2010/0325
Einführung der Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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ô'ààààà'làààlllààààl~lê hàÄ\=ËövñSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Zweitwohnungssteuersatzung ZWSTS)
Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.1.2005 (GVBl.. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ....... folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.
Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sinda) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen;c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet.
§ 3 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5).
(2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Nettokaltmiete wird dabei auf volle Euro abgerundet.
(3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.
(4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.
(5) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen, welche sich aus dem Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergibt. Maßgebend ist der zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültige Mietspiegel. Während des Besteuerungszeitraumes eintretende Anpassungen oder Neufassungen des Mietspiegels bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert.
(6) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden.
§ 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzveraltung die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.
§ 8 Steuererklärung
Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung abzugeben.
Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Hessischen Meldegesetzes innehat, oder
c) neben seiner Hauptwohnung eine oder weitere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung innehat.
§ 9 Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestatten - z.B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - ergeben sich aus § 93 Abgabenordnung.
§ 10 Datenübermittlung von Meldebehörden
Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwohnungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden:
Familienname
Vorname
Doktorgrad
Anschrift
Tag des Ein- und Auszuges
Sterbetag
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.10.2010 in Kraft.Darmstadt, den
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
(Bürgermeister)
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2010/0325
4766 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.09.2010
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
II VI
32 30
14 20
Vorlage-Nr. 2010/0325
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Einführung de r Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 03.08.2010
Beschlussvorschlag:
Der als Anlage beigefügten Zweitwohnungssteuersatzung wird zugestimmt.
Anlagen: Zweitwohnungsteuer - Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2010
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.05.2010 dem Haushaltssicherungskonzept (HSK) der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sind daher nunmehr
zeitnah umzusetzen.
Eine Maßnahme des HSK lautet:
„Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ist, nebst anderen effektiven Alternativen, zu prüfen. Ziel
der Zweitwohnungssteuer ist es unter anderem, Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu
animieren, diesen Wohnsitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die
Einwohnerzahl dauerhaft zu erhöhen. Als Folge dessen erhöhen sich die Erträge aus
Schlüsselzuweisungen dauerhaft.“
Der Maßnahme wurde zugestimmt. Die Zweitwohnungssteuer soll zum 01. November 2010 eingeführt
werden.
Das Bürger- und Ordnungsamt hat daraufhin unter Beteiligung der Finanzverwaltung, des
Rechtsamtes und des Revisionsamtes anliegend beigefügten Entwurf einer Zweitwohnungs-
steuersatzung erstellt. Der Entwurf lehnt sich an bereits bestehende Satzungen anderer Städte wie
Kassel und Heidelberg an. Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer kann inzwischen als rechtlich
abgesichert angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht stufte sie als eine „rechtlich zulässige
örtliche Aufwandssteuer“ ein. Hauptgrund für ihre Einführung ist, dass einerseits beim kommunalen
Finanzausgleich nur Personen berücksichtigt werden, die mit Hauptwohnung gemeldet sind,
andererseits aber viele Einwohner (insbesondere Studentinnen und Studenten in den Universitäts-
und Hochschulstädten) nur einen Nebenwohnsitz anmelden, obwohl sie sich überwiegend in der
betreffenden Universitäts- oder Hochschulstadt aufhalten.
Der zu erwartende finanzielle Ertrag bei Einführung der Zweitwohnungssteuer kann nur vage
geschätzt werden. Zum einen ergeben sich unmittelbare Einnahmen aus der Erhebung der Steuer.
Der in der Satzung vorgesehene Steuersatz in Höhe von 10 % auf die Nettojahreskaltmiete stellt bei
einem bundesweiten Vergleich ein unterer Durchschnittswert dar. Auf dieser Basis könnten sich in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 2011 jährlich unmittelbare Steuereinnahmen zwischen 100.000,--
und 200.000,- € ergeben.
Zu diesen Einnahmen hinzu kommen mittel- und langfristig Mehreinnahmen aus den Schlüs-
selzuweisungen. Die Anzahl der in Folge der Einführung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft hinzu
kommenden Hauptwohnsitze könnte - grob geschätzt - mittel- und langfristig bei 800 bis 1000 liegen,
was wiederum Mehreinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen in Höhe von annähernd einer halben
Million Euro bedeuten würde. In der Stadt Kassel, die bereits 1998 die Zweitwohnungssteuer
eingeführt hatte, wurden bis zum Jahr 2000 seinerzeit 654 Nebenwohnungen zu Hauptwohnungen
erklärt. In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind derzeit ca. 12.000 Personen ausschließlich mit
Nebenwohnung gemeldet. Die geänderten Einwohnerzahlen bei den Schlüsselzuweisungen werden
allerdings immer erst mit 2-jährigen Verzögerungen berücksichtigt.
Den vorstehend grob geschätzten Mehreinnahmen steht ein erhöhter Sach- und Personalaufwand bei
der Finanzverwaltung gegenüber. Die Prüfung der Steuererklärungen und die Bearbeitung von zu
erwartenden Widersprüchen dürfte zumindest in der Einführungsphase (1 Jahr) zwei zusätzliche
3
...
Sachbearbeiter/innen erforderlich machen. Insgesamt dürften die Mehreinnahmen vor allem wegen
der zu erwartenden höheren Schlüsselzuweisungen aber deutlich über dem Aufwand liegen.
Darmstadt, 17.08.2010
Der Dezernent II Der Dezernent VI
Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Bürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0325
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.08.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00