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V/0143/2026

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 24.03.2026

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Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Anlage-1-Stellungnahmen-und-Abwaegung

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Ansehen

Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

26292 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 9  
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zur vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg  
1  Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss aus-
schließlich zulässig  
- Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m² (inkl. Neben-
räumen),  
- Dienstleistungsbetriebe,  
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m² (§ 12 
Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss 
ausschließlich zulässig  
- Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 
124 Wohneinheiten,  
- ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen,  
- Lager- und Waschräume,  
- zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.3  Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig 
sind, sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebe-
triebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für 
Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. 
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Be-
triebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.4  Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig 
sind, sind diese ausschließlich  
- mit „nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sorti-
ment“ und/oder  
- mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ 
gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zuläs-
sig. Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 
und 9 BauNVO).  
  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0143/2026

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 9  
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gem. Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster (Fortschreibung, Ratsbeschluss 14. März 2018):  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Einzelhandel mit Kinder- und 
Säuglingsbekleidung mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhandel mit Kinder- und Säug-
lingsbekleidung und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matrat-
zen) 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Steppdecken u.a. 
Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisati-
onsmittel 
aus 
47.62.2 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus 
NUR: Büroartikel) 
aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen) (dar-
aus NUR: Organisationsmittel für Bürozwecke) 
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Soft-
ware 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Elektrokleingeräten für den Haushalt einschließlich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/  
Keramikartikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren 
Handarbeitsartikel/Strick-
waren, Stoffe, Tuche, Me-
terwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z B. 
Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, 
Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für 
Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausrat-
artikel 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (NUR: 
Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und 
Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte, so-
wie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen, an-
derweitig nicht genannt) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Dekorations- und 
Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. 
Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und 
Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/ Waffen aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Waffen und Munition) 
Kunstgewerbliche Er-
zeugnisse, Bilder und -
rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeug-
nissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln 
47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 9  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Medizinische und ortho-
pädische Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 
Musikinstrumente, Musi-
kalien 
47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker 
aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. B. Lupen, Fern-
gläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und 
Prüfinstrumenten u. ä.) 
Schreib- und Papierwa-
ren/ Schulbedarf/ Bastel-
bedarf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (OHNE: 
Einzelhandel mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/ Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/ Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und Sport-
großgeräte) 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/ -zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 
47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zubehör 
dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Blumen) 
Drogerie-/ Parfümeriear-
tikel/ Kosmetische Arti-
kel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genuss-
mittel 
47.21  Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
47.22  Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
47.23  Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen  
47.24  Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/ Tierpflegearti-
kel für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel mit zoolo-
gischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 9  
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur Verdeutli-
chung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt 
Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend. 
Autos, Autoteile, -zu-
behör und -reifen 
aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Kraftwagen sowie Einzel-
handel mit geländegängigen Kraftwagen) 
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 
Baumarktsortiment 
im engeren Sinne ** 
aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 
(OHNE: Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhandel mit Saunas) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und Fußbodenbelägen)  
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen 
und Tresore, ohne Installation und Wartung) 
aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) 
Boote und Zubehör aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Booten) 
Campingwagen 
und -artikel, Zelte 
aus 
45.19.0 
Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Wohnwagen und Wohnmobilen) 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport - und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Campingartikeln) 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) 
Erotikartikel aus 
47.19.1 
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel) (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Erotikartikeln) 
Gartenbedarf, -mö-
bel, -geräte, Pflanzen 
aus 
47.52.1 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Metallkurzwaren und Kleineisenwaren für den Garten, Einzelhandel mit 
Werkzeugen für den Garten, Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhan-
del mit Spielgeräten für den Garten) 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, 
Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte für den Garten) 
aus 
47.76.1 
Einzelhandel mit Blumen Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (OHNE: Ein-
zelhandel mit Blumen) 
Haushaltsgroßgeräte, 
weiße Ware 
aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Elektrogroßgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und 
Gefrierschränken und -truhen) 
Kinderwagen aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Kinderwagen) 
Küchen 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Küchenmöbeln) 
Matratzen aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen) 
Möbel, Büromöbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (OHNE: Einzelhandel mit Campingmöbeln, Gar-
tenmöbeln und Küchenmöbeln) 
Motorräder, -zubehör 
und -reifen 
aus 45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Repa-
ratur von Krafträdern (daraus NUR: Einzelhandel mit Krafträdern einschließlich 
Kleinkrafträdern sowie Einzelhandel mit Teilen und Zubehör für Krafträder)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 9  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Reitsportartikel ohne 
Reitbekleidung und 
Reitschuhe 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Reitsportartikeln ohne Reitbekleidung und -schuhe) 
Sauna-/ Schwimm-
badanlagen 
aus 
47.52.1 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Schwimmbecken) 
aus 
47.52.3 
Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Saunas) 
Sportgroßgeräte aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sportgroßgeräten) 
Teppiche aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) 
Tiermöbel aus 
47.76.2 
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (hieraus NUR: Ein-
zelhandel mit Tiermöbeln) 
Zoologischer Bedarf/ 
Lebende Tiere 
aus 
47.76.2 
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit lebenden Heim- und Kleintieren, Tieren für Aquarien und Terra-
rien) 
 
*WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 
 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, 
Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen. 
 
1.1.5  Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche 
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs-
vertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines 
neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a 
BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 
in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt.  
Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabde-
ckung der baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.2.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zu-
lässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schorn-
steine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photo-
voltaikanlagen und Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 
2 m zur Außenkante des Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abwei-
chend ein Mindestabstand von 1,5 m zur nordwestlichen und südwestlichen Außenkante 
des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand 
von 1 m zur Außenkante des Gebäudes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 9  
1.2.3  Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter 
über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.2.4  Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich 
des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.2.5  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der 
höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Neben-
anlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über 
eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) ge-
staltet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.3  Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen  
1.3.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplät-
zen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stell-
plätze (St) in Form von nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.3.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO – mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladesta-
tionen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen – außerhalb der 
überbaubaren Flächen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 
Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
1.4  Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie  
1.4.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender 
Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO).  
1.4.2  Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solar-
anlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht 
bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
1.5  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
1.5.1  Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vege-
tation vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die 
Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen 
von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des 
Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu 
kombinieren und schließen diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.5.2  Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dau-
erhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 9  
1.5.3  Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender 
Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurich-
ten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: 
- Acer campestre – Feldahorn 
- Carpinus betulus – Hainbuche 
- Prunus avium – Vogelkirsche 
- Sorbus aria – Mehlbeere 
- Sorbus aucuparia – Eberesche 
1.5.4  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind 
dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).  
1.6  Passiver Schallschutz  
1.6.1  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbe-
reichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hoch-
bau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.  
 
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80 
 
1.6.2  Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind 
Fenster von Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungsein-
richtung auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern 
ermöglicht und die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB).  
1.6.3  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der ge-
planten Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden 
durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen 
sicherzustellen:  
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fens-
terunabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 9  
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen ge-
währleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und 
festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.).  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.6.4  Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbe-
lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger bau-
licher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den 
Schallschutz resultieren.  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)  
2.1  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen  
2.1.1  Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil 
der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den 
Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 
Abs. 3 BauGB).  
2.2  Werbeanlagen  
2.2.1  Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:  
- sich diese an der Stätte der Leistung befinden,  
-  sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,  
-  sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
- max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 
1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit 
errichtet wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freiste-
hende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.  
3  Hinweise  
3.1  Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver-
trag gem. § 12 BauGB).  
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 9  
3.3  Denkmalschutz  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden-
funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen 
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entde-
ckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmal-
schutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren 
Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde 
oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren.  
3.4  Kampfmittel  
Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge-
biet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren 
notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. 
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der 
Stadt Münster zu informieren.  
3.6  Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung 
NRW ist – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruchbegehung 
des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. erge-
bende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver-
meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.  
3.7  Vorhaben- und Erschließungsplan  
Der auf dem Blatt 2 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und Er-
schließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Beschlussvorlage

6201 Zeichen

V/0143/2026 
V/0143/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter 
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
[Leos Gate] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.05.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. vorhabenbezogenen Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ 
wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt: 
 
1.1.1 Der Anregung, das Schallgutachten zu ergänzen. Die Begründung wird in Kapi-
tel 6.5 entsprechend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 2.3.1). 
 
1.1.2 Der Anregung, die Begründung hinsichtlich aktiver Schallschutzmaßnahmen, zeit-
licher Beschränkungen der gewerblichen Nutzung und Maßnahmen zur Grund-
rissgestaltung detailliert zu prüfen. Die Begründung wird in Kapitel  6.5 entspre-
chend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 4.4.4). 
 
Stadtplanungsamt  
 
30.03.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Herzog  
Telefon: 492 -6156 
HerzogK@stadt -
muenster.de  
 
Herr Husmann  
Telefon: 492 -6194 
Husmann@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0143/2026 
1.1.3 Der Anregung, das im Nahbereich verlaufende Gewässer zu berücksichtigen. Die 
Begründung wird in Kapitel  7.4 entsprechend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 2.4.1 
und 4.5.1). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird der nachfolgenden Stellungnahme nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, das Schallgutachten hinsichtlich der gewerblichen Nutzung in den 
Erdgeschossen der Gebäude zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zu er-
gänzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.3.2). 
 
 
2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technolo-
giepark Steinfurter Straße im Bereich Johann -Krane-Weg“ wird gemäß §§  2 und 10 Bauge-
setzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die gemäß den obenstehenden Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte Begründung 
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird ebenfalls beschlos-
sen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die zur Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Kosten übernimmt die Vorhabenträgerin. 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 409: „Technolo-
giepark Steinfurter Straße“ teilräumig und vorhabenbezogen zu ändern, um die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für ein prägnantes Gebäude am nordwestlichen Rand der Innenstadt zu schaffen, 
das den Auftakt des Wissensquartiers bildet (Vorlage Nr. V/0693/2020). 
 
Statt der ursprünglich geplanten neuartigen Kombination von Co-Working (Büro- bzw. Gewerbenut-
zung) und Co-Living (Boarding-House für kurz- bis mittelfristiges Wohnen) beabsichtigt die Vorhaben-
trägerin nun, in den vier Obergeschossen 124 öffentlich geförderte Apartments für Auszubildende und 
Studierende zu realisieren. Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße wird weiterhin die Filiale des der-
zeit auf dem Grundstück vorhandenen Fast-Food-Restaurants mit Drive-in-Spur ansässig sein. Rück-
seitig verbleibt die Option für  eine kleine weitere Gewerbeeinheit für gastronomische / Dienstleis-
tungs-Zwecke oder Einzelhandel. 
 
Höhen, Volumina und Fassaden orientieren sich an den drei bereits fertiggestellten Kuben des be-
nachbarten „LeoLand“-Projekts, das von den gleichen Investoren realisiert wurde. 
 
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag 
Die Stadt Münster hat mit der Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen Durchführungsver-
trag gemäß §  12 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens 
durch d ie Vorhabenträgerin regelt. Ein Ergänzungsvertrag sichert schallschutztechnische Maßnah-
men für die künftigen Bewohnenden. 
 
Beteiligung 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand im Juli 2021, die  der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im September 2021 
statt – mit Bezug auf das o.g. Co-Working / Co-Living. 
 
Die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet gemäß §  3 Abs. 2 BauGB vollzog sich vom 13.10. bis

- 3 - 
V/0143/2026 
zum 13.11.2025, zeitgleich waren die Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 2 BauGB einge-
bunden. 
 
Zu den o.g. Beteiligungen sind ausschließlich Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange eingegangen. Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen abgegeben 
worden. 
 
Die Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvor-
schläge unter 1. Beschluss gefasst werden. 
 
Durch die Beschlussvorschläge unter 1. wird lediglich die Begründung angepasst. Die Festsetzungen 
des Bebauungsplans sollen nicht geändert werden. Daher ist keine weitere Beteiligung der Öffentlich-
keit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich und es kann n achfol-
gend der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
 
 
 
Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans, 
der hier bisher ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ darstellt, im Wege 
der Berichtigung gemäß §  13a Abs. 2 Nr.  2 BauGB. Zukünftig wird hier eine gemischte Baufläche 
dargestellt. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung) 
 
 
  
Beschluss zur Änderung + 
Freigabe f. frühzeit. Beteiligung 
Veröffentlichung im Internet 
§ 3 (2) und § 4(2) BauGB 
frühzeitige Beteiligung 
§ 3 (1) und § 4(1) BauGB 
Abwägung + 
Satzungsbeschluss

Anlage-4-Planverkleinerung

24130 Zeichen

90
241
7
270
299
305
301
284
290
263
268
298
300
302
303
304
663
662
0,8
St
St
St
St
StSt
59,9 m
0,8 3,0
MU
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB III
LPB III
LPB IV
0,8 3,0
MU
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
409
409
vorhabenbezogene 3. Änderung
zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Technologiepark
Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Münster
66
1 : 500
Bebauungsplan Nr.
Blatt 1 (2 Blätter)
Die Plangrundlage wurde am 18.11.2024 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß §§ 2 Abs. 1 
und 1 Abs. 8 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur 
Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im 
Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt 
gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis einschließlich __________ im Internet 
veröffentlicht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 
13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt 
Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Brinkheetker
1 : 
Planverfasserin:
Bauliche Gestaltung:
Vorhabenträgerin:
T en Brinke Bau GmbH & Co. KG
Dinxperloer Straße 18-22
46399 Bocholt

 
 
 

Leos Gate GmbH & Co. KG
Neubrückenstraße 25-27
48143 Münster
Zeichenerklärung
Festsetzungen
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandsangaben
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 
Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Urbane Gebiete, 
Ergänzende Fläche zur 2. Änderung des BP Nr. 409
MU
0,8
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
II Zahl der Vollgeschosse, zwingend
77,5 m Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)GH
3,0 Geschossflächenzahl
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehr
Hinweise
Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018)
Freistehende Werbeanlagen
(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.2.1)
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn)
Vorgeschlagener Baumstandort
Bezugshöhe 
(in m üNHN im DHHN 2016)
59,9 m
Sonstige Festsetzungen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder 
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines 
Baugebietes
Sichtfelder -nachrichtliche Darstellung- sind von 
jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m über 
Fahrbahnoberkante freizuhalten 
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Einfahrt / Ausfahrt
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
Flächen für StellplätzeSt
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
LPB III
LPB IV
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.1)
Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahmen 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.3)
Baufläche, s. textliche Festsetzung Nr. 1
1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss ausschließlich 
zulässig 
- Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m 2 (inkl.
Nebenräumen),
- Dienstleistungsbetriebe,
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m 2
(§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss 
ausschließlich zulässig 
- Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 124
Wohneinheiten,
- ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen,
- Lager- und Waschräume,
- zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.3 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind 
damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie 
Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und 
Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.4 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind, sind 
diese ausschließlich 
- mit „nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“
und / oder
- mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“
gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zulässig.
Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
1.1.5 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche Vorhaben 
zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind 
zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans in Meter 
über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt.
Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabdeckung der 
baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zulässigen 
Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, 
technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und 
Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante des 
Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abweichend ein Mindestabstand von 1,5 m zur 
nordwestlichen und südwestlichen Außenkante des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 
1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außenkante des Gebäudes 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.2.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter über 
Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.4 Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2.5 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der 
höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen 
innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 
hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 
30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) gestaltet werden 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.3 Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen
1.3.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplätzen nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) in Form von 
nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.3.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO – mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladestationen für Elektro-Kfz, 
Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen – außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.4 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie
1.4.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit 
zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).
1.4.2 Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage 
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem 
geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.
1.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.5.1 Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vegetation 
vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ 
Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der 
Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen 
diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.2 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft und 
vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6.2 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Fenster von 
Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, 
die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und die 
Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.3 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten 
Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende 
technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet
wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil,
Prallscheiben, o.ä.).
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm ermittelt 
wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der 
verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
2.1.1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der 
Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den Ansichten mit 
rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
2.2 Werbeanlagen
2.2.1 Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:
- sich diese an der Stätte der Leistung befinden,
- sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,
- sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und
- max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und
max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird.
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende 
Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der 
Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen 
und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. 
Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus 
Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- 
und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 
13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere 
Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren.
3.4 Kampfmittel
Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet dar. 
Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen 
Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist 
die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
3.5 Altlasten
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den 
Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu 
informieren.
3.6 Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 
01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 
Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung NRW ist - in 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen 
qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung 
erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist 
Folge zu leisten.
3.7 Vorhaben- und Erschließungsplan
Der auf dem Blatt 2 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und 
Erschließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
*WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf,
Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen.
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)
I II III IV V VI VII
55 60 65 70 75 80 >80
1.5.3 Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanzliste sowie 
den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben sind 
mit einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und 
Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium – Vogelkirsche
Sorbus aria – Mehlbeere
Sorbus aucuparia – Eberesche
1.5.4 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft 
zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB).
1.6 Passiver Schallschutz
1.6.1 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
                                                                                             
                                                                                
                 
          
          
         
                         
                            
 
                                                                           
                        
                   
                                                
                                                     
                    
                                                                                 
                                    
                    
                                                                                            
                                                 
           
                                                   
                      
            
                    
            
 
                                                      
                                       
                                                                  
                                                     
            
                       
                     
                                                   
                                
                                                                                      
                                                  
                                      
                                                                                
        
                                                                                        
                                                  
                               
                                                                                        
          
                    
                            
           
                                                                  
                                              
                                              
                                               
                                                     
                               
                
               
                                                                
                                                       
                                                      
                                          
                                        
                                                
                           
                                   
 
 
 
 
   
                                                     
                                                      
                                                  
                                                    
                                                        
            
                                                             
                                                    
              
                                                                                  
                                                   
                 
                         
       
        
 
                                             
                                                    
                     
                                                            
                                                   
                       
                                                                 
                                                                          
                                                   
              
                 
                     
                                                          
         
                                                                                         
                                            
                                                               
                                                  
                                                 
                                                   
                                  
                          
                          
                                                               
                                                   
                                          
                                                             
                           
                      
                     
                 
                                                                
                                                  
                                
                                                                      
                         
          
      
 
                                                     
                                                        
                                                               
                                                  
                                                
                        
        
          
 
                                   
 
                 
          
          
         
                         
                                                
 
                       
              
                                                          
                                                   
                              
                    
                                                      
                    
                                            
                                                                                 
                                                  
       
 
                                           
                   
                                            
                                                
              
                                          
                                               
                                  
           
                                                               
                                                       
                                                
                   
                                                                               
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 189)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV . NRW. S. 1172).
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618).
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0143/2026

Anlage-1-Stellungnahmen-und-Abwaegung

34441 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0143/2026 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 20 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: „Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ 
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 
1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 06.09.2021 bis einschließlich zum 20.09.2021 in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 
sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung bereitgestellt. 
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 
2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum: 30.06. bis einschließlich zum 30.07.2021 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster, Stellungnahme vom 02.07.2021 
2.1.1 Da bei Erdarbeiten auch paläontologische 
Bodendenkmäler in Form von Fossilien angetroffen 
werden können, wird angeregt, den bereits enthaltenen 
Hinweis betreffend archäologischer Bodenfunde zu 
ergänzen. 
Zwischen der städtischen Denkmalbehörde und dem 
LWL wurde eine abgestimmte Formulierung zur 
Bodendenkmalpflege vereinbart. Diese wurde im 
Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB und der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB bereits in die Planunterlagen 
aufgenommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.2 Feuerwehr der Stadt Münster, Stellungnahme vom 06.07.2021 
2.2.1 Besondere Zufahrten scheinen nicht notwendig. Die 
vorgesehenen Verkehrsflächen zur Erschließung der 
Parkflächen seien ausreichend bemessen und können als 
Bewegungsflächen angesetzt werden. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.2.2 Die Versorgung der Vorhabenfläche mit Löschwasser hat 
durch die Stadtwerke Münster zu erfolgen. Für das 
Vorhaben ist eine Löschwassermenge von mind. 96 m³/h 
für einen Zeitraum von mind. 2 Stunden vorzuhalten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
beachtet. Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h 
kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt 
werden. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.2.3 Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen 
Kampfmittelbeeinflussung bereits ausgewertet. Hieraus 
ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich 
kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet darstellt. 
Bombenblindgängerverdachtspunkte seien nicht 
identifiziert worden. Die weiteren notwendigen 
Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren 
Bauausführung zu beachten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und 
beachtet: Ein entsprechender Hinweis ist in der 
Planzeichnung sowie in der Begründung zum 
Bebauungsplan (Kapitel 6.7) bereits enthalten. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 
2.3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass maßgebliche 
Immissionspunkte an den drei Wohngebäuden, die in der 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 planfestgestellt 
wurden, fehlen. 
Es wird angeregt, das Gutachten zu ergänzen bzw. 
anzupassen. 
Der Hinweis, dass maßgebliche Immissionspunkte 
fehlen, wird zur Kenntnis genommen und beachtet. 
Das Schallgutachten wurde entsprechend angepasst 
bzw. ergänzt. 
Der Anregung, das 
Schallgutachten zu 
ergänzen, wird gefolgt. Die 
Begründung wird in 
Kapitel 6.5 entsprechend 
geändert. 
(Beschlussvorschlag 1.1.1) 
2.3.2 Als lärmtechnische gewerbliche Vorbelastung sei im 
Gutachten auch die (untergeordnete) gewerbliche 
Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude zur 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zu 
berücksichtigen bzw. begründet als nicht erheblich 
einzustufen. 
Es wird angeregt, das Gutachten dahingehend zu 
ergänzen. 
Das angrenzende Gebiet (Bebauungsplan Nr. 409, 
2. Änderung) ist als Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a 
BauNVO festgesetzt. In MU sind gewerbliche 
Nutzungen nur zulässig, soweit sie das Wohnen nicht 
wesentlich stören. Das Gebiet ist überwiegend durch 
Wohnnutzung (Studentenwohnen) geprägt, 
gewerbliche Nutzungen befinden sich lediglich 
untergeordnet in den Erdgeschossen der Gebäude. 
Bereits aufgrund der gebietstypischen Festsetzung ist 
das Emissionspotenzial gewerblicher Nutzungen 
planungsrechtlich begrenzt. Zulässig sind 
ausschließlich wohnverträgliche, nicht wesentlich 
störende Gewerbebetriebe. Zudem bestehen keine 
Der Anregung, das 
Schallgutachten hinsichtlich 
der gewerblichen Nutzung 
in den Erdgeschossen der 
Gebäude zur 2. Änderung 
des Bebauungsplans 
Nr. 409 zu ergänzen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.1)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Außenbewirtschaftungen oder sonstige 
immissionsrelevante Außenbereichsnutzungen. 
Vor diesem Hintergrund ist eine relevante gewerbliche 
Vorbelastung im Sinne der schalltechnischen 
Beurteilung nicht zu erwarten. Eine ergänzende 
gutachterliche Betrachtung würde zu keiner anderen 
Bewertung der Immissionssituation führen. 
2.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, ob es 
sich bei den in der Planzeichnung dargestellten Fenstern 
entlang der Süd-Westfassade um Boardinghaus-Nutzung 
handele. Der Immissionsrichtwert nach TA Lärm für die 
Nacht werde dort überschritten. Es sei zu prüfen, ob 
durch eine Teileinhausung der Kehre für die Abfahrt für 
den Drive-Inn die nächtliche Einhaltung des 
Immissionsrichtwerts (IRW) erreicht werden könne und 
dadurch perspektivisch dort ebenfalls eine 
Boardinghausnutzung ermöglicht werden könne. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Plankonzeption wurde im weiteren Verfahren 
geändert (Umstellung von Boardinghouse auf 
Studentenwohnen) und das schalltechnische 
Gutachten entsprechend fortgeschrieben. Auf 
Grundlage der aktualisierten Untersuchung wurden die 
erforderlichen immissionsschutzrechtlichen 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, 
um gesunde Wohnverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB sicherzustellen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.3.4 Es wird angeregt, in die Planzeichnung die Bereiche, für 
die nach TA Lärm eine Überschreitung der IRW in der 
Nacht prognostiziert werden, zu kennzeichnen, um 
Wohnen oder eine Hotelnutzung dort auszuschließen. 
Auf Grund der geänderten Planungskonzeption (s.o. 
2.3.3) wurde die Schallsituation neu betrachtet 
(Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches 
Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos 
Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025) und 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
entsprechende Festsetzungen in die Planzeichnung 
und in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
2.4 Stadt Münster – Untere Wasserbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 
2.4.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Nahbereich zur 
östlichen Grundstücksgrenze ein verrohrtes Gewässer 
befinde (vgl. Kanalverlauf). Eine unmittelbare 
Betroffenheit werde nicht gesehen. Eine entsprechende 
Berücksichtigung sollte im Umweltprotokoll unter Kapitel 
7.4 der Begründung jedoch erfolgen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und 
beachtet. Kapitel 7.4 der Begründung wird redaktionell 
angepasst. 
Der Anregung, das im 
Nahbereich verlaufende 
Gewässer zu 
berücksichtigen, wird 
gefolgt. Die Begründung 
wird in Kapitel 7.4 
entsprechend geändert. 
(Beschlussvorschlag 1.1.3) 
2.5 Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 
2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der 
Gefährdung durch Vogelschlag zwar ein Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen wurde, dieser jedoch aller 
Voraussicht nach keine Regelungswirkung entfalten 
werde. 
Es wird daher angeregt, dass im städtebaulichen Vertrag 
eine ergänzende Regelung getroffen wird, die zu einer 
wirksamen Minimierung des Vogelschlagrisikos beiträgt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Auf Grund der seit der frühzeitigen Beteiligungs-phase 
geänderten Plankonzeption, die nun keine 
großflächigen Glasfassaden mehr vorsieht, ist die 
Aufnahme einer ergänzenden Regelung zur 
Minimierung des Vogelschlagrisikos in den 
städtebaulichen Vertrag entbehrlich. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.5.2 Gegen die weitere Artenschutzprüfung und die 
Verlagerung auf die Abrissgenehmigung/ -anzeige 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.6 IHK Nord Westfalen, Stellungnahme vom 21.07.2021 
2.6.1 Es wird auf einen Widerspruch in der Begründung 
hingewiesen: In der Begründung werde als 
Planungsanlass und -ziel auf den starken Bedarf an 
Wohnraum in Münster hingewiesen. Auch sei die Fläche 
Teil des Baulandprogramms der Stadt Münster. Da das 
Nutzungskonzept dem eines Boardinghouses entspreche 
und laut Festsetzungen explizit nur eine temporäre 
Wohnnutzung / ein Beherbergungsbetrieb zulässig ist, 
halte die Begründung folgendes fest: "Dem regulären 
Wohnungsmarkt stehen diese insgesamt 45 
Wohneinheiten nicht zur Verfügung". 
Um das aus Sicht der Wirtschaft strukturelle Defizit bei 
der Verfügbarkeit von Wohnraum und die damit 
verbundene erschwerte Fachkräftegewinnung zu 
beheben, sind daher parallel Projekte für die Schaffung 
von Dauer-Wohnraum zu verfolgen. 
Auf Grund der seit der frühzeitigen Beteiligungs-Phase 
geänderten Plankonzeption kommen die 
vorgebrachten Bedenken nicht mehr zum Tragen: Die 
überarbeitete Planungskonzeption sieht nun 
Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende in 
den Obergeschossen vor. Ein Boardinghouse ist nicht 
mehr geplant bzw. zulässig. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.7 Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege, Stellungnahme vom 28.07.2021 
2.7.1 Aus denkmalpflegerischer Sicht stelle die in den 
Planunterlagen dargestellte bauliche Anlage keine 
Beeinträchtigung des Baudenkmals „Leonardo- Campus“ 
dar, da sich der Neubau in der Höhenentwicklung der 
Firsthöhe des Denkmals unterordnet und eine 
ausreichende räumliche Distanz zum Kasernengelände 
besteht. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.8 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 29.07.2021 
2.8.1 Fernwärmeversorgung: Es wird darauf hingewiesen, dass 
es sich bei dem Gebiet um ein „Fernwärmevorranggebiet“ 
handele und die Möglichkeit bestehe, das Neubauprojekt 
an das vorgelagerte Fernwärmenetz anzuschließen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Vorhabenträgerin wurde über die Option informiert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.8.2 Trinkwasserversorgung: Bei der weiteren Detailplanung 
sei eine Wasserhausanschlussleitung der ehemaligen 
Eissporthalle zu berücksichtigen. 
Der Hinweis wird beachtet. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.8.3 Stromversorgung: Der geplante Standort der 
erforderlichen Ortnetzstation (ONS) sei mit dem 
zuständigen Ing.-Büro des Bauherrn abgestimmt, daher 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Inzwischen wurde die Plankonzeption konkretisiert und 
geändert: Für die Stromversorgung wird eine private 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
müsse ein geplanter Baumstandort im Eingangsbereich 
des Johann-Krane-Wegs in der Planzeichnung entfallen. 
Die geplante ONS diene der öffentlichen bzw. 
allgemeinen Energieversorgung und müsse mittels des 
Symbols der Elektrizität gemäß § 9 BauGB im 
Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. 
Kundenstation erforderlich. Diese wird – in 
Abstimmung mit den Stadtnetzen – im Erdgeschoss in 
das Gebäude integriert und ist über eine Außentür 
unmittelbar zugänglich. Eine Übernahme des Symbols 
für Elektrizität gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan 
ist daher nicht mehr erforderlich (private Station). 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: 
- Handwerkskammer Münster (Stellungnahme vom 01.07.2021) 
- Stadtwerke Münster GmbH – Angebotsplanung und Infrastrukturmanagement (Stellungnahme vom 01.07.2021) 
- Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 (Stellungnahme vom 02.07.2021) 
- Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 (Stellungnahme vom 06.07.2021) 
- Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde (Stellungnahme vom 21.07.2021) 
- Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege (Stellungnahme vom 26.07.2021) 
3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 13.10. bis einschließlich zum 13.11.2025 im Internet veröffentlicht sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 
3 öffentlich ausgelegt. 
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 20 
4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Beteiligungszeitraum: 13.10. bis einschließlich zum 13.11.2025 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 24.10.2025 
4.1.1 Fernwärmeversorgung: Da es sich bei dem Gebiet um ein 
Fernwärmevorranggebiet handelt, bestehe die Möglichkeit, das 
Neubauprojekt an das vorgelagerte Fernwärmenetz 
anzuschließen. Hierzu werde vom Bauherrn die Angabe der 
geplanten Anschlussleistung für die Wärmeversorgung 
benötigt. Auf dieser Grundlage werde gerne ein 
entsprechendes Angebot erstellt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Vorhabenträgerin wurde über die Option 
informiert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.1.2 Trinkwasserversorgung / Löschwasser: Auf dem geplanten 
Gelände befinde sich derzeit noch die 
Wasserhausanschlussleitung der ehemaligen Eissporthalle. 
Durch die Neubebauung werde diese Leitung überplant. Dies 
sei bei der weiteren Detailplanung zu berücksichtigen.  
Der Hinweis wird beachtet. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.1.3 Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h könne aus dem 
vorgelagerten Netz sichergestellt werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.1.4 Stromversorgung: Die geplante Anordnung der privaten 
Kundenstation im Erdgeschoss mit unmittelbarem Zugang über 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. Eine Kennzeichnung in der 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
eine Außentür sei passend. Eine entsprechende 
Kennzeichnung der Station im Plan wäre wünschenswert. 
Planzeichnung ist nicht erforderlich (private 
Station). 
4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 27.10.2025 
4.2.1 Die Deutsche Telekom Technik GmbH sei bevollmächtigt, die 
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.2 Gegen die vorgelegte 3. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 409 bestehen grundsätzlich keine Einwände. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.3 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der 
Telekom, die die die vorhandene Bebauung versorgen. Der 
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. Die im Plangebiet vorhandenen 
Telekommunikationslinien dienen der 
bestehenden Versorgung und sind im Rahmen 
der Bauausführung zu berücksichtigen. Bestand 
und Betrieb der Leitungen werden durch die 
Planung nicht in Frage gestellt. Die konkrete 
Sicherung vorhandener Leitungen sowie der 
Umgang mit ggf. erforderlichen Anpassungen 
oder Umverlegungen sind nicht 
Regelungsgegenstand des Bebauungsplans, 
sondern im Rahmen der nachfolgenden 
Ausführungs- und Erschließungsplanung sowie 
im Zuge der Bauausführung zwischen 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Vorhabenträger, Erschließungsträger und 
Leitungsträger abzustimmen. Die Festsetzungen 
des Bebauungsplans stehen dem Erhalt der 
Leitungen grundsätzlich nicht entgegen. 
4.2.4 Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus 
wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes 
mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der 
Telekommunikationslinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen 
Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme 
informiert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.5 Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus 
wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber 
auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines 
alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht 
automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme 
informiert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.6 Die Telekom bittet um frühzeitige Kontaktaufnahme für den 
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßen- und Kanalbau und den 
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger. 
Die Hinweise betreffen ausschließlich die 
Bauausführung und sind nicht 
Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Die 
Vorhabenträgerin wurde entsprechend informiert. 
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.2.7 Die Telekom weist auf zu beachtende Details bei der konkreten 
Bauausführung hin. 
Die Hinweise betreffen ausschließlich die 
Bauausführung und sind nicht 
Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Die 
Vorhabenträgerin wurde entsprechend informiert. 
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.8 In allen Verkehrswegen seien geeignete und ausreichende 
Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien 
der Telekom vorzusehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme 
informiert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.2.9 Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit 
Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die 
Verlegung neuer Telekommunikationslinien im und außerhalb 
des Plangebiets erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.3 Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Stellungnahme vom 10.11.2025 
4.3.1 Das Dezernat 54 – Wasserwirtschaft – der Bezirksregierung 
Münster hat zu dem Verfahren keine Anmerkungen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.3.2 Für bestimmte wasserwirtschaftliche Belange (z.B. im Hinblick 
auf sonstige Gewässer oder Niederschlagswasserbeseitigung) 
könne auch eine Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde 
gegeben sein kann, die daher stets gesondert zu beteiligen sei. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 
Untere Wasserbehörde ist eingebunden worden. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.3.3 Des Weiteren wird auf eine Rundverfügung der 
Bezirksregierung Münster vom 23.10.2025 hingewiesen, die 
auf Beteiligungsregelungen hinsichtlich Abwasserbeseitigung, 
Starkregenvorsorge und Wasserschutzgebieten eingeht. 
Der Hinweis wird beachtet Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.4 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 17.11.2025 
4.4.1 Eine Konfliktverlagerung der immissionsschutzrechtlichen 
Belange in Bezug auf die Einhaltungen der Anforderungen 
nach TA Lärm in das Baugenehmigungsverfahren werde nicht 
befürwortet. 
Aufgrund der Stellungnahme ist mit dem 
Vorhabenbetreiber eine Ergänzung des 
Durchführungsvertrag vereinbart worden, die den 
Schallschutz für die Bewohnenden mittels 
besonderen Fensterausführungen und 
Prallscheiben sicherstellt. Der Konflikt ist somit 
bereits im Kontext des Bebauungsplans 
bewältigt. 
Eine Änderung von Planzeichnung und textlichen 
Festsetzungen ist entbehrlich.  
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.4.2 Laut schalltechnischem Gutachten werden am Tag an allen 
untersuchten Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte 
nach TA Lärm eingehalten. In der Nacht hingegen werden an 
der geplanten Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet an der 
Südost- und Nordost-Fassade an den Immissionspunkten IP4-
IP7 Überschreitungen des Immissionsrichtwerts (IRW) von 7,4 
Der Stellungnahme wurde durch die Ergänzung 
des Durchführungsvertrags gefolgt: Den 
Überschreitungen der Lärmwerte wird mittels 
besonderer Fensterausführungen 
entgegengewirkt (s.o. 4.4.1) 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
bis 12,6 dB(A) prognostiziert. Das Spitzenpegelkriterium nach 
TA Lärm wird in der Nacht an den IP4, IP5 und IP7 nicht erfüllt. 
Das Immissionsgutachten kommt zum Ergebnis, dass „an den 
Wohnnutzungen im geplanten Gebäude (IP4-IP9) die 
zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit an den 
nordöstlichen sowie südöstlichen Fassaden […überschritten 
werden und hier…] geeignete Schallschutzmaßnahmen zur 
Sicherstellung der Anforderungen […umzusetzen sind].“ 
4.4.3 In den textlichen Festsetzungen (TF) und in der Planzeichnung 
wird festgelegt, dass die geplanten Wohnnutzungen im Bereich 
der gekennzeichneten Fassaden 
 durch nicht zu öffnende Fenster und fensterunabhängige 
Lüftung und / oder 
 durch eine Kombination von technischen Maßnahmen, 
die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor 
den Fenstern führen 
vor Schall zu schützen sind.  
Durch die genannten Schutzmaßnahmen würde auch das 
Spitzenpegelkriterium in der Nacht an den Immissionspunkten 
eingehalten. 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Kapitel 6.5 
dazu ausgeführt: „Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte 
scheiden bauliche Maßnahmen (zur Reduzierung der 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. Ihr wird durch die Ergänzung des 
Durchführungsvertrages gefolgt (s.o. 4.4.1).  
Die Überlegungen, die letztlich zu den nun 
beabsichtigten passiven Lärmschutzmaßnahmen 
geführt haben, sind in der Bebauungsplan-
Begründung verkürzt wiedergegeben. Diese 
werden in der Abwägung zu Punkt 4.4.4 
ausführlicher erläutert. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Schalleinwirkung auf die Wohnnutzung) an den gewerblichen 
Anlagen im vorliegenden Fall ebenso aus, wie organisatorische 
Maßnahmen (eine Änderung der Öffnungszeiten der Tankstelle 
und des Burger King bis max. 22 Uhr ist nicht beabsichtigt). 
Auch eine Grundrissgestaltung mit schützenswerten Räumen 
zur schallabgewandten Fassade ist im vorliegenden Fall keine 
Option, da es sich um 1-Raum-Appartements handelt, die zu 
den Außenfassaden (und damit auch zu den schallbelasteten 
Bereichen) orientiert sind.“ 
4.4.4 Stellungnahme zur Bewältigung des Immissionskonflikts:  
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan sehr konkret 
Einfluss auf das Projekt nehmen kann, sei der Neubau des 
lärmtechnisch konfliktträchtigen Schnellimbissbetriebes zu 
überdenken. Gemäß dem Rücksichtnahmegebot könne 
prioritär an der Emissionsquelle optimiert werden. In der 
Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf werde 
ohne nähere Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen, 
zeitlichen Beschränkungen der gewerblichen Nutzung und 
auch von Maßnahmen zur Grundrissgestaltung abgesehen 
(s.o. Auszug Begründung, Kapitel 6.5). 
Es sei aufgrund der großflächigen und hohen prognostizierten 
Überschreitungen der IRW nach TA Lärm in der Nacht nicht 
ersichtlich, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch 
eine Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren mit 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen 
und wurden im Rahmen der Abwägung 
kaskadenartig umfassend geprüft: 
Zunächst war zu prüfen, ob der Abstand 
zwischen der Lärmquelle (hier insbesondere 
Pkw-Verkehr in Drive-in-Spur, Fahrgeräusche 
und Türenschlagen auf dem Stellplatz) und den 
Bewohnenden vergrößert werden kann. Da sich 
im vorliegenden Fall die gewerbliche Nutzung 
(Fast-Food mit Drive-in) und die Wohnnutzung 
innerhalb desselben Gebäudekomplexes 
befinden, ist eine Vergrößerung des Abstands 
zwischen Emissions- und Immissionsort aus 
städtebaulichen und funktionalen Gründen nicht 
möglich. Ein anderweitiger Zuschnitt / Anordnung 
der Betriebsabläufe (Verlagerung der Fahrspur 
Änderungen am 
Bebauungsplan sind nicht 
erforderlich. Die 
Begründung wird in Kapitel 
6.5 redaktionell ergänzt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.2)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dem pauschalen Hinweis in den textlichen Festsetzungen auf 
Schutzmöglichkeiten gesichert werden können. 
oder Anlieferung) in der Schnellgastronomie 
würde die Immissionsbelastungen lediglich auf 
eine andere Fassadenseite verlagern, jedoch 
keine Lösung darstellen. 
Im Rahmen der Planung wurden zudem aktive 
Schallschutzmaßnahmen geprüft: 
Zur Minderung der Schallemissionen wurde eine 
bauliche Überkragung der Drive-in-Fahrspur 
vorgesehen. Dies reicht jedoch allein nicht zur 
Einhaltung der maßgeblichen IRW der TA Lärm 
in der Nachtzeit aus. 
Darüber hinaus wurden eine tunnelartige 
Einhausung der Drive-In-Fahrspur, die 
Errichtung einer Schallschutzwand sowie eine 
Überdachung der Stellplatzanlage geprüft. Diese 
Varianten scheiden jedoch aus städtebaulichen 
Gründen aus, da sie zu erheblichen 
Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbilds 
führen und dem angestrebten offenen 
städtebaulichen Konzept widersprechen würden. 
Auch eine Ausführung der Fahrspuren mit 
Flüsterasphalt würde keine nennenswerten 
Minderungseffekte erzielen, da dieser erst bei 
höheren Geschwindigkeiten effektiv ist.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Eine Beschränkung der Öffnungszeiten des 
Burger King wurde ebenfalls geprüft. Aktuell ist 
die Schnellgastronomie bis morgens um 
1:00 Uhr, freitags / samstags bis 2:00 Uhr 
geöffnet. Eine frühere Schließung würde nicht 
der Lebenswirklichkeit des Publikums dieser 
Branche an diesem Standort entsprechen. 
Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe 
wurden ebenfalls untersucht. Aufgrund der 
geplanten Ein-Raum-Appartements ist weder 
eine lärmabgewandte Grundrissorganisation 
noch die Realisierung durchgesteckter 
Wohnungen möglich. Außenliegende 
Laubengänge scheiden aus funktionalen und 
städtebaulichen Gründen ebenfalls aus: Die 
Gebäudestruktur ist durch die drei 
angrenzenden, bereits errichteten Baukörper in 
Größe, Form und Lage vorgegeben und wird 
durch das geplante Gebäude städtebaulich 
vervollständigt. 
Die Realisierung außenliegender Laubengänge 
würde zudem eine einseitige Ausrichtung 
sämtlicher Appartements zum Innenhof 
bedeuten und zu erheblichen 
Belichtungsdefiziten führen. Zudem würde eine 
entsprechende Umplanung eine Reduzierung

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
der Wohneinheiten sowie eine erneute 
umfangreiche Abstimmung hinsichtlich der 
vorgesehenen Wohnraumförderung erfordern 
(die Grundrisse wurden abgestimmt und es 
wurde eine Förderung in Aussicht gestellt). 
Da die beschriebenen Maßnahmen im 
vorliegenden Fall nicht zielführend oder 
vertretbar sind, wurden in der textlichen 
Festsetzung Nr. 1.6.3 mögliche Maßnahmen 
zum Schutz vor Gewerbelärm festgelegt. Die 
dort genannte technische Maßnahme der 
Prallscheiben wurde durch die Architekten 
geprüft, konkretisiert und durch den 
Schallgutachter untersucht und bewertet. In den 
betroffenen Bereichen ist eine feststehende 
Verglasung (Prallscheibe) 0,5 m vor dem Fenster 
vorgesehen, welche über entsprechende 
Metallprofile befestigt wird und eine Belüftung 
sicherstellt. Durch diese Maßnahme wird eine 
Dämpfung von 12,6 dB erreicht. 
Damit wurde nachgewiesen, dass unter 
Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahme 
die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm an dem geplanten Gebäude zur 
Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten 
werden. Unzulässige Lärmkonflikte verbleiben

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind 
gewährleistet. 
Eine unzulässige Verlagerung der 
Konfliktbewältigung in das 
Baugenehmigungsverfahren erfolgt nicht, da die 
grundsätzliche technische Lösbarkeit des 
Lärmkonflikts auf Ebene der Bauleitplanung 
gutachterlich nachgewiesen und vertraglich 
gesichert wurde. 
4.5 Stadt Münster – Untere Wasserbehörde, Stellungnahme vom 17.11.2025 
4.5.1 Die Aussage in der Bebauungsplan-Begründung, dass 
Oberflächengewässer im Plangebiet und in der näheren 
Umgebung nicht vorlägen, sei nicht korrekt. Nordöstlich des 
Grundstücks verlaufe das Gewässer Nr. 332814, das in 
Teilabschnitten verrohrt oder offen geführt werde.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 
und beachtet. Kapitel 7.4 der Begründung wird 
redaktionell angepasst. 
Der Anregung, das im 
Nahbereich verlaufende 
Gewässer zu 
berücksichtigen, wird 
gefolgt. Die Begründung 
wird in Kapitel 7.4 
entsprechend geändert. 
(Beschlussvorschlag 1.1.3)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 20 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.5.2 Das Niederschlagswasser werde über die städtische 
Regenwasserkanalisation abgeleitet, ggf. könne aufgrund der 
Nutzung eine Niederschlagswasserbehandlung nötig sein. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.5.3 Abseits dieser Hinweise bestünden keine Bedenken seitens der 
Unteren Wasserbehörde gegen die vorgelegten Planungen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihrer Stellungnahme geäußert: 
- Gelsenwasser AG (Stellungnahme vom 14.10.2025) 
- Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung (Stellungnahme vom 07.11.2025) 
- Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster (Stellungnahme vom 11.11.2025) 
- Stadtwerke Münster GmbH (Stellungnahme vom 11.11.2025) 
- Bezirksregierung Münster – Dezernat 35.4 Denkmalangelegenheiten, Verkehrssicherung-Sonderliegenschaften (Stellungnahme vom 12.11.2025) 
- Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahmen vom 17.11.2025)

Anlage-2-Begruendung

111393 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 35 
B e g r ü n d u n g   
zur vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg  
Inhalt Seite 
1  Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................................. 3 
1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 4 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1  Regionalplan ................................................................................................................................ 6 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
3.3  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 6 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben ......................................................... 7 
3.5 Grünordnung................................................................................................................................ 7 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung .............................................................................................. 9 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................... 10 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................ 11 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................ 12 
6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung ......................................................................... 12 
6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen ......................................................................... 13 
6.2.7  Werbeanlagen .............................................................................................................. 14 
6.2.8  Material, Farbgebung .................................................................................................... 15 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 15 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 17 
6.5  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 
6.6  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 22 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 23 
7  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 23 
7.1  Mensch ...................................................................................................................................... 24 
7.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ................................................................................... 24 
7.3  Boden ........................................................................................................................................ 28 
7.4  Wasser ....................................................................................................................................... 28 
7.5  Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 29 
7.6  Landschaft ................................................................................................................................. 29 
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 29 
7.8  Wechselwirkungen .................................................................................................................... 30 
7.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 30 
8  Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 32 
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 33 
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 34 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0143/2026

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung / Seite 2 von 35  
1  Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass und Planverfahren  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen 
Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines 
vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher 
Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die 
Wohnraumentwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung.  
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der 
Bemühungen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein 
starker Bedarf an adäquatem Wohnraum, auch für Auszubildende.  
Die Umgestaltung des Gesamtbereichs der ehemaligen Eissporthalle mit angrenzendem 
Schnellrestaurant an der Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg ist im Jahr 2018 Gegenstand 
eines Wettbewerbsverfahrens gewesen. Der prämierte Entwurf sieht eine Überplanung der 
gesamten Fläche mit vier Baukörpern vor. Für drei dieser Baukörper – das Projekt „Leoland“ für 
studentisches Wohnen – wurde bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
durchgeführt. Diese ist am 05.02.2021 in Kraft getreten und die Planung wurde inzwischen 
realisiert.  
Eine Überplanung des gesamten Areals in einem Bauleitplanverfahren war zunächst nicht 
möglich, da die liegenschaftlichen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Die 
Vorhabenträgerin ist inzwischen verfügungsberechtigt über die Plangebietsfläche und 
beabsichtigt die Vervollständigung des städtebaulichen Konzeptes mit dem vierten Baukörper.  
Das geplante Gebäude soll an diesem exponierten Standort an der Steinfurter Straße Ecke 
Johann-Krane-Weg eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/ oder 
Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und 
Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen umsetzen (siehe Punkt 1.2). Der 
architektonisch prägnante Gebäudeentwurf orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Maßstab 
des benachbarten Leonardo-Campus sowie den projektierten Leoland-Gebäuden.  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist der 
Antrag der Vorhabenträgerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese stadtnahe, 
neue Entwicklung auf der insgesamt ca. 0,38 ha großen Fläche am Johann-Krane-Weg zu 
schaffen. Die Leos Gate GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine 
vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und 
in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag zu 
dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und 
Erschließungskosten.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark 
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das 
Plangebiet der 3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, 
verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m², durch die Änderung wird die

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung / Seite 3 von 35  
Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind ebenfalls nicht zu befürchten.  
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten 
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Das Vorhaben bildet den letzten Baustein der neuen Entwicklung im Kreuzungsbereich 
Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg und komplettiert die bereits bestehenden angrenzenden 
drei Gebäude im Nordwesten, Südwesten und Westen (siehe Punkt 1.1). Für das Vorhaben ist 
eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im 
Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den 
Obergeschossen geplant. Das Konzept umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit 
Innenhof.  
Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße ausgerichtet wird mit ca. 500 m² Nutzfläche weiterhin die 
– nach Abrisse neu zu integrierende – Filiale des derzeit auf dem Grundstück ansässigen Fast-
Food-Restaurants mit Drive-in-Spur ansässig sein (24-Stunden-Betrieb). Rückseitig ist eine 
weitere Gewerbeeinheit mit ca. 200 m² Nutzfläche für gastronomische Zwecke, Einzelhandels- 
oder Dienstleistungsnutzung vorgesehen (ggfs. Teilung in zwei Einheiten), die sich Richtung 
westlich angrenzender Nachbarbebauung orientiert. Des Weiteren werden im Erdgeschoss 
Technikräume und Fahrradabstellflächen errichtet.  
In den Obergeschossen wird ein Wohnheim für Auszubildende und Studierende mit insgesamt 
124 Einzelappartements (31 Appartements je Geschoss) und einer Gesamtwohnfläche von ca. 
2.750 m² realisiert. Die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind zentral im 
1. Obergeschoss vorgesehen. Diese umfassen einen Aufenthaltsraum, Sanitäranlagen, sowie 
Lagerflächen und Schließfächer. Im Bereich des ruhigen und vollständig umschlossenen 
Innenhofes befindet sich auf dem Dach des 1. und 2. Obergeschosses ergänzend ein Dachgarten 
als attraktiver Aufenthaltsbereich zur gemeinschaftlichen Nutzung.  
Intern wird das Gebäude über zwei Treppenhäuser inkl. Aufzug barrierefrei erschlossen.  
Nördlich und östlich im Vorhabengebiet befinden sich 42 oberirdische Kfz-Stellplätze. Diese 
sichern den Stellplatzbedarf für Gäste der Gastronomiebetriebe bzw. Gewerbeeinheiten, der 
Bewohner und Besucher. Die im Innern des geplanten Gebäudes vorgesehenen 
Fahrradstellplätze (inkl. Sonder- bzw. Lastenrad-Stellplätze) werden durch überdachte 
Fahrradabstellplätze unterhalb der Auskragung im südöstlichen Bereich des Baukörpers ergänzt 
(siehe Punkt 6.2.4).  
Die Planung fügt sich, sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen her, in 
die Umgebung ein. In seiner Höhenentwicklung ordnet sich das Vorhaben dem angrenzenden 
und städtebaulich herausragendem Leonardo-Campus unter (siehe Punkt 6.7).  
Der Johann-Krane-Weg ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine 
Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungsfunktion für das

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Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
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Plangebiet weiterhin übernehmen. Lediglich ein kleiner Teilbereich des vorhandenen Gehwegs 
im Kreuzungsbereich Johann-Krane-Weg und Steinfurter Straße wird in das Plangebiet als 
„öffentliche Verkehrsfläche“ integriert (siehe Punkt 2).  
1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die 
Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in 
potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des 
Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht 
unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende 
Planung zu verbessern.  
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von 
Hochwasserschäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH 
vorgesehene – allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 
Nr. 12 BauGB hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu 
beachten. Die Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere sind 
folgende Ziele für den Bebauungsplan zu beachten bzw. berücksichtigen:  
 Ziel I.1.1: Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement  
 Ziel I.2.1: Allgemeines: Klimawandel und -anpassung  
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: 
Das Vorhabengebiet und sein Umfeld befinden sich gemäß Kommunensteckbrief Münster 1, der 
im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im 
Einflussgebiet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht 
demnach nicht.  
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 2 zeigt, dass im Bereich der 
nördlichen, südöstlichen und westlichen Fläche sowohl bei einem seltenen (30-jährliches 
Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches 
Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen 
bis 0,3 m entstehen können.  
 
1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-
planung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021, online unter: 
https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-regierungsbezirk-muenster (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025).  
2 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt-
muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 5 von 35  
Mit Ausnahme des westlichen Bereiches liegen die Bereiche mit Überschwemmungen in den 
Frei- bzw. Außenanlagen des Vorhabens, sodass von Überschwemmungen in diesen Teilflächen 
keine Gefahr ausgeht.  
Die Situation im westlichen Bereich wird sich zukünftig gänzlich ändern: Im Rahmen des 
Vorhabens wird das Bestandsgebäude abgerissen. Damit einher gehen Veränderungen der 
Geländetopografie, sodass vorhandene Senken zukünftig nicht mehr vorhanden sein werden.  
Zudem erhält der Neubau eine Flachdachbegrünung (siehe Punkt 6.2.5), die Regenwasser 
zurückhält und sich damit positiv auf den Wasserablauf auswirkt: Die örtliche Kanalisation wird 
durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet. Negative Auswirkungen durch 
Starkregenereignisse werden dadurch verringert.  
Als weitere Maßnahme darf zum Zwecke des Überflutungsschutzes die Höhe des 
Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null 
im DHHN2016) nicht unterschreiten.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird zudem ein Überflutungsnachweis für 
extremere Niederschlage für die private Planungsfläche gemäß DIN 1886-100 erbracht.  
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1  
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige 
Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen 
sowie den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Negative Auswirkungen des 
Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Realisierung des Vorhabens nicht 
zu erwarten. Eher kann durch die geplanten Maßnahmen – wie z.B. Dachbegrünung, 
Regenwasserrückhalt [5 l/m² Grundstücksfläche], Verwendung von Rasengittersteinen für 
Stellplätze – eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.  
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im 
Rahmen dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und 
Flachdächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen.  
2  Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 liegt am nordwestlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und setzt sich aus den 
Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des 
Vorhaben-und Erschließungsplans sowie den gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen 
Teilflächen an der nordwestlichen, südwestlichen und östlichen Plangrenze zusammen.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst 
insgesamt eine Fläche von ca. 0,38 ha, wobei sich diese auf den Vorhaben- und 
Erschließungsplan (0,36 ha) und die ergänzend einbezogenen Flächen außerhalb (ca. 0,02 ha) 
aufteilen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen 3. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 409 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen 
festgesetzt, die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Plan durch eine violette 
Grenze festgesetzt.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 6 von 35  
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird wie folgt begrenzt:  
 im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),  
 im Südosten durch den Johann-Krane-Weg und  
 im Südwesten und Nordwesten durch Wohngebäude.  
Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen folgende Flurstücke: Gemarkung 
Münster, Flur 66, Flurstücke 241 (teilweise), 299 und 302.  
Im Nordwesten, Südwesten und Osten des Plangebiets werden auf Grund geänderter 
liegenschaftlicher Rahmenbedingungen (Flächentausch), zur Vermeidung von „Lücken“ im 
Planungsrecht zwischen der 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans und zur Sicherung der 
vorhandenen Erschließung (Gehweg am Johann-Krane-Weg) gemäß § 12 Abs. 4 BauGB drei 
einzelne Flächen mit einer Größe von insgesamt ca. 180 m² außerhalb des Vorhaben- und 
Erschließungsplans (VEP) in diese vorhabenbezogene 3. Änderung einbezogen (Gemarkung 
Münster, Flur 66, Flurstücke 301, 303, 304, 305 sowie teilweise Flurstück 241). Gleichzeitig wird 
im Rahmen des vorgenannten Flächentauschs zur Grenzbegradigung des Vorhabengrundstücks 
auch eine kleine Teilfläche der bereits in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 überplant.  
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Regionalplan  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar.  
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
3. Änderung ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ dar. Die Darstellung 
des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der 
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des 
Flächennutzungsplans im Wege einer Berichtigung.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht  
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der am 28.12.2006 in Kraft getretenen 
1. Änderung setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein 
Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest.  
Die Umsetzung des Vorhabens ist im Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht möglich. 
Daher werden diese mit dem anstehenden Verfahren zur 3. Änderung angepasst. Mit 
Inkrafttreten des Änderungsplans werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen 
Festsetzungen durch den neuen Rechtsstand überlagert.

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Begründung / Seite 7 von 35  
Nordwestlich, westlich und südwestlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der 
Fassung der am 05.02.2021 in Kraft getretenen 2. Änderung an. Dieser setzt ein urbanes Gebiet 
gemäß § 6a BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 3,0 fest.  
Direkt nordöstlich angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die 
Steinfurter Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der 
Bebauungsplan Nr. 423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und 
Allgemeines Wohngebiet trifft.  
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben  
Baumschutzsatzung  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster 3. Im 
Plangebiet befinden sich keine Bäume, die dem Schutzstatus dieser Satzung unterliegen.  
3.5 Grünordnung  
Der Geltungsbereich ist in der Grünordnung der Stadt Münster entsprechend seiner Darstellung 
im Flächennutzungsplan / Festsetzung im Bebauungsplan als Siedlungsbereich dargestellt. Eine 
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht 
nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich 
systemüberlagernder Grünzüge. Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine prägenden 
Grünelemente.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Der insgesamt ca. 0,38 ha große Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung befindet 
sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Die 
Autobahnauffahrt zur A 1 liegt westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im 
Südosten grenzt der Johann-Krane-Weg an und im Südwesten, Westen und Nordwesten drei 
Wohngebäude (siehe oben.).  
Südöstlich des Plangebiets befindet sich der Leonardo-Campus der Fachhochschule Münster, 
dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmalschutz stehen. Im 
Südwesten und Westen befinden sich angrenzend neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern 
drei- bis viergeschossige Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nordwestliche 
Bereich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch die noch bestehende Filiale eines Fast-Food-Restaurants und 
die Stellplatzbereiche geprägt. Nordöstlich und östlich bestehen schmale Grünstreifen zu den 
öffentlichen Gehwegen.  
 
3 Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) vom 
22.09.2023, Stadt Münster 2023, online unter: https://www.stadt-muenster.de/gruen/stadtgruen/baeume#c373459 
(zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

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Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York-Center am York-
Ring als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.  
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und 
Busliniennetz angeschlossen (siehe Punkt 6.3).  
5  Planungsziele  
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung 
eines Wohnheims für Auszubildende und Studierende mit ergänzenden gastronomischen 
Nutzungen und/ oder Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben in der Erdgeschossebene zu 
schaffen und damit ein attraktives, urbanes Quartier zusammen mit den drei nordwestlich, 
westlich und südwestlich bereits bestehenden Gebäuden zu bilden.  
Das Vorhaben schafft dringend benötigten Wohnraum. In Münster besteht seit Jahren ein hoher 
und kontinuierlich steigender Wohnungsbedarf. Die Entwicklung des Vorhabens kann dieses 
Defizit verringern und damit einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den wohnungs- und 
stadtentwicklungspolitischen Zielen näher zu kommen. Das Vorhaben ist Teil des aktuellen 
Baulandprogramms der Stadt Münster (Bezeichnung „526-05: Sentrup – Leos Gate“). Mit dem 
Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit 
denen die wohnungs- und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können4.  
Mit der vorliegenden Planung wird zudem ein Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden 
Siedlungsentwicklung und damit zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet: Die 
Vorhabenfläche wird umgenutzt bzw. weiterentwickelt und belebt. Um die Inanspruchnahme 
bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutzgebotes gemäß § 1a Abs. 2 
BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der 
Neubauwohnungen im Innenbereich errichtet werden sollen. Diesem Ziel wird durch die Planung 
entsprochen.  
Vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität und Klimaresilienz bis 2030 
ist es weiteres Ziel der Planung, die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung durch 
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich zu berücksichtigen. Grundlage 
hierfür bildet der vom Rat der Stadt Münster beschlossene „Leitfaden klimagerechte 
Bauleitplanung Münster“5. In den Bebauungsplan werden u.a. Festsetzungen zur 
Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen, zu versickerungsfähigen Bodenmaterialien sowie zur 
Bepflanzung von Freiflächen und zu Einzelbäumen aufgenommen.  
Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells 
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster 6 werden mit Umsetzung des Planvorhabens 
ebenfalls umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen Bodennutzung 
werden im Rahmen des Vorhabens 30 % des entstehenden Nettowohnraums entsprechend den 
 
4 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 11.09.2024), online unter: 
https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025)  
5 Stadt Münster, Leitfaden – Klimagerechte Bauleitplanung Münster – Version 1.0, Ratsbeschluss 10.05.2023, online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004052496 (zuletzt abgerufen 
am 19.03.2025)  
6 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014, online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt abgerufen 
am 19.03.2025)

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Anforderungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet. Weitere 30 % werden förderfähig 
errichtet.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen insbesondere die Festsetzungen bezüglich  
 der Art der baulichen Nutzung,  
 des Maßes der baulichen Nutzung sowie  
 der überbaubaren Flächen  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben 
planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden 
weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der 
Plangeber im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog 
des § 9 BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht 
erforderlich. Vorliegend wird auf die Festsetzung einer Gebietsart verzichtet.  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB festgesetzt, dass 
im Erdgeschoss ausschließlich Gastronomiebetriebe (Nutzfläche von max. 700 m²), 
Dienstleistungsbetriebe und Einzelhandelsbetriebe (Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m²) 
zulässig sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.1). Ab dem 1. Obergeschoss sind 
Wohnnutzungen (Begrenzung auf max. 124 Wohneinheiten), ein Gemeinschaftsraum mit 
Sanitäranlagen, Lager- und Waschräume sowie zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume 
zulässig (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.2).  
Soweit „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind damit Geschäfts-, Büro- und 
Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und 
nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind dagegen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und 
Vergnügungsstätten aller Art, da diese Nutzungen nicht mit den Zielen des Vorhabens 
Nutzungskonflikte mit den geplanten und angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden 
sollen und diese Nutzungen im Plangebiet städtebaulich nicht gewünscht sind.  
Soweit „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind diese ausschließlich mit „nicht 
zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ und mit

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„zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ gemäß Einzelhandels-und Zentrenkonzept 
der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig. Damit wird ermöglicht, dass beispielsweise ein 
Bäcker oder ein Kiosk im Plangebiet realisiert werden können. Bei einer Verkaufsfläche von 
insgesamt max. 150 m² (siehe oben) können negativen Auswirkungen auf zentrale 
Versorgungsbereiche bzw. die Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden.  
Des Weiteren wird auf zwei Teilflächen im Nordwesten und Südwesten, die gemäß § 12 Abs. 4 
BauGB als Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese 
vorhabenbezogene 3. Änderung einbezogen werden (siehe Punkt 2), analog zu der 
angrenzenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ein urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a 
BauNVO festgesetzt. Würden diese Flächen nicht einbezogen, verbliebe dort die bisherige 
Festsetzung eines Sondergebiets für Sport und Gastronomie, welche faktisch nicht mehr 
gegeben ist.  
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (siehe oben) sind im Vorhabengebiet nur solche 
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB).  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe 
definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben.  
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der 
Grundstücke mit 0,8 festgesetzt. Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen 
Grundfläche der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 
Abs. 3 BauGB).  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen 
i.S.d. § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 zulässig ist, um für das Vorhaben 
das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Nebenanlagen 
(Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. Da dies einen relativ 
hohen Versiegelungsgrad ermöglichen würde, wird ergänzend und dem entgegenwirkend 
festgesetzt, dass die über 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen 
Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, 
o.ä.) gestaltet werden müssen (textliche Festsetzung Nr. 1.2.5). Die Realisierung 
wasserdurchlässiger Erschließungsflächen wirkt sich zum einen abflussmindernd aus, zum 
anderen fördert es die Grundwasserneubildung und hat durch Versickerung und Verdunstung 
positive Effekte auf das Kleinklima im Gebäudeumfeld.  
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird auf die Festsetzung einer 
Geschossflächenzahl verzichtet, da das Vorhaben über die Planzeichnung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 
2) konkret definiert wird. Eine Festsetzung zur Geschossflächenzahl (GFZ) ist daher entbehrlich.

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Für die im Nordwesten und Südwesten einbezogenen Flächen, werden die rechtskräftigen 
Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zur GRZ und GFZ unverändert 
übernommen (siehe Punkt 2).  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird für den geplanten Baukörper – mit Ausnahme des 
„Innenhofes“ – eine zwingende Fünfgeschossigkeit festgesetzt. Im Bereich des „Innenhofes“ wird 
für den südöstlichen Gebäudeteil eine Zweigeschossigkeit und für den nordwestlichen Teil eine 
Dreigeschossigkeit festgesetzt.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügt. Daher werden maximal zulässige Gebäudehöhen als Höchstmaß in Metern über 
Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der 
Attikaabdeckung der baulichen Anlage. Die Gebäudehöhe für den fünfgeschossigen Gebäudeteil 
wird mit max. 77,50 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Ausgehend von einer 
Geländehöhe von 59,90 m über Normalhöhen-Null entspricht dies einer zulässigen Höhe der 
baulichen Anlagen von ca. 17,50 m. Für den zweigeschossigen Bereich ist eine maximale Höhe 
von 68,00 m über Normalhöhen-Null festgesetzt, was einer Höhe von ca. 8,0 m entspricht, und 
für den dreigeschossigen Gebäudeteil eine Höhe von 72,00 m über Normalhöhen-Null, was einer 
Höhe von ca. 12,0 m entspricht.  
Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der 
zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. 
Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für 
Photovoltaikanlagen und Solarthermie ausnahmsweise um bis zu 2 m zulässig. Dabei ist ein 
Mindestabstand von 2 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon 
abweichend ein Mindestabstand von 1,5 m zur südwestlichen und nordwestlichen Außenkante 
des Gebäudes. Dieser geringere Abstand ist erforderlich, da die beiden Treppenhauskerne mit 
den Aufzügen – angeordnet im Südwesten und Nordwesten des Gebäudes – an den 
Außenfassaden liegen. Die Verortung der Aufzüge ist mittig in den Treppenhäusern vorgesehen. 
Dies bildet im Kontext des architektonischen Gesamtentwurfs eine sinnvolle Anordnung. Negative 
städtebauliche Auswirkungen sind dadurch nicht zu erwarten, da die Verortung der Aufbauten 
nicht die Ansicht vom Leonardo-Campus oder von der Steinfurter Straße aus beeinträchtigt.  
Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur 
Außenkante Gebäude. Auch hier sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu 
erwarten.  
Zum Zwecke des Überflutungsschutzes darf die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss 
(OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht 
unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Damit liegt diese mindestens 
30 cm oberhalb der Rückstauebene (59,53 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016, 
Schachtdeckel Schmutzwassereinleitung).  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Flächen sind entsprechend dem konkreten Vorhaben eng gefasst, um die 
Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsprechend zu sichern und die Blickachse auf den 
Leonardo-Campus (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung Nordwesten kommend weiterhin zu 
erhalten. Die Obergeschosse kragen z.T. über die EG-Ebene hinaus, sind aber durch die 
Baugrenze erfasst.

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Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete 
Notwendigkeit.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze 7 ist oberirdisch auf dem nordöstlichen und 
südöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. Da das Plangebiet in unmittelbarer Nähe an den 
ÖPNV angebunden ist, darf gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster bei der Anzahl der 
nachzuweisenden Stellplätze ein Abzug von 10 % vorgenommen gemacht werden. Gemäß 
Stellplatzsatzung der Stadt Münster löst das Vorhaben (Studierenden- und 
Auszubildendenwohnheim, Gastronomie/Dienstleistung) einen Bedarf von 44 Kfz-Stellplätzen 
aus. Insgesamt werden in den Außenanlagen 42 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die zwei 
fehlenden Kfz-Stellplätze werden gemäß § 3 Abs. 6 der Stellplatzsatzung in Form von 
8 Fahrradstellplätzen (1 Kfz-St = 4 Fahrrad-St) kompensiert. Insgesamt sind 193 Fahrrad-
Stellplätze geplant, die deutlich über die gemäß Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl 
hinausgehen: Im Gebäude werden 169 Fahrradstellplätze (davon 9 Stellplätze für Lasten- bzw. 
Sonderräder) sowie oberirdisch unterhalb der Auskragung im südöstlichen Bereich des 
Baukörpers insgesamt 24 überdachte Fahrradstellplätze realisiert.  
Stellplätze (St) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie 
in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von nicht überdachten, 
ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine verträgliche Anordnung der Stellplätze 
gewährleistet und das geplante Konzept umgesetzt.  
Zudem werden Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen getroffen (textliche Festsetzung 
Nr. 1.3.2), um diese planungsrechtlich zu begrenzen und die Überplanung der Freiflächen 
innerhalb des Vorhabengebiets zu reglementieren. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist 
ausschließlich die Errichtung der für das Vorhaben erforderlichen Nebenanlagen zulässig: Das 
sind Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätze und 
Terrassen.  
Die Nebenanlagen sind im Lageplan ersichtlich und werden über den Durchführungsvertrag 
entsprechend gesichert.  
6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
Entlang der nordöstlichen und östlichen Plangebietsgrenze werden Flächen zur Anpflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur 
angrenzenden Steinfurter Straße und zum Johann-Krane-Weg entsprechend einzugrünen und 
den vorhandenen Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Ergänzt werden diese 
durch einzelne Flächen südwestlich und nordwestlich des geplanten Gebäudes. Damit wird das 
Grünkonzept des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzungen entsprechend 
gesichert.  
Die Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind 
dauerhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.  
 
7 Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), online unter: https://www.stadt-
muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung / Seite 13 von 35  
Ergänzend dazu sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans insgesamt 
zwölf heimische, standortgerechte Bäume (fünf im Nordosten zur Steinfurter Straße, einer im 
Südosten zum Johann-Krane-Weg, drei im Nordwesten und drei im Südwesten) gemäß 
nachstehender Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten.  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:  
 Acer campestre – Feldahorn  
 Carpinus betulus – Hainbuche  
 Prunus avium – Vogelkirsche  
 Sorbus aria – Mehlbeere  
 Sorbus aucuparia – Eberesche  
Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurichten. Die 
Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Damit wird das Grünkonzept des westlich und südwestlich angrenzenden Projektes Leoland im 
Vorhabengebiet fortgeführt und ergänzt.  
Anpflanzungen im Bereich der Stellplatzfläche werden planungsrechtlich nicht festgesetzt, da 
andernfalls die für die geplanten Nutzungen bauordnungsrechtlich zu erstellenden Stellplätzen 
nicht realisiert werden können. Durch Anpflanzungen in den sonstigen Außenanlagen wird eine 
entsprechende Be- und Eingrünung des Plangebiets sichergestellt.  
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind 
dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste 
zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).  
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung sind die Dachflächen des 
fünfgeschossigen Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und 
als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke 
von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder 
Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit 
der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus (textliche Festsetzung 
Nr. 1.5.1).  
Mit diesen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Versiegelungsgrads 
innerhalb des Plangebiets auf das Kleinklima gemindert. Zudem wirkt sich die extensive 
Begrünung der Dachflächen positiv auf den Wasserabfluss aus und die Kombination von 
Dachbegrünung mit Photovoltaikanlagen erhöht den Wirkungsgrad der Photovoltaik-Anlagen bei 
hohen Temperaturen.  
Die Grünflächen werden in einem Freiflächenkonzept dargestellt und über den 
Durchführungsvertrag gesichert.  
6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen  
Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat der Rat der Stadt Münster für Bebauungspläne eine 
Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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getroffen. In Anwendung der grundsätzlichen Zielsetzung dieser Beschlüsse wird gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung zur Errichtung von Anlagen 
zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie wie folgt getroffen: Im 
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender 
Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO). Von der 
Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht 
wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten 
Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
Mit den Nutzungsansprüchen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) sowie der Bereitstellung 
von qualitativ hochwertigen privaten sowie gemeinschaftlichen Außenwohnbereichen im urbanen 
Stadtraum kommen den Dachflächen, besonders von Mehrfamilienhäusern, unterschiedliche 
Nutzungsansprüche zu. Um diesen Ansprüchen auch mit Umsetzung der stadteigenen 
Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von solarer Strahlungsenergie gerecht zu werden und 
die bauordnungsrechtliche Umsetzung von Gebäuden zu sichern, sind Anlagen zur Nutzung 
solarer Strahlungsenergie nur auf den hierfür nutzbaren Dachflächen herzustellen. Dies ist über 
die Festsetzung gesichert.  
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer 
Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.2.8) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über 
Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Dies erfolgt in Rückschluss auf die 
übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren 
Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des 
Schwammstadtprinzips.  
6.2.7  Werbeanlagen  
Das entstehende Gebäude prägt aufgrund seiner Architektur und Konstruktion den Raum. 
Infolgedessen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des angrenzenden Baudenkmals 
des Leonardo-Campus Werbeanlagen als untergeordnete Bauteile zu verstehen. Um die 
Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu 
reduzieren, werden im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung folgende 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:  
Werbeanlagen sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.2.1 nur zulässig, wenn:  
 sich diese an der Stätte der Leistung befinden,  
 sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,  
 sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
 max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m 
und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet 
wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende 
Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung / Seite 15 von 35  
Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der 
Werbeanlagen sichergestellt, die der vom Gestaltungsbeirat zugestimmten Optik entspricht. 
Gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der Betriebe 
am Standort entsprochen.  
6.2.8  Material, Farbgebung  
Das geplante Vorhaben soll in einer besonderen Architektursprache errichtet werden, die sich in 
einem Zusammenspiel aus Holz, Klinker und Glasfassaden ausbildet. Geplant ist eine Holz-
Hybridbauweise.  
Das Erdgeschoss ist maßgeblich durch Klinker- und Glasfassaden geprägt. Ab dem 
1. Obergeschoss zeichnet sich die östliche und westliche Fassadengestaltung durch eine 
vorgehängte vertikale Holzverkleidung mit vertikalen Schiebeelementen aus, die auch der 
Verschattung dienen. Die Gebäudeecken im Norden und Süden sind großflächig geschlossen 
und in einem rotbraunen Klinkerfarbton ausgeführt, der sich in die Farbgebung des städtischen 
Kontexts einfügt und an den Nachbarbauten des Leoland orientiert.  
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend 
den Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen.  
Die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan 
festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.  
Weitergehende textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2018 sind in der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das 
übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster-Nord der A 1 ist in 3,3 km 
zu erreichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzentrum dar. Die 
universitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fachhochschule Münster sind in einem 
Radius von ca. 2 km zu erreichen.  
Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Zufahrt vom Johann-Krane-Weg geplant. Im 
Übrigen ist entlang des Johann-Krane-Wegs sowie entlang der Steinfurter Straße ein „Bereich 
ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt, um die avisierte Erschließung planungsrechtlich zu sichern. 
Das Schnellrestaurant bekommt eine Drive-In-Spur, die sich – lärmmindernd – teilweise unter der 
Auskragung des Gebäudes im Nordosten befindet. Die weiteren Flächen zur Steinfurter Straße 
hin sind als Parkplätze und Umfahrung für das Schnellrestaurant vorgesehen. Die 
bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden oberirdisch sichergestellt (siehe 
Punkt 6.2.4).  
Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nähe an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße, dem 
Johann-Krane-Weg und der Austermannstraße angeschlossen (Linien 9, 13, S 70, S 71, R 72, 
R 73, 177, Haltestellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C, 
Austermannstraße).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 16 von 35  
Im Rahmen der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein 
Verkehrsgutachten8 erstellt, welches die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens 
auf das umliegende Straßennetz untersucht. Es wurden aktuelle Verkehrsdaten 
zusammengestellt (Analyseverkehrsbelastung), die vorhabenbezogenen Verkehre ermittelt, eine 
Prognoseverkehrsbelastung geschätzt und Leistungsfähigkeitsnachweise durchgeführt. Zudem 
wurden die Rückstaulängen des Drive-Ins des Schnellrestaurants sowie der entstehende 
Rückstau zwischen der Lichtsignalanlage und der Zufahrt zum Plangebiet sowie die 
Notwendigkeit einer baulichen Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge untersucht.  
Im Bestand (Analyse 2024) verkehren an dem Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-
Weg in der Morgenspitze 2.415 Fahrzeuge pro Stunde, während in der Abendspitze 2.597 
Fahrzeuge pro Stunde ermittelt wurden. Die Verkehrsqualität ist morgens als D „ausreichend“ 
und abends als C „befriedigend“ zu bewerten.  
Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde eine Verkehrsmenge von rund 
28.300 Kfz-Fahrten/24h ermittelt, im südlichen Querschnitt etwa 28.900 Kfz-Fahrten/24h. Der 
Johann-Krane-Weg weist eine Verkehrsmenge von rund 3.250 Kfz-Fahrten/24h auf.  
Durch allgemeine strukturelle Entwicklungen, wie Bevölkerungswachstum und den Anstieg des 
Schwerverkehrs, ergibt sich eine Steigerung der Verkehrsmenge in der Prognose-Null 2035 von 
je ca. 120 Fahrten in der Morgen- (2.533 Kfz/h) und Abendspitze (2.720 Kfz/h). Auch mit dieser 
Verkehrsmenge ist der Knotenpunkt leistungsfähig, die mittleren Wartezeiten steigen leicht an, 
während keine Veränderung der Qualitätsstufen eintritt.  
Durch das Planvorhaben erfolgt voraussichtlich eine Verkehrserzeugung von insgesamt 
162 Kfz-Fahrten, jeweils 81 im Quell- und Zielverkehr. Davon entfallen 54 Kfz-Fahrten auf das 
Studentenwohnheim und 108 Kfz-Fahrten auf die Gewerbefläche. Die Verkehre des 
Schnellrestaurants sind bereits in den bestehenden Verkehrsmengen enthalten.  
Der Prognose-Plan-Fall 2035 beschreibt die zu erwartenden verkehrlichen Entwicklungen an 
den untersuchten Knotenpunkten und summiert die vorangestellten strukturellen Entwicklungen 
aus der Prognose-Null 2035 mit den ermittelten vorhabenbedingten Neuverkehren. Auf der 
sicheren Seite liegend wurden die Neuverkehre vollständig auf den untersuchten Knotenpunkt 
umgelegt. Durch die zusätzlichen Verkehre steigt die mittlere Wartezeit zwar leicht an, die 
Qualitätsstufen der Analyse-Verkehrsmengen bleiben aber weiterhin bestehen. Durch 
Überlagerung der vorhabenbezogenen Neuverkehre mit den bestehenden Verkehrsmengen 
zeigen sich folgende spitzenstündliche Verkehrsbelastungen: An dem Knotenpunkt Steinfurter 
Straße / Johann-Krane-Weg wurden in der Morgenspitze 2.560 Fahrzeuge pro Stunde, in der 
Abendspitze 2.729 Fahrzeuge pro Stunde ermittelt.  
Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde in Summe eine Verkehrsmenge von 
rund 29.810 Kfz-Fahrten/24h ermittelt (+ 2,5 %), im südlichen Querschnitt etwa 30.470 Kfz-
Fahrten/24h (+ 2,4 %). Der Johann-Krane-Weg weist zukünftig eine Verkehrsmenge von rund 
3.580 Kfz-Fahrten/24h auf (+ 2,6 %).  
Die neu entstehenden Verkehre sind im Verhältnis zu den Querschnittsbelastungen der B 54 
Steinfurter Straße sehr gering.  
 
8 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate (3. Änderung B-Plan 409) an der 
Steinfurter Straße in Münster, Münster 09.01.2025

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Begründung / Seite 17 von 35  
Es wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen sowohl für die bestehende als auch für die 
zukünftige Situation durchgeführt. Anhand der Berechnungsergebnisse konnte festgestellt 
werden, dass die zukünftigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden 
können und keine signifikanten Effekte auf die Leistungsfähigkeit des untersuchten 
Knotenpunktes verursacht werden. Die Verkehrsqualität am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt 
Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg liegt sowohl in der Analyse 2024 als auch in der 
Prognose-Null 2035 und in der Prognose-Plan 2035 morgens bei Stufe D (ausreichend) und 
nachmittags bei Stufe C (befriedigend). Die Zufahrt ins Plangebiet (Einmündung Johann-Krane-
Weg / Plangebiet) weist sehr gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A auf und kann den zukünftigen 
Verkehr leistungsfähig abwickeln.  
Neben der Bewertung der Verkehrsqualität am Knotenpunkt B 54 Steinfurter Straße / Johann-
Krane-Weg sowie der Zufahrt zum Plangebiet wurden auch die Rückstaulängen des Drive-Ins 
des Schnellrestaurants sowie der entstehende Rückstau zwischen der Lichtsignalanlage und 
Zufahrt Plangebiet untersucht: Während der Abendspitze sind an der Lichtsignalanlage die 
längsten Rückstaus zu erwarten. Die Rückstaulänge, welche in 95 % der Fälle nicht überschritten 
wird, liegt bei 43,4 m im Johann-Krane-Weg. Da die Zufahrt des Plangebiets etwa 50 m von der 
Haltelinie entfernt liegt, sind keine Beeinträchtigungen für ausfahrende Kraftfahrzeuge zu 
erwarten.  
Bei der aktuellen Erhebung des Rückstaus am Bestellterminal des Schnellrestaurants (2024) 
konnten maximal vier Pkw in der Fahrzeugschlange beobachtet werden. Diese Situation trat im 
Zählzeitraum jedoch lediglich kurzfristig auf, während ein Rückstau von zwei Pkw meist nicht 
überschritten wurde, sodass der Einfluss auf die geplanten Parkbuchten minimal sein dürfte. Im 
Jahr 2019 wurde eine maximale Rückstaulänge von 6 – 8 Pkw festgestellt. Da die 
Bestellungsabwicklung zukünftig durch eigene Bezahl- und Abholschalter beschleunigt wird, kann 
von einer benötigten Stauraumlänge von 6 Pkw-Längen ausgegangen werden. Ein Rückstau auf 
die öffentliche Verkehrsfläche ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Aufstelllänge von etwa 
sieben Pkw somit nicht zu erwarten. In einzelnen Spitzensituationen ist allerdings eine 
Beeinträchtigung von Parkverkehren möglich.  
Für die Zufahrt des Plangebiets wurde in der Verkehrsuntersuchung die Notwendigkeit einer 
baulichen Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge gemäß RASt 06 überprüft. Für die 
Abendspitze wurde eine Verkehrsmenge von 28 aus Westen kommenden, linksabbiegenden 
Kraftfahrzeugen berechnet. Damit ist keine bauliche Maßnahme notwendig. Das Ergebnis der 
Leistungsfähigkeitsuntersuchung, welche einen Rückstau von meist maximal einem 
Kraftfahrzeug aufzeigt, bestätigt diese Einordnung.  
Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen gegen die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung 
des Bebauungsplans somit keine Bedenken.  
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit den Medien für Telekommunikation, Strom, Wasser etc. kann weitestgehend 
durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden: In den an das Vorhabengebiet 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich u.a. Leitungen für Wasser und 
Fernwärme, an die das Plangebiet angeschlossen wird.  
Für die Stromversorgung wird ergänzend eine private Kundenstation erforderlich. Diese wird im 
Erdgeschoss in das Gebäude integriert und ist über eine Außentür unmittelbar zugänglich.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 18 von 35  
Die Stromversorgung soll ergänzend über die Nutzung von Sonnenenergie sichergestellt werden 
(siehe Punkt 6.2.6): Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Installation einer Photovoltaikanlage 
auf dem begrünten Dach.  
Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt 
werden.  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollständig 
in die Kanäle des Johann-Krane-Wegs eingeleitet.  
Es existiert keine zentrale Retention für das gesammelte Niederschlagswasser vor Einleitung in 
das Nebengewässer des Kinderbachs. Zudem ist eine Versickerung auf dem Baugrundstück nur 
eingeschränkt möglich.9  
Um den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (Rückhaltung vor Einleitung) zu genügen, wird 
im Durchführungsvertrag verankert, dass ein Retentionsvolumen von 5 l/m² Grundstücksfläche 
nachzuweisen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, als das die Änderung des 
Bebauungsplans insgesamt zu einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz führt: Die 
bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 wird im Rahmen 
dieser Änderung auf 0,8 erhöht, mit der Möglichkeit zur Überschreitung bis 0,85, soweit letztere 
lediglich in versickerungsfähiger Ausführung erfolgt.  
Als weitere Maßnahme ist eine Dachbegrünung festgesetzt (siehe Punkt 6.5). Auch dies wirkt 
sich u.a. positiv auf den Wasserabfluss aus.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird in Schmutzwasserkanäle im Plangebiet eingeleitet und an das 
bestehende öffentliche Netz am Johann-Krane-Weg angeschlossen.  
6.5  Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten10 erstellt, welches zum einen die auf das 
Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen untersucht und bewertet und zum 
anderen die ausgehenden und einwirkenden Gewerbeimmissionen.  
Für das Plangebiet wurde auf Grund der geplanten Nutzungen die Schutzbedürftigkeit eines 
urbanen Gebiets zu Grunde gelegt. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm 
(Straße) wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts 
für urbane Gebiete in Ansatz gebracht. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum 
Gewerbelärm (Tankstelle und gastronomische Nutzung) wurden die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm mit tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für urbane Gebiete) herangezogen.  
 
9 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998  
10 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster. 
Bergisch Gladbach, 20.02.2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 19 von 35  
Einwirkende Verkehrsimmissionen 
Das Plangebiet ist auf Grund seiner unmittelbaren Lage an der Bundesstraße B 54 / Steinfurter 
Straße durch verkehrsbedingte Immissionen stark vorbelastet.  
Im Bereich der geplanten Bebauung liegen tags an den am höchsten belasteten Fassaden 
(4. OG) Beurteilungspegel von 54 dB(A) an der schallabgewandten südwestlichen Fassade bis 
67 dB(A) an der nordöstlichen und östlichen Fassade vor. Nachts liegen die Werte zwischen 48 
und 59 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 
60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts an den schallzugwandten Fassaden (Steinfurter Straße und 
Kreuzung Johann-Krane-Weg) überschritten.  
Die in der Rechtsprechung angenommene Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei nicht erreicht oder überschritten.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden bzw. -wällen sind im 
vorliegenden Fall aufgrund der geplanten Bebauungsstruktur nicht effektiv umsetzbar. Durch die 
geplante Gebäudehöhe können aktive Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen in den oberen 
Geschossen nicht relevant reduzieren. Zudem scheidet eine Schallschutzwand entlang der 
Steinfurter Straße auch aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen aus. Insofern werden 
passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der 
Gebäude festgesetzt.  
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten 
Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden 
Tabelle.  
Tab. 1:  
 
 
 
Zusätzlich sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Fenster von 
Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung 
auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und 
die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Lärmpegelbereiche von den westlich an 
das Plangebiet angrenzend festgesetzten Lärmpegelbereichen im Rahmen der 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 409 abweichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei der 2. Änderung die 
Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung berechnet wurden. Im Rahmen dieser 
vorhabenbezogenen Änderung wurde das geplante Gebäude bei der Schallberechnung 
berücksichtigt, sodass sich eine andere Verteilung der unterschiedlichen Lärmpegelbereiche 
ergibt.  
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung / Seite 20 von 35  
Gewerbeimmissionen  
Die geplante Bebauung ist durch Gewerbelärm durch das Schnellrestaurant sowie ein bis zwei 
weitere gastronomische Einheiten bzw. Dienstleistungsbetriebe im Plangebiet selbst 
(einschließlich der Parkverkehre) sowie eine Tankstelle im 24 h-Betrieb mit Waschhalle 
nordwestlich des Plangebiets vorbelastet. Zudem werden haustechnische Anlagen auf dem Dach 
installiert.  
Zur Bewertung wurden im Fastfood-Restaurant durchschnittliche Kassenbewegungen zur 
Tages- und Nachtzeit herangezogen und daraus im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung (jede 
Kassenbewegung = eine Pkw-Bewegung) Pkw-Bewegungen berechnet. Der Drive-In-Schalter 
weist durchschnittlich 390 Kassenbewegungen tags [06.00-22.00 Uhr] sowie 
130 Kassenbewegungen nachts (ungünstigste Nachtstunde 32 Kassenbewegungen) auf, das 
Restaurant durchschnittlich 1.200 Kassenbewegungen tags sowie 69 Kassenbewegungen in der 
ungünstigsten Nachtstunde.  
Insgesamt wurden somit folgende Bewegungshäufigkeiten berücksichtigt:  
Drive-Spur: 48 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 64 Pkw-Bewegungen in der ungünstigsten 
Nachtstunde  
Parkplatz: 75 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 69 Pkw-Bewegungen in der ungünstigen 
Nachtstunde.  
Schalltechnisch berücksichtigt wurden der Parkplatz, die Pkw-Fahrstrecken inkl. der Drive-Spur 
und die Lkw-Anlieferungen (inkl. Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse) sowie haustechnische 
Anlagen.  
Innerhalb des Plangebiets sind neben dem Schnellrestaurant noch ein bis zwei weitere 
Gastronomie- oder Dienstleistungseinheiten  sowie Wohnnutzungen vorgesehen. Als 
wesentliche Geräuschquellen sind hier die technischen Anlagen zu berücksichtigen.  
Bei der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets wurden die Pkw-Fahrbewegungen auf dem 
Tankstellengrundstück, die Häufigkeiten einzelner Betriebsvorgänge und Geräusche (Tanken, 
Türenschlagen, Motorhaube, Motorstart, Druckluftgerät, Münzsauger, Hochdruckreiniger), der 
Bereich der Zapfsäulen, Parken sowie die Waschhalle berücksichtigt.  
Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der vorgenannten Gewerbelärmeinwirkungen zeigen 
sowohl für den Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr) als auch für den Nachtzeitraum (22.00 – 
06.00 Uhr), dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für die in der 
Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen in allen Bereichen eingehalten werden. Dabei wurde 
bereits die Gesamtbelastung durch Fastfood-Restaurant, Gastronomiebetriebe und 
Tankstellenbetrieb berücksichtigt, weitere gewerbliche Nutzungen mit relevanten 
Geräuschemissionen zur Nachtzeit sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden.  
An den Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 409, 2. Änderung 
(IP1 = nordwestlich angrenzendes Gebäude von Leoland, IP 2 = südlich angrenzendes Gebäude 
von Leoland) sind Vorkehrungen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche 
Geräusche an der eigenen Fassade vorgesehen worden, sodass auch hier die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm sichergestellt ist.

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Innerhalb des Vorhabenbereichs wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von ≤ 63 dB(A) tags 
eingehalten. Nachts wird der Immissionsrichtwert von ≤ 45 dB(A) an einigen Fassadenbereichen 
im Norden, Osten und Süden überschritten. Diese sind in der Planzeichnung entsprechend 
gekennzeichnet.  
Zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm wurde im Rahmen der 
Planung eine abgestufte Prüfung möglicher Maßnahmen vorgenommen: 
Zunächst wurde geprüft, ob durch eine Vergrößerung des Abstands zwischen Emissions- und 
Immissionsort eine Konfliktlösung erreicht werden kann. Da sich die gewerbliche Nutzung 
(Schnellgastronomie mit Drive-in) und die geplante Wohnnutzung innerhalb desselben 
Gebäudekomplexes befinden, ist eine räumliche Trennung aus städtebaulichen und funktionalen 
Gründen nicht möglich. Auch eine Verlagerung von Fahrspur- oder Anlieferungsbereichen würde 
die Lärmbelastung lediglich auf andere Fassadenseiten verschieben, ohne den Nutzungskonflikt 
grundsätzlich zu lösen.  
Darüber hinaus wurden aktive Schallschutzmaßnahmen untersucht. Neben der vorgesehenen 
baulichen Überkragung der Drive-in-Fahrspur wurden eine weitergehende Einhausung 
(tunnelartige Ausbildung), Schallschutzwände, eine Überdachung der Stellplatzanlage sowie der 
Einsatz lärmmindernder Fahrbahnbeläge auf dem Parkplatz geprüft. Diese Maßnahmen erwiesen 
sich entweder als nicht ausreichend wirksam zur Einhaltung der nächtlichen Richtwerte oder als 
städtebaulich nicht vertretbar, da sie dem offenen städtebaulichen Konzept widersprechen und 
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes führen würden.  
Auch organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine Einschränkung der nächtlichen 
Betriebszeiten, wurden betrachtet. Eine entsprechende Beschränkung ist nach Angaben des 
Betreibers betrieblich nicht umsetzbar und würde der standorttypischen Nutzung widersprechen.  
Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe (z. B. lärmabgewandte Grundrissorganisation oder 
durchgesteckte Wohnungen) sind aufgrund der geplanten Ein-Raum-Appartements sowie der 
durch das städtebauliche Umfeld vorgegebenen Gebäudestruktur (Leoland) nicht realisierbar.  
Da die geprüften Maßnahmen entweder nicht geeignet, nicht wirksam oder städtebaulich nicht 
vertretbar sind, werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm durch 
entsprechende textliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt:  
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten 
Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende 
technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:  
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder  
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gewährleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und 
festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.).  
Die technische Maßnahme der Prallscheiben wurde bereits durch die Architekten geprüft, 
konkretisiert und durch den Schallgutachter untersucht und bewertet. In den betroffenen 
Bereichen kann durch eine feststehende Verglasung (Prallscheibe) 0,5 m vor dem Fenster eine 
Dämpfung von 12,6 dB erreicht werden. Damit werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte

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der TA Lärm zur Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten. Unzulässige Lärmkonflikte verbleiben 
nicht, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind 
gewährleistet.  
Die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Lösung des Lärmkonflikts werden ergänzend 
vertraglich mit der Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag gesichert.  
Der konkrete Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.  
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm 
ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher 
Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den 
Schallschutz resultieren.  
Maximalpegel gemäß TA Lärm  
Die ermittelten kurzzeitigen Geräuschspitzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der 
Gastronomieeinheiten sowie der Tankstelle zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der 
TA Lärm tags an allen Immissionspunkten und nachts an den Immissionspunkten IP 2 (Johann-
Krane-Weg 4b), IP 3 (Steinfurter Straße 142), IP 6 (geplante Wohnnutzung im MU), IP 8 
(geplante Wohnnutzung im MU) und IP 9 (geplante Wohnnutzung im MU) unterschritten und 
somit eingehalten werden.  
Am IP 1 (Johann-Krane-Weg 4d-f) wird der zulässige Maximalpegel der TA Lärm nachts um 
0,6 dB(A) überschritten. In diesem Bereich wurden jedoch bereits im Rahmen der baulichen 
Realisierung Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe getroffen.  
An den geplanten Wohnnutzungen im eigenen Gebäude (IP 4 und IP 5 [beide Nordostfassade 
zur Steinfurter Straße], IP 7 [Südostfassade zur Einfahrt]) werden nachts die zulässigen 
Maximalpegel überschritten. Hier sind jedoch bereits aufgrund der Überschreitung der 
Immissionsrichtwerte durch Gewerbelärm entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu treffen 
(siehe oben).  
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen  
Durch die Entwicklung des Plangebiets kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf der 
angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse der 
zusätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten 
zusätzlichen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht 
erhöht werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des 
Plangebiets nicht verändert.  
6.6  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu 
melden. Ein entsprechender Hinweis (Ziffer 3.5) wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

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Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung bereits 
ausgewertet. Hieraus ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich 
kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet darstellt. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht 
identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren 
Bauausführung zu beachten. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so 
sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu 
verständigen.  
6.7  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmale  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW).  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, 
d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder 
pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind 
Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW 
(u.a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu 
beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt 
unverzüglich zu informieren.  
Baudenkmale  
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude, angrenzend ist die Prägung 
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne (Leonardo-Campus 13) zu 
berücksichtigen. Der geplante Neubau ordnet sich in seiner Höhenentwicklung der Firsthöhe des 
Denkmals unter: Mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 77,50 m (Meter über 
Normalhöhen-Null im DHHN2016) befindet sich das geplante Gebäude ca. 5,00 Meter unter der 
Höhe des Leonardo-Campus. Zudem besteht eine ausreichende räumliche Distanz.  
7  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird auf Grundlage des § 13a 
BauGB und der danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren 
aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 
3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über 
eine Grundfläche von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht 
zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß 
dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ 
gesondert dargelegt.

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7.1  Mensch  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der in der Fassung der 1. Änderung am 28.12.2006 
in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der 3. Änderung Sondergebiet (SO) „Sport, 
Gastronomie“ bzw. Sondergebiet (SO) „Sport“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das Plangebiet ist derzeit 
durch eine Filiale eines Fast-Food-Restaurants mit angrenzenden Stellplatzbereichen geprägt.  
Für das Vorhaben an der Steinfurter Straße Ecke Johann-Krane-Weg ist eine gemischte Nutzung 
aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie 
Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen 
geplant. Das Vorhaben umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit Innenhof.  
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist durch 
Lärmeinwirkungen der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets, die Auswirkungen der 
gastronomischen Nutzungen im Plangebiet selbst, der planinduzierten Verkehre sowie die auf 
das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche belastet. Daher wurde im Rahmen der 
Änderung des Bebauungsplans eine schalltechnische Untersuchung 10 erarbeitet (siehe 
Punkt 6.5). Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen für den 
Nachtzeitraum zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten 
Gebäude an einigen Fassadenbereichen überschritten werden, sodass Maßnahmen zu ergreifen 
sind, die den Schallschutz nachts sicherstellen. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter 
Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet ebenfalls 
teilweise überschritten. Um dennoch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
sicherzustellen, werden im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine 
erheblichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten.  
7.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Arten- und Biotopschutz  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW11 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der 
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in 
einem dreistufigen Verfahren: Im vorliegenden Fall werden die mit Umsetzung der Planung 
verbundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im 
November 2020 zur Potential-Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob 
Vorkommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt 
oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens 
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG potentiell nicht 
ausgeschlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, 
werden Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt.  
 
11 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der 
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

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Begründung / Seite 25 von 35  
Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung 
nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel 12 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder 
Zulassungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch 
allgemeine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung 
von Gehölzen).  
Bestandsbeschreibung  
Das ca. 0,38 ha große Plangebiet befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, 
südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Wohnhäuser 
sowie Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude geprägt. Der unmittelbar angrenzende 
Bebauungsplan Nr. 409, 2. Änderung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die bestehende 
Eishalle wurde zur Zeit der erfolgten Ortsbegehung (November 2020) abgebrochen. Zukünftig ist 
hier eine weitere Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen (Gewerbe-, Dienstleistungen) in 
den Erdgeschossbereichen beabsichtigt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch das Gebäude einer Fast-Food-Filiale mit dazugehörigen Fahr- 
und Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein 
angeschlossener Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden 
und im Dachbereich Wellblechelemente charakterisiert.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen (Säulenhainbuchen) bepflanzten 
Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße 
sowie dem Johann-Krane-Weg liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt 
aufgrund seiner Lage und der bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen 
Störungsintensität durch Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher.  
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.  
Potenzielles Artenvorkommen  
Laut Abfrage des Fachinformationssystems 13 (FIS) kommen im Bereich des Plangebiets, 
Messtischblatt 4011 (Quadrant 2, siehe Anhang), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören 
unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS-
Klassifizierung (Gärten, Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 10 Fledermaus- und 
17 Vogelarten sowie ein Reptil (siehe Tab. 2, Anhang).  
 
12 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025).  
13 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): 
Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) 
(zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

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Begründung / Seite 26 von 35  
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der 
Landschaftsinformationssammlung14 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld 
nicht vor.  
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird 
nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. 
Planungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden 
(vgl. Tab. 2), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im 
auswirkungsrelevanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen 
dabei keiner näheren Betrachtung.  
Fledermäuse  
In Bezug auf die potenziell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 2) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case-Annahme 
auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das 
Gebäude des Schnellrestaurants bietet jedoch aufgrund seiner Bauweise (Fensterfronten, 
Wellblechverkleidungen) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse keine günstigen 
Voraussetzungen. Hierzu trägt insbesondere der Einsatz von Wellblech in den Dachbereichen 
bei, die aufgrund ihrer glatten Oberflächenstruktur für einen Anflug der Tiere ungeeignet sind. 
Auch die Ausführung der Fassaden in Form von Fensterfronten lässt eine Einflugmöglichkeit für 
die an Gebäude gebundenen Fledermausarten ausschließen. Auch die Umgebung und die hier 
vorliegenden Strukturen stellen kein günstiges Nahrungshabitat für potentielle Fledermausarten 
dar. Die Lichtverschmutzung (u.a. aufgrund der langen Öffnungszeiten, aber auch der Lage) wird 
als vergleichsweise hoch eingeschätzt, sodass eine entsprechende Quartiersnutzung insgesamt 
als unwahrscheinlich beurteilt wird. Gleichwohl verbleibt ein geringes Rest-Risiko, da kleine 
Bereiche des Gebäudes als Putzfassade ausgeführt sind und so eine Nutzung von Hohlräumen 
hinter Flachdachblenden – zumindest als sporadisch genutzte Quartiere – nicht vollständig 
ausgeschlossen werden kann. Relevante Leitstrukturen liegen nicht vor.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des 
Anzeigeverfahrens durch eine fachgutachterliche Begehung und – sofern erforderlich – darauf 
aufbauende Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. 
Kapitel Maßnahmen).  
Vögel  
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Vogelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen (Habitat-) Strukturen im 
Bereich des Plangebiets ein Potential für Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ausreichend störungsfreie 
Nistmöglichkeiten am Gebäude bzw. in den Grünstrukturen liegen für die gemäß 
Messtischblattabfrage zu erwartenden Arten nicht vor. Lage, Störungsintensität und mangelnde 
Habitatqualität werden für ein Vorkommen aus fachgutachterlicher Sicht als zu hoch 
eingeschätzt. Zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG 
 
14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS, online unter: 
https://www.lanuv.nrw.de/themen/natur/artenschutz/fundortkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung / Seite 27 von 35  
(Tötungsverbot) gegenüber europäischen Vogelarten ist jedoch für den Fall einer erforderlichen 
Gehölzentfernung eine Bauzeitenregelung einzuhalten (vgl. Kapitel Maßnahmen).  
Auswirkungsprognose und Maßnahmen  
Sofern mit Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich wird, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber europäischen 
Vogelarten (z.B. Ringeltaube) unter Einhaltung einer zeitlichen Vorgabe ausgeschlossen werden. 
Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03. – 30.09.) 
eines jeden Jahres durchzuführen.  
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung 
(Abbruchgenehmigung / Anzeigeverfahren) – in Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde – eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen qualifizierten 
Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. 
Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu 
leisten.  
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen 
einer nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan ist 
aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz 
werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) 
und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung von ca. 
5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a 
BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der 
Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem Fall nicht. Gleichwohl werden 
umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass umweltschutzbezogene 
Festsetzungen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im Randbereich, Dachbegrünungen und der 
Einsatz erneuerbarer Energien festgesetzt werden. Da das Plangebiet derzeit bebaut ist und sich 
die maßgeblichen Grünstrukturen auf wenige Pflanzbeete im Parkplatzbereich sowie 
Rasenflächen beschränken, die im Sinne einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen 
Grünstrukturen darstellen und relativ kurzfristig wiederhergestellt werden können, sind mit 
Umsetzung des Planvorhabens auch faktisch keine relevanten Eingriffe anzunehmen.  
Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Forstliche und landwirtschaftliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.

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Begründung / Seite 28 von 35  
7.3  Boden  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung setzt für das 
Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) 
„Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 fest.  
Das Plangebiet wird derzeit durch das bestehende Schnellrestaurant einschließlich der Fahr- und 
Parkplatzflächen genutzt und ist dementsprechend maßgeblich versiegelt. Lediglich im 
Randbereich zur Steinfurter Straße und dem Johann-Krane-Weg bestehen schmale Grünstreifen 
in Form von Rasenflächen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen keine 
ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass nicht von einer erheblichen weiteren, 
anthropogen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu 
melden.  
7.4  Wasser  
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster15 liegt das Plangebiet im westlichen Einzugsgebiet der 
Aa. Eine Nutzung zur Gewinnung von öffentlichem Trinkwasser besteht nicht.  
Gemäß Umweltkataster15 verläuft nordwestlich des Plangebiets das Gewässer Nr. 332814. Das 
Gewässer kommt von Nordwesten, quert die Austermannstraße und verläuft zunächst offen. Ab 
der Höhe des Plangebiets verläuft das Gewässer verrohrt unterhalb des Gehwegs an der 
Steinfurter Straße (außerhalb des Plangebiets), bis es nach Querung der Steinfurter Straße 
wieder oberflächlich verläuft.  
Von einer unmittelbaren Betroffenheit ist aufgrund der Lage (außerhalb des Plangebiets) nicht 
auszugehen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist 
eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits 
anzunehmen; diese wird aufgrund der zukünftigen Flächenversiegelungen nicht in erheblichem 
Maße reduziert.  
Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden 
Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb 
der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzguts, z.B. durch Schmier- 
und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.  
Die Versorgung mit Wasser erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtnetzen Münster durch 
Erweiterung bestehender Netze.  
 
15 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt-
muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

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Begründung / Seite 29 von 35  
7.5  Klimaschutz / Luft  
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (in der Fassung der 
1. Änderung) vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet 
(SO) „Sport / Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“ jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch ein 
Schnellrestaurant und umliegende Parkplatz- und Fahrflächen genutzt und ist nahezu vollständig 
versiegelt. Der Vorhabenbereich ist verkehrlich und infrastrukturell erschlossen. Synergieeffekte 
der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können genutzt werden.  
Hochwertige oder bedeutende Grünbestände sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.  
Durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für eine stadtnahe Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen bereits 
baulich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten Funktionen für den Klimaschutz 
darstellen. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle 
vermieden. Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu 
Einrichtungen des täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter 
Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern 
eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität.  
Das neue Gebäude wird nach dem Effizienzhausstandard 40 realisiert, um den Energiebedarf zu 
minimieren. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten 
Betriebsbedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des 
Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig 
negativ betroffen.  
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
sowohl durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch 
durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So 
werden im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der BauNVO entsprechende Festsetzungen zu 
wasserdurchlässigen Bodenmaterialien, zur extensiven Dachbegrünung, zur Anpflanzung und 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.2.5, 1.4, 
1.5.1-1.5.3).  
7.6  Landschaft  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
von gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Im Plangebiet befinden sich keine 
denkmalgeschützten Gebäude.  
Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch 
wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten. Der Bebauungsplan 
enthält einen entsprechenden Hinweis.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
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7.8  Wechselwirkungen  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (versiegelte Flächen) im Plangebiet. Hieraus 
resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch 
Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, 
die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht 
anzunehmen. Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit 
voneinander liegen, sodass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, 
die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des 
Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; 
Entstehung relevanter (Stick-) Stoffbelastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer 
Grenzwerte (critical loads) in umliegende Natura-2000 Gebiete).  
7.9  Zusammenfassung  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die 
Absicht, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung von Wohn- und ergänzenden 
gewerblichen Nutzungen zu schaffen. Das ca. 0,38 ha große Plangebiet der 3. Änderung befindet 
sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch 
Einrichtungen der Fachhochschule, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude sowie 
Wohnhäuser nordwestlich, westlich und südwestlich des Plangebiets sowie nördlich der 
Steinfurter Straße geprägt.  
Das Plangebiet ist durch das Gebäude eines Schnellrestaurants mit dazugehörigen Fahr- und 
Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlossener 
Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dachbereich 
Wellblechelemente charakterisiert.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der 
Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie dem Johann-Krane-Weg 
liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund seiner Lage und der 
bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsintensität durch 
Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher.  
Für das Plangebiet liegt der 2006 in der Fassung der 1. Änderung in Kraft getretene 
Bebauungsplan Nr. 409 vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein 
Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festsetzt.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften 
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. 
Dementsprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß 
dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ 
gesondert dargelegt.

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Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
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Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 
die Fläche bereits derzeit nahezu vollflächig versiegelt ist, aber auch aufgrund der Lage im 
Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die 
Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorliegenden Planung 
sachgerecht berücksichtigt werden können.  
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer 
schalltechnischen Untersuchung bewertet. Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der 
Gewerbelärmauswirkungen zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm 
am geplanten Gebäude nachts überschritten werden. Durch den Straßenverkehr auf der 
Steinfurter Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet 
ebenfalls teilweise überschritten, sodass Schallschutzmaßnahmen für den Verkehrs- und 
Gewerbelärm im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich festgesetzt wurden. Unter 
Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen 
Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten.  
Die artenschutzfachlichen Anforderungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die 
Erarbeitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter 
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen u.a. die Entfernung von Gehölzen betreffend sowie 
einer fachgutachterlichen Abbruchbegehung artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.  
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht von einer höheren 
Bodenversiegelung auszugehen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen 
bereits derzeit keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht 
von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich ist keine 
Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene 
Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden 
Flächenversiegelungen zukünftig nicht weiter reduziert, sodass von einer Überschreitung der 
Erheblichkeitsschwelle nicht auszugehen ist. Die Dachflächen werden mit einer 
standortgerechten Vegetation extensiv begrünt und tragen zu einer Rückhaltung des 
unbelasteten Niederschlagswassers bei.  
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft- und 
Klimaschutz auszulösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die beabsichtigten 
Begrünungen, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Durch die Begrünung der 
Dachflächen wird auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung möglich.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine 
Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden 
die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten.

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8  Referenzliste der Quellen / Gutachten  
 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung 
BPlan 409 Leos Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025  
 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 
21.07.1998  
 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt 
abgerufen am 19.03.2025)  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(2014): Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, 
online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt 
(Messtischblatt 4011, Quadrant 2) (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW 
@LINFOS, online unter: 
https://www.lanuv.nrw.de/themen/natur/artenschutz/fundortkataster (zuletzt abgerufen 
am 19.03.2025)  
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: 
Hochwasserrisikomanagementplanung in NRW – Hochwasserrisiko und 
Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021, online unter: 
https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-regierungsbezirk-muenster 
(zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: 
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 
Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt 
abgerufen am 19.03.2025)  
 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate 
(3. Änderung B-Plan 409) an der Steinfurter Straße in Münster, Münster 09.01.2025  
 Schmid, H. P. Waldburger & D. Heynen (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Licht. Schweizerische Vogelwarte, Sempach, online unter: 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025)  
 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 
11.09.2024), online unter: https://www.stadt-
muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025)  
 Stadt Münster: Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 
vom 02.04.2014, online unter: https://www.stadt-

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muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt 
abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt-
muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), 
online unter: https://www.stadt-
muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13 (zuletzt 
abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt-
muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, u.ä.) werden im Rahmen eines 
Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.

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Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
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Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 2: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 2), Stand: Nov. 2020.  
Status: B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; 
Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. 
Potential-Analyse unter Berücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht 
anzunehmen, + = Potential vorhanden.  
 
 
  
Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten / Gebäude
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Parkanlagen
Säugetiere
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N U- + Na FoRu!
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus N U+ - Na (Ru)
Myotis brandtii Große Bartfledermaus N U - Na FoRu!
Myotis dasycneme Teichfledermaus N G - (Na) FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu
Myotis nattereri Fransenfledermaus N G - (Na) FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru)
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus N G - FoRu
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu!
Plecotus auritus Braunes Langohr N G - Na FoRu
Vögel
Accipiter nisus Sperber B G - Na
Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na)
Asio otus Waldohreule B U - Na
Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. - (FoRu), (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht B U - Na
Falco tinnunculus Turmfalke B G - Na FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu
Passer montanus Feldsperling B U - Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu)
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U - FoRu FoRu
Serinus serinus Girlitz B unbek. - FoRu!, Na
Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu!
Reptilien
Lacerta agilis Zauneidechse N G - (FoRu) (FoRu)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-
Weg  
Münster, den __________ 
 
 
Tilman Fuchs 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Hauptausschuss
TOP 19.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Rat
TOP 25.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Neubrückenstraße 25
  • Steinfurter Straße 142
  • Austermannstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Johann-Krane-Weg 4d
  • Dorpatweg
  • Leonardo-Campus 13
  • Burger King
  • York-Ring

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Details

Aktenzeichen
V/0143/2026
Typ
Vorlagen
Datum
24.03.2026
Erstellt
19.02.2026 12:03