2478/2021
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 75391/04
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Anlage 2 Ausschnitt vorhandener Bebauungsplan
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Geltungsbereich Bebauungsplan-Entwurf Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich Kaiserstraße 95 - 99 in Köln - Porz
Anlage 4 Stellungnahmen zur Offenlage
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 75391/04 –Arbeitstitel: Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz-Urbach einge- gangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 09.09.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 17.09.2020 bis zum 30.10.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1. 1 Fehlende Ermächtigungsgrundlage für die Festset- zung Einzelhandelsausschluss Der Ausschluss von Einzelhandelbetrieben mit nahver- sorgungs- und zentrenrelevantem Hauptsortiment ist durch § 9 Absatz 2a BauGB nicht gedeckt. Nein Siehe Punkte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 1.1.1 - Es genügt nicht, dass sich der Rat allein au f „diesen“ Zweck (Erhaltung und Entwicklung zentraler Versor- gungsbereiche) als Planungsziel beruft. - Es bedarf einer substantiierten und n achvollziehbaren Begründung f ür die behauptete Zweckbindung. - Es gilt das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB. Bei einem Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung und Entwicklung ei nes zentralen Versorgungsbereichs muss ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sin- ne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Ver- sorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeinde- teils enthält, berücksichtigt werden. Nein Was im Sinne des § 1 Abs atz 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweilige n Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs atz 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleit- pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirkli- chung die Planungsinstru mente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs atz 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und daher die Aufgabe der verbindlichen Baul eitplanung nicht erfüllt werden kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Absatz 3 Satz Anlage 4 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung - Einzelhandelsausschluss wird nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich das Einzel- handelsvorhaben schädlich auf die vorhandene b ezie- hungsweise städtebaulich gewünschte Entwicklung der Einzelhandelsstruktur von zentralen Versorgungsbereichs auswirken. - Bestehende Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet wer- den nicht ausreichend berücksichtigt und übersehen, dass es keine Neuansiedlungen sind. - Nach EHZK sind Bestandsbetrieben gewisse Erweite- rungsmöglichkeiten eingeräumt, wenn es dadurch nicht zu negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsberei- che kommt. - Wenn langfristiges Ziel gewesen sein soll, nahversor- gungs- und zentrenrelevante Sortimente sowohl aus Son- derstandorten, als auch Gewerbe- und Industriegebieten in zentrale Versorgungsbereiche zu lenken, so wird an diesem Ziel nicht streng festgehalten; ansonsten hätte man unser Bestreben nicht durch politische Gremien ver- hindert. - Befürchtung der Neuansiedlung an dem Standort dürfte durch Zuschnitt des Bebauungsplanes unrealistisch sein. - Von unserem Lebensmitteldiscountmarkt sind keine ne- gativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten. Das ergibt sich aus von uns beauftragten Gutachten (Kurzgutachten Stadt + Handel, Oktober 2020 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bin- dende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offen- sichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die gener elle Erfor- derlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und her- anzuziehende Erkenntnisquell en abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitpla- nung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1, OVG NRW, Beschluss v. 19.1.2021 – 7 A 3809/19 -, juris, Rdnr. 9). Grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtferti- gung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Absatz 2a BauGB ist die Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung. Sie muss zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgen. Bei einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebau- ungsplan nach § 9 Abs atz 2a BauGB zur Erhaltung und Ent- wicklung eines zentralen Versorgungsbereichs ist insbesondere ein hierauf bezogenes Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versor- gungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils ent - hält. Eine ihrer Erhaltung dienende Stärkung der zentral en Ver- sorgungsbereiche ist ein gewichtiger städtebaulicher Belang des Allgemeinwohls und damit grundsätzlich ein städtebauli- ches Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten rechtferti- gen kann (O VG NRW, Urteil v. 23.4.2020 – 10 D 55/18.NE - , juris, Rdnr. 19 - 24). Die Planung dient der Umsetzung des Einzelhandels - und Zen- trenkonzeptes 2013 (EHZK 2013) und speziell dem Schutz des Bezirkszentrums Porz (BZ Porz) und des Stadtteilzentrums Ur- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung bach, Kaiser-straße/Frankfurter Straße (SZ Urbach). Hinter der Planung steht ein positiver Planungsansatz. Allein der Umstand, dass durch die Planung bestimmte Einzelhandelsvorhaben wie die Erweiterung des Vorhabens der Einwenderin unzulässig werden oder sind, recht fertigt nicht den Vorwurf der Verhinde- rungsplanung. Eine ins Einzelne gehende Prüfung der Einzelhandelsauswir- kungen bei der Realisierung eines Einzelvorhabens ist im Zu- sammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht angezeigt. Die Einwenderin verkennt insowei t den gesetzlichen Maßstab der Erforderlichkeitsprüfung, wie er in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden ist. 1.1.2 - Der Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) durch den Rat aus dem Jahr 2010 rechtfertigt nicht den Einzelhandelsauss chluss durch den Bebau- ungsplan Nummer 75391/04. Nein Siehe Punkt 1.1.1 Die Beschlussfassung durch den Rat zum Einzelhandels - und Zentrenkonzept erfolgte am 17.12.2013. Die Datenerhebung ist aus dem Jahre 2010 , nach Durchlaufen aller erforderlichen Verfah rensschritte erfolgte der Ratsbe- schluss 2013 (Ratsinformationssystem 3750/2010). 1.1.3 - EHZK liefert keine nachvollziehbare Begründung für ei- nen zwingenden Ausschluss von nahversorgungs- u. zen- trenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet. Nein Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ist ausge- führt, dass es an autokundenorientierten, nicht integrierten Standorten, an denen sich aufgrund der Lagegunst bereits nah- versorgungsrelevanter Einzelhandel angesiedelt hat, notwendig sein kann zum Sch utz eines zentralen Versorgungsbereichs einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet, welches neben dem bestehenden Lebensmit- tel-Discounter von einem weiteren Lebensmittel -Discounter im Standortverbund städtebaulich-funktional geprägt wi rd, ist nach dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept es in städtebaulich nicht integrierter Lage außerhalb der zentralen Versorgungsbe- reiche verortet. Weiterhin befindet sich das Plangebiet gemäß Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln nicht innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereich, sondern in ei- - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung nem ausgewiesenen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), auf einer im Flächennutzungsplan dargestell- ten gewerblichen Baufläche und bis zur Teilaufhebung des Be- bauungsplanes Nr. 7538 9/03 einem festgesetzten Gewerbege- biet. Hieraus ergibt sich, dass der Standort des großflächigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in dem Plangebiet den im Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) formulierten Zielen entgegensteht und zwar in den Punk- ten, als dass, „Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen zulässig sind“ (Ziel 6.5- 1 LEP NRW), sowie weiterhin „Standorte des großflächigen Einzel- handels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentral en Versorgungsbereichen zulässig sind“ (Ziel 6.5- 2 LEP NRW). Ferner orientiert sich das Einzelhandels - und Zentrenkonzept nachweislich auch an d em Ziel, „dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandels- agglomerationen mi t zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken“ (Ziel 6.5- 8 LEP NRW) 1.2. Fehlende Ermächtigungsgrundlage für Einzelhandels- ausschluss Die textliche Festsetzung zum Bestandschutz der beste- henden Einzelhandelsbetriebe, ist mangels Ermächti- gungsgrundlage unwirksam. Nein Siehe Punkt 1.2.1 und 1.2.2 1.2.1 - Absicherung eine r über den passiven Bestandschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nut- zung kann im Anwendungsbereich des § 9 Abs atz 2 a BauGB nicht über § 1 Abs atz 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen. - Diese Vorschrift greift nur bei der Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 bis 9 BauNVO , die § 9 Abs atz 2a BauGB gerade nicht vorsieht. Nein Im vereinfachten Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2a BauGB ist es nicht möglich eine Fremd- körperfestsetzung nach § 1 Abs atz 10 BauNVO festzusetzten. Es besteht in solchen Plänen die Möglichkeit, Nutzungen zwar auszuschließen, aber nicht gleichzeitig dem genehmigten und auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Betrieb eine Erwei- terungsmöglichkeit zu eröffnen. Der Bebauungsplan enthält keine Fremdkörperfestsetzung nach - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung § 1 Abs atz 10 BauNVO und will auch keinen über die vorhan- dene Baugenehmigung hinausgehenden Schutz vermitteln. Er enthält auch keine räumliche Differenzierung, weil dies nicht dem städtebaulichen Konzept der Stadt entspricht. 1.2.2 - Wahrung des Bestandsschutzes gemäß § 9 Abs atz 2a Satz 1 letzter Halbsatz BauGB durch räumliche Differen- zierung der Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplans nicht getroffen, obwohl aus der Begründung zur Offenlage hervorgeht, dass eine Sicherung der Einwenderin über den passiven Bestandschutz gewollt ist. - Fehlerhafte Regelung zum Bestandschutz würde zu ei- ner Unwirksamkeit der Planung insgesamt führen Ja Die Satzungsbegründung wurde bezüglich des passiven Be- standschutzes überarbeitet und klarer formuliert. 1.3 Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitp läne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen Nein Siehe Punkt 1.3.1 bis 1.3.8 1.3.1 - In Bezug auf mögliche Interessen der Grundstückseigen- tümer an der unbeschränkten Beibehaltung von Baurech- ten sind di e allgemeinen Abwägungsgrundsätze des § 1 Absatz 6 Nr. 4 und 7 BauGB von Bedeutung. - Bedeutsam sind dabei das Gewicht der städtebaulichen Belange die die Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB tragen, sowie die unabhängig von dem Bebauungsplan geltende Bes chränkung der Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 Absatz 3 BauGB haben. Nein Nach § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB kann nach § 34 BauGB für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Ent- wicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse ei- ne r verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zu- gelassen werden können, die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unter- schiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauli- ches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr. 1 1 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhal- tenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Die Planung zum Einzelhandelsausschuss beruht auch auf ei- - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung nem städtebaulichen Entwicklung skonzept im Sinne des § 9 Absatz 2a Satz 2 BauGB, hier das EHZK 2013, dass dem Schutz der bereits bestehenden zentralen Versorgungsbereiche Bezirkszentrum Porz und Stadtteilzentrum Urbach dient. Beide zentralen Versorgungsbereiche sind im EHZK 2013 entspre- chend qualifiziert, was auch von der Einwenderin nicht in Frage gestellt wird. Die Vorschrift ist an § 1 Absatz 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Absatz 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs atz 2a BauGB zusätzliche – also über § 1 Abs atz 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderun- gen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen An- forderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägungsrelevante Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsre- levante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts (hier: des EHZK 2013) zunutze ma- chen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes jeden- falls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankon- zepts – hier der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche – zu leisten. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswir- kungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Darin unterscheidet sich der Bebauungsplan des § 9 Absatz 2a BauGB von der Genehmigungssituation des § 34 Abs atz 3 BauGB, in der es um (konkrete) schädliche Auswirkungen auf (bestehende) zentrale Versorgungsbereiche geht. Der Versuch der Einwenderin, mittels einer Auswirkungsanalyse auf der Grundlage von § 34 Abs atz 3 BauGB (Kurzgutachten Stadt + - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Handel, Oktober 2020) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs atz 2a BauGB zu verneinen, schlägt deshalb schon im Ansatz fehl. 1.3.2 - Werden vorhandene Nutzungen auf den b loßen passi- ven Bestandschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglich- keiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Mög- lichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. - Die Bestandsgarantie des Artikel 14 Abs atz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) fordert, dass eine unverhältnismäßige Belastung für Eigentümer vermieden und die Privatnützig- keit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleiben muss. -Der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten wirkt wie eine Teilenteignung und dass de m Bestandsschutz daher ein den von Artikel 14 Abs atz 3 GG erfassten Fällen ver- gleichbares Gewicht zukommen kann. Nein Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Ab- wägung der durch Artikel 14 Grundgesetzt (GG) geschützten Bestandsschutzinteressen der Einwenderin unwirksam. Insbe- sondere wird nicht verkannt, dass der vorhandene Betrieb der Einwenderin auf den negativen Bestandsschutz gesetzt wird. Allerdings verlangt die planerische Verweisung auf den Bestand die Prüfung, ob dem betroffenen Betrieb im Interesse der Erhal- tung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in ge- wissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vor kehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real ver- meiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeit en für den Be- troffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Be- standsschutz daher ein den von Art ikel 14 Absatz 3 GG erfass- ten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Speziell im Anwendungsbereich von § 9 Abs atz 2a BauGB kommt es inso- weit in Betracht, vorhandene Nutzungen durch räumlich be- grenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zu- kunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. 1.3.3 Kommune muss in Betracht ziehen, den vorhandenen Nutzungen Entwicklungsmöglichkeiten durch räuml ich begrenzte Sonderregelungen zuzugestehen. Das muss im konkreten Fall überprüft werden und abgewogen werden, ob gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums ent- gegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die Zurücksetzung der privaten Belange auf passiven Be- Nein Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nut- zungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regel- mäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung festschreiben, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen, etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern und eine bereits eingetretene städtebauliche Fehlentwicklung durch den Aus- - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung standsschutz rechtfertigen. schluss auch der Wiederherstellung der Einzelhandelsnu tzung zu verhindern. Hierfür müssen gewichtige städtebauliche Grün- de streiten, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentü- mers rechtfertigen Würde der Einwenderin eine Erweiterungsmöglichkeit der Ver- kaufsfläche zugestanden, müsste gleiches auch für weitere Dis- counter im Plangebiet erwogen werden. Dies liefe der Intention, das Bezirkszentrum Porz und das bezogen auf den Lebensmit- teleinzelhandel eher unterstützungsbedürftige S tadtzentrum Urbach zu stabilisieren, diametral zuwider. Damit würde das Planziel verfehlt und der durch das EHKZ 2013 vorgezeichnete planerische Weg verlassen. 1.3.4 Belange der Einwenderin nicht ausreichend berücksich- tigt, auch da unrichtige bzw. unvollständige Grundannah- men vorliegen. Verkaufsfläche nicht großflächig, da der angebaute externe Bäcker (Gesamtverkaufsfläche der beiden Nutzungen 839 m²) d urch einen angebauten Kühl- raum mit Backvorbereitung ersetzt wurde und sich hier- durch die Baugenehmigungen aus dem Jahr 2009 durch die Realisierung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2011 (Verkaufsfläche 799,01m²) erledigt hat. Ja Die Satzungsbegründung wurde bezüglich der Verkaufsfläche des bestehenden Betriebes korrigiert. Bei der Erfassung der abwägungsrelevanten Belange ist zutref- fend davon ausgegangen worden, dass die Einwenderin einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb am Standort Kaiserstraße 99 unterhält. Der Betrieb befindet sich raumordnungsrechtlich in einer nichtintegrierten Lage in einem regionalplanerisch festge- legten Gewerbe- und Industriebereich (GIB), auf einer im Flä- chennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche und bis zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 75389/03 ei- nem festgesetzten Gewerbegebiet 1.3.5 Der bestehende Markt der Einwenderin ist durch den Bebau- ungsplan nicht über den passiven Bestand hinaus geschützt. Den passiven Bestandsschutz vermittelnde Festsetzung ist unwirksam; weder § 9 Absatz 2a BauGB noch § 1 Absatz 10 BauGB Ermächtigungsgrundlage. Bei einer ungewollten Zerstörung oder dem Abriss des fraglichen Geschäftsgebäudes, ist auch der Wideraufbau des Gebäudes in derselben Form nicht zulässig, weil der im Bebauungsplan Nr. 75391/04 festgesetzte n Einzelhandel- Ja Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird der Einwenderin die Nutzung der aufstehenden baulichen Anlage ist im Rahmen der geltenden Baugenehmigung bis zum Erlöschen ihrer Wirksam- keit genehmigungsrechtlich abgesichert. Eine Erweiterung der vorhandenen Einzelhandelsnutzung ist ebenso wenig möglich wie die Wiedererrichtung im Falle des Untergangs der baulichen Anlage zum Zweck des Einzelhandels mit nahversorgungs - und zentrenrelevanten Sortimenten. Im Übrigen richten sich Errich- - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sausschluss entgegenstehen würde. tung und Nutzung baulicher Anlagen im Plangebiet und damit auch auf dem Gr undstück der Einwenderin nach § 34 BauGB. Andere als Einzelhandelsnutzungen mit nah - und zentrenver- sorgungsrelevanten Sortimenten werden durch den vorliegen- den Bebauungsplan nicht berührt. 1.3.6 Bemühungen der Einwenderin zur Verlagerung des Be- triebes nac h „Standort Porz -Mitte“ muss berücksichtigt werden. Andere Flächen im zentralen Versorgungsbereich „Be- zirkszentrum Porz“ außerhalb der „Neuen Mitte Porz“ nicht vorhanden. In Verhandlungen wurde uns entgegengehalten, dass man einen Vollsortimenter und nich t einen Discountmarkt im zentralen Versorgungsbereich „Bezirkszentrum Porz“ wolle. Wenn Umzug unseres Marktes in benachbarten zentralen Versorgungsbereich nicht gewollt ist, dann kann eine Erweiterung nicht mit Argument versagt werden, dass solche Nutzunge n in zentralen Versorgungsbereich gelenkt werden sollen Nein Das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, kompensatorische Zu- geständnisse für die fehlende Realisierungsmöglichkeit einer Betriebsverlagerung einzelner Betriebe zu machen. Bei dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, welches einen auf Langfristigkeit ausgelegten Steuerungsanspruch mit übergeord- neten Zielsetzungen aufweist. Diese konzeptionellen Zie lset- zungen werden, wie in dem vorliegenden Fall, mittels der Auf- stellung von Bebauungsplänen in die bauleitplanerische Praxis überführt. Das Entwicklungskonzept Porz Mitte, welches seit vom Rat am 23.03.2010 beschlossen wurde, trifft ergänzend zu den konzep- tionellen Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzep- tes feinjustierte Aussagen zur zukünftigen Zentrenentwicklung der Porzer Mitte. Die Ansiedlung eines leistungsstarken vollsortimentierten Le- bensmittelsupermarktes in dem zentralen Versorgungsber eich wird als wichtiger Beitrag und Impulsgeber für die Entwicklung des Porzer Bezirkszentrum s gesehen. Die Ansiedlung eine zu- sätzlichen zu den bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounter trifft diese Anforderung nicht. 1.3.7 Standort der Potenzialflächen zur Ansiedlung eines Le- bensmittel-Discounter im „ Stadtteilzentrums Urbach, Kai- serstraße/ Frankfurter Straße“ nicht näher erläutert Ja Die Satzungsbegründung wurde bez üglich der Potenzialflächen im Stadtteilzentrums Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße ergänzt. 1.3.8 Begründung des Einzelhandelsausschlusses unter Hin- weis auf EHZK deshalb mangelhaft, da keine Berücksich- tigung bei Charakterisierung des zentralen Versorgungs- Nein Siehe Punkt 1.3.5 - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung bereichs „Bezirkszentrum Porz“, dass am 30.08.2018 ein ca. 1000m² großer Aldi-Süd Lebensmitteldiscounter im Obergeschoss des City-Centers hinzugekommen ist und zukünftig ein ca. 1100m² großer Rewe-Markt im Bezirks- zentrum Porz betrieben wird. Die Entwicklungsziele des Einzelhandelskonzeptes für das Bezirkszentrum, welche sich der Bebauungsplan Nr. 75391/04 zu eigen macht – die qualitative und quantitative Verbesserung des Angebots im kurzfristigen Bedarfsbe- reich – dürften durch die Ansiedlung zweier großflächiger Lebensmittelmärkte bereits erreicht sein. 1.4 Ungenauigkeiten und Unklarheiten in der Begründung 1.4.1 Im „Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/Frankfurter Straße“ wird eine rückläufige Einzelhandelsentwicklung erläutert, obwohl in weiteren Ausführungen zu dem Stadt- teilzentrum die Anzahl der Betriebe und der Verkaufsflä- chen deutlich oberhalb der Grenze für die Einordnung als Stadtteilzentrum liegen und das Zentrum eine leistungs- starke Ausstattung aufweist. Schließung mehrerer zumeist inhabergeführter Fachge- schäfte kann nicht auf die beiden Lebensmitteldiscount- märkte westlich des zentralen Versorgungsbereichs zu- rückgeführt werden. Nein Die Betriebsanzahl im Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße werden in dem betrachteten Zeitraum nach- weislich rückläufig darstellt. Mit Blick auf die V erkaufsflächen- entwicklung sind diese zwar in diesem Betrachtungszeitraum in der Gesamtschau annähernd konstant geblieben. Gleichwohl ist bei einer differenzierten Betrachtung der Verkaufsflächenent- wicklung festzustellen, dass diese sich zum überwiegenden T eil auf eine zwischenzeitliche Ansiedlung eines größeren Antiquitä- tenfachhandels im Stadtteilzentrum stützt. Gleichzeitig ist so- wohl im kurz - als auch mittelfristigen Bedarfsbereich ein Rück- gang der Verkaufsfläche zu konstatieren. Hinzu kommt, dass die str ukturprägenden nahversorgungsrelevanten Anbieter im zentralen Versorgungsbereich teilweise einen eingeschränkten Marktauftritt aufweisen. Um die im EHZK formulierte Entwick- lungszielsetzung für das Stadtteilzentrum zum Erhalt dieser strukturprägenden Anbieter weiter zu verfolgen, bedarf es mit- telfristig sowohl einer qualitativen als auch quantitativen Aufwer- tung dieser nahversorgungsrelevanter strukturprägender Anbie- ter in zentralen Versorgungsbereich ( ZVB). Auch aufgrund des- sen um diese Entwicklungsperspekt iven und Chancen im zent- ralen Versorgungsbereich nicht zu konterkarieren ist eine Über- - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung planung von städtebaulich nicht erwünschten Standorten ver- hältnismäßig und zielführend. 1.4.2 Nach dem EHZK wird das Plangebiet nicht dem Ver- sorgungsgebiet des „Stadttei lzentrums Urbach, Kai- serstraße/Frankfurter Straße“ zugeordnet. Nein Der Standort beeinträchtigt sowohl das Bezirkszentrum Porz als auch das Stadtteilzentrum Urbach Kaiserstraße/Frankfurter Straße in seinen Versorgungsfunktionen und Funktionsfähigkei- ten. Dies ergibt sich aus der Karte 7.4 des EHZK „Zentren - und Standortstruktur“, als das der Standort mit den beiden vorhan- denen Einzelhandelsbetrieben aufgrund seiner nicht integrierten Lage und dem gewerblich geprägten Standortumfeld über eine vergleichsweise geringe Mantelbevölkerung verfügt, sodass den im Plangebiet verorteten Betrieben kein wesentlicher signifikan- ter Beitrag zur Nahversorgung der Bewohner im Einzugsbereich zugesprochen werden kann. Zusätzlich ist das Plangebiet in- nerhalb der 700 m-Radien der beiden zentralen Versorgungsbe- reiche Bezirkszentrum Porz im Westen sowie Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße in östlicher Richtung räumlich verortet. Entsprechend limitieren die den beiden zent- ralen Versorgungsbereichen zugeordnete n Einzugsgebiete den Nahversorgungsbeitrag der Betriebe im Plangebiet zusätzlich. 1.4.3 Nach Begründung sind Kioske von dem Einzelhandelsau- sschluss ausgenommen und weiterhin zulässig. Diese Regelung ist nicht in den textlichen Festsetzungen zum Plan zur Offenlage vorgesehen. Ja In der Satzungsbegründung wurde der „redaktionelle“ Fehler bezüglich der Zulässigkeit von Kiosken im Plangebiet behoben. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt wurde, si nd unverän- dert verbindlich und wurden in der Satzungsbegründung über- nommen. 1.5 Festsetzungsvorschlag Die Einwenderin verweist auf Entscheidungen des 7. und 10.Senats des OVG NRW sowie verschiedene Rechts- sprechungen, bezüglich Erweiterungsmöglichkeiten vor- handener Nutzungen innerhalb eines Plangebietes , gibt Beispiele zu Festsetzung vor und überträgt die zuvor ge- nannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt mit dem Ergebnis, dass für das Vorhabengrundstück eine Nein Die Erweiterungsmöglichkeiten über den Bestand hinaus ist nicht die planungsrechtliche Zielsetzung des Bebauungsplanes. Siehe auch Punkt 1.1 ff, 1.2 ff und 1.3 ff - 12 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Entwicklungsmöglichkeit bis zu einer Verkaufsfläche von 1062m² als Sonderregelung festgesetzt werden können. 2 Die Auf stellung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln wird begrüßt. Die umliegenden Gewerbeflächen (GE) und Industrieflä- chen (GI) werden vor Zweckentfremdung geschützt. Kenntnisnahme - 3 Keine Bedenken Es wird die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene städtebaulichen Ordnung und Stadt- entwicklung ausdrücklich begrüßt. Kenntnisnahme -
Anlage 5 Begründung mit textlichen Festsetzungen
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ANLAGE 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 75391/04 Arbeitstitel: Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2a BauGB 1. Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan mit der Nummer 75391/04 wird zur Erhaltung und Entwicklung der bei- den nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzu- lassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Im Plangebiet befinden sich zwei Lebensmittel-Discounter, die nach dem bisher geltenden Bebauungsplanes 75389/03, mit dem Arbeitstitel –Kaiserstraße- im Rahmen des Bestandes zulässig sind. Durch Änderungen in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, be- steht die Befürchtung, dass der Bebauungsplan 75389/03 unwirksam sein könnte. Dies könnte im Rahmen von etwaigen Klageverfahren inzident von den Gerichten festgestellt wer- den. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (Ratsbeschluss vom 17.12.2013), wurde mit Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 eine planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als Voraussetzung zur Aufstellung des Bebauungsplans 75391/04 gemäß § 9 Abs.2a BauGB in einem parallel verlaufenden Verfahren hergestellt. Erklärtes Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der oben genannten zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stär- ken und weiter zu entwickeln. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbe- reiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen, da sie in der Regel über ein komfortables Stellplatzangebot verfügen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche der beiden Discounter hat Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiser- straße / Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz". Das Plangebiet liegt außerhalb der beiden oben ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche, aber fußläufig innerhalb der jeweiligen 700 m-Einzugsbereiche beider Zentren, so dass im Falle einer Ergänzung bezie- hungsweise einer Erweiterung des bereits vorhandenen Einzelhandelsangebotes zusätzliche Umsatzumverteilungen in hohem Maße zu erwarten sind. Laut Steuerungsschema des EHZK sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus den 700 m-Radien um zentrale Versorgungsbereiche generell auszuschließen. Der bestehende nahversorgungsrelevante Einzelhandel für die angrenzenden Wohnbereiche nördlich der Kaiserstraße genießt nur Bestandsschutz. Perspektivisch ist jeglicher Ausbau des Einzelhandels am Standort zum Schutz der vorgenannten zentralen Versorgungsberei- che zwingend zu vermeiden. Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Plangebiet spürbar beeinträch- tigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Be- zirkszentrum Porz" verfügen derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher dringend zu stabilisieren und auszubauen. Einen perspektivischen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Einzelhandelsbesatzes kann dabei der seit dem 28.08.2019 rechtskräftige Bebauungsplan 74393/04 mit dem Arbeitstitel „Revitalisierung In- nenstadt Köln-Porz“ darstellen. Durch die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden strukturprägende Flächenzusetzungen von zentrenrelevanten Sortimenten im Kern- bereich des Porzer Zentrums zukünftig impulsgebend ermöglicht. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungs- bereiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Ent- wicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung. Sie dienen der Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf ange- sichts der demografischen Entwicklung, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älte- rer Menschen, und dem Klimaschutz eines besonderen Schutzes. Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Geltungsbereich Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten generell auszuschließen, um zu vermeiden, dass hier eine weitere Einzelhandelsagglomeration im zentren- und nahversorgungsrelevanten Be- reich entsteht (s. LEP NRW Ziel 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen). Die bestehenden Ein- zelhandelsansiedlungen haben passiven Bestandsschutz. Der passive Bestandsschutz beschränkt sich in seinem Umfang auf den Erhalt und Schutz der bereits vorhandenen Betriebe. Hierdurch werden Verkaufsflächenerweiterungen im Be- stand, im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes, zukünftig planungsrechtlich ausgeschlos- sen. Überdies ist die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit zentren- und nah- versorgungsrelevanten Sortimenten in dem Geltungsbereich des B-Plans planungsrechtlich ausgeschlossen, sobald die vorhandenen Lebensmitteldiscounter den Standort verlassen. 2 Verfahren Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss die am 20.04.2020 beschlossene Dring- lichkeitsentscheidung genehmigt, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB für den Bereich Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz-Urbach aufzustellen. Ziel ist es, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.05.2020 im Amtsblatt ortsüblich be- kanntgemacht. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- keits-prüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB ge- nannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti- gung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- tung und der Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. Die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in An- spruch genommen, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen. Der § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Darüber hinaus wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB verzichtet. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie für einen verlängerten Zeitraum. Sie wurde in der Zeit vom 17.09. bis einschließlich 30.10.2020 durch- geführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln. Im Zeit- raum der Offenlage sind drei Stellungnahmen eingegangen, deren Einwände jedoch keine erneute Offenlage erforderlich machten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 3 Planungsrechtlichen Situation Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für den Planbereich ein Gewerbegebiet (GE) dar. Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine Darstellungen für das Plangebiet. Für das Plangebiet existiert ein Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03, Arbeitstitel Kai- serstraße in Köln-Porz-Urbach. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist, nach der Bekanntma- chung des Satzungsbeschlusses der parallel verlaufenden Teilaufhebung aus dem gelten- den Bebauungsplan Nummer 75389/03 für den identischen Geltungsbereich des hier vorlie- genden Bebauungsplan Nummer 77391/04, nach § 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. 4 Planungsalternativen Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plan- gebiet und damit die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadt- teilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz". Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhan- delsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 5 Beschreibung des Bebauungsplangebiets Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75389/03 umfasst das Gebiet südlich der Kaiserstraße (L99) auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine Private Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496) im Süden entlang der Grenze zu Kaiserstraße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 593) und im Westen entlang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Ur- bach, Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595). Das Plangebiet liegt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03, der umliegend ein Gewerbegebiet (GE) und ein Industriegebiet (GI) mit textlichen Festsetzun- gen festgesetzt. Das Plangebiet ist circa 1,2 ha groß und befindet sich nahe dem S-Bahnhof Porz und südlich und westlich von der Wohnbebauung der Kaiserstraße. Im Plangebiet befinden sich bereits zwei nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe, die zum einen direkt von der Kaiser- straße angefahren werden können und zum anderen über die Zufahrtsstraße des Gewerbe- gebiets. 6 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt Köln. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Krite- rien in City, Bezirks- bzw. Bezirksteilzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rech- nung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung orientiert an den Siedlungsschwerpunkten sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeitein- richtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbar- ten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkt des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße Das gewachsene „Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße“ ist siedlungs- räumlich zentral im Stadtteil Urbach integriert. Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich entlang eines Teilstücks der Kaiserstraße zwischen den Kreuzungsbereichen mit der Frankfurter Straße als östliche Begrenzung sowie bis zur nördlich abgehenden Egmont- straße im Westen. Die räumliche Ausdehnung des Zentrums beträgt dabei circa 500 m. Dar- über hinaus umfasst das Stadtteilzentrum auch den an dem Kreuzungsbereich mit der Frankfurter Straße östlich angrenzenden Nutzungsbesatz an der Waldstraße sowie die un- mittelbar nördlich sowie südlich anschließenden Lagebereiche der Frankfurter Straße. Die höchste Einzelhandelsdichte ist straßenbegleitend entlang der Kaiserstraße, insbesondere im Teilabschnitt zwischen Elsdorfer Straße und Frankfurter Straße sowie im Kreuzungsbe- reich zur Frankfurter Straße festzustellen. Die verkehrliche Erschließung des Zentrums wird über zwei im zentralen Versorgungsbereich verortete Bushaltestellen gewährleistet. Hier ver- kehren mit regelmäßiger Taktung mehrere Buslinien (Linie 151, 152, 160, 161 und 166). Gleichzeitig besteht für den motorisierten Individualverkehr straßenbegleitende Stellplatz- möglichkeiten sowie auf der Parkplatzanlage am Schwanebitzer Hof und im Bereich eines Verbrauchermarktes in westlicher Randlage des Zentrums. Der zentrale Versorgungsbereich wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Stadtteil- zentrum eingestuft. Entsprechend liegt der Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bedarfsbe- reich, wobei aber auch die Bereiche des mittel- und besonders des langfristigen Bedarfs eine gute Ausstattung aufweisen. Die Orientierungswerte für die Anzahl der Betriebe und der Ver- kaufsflächen liegen deutlich oberhalb der Grenze für die Einordnung als Stadtteilzentrum. Laut letzten Erhebungen von 2016 vereinen 31 Einzelhandelsbetriebe eine Gesamtverkaufs- fläche von 4.715 m² im Stadtteilzentrum auf sich. Dabei sind 68 % der Gesamtverkaufsfläche dem kurzfristigen Bedarfsbereich zuzuordnen. Als strukturprägende Betriebe sind hier ein Verbrauchermarkt, ein Lebensmittel-Discounter, ein Drogeriemarkt, zwei Apotheken sowie verschiedene weitere arrondierende Einzelhandelsnutzungen (u. a. drei Blumenfachge- schäfte und vier Bäckereien) zu nennen. Auf die Bereiche des mittel- und langfristigen Be- darfs entfallen je 10 bzw. 22 % der Gesamtverkaufsfläche des Stadtteilzentrums. Die Ab- grenzung des Zentrums wird in wesentlichen Teilen durch den straßenbegleitenden Ge- schäftsbesatz entlang der Kaiserstraße sowie den Teilabschnitten der Frankfurter Straße be- stimmt. Auf dem angrenzenden Platzbereich der Straße Am Schwanebitzer Hof findet jeden Freitag der Wochenmarkt statt. Im nordöstlichen Zentrumsbereich sowie in östlicher Rand- lage sind Potenzialflächen für weitere Einzelhandelsansiedlungen zum Erhalt und Stärkung des Stadtteilzentrums vorhanden. Neben dem umfassenden Angebot an Waren des kurzfris- tigen Bedarfs im zentralen Versorgungsbereich wird das Angebot im mittelfristigen Bedarfs- bereich neben verschiedenen kleinteilig strukturierten Fachgeschäften insbesondere durch einen Bekleidungsmarkt funktional ergänzt. Die Anzahl der Betriebe und die Verkaufsfläche zeugen von einer leistungsstarken Ausstattung mit Blick auf die Funktionszuweisung als Stadtteilzentrum im gesamtstädtischen Zentrengefüge. Seit 2008 ist eine konstant bleibende Entwicklung der Gesamtverkaufsfläche festzustellen. Gleichwohl ist ein Rückgang mehrerer, zumeist inhabergeführter Fachgeschäfte sowie weiterer Komplementärnutzungen zu konsta- tieren. Insgesamt hat sich die Zahl der im zentralen Versorgungsbereich verorteten Nutzun- gen von 111 um 17 Betriebe (davon 9 Einzelhandelsbetriebe) auf 94 Nutzungen (davon 31 Einzelhandelsbetriebe) auch aufgrund einer leicht veränderten Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches, verringert. Die rückläufige Einzelhandelsentwicklung des Stadtteilzentrums Urbach wird durch eine Kon- kurrenzsituation insbesondere im kurzfristigen Bedarfssegment durch die beiden städtebau- lich nicht integrierten Lebensmitteldiscounter im westlichen Straßenverlauf der Kaiserstraße sowie dem vorgehaltenen Nahversorgungsangebot am Sonderstandort Eil, begleitet. Dabei muss insbesondere die räumliche Nähe von rund 500 m des Konkurrenzstandortes der Le- bensmitteldiscounter zum zentralen Versorgungsbereich kritisch hervorgehoben werden. Aufgrund dieser räumlichen Nähe überschneiden sich die 700 m Nahbereichsradien der Le- bensmitteldiscounter sowie den Lebensmittelmärkten im zentralen Versorgungsbereich in beträchtlichem Maß. Im EHZK wird als Entwicklungsziel die Sicherung der Versorgungsfunk- tion im kurzfristigen Bedarfsbereich durch den Erhalt und Ausbau der strukturprägenden Le- bensmittel- und Drogeriewarenanbieter formuliert. Eine weitere Stärkung des zentralen Ver- sorgungsbereiches und der wohnortnahen Versorgung kann dabei über die Entwicklung der Potenzialflächen erfolgen. Weitere Ansiedlungen oder Ausweitungen des bestehenden An- gebots an Konkurrenzstandorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche müssen ver- hindert werden, um das Entwicklungsziel des EHZK zu erfüllen und um einen weiteren Rück- gang der Einzelhandelsangebote im Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße zu vermeiden. Bezirkszentrum Porz Das „Bezirkszentrum Porz“ ist in zentraler Lage im Ortskern des Stadtteils Porz zwischen der Rheinpromenade im Westen und der Stadtbahnhaltestelle Porz-Markt im Osten verortet. Das Bezirkszentrum weist eine kompakte städtebauliche Struktur auf und umfasst im Wesentli- chen den geschlossenen Fußgängerbereich aus westlicher Bahnhofstraße, südliche Josef- straße, Friedrich-Ebert-Platz sowie Wilhelm- und Hermannstraße. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches wird im Westen durch den Verlauf des Rheins als natürliche Begrenzung sowie in östlicher Richtung durch die Stadtbahnhaltestelle Linie 7 und der angeschlossenen Bahntrasse in Nord-Süd Ausdehnung bestimmt. Im Norden begrenzt der ausdünnende Einzelhandelsbesatz nördlich der Karlstraße den zentralen Ver- sorgungsbereich sowie südlich die abnehmende Nutzungsdichte südlich der Ernst-Mühlen- dyck-Straße. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Zentrums über den ÖPNV ist durch den Busbahnhof mit insgesamt fünf Buslinien sowie der Haltstelle der Stadtbahnlinie 7 sicherge- stellt. Das Zentrum weist eine eher heterogen geprägte städtebauliche Gestalt mit Baustilen unterschiedlichen Baualters auf. Gleichzeitig sind die Pflasterung des Straßenraums und das Stadtmobiliar in den Hauptfrequenzlagen des Zentrums einheitlich ausgestaltet. Gleichwohl sind insbesondere in den Randlagen zunehmend Trading-Down-Tendenzen durch Min- dernutzungen und einen Anstieg der Leerstände zu konstatieren. Die gestalterischen Defizite in Bezug auf städtebauliche Qualitäten im Bereich des zentral integrierten Friedrich-Ebert- Platz tragen zusätzlich zu einer negativen städtebaulich-funktionalen Entwicklung des Zent- rums bei. Gleichzeitig ist im Kontext der Umsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungs- plans 74393/04 „Revitalisierung Innenstadt Porz“ vom 20.11.2018, auf die integrierte Ent- wicklung „Porz-Mitte“ mit der städtebaulichen und funktionalen Umstrukturierung durch den Abbruch der ehemaligen Hertie Immobilie im Bereich Friedrich-Ebert-Platz sowie der per- spektivischen Neustrukturierung des Standortbereichs hinzuweisen. Die höchste Nutzungsdichte innerhalb des Fußgängerbereichs ist entlang der Bahnhofstraße sowie in der Josefstraße und in dem integrierten Einkaufszentrum City-Center Porz festzu- stellen. Als Magnetbetriebe im Zentrum ist ein großflächiger Bekleidungsfachmarkt sowie ein großflächiger Elektrofachmarkt im City-Center verortet. Im kurzfristigen Bedarfsbereich tra- gen im zentralen Versorgungsbereich drei Lebensmittel-Discounter sowie ein Drogeriemarkt zur Nahversorgung bei. Daneben wird das Nahversorgungsangebot im Bezirkszentrum durch 16 spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte sowie Geschäfte des Lebensmittelhand- werks funktional arrondiert. Im weiteren kurzfristigen Bedarfsbereich sind im Zentrum dar- über hinaus verschiedene Drogerie- und Kosmetikfachgeschäfte, drei Apotheken sowie ein Blumenfachgeschäft verortet. Das im Bezirkszentrum vorgehaltene Angebot im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich wird überwiegend durch die beiden dargestellten Magnetbe- triebe im City-Center Porz abgedeckt. Insbesondere in den innerstädtischen Leitsortimenten tragen zahlreiche kleinteilig strukturierte Betriebe zur Angebotsvielfalt im Bezirkszentrum bei. Der zentrale Versorgungsbereich wird laut Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Bezirks- zentrum eingestuft, sodass dem zentralen Versorgungsbereich eine Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtbezirk Porz zugewiesen wird. Im Bezirkszentrum Porz sind nach letzten Erhebungen 79 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 11.975 m² verortet. Der Verkaufsflächenschwerpunkt liegt mit rd. 49 % im langfristigen Bedarfsbereich. Der niedrige Verkaufsflächenanteil von rd. 20 % im mittelfristigen Bedarfsbereich lässt die Angebotsdefizite im Bezirkszentrum offensichtlich werden. Mit Blick auf die Anzahl der Betriebe sowie der Gesamtverkaufsfläche liegt das Be- zirkszentrum Porz unterhalb des Orientierungswertes für ein Bezirkszentrum. Zusätzlich ist im Zentrum eine überdurchschnittliche Leerstandsquote (Stichtagserhebung in 2016 11 %, 20 Leerstände) insbesondere im Bereich der Bahnhofstraße zu konstatieren. Die Entwicklun- gen (2008 – 2016) zeigen einen deutlichen Rückgang der Anzahl der Einzelhandelsbetriebe um rund 25 % (von 105 auf 79). Der deutliche Rückgang der Betriebszahl führte gleichzeitig zu einer signifikanten Verkaufsflächenabnahme um rd. 44 % (von 21.510 m² auf 11.975 m²) im Zentrum. Herauszustellen ist in diesem Kontext insbesondere die Schließung von Hertie als einstiger Kristallisationspunkt in zentral integrierter Lage im Bezirkszentrum. Mit 20 re- gistrierten Leerständen im Rahmen der letzten Datenerhebungen hat sich auch die Leer- standssituation im Zentrum sowohl absolut als auch relativ betrachtet negativ verstärkt. Als Entwicklungsziele werden u. a. der Erhalt der strukturprägenden Anbieter und des Ange- bots im Zentrenkern sowie die qualitative und quantitative Verbesserung des Angebotes im kurzfristigen Bedarfsbereich formuliert. Gleichzeitig wird aktuell die Entwicklung und Um- strukturierung des Hertie Areals durch Zuführung einer Nachnutzung mit Magnetfunktion um- gesetzt. Die Entwicklung durch Neuansiedlung kann nur gelingen, wenn gleichzeitig der Kon- kurrenzdruck durch Entwicklungen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche verhindert wird. 7 Begründung der Planinhalte Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammen- hang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent- wicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nut- zungsarten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Auf diese Weise kann der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Aus diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes die Teil- aufhebung des Bebauungsplans 75389/03 Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz-Urbach, für den identischen Geltungsbereich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nummer 75391/04 erforderlich als auch die Aufstellung dieses neuen Bebauungsplans notwendig. Um eine Fehlentwicklung im Plangebiet durch Erweiterungen der vorhandenen Discounter oder die Neuansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe zu unterbinden, wird die Absicht ver- folgt, den großflächigen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsorti- ment im gesamten Planbereich vollständig auszuschließen. Diese Festsetzungen dienen zum einen dem Schutz der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche „Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße“ und „Bezirkszentrum Porz“ und eröffnen zum an- deren zusätzlich die Möglichkeit zur Stärkung und Fortentwicklung der beiden zentralen Ver- sorgungsbereiche. Es ist davon auszugehen, dass ohne die städtebaulichen Regelungen für den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Plangebiet die Aussicht auf die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in den angrenzenden zentralen Versorgungsbereichen deutlich verringert wird. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Kri- terien in City, Bezirks- und Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unter- scheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung ge- tragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtun- gen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmitteldiscounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Ge- schäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Fa- cheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-An- bindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hin- aus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation darstel- len. Die im Geltungsbereich angesiedelten Lebensmittel-Discounter mit zentren- und nahversor- gungsrelevantem Kernsortiment sind über den passiven Bestandschutz in Bezug auf das heutige Warensortiment und Verkaufsfläche weiterhin zulässig. Der passive Bestandsschutz wie für den Lebensmittel-Discounter beschränkt sich in seinem Umfang auf den Erhalt und Schutz der vorhandenen Betriebe. Verkaufsflächenerweiterungen im Bestand oder eine Neuerrichtung, im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes, sind aller- dings zukünftig planungsrechtlich ausgeschlossen um die Zielsetzungen des EHZK konse- quent bauleitplanerisch umzusetzen. Im Rahmen von Plänen gemäß § 9 Absatz 2a BauGB ist es nicht möglich für die vorhandene großflächigen Betriebe eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs.10 BauNVO festzuset- zen, da diese Festsetzungsmöglichkeit nicht besteht. Auch können auf sonstiger Grundlage keine geringfügigen Erweiterungen zugelassen wer- den, da § 9 Abs. 2a BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten darauf beschränkt, dass nur be- stimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung ist abschließend, sodass bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB die Möglichkeit be- steht, Nutzungen zwar auszuschließen, aber keine Möglichkeit besteht gleichzeitig dem ge- nehmigten und auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Betrieb eine Erweiterungsmög- lichkeit zu eröffnen. Durch das Setzen der bestehenden Betriebe auf den Bestand, erfolgt ein erheblicher Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen GrundstückseigentümerInnen. Der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten kann sich für Betroffene wie eine Teilenteignung auswirken, sodass dem Bestandsschutz eine den von Art. 14 Abs.3 GG erfassten fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Gleichwohl ist diese Festsetzung trotz dieses Eingriffs vorliegend gerechtfertigt. Unter Zu- grundelegung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich ge- schützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspekt- rums. Der Schutz und Erhalt der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiser- straße/ Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum Porz" ist ein grundsätzlich tragfähiges städ- tebauliches Ziel, das die Begrenzung der vorhandenen Lebensmitteldiscounter auf die beste- hende Verkaufsfläche sowie die Verhinderung weiterer Neuansiedlungen von Einzelhandels- betrieben rechtfertigt. Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Erreichung ihres Ziels, die zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Ur- bach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße“ und "Bezirkszentrum Porz" zu schützen und weiter- zuentwickeln, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den zentralen Versorgungsbereichen bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit dem Ziel zu begrenzen, eventuelle Neuansiedlungen den zentralen Versorgungsbereichen zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Magnetbetriebe wie Lebens- mittel- und Drogeriemärkte haben eine besonders wichtige zentrumsbildende Funktion und sind Frequenzbringer für viele weitere Einzelhandels- sowie Komplementärnutzungen (Dienstleistungen, soziale Einrichtungen etc.). Über die beschriebene Festsetzung zum Nutzungsausschluss hinaus, beinhaltet der Bebau- ungsplan einen textlichen Hinweis in Kombination mit einer Kennzeichnung in der Planzeich- nung zu Altablagerungen. Mit der Teilaufhebung aus dem Bebauungsplanes 75389/03 mit identischen Geltungsbereich für den hier vorliegenden Bebauungsplan Nummer 77391/04, sind auch die Abgrenzung der Altlaststandorte und Altlablagerungen betroffen. Daher werden die Abgrenzungen der Altlaststandorte und Altlablagerungen aus Bebauungs- planes 75389/03 mit einem Hinweis übernommen, da sonst die Standortabgrenzungen Lü- cken aufweisen würden. 8 Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplanes Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sorti- mentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen ist. Die bestehenden Einzel- handelsnutzungen haben Bestandsschutz "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen- trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt- schaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü- gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments- liste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Be- kleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbeklei- dung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne elektrogroßgerätelektrotechni- schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Compu- ter, Computer-teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektro- nik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 4. Leuchten (52.44.2), 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50), 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge- schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren- relevant sein. Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 16. Blumen, Kränze (52.49.11), 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11). Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.), 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente. Hinweise: Rechtsgrundlage - Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). - Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). - Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). - Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (beschlossen am 17.12.2013) und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesam- tes (Ausgabe 2003), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwie- sen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs- zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Altlasten Im Plangebiet befinden sich die Altablagerung (AL) 70605_001 sowie die Altstandorte (AL) 70605 und 70605-002 sowie die Altlastverdachtsfläche (AL) 70703. Die Flächen sind im Planbereich gekennzeichnet.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesKaiserstraße 95 - 99in Köln - Porz 0 10050 200300 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Az Vorlagen-Nummer 2478/2021 Freigabedatum 01.12.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 75391/04 Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 in Köln-Porz-Urbach Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 75391/04 für das Gebiet südlich angrenzend an der Kai- ser Straße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine private Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495), im Süden entlang der Grenze zu Kai- serstraße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519), im Westen entlang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrtsstraße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595), für den Geltungsbereich der Grundstücke Gemarkung Ur- bach, Flur 13, Flurstücke 493, 496 und 513 —Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 in Köln-Porz- Urbach — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4 Darstellung und Bewertung der Stel- lungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB); 2. den Bebauungsplan 75391/04 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: Beurteilung zukünftiger Vorhaben nach § 34 BauGB und Verzicht auf eine Steuerung der Einzelhan- delsentwicklung entsprechend des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln. Bezirksvertretung 7 (Porz) 27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 Rat 03.02.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss die am 20.04.2020 beschlossene Dringlichkeits- entscheidung genehmigt, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB für den Be- reich Kaiserstraße 95-99, in Köln-Porz-Urbach für den Geltungsbereich der Grundstücke Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 496 und 513 aufzustellen. Ziel der Planung ist es, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.05.2020 im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. Im Plangebiet befinden sich zwei Lebensmittel-Discounter, die nach dem bisher geltenden Bebau- ungsplan 75389/03, mit dem Arbeitstitel –Kaiserstraße- im Rahmen des Bestandes zulässig sind. Durch Änderungen in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren, besteht die Befürchtung, dass der Bebauungsplan 75389/03 unwirksam sein könnte. Dies könnte im Rahmen von etwaigen Klage- verfahren inzident von den Gerichten festgestellt werden. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln (Ratsbeschluss vom 17.12.2013), wurde mit Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 im Plangebiet eine planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplan- ter Innenbereich) als Voraussetzung zur Aufstellung des Bebauungsplans 75391/04 in einem parallel verlaufenden Verfahren hergestellt Der Bebauungsplan mit der Nummer 75391/04 wird zur Erhaltung und Entwicklung der beiden nahe- gelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra- ße" und "Bezirkszentrum Porz" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Demnach ist als Festset- zungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß Bau- gesetzbuch (BauGB) oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Für den Bebauungsplan kann gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Der Bebauungsplan Nummer 75391/04 ist zur Erhaltung und Entwicklung der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" erforderlich. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.05.2020 die beschlossene Dringlichkeitsentscheidung genehmigt und gemäß § 9 Absatz 2a BauGB einen einfachen Bebauungsplan Nummer 75391/04 mit dem Arbeitstitel: -Kaiserstraße 95-99- in Köln-Porz-Urbach beschlossen. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, wurde gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt. 3 Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen (UVPG NRW) unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 Bundesimmissions- schutzgesetzt (BImSchG) zu beachten sind. Die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB wurden in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wurde abgesehen. Der § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Darüber hinaus wurde gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB abgesehen sowie auf die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB verzichtet. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolg- te aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona Pandemie für einen verlängerten Zeitraum. Sie wurde in der Zeit vom 17.09. bis einschließlich 30.10.2020 im Stadtplanungsamt durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln. Im Zeitraum der Offenlage ist neben zwei positiven Stellungnahmen, eine Stellungnahme eingegangen, deren Einwände jedoch keine erneute Offenlage erforderlich machten. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen sind Anlage 4 zu entnehmen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes in der Zeit vom 28.09.2020 bis einschließlich 11.11.2020. Es sind zwei positive Stellungnahmen eingegangen, über die der Rat der Stadt Köln nicht entscheiden muss. Im Laufe des Planverfahrens wurden zwei Voranfragen im Planbereich gestellt, wovon das Bauauf- sichtsamt eine Voranfrage zurückstellte. Zur Sicherung der zukünftigen Planungsziele wurde durch die Dringlichkeitsentscheidung vom 03.09.2021 eine Veränderungssperre am 08.09.2021 erlassen. Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nummer 75391/04 wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das der Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossen hatte, umgesetzt. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich Anlage 2: Ausschnitt vorhandener Bebauungsplan mit Geltungsbereich Anlage 3: Ausschnitt Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadtbezirk Porz Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) Anlage 5: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen Anlage 6: Bebauungsplan 75391/04 (verkleinert)
Anlage 7, Auszug BV Porz 27.01.2022
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 28.01.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 27.01.2022 öffentlich 7.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbes chluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 75391/04 Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 in Köln-Porz-Urbach 2478/2021 Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 75391/04 für das Gebiet südlich angrenzend an der Kaiser Straße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine private Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flur- stück 495), im Süden entlang der Grenze zu Kaiserstraße 103 (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 519), im Westen entlang des Fahrweges Kaiserstraße / Zufahrts- straße ins Gewerbegebiet (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 593 und Teilstück aus Flurstück 595), für den Geltungsbereich der Grundstücke Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstücke 493, 496 und 513 —Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 in Köln- PorzUrbach — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlag e 4 Darstellung und Be- wertung der Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB); 2. den Bebau- ungsplan 75391/04 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauG B beigefügten Begründung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Frau Bastian (FDP), bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) abge- lehnt .
Anlage 3 Ausschnitt-EHZK
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Anlage 3 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz Kaiserstraße 95 - 99 in Köln - Porz STZ Urbach Kaiserstr./ Frankfurter Str.
Anlage 8 Stellungnahme der Verwaltung
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Anlage 8 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebau- ungsplan-Entwurf 75391/04 Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 in Köln-Porz-Urbach 2478/2021 hier: Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung 7 (Porz) am 27.01.2022- Die Bezirksvertretung Porz hat den Beschlussvorschlag der Verwaltung als TOP 7.2 in der Sitzung am 27.01.2022 mehrheitlich abgelehnt. Stellungnahme der Verwaltung: Die beiden Vorlagen entlang der Kaiserstraße zur Aufhebung des derzeit rechtskräftigen Be- bauungsplans (2479/2021) und die parallele Neuaufstellung des Bebauungsplans (2478/2021) stehen in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang. Beide Beschlussvorlagen dienen der Umsetzung des vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes (EHZK). Das EHZK definiert sogenannte zentrale Versorgungsbereiche. Dies sind „räumlich abgrenz- bare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versor- gungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt “. Insbesondere zentren- und nahversorgungsrelevante Kernsortimente sollen in diesen definierten Bereichen kon- zentriert werden, um mitunter einen Beitrag für lebendige und vitale Stadtteil- und Bezirks- zentren zu leisten. Welche Sortimente als zentrenrelevant definiert werden, regelt ebenfalls das EZHK über die sogenannte Sortimentsliste. Großflächige Einzelhandelsentwicklungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versor- gungsbereiche sollen möglichst verhindert werden, da dies zu negativen Auswirkungen auf benachbarte Stadtteil- und Bezirkszentren führt. Das EZHK der Stadt Köln entwickelt selbst keine unmittelbare Bindungswirkung. Es ist zwingend erforderlich die im EZHK dargestellten Ziele über die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) abzusichern. Erst durch diese Implementierung und verbindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen kann die gewünschte Steuerungs- und Bindungsfunktion erreicht werden. Das Planungsgebiet an der Kaiserstraße liegt außerhalb der im EHZK definierten zentralen Versorgungsbereiche. Daher dienen beide Vorlagen (2479/2022 und 2478/2022) der Erhal- tung und Entwicklung der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirks- zentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße". Insbeson- dere der angestoßene Revitalisierungsprozess in der Neuen Mitte Porz soll nicht durch aus- breitende Einzelhandelsentwicklungen an autoaffinen Standorten außerhalb zentraler Ver- sorgungsbereiche konterkariert werden. Entsprechend werden innerhalb des Geltungsberei- ches des Bebauungsplans zentren- und nahversorgungsrelevante Kernsortimente ausge- schlossen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die beiden im Bestand ansässigen Discounter passiven Bestandsschutz genießen. Dieser Bestandsschutz kann und soll durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt werden. Ziel ist es aus- schließlich eine Entwicklung zu verhindern, in der sich zukünftig ein nahversorgungsrelevan- ter Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches stetig vergrößert und damit manifestiert. Diese planerischen Zielabsichten bestehen seit geraumer Zeit. Bereits heute im Bestand existiert seit dem Jahr 2006 der rechtskräftige Bebauungsplan 75389/03, welcher großflächigen Einzelhandel an dem Standort ausschließt. Die Neuaufstellung des Bebau- ungsplans wird jedoch erforderlich, da die Befürchtung besteht, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan unwirksam sein könnte. Vollkom- men unabhängig dieser juristischen Beurteilung sind jedoch die Planungsziele für den Stand- ort seit dem Jahr 2006 vollkommen unverändert. Nach wie vor dient der Bebauungsplan dem Schutz und der Entwicklung der beiden nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Be- zirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" und da- mit der konsequenten Umsetzung des vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhan- dels- und Zentrenkonzeptes.
Anlage 6 verkleinerter Bebauungsplan
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Anlage 6 unmaßstäblich Stadtplanungsamt Verkleinerter Bebauungsplan 75391/04 Kaiserstraße 95 - 99 in Köln - Porz
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungOrte (13)
- Kaiserstraße 95
- Frankfurter Straße
- Bahnhofstraße
- Hermannstraße
- Karlstraße
- Josefstraße
- Friedrich-Ebert-Platz
- Willy-Brandt-Platz 2
- Am Schwanebitzer Hof
- Elsdorfer Straße
- Auf der Höhe
- Waldstraße
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 2478/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.12.2021
- Erstellt
- 02.07.2021 08:11