4290/2019
Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Änderung der Hauptsatzung, Antragsrecht der Seniorenvertretung
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Anlage 1
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SVK Bezirk Innenstadt Ludwigstraße 8 50667 Köln Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden Ludwigstraße 8 50667 Köln Köln, 28.11.2019 Anregung Sehr geehrte Damen und Herren, die gewählte Seniorenvertretung des Bezirks Innenstadt hat in der Sitzung vom 12.11.2019 einstimmig beschlossen, folgende Anregung dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden vorzulegen: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Hauptsatzung vom 10.Februar.2009 in der Fassung der 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 02.05.2019 in $ 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern: (Änderungen fett) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Stadt Köln besitzen das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge dem Rat oder ei- nem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Bezirke haben das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge der Bezirksvertretung vorzulegen. Begründung: In 823 (Seniorenvertretung und Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik) der Haupt- satzung des Rates der Stadt Köln ist geregelt, dass die Mitglieder des Seniorenvertretung nach einer Wahlordnung gewählt werden. Nach 823a (Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) der Hauptsatzung wird eine Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gebildet, in die u. a. die Fraktionen des Rates Mitglieder entsenden können. Nach 823b (Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (LST)) wird eine Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender gebildet, in die u.a. die Fraktionen des Rates Mitglieder entsenden können. In allen Arbeitsgemeinschaften werden die Wohlfahrtsverbände und sonstige Interessen- vertretungen der jeweilig angesprochenen Gruppen hinzugezogen. Die Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und LST beraten Themen auf kommu- naler Ebene und fertigen Stellungnahmen für die Ratsausschüsse. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik kann darüber hinaus Anregungen machen. In 8 22 (Integrationsrat) der Hauptsatzung ist von einem Integrationsrat die Rede, in den der Rat 1/3 der Mitglieder entsendet. Die übrigen Mitglieder werden zu 2/3 gewählt. Der Integrationsrat hat weitergehende Rechte als die übrigen Arbeitsgemeinschaften, bei- spielsweise muss er an Beratungen über die Haushaltssatzung mitwirken und kann hierzu Vorschläge und Anregungen machen. Weiter ist er sogar bei der Besetzung der Leitung des Interkulturellen Referates anzuhören und kann eine Stellungnahme vor der Entschei- dung abgeben. Die einzige Gruppe, die aus ausschließlich gewählten Vertreter einer Gruppe besteht, ist die Seniorenvertretung. Die Seniorenvertretung der Stadt Köln als direkt gewählte demo- kratische Vertretung der älteren Generation hat deutlich weniger Rechte als der Integrati- onsrat. Es ist nicht einzusehen, dass in der Stadt Köln eine Seniorenvertretung gewählt wird, was grundsätzlich zu begrüßen ist, aber dass die Rechte erheblich beschnitten werden. Zum Beispiel tagt die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik (als derzeitig einzig an- tragsberechtigtes Gremien) beispielsweise nur zweimal Jahr. Ihre Sitzungen werden von der Verwaltung so terminiert, dass sie in der Regel nach 2 Stunden beendet sein sollen. Aufgrund dieser Terminierung und zeitlichen Begrenzung können dringende Anliegen, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln betreffen, daher dem Rat und seinen Aus- schüssen nicht kurzfristig vorgelegt werden. Weiter ist festzustellen, dass die demokra- tisch gewählten Vertreter der Seniorenvertretung in diesem Gremium keine Mehrheit ha- ben. Die vom Rat entsandten Vertreter der Parteien und die nicht demokratisch legitimier- ten Vertreter der Wohlfahrtsverbände haben die Mehrheit (wobei die Anzahl der Vertreter der Wohlfahrtsverbände in der Stadtarbeitsgemeinschaft zahlenmäßig nicht beschränkt ist). Die weitere Begründung erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 4290/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Änderung der Hauptsatzung, Antrags- sowie Anregungsrecht der Seniorenvertretung" Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Er nimmt zur Kenntnis, dass auf Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik derzeit ein inhaltsglei- cher Antrag in der SVK-Stadtkonferenz beraten wird. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 21.01.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein I. Beschluss der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt Die Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt hat in ihrer Sitzung vom 12.11.2019 einstimmig folgende Anregung an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschlossen: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, die Haupt- satzung vom 10.Februar.2009 in der Fassung der 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 02.05.2019 in § 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern: (Änderungen fett) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Stadt Köln be- sitzen das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Seniorenvertretung der Bezirke haben das Recht, Anregungen, Stellungnahmen und Anträge der Bezirksvertretung vorzulegen. Die Begründung für dieses Anliegen ist dem dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Eingabe vom 18.11.2019 zu entnehmen. Ein inhaltsgleicher Antrag wurde von der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt auch in die Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik am 29.11.2019 eingebracht. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik hat in dieser Sitzung beschlossen, diesen Antrag zur weiteren Beratung an die SVK-Gesamtkonferenz zu verweisen, nachdem Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter aus anderen Bezirken Beratungsbedarf angemeldet hatten. II. Stellungnahme der Verwaltung: 1. Bestehende Mitwirkungsmöglichkeiten der seniorenpolitischen Gremien Die in § 23 der Hauptsatzung der Stadt Köln vorgesehenen seniorenpolitischen Gremien wirken der- zeit sowohl auf Bezirksebene als auch auf gesamtstädtischer Ebene mit. a) Mitwirkung in den Fachausschüssen: Auf Vorschlag der SVK-Stadtkonferenz wählt der Rat die vorgeschlagenen Mitglieder als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW in die Ausschüsse für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Jugend, Schule und Weiter- bildung, Bauen, Wohnen sowie Anregungen und Beschwerden, § 23 Absatz 4 der Hauptsatzung. Als beratende Mitglieder in den Fachausschüssen können sie dort Anfragen und Anträge stellen. b) Mitwirkung in den Bezirksvertretungen Die Seniorenvertretungen in den jeweiligen Stadtbezirken wählen jeweils eine Person als Sachver- ständige für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen, § 1 Abs. 3 Ziffer 2 der Geschäfts- ordnung für die Gremien der Seniorenpolitik. c) Mitwirkung über Anregungen und Stellungnahmen Zudem besitzt die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik nach § 23 Absatz 2 Satz 2 der Hauptsat- zung das Recht, Anregungen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Glei- ches gilt nach § 23 Absatz 2 Satz 3 der Hauptsatzung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften. 2. Stellungnahme zur Anregung der Seniorenvertretung des Stadtbezirks Innenstadt a) Einführung eines Antragsrechts in Rat, Bezirksvertretungen und Fachausschüssen Ein Antragsrecht für die Seniorenvertretung im Rat oder den Fachausschüssen ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Das Antragsrecht ist den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums vorbehalten. Entsprechend ist in § 23 Absatz 2 der Hauptsatzung für die Stadt- und Bezirksarbeitsgemeinschaften 3 Seniorenpolitik kein Antragsrecht vorgesehen, sondern das Recht, Anregungen oder Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung vorzulegen. Allerdings können die Vertreterinnen und Vertreter, die auf Vorschlag der Seniorenvertretung vom Rat in die Fachausschüsse entsandt werden (nach § 23 Absatz 4 Hauptsatzung), als beratende Mitglieder der jeweiligen Ausschüssen dort Anträge einbringen. b) Einführung eines Anregungs- und Stellungnahmerecht für die Seniorenvertretung Ein zusätzliches Anregungs- bzw. Stellungnahmerecht für die Seniorenvertretung der Bezirke gegen- über dem Rat und seinen Ausschüssen bzw. gegenüber den Bezirksvertretungen ist rechtlich mög- lich. Der Rat der Stadt Köln könnte eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung beschließen. Die bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der Gremien der Seniorenpolitik sind unter 1. dargestellt. Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Köln: § 23 Seniorenvertretung und Arbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik (1) Bei der Stadt Köln wird eine Seniorenvertretung gebildet. Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Wahlordnung gewählt. (2) Auf Stadtebene und auf Stadtbezirksebene werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, in die die Seniorenvertretung, die Wohlfahrtsverbände und die Fraktionen des Rates bzw. Bezirksvertretungen Mitglieder entsenden. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik besitzt das Recht, Anregungen oder Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik haben das Recht, Anregungen und Stellungnahmen der Bezirksvertretung vorzulegen. (3) Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter und ihre Stellvertretungen bilden die SVK-Stadtkonferenz. (4) Die SVK-Stadtkonferenz kann Mitglieder in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Jugend, Schule und Weiterbildung, Bauen, Wohnen, sowie Anregungen und Beschwerden zuständigen Fachausschüsse entsenden. Hierfür schlägt die SVK-Stadtkonferenz aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall vor. Auf Vorschlag der SVK-Stadtkonferenz wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO in die Ausschüsse. (5) Die Einzelheiten regelt die vom Ausschuss für Soziales und Senioren beschlossene Geschäfts- ordnung für die Gremien der Seniorenpolitik der Stadt Köln (GOGrSP). Anlage Anregung der Seniorenvertretung Innenstadt
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4290/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 09.01.2020
- Erstellt
- 10.12.2019 10:26