0134/2022
Planfeststellung für die Anbindung der Stolberger Straße / Wendelinstraße an die Militärringstraße (L34) auf dem Gebiet der Stadt Köln (Deckblattverfahren), (LSG 11)
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Anlage 02_Stellungnahme der Verwaltung-UNB
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/ 2 57 18.01.2022 571/02 Frau Pniewski 571/02/3/6/2021-75 24161 Anlage 14_Stellungnahme der UNB.docx 1. Schreiben an: ab: Planfeststellung für den Umbau von Knotenpunkten (Aachener Straße und Stolberger Straße) im Zuge der Militärringstraße (L34) auf dem Gebiet der Stadt Köln (Deckblatt- verfahren) mit dem Aktenzeichen AZ:25.3.3.3-1/15; Ihr Schreiben vom 26.10.2021 hier: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde Sehr geehrte Frau Filipowicz, zum oben genannten Vorhaben nimmt die Untere Naturschutzbehörde Köln wie folgt Stel- lung: Landschaftsschutz: Die geplante Maßnahme soll im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln rea- lisiert werden, der für den betreffenden Bereich das Landschaftsschutzgebiet L 11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ festsetzt. Mit der Schutzgebietsausweisung sind Ge- und Verbotsbestimmungen verbunden, die dem Vorhaben z. T. entgegenstehen. Das Vorhaben steht insbesondere den Verboten Nr. 1 „Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beein- flussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist“ und Bezirksregierung Köln z.Hd. Frau Filipowicz Börsenplatz 1 50667 Köln 571-1 Pn 01.02.2022 57 - 2 - / 3 Nr. 5 „bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich“, entgegen. Von den Verboten des Landschaftsplanes kann eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 erteilt wer- den, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol- cher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist. Vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde sind gem. § 70 (2) LNatSchG die Beiräte zu hören. Die Beteiligung habe ich am 31.01.2022 durchgeführt. Die geplante Maßnahme wurde auf Basis der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld erstellt. Diese prognostiziert aufgrund der Umstrukturierung von Gewerbenutzung hin zur Dienstleistung mit Verdichtung des Flächenpotentials eine Verdoppelung der Be- schäftigtenzahl und daraus resultierend eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Der zum Vorhaben erstellte Landschaftspflegerische Begleitplan legt dar, wie die zur Geneh- migung eingereichte Trasse in verschiedenen Teilen optimiert wurde, um einen größtmögli- chen Nutzen mit möglichst geringen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft als auch Freizeitnutzung zu erzielen. Er betrachtet und bewertet die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Schutzgüter Boden, Klima / Luft, Stadtbild, Mensch sowie Tiere und Pflanzen. Festzuhalten ist, dass bau- und anlagebedingt Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter erfol- gen, gleichzeitig aber auch Verbesserungen durch die Umsetzung der Planung erfolgen wer- den. So werden Wohnstraßen vom Verkehr entlastet, was dort zu Luft / Kleinklimaverbesserun- gen führt; Vegetationsbestände werden reduziert und Bäume gefällt, andererseits verbleibende Vege- tationsbestände durch Konzentration von Wegeverbindungen an Straßen- oder Wohnnut- zung beruhigt und durch Neupflanzungen kompensiert. Durch die Optimierung der Planung bleibt die Biotopvernetzungsfunktion zumindest kleinflä- chig zwischen L11 und L17 erhalten. Auch die dargestellten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen führen bei Einhaltung, die wie- derum durch eine Umweltbaubegleitung während der Bauphase zu gewährleisten ist, zu ei- ner Minderung von Beeinträchtigungen. Vor Ort verbleibt ein Kompensationsdefizit von insgesamt für die Ursprungsplanung ermittel- ten ca. 86.000 Biotopwertpunkten. Da die Rampe an der Aachener Straße nicht gebaut wird, fällt dieses Kompensationsdefizit tatsächlich geringer aus. Kompensiert wird der Eingriff in das Biotoppotential durch die Ansaat von extensiv zu bewirt- schaftenden Grasfluren, die Anpflanzung der Böschungsflächen mit standortheimischen Ge- hölzen, die Anpflanzung von Bäumen und die Anlage einer ca. 10.000 großen Obstwiese. Sofern die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen eingehalten werden und für die Ersatzmaßnahmen ein langfristiges Pflegekonzept erstellt wird, erachtet die Untere Naturschutzbehörde - Sachgebiet Landschaftsschutz - das Vorhaben insgesamt als befreiungsfähig, da aufgrund der Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Kompensati- onsmaßnahmen vor dem Hintergrund einer urbanen Prägung des Schutzgebietes in diesem Bereich der Charakter des Landschaftsschutzgebietes durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme nicht verändert wird. Zudem ist die Entlastung des Individualverkehrs an dieser Stelle alternativlos, da der zusätz- - 3 - / 4 liche Verkehr über die Stolberger Straße mit Anbindung an die Militärringstraße aus dem Ge- werbegebiet abgeleitet werden muss und sich die Parkplatzflächen südlich der Stolberger Straße nicht im Eigentum der Stadt Köln befinden und somit nicht zur Verfügung stehen. Auch dem besonderen Schutzzweck läuft das Vorhaben nur geringfügig zuwider. Das Landschaftsschutzgebiet L 11 wird durch die großflächigen Landschaftsräume um den Nüssenberger Busch, Gut Vogelsang und den Westfriedhof geprägt. Der Schutzzweck begründet sich insbesondere in der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Sicherung eines Verbundsystems reich struk- turierter und naturnah entwickelter Landschaftsteile sowie stadtklimatisch wichtiger Aus- gleichsräume und Durchlüftungszonen, in der Vielfalt; Eigenart und Schönheit des Land- schaftsbildes sowie wegen der besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung und zur Sicherung großer zusammenhängender Freiräume und Verbindungen in den bebauten Be- reich. In dem vom LANUV erstellten Fachinformationssystem Klimaanpassung wird die bean- spruchte Fläche in der Gesamtbetrachtung zwar als Fläche mit höchster thermischer Aus- gleichsfunktion dargestellt, in der Klimaanalysekarte für nachts wird die betreffende Fläche jedoch nur als Fläche mit geringem Kaltluftvolumenstrom dargestellt. Flächen mit hohem bis sehr hohem Kaltluftvolumenstrom befinden sich dagegen weiter westlich, westlich des Wal- ter-Binder-Weges. Auch ein Verbundsystem reich strukturierter und naturnah entwickelter Landschaftsteile sind eher in den großen Landschaftsräumen zu finden; der von der Maßnahme beanspruchte Be- reich des Landschaftsschutzgebietes L 11 befindet sich dagegen mehr in einem anthropogen überformten Teil des Landschaftsschutzgebietes. Bei der beanspruchten Fläche handelt es sich zwar um eine durch Sukzession entstandene Vegetationsfläche mit Entwicklungsstadien zum Strauch- und Baumbewuchs, die jedoch durch Trampelpfade z.T. zerschnitten ist. Durch Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Wegekonzentration wird ein Teil dieser Fläche als Verbindungsbiotop erhalten bleiben und die neu zu erstellenden fußläufi- gen Wegeverbindungen stellen Verbindungen aus dem Freiraum in die Bebauung dar. Artenschutz: Das geplante Bauvorhaben soll innerhalb des Landschaftsschutzgebiets L 11 „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ durchgeführt werden, welcher zahlreiche Strukturen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte besonders geschützter Arten bietet. Der Eintritt der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht auszuschließen. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden daher in einem Fachbeitrag untersucht. Dieser legt dar, dass durch das Vorhaben sowohl planungsrelevante Vogel- als auch Fledermausar- ten sowie nicht planungsrelevante Vogelarten betroffen sind. Ein potenzielles Vorkommen anderer Artgruppen wie Reptilien, Amphibien und Insekten konnte ausgeschlossen werden. Um den Eintritt der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu den o.g. nachge- wiesenen Arten zu vermeiden, formuliert der Fachbeitrag entsprechende Schadensbegren- zungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen, sodass das Bauvorhaben zu keiner Ver- schlechterung des Erhaltungszustandes einer Population einer Art führt. Die Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzt worden. Unter Einhaltung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen und der Umsetzung der Aus- gleichsmaßnahmen stehen dem Vorhaben aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde – Sachgebiet Freilandartenschutz - keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen. - 4 - Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Pniewski 2. z.d.A.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 571/02/3/6/2021-76 Vorlagen-Nummer 0134/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellung für die Anbindung der Stolberger Straße / Wendelinstraße an die Militärringstraße (L34) auf dem Gebiet der Stadt Köln (Deckblattverfahren) (LSG 11); hier: erneute Beteiligung des Beirates gem. § 70 (2) LNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Antragsunterlagen zum Planfeststellungs- verfahren zur Anbindung der Stolberger Straße / Wendelinstraße (Deckblattverfahren) an die Militär- ringstraße zur Kenntnis und schließt sich der Verwaltungsmeinung an. Alternativ: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Antragsunterlagen zum Planfeststellungs- verfahren zur Anbindung der Stolberger Straße / Wendelinstraße an die Militärringstraße (Deckblatt- verfahren) zur Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 31.01.2022 2 Begründung: Das hier vorgelegte Vorhaben wurde dem Beirat bei der UNB in der Sitzung am 29.11.2021 bereits vorgestellt. Vor der Annahme, dass die Bedenken der Höheren Naturschutzbehörde ausgeräumt sei- en, schloss sich der Beirat der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde an. Im Nachgang stellte sich jedoch heraus, dass die Bedenken der Höheren Naturschutzbehörde nicht ausgeräumt sind. Da sich die Unterlagen bis auf die Stellungnahme der Verwaltung nicht geändert haben, bitte ich um Bereithaltung der Unterlage 3961/2021. Die Stadt Köln beabsichtigt für das Rahmenplanungsgebiet Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld die verkehrlichen Verhältnisse zu optimieren. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus der Umwandlung des dort vorhandenen Gewerbegebietes in einen Dienstleistungsschwerpunkt. Laut der Rahmenplanung Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld wird bei Ausschöpfung des dortigen Flächenpotentials eine Verdoppelung der Beschäftigungszahl des Jahres 2002 auf ca. 50.000 mög- lich. Um dem wachsenden Verkehrsaufkommen gerecht zu werden, ist eine schrittweise Verbesse- rung der Verkehrsinfrastruktur unbedingt erforderlich. Die wesentlichen Entwicklungsziele der Rahmenplanung und hier insbesondere der Verkehrsplanung sind: Bündelung des Durchgangsverkehrs und der Haupterschließungsverkehre auf den dafür vor- gesehenen Örtlichen Hauptverkehrszügen und den Örtlichen Hauptstraßen, vorrangige Verbesserung der äußeren Anbindung des Gebietes durch Ausbau bzw. Ertüchti- gung des Hauptstraßennetzes, Ableitung des Gewerbeverkehrs aus dem Gebiet auf kürzestem Wege über Gewerbestraßen auf das übergeordnete Straßennetz, weitgehende Freistellung der Wohnstraßen (z. B. Alter Militärring) vom gewerblichen Verkehr und Befreiung vom Durchgangsverkehr sowie schrittweise Umgestaltung und Ausbau eines – teilweise begrünten – flächendeckenden Fuß- und Radwegesystems. Im Rahmen des Verkehrserschließungskonzeptes wurde auf dieser Grundlage die Anbindung der Aachener Straße an die Militärringstraße Richtung Norden als Linksabbieger mit Gleisquerung über die B 55 sowie die eine Anbindung der Militärringstraße an die Aachener Straße Richtung Westen über eine Auffahrrampe im Landschaftsschutzgebiet L 11geplant. Der öffentliche Personennahverkehr soll dagegen den Alten Militärring weiterhin nutzen, so dass der Bus über eine privilegierte Busspur mit zusätzlicher Einfädelung vor der KVB-Haltestelle „Alter Militär- ring“ im Bereich der Mittelinsel geführt wird. Darüber hinaus sieht die Planung im Bereich der Stolberger Straße / Militärringstraße eine neue An- schlussstelle an die Militärringstraße vor sowie die Verlegung des dort zu den nördlich gelegenen Kleingartenparzellen verlaufenden Schotterweges parallel zu den Auf- und Abfahrtrampen der An- schlussstelle. Des Weiteren ist am Knotenpunkt Stolberger Straße – Vitalisstraße ein Kreisverkehrsplatz geplant. Mit der beschlossenen Planung wurde erstmals 2015 der Antrag auf Planfeststellung bei der Bezirks- regierung Köln eingereicht. Die erste Offenlage im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat 2016 stattgefunden. Gegen die ursprüngliche Planung einer neuen Rampe von der Militärringstraße an die Aachener Straße wurden schwerwiegende Einwendungen aufgrund erheblicher privater Betroffenheiten einge- bracht; gegen den neuen Anschluss der Stolberger Straße gingen dagegen wenige inhaltlich kritische Einwendungen ein. Auf Grund der schwerwiegenden Einwände wurde ein Verkehrsgutachten zur Leistungsfähigkeit des Knotens Militärringstraße / nordöstliche Rampe beauftragt, mit dem Ergebnis, dass die bestehenden 3 Rampen die zusätzlichen Verkehre leistungsfähig abwickeln können. Vor diesem Hintergrund wurde die Planung dahingehend geändert, dass die neu geplante Rampe vom Militärring zur Aachener Straße entfällt und die Planänderung mittels Deckblattverfahren in das laufende Verfahren eingebracht wird. Die Deckblattunterlagen haben 2020 offengelegen. Im Nachgang hierzu hat aufgrund der Einwän- dung der Höheren Naturschutzbehörde eine weitere Anpassung der Unterlagen aus dem Bereich Artenschutzprüfung und LBP (in Abstimmung mit der Einwänderin) stattgefunden. Die geänderten Unterlagen wurden bei der Bezirksregierung eingereicht. Im Rahmen der TÖB-Beteiligung wurde die Untere Naturschutzbehörde von der Planfeststellungsbe- hörde aufgefordert, als Träger eines öffentlichen Belangs zu den Antragsunterlagen Stellung zu neh- men. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist als Anlage 2 beigefügt. Die Einwände der Höheren Naturschutzbehörde (HNB) belaufen sich auf unzureichende Berücksich- tigung nachfolgender Punkte in der Einzelfallprüfung bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan: Schmälerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung Umgang mit öffentlichen Flächen Unzureichender Funktionsausgleich Erholungsnutzung und Biotopverbund. In dem Schriftsatz der Verwaltung wird zu dem Vorhaben Stellung genommen, der u.a. auch Aussa- gen zu den Einwändepunkten der HNB enthält. Vor dem Hintergrund der geänderten Sachlage wird dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde gem. § 70 (2) LNatSchG NRW erneut die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Anlagen: Anlage 1: Landschaftsplanauszug Anlage 2: Stellungnahme der Verwaltung - Untere Naturschutzbehörde
Anlage 01_Landschaftsplanauszug
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Mittelpunkt: 351036, 5645357 1:5000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 13.01.2022Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0134/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.01.2022
- Erstellt
- 12.01.2022 11:43