung ein wichti- ger Belang der Bauleitplanung. Beides führt stellenweise zu Zielkonflik- ten. So stehen dem Idealbild einer „dicht bebauten Stadt der kurzen Wege“ Maßnahmen der Klimaanpassung, wie der Erhalt von Grün- und Retentionsflächen im Stadtgefüge entgegen. Die Stadt Köln versucht für diesen Konflikt einen Ausgleich zu schaffen, indem gezielt an geeigneten Stellen nachverdichtet wird, während an anderen Stellen entsiegelt und Bebauung zurückgenommen oder gar nicht erst gebaut wird. Auch das Kooperative Baulandmodell ist ein wichtiges Instrument, über das Vorha- benträgerinnen und Vorhabenträger verpflichtet werden, im Rahmen von Neubebauungen Grün- und Spielflächen zu schaffen. Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhaltigen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in zentraler Lage auf teilweise be- reits versiegelten Flächen handelt. Es entspricht damit dem Ziel der In- nenentwicklung. Durch die Schaffung von Bildungsangeboten, Wohn- raum und Arbeitsplätzen in innerstädtischer Lage können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerverkehre - auch durch Bündelung der Einrichtungen des Vorhabenträgers auf dem Grundstück - vermieden werden. Dicht bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich gerin- gere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen. Das Vorhaben trägt insofern dazu bei, CO2-Emissionen zu reduzieren. 8 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 1.5 Baumasse und Gebäudehöhe Aufgrund der diversen zusätzlich geplanten Nutzun- gen wird das umbaute Volumen ein Vielfaches dessen betragen, was bisher auf dem Gelände steht. Es ent- steht eine nach drei Seiten hin bis auf eine kleine, zu vernachlässigende Lücke in der Nordseite quasi ge- schlossene Bebauung, in der sich die Wärme stauen wird. Das Ganze wird ja dann noch in vertikaler Rich- tung nicht nur nach oben, sondern auch nach unten in Form einer Tiefgarage vergrößert. Die Menschen wer- den von der neu geplanten Bausubstanz erdrückt. nein Die Stadt Köln hat einen erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen sowie Flächen für Mischnutzungen. Grundsätzlich ist es städtebauliche Zielset- zung, die Innenentwicklung bereits gut erschlossener Bereiche zu för- dern, um die Entwicklung im Außenbereich auf ein notwendiges Maß mi- nimieren zu können. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein innerstädtisches, gut er- schlossenes Baugrundstück, das bereits heute zu ca. 48% durch Ge- bäude und Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet werden soll. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plan- gebiet als besonderes Wohngebiet dargestellt. Das Vorhaben entspricht den Darstellungen des FNP. Das Grundstück am Kartäuserwall befindet sich im Eigentum des Evan- gelischen Kirchenverbands Köln und Region. In dem Bestandsgebäude am Kartäuserwall 24b befinden sich heute die Melanchthon-Akademie, das Jugendpfarramt und die Familienbildungsstätte. Sie sind in einem aus den 1960er Jahren stammenden Gebäude untergebracht, das nicht mehr den aktuellen Raumanforderungen der Nutzerinnen und Nutzer ent- spricht und nur im Erdgeschoss barrierefrei zugänglich ist. Erste Untersu- chungen zu Umbaumöglichkeiten des Bestandsgebäudes ergaben, dass sich eine bedarfsgerechte Weiternutzung nur mit einem wirtschaftlich sehr hohen Aufwand realisieren ließe. Aus diesem Grund sollen durch Abriss und Neubau Voraussetzungen geschaffen werden, die heutigen und künftigen Ansprüchen an Bildungsarbeit genügen. Alle Bildungsein- richtungen des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region sollen auf dem Grundstück in einem Neubau, dem sogenannten „Haus der Bil- dung“, räumlich zusammengelegt werden und ihre Zusammenarbeit ver- stärken. Ein Veranstaltungsraum für bis zu 140 Personen soll das beste- hende Angebot ergänzen. Dieser war bereits in dem rechtskräftigen Be- bauungsplan durch ein Baufenster gesichert, wurde jedoch nicht umge- setzt. Mit der Umsetzung des Vorhabens soll dieser Bedarf nun auf dem Grundstück gedeckt und durch ein gastronomisches Angebot ergänzt werden. Zudem ist geplant, Büroräume des Evangelischen Verwaltungs- verbandes Köln-Nord an den Standort zu verlegen, um Synergieeffekte 9 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB auch zu den umliegenden kirchlichen Einrichtungen zu nutzen. Insbeson- dere in der zweiten Bauphase soll auf den freiwerdenden Flächen des vorhandenen Gebäudes durch Nachverdichtung und Verlagerung der oberirdischen Parkplätze in eine Tiefgarage ein Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraums geleistet werden. Ziel ist es, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse zu einem einladenden, le- bendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwickeln. Der Fokus des Projekts liegt auf der Schaffung von wohnbaulichen Nut- zungen (ca. 46 %) und von Bildungsinfrastrukturen (ca. 39 %), flankiert von Büroflächen (ca. 11 %) und Gastronomie (ca. 4 %). Der Vorhaben- träger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag über die Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells hinaus, mindestens 40 % der Geschoss- fläche Wohnen als förderfähigen Wohnraum / öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu realisieren. Unabhängig hiervon beabsichtigt der Vorhaben- träger im Falle einer Gewährung entsprechender Fördermittel, den Anteil auf circa 50 % zu erhöhen. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung der bestehenden Einrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die ge- plante Nutzung. Das Vorhaben ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Auch trägt eine zentrale Ansiedlung dieser Nutzungen dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung. Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros, bei der unterschiedliche Varianten zur städ- tebaulichen Konfiguration erarbeitet wurden. Die Aufgabenstellung gab eine maximale oberirdische Bruttogrundfläche (BGF (R) von 9.700 qm vor, die das aktuelle städtebauliche Konzept unterschreitet. Das Pla- nungskonzept wurde von der Beurteilungskommission zur weiteren Um- setzung empfohlen. Die Prüfung der Empfehlungen der Beurteilungskom- mission sowie der Bezirksvertretung Innenstadt im Rahmen des Einlei- tungsbeschlusses zum Bebauungsplan Campus Kartause zur Überarbei- tung des Entwurfs sind erfolgt und wurden teilweise berücksichtigt. 10 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Der Entwurf setzt die Hofstrukturen im Westen fort. Die Gebäudehöhen der umliegenden Bestandsgebäude im Osten und Süden werden aufge- griffen und in Teilen sogar unterschritten. Zu den Gebäuden im Osten am Kartäuserhof, Norden und Westen ist das letzte Geschoss des aufgehen- den Gebäudes zurückversetzt geplant und treppt den Baukörper auf drei Geschosse ab. Das Eckgebäude am Kartäuserwall nimmt Traufthöhe so- wie die Dachform des benachbarten, denkmalgeschützten Bestandsge- bäudes auf und sorgt für eine gute Einfügung. Die Hauptbaukörper halten die Höhenvorgaben aus dem Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner Innenstadt ein. Lediglich der stadträumlich akzentuierende Campanile überschreitet mit einer Höhe von ca. 18,7 m die Vorgaben. Entsprechend den Vorgaben aus der Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung sind die Hauptbaukörper mit maximal 4 Voll- geschossen geplant. Diese Vorgabe wird nur durch den „Campanile“ mit 5 Vollgeschossen überschritten, der als städtebaulicher Akzent fungiert und den Platz räumlich fasst. Für die Lage, Höhe und Anordnung des Campanile wurden auch auf Anregung der Jury mehrere Varianten erar- beitet, vorgestellt und verwaltungsintern abgestimmt. Da der Campanile für die Erschließung des Studierendenwohnens erforderlich ist, wurde die Planung auf Basis des fünfgeschossigen und leicht abgerückten Campa- niles weiterentwickelt. Unter anderem wurden die Kubatur auf die Erfor- dernisse der Erschließung angepasst und die Begehbarkeit des obersten Geschosses für die Öffentlichkeit zurückgenommen. Der Errichtung eines flächenmäßig untergeordneten, jedoch akzentuierenden Hochpunktes wird Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzepts eingeräumt. Insge- samt wurden die städtebauliche Konfiguration, die Einfügung in den Kon- text sowie die geplanten Gebäudehöhen von der Jury positiv beurteilt. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine denkmalge- schützte Mauer, die standsicher saniert, baugleich repariert und erhalten bleiben muss. Die Mauer hat eine im Profil schrägen Verlauf, verschmä- lert sich zu ihrem oberen Abschluss und ist in Teilen „ausgebeult“. Zu- dem konnte durch vorgenommene Schürfe festgestellt werden, dass die 11 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Fundamente der denkmalgeschützten Mauer unterirdisch auskragen. Zur Sicherung der Mauer und zur Errichtung der Baugrube ist ein Verbau mit Bohrpfählen erforderlich. Die geplanten eingeschossigen Gebäudeteile müssen daher entgegen der ursprünglichen Planung mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze/Mauer errichtet werden. Um die Proportionen der Gesamtanlage, insbesondere des Innenhofs zu erhalten, ist der gesamte Gebäudekomplex im aktuellen Planungsstand gegenüber dem Stand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung um ca. 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Veranstaltungsraum und Lehrkü- che) sind zudem eingekürzt und neu mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß BauO NRW ist ein Abstand von 0,4 H zulässig. Der Entwurf weist zu den nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen in weiten Teilen Abstands- flächen von 0,8 H auf. Das Vorhaben befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Die bauliche Dichte orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Umfeld. Die GRZ beträgt 0,6, die GFZ be- läuft sich auf 1,6. Diese Werte sind für innerstädtische Lagen typisch und nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet zulässig. Eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter anderem zu einer Verringerung des geplanten Wohnraums bzw. der sozialen Infra- struktur / der ergänzenden Nutzungen führen. Zum Thema Erwärmung siehe Stellungnahme 1.4 1.6 Verschattung Die Verschattung der Nachbargebäude wird erwähnt. Kenntnis- nahme Im Verfahren wurde ein Besonnungsgutachten erstellt, das die Auswir- kungen des Vorhabens auf die Besonnung/Verschattung der Nachbar- grundstücke (Aufenthaltsräume der Bestandsgebäude) nach den gelten- den Normen ermittelt. Die Neubebauung wird in Teilbereichen zu einer 12 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Veränderung in der Besonnungssituation führen. Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen wurden im Verfahren untersucht und bei der Ab- wägung berücksichtigt. Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß BauO NRW ist ein Abstand von 0,4 H zulässig. Der Entwurf weist zu den nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen in weiten Teilen Abstands- flächen von 0,8 H auf. 1.7 Grundwasser und Wasseradern Durch den voluminösen und auch in die Tiefe gehen- den Baukörper werden sich die Grundwasserverhält- nisse und die unterirdischen Wasserläufe zum Bach- system der Stadt Köln verändern. Zunächst dürfte es kaum möglich sein, die Tiefgarage ohne eine tempo- räre Absenkung des Grundwasserspiegels zu bauen. Es gibt eine Vielzahl kleinster unterirdischer Wasser- adern im Severinsviertel, die man anhand alter Karten und Bilder im Severinsviertel noch nachvollziehen kann. Diese kleinsten Wasserläufe werden von der neuen Bebauung unterbrochen. Die Auswirkungen sind bislang nicht diskutiert. ja Nach einer Grundwassermodellrechnung der Rheinenergie aus dem Jahr 2009 wurde für das Plangebiet ein Bemessungsgrundwasserstand mit 44,25 m NHN ermittelt. Die Fundamente des Baukörpers liegen ca. 4,70 m unterhalb der gemittelten Geländeoberkante auf 46,3 m über NHN. Di- rekte Auswirkungen auf den Grundwasserkörper durch die geplante Tief- garage sind daher nicht zu erwarten. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist zur Sicherung der denkmal- geschützten Mauer ein Verbau über eine Bohrpfahlwand erforderlich. Die Auswirkungen der Tiefgründungen auf den Grundwasserstrom und um- gebenden Untergrund werden gutachterlich im Rahmen des Standsicher- heitsnachweises für die Bohrpfahlwand untersucht. Da im Bereich des Bauvorhabens kein großes Spiegelgefälle erkennbar ist, ist voraussicht- lich nicht mit einem wesentlichen Aufstau des Grundwassers und/oder hohen Fließgeschwindigkeiten zu rechnen. Die Lage unterirdischer Wasserläufe ist nicht bekannt. 1.8 Bauschäden Eine Absenkung des Grundwasserspiegels kann zu einer Rissbildung in den Häusern der Umgebung füh- ren. ja Vor Aufnahme der Bautätigkeiten wird eine Beweissicherung an den Be- standsgebäude der Nachbargrundstücke durchgeführt. Sollten widerer- wartend Schäden an den Bestandsgebäuden durch die Baumaßnahme entstehen, müssen diese vom Vorhabenträger beglichen werden. Eine mögliche Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aufgrund einer etwai- gen Absenkung des Grundwasserspeigels und daraus resultierender Schäden an Bestandsgebäuden ist nicht erkennbar. 1.9 Lärmimmissionen ja Im Verfahren wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Auswirkun- gen des Vorhabens auf das Plangebiet und die umgebende Bebauung 13 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Geplant ist nicht nur eine Bildungseinrichtung, son- dern auch Gastronomie und sicherlich das ein oder andere „Event“. Das Ganze wird mit einem erhöhten Publikumsverkehr verbunden sein und der dreiseitig umbaute Hof ein idealer Ort für jegliche Form von Ge- räuschverstärkung. Es wird die Befürchtung geäußert, das Areal werde so beliebt wie der Brüsseler Platz mit entsprechenden Konflikten. untersucht und Lärmschutzmaßnahmen formuliert. Die Realisierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wird über den Durchführungsver- trag gesichert. Im Gutachten wurde auch der mögliche Lärm des Veran- staltungsraums und der Außengastronomie ermittelt und bewertet. Der geplante Veranstaltungsraum ist für bis zu 140 Personen ausgelegt. Er soll vorrangig für Vorträge, Lesungen und Diskussionen genutzt wer- den. Der Veranstaltungsraum wird mechanisch belüftet. Die Fenster des Veranstaltungsraums werden ausschließlich zu Reinigungszwecken zu öffnen sein und als Schallschutzfenster nach Anforderung des Gutach- ters umgesetzt. Die Veranstaltungen sowie der Betrieb der Außengastro- nomie wird in zeitlicher Hinsicht auf den Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) begrenzt werden. Die öffentliche Durchwegung (Fußweg) des Grundstücks wird über die Festsetzung eines öffentlichen Wegerechts gesichert werden. Es ist ge- plant, dem Eigentümer die nächtliche Schließung des nördlichen Durch- gangs zur Kartäusergasse zu ermöglichen, um einen Missbrauch in den Abend- und Nachtstunden zu vermeiden. Die Hausrechte verbleiben beim Vorhabenträger, da der Platz in privater Hand verbleibt. Konflikte wie auf dem Brüsseler Platz werden im Umfeld des Campus Kartause nicht erwartet. Der Charakter des Innenhofs entspricht dem ei- nes Quartiersplatzes für die Anliegerinnen und Anlieger und die Nachbar- schaft. Die geplante Wohnnutzung in den Obergeschossen stellt eine so- ziale Kontrolle in den Abend- und Nachtstunden dar. 1.10 Campanile und Gestaltung Die gedankliche Grundeinstellung hinter der Idee des Campanile im Innenhof, der alles überrage, wird hin- terfragt. Es wird zu mehr Bescheidenheit und Zurück- haltung in der Gestaltung der Baukörper angeregt, um die Akzeptanz zu verbessern. nein Für die Lage, Höhe und Anordnung des Campanile wurden auch auf An- regung der Jury mehrere Varianten erarbeitet, vorgestellt und verwal- tungsintern abgestimmt. Da der Campanile für die Erschließung des Stu- dierendenwohnens erforderlich ist, wurde die Planung auf Basis des fünf- geschossigen und leicht abgerückten Campaniles weiterentwickelt. Der Campanile fasst den „klösterlich anmutenden“ Innenhof und akzentuiert das Gesamtensemble. Er hält die Abstandsflächen zu allen Grundstücks- grenzen ein. 14 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Ein Zugang zum zusätzlichen obersten Geschoss des Campanile ist nur über eine Zutrittskontrolle und somit nur autorisierten Personen möglich. Es entsteht keine öffentlich zugängliche Aussichtsplattform. Darüber hin- aus ist keine Sichtbeziehungen zur Bebauung am Kartäuserhof möglich, da die Gebäudehöhe des Gebäudeteils 2 (Haus der Bildung, siehe städ- tebauliches Planungskonzept) die Sicht versperrt. Alle unteren Ge- schosse des Campanile sind über eine Türschließung im EG nur den Be- wohnerinnen und Bewohnern des Studierendenwohnens, dem Betreiber sowie Hausdiensten möglich. Die Fassadengestaltung wurde mit der Fortschreibung der Hochbaupla- nung angepasst. In diesem Zusammenhang die historisierenden Ausprä- gung der Fassaden zurückgenommen. 1.11 Eingeschossige Bebauung, Reduzierung Bauhöhe Die auf der Ostseite des Geländes gelegenen einstö- ckigen Bauten sind kein schöner Anblick mehr. Ein Er- satz in zurückhaltender Bauhöhe (ähnlich der Kinder- gartenbauwerken) ist akzeptabel. Hier könnten zum Beispiel Räumlichkeiten für Bildungszwecke mit leich- ter Erreichbarkeit entstehen. nein Die vorhandenen, eingeschossigen Gebäude wurden zur Umsetzung des Vorhabens bereits abgerissen. Eine Unterbringung der Bildungseinrich- tung in nur ein-/zweigeschossigen Gebäudeteilen ist unter anderem auf- grund der Grundstücksgröße nicht möglich. Zudem würde durch eine ein- geschossige Bauweise eine unerwünschte Flächenversiegelung entste- hen. Nach Umzug der Bildungseinrichtungen in den Neubau sollen die übrigen Grundstücksteile dann für Wohnen, Büroräume des Evangelischen Ver- waltungsverbandes Köln-Nord und Gastronomie genutzt werden. Zu Reduzierung Gebäudehöhe siehe Stellungnahme 1.5. 1.12 Grünflächen und Frischluftschneise Zwischen den Bauwerken sollten die wenigen Grünflä- chen und insbesondere die Frischluftschneise, die das Viertel so dringend braucht, erhalten bleiben. teilweise Insbesondere im nördlichen Grundstücksteil sind Grün- und Freiflächen geplant. Ein vollständiger Erhalt der Grünflächen ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzepts nicht möglich. Die Auswirkungen auf die zu- künftige Hitzebelastung im Quartier wurden unter Berücksichtigung der Durchlüftungsverhältnisse im Klimagutachten untersucht. Siehe auch Stellungnahmen 1.1 und 1.4 15 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 1.13 Parkplätze Parkplätze werden zwar nicht mehr als zeitgemäß empfunden, sind aber dennoch notwendig. Manche Menschen sind auf das Auto angewiesen, z .B. Men- schen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und sich nicht mit dem Fahrrad fortbewegen kön- nen und auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. ja Für das geplante Vorhaben werden die notwendigen Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück in einer Tiefgarage nachgewiesen. Die Anzahl an Stell- plätzen ist derzeit bauordnungsrechtlich geregelt und richtet sich darüber hinaus nach dem geplanten Mobilitätskonzept. Ein entsprechend notwen- diger Anteil von Pkw-Stellplätzen ist für Menschen mit Behinderungen auszuweisen. 1.14 Fazit Der Baukörper ist zu groß, die geplante Nutzung lässt Sorgen aufkommen hinsichtlich der Lärmbelastung, die ohnehin schon raren Grünflächen werden noch mehr beschnitten, wertvolle alte Bäume werden geop- fert, die Luftqualität wird sich verschlechtern, insbe- sondere auch im kritischen Bereich des Krankenhau- ses, trotz Dachbegrünung wird die Umgebungstempe- ratur weiter ansteigen. Gewünscht wird eine Sanie- rung mit Augenmaß, aber kein „pseudoitalienisches Prunkprojekt“, das alle anderen überragt. teilweise Siehe Stellungnahmen 1.1 -1.13 2 2.1 Grüne Oase, Natur- und Klimaschutz Das Gelände wird in seinem aktuellen Zustand als Oase beschrieben. Die aktuelle Planung mit ihren ökologischen Auswirkungen für das Areal, insbeson- dere hinsichtlich Natur- und Klimaschutz, wird strikt abgelehnt. Kenntnis- nahme Bei dem Grundstück handelt es sich um ein innerstädtisches Baugrund- stück, das bereits heute zu ca. 48% durch Gebäude sowie Parkplatz- und Wegeflächen versiegelt ist und nachverdichtet werden soll. Ziel ist es, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse zu einem einla- denden, lebendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwickeln. Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros. Das Planungskonzept wurde von der Beur- teilungskommission zur weiteren Umsetzung empfohlen. Die Prüfung der Empfehlungen der Beurteilungskommission sowie der Bezirksvertretung Innenstadt im Rahmen des Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan Campus Kartause zur Überarbeitung des Entwurfs sind überwiegend er- folgt und wurden teilweise berücksichtigt. 16 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Die Außenanlagen zum Kartäuserwall werden durch das Vorhaben städ- tebaulich aufgewertet und begrünt. Wo sich heute ein Parkplatz befindet, entstehen nutzbare Freiräume mit Aufenthaltsqualität. Der arkadenumstandene Innenhof bildet das Zentrum des Gesamten- sembles und ist als Ort der Konzentration und der Kommunikation ge- dacht. Er ist freiraumplanerisch mit Bänken, Bäumen, Pflanzbeeten und einem Brunnen geplant. Im nördlichen Freibereich sollen ein Kinderspielbereich sowie ein Kräu- ter-, Gemüse- und Lehrgarten in Anlehnung an die historischen Kloster- gärten entstehen. Bei der Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzeptes sind viele Aspekte aufgenommen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplan- ten intensiven und extensiven Dachbegrünungen, den Grün- und Spiel- flächen im nördlichen Grundstücksbereich, einer Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen und der Realisierung eines Brunnens im Innenhof wer- den die Auswirkungen der Planung gemindert. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel vo- raussichtlich widerstandsfähiger als die vorhandenen standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche för- dern. Insofern wird der Verlust an klimatisch ausgleichend wirkender Freifläche gemindert. Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Ro- dung vorgesehenen Bäume werden nach Maßgabe der Satzung ausge- glichen. Zudem sind für alle übrigen zur Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgesehen, obwohl ein Aus- gleich des zu erwartenden Eingriffs gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt gilt bezie- hungsweise zulässig ist. 17 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) werden im im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird, werden die Pflanzvorga- ben konkretisiert. Dadurch wird die Umsetzung der Grünmaßnahmen verbindlich. Zum Umwelt- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. 2.2 Freiflächen und Bauvorhaben Es wird darauf verwiesen, dass in den Kursprogram- men der Familienbildungsstätte und der Melanchton- Akademie immer wieder die Themen "Achtsamkeit" und "Nachhaltigkeit" aufgegriffen werden. Das Laby- rinth und die Wiese auf dem Außengelände bieten Möglichkeiten für Kinderspiel und zum Treffen für Fa- milien. Dieses Idyll wird nun zerstört. Es wird nach den Beweggründen der Evangelischen Kirche als Kursanbieterin für eine Betonierung der Fläche gefragt und ihre Glaubwürdigkeit angesichts der Baupläne hinterfragt. teilweise Das städtebauliche Planungskonzept sieht eine Neuordnung und Nach- verdichtung des Grundstücks vor. Der überwiegende Anteil an Freiberei- chen des Neubaus „Campus Kartause“ wird weiterhin öffentlich zugäng- lich und vom Kartäuserwall zur Kartäusergasse erstmalig durchquerbar sein. Die geplanten Freiflächen sollen als Treffpunkt für Menschen die- nen und Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit hoher Qualität anbie- ten. Eine Nutzung durch die Kursteilnehmenden ist weiterhin möglich. Siehe auch Stellungnahme 2.1. 3 3.1 Ausgleich Grünflächen und Bäume, Klima Wie wird sichergestellt, dass die Fällung des aktuellen Baumbestandes und die Entfernung der heutigen Grünfläche einen mindestens adäquaten messbaren Klimaausgleich durch neu gepflanzte Bäumchen, so- wie extensive Dach- und Fassadenbegrünung erfährt? Unter anderem extensive Dachbegrünung verödet in Innenstädten häufig und stellt einen optischen Scha- den und Verlust für die Umgebung dar. ja Siehe Stellungnahme 1.4 3.2 Besonnung / Verschattung ja Siehe Stellungnahme 1.6. 18 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Wie stellt sich die tatsächliche zukünftige Verdunklung auf welcher Etage für die Anwohnerschaft des Kartäuserhofs und des Kartäuserwalls dar? 3.3 Sicherung Begrenzungsmauer Wie wird die alte Begrenzungsmauer der Grundstücke des angrenzenden Kartäuserhofes bei den Aus- schachtarbeiten gesichert? Kenntnis- nahme Die Mauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze steht unter Denk- malschutz und ist somit vor Abriss geschützt. Zur Sicherung der Mauer und zur Errichtung der Baugrube ist ein Verbau mit Bohrpfählen erforder- lich. Der Verbau wird im Rahmen des Bauantrags separat mit einer Ver- baustatik beantragt. 3.4 Lärm- und Geruchsemissionen Wie wird eine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die zukünftig angrenzende Lehrküche der Familienbil- dungsstätte für die angrenzende Bewohnerschaft aus- geschlossen? Wie wird eine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die Gastronomiebetriebe für die angrenzende Bewoh- nerschaft ausgeschlossen? Wie wird eine erhöhte Emission und Geräuschbelästi- gung der Haustechnik für die Anwohnerschaft von Kartäuserwall und Kartäuserhof ausgeschlossen? ja Im Verfahren wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Auswirkun- gen des Vorhabens auf das Plangebiet und die umgebende Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen formuliert. Die Realisierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden über Festsetzungen im Bebauungsplan und Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Im Gutachten wurde auch der mögliche Lärm der Gastronomie, der Außen- gastronomie und der haustechnischen Anlagen berücksichtigt. Im Plan- gebiet und der Umgebung werden die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten bzw. unterschritten. Die erforderlichen technischen Anlagen werden gemäß gesetzlichen Vor- schriften im weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags über ein Lüftungsgesuch beantragt. Die untere Immissionsschutzbehörde hat keine Bedenken bezüglich einer Geruchsbelästigung der Nachbarge- bäude geäußert. Ein weitergehendes Prüferfordernis wird auf der Ebene der Bauleitplanung insoweit nicht gesehen. 3.5 Lichtemissionen der Treppenhäuser Wie wird dafür gesorgt, dass die vorgesehene Notbe- leuchtung der Treppenhäuser nicht zu einer erhöhten nächtlichen Emission und Lichtbelästigung führt? ja Die Treppenhäuser im „Haus der Bildung“, also des östlichen Gebäudes sind innenliegend geplant, sodass keine Lichtemissionen nach außen entstehen. In den übrigen Wohntreppenhäusern, die der Erschließung der Wohnungen dienen, ist keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. 3.6 Alternativer Standort Das Bestreben der Evangelischen Kirche, die Verwal- tung an einem Ort zusammenzuziehen, kann nach- vollzogen werden. Warum soll das hier im Innenstadt Quartier stattfinden und nicht z. B. im Parkgürtel Süd oder weiter draußen? nein Das Grundstück am Kartäuserwall befindet sich im Eigentum des Evan- gelischen Kirchenverbands Köln und Region. Es befindet sich in einer in- nerstädtischen, gut erschlossenen Lage. Auf dem Plangebiet befinden sich bereits heute Bildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche. Da die derzeitigen Bestandsgebäude nicht für 19 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB eine langfristig angelegte Bildungsarbeit geeignet sind, sollen die Bil- dungseinrichtungen in einem Neubau auf dem bisherigen Grundstück werden. Ein Veranstaltungsraum soll das bestehende Angebot ergänzen. Dieser war bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan durch ein Bau- fenster gesichert, wurde jedoch nicht umgesetzt. Mit der Umsetzung des Vorhabens soll dieser Bedarf nun auf dem Grundstück gedeckt und durch ein gastronomisches Angebot ergänzt werden. Zudem ist geplant, Büroräume des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord an den Standort zu verlegen, um Synergieeffekte auch zu den umliegenden kirchlichen Einrichtungen zu nutzen. Insbesondere in der zweiten Bau- phase soll auf den freiwerdenden Flächen des vorhandenen Gebäudes durch Nachverdichtung ein Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraums geleistet werden. Der Fokus des Projekts liegt auf der Schaffung von wohnbaulichen Nut- zungen (ca. 46 %) und von Bildungsinfrastrukturen (ca. 39 %), flankiert von Büroflächen (ca. 11 %) und Gastronomie (ca. 4 %). Aufgrund der guten Verkehrsanbindung der bestehenden Einrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die ge- plante Nutzung. Das Vorhaben ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Auch trägt eine zentrale Ansiedlung dieser Nutzungen dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes (darunter auch die Schutzgüter Mensch und Tiere und Pflanzen) zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im Rahmen der vorlie- genden Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden. 3.7 Interessensausgleich und Beteiligungsmöglichkei- ten Wer sorgt für den Interessenausgleich zwischen Bau- herr und Anwohnerschaft? ja Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ge- recht abzuwägen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die Pla- nung relevanten Belange ermittelt und bewertet werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung un- ter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewähr- leisten. Unter dieser Maßgabe muss eine schlussendliche Abwägung al- ler Belange vorgenommen werden. 20 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Die rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Wohnbevölkerung wie z.B. die Einhaltung der Abstandsflächen oder immissionsschutzrechtlicher Ober- grenzen bleiben hiervon unberührt und müssen in jedem Bauvorhaben berücksichtigt werden. Das Baugesetzbuch sieht im Bauleitplanverfahren generell zwei Möglich- keiten für die Öffentlichkeit vor, ihre Belange geltend zu machen. Zum ei- nen gibt es die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. In die- sem Rahmen fand am 24.06.2020 ein Echtzeit-Online-Dialog mit Vertre- terinnen und Vertretern des Stadtplanungsamtes, des Vorhabenträgers, des Architekten sowie der Interessensgemeinschaft „Die Kartäuser“ statt. Die Veranstaltung wurde von Bezirksbürgermeister Hupke moderiert. Die Bürgerschaft hatte die Möglichkeit, online beizuwohnen sowie über einen Chat Fragen zu stellen. Ergänzend bestand vom 24.06.2020 bis ein- schließlich zum 08.07.2020 die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Bau- vorhaben einzureichen. Alle Stellungnahmen werden im vorliegenden Dokument abgewogen und finden entsprechend des Abwägungsergeb- nisses in der weiteren Planung Berücksichtigung. Im Verfahren besteht nochmals die Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Anschluss findet eine formale Abwägung der eingegangenen Stellung- nahmen sowie unter Umständen eine Anpassung der Planung und er- neute Offenlage statt. Vorbehaltlich der Regelung in § 33 BauGB besteht erst nach Prüfung aller Belange, Beschlussfassung durch den Rat der Stadt und die nachfolgende Bekanntmachung des Beschlusses Pla- nungsrecht für den Vorhabenträger. Ferner ist der Vorhabenträger bestrebt, weitere Formate des nachbar- schaftlichen Dialogs zu initiieren. So hat bereits im August 2019 vor dem förmlichen Bauleitplanverfahren eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit stattgefunden. Der Entwurf wurde daraufhin unter anderem hinsichtlich der Verträglichkeit für die Nachbarschaft und den Klima- schutz überarbeitet. Weitere Anregungen wurden im Rahmen von Gut- achten auf Umsetzbarkeit geprüft. Zudem informiert der Vorhabenträger 21 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB auf seiner Internetseite campuskartause.de über das Projekt. Darüber hinaus plant der Evangelische Kirchenverband Köln und Region eine An- laufstelle bei Problemen z. B. in Form eines Baustellenmanagements zu schaffen. 3.8 Umweltprüfung Das Areal ist Teil eines stadtklimatischen Belastungs- gebietes höchster Ausprägung. Wieso wird hier keine formale ordentliche Umweltprüfung durchgeführt und auf den Umweltbericht verzichtet? nein Grundsätzlich werden in jedem Bebauungsplanverfahren die Umweltaus- wirkungen bei der Planung berücksichtigt. In einem Bebauungsplanver- fahren, das im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen. Dies ist eine Verfahrenserleichterung, die das BauGB im Rahmen der Verfahrenswahl ermöglicht. Auch wenn keine förmliche Umweltprüfung stattfindet, werden die Aus- wirkungen der Planung auf alle betroffenen Umweltbelange im Verfahren untersucht, ggf. im Rahmen eines Gutachtens bewertet und deren Ergeb- nisse in der Planung berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Gegebe- nenfalls wird daraufhin die Planung im notwendigen Maß angepasst so- wie Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und festgesetzt. Hierzu zählen regelmäßig die verbindliche Festsetzung von Dachbegrü- nung, Grünpflanzungen und Grünflächen sowie ggfs. Wasserflächen. Im Bebauungsplanverfahren „Campus Kartause“ wurden folgende gutacherliche Enschätzungen erstellt: - Biotoptypenbewertung zur Darstellung der Bestandsbiotope und der geplanten Biotope - Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur Bewertung der artenschutz- rechtlichen Konflikte (BNatSchG) - Lärmgutachten zur Bewertung der Lärmeinwirkungen auf das Plange- biet sowie der Lärmauswirkungen der Planung auf die Bestandsbe- bauung - Besonnungs-/Verschattungsgutachten zur Beurteilung der durch die Planung verursachten möglichen Verschattung - Klimagutachten zur Bewertung, wie das geplante Vorhaben das be- stehende Lokalklima beeinflusst 22 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB - Energiekonzept mit dem Ziel, Aussagen zu Bedarfen und Emissionen darzustellen sowie das Energieschutzpotenzial abzubilden (Einspa- rung von CO₂) - Freianlagenplan zur Darstellung der Grünplanung - Bodengutachten inkl. Angaben zu umweltgefährdenden Stoffen und Versickerungsmöglichkeiten - Stellungnahme zur möglichen Grundwasserbeeinflussung - Konzept zur Starkregenvorsorge / Überflutungsnachweis, mit dem Ziel das Regenwasser von möglichen Starkregenereignissen zurück- zuhalten (einen Teil) und schadlos abfließen zu lassen - Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept - Gutachten zur Bewertung der archäologischen Befundsituation - Stellungnahme zu Lichtemissionen 3.9 Soziale Erhaltungssatzung Severinsviertel Wieso wird hier nicht der Milieuschutz berücksichtigt? nein Die Grundstücke zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse befinden sich außerhalb des Gebiets der Sozialen Erhaltungssatzung Severins- viertel. Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung ist der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Bei Vorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Woh- nungen, Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohn- raums sowie die daraus resultierende Miethöhe entscheidend. Demnach bedürfen in Satzungsgebieten nach § 172 BauGB ausschließ- lich der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Diese Regelung betrifft ausschließlich Wohn- gebäude und ist deshalb ungeachtet der bestehenden Gebietsgrenzen nicht auf die Bestandsgebäude am Kartäuserwall 24b anzuwenden. Bei Neubauvorhaben, zu denen das vorliegende Bauprojekt überwiegend zählt, kann sie ebenfalls nicht angewendet werden. 3.10 Klimaschutz Wie passt das öffentliche Bekenntnis des Bauherrn zum Klimaschutz mit dem Bauprojekt des Campus Kartause zusammen? Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.4. 23 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 3.11 Baumschutz Wie passt der öffentliche Aufruf des Bezirksbürger- meisters zum Baumschutz in Köln mit dem Bauprojekt des Campus Kartause zusammen? Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.4. 4 4.1 Nutzungsverteilung Welche Anteile an der Gesamtfläche haben jeweils der Wohn-, Verwaltungs- und Lehrbereich? Sind diese Aufteilungen im Bebauungsplan festge- schrieben oder wie ist die Nutzung anderweitig dauer- haft garantiert? ja Das Planungskonzept sieht folgende Nutzungsverteilung vor: Wohnen (ca. 46 %), Bildung (ca. 39 %), Büroflächen (ca. 11 %) und Gastronomie (ca. 4 %). Die Nutzungsarten werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan fest- gesetzt. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan erfolgen gegebenenfalls ergänzende Festsetzungen. 4.2 Bauhöhe, Verschattung, Sichtschutz Ein Großteil der anliegenden Bebauung ist dreige- schossig plus Dach. Die zuletzt errichteten Gebäude Kartäusersterne, am Kartäuserwall bis Ulrichgasse, dürften nur dreigeschossig mit Dach errichtet werden. Wieso und mit welcher Begründung soll die höhere Geschosshöhe genehmigt werden? Dürfen die anlie- genden Gebäude in Zukunft auf gleicher Höhe bebaut werden? Das Gebäude 1 wird in den Innenbereich mit 20 m First fortgeführt. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht dieses? Die restliche Bebauung hat eine Höhe von 14,70 m. Ist es denkbar diesen Teil mit der gerin- geren Höhe fortzuführen? Gibt es hierzu mögliche al- ternative Planungen? Dies würde die Beschattung und den Sichtschutz in der anliegenden Bebauung deutlich verbessern. teilweise Die umgebende Blockrandbebauung am Kartäuserhof, Kartäuserwall und an der Kartäusergasse sind teilweise drei- und teilweise viergeschossig mit Dachgeschoss ausgebildet. Das genannte Projekt der „Kartäu- sersterne“ wurde drei- bis viergeschossig zuzüglich zurückversetztem Dachgeschoss errichtet. Über die Zulässigkeit einer Aufstockung der außerhalb des Geltungsbe- reichs liegenden Gebäude trifft der Bebauungsplan keine Aussage. Bereits vor Durchführung der Mehrfachbeauftragung hat der Vorhaben- träger eine städtebauliche Studie mit einer vergleichbaren Kubatur und Baumasse entwickeln lassen, die im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln be- raten wurde. Auf Grundlage der Empfehlungen des Beirates sowie in Ab- stimmung mit der Verwaltung wurden folgende Vorgaben für die Aufga- benstellung der Mehrfachbeauftragung erarbeitet: Gebäudehöhen und Dachformen sind so zu wählen, dass harmonische Übergänge insbesondere zum denkmalgeschützten Bestand hergestellt werden. Der an die westliche Brandwand des Hauses Kartäuserwall 24a zu planende Neubau soll sich dem gründerzeitlichen Bauensemble in 24 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Kontur und Höhenentwicklung anpassen und deren Trauf- und Firsthö- hen nicht überschreiten. Entsprechend den Empfehlungen des Gestal- tungsbeirats und des Amtes für Denkmalpflege ist im Anschlussbereich an den Bestand ein Mansard- oder Satteldach zu wählen. Das Grund- stück soll mit bis zu vier Vollgeschossen bebaut werden. Der jetzt vorliegende Entwurf ist das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros, bei der unterschiedliche Varianten erarbeitet wurden. Die städtebauliche Konfiguration sowie die geplanten Gebäude- höhen des ausgezeichneten Entwurfs wurden von der Jury positiv beur- teilt. Mit den gewählten Dachformen, den Rücksprüngen im Dachgeschoss und den Gebäudehöhen fügt er (der Entwurf) sich angemessen und char- mant, zugleich selbstbewusst in die Umgebung ein. Auch im Anschluss- bereich an das Bestandsgebäude am Kartäuserwall entstehen stimmige Übergänge. Das geneigte Dach mit einer Firsthöhe von 19,5 m (69,5 m über NHN) schafft einen guten Anschluss an die denkmalgeschützte Bestandsbe- bauung am Kartäuserwall 24a; in Richtung Innenhof gelingt über das ge- walmte Dach ein Übergang zu den Gebäuden mit Flachdach. Ein Entfall des Satteldachs, eine Reduzierung der Anzahl an Geschossen oder eine Reduzierung der Bauhöhe würde zu einer Verringerung des geplanten Wohnraums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen führen. Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Für die Nachbarschaft etwaig unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im in- nerstädtisch verdichteten Bereich nicht hervorgerufen. Zu Verschattung siehe Stellungnahme 1.6. Zum Campanile siehe Stellungnahme 1.10. 25 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Zum Höhenkonzept siehe Stellungnahme 4.3. 4.3 Höhenkonzept Das Höhenkonzept der Stadt Köln sieht in der links- rheinischen Kölner Innenstadt vor, dass die Traufhöhe nicht höher als 15 m sein soll. Bei Verwendung von Satteldächern soll die Technik im Staffelgeschoss un- tergebracht werden. Warum wird dieses in der Pla- nung nicht berücksichtigt? Welche rechtliche Grund- lage ermöglicht diese Ausnahme vom Höhenkonzept? ja Das “Höhenkonzept“ der Stadt Köln ist eine informelle Planung. Abwei- chungen sind möglich und werden nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 in die Abwä- gung eingestellt, über die der Rat der Stadt Köln entscheidet. Das Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner Innenstadt sieht für die- sen Bereich eine Traufhöhe von maximal 15 m vor. Bei Flachdächern ist ein mindestens 2 m zurückgesetztes Staffelgeschoss von maximal 3,20 m Höhe und bei Satteldächern eine maximale Dachneigung von 45 ° mit einer Nutzungsebene im Dachgeschoss vorzusehen, in das alle techni- schen Aufbauten jeweils zu integrieren sind. Die Hauptbaukörper mit Flachdach halten mit einer Gebäudehöhe von 14,80 m die Höhenvorgaben aus dem Höhenkonzept für die linksrheini- sche Kölner Innenstadt ein. Lediglich der Campanile überschreitet mit ei- ner Höhe von ca. 18,7 m die Höhenvorgaben. Die Variantenuntersu- chung zum Campanile hat ergeben, dass der Turm in der geplanten Lage und Höhenausbildung stadträumlich überzeugt. Der Errichtung eines flä- chenmäßig untergeordneten, jedoch akzentuierenden Hochpunktes wird Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzepts eingeräumt. Siehe auch Stellungnahme 1.10. Das geplante Eckgebäude am Kartäuserwall hat eine Traufhöhe von ca. 14,5 m. Im Bereich des Sattel- bzw. Walmdaches des Gebäudeteils 1 (siehe städtebauliches Planungskonzept) sind keine Technikaufbauten geplant. Die auf anderen Gebäudeteilen geplanten Technikaufbauten sind nach Höhenkonzept zulässig, da sie gegenüber der Außenkante der Gebäude um 2 m zurückversetzt sind und eine maximale Höhe von 3,2 m einhalten. Die Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung gab vor, technische An- lagen in die Baukörper-Kubatur zu integrieren. Die Möglichkeit der In- tegration wurde im Rahmen der Planungskonkretisierung geprüft. Die Unterbringung der gesamten Technik im Untergeschoss würde zu einer 26 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Vergrößerung der unterbauten Flächen führen und daher nicht weiter verfolgt. Ein geringer Teil der technischen Aufbauten ist daher auf dem Dach des Gebäudeteils 2 geplant. Um die stadtgestalterische Integration der technischen Aufbauten zu sichern, wurden gestalterische Festset- zung in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.4 Abstandsflächen Wurden die Abstandsflächen und Gebäudehöhen rechtlich geprüft? Gibt es die Möglichkeit, entspre- chend der immer betonten Transparenz, diese rechtli- che Prüfung und Bewertung zu erhalten? ja Um die Proportionen der Gesamtanlage, insbesondere des Innenhofs zu erhalten, ist der gesamte Gebäudekomplex im aktuellen Planungsstand gegenüber dem Stand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung um ca. 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Veranstaltungsraum und Lehrkü- che) sind zudem eingekürzt und neu mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Die nach BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß BauO NRW ist ein Abstand von 0,4 H zulässig. Der Entwurf weist zu den nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen in weiten Teilen Abstands- flächen von 0,8 H auf. Im Bebauungsplan werden die maximalen Gebäudehöhen festgesetzt. Im Rahmen der Offenlage nach § 3 (2) Baugesetzbuch werden der Ent- wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Rechtsplan) und der Vorhaben- und Erschließungsplan (maßstäblichen Pläne des Bauvorha- bens) öffentlich ausgelegt. Die derzeitige Planung lässt keine Abstands- flächenverstöße erkennen. 4.5 Campanile Der Campanile wurde von den „Fachrichtern“ in Aus- prägung und Ausrichtung kritisiert. Wieso soll er den- noch umgesetzt werden? Die Nutzung der obersten Etage des Campanile als Aussichtsplattform soll laut Bauhabenvorträger nicht gewollt sein. Wie wird der Zugang zu dieser Etage geregelt? Welche Möglichkei- ten bestehen, den Zugang zu dem Gebäude auf an- dere Art und Weise zu lösen? Wie wurden diese Alter- nativen geprüft und gewürdigt? nein Siehe Stellungnahme 1.10. 27 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 4.6 Sichtschutz Wie wird dem Sichtschutz zu den anliegenden Gebäu- den genüge getan? ja Die Abstandsflächen gemäß BauO NRW werden zu allen Grundstücks- seiten eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Siehe auch Stellung- nahme 4.4 Für die Nachbarschaft etwaig unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im innerstädtisch verdichteten Bereich nicht hervorgerufen. Siehe auch Stellungnahme 1.10 4.7 Maßangaben Die Maßangaben auf den Bauplänen werden in ca. angegeben. Welche Toleranzen sind hier erlaubt? Kenntnis- nahme Das städtebauliche Planungskonzept stellt die Gebäude im Stadium ei- nes Vorentwurfs dar. Im Zuge der weiteren Planung werden die Maße konkretisiert. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1) werden die maximalen bzw. zwingenden Gebäudehöhen verbindlich festgesetzt und im Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) die vermassten Plan- darstellungen des Bauvorhabens verbindlich dargestellt. 4.8 Grundrissgestaltung In dem zuletzt vorgestellten Entwurf geht von dem Ge- bäude 1 ein ovaler Gebäudeteil in den Innenhof zum Kartäuserhof. Was ist hier geplant? Kenntnis- nahme In dem ovalen Gebäudeteil ist das Treppenhaus zur Erschließung der in diesem Gebäude geplanten Wohnungen untergebracht. 4.9 Städtebauliches Planungskonzept Wurde die Fortführung des Gebäudes 1 am Kartäu- serwall längs der Straße alternativ geprüft? Wieso wird hier von der sonst gängigen Blockrandbebauung der Stadt abgewichen und in das Gelände weiterge- baut? ja Das Gelände zwischen Ulrichgasse, Kartäusergasse, Kartäuserhof und Kartäuserwall ist durch heterogene Baustrukturen geprägt. Während im östlich angrenzenden Bereich eine geschlossene Blockrandbebauung überwiegt, ist der westliche Bereich durch Hofstrukturen geprägt, die auf die historische Klosteranlage zurückgehen. Der vorliegende Entwurf ver- mittelt zwischen diesen Strukturen. Er ist das Ergebnis einer Mehrfachbe- auftragung mit sieben Architekturbüros, bei dem verschiedene städtebau- liche Varianten – auch im Hinblick auf den Anschluss an die / Fortführung der Bebauung am Kartäuserwall – erarbeitet und von der Jury bewertet wurden. Das vorliegende städtebauliche Planungskonzept wurde von der Jury un- ter anderem in Bezug auf die städtebauliche Konfiguration, die Einfügung in den Kontext sowie die geplanten Gebäudehöhen positiv beurteilt. 28 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Bereits vor Durchführung der Mehrfachbeauftragung hat der Vorhaben- träger eine städtebauliche Studie mit einem vergleichbaren städtebauli- chen Konzept entwickeln lassen, das im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln mit gestalterischen Empfehlungen zur Umsetzung beraten wurde. Eine Bebauung ausschließlich entlang des Kartäuserwalls in Form einer Blockrandbebauung ermöglicht aufgrund der begrenzten Fläche nicht die Umsetzung des geplanten Vorhabens. Zudem ist die dem städtebauli- chen Planungskonzept zugrunde liegende Hofstruktur, aus den nord- westlich angrenzenden Grundstücken abgeleitet. 4.10 Interessen der Anwohnerschaft Inwiefern wurden hier die Interessen der Anwohner- schaft gewürdigt? ja Siehe Stellungnahme 3.7. 4.11 Denkmalschutz Inwiefern wurde hier der Denkmalschutz gewürdigt? ja Um die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, wurden die entsprechenden Ämter für Bodendenkmalpflege und Denkmalpflege (oberirdische Denkmäler) erstmals im Zuge der Erarbeitung der Aufga- benstellung zur Mehrfachbeauftragung beteiligt. Zudem erfolgt eine Be- teiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Vorgaben zum Anschluss an die denkmalschützte Bebauung Kartäuser- wall 24 a sowie zum Umgang mit der denkmalgeschützten Mauer wurden ermittelt und sind in die Planung eingeflossen. Bereits durchgeführt wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Römisch Germanische Museum (RGM). Auf Teilen des Grund- stücks weisen vorgefundene mittelalterliche Bau- und Schichtbefunde auf wichtige Zeugnisse zur Bau- und Nutzungsgeschichte eines der bedeu- tendsten Klöster des Kölner Stadtgebietes hin, denen ein hoher Wert bei- zumessen ist. In Abstimmung mit dem RGM soll der Nordwesten des Grundstücks, wo sich der Großteil der historischen Bodenfunde befindet, in seiner Sub- stanz erhalten bleiben, ohne diese freizulegen. In den übrigen Bereichen wird die durch das Vorhaben überplante Fläche vor Aushub der Bau- grube untersucht. Befunde werden für die Zukunft dokumentiert. Sowohl 29 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB beim Herrichten der Baugrube als auch in der Freianlagenplanung wer- den die bodendenkmalpflegerischen Belange berücksichtigt. 4.12 Denkmalgeschützte Mauer Wie wird die denkmalgeschützte Mauer vor Bauschä- den bewahrt? Sind Eingriffe an der Mauer geplant? ja Siehe Stellungnahme 3.3 Die denkmalgeschützte Mauer wird vor Umsetzung der Baumaßnahme nach einen mit den zuständigen Ämtern abgestimmten Restaurierungs- konzept in Stand gesetzt. In Teilbereichen ist zur standsicheren Sanie- rung eine baugleiche Reparatur unter Verwendung des Bestandsmateri- als erforderlich. Im Norden soll die Mauer für einen fußläufigen Durchgang geöffnet wer- den. Lage und Dimension der Öffnung wurden mit dem Amt für Denkmal- pflege abgestimmt. 4.13 Schutz der benachbarten Bausubstanz Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die anlie- genden Gebäude vor Schäden zu schützen? Inwiefern werden hierbei die zum Teil sehr alte Bausubstanz und teilweise Bebauung als Fachwerk berücksichtigt? ja Die Planung des Baustellenablaufs und der -einrichtung erfolgt mit Fort- schreibung der Planung. Dabei werden Besonderheiten im Umfeld, wie z.B. auch der Schutz der denkmalgeschützten Mauer berücksichtigt und die bestehenden technischen Möglichkeiten, ohne Schäden zu bauen, genutzt. Vor Aufnahme der Bautätigkeiten wird eine Beweissicherung an den Be- standsgebäude der Nachbargrundstücke durchgeführt, um den Zustand und ggf. vorhandene Schäden zu ermitteln. Sollten widererwartend Schä- den an den Bestandsgebäuden durch die Baumaßnahme entstehen, müssen diese vom Vorhabenträger beglichen werden. 4.14 Wertverlust der Anliegergrundstücke Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben bei dem Erwerb ihrer Immobilien auf den bestehenden Bauplan vertraut. Eine Änderung führt nun zu massi- vem Wertverlust. Ist eine Entschädigung durch den Bauherrn oder die Stadt geplant? nein Etwaige durch einen Bebauungsplan ausgelösten Verkehrswertverluste von Grundstücken außerhalb des Plangebiets sind grundsätzlich nicht abwägungsrelevant und von der Gemeinde somit nicht zu berücksichti- gen. Nur wenn durch einen „heranrückenden“ Bebauungsplan die eigent- liche Nutzung benachbarter Grundstücke beeinträchtigt wird, berührt dies abwägungserhebliche Belange und kann ein Abwehrrecht auslösen. Im vorliegenden Fall sind keine wesentlichen, durch das Vorhaben ausge- lösten Störfaktoren für die anliegende Wohnnutzung bekannt. Es ist nicht erkennbar, dass wertmindernde Umstände an der bestehen- den Bebauung durch die Planung ausgelöst werden. 30 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Bebauungspläne dienen allgemein der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und sind ein Instrument der Stadtplanung, die sich wandelnden Anforderungen an die Stadt aktiv zu steuern. Grundsätzlich kann nie- mand darauf vertrauen, dass die Umgebung des eigenen Grundstücks unverändert bleibt. Änderungen des Baurechts sind im Rahmen der Mög- lichkeiten des BauGB vorbehalten, ein Anspruch auf Entschädigung be- steht nicht. Die Anlieger haben im Rahmen des Planaufstellungsverfah- rens mehrfach die Möglichkeit, ihre Belange geltend zu machen. 4.15 Milieuschutz Wieso wurde der „Milieuschutz“ genau um das Gebiet des Bauvorhabens herumgeplant? Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 3.9 4.16 Lärmimmissionen Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Nach- barschaft vor Lärmemissionen zu schützen? ja Die durch den Neubau entstehenden Schallemissionen wurden durch ei- nen Gutachter ermittelt. Erfasst und bewertet wurden unter anderem der mögliche Lärm des Veranstaltungsraums und der Außengastronomie. Zudem wurden die Emissionen der Tiefgarage, der auf den Dächern be- findlichen technischen Anlagen sowie die Auswirkungen des planbeding- ten Mehrverkehrs auf die bestehende und geplante Wohnnutzung ermit- telt und bewertet. Das Lärmgutachten beinhaltet neben den Auswirkun- gen der Planung auch die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissio- nen aus dem Straßen- und Schienenverkehr auf die geplante Bebauung sowie die Dimensionierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (Festsetzung von Lärmpegelbereichen etc.). In der Planung wurden die eingeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Veranstaltungsraum und Lehrküche) zu- dem eingekürzt und neu mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücks- grenze geplant. Die Nutzung des Tiefhofes als „Open-Air-Seminar- raum“ wurde nicht weiterverfolgt. Der Veranstaltungsraum soll vorrangig für Vorträge, Lesungen und Dis- kussionen genutzt werden soll. Die Veranstaltungen werden in zeitlicher Hinsicht auf den Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) begrenzt werden. Der Raum wird mechanisch belüftet. Die Fenster des Veranstaltungsraums werden ausschließlich zu Reinigungszwecken zu öffnen sein und als Schallschutzfenster nach Anforderung des Gutachters umgesetzt. 31 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Unter den getroffenen Annahmen werden die Immissionsrichtwerte an der benachbarten Bebauung eingehalten. Im Bebauungsplan regelbare Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen sind als Festsetzungen aufgenommen. Weitere Auflagen wurden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 4.17 Lichtimmissionen Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Nach- barschaft vor Lichtemissionen zu schützen? ja Das ursprünglich geplante Oberlicht in dem Dach des Veranstaltungs- raums entfällt. Die Veranstaltungen im Haus der Bildung finden im Ta- geszeitraum (bis max. 22 Uhr) statt, so dass eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Nachtzeitraum ausgeschlossen werden kann. Die Arkaden werden in den Abendstunden beleuchtet. Die ausgehenden Lichtemissionen sind mit denen einer üblichen Straßenbeleuchtung zu vergleichen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn ist durch die Abschirm- wirkung der umgebenden Baukörper unwahrscheinlich. Auch sind die An- lagen so auszulegen, dass gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW so- wohl hinsichtlich Blendung als auch hinsichtlich Raumaufhellung keine Störwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung, bei Feststehen der Beleuchtungsanlage, wird der entsprechende Nachweis dazu geführt. Mögliche Störwirkungen durch die Nutzung der Tiefgaragenein- und - ausfahrt wurden in einer gutachterlichen Stellungnahme untersucht. Ins- gesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass eine mögliche Störwir- kung der Anwohner*innen der Wohnbebauungen beziehungsweise der als gewerblich einzustufenden Nutzungen auf der Südseite des Kartäu- serwalls durch Kfz- Scheinwerfer im Bereich der neu geplanten Tiefga- rage unwahrscheinlich ist. Zu Lichtemissionen der Treppenhäuser siehe Stellungnahme 3.5. 4.18 Verkehr Sind Veränderungen seitens der Verkehrsführung ge- plant? Gibt es ein Konzept wie der Liefer- und Perso- nenverkehr gesteuert werden soll? Was passiert mit der Lieferzone gegenüber der Tiefgarageneinfahrt? ja Im Verfahren wurde das Verkehrs- sowie das Mobilitätskonzept mit dem entsprechenden Fachamt der Stadt Köln konkretisiert. Es wurden alle verkehrstechnischen Belange berücksichtigt, um eine reibungslose Er- schließung des Grundstücks sicherzustellen. Eine Änderung der beste- 32 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Der Verkehrsgutachter führte während der Online-Vor- stellung aus, dass es zu einer Mehrbelastung von 5 Fahrzeugen pro Tag komme. Bei der vorgestellten Be- bauung ist dies sehr unglaubwürdig und nicht nachzu- vollziehbar. henden Verkehrssituation oder Verkehrsführung auf den Bestandsstra- ßen ist nicht vorgesehen. Die Zufahrt zum Grundstück für den motorisier- ten Verkehr erfolgt wie bisher ausschließlich über den Kartäuserwall. Auf Grundlage der Ergebnisse der Verkehrserzeugungsberechnung, wel- che nach den Vorgaben des anerkannten Regelwerkes nach Bosserhoff durchgeführt wurde, liegt das Verkehrsaufkommen des Plangebietes bei etwa 230 Kfz / 24 h im Quell- sowie im Zielverkehr. Während der Mor- genspitzenstunde werden insgesamt 30 Kfz erwartet, zum Zeitpunkt der Abendspitzenstunde insgesamt 59 Kfz. Den Berechnungen liegen tendenziell kritische Annahmen zugrunde, um ein realistisches „worst case“-Szenario abbilden zu können. Die berech- neten Neuverkehre wurden vollständig auf die Verkehrszählungen aufge- schlagen, obwohl in diesen Zählungen bereits Verkehre der heutigen Flä- che (der bestehenden Bildungseinrichtung) enthalten sind. Aufgrund die- ser Annahme wird der tatsächliche Mehrverkehr geringer ausfallen. Der Verkehrsgutachter sprach beispielhaft von 5 Fahrzeugen pro Stunde, die in ausgewählten Stundenbereichen außerhalb der Spitzenstunden stattfinden werden. Entsprechend der zugrunde gelegten Verkehrsverteilung erreichen 80 % der Fahrzeuge den Kartäuserwall aus Richtung Süden (Sachsenring - Kartäuserhof), 20 % aller Fahrzeuge kommen aus Richtung Norden (Se- verinstraße – Kartäuserhof). Die Haltebereiche auf der gegenüberliegenden, südlichen Seite des Kar- täuserwalls sollen durch das Plangebiet nicht beeinflusst werden. 4.19 Abwicklung der Baustelle Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Bau- lärm und anfallenden Schmutz während der fast vier- jährigen Bauzeit für die Anwohnerschaft erträglich zu gestalten? Ist eine Entschädigung für die Anwohnerschaft vorge- sehen (z.B. Übernahme der Reinigungskosten)? Kenntnis- nahme Die Ausführung der Bauarbeiten und immissionsschutzrechtliche Anfor- derungen an die Baustelle sind nicht Gegenstand des Bebauungsplan- verfahrens. Die für die Bauausführung geltenden Vorschriften an die Ver- meidung und Verminderung von Geräuschemissionen sind einzuhalten. Der Vorhabenträger möchte die Beeinträchtigungen für die Nachbar- schaft ungeachtet dessen nach eigenen Angaben so gering wie möglich 33 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB In der Veranstaltung zur Frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung sagte der Bauherr, dass Samstag nicht ge- baut werde. Wie wird die Einhaltung sichergestellt? Zu welchen Tageszeiten soll gebaut werden? halten. Ein Baustellenmanagement als Anlaufstelle bei auftretenden Kon- flikten ist geplant. 4.20 Auswirkungen auf Kita Unmittelbar an der Baugrenze befindet sich eine Kin- dertagesstätte (Kita). Bleibt die Kita während der Bau- phase geöffnet? Welche Vorkehrungen werden zum Schutz gegen Lärm, Schmutz und die Verkehrssicher- heit getroffen? Kann der Betrieb der Kita nach dem Bau des Campus uneingeschränkt fortgeführt werden? Zu welchen Ver- änderungen wird es kommen? Wie wirkt sich der Bau auf die Freifläche der Kita und den Lichteinfall aus? ja Das Plangebiet grenzt an das Außengelände der Kindertagesstätte. Diese kann während der Bauphase voraussichtlich geöffnet bleiben. Planbedingte Einschränkungen des Betriebs der Kindertagesstätte sind nicht zu erwarten. Konkrete Maßnahmen zur Abwicklung der Baustelle sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und werden zu ei- nem späteren Zeitpunkt konkretisiert. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Besonnung wurden gutachter- lich ermittelt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Be- sonnungssituation der südorientierten Fassaden des Kindergartens am 21. März durch die Baumaßnahme nur geringfügig verändert. Der Abstand des Neubaus zur Grundstücksgrenze im Bereich des Kin- dergartens beträgt an der geringsten Stelle ca. 8,35 m. Die Abstandsflä- che des Neubaus unterschreitet zum Kindergarten an keiner Stelle die 0,8 H und überschreitet damit den gesetzlich zulässigen Wert von 0,4 H um 100 %. 4.21 Umweltbelange Hat das Umweltamt das Bauvorhaben beurteilt und wenn ja zu welchen Schlüssen ist es gekommen? Wurden diese bei der Planung berücksichtigt? teilweise Das Umweltamt hat erstmals im Rahmen der Erarbeitung der Aufgaben- stellung zur Mehrfachbeauftragung zu dem geplanten Vorhaben Stellung genommen. Vorgaben z. B. zur Begrünung, zum Immissions- und Klima- schutz sind in die Aufgabenstellung eingeflossen. Im Rahmen des Ämterumlaufs zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB hat das Umweltamt erneut Stellung genom- men. Wesentliche Punkte der Stellungnahme waren: - Verkehrsbedingte Luftschadstoffe: Der planbedingte Mehrverkehr wird auf den umliegenden Straßenabschnitten nicht zu einer erhebli- chen lufthygienischen Belastung führen. Eine ausreichende Anzahl von Fahrradstellplätzen wird begrüßt. 34 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB - Natur und Landschaft: Bei der geplanten Verdichtung des Plange- bietes wird der Versieglungsgrad steigen. Damit schrumpft der Le- bens- und Nahrungsraum für Vögel, Insekten und Kleintiere erheb- lich. Mögliche Maßnahmen, wie eine Dach- und Fassadenbegrünung, Gebäudebrüternisthilfen und der Erhalt möglichst vieler großkroniger Bäume werden begrüßt. - Stadtklima: Die geplante Dachbegrünung soll als intensive Dachbe- grünung erstellt werden und um eine Fassadenbegrünung ergänzt werden. - Immissionsschutz: Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr ein. Im weiteren Verfahren ist eine schalltechnische Untersuchung zu erstellen, bei der „alle auf das Vorhaben einwirkende Immissionen und alle von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen erfasst und untersucht“. Die haustechni- schen Anlagen sind so zu planen, dass keine negativen Auswirkun- gen auf die eigenen Gebäude und den Bestand entstehen. Die Lage der geplanten Tiefgaragenrampe muss dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechen und es dürfen keine negativen Blend- einwirkungen entstehen. Für die meisten der oben genannten Belange wurden im Verfahren Gut- achten erstellt. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wurden geprüft, Belange gegeneinander und untereinander abgewogen (siehe unten) und ggf. Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Zu Natur, Landschaft und Stadtklima: Durch die Einplanung und Fest- setzung zur Begrünung der Freianlagen, zur intensiven und extensiven Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, zu Baumpflanzungen und Baum- erhalt wird der Eingriff gemindert. Die eingeplanten Begrünungsmaßnah- men tragen zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei und sichern trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Ge- genüber dem Planungsstand der Mehrfachbeauftragung wurde die frei- raumplanerische Qualität und ökologische Wertigkeit deutlich erhöht. Der Erhalt weiterer Bestandsvegetation wurde im Verfahren geprüft. Eine Re- 35 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB alisierung des Vorhabens ohne eine Rodung von Bäumen ist ohne gra- vierende Veränderung des städtebaulichen Gesamtkonzepts und Verrin- gerung des geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der sozia- len Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen nicht möglich. Eine intensive Dachbegrünung ist auf Teilen der eingeschossigen Ge- bäude vorgesehen und festgesetzt. Auf den übrigen Flachdachflächen ist eine extensive Dachbegrünung geplant und festgesetzt, um die Unter- bringung einer PV-Anlage oberhalb der Begrünung zu ermöglichen. Zu- dem ist eine Fassadenbegrünung festgesetzt. Zu Immissionsschutz: Gutachten zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen und Blendeinwirkungen aus der Tiefgarage wurden er- stellt und mit dem Umweltamt im Rahmen der § 4(2) Beteiligung vorge- legt. Die erforderlichen haustechnischen Anlagen werden „einge- haust.“ Durch die textlichen Festsetzungen zu Immissionsrichtwerten ist gewährleistet, dass von den haustechnischen Anlagen keine negativen Auswirkungen auf das Vorhaben oder den Bestand entstehen. Weiterge- hende Maßnahmen werden auf Basis des Immissionsschutzgutachtens verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Die Bauaufsicht wird er- gänzende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung treffen. Die Tiefgaragenrampe ist mit einer horizontalen Aufstellfläche innerhalb des Gebäudes geplant, so dass die Störwirkung minimiert wird. Bzgl. der Lärmimmissionen ist folgende textliche Festsetzung aufgenommen: Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit ei- nem bewerteten Schallabsorptionsgrad von αW ≥ 0,8 auszuführen. Die Blendeinwirkungen aus der Tiefgarage wurden gutachterlich unter- sucht. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass eine mögliche Störwirkung der Anwohner*innen der Wohnbebauungen beziehungs- weise der als gewerblich einzustufenden Nutzungen auf der Südseite des Kartäuserwalls durch Kfz- Scheinwerfer im Bereich der neu geplanten Tiefgarage unwahrscheinlich ist. 36 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Hat es eine Interessenabwägung zwischen Umwelt- schutz und Bauvorhaben gegeben? Wer hat hier wel- che Interessen vertreten? Eine Verschiebung der Tiefgaragen-Ausfahrt innerhalb des Baukörpers 1 „Wohnen / Gewerbe“ würde zu ähnlichen Ergebnissen an anderen Ge- bäuden führen. Eine Verlagerung der Tiefgaragen-Ausfahrt in den weiter westlich gelegenen Baukörper 3/4 „Wohnen / Verwaltung“ ist wegen der stufenweisen Realisierung des Bauvorhabens nicht umsetzbar. Straßen- seitige Schutzmaßnahmen können aufgrund der Enge des Straßenraums nicht ergriffen werden. Im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes der Bauordnung kann es den Nachbar*innen darüber hinaus zuzumuten sein, bei Bedarf Maßnahmen – wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen - zu ergreifen. Zu Interessensabwägung: Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Auf- stellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen. Hierüber entscheidet der Rat der Stadt Köln. 4.22 Umweltprüfung Wieso wird keine formale ordentliche Umweltprüfung durchgeführt und auf den Umweltbericht verzichtet, obwohl das Gebiet Teil eines stadtklimatischen Belas- tungsgebietes höchster Ausprägung ist? nein Siehe Stellungnahme 1.4. und 3.8 4.23 Haustechnik, Dachbegrünung In dem überarbeiteten Entwurf wird die Technik auf dem Dach geplant. Hierdurch wird die extensive Dachbegrünung massiv eingeschränkt. Wurden dazu Alternativen geprüft und wenn ja welche? Wieso wurde sich für diese Umsetzung entschieden? ja Der Umfang der erforderlichen technischen Gebäudeausrüstung wurde von den zuständigen Fachplanern auch in Bezug auf das zu erstellende Energiekonzept im Verfahren konkretisiert. Demnach sind zwei Aufbau- ten auf dem Gebäudeteil 2 (Haus der Bildung) erforderlich. Aufgrund des Ausmaßes ist nicht mit einem großen Verlust an Dachbe- grünung zu rechnen. Eine Unterbringung der Technik im Untergeschoss würde dazu führen, dass die geplanten Nutzungen reduziert oder die un- terbaute Fläche vergrößert werden müssten. 4.24 Begrünung Der neue Entwurf sieht neben der Dachbegrünung zu- sätzliche Bäume und eine Fassadenbegrünung vor. Wie wird sichergestellt, dass dieses dauerhaft erhal- ten bleiben? ja Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) und deren dauerhafte Erhaltung werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsver- trags wird, werden die Pflanzvorgaben konkretisiert. 37 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 4.25 Fassadenbegrünung Gebäude 1 Wurde eine Fassadenbegrünung des Gebäudes 1 zum Hof Kartäuserhof hin geprüft? Besteht die Mög- lichkeit den Bauvorhabenträger hierzu zu bewegen? ja Für das Treppenhaus des Gebäudes 1 (Gebäude am Kartäuserwall, siehe vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 3, ) wurde eine Fassa- denbegrünung festgesetzt. 4.26 Auswirkungen Klima und Fauna Wie wirkt sich die Versieglung und die Fällung der Vielzahl an Bäumen auf das Klima und die Fauna in der unmittelbaren Nachbarschaft und auf das Vringsveedel aus? Welche Maßnahmen werden getroffen, um dem Wär- meinseleffekt, der hohen Aufheizung, dem verminder- ten Luftaustausch und der hohen Schadstoffbelastung entgegen zu wirken? ja Im Verfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I (Vor- prüfung) durchgeführt, um die Betroffenheit der Belange des Artenschut- zes gemäß § 44 BNatSchG zu ermitteln und ggf. erforderliche Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen festzulegen. Wie in der Begründung dargelegt, kommt das Gutachten zu dem Ergeb- nis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „pla- nungsrelevanten“ Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Zum Schutz nicht planungsrelevanter Vogelarten sowie potenziell vorhandener Fle- dermausarten sind Hinweise z.B. zu Abriss- und Rodungszeiten in den Bebauungsplan aufgenommen. Zum Luftaustausch und Aufheizung siehe Stellungnahmen 1.1. Zum Klima siehe Stellungnahme und 1.4. 4.27 Nistkästen In wieweit wird Ersatz für die derzeit vorhandenen Nistkästen am Verwaltungsgebäude geschaffen? teilweise Die Anbringung von Nistkästen wird außerhalb des Bebauungsplanver- fahrens im Zuge der Hochbauplanung geprüft. Darüber hinaus werden die geplanten Begrünungsmaßnahmen, insbesondere die Baumpflanzun- gen, für einen Ersatz an potenziellen Nistmöglichkeiten für nicht pla- nungsrelevante Vogelarten sorgen. 4.28 Neutrale Gutachten Die Gutachten zum Bauvorhaben werden seitens des Bauvorhabenträgers beauftragt und bezahlt. Wer stellt sicher und auf welche Weise, dass diese neutral und wahrhaft sind? (Stichwort Gefälligkeitsgutachten) Kann die Anwohnerschaft die Gutachten einsehen und wenn, wo und ab wann? ja Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB ist es üb- lich, dass der Vorhabenträger die Kosten für Gutachten übernimmt. Die Gutachten werden im Austausch mit dem Stadtplanungsamt beauftragt und anschließend dem Stadtplanungsamt sowie den zuständigen Fachämtern vorgelegt und auf Plausibilität geprüft. Alle Gutachten sind im Rahmen der Offenlage nach § 3 (2) BauGB einsehbar. Die Verwal- tung behält die Planungshoheit, so dass keine „Gefälligkeitsgutach- ten“ eingereicht werden können. 4.29 Interessensausgleich und Beteiligungsmöglichkei- ten Wer sorgt für den Interessenausgleich zwischen Bau- herrn und Anwohnerschaft? teilweise Siehe hierzu Stellungnahme 3.7. 38 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Welche Möglichkeiten bestehen für die Interessenge- meinschaft die Kartäuser und Anwohnerschaft, Ein- fluss auf das Bauvorhaben zu nehmen? Wieso wurde die Anwohnerschaft nicht vorzeitig in die Planung einbezogen? Besteht eine Bereitschaft der Bauherren, der Politik und der Stadtverwaltung, Änderungen am Entwurf vorzunehmen? 4.30 Mediator Die Gespräche mit dem Ziel, Änderungen in der Be- bauung zu erreichen, zwischen der Anwohnerschaft und der Kirche verliefen ergebnislos. Wäre es denk- bar, für die Stadt einen Mediator einzusetzen, wie sei- nerzeit am Brüsseler Platz? nein Der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessensausgleich bei dem vorliegenden Bauvorhaben verlaufen innerhalb der vorgegebenen Ver- fahrensrichtlinien des BauGB zur Aufstellung von Bauleitplänen. Siehe hierzu auch Stellungnahme 3.7. Sie unterscheiden sich insofern grundlegend von dem angesprochenen Konflikt am Brüsseler Platz, bei dem es zwischen Anwohnerschaft und Nutzer/innen des Platzes insbesondere um nächtliche Ruhestörungen ging. Der Einsatz eines Mediators bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist nicht üblich und wird im vorliegenden Fall nicht als notwendig erachtet. 4.31 Optimaler Dritter Der Bezirksbürgermeister bezieht sich in seinen Stel- lungnahmen auf die Position des optimalen Dritten. Es wird darum gebeten, diese Position näher zu erläu- tern. Kenntnis- nahme Dem Bezirksbürgermeister als Teil der Bezirksvertretung kommt die Auf- gabe zu, als rechtlich gewählter Vertreter der Bürgerschaft über das Vor- haben zu unterschiedlichen Verfahrensschritten zu beraten und Empfeh- lungen für den Stadtentwicklungsausschuss zur späteren Beschlussfas- sung durch den Stadtrat auszusprechen. Die Bezirksvertretung hat am 28.11.2019 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Projekt Campus Kartause beschlossen. Über diese Aufgaben im formellen Verfahren hinaus steht es dem Be- zirksbürgermeister frei, den informellen Dialog zwischen Bauherrn und Anwohnerschaft zu fördern und zu moderieren. 39 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 4.32 Beziehung Vorhabenträger und Architekt Sind oder waren die Architekten des Wettbewerbs an weiteren Baumaßnahmen der evangelischen Kirche o- der anhängender Firmen involviert? Kenntnis- nahme Über die Auftragshistorie der beauftragten Architekten liegen der Stadt Köln keine Daten vor, hierüber kann nur der Vorhabenträger Auskunft er- teilen. Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung. Der Entwurf wurde in der Jurysitzung aufgrund seiner Qualitäten zur wei- teren Umsetzung empfohlen. 5 5.1 Umweltprüfung, Belüftung, Luftqualität, Grünraum Es wird an die Stadt Köln appelliert, trotz der Möglich- keiten des § 13 a BauGB eine Umweltprüfung zu ver- anlassen, wenn wie hier die Annahme besteht, dass ein mit altem Baumbewuchs über Jahrzehnte entstan- denes Grüngelände auf privatem Grund mit bislang nur geringer Bebauung einen wichtigen Beitrag zur Belüftung eines ganzen Viertels leistet und dem nahe- gelegenen Krankenhaus der Augustinerinnen als Staubfilter und Sauerstoffreserve dient. Bei der ge- planten starken Bebauung ist dies nicht mehr gege- ben. Es ist Aufgabe der Stadt, nach schonenderen Alterna- tiven mit Erhaltung von optimal viel Grünbewuchs Ausschau zu halten. nein Zu Umweltprüfung und Klimaauswirkungen siehe Stellungnahme 1.4. Zu Begrünung siehe Stellungnahme 2.1. Zu Belüftung und Luftqualität siehe Stellungnahmen 1.1. Zu Alternativen siehe Stellungnahmen 3.6 5.2 Neutrale Gutachten Umweltbegutachtungen durch vom Bauherrn beauf- tragte Firmen haben nicht die gleiche Aussagekraft und Neutralität wie behördlich eingeholte Gutachten. nein Die Gutachten werden durch die Verwaltung geprüft, die Verwaltung be- hält die Planungshoheit. Siehe auch Stellungnahme 4.28. 5.3 Baumerhalt und Grünpflege Auf dem Innenhof des Grundstücks sollen 12 junge Bäume platziert werden. Wegen der darunter befindli- chen Tiefgarage können sie nicht tief gründen. Ist hier bekannt, welche Bäume dafür geeignet sind? Wie wird sichergestellt, dass sie sich an Ort und Stelle halten ja Für die Bepflanzung auf der Hoffläche oberhalb der Tiefgarage ist ein Aufbau geplant, der Regenwasser zurückhält und der Bewässerung der Bäume im Hof dient. Die Auswahl der Bäume wurde mit den Vertretern des Grünflächenamtes abgestimmt. Die erforderlichen Begrünungsmaß- nahmen werden im Freianlagenplan dargestellt, im vorhabenbezogenen 40 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB und nicht absterben? Welche Informationen gibt es diesbezüglich von Fachleuten? Bebauungsplan festgesetzt und in den Durchführungsvertrag aufgenom- men. 5.4 Verkehr Wer prüft, aufgrund welcher Informationen der Ver- kehrsgutachter seine Prognose in der Veranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgegeben hat? Was lag ihm vor, nach welchen Kriterien hat er seine Berechnungen durchgeführt, wie ist seine Quali- fikation für die übernommene Tätigkeit? Wie kommt es zu der Annahme, dass keine größere Zunahme des Verkehrs zu erwarten sei? Das Bauprojekt lässt die Grundstücksnutzung durch folgende Personenanzahlen erwarten: - in den 30 Studierendenwohnungen erwartet der Bauherr 42 Zuziehende, aufgrund der geplanten Apartments mit mehr als 30 qm Fläche könnten es auch mehr sein, ca. 50 mit gelegentlichem Be- such, Handwerkeranfahrten etc. - 8 Personen leben in klosterähnlicher Gemein- schaft - 10 größere Wohnungen mit zu erwartenden über 30 Zuziehenden mit gelegentlichem Besuch - mehr als 20 Angestellte aus dem Kirchenkreis Eh- renfeld tagsüber - mindestens 120 bis geschätzt 150 Menschen durch den Veranstaltungs-/Konzertsaal mit 120- 140 Plätzen zuzüglich der Performer auf der Bühne - unbekannte Anzahl Angestellter und Gäste des Cafés - bereits vorhandene Angestellte der Ev. Familien- bildungsstätte und der Melanchthon-Akademie mit unbekannter Anzahl von Kursbesuchen und Leh- renden ja Die Verkehrsuntersuchung zum Vorhaben wird vom Büro PTV Transport Consult GmbH erarbeitet. Das Büro erarbeitet deutschlandweit Verkehrs- gutachten für diverse vergleichbare Vorhaben. Der Aussageumfang des Verkehrsgutachtens wurde mit der Stadt Köln abgestimmt, für die Aufbe- reitung eines Verkehrsgutachtens gibt es unterschiedlichste Richtlinien und Regelwerke. In verkehrstechnischen Gutachten wird grundsätzlich der kritischste anzunehmende Fall unterstellt. Somit ist auch im Regelbe- trieb, bei einer geringeren Auslastung der Veranstaltungsräume, eine rechnerische Leistungsfähigkeit nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen gegeben. Die Aussage des Verkehrsgutachters war, dass mit keiner maßgeblichen Steigerung der Verkehrsmengen zu rechnen ist, weil bereits zum heuti- gen Zeitpunkt Schulungsveranstaltungen auf dem Vorhabengrundstück stattfinden. Das angegebene Verkehrsaufkommen ist nicht das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen, sondern das gesamte durch das Vorha- ben erzeugte Verkehrsaufkommen einschließlich des Bestandes. Die heutigen Verkehrsbelastungen wurden durch prüfbare kameraba- sierte Verkehrserhebungen erfasst und für den Planfall mit den berech- neten Mehrverkehren überlagert. Die Erhebung wurde am 12.11.2019 durchgeführt. Für einen Knotenpunkt fand eine Zählung am 25.08.2020 statt. Ergänzend wurden durch die Stadt Köln Verkehrsbelastungszahlen umliegender Knotenpunkte übermittelt. Die Annahmen der Neuverkehre orientieren sich an den Richtlinien zur Verkehrserzeugungsberechnung nach Bosserhoff sowie aktueller Modal- Split-Werte der Stadt Köln nach MiD 2017. So wurde für die Bewohner- schaft ein motorisierter Individualverkehr-/MIV-Anteil von 35 % angesetzt, welcher den aktuellen Kölner Durchschnittswert darstellt. Für die anderen Nutzergruppen sind etwas höhere Werte zwischen 40-50 % ausgewählt worden. So soll vor allem das überregionale Einzugsgebiet der evangeli- schen Bildungseinrichtung berücksichtigt und ein insgesamt ausreichend 41 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Diese nehmen - soweit sie mit Rad oder Auto kom- men - den Weg über die Severinstraße oder den Kar- täuserhof. Wie kann sich das Verkehrsaufkommen nicht verändern? kritischer Fall abgebildet werden. Für den Quell- und Zielverkehr ergibt sich zusammengefasst ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von jeweils 230 Kfz am Tag. Das Gutachten berücksichtigt die normalen Schwankun- gen im täglichen Verkehrsablauf. Während für die Spitzenstunden maxi- mal 59 Pkw im Kartäuserwall ermittelt wurden, fallen im Tagesverlauf teil- weise nur 5 zusätzliche Pkw in der Stunde an. Die Annahmen zur Vertei- lung der Neuverkehre im Verkehrsnetz orientieren sich an den bestehen- den Verkehrsverhältnissen. Der Zielverkehr fährt dementsprechend zu 80 % über den Sachsenring und den Kartäuserhof in den Kartäuserwall und nur zu 20 % über die Severinstraße und den Kartäuserhof. Gemäß dem Verkehrsgutachten wird das Bauvorhaben zu keiner maß- geblichen Steigerung der Quell- und Zielverkehre führen. Ein erheblicher Teil der erzeugten Wege kann durch das gute ÖPNV-Angebot sowie kurze Wegstrecken für viele Grundfunktionen durch nicht-motorisierten Individualverkehr und öffentliche Verkehrsmittel abgewickelt werden. An keiner Stelle wird erwähnt, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht ver- ändert, aber eben nicht maßgeblich. Das Verkehrsgutachten kann im Rahmen der späteren Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 BauGB einge- sehen werden. 5.5 Baustellenverkehr Zusätzlich zum erwarteten Mehrverkehr wird die An- wohnerschaft drei bis vier Jahre durch Baufahrzeuge beeinträchtigt. Kenntnis- nahme Über die genaue Abwicklung des Baustellenverkehrs kann zum jetzigen Verfahrensstand keine endgültige Aussage getroffen werden, es ist auch nicht bebauungsplanrelevant. Für die erste Bauphase ist eine Bauzeit von ca. 27 Monaten, für die zweite Bauphase eine Bauzeit von ca. 30 Monaten vorgesehen. Im Vorfeld werden archäologische Erkundungen auf dem Grundstück vorgenommen. Es wird geprüft, wie der Baustellen- verkehr möglichst anwohnerfreundlich über Sachsenring, Kartäuserhof und Kartäuserwall abgewickelt werden kann. 5.6 Ruhender Verkehr In der Tiefgarage sind 70 Stellplätze geplant. Auf dem Gelände gibt es bereits ca. 60 Plätze, die an vielen Tagen besetzt sind. Die Melanchthon-Akademie und die Ev. Familienbildungsstätte haben ein umfangrei- nein Im Rahmen des Mobilitäts- und Verkehrskonzeptes erfolgt eine realisti- sche Einschätzung des zukünftigen Stellplatzbedarfs und Verkehrsauf- kommens. Grundlage der Untersuchungen sind die bestehenden und die geplanten Nutzungen. 42 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB ches Seminarprogramm (siehe beiliegendes Pro- grammheft). Umfangreicher Parkraum für Dozen- ten/Dozentinnen und Kursteilnehmende ist notwendig. Wo sollen die neuen Zuziehenden, Angestellten, Lie- ferdienste, Gäste parken? Wer kann ein so großes Bebauungsvorhaben genehmigen mit einer so gerin- gen Anzahl von Parkplätzen? Die Menschen sollen weniger Kfz benutzen, aber die Verkehrswende dauert viel länger als 5 Jahre. Es ist eine Frage der Teilhabe von älteren oder mobilitätseingeschränkten Leuten an Bildung und Konzerten etc. Diese fahren mit dem Auto zu einer Veranstaltung, weil ihnen der Heimweg am Abend unheimlich ist oder weil die Strecke von der KVB-Haltestelle zum Zielort ihnen zu beschwerlich wird. Dafür muss man Parkplätze vorhalten; es gibt gesetzliche Vorgaben. Bisher galt: 1 Stellplatz pro Wohnung, neuerdings für Wohnungen bis 50 qm ein halber. Ohne Berücksichti- gung der Nutzenden des Veranstaltungssaales und der neuen Büroangestellten, ohne gelegentliche Besu- che wären hier bereits etwa 30 neue Stellplätze nötig. Stattdessen nur 10? Die Anwohnerschaft wird durch Parkplatzsuchende gestört. Sie werden selbst keinen Platz mehr finden. Der Stellplatzbedarf wurde zuerst überschlägig auf Grundlage der gülti- gen Richtzahlentabelle sowie des Entwurfs der Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermittelt. Am 17.03.22 wurde die Stellplatzsatzung der Stadt Köln mit Änderungen beschlossen und ist inzwischen in Kraft getreten. Erklärtes Ziel der Satzung ist es, einen Beitrag zur Verkehrs- wende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern. Die Herstellung von Stellplätzen soll auf die notwendige Anzahl reduziert werden. Insgesamt ergibt sich nach dem Verkehrsgutachten unter Anwendung des Verbundeffekts und ohne weitergehende Maßnahmen zur Umset- zung des geplanten Mobilitätskonzeptes ein voraussichtlicher tatsächli- cher Stellplatzbedarf von 46 Stellplätzen für das gesamte Vorhaben. Die erforderliche Anzahl an Pkw-Stellplätzen kann in der Tiefgarage, die ins- gesamt 50 Pkw-Stellplätze umfasst, untergebracht werden und enthält damit einen geringen Puffer für die weitere Planung. Ein entsprechend notwendiger Anteil von Pkw-Stellplätzen ist für Menschen mit Behinde- rungen auszuweisen. Die Größe der Tiefgarage konnte im Planungspro- zess zugunsten eines höheren Anteils an nicht unterbauter Fläche redu- ziert werden. 5.7 Reduzierung TG, Baumerhalt Die Reduzierung der Parkplätze in der TG wurde sei- tens des Architekten u.a. damit begründet, dass au- ßerhalb des Garagenraumes ein größerer Baum ste- hen bleiben kann. Welcher genau ist gemeint? Recht- fertigt das die Weglassung von Parkplätzen? nein Durch die Reduzierung der Tiefgaragenunterbauung gegenüber dem Pla- nungsstand der Mehrfachbeauftragung können mehr Freiflächen mit Bo- denanschluss bestehen bleiben. Der Erhalt des zusätzlichen Bestands- baums an der südwestlichen Grundstücksecke wurde seitens des Land- schaftsarchitekten geprüft. Aufgrund der Nähe des Baums zum geplan- ten Baukörper und des erforderlichen Verbaus wird anstelle des Baumer- halts eine Neupflanzung vorgesehen. 6 43 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 6.1 Natur- und Klimaschutz Eine über Jahrzehnte gewachsene Fauna und Flora auf dem Gelände der Evangelischen Kirche wird durch das Vorhaben bewusst geopfert. Wie passt das zusammen mit der Selbstbezeichnung der Stadt als „Grün“ und den angestrebten Bemühungen um eine klimafreundliche Innenstadt? Alte, nach der Kölner Baumschutzsatzung schützens- werte Bäume werden gefällt; der angekündigte Ersatz wird nicht annähernd den jetzt vorhandenen Lebens- raum für die vielfältig auf dem Gelände heute vorhan- denen Vogelarten bieten, da die Bäume nicht in glei- cher Größe nachgepflanzt werden und da wegen der darunter liegenden Tiefgarage gar kein Platz für eine Tiefenverwurzelung vorhanden sein wird. Welche Bäume sollen dort angepflanzt werden? Der Verweis darauf, dass die jetzt dort stehenden Sorten dem Kli- mawandel ohnehin überwiegend nicht standhalten werden, ist nicht nachgewiesen und klingt angesichts der grünen Pracht, die es zurzeit auf dem Grundstück zu sehen gibt, nicht glaubwürdig. Kenntnis- nahme Zu Artenschutz siehe Stellungnahme 4.26. Zu Natur- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. Zu Begrünung siehe Stellungnahme 2.1. 6.2 Begrünung Ein paar begrünte Dächer, die als "Schamgrün" und in sehr trockenen Hoch-Sommern sogar von Feuerwehr- leuten als "Brandlast" bezeichnet werden, können nicht als Ausgleich akzeptiert werden. Wie wird die Begrünung auf Dauer gehalten? Gibt es einen Regenwasserkreislauf und was passiert, wenn kein Regen fällt? ja Die Begrünung sowie deren dauerhafte Erhaltung werden im Bebauungs- plan festgesetzt. Unter der Hoffläche und oberhalb der Tiefgarage ist ein Aufbau geplant, der Regenwasser zurückhält und der Bewässerung der Bäume im Hof dient. Siehe auch Stellungnahme 1.4. 6.3 Fassadenbegrünung 40 qm begrünte Fassade sind angesichts eines Bau- projekts auf 6.000 qm Fläche sehr wenig. ja Die Möglichkeit zusätzlicher Fassadenbegrünungen z. B. an geschlosse- nen Fassadenteilen wurde geprüft. Festgesetzt ist eine Fassadenbegrü- nung für den Veranstaltungsraum, die Lehrküche und das Treppenhaus 44 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB des Gebäudeteils 1. Auf eine Fassadenbegrünung des arkadenumstan- denen Innenhofs soll aus funktionalen und gestalterischen Gründen ver- zichtet werden. 6.4 Erweiterung Clara-Elisen-Stift Was passiert, wenn die Kirche auch das Nachbar- grundstück mit der Senioreneinrichtung Clara-Elisen- Stift nächstens erweitert und dort weiteres Grün weg- fallen soll, wird die Stadt wiederum zustimmen, weil Altenwohnungen und -Pflegeplätze gebraucht wer- den? Gibt es dahingehend bereits Vorhaben? nein Eine derartige Erweiterung des Clara-Elisen-Stifts ist bisher nicht geplant und für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ab- wägungsrelevant. Eine solche Veränderung würde ebenfalls die Ände- rung des bestehenden Bebauungsplans bzw. die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans notwendig machen. Entsprechend müssten auch hier die Umweltauswirkungen des Vorhabens ermittelt und bewertet wer- den, bevor Baurecht geschaffen wird. 7 7.1 Grüne Oase, Natur- und Klimaschutz Das Grundstück der Evangelischen Kirche macht es angenehm, den Kartäuserwall zu durchradeln. Der Bereich mit Bäumen und Luftschneisen wird als eine Oase von Frieden und Natur beschrieben. Das geplante Vorhaben zerstört eine Ökooase mit an- gestammten Lebewesen, Pflanzen und Tieren, einen Freiraum, in dem sich nicht nur Sauerstoff anreichert, sondern der auch als Ruhe- und Bewegungsraum den Bildungseinrichtungen zur Verfügung steht. Warum soll so ein Ort zerstört werden? Kenntnis- nahme Zum Artenschutz siehe Stellungnahme 4.26. Zur grünen Oase und zu Bauvorhaben siehe Stellungnahme 2.1. Zu Luftqualität siehe Stellungnahmen 1.1. Zum Natur- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. 7.2 Freiflächen für Kursteilnehmende Teilnehmende und Kursleitende schätzen sich sehr glücklich, eine öffentliche / kirchliche Einrichtung mit diesem Surrounding (s.o., Oase von Frieden und Na- tur) besuchen zu können. Kenntnis- nahme Zu Freiflächenangebot siehe Stellungnahme 2.2. 7.3 Buntglasfenster In der Melanchton-Akademie befindet sich auch an der Fensterwand ein Kunstwerk, ein wunderschönes Glasmosaik, das wohl der Geschichte der Einrichtung Rechnung trägt. Steht das unter Denkmalschutz? ja Die Buntglasfenster von Elfride Fulda stehen nicht unter Denkmalschutz. Der Vorhabenträger beabsichtigt, einen Teil der Fenster in die Neube- bauung zu integrieren. 45 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 7.4 Verschlechterung der Wohnverhältnisse Für die Anwohnerschaft kommt es zu einer Ver- schlechterung der Wohn- und Lebenssituation, mit der sich kaum jemand abfinden würde. Kenntnis- nahme Im Rahmen der Bauleitplanung sollen alle für die Planung relevanten Be- lange ermittelt und bewertet werden. Ziel ist es, eine dem Wohl der Allge- meinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Unter dieser Maßgabe muss eine schlussendliche Abwägung aller Belange vorge- nommen werden. Die rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Wohnbevöl- kerung wie z.B. die Einhaltung der Abstandsflächen oder immissions- schutzrechtlicher Obergrenzen bleiben hiervon unberührt und müssen in jedem Bauvorhaben berücksichtigt werden. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück und seine Um- gebung wurden im Rahmen des Verfahrens verschiedene Gutachten er- arbeitet. Mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wur- den geprüft und teilweise in der Planung berücksichtigt. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden be- rücksichtigt. 7.5 Fazit - Alternativer Standort Die Oase sollte erhalten bleiben, auch wenn dafür Aufwendungen nötig wären. Das Vorhaben würde an anderer Stelle weniger Menschen beeinträchtigen. nein Siehe Stellungnahme 3.6. 8 8.1 Grün- und Freiflächen, Bauvorhaben Wo bis jetzt schöne natürliche Wiese, Sträucher, He- cken und Bäume sind, soll demnächst eine Beton- wüste entstehen mit Pflanzbeeten („Natur in Kübeln“), die die versiegelte Fläche in eingegrenzten Bereichen etwas angenehmer gestalten sollen. Dies entspricht nicht den heutigen Vorstellungen der Menschen. Kenntnis- nahme Zu Grün- und Freiflächen und Bauvorhaben siehe Stellungnahme 2.1. Zu Luftqualität siehe Stellungnahmen 1.1. Zum Natur- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. 8.2 Freiflächenangebot für Kursteilnehmende Bisher haben Kursteilnehmende das Areal genutzt. Das geplante Vorhaben bietet mit Pflastersteinen und künstlich angelegten Beeten keine Alternative für die bisherigen Nutzungen. Kenntnis- nahme Zu Freiflächenangebot siehe Stellungnahme 2.2. 8.3 Lebensraum für Tiere, Umwelt- und Klimaschutz, Luftqualität Kenntnis- nahme Zu Artenschutz siehe Stellungnahme 4.26. 46 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Durch das Bauvorhaben würden Lebensräume für viele Tiere wie Vögel, Eichhörnchen, Insekten zerstört. Das wäre kontraproduktiv in Sachen Umwelt- und Kli- maschutz. Hinzu käme die Verschlechterung der Luft durch diese Art der Bebauung, in der ohnehin schon viel zu stark versiegelten Südstadt. Zu Luftqualität siehe Stellungnahmen 1.1. Zum Umwelt- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. 8.4 Fazit - Alternativer Entwurf Es wird darum gebeten, das Bauvorhaben abzuän- dern und andere Architekt*innen zu beauftragen, die einen Plan ohne Zerstörung der so wertvollen Grünflä- chen vorlegen können. nein Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros, bei dem verschiedene städtebauliche Vari- anten erarbeitet und von der Jury bewertet wurden. Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterentwickelt, um die Empfehlungen der Be- urteilungskommission sowie der Bezirksvertretung Innenstadt im Rah- men des Einleitungsbeschlusses zum Bebauungsplan Campus Kartause einzuarbeiten bzw. auf Umsetzbarkeit zu prüfen. 9 9.1 Umwelt- und Klimaschutz, Grünflächen, Lebens- qualität Trotz des veränderten Entwurfs, der das Pflanzen von Bäumen vorsieht, schafft der Entwurf eine massive Betonwüste. Bereits vorhandene Natur und Lebens- räume (für Tiere) werden zerstört. Kapitalistische Wertschöpfung wird Werten wie Umweltschutz und Lebensqualität der Bürgerschaft vorgezogen. Die Rodung der Bäume, Sträucher, Hecken und die Versiegelung der Grünflächen auf dem Gelände wird kritisiert, insbesondere in Zeiten des Klimawandels. Viele Tiere, denen das Areal einen Lebensraum bie- tet, wurden beobachtet: u.a. Rotkehlchen und andere Singvögel, Eichhörnchen, Mäuse und, nicht zu ver- gessen, Insekten. Die Anwohnerklagen über die Rodung der Grünflä- chen, werden unterstützt. Kenntnis- nahme Ziel der Planung ist es, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäu- sergasse zu einem einladenden, lebendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwickeln. Der Fokus des Projekts liegt auf der Schaffung von wohnbaulichen Nutzungen (ca. 46 %) und von Bil- dungsinfrastrukturen (ca. 39 %), flankiert von Büroflächen (ca. 11 %) und Gastronomie (ca. 4 %). Ca. 50% der Geschossfläche Wohnen soll im Segment des geförderten Wohnungsbaus entstehen. Eine kapitalistische Wertschöpfung steht nicht im Vordergrund. Siehe auch Stellungnahme 1.5. Zu Grün- und Freiflächen und Bauvorhaben siehe Stellungnahme 2.1. Zu Artenschutz siehe Stellungnahme 4.26. Zum Umwelt- und Klimaschutz siehe Stellungnahme 1.4. 47 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Durch die lichtdurchflutete Grünfläche und die vorhan- dene Flora und Fauna wird der Charakter der Bil- dungsstätte unterstrichen – ein Wegfall dieser Grünoase würde sich negativ auf das atmosphärische Gesamtbild dieses Ortes auswirken. 9.2 Freifläche für Kursteilnehmende Die Kursleitenden und -teilnehmenden der Evangeli- schen Familienbildungsstätte nutzen die Grünflachen gerne, z.B. zum Picknicken, Ballspielen und Grillen mit Planschbecken. Vogelgezwitscher und Blumenduft bei Sonnenlicht im Freien sind der Lernatmosphäre zuträglich. Auch Thai Chi- und andere Bewegungs- kurse der Melanchthon-Akademie werden direkt auf der Wiese abgehalten. Kenntnis- nahme Zu Freiflächenangebot siehe Stellungnahme 2.2. 9.3 Alternativer Entwurf Bitte nach einem neuen Entwurf, welcher die vorhan- denen Grünflächen und ihre Pflanzenwelt weitestge- hend verschont (so weit wie möglich auch bei einer Bebauung des Parkplatzes, welcher ja ebenfalls Bäume und Hecken beherbergt). nein Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung mit sieben Architekturbüros, bei dem verschiedene städtebauliche Vari- anten erarbeitet und von der Jury bewertet wurden. Die Empfehlungen der Beurteilungskommission sowie der politischen Gremien (Einleitungs- beschluss zum Bebauungsplan) zur Überarbeitung des Entwurfs wurden inzwischen weitgehend geprüft und teilweise berücksichtigt. 9.4 Buntglasfenster Es wird ein Bedauern um die Buntglasfensterfronten der Evangelischen Familienbildungsstätte geäußert. Diese sind künstlerisch extrem schön gestaltet und re- präsentieren die Wurzeln der FBS nach innen und au- ßen und sorgen im Innenbereich für eine traumhafte Lichtbrechung. Besteht die Möglichkeit, sie zu erhal- ten und evtl. im Neubau zu integrieren? Alternativ sie an einem anderen Ort der Ev. Kirche zu neuem Leben zu erwecken? ja Siehe Stellungnahme 7.3. 9.5 Lärmimmissionen aus Veranstaltungsraum Die Anwohnerklagen hinsichtlich des geplanten Baus eines Konzertsaales hinter ihren Schlafzimmern wer- den unterstützt. Kenntnis- nahme Es handelt sich in erster Linie nicht um einen Konzertsaal, sondern um einen allgemeinen Veranstaltungssaal, der vorrangig für Vorträge, Lesun- gen und Diskussionen genutzt werden soll. 48 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Siehe auch Stellungnahme 4.16 9.6 Campanile Die Anwohnerklagen über einen massiven, schatten- werfenden „Leuchtturm“ werden unterstützt. teilweise Für die Lage, Höhe und Anordnung des Campanile wurden auch auf An- regung der Jury mehrere Varianten erarbeitet, vorgestellt und verwal- tungsintern abgestimmt. Da der Campanile für die Erschließung des Stu- dierendenwohnens erforderlich ist, wurde die Planung auf Basis des fünf- geschossigen und leicht abgerückten Campaniles weiterentwickelt. Unter anderem wurden die Kubatur auf die Erfordernisse der Erschließung an- gepasst und die Begehbarkeit des obersten Geschosses für die Öffent- lichkeit zurückgenommen. Die städtebauliche Konfiguration, die Einfü- gung in den Kontext sowie die geplanten Gebäudehöhen wurden im Rahmen der Mehrfachbeauftragung von der Jury insgesamt positiv beur- teilt. Der Campanile hält die Abstandsflächen zu allen Grundstücksgren- zen ein. In einem Besonnungsgutachten wurden die Auswirkungen des Vorha- bens auf die Besonnung/Verschattung der Nachbargrundstücke nach den geltenden Normen ermittelt. Aufgrund der Positionierung des Turms in der Mitte des Grundstücks sind für die Nachbarschaft keine Verände- rungen in der Besonnung durch den Turm zu erwarten. Die Beleuchtung des Turms wird im weiteren Verfahren geprüft. Beein- trächtigungen für die Nachbarschaft durch Lichtemissionen sollen ver- mieden werden. Auch sind die Anlagen so auszulegen, dass gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW sowohl hinsichtlich Blendung als auch hin- sichtlich Raumaufhellung keine Störwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung, bei Feststehen der Beleuchtungsanlage, wird der entsprechende Nachweis dazu geführt. 9.7 Fazit Es wird darum geben, die Baupläne zu überdenken und für eine Bebauung ohne Zerstörung der Grünflä- chen und Pflanzen sowie der Licht- und Luftschneise und ohne dauerhafte Lärmbelästigung für die Anwoh- nerschaft (und Zerstörung der Glasfenster) zu sorgen. teilweise Der Bebauungsentwurf ist bereits zwischen dem Ergebnis der Mehrfach- beauftragung, der frühzeitigen Beteiligung sowie dem heutigen Stand umfangreich überarbeitet worden. Siehe im Einzelnen Stellungnahmen 9.1 - 9.6. 49 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 10 10.1 Entfall von Grünflächen und Bäumen, Baumasse Auch nach den aktuellen Plänen, die bei vorgenannter Veranstaltung in leicht überarbeiteter Form vorgestellt wurden, soll eine zentrale Grünfläche im Severinsvier- tel weiterhin nahezu vollständig versiegelt werden. Der aktuelle Bebauungsplan erlaubt angrenzend an den Kartäuserwall eine schmale eingeschossige Be- bauung und auf der gegenüberliegenden Seite eine dreigeschossige Bebauung. Der Rest, rund dreiviertel des Geländes sind nicht zur Bebauung vorgesehen, sondern sind Freiflächen, überwiegend mit Wiese und altem Baumbestand – es sind 39 Bäume, davon 19 geschützte. Für die Zukunft ist ein massiver Gebäude- komplex geplant, der u-förmig viergeschossig das ge- samte Grundstück umspannt und versiegelt. Kenntnis- nahme Zu Grünfläche siehe Stellungnahme 2.1. Zu Baumasse siehe Stellungnahme 1.5. 10.2 Nutzungen und Baumasse Es heißt, mit dem Campus Kartause erweitere der Kir- chenverband seine bestehenden Bildungseinrichtun- gen - in erster Linie ziehen allerdings weitere Verwal- tungseinrichtungen, ein großer Veranstaltungsraum, Gastronomie, ein Aussichtsturm und eine Tiefgarage ins Severinsviertel ein. Im Rahmen des bei der Neu- fassung des Bebauungsplans auszuübenden Ermes- sens ist insoweit zu berücksichtigen, dass es im Se- verinsviertel bzw. der angrenzenden Südstadt bereits hinreichend Veranstaltungsräume und gastronomi- sche Angebote gibt. Verwaltungseinrichtungen sollen aus praktischen Erwägungen des Bauherrn in das Plangebiet gelegt und im Anschluss ein anderer Standort im Stadtgebiet geschlossen werden. Das be- deutet, dass das Volumen des geplanten Baukörpers ohne Not eine derartige Größe einnimmt. Ohne Ansie- teilweise Die vorhandenen Veranstaltungsräume im Severinsviertel befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers. Zu Baumasse siehe auch Stellungnahme 1.5. 50 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB delung von Veranstaltungssaal, Verwaltung und Gast- ronomie wäre die Überbauung der bestehenden Grün- fläche nicht erforderlich. Dies ist im Rahmen der Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen. 10.3 Immissionsschutz Auf die erwähnte Tiefgarage soll Wand an Wand mit den bestehenden Wohn- und Schlafräumen der Ver- anstaltungssaal nebst „Open-Air-Seminarraum“ und Lehrküche gesetzt werden. Die Darstellung des Im- missionsschutzes zugunsten der Anwohnerschaft ist bisher nicht zufriedenstellend. Ein friedvolles nachbar- schaftliches Verhältnis wird gefährdet. ja Zu Lärmimmissionen siehe Stellungnahme 4.16. Zu Lichtimmissionen siehe Stellungnahme 4.17. Darüber hinaus ist auch der Vorhabenträger an einem friedvollen nach- barschaftlichen Verhältnis interessiert. 10.4 Größe des Baukörpers Veranstaltungssaal, Open-Air-Seminarraum und Lehrküche schließen den Raum zwischen den Be- standsgebäuden am Kartäuserhof und dem neuen so- genannten Bildungs- und Verwaltungsflügel. Dieser führt auf ganzer Länge viergeschossig bis zu den Be- standsgebäuden am Kartäuserwall. U-förmig kommen dann zwei weitere Gebäudetrakte im Norden und Os- ten hinzu. Den Anwohnern der Bestandsgebäude am Kartäuserwall und am Kartäuserhof wird ein massiver Gebäuderiegel vorgesetzt. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.5. 10.5 Verkehr Es ist mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrsauf- kommens zu rechnen, wenn Mitarbeiter aus umliegen- den Verwaltungsbezirken des Kirchenverbands ihre Arbeitsstätte künftig im Severinsviertel nachgehen werden. ja Siehe Stellungnahme 5.4. 10.6 Natur- und Klimaschutz Das betroffene Gelände liegt in einem nachgewiese- nen stadtklimatischen Belastungsgebiet höchster Aus- prägung. Es ist schon jetzt gekennzeichnet durch eine hohe Aufheizung, einen verminderten Luftaustausch Kentnis- nahme Zum Klima- und Naturschutz siehe Stellungnahme 1.4. Zur Durchlüftung und Luftqualität siehe Stellungnahme 1.1. 51 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB und eine hohe Luftschadstoffbelastung. Dennoch sol- len die vorhandenen Freiflächen, überwiegend mit Wiese und altem Baumbestand – es sind 39 Bäume, davon 19 geschützte – nahezu vollständig überbaut werden. Der ohnehin verminderte Luftaustausch wird reduziert. Pflanzen, die bislang die schlechte Luft rei- nigen, werden beseitigt. Das wirkt sich nicht nur auf die unmittelbar angrenzenden Gebäude aus, sondern auf die gesamte Umgebung im Severinsviertel. Das ist ein Vorgehen, das derzeit an unterschiedli- chen Stellen im Stadtgebiet geschieht. Es widerspricht den Grundsätzen des Klimanotstands. Vorhaben außerhalb des Geltungsbereiches sind nicht Gegenstand der Abwägung. 10.7 Nicht zeitgemäße Planung Der durchgeführte Architektenwettbewerb, dessen Gewinner nun durch die beabsichtigte Neufassung des Bebauungsplans realisiert werden soll, hat seine Grundlage in einem über 10 Jahre alten städtebauli- chen Entwurf. Schon aus diesem Grunde können die aktuellen klimatischen bzw. klimapolitischen Entwick- lungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Kenntnis- nahme Bei der im Vorfeld der Mehrfachbeauftragung erarbeiteten Studie han- delte es sich um einen Testentwurf, der eine mögliche Bebauungsvari- ante darstellt und von den Teilnehmenden der Mehrfachbeauftragung nicht übernommen werden musste. Das Verfahren diente dazu, das Vor- haben weiter zu qualifizieren und gegebenenfalls Alternativen zu der bis- her erarbeiteten Lösung zu finden. Zudem wurden die Teilnehmenden in der Aufgabenstellung ausdrücklich aufgefordert, klimatische Minderungs- maßnahmen bei der Planung zu berücksichtigen. Das Vorhaben wurde im Verlauf des Planungsprozesses auch auf klima- tische Aspekte geprüft und überarbeitet. Im Rahmen des Klimagutach- tens wurden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ermittelt. 10.8 Interessensausgleich Die Stadt als demokratisch gewählte Vertreterin muss insbesondere die Interessen der Bürgerschaft in den Blick nehmen. teilweise Siehe Stellungnahme 3.7. 10.9 Alternativenprüfung, Klimanotstand, negative Klimaauswirkungen Der bloße Verweis auf die angeblich klimafreundliche Nachverdichtung ist unzureichend. teilweise Zum Klimanotstand siehe Stellungnahme 1.4 Zur Durchlüftung siehe Stellungnahme 1.1 Zur Alternativenprüfung und geringfügigeren Ausnutzung des Grund- stücks siehe Stellungnahmen 1.5. und 3.8. 52 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Es wird in keiner Form deutlich, ob und inwieweit es beispielsweise in Erwägung gezogen wurde, nur die bereits durch den Parkplatz ohnehin planierte Fläche zum Zwecke der Nachverdichtung zu nutzen und die Grünfläche mit Baumbestand zu erhalten oder z. B. durch eine Reduzierung der erlaubten Geschossan- zahl eine bessere Luftzirkulation zu gewährleisten. Ebenso bleibt es vollkommen unklar, ob die klimati- schen Auswirkungen der geplanten massiven Über- bauung auf die Anwohnerschaft im näheren Umfeld (Kartäusergasse, - hof, - wall sowie Sachsenring, Ja- kobstraße, Brunostraße) geprüft wurde und inwieweit die betroffenen Interessen im Hinblick auf diejenigen des Investors, auch im Hinblick auf die Möglichkeit ei- ner schonenderen Form der Nachverdichtung abge- wogen wurden. Vor dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwal- tung, sollen im Sinne des Klimanotstands Alternativen mit der geringsten negativen Klimaauswirkung bevor- zugt geplant und umgesetzt werden. Die klimatischen Veränderungen, die immer spürbarer werden, stehen aktuell nicht hinreichend im Fokus. Grünflächen und Baumbestand im Stadtgebiet müssen zugunsten der Bürgerschaft geschützt werden. 53 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Bereits nach Abschluss der Mehrfachbeauftragung und vor Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB sind im Zeitraum von September bis Oktober 2019 2 Stellungnahmen eingegangen. Das zweite Schreiben wurde von der Verwaltung im Novem- ber 2019 mit einem Brief beantwortet. Zudem wurde eine Liste mit Unterschriften gegen das Vorhaben eingereicht, auf der bis 30.09.2020 insgesamt 937 Personen unterzeichnet haben (nicht überprüft). Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11 von sechs Personen unterzeichnet 11.1 Die geplante Baumaßnahme ist unter den im Folgen- den aufgezeigten Aspekten städteplanerisch höchst bedenklich und darf deshalb im konzipierten und im Rahmen der ersten Öffentlichkeitbeteiligung vorge- stellten Umfang keinesfalls bauplanungsrechtlich er- möglicht und genehmigt werden. Begründung siehe Punkte 11.2 – 11.13. Kenntnis- nahme Die angesprochene „erste Öffentlichkeitsbeteiligung“ war eine freiwillige Informationsveranstaltung des Vorhabenträgers, die außerhalb des Be- bauungsplanverfahrens stattfand. Der Vorhabenträger hat in der Veran- staltung über den Ausgang der Mehrfachbeauftragung informiert. Siehe Punkte 11.2-11.13. 11.1 Interessensausgleich Die evangelische Kirche beabsichtigt, das bisher so- zialadäquat als Bildungseinrichtung genutzte Grund- stück einer neuen und dabei maximalen, wirtschaftli- chen Nutzung zuzuführen. Dabei werden die schutzwürdigen Belange sowohl der unmittelbaren Anliegerschaft als auch der Bewohnerschaft in der näheren Umgebung unberücksichtigt gelassen. Die- ses Vorgehen widerspricht dem nach dem Bauge- setzbuch (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorgeschriebenen Aus- gleich der Belange, dem sog Abwägungsgebot. ja Siehe Stellungnahme 3.7. 11.2 Nutzung und Architektur Die geplante Baumaßnahme ist nicht lediglich eine "Erweiterung der Bildungseinrichtung". Der ev. Kir- chenverband Köln und Region (EKV) will die vorhan- denen Bildungseinrichtungen insbesondere um die nein Siehe Stellungnahmen 1.5. Die Fassadengestaltung wurde mit Fortschreibung der Hochbauplanung konkretisiert. In diesem Zusammenhang wurde auch die historisieren- den Ausprägung zurückgenommen. 54 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Nutzungen Wohnen, Unterhaltung, Gastronomie und Tiefgarage ergänzen, dies durch einen auffälligen Gebäudekomplex, der „in die Stadtgesellschaft und darüber hinaus ausstrahlen kann", also architekto- nisch in erster Linie repräsentativen Zwecken dienen soll. Die bestehende Nutzung des Grundstücks wird einem neuen Zweck zugeführt, der in keinem gebote- nen sachlichen Zusammenhang mit der von der Kir- che betriebenen Bildungseinrichtung steht. 11.3 Baumasse Wenngleich die Schaffung von Wohnraum in der Stadt Köln dringend geboten ist, übersteigt das Vor- haben in seiner geplanten Gestaltungsform die Kapa- zitäten des "Kartäuserviertels", bestehend aus Kar- täuserwall, Kartäuserhof und Kartäusergasse. Es fügt sich mit den entworfenen Dimensionen gerade nicht in die nähere Umgebung ein. Bei dem geplanten Ge- bäudekomplex handelt es sich angesichts der Struk- tur und des Volumens um einen übergroßen Baukör- per, der unmittelbar an die bestehenden Wohnge- bäude angefügt werden soll. Die erdrückende Wir- kung des Bauvorhabens erfolgt aus der Höhe und dem Volumen des Gebäudekomplexes in Relation zur Nachbarbebauung und die Ausdehnung der Ge- bäudeteile bis zur Grundstücksgrenze. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.5. 11.4 Campanile Die Persönlichkeitsrechte der Anwohnerschaft wer- den verletzt. Es ist eine Aussichtsplattform geplant, von der „man den Blick über das Veedel schweifen lassen können" wird. Der Turm wird für die Öffentlich- keit frei zugänglich sein, somit wird ein direkter Ein- blick in die Wohnungen der unmittelbaren Anwohner- schaft ermöglicht. teilweise Siehe Stellungnahme 1.10. 11.5 Natur- und Klimaschutz teilweise Siehe Stellungnahmen 1.2 und 1.4. 55 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Mit dem Bau des entworfenen Gebäudekomplexes wird eine der wenigen „grünen Lungen“ des Severins- viertels beseitigt. Die „grüne Infrastruktur“ ist jedoch das Kapital jedes Quartiers und trägt zu ökologisch- klimatischem Ausgleich, zur Naherholung, Gesund- heit sowie zur Schönheit der Stadt bei. Das Grund- stück ist nicht hauptsächlich ein Parkplatz, da die Hälfte der Grundstücksfläche von Wiese, Sträuchern und altem Baumbestand geprägt ist. Es wird eine große Grünfläche der Kölner Innenstadt mit altem Baumbestand (25 Großbäume) in Zeiten des Klimanotstandes weiter versiegelt; Lebensraum von Insekten, Vögeln und Fledermäusen, aber auch Aufenthaltsort und Treffpunkt für Menschen wird be- seitigt. Es wird bei drohendem Klimawandel eine wei- tere "Aufwärmfläche" geschaffen. 11.6 Arkaden Mit dem geplanten Arkadengang dürften ordnungs- bzw. sicherheitspolitisch relevante Probleme einher- gehen, wenn dieser jedermann auch nachts frei zu- gänglich ist. Verschiedene Beispiele in der Kölner In- nenstadt (z.B. Ebertplatz) zeigen, dass solche Ge- bäudestrukturen dazu einladen, als Schlafstätte oder Rückzugsort zum Drogenkonsum missbraucht zu werden. Es werden Gebäudestrukturen (nicht einsehbare "Sackgassen" und Arkaden) geschaffen, die zu Miss- brauch einladen. ja Siehe Stellungnahme 12.8. 11.7 Verschattung Es werden die benachbarte Wohnbebauung und der angrenzende Kindergarten vollständig verschattet. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.6. 11.8 Verkehr, Stellplätze, Verkehrslärm ja Zum Verkehr siehe Stellungnahmen 4.18 und 5.4. Zum ruhenden Verkehr siehe Stellungnahme 5.6. 56 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Der Kartäuserwall, auf dem die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage mündet, ist ein stark genutzter Schulweg. Die Kapazität des Parkhauses wurde mit 93 Parkplät- zen beziffert, was bei der geplanten Nutzung mit Wohnungen, Studenten-Appartements, Veranstal- tungssaal, Gastronomie und erweitertem Bildungs- stätten-Angebot als nicht ausreichend erscheint. Ab- stellmöglichkeiten für Fahrräder und E-Roller sind nicht berücksichtigt. Die Planung führt zu einem er- heblichen Parksuchverkehr und zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms in den umliegenden Straßen. Es sollte im Rahmen einer neutralen sachverständigen Begutachtung ein qualifi- ziertes Verkehrskonzept erstellt werden. Die notwendigen Fahrradstellplätze werden auf dem Grundstück teils oberirdisch teils in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Anzahl an Stell- plätzen ist derzeit bauordnungsrechtlich geregelt und richtet sich dar- über hinaus nach dem geplanten Mobilitätskonzept. Zum Verkehrslärm siehe Stellungnahme 4.16. 11.9 Lärmimmissionen Die konzipierte neue Grundstücksnutzung wird zu signifikant erhöhten Schallimmissionen führen mit Auswirkung auf die Umgebung der unmittelbaren Nachbarschaft. Der geplante Veranstaltungssaal soll unmittelbar, d.h. Wand an Wand, an die vorhandene Wohnbebauung und die dortigen Schlafzimmer an- grenzen. Weitere maßgebliche Schallquellen sind der Verkehrslärm sowie anlagenbezogene Schallquellen wie Lüftungsanlagen. Es sollte im Rahmen einer neutralen sachverständigen Begutachtung ein qualifi- ziertes Lärmgutachten erstellt werden. ja Siehe Stellungnahme 4.16. 11.10 Abstandsflächen, Sichtschutz Die Einhaltung von Abstandsflächen und Berücksich- tigung nachbarrechtlicher Belange sind nicht nach- vollziehbar. Die Baugrenzen zur Nachbarschaft soll maximal ausgenutzt werden. Hierdurch folgt eine er- hebliche Beeinträchtigung schützenswerter Interes- sen, insbesondere der Privatsphäre der Anwohner- schaft, da Wohnungen vom Bürokomplex aus unmit- telbar einsehbar werden. ja Siehe Stellungnahme 4.2. 57 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB 11.11 Architektur, Nutzung Die geplante Bebauung in der derzeit favorisierten Form unverhältnismäßig. Die verfolgten Zwecke (Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum so- wie Erneuerung der Räumlichkeiten der Bildungsein- richtungen) können gleichermaßen auch mit weniger in die Interessen der Anwohnerschaft eingreifenden Mitteln, d.h. einer subtileren Architektur erreicht wer- den. Die architektonisch bzw. planerisch offensicht- lich im Vordergrund stehende Eventarchitektur mit Aussichtsplattform, Arkadengängen, Außengastrono- mie und Veranstaltungssaal hat demgegenüber im Hinblick auf die schützenswerten Belange der An- wohnerschaft zurückzustehen. teilweise Siehe Stellungnahmen 1.5 und 3.7. 12 von zehn Personen unterzeichnet 12.1 Interessensausgleich Die schutzwürdigen Belange der Anwohnerschaft sol- len sozial verträglich und damit nachbarschaftsge- recht berücksichtigt werden. Bisher findet ausschließlich das Interesse des Inves- tors Berücksichtigung. Tatsächliche Möglichkeiten werden bis aufs Äußerste ausgereizt, ohne auf die In- teressen der Anwohnerschaft einzugehen. Das Vorgehen passt nicht in die aktuelle gesell- schaftspolitische Situation. Innerstädtische Großbau- maßnahmen haben eine elementare politische Be- deutung. Sie sind ein Symbol des gegenseitigen Um- gangs miteinander und verdeutlichen den Stellenwert des gebotenen gesellschaftspolitischen Interessens- ausgleichs. teilweise Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Die Bauherrin ist auf die Verwaltung zugekommen, um ihre Planungsab- sichten und deren Notwendigkeit zu erläutern. Vereinbart wurde, zu- nächst eine Mehrfachbeauftragung von Architekten durchzuführen, um ein städtebaulich gutes Ergebnis zu erzielen. Im Weiteren wird ein Be- bauungsplanverfahren durchgeführt, um sowohl die öffentlichen als auch die privaten Belange in das Projekt einfließen zu lassen und damit auch die Anwohnerinnen und Anwohner zu beteiligen. Insofern i st zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, Aspekte oder Beteiligungen außer Acht zu lassen. Ergänzend siehe Stellungnahme 3.7 12.2 Architektur und Nutzung teilweise Siehe Stellungnahme 1.5. 58 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Der Vorhabenträger beabsichtigt das Grundstück un- ter Neuaufstellung des Bebauungsplanes einer maxi- malen, auch wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Die Erweiterung der Räumlichkeiten um Sozialwoh- nungen und zusätzliche Bildungsräume wird befür- wortet. Der Vorhabenträger möchte aber eine das ge- samte Viertel dominierende Eventarchitektur mit Aus- sichtsturm, Konzertsaal und Gastronomie schaffen. 12.3 Baumasse Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens in Re- lation zur Nachbarbebauung wird bewusst in Kauf ge- nommen. Kenntnis- nahme Siehe Stellungnahme 1.5 12.4 Alternativen Der durchgeführte Architektenwettbewerb hat Gestal- tungsmöglichkeiten gezeigt, die für die Anwohner- schaft weniger belastend sind. Das große Grundstück bietet, wie die anderen Wettbewerbsbeiträge zeigen, Raum für andere, schonendere Gestaltungsformen. nein Siehe Stellungnahme 8.4 12.5 Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Bäume Es wird ein vereinfachtes Verfahren gemäß §13a BauGB durchgeführt, in dem Umwelt- und Natur- schutz ohne Bedeutung sind. Obwohl die Stadt Köln den Klimanotstand verkündet hat und sich die Kirche unter "ChurchForFuture" dem Klimaschutz verpflich- tet, soll mit dem Bau des entworfenen Gebäudekom- plexes eine große Grünfläche der Kölner Innenstadt mit altem Baumbestand (25 Großbäume) weiter ver- siegelt, eine weitere "Aufwärmfläche" geschaffen und eine der wenigen "grünen Lungen" des Severinsvier- tels beseitigt werden. Insoweit ist das Grundstück, nicht hauptsächlich Parkplatz, da die Hälfte der Grundstücksfläche von Wiese, Sträuchern und altem Baumbestand geprägt ist und zu einem ökologisch- klimatischem Ausgleich, zur Naherholung und zur Gesundheit der Stadt beitragen. teilweise Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Im Rahmen jedes Bebauungsplanverfahrens werden die Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz und die Bewältigung der Folgen des Klimawandels untersucht und bewertet. Generell ist die Innenverdich- tung ein seitens der Stadt verfolgte Zielsetzung zur Lösung des Woh- nungsproblems, um den Flächenverbrauch in der Landschaft zu mini- mieren. Die Verwaltung wird dem Stadtentwicklungsausschuss (Vorberatung Bezirksvertretung Innenstadt) empfehlen, den vorhabenbezogenen B- Plan nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) „Bebauungspläne der Innen- entwicklung“ einzuleiten. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung gelten Verfahrenserleichterungen. So wird zwar kein Umweltbericht er- stellt, gleichwohl werden die durch die Planung betroffenen Belange des Umweltschutzes im weiteren Verfahren nach im weiteren Verfahren er- mittelt und sachgerecht unter – und gegeneinander abgewogen. 59 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Nach bisherigem Stand werden folgende Gutachten erstellt, um die Aus- wirkungen der Planung zu untersuchen: - Artenschutzprüfung - Biotoptypenbewertung - Bodengutachten - Starkregenvorsorge, u. a. Überflutungsnachweis - Klimagutachten - Gutachten zur Tagesbelichtung / Verschattung - Schalltechnische Untersuchung - Verkehrsgutachten inkl. Mobilitätskonzept - Gutachten zur archäologischen Befundsituation Auch wenn bei den sog. beschleunigten Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgleichspflichtig sind, gilt gleichwohl die Baum- schutzsatzung mit dem Erfordernis der Kompensation und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt oder im Durchführungsvertrag vereinbart. Hierzu zählen regelmäßig die ver- bindliche Herstellung von Dachbegrünung, Grünpflanzungen und Grün- flächen sowie ggfs. Wasserflächen. Zum aktuellen städtebaulichen Planungskonzept siehe Stellungnahmen 1.2 und 1.4. 12.6 Anbau an die Grundstücksgrenze Die Bebauung soll unmittelbar bis an die Grund- stücksgrenze der Anwohnerschaft erfolgen. Dabei soll der geplante Veranstaltungssaal Wand an Wand an die vorhandene Wohnbebauung und die dortigen Schlafzimmer angrenzen. Die benachbarte Wohnbebauung und der angren- zende Kindergarten werden vollständig verschattet. ja Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Bereits heute ist – in kleinerem Umfang – angrenzende Bebauung vor- handen: An der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Kartäuserhofbe- bauung und des evangelischen Kirchenverbandes befinden sich auf einer Länge von ca. 65 m beidseitig Anbauten. Die über den Kartäuserhof er- schlossenen Grundstücke weisen bis auf zwei Hofbereiche eine 1 -3 ge- schossige Bebauung auf. Auf Seiten des Kirchengrundstücks ist eine ein- geschossige Bebauung vorhanden. Auch der aktuelle Bebauungsplan setzt eine I-geschossige Bebauung rückwärtig Kartäuserhof fest. In der Aufgabenstellung zur „Mehrfachbeauftragung Campus Kartause“ 60 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB wurde ein eingeschossiger Anbau an die Bestandsgebäude mit unbelich- teter Brandwand entlang der Grundstücksgrenze für möglich erachtet. Dabei sollte die ausreichende Belichtung der Bestandsgebäude nachge- wiesen werden. Im Rahmen der zu erstellenden Gutachten wird jetzt ge- prüft, welche Auswirkungen der ausgewählte städtebauliche Entwurf hin- sichtlich Verschattung, Belichtung und Lärm auf die vorhandene Bebau- ung hat. Voraussetzung für eine Realisierung des Wettbewerbsergebnis- ses ist eine Festsetzung im beabsichtigten Bebauungsplan. Im fortgeschriebenen städtebaulichen Planungskonzept werden die ein- geschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Veranstaltungsraum und Lehrküche) eingekürzt und mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Siehe auch Stellungnahme 1.5. Zu Lärmimmissionen des Veranstaltungsraums siehe Stellungnahme 9.5. Zu Verschattung siehe Stellungnahme 1.6. 12.7 Campanile Es wird befürchtet, dass von einer Aussichtsplattform ein direkter Einblick in die Wohnungen der unmittel- baren Anwohnerschaft ermöglicht wird. Die Persön- lichkeitsrechte der Anwohnerschaft werden hierdurch verletzt. ja Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Die Planung sieht derzeit einen fünfgeschossigen Treppenturm im Ein- gangsbereich des „Campus“ vor. Er dient der Erschließung der Studie- renden-Appartements im 1. bis 3. Obergeschoss des westlichen Hofge- bäudes und stellt ein markantes Zeichen für die Gesamtanlage dar. Das 4. Geschoss ist als überdachter, offener Raum geplant, der einen Blick über den Hof bietet. Da er sich nur ein Geschoss über der ihn umgeben- den viergeschossigen Hofbebauung befindet, werden in Blickrichtung Kartäuserhof nur die begrünten Flachdächer der Neubebauung und die Dachflächen der Bestandsbebauung Kartäuserhof sichtbar sein. Die Be- urteilungskommission hatte zudem empfohlen, den „Campanile“ zur Er- schließung der Studierendenwohnungen hinsichtlich Anordnung und Ausprägung weiterzuentwickeln und zu prüfen, ob die Platzfassung auf andere Weise gelöst werden kann. 61 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Die Nutzung als öffentlich zugängliche Aussichtsplattform wurde aufge- geben. Zu aktuellem Planungsstand siehe Stellungnahme 1.10. 12.8 Arkaden Der geplante Arkadengang könnte als Rückzugsort zum Drogenkonsum und -handel sowie zum Urinie- ren missbraucht werden, wie schon jetzt verschie- dene Beispiele in der Kölner Innenstadt (z.B. Ebert- platz, Stollwerck-Gelände) zeigen. ja Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Entsprechend der Empfehlungen der Beurteilungskommission sollen die Arkaden erst im Bereich des Platzraums beginnen und ihre Auswirkung auf die Belichtung der dahinterliegenden erdgeschossigen Nutzungen geprüft werden. Die Planung sieht einen etwas von der Haupterschlie- ßung zurückgesetzten Platzbereich vor. Die zukünftige Fuß-Radverbin- dung zur Kartäusergasse soll durch ein Tor an der Kartäusergasse ge- öffnet werden, kann aber auch bei Bedarf nachts geschlossen werden. An dem Arkadenhof liegen Bildungseinrichtungen, Wohnnutzungen und Gastronomie, die eine fast durchgängige soziale Kontrolle ermöglichen. Zudem wird voraussichtlich, wie bisher die Hausmeister/in der Bildungs- einrichtung auf dem Gelände leben. Aufgrund dieser Gesamtsituation wird nicht davon ausgegangen, dass die Gefahr der anderweitigen Nut- zung des Arkadenbereichs groß ist. Es handelt sich zudem um eine evangelische Kircheneinrichtung, die auch soziale Dienste anbietet. Im aktuellen städtebaulichen Planungskonzept sind die Arkaden ent- sprechend den Empfehlungen der Beurteilungskommission überarbeitet worden. 12.9 Alternativer Standort, Nutzung Es erscheint fragwürdig, weswegen in dem, den Kar- täuserhof beeinträchtigenden, viergeschossig geplan- ten Bauriegel weitere Verwaltungseinrichtungen Ein- zug finden müssen, wenn es gleichermaßen möglich wäre, hierfür das bisher lediglich zweigeschossig be- baute Gelände des Evangelischen Kirchenverband Köln und Region (EKV) an der Kartäusergasse zu er- weitern, wo keine Anwohnerschaft unmittelbar betrof- fen wäre. nein Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: Es sind Büroräume für den ev angelischen Verwaltungsverband Köln Nord in dem entlang der westlichen Grundstückgrenze geplanten Ge- bäude vorgesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan weist im Bereich des EKV an der östlichen Kartäusergasse keine weiteren Bauflächen aus und ermöglicht auch keine höhere Geschossigkeit. Bei einer Änderung des Planungsrechts und einer Nachverdichtung der Bebauung wären auch hier baumbestandene Grünflächen betroffen. 12.10 Interessensausgleich ja Die Verwaltung antwortete am 04.11.2019 in einem Brief: 62 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Das Bestreben des EKV besteht nicht in erster Linie in der Verfolgung sozialer Zwecke, sondern darin, durch ein massives, auffälliges Investitionsobjekt ein Zeichen zu setzen. Die von Gesetzes wegen zu be- rücksichtigenden Belange der Bewohnerschaft in der näheren Umgebung des Bauvorhabens werden voll- kommen außer Acht gelassen, auch wenn die sozia- len Zwecke problemlos auch mit deutlich weniger in die Interessen der Anwohnerschaft eingreifenden Mit- teln erreicht werden können. Nur wenn aber alle Beteiligten bzw. Betroffenen da- von überzeugt sind, dass es bei der geplanten Groß- baumaßnahme zu einer gerechten Interessengewich- tung gekommen ist, kann das geplante Bauvorhaben zu einer Bereicherung des Viertels werden. Zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualität des Bauvorhabens des evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region hat dieser in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Aufgabenstellung wurde in enger Abstimmung mit der Stadt Köln und den betroffenen Fachämtern erstellt. Der unter sieben Beiträgen ausgewählte Entwurf erfüllte nach Auffassung der Beurtei- lungskommission sowohl die städtebaulichen als auch die hochbauli- chen Anforderungen am besten. Die politischen Gremien wurden über das geplante Qualifizierungsverfahren und die Aufgabenstellung als auch über das Ergebnis des Wettbewerbs informiert (siehe Ratsinforma- tionssystem „Campus Kartause“, Vorlage Nr. 0859/2019 und 2923/2019). Die Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner wird im Rahmen des geplanten Bebauungsplanverfahrens erfolgen. Die Vorlage für den Ein- leitungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes wird voraussichtlich dem Stadtentwicklungsausschuss (Vorberatung Bezirksvertretung Innen- stadt) für den Sitzungszyklus November/Dezember vorgelegt. Neben der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wird die Verwal- tung empfehlen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 Baugesetzbuch nach Modell 2 der Stadt Köln als öffentliche Ver- sammlung durchzuführen. Damit wird auf eine Beschleunigung des Ver- fahrens, die nach § 13a Baugesetzbuch möglich wäre, zugunsten einer öffentlichen Aussprache verzichtet. Die frühzeitige öffentliche Beteiligung soll im 1. Quartal 2020 durchge- führt werden. Die Planung wird bis dahin hinsichtlich der Einhaltung der städtebaulichen Ziele und Vorgaben aus der Mehrfachbeauftragung und der Empfehlungen der Beurteilungskommission fortgeschrieben, sodass die Ergebnisse der Planungsüberprüfung und ein Zwischenstand der Gutachten auf der Versammlung vorgestellt und besprochen werden können. Ich hoffe auf Ihre Teilnahme und eine konstruktive Auseinan- dersetzung. 63 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln Altstadt/Süd eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(1) BauGB Es freut uns, dass Ihnen zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem evan- gelischen Kirchenverband angeboten wurde, sodass die Möglichkeit des direkten Austausches mit dem Vorhabenträger besteht. Ergänzung gemäß aktuellem Verfahrensstand: Die Veranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 24.6.2020 statt. Aufgrund der Beschränkungen im Rahmen der Covid- 19-Pandemie wurde die Veranstaltung als Echtzeit-Online-Dialog durch- geführt. Zusätzlich gab es im Zeitraum vom 24.062020 bis 08.07.2020 die Möglichkeit, sich über einen Aushang zu informieren und Stellung- nahmen einzureichen. Die zweite Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Öffentlichkeit be- stand im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Zu den weite- ren Verfahrensschritten siehe Stellungnahme 3.7. 13 von 937 Personen unterzeichnet (Stand 30.09. 2020) 13.1 Unterschriftenliste: Gegen das Bauvorhaben, für den Erhalt von Grün- und Freiflächen im Severinsviertel nein Zum Bauvorhaben siehe Stellungnahme 1.5. Zu Grün- und Freiflächen siehe Stellungnahmen 1.4 und 2.1.
Anlage_1_CK_Geltungsbereich
406 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 674351/02 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd Maßstab 1 : 2 500
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1639 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
611/2 Alte Sa
Vorlagen-Nummer
4157/2022
Stand: 06.08.2025
Sachstandsbericht
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: 07.08.2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 674351/02;
Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd
Beschluss:
Der Rat
1. beschließt über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Flurstück 114, Flur 13, Ge-
markung Köln, mit einer Größe von 6.017 qm - Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäu-
serwall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd - abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2
bis 4;
2. beschließt den Bebauungsplan Nr. 674351/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab-
satz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Bebauungsplan ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt seit dem 08.08. 2023 rechtskräf-
tig.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bau. Der ev. Kirchenverband plant am 08.09. 2025 ein-
Richtfest. Weitere Informationen zum Baufortschritt etc. finden sich unter der Vorhabenträger-
Website: www.campuskartause.de
Nächste Schritte: erledigt
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Das Verfahren ist beendet
Anlage_5_CK_Satzungsbegründung_
213713 Zeichen
- 1 -
ANLAGE 5
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 674351/02
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd
1 Anlass und Ziel der Planung
Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region (Vorhabenträger) beabsichtigt auf dem
6.017 m² großen Grundstück die bestehenden Bildungseinrichtungen zu erweitern und um
die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastronomie und ggf. einen untergeordneten Gewerbe-
anteil zu ergänzen.
In dem Bestandsgebäude am Kartäuserwall 24b befinden sich heute die Melanchthon-Aka-
demie, das Jugendpfarramt und die Familienbildungsstätte. Sie sind in einem aus den
1960er Jahren stammenden Gebäude untergebracht, das nicht mehr den aktuellen Rauman-
forderungen der Nutzerinnen und Nutzer entspricht und nur im Erdgeschoss barrierefrei zu-
gänglich ist. Erste Untersuchungen zu Umbaumöglichkeiten des Bestandsgebäudes erga-
ben, dass sich eine bedarfsgerechte Weiternutzung nur mit einem sehr hohen wirtschaftli-
chen Aufwand realisieren ließe. Aus diesem Grund sollen durch Abriss und Neubau Voraus-
setzungen geschaffen werden, die heutigen und künftigen Ansprüchen an Bildungsarbeit ge-
nügen. Alle Bildungseinrichtungen des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region
sollen auf dem Grundstück in einem Neubau, dem sogenannten „Haus der Bildung“, räum-
lich zusammengelegt werden und ihre Zusammenarbeit auch mit weiteren Bildungseinrich-
tungen verstärken.
Zudem sollen durch eine Verlagerung der oberirdischen Parkplätze in eine Tiefgarage und
Nachverdichtung des Grundstücks in weiteren Gebäudeteilen unter anderem Wohnungen,
Studierendenappartements in Form eines Studierendenwohnheims, Büros des Evangeli-
schen Verwaltungsverbandes Köln-Nord, Gastronomie- und ggf. weitere Gewerbeflächen
entstehen. Ziel ist es, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse zu einem ein-
ladenden, lebendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwi-
ckeln. Die neu entstehenden Freibereiche sollen mit Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten ge-
staltet werden.
Für die Planung des Bauvorhabens hat der Vorhabenträger in enger Abstimmung mit dem
Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Frühjahr 2019 eine Mehrfachbeauftragung mit sieben
Architekturbüros durchgeführt. Der Entwurf des Büros Kaspar Kraemer Architekten GmbH
wurde mit dem ersten Rang ausgezeichnet und soll umgesetzt werden.
Die Bezirksvertretung Innenstadt und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die ge-
plante Durchführung der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgaben-
stellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert.
Da das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
67435/04 von 1964 entspricht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
2 Verfahren
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB unter
Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §
- 2 -
13a Baugesetzbuch) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans wird gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan.
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist möglich, da der Bebau-
ungsplan für die Nachverdichtung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche
gemäß § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung festsetzt (6.017 m² Grundstücksgröße). Es
werden auch keine Bebauungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB
mitzurechnen wäre. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und
keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet (§ 13a Absatz 1
Satz 4 und 5 BauGB). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des §
13a Absatz 1 Satz 5 BauGB bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind.
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichte-
rungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es
kann abgesehen werden von:
− der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
− dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
− der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und
− dem Monitoring nach § 4c BauGB.
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden
Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6
BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Um-
weltbelange im weiteren Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt.
Das Kooperative Baulandmodell in der Fassung von 2017 ist anzuwenden.
Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region hat am 13.09.2019 einen Antrag auf Ein-
leitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 05.12.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuser-
wall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd – und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 1 BauGB (nach Modell 2: Versammlung) beschlossen (Vorlagen-Num-
mer 3589/2019). Grundlage war das in der Mehrfachbeauftragung zur weiteren Umsetzung
empfohlene städtebauliche Planungskonzept des Büros Kaspar Kraemer Architekten GmbH.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 29.11.2019 bis 07.01.2020 stattgefunden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 24.
Juni bis zum 8. Juli 2020 statt. Aufgrund der Corona-Sicherheitsmaßnahmen wurde die
Abendveranstaltung am 24.06.2020 als Echtzeit-Online-Dialog durchgeführt. Fragen und An-
regungen konnten live per Chat eingereicht werden. Die Veranstaltung ist in einer Nieder-
schrift dokumentiert. Zudem hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus vom 24.
Juni bis zum 8. Juli 2020 aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteili-
gung bis zum 8. Juli 2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung
sind zehn Stellungnahmen eingegangen.
In den Stellungnahmen wurden insbesondere Bedenken hinsichtlich der geplanten Eingriffe
in den Baumbestand und die bestehenden Grünflächen geäußert. Zudem werden negative
- 3 -
Auswirkungen auf Umwelt und Klima sowie auf die Wohnqualität der Anwohner*innen durch
zusätzliche Flächenversiegelungen, Zunahme der Verkehrsbelastungen, Verschattungen so-
wie Lärm- und Lichtimmissionen befürchtet. Eine Reduzierung der Baumasse und der Ge-
bäudehöhen wurde angeregt.
Bereits Ende 2019 und vor Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich
eine Anwohner*innen-Initiative gegründet, die sich mit mehreren Schreiben an Politik und
Verwaltung gerichtet hat. Bis zum 30.09.2020 wurden insgesamt 937 (nach eigenen Anga-
ben der Initiative) Unterschriften gegen das Bauvorhaben und für den Erhalt von Grün- und
Freiflächen im Severinsviertel gesammelt und weitergeleitet.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
11.03.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwur-
fes auf Grundlage des fortgeschriebenen städtebaulichen Entwurfs gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2
BauGB hat in der Zeit vom 11.11.2021 bis 21.12.2021 stattgefunden. Weitere Stellungnah-
men ohne Bedenken wurden von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im
Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB eingereicht.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 25.05.2022 im Amtsblatt
der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom
03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stel-
lungnahmen gegen die Planung eingegangen. Die vorgebrachten Bedenken greifen im We-
sentlichen die Themen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Campus Kartause (Kartäuserwall
24b)“ befindet sich im linksrheinischen Kölner Stadtbezirk Innenstadt im Stadtteil Altstadt
Süd. Es wird im Norden durch die Kartäusergasse und das Grundstück der Evangelischen
Kirchengemeinde Köln, im Süden durch den Kartäuserwall begrenzt. Die östliche Grenze
wird von der rückseitigen Bebauung der Gebäude am Kartäuserhof bzw. den Grenzmauern
gebildet. Im Westen grenzt das Plangebiet an das Grundstück des Senioren- und Pflege-
heims des Clara-Elisen-Stifts. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 114, Flur 13 der Gemar-
kung Köln. Es hat eine Größe von 6.017 m² (siehe Anlage 1 Übersichtsplan).
Entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze verläuft eine denkmalgeschützte
Einfriedungsmauer des ehemaligen Kartäuserklosters. Zur Herstellung einer neuen Fuß-
wegeverbindung muss eine Öffnung in der Mauer angelegt werden, die nach Abstimmung
mit den Fachdienststellen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden kann.
3.2 Historische Entwicklung
Das Plangebiet liegt innerhalb der mittelalterlichen Stadterweiterung von 1180. Die mittelal-
terliche Stadtmauer, die ab 1881 für die Anlage der Neustadt bis auf wenige Relikte wie die
nahe gelegene Ulrepforte geschleift wurde, verlief auf der Südseite der Straße Kartäuserwall.
Das Grundstück ist Teil des Immunitätsbezirks des ehemaligen mittelalterlichen Kartäuser-
klosters St. Barbara. Das 1334 vom Kölner Erzbischof Walram von Jülich gestiftete Kloster
wurde 1338 fertiggestellt und entwickelte sich zu einer bedeutenden kirchlichen Institution
des mittelalterlichen Kölns. Im 14. und 15. Jahrhundert wurde die Klosteranlage um einen
großen, von einem Umgang mit Klostergebäuden eingefassten Kreuzhof, das sogenannte
„große Galilea“ erweitert. Ein Teilbereich dieses Baukomplexes reicht in die nordwestliche
- 4 -
Ecke des Plangebiets. Die genaue Bebauung des Klosters ist aufgrund fehlender exakter
Plangrundlagen derzeit nur ungefähr zu verorten.
Nach Auflösung des Klosters im Jahr 1794, unmittelbar nach der Besetzung Kölns durch
französische Truppen, ging das Gelände 1816 an den preußischen Militärfiskus über. Im
Rahmen der militärischen Umnutzung als Garnisonslazarett und Artilleriedepot erfolgten auf
dem Gelände umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen, die mit dem teilweisen Abbruch
der ehemaligen Klosterbebauung einherging. Im Plangebiet wurden die letzten Klosterbauten
nach 1827 abgebrochen. Der Abbruch der letzten Bauten aus der militärischen Nutzungs-
phase erfolgte im Zuge der Neubebauung des Grundstücks Anfang der 1960er Jahre.
3.3 Vorhandene Struktur
Plangebiet
Zurzeit ist das Grundstück im westlichen Teil mit einem dreigeschossigen Gebäude mit aus-
gebautem Satteldach bebaut. Entlang der Westfassade ist das Gelände um ein Geschoss
abgeböscht, um eine natürliche Belichtung des Untergeschosses zu ermöglichen.
Das Gebäude wurde Anfang der 1960er für die Ämter und Einrichtungen des damaligen
Evangelischen Stadtkirchenverbandes Köln und heutigen Evangelischen Kirchenverbandes
Köln und Region errichtet. Derzeit sind drei Bildungseinrichtungen in dem Gebäude mit je-
weils eigenen Räumen untergebracht, die Melanchthon-Akademie, das Evangelische Ju-
gendpfarramt und die Evangelische Familienbildungsstätte. Das Gebäude wird überplant.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze befanden sich bei Einleitung des Bebauungsplan-
verfahrens eingeschossige Gebäude, die als Garagen bzw. als Hausmeisterwohnung ge-
nutzt wurden. Der Abbruch dieser Gebäudeteile wurde der Bauaufsicht angezeigt und ist be-
reits erfolgt, um frühzeitig Kenntnisse über den Zustand der dahinter liegenden denkmalge-
schützten Mauer zu erlangen.
Die südlich gelegenen, teils befestigten Freiflächen am Kartäuserwall dienen der fußläufigen
Erschließung der Bestandsgebäude. Über eine Zufahrt vom Kartäuserwall werden die oberir-
dischen Pkw-Stellplätze, Stellplätze für Motorräder sowie die Fahrradabstellanlagen erreicht.
Im nördlichen Grundstücksbereich liegt eine baumbestandene, private Grünfläche. Insge-
samt befinden sich auf dem Grundstück 19 geschützte Bäume sowie 20 weitere Bäume.
Umgebung
Das Plangebiet liegt in der südlichen Kölner Altstadt, am Rande des Severinsviertels. Sever-
instraße und Chlodwigplatz sind als zentrale Geschäftsbereiche des Viertels mit zahlreichen
Angeboten im Bereich Versorgung, Freizeit und Gastronomie fußläufig vom Plangebiet aus
erreichbar.
Die östlich angrenzende Umgebung wie auch der Kartäuserhof sind durch eine geschlos-
sene drei- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit Satteldach und ausgebauten Dach-
geschossen geprägt. Vorwiegend werden die Gebäude zum Wohnen genutzt; in den Erdge-
schossen befinden sich teilweise Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsnutzun-
gen. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze liegen im rückwärtigen Bereich der Blockrand-
bebauung Kartäuserhof fast durchgängig ein- bis dreigeschossige Anbauten, die zum Teil als
Wohnungen zum Teil gewerblich genutzt werden.
Die Blockrandstruktur des Viertels wird nördlich der Kartäusergasse durch die großmaßstäb-
lichen Gebäude des Krankenhauses der Augustinerinnen Köln aufgebrochen. Die teilweise
bis zu acht-geschossigen Gebäudeteile sind von der Straßenflucht zurückversetzt angeord-
net. An der Kartäusergasse, gegenüber des Plangebiets, umschließt das Krankenhaus eine
Aufweitung, die als Parkplatz genutzt wird.
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Der nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegene Bereich an der Kartäusergasse
wird ausgehend vom historischen Bauensemble aus Kartäuserkirche und Kartause (Kartäu-
serkloster) von einer überwiegend zweigeschossigen Bebauungsstruktur geprägt, die ortho-
gonal in Nord-Süd-Richtung orientiert ist. In den Gebäuden befindet sich der Evangelische
Kirchenverband sowie das Familienzentrum Kartause mit einer Kindertageseinrichtung und
Spielflächen im Außenbereich. Die Erschließung der Gebäude erfolgt nicht direkt über die
angrenzenden Straßen, sondern über Höfe oder Wege, die in die Tiefe der Grundstücke füh-
ren. Große Teile dieses Bereiches sind von einer denkmalgeschützten Backsteinmauer um-
geben. Die Freiflächen verfügen über einen alten Baumbestand.
Westlich des Plangebiets setzt die Bebauung entlang des Kartäuserwalls diese orthogonal
organisierte Struktur im Kontrast zu der östlichen Blockrandbebauung fort. Unmittelbar an-
grenzend an das Grundstück befinden sich das zweigeschossige Clara-Elisen-Stift, daneben
eine viergeschossige Wohnbebauung sowie das dreigeschossige Bürogebäude der Deut-
schen Telekom AG, das an die Ulrichgasse grenzt.
Südlich des Plangebiets existiert entlang des Sachsenrings eine drei- bis viergeschossige,
überwiegend geschlossene Wohnbebauung mit vereinzelten gewerblich genutzten Einheiten
im Erdgeschoss. Die Gebäude werden vom Sachsenring erschlossen. Zum Kartäuserwall
sind die Grundstücke mit ein- bis zweigeschossigen Gebäuden (Räume für Dienstleistungen,
Veranstaltungen und Garagen) bebaut. Die Bebauung endet vor der Ulrepforte (mittelalterli-
ches Stadttor), die an der Kreuzung mit der Ulrichgasse liegt.
Entlang des Sachsenrings verläuft eine teilweise parkartige Grünfläche zwischen der
Brunostraße und der Waisenhausgasse.
3.4 Erschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist derzeit über den Kartäuserwall erschlossen, der als Einbahnstraße mit
Fahrtrichtung zur Ulrichgasse in Richtung Nord-West für den motorisierten Individualverkehr
(MIV) über den Sachsenring und Kartäuserhof erreicht wird. Der Anschluss an die überge-
ordnete Erschließung ist über den Sachsenring (Teil des Kölner Ringstraßensystems) und
die Ulrichgasse (Nord-Süd-Fahrt) gewährleistet.
Zudem grenzt das Grundstück im Norden an die Kartäusergasse. Diese Anbindungsmöglich-
keit des Grundstücks wird derzeit nicht genutzt. Alle auf dem Grundstück bestehenden Stell-
plätze für Pkw, Mopeds und Fahrräder werden über den Kartäuserwall angefahren. Öffentli-
che Parkplätze sind als Längsparkplätze entlang des Kartäuserwalls angeordnet.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Grundstück ist über die Stadtbahnhaltestellen Ulrepforte, Kartäuserhof und Chlodwig-
platz der Kölner Verkehrsbetriebe KVB gut an das Verkehrsnetz des ÖPNV angebunden. Es
bestehen Anschlüsse an die Linie 15 in Fahrtrichtung Ubierring bzw. Chorweiler, an die Linie
16 mit Fahrtrichtungen Köln-Niehl über Hauptbahnhof bzw. Bonn-Bad Godesberg über Wes-
seling und an die Linie 17 mit Fahrtrichtung Severinstraße bzw. Köln-Sürth. Die Haltestellen
liegen in circa 300 m bzw. 500 m Entfernung und sind fußläufig erreichbar.
Nach Fertigstellung der geplanten Nord-Süd-Stadtbahn wird sich die Anbindung an den
Hauptbahnhof und in Richtung Norden noch verbessern. Über die Haltestelle Severinstraße
sind zudem die Linien 3 und 4 erreichbar, die zwischen Bocklemünd und Thielenbruch bzw.
Schlebusch verkehren.
Die Buslinien 132 und 106 mit Haltestellen in der Severinstraße ergänzen das Netz. Sie ver-
kehren zwischen Marienburg bzw. Meschenich und Hauptbahnhof.
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Fuß- und Radverkehr
Im direkten Umfeld des Plangebiets (Kartäuserwall, Kartäuserhof und Kartäusergasse) wird
der Radverkehr unmarkiert auf der Straße geführt. Die Einbahnstraßen sind durchgängig für
den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet und ermöglichen somit direkte Wegeverbindun-
gen in alle Richtungen.
Sachsenring und Kartäuserwall sind Bestandteil des Radverkehrsnetzes. Gemäß dem Be-
schluss des Verkehrsausschusses vom 14.06.2016 zum Radverkehrskonzept Innenstadt soll
der Kartäuserwall als Fahrradstraße ausgebaut werden. Aktuell ist bereits der westliche Ab-
schnitt des Kartäuserwalls (westlich der Ulrichgasse) als Fahrradstraße ausgewiesen. Die
Umsetzung des östlichen Abschnitts des Kartäuserwalls zur Fahrradstraße auf Höhe des
Vorhabens soll zukünftig erfolgen. Eine Freigabe für den Kfz-Verkehr ist auch bei einer Aus-
weisung als Fahrradstraße möglich. Notwendige gestalterische Anpassungen des Straßen-
raumes (z.B. in Bezug auf das Längsparken am Fahrbahnrand) liegen in der Verantwortung
der Stadt Köln und sind weitestgehend unabhängig von der Realisierung des Vorhabens.
In dem Abschnitt zwischen Ulrichgasse und Kartäuserhof gibt es für den Rad- und Fußgän-
gerverkehr keine zusätzlichen Verbindungen zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse.
Ver- und Entsorgung
Alle für die Erschließung des Grundstücks notwendigen Leitungen wie Wasser, Strom, Gas,
Fernwärme und Telekommunikation sind in den an das Grundstück angrenzenden Straßen
Kartäuserwall und Kartäusergasse vorhanden. Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets
wird an das bestehende Netz angeschlossen.
3.5 Alternativstandorte
Das Grundstück am Kartäuserwall befindet sich im Eigentum des Evangelischen Kirchenver-
bands Köln und Region. Es liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der
Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen in der Severinstraße. Auf dem Plangebiet befinden
sich bereits heute Bildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche. Da die derzeitigen Be-
standsgebäude nicht für eine langfristig angelegte Bildungsarbeit geeignet sind, sollen die
Bildungseinrichtungen in einem Neubau auf dem bisherigen Grundstück errichtet werden.
Ein Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen soll das bestehende Angebot ergänzen.
Dieser war bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan durch ein Baufenster gesichert,
wurde jedoch nicht umgesetzt. Mit der Realisierung des Vorhabens soll dieser Bedarf nun
auf dem Grundstück gedeckt und durch ein gastronomisches Angebot ergänzt werden. Zu-
dem ist geplant, Büroräume des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord an den
Standort zu verlegen, um Synergieeffekte auch zu den umliegenden kirchlichen Einrichtun-
gen zu nutzen. Insbesondere in der zweiten Bauphase soll auf den freiwerdenden Flächen
des vorhandenen Gebäudes durch Nachverdichtung ein Beitrag zur Deckung des dringend
benötigten Wohnraums geleistet werden.
Da der Vorhabenträger nicht über ein vergleichbares alternatives Grundstück in räumlicher
Nähe verfügt, kann das Vorhaben nicht an einem Alternativstandort realisiert werden.
Zudem ist das Vorhaben im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung und ent-
spricht dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Insbesondere die Mobilisie-
rung der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des "Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen". Aufgrund der guten Verkehrsanbindung der bestehenden Einrichtungen und
der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die geplante Nutzung. Gleichwohl
sind die Belange des Umweltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung
einzustellen, soweit sie im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden.
Dadurch sollen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden.
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3.6 Planungsrechtliche Situation
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/04 der
Stadt Köln aus dem Jahr 1964. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet sowie die nord-
westlich angrenzenden Grundstücke als Art der Nutzung Gemeinbedarf (Kirchengrundstück)
fest.
Das auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans bereits vorhan-
dene dreigeschossige Bildungszentrum inklusive eingeschossiger Grenzbebauung zum Kar-
täuserhof ist über Baufenster gesichert. Ein neues, über Baulinien festgesetztes Baufenster
ermöglicht einen eingeschossigen Anbau im nördlichen Grundstücksbereich, der bis heute
nicht realisiert wurde. Die eingeschossigen Bestandsgebäude im Süd-Osten des Grund-
stücks, die sich zur Zeit der Planaufstellung auf dem Grundstück befanden, wurden inzwi-
schen abgerissen und die entstandene Fläche wird heute als Parkplatzfläche genutzt.
Die nach Bebauungsplan zulässige Bebauung entspricht nicht mehr dem heutigen Bedarf
der Bildungsstätten. Zudem widersprechen die geplanten ergänzenden Nutzungen wie z. B.
Wohnen den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans. Aus diesem Grund stellte
der Vorhabenträger den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Der rechtskräftige Bebauungsplan 67435/04 wird im Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans überplant und tritt insoweit mit der Rechtsverbindlichkeit des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans außer Kraft (siehe Hinweis zu Rechtsfolgen in den textlichen
Festsetzungen).
Östlich grenzt das Plangebiet an den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6743/45 der Stadt
Köln aus dem Jahr 1995, zuletzt ergänzt im Jahr 2017. Auf den an das Plangebiet angren-
zenden Grundstücken ist ein besonderes Wohngebiet mit drei bis vier Vollgeschossen fest-
gesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind straßenseitig über Baulinien definiert.
Zum Innenhof erfolgt die Festsetzung über Baulinien im Bereich des Kartäuserwalls und
Baugrenzen im Bereich der Kartäusergasse und des Kartäuserhofs. Die eingeschossigen
Anbauten an die gemeinsame Grundstücksgrenze sind mehrheitlich nicht über Baufenster
gesichert, ausgenommen sind die mehrgeschossigen Anbauten, für die teilweise überbau-
bare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist
die Bestandsmauer als Denkmal nachrichtlich eingetragen. Ebenso sind die denkmalge-
schützten Gebäude entlang des Kartäuserwalls und des Kartäuserhofs als Denkmäler nach-
richtlich in den Plan übernommen.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plan-
gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
4.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als besonderes Wohnge-
biet dargestellt. Besondere Wohngebiete dienen dem Wohnen mit der Besonderheit, dass
neben der Wohnbebauung Gewerbebetriebe und andere Nutzungen vorhanden sind, das
Wohnen aber erhalten und entwickelt werden soll. Die Planung entspricht den Darstellungen
des FNP.
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft keine Festsetzungen für das Plangebiet. Der Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans wird jedoch überlagert vom Entwicklungsziel 6 des Land-
schaftsplans der Stadt Köln: „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschut-
zes oder zu Verbesserung des Klimas“. Die Flächen des Entwicklungsziel 6 beinhalten u.a.
Gebiete, die im Luftreinhalteplan für die Stadt Köln dargestellt sind. Der Landschaftsplan ist
- 8 -
1991 rechtskräftig geworden. Die Messungen des Luftreinhalteplans, auf denen die Darstel-
lungen des Entwicklungsziels basieren, stammen aus dem Zeitraum 1982 bis 1986.
Laut Landesnaturschutzgesetz NRW erstreckt sich „der Geltungsbereich des Landschafts-
plans… auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts“ (§ 7 (1) letzter Satz). Somit
können sich auch die Entwicklungsziele nur auf den Geltungsbereich des Landschaftsplans
erstrecken und sind im baulichen Innenbereich nicht anzuwenden, es sei denn es sind be-
stimmte Festsetzungen z.B. zu Grün- und Verkehrsflächen betroffen. Dies ist hier nicht der
Fall. Unabhängig davon sieht der Bebauungsplan eine Reihe von Grünmaßnahmen vor
(Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Fassadenbegrünungen, Brunnen, etc.), die zumindest
teilweise den vorgesehenen Zielen des Landschaftsplans entsprechen.
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029
eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern an.
Hierzu wird das Vorhaben mit circa 42 Wohneinheiten einen Beitrag leisten.
4.5 Höhenkonzept
Am 27.03.2007 hat der Rat der Stadt Köln das „Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner
Innenstadt“ beschlossen. Das “Höhenkonzept“ fließt als gemeindliche (informelle) Planung
nach § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB als Belang in die Abwägung ein.
Das Grundstück liegt im Bereich eines „Homogenen Baufeldes“, in dem Traufhöhen / Gebäu-
dehöhen von bis zu 15 m zulässig sind. Bei der Ausbildung von Satteldächern sind eine ma-
ximale Dachneigung von 45 ° und eine Nutzungsebene im Dachgeschoss und bei Flachdä-
chern ein um (mindestens) 2 m zurückgesetztes Staffelgeschoss von maximal 3,20 m Höhe,
in das alle technischen Aufbauten zu integrieren sind, zulässig. Sofern Solaranlagen ange-
dacht werden, ist darauf zu achten, dass diese vom Straßenraum möglichst nicht oder nur
wenig in Erscheinung treten.
Die Hauptbaukörper halten die Höhenvorgaben ein, lediglich der „Campanile“ (Treppenturm)
überschreitet die Vorgaben um 3,7 m. Der Errichtung eines flächenmäßig untergeordneten,
jedoch akzentuierenden Hochpunktes wird Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzepts
eingeräumt. (Siehe auch Kapitel 5 Städtebauliches Planungskonzept und Kapitel 6.2 Zahl
der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen)
4.6 Soziale Erhaltungssatzung
Am 12.12.2019 hat der Rat der Stadt Köln die Soziale Erhaltungssatzung für das Severins-
viertel beschlossen. Die Satzung ist am 30.01.2020 in Kraft getreten. Ziel der Sozialen Erhal-
tungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Erhaltung der Zusammen-
setzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Das Satzungsge-
biet verläuft entlang der Flurstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche Kartäuserwall und
entlang der angrenzenden Grundstücke zum Kartäuserhof bzw. teilweise Kartäusergasse.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht Teil des Satzungsgebie-
tes. Die geplante Nutzung aus Bildung, Wohnen, Verwaltung und Gastronomie entspricht der
gemischten Nutzungsstruktur des Severinsviertels.
4.7 Denkmalschutz
Baudenkmäler
Das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, ist Teil des ehemaligen Kar-
täuserklosters. Entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Mauer,
die als ehemalige Umfassungsmauer des Klosterbezirkes eingeordnet wird. Der Teilbereich
an der nördlichen Grundstücksgrenze ist unter Kartäusergasse 7 mit der Denkmallistennum-
mer 917 eingetragen, der Teil an der östlichen Grundstücksgrenze unter Kartäusergasse 9
- 9 -
mit der Denkmallistennummer 918 aufgeführt. Das östliche Mauerteilstück ist nach Abriss der
eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Plangebiet freigelegt. An der Art des Mauerwerks
kann seine jeweilige Entstehungszeit abgelesen werden. Es besitzt eine hohe Aussagekraft
für die Geschichte des Kartäuserklosters und die bauliche Entwicklung des Severinsviertels.
Der Vorhabenträger hat die denkmalgerechte Restaurierung der dem Baugrundstück zuge-
wandten, steinsichtigen Maueroberfläche und Krone im Weiteren vorbereitet. Hierzu wurde
eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt und ein Restaurierungskonzept für die
Gesamtmauer erarbeitet. Derzeit wird unter denkmalpflegerischer Begleitung die Mauer
standsicher saniert. (Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
Nach erneuter Vermessung wurde ersichtlich, dass die Mauer durchgängig grenzständig ist,
das heißt mit einem Anteil in dem Plangebiet und zum anderen Anteil auf den angrenzenden
Grundstücken der Bebauung Kartäuserhof liegt. Die formelle Fortschreibung der Eintragung
der anteiligen Umfassungsmauer auf den angrenzenden Grundstücken Kartäusergasse 5,
Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a ist unter der Num-
mer 918 erfolgt und rechtskräftig.
Unmittelbar im Plangebiet sowie an das Plangebiet angrenzend befinden sich die im Folgen-
den nachrichtlich aufgeführten in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Bau-
denkmäler.
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadt
teil
Bezeichnung Datum Ein-
trag des
Denkmals
Lage
918 Kartäuser-
gasse
Kartäuserhof
Kartäuser-
wall
5, 9
7, 9, 11,
13-15,
17, 19,
21, 23,
25, 27
24, 24a
Alt-
stadt
-Süd
ehemaliges Kartäuser-
kloster, Umfassungs-
mauer anteilig
18.01.1982 Umfassungs-
mauser antei-
lig angren-
zend bzw.
Teil des
Plangebiets
917 Kartäuser-
gasse
7 Alt-
stadt
-Süd
ehemaliges Kartäuser-
kloster, ehemalige
Kartäuserkirche St.
Barbara, Umfassungs-
mauer anteilig
18.01.1982 Umfassungs-
mauser antei-
lig angren-
zend bzw.
Teil des
Plangebiets
4280 Kartäuser-
gasse
5 Alt-
stadt
-Süd
Bildnische 30.09.1987 angrenzend
1342 Kartäuserhof
(mit Hinter-
haus)
9 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus mit Hinter-
haus
09.03.1983 angrenzend
2559 Kartäuserhof 7 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus 23.07.1984 angrenzend
2558 Kartäuserhof 1a, 1b Alt-
stadt
-Süd
Wohn- und Geschäfts-
haus
23.07.1984 angrenzend
- 10 -
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadt
teil
Bezeichnung Datum Ein-
trag des
Denkmals
Lage
2163 Kartäuser-
wall
22 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus 23.03.1984 angrenzend
2380 Kartäuser-
wall
24, 24a Alt-
stadt
-Süd
Wohnhäuser 14.05.1984 angrenzend
Tab. 1: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln
Aufgrund ihrer räumlichen Nähe von besonderer Bedeutung sind die Baudenkmäler Kartäu-
serwall 22, 24 und 24a. Der geplante Anbau wird sich in Kontur und Höhenentwicklung an
das gründerzeitliche Bauensemble anpassen und dessen Trauf- und Firsthöhen nicht über-
schreiten, so dass eine Beeinträchtigung der Baudenkmäler ausgeschlossen werden kann.
(Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
Bodendenkmäler
Archäologisches Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserkloster“
Aufgrund der historischen Nutzung des Plangebiets besteht eine hohe Erwartung an mittelal-
terlicher und neuzeitlicher Substanz im Boden. Im Sommer 2019 wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durch das Römisch-Germanische Museum (RGM) durchgeführt, bei
denen preußische und mittelalterliche Befunde in zwei Bodenschnitten im nördlichen Teilbe-
reich des Plangebiets nachgewiesen wurden. Von besonderem Interesse sind Teile der mit-
telalterlichen Klosteranlage mit Kreuzgang und den daran anschließenden Kammern der
Mönche, denen ein hoher Wert beizumessen ist.
Die Realisierung der Planung kann zu einer Zerstörung der archäologischen Funde im Be-
reich der geplanten Bebauung und Unterbauung führen. Die im Rahmen des Vorhabens vor-
gesehenen Bodeneingriffe erfordern daher bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen.
Auftretende Befunde sollen für die Zukunft dokumentiert werden.
(Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
4.8 Wasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B.
4.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das
Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung
vom 10.05.2017 in Kraft getreten.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentli-
che Spielplätze, etc.) zu beteiligen.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
Die Anwenderzustimmung des Vorhabenträgers zum Kooperativen Baulandmodell liegt mit
Datum 30.09.2019 vor.
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Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag über die Grundsätze des Ko-
operativen Baulandmodells hinaus, mindestens 40 % der Geschossfläche Wohnen als för-
derfähigen Wohnraum / öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Unabhängig
hiervon beabsichtigt der Vorhabenträger im Falle einer Gewährung entsprechender Förder-
mittel, den Anteil auf circa 50 % zu erhöhen. Es sollen öffentlich geförderte Geschosswoh-
nungen im Baukörper „Wohnen / Gewerbe“ und öffentlich geförderte Studierendenapparte-
ments in einem Studierendenwohnheim im Baukörper „Wohnen / Verwaltung“ entstehen.
4.10 Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtungen
Das geplante Wohnangebot richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen (Familien, Studie-
rende, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, evangelische Kommunität), für die jeweils
spezielle Wohntypologien angeboten werden sollen. Aufgrund der geplanten Wohnungstypo-
logien mit einem hohen Anteil an Studierendenappartements und besonderen Wohnformen
wird durch das Vorhaben nur ein geringer Bedarf an Kindergartenplätzen ausgelöst. Der pro-
jektbedingte Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung liegt deutlich unterhalb des maß-
geblichen Schwellenwerts von 50 Betreuungsplätzen und soll abgelöst werden.
Im Plangebiet wird von der Fachverwaltung kein Bedarf für eine (mindestens 3-gruppige)
Kindertagesstätte gesehen; Räumlichkeiten für eine Großtagespflege (U 3) zur Betreuung
von neun Kindern könnten eingeplant werden. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße
und dem umfassenden Raumprogramm (Neubau für die vor Ort ansässigen sowie weitere
Bildungseinrichtungen und Nachverdichtung mit Wohnungsbau) sieht der Vorhabenträger
nicht die Möglichkeit der Integration einer Großtagespflege für U 3 Kinder in das geplante
Raumprogramm.
Schulen
Ausgehend davon, dass nur die elf Geschosswohnungen von Familien bezogen werden, ist
bei 2,3 Bewohnern je WE von 1 Schülerin bzw. Schüler je Jahrgangsstufe im Primarbereich
auszugehen. Diese können in einer der umliegenden Schulen aufgenommen werden.
Öffentliche Spielplätze
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen.
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² öffent-
licher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes,
der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des Schwel-
lenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Ausgehend von einer Geschossfläche Wohnen von 4.233 m² liegt der durch das Vorhaben
ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen bei circa 216 m² und damit deutlich unter
der geforderten Mindestgröße. Zudem kann im Plangebiet aufgrund der räumlichen Situation
und der Lage der geplanten Tiefgarage unter einem Großteil der Fläche kein öffentlicher
Spielplatz ausgewiesen und gebaut werden. Der Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen soll
abgelöst werden. Im Durchführungsvertrag wird eine entsprechende Regelung aufgenom-
men.
Der zu zahlende Betrag soll zweckgebunden in die Finanzierung der Herstellung einer öffent-
lichen Spielplatzinfrastruktur im Umfeld des Plangebietes, das heißt in die Umgestaltung im
- 12 -
Sinne einer Modernisierung und Ausbesserung von Spielplätzen fließen. Im konkreten Fall
soll der bestehende Spielplatz „Von den Siebenburgen“ aufgewertet werden.
Öffentliche Grünflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen.
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öf-
fentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die
eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000
m². Bei einem Bedarf von 5.000 bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als öffentlich zu-
gängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des Schwellenwerts
von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen.
Ausgehend von einer Geschossfläche Wohnen von 4.233 m² liegt der von dem Vorhaben aus-
gelöste Bedarf bei circa 1.082 m². Da aufgrund der geringen Grundstücksgröße keine Grün-
fläche in der geforderten Mindestgröße von 5.000 m² realisiert werden kann, wird eine dem
Bedarf entsprechende Ablösesumme gezahlt werden. Im Durchführungsvertrag wird eine ent-
sprechende Regelung aufgenommen. Der Ablösebetrag soll möglichst für die Ertüchtigung
einer bestehenden Grünfläche in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens verwendet
werden.
4.10 Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs "Bauwerke" gemäß § 18a LuftVG
(Luftverkehrsgesetz), (BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)). Ein entsprechender
Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
5 Städtebauliches Planungskonzept
5.1 Qualifizierungsverfahren
Mitte 2018 hat sich der Vorhabenträger entschieden, zur Konkretisierung des Vorhabens
eine Mehrfachbeauftragung durchzuführen. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und
Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt sieben Architekturbüros eingela-
den wurden, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln.
Um die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Vorhabens mit der Stadt Köln vorabzustimmen,
wurde im Vorfeld das Büro design team c beauftragt, eine städtebauliche Studie für das Vor-
haben zu erstellen. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln empfahl auf seiner Sitzung am
05.03.2018 die städtebauliche Variante mit überwiegend viergeschossiger Bebauung mit ei-
nem Mansarddach am Kartäuserwall und einer Bruttogrundfläche (BGF (R) oberirdisch) von
9.625 m² weiterzuführen. Die erarbeiteten Varianten wurden allen Verfahrensbeteiligten der
Mehrfachbeauftragung zur Kenntnis gereicht; die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats sind
in die Aufgabenstellung eingeflossen.
Im Juni 2019 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politischen
Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Arbeiten der
Mehrfachbeauftragung zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros Kaspar
Kraemer Architekten GmbH mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das
Bebauungsplanverfahren empfohlen.
5.2 Aktuelles städtebauliches Planungskonzept
Der Entwurf ordnet die baulichen Volumina analog der vorhandenen orthogonalen Grund-
struktur des „Kartäuser-Geländes“ und führt so die offenen U-förmigen Hofstrukturen der Be-
standsbebauung fort. Zudem übernimmt er die Grundidee des Kreuzganges: Um den quad-
ratischen Innenhof gruppieren sich die verschiedenen Nutzungseinheiten, die durch einen
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umlaufenden Arkadengang miteinander zu einer Gemeinschaftsform verbunden sind. Die
Öffnung des Hofes nach Süden zum Kartäuserwall bildet die Hauptadresse und empfängt
die Eintretenden mit einer offenen Geste.
Der hier vorgesehene gastronomische Bereich bildet eine einladende, urbane Situation, mit
der Besuchende in den Hof geleitet werden. Aus dem Innenhof werden die einzelnen Funkti-
onsbereiche übersichtlich und eindeutig adressierbar erschlossen.
Im östlichen Baukörper werden im „Haus der Bildung“ die Räume der Bildungseinrichtungen
(wie Melanchthon-Akademie, Evangelisches Jugendpfarramt, Evangelische Familienbil-
dungsstätte Köln, Schulreferat und Pfarramt für Berufskollegs) situiert. Die Erschließung er-
folgt im Erdgeschoss über ein großzügiges Foyer, das auch die von allen Einrichtungen ge-
meinsamen genutzten Räume, wie den Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen und
den Raum der Stille, anbindet.
Der nördliche und der westliche Baukörper nehmen im Erdgeschoss die Büroräume des
Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord auf. In den Obergeschossen sind die Stu-
dierendenappartements, eine evangelische Kommunität für circa sieben Personen und eine
inklusive Wohngruppe angeordnet. Die Studierendenappartements werden über einen fünf-
geschossigen „Campanile“ (Treppenturm) erschlossen. Er definiert den Zugang, ist das
sichtbare Zeichen der Gesamtanlage und dient der stadträumlichen Fassung des Innenhofs.
Der südöstliche Baukörper schließt an die vorhandene Brandwand der denkmalgeschützten
Bebauung am Kartäuserwall an. In den Obergeschossen werden Geschosswohnungen un-
tergebracht.
Alle Gebäude des Hofes sind viergeschossig mit Flachdach geplant. Mit Rücksichtnahme auf
die umgebende Bebauung, insbesondere in Richtung Kartäuserhof, springt das letzte Ge-
schoss gegenüber den Außengrenzen zurück und treppt den Baukörper auf drei Geschosse
ab. Die maximalen Gebäudehöhen liegen bei 64,8 m über Normalhöhennull (NHN) für die
viergeschossigen und bei 61,4 m über NHN für die dreigeschossigen Gebäudeteile. Bei ei-
nem Geländeniveau von 50,0 m über NHN entspricht dies absoluten Gebäudehöhen von
14,8 m bzw. 11,4 m.
Das südöstliche Gebäude schließt mit einem geneigten Dach (vier Vollgeschosse zzgl.
Dachgeschoss) an die vorhandene, denkmalgeschützte Bebauung am Kartäuserwall 24 a
an. Dachform sowie Traufhöhe des Bestandes (64,42 m über NHN, absolut 14,42 m bei ei-
nem Geländeniveau von 50,0 m über NHN) werden aufgegriffen. Die Firsthöhe von 19,5 m
unterschreitet die Firsthöhe des Bestandes (20 m), sodass insgesamt angemessene Über-
gänge entstehen.
Entlang der Grundstücksgrenze zur Bebauung am Kartäuserhof befinden sich jeweils in ei-
nem Abstand von 3 m eingeschossige Baukörper (Lehrküche, der Veranstaltungsraum und
der Raum der Stille). Diese sind mit Höhen zwischen 54,6 m über NHN und 55,6 m über
NHN geplant (absolut zwischen 4,6 m und 5,6 m bei einem Geländeniveau von 50,0 m über
NHN) und berücksichtigen die erforderlichen Aufbauhöhen für extensive bzw. intensive Be-
grünungen.
Insgesamt ist eine Geschossfläche von circa 9.152 m² (BGF (R) oberirdisch gesamt circa
9.515 m²) geplant, die sich wie folgt verteilt: Bildungseinrichtung circa 39 %, Wohnen circa
46 %, Büroflächen Verwaltung circa 11 % und Gastronomie circa 4 %. Circa 50 % der Ge-
schossfläche Wohnen sollen im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entste-
hen.
- 14 -
Die 42 Wohneinheiten teilen sich auf in elf Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, eine
Wohngruppe mit sechs Plätzen, eine Wohngruppe „Evangelische Kommunität“ mit circa sie-
ben Plätzen und circa 29 Appartements für 41 Personen (21 1-Zimmer-Appartements, sechs
2-Zimmer-Appartements, zwei 4-Zimmer-Appartements) im Studierendenwohnheim. Die An-
zahl an Wohneinheiten wurde unter Beibehaltung der Geschossfläche Wohnen angepasst.
Die ursprünglich vorgesehenen Gästeappartements im Haus der Bildung wurden zugunsten
von Geschosswohnungen aufgegeben.
Das städtebauliche Planungskonzept bedingt auch eine Neuordnung der Freianlagen. Die
geplanten Freibereiche sind in Teilen öffentlich zugänglich, barrierefrei gestaltet und bieten
neue Aufenthaltsmöglichkeiten und Treffpunkte an.
Der arkadenumstandene Innenhof bildet das Zentrum des Gesamtensembles und ist als Ort
der Konzentration und der Kommunikation gedacht. Er ist freiraumplanerisch mit Bänken,
Bäumen und Pflanzbeeten geplant. Der Brunnen trägt insbesondere in den Sommermonaten
zu einem angenehmen Klima bei. Im östlichen Baukörper ist vor der Gastronomie auf Höhe
des Campaniles eine Fläche für eine außengastronomische Nutzung vorgesehen, die das
Gebiet zusätzlich belebt. Im Norden der neuen Bebauung schließen private Spielflächen an
den bestehenden Freibereich des Kindergartens an. Zudem sind hier mit einem Kräuter- und
Gemüse-Lehr-Garten weitere Freiflächen geplant. Um die Seminarräume im Untergeschoss
natürlich zu belichten, ist ein sogenannter „Tiefhof“ als Meditationshof vorgesehen. Das Ni-
veau liegt circa 3,6 m unter dem natürlichen Geländeniveau auf 46,4 m über NHN. Im südli-
chen Grundstücksbereich ist ein bepflanzter privater Wohnhof für die angrenzenden Ge-
schosswohnungen geplant, der sich auf Teilen der Tiefgaragenrampe entwickelt.
Alle Wege- und Platzflächen sind Fußgänger*innen vorbehalten. Lediglich der südliche Platz-
bereich ist für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen im Bedarfsfall befahrbar. Um
eine gute Erreichbarkeit und Durchquerbarkeit des Grundstücks vom Kartäuserwall zur Kar-
täusergasse zu ermöglichen, ist eine neue öffentliche Fußwegeverbindung geplant. Nachts
kann bei Bedarf die Verbindung durch ein Tor an der Kartäusergasse geschlossen werden.
Näheres dazu wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Das Gelände des Grundstücks liegt circa einen Meter über dem Niveau der Kartäusergasse.
Aufgrund der zu erwartenden archäologischen Funde soll möglichst wenig in den vorhande-
nen Geländeverlauf eingegriffen werden. Der Höhenunterschied wird im nördlichen Grund-
stücksbereich durch eine Rampe im Fußweg überbrückt, die den barrierefreien Anschluss an
die Kartäusergasse herstellt.
Alle notwendigen Pkw-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und
Ausfahrt ist, wie im Bestand, vom Kartäuserwall geplant. Für die benötigten Fahrradstell-
plätze sind Flächen in der Tiefgarage und im Außenraum vorgesehen.
Die Umsetzung des Vorhabens soll in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bauphasen
erfolgen. In der ersten Phase werden der Neubau für das Haus der Bildung („Bildungsein-
richtung“) mit dem Eckgebäude zum Kartäuserwall („Wohnen / Gewerbe“) und anteilige Tief-
garagenflächen errichtet. Nach Abriss des Bestandsgebäudes im westlichen Grundstücksteil
sollen im Anschluss die Gebäude des Bereichs „Wohnen / Verwaltung“ und weitere anteilige
Tiefgaragenflächen realisiert werden. Die aufeinander folgenden Bauphasen sichern, dass
der Betrieb der Bildungseinrichtungen größtenteils ohne Unterbrechung möglich ist.
5.3 Überarbeitung / Prüfung des städtebaulichen Planungskonzepts auf-
grund von Empfehlungen, Prüfaufträgen und Anregungen
Das städtebauliche Planungskonzept wurde nach dem Einleitungsbeschluss weiterentwi-
ckelt, um die Empfehlungen der Beurteilungskommission, die Prüfaufträge der Bezirksvertre-
tung Innenstadt sowie die Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungen einzuarbeiten
- 15 -
bzw. auf Umsetzbarkeit zu prüfen. Das aktuelle Planungskonzept unter Punkt 5.2. ist das Er-
gebnis dieses Prozesses. Eine Fortschreibung wurde insbesondere in folgenden Punkten
vorgenommen:
− Die Gestaltung der Freibereiche ist unter Beibehaltung der städtebaulichen Grund-
konzeption konkretisiert worden. Der ursprünglich steinern anmutende Hof sowie die
nördlichen Freianlagen sind im Zuge der Fortschreibung bepflanzt worden. Auch die
übrigen Freibereiche wurden begrünt wie zum Beispiel die im Norden des Grund-
stücks gelegenen Spielflächen oder der Vorplatz zum Kartäuserwall. Zudem wurden
intensive und extensive Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen sowie ein Brun-
nen im Innenhof eingeplant, um die klimatischen Auswirkungen der Planung zu min-
dern. Auch der Erhalt des Baumbestandes wurde geprüft. (siehe auch Kapitel 6.8)
− Ursprünglich war ein Anbau der eingeschossigen Gebäudeteile an die östliche
Grundstücksgrenze vorgesehen. Nach Abriss der Bestandsbauten und durch vorge-
nommene Schürfe wurde inzwischen festgestellt, dass die Fundamente der grenz-
ständigen, denkmalgeschützten Mauer unterirdisch auskragen. Zur Sicherung der
Mauer und zur Errichtung der Baugrube ist ein Verbau mit Bohrpfählen erforderlich.
Ein direkter Anbau an die Fundamente der denkmalgeschützten Mauer ist bautech-
nisch nicht möglich. Die geplanten eingeschossigen Gebäudeteile müssen daher mit
einem Abstand zur Grundstücksgrenze/Mauer errichtet werden. Um die Proportionen
der Gesamtanlage, insbesondere des Innenhofs zu erhalten, wurde der gesamte Ge-
bäudekomplex um 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäude-
teile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Lehrküche, Veranstaltungsraum und
Raum der Stille) wurden eingekürzt und jetzt mit einem Abstand von 3 m zur Grund-
stücksgrenze geplant. Die Gebäudehöhen der eingeschossigen Baukörper wurden
den technischen und konstruktiven Anforderungen entsprechend angepasst. Im Be-
reich des Veranstaltungsraums wurde auf einen Versprung in der Decke verzichtet.
Die Deckenerhöhung im Gebäuderandbereich ermöglicht im Innenraum die Unter-
bringung der erforderlichen Gebäudetechnik und vergrößert gleichzeitig die Fläche für
eine intensive Dachbegrünung. Der Abstand zwischen Veranstaltungsraum und an-
grenzender Wohnbebauung verhindert eine direkte Übertragung von Schallemissio-
nen und verbessert die Besonnungssituation.
− Für die Lage, Höhe und Anordnung des „Campanile“ wurden im Nachgang zur Mehr-
fachbeauftragung mehrere Varianten erarbeitet, vorgestellt und mit der Verwaltung
abgestimmt. Die ursprüngliche Planung mit dem fünfgeschossigen, abgerückten
„Campanile“ ist städtebaulich am überzeugendsten, da der Turm das Gesamtensem-
ble akzentuiert und den Platz städtebaulich fasst. Der Turm ist als Erschließung für
das Studierendenwohnen notwendig und hält die Abstandsflächen zu allen Grund-
stücksgrenzen ein. Auf eine öffentliche Zugänglichkeit des Turms in Form einer Aus-
sichtsplattform wird verzichtet; der "Campanile" wird nur für die Bewohnerschaft zu-
gänglich sein. Für die Nachbarschaft etwaig unzumutbare Möglichkeiten zur Einsicht-
nahme in ihre Wohnungen werden durch das geplante Vorhaben unter Berücksichti-
gung seiner Lage im innerstädtisch verdichteten Bereich nicht hervorgerufen. Eine
Einsichtnahme in die östlichen Bestandswohnungen am Kartäuserhof ist nicht, in die
westlichen nur in sehr geringem Umfang möglich.
− Die Fassadengestaltung wurde mit der Fortschreibung der Hochbauplanung konkreti-
siert. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zurücknahme der historisierenden
Ausprägung geprüft. Unter anderem wurde der Anteil der verglasten Flächen opti-
miert, um einer Aufheizung der Innenräume in den Sommermonaten entgegenzuwir-
ken. Durch die Weiterentwicklung der Innenraumplanung ergaben sich zudem neue
Gestaltungsoptionen für die Fassade. Es wurden Einzelfelder geschlossen, rhyth-
misch angeordnet und damit ansprechende Zäsuren in der Fassadenabwicklung ge-
schaffen, welche eine gewünschte Belebung erzielen. Zudem wurde in Fassadenbe-
reichen ohne Fenster eine Fassadenbegrünung eingeplant.
− Die Sozialkontrolle der Arkaden wird durch die erdgeschossigen Nutzungen sicherge-
stellt.
− Eine Verringerung der Tiefgaragenunterbauung wurde geprüft und umgesetzt.
− Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau werden die Vorgaben der Förderrichtli-
nien berücksichtigt.
- 16 -
− Eine verträgliche Abwicklung der unterschiedlichen Verkehrsarten inklusive des Park-
suchverkehrs wurde durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier für Bildung, Wohnen, Verwaltung, Gast-
ronomie und ggf. nicht störendes Gewerbe entstehen, für das verschiedene Nutzungsberei-
che gemäß § 12 Absatz 3a BauGB festgesetzt werden. Die geschossweise Festsetzung der
Nutzung erfolgt gemäß § 9 Absatz 3 BauGB.
Bereich "Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)"
Im Bereich "Bildungseinrichtung" werden Nutzungen zugelassen, die dem Betrieb einer Bil-
dungseinrichtung dienen, insbesondere Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille,
Bibliothek), Kinderbetreuungsräume, ein Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
Büro-, Besprechungs- und Personalräume. Zudem ist eine Gastronomie im Erdgeschoss mit
einer Geschossfläche von 230 m² zulässig. Die Festsetzung dient dazu, den Flächenanteil
der Gastronomie zugunsten der Bildungseinrichtung als Hauptnutzung zu beschränken. Die
Lage der Gastronomie im Erdgeschoss stellt sicher, dass diese direkt vom Platz aus zugäng-
lich ist und diesen belebt. Außerdem sind Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwe-
cke und ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen z. B. für Beratungseinrichtungen
zulässig. Durch die Beschränkung auf nicht störende gewerbliche Nutzungen sollen Störun-
gen für die vorhandene und geplante Wohnnutzung insbesondere in Form von Lärmbelas-
tungen in den Nachtstunden vermieden werden. Die Festsetzung erlaubt, flexibel auf einen
geänderten Raumbedarf der Bildungseinrichtung reagieren zu können. Insgesamt entspre-
chen die Festsetzungen dem Planungsziel, ein gegenüber dem Bestand erweitertes Raum-
angebot für die Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
Bereich "Wohnen / Gewerbe"
Im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ ist ab dem 1. OG Wohnen zulässig. Zudem sind einzelne
Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung unterord-
nen. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die bestehende, umliegende
Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum dringend benötigten Wohn-
raum in der Stadt liefern.
Das Erdgeschoss soll aufgrund der Lage an einer öffentlichen Straße bzw. dem öffentlich zu-
gänglichen Platz und dem damit verbundenen Publikumsverkehr sowie zur Ausbildung einer
angemessenen Eingangs-Situation eine dem Ort entsprechende Nutzung erfahren. Zulässig
sind Gastronomie, Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige nicht
störende gewerbliche Nutzungen.
Bereich "Wohnen / Verwaltung"
Im Bereich „Wohnen / Verwaltung“ sind ab dem 1. OG Wohnen, studentisches Wohnen /
Studierendenwohnheim sowie betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen zu-
lässig. Einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbe-
treibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, sind ebenfalls zulässig, sofern sie
sich der Wohnnutzung unterordnen.
Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die bestehende, umliegende Wohn-
nutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum dringend benötigten Wohnraum
in der Stadt liefern. Mit den Festsetzungen studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim
wird auf den großen Bedarf an Wohneinheiten für Studierende reagiert. Durch die Zulässig-
keit von betreutem Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen kann ein Angebot für Men-
schen mit besonderen Bedürfnissen integriert werden. Die Zulässigkeit von Wohngruppen
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eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen, zeitlich begrenzten Woh-
nens z. B. mit spiritueller Ausrichtung für die evangelische Kommunität.
Das Erdgeschoss des mit „Wohnen / Verwaltung“ festgesetzten Bereichs soll aufgrund der
Lage an einer öffentlichen Straße und dem damit verbundenen Publikumsverkehr angemes-
sen genutzt werden. Zulässig sind Büro-, Besprechungs- und Personalräume, Räume für
kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige nicht störende gewerbliche Nutzun-
gen. Die Festsetzung ermöglicht die beabsichtigte Verlagerung der Büros des Evangelischen
Verwaltungsverbandes Köln-Nord. Die geschossweise Festsetzung der Nutzung erfolgt ge-
mäß § 9 Absatz 3 BauGB.
Alle festgesetzten Nutzungen wurden gewählt, um dem Ziel der Planung - die bestehenden
Bildungseinrichtungen zu erweitern und um die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastrono-
mie und gegebenenfalls sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen zu ergänzen – ge-
recht zu werden. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche dient insbeson-
dere dazu, die in den Obergeschossen festgesetzte Wohnnutzung dauerhaft zu sichern. Im
Erdgeschoss ist eine durchgehende Nutzung zwischen den Bereichen „Bildungseinrichtung“
und „Wohnen / Gewerbe“ vorgesehen. Dies ist insofern möglich, da Nutzungseinheiten nicht
an Grenzen unterschiedlicher Nutzungsbereiche enden müssen.
Insgesamt werden die Voraussetzungen zur Entstehung eines nutzungsgemischten, lebendi-
gen, innerstädtischen Quartiers mit einem vielfältigen Angebot unterschiedlicher Wohntypolo-
gien für unterschiedliche Zielgruppen geschaffen. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung
der bestehenden Einrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut
für die geplante Nutzung. Das Vorhaben ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtent-
wicklung und trägt dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung. Zu-
dem kann ein Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum geleistet
werden, auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Mit den getroffenen
Festsetzungen kann das geplante Vorhaben umgesetzt werden.
Spielplatz
Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine private Spielplatzfläche mit einer Größe 256 m²
der Art der Nutzung „Spielplatz“ festgesetzt, auf der Spielanlagen zulässig sind.
Gemäß Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 sind
bei der Errichtung von Wohngebäuden private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jah-
ren nachzuweisen. Die Größe der Kleinkinderspielfläche setzt sich aus der Mindestfläche
von 45 m² zuzüglich 5 m² Spielfläche je Wohneinheit ab der 6. Wohneinheit zusammen.
Nach Abstimmungen mit den Fachämtern wurde bereits bei der Vorbereitung zur Mehrfach-
beauftragung vereinbart, dass bei den Studierendenappartements als Einzelappartements
nur für 10% der Wohneinheiten Kleinkinderspielflächen nachzuweisen sind, da diese auf-
grund der Größe voraussichtlich nur in Ausnahmefällen von Kleinkindern bewohnt werden.
Ausgehend von elf Geschosswohnungen, einer Wohngruppe mit sieben Plätzen in der evan-
gelischen Kommunität, einer inklusiven Wohngruppe, acht Studierendenappartements für
WGs und 21 Studierendenappartements für Einzelpersonen ergibt sich folgender Flächenbe-
darf:
Größe Kleinkindspielfläche: 45 m² + (27 – 5) * 5 m² + 21 * 0,1 * 5 m² = 165,5 m²
Die festgesetzte Spielfläche, die gemeinsam für alle auf dem Grundstück geplanten Wohn-
nutzungen vorgesehen ist, überschreitet mit einer Größe von 256 m² die geforderte Mindest-
größe deutlich. Bei Bedarf kann die Bauaufsicht ergänzende Nebenbestimmungen in der
Baugenehmigung treffen, z. B. zur langfristigen Sicherung der Nutzung für Studierende. Die
Umsetzung der Spielplatzfläche mit einer Größe von 256 m² wird durch Aufnahme in den
Durchführungsvertrag gesichert.
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Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung eines öffentlichen Gehrechts auf der privaten
Spielfläche wurde im Planungsprozess aufgrund des steigenden Haftungrisikos seitens des
Vorhabenträgers aufgegeben.
Bedingte Festsetzung
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 2 BauGB zulässig.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücksflä-
chen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflä-
chenzahl (GFZ), durch die Zahl an Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH:
Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe, FH: Firsthöhe) ausreichend bestimmt. Die bauliche Dichte im
Plangebiet wie auch die Höhen baulicher Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen
Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbeauftragung und orientieren sich an der bestehen-
den Bebauung des Umfeldes.
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Das in der Planzeichnung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) bezieht
sich auf das gesamte Grundstück.
Für das gesamte Plangebiet werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 als Obergren-
zen festgesetzt. Die Werte entsprechen damit der gemäß § 17 BauNVO für besondere
Wohngebiete (WB) vorgesehenen Orientierungswerte für Obergrenzen (als Vergleichswerte).
Im Rahmen der festgesetzten GRZ und GFZ kann das städtebauliche Konzept umgesetzt
werden.
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den dafür
festgesetzten Flächen, durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Neben-
anlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung
die Unterbringung der erforderlichen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage.
Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch autofrei ge-
halten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Die Festsetzung ermöglicht
zudem die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Keller-
räumen, wodurch eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen
gewährleistet wird. Um insbesondere für Besucher*innen der Bildungseinrichtung komfor-
table Abstellmöglichkeiten für Fahrräder anbieten zu können, sind oberirdische Gemein-
schafts-Fahrradstellplätze auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO sind zulässig, um eine Versorgung des Gebietes sicherzu-
stellen.
Im Vergleich zum Bestand vergrößert sich der Anteil an bebauter, unterbauter bzw. befestig-
ter Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit circa 50% auf circa 80%. Das in der
Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung formulierte Ziel, 40 - 50% des Plangebietes als
begrünte Freifläche mit Bodenanschluss auszuweisen, wird nicht erreicht. Die Tiefgaragen-
unterbauung konnte bei der Konkretisierung des städtebaulichen Konzepts gegenüber dem
Stand der Mehrfachbeauftragung um circa 500 m² verkleinert werden. Durch die Festsetzun-
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gen zur Begrünung der Freianlagen, der Tiefgarage, der extensiven bzw. intensiven Dachbe-
grünungen und zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen werden die Auswirkungen eines hö-
heren Versiegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen einen Ausgleich zu der dich-
ten Bebauung und tragen dazu bei, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden.
Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die absolute Bodenversiegelung
so gering wie möglich zu halten. Die oberirdischen Stellplätze für Fahrräder und der Wege-
belag im Spielplatzbereich werden als wassergebundene Wegedecke erstellt und sind somit
nicht versiegelt, obwohl sie als vollständig versiegelte Flächen in die GRZ II-Berechnung ein-
fließen. Alle weiteren befestigten Flächen erhalten Betonpflasterbeläge mit Drainfugen, die
Niederschlagswasser bei Bodenanschluss in den Untergrund oder auf der Tiefgaragendecke
in die Retentionsschicht ableiten. Die Bodenbelagsarten sind im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan dargestellt.
Die festgesetzte GFZ von 1,6 ermöglicht eine Geschossfläche (Vollgeschosse) von max.
9.627 m². Durch Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche zusammen mit einer
maximalen Anzahl an Vollgeschossen wird die realisierbare Geschossfläche zudem be-
grenzt.
Zusammen mit den Nicht-Vollgeschossen ist eine Brutto-Grundfläche (BGF (R) oberirdisch)
von circa 9.515 m² geplant. Gegenüber dem Stand der Mehrfachbeauftragung wurden ge-
ringfügige Veränderungen in der BGF (R) oberirdisch eingeplant, zum Beispiel zur Optimie-
rung von Treppenräumen, konstruktionsbedingten Fassadenaufbauten etc. Die in der Aufga-
benstellung zur Mehrfachbeauftragung vorgegebene maximale BGF (R) oberirdisch von
9.700 m² wird eingehalten.
Das Vorhaben befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Bebau-
ung geprägt ist. Vor dem Hintergrund des Gebots zum sparsamen Umgang mit Grund und
Boden und eines Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB ist es städtebaulich gewünscht, den Standort nachzuverdichten. Die festge-
setzte bauliche Dichte orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Umfeld und ist für in-
nerstädtische Lagen typisch und nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem be-
sonderen Wohngebiet zulässig. Eine Reduzierung der Geschossflächenzahl (GFZ) bzw. der
Geschossfläche würde unter anderem zu einer Verringerung des geplanten, dringend benö-
tigten Wohnraums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen führen. Um
den durchgängigen Betrieb der Bildungseinrichtungen gewährleisten zu können, muss das
Vorhaben in zwei Bauphasen realisiert werden. In der ersten Bauphase werden die neuen
Räume für die Bildungseinrichtung gebaut und um ein neues, gastronomisches Angebot im
Erdgeschoss ergänzt, das den Platz zusätzlich beleben soll. Auf den verbleibenden Flächen
der ersten Bauphase ist Wohnen geplant. Nach Umzug der Bildungseinrichtungen in die
neuen Räume kann der Bestandsbau abgerissen und die westliche Teilfläche neu bebaut
werden. Um von den Synergieeffekte mit den umliegenden evangelischen Einrichtungen pro-
fitieren zu können, sind die Räume im Erdgeschoss für die Büros des Evangelischen Verwal-
tungsverbandes Köln-Nord vorgesehen. In den Obergeschossen ist ausschließlich Wohnen
geplant.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist aufgrund der in
den Fachgutachten erbrachten Nachweise nicht zu erwarten.
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene
Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Zusätzliche Geschosse, die sich über
den Vollgeschossen ergeben, sind nur im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ in den mit SD / WD
festgesetzten Gebäudeteilen vorgesehen. Ergänzend wird die geplante Höhenentwicklung
durch die Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Traufhöhe und Firsthöhe gesichert.
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Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der Zahl der
Vollgeschosse auch Gebäudehöhen (maximal oder zwingend) für die unterschiedlich hohen
Gebäude und Gebäudeteile festgesetzt.
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter definiert:
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der obere Ab-
schluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe (GH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster Bezugspunkt der
oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen – Firsthöhe (FH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe (TH) als Schnittpunkt
der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt – Traufhöhe
(TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen der Gebäude und Gebäudeteile ist
Normalhöhennull (NHN).
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wurden die festgesetzten
Höhen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft und überwiegend als maximale Höhen
festgesetzt. Im Bereich von Baulinien sind zwingende Höhen festgesetzt. Zusammen mit den
Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäudehöhen ermitteln (siehe
auch Kapitel 6.4 Geländehöhen).
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen der Hauptbaukörper mit Flachdächern sind mit
maximal 64,8 m bei vier Geschossen beziehungsweise maximal 61,4 m über NHN bei drei
Geschossen festgesetzt. Ausgehend von einer Bezugshöhe von 50,0 m über NHN entspricht
dies einer absoluten Gebäudehöhe von 14,8 m bzw. 11,4 m. Die eingeschossigen Gebäude-
teile sind mit Höhen von max. 55,6 m über NHN festgesetzt, was einer absoluten Höhe von
5,6 m entspricht.
Im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ sind für die geneigten Dachflächen Traufhöhen von maxi-
mal 64,5 m und eine Firsthöhe von maximal 69,5 m zulässig. Dies entspricht einer absoluten
Traufhöhe von 14,5 m und einer Firsthöhe von 19,5 m bei einer Dachneigung von 40 – 45 °.
Entlang des Kartäuserwalls sichert die Baulinie zusammen mit der zwingenden Traufhöhen-
festsetzung von 64,42 m die Aufnahme der Traufhöhe der östlich anschließenden Bestands-
bebauung und Fortführung der städtebaulich prägenden Raumkante (siehe auch Kapitel 6.3.
Überbaubare Grundstücksflächen).
Im Bereich der geplanten Tiefgaragenrampe werden entlang der denkmalgeschützten Wand
zwingende Höhen von 51,85 m über NHN bzw. 53,10 m über NHN festgesetzt, um mit dem
Gebäude an die denkmalgeschützte Mauer anschließen zu können. Die festgesetzten Höhen
unterschreiten die Höhe der denkmalgeschützten Wand. Sie sind so gewählt, dass bei Aus-
bildung der begrünten, horizontalen Hoffläche der konstruktiv maximal mögliche Mauerteil
sichtbar bleibt.
Für die übrigen Dachflächen werden maximale Höhen festgesetzt, die eine Abdeckung der
Tiefgaragenrampe auf zwei unterschiedlichen Niveaus ermöglichen und einen Schalleintrag
in die privaten Wohnhöfe verhindern. Die untere Ebene ist für die Bewohner*innen des Ge-
bäudes als begrünte Freifläche begehbar. Eine Nutzung der oberen Ebene ist nicht vorgese-
hen. Diese Vorgabe wird über den Vorhaben- und Erschließungsplan und den Durchfüh-
rungsvertrag gesichert (siehe auch Kapitel 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen).
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Das städtebauliche Planungskonzept wurde im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung ermit-
telt und zur weiteren Umsetzung empfohlen. Die städtebauliche Konfiguration, die Einfügung
in die Umgebung sowie die geplanten Gebäudehöhen wurden von der Jury insgesamt positiv
beurteilt.
Die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich an der bestehenden Bebauung des Umfel-
des, deren Höhen aufgegriffen und in Teilen sogar unterschritten werden. Zu den Bestands-
gebäuden im Osten am Kartäuserhof und in Richtung Norden und Westen ist das letzte Ge-
schoss des aufgehenden Gebäudes zurückversetzt geplant und treppt den Baukörper auf
drei Geschosse ab. Das Eckgebäude am Kartäuserwall nimmt die raumprägende Traufhöhe
des benachbarten, denkmalgeschützten Bestandsgebäudes auf. Zur östlichen Grundstücks-
grenze sind eingeschossige Gebäudeteile mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücks-
grenze vorgesehen.
Die gemäß § 6 Bauordnung (BauO) NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen
Grundstücksgrenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß BauO NRW ist ein Ab-
stand von 0,4 H bzw. mindestens 3,0 m zulässig. Der Entwurf weist bei den mehrgeschossi-
gen Gebäudeteilen zu den nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen in weiten Teilen
Abstandsflächen von 0,8 H auf. Die eingeschossigen Gebäudeteile sind mit Abständen von
3,0 m zu den Grundstücksgrenzen geplant. Im Bereich der geplanten Tiefgaragenrampe wird
ein Anschluss an die denkmalgeschützte Mauer durch grenznahe Baulinien in Kombination
mit zwingenden Gebäudehöhen gesichert (siehe oben).
Eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter anderem zur Verringerung des
geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der sozialen Infrastruktur / der ergänzen-
den Nutzungen führen. Eine Unterbringung der Bildungseinrichtung in nur eingeschossigen
Gebäudeteilen ist unter anderem aufgrund der Grundstücksgröße nicht möglich. Zudem
würde durch eine Bauweise mit geringerer Anzahl an Geschossen eine unerwünschte Flä-
chenversiegelung entstehen.
Dachaufbauten
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z.B.
technischer Anlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Höhen der Gebäude und Gebäude-
teile durch Geländer von Dachterrassen, soweit diese nicht als geschlossene Wand ausge-
führt werden, sowie Dachaufbauten - wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Ka-
mine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten,
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente), Dachausstiege /
Oberlichter, Brandgiebel - überschritten werden können. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitungen beträgt 2,30 m in der Höhe, um die technisch notwendigen Anlagen mit einem
Sichtschutz umgeben zu können und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachhaltig
zu stören. Für Geländer von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlichter und Brandgiebel ist
das höchstzulässige Maß abweichend hiervon auf 1,0 m begrenzt.
Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei-
tungen auf insgesamt 30% der Dachfläche begrenzt. Im Sinne einer nachhaltigen, klimawan-
delgerechten Energieversorgung sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, außer
in Bereichen intensiver Dachbegrünung, ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlich-
ter, Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante zurücktreten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu
treten. Die Lage der Brandgiebel an der Gebäudeaußenkante ist bautechnisch erforderlich.
Die Position der Geländer an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende
Nutzbarkeit der dahinterliegenden Dachterrassen. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf-
zugsüberfahrten und Dachausstiege / Oberlichter bedarfsgerecht anordnen zu können.
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Die Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung gab vor, technische Anlagen in die Baukör-
per-Kubatur zu integrieren. Im Rahmen der Planungskonkretisierung (Vorplanung) wurde
die Möglichkeit der Integration von allen technischen Anlagen in die Gebäudekubatur ge-
prüft. Trotz des weitgehenden Verzichts auf Klimatisierung sind nach derzeitigem Stand auf
dem Dach des Baukörpers 2 „Bildungseinrichtung“ technische Anlagen in Form von Lüf-
tungseinrichtungen und Rückkühlern notwendig. Diese sind im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan exemplarisch (Stand Vorplanung) dargestellt, ebenso die kleineren Aufbauten wie
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Rauchwärme-Abzüge, deren genaue Lage erst nach Ab-
schluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden kann.
Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich
und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen.
Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu halten
und durch eine Verkleidung gestalterisch einzubinden (siehe auch Kapitel 6.11 Bauord-
nungsrechtliche Festsetzungen). Die geplanten Anlagen zur Erzeugung regenerativer Ener-
gien (Photovoltaikanagen) sind ohne Verkleidung möglich. Die technischen Aufbauten sind
im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachgauben auf dem Baukörper 1
sind als untergeordnete Bauteile zulässig.
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW wird durch Einreichung eines Ab-
standsflächenplans im Bebauungsplanverfahren nachgewiesen. Im Rahmen des Bauan-
tragsverfahrens wird die Einhaltung der Abstandsflächen erneut geprüft und sichergestellt.
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenzen und Baulinien
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen und
Baulinien definiert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt die Baukörperstellung
aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die überbaubaren Grundstücksflächen
über Baugrenzen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausführungsplanung des
Bauvorhabens in Dezimetern fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile
mit unterschiedlichen Zahlen von Vollgeschossen, Dachformen oder Gebäudehöhen vonei-
nander abzugrenzen.
Entlang der Straße am Kartäuserwall wird die städtebaulich wirksame Gebäudekante über
eine Baulinie mit zwingender Traufhöhe definiert, um die Bauflucht und Traufhöhe des denk-
malgeschützten Bestandes städtebaulich fortsetzen zu können und einen harmonischen An-
schluss an die Giebelseite zu ermöglichen. Bereits im angrenzenden Bebauungsplan Nr.
67435/05 ist die Einhaltung der straßenseitigen Bauflucht über die Festsetzung einer Bauli-
nie sichergestellt.
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am Kartäuserwall zurück-
treten, soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der Summe ein Drittel der Breite der
Gebäudefassade je Geschoss nicht überschreiten. Ermöglicht wird damit eine Ausbildung
von geschützten Eingangsbereichen sowie privaten Freibereichen (Loggien) mit Süd-West-
Ausrichtung. Zudem ist im Erdgeschoss eine Öffnung in einer Breite von bis zu 9 m für den
Zu- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage zulässig. Die Festsetzung der Baulinie in Kombina-
tion mit einer zwingenden Höhe führt dazu, dass keine Abstandsflächen eingehalten werden
müssen. Nachteilige Auswirkungen auf die Belichtung / Besonnung und Belüftung der ge-
genüberliegenden Bebauung sind aufgrund der Lage des Gebäudes (nördlich zur Bestands-
bebauung Kartäuserwall) und der geplanten Gebäudehöhen nicht zu erwarten.
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Weitere Baulinien sind im Bereich der Tiefgaragenrampe parallel zur süd-östlichen Grund-
stücksgrenze zusammen mit zwingenden Gebäudehöhen von 51,85 m über NHN bzw. 53,10
m über NHN festgesetzt. Sie ermöglichen eine Abdeckung der Tiefgaragenrampe auf zwei
unterschiedlichen Niveaus und verhindern somit einen Schalleintrag in die privaten Wohn-
höfe. Die Lage und Höhe der Rampe und die Festsetzung der Baulinie mit zwingender Höhe
sind so gewählt, dass über Abdeckungen ein Anschluss an die denkmalgeschützte Mauer
hergestellt werden kann, um diese dauerhaft, auch im Mauerkronenbereich, gegen Witte-
rungseinflüsse zu schützen. Hierzu dürfen Bau- und Gebäudeteile, wie z. B. Abdeckungen,
die Baulinie um bis zu 0,6 m überschreiten. Eine grenzständige Errichtung der TG-Rampe ist
aufgrund der vorhandenen denkmalgeschützten Mauer nicht möglich.
Die Festsetzung der Baulinie in Kombination mit einer zwingenden Höhe führt in ihrer Konse-
quenz dazu, dass vor den Außenwänden der geplanten, eingehausten Tiefgaragenrampe
keine Abstandsflächen freigehalten werden müssen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO
NRW).
Da die Attika der Tiefgaragenrampe die Höhe der denkmalgeschützten Mauer nicht über-
schreitet, sind keine Beeinträchtigungen der Nachbarn hinsichtlich Belichtung / Besonnung
und Belüftung zu erwarten. Lediglich die untere Tiefgaragen-Ebene wird begehbar ausgebil-
det auf einem Niveau von 51,65 m über NHN. Die begehbare Fläche liegt damit 1,65 m über
dem geplanten Geländeniveau. Da die denkmalgeschützte Mauer in diesem Bereich eine
Höhe von 53,23 m über NHN aufweist und damit 1,58 m über dem geplanten begehbaren
Niveau der Tiefgaragen-Rampe liegt, ist die Einsichtnahme auf die Nachbargrundstücke ein-
geschränkt. Die durch das Vorhaben verbleibenden Einsichtnahme-Möglichkeiten werden
unter Berücksichtigung der Lage im innerstädtisch verdichteten Bereich als zumutbar bewer-
tet. (siehe auch Kapitel 6.2 Maß der baulichen Nutzung). Insgesamt lässt sich somit festhal-
ten, dass die geplante, eingehauste (baulich geschlossene) Tiefgaragenrampe in ihrer Wir-
kung auf die Nachbarschaft zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Be-
lange führt, welche die für die Einhausung sprechenden, städtebaulichen Belange überwie-
gen würden. Nicht zuletzt ist insoweit auch dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3
BauO NRW Rechnung zu tragen, wonach überdachte Tiefgaragenzufahrten in abstandsflä-
chenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich privilegiert zulässig sind.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch unterirdische Bohr-
pfähle um bis zu 3,0 m überschritten und für Belüftungs- und Entrauchungsschächte um bis
zu 1,0 m überschritten werden, um eine Baugrube im Bereich der denkmalgeschützten
Mauer standsicher herstellen und die Tiefgarage natürlich belüften zu können. Die Lage der
geplanten Belüftungs- und Entrauchungsschächte ist im Vorhaben- und Erschließungsplan
exemplarisch (Stand Vorplanung) dargestellt. Die genaue Lage kann erst nach Abschluss
der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen und
Baulinien in Bereiche öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Um das Anbringen von Werbeschildern an den Fassaden zu ermöglichen, wird festgesetzt,
dass die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall durch zulässige Werbeanlagen ent-
sprechend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B Nr. 3 überschritten werden dür-
fen.
Um das Anlegen von Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass diese die für das
3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,7 m überschreiten dürfen, sofern sie dabei die
für das 2. OG maßgeblichen Baugrenzen einhalten. Die geplanten Dachterrassen sind im
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Sie orientieren sich in Richtung Nord-Ost und
Nord-West.
Arkaden
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Im Bereich des Innenhofes sind Arkaden geplant, die zeichnerisch innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen festgesetzt sind. Die Außenkante des Gebäudes springt im Erdge-
schoss entsprechend zurück. Aufgrund der Rundbögen hat die Arkade eine mittlere geplante
Höhe von mindestens 2,5 m über Geländeniveau. Der Scheitelpunkt des Rundbogens liegt
bei 3,2 m über Geländeniveau. Als städtebaulich prägnante Elemente bieten die Arkaden ei-
nen witterungsgeschützten Aufenthaltsbereich und eine Verbindung zwischen den Gebäude-
teilen.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind überdachte Arkadengänge auf den
dafür festgesetzten Flächen zulässig. Dies ermöglicht eine wettergeschützte Verbindung zwi-
schen den Baukörpern 2 und 3 herstellen zu können. Zudem können im sogenannten „Medi-
tationshof / Tiefhof“ die geplanten überdachten Sitznischen (Sedilien) ausgebildet werden.
Die Sozialkontrolle der Arkaden soll durch eine entsprechende Nutzung und Beleuchtung si-
chergestellt werden.
Nebenanlagen
Um die Zulässigkeit von Nebenanalgen eindeutig zu regeln, werden Festsetzungen zu Ne-
benanlagen getroffen. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Aus-
nahme von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO nur auf den hierfür festge-
setzten Flächen, den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Flächen sowie in-
nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (vgl. auch 6.5) Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO sind abweichend hiervon sowohl innerhalb als auch au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Festsetzung soll die Zulässig-
keit für die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen, wie z.B. eines Trafos,
ermöglichen.
6.4 Geländehöhen
Im Plangebiet wird eine Geländehöhe mit 50,0 m über NHN festgesetzt, die eine eindeutige
Bestimmung der Gebäudehöhen im Rahmen der Abstandsflächenermittlung ermöglicht. Im
überwiegenden Teil des Plangebietes ist bereits eine Geländehöhe von 50,0 m über NHN
vorhanden und weiterhin geplant, um eine ebenerdige und barrierefreie Fortführung des
Straßenniveaus vom Kartäuserwall ins Plangebiet sicherzustellen. Zudem sollen Verände-
rungen im Geländeniveau auch im Hinblick auf die zu erwartenden archäologischen Boden-
funde auf kleinere Teilflächen beschränkt werden. Im Bereich des vorhandenen Bestandsge-
bäudes soll die vorhandene Abgrabung auf das Niveau von 50,0 m über NHN verfüllt wer-
den. Die Höhenfestsetzung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tief-
garage. Die Hochbeete sind von der Höhenfestsetzung ausgenommen.
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und Geländeanpassungen
im Bereich der denkmalgeschützten Mauer zu ermöglichen, sind geringfügige Abweichungen
zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung und zur Geländeanpassung an
Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeober-
fläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse (bestehende Geländehöhe von
49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für Gemeinschafts-Fahrradstellplätze und
des Trafos und des dargestellten „Meditationshofs / Tiefhofs“ (Geländehöhe 46,4 m ü NHN)
sind zulässig. Dies erlaubt die Ausbildung der im Vorhaben- und Erschließungsplan darge-
stellten Rampe im nördlichen Grundstücksteil, die eine barrierefreie fußläufige Verbindung
zwischen Kartäusergasse und Kartäuserwall herstellen und den Höhenunterschied von circa
1 m überwinden soll. Zudem kann mit der Festsetzung die Fläche zum Abstellen der Fahrrä-
der und Anordnung des Trafos barrierefrei erschlossen werden. Im Bereich des „Meditations-
hofs / Tiefhofs“ ist eine Geländehöhe von 46,4 m über NHN festgesetzt, um eine natürliche
Belichtung der im Untergeschoss gelegenen Räume zu ermöglichen. Auch hier wird die Ein-
haltung der Abstandsflächen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen und
im Bauantragsverfahren erneut geprüft und sichergestellt. Mit den Veränderungen der Ge-
ländeoberfläche entstehen weder Nachteile für Nachbargrundstücke noch wird das Orts- o-
der Landschaftsbild beeinträchtigt.
- 25 -
6.5 Erschließung
Öffentliche Verkehrsfläche
Entlang des Kartäuserwalls wird eine kleine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festge-
setzt. Diese Fläche befindet sich derzeit auf dem Grundstück des Vorhabenträgers, wird je-
doch schon im Bestand als öffentliche Gehwegfläche genutzt. Angesichts der geringen
Größe der Fläche von nur 0,17 m2 soll von der ursprünglich beabsichtigten Übertragung der
Fläche in das Eigentum der Stadt Köln abgesehen werden. Der Vorhabenträger hat im Plan-
verfahren seine Zustimmung zur Widmung der Fläche gem. § 6 Abs. 5 StrWG NRW erklärt.
Straßenbegrenzungslinie
Entlang des Kartäuserwalls und der Kartäusergasse werden Straßenbegrenzungslinien fest-
gesetzt, um die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen abzubilden. Da die Straßenbe-
grenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baugrenze oder Baulinie zusammenfällt, ist sie nur
in Teilbereichen des Plangebietes sichtbar.
Straßenverkehr
Eine Änderung der bestehenden Verkehrssituation oder Verkehrsführung auf den Bestands-
straßen ist durch das Vorhaben nach Abschluss der Baumaßnahme nicht vorgesehen. Die
Zufahrt zum Grundstück bzw. der Tiefgarage für den motorisierten Verkehr erfolgt wie bisher
ausschließlich über den Kartäuserwall. Die Wege und Plätze im Plangebiet bleiben der Nut-
zung durch Fußgänger*innen vorbehalten. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwa-
gen bleibt der südliche Platzbereich im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festset-
zung bedarf.
Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten
Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver-
kehrsnetz im Umfeld sowie die Parkplatzsituation wurden in einem Verkehrsgutachten des
Büros PTV Transport Consult GmbH vom Oktober 2020 untersucht. Zur Förderung alternati-
ver Mobilitätsformen wurde zudem ein Mobilitätskonzept erstellt.
Zunächst wurden Verkehrsbelastungen im Analysezustand ermittelt und die Leistungsfähig-
keiten an den relevanten Knotenpunkten untersucht. Die Grundlage für den Analysezustand
bilden die am 12.11.2019 und 25.08.2020 durchgeführten Verkehrserhebungen sowie Zähl-
daten der Stadt Köln (Bestands-Verkehrsbelastungen). Zur Ermittlung der Verkehrsverhält-
nisse im Prognosefall wurden die Neuverkehre gemäß des vorliegenden Nutzungskonzeptes
berechnet und anschließend mit den Verkehrsbelastungen des Analysezustandes überla-
gert.
Die Annahmen der Neuverkehre orientieren sich an den Richtlinien zur Verkehrserzeugungs-
berechnung nach Bosserhoff sowie aktueller Modal-Split-Werte der Stadt Köln nach MiD
2017. So wurde für die Bewohnerschaft ein motorisierter Individualverkehr-/MIV-Anteil von
35 % angesetzt, welcher den aktuellen Kölner Durchschnittswert darstellt. Für die anderen
Nutzergruppen (z.B. Besucher*innen und Teilnehmer*innen an Seminaren) sind etwas hö-
here Werte zwischen 40 bis 50 % gewählt worden. So soll vor allem das überregionale Ein-
zugsgebiet der evangelischen Bildungseinrichtung berücksichtigt und ein insgesamt hinrei-
chend kritischer Fall abgebildet werden. Auch für die Bildungseinrichtung wurde im Rahmen
der Verkehrserzeugungsberechnung von einer hohen Auslastung ausgegangen, um ein
„worst-case“-Szenario an Tagen mit hohem Besucherverkehr zu berücksichtigen. Die Annah-
men zur Verteilung der Neuverkehre im Verkehrsnetz orientieren sich an den bestehenden
Verkehrsverhältnissen. Der Zielverkehr fährt dementsprechend zu 80 % über den Sachsen-
ring und den Kartäuserhof in den Kartäuserwall und nur zu 20 % über die Severinstraße und
den Kartäuserhof.
- 26 -
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das durch das Vorhaben erzeugte Verkehrs-
aufkommen bei etwa 230 Kfz / 24 h im Quell- sowie im Zielverkehr liegen wird. Während der
Morgenspitzenstunde werden etwa 14 Kfz im Quell- und 16 Kfz im Zielverkehr (insgesamt 30
Kfz) erwartet, zum Zeitpunkt der Abendspitzenstunde circa 29 Kfz im Quell- und circa 30 Kfz
im Zielverkehr (insgesamt 59 Kfz). Somit wird die Realisierung des Vorhabens zu keiner
maßgeblichen Steigerung der Quell- und Zielverkehre führen, zumal das Grundstück bereits
im Bestand genutzt wird.
Für den Analysezustand sowie den Prognosefall wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen
an den relevanten Knotenpunkten für die Morgen- und Abendspitze auf Grundlage des stati-
schen Berechnungsverfahrens gemäß dem Handbuch für die Bemessung Straßenverkehrs-
anlagen (HBS 2015) durchgeführt. Die Betrachtung der Leistungsfähigkeit zeigt, dass am
Knotenpunkt Sachsenring / Karolingerring / Brunostraße bereits im Analysezustand ein Leis-
tungsfähigkeitsdefizit vorliegt. Durch geringfügige Verschiebung der Grünzeiten kann hier ein
leistungsfähigerer Verkehrsabfluss in beiden Betrachtungsfällen wiederhergestellt werden.
Alle übrigen betrachteten Knotenpunkte erreichen sowohl im Analyse- als auch im Prognose-
fall eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität. Durch die verhältnismäßig geringen vor-
habenbezogenen Zusatzverkehre tritt keine Verschlechterung der Verkehrsqualitäten auf.
Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrsverhältnisse des motorisierten Indivi-
dualverkehrs (MIV) können somit als gering angesehen werden. Auch die Anbindung der
Tiefgarage an den Kartäuserwall lässt durch das verhältnismäßig geringe Verkehrsaufkom-
men keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss erwarten.
In einem weiteren Schritt wurde das Angebotsnetz für den Rad-, Fuß- sowie den öffentlichen
Verkehr betrachtet. Es zeigt sich, dass das Plangebiet durch seine zentrale Lage in der Köl-
ner Südstadt eine hochwertige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz bietet. Durch die
im Umfeld bestehende hohe Dichte alltäglicher und versorgungsrelevanter Ziele bieten sich
große Potenziale für den Fuß- und Radverkehr. Im übergeordneten Straßennetz (z. B. Sach-
senring und Ulrichgasse) sind in der letzten Zeit zahlreiche Verbesserungen der Radver-
kehrsinfrastruktur umgesetzt worden, weitere sind geplant (z. B. im Kartäuserwall). Daneben
sind mit der Umsetzung des Vorhabens Mobilitätsmaßnahmen geplant, wie z. B. der Bau at-
traktiver Radabstellanlagen (oberirdisch und in der Tiefgarage). Auf diese Weise kann der
Umweltverbund zugunsten eines nachhaltigen Mobilitätsverhaltens gefördert werden.
Tiefgarage / Stellplätze
Alle Stellplätze für Pkw sind nur unterhalb der Geländeoberfläche in einer Tiefgarage (TGa)
zulässig, deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen
Freiflächen von einer Stellplatznutzung freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbereiche
genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb
der Fläche für Tiefgaragen (TGa) unterirdische Aufenthaltsräume, Lagerflächen, Abstell-,
Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradstellplätze gemäß § 48 Bauordnung (BauO) NRW
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Durch die Festsetzung
sollen die genannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Be-
reich zulässig sein, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über getrennte Fahrbahnen für Ein- und Ausfahrten
vom Kartäuserwall im südöstlichen Bereich des Grundstücks. In der Planzeichnung ist der
Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Tiefgarage festgesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des
festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zulässig sind. Im Vorfeld wurden unterschiedliche
Rampenlagen z. B. auch eine offene Rampenführung entlang der westlichen Grundstücks-
grenze untersucht und gegeneinander abgewogen. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der
jetzt festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und
verhindert durch seine geschlossene Ausbildung Lärmimmissionen in die benachbarten
Wohnbereiche. Zudem ist eine Nutzung der Tiefgarage bereits nach Abschluss der ersten
Bauphase möglich. Zusammen mit den Festsetzungen zum Schallabsorptionsgrad kann eine
- 27 -
verträgliche Anordnung und die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse für Bestand und um-
gebende Bebauung sichergesellt werden (siehe auch Kapitel 6.7 Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm).
Die Anzahl an Pkw-Stellplätzen ist durch die am 17.03.2022 durch den Rat der Stadt Köln
beschlossene Stellplatzsatzung geregelt und richtet sich darüber hinaus nach dem geplanten
Mobilitätskonzept. Mit der Bekanntmachung der Satzung wurde diese rechtswirksam. Erklär-
tes Ziel der Satzung ist es, einen Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein
lebenswertes Köln zu liefern. Die Herstellung von Stellplätzen soll auf das zwingend notwen-
dige Maß reduziert und alternative Mobilitätsformen sollen gestärkt werden.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und Mobilitätskonzepts, das wesentliche Planungs-
grundlage ist, wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der am 17.03.2022 beschlossenen
Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermittelt. Aufgrund der guten Erreichbarkeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Anzahl notwendiger Stellplätze um 50 % reduziert
werden. Weitere Reduktionsmöglichkeiten sind bei Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes
möglich. Konkret untersucht wurden Job- / Semestertickets sowie Carsharing-Angebote. Sie
wurden bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs vorerst nicht in Ansatz gebracht, da auf-
grund der guten Erreichbarkeit im ÖPNV bereits eine Reduzierung der notwendigen Stell-
platzzahl um 50% erfolgt.
Darüber hinaus ist insbesondere mit Blick auf die geplante Gastronomie, deren Einzugsge-
biet auf das Viertel beschränkt bleiben wird, davon auszugehen, dass sich zahlreiche Nut-
zungskombinationen zwischen der Gastronomie und anderen Nutzungen (z.B. Büro, Veran-
staltungsraum, Wohnen) ergeben. Somit werden durch die Gastronomie, deren Bedarf not-
wendiger Stellplätze nach dem Verkehrsgutachten auf 3 Stellplätze beziffert wurde, weniger
zusätzliche Pkw-Fahrten erzeugt (Verbundeffekt). Ausgehend von einer Größe des Gast-
raums von 181 m² Nutzfläche entspricht dies einem Reduzierungsfaktor von 30%.
Insgesamt ergibt sich nach dem Verkehrsgutachten unter Anwendung des Verbundeffekts
und ohne weitergehende Maßnahmen zur Umsetzung des geplanten Mobilitätskonzeptes ein
voraussichtlicher tatsächlicher Stellplatzbedarf von 46 Stellplätzen für das gesamte Vorha-
ben. Die erforderliche Anzahl an Pkw-Stellplätzen kann in der Tiefgarage, die insgesamt 50
Pkw-Stellplätze umfasst, untergebracht werden und enthält damit einen geringen Puffer für
die weitere Planung. Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im
Baugenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen sichergestellt wird, dass auch die konkreten
vorhabenbezogenen Immissionsschutzanforderungen eingehalten werden.
Bei Entfall der bestehenden Stellplätze für das Bildungszentrum während der 1. Bauphase
sind geeignete Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen.
Fahrradstellplätze
Fahrradstellplätze sind in der Tiefgarage und auf den im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan als Gemeinschafts-Fahrradstellplätze (GFst) festgesetzten Flächen zulässig.
Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach-
frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin-
gung sicherzustellen, sind die Flächen für Fahrradstellplätze festgesetzt. Der rechnerische
Bedarf beträgt 196 Stellplätze für Fahrräder, davon 20 für Lastenfahrräder. Die Tiefgarage
soll Platz für mindestens 118 Fahrräder (davon 12 Lastenräder) für die im Gebäude vorgese-
henen Nutzungen bieten. Der Zugang zur Tiefgarage für den Radverkehr erfolgt über einen
separaten, etwa 1,5 m breiten Gehweg an der Außenseite der Rampe.
Im Außenbereich werden zwei weitere Gemeinschafts-Fahrradabstellanlagen in unmittelba-
rer Nähe zu beiden Zugängen zum Plangrundstück vorgesehen. Eine befindet sich nördlich
- 28 -
der Bebauung nahe des Grundstückzugangs an der Kartäusergasse, die andere an der süd-
lichen Grundstücksgrenze zum Kartäuserwall. Oberirdisch sollen insgesamt 78 Fahrradstell-
plätze (davon 8 für Lastenräder) schwerpunktmäßig für Besucherinnen und Besucher unter-
gebracht werden. Eine Überdachung der Fahrradabstellanlagen oder von Teilen dieser wird
aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen nicht gewünscht.
Rettungswege
Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattgefun-
den. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Planung
berücksichtigt und sind im VEP dargestellt. Die Anleiterbarkeit der Wohnungen im Bereich
„Wohnen und Gewerbe“ ist durch die Befahrbarkeit der vorderen Platzfläche für Rettungs-
fahrzeuge gewährleistet. Eine separate Festsetzung von Fahrrechten zugunsten der Ret-
tungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Für die übrigen Nutzungsbereiche sind jeweils zweite
bauliche Rettungswege vorgesehen. Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmi-
gungsverfahren zu führen.
6.6 Fußweg / Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die fußläufige Erschließung des Plangebiets erfolgt vom Kartäuserwall und der Kartäuser-
gasse. Um die Anbindung an die bestehenden Einrichtungen der evangelischen Kirche im
Umfeld und die Verbindungen im Quartier zu sichern, soll im Tagzeitraum eine neue Fuß-
wegeverbindung zwischen dem Kartäuserwall und der Kartäusergasse gesichert werden.
Hierzu wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Gehrecht zugunsten der Allgemein-
heit gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB festgesetzt. Die Breite der Wegeverbindung
wurde in Abstimmung mit den Fachämtern auf mindestens 2,0 m festgelegt. Im Innenhof wird
das Gehrecht auf die gesamte Platzfläche ausgeweitet. Im Bereich der Arkaden hat der
Durchgang aufgrund der Rundbögen eine mittlere geplante Höhe von mindestens 2,5 m. Der
Scheitelpunkt des Rundbogens liegt bei 3,2 m über Geländeniveau. Im Bereich der denkmal-
geschützten Mauer ist die Öffnungsbreite auf 2,0 m und die Öffnungshöhe auf maximal 2,2
m begrenzt, um den Eingriff in die denkmalgeschützte Mauer zur Kartäusergasse zu mini-
mieren (siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter).
Um Nutzungskonflikte mit den angrenzenden Wohnnutzungen zu vermeiden, kann die öf-
fentliche Nutzung der Platzfläche in den Zeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr eingeschränkt wer-
den. Zudem soll es dem Eigentümer möglich sein, die nächtliche Schließung des Weges
über Tore an dem Durchgang an der Kartäusergasse und an dem nördlichen Zugang zum
Innenhof (Überdachter Arkadengang) vorzunehmen. Konkrete Regelungen werden in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
Auf ein Radfahrrecht im Plangebiet wird verzichtet, da die Radabstellanlagen am Rand des
Plangebiets bzw. in der Tiefgarage vorgesehen sind und Konflikte zwischen Fußgänger*in-
nen und Radfahrer*innen vermieden werden sollen.
6.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen /
Lärm
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit Lärmimmissionen belastet.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen
aus Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr und Gewerbelärm wurde eine Schal-
limmissionsprognose vom Büro Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG erstellt. In dem Gutachten
wurde auch der durch den gewerblichen Betrieb des geplanten Bauvorhabens emittierende
Gewerbelärm (Betrieb der Bildungseinrichtung, der Büro- und Verwaltungsnutzung sowie der
Gastronomie) untersucht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, sondern
ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Bildungseinrichtungen“, „Woh-
nen / Gewerbe“, „Wohnen / Verwaltung“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vor-
habenbezogene Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des
- 29 -
Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Um-
gebungsbebauung und der geplanten Nutzung. Die immissionsseitig zu berücksichtigenden
Gebäude südlich des geplanten Neubaus (südlich Kartäuserwall) werden aufgrund der be-
stehenden Nutzung aus Wohnen und Gewerbe als Mischgebiet (MI) beurteilt. Die Gebäude
östlich des Plangebietes (Kartäuserhof, Kartäusergasse und nördlich Kartäuserwall) befinden
sich gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/05 in einem besonderen Wohn-
gebiet (WB). Das Plangebiet ist durch eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Büro- und Semi-
narräume und Gastronomie geprägt und soll ebenfalls als besonderes Wohngebiet (WB) be-
wertet werden. Die besonderen Wohngebiete werden entsprechend den Orientierungswerten
aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 beurteilt. Dafür werden hilfsweise die Immissionsrichtwerte für
Mischgebiete (MI) im Tageszeitraum und für allgemeine Wohngebiete (WA) im Nachtzeit-
raum nach TA Lärm herangezogen.
Gewerbelärm
Zur Beurteilung des Gewerbelärms nach TA-Lärm wurden die Beurteilungs- und Spitzenpe-
gel von allen Lärmquellen an den maßgeblichen Immissionsorten berechnet. Die untersuch-
ten Immissionsorte umfassen den Kartäuserhof 15 und 19, den Sachsenring 16, 12 und 10
(Ausrichtung zum Kartäuserwall), den Kartäuserwall 24 und zwei ausgewählte Wohn- und
Schlafräume des geplanten Neubaus.
Berücksichtigt wurden die relevanten Schallquellen aus dem Betrieb und der Benutzung des
geplanten Neubaus:
− Haustechnische Anlagen auf Dächern
− Nutzung Veranstaltungsraum
− Nutzung Meditationshof
− Innengastronomie
− Außengastronomie
− Anlieferungen
− Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage (gewerbliche Nutzung)
Bei der Konkretisierung des Vorhabens wurden bereits folgende Maßnahmen berücksichtigt,
um die Beeinträchtigungen für die umliegende Bebauung zu minimieren. Der geplante Ver-
anstaltungsraum wird vorrangig für Vorträge, Lesungen und Diskussionen und gegebenen-
falls musikalische Darbietungen genutzt werden. Für diese Nutzungen wird ein Innenpegel
bei Veranstaltungen von 75 bis 80 dB(A) erwartet. Im Lärmgutachten wird sicherheitshalber
ein Innenpegel von 85 dB(A) angesetzt. Die Veranstaltungen werden in zeitlicher Hinsicht
auf den Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) begrenzt. Der Raum wird mit einem Abstand von
3 m zur Grundstücksgrenze geplant, ein Körperschallübertrag kann somit ausgeschlossen
werden. Der „Meditationshof / Tiefhof“ soll ruhig z. B. zur Meditation im Tagzeitraum (6:00 –
22:00 Uhr) genutzt werden.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte an al-
len Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden. An den betrachteten Immis-
sionspunkten außerhalb des Plangebietes werden im Tagzeitraum maximal 55 dB(A) und im
Nachtzeitraum maximal 39 dB(A) erreicht. Somit werden sowohl im Tagzeitraum als auch im
Nachtzeitraum die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) an den betrachte-
ten Immissionsorten außerhalb des Plangebiets eingehalten.
Innerhalb des Plangebiets tre-
ten Werte von tags maximal 60 dB(A) und nachts maximal 49 dB(A) auf.
Auch die maximalen Spitzenpegel werden an allen untersuchten Immissionspunkten unter-
schritten.
Den Berechnungen lagen folgende Annahmen zugrunde, die als Einschränkungen im Gut-
achten angesetzt sind:
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− Die technischen Anlagen auf dem Dach des Baukörpers 2 dürfen jeweils einen Ge-
samt-Schallleistungspegel von LWA,ges,tags ≦ 90 dB(A) im Tagzeitraum und
LWA,ges,nachts ≦ 75 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschreiten. Höhere Gesamt-
Schallleistungspegel sind durch schallabschirmende Maßnahmen möglich.
− Die Fenster im Veranstaltungsraum müssen für die Dauer von Veranstaltungen ge-
schlossen bleiben. Um den Betrieb des Raumes bei geschlossenen Fenstern zu ge-
währleisten, ist eine Lüftungsanlage vorzusehen. Die Fenster müssen ein geprüftes
Schalldämm-Maß von Rw ≧ 30 dB aufweisen.
− Die Nutzung des Veranstaltungsraums und der Freifläche („Tiefhof / Meditationshof“)
werden im Nachtzeitraum ausgeschlossen.
− Die Außengastronomie darf maximal 13 Stunden und ausschließlich im Tagzeitraum
betrieben werden.
− Die geplanten Gastronomiebetriebe dürfen im Nachzeitraum betrieben werden, so-
fern in diesem Zeitraum die Fenster und Türen geschlossen gehalten werden und der
Zugang ausschließlich über den Windfang erfolgt. Die Fenster und Türen müssen ein
geprüftes Schalldämm-Maß von Rw ≧ 30 dB aufweisen. In den Gastronomieräumen
müssen schallabsorbierende Maßnahmen ausgeführt werden, um eine Nachhallzeit
von T60 ≦ 1,0 s im eingerichteten Zustand zu erreichen.
− Die Anlieferungen dürfen nicht im Nachtzeitraum erfolgen.
− Im Nachtzeitraum sind innerhalb einer Stunde maximal fünf Fahrbewegungen an der
Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt zulässig, welche einer gewerblichen Nutzung zugeord-
net werden.
− Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem
Schallabsorptionsgrad von αw ≧ 0,8 auszuführen.
Die oben aufgeführten Einschränkungen werden teilweise Bestandteil des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans und teilweise im Durchführungsvertrag geregelt (siehe Schallminde-
rungsmaßnahmen).
Darüber hinaus erfolgte eine Sonderfallprüfung gemäß TA Lärm für die Ein- und Ausfahrten
der Tiefgarage ausgehend von der Wohnnutzung. Diese Nutzung kann keinem gewerblichen
Betrieb zugeordnet werden. Eine Untersuchung nach TA-Lärm ist somit nicht erforderlich
und wird nur orientierend entsprechend der Richtwerte beurteilt. Die zulässigen Beurteilungs-
pegel und Spitzenpegel nach TA Lärm werden durch die Nutzung der Ein- und Ausfahrt der
Tiefgarage durch die Bewohner*innen nicht überschritten.
Straßenverkehr
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die umgebende Bestandsbebauung wur-
den die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehrslärm für den Null-Fall (Planung wird
nicht umgesetzt) und den Plan-Fall (Planung ist vollständig umgesetzt und in Betrieb genom-
men) berechnet. Im Planfall wurden die Bestandsverkehre (Ergebnisse der Verkehrszählung)
mit den errechneten Verkehren des geplanten Vorhabens überlagert. Die Berechnungen er-
folgten nach den Vorschriften der 16. BImSchV und RLS-90. Die untersuchten Immission-
sorte umfassen den Sachsenring 10 und 12 (in Richtung Kartäuserwall), den Kartäuserhof 7,
15 und 27 und die Kartäusergasse 5.
Um die Beurteilungspegel aus Straßenverkehrslärm auf die bestehenden Wohngebäude zu
ermitteln, wurden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungswerte heran-
gezogen. Die Immissionsgrenzwerte liegen im Mischgebiet (MI) bei 64 dB(A) tags und 54
dB(A) nachts, im allgemeinen Wohngebiet (WA) bei 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
An den untersuchten Immissionsorten am Sachsenring (MI) nehmen die Beurteilungspegel
deutlich zu. Die maximalen Beurteilungspegel steigen tags um 3,1 dB von derzeit 51,8 dB(A)
auf maximal 54,9 dB(A) und nachts um 3,0 dB von derzeit 42,6 dB(A) auf maximal 45,6
dB(A). Zwar nimmt der Beurteilungspegel deutlich zu, jedoch muss dies angesichts der im-
mer noch verhältnismäßig geringen Belastung als nicht erhebliche Belastung bewertet wer-
den.
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An den untersuchten Immissionsorten in Kartäuserhof und Kartäusergasse (WB) nehmen die
Beurteilungspegel geringfügig zu. Die maximalen Beurteilungspegel steigen tags um 0,1 dB
von derzeit 60,7 dB(A) auf maximal 60,8 dB(A) und nachts um 0,6 dB von derzeit 50,6 dB(A)
auf maximal 51,2 dB(A). An einem Immissionsort werden die Immissionsrichtwerte der 16.
BImSchV von 49 dB(A) nachts um weniger als 2,2 dB überschritten. In Anlehnung an die 16.
BImSchV wird die Zunahme als keine erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Die sogenann-
ten „Sanierungswerte“ in Anlehnung an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag/Nacht aus der 16.
BImSchV werden nicht überschritten.
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tag- und Nachtzeitraum an einigen weni-
gen Fassaden überschritten. Im Tageszeitraum liegt der berechnete Beurteilungspegel an
der Südfassade des geplanten Wohngebäudes am Kartäuserwall im EG und 1. OG um 1 dB
höher als der Orientierungswert. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im an den
Südfassaden des geplanten Wohngebäudes am Kartäuserwall im EG bis 4. OG um bis zu 7
dB überschritten.
Schienenverkehr Straßenbahn
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tagzeitraum unterschritten. Im Nachtzeit-
raum wird der Orientierungswert an der Südfassade des geplanten Wohngebäudes am Kar-
täuserwall im 4. OG um 1 dB überschritten.
Schienenverkehr Personen- und Güterzüge
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tagzeitraum unterschritten. Im Nachtzeit-
raum wird der Orientierungswert an allen Fassaden des geplanten Neubaus um 10 dB über-
schritten. Dass alle Fassaden gleichermaßen betroffen sind, liegt an den berücksichtigten
Pauschalwerte für die Beurteilungspegel mit 50 dB(A) im Tagzeitraum und 55 dB(A) im
Nachtzeitraum.
Flugverkehr
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tag- und Nachtzeitraum unterschritten.
Gesamter Verkehrslärm
Aus dem gesamten Verkehrslärm wurden die Beurteilungspegel an den Fassaden der ge-
planten Gebäude berechnet. Berücksichtigt wurde dabei der Verkehrslärm aus Straßenver-
kehr, aus Schienenverkehr durch die Straßenbahn und die circa 800 m entfernten Personen-
und Güterzüge sowie aus dem Flugverkehr.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Gesamtverkehrslärm zeigen, dass vor
dem im Südosten gelegenen Gebäudeteil die höchsten Werte im Plangebiet erreicht werden.
Dort werden maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags erwartet und die Orientierungs-
werte für besondere Wohngebiete nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 von tags 60 dB(A) um 2 dB
überschritten. Im Nachtzeitraum werden maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) erwartet
und die Orientierungswerte für besondere Wohngebiete nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 von
nachts 45 dB(A) um 12 dB überschritten. Die sogenannten „Sanierungswerte“ in Anlehnung
an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag/Nacht aus der 16. BImSchV werden eingehalten.
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Schallminderungsmaßnahmen
Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der bestehenden und geplanten
Bebauung zu den Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines urbanen
innerstädtischen Quartiers kommen für das Plangebiet nur passive Schallschutzmaßnahmen
nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form
von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger
Nutzungen sicherstellen.
Der maßgebliche Außenlärmpegel wurde auf Grundlage der Beurteilungspegel aus dem ge-
samten Verkehr- und Gewerbelärm gemäß DIN 4109 berechnet. Für den Nachtzeitraum wer-
den im Sinn der DIN 4109 zusätzlich 10 dB addiert, um die besondere Schutzbedürftigkeit
des nächtlichen Schlafens zu berücksichtigen. Für die planungsrechtlich festgesetzte Neube-
bauung ergeben sich entsprechend der berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und
den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach Maßgabe von Kapitel 7 der DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) gemäß den
Lärmpegelbereichen III bis IV.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schal-
lausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Min-
derung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach-
gewiesen werden.
Um einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen, ist bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem
Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen wie zum Beispiel Klapp- oder
Spaltlüfter oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, wie etwa
mechanische Lüftungsgeräte, vorzusehen. Rechtgrundlage ist das Beiblatt 1 der DIN 18005-
1, Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren, schalltechnische Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung.
Für die geplanten Außenwohnbereiche wurden Beurteilungspegel im Tagzeitraum von bis zu
62 dB(A) berechnet. Schallabschirmende Maßnahmen sind somit für Außenwohnbereiche
nicht erforderlich.
Zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen wird festgesetzt, dass die Außengastronomie,
der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof / Tiefhof ausschließlich im Tagzeitraum
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden dürfen. Mit der Festsetzung soll explizit dem
besonderen Anspruch auf nächtliche Ruhe Rechnung getragen werden.
Da die Tiefgaragenrampe in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung geplant ist, ist
zudem festgesetzt, dass die Tiefgaragenrampe an Wänden und Decke schallabsorbierend
mit einem bewerteten Schallabsorptionsgrad von α
W ≥0,8 auszuführen ist.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ist si-
cherzustellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm in-
nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die für Mischgebiete geltende Immissi-
onsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm von 60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im
Nachtzeitraum sowie auf den nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kar-
täuserhof die für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im
Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschritten werden. Neben den inner-
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken bezieht sich die
Festsetzung auch auf die nachfolgend genannten Flurstücke in der Flur 13 der Gemarkung
Köln: 280/27, 279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29, 95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33,
- 33 -
34, 217/35, 135/36, 37, 38, 277/91, 210/92 sowie 128/93. Die Festsetzung ist auf die östlich
angrenzenden Grundstücke beschränkt, da hier eine unmittelbare Nähe zu den Emissionsor-
ten vorliegt. Festsetzungen für die nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind
aufgrund der geplanten Nutzung, der abschirmenden Wirkung des Gebäudes und der größe-
ren Abstände zu den Emissionsorten nicht erforderlich. Die Bebauung südlich des Kartäuser-
walls wird als Mischgebiet eingestuft, für das höhere Immissionsrichtwerte gelten. Da bereits
innerhalb des Geltungsbereichs die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete
eingehalten werden muss, besteht hier aufgrund der größeren Entfernung zu den Emission-
sorten kein weiterer Regelungsbedarf.
Alle oben aufgeführten Festsetzungen dienen als Rahmen zur Vermeidung eines Immissi-
onskonflikts. Weitergehende Maßnahmen werden auf Basis des Immissionsschutzgutach-
tens verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Die Bauaufsicht wird ergänzende Neben-
bestimmungen in der Baugenehmigung treffen.
Die Einhaltung der Festsetzungen ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkann-
ten Sachverständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige nachzuweisen.
Insgesamt sind unter Beachtung der empfohlenen Schutzmaßnahmen keine negativen Aus-
wirkungen durch die Planung auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plange-
bietes lebenden und arbeitenden Menschen durch Schallimmissionen zu erwarten.
6.8 Bepflanzung und Begrünung
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie gestal-
teten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualität
und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung sowie
zum Baumerhalt in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Gestaltung
der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem wurde ein Frei-
anlagenplan mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der Gegenstand des
Durchführungsvertrages ist und damit die Umsetzung sichert. Die Auswahl geeigneter Pflan-
zen und Gehölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähiger als die vorhande-
nen standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche för-
dern.
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern
die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB
mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben
auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden insbesondere
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern zeichnerisch festgesetzt. Die Flächen sind entsprechend den Flächenzuordnun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) sowie den detaillierteren Pflanzvorgaben
des Freianlagenplans (Bestandteil des Durchführungsplans) dauerhaft mit Rasen, Gräsern
HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) sowie Hecken BD 3 (GH 412)
zu bepflanzen. Bei den festgesetzten Flächen handelt es sich zum einen um bereits beste-
hende Freiflächen entlang der nördlichen, westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen, die
in ihrer Gestaltung angepasst werden und zum anderen um die Begrünung von Tiefgaragen-
flächen. Im Bereich des Innenhofs sind zudem Pflanzflächen (als Hochbeete) für die geplan-
ten Bäume festgesetzt, um im Bereich der Tiefgarage günstige Wuchsbedingungen zu si-
chern.
Aufgrund bautechnischer Erfordernisse sind die Ausbildung von Spritzschutzstreifen bis zu
einer Tiefe von 30 cm sowie die Anordnung von Belüftungs- und Entrauchungsschächten in
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einer Tiefe von bis zu 1,0 m entlang der geplanten Gebäude und Mauern innerhalb der fest-
gesetzten Pflanzflächen möglich. Zudem ist es zulässig, parallel zur denkmalgeschützten
Mauer einen bis zu 50 cm breiten Drainagestreifen, gemessen von der äußeren Begrenzung
der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche, als Schotterrasenfläche auszubilden, um die
Standfestigkeit der Mauer dauerhaft zu sichern, Staunässe zu vermeiden, eine ausreichende
Belüftung zu gewährleisten und uneingeschränkt Wartungsarbeiten an der Mauer durchfüh-
ren zu können.
Der Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, dass Grundstücksflächen außerhalb
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (nicht
unterbaute Flächen und der obere Abschluss der Tiefgarage) dauerhaft mit Rasen, Gräsern,
Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Müllaufstellflächen und sonstigen Nebenanlagen (wie z.
B. dem erforderlichen Trafo) entsprechend den Darstellungen des Vorhabens auf Blatt 3 des
Bebauungsplans (VEP) überbaut werden. Die Festsetzung sichert insbesondere, dass nicht
begrünte Flächen auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und die Tiefgarage an-
gemessen in das Gebiet eingebettet wird.
Die Vegetationstragschicht auf der Tiefgarage ist mit einer mindestens 30 cm tiefen Boden-
substratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, damit ein auskömmli-
ches durchwurzelbares Volumen für Neupflanzungen hergestellt ist. Eine Erhöhung der
Überdeckung kann nicht umgesetzt werden, da neben statischen Gründen insbesondere da-
gegenspricht, dass dann eine Verlängerung der Tiefgaragenrampe erforderlich würde, womit
auch eine Vergrößerung der unterbauten Fläche einherginge. Eine Erhöhung des bestehen-
den Geländeniveaus kommt insbesondere in den Bereichen im Anschluss an die denkmalge-
schützte Mauer nicht in Betracht. Zudem wird ein Großteil der Fläche oberhalb der Tiefga-
rage als begehbare Platzfläche genutzt; die zu begrünende Fläche auf der Tiefgarage ist auf
kleinere Teilbereiche beschränkt.
Um den Pflanzen gute Wuchsbedingungen zu bieten und einer raschen Austrocknung der
Flächen entgegenzuwirken, ist im Innenhof oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau geplant, der
das Niederschlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den Bäumen und
Pflanzen zur Verfügung stellt. Im Bereich von Baumpflanzungen auf der Tiefgarage wird das
Substrat durch Hochbeete auf 1,2 m erhöht. Den Bäumen steht somit genügend Wurzelraum
zur Entwicklung zur Verfügung.
Die Festsetzungen sollen die Begrünung des Plangebietes sicherstellen und einen hohen Er-
holungswert für die Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ermöglichen. Zu-
dem tragen sie zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei und sichern trotz der baulichen
Nachverdichtung Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Dachbegrünung
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern, einen Teil des anfallen-
den Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten bzw. verzögert in die öffentliche
Kanalisation einzuleiten.
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festge-
setzten maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche) sowie mindestens 65 %
der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 55,3 m ü NHN (Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellun-
gen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen,
Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrünung die oben ge-
nannten Kriterien erfüllen kann. Die Anpflanzung erfolgt in einer Pflanzwanne.
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Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe
von 51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 53,10 m ü
NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) sind entsprechend den Darstellungen des Vorha-
ben- und Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH
7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrünung die oben genannten Krite-
rien erfüllen kann. Von einer größeren Aufbauhöhe wird abgesehen, damit die Höhe der
denkmalgeschützten Mauer im Anbaubereich nicht überschritten wird (siehe auch Kapitel 6.3
Überbaubare Grundstücksfläche).
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei und viergeschossigen Gebäudeteile mit
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN, 55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN,
64,6 m ü NHN und 64,8 m ü NHN sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrü-
nung die oben genannten Kriterien erfüllen kann. Eine intensive Begrünung kann bei diesen
Gebäudeteilen insbesondere aufgrund der geplanten Photovoltaik-Elemente, der statischen
Konstruktion und / oder der geringen Größe der Flächen nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die Dachterrassen entsprechend den Darstel-
lungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, um nutzbare Freibereiche für die geplanten
Nutzungen anbieten zu können. Ebenso ist eine Dachbegrünung nicht erforderlich in Berei-
chen technischer Aufbauten (wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Kamine,
Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen etc.), für Dachausstiege / Oberlich-
ter, Wege zu Wartungs- und Revisionszwecken sowie konstruktionsbedingte Rand-/ An-
schlussstreifen, die eine DIN-gerechte Ausbildung des Übergangsbereichs Fassade / Attika
ermöglichen. Der Umfang der Aufbauten und Versiegelungen soll mit den aufgeführten Fest-
setzungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden und ein Mindest-Begrünungsan-
teil der Dachflächen sichergestellt werden.
Fassadenbegrünung
Bei einzelnen Gebäudeteilen entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist im Vorhaben- und
Erschließungsplan eine Fassadenbegrünung dargestellt. Diese Fassadenflächen sind dauer-
haft mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletter-
pflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei
Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Festsetzung beschränkt sich
auf Bereiche, in denen größere zusammenhängende, geschlossene Wandflächen geplant
sind und dient neben einer Verbesserung des Erscheinungsbildes auch dazu, das Kleinklima
vor Ort zu verbessern.
Anpflanzen und Erhalt von Bäumen
Zur Realisierung des Vorhabens müssen 31 von 39 überwiegend standortheimischen Be-
standsbäumen auf dem Grundstück gefällt werden. 16 Bäume sind gemäß der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln als Einzelbäume ausgleichspflichtig. 15 der zu fällenden Bäume un-
terliegen nicht der Baumschutzsatzung. Acht Bestandsbäume bleiben erhalten. Der Erhalt
weiterer Bestandsvegetation wurde im Verfahren geprüft. Eine Realisierung des Vorhabens
ohne eine Rodung von Bäumen ist ohne gravierende Veränderung des städtebaulichen Ge-
samtkonzepts und Verringerung des geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der
sozialen Infrastruktur / der ergänzenden Nutzungen nicht möglich (siehe auch Kapitel 6.2
Maß der baulichen Nutzung).
Da Baumpflanzungen wesentlich zur Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen, soll der
Ausgleich für nach der Baumschutzsatzung verloren gehende Bäume im Plangebiet erbracht
werden. Zudem sind für alle übrigen zur Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen
- 36 -
auf dem Grundstück vorgesehen. Ein Ausgleich gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsrege-
lung ist nicht erforderlich, da Eingriffe gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit §
1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise ohne Ausgleichserfordernis
zulässig sind.
Der städtebauliche Entwurf sieht eine Bepflanzung des Innenhofes mit zwölf Bäumen, eine
Baumreihe vor dem nördlichen Gebäuderiegel sowie weitere Einzelpflanzungen von Bäumen
z. B. im Wohnhof und „Tiefhof / Meditationshof“ vor.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Plangebiet insgesamt 33
Bäume zu pflanzen sind. Die Baumstandorte sind über zeichnerische Festsetzungen gesi-
chert, wobei die Standorte im Zuge der Umsetzung des Vorhabens um bis zu 5 m verscho-
ben werden können. Um für die Bäume im Bereich des Innenhofs auf der Tiefgarage güns-
tige Wuchsbedingungen und genügend Wurzelraum für die Bäume zu sichern, wurde die
Größe der Hochbeete zusätzlich festgesetzt.
Im nördlichen Grundstücksbereich ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Sollten
bei den bauvorgreifenden Bodenuntersuchungen entsprechende Funde im Bereich der ge-
planten Baumpflanzungen angetroffen werden, sollen die Bäume in Hochbeete gepflanzt
werden; andernfalls kann auf die Hochbeete verzichtet und die Bäume können unmittelbar in
den Boden gepflanzt werden. Die Pflanzqualitäten sind im Freianlagenplan als Teil des
Durchführungsvertrages geregelt.
Die acht Bestandsbäume im nördlichen und westlichen Grundstücksbereich werden zum Er-
halt festgesetzt, um die vorhandenen Bäume zu sichern.
Auf dem nordwestlich angrenzenden Kindergartengrundstück stehen zwei Bäume nahe der
Grundstücksgrenze. Das Geländeniveau liegt hier, ebenso wie auf dem Plangebiet, circa 1 m
über dem Niveau der Kartäusergasse. Um einen barrierefreien Anschluss des geplanten
Fußweges an die Kartäusergasse herstellen zu können, müssen Abgrabungen für eine
Rampe im Plangebiet vorgenommen und ein neuer Durchgang durch die denkmalgeschützte
Mauer angelegt werden. Der Verlauf der geplanten Rampe und die Lage des Durchgangs
berücksichtigen die vorhandenen Bäume, ohne in deren Wurzelbereich eingreifen zu müs-
sen, so dass diese erhalten werden können.
Ein Baum auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Kartäuserwall 24a steht im Hinter-
hof nahe der Grundstücksgrenze. Es wird angestrebt, diesen Baum im Rahmen der Bau-
maßnahme zu erhalten. Bei einer Schürfung entlang der östlichen Grenzmauer in unmittel-
barer Nähe zu dem Baum auf dem Nachbargrundstück wurde bis in 2 m Tiefe nur Mauer-
werk und kein Wurzelwerk angetroffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausge-
gangen, dass sich kein Wurzelwerk auf dem Plangebiet ausgebreitet hat. Vor Beginn der
Baumaßnahme wird der Baum gutachterlich untersucht, um entsprechende Sicherungsmaß-
nahmen während der Bauzeit vornehmen zu können.
6.9 Technische Infrastruktur
Strom
Im nördlichen Grundstücksbereich ist zur Versorgung des Gebietes ein Trafo geplant (Flä-
chenbedarf circa 15 m²), der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ohne weitere
Festsetzung zulässig ist. Eine planungsrechtliche Sicherung im Bebauungsplan ist nicht er-
forderlich. Der Trafo ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Der genaue Stand-
ort wird in Abstimmung mit den zuständigen Fachdienststellen festgelegt.
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Entwässerung
Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässerung
erfolgt im Mischverfahren. Die öffentliche Kanalisation im Kartäuserwall und in der Kartäuser-
gasse kann das anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Seitens der Stadtentwässe-
rungsbetriebe wurden keine Einleitungsbeschränkungen für anfallendes Niederschlagswas-
ser ausgesprochen.
Die Stadtentwässerungsbetriebe haben zur Realisierung des Vorhabens zwei Anschluss-
punkten an die städtischen Mischwasserkanäle zugestimmt, im Kartäuserwall und der Kar-
täusergasse. Die offizielle Genehmigung erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung.
Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist derzeit nicht vorgesehen, da das Plange-
biet entsprechend der Stichtagsregelung des § 51 a Landeswassergesetz (WG) bereits zum
01.01.1996 bebaut war. Dennoch werden Maßnahmen ergriffen, um das anfallende Nieder-
schlagswasser soweit wie möglich zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen
bzw. verzögert in die Kanalisation einzuleiten. (Siehe auch Kapitel 7.3 Wasser)
6.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB wer-
den gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW gestalterische Festset-
zungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, um auch nach
der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwicklungen vorzubeu-
gen.
Dachgestaltung
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind Gebäude mit trauf-
ständigem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu errichten. Der Anschluss an
das süd-östliche Bestandsgebäude (Kartäuserwall 24 a) ist über ein Satteldach herzustellen.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Dachform und Dachneigung des denkmalgeschützten Be-
standsgebäudes aufgegriffen werden, harmonische Übergänge zum Bestand entstehen und
die geplante Bebauung sich in die Umgebung einfügt. Der nördliche Abschluss des Gebäu-
deteils mit festgesetztem Satteldach / Walmdach ist über ein Walmdach herzustellen, um ei-
nen harmonischen Übergang zu den geplanten Gebäuden mit Flachdach zu erreichen.
Zum Schutz des Ortsbildes und der Nähe zu denkmalgeschützten Gebäuden soll die vorhan-
dene Farbgebung der Dacheindeckung in den Neubauten aufgenommen werden. Für ge-
neigte Dächer sind daher nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarz-
grau zulässig.
Im übrigen Plangebiet werden als Dachform ausschließlich Flachdächer festgesetzt, um das
geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zudem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflä-
chen zu begrünen und Aufenthaltsflächen in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Nei-
gung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen
zu können.
Erforderliche technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen
ab einer Aufstellfläche von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder ähnliche Sicht-
schutzelemente eingefasst werden, um eine stadtgestalterische Integration sicherzustellen.
Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von technischen Auf-
bauten und Bauteilen in Öffnungen – sowie Bodenbeläge außerhalb von Gebäuden dürfen
nur in den Farben hellgrau oder beige mit einer Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789
„Wechselwirkungen zwischen Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen
kurz- und der langwelligen Strahlung“ hergestellt werden. Durch die Verwendung heller Ma-
terialen bei den massiven Bauteilen der Fassade und der Bodenbeläge im Außenraum wird
- 38 -
die Oberflächenerwärmung durch Sonneneinstrahlung verringert, da ein Großteil der einfal-
lenden Direktstrahlung reflektiert wird. Zudem wird der Verlust an direktem Sonnenlicht bei
der angrenzenden Bebauung durch Reflexion vermindert. Die Festsetzung sichert außerdem
ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Baukörper.
Werbeanlagen
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil
sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außendarstellung
Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalteri-
scher Einflüsse festlegen. Die festgesetzten Größen gewährleisten eine maßstäbliche Einfü-
gung in die geplanten Fassaden und den Straßenraum. Die Festsetzungen erfolgen auch,
um Beeinträchtigungen der angrenzenden Denkmäler am Kartäuserwall auszuschließen.
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den Fassaden zum
Kartäuserwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten Einfriedungsmauer am Kar-
täuserwall zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das Anbringen einer Werbeanlage ab einer
Höhe von 53,0 m ü. NHN erlaubt. Ein Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder
Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefas-
sade, die unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die Lage
der Werbeanlage auf den Bereich unterhalb der Unterkante der Fensterbrüstung des 1. OG
beschränkt.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als
Signet erlaubt. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm zusammenhängende Fläche beanspru-
chen, es sei denn, es handelt sich um einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer
Wand- oder Mauerfläche angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine
Länge von 3,0 m nicht überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen
dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Aus-
genommen hiervon ist ein rechtwinklig zur Hauswand angebrachtes Hinweisschild (Ausleger)
für die Gastronomie, das mit einer maximalen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von
0,25 m und einer Auskragung von maximal 0,8 m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbe-
anlagen ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuch-
tend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen (Projektio-
nen, Videos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig, um negativen Auswirkungen auf schutzbedürf-
tige Nutzungen durch Lärm- bzw. Lichtemissionen vorzubeugen.
Müllsammelplätze und Einfriedungen
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen sich
die Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude befinden oder unterirdisch an-
geordnet werden.
Um eine Flexibilität in der Realisierungsphase zu gewährleisten und auf geänderte Bedarfe
reagieren zu können, können Müllsammelplätze ausnahmsweise an anderer Stelle zugelas-
sen werden, wenn sie eingehaust oder mit Mauern, Sträuchern oder Hecken optisch von drei
Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von der vorgenannten Anforderung sind Unter-
flursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile ausgenommen, da sie durch ihre geringere
Größe weniger wahrnehmbar sind und demgemäß stadtgestalterisch verträglicher sind. Als
Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im Bereich der temporären Müllaufstellfläche und
der Fahrradabstellanlage eine Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von max. 1,2 m ent-
sprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
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Im Planungskonzept ist für die erforderlichen Müllcontainer ein unterirdischer Müllsammel-
raum in der Tiefgarage geplant. Am Abfuhrtag sollen die Container auf den temporären Müll-
aufstellplatz auf dem Grundstück gestellt werden, der vom Kartäuserwall aus zugänglich ist
und gemäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) angefahren werden kann.
Der Aufstellplatz ist bei Gleichzeitigkeit der Abholung der Container auf das erforderliche Mi-
nimum reduziert. Er ist straßenseitig über maximal 1,2 m hohe Mauer eingefasst, welche die
Bestandsmauer des Nachbargrundstücks aufgreift und fortsetzt. Zu den anderen Seiten ist,
wie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt, eine Einfassung über Hecken geplant.
In Richtung Norden ermöglicht eine Öffnung in der Hecke die Zugänglichkeit zum Grund-
stück für die notwendige Gartenpflege.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für
den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Zudem ist die Errichtung
von Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen unzulässig.
7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a
Absatz 2 BauGB)
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht ge-
mäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermit-
teln und in die Abwägung einzustellen.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
BauGB.
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4
BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im
beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendig-
keit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegen-
einander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a
BauGB)
Tiere
Die Umsetzung des Vorhabens ist mit der Beseitigung von Bestandgebäuden, der Rodung
von Einzelbäumen und Sträuchern sowie der Inanspruchnahme von sonstigen Grünflächen
verbunden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch das Umweltbüro Essen Bolle
und Partner GbR auf Grundlage der Abfrage von einschlägigen Datenbanken und zweier Orts-
begehungen im November 2019 und im Juli 2020 eine Artenschutzprüfung (ASP) - Stufe I
durchgeführt, um das Risiko des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beur-
teilen zu können. Im Mittelpunkt stand die Beurteilung des Artenschutzpotentials, im vorliegen-
den Fall also vor allem die Untersuchung auf Hangplätze und sonstige Hinweise auf aktuelle
(hängende Tiere) oder frühere Vorkommen von Fledermäusen (Kot -/Urinspuren, tote Tiere
etc.) sowie auf Vogelarten der Gebäude und Gehölze. Ziel der Vorprüfung ist es, zu klären, ob
die Belange des Artenschutzes dem Vorhaben grundsätzlich entgegenstehen. Unabhängig
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von der Bauleitplanung können auf nachgeordneter Ebene somit durchaus noch Maßnahmen
zum Schutz und zur Vermeidung erforderlich werden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Bereich des Mess-
tischblattes 5007 (4. Quadrant) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV). Dabei ist zu beachten, dass das Fachinformationssystem (FIS) wegen der
geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und weder genauere faunis-
tische oder floristische Kartierungen ersetzen kann, noch sich aus Angaben des FIS ergibt,
dass Kartierungen zwingend erforderlich sind. Das FIS verzeichnet im Plangebiet nur 14 Tier-
arten, die potenziell auftreten könnten. Es handelt sich dabei ausschließlich um Vogelarten.
Das Fehlen von Fledermausarten ist jedoch nicht so zu interpretieren, d ass diese nicht vor-
kommen, sondern das Fachinformationssystem keine vollständigen Angaben enthält. Die Un-
tersuchung wurde daher auch gezielt auf eine mögliche Betroffenheit von Fledermäusen
durchgeführt.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Vor dem Hintergrund feh-
lender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Vogelarten
auszuschließen. Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind
Verbotstatbestände auszuschließen, sofern bei einem Abriss im Sommerhalbjahr eine Unter-
suchung auf Brutgeschehen vorgenommen wird. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebe-
nen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar einzuhalten, die sich
auch auf die Entfernung von Rankpflanzen beziehen. Darüber hinaus sind alle Nistkästen im
Winterhalbjahr zu entfernen.
Die Existenz von Sommerquartieren von Fledermäusen ist an den Gebäuden nicht zweifelsfrei
auszuschließen. Es bedarf daher bei einem Abriss zwischen Mitte Februar und Anfang No-
vember spezieller Schutzmaßnahmen. Ein Abriss zwischen Anfang Juni und Mitte August ei-
nes Jahres (Wochenstubenzeit) sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind Schutz-
maßnahmen in größerem Umfang (Ultraschalldetektion) durchzuführen. Für den Verlust po-
tenzieller Quartiere wird das Aufhängen von zehn Fledermauskästen (Flachkästen für gebäu-
dewohnende Arten) empfohlen. Da die Existenz von Fledermäusen nicht konkret nachgewie-
sen werden konnte, werden keine konkreten Verpflichtungen in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Für den Fall eines Abbruches in den Wintermonaten sind aus gutachterlicher Sicht
keine speziellen Schutzmaßnahmen erforderlich.
Regelungen zum Abbruch bzw. die Entfernung des Gehölzbestandes / Vermeidungsmaß-
nahmen) werden als Hinweise in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Insgesamt sind durch die Pla-
nung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die als planungsrelevant einzustufen-
den Tierarten zu erwarten. Darüber hinaus werden die geplanten Begrünungsmaßnahmen,
insbesondere die Baumpflanzungen, für einen Ersatz an potenziellen Nistmöglichkeiten für
nicht planungsrelevante Vogelarten sorgen.
Pflanzen
Das Plangebiet stellt sich derzeit im nördlichen Bereich als unbebaute, parkähnliche Fläche
dar.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden durch das Umweltbüro Essen Bolle und Part-
ner GbR die vegetationsfreien und unterschiedlich vegetationsbestandenen Flächen im Be-
stand wie im Planzustand ermittelt und gegenübergestellt. Ein Ausgleich im Sinne der Ein-
griffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich.
Der Anteil an ebenerdiger Vegetationsfläche wird um 1.707 m² abnehmen. Neu hinzukom-
men Gebäudeteile mit extensiver und intensiver Dachbegrünung mit einer Größe von maxi-
mal 2.051 m².
- 41 -
Nutzung Bestand (m2) Planung (m2)
Versiegelte Flächen
(Gebäude ohne Dachbegrünung, Wege und Verkehrs-
flächen) 2.818 2.166
Gebäudeteile mit Dachbegrünung
(maximale Fläche, realer Anteil erst mit Ausführungs-
planung) 0 2.051
Befestigte Flächen und sonstige vegetationsfreie
Flächen
(wassergebundene Wegedecke, Sandbereich) 142 450
Vegetationsflächen ebenerdig (teilweise über Tiefga-
rage)
(Rasenflächen, Pflanzbeete, Gehölzflächen) 3.057 1.350
6.017 6.01717
Auf dem Plangebiet befinden sich derzeit 39 Bestandsbäume. Zur Realisierung des Vorha-
bens müssen 31 Bäume gefällt werden. Eine Kompensation erfolgt auf Grundlage der Baum-
schutzsatzung im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Acht Bäume können erhalten bleiben
und sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Darüber hinaus
besteht durch die geplante Maßnahme keine Gefährdung der zu erhaltenden Bestands-
bäume. Zudem wird durch die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die An-
pflanzung von 33 Bäumen im Plangebiet sichergestellt.
Durch den Wegfall von 31 Bestandsbäumen und die Reduzierung ebenerdiger Vegetations-
flächen wird das Schutzgut Pflanzen im Plangebiet beeinträchtigt.
Mit den geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen, den Flächen zum Anpflan-
zen, Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen werden die Auswirkungen der Planung
gemindert. Die Begrünungsmaßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festge-
setzt. Sie werden im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrag wird, detail-
liert.
Alle eingeplanten Begrünungsmaßnahmen reduzieren die Auswirkungen auf das Kleinklima
und bieten trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Gegen-
über dem Planungsstand der Mehrfachbeauftragung wurde die freiraumplanerische Qualität
und ökologische Wertigkeit deutlich erhöht (siehe auch Kapitel 6.8 Bepflanzung und Begrü-
nung).
Zudem soll durch die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel
voraussichtlich widerstandsfähiger standhalten als die vorhandenen, eine langfristig
klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche sichergestellt werden. Um einem Veröden
vorzubeugen, ist für die Bepflanzung auf der Hoffläche oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau
geplant, der das Niederschlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den
Bäumen zur Verfügung stellt.
7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Die Bodenkarte des geologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen macht keine
Aussagen zu schutzwürdigen Böden im Plangebiet und dessen Umgebung. Es liegt kein Ein-
trag im Altlastenkataster der Stadt Köln vor.
- 42 -
Durch das Ingenieurbüro TerraSystem GmbH wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt
mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur abfallrechtlichen Einstufung von Auskofferungsbö-
den. Geländearbeiten hierzu fanden im Januar und März 2020 statt. Auf dem zu untersu-
chenden Gebiet wurden im Bereich des geplanten Baufeldes 19 Kleinrammbohrungen und
11 Untersuchungsschürfe im Bereich der historischen Klostermauer zur Bodenprobengewin-
nung und Bodenansprache im Untergrund durchgeführt.
Es konnten anthropogene Anschüttungsböden bis in Tiefen von 4,3 m nachgewiesen wer-
den. Die mittlere Mächtigkeit des Auffüllungsmaterials liegt bei circa 2,0 m. Es handelt sich
hierbei um lokal umgelagertes Bodenmaterial mit Bauschutt (zum Teil Trümmerschutt) und
stellenweise beigemengten Schlacken und Aschen. Diese nicht bzw. nur bedingt tragfähige
Schicht wird im Zuge der Baugrubenerstellung in den meisten Fällen vollständig ausgekof-
fert. In Teilbereichen ist ein weiterer Abtrag erforderlich. In den Tiefen von circa 2,6 m bis 4,0
/ 5,1 m befindet sich ein quartäres Hochflutsediment, welches als Hochflutsand oder als
Hochflutlehm ausgebildet ist.
Aus dem Auffüllungsmaterial sämtlicher Bohrungen wurde eine Mischprobe erstellt und la-
boranalytisch untersucht. Auf Grundlage der Analyseergebnisse erfolgt eine Einstufung ge-
mäß LAGA TR Boden 2004 in die Zuordnungsklasse LAGA Z2 (eingeschränkter Wiederein-
bau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen). Die Einschränkung ergibt sich auf-
grund des Blei- und des PAK-Gehaltes.
Aufgrund des Glühverlustes und des TOC (Total Organic Carbon) müsste das Material zu-
nächst als Material der Deponie Klasse 2 eingestuft werden. Unter Berücksichtigung der
Fußnoten der Deponie Verordnung ist eine Besserstellung - bei entsprechender Zustimmung
der Behörde - möglich, wenn die Werte der Zusatzparameter AT4 (bei pH-Wert 6,8 - 8,2) und
Brennwert eingehalten werden. In dem Fall wäre eine Einstufung als Material in eine kosten-
günstigere der Deponie Klasse möglich.
Die Analysenergebnisse eignen sich nicht zur Bewertung nach den Vorgaben der Bundes-
Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV), da es sich um abweichende Laborun-
tersuchungen und auch abweichende Beprobungstiefen handelt. Die Ergebnisse können
höchstens als Anhaltswerte betrachtet werden.
Mit der Realisierung des Vorhabens wird der überwiegende Teil des erbohrten Auffüllungs-
materials ausgekoffert, abtransportiert und fachgerecht verwertet bzw. entsorgt. Die Masse
der anthropogenen Auffüllungsböden im Baufeldbereich wird aufgrund des Baugrubenaus-
hubs für die Kellerbereiche und die Tiefgarage daher signifikant verringert. Insbesondere die
nach BBodSchV zu betrachtenden oberflächennahen Böden (0 – 0,35 m bzw. 0 – 0,60 m un-
ter Geländeoberkante) werden voraussichtlich auch in den Bereichen, in denen keine Keller-
baugrube entsteht, vollständig entfernt, um geeignete Arbeitsflächen für die Baumaschinen
herzustellen.
Eine Untersuchung der Böden nach BBodSchV in den geplanten Kinderspielflächen und der
Gartenfläche erfolgt im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, da insbesondere in
dem Bereich der Kinderspielfläche ein Bodenaustausch in den zu untersuchenden oberen 35
cm des Bodens wahrscheinlich ist. Sollten Überschreitungen der zulässigen Werte vorliegen,
wird der Boden ebenfalls ausgetauscht und abgefahren oder weitere Maßnahmen ergriffen
(zum Beispiel Grabsperre). Vor Aufnahme der Nutzung ist der Unteren Bodenschutzbehörde
im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln der Nachweis vorzulegen, dass der
Oberboden die Werte der BBodSchV einhält. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
- 43 -
Aus den geotechnischen Untersuchungen lassen sich aus fachgutachterlicher Sicht durch
das geplante Bauvorhaben sowie der vorgesehenen Nutzung keine relevanten nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzguter ableiten.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung werden bereits erschlos-
sene Flächen innerhalb des Siedlungsgefüges für eine Nachverdichtung vorbereitet. Diese
Flächen werden somit einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne
eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen.
Die Maßnahmen und Empfehlungen des Baugrundgutachtens zur Gründung und Abdichtung
sind bei der weiteren Bauausführung zu beachten. Eventuell zwecks Bodenverbesserung
aufzubringende Einbauböden oder humose Oberböden müssen neben den geotechnischen
Anforderungen den Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung ent-
sprechen. Die Maßnahmen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Grundwasser
Das Plangebiet liegt geologisch im Bereich der Niederrheinischen Bucht. Gemäß der ingeni-
eurgeologischen Karte 1:25.000 Blatt 5007 Köln ist der Standort von anthropogenen
Auffüllungen mit wechselnden Mächtigkeiten als obersten Bodenhorizont geprägt. Es folgen
sandig oder schluffig geprägte Hochflutsedimente, die lokal bis in Teufen von gemittelt circa
4 m unter GOK anstehen (entspricht circa 46 m über NHN). Dieser Horizont wird von den
Kiessanden der quartären Niederterrasse unterlagert. Innerhalb dieser korngetragenen, mit-
teldichten Terrassensedimente ist auch der erste Grundwasserleiter ausgebildet, der für das
geplante Vorhaben maßgeblich ist.
Gemäß der vom Ingenieurbüro TerraSystem GmbH durchgeführten Baugrunduntersuchung
und Grundwasserrecherche liegt der anzusetzende Grundwasserbemessungsstand (höchs-
ter anzunehmender Grundwasserstand zuzüglich 0,3 m Sicherheitsbeiwert) bei 44,42 m
NHN.
Nach einer Grundwassermodellrechnung der Rheinenergie aus dem Jahr 2009 wurde für
das Plangebiet ein Bemessungsgrundwasserstand mit 44,25 m über NHN ermittelt bei einer
mittleren Geländehöhe von 50,0 m über NHN.
Die Unterkante der Fundamente der Baukörper liegt 4,7 m unterhalb der gemittelten Gelän-
deoberkante auf 46,3 m über NHN. Kleinflächig kommt es im Bereich von Fahrstuhlunter-
fahrten und der Fettabscheideranlage zu tieferen Ausschachtungen. Da diese tieferen Ein-
griffe nur punktuell auftreten, ist davon auszugehen, dass der geplante Baukörper weder
während der Bau- noch während der Betriebsphase sich auf den vorhandenen Aquifer nach-
teilig auswirkt, z. B. die Fließrichtung in Richtung Vorfluter, dem westlich liegenden Rhein,
beeinflusst - insbesondere da auch diese tieferen Baugrubenbereiche nur bei ausgesproche-
nen Grundhochwässern von eventuellen Wasserständen betroffen wären. Direkte Auswir-
kungen auf den Grundwasserkörper durch die geplante Tiefgarage sind daher nicht zu er-
warten.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist zur Sicherung der denkmalgeschützten Mauer
und der Bestandsbebauung ein Verbau über eine Bohrpfahlwand erforderlich. Aus den ermit-
telten Grundwasserständen kann abgeleitet werden, dass nur bei Grundhochwässern ein
Teilbereich der Bohrpfahlwand von Wasserständen erfasst wird.
In der von den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) zur Verfügung gestellten Grundwasser-
gleichenkarte liegen die entsprechenden Isolinien des HQ 200 im Baufeldbereich zwischen
43,50 m über NHN und 43,75 m über NHN. Die Differenzhöhe im Baufeld beträgt für den
- 44 -
konstruierten Grundhochwasserstand entsprechend 0,25 m, was eine relativ niedrige
Strömungsgeschwindigkeit bedingt. Es ist demnach zunächst nicht von gebäudeschädlichen
Aufstauungen im Bereich der Bohrpfahlwand auszugehen, die z.B. die Keller der nachbar-
schaftlichen Bebauung nachteilig beeinflussen können. Auch eine relevante Erhöhung der
Grundwasserfließgeschwindigkeit, die beispielsweise einen Feinkornaustrag aus den be-
troffenen Bereichen verursachen kann, wird aktuell nicht besorgt, ist jedoch auch nicht
vollständig auszuschließen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird daher im Rahmen des Standsicherheitsnachweises
eine hydraulische Betrachtung der Bohrpfahlwand – Situation für den HQ 200 – Fall erbracht.
Die Gründung der Bohrpfahlwand erfolgt in den Kiessanden der quartären Niederterrasse.
Im Zuge der Baugrunderkundung wurden weit- bis mittelweitgestufte Kiessande mit mittel-
dichter Lagerung festgestellt. Es wird aktuell für diese Böden ein ausreichend standfestes
Korngerüst angenommen, welches für die anzunehmenden Grundwasserfließgeschwindig-
keiten keine relevanten Kornumlagerungen erwarten lässt. Eine abschließende Betrachtung
der Korngerüststabilität kann vorgenommen werden, wenn eine anzunehmende Fließge-
schwindigkeit aus der hydrologischen Berechnung vorliegt.
Oberflächenwasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht keine
Anlage von Oberflächengewässern vor.
Die Lage unterirdischer Wasserläufe ist nicht bekannt. Sogenannte „Wasseradern“, die auf
alte Bachläufe zurückzuführen sind und heute meist verrohrt geführt werden, konnten im
Zuge der Geländearbeiten nicht festgestellt werden. Auch mit Hilfe der Recherche histori-
scher Kartenwerke, z.B. für die alte Klosteranlage, konnten keine alten Bachläufe auskartiert
werden, die eventuell heute unterirdisch verrohrt laufen. Wasserläufe oder „Wasseradern“
die sich im späteren Baugrubenbereich befinden, können demnach weder aus den recher-
chierten Kartenwerken noch aus den durchgeführten Erkundungsarbeiten abgeleitet werden.
Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder
ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Landeswas-
sergesetz (LWG).
Das Grundstück befindet sich im geplanten Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasser-
werkes Hürth-Efferen. Damit ist eine Versickerung von Niederschlagswasser in der Regel nur
über die belebte Bodenzone zulässig. Eine unmittelbare Versickerung in tiefere Bodenzonen
(z. B. über eine Kiesrigole) ist nicht möglich.
Das über die versiegelten Flächen (Dach-, Tiefgarage, Gehweg und Platzflächen) anfallende
Niederschlagswasser soll durch die extensive und intensive Dachbegrünung zurückgehalten,
der dortigen Vegetation zur Verfügung gestellt werden bzw. verzögert in das Kanalsystem
eingeleitet werden. Das auf den nicht unterbauten Grünflächen anfallende Niederschlags-
wasser soll auf den jeweiligen Flächen selbst zur Versickerung gebracht werden. Dieser Zu-
stand liegt seit Betrieb des jetzigen Gebäudes vor, so dass aktuell von einer generellen
Machbarkeit ausgegangen wird.
Die im Januar und März 2020 durchgeführten oberflächennahen Versickerungsversuche von
dem Ingenieurbüro TerraSystem GmbH belegen überwiegend eine ausreichende Durchläs-
sigkeit der Böden im Bereich der geplanten Grünflächen. Lediglich an einem Untersuchungs-
punkt im südwestlichen Grundstücksbereich konnte kein ausreichender Durchlässigkeitsbei-
wert ermittelt werden, hier sollte eine oberflächennahe Bodenverbesserung durchgeführt
- 45 -
werden. Eventuell zwecks Bodenverbesserung aufzubringende Einbauböden oder humose
Oberböden müssen den Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung
entsprechen.
Im Vergleich zum Bestand wird sich der Anteil an Wasser, das in die Kanalisation eingeleitet
wird, aufgrund des höheren Versiegelungsgrades voraussichtlich erhöhen und der zur Versi-
ckerung gebrachte Anteil entsprechend verringern.
Starkregen
Eine Hochwassergefährdung durch den Rhein auch bei einem extremen (sehr seltenen)
Hochwasserereignis sowie eine starke Überflutungsgefährdung aufgrund von Starkregener-
eignissen werden nicht ausgewiesen.
In dem Plangebiet befindet sich eine Senke (Abgrabung), die im Starkregenfall eine leichte
Gefährdung für Überflutungen darstellt. Das Geländeniveau wird im Zuge der Planung auf
50,0 m ü NHN nivelliert, so dass eine Überflutungsgefährdung in diesem Bereich ausge-
schlossen werden kann.
Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa-
men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt
werden. Der rechnerische Überflutungsnachweis wurde vom Ingenieurbüro für Bauwesen,
Dipl.-Ing. Udo Jörißen unter Mitwirkung von Schröder Landschaftsarchitekten erbracht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen Annah-
men (Anteil begrünter Flächen, extensiv und intensiv begrünte Dachflächen sowie einer ent-
sprechenden Geländemodellierung) bei einem Starkregenereignis nicht zu einer oberflächli-
chen Überflutung des Plangebietes kommt bzw. die anfallenden Wassermengen überwie-
gend schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden können. Insgesamt
ist ein zurückzuhaltendes Gesamtvolumen von V_Rück = 104 m³ erforderlich.
Durch Absenkung der Tiefgaragendecke im Bereich des Innenhofs kann eine Retentions-
schicht in einer Stärke von 40 cm ausgebildet werden. Da die Retentionsschicht einen An-
schluss an die Begrünungsschicht hat, steht das gespeicherte Niederschlagswasser auch
den Pflanzen zur Verfügung. Die befestigten Flächen auf der Tiefgaragendecke erhalten ei-
nen wasserdurchlässigen Pflasterbelag, der über Drainfugen das Niederschlagswasser in die
Retentionsschicht ableitet. Das Überschusswasser bei Starkregenereignissen soll direkt in
die Schicht abgeleitet werden.
Da die konkrete Gestaltung der Rückhalteflächen noch geplant wird, werden Regelungen zur
Größe des Rückhaltevolumens in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Nachweis
des Starkregenrückhaltes erfolgt bei der Beantragung des Kanalanschlusses.
7.4 Klima / Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Das Plangebiet ist Teil eines stadtklimatischen Belastungsgebietes höchster Ausprägung,
das gekennzeichnet ist durch einen maximal ausgeprägten Wärmeinseleffekt, eine tagsüber
hohe Aufheizung, einen verminderten Luftaustausch und eine hohe Luftschadstoffbelastung.
Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung im Plangebiet und somit zu
einer lokalen Verminderung des Versickerungspotenzials und einer geringeren Verdunstung.
Klima
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Mikroklima im Umfeld wurden unter Berück-
sichtigung der lokalen Strömungsverhältnisse (Durchlüftung) innerhalb eines Klimagutach-
tens des Büros Peutz Consult vom 07.03.2022 untersucht. Hierzu wurden Simulationsrech-
nungen mit dem mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met für den Ist - und den Planfall für
zwei Hauptwindrichtungen für einen heißen Sommertag durchgeführt. In die Berechnungen
- 46 -
flossen Gebäudestellungen und -höhen, der Vegetationsbestand sowie die Oberflächenbe-
schaffenheit ein. Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgt anhand der simu-
lierten Temperaturverhältnisse, welche zu drei Uhrzeiten ausgewertet wurden, sowie der bi-
oklimatischen Kenngröße des PET-Wertes, welcher in der heißesten Nachmittagsstunde um
16 Uhr ausgewertet wurde.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich signifikante Veränderungen des Lokalklimas
auf das Plangrundstück und dessen nähere Umgebung beschränken. Eine weit ausgreifende
Fernwirkung des Vorhabens kann aufgrund der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
Durch die Realisierung des Planvorhabens sinkt im Planfall die nachmittägliche Lufttempera-
tur innerhalb des Plangebietes aber auch in der näheren Umgebung zum Teil recht deutlich
ab. Diese Abkühlungstendenzen sind auf zwei Faktoren zurückzuführen. Zum einen werden
die versiegelten Freiflächen durch die geplanten Gebäude im Tagesverlauf in unterschiedli-
chen Bereichen verschattet. Somit können sich diese Freiflächen im Vergleich mit der wei-
testgehend unverschatteten Parkplatzfläche im Istfall deutlich weniger stark aufheizen. Posi-
tiv auf die Lufttemperaturverhältnisse wirkt sich zweitens die helle Fassade der Plangebäude
aus, die einen Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert.
Die Berechnungen für die Abend- und Nachtstunden zeigen, dass in den östlichen und süd-
östlichen Bereichen des Plangrundstückes und der jeweils angrenzenden Bestandsbebau-
ung ebenfalls eine Temperaturreduktion gegenüber der Ist-Situation prognostiziert wird.
Diese Verbesserung kann insbesondere auf den höheren Reflexionsgrad des Bodens und
der geplanten Gebäude sowie der Begrünung in der Planvariante zurückgeführt werden, der
dafür sorgt, dass sich die versiegelten Bereiche tagsüber nur schwach erwärmen und dem-
entsprechend in den frühen Nachtstunden gegenüber der Ist-Situation weniger Wärme an
die Umgebungsluft abgegeben wird.
Temperaturerhöhungen ergeben sich hingegen insbesondere im Lee des Vorhabens auf
dem Kindergartengelände und an den Ostfassaden des angrenzenden Pflegeheimes bei
südöstlichen Anströmungen sowie in den rückwärtigen Bereiche des Gebäudes Kartäuser-
gasse 5. Zurückzuführen sind diese Temperaturzunahmen auf den Wegfall der kaltluftprodu-
zierenden Freifläche nördlich des bestehenden Parkplatzes.
Da davon ausgegangen werden kann, dass der Kindergarten und dessen Außenflächen in
den Abendstunden nicht mehr genutzt werden, stellt sich die Erwärmung auf dem Kindergar-
tengelände als eher unproblematisch dar. Ungünstiger stellt sich hingegen die abendliche
Erwärmung zur Einschlafzeit am Pflegeheim dar, da alte Menschen deutlich anfälliger für hit-
zebedingte Gesundheitsprobleme sind. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beach-
ten, dass die Temperaturerhöhung in diesem Bereich auf einem vergleichsweise niedrigen
absoluten Temperaturniveau stattfindet. So werden an den Südfassaden des Pflegeheimes
sowohl im Ist- als auch im Planfall höhere Temperaturen als an der Ostfassade nach Reali-
sierung des Planvorhabens prognostiziert. Ungeachtet dessen sollte nach Möglichkeit mit
geeigneten Maßnahmen dieser abendlichen Temperaturzunahme entgegengewirkt werden.
Zur Reduzierung der Erwärmungstendenzen werden im Gutachten folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
− Realisierung einer intensiven statt einer extensiven Dachbegrünung auf dem Flach-
dach sowie von Fassadenbegrünungen an der Nord- und Westfassade des an das
Pflegeheim angrenzenden Gebäudes,
− zusätzliche Baumpflanzung im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze.
Die vorgeschlagene intensive Dachbegrünung auf den Flachdächern des nordwestlichen
Baukörpers 3 („Wohnen / Verwaltung“) wird zugunsten von Photovoltaikanlagen zurückge-
- 47 -
stellt. Intensive Begrünungen unterhalb der Photovoltaik-Anlagen sind nicht umsetzbar. Statt-
dessen wird eine extensive Dachbegrünung eingeplant. Eine Verlegung der Photovoltaikan-
lagen auf andere Dachbereiche ist aufgrund der Besonnungssituation und erforderlicher
Technikaufbauten nicht möglich. Fassadenbegrünungen wurden im Planungsprozess an
überwiegend geschlossenen Fassadenbereichen eingeplant und festgesetzt. Aufgrund der
im Bauteil 3 und 4 vorgesehenen Nutzung für Wohnen sind großflächige Fassadenbegrünun-
gen hier nicht umsetzbar.
Zusätzliche Baumpflanzungen im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze wurden
geprüft und sind aufgrund der für das Vorhaben nachzuweisenden Spielflächen, der Nähe zu
vorhandenen Bestandsbäumen sowie den zu erwartenden archäologischen Bodenfunden
nicht realisierbar.
Insgesamt wurde die Planung zur Minimierung von stadtklimatisch negativen Effekten im
Planungsprozess optimiert. Bei der Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzeptes
sind viele Aspekte aufgenommen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der An-
passung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplanten intensiven und extensiven Dach-
begrünungen, den Grün- und Spielflächen im nördlichen Grundstücksbereich, Fassadenbe-
grünungen, Baumpflanzungen und der Planung eines Brunnens im Innenhof werden die
Auswirkungen der Planung gemindert.
Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünun-
gen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan fest-
gesetzt. Sie werden im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrag wird, de-
tailliert. Die Begrünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ver-
lust zu ersetzen sein.
Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel voraussichtlich wider-
standsfähiger standhalten als die vorhandenen, soll eine langfristig klimawandelangepasste
Begrünung der Freifläche fördern. Die Festsetzung intensiv zu begrünender Dachflächen
führt aufgrund des höheren Substrataufbaus und der Bepflanzung mit Blühpflanzen zu einer
größeren Biodiversität und zu einem besseren Mikroklima. Insofern wird der Verlust an klima-
tisch ausgleichend wirkender Freifläche gemindert.
Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Rodung vorgesehenen
Bäume werden nach Maßgabe der Satzung ausgeglichen. Zudem sind für alle übrigen zur
Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgesehen.
Mit der Festsetzung heller Oberflächenmaterialien für Fassaden- und Bodenbeläge mit ei-
nem Hellbezugswert > 50 kann die Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe zu-
dem vermindert werden, da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. So-
mit wird auch in den Nachtstunden, in denen der städtische Wärmeinseleffekt am ausge-
prägtesten ist, weniger Wärme an die Umgebungsluft abgegeben. Durch die Schatten spen-
denden Arkaden und die geplante Bepflanzung im Innenhof soll zudem einer übermäßigen
Erwärmung vorgebeugt werden.
Der Bodenbelag ist mit größeren Fugen geplant, welche die Versickerung und Verdunstung
des Niederschlagswassers ermöglichen. Die geplanten Bäume verschatten den Bereich des
Innenhofs und erhöhen die Verdunstungsrate. Außerdem ist ein Brunnen mit großer Wasser-
oberfläche und entsprechender Verdunstungsrate vorgesehen.
Bezüglich der bioklimatischen Belastung zeigen die Ergebnisse, dass sich Veränderungen
fast ausschließlich auf das Plangebiet beschränken. Eine Ausnahme hiervon bildet die nörd-
lich an das Plangebiet grenzende Außenanlage des Kindergartens. Infolge des Wegfalls von
Bäumen sowie der verminderten Durchlüftungsmöglichkeit bei südöstlichen Anströmungs-
richtungen steigt hier der PET-Wert in einem schmalen Streifen entlang der Plangebietsgren-
- 48 -
ze zum Teil leicht an, ohne dass hierbei extrem hohe PET-Werte > 45°C erreicht werden
würden. Diese leichte Erhöhung der bioklimatischen Belastung an der nördlichen Plange-
bietsgrenze wird als unkritisch eingestuft.
Der Innenhof des Vorhabens soll als Aufenthaltsort mit Sitzgelegenheiten auch für vulnerable
Personengruppen z. B. aus dem benachbarten Pflegeheim konzipiert werden. Um die tem-
porär auftretenden hohen bioklimatischen Belastungen in den unverschatteten Bereichen
des Innenhofes weiter zu senken, werden im Gutachten folgende Maßnahmen vorgeschla-
gen:
− mobile Sonnenschirme oder -segel vorzusehen, die in Abhängigkeit der Besonnungs-
situation für ausreichend Schatten sorgen
− den vorgesehenen Brunnen mit einer Wasserfontäne auszustatten, um die Verduns-
tungsabkühlung im Innenhof zu erhöhen
Der Vorhabenträger beabsichtigt, die vorgeschlagenen Maßnahmen im Innenhof umzuset-
zen. Mit Realisierung der Planungsempfehlungen kann auch an warmen Sommertagen von
einem für vulnerable Personengruppen akzeptablen Aufenthaltsklima ausgegangen werden.
Luft
Der planbedingte Mehrverkehr auf den umliegenden Straßenabschnitten wird gemäß der
Verkehrsuntersuchung vom Büro PTV Transport Consult GmbH von Oktober 2020 durch das
Vorhaben nicht maßgeblich gesteigert. Im Bereich des Krankenhauses schirmt die geplante
Bebauung das Krankenhaus tendenziell eher vor den auf dem Kartäuserwall und dem Sach-
senring freigesetzten Emissionen ab. Insgesamt ist keine erhebliche Belastung durch ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten.
7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit sowie die Bevölkerung
Lärm
(Siehe Kapitel 6.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm)
Licht-Immissionen
Im Rahmen einer lichttechnischen Untersuchung des Büros Peutz Consult GmbH wurde der
Bereich der geplanten Ein- und Ausfahrt am Kartäuserwall im Hinblick auf Lichtimmissionen
durch Scheinwerferlicht der Kraftfahrzeuge auf die umliegende Wohnnutzung bewertet. Bei
den betrachteten Immissionsorten handelt es sich um die maßgeblichen Fenster von Aufent-
haltsräumen an den Gebäuden Sachsenring 10 – 16. Zudem wurde die gewerblichen Nut-
zung Kartäuserwall 47 betrachtet. Die Immissionsorte sind mit dem Schutzanspruch eines
Mischgebietes berücksichtigt.
Zur Beurteilung des Verkehrs innerhalb der Tiefgarage bzw. deren Ein- und Ausfahrt und der
damit verbundenen eventuellen Belästigungen von Anwohner*innen durch kurzzeitigen Licht-
einfall über die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge in den Wohnraum existieren keine rechtlich
eingeführten Regelwerke. Lichtbelästigungen durch den öffentlichen Verkehr oder andere
öffentliche Beleuchtungsanlagen, welche den Straßenverkehr betreffen, wie zum Beispiel
Straßenbeleuchtung oder Ampelanlagen werden allgemein als für Anwohner*innen hinzu-
nehmen eingestuft.
Zur Beurteilung der Wirkung der Lichtimmissionen auf den Menschen wurden im Gutachten
vergleichend die Immissionsrichtwerte bezüglich der zulässigen Raumaufhellung
aus dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-
wicklung und Verkehr vom 11.12.2014 (Lichtimmissionsrichtlinie NRW) herangezogen.
- 49 -
Gemäß der Simulationsergebnisse ist bei Ausfahrt eines Fahrzeugs aus der Tiefgarage eine
maximale Raumaufhellung von 0,68 lux am Wohngebäude Sachsenring 10 und von 0,54 lux
am Wohngebäude Sachsenring 12 zu erwarten und liegt damit unter dem Wert von 1 lux.
Auch bei der als gewerbliche Nutzung einzustufenden Bebauung Kartäuserwall 47 werden
gemäß der Simulationsergebnisse die Werte für eine maximale Raumaufhellung von 2,98 lux
entsprechend eines Gewerbes (max. 5 lux) eingehalten. Bei Übertragung der Immissionsbe-
grenzungen auf die Lichtimmissionsrichtlinie NRW (eigentlich nicht für Kfz), würden Anforde-
rungen an eine Begrenzung einer möglichen Raumaufhellung eingehalten.
Somit ist insgesamt betrachtet davon auszugehen, dass eine mögliche Störwirkung der An-
wohner*innen der Wohnbebauungen beziehungsweise der als gewerblich einzustufenden
Nutzungen durch Kfz- Scheinwerfer im Bereich der neu geplanten Tiefgarage unwahrschein-
lich ist.
Eine Verschiebung der Tiefgaragen-Ausfahrt innerhalb des Baukörpers 1 „Wohnen / Ge-
werbe“ würde zu ähnlichen Ergebnissen an anderen Gebäuden führen. Eine Verlagerung der
Tiefgaragen-Ausfahrt in den weiter westlich gelegenen Baukörper 3/4 „Wohnen / Verwaltung“
ist wegen der stufenweisen Realisierung des Bauvorhabens nicht umsetzbar. Straßenseitige
Schutzmaßnahmen können aufgrund der Enge des Straßenraums nicht ergriffen werden.
Im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes ist es den Nachbar*innen darüber
hinaus zuzumuten, bei Bedarf Maßnahmen – wie das Schließen von Jalousien, Rollläden o-
der Vorhängen - zu ergreifen. Da nicht durchgehend Pkws aus der Tiefgarage ausfahren,
treten je nach Frequentierung nur kurzzeitige Immissionen auf. Gesundheitsschäden durch
Beleuchtungsanlagen sind im Allgemeinen nicht zu erwarten.
Die nächtliche Beleuchtung des Vorhabens (Gebäude und Außenraum) wird im weiteren Pla-
nungsprozess durch ein Lichtkonzept konkretisiert. Ziel ist es, eine stadtgestalterisch anspre-
chende und verkehrssichere Beleuchtung umzusetzen und eine Beeinträchtigung für die
Nachbarschaft zu vermeiden. Geplant ist es, einzelne Gebäudeteile wie Arkaden und „Cam-
panile“ in den Abendstunden auszuleuchten. Die ausgehenden Lichtemissionen sind mit de-
nen einer üblichen Straßen- bzw.- Treppenhausbeleuchtung zu vergleichen. Eine Beein-
trächtigung der Nachbarschaft ist durch die Abschirmwirkung der umgebenden Baukörper
und den großen Abstand zu den Bestandsgebäuden unwahrscheinlich. Insgesamt sind die
Anlagen so auszulegen, dass gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW sowohl hinsichtlich
Blendung als auch hinsichtlich Raumaufhellung keine Störwirkungen in der Nachbarschaft zu
erwarten sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung, bei Feststehen der Beleuchtungsan-
lage, wird der entsprechende Nachweis dazu geführt.
Um Beeinträchtigungen für die Nachbar*innen zu vermeiden, sind bei der Fortschreibung
des Planungskonzeptes bereits einzelne Maßnahmen berücksichtigt worden. So ist das ur-
sprünglich geplante Oberlicht in dem Dach des Veranstaltungsraums entfallen. Zudem finden
Veranstaltungen im „Haus der Bildung“ ausschließlich im Tageszeitraum (bis maximal 22
Uhr) statt.
Mit den getroffenen Maßnahmen bzw. den noch zu erbringenden Nachweisen können nega-
tive Auswirkungen auf die im Plangebiet und in der Umgebung lebenden und arbeitenden
Menschen hinsichtlich Lichtimmissionen vermieden werden.
Besonnung
Um die Besonnung der Fassaden der geplanten Wohnungen sowie der benachbarten Ge-
bäude zu untersuchen, wurde durch TOHR Bauphysik GmbH & Co. KG eine gutachterliche
Stellungnahme erarbeitet. Untersucht wurde die Belichtungssituation gemäß DIN 5034 und
DIN EN ISO 17037 am 21. März in der Bestandssituation, dem Planfall (städtebauliches Pla-
nungskonzept) und zwei Planungsvarianten zur Untersuchung von Vermeidungs- und Ver-
minderungsmaßnahmen. Für die Planungsvariante „Geschossentfall“ wurde die Zahl der
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Vollgeschosse unter Beibehaltung der städtebaulichen Konfiguration um ein Geschoss redu-
ziert, für die Planungsvariante „Blockrandbebauung“ ist der Baukörper 2 „Bildungseinrich-
tung“ entfallen und Baukörper 1 „Wohnen / Gewerbe“ wurde entlang des Kartäuserwalls stra-
ßenbegleitend bis zum Baukörper 3/4 „Wohnen / Verwaltung“ verlängert.
Die Betrachtung der planbedingten Verschattungswirkungen erfolgte grundstücksbezogen
und geschossweise für die einzelnen Baukörper. Die zum Plangebiet ausgerichteten Fassa-
denbereiche wurden durch einen öffentlich bestellten Vermesser aufgenommen, sofern eine
Zustimmung der Eigentümer*innen zur Einmessung vorlag. Zudem wurde für alle betroffenen
Nachbargrundstücke eine Akteneinsicht beantragt und durchgeführt, aus der für einige
Grundstücke die Genehmigungslage ermittelt werden konnte.
Die Studie betrachtet jeweils ein bis zwei Fenster je Geschoss und unterstellt ein worst-case-
Szenario. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Bewertung angenommen wird, dass sich die
betrachteten Nutzungseinheiten jeweils auf ein Geschoss beschränken (keine Maisonette-
Einheiten) und die betroffenen Räume als schutzwürdige Aufenthaltsräume einer Wohnein-
heit genutzt werden.
Kindergarten
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Besonnungssituation der südorientier-
ten Fassaden des Kindergartens am 21. März durch die Baumaßnahme nur geringfügig ver-
ändert. Der Großteil der Außenspielfläche der Kita wird auch nach der Baumaßnahme zum
Untersuchungstag mit 8 bis 12 Sonnenstunden besonnt. Lediglich im südlichen Grundstücks-
bereich gibt es kleinere, nicht besonnte Bereiche.
Pflegeheim
Für das Pflegeheim reduziert sich am 21. März die Besonnungsdauer im Planfall über die
Summe aller acht betrachteten Fenster um 8 Stunden und 9 Minuten. Für einige der Fenster
war bereits im Bestandsfall das 4h-Kriterium nicht eingehalten. Alle Bewohner*innen haben
die Möglichkeit, einen Aufenthaltsraum mit Südfassade im Erdgeschoss des Pflegeheims zu
nutzen. Dieser weist wegen seiner Süd-Orientierung längere Besonnungszeiten auf, welche
der DIN 5034 entsprechen.
Kartäuserhof, Kartäuserwall, Kartäusergasse
An den rückwärtigen Fassaden der Häuser am Kartäuserhof, Kartäuserwall und Kartäuser-
gasse kommt es am 21. März durch das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Beson-
nungssituation über alle betrachteten Fenster und Fassadenbereiche gemittelt um 15 %. Im
Planfall wird die Besonnungsdauer insgesamt, d.h. bei 72 betrachteten Fenstern, um 40
Stunden reduziert. Mit den Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung könnte dieser
Wert potenziell auf 21 Stunden bzw. 25 Stunden reduziert werden.
28 Fenster weisen im Planfall weiterhin eine Besonnungsdauer von mehr als 4 Stunden auf.
Bei 9 Fenstern beträgt die Besonnungszeit zwischen 3 und 4 Stunden und bei 11 Fenstern
zwischen 1,5 und 3 Stunden. Bereits im Bestand weisen 16 Fenster eine Besonnungsdauer
von weniger als 1,5 Stunden auf, deren Anzahl sich im Planfall um 8 Fenster auf insgesamt
24 erhöht. Mit den Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung könnte dieser Wert
auf 4 bzw. 2 Fenster reduziert werden. Diese geringe Verbesserung der Besonnungszeiten
an der Nachbarbebauung steht nicht im Verhältnis zu dem jeweiligen Verlust an Nutzfläche
durch die Varianten, zumal die betrachteten Wohnungen in der Regel durchgesteckt sind
und zusätzlich über straßenseitig belichtete Aufenthaltsräume verfügen.
Das Vorhaben leistet überdies einen Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohn-
raums bzw. dazugehöriger ergänzender Nutzungen (siehe auch Kapitel 6.2 Maß der bauli-
chen Nutzung). Es befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Be-
bauung geprägt ist. Das städtebauliche Konzept ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung.
- 51 -
Es wurde dahingehend weiterentwickelt, dass die eingeschossigen Gebäudeteile nun mit ei-
nem Grenzabstand von 3 m zur Grenze geplant sind. Zudem wurde die Gesamtanlage um
1,35 m nach Westen verschoben und so von der benachbarten Bebauung am Kartäuserhof,
Kartäuserwall und der Kartäusergasse abgerückt. Beide Maßnahmen führen zu einer Ver-
besserung der Besonnungssituation der östlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Die ge-
planten Gebäudehöhen orientieren sich an den Höhen der östlichen und südlichen Umge-
bung und unterschreiten diese teilweise. Das oberste Geschoss der mit Flachdächern aus-
gebildeten Gebäudeteile ist gegenüber der Außenkante eingerückt. Im Kartäuserwall wird die
Traufhöhe des denkmalgeschützten Bestandes aufgegriffen und fortgeführt. Die im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Verwendung heller Bodenbeläge und Gebäude-
fassaden mit einer Albedo > 50 begünstigt die Reflexion des Sonnenlichts und soll den Ver-
lust an direktem Sonneneintrag kompensieren.
Die nach der Landesbauordnung (BauO NRW) erforderlichen Abstandsflächen werden ein-
gehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß § 6 BauO NRW ist ein Abstand von 0,4 H ein-
zuhalten. Die aufgehenden, mehrgeschossigen Baukörper zu den nördlichen und östlichen
Grundstücksgrenzen weisen in weiten Teilen Abstandsflächen von 0,8 H auf. Die abstands-
flächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW werden damit überschritten.
Ein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im
Plangebiet besteht im Übrigen nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet keine be-
stimmte Dauer oder „Qualität“ der Besonnung und räumt keinen Anspruch auf die Beibehal-
tung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ein. Zudem führt eine Unter-
schreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung nicht im Sinne eines abso-
luten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
Die Veränderung bei der Tagesbelichtung der in der Nachbarschaft lebenden und arbeiten-
den Menschen wird insgesamt als zumutbar eingestuft.
Studierendenappartements auf dem Plangebiet
Innerhalb des Plangebiets genügt die Besonnung einiger Aufenthaltsräume der geplanten
Studierendenappartements im Bereich „Wohnen / Verwaltung“ nicht den Anforderungen der
DIN 5034. Als Kompensationsmaßnahme wird ein Gemeinschaftsraum im 3. OG vorgese-
hen, der zusätzlich über Oberlichter belichtet wird, welcher die Anforderungen der DIN 5034
erfüllt. Die Lage der Oberlichter ist im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dar-
gestellt. Die Einhaltung der Anforderungen der DIN 5034 ist im nachgelagerten Baugenehmi-
gungsverfahren sicherzustellen.
Geruchsimmission
Die erforderlichen technischen Anlagen werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im
weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags über ein Lüftungsgesuch bean-
tragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis.
7.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a
BauGB)
Baudenkmäler
Nach Abriss der eingeschossigen, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteile an der östlichen
Grundstücksgrenze wurde ein Teilbereich der ehemaligen Umfassungsmauer des Klosterbe-
zirkes freigestellt, der Bestandteil der Denkmaleintragung Kartäusergasse 9 ist.
In einem Teilbereich der Mauer ist ein circa 60 m langes und circa 3 m hohes Mischmauer-
werk mit umfangreicher auf das Mittelalter zurückgehender Bausubstanz (Basalt, Tuff) erhal-
ten. Dieser Mauerteil ist im Mercatorplan dargestellt und besitzt eine hohe Wertigkeit. Winke-
lig angesetzt (im süd-östlichen Grundstücksbereich) ist eine aus Backstein bestehende
- 52 -
Mauer, die laut Kartierung und Befunderhebung der Bodendenkmalpflege in das 18. Jahr-
hundert zu datieren ist. Laut Kartierung ist die Parzellierung an der Stelle der heutigen Mauer
zwischen 1752 und 1810 entstanden. Rückseitig wurde an die Mauer gründerzeitlich unmit-
telbar angebaut. Die Mauer ist durchgängig grenzständig und befindet sich anteilig im Eigen-
tum des Evangelischen Kirchenverbandes sowie der unterschiedlichen Angrenzer*innen.
Entsprechend der Erkundungsmaßnahmen des Büros TerraSystem GmbH besteht die histo-
rische, mittelalterliche Klostermauer aus Ziegelmauerwerk in Kombination mit Tuffsteinlagen
und im Fundamentbereich aus vermörtelten, gerundeten Basaltblöcken. Ansonsten ist die
Mauer ein Ziegelbauwerk mit vermörtelten Bruchsteinfundamenten. Die historische, mittelal-
terliche Mauer besitzt – bereits über der Geländeoberkante ansetzend – eine Fußbereichs-
verbreiterung um circa 20 cm. Das unterirdisch ansetzende Bruchsteinfundament kragt noch-
mals um circa 10 cm aus.
Die Mauer besitzt eine hohe Aussagekraft für die Geschichte des Kartäuserklosters und die
bauliche Entwicklung des Severinsviertels. Sie wird nachrichtlich in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen. Der Verlauf der Mauer ist aufgrund der unterschiedlichen
Breiten symbolisch dargestellt.
Eine denkmalgerechte Restaurierung der dem Baugrundstück zugewandten, steinsichtigen
Maueroberfläche und Krone ist erforderlich, um die Standsicherheit und den Erhalt sicherzu-
stellen. Hierzu wurde nach der Erstellung einer detaillierten Bestandsaufnahme ein Restau-
rierungskonzept für die Gesamtmauer erstellt. Die Sanierung und die in Teilbereichen erfor-
derliche baugleiche Reparatur unter Verwendung des Bestandsmaterials sichern einen lang-
fristigen Erhalt der Mauer.
Mit der Freistellung der Mauer wird deren Wahrnehmbarkeit, insbesondere in dem denkmal-
pflegerisch hochwertigen nördlichen Bereich verbessert. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt,
in dem nah an die Mauer gebaut wird, wird die Sanierung und Erhaltung der preußischen
Mauer sichergestellt. Der vor die Mauer gestellte Gebäudeteil unterschreitet die Oberkante
der Bestandsmauer, so dass immer ein Teilabschnitt sichtbar bleibt. Ein direkter Anbau an
die Mauer ist aufgrund der auskragenden Fundamente nicht möglich.
Um einen Zugang zum Grundstück von der Kartäusergasse aus zu ermöglichen, soll eine
Öffnung in die bestehende Mauer angelegt werden. Aus Verkehrssicherungsgründen ist
diese Öffnung in einer Mindestbreite von 2,0 m herzustellen. In der Mauer existiert eine his-
torische Öffnung, die derzeit zugemauert ist. Diese befindet sich auf dem benachbarten Kin-
dergartengrundstück. Ein zwischenzeitlich angedachter Grundstückstausch mit dem Kinder-
garten wurde nicht weiterverfolgt, da sich im Bereich der historischen Öffnung zwei Be-
standsbäume befinden, die erhalten bleiben sollen. Eine neue Öffnung wird daher im Bereich
des Plangebietes mit einer Breite von 2,0 m angelegt werden. Die Durchgangshöhe wird auf
das notwendige Mindestmaß von 2,2 m beschränkt. Ein durchlaufender Sturz bleibt erhalten.
Die Lage der Öffnung ist so gewählt, dass auf der einen Seite ein möglichst weiter Abstand
zur denkmalgeschützten Bildnische (Kartäusergasse 5) eingehalten wird und andererseits
die Bestandsbäume auf dem Kindergartengrundstück erhalten bleiben können. Die Nische
und Heiligenfigur stammen aus dem Ende des 18. Jahrhunderts und gehören zu den weni-
gen bedeutenden Sakralplastiken Kölns, die sich im Straßenraum erhalten haben.
Auf dem Nachbargrundstück Kartäusergasse 7 befinden sich Teile des ehemaligen Kartäu-
serklosters. Die unter verschiedensten Gesichtspunkten für Köln bedeutende Anlage doku-
mentiert gleichermaßen das ursprüngliche mittelalterliche Erscheinungsbild wie die histori-
sche Entwicklung des Kartäuserklosters und ist in allen Teilen als Baudenkmal unter Schutz
gestellt. Hierzu gehören folgende Elemente:
− Kartäuserkirche, 2. Hälfte 14. Jahrhundert erbaut (Nachkriegswiederaufbau 1949 –
53)
- 53 -
− Engel- und Marienkapelle, 1425 und 1426/27 erbaut (Wiederaufbau 1946/47)
− Trau- und Taufkapelle (neue Sakristei), 1510/11 erbaut (Wiederaufbau 1946/47)
− Ehemaliges Kapitelhaus, 1453 – 55 erbaut (Wiederaufbau 1982 – 84)
− Ehemaliger östlicher Kreuzgangflügel des sog. Kleinen Galiläa, 2. Hälfte 15. Jahrhun-
dert erbaut (Wiederaufbau 1955)
− Ehemaliger südlicher Kreuzgangflügel des sog. Kleinen Galiläa und westlicher Teil
des ehemaligen nördlichen Kreuzgangflügels des sog. Großen Galiläa, Ende 15.
Jahrhundert erbaut (Wiederaufbau als Gemeindesaal 1954/55)
− Backsteinmauer mit spitzbogiger mittlerer Toröffnung als Verbindung zwischen Kirche
und südlichem Kreuzgangflügel
− Ehemaliges Priorat, 15. Jahrhundert erbaut, im 17. Jahrhundert umgebaut (Wieder-
aufbau als Pfarrhaus 1949/50)
− Backsteinmauer mit rundbogiger Toröffnung (Rest einer im 19. Jahrhundert nach-
weisbaren Einfriedung)
− Küsterhaus, 1950/51 erbaut
− Ursprüngliche Umfassungsmauern des ehemaligen Klosters entlang der Kartäuser-
gasse im Anschluss an Haus Nr. 5 (teilweise Wiederaufbau 1948).
Weitere Teile des ehemaligen Kartäuserklosters befinden sich auf dem Grundstück Kartäu-
sergasse 9 und sind ebenfalls unter Denkmalschutz gestellt. Die Dreiflügelanlage um einen
Hof wurde um 1730 – 41 erbaut (Nachkriegswiederaufbau 1958 – 60). Außerdem gehören
ein ehemaliger Küchenbau, 1480/81 erbaut (Wiederaufbau 1960 – 62) sowie die Einfrie-
dungsmauern des ehemaligen Klosters aus Backstein inklusive Andachtsnische an der Ecke
Ulrichgasse/Kartäusergasse zu dem Baudenkmal. Der gesamte Klosterbereich der Kartause
umfasste zum Zeitpunkt seiner größten historischen Ausdehnung die gesamte Fläche, die
von den Straßen Kartäusergasse, Brunostraße, Kartäuserwall und Ulrichgasse begrenzt
wurde.
Die aufgeführten Baudenkmäler der Grundstücke Kartäusergasse 7 und 9 werden durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der zugrundeliegende städtebauliche Entwurf sorgt insofern
für eine sensible Einfügung in die Umgebung, als dass die baulichen Volumina einen großen
Abstand zu den Baudenkmälern einhalten. Eine Beeinträchtigung durch den Anbau der TG-
Rampe im Bereich der denkmalgeschützten Mauer ist nicht erkennbar. Zudem führt der Ent-
wurf analog der vorhandenen orthogonalen Grundstruktur des Kartäuser-Geländes die offe-
nen U-förmigen Hofstrukturen der Bestandsbebauung fort und übernimmt die Grundidee des
Kreuzganges. Um den quadratischen Innenhof gruppieren sich die verschiedenen Gebäude,
die durch einen umlaufenden Arkadengang miteinander verbunden sind. Der geplante „Cam-
panile“ (Treppenturm) bildet eine weitere Referenz zur klösterlichen Historie des Plangrund-
stücks.
Des Weiteren grenzen im Süden und Osten einige denkmalgeschützte Wohn- und Ge-
schäftshäuser des Kartäuserhofs und Kartäuserwalls an das Plangrundstück.
− Das dreigeschossige Wohn- und Geschäftshaus Kartäuserhof 1a – 1b errichtet um
1880 bis 1890, bildet mit den Gebäuden Kartäuserwall 29, 31, 33, 35, 24, 24a und
Kartäuserhof 2, 4, 6 und 10 ein städtebauliches Ensemble von Gründerzeithäusern.
− Das dreigeschossige Wohnhaus Kartäuserhof 7 mit Stuckfassade, errichtet von 1910
bis 1914, bildet mit den Bauten Kartäuserhof 9, 4 und 10 ein städtebauliches Ensem-
ble von Drei-Fenster-Häusern.
− Das Wohnhaus Kartäuserhof 9 ist ein für Köln charakteristisches Dreifensterhaus mit
einer – um 1900 in der Jugendstil-Art – veränderten Fassade. Im Hof befindet sich ein
selbständiges, giebelständiges Haus in Backstein-Ausführung.
− Das zweigeschossige Wohnhaus Kartäuserwall 22 mit Mansarddach, errichtet um
1860, ist eines der ältesten Dokumente der gründerzeitlichen Bebauung der südli-
chen Altstadt.
− Die vierachsigen Wohnhäuser Kartäuserwall 24 und 24a mit einem Hofanbau, errich-
tet 1905, korrespondieren mit den Bauten Kartäuserwall 29 bis 35 bzw. Kartäuserhof
1a, 1b, 2, 4, 6 und 10.
- 54 -
Das Vorhaben reagiert sensibel auf die teilweise denkmalgeschützte städtebauliche Umge-
bung entlang des Kartäuserhofs und Kartäuserwalls. Die Gebäudehöhen der umliegenden
Bestandsgebäude im Osten und Süden werden aufgegriffen und in Teilen sogar unterschrit-
ten. Zu den Gebäuden im Osten am Kartäuserhof, Norden und Westen ist das letzte Ge-
schoss des aufgehenden Gebäudes zurückversetzt geplant und treppt den Baukörper auf
drei Geschosse ab. Alle mehrgeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücks-
grenze halten einen Abstand zur Grundstücksgrenze ein. Dies wird planungsrechtlich über
die Festsetzung von Baugrenzen, Baulinien, Anzahl an Vollgeschossen und Gebäudehöhen
gesichert.
Das Eckgebäude am Kartäuserwall „Wohnen / Gewerbe“ nimmt Höhe und Dachform des be-
nachbarten, denkmalgeschützten Bestandsgebäudes Kartäuserwall 24a auf und sorgt für
eine gute Einfügung. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden eine zwingende Trauf-
und eine maximale Firsthöhe sowie ein geneigtes Dach festgesetzt.
Insgesamt ist durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der umlie-
genden Baudenkmäler und des städtebaulichen Ensembles zu erwarten.
Bodendenkmäler
- Archäologisches Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserkloster“ -
Im Sommer 2019 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Römisch-
Germanische Museum (RGM) durchgeführt, bei denen preußische und mittelalterliche Be-
funde in zwei Bodenschnitten im nördlichen Teilbereich des Plangebiets nachgewiesen wur-
den. Von besonderem Interesse sind Teile der mittelalterlichen Klosteranlage mit Kreuzgang
und den daran anschließenden Kammern der Mönche, denen ein hoher Wert beigemessen
wird.
Falls im Bereich der geplanten Bebauung und Unterbauung archäologische Funde aus der
klosterzeitlichen und preußischen Nutzungsphase auftreten, kann die Realisierung der Pla-
nung zu einer Zerstörung dieser Funde führen. Die im Rahmen des Vorhabens vorgesehe-
nen Bodeneingriffe erfordern daher bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen, deren
Umfang sich nach der Kubatur des Aushubs archäologisch relevanter Bodenschichten und
der Art der Komplexität des zu erwartenden archäologischen Befundes richten wird. Gegebe-
nenfalls auftretende Befunde sollen für die Zukunft dokumentiert werden.
Eine Verkleinerung des Bauvorhabens und der Verzicht auf die Baukörper 3 und 4 würden
zu Verringerung des geplanten, dringend benötigten Wohnraums bzw. der sozialen Infra-
struktur / der ergänzenden Nutzungen führen (siehe auch Kapitel 6.2 Maß der baulichen Nut-
zung). Zudem findet der Eingriff in Teilen auf bereits heute bebauten und unterbauten Flä-
chen statt. Eine Verkleinerung der unterbauten Fläche ist aufgrund der erforderlichen Flä-
chen für Pkw-Stellplätze, Fahrradstellplätze etc. nicht umsetzbar.
Der Grundstücksbereich außerhalb der über- und unterbauten Flächen im Nordwesten des
Grundstücks, wo der große Kreuzgang des Kartäuserklosters vermutet wird, bleibt unange-
tastet und frei von baulichen Eingriffen. Auch die Freianlagenplanung reagiert mit der Pla-
nung von Hochbeeten / Pflanzkübeln auf die zum Teil bereits 30 cm unterhalb der Gelände-
oberkante anstehenden archäologischen Funde. Die Baugrube wird anstatt mit einer Bö-
schung über einen Verbau realisiert. Damit ist sichergestellt, dass ein Großteil der Befunde
erhalten bleiben kann, ohne diese freizulegen.
Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens wird die überplante Fläche des Grundstücks vor
Aushub der Baugrube durch eine Ausgrabung archäologisch untersucht werden. Die Ausgra-
bungen werden zwischen dem Vorhabenträger und dem Römisch-Germanischen Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln vertraglich geregelt.
- 55 -
Entsprechend wurde unter Punkt D der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans folgender Hinweis aufgenommen.
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserklos-
ter“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die
vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Werden in-
folge von archäologischen Bodenuntersuchungen Abweichungen in der Planung erforderlich,
soll die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Mit den getroffenen Maßnahmen können die negativen Auswirkungen auf die Bodendenkmä-
ler begrenzt werden.
7.7 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nut-
zung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Entsprechend §1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat der
Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen, dass
die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll.
Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln Leitlinien zum Klimaschutz bei der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben beschlossen, die nach deren Bekanntmachung in allen
Verfahren anzuwenden sind, für die noch keine förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2
BauGB eingeleitet wurde. Da für dieses Vorhaben die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz
2 BauGB vor Inkrafttreten der Leitlinien durchgeführt wurde, sind sie für dieses Vorhaben
nicht verbindlich anzuwenden. Sie werden nur orientierend für die Abwägung herangezogen.
Die Klimaleitlinien stellen im Wesentlichen die Vorgabe, die Anforderung des KfW-Effizienz-
haus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser einzuhalten. Sofern dies im Einzelfall
nicht möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen:
− Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem
Fernwärmeanschluss;
− Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der
Einhaltung bestimmter U-Werte inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes.
Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen.
Für das Vorhaben wurde durch das Energiebüro vom Stein GmbH ein Energiekonzept er-
stellt, das die Parameter der Gebäudehülle, der Gebäudetechnik und der Energieversorgung
gesamtheitlich mit dem Ziel der Energieeinsparung betrachtet.
Gebäudeweise wurden die Transmissionswärmeverluste der Gebäudehülle und der maxi-
male Primärenergiebedarf gemäß der Anforderungswerte der Energieeinsparverordnung
(EnEV) untersucht. Die unterschiedlichen Szenarien (EnEV-Mindeststandard, KfW 55, KfW
40, KfW 40 plus und Passivhaus für Wohnen sowie EnEV-Mindeststandard und KfW 55 für
Nichtwohnbereiche) wurden hinsichtlich der Bedarfe und der Emissionen Kohlenstoffdioxid
(CO
2) gegenübergestellt und bewertet.
Die Wärmeversorgung der Neubauten (Heizwärme und Warmwasser) soll über die beste-
hende Fernwärmeleitung der Rheinenergie erfolgen, die primärenergetisch als sehr günstig
bewertet wird, so dass Alternativen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen lediglich ange-
dacht und erläutert wurden. Die Nutzung von Geothermie wird auf dem relativ engen Grund-
stück als technisch aufwändig eingeschätzt.
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Im nächsten Schritt wurde der prognostizierte CO2-Ausstoß berechnet, der sich aus den er-
rechneten Verbräuchen und aus der Art der Wärmeerzeugung zusammensetzt. Für eine
überschlägige Bewertung wurden auf Grundlage der Entwurfsplanung die baurechtlich erfor-
derlichen Nachweise zum Wärmeschutz nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 für Wohnbereiche
und nach DIN 18599 für Nichtwohnbereiche erstellt und auf die jeweiligen Anforderungs-
werte der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der möglichen Förderstandards bezogen.
Der Vorhabenträger hat die Energielevels KfW 55 bis Passivhaus unter anderem hinsichtlich
der energetischen Vorteile, der Investitionen und Abschreibungen, der Fördermöglichkeiten,
der Betriebskosten, der Handhabbarkeit im Betrieb, der Flexibilität für die Zukunft sowie der
Eignung für Wohnen, betreutes Wohnen, Büro-, Bildungs- sowie Gastronomie-Nutzung un-
tersuchen lassen. Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde einheitlich der KfW-Standard
Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe, also für das komplette
Bauvorhaben ausgewählt.
Die Förderbestimmungen für energieeffiziente Gebäude werden derzeit überarbeitet. Da die
konkreten Förderbestimmungen zum Zeitpunkt der Fördermittelbeantragung nicht festste-
hen, wird auf eine Regelung des KfW-Standards im Durchführungsvertrag verzichtet. Ziel
des Vorhabenträgers ist es weiterhin, das Vorhaben entsprechend des derzeit gültigen Kfw-
Standards Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe unter der
Voraussetzung einer anteiligen Fördermittelgewährung umzusetzen.
Da auf den Dächern der Gebäude 3 und 4 zusätzlich eine PV-Anlage (57 kW) geplant ist,
wird der Vorhabenträger somit freiwillig die Forderungen der Klimaleitlinien durch den
geplanten Standard der Effizienzhäuser 40 (Wohnen) bzw. Effizienzgebäude 40
(Nichtwohnen) in Verbindung mit einer Nutzung der Fernwärme der Stadt Köln (Bereich
Innenstadt) als Alternative zu 40 EE im Wesentlichen einhalten. Zur vollständigen Erfüllung
der städtischen Klimaleitlinien wäre der Einsatz von Photovoltaik auf allen Gebäuden not-
wendig. Aus stadtgestalterischen und baudenkmalpflegerischen Aspekten wird auf den Ein-
satz von Photovoltaik auf den geneigten Dachflächen im Anschluss an das Baudenkmal Kar-
täuserwall 24 a verzichtet. Die eingeschossigen Gebäudeteile mit ihren auch von den Nach-
bargebäuden einsehbaren Dachflächen werden mit einer intensiven Dachbegrünung verse-
hen. Sie wären auch aufgrund ihrer tiefen und verschatteten Lage nur bedingt für die Aus-
stattung mit Photovoltaik-Anlagen geeignet.
Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO
2), auch wenn vor Ort durch
die Versorgung mit Fernwärme keine Emissionen entstehen. Um die Auswirkungen zu min-
dern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Baukör-
per 3 und 4 „Wohnen und Verwaltung“ installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils
im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt im Vergleich zur Energieversorgung mit
Fernwärme zu einem verminderten CO2-Ausstoß.
Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die
Energieverbräuche möglichst gering zu halten. So basiert das Grundkonzept für die techni-
sche Gebäudeausstattung auf dem Prinzip, dass nur das für die jeweilige Nutzung Notwen-
dige in die Planung einfließt. Notwendige Bereiche sind solche, in denen beispielsweise eine
Kühlung aus technischen Gründen (z. B. Wärmeentwicklung Server im EDV-Raum) oder nut-
zungsspezifischen Gründen (z. B. Wärmeentwicklung / Luftaustausch im Veranstaltungs-
raum) gebraucht wird. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energieverbrauch im
Neubau der Bildungseinrichtung reduziert.
Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhaltigen
Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in
zentraler Lage auf teilweise bereits versiegelten Flächen handelt. Es entspricht damit dem
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Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Bildungsangeboten, Wohnraum und Ar-
beitsplätzen in innerstädtischer Lage können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben und
Pendlerverkehre - auch durch Bündelung der Einrichtungen des Vorhabenträgers auf dem
Grundstück - vermieden werden. Dicht bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich ge-
ringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen.
7.8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen
1. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes
gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung, Umweltbüro
Essen, Stand 09.12.2020 mit Nachtrag von April 2022
2. Baumkontrolle, Grube und Räther, Stand Dezember 2018
3. Biotoptypenkartierung, Umweltbüro Essen, Stand 07.03.2022
4. Baugrunduntersuchung, Terrasystem GmbH, Stand 20.04.2020
5. Laboranalysen, Terrasystem GmbH, Stand 09.04.2020
6. Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser im Grünflächenbereich,
Terrasystem GmbH, Stand 04.06.2020
7. Gutachten zur Erkundung des Bestandsflachbaus, Terrasystem GmbH, Stand
18.08.2020
8. Überflutungsnachweis, Ingenieurbüro für Bauwesen, Dipl.-Ing. Udo Jörißen, Es-
sen, Stand 27.01.2020
9. Klimagutachten, Peutz Consult GmbH, Stand 22.02.2022
10. Energiekonzept Entwurfsplanung, Energiebüro vom Stein, Stand 07.03.2022
11. Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept, PTV Transport Consult GmbH, Stand
24.03.2022
12. Schallimmissionsprognose, Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG, Stand 08.03.2022
13. Besonnungsstudie, Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG, Stand 06.04.2021 inkl. er-
gänzender Stellungnahmen vom 10.03.2022 und 22.09.2022
14. Gutachten zu möglichen Störeinwirkungen durch Kfz-Scheinwerfer im Bereich
der TG-Ausfahrt, Peutz Consult GmbH, Stand 27.01.2021 / Druckdatum
22.03.2022, inkl. ergänzender Stellungnahme vom 25.11.2022
15. Abstandsflächenprüfung, SEAD, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
Stand 24.03.2022
16. Archäologische Sachverhaltsermittlung / Fundbericht, Römisch Germanisches
Museum, Stand 2019
17. Freianlagenplan, Schröder Landschaftsarchitekten & Ingenieure, Stand
11.04.2022 inkl. Rodungsplan, Stand 06.07.2021
18. Stellungnahme zur möglichen Grundwasserbeeinflussung, Terrasystem GmbH,
Stand 22.10.2021
8 Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wird die denkmalgeschützte Mauer entlang der nördlichen und
östlichen Grundstücksgrenze nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan über-
nommen. Die Kennzeichnung stellt den Verlauf der Mauer symbolisch dar.
9 Hinweise
Es sind Hinweise zu Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Re-
gelwerken, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen, Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege,
Niederschlagswasser, Kampfmittel, Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Sat-
zung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Starkregenereignis und zum öffentlich
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geförderten Wohnungsbau, Wasserschutzgebiet und Anlagenschutzbereich im Bebauungs-
plan aufgenommen. Die detaillierten Hinweise sind dem Bebauungsplan Blatt 2 zu entneh-
men.
10 Planverwirklichung
10.1 Umlegung
Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei-
gentum des Vorhabenträgers. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor-
derlich.
10.2 Durchführungsvertrag
Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Vertrages oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrages sind zulässig. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin zur Umsetzung
des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Der Geltungsbe-
reich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes sind deckungsgleich. Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss ge-
schlossen.
10.3 Kosten
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten des Vorhabenträgers.
Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der
Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Num-
mer 674351/02 keine zusätzlichen Kosten.
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11 Kennzahlenübersicht
Größe des Plangebiets 6.017 m²
BGF R oberirdisch gesamt 9.515 m²
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 9.152 m²
− davon Wohnen 4.233 m² 46 %
- davon Geschosswohnungen 1.095 m²
- davon Studierendenappartements 1.787 m²
- davon Betreute Wohngruppe 491 m²
- davon Evangelische Kommunität 860 m²
− davon Bildungseinrichtung (Haus der Bildung) 3.579 m² 39%
− davon Büro (Verwaltungsverband Köln-Nord) 967 m² 11%
− davon Gastronomie 373 m² 4 %
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) Wohnen 4.233 m²
− davon freifinanziert 2.083 m² 49 %
− davon gefördert* 2.150 m² 51 %
Geschossfläche (Nicht Vollgeschosse) gesamt 262 m²
− Geschosswohnungen 262 m²
Grundfläche -
− Grundfläche I für GRZ I 3.027 m²
− Grundfläche II für GRZ II 4.769 m²
Anzahl der geplanten WE gesamt 42 WE
− Geschosswohnungen 11 WE
− Studierendenappartements (41 Personen) 29 WE
− Betreute Wohngruppe (6 Plätze) 1 WE
− Evangelische Kommunität (7 Plätze) 1 WE
Frei- und Grünfläche 1.555 m²
− davon Kinderspielplatz (mit Bodenanschluss) 256 m²
− davon private Grünflächen (mit Bodenanschluss) 922 m²
− davon private Grünfläche (ohne Bodenanschluss) 377 m²
Verkehrsfläche 1.245 m²
− davon öffentlich < 1 m²
− davon privat (Wege, Plätze, Abstellanlagen) 1.245 m²
Kennzahlen -
− GRZ I 0,50
− GRZ II 0,79
− GFZ 1,52
Anmerkungen:
*: Geschosswohnungen EG und 1. OG und alle Studierendenappartements
Die Geschosse EG bis 3.OG des „Campaniles“ sind in die Berechnung der BGF R oberirdisch und der Geschossfläche einge-
flossen, da diese Bereiche der Erschließung des Studierendenwohnens in Bauteil 4 dienen. Das 4.OG des „Campaniles“ ist
nicht in die Berechnung der BGF R oberirdisch und der Geschossfläche eingeflossen ist, da es sich um einen offenen Außenbe-
reich handelt.
Die TG-Ein- und Ausfahrt unter dem aufgehenden Gebäude ist in die BGF R oberirdisch eingeflossen, nicht jedoch in die Ge-
schossfläche, da es sich nicht um einen Aufenthaltsraum handelt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4157/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.01.2023
- Erstellt
- 06.12.2022 14:24