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2010/0325

Einführung der Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 03.08.2010

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 (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWSTS)

Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.1.2005 (GVBl.. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ....... folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen: 

§ 1 Allgemeines
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Zweitwohnungsteuer. 

§ 2 Steuergegenstand
(1)	Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. 

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen 	persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder 	innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie 	vorübergehend anders genutzt wird. 
Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sinda) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen  Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen;c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet.

§ 3 Steuerpflichtiger
(1)	Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. 

(2)	Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie 	Gesamtschuldner. 

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1)	Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5). 

(2)	 Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach 	seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die 	monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, 	multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im 	Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Nettokaltmiete wird dabei auf volle Euro 	abgerundet. 

(3)	Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) 	vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte 	Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und 	Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % 	verminderte Bruttowarmmiete. 

(4)	Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten 	Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. 

(5)	Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen 	unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, 	oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen, welche 	sich aus dem Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergibt. Maßgebend ist der zu 	Beginn des Besteuerungszeitraumes gültige Mietspiegel. Während des 	Besteuerungszeitraumes eintretende Anpassungen oder Neufassungen des Mietspiegels 	bleiben unberücksichtigt.

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage. 

§ 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer
 
(1)	Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit 	Inkrafttreten dieser Satzung. 

Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen 	Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden 	Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die 	Zweitwohnung aufgibt. 
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert.

(6)	Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. 

§ 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, 	hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung -  innerhalb eines Monats 	anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt 	als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzveraltung – die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. 
§ 8 Steuererklärung

Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes 	dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung 	abzugeben. 
Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Wissenschaftsstadt 	Darmstadt - Finanzverwaltung - jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in 	der Wissenschaftsstadt Darmstadt
	a) mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder 
	b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im 	Sinne des Hessischen Meldegesetzes innehat, 	oder 
	c) neben seiner Hauptwohnung eine oder weitere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 	dieser Satzung innehat. 

§ 9 Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestatten - z.B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - ergeben sich aus § 93 Abgabenordnung. 


§ 10 Datenübermittlung von Meldebehörden

Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwohnungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden:

Familienname
Vorname
Doktorgrad
Anschrift
Tag des Ein- und Auszuges
Sterbetag

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.10.2010 in Kraft.Darmstadt, den 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt





Wolfgang Glenz
(Bürgermeister)
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2010/0325

4766 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat VI Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
II  VI 
32  30 
14  20  
 
Vorlage-Nr. 2010/0325 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Einführung de r Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 03.08.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der als Anlage beigefügten Zweitwohnungssteuersatzung wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Zweitwohnungsteuer - Satzung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2010  
 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.05.2010 dem Haushaltssicherungskonzept (HSK) der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sind daher nunmehr 
zeitnah umzusetzen. 
 
Eine Maßnahme des HSK lautet: 
 
„Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer ist, nebst anderen effektiven Alternativen, zu prüfen. Ziel 
der Zweitwohnungssteuer ist es unter anderem, Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu 
animieren, diesen Wohnsitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die 
Einwohnerzahl dauerhaft zu erhöhen. Als Folge dessen erhöhen sich die Erträge aus 
Schlüsselzuweisungen dauerhaft.“ 
 
Der Maßnahme wurde zugestimmt. Die Zweitwohnungssteuer soll zum 01. November 2010 eingeführt 
werden. 
 
Das Bürger- und Ordnungsamt hat daraufhin unter Beteiligung der Finanzverwaltung, des 
Rechtsamtes und des Revisionsamtes anliegend beigefügten Entwurf einer Zweitwohnungs-
steuersatzung erstellt. Der Entwurf lehnt sich an bereits bestehende Satzungen anderer Städte wie 
Kassel und Heidelberg an. Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer kann inzwischen als rechtlich 
abgesichert angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht stufte sie als eine „rechtlich zulässige 
örtliche Aufwandssteuer“ ein. Hauptgrund für ihre Einführung ist, dass einerseits beim kommunalen 
Finanzausgleich nur Personen berücksichtigt werden, die mit Hauptwohnung gemeldet sind, 
andererseits aber viele Einwohner (insbesondere Studentinnen und Studenten in den Universitäts- 
und Hochschulstädten) nur einen Nebenwohnsitz anmelden, obwohl sie sich überwiegend in der 
betreffenden Universitäts- oder Hochschulstadt aufhalten. 
 
Der zu erwartende finanzielle Ertrag bei Einführung der Zweitwohnungssteuer kann nur vage 
geschätzt werden. Zum einen ergeben sich unmittelbare Einnahmen aus der Erhebung der Steuer. 
Der in der Satzung vorgesehene Steuersatz in Höhe von 10 % auf die Nettojahreskaltmiete stellt bei 
einem bundesweiten Vergleich ein unterer Durchschnittswert dar. Auf dieser Basis könnten sich in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 2011 jährlich unmittelbare Steuereinnahmen zwischen 100.000,-- 
und 200.000,- € ergeben. 
 
Zu diesen Einnahmen hinzu kommen mittel- und langfristig Mehreinnahmen aus den Schlüs-
selzuweisungen. Die Anzahl der in Folge der Einführung der Zweitwohnungssteuer dauerhaft hinzu 
kommenden Hauptwohnsitze könnte - grob geschätzt -  mittel- und langfristig bei 800 bis 1000 liegen, 
was wiederum Mehreinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen in Höhe von annähernd einer halben 
Million Euro bedeuten würde. In der Stadt Kassel, die bereits 1998 die Zweitwohnungssteuer 
eingeführt hatte, wurden bis zum Jahr 2000 seinerzeit 654 Nebenwohnungen zu Hauptwohnungen 
erklärt. In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind derzeit ca. 12.000 Personen ausschließlich mit 
Nebenwohnung gemeldet. Die geänderten Einwohnerzahlen bei den Schlüsselzuweisungen werden 
allerdings immer erst mit 2-jährigen Verzögerungen berücksichtigt. 
 
 
                                                                                                                                
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Den vorstehend grob geschätzten Mehreinnahmen steht ein erhöhter Sach- und Personalaufwand bei 
der Finanzverwaltung gegenüber. Die Prüfung der Steuererklärungen und die Bearbeitung von zu 
erwartenden Widersprüchen dürfte zumindest in der Einführungsphase (1 Jahr) zwei zusätzliche

3 
... 
Sachbearbeiter/innen erforderlich machen. Insgesamt dürften die Mehreinnahmen vor allem wegen 
der zu erwartenden höheren Schlüsselzuweisungen aber deutlich über dem Aufwand liegen.  
 
Darmstadt,  17.08.2010 
 
Der Dezernent II    Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz    Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Bürgermeister     Stadtrat

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Vorlagen-Nr.
2010/0325
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.08.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00