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4290/2019

Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Änderung der Hauptsatzung, Antragsrecht der Seniorenvertretung

Beschlussvorlage Ausschuss 09.01.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 21.01.2020, TOP 1.14

Anlage 1

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1

3970 Zeichen

SVK Bezirk Innenstadt Ludwigstraße 8
50667 Köln

Geschäftsstelle für
Anregungen und Beschwerden
Ludwigstraße 8

50667 Köln

Köln, 28.11.2019

Anregung
Sehr geehrte Damen und Herren,

die gewählte Seniorenvertretung des Bezirks Innenstadt hat in der Sitzung vom
12.11.2019 einstimmig beschlossen, folgende Anregung dem Ausschuss für Anregungen
und Beschwerden vorzulegen:

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die
Hauptsatzung vom 10.Februar.2009 in der Fassung der 19. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Köln vom 02.05.2019 in $ 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:
(Änderungen fett)

Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Stadt
Köln besitzen das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge dem Rat oder ei-
nem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die
Seniorenvertretung der Bezirke haben das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und
Anträge der Bezirksvertretung vorzulegen.

Begründung:

In 823 (Seniorenvertretung und Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik) der Haupt-
satzung des Rates der Stadt Köln ist geregelt, dass die Mitglieder des Seniorenvertretung
nach einer Wahlordnung gewählt werden.

Nach 823a (Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) der Hauptsatzung wird eine
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gebildet, in die u. a. die Fraktionen des Rates
Mitglieder entsenden können.

Nach 823b (Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (LST)) wird
eine Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender gebildet, in die u.a. die
Fraktionen des Rates Mitglieder entsenden können.

In allen Arbeitsgemeinschaften werden die Wohlfahrtsverbände und sonstige Interessen-
vertretungen der jeweilig angesprochenen Gruppen hinzugezogen.

Die Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und LST beraten Themen auf kommu-
naler Ebene und fertigen Stellungnahmen für die Ratsausschüsse.

Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik kann darüber hinaus Anregungen machen.

In 8 22 (Integrationsrat) der Hauptsatzung ist von einem Integrationsrat die Rede, in den
der Rat 1/3 der Mitglieder entsendet. Die übrigen Mitglieder werden zu 2/3 gewählt.

Der Integrationsrat hat weitergehende Rechte als die übrigen Arbeitsgemeinschaften, bei-
spielsweise muss er an Beratungen über die Haushaltssatzung mitwirken und kann hierzu
Vorschläge und Anregungen machen. Weiter ist er sogar bei der Besetzung der Leitung
des Interkulturellen Referates anzuhören und kann eine Stellungnahme vor der Entschei-
dung abgeben.

Die einzige Gruppe, die aus ausschließlich gewählten Vertreter einer Gruppe besteht, ist
die Seniorenvertretung. Die Seniorenvertretung der Stadt Köln als direkt gewählte demo-
kratische Vertretung der älteren Generation hat deutlich weniger Rechte als der Integrati-
onsrat.

Es ist nicht einzusehen, dass in der Stadt Köln eine Seniorenvertretung gewählt wird, was
grundsätzlich zu begrüßen ist, aber dass die Rechte erheblich beschnitten werden.

Zum Beispiel tagt die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (als derzeitig einzig an-
tragsberechtigtes Gremien) beispielsweise nur zweimal Jahr. Ihre Sitzungen werden von
der Verwaltung so terminiert, dass sie in der Regel nach 2 Stunden beendet sein sollen.
Aufgrund dieser Terminierung und zeitlichen Begrenzung können dringende Anliegen, die
die Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln betreffen, daher dem Rat und seinen Aus-
schüssen nicht kurzfristig vorgelegt werden. Weiter ist festzustellen, dass die demokra-
tisch gewählten Vertreter der Seniorenvertretung in diesem Gremium keine Mehrheit ha-
ben. Die vom Rat entsandten Vertreter der Parteien und die nicht demokratisch legitimier-
ten Vertreter der Wohlfahrtsverbände haben die Mehrheit (wobei die Anzahl der Vertreter
der Wohlfahrtsverbände in der Stadtarbeitsgemeinschaft zahlenmäßig nicht beschränkt
ist).

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Ausschuss

6703 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4290/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Änderung der Hauptsatzung, 
Antrags- sowie Anregungsrecht der Seniorenvertretung" 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Er nimmt 
zur Kenntnis, dass auf Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik derzeit ein inhaltsglei-
cher Antrag in der SVK-Stadtkonferenz beraten wird.  
 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 21.01.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
I. Beschluss der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt 
Die Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt hat in ihrer Sitzung vom 12.11.2019 einstimmig 
folgende Anregung an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschlossen:  
 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Haupt-
satzung vom 10.Februar.2009 in der Fassung der 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Köln vom 02.05.2019 in § 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern: (Änderungen fett) 
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Stadt Köln be-
sitzen das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge dem Rat oder einem Ausschuss 
vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung 
der Bezirke haben das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge der Bezirksvertretung 
vorzulegen.  
 
Die Begründung für dieses Anliegen ist dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Eingabe vom 
18.11.2019 zu entnehmen. 
Ein inhaltsgleicher Antrag wurde von der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt auch in die 
Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 29.11.2019 eingebracht.  
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat in dieser Sitzung beschlossen, diesen Antrag zur 
weiteren Beratung an die SVK-Gesamtkonferenz zu verweisen, nachdem Seniorenvertreterinnen und 
Seniorenvertreter aus anderen Bezirken Beratungsbedarf angemeldet hatten. 
 
II. Stellungnahme der Verwaltung:  
1. Bestehende Mitwirkungsmöglichkeiten der seniorenpolitischen Gremien 
Die in § 23 der Hauptsatzung der Stadt Köln vorgesehenen seniorenpolitischen Gremien wirken der-
zeit sowohl auf Bezirksebene als auch auf gesamtstädtischer Ebene mit.  
 
a) Mitwirkung in den Fachausschüssen: 
Auf Vorschlag der SVK-Stadtkonferenz wählt der Rat die vorgeschlagenen Mitglieder als sachkundige 
Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW in die Ausschüsse für 
Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Jugend, Schule und Weiter-
bildung, Bauen, Wohnen sowie Anregungen und Beschwerden, § 23 Absatz 4 der Hauptsatzung.  
Als beratende Mitglieder in den Fachausschüssen können sie dort Anfragen und Anträge stellen.  
 
b) Mitwirkung in den Bezirksvertretungen 
Die Seniorenvertretungen in den jeweiligen Stadtbezirken wählen jeweils eine Person als Sachver-
ständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen, § 1 Abs. 3 Ziffer 2 der Geschäfts-
ordnung für die Gremien der Seniorenpolitik. 
 
c) Mitwirkung über Anregungen und Stellungnahmen 
Zudem besitzt die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik nach § 23 Absatz 2 Satz 2 der Hauptsat-
zung das Recht, Anregungen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Glei-
ches gilt nach § 23 Absatz 2 Satz 3 der Hauptsatzung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften.  
 
 
2. Stellungnahme zur Anregung der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt 
a) Einführung eines Antragsrechts in Rat, Bezirksvertretungen und Fachausschüssen  
Ein Antragsrecht für die Seniorenvertretung im Rat oder den Fachausschüssen ist aus rechtlichen 
Gründen nicht zulässig. Das Antragsrecht ist den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums vorbehalten. 
Entsprechend ist in § 23 Absatz 2 der Hauptsatzung für die Stadt- und Bezirksarbeitsgemeinschaften

3 
Seniorenpolitik kein Antragsrecht vorgesehen, sondern das Recht, Anregungen oder Stellungnahmen 
dem Rat oder einem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung vorzulegen.  
 
Allerdings können die Vertreterinnen und Vertreter, die auf Vorschlag der Seniorenvertretung vom Rat 
in die Fachausschüsse entsandt werden (nach § 23 Absatz 4 Hauptsatzung), als beratende Mitglieder 
der jeweiligen Ausschüssen dort Anträge einbringen.  
 
b) Einführung eines Anregungs- und Stellungnahmerecht für die Seniorenvertretung 
Ein zusätzliches Anregungs- bzw. Stellungnahmerecht für die Seniorenvertretung der Bezirke gegen-
über dem Rat und seinen Ausschüssen bzw. gegenüber den Bezirksvertretungen ist rechtlich mög-
lich. Der Rat der Stadt Köln könnte eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung beschließen.  
 
Die bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der Gremien der Seniorenpolitik sind unter 1. dargestellt.  
 
 
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Köln:  
 
§ 23 Seniorenvertretung und Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik  
(1) Bei der Stadt Köln wird eine Seniorenvertretung gebildet. Die Seniorenvertretung der Stadt Köln 
wird entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Wahlordnung gewählt.  
 
(2) Auf Stadtebene und auf Stadtbezirksebene werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, in die die 
Seniorenvertretung, die Wohlfahrtsverbände und die Fraktionen des Rates bzw. Bezirksvertretungen 
Mitglieder entsenden. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik besitzt das Recht, Anregungen 
oder Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften 
Seniorenpolitik haben das Recht, Anregungen und Stellungnahmen der Bezirksvertretung vorzulegen.  
 
(3) Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter und 
ihre Stellvertretungen bilden die SVK-Stadtkonferenz.  
 
(4) Die SVK-Stadtkonferenz kann Mitglieder in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, 
Umwelt, Stadtentwicklung, Jugend, Schule und Weiterbildung, Bauen, Wohnen, sowie Anregungen 
und Beschwerden zuständigen Fachausschüsse entsenden. Hierfür schlägt die SVK-Stadtkonferenz 
aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall 
vor. Auf Vorschlag der SVK-Stadtkonferenz wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner gem. § 
58 Abs. 4 GO in die Ausschüsse.  
 
(5) Die Einzelheiten regelt die vom Ausschuss für Soziales und Senioren beschlossene Geschäfts-
ordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (GOGrSP). 
 
Anlage  
Anregung der Seniorenvertretung Innenstadt

Beratungsverlauf (1)

21.01.2020 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 1.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4290/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
09.01.2020
Erstellt
10.12.2019 10:26