V/0143/2026
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 9 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss aus- schließlich zulässig - Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m² (inkl. Neben- räumen), - Dienstleistungsbetriebe, - Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m² (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich zulässig - Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 124 Wohneinheiten, - ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen, - Lager- und Waschräume, - zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.3 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebe- triebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Be- triebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.4 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind, sind diese ausschließlich - mit „nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sorti- ment“ und/oder - mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zuläs- sig. Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0143/2026 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 9 Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gem. Einzelhandels- und Zentrenkon- zept der Stadt Münster (Fortschreibung, Ratsbeschluss 14. März 2018): Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 Zentrenrelevante Sortimente Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen) 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Einzelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung mit Bekleidungszubehör) Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhandel mit Kinder- und Säug- lingsbekleidung und Bekleidungszubehör) Bettwaren (ohne Matrat- zen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren) Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 47.79.2 Antiquariate Bürobedarf, Organisati- onsmittel aus 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroartikel) aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen) (dar- aus NUR: Organisationsmittel für Bürozwecke) Computer und -zubehör, Kommunikationsmittel 47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Soft- ware Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten für den Haushalt einschließlich Nähmaschinen) Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) Glas/ Porzellan/ Keramikartikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Handarbeitsartikel/Strick- waren, Stoffe, Tuche, Me- terwaren aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) Haushaltswaren, Hausrat- artikel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte, so- wie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen, an- derweitig nicht genannt) Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) Jagdbedarf/ Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan- del mit Waffen und Munition) Kunstgewerbliche Er- zeugnisse, Bilder und - rahmen 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeug- nissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- und Flechtwaren) Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 9 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 Zentrenrelevante Sortimente Medizinische und ortho- pädische Geräte 47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Musikinstrumente, Musi- kalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. B. Lupen, Fern- gläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten u. ä.) Schreib- und Papierwa- ren/ Schulbedarf/ Bastel- bedarf 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit Büroartikeln) Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen Spielwaren/ Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel/ Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsportartikel und Sport- großgeräte) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) Telefone/ -zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Unterhaltungselektronik, Tonträger 47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zubehör dafür) Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck aus 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Blumen) Drogerie-/ Parfümeriear- tikel/ Kosmetische Arti- kel 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken Nahrungs- und Genuss- mittel 47.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 47.22 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen 47.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren Tierfutter/ Tierpflegearti- kel für Kleintiere aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel mit zoolo- gischen Gebrauchsartikeln) Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 9 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur Verdeutli- chung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend. Autos, Autoteile, -zu- behör und -reifen aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger (dar- aus NUR: Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Kraftwagen sowie Einzel- handel mit geländegängigen Kraftwagen) 45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör Baumarktsortiment im engeren Sinne ** aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (OHNE: Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhandel mit Saunas) aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar- aus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und Fußbodenbelägen) aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore, ohne Installation und Wartung) aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) Boote und Zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Booten) Campingwagen und -artikel, Zelte aus 45.19.0 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (daraus NUR: Einzelhandel mit Wohnwagen und Wohnmobilen) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport - und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingartikeln) aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) Erotikartikel aus 47.19.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Erotikartikeln) Gartenbedarf, -mö- bel, -geräte, Pflanzen aus 47.52.1 Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan- del mit Metallkurzwaren und Kleineisenwaren für den Garten, Einzelhandel mit Werkzeugen für den Garten, Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhan- del mit Spielgeräten für den Garten) aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte für den Garten) aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (OHNE: Ein- zelhandel mit Blumen) Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrogroßgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken und -truhen) Kinderwagen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Kinderwagen) Küchen 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Küchenmöbeln) Matratzen aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen) Möbel, Büromöbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (OHNE: Einzelhandel mit Campingmöbeln, Gar- tenmöbeln und Küchenmöbeln) Motorräder, -zubehör und -reifen aus 45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Repa- ratur von Krafträdern (daraus NUR: Einzelhandel mit Krafträdern einschließlich Kleinkrafträdern sowie Einzelhandel mit Teilen und Zubehör für Krafträder) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 9 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Reitschuhe aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Reitsportartikeln ohne Reitbekleidung und -schuhe) Sauna-/ Schwimm- badanlagen aus 47.52.1 Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan- del mit Schwimmbecken) aus 47.52.3 Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus NUR: Einzelhandel mit Saunas) Sportgroßgeräte aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportgroßgeräten) Teppiche aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar- aus NUR: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) Tiermöbel aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (hieraus NUR: Ein- zelhandel mit Tiermöbeln) Zoologischer Bedarf/ Lebende Tiere aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: Ein- zelhandel mit lebenden Heim- und Kleintieren, Tieren für Aquarien und Terra- rien) *WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 ** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen. 1.1.5 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs- vertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabde- ckung der baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zu- lässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schorn- steine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photo- voltaikanlagen und Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante des Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abwei- chend ein Mindestabstand von 1,5 m zur nordwestlichen und südwestlichen Außenkante des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außenkante des Gebäudes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 9 1.2.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.4 Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2.5 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Neben- anlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) ge- staltet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen 1.3.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplät- zen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stell- plätze (St) in Form von nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.3.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO – mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladesta- tionen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen – außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.4 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 1.4.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 1.4.2 Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solar- anlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 1.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.5.1 Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vege- tation vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.2 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dau- erhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 9 1.5.3 Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu er- halten. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurich- ten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: - Acer campestre – Feldahorn - Carpinus betulus – Hainbuche - Prunus avium – Vogelkirsche - Sorbus aria – Mehlbeere - Sorbus aucuparia – Eberesche 1.5.4 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.6 Passiver Schallschutz 1.6.1 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbe- reichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hoch- bau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80 1.6.2 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Fenster von Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungsein- richtung auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der ge- planten Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fens- terunabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 9 - Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen ge- währleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.). Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbe- lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger bau- licher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2.1.1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 2.2 Werbeanlagen 2.2.1 Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn: - sich diese an der Stätte der Leistung befinden, - sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind, - sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und - max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird. Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freiste- hende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver- trag gem. § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 9 3.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden- funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entde- ckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmal- schutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 3.4 Kampfmittel Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge- biet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung NRW ist – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. erge- bende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver- meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten. 3.7 Vorhaben- und Erschließungsplan Der auf dem Blatt 2 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und Er- schließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Beschlussvorlage
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V/0143/2026 V/0143/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg [Leos Gate] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 20.05.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, das Schallgutachten zu ergänzen. Die Begründung wird in Kapi- tel 6.5 entsprechend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 2.3.1). 1.1.2 Der Anregung, die Begründung hinsichtlich aktiver Schallschutzmaßnahmen, zeit- licher Beschränkungen der gewerblichen Nutzung und Maßnahmen zur Grund- rissgestaltung detailliert zu prüfen. Die Begründung wird in Kapitel 6.5 entspre- chend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 4.4.4). Stadtplanungsamt 30.03.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Herzog Telefon: 492 -6156 HerzogK@stadt - muenster.de Herr Husmann Telefon: 492 -6194 Husmann@stadt - muenster.de - 2 - V/0143/2026 1.1.3 Der Anregung, das im Nahbereich verlaufende Gewässer zu berücksichtigen. Die Begründung wird in Kapitel 7.4 entsprechend geändert (siehe Anlage 1, Nr. 2.4.1 und 4.5.1). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird der nachfolgenden Stellungnahme nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, das Schallgutachten hinsichtlich der gewerblichen Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zu er- gänzen (siehe Anlage 1, Nr. 2.3.2). 2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technolo- giepark Steinfurter Straße im Bereich Johann -Krane-Weg“ wird gemäß §§ 2 und 10 Bauge- setzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die gemäß den obenstehenden Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte Begründung zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird ebenfalls beschlos- sen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die zur Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Kosten übernimmt die Vorhabenträgerin. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 409: „Technolo- giepark Steinfurter Straße“ teilräumig und vorhabenbezogen zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein prägnantes Gebäude am nordwestlichen Rand der Innenstadt zu schaffen, das den Auftakt des Wissensquartiers bildet (Vorlage Nr. V/0693/2020). Statt der ursprünglich geplanten neuartigen Kombination von Co-Working (Büro- bzw. Gewerbenut- zung) und Co-Living (Boarding-House für kurz- bis mittelfristiges Wohnen) beabsichtigt die Vorhaben- trägerin nun, in den vier Obergeschossen 124 öffentlich geförderte Apartments für Auszubildende und Studierende zu realisieren. Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße wird weiterhin die Filiale des der- zeit auf dem Grundstück vorhandenen Fast-Food-Restaurants mit Drive-in-Spur ansässig sein. Rück- seitig verbleibt die Option für eine kleine weitere Gewerbeeinheit für gastronomische / Dienstleis- tungs-Zwecke oder Einzelhandel. Höhen, Volumina und Fassaden orientieren sich an den drei bereits fertiggestellten Kuben des be- nachbarten „LeoLand“-Projekts, das von den gleichen Investoren realisiert wurde. Kostenaspekte / Durchführungsvertrag Die Stadt Münster hat mit der Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen Durchführungsver- trag gemäß § 12 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch d ie Vorhabenträgerin regelt. Ein Ergänzungsvertrag sichert schallschutztechnische Maßnah- men für die künftigen Bewohnenden. Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand im Juli 2021, die der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im September 2021 statt – mit Bezug auf das o.g. Co-Working / Co-Living. Die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vollzog sich vom 13.10. bis - 3 - V/0143/2026 zum 13.11.2025, zeitgleich waren die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einge- bunden. Zu den o.g. Beteiligungen sind ausschließlich Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen abgegeben worden. Die Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvor- schläge unter 1. Beschluss gefasst werden. Durch die Beschlussvorschläge unter 1. wird lediglich die Begründung angepasst. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nicht geändert werden. Daher ist keine weitere Beteiligung der Öffentlich- keit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich und es kann n achfol- gend der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans, der hier bisher ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ darstellt, im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Zukünftig wird hier eine gemischte Baufläche dargestellt. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung) Beschluss zur Änderung + Freigabe f. frühzeit. Beteiligung Veröffentlichung im Internet § 3 (2) und § 4(2) BauGB frühzeitige Beteiligung § 3 (1) und § 4(1) BauGB Abwägung + Satzungsbeschluss
Anlage-4-Planverkleinerung
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90 241 7 270 299 305 301 284 290 263 268 298 300 302 303 304 663 662 0,8 St St St St StSt 59,9 m 0,8 3,0 MU LPB IV LPB V LPB IV LPB III LPB III LPB IV 0,8 3,0 MU Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. 409 409 vorhabenbezogene 3. Änderung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Münster 66 1 : 500 Bebauungsplan Nr. Blatt 1 (2 Blätter) Die Plangrundlage wurde am 18.11.2024 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 8 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom __________ bis einschließlich __________ im Internet veröffentlicht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker 1 : Planverfasserin: Bauliche Gestaltung: Vorhabenträgerin: T en Brinke Bau GmbH & Co. KG Dinxperloer Straße 18-22 46399 Bocholt Leos Gate GmbH & Co. KG Neubrückenstraße 25-27 48143 Münster Zeichenerklärung Festsetzungen 12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Bestandsangaben Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Art der baulichen Nutzung Urbane Gebiete, Ergänzende Fläche zur 2. Änderung des BP Nr. 409 MU 0,8 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl II Zahl der Vollgeschosse, zwingend 77,5 m Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)GH 3,0 Geschossflächenzahl Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Verkehr Hinweise Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) Freistehende Werbeanlagen (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.2.1) Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn) Vorgeschlagener Baumstandort Bezugshöhe (in m üNHN im DHHN 2016) 59,9 m Sonstige Festsetzungen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Sichtfelder -nachrichtliche Darstellung- sind von jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten Öffentliche Straßenverkehrsflächen Einfahrt / Ausfahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen für StellplätzeSt Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen LPB III LPB IV Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.1) Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahmen (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.3) Baufläche, s. textliche Festsetzung Nr. 1 1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss ausschließlich zulässig - Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m 2 (inkl. Nebenräumen), - Dienstleistungsbetriebe, - Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m 2 (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich zulässig - Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 124 Wohneinheiten, - ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen, - Lager- und Waschräume, - zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.3 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). 1.1.4 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind, sind diese ausschließlich - mit „nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ und / oder - mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zulässig. Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.1.5 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabdeckung der baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante des Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abweichend ein Mindestabstand von 1,5 m zur nordwestlichen und südwestlichen Außenkante des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außenkante des Gebäudes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.2.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.4 Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2.5 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) gestaltet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen 1.3.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) in Form von nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.3.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO – mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladestationen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen – außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.4 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 1.4.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 1.4.2 Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 1.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.5.1 Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vegetation vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.2 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.2 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Fenster von Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.3 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder - Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.). Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2.1.1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 2.2 Werbeanlagen 2.2.1 Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn: - sich diese an der Stätte der Leistung befinden, - sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind, - sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und - max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird. Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 3.4 Kampfmittel Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung NRW ist - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten. 3.7 Vorhaben- und Erschließungsplan Der auf dem Blatt 2 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. *WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 ** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) I II III IV V VI VII 55 60 65 70 75 80 >80 1.5.3 Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: Acer campestre – Feldahorn Carpinus betulus – Hainbuche Prunus avium – Vogelkirsche Sorbus aria – Mehlbeere Sorbus aucuparia – Eberesche 1.5.4 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.6 Passiver Schallschutz 1.6.1 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 189) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV . NRW. S. 1172). · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618). Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0143/2026
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0143/2026 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 20 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: „Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 06.09.2021 bis einschließlich zum 20.09.2021 in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung bereitgestellt. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum: 30.06. bis einschließlich zum 30.07.2021 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster, Stellungnahme vom 02.07.2021 2.1.1 Da bei Erdarbeiten auch paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien angetroffen werden können, wird angeregt, den bereits enthaltenen Hinweis betreffend archäologischer Bodenfunde zu ergänzen. Zwischen der städtischen Denkmalbehörde und dem LWL wurde eine abgestimmte Formulierung zur Bodendenkmalpflege vereinbart. Diese wurde im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bereits in die Planunterlagen aufgenommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.2 Feuerwehr der Stadt Münster, Stellungnahme vom 06.07.2021 2.2.1 Besondere Zufahrten scheinen nicht notwendig. Die vorgesehenen Verkehrsflächen zur Erschließung der Parkflächen seien ausreichend bemessen und können als Bewegungsflächen angesetzt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.2.2 Die Versorgung der Vorhabenfläche mit Löschwasser hat durch die Stadtwerke Münster zu erfolgen. Für das Vorhaben ist eine Löschwassermenge von mind. 96 m³/h für einen Zeitraum von mind. 2 Stunden vorzuhalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt werden. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.2.3 Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung bereits ausgewertet. Hieraus ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet darstellt. Bombenblindgängerverdachtspunkte seien nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet: Ein entsprechender Hinweis ist in der Planzeichnung sowie in der Begründung zum Bebauungsplan (Kapitel 6.7) bereits enthalten. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 2.3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass maßgebliche Immissionspunkte an den drei Wohngebäuden, die in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 planfestgestellt wurden, fehlen. Es wird angeregt, das Gutachten zu ergänzen bzw. anzupassen. Der Hinweis, dass maßgebliche Immissionspunkte fehlen, wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das Schallgutachten wurde entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Der Anregung, das Schallgutachten zu ergänzen, wird gefolgt. Die Begründung wird in Kapitel 6.5 entsprechend geändert. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 2.3.2 Als lärmtechnische gewerbliche Vorbelastung sei im Gutachten auch die (untergeordnete) gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zu berücksichtigen bzw. begründet als nicht erheblich einzustufen. Es wird angeregt, das Gutachten dahingehend zu ergänzen. Das angrenzende Gebiet (Bebauungsplan Nr. 409, 2. Änderung) ist als Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO festgesetzt. In MU sind gewerbliche Nutzungen nur zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gebiet ist überwiegend durch Wohnnutzung (Studentenwohnen) geprägt, gewerbliche Nutzungen befinden sich lediglich untergeordnet in den Erdgeschossen der Gebäude. Bereits aufgrund der gebietstypischen Festsetzung ist das Emissionspotenzial gewerblicher Nutzungen planungsrechtlich begrenzt. Zulässig sind ausschließlich wohnverträgliche, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Zudem bestehen keine Der Anregung, das Schallgutachten hinsichtlich der gewerblichen Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zu ergänzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.1) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Außenbewirtschaftungen oder sonstige immissionsrelevante Außenbereichsnutzungen. Vor diesem Hintergrund ist eine relevante gewerbliche Vorbelastung im Sinne der schalltechnischen Beurteilung nicht zu erwarten. Eine ergänzende gutachterliche Betrachtung würde zu keiner anderen Bewertung der Immissionssituation führen. 2.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, ob es sich bei den in der Planzeichnung dargestellten Fenstern entlang der Süd-Westfassade um Boardinghaus-Nutzung handele. Der Immissionsrichtwert nach TA Lärm für die Nacht werde dort überschritten. Es sei zu prüfen, ob durch eine Teileinhausung der Kehre für die Abfahrt für den Drive-Inn die nächtliche Einhaltung des Immissionsrichtwerts (IRW) erreicht werden könne und dadurch perspektivisch dort ebenfalls eine Boardinghausnutzung ermöglicht werden könne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Plankonzeption wurde im weiteren Verfahren geändert (Umstellung von Boardinghouse auf Studentenwohnen) und das schalltechnische Gutachten entsprechend fortgeschrieben. Auf Grundlage der aktualisierten Untersuchung wurden die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, um gesunde Wohnverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sicherzustellen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.3.4 Es wird angeregt, in die Planzeichnung die Bereiche, für die nach TA Lärm eine Überschreitung der IRW in der Nacht prognostiziert werden, zu kennzeichnen, um Wohnen oder eine Hotelnutzung dort auszuschließen. Auf Grund der geänderten Planungskonzeption (s.o. 2.3.3) wurde die Schallsituation neu betrachtet (Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025) und Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag entsprechende Festsetzungen in die Planzeichnung und in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 2.4 Stadt Münster – Untere Wasserbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 2.4.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Nahbereich zur östlichen Grundstücksgrenze ein verrohrtes Gewässer befinde (vgl. Kanalverlauf). Eine unmittelbare Betroffenheit werde nicht gesehen. Eine entsprechende Berücksichtigung sollte im Umweltprotokoll unter Kapitel 7.4 der Begründung jedoch erfolgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Kapitel 7.4 der Begründung wird redaktionell angepasst. Der Anregung, das im Nahbereich verlaufende Gewässer zu berücksichtigen, wird gefolgt. Die Begründung wird in Kapitel 7.4 entsprechend geändert. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 2.5 Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.07.2021 2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Gefährdung durch Vogelschlag zwar ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wurde, dieser jedoch aller Voraussicht nach keine Regelungswirkung entfalten werde. Es wird daher angeregt, dass im städtebaulichen Vertrag eine ergänzende Regelung getroffen wird, die zu einer wirksamen Minimierung des Vogelschlagrisikos beiträgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf Grund der seit der frühzeitigen Beteiligungs-phase geänderten Plankonzeption, die nun keine großflächigen Glasfassaden mehr vorsieht, ist die Aufnahme einer ergänzenden Regelung zur Minimierung des Vogelschlagrisikos in den städtebaulichen Vertrag entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.5.2 Gegen die weitere Artenschutzprüfung und die Verlagerung auf die Abrissgenehmigung/ -anzeige bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.6 IHK Nord Westfalen, Stellungnahme vom 21.07.2021 2.6.1 Es wird auf einen Widerspruch in der Begründung hingewiesen: In der Begründung werde als Planungsanlass und -ziel auf den starken Bedarf an Wohnraum in Münster hingewiesen. Auch sei die Fläche Teil des Baulandprogramms der Stadt Münster. Da das Nutzungskonzept dem eines Boardinghouses entspreche und laut Festsetzungen explizit nur eine temporäre Wohnnutzung / ein Beherbergungsbetrieb zulässig ist, halte die Begründung folgendes fest: "Dem regulären Wohnungsmarkt stehen diese insgesamt 45 Wohneinheiten nicht zur Verfügung". Um das aus Sicht der Wirtschaft strukturelle Defizit bei der Verfügbarkeit von Wohnraum und die damit verbundene erschwerte Fachkräftegewinnung zu beheben, sind daher parallel Projekte für die Schaffung von Dauer-Wohnraum zu verfolgen. Auf Grund der seit der frühzeitigen Beteiligungs-Phase geänderten Plankonzeption kommen die vorgebrachten Bedenken nicht mehr zum Tragen: Die überarbeitete Planungskonzeption sieht nun Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende in den Obergeschossen vor. Ein Boardinghouse ist nicht mehr geplant bzw. zulässig. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.7 Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege, Stellungnahme vom 28.07.2021 2.7.1 Aus denkmalpflegerischer Sicht stelle die in den Planunterlagen dargestellte bauliche Anlage keine Beeinträchtigung des Baudenkmals „Leonardo- Campus“ dar, da sich der Neubau in der Höhenentwicklung der Firsthöhe des Denkmals unterordnet und eine ausreichende räumliche Distanz zum Kasernengelände besteht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.8 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 29.07.2021 2.8.1 Fernwärmeversorgung: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gebiet um ein „Fernwärmevorranggebiet“ handele und die Möglichkeit bestehe, das Neubauprojekt an das vorgelagerte Fernwärmenetz anzuschließen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wurde über die Option informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.8.2 Trinkwasserversorgung: Bei der weiteren Detailplanung sei eine Wasserhausanschlussleitung der ehemaligen Eissporthalle zu berücksichtigen. Der Hinweis wird beachtet. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.8.3 Stromversorgung: Der geplante Standort der erforderlichen Ortnetzstation (ONS) sei mit dem zuständigen Ing.-Büro des Bauherrn abgestimmt, daher Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Inzwischen wurde die Plankonzeption konkretisiert und geändert: Für die Stromversorgung wird eine private Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag müsse ein geplanter Baumstandort im Eingangsbereich des Johann-Krane-Wegs in der Planzeichnung entfallen. Die geplante ONS diene der öffentlichen bzw. allgemeinen Energieversorgung und müsse mittels des Symbols der Elektrizität gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Kundenstation erforderlich. Diese wird – in Abstimmung mit den Stadtnetzen – im Erdgeschoss in das Gebäude integriert und ist über eine Außentür unmittelbar zugänglich. Eine Übernahme des Symbols für Elektrizität gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan ist daher nicht mehr erforderlich (private Station). Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: - Handwerkskammer Münster (Stellungnahme vom 01.07.2021) - Stadtwerke Münster GmbH – Angebotsplanung und Infrastrukturmanagement (Stellungnahme vom 01.07.2021) - Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 (Stellungnahme vom 02.07.2021) - Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 (Stellungnahme vom 06.07.2021) - Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde (Stellungnahme vom 21.07.2021) - Stadt Münster – Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege (Stellungnahme vom 26.07.2021) 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Planunterlagen wurden im Zeitraum vom 13.10. bis einschließlich zum 13.11.2025 im Internet veröffentlicht sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 öffentlich ausgelegt. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 20 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum: 13.10. bis einschließlich zum 13.11.2025 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 24.10.2025 4.1.1 Fernwärmeversorgung: Da es sich bei dem Gebiet um ein Fernwärmevorranggebiet handelt, bestehe die Möglichkeit, das Neubauprojekt an das vorgelagerte Fernwärmenetz anzuschließen. Hierzu werde vom Bauherrn die Angabe der geplanten Anschlussleistung für die Wärmeversorgung benötigt. Auf dieser Grundlage werde gerne ein entsprechendes Angebot erstellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wurde über die Option informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.1.2 Trinkwasserversorgung / Löschwasser: Auf dem geplanten Gelände befinde sich derzeit noch die Wasserhausanschlussleitung der ehemaligen Eissporthalle. Durch die Neubebauung werde diese Leitung überplant. Dies sei bei der weiteren Detailplanung zu berücksichtigen. Der Hinweis wird beachtet. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.1.3 Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h könne aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.1.4 Stromversorgung: Die geplante Anordnung der privaten Kundenstation im Erdgeschoss mit unmittelbarem Zugang über Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Kennzeichnung in der Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag eine Außentür sei passend. Eine entsprechende Kennzeichnung der Station im Plan wäre wünschenswert. Planzeichnung ist nicht erforderlich (private Station). 4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 27.10.2025 4.2.1 Die Deutsche Telekom Technik GmbH sei bevollmächtigt, die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.2 Gegen die vorgelegte 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 bestehen grundsätzlich keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.3 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die die die vorhandene Bebauung versorgen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Plangebiet vorhandenen Telekommunikationslinien dienen der bestehenden Versorgung und sind im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen. Bestand und Betrieb der Leitungen werden durch die Planung nicht in Frage gestellt. Die konkrete Sicherung vorhandener Leitungen sowie der Umgang mit ggf. erforderlichen Anpassungen oder Umverlegungen sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans, sondern im Rahmen der nachfolgenden Ausführungs- und Erschließungsplanung sowie im Zuge der Bauausführung zwischen Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Vorhabenträger, Erschließungsträger und Leitungsträger abzustimmen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem Erhalt der Leitungen grundsätzlich nicht entgegen. 4.2.4 Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.5 Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.6 Die Telekom bittet um frühzeitige Kontaktaufnahme für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger. Die Hinweise betreffen ausschließlich die Bauausführung und sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Die Vorhabenträgerin wurde entsprechend informiert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.2.7 Die Telekom weist auf zu beachtende Details bei der konkreten Bauausführung hin. Die Hinweise betreffen ausschließlich die Bauausführung und sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Die Vorhabenträgerin wurde entsprechend informiert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.8 In allen Verkehrswegen seien geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wurde über die Stellungnahme informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.9 Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3 Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Stellungnahme vom 10.11.2025 4.3.1 Das Dezernat 54 – Wasserwirtschaft – der Bezirksregierung Münster hat zu dem Verfahren keine Anmerkungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3.2 Für bestimmte wasserwirtschaftliche Belange (z.B. im Hinblick auf sonstige Gewässer oder Niederschlagswasserbeseitigung) könne auch eine Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde gegeben sein kann, die daher stets gesondert zu beteiligen sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Untere Wasserbehörde ist eingebunden worden. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.3.3 Des Weiteren wird auf eine Rundverfügung der Bezirksregierung Münster vom 23.10.2025 hingewiesen, die auf Beteiligungsregelungen hinsichtlich Abwasserbeseitigung, Starkregenvorsorge und Wasserschutzgebieten eingeht. Der Hinweis wird beachtet Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.4 Stadt Münster – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 17.11.2025 4.4.1 Eine Konfliktverlagerung der immissionsschutzrechtlichen Belange in Bezug auf die Einhaltungen der Anforderungen nach TA Lärm in das Baugenehmigungsverfahren werde nicht befürwortet. Aufgrund der Stellungnahme ist mit dem Vorhabenbetreiber eine Ergänzung des Durchführungsvertrag vereinbart worden, die den Schallschutz für die Bewohnenden mittels besonderen Fensterausführungen und Prallscheiben sicherstellt. Der Konflikt ist somit bereits im Kontext des Bebauungsplans bewältigt. Eine Änderung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen ist entbehrlich. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.4.2 Laut schalltechnischem Gutachten werden am Tag an allen untersuchten Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten. In der Nacht hingegen werden an der geplanten Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet an der Südost- und Nordost-Fassade an den Immissionspunkten IP4- IP7 Überschreitungen des Immissionsrichtwerts (IRW) von 7,4 Der Stellungnahme wurde durch die Ergänzung des Durchführungsvertrags gefolgt: Den Überschreitungen der Lärmwerte wird mittels besonderer Fensterausführungen entgegengewirkt (s.o. 4.4.1) Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag bis 12,6 dB(A) prognostiziert. Das Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm wird in der Nacht an den IP4, IP5 und IP7 nicht erfüllt. Das Immissionsgutachten kommt zum Ergebnis, dass „an den Wohnnutzungen im geplanten Gebäude (IP4-IP9) die zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit an den nordöstlichen sowie südöstlichen Fassaden […überschritten werden und hier…] geeignete Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen […umzusetzen sind].“ 4.4.3 In den textlichen Festsetzungen (TF) und in der Planzeichnung wird festgelegt, dass die geplanten Wohnnutzungen im Bereich der gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster und fensterunabhängige Lüftung und / oder durch eine Kombination von technischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern führen vor Schall zu schützen sind. Durch die genannten Schutzmaßnahmen würde auch das Spitzenpegelkriterium in der Nacht an den Immissionspunkten eingehalten. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Kapitel 6.5 dazu ausgeführt: „Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte scheiden bauliche Maßnahmen (zur Reduzierung der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ihr wird durch die Ergänzung des Durchführungsvertrages gefolgt (s.o. 4.4.1). Die Überlegungen, die letztlich zu den nun beabsichtigten passiven Lärmschutzmaßnahmen geführt haben, sind in der Bebauungsplan- Begründung verkürzt wiedergegeben. Diese werden in der Abwägung zu Punkt 4.4.4 ausführlicher erläutert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Schalleinwirkung auf die Wohnnutzung) an den gewerblichen Anlagen im vorliegenden Fall ebenso aus, wie organisatorische Maßnahmen (eine Änderung der Öffnungszeiten der Tankstelle und des Burger King bis max. 22 Uhr ist nicht beabsichtigt). Auch eine Grundrissgestaltung mit schützenswerten Räumen zur schallabgewandten Fassade ist im vorliegenden Fall keine Option, da es sich um 1-Raum-Appartements handelt, die zu den Außenfassaden (und damit auch zu den schallbelasteten Bereichen) orientiert sind.“ 4.4.4 Stellungnahme zur Bewältigung des Immissionskonflikts: Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan sehr konkret Einfluss auf das Projekt nehmen kann, sei der Neubau des lärmtechnisch konfliktträchtigen Schnellimbissbetriebes zu überdenken. Gemäß dem Rücksichtnahmegebot könne prioritär an der Emissionsquelle optimiert werden. In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf werde ohne nähere Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen, zeitlichen Beschränkungen der gewerblichen Nutzung und auch von Maßnahmen zur Grundrissgestaltung abgesehen (s.o. Auszug Begründung, Kapitel 6.5). Es sei aufgrund der großflächigen und hohen prognostizierten Überschreitungen der IRW nach TA Lärm in der Nacht nicht ersichtlich, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch eine Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren mit Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen und wurden im Rahmen der Abwägung kaskadenartig umfassend geprüft: Zunächst war zu prüfen, ob der Abstand zwischen der Lärmquelle (hier insbesondere Pkw-Verkehr in Drive-in-Spur, Fahrgeräusche und Türenschlagen auf dem Stellplatz) und den Bewohnenden vergrößert werden kann. Da sich im vorliegenden Fall die gewerbliche Nutzung (Fast-Food mit Drive-in) und die Wohnnutzung innerhalb desselben Gebäudekomplexes befinden, ist eine Vergrößerung des Abstands zwischen Emissions- und Immissionsort aus städtebaulichen und funktionalen Gründen nicht möglich. Ein anderweitiger Zuschnitt / Anordnung der Betriebsabläufe (Verlagerung der Fahrspur Änderungen am Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Die Begründung wird in Kapitel 6.5 redaktionell ergänzt. (Beschlussvorschlag 1.1.2) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dem pauschalen Hinweis in den textlichen Festsetzungen auf Schutzmöglichkeiten gesichert werden können. oder Anlieferung) in der Schnellgastronomie würde die Immissionsbelastungen lediglich auf eine andere Fassadenseite verlagern, jedoch keine Lösung darstellen. Im Rahmen der Planung wurden zudem aktive Schallschutzmaßnahmen geprüft: Zur Minderung der Schallemissionen wurde eine bauliche Überkragung der Drive-in-Fahrspur vorgesehen. Dies reicht jedoch allein nicht zur Einhaltung der maßgeblichen IRW der TA Lärm in der Nachtzeit aus. Darüber hinaus wurden eine tunnelartige Einhausung der Drive-In-Fahrspur, die Errichtung einer Schallschutzwand sowie eine Überdachung der Stellplatzanlage geprüft. Diese Varianten scheiden jedoch aus städtebaulichen Gründen aus, da sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbilds führen und dem angestrebten offenen städtebaulichen Konzept widersprechen würden. Auch eine Ausführung der Fahrspuren mit Flüsterasphalt würde keine nennenswerten Minderungseffekte erzielen, da dieser erst bei höheren Geschwindigkeiten effektiv ist. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Burger King wurde ebenfalls geprüft. Aktuell ist die Schnellgastronomie bis morgens um 1:00 Uhr, freitags / samstags bis 2:00 Uhr geöffnet. Eine frühere Schließung würde nicht der Lebenswirklichkeit des Publikums dieser Branche an diesem Standort entsprechen. Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe wurden ebenfalls untersucht. Aufgrund der geplanten Ein-Raum-Appartements ist weder eine lärmabgewandte Grundrissorganisation noch die Realisierung durchgesteckter Wohnungen möglich. Außenliegende Laubengänge scheiden aus funktionalen und städtebaulichen Gründen ebenfalls aus: Die Gebäudestruktur ist durch die drei angrenzenden, bereits errichteten Baukörper in Größe, Form und Lage vorgegeben und wird durch das geplante Gebäude städtebaulich vervollständigt. Die Realisierung außenliegender Laubengänge würde zudem eine einseitige Ausrichtung sämtlicher Appartements zum Innenhof bedeuten und zu erheblichen Belichtungsdefiziten führen. Zudem würde eine entsprechende Umplanung eine Reduzierung Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der Wohneinheiten sowie eine erneute umfangreiche Abstimmung hinsichtlich der vorgesehenen Wohnraumförderung erfordern (die Grundrisse wurden abgestimmt und es wurde eine Förderung in Aussicht gestellt). Da die beschriebenen Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend oder vertretbar sind, wurden in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.3 mögliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm festgelegt. Die dort genannte technische Maßnahme der Prallscheiben wurde durch die Architekten geprüft, konkretisiert und durch den Schallgutachter untersucht und bewertet. In den betroffenen Bereichen ist eine feststehende Verglasung (Prallscheibe) 0,5 m vor dem Fenster vorgesehen, welche über entsprechende Metallprofile befestigt wird und eine Belüftung sicherstellt. Durch diese Maßnahme wird eine Dämpfung von 12,6 dB erreicht. Damit wurde nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahme die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an dem geplanten Gebäude zur Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten werden. Unzulässige Lärmkonflikte verbleiben Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind gewährleistet. Eine unzulässige Verlagerung der Konfliktbewältigung in das Baugenehmigungsverfahren erfolgt nicht, da die grundsätzliche technische Lösbarkeit des Lärmkonflikts auf Ebene der Bauleitplanung gutachterlich nachgewiesen und vertraglich gesichert wurde. 4.5 Stadt Münster – Untere Wasserbehörde, Stellungnahme vom 17.11.2025 4.5.1 Die Aussage in der Bebauungsplan-Begründung, dass Oberflächengewässer im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vorlägen, sei nicht korrekt. Nordöstlich des Grundstücks verlaufe das Gewässer Nr. 332814, das in Teilabschnitten verrohrt oder offen geführt werde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Kapitel 7.4 der Begründung wird redaktionell angepasst. Der Anregung, das im Nahbereich verlaufende Gewässer zu berücksichtigen, wird gefolgt. Die Begründung wird in Kapitel 7.4 entsprechend geändert. (Beschlussvorschlag 1.1.3) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 20 Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.5.2 Das Niederschlagswasser werde über die städtische Regenwasserkanalisation abgeleitet, ggf. könne aufgrund der Nutzung eine Niederschlagswasserbehandlung nötig sein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.5.3 Abseits dieser Hinweise bestünden keine Bedenken seitens der Unteren Wasserbehörde gegen die vorgelegten Planungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihrer Stellungnahme geäußert: - Gelsenwasser AG (Stellungnahme vom 14.10.2025) - Handwerkskammer Münster – Wirtschaftsförderung (Stellungnahme vom 07.11.2025) - Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster (Stellungnahme vom 11.11.2025) - Stadtwerke Münster GmbH (Stellungnahme vom 11.11.2025) - Bezirksregierung Münster – Dezernat 35.4 Denkmalangelegenheiten, Verkehrssicherung-Sonderliegenschaften (Stellungnahme vom 12.11.2025) - Stadt Münster – Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahmen vom 17.11.2025)
Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 35 B e g r ü n d u n g zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................................. 3 1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 4 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 3.1 Regionalplan ................................................................................................................................ 6 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 3.3 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 6 3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben ......................................................... 7 3.5 Grünordnung................................................................................................................................ 7 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 6.2.1 Art der baulichen Nutzung .............................................................................................. 9 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................... 10 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................................ 11 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................ 12 6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung ......................................................................... 12 6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen ......................................................................... 13 6.2.7 Werbeanlagen .............................................................................................................. 14 6.2.8 Material, Farbgebung .................................................................................................... 15 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 15 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 17 6.5 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 6.6 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 22 6.7 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 23 7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 23 7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 24 7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ................................................................................... 24 7.3 Boden ........................................................................................................................................ 28 7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 28 7.5 Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 29 7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 29 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 29 7.8 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 30 7.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 30 8 Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 32 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 33 Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 34 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0143/2026 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 2 von 35 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung. Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bemühungen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker Bedarf an adäquatem Wohnraum, auch für Auszubildende. Die Umgestaltung des Gesamtbereichs der ehemaligen Eissporthalle mit angrenzendem Schnellrestaurant an der Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg ist im Jahr 2018 Gegenstand eines Wettbewerbsverfahrens gewesen. Der prämierte Entwurf sieht eine Überplanung der gesamten Fläche mit vier Baukörpern vor. Für drei dieser Baukörper – das Projekt „Leoland“ für studentisches Wohnen – wurde bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 durchgeführt. Diese ist am 05.02.2021 in Kraft getreten und die Planung wurde inzwischen realisiert. Eine Überplanung des gesamten Areals in einem Bauleitplanverfahren war zunächst nicht möglich, da die liegenschaftlichen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Die Vorhabenträgerin ist inzwischen verfügungsberechtigt über die Plangebietsfläche und beabsichtigt die Vervollständigung des städtebaulichen Konzeptes mit dem vierten Baukörper. Das geplante Gebäude soll an diesem exponierten Standort an der Steinfurter Straße Ecke Johann-Krane-Weg eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/ oder Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen umsetzen (siehe Punkt 1.2). Der architektonisch prägnante Gebäudeentwurf orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Maßstab des benachbarten Leonardo-Campus sowie den projektierten Leoland-Gebäuden. Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist der Antrag der Vorhabenträgerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese stadtnahe, neue Entwicklung auf der insgesamt ca. 0,38 ha großen Fläche am Johann-Krane-Weg zu schaffen. Die Leos Gate GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Die Stadt Münster beabsichtigt, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m², durch die Änderung wird die Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 3 von 35 Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind ebenfalls nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben bildet den letzten Baustein der neuen Entwicklung im Kreuzungsbereich Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg und komplettiert die bereits bestehenden angrenzenden drei Gebäude im Nordwesten, Südwesten und Westen (siehe Punkt 1.1). Für das Vorhaben ist eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen geplant. Das Konzept umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit Innenhof. Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße ausgerichtet wird mit ca. 500 m² Nutzfläche weiterhin die – nach Abrisse neu zu integrierende – Filiale des derzeit auf dem Grundstück ansässigen Fast- Food-Restaurants mit Drive-in-Spur ansässig sein (24-Stunden-Betrieb). Rückseitig ist eine weitere Gewerbeeinheit mit ca. 200 m² Nutzfläche für gastronomische Zwecke, Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzung vorgesehen (ggfs. Teilung in zwei Einheiten), die sich Richtung westlich angrenzender Nachbarbebauung orientiert. Des Weiteren werden im Erdgeschoss Technikräume und Fahrradabstellflächen errichtet. In den Obergeschossen wird ein Wohnheim für Auszubildende und Studierende mit insgesamt 124 Einzelappartements (31 Appartements je Geschoss) und einer Gesamtwohnfläche von ca. 2.750 m² realisiert. Die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind zentral im 1. Obergeschoss vorgesehen. Diese umfassen einen Aufenthaltsraum, Sanitäranlagen, sowie Lagerflächen und Schließfächer. Im Bereich des ruhigen und vollständig umschlossenen Innenhofes befindet sich auf dem Dach des 1. und 2. Obergeschosses ergänzend ein Dachgarten als attraktiver Aufenthaltsbereich zur gemeinschaftlichen Nutzung. Intern wird das Gebäude über zwei Treppenhäuser inkl. Aufzug barrierefrei erschlossen. Nördlich und östlich im Vorhabengebiet befinden sich 42 oberirdische Kfz-Stellplätze. Diese sichern den Stellplatzbedarf für Gäste der Gastronomiebetriebe bzw. Gewerbeeinheiten, der Bewohner und Besucher. Die im Innern des geplanten Gebäudes vorgesehenen Fahrradstellplätze (inkl. Sonder- bzw. Lastenrad-Stellplätze) werden durch überdachte Fahrradabstellplätze unterhalb der Auskragung im südöstlichen Bereich des Baukörpers ergänzt (siehe Punkt 6.2.4). Die Planung fügt sich, sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen her, in die Umgebung ein. In seiner Höhenentwicklung ordnet sich das Vorhaben dem angrenzenden und städtebaulich herausragendem Leonardo-Campus unter (siehe Punkt 6.7). Der Johann-Krane-Weg ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungsfunktion für das Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 4 von 35 Plangebiet weiterhin übernehmen. Lediglich ein kleiner Teilbereich des vorhandenen Gehwegs im Kreuzungsbereich Johann-Krane-Weg und Steinfurter Straße wird in das Plangebiet als „öffentliche Verkehrsfläche“ integriert (siehe Punkt 2). 1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu verbessern. Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene – allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere sind folgende Ziele für den Bebauungsplan zu beachten bzw. berücksichtigen: Ziel I.1.1: Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement Ziel I.2.1: Allgemeines: Klimawandel und -anpassung Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: Das Vorhabengebiet und sein Umfeld befinden sich gemäß Kommunensteckbrief Münster 1, der im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im Einflussgebiet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach nicht. Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 2 zeigt, dass im Bereich der nördlichen, südöstlichen und westlichen Fläche sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen bis 0,3 m entstehen können. 1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement- planung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021, online unter: https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-regierungsbezirk-muenster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025). 2 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt- muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 5 von 35 Mit Ausnahme des westlichen Bereiches liegen die Bereiche mit Überschwemmungen in den Frei- bzw. Außenanlagen des Vorhabens, sodass von Überschwemmungen in diesen Teilflächen keine Gefahr ausgeht. Die Situation im westlichen Bereich wird sich zukünftig gänzlich ändern: Im Rahmen des Vorhabens wird das Bestandsgebäude abgerissen. Damit einher gehen Veränderungen der Geländetopografie, sodass vorhandene Senken zukünftig nicht mehr vorhanden sein werden. Zudem erhält der Neubau eine Flachdachbegrünung (siehe Punkt 6.2.5), die Regenwasser zurückhält und sich damit positiv auf den Wasserablauf auswirkt: Die örtliche Kanalisation wird durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet. Negative Auswirkungen durch Starkregenereignisse werden dadurch verringert. Als weitere Maßnahme darf zum Zwecke des Überflutungsschutzes die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird zudem ein Überflutungsnachweis für extremere Niederschlage für die private Planungsfläche gemäß DIN 1886-100 erbracht. Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1 Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Negative Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Realisierung des Vorhabens nicht zu erwarten. Eher kann durch die geplanten Maßnahmen – wie z.B. Dachbegrünung, Regenwasserrückhalt [5 l/m² Grundstücksfläche], Verwendung von Rasengittersteinen für Stellplätze – eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden. In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und Flachdächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen. 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 liegt am nordwestlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und setzt sich aus den Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des Vorhaben-und Erschließungsplans sowie den gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Teilflächen an der nordwestlichen, südwestlichen und östlichen Plangrenze zusammen. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,38 ha, wobei sich diese auf den Vorhaben- und Erschließungsplan (0,36 ha) und die ergänzend einbezogenen Flächen außerhalb (ca. 0,02 ha) aufteilen. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt, die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Plan durch eine violette Grenze festgesetzt. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 6 von 35 Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird wie folgt begrenzt: im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54), im Südosten durch den Johann-Krane-Weg und im Südwesten und Nordwesten durch Wohngebäude. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen folgende Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 66, Flurstücke 241 (teilweise), 299 und 302. Im Nordwesten, Südwesten und Osten des Plangebiets werden auf Grund geänderter liegenschaftlicher Rahmenbedingungen (Flächentausch), zur Vermeidung von „Lücken“ im Planungsrecht zwischen der 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans und zur Sicherung der vorhandenen Erschließung (Gehweg am Johann-Krane-Weg) gemäß § 12 Abs. 4 BauGB drei einzelne Flächen mit einer Größe von insgesamt ca. 180 m² außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese vorhabenbezogene 3. Änderung einbezogen (Gemarkung Münster, Flur 66, Flurstücke 301, 303, 304, 305 sowie teilweise Flurstück 241). Gleichzeitig wird im Rahmen des vorgenannten Flächentauschs zur Grenzbegradigung des Vorhabengrundstücks auch eine kleine Teilfläche der bereits in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 überplant. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Regionalplan Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar. 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 3. Änderung ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege einer Berichtigung. 3.3 Bestehendes Planungsrecht Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der am 28.12.2006 in Kraft getretenen 1. Änderung setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Die Umsetzung des Vorhabens ist im Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht möglich. Daher werden diese mit dem anstehenden Verfahren zur 3. Änderung angepasst. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen Rechtsstand überlagert. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 7 von 35 Nordwestlich, westlich und südwestlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der am 05.02.2021 in Kraft getretenen 2. Änderung an. Dieser setzt ein urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 fest. Direkt nordöstlich angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die Steinfurter Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet trifft. 3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben Baumschutzsatzung Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster 3. Im Plangebiet befinden sich keine Bäume, die dem Schutzstatus dieser Satzung unterliegen. 3.5 Grünordnung Der Geltungsbereich ist in der Grünordnung der Stadt Münster entsprechend seiner Darstellung im Flächennutzungsplan / Festsetzung im Bebauungsplan als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagernder Grünzüge. Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine prägenden Grünelemente. 4 Räumliche und strukturelle Situation Der insgesamt ca. 0,38 ha große Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Die Autobahnauffahrt zur A 1 liegt westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km. Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im Südosten grenzt der Johann-Krane-Weg an und im Südwesten, Westen und Nordwesten drei Wohngebäude (siehe oben.). Südöstlich des Plangebiets befindet sich der Leonardo-Campus der Fachhochschule Münster, dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmalschutz stehen. Im Südwesten und Westen befinden sich angrenzend neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- bis viergeschossige Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nordwestliche Bereich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt. Das Plangebiet ist derzeit durch die noch bestehende Filiale eines Fast-Food-Restaurants und die Stellplatzbereiche geprägt. Nordöstlich und östlich bestehen schmale Grünstreifen zu den öffentlichen Gehwegen. 3 Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023, online unter: https://www.stadt-muenster.de/gruen/stadtgruen/baeume#c373459 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 8 von 35 Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York-Center am York- Ring als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden. Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und Busliniennetz angeschlossen (siehe Punkt 6.3). 5 Planungsziele Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Wohnheims für Auszubildende und Studierende mit ergänzenden gastronomischen Nutzungen und/ oder Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben in der Erdgeschossebene zu schaffen und damit ein attraktives, urbanes Quartier zusammen mit den drei nordwestlich, westlich und südwestlich bereits bestehenden Gebäuden zu bilden. Das Vorhaben schafft dringend benötigten Wohnraum. In Münster besteht seit Jahren ein hoher und kontinuierlich steigender Wohnungsbedarf. Die Entwicklung des Vorhabens kann dieses Defizit verringern und damit einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Zielen näher zu kommen. Das Vorhaben ist Teil des aktuellen Baulandprogramms der Stadt Münster (Bezeichnung „526-05: Sentrup – Leos Gate“). Mit dem Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs- und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können4. Mit der vorliegenden Planung wird zudem ein Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung und damit zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet: Die Vorhabenfläche wird umgenutzt bzw. weiterentwickelt und belebt. Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutzgebotes gemäß § 1a Abs. 2 BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich errichtet werden sollen. Diesem Ziel wird durch die Planung entsprochen. Vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität und Klimaresilienz bis 2030 ist es weiteres Ziel der Planung, die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich zu berücksichtigen. Grundlage hierfür bildet der vom Rat der Stadt Münster beschlossene „Leitfaden klimagerechte Bauleitplanung Münster“5. In den Bebauungsplan werden u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen, zu versickerungsfähigen Bodenmaterialien sowie zur Bepflanzung von Freiflächen und zu Einzelbäumen aufgenommen. Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells der sozialgerechten Bodennutzung in Münster 6 werden mit Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen Bodennutzung werden im Rahmen des Vorhabens 30 % des entstehenden Nettowohnraums entsprechend den 4 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 11.09.2024), online unter: https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) 5 Stadt Münster, Leitfaden – Klimagerechte Bauleitplanung Münster – Version 1.0, Ratsbeschluss 10.05.2023, online unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004052496 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) 6 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014, online unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 9 von 35 Anforderungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet. Weitere 30 % werden förderfähig errichtet. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen insbesondere die Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Flächen die Grundzüge der Planung dar. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Plangeber im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht erforderlich. Vorliegend wird auf die Festsetzung einer Gebietsart verzichtet. Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB festgesetzt, dass im Erdgeschoss ausschließlich Gastronomiebetriebe (Nutzfläche von max. 700 m²), Dienstleistungsbetriebe und Einzelhandelsbetriebe (Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m²) zulässig sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.1). Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnnutzungen (Begrenzung auf max. 124 Wohneinheiten), ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen, Lager- und Waschräume sowie zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume zulässig (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.2). Soweit „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind dagegen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art, da diese Nutzungen nicht mit den Zielen des Vorhabens Nutzungskonflikte mit den geplanten und angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden sollen und diese Nutzungen im Plangebiet städtebaulich nicht gewünscht sind. Soweit „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind diese ausschließlich mit „nicht zentrenrelevantem und nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ und mit Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 10 von 35 „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ gemäß Einzelhandels-und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig. Damit wird ermöglicht, dass beispielsweise ein Bäcker oder ein Kiosk im Plangebiet realisiert werden können. Bei einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m² (siehe oben) können negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bzw. die Nahversorgungsstrukturen ausgeschlossen werden. Des Weiteren wird auf zwei Teilflächen im Nordwesten und Südwesten, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB als Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese vorhabenbezogene 3. Änderung einbezogen werden (siehe Punkt 2), analog zu der angrenzenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ein urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO festgesetzt. Würden diese Flächen nicht einbezogen, verbliebe dort die bisherige Festsetzung eines Sondergebiets für Sport und Gastronomie, welche faktisch nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (siehe oben) sind im Vorhabengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB). 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke mit 0,8 festgesetzt. Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 zulässig ist, um für das Vorhaben das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. Da dies einen relativ hohen Versiegelungsgrad ermöglichen würde, wird ergänzend und dem entgegenwirkend festgesetzt, dass die über 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) gestaltet werden müssen (textliche Festsetzung Nr. 1.2.5). Die Realisierung wasserdurchlässiger Erschließungsflächen wirkt sich zum einen abflussmindernd aus, zum anderen fördert es die Grundwasserneubildung und hat durch Versickerung und Verdunstung positive Effekte auf das Kleinklima im Gebäudeumfeld. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl verzichtet, da das Vorhaben über die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) konkret definiert wird. Eine Festsetzung zur Geschossflächenzahl (GFZ) ist daher entbehrlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 11 von 35 Für die im Nordwesten und Südwesten einbezogenen Flächen, werden die rechtskräftigen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zur GRZ und GFZ unverändert übernommen (siehe Punkt 2). Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird für den geplanten Baukörper – mit Ausnahme des „Innenhofes“ – eine zwingende Fünfgeschossigkeit festgesetzt. Im Bereich des „Innenhofes“ wird für den südöstlichen Gebäudeteil eine Zweigeschossigkeit und für den nordwestlichen Teil eine Dreigeschossigkeit festgesetzt. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt. Daher werden maximal zulässige Gebäudehöhen als Höchstmaß in Metern über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Attikaabdeckung der baulichen Anlage. Die Gebäudehöhe für den fünfgeschossigen Gebäudeteil wird mit max. 77,50 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Ausgehend von einer Geländehöhe von 59,90 m über Normalhöhen-Null entspricht dies einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 17,50 m. Für den zweigeschossigen Bereich ist eine maximale Höhe von 68,00 m über Normalhöhen-Null festgesetzt, was einer Höhe von ca. 8,0 m entspricht, und für den dreigeschossigen Gebäudeteil eine Höhe von 72,00 m über Normalhöhen-Null, was einer Höhe von ca. 12,0 m entspricht. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie ausnahmsweise um bis zu 2 m zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abweichend ein Mindestabstand von 1,5 m zur südwestlichen und nordwestlichen Außenkante des Gebäudes. Dieser geringere Abstand ist erforderlich, da die beiden Treppenhauskerne mit den Aufzügen – angeordnet im Südwesten und Nordwesten des Gebäudes – an den Außenfassaden liegen. Die Verortung der Aufzüge ist mittig in den Treppenhäusern vorgesehen. Dies bildet im Kontext des architektonischen Gesamtentwurfs eine sinnvolle Anordnung. Negative städtebauliche Auswirkungen sind dadurch nicht zu erwarten, da die Verortung der Aufbauten nicht die Ansicht vom Leonardo-Campus oder von der Steinfurter Straße aus beeinträchtigt. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außenkante Gebäude. Auch hier sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Zum Zwecke des Überflutungsschutzes darf die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Damit liegt diese mindestens 30 cm oberhalb der Rückstauebene (59,53 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016, Schachtdeckel Schmutzwassereinleitung). 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Flächen sind entsprechend dem konkreten Vorhaben eng gefasst, um die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsprechend zu sichern und die Blickachse auf den Leonardo-Campus (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung Nordwesten kommend weiterhin zu erhalten. Die Obergeschosse kragen z.T. über die EG-Ebene hinaus, sind aber durch die Baugrenze erfasst. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 12 von 35 Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete Notwendigkeit. 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze 7 ist oberirdisch auf dem nordöstlichen und südöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. Da das Plangebiet in unmittelbarer Nähe an den ÖPNV angebunden ist, darf gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster bei der Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ein Abzug von 10 % vorgenommen gemacht werden. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster löst das Vorhaben (Studierenden- und Auszubildendenwohnheim, Gastronomie/Dienstleistung) einen Bedarf von 44 Kfz-Stellplätzen aus. Insgesamt werden in den Außenanlagen 42 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die zwei fehlenden Kfz-Stellplätze werden gemäß § 3 Abs. 6 der Stellplatzsatzung in Form von 8 Fahrradstellplätzen (1 Kfz-St = 4 Fahrrad-St) kompensiert. Insgesamt sind 193 Fahrrad- Stellplätze geplant, die deutlich über die gemäß Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl hinausgehen: Im Gebäude werden 169 Fahrradstellplätze (davon 9 Stellplätze für Lasten- bzw. Sonderräder) sowie oberirdisch unterhalb der Auskragung im südöstlichen Bereich des Baukörpers insgesamt 24 überdachte Fahrradstellplätze realisiert. Stellplätze (St) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet und das geplante Konzept umgesetzt. Zudem werden Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen getroffen (textliche Festsetzung Nr. 1.3.2), um diese planungsrechtlich zu begrenzen und die Überplanung der Freiflächen innerhalb des Vorhabengebiets zu reglementieren. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist ausschließlich die Errichtung der für das Vorhaben erforderlichen Nebenanlagen zulässig: Das sind Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätze und Terrassen. Die Nebenanlagen sind im Lageplan ersichtlich und werden über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. 6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung Entlang der nordöstlichen und östlichen Plangebietsgrenze werden Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angrenzenden Steinfurter Straße und zum Johann-Krane-Weg entsprechend einzugrünen und den vorhandenen Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Ergänzt werden diese durch einzelne Flächen südwestlich und nordwestlich des geplanten Gebäudes. Damit wird das Grünkonzept des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzungen entsprechend gesichert. Die Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind dauerhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 7 Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), online unter: https://www.stadt- muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 13 von 35 Ergänzend dazu sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans insgesamt zwölf heimische, standortgerechte Bäume (fünf im Nordosten zur Steinfurter Straße, einer im Südosten zum Johann-Krane-Weg, drei im Nordwesten und drei im Südwesten) gemäß nachstehender Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: Acer campestre – Feldahorn Carpinus betulus – Hainbuche Prunus avium – Vogelkirsche Sorbus aria – Mehlbeere Sorbus aucuparia – Eberesche Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Damit wird das Grünkonzept des westlich und südwestlich angrenzenden Projektes Leoland im Vorhabengebiet fortgeführt und ergänzt. Anpflanzungen im Bereich der Stellplatzfläche werden planungsrechtlich nicht festgesetzt, da andernfalls die für die geplanten Nutzungen bauordnungsrechtlich zu erstellenden Stellplätzen nicht realisiert werden können. Durch Anpflanzungen in den sonstigen Außenanlagen wird eine entsprechende Be- und Eingrünung des Plangebiets sichergestellt. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung sind die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus (textliche Festsetzung Nr. 1.5.1). Mit diesen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Versiegelungsgrads innerhalb des Plangebiets auf das Kleinklima gemindert. Zudem wirkt sich die extensive Begrünung der Dachflächen positiv auf den Wasserabfluss aus und die Kombination von Dachbegrünung mit Photovoltaikanlagen erhöht den Wirkungsgrad der Photovoltaik-Anlagen bei hohen Temperaturen. Die Grünflächen werden in einem Freiflächenkonzept dargestellt und über den Durchführungsvertrag gesichert. 6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat der Rat der Stadt Münster für Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 14 von 35 getroffen. In Anwendung der grundsätzlichen Zielsetzung dieser Beschlüsse wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie wie folgt getroffen: Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO). Von der Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. Mit den Nutzungsansprüchen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) sowie der Bereitstellung von qualitativ hochwertigen privaten sowie gemeinschaftlichen Außenwohnbereichen im urbanen Stadtraum kommen den Dachflächen, besonders von Mehrfamilienhäusern, unterschiedliche Nutzungsansprüche zu. Um diesen Ansprüchen auch mit Umsetzung der stadteigenen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von solarer Strahlungsenergie gerecht zu werden und die bauordnungsrechtliche Umsetzung von Gebäuden zu sichern, sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nur auf den hierfür nutzbaren Dachflächen herzustellen. Dies ist über die Festsetzung gesichert. Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.2.8) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Dies erfolgt in Rückschluss auf die übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des Schwammstadtprinzips. 6.2.7 Werbeanlagen Das entstehende Gebäude prägt aufgrund seiner Architektur und Konstruktion den Raum. Infolgedessen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des angrenzenden Baudenkmals des Leonardo-Campus Werbeanlagen als untergeordnete Bauteile zu verstehen. Um die Anordnung von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren, werden im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen: Werbeanlagen sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.2.1 nur zulässig, wenn: sich diese an der Stätte der Leistung befinden, sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind, sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird. Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 15 von 35 Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der Werbeanlagen sichergestellt, die der vom Gestaltungsbeirat zugestimmten Optik entspricht. Gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. 6.2.8 Material, Farbgebung Das geplante Vorhaben soll in einer besonderen Architektursprache errichtet werden, die sich in einem Zusammenspiel aus Holz, Klinker und Glasfassaden ausbildet. Geplant ist eine Holz- Hybridbauweise. Das Erdgeschoss ist maßgeblich durch Klinker- und Glasfassaden geprägt. Ab dem 1. Obergeschoss zeichnet sich die östliche und westliche Fassadengestaltung durch eine vorgehängte vertikale Holzverkleidung mit vertikalen Schiebeelementen aus, die auch der Verschattung dienen. Die Gebäudeecken im Norden und Süden sind großflächig geschlossen und in einem rotbraunen Klinkerfarbton ausgeführt, der sich in die Farbgebung des städtischen Kontexts einfügt und an den Nachbarbauten des Leoland orientiert. Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen. Die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Weitergehende textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2018 sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster-Nord der A 1 ist in 3,3 km zu erreichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzentrum dar. Die universitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fachhochschule Münster sind in einem Radius von ca. 2 km zu erreichen. Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Zufahrt vom Johann-Krane-Weg geplant. Im Übrigen ist entlang des Johann-Krane-Wegs sowie entlang der Steinfurter Straße ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt, um die avisierte Erschließung planungsrechtlich zu sichern. Das Schnellrestaurant bekommt eine Drive-In-Spur, die sich – lärmmindernd – teilweise unter der Auskragung des Gebäudes im Nordosten befindet. Die weiteren Flächen zur Steinfurter Straße hin sind als Parkplätze und Umfahrung für das Schnellrestaurant vorgesehen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden oberirdisch sichergestellt (siehe Punkt 6.2.4). Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nähe an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße, dem Johann-Krane-Weg und der Austermannstraße angeschlossen (Linien 9, 13, S 70, S 71, R 72, R 73, 177, Haltestellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C, Austermannstraße). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 16 von 35 Im Rahmen der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Verkehrsgutachten8 erstellt, welches die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das umliegende Straßennetz untersucht. Es wurden aktuelle Verkehrsdaten zusammengestellt (Analyseverkehrsbelastung), die vorhabenbezogenen Verkehre ermittelt, eine Prognoseverkehrsbelastung geschätzt und Leistungsfähigkeitsnachweise durchgeführt. Zudem wurden die Rückstaulängen des Drive-Ins des Schnellrestaurants sowie der entstehende Rückstau zwischen der Lichtsignalanlage und der Zufahrt zum Plangebiet sowie die Notwendigkeit einer baulichen Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge untersucht. Im Bestand (Analyse 2024) verkehren an dem Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane- Weg in der Morgenspitze 2.415 Fahrzeuge pro Stunde, während in der Abendspitze 2.597 Fahrzeuge pro Stunde ermittelt wurden. Die Verkehrsqualität ist morgens als D „ausreichend“ und abends als C „befriedigend“ zu bewerten. Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde eine Verkehrsmenge von rund 28.300 Kfz-Fahrten/24h ermittelt, im südlichen Querschnitt etwa 28.900 Kfz-Fahrten/24h. Der Johann-Krane-Weg weist eine Verkehrsmenge von rund 3.250 Kfz-Fahrten/24h auf. Durch allgemeine strukturelle Entwicklungen, wie Bevölkerungswachstum und den Anstieg des Schwerverkehrs, ergibt sich eine Steigerung der Verkehrsmenge in der Prognose-Null 2035 von je ca. 120 Fahrten in der Morgen- (2.533 Kfz/h) und Abendspitze (2.720 Kfz/h). Auch mit dieser Verkehrsmenge ist der Knotenpunkt leistungsfähig, die mittleren Wartezeiten steigen leicht an, während keine Veränderung der Qualitätsstufen eintritt. Durch das Planvorhaben erfolgt voraussichtlich eine Verkehrserzeugung von insgesamt 162 Kfz-Fahrten, jeweils 81 im Quell- und Zielverkehr. Davon entfallen 54 Kfz-Fahrten auf das Studentenwohnheim und 108 Kfz-Fahrten auf die Gewerbefläche. Die Verkehre des Schnellrestaurants sind bereits in den bestehenden Verkehrsmengen enthalten. Der Prognose-Plan-Fall 2035 beschreibt die zu erwartenden verkehrlichen Entwicklungen an den untersuchten Knotenpunkten und summiert die vorangestellten strukturellen Entwicklungen aus der Prognose-Null 2035 mit den ermittelten vorhabenbedingten Neuverkehren. Auf der sicheren Seite liegend wurden die Neuverkehre vollständig auf den untersuchten Knotenpunkt umgelegt. Durch die zusätzlichen Verkehre steigt die mittlere Wartezeit zwar leicht an, die Qualitätsstufen der Analyse-Verkehrsmengen bleiben aber weiterhin bestehen. Durch Überlagerung der vorhabenbezogenen Neuverkehre mit den bestehenden Verkehrsmengen zeigen sich folgende spitzenstündliche Verkehrsbelastungen: An dem Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg wurden in der Morgenspitze 2.560 Fahrzeuge pro Stunde, in der Abendspitze 2.729 Fahrzeuge pro Stunde ermittelt. Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde in Summe eine Verkehrsmenge von rund 29.810 Kfz-Fahrten/24h ermittelt (+ 2,5 %), im südlichen Querschnitt etwa 30.470 Kfz- Fahrten/24h (+ 2,4 %). Der Johann-Krane-Weg weist zukünftig eine Verkehrsmenge von rund 3.580 Kfz-Fahrten/24h auf (+ 2,6 %). Die neu entstehenden Verkehre sind im Verhältnis zu den Querschnittsbelastungen der B 54 Steinfurter Straße sehr gering. 8 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate (3. Änderung B-Plan 409) an der Steinfurter Straße in Münster, Münster 09.01.2025 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 17 von 35 Es wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen sowohl für die bestehende als auch für die zukünftige Situation durchgeführt. Anhand der Berechnungsergebnisse konnte festgestellt werden, dass die zukünftigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können und keine signifikanten Effekte auf die Leistungsfähigkeit des untersuchten Knotenpunktes verursacht werden. Die Verkehrsqualität am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg liegt sowohl in der Analyse 2024 als auch in der Prognose-Null 2035 und in der Prognose-Plan 2035 morgens bei Stufe D (ausreichend) und nachmittags bei Stufe C (befriedigend). Die Zufahrt ins Plangebiet (Einmündung Johann-Krane- Weg / Plangebiet) weist sehr gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A auf und kann den zukünftigen Verkehr leistungsfähig abwickeln. Neben der Bewertung der Verkehrsqualität am Knotenpunkt B 54 Steinfurter Straße / Johann- Krane-Weg sowie der Zufahrt zum Plangebiet wurden auch die Rückstaulängen des Drive-Ins des Schnellrestaurants sowie der entstehende Rückstau zwischen der Lichtsignalanlage und Zufahrt Plangebiet untersucht: Während der Abendspitze sind an der Lichtsignalanlage die längsten Rückstaus zu erwarten. Die Rückstaulänge, welche in 95 % der Fälle nicht überschritten wird, liegt bei 43,4 m im Johann-Krane-Weg. Da die Zufahrt des Plangebiets etwa 50 m von der Haltelinie entfernt liegt, sind keine Beeinträchtigungen für ausfahrende Kraftfahrzeuge zu erwarten. Bei der aktuellen Erhebung des Rückstaus am Bestellterminal des Schnellrestaurants (2024) konnten maximal vier Pkw in der Fahrzeugschlange beobachtet werden. Diese Situation trat im Zählzeitraum jedoch lediglich kurzfristig auf, während ein Rückstau von zwei Pkw meist nicht überschritten wurde, sodass der Einfluss auf die geplanten Parkbuchten minimal sein dürfte. Im Jahr 2019 wurde eine maximale Rückstaulänge von 6 – 8 Pkw festgestellt. Da die Bestellungsabwicklung zukünftig durch eigene Bezahl- und Abholschalter beschleunigt wird, kann von einer benötigten Stauraumlänge von 6 Pkw-Längen ausgegangen werden. Ein Rückstau auf die öffentliche Verkehrsfläche ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Aufstelllänge von etwa sieben Pkw somit nicht zu erwarten. In einzelnen Spitzensituationen ist allerdings eine Beeinträchtigung von Parkverkehren möglich. Für die Zufahrt des Plangebiets wurde in der Verkehrsuntersuchung die Notwendigkeit einer baulichen Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge gemäß RASt 06 überprüft. Für die Abendspitze wurde eine Verkehrsmenge von 28 aus Westen kommenden, linksabbiegenden Kraftfahrzeugen berechnet. Damit ist keine bauliche Maßnahme notwendig. Das Ergebnis der Leistungsfähigkeitsuntersuchung, welche einen Rückstau von meist maximal einem Kraftfahrzeug aufzeigt, bestätigt diese Einordnung. Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen gegen die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans somit keine Bedenken. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Telekommunikation, Strom, Wasser etc. kann weitestgehend durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden: In den an das Vorhabengebiet angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich u.a. Leitungen für Wasser und Fernwärme, an die das Plangebiet angeschlossen wird. Für die Stromversorgung wird ergänzend eine private Kundenstation erforderlich. Diese wird im Erdgeschoss in das Gebäude integriert und ist über eine Außentür unmittelbar zugänglich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 18 von 35 Die Stromversorgung soll ergänzend über die Nutzung von Sonnenenergie sichergestellt werden (siehe Punkt 6.2.6): Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem begrünten Dach. Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt werden. Niederschlagswasser Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollständig in die Kanäle des Johann-Krane-Wegs eingeleitet. Es existiert keine zentrale Retention für das gesammelte Niederschlagswasser vor Einleitung in das Nebengewässer des Kinderbachs. Zudem ist eine Versickerung auf dem Baugrundstück nur eingeschränkt möglich.9 Um den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (Rückhaltung vor Einleitung) zu genügen, wird im Durchführungsvertrag verankert, dass ein Retentionsvolumen von 5 l/m² Grundstücksfläche nachzuweisen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, als das die Änderung des Bebauungsplans insgesamt zu einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz führt: Die bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 wird im Rahmen dieser Änderung auf 0,8 erhöht, mit der Möglichkeit zur Überschreitung bis 0,85, soweit letztere lediglich in versickerungsfähiger Ausführung erfolgt. Als weitere Maßnahme ist eine Dachbegrünung festgesetzt (siehe Punkt 6.5). Auch dies wirkt sich u.a. positiv auf den Wasserabfluss aus. Schmutzwasser Das Schmutzwasser wird in Schmutzwasserkanäle im Plangebiet eingeleitet und an das bestehende öffentliche Netz am Johann-Krane-Weg angeschlossen. 6.5 Immissionsschutz Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten10 erstellt, welches zum einen die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen untersucht und bewertet und zum anderen die ausgehenden und einwirkenden Gewerbeimmissionen. Für das Plangebiet wurde auf Grund der geplanten Nutzungen die Schutzbedürftigkeit eines urbanen Gebiets zu Grunde gelegt. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße) wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für urbane Gebiete in Ansatz gebracht. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm (Tankstelle und gastronomische Nutzung) wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für urbane Gebiete) herangezogen. 9 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998 10 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 19 von 35 Einwirkende Verkehrsimmissionen Das Plangebiet ist auf Grund seiner unmittelbaren Lage an der Bundesstraße B 54 / Steinfurter Straße durch verkehrsbedingte Immissionen stark vorbelastet. Im Bereich der geplanten Bebauung liegen tags an den am höchsten belasteten Fassaden (4. OG) Beurteilungspegel von 54 dB(A) an der schallabgewandten südwestlichen Fassade bis 67 dB(A) an der nordöstlichen und östlichen Fassade vor. Nachts liegen die Werte zwischen 48 und 59 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts an den schallzugwandten Fassaden (Steinfurter Straße und Kreuzung Johann-Krane-Weg) überschritten. Die in der Rechtsprechung angenommene Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei nicht erreicht oder überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden bzw. -wällen sind im vorliegenden Fall aufgrund der geplanten Bebauungsstruktur nicht effektiv umsetzbar. Durch die geplante Gebäudehöhe können aktive Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen in den oberen Geschossen nicht relevant reduzieren. Zudem scheidet eine Schallschutzwand entlang der Steinfurter Straße auch aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen aus. Insofern werden passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festgesetzt. Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Tab. 1: Zusätzlich sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Fenster von Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Lärmpegelbereiche von den westlich an das Plangebiet angrenzend festgesetzten Lärmpegelbereichen im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 abweichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei der 2. Änderung die Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung berechnet wurden. Im Rahmen dieser vorhabenbezogenen Änderung wurde das geplante Gebäude bei der Schallberechnung berücksichtigt, sodass sich eine andere Verteilung der unterschiedlichen Lärmpegelbereiche ergibt. Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 20 von 35 Gewerbeimmissionen Die geplante Bebauung ist durch Gewerbelärm durch das Schnellrestaurant sowie ein bis zwei weitere gastronomische Einheiten bzw. Dienstleistungsbetriebe im Plangebiet selbst (einschließlich der Parkverkehre) sowie eine Tankstelle im 24 h-Betrieb mit Waschhalle nordwestlich des Plangebiets vorbelastet. Zudem werden haustechnische Anlagen auf dem Dach installiert. Zur Bewertung wurden im Fastfood-Restaurant durchschnittliche Kassenbewegungen zur Tages- und Nachtzeit herangezogen und daraus im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung (jede Kassenbewegung = eine Pkw-Bewegung) Pkw-Bewegungen berechnet. Der Drive-In-Schalter weist durchschnittlich 390 Kassenbewegungen tags [06.00-22.00 Uhr] sowie 130 Kassenbewegungen nachts (ungünstigste Nachtstunde 32 Kassenbewegungen) auf, das Restaurant durchschnittlich 1.200 Kassenbewegungen tags sowie 69 Kassenbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde. Insgesamt wurden somit folgende Bewegungshäufigkeiten berücksichtigt: Drive-Spur: 48 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 64 Pkw-Bewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde Parkplatz: 75 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 69 Pkw-Bewegungen in der ungünstigen Nachtstunde. Schalltechnisch berücksichtigt wurden der Parkplatz, die Pkw-Fahrstrecken inkl. der Drive-Spur und die Lkw-Anlieferungen (inkl. Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse) sowie haustechnische Anlagen. Innerhalb des Plangebiets sind neben dem Schnellrestaurant noch ein bis zwei weitere Gastronomie- oder Dienstleistungseinheiten sowie Wohnnutzungen vorgesehen. Als wesentliche Geräuschquellen sind hier die technischen Anlagen zu berücksichtigen. Bei der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets wurden die Pkw-Fahrbewegungen auf dem Tankstellengrundstück, die Häufigkeiten einzelner Betriebsvorgänge und Geräusche (Tanken, Türenschlagen, Motorhaube, Motorstart, Druckluftgerät, Münzsauger, Hochdruckreiniger), der Bereich der Zapfsäulen, Parken sowie die Waschhalle berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der vorgenannten Gewerbelärmeinwirkungen zeigen sowohl für den Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr) als auch für den Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr), dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für die in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen in allen Bereichen eingehalten werden. Dabei wurde bereits die Gesamtbelastung durch Fastfood-Restaurant, Gastronomiebetriebe und Tankstellenbetrieb berücksichtigt, weitere gewerbliche Nutzungen mit relevanten Geräuschemissionen zur Nachtzeit sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden. An den Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 409, 2. Änderung (IP1 = nordwestlich angrenzendes Gebäude von Leoland, IP 2 = südlich angrenzendes Gebäude von Leoland) sind Vorkehrungen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Geräusche an der eigenen Fassade vorgesehen worden, sodass auch hier die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sichergestellt ist. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 21 von 35 Innerhalb des Vorhabenbereichs wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von ≤ 63 dB(A) tags eingehalten. Nachts wird der Immissionsrichtwert von ≤ 45 dB(A) an einigen Fassadenbereichen im Norden, Osten und Süden überschritten. Diese sind in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm wurde im Rahmen der Planung eine abgestufte Prüfung möglicher Maßnahmen vorgenommen: Zunächst wurde geprüft, ob durch eine Vergrößerung des Abstands zwischen Emissions- und Immissionsort eine Konfliktlösung erreicht werden kann. Da sich die gewerbliche Nutzung (Schnellgastronomie mit Drive-in) und die geplante Wohnnutzung innerhalb desselben Gebäudekomplexes befinden, ist eine räumliche Trennung aus städtebaulichen und funktionalen Gründen nicht möglich. Auch eine Verlagerung von Fahrspur- oder Anlieferungsbereichen würde die Lärmbelastung lediglich auf andere Fassadenseiten verschieben, ohne den Nutzungskonflikt grundsätzlich zu lösen. Darüber hinaus wurden aktive Schallschutzmaßnahmen untersucht. Neben der vorgesehenen baulichen Überkragung der Drive-in-Fahrspur wurden eine weitergehende Einhausung (tunnelartige Ausbildung), Schallschutzwände, eine Überdachung der Stellplatzanlage sowie der Einsatz lärmmindernder Fahrbahnbeläge auf dem Parkplatz geprüft. Diese Maßnahmen erwiesen sich entweder als nicht ausreichend wirksam zur Einhaltung der nächtlichen Richtwerte oder als städtebaulich nicht vertretbar, da sie dem offenen städtebaulichen Konzept widersprechen und zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes führen würden. Auch organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine Einschränkung der nächtlichen Betriebszeiten, wurden betrachtet. Eine entsprechende Beschränkung ist nach Angaben des Betreibers betrieblich nicht umsetzbar und würde der standorttypischen Nutzung widersprechen. Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe (z. B. lärmabgewandte Grundrissorganisation oder durchgesteckte Wohnungen) sind aufgrund der geplanten Ein-Raum-Appartements sowie der durch das städtebauliche Umfeld vorgegebenen Gebäudestruktur (Leoland) nicht realisierbar. Da die geprüften Maßnahmen entweder nicht geeignet, nicht wirksam oder städtebaulich nicht vertretbar sind, werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm durch entsprechende textliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt: Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.). Die technische Maßnahme der Prallscheiben wurde bereits durch die Architekten geprüft, konkretisiert und durch den Schallgutachter untersucht und bewertet. In den betroffenen Bereichen kann durch eine feststehende Verglasung (Prallscheibe) 0,5 m vor dem Fenster eine Dämpfung von 12,6 dB erreicht werden. Damit werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 22 von 35 der TA Lärm zur Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten. Unzulässige Lärmkonflikte verbleiben nicht, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind gewährleistet. Die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Lösung des Lärmkonflikts werden ergänzend vertraglich mit der Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag gesichert. Der konkrete Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. Maximalpegel gemäß TA Lärm Die ermittelten kurzzeitigen Geräuschspitzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gastronomieeinheiten sowie der Tankstelle zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm tags an allen Immissionspunkten und nachts an den Immissionspunkten IP 2 (Johann- Krane-Weg 4b), IP 3 (Steinfurter Straße 142), IP 6 (geplante Wohnnutzung im MU), IP 8 (geplante Wohnnutzung im MU) und IP 9 (geplante Wohnnutzung im MU) unterschritten und somit eingehalten werden. Am IP 1 (Johann-Krane-Weg 4d-f) wird der zulässige Maximalpegel der TA Lärm nachts um 0,6 dB(A) überschritten. In diesem Bereich wurden jedoch bereits im Rahmen der baulichen Realisierung Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe getroffen. An den geplanten Wohnnutzungen im eigenen Gebäude (IP 4 und IP 5 [beide Nordostfassade zur Steinfurter Straße], IP 7 [Südostfassade zur Einfahrt]) werden nachts die zulässigen Maximalpegel überschritten. Hier sind jedoch bereits aufgrund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch Gewerbelärm entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu treffen (siehe oben). Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen Durch die Entwicklung des Plangebiets kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf der angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse der zusätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten zusätzlichen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht erhöht werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plangebiets nicht verändert. 6.6 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden. Ein entsprechender Hinweis (Ziffer 3.5) wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 23 von 35 Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung bereits ausgewertet. Hieraus ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet darstellt. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 6.7 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmale Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW). Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. Baudenkmale Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude, angrenzend ist die Prägung durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne (Leonardo-Campus 13) zu berücksichtigen. Der geplante Neubau ordnet sich in seiner Höhenentwicklung der Firsthöhe des Denkmals unter: Mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 77,50 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) befindet sich das geplante Gebäude ca. 5,00 Meter unter der Höhe des Leonardo-Campus. Zudem besteht eine ausreichende räumliche Distanz. 7 Auswirkungen auf die Umwelt Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird auf Grundlage des § 13a BauGB und der danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 24 von 35 7.1 Mensch Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der in der Fassung der 1. Änderung am 28.12.2006 in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der 3. Änderung Sondergebiet (SO) „Sport, Gastronomie“ bzw. Sondergebiet (SO) „Sport“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das Plangebiet ist derzeit durch eine Filiale eines Fast-Food-Restaurants mit angrenzenden Stellplatzbereichen geprägt. Für das Vorhaben an der Steinfurter Straße Ecke Johann-Krane-Weg ist eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen geplant. Das Vorhaben umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit Innenhof. Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist durch Lärmeinwirkungen der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets, die Auswirkungen der gastronomischen Nutzungen im Plangebiet selbst, der planinduzierten Verkehre sowie die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans eine schalltechnische Untersuchung 10 erarbeitet (siehe Punkt 6.5). Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen für den Nachtzeitraum zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Gebäude an einigen Fassadenbereichen überschritten werden, sodass Maßnahmen zu ergreifen sind, die den Schallschutz nachts sicherstellen. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet ebenfalls teilweise überschritten. Um dennoch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherzustellen, werden im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten. 7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Arten- und Biotopschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW11 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: Im vorliegenden Fall werden die mit Umsetzung der Planung verbundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im November 2020 zur Potential-Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vorkommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG potentiell nicht ausgeschlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, werden Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt. 11 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 25 von 35 Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel 12 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zulassungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allgemeine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von Gehölzen). Bestandsbeschreibung Das ca. 0,38 ha große Plangebiet befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Wohnhäuser sowie Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude geprägt. Der unmittelbar angrenzende Bebauungsplan Nr. 409, 2. Änderung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die bestehende Eishalle wurde zur Zeit der erfolgten Ortsbegehung (November 2020) abgebrochen. Zukünftig ist hier eine weitere Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen (Gewerbe-, Dienstleistungen) in den Erdgeschossbereichen beabsichtigt. Das Plangebiet ist derzeit durch das Gebäude einer Fast-Food-Filiale mit dazugehörigen Fahr- und Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlossener Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dachbereich Wellblechelemente charakterisiert. Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen (Säulenhainbuchen) bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie dem Johann-Krane-Weg liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund seiner Lage und der bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsintensität durch Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher. Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen. Potenzielles Artenvorkommen Laut Abfrage des Fachinformationssystems 13 (FIS) kommen im Bereich des Plangebiets, Messtischblatt 4011 (Quadrant 2, siehe Anhang), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS- Klassifizierung (Gärten, Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 10 Fledermaus- und 17 Vogelarten sowie ein Reptil (siehe Tab. 2, Anhang). 12 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025). 13 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 26 von 35 Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Landschaftsinformationssammlung14 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. Planungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden (vgl. Tab. 2), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner näheren Betrachtung. Fledermäuse In Bezug auf die potenziell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 2) kann eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case-Annahme auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Gebäude des Schnellrestaurants bietet jedoch aufgrund seiner Bauweise (Fensterfronten, Wellblechverkleidungen) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse keine günstigen Voraussetzungen. Hierzu trägt insbesondere der Einsatz von Wellblech in den Dachbereichen bei, die aufgrund ihrer glatten Oberflächenstruktur für einen Anflug der Tiere ungeeignet sind. Auch die Ausführung der Fassaden in Form von Fensterfronten lässt eine Einflugmöglichkeit für die an Gebäude gebundenen Fledermausarten ausschließen. Auch die Umgebung und die hier vorliegenden Strukturen stellen kein günstiges Nahrungshabitat für potentielle Fledermausarten dar. Die Lichtverschmutzung (u.a. aufgrund der langen Öffnungszeiten, aber auch der Lage) wird als vergleichsweise hoch eingeschätzt, sodass eine entsprechende Quartiersnutzung insgesamt als unwahrscheinlich beurteilt wird. Gleichwohl verbleibt ein geringes Rest-Risiko, da kleine Bereiche des Gebäudes als Putzfassade ausgeführt sind und so eine Nutzung von Hohlräumen hinter Flachdachblenden – zumindest als sporadisch genutzte Quartiere – nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Relevante Leitstrukturen liegen nicht vor. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens durch eine fachgutachterliche Begehung und – sofern erforderlich – darauf aufbauende Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel Maßnahmen). Vögel In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen (Habitat-) Strukturen im Bereich des Plangebiets ein Potential für Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ausreichend störungsfreie Nistmöglichkeiten am Gebäude bzw. in den Grünstrukturen liegen für die gemäß Messtischblattabfrage zu erwartenden Arten nicht vor. Lage, Störungsintensität und mangelnde Habitatqualität werden für ein Vorkommen aus fachgutachterlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt. Zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG 14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS, online unter: https://www.lanuv.nrw.de/themen/natur/artenschutz/fundortkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 27 von 35 (Tötungsverbot) gegenüber europäischen Vogelarten ist jedoch für den Fall einer erforderlichen Gehölzentfernung eine Bauzeitenregelung einzuhalten (vgl. Kapitel Maßnahmen). Auswirkungsprognose und Maßnahmen Sofern mit Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich wird, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber europäischen Vogelarten (z.B. Ringeltaube) unter Einhaltung einer zeitlichen Vorgabe ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03. – 30.09.) eines jeden Jahres durchzuführen. Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmigung / Anzeigeverfahren) – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten. Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten. NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung von ca. 5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist. Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem Fall nicht. Gleichwohl werden umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass umweltschutzbezogene Festsetzungen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im Randbereich, Dachbegrünungen und der Einsatz erneuerbarer Energien festgesetzt werden. Da das Plangebiet derzeit bebaut ist und sich die maßgeblichen Grünstrukturen auf wenige Pflanzbeete im Parkplatzbereich sowie Rasenflächen beschränken, die im Sinne einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstellen und relativ kurzfristig wiederhergestellt werden können, sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch faktisch keine relevanten Eingriffe anzunehmen. Wald / Flächen für die Landwirtschaft Forstliche und landwirtschaftliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 28 von 35 7.3 Boden Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 fest. Das Plangebiet wird derzeit durch das bestehende Schnellrestaurant einschließlich der Fahr- und Parkplatzflächen genutzt und ist dementsprechend maßgeblich versiegelt. Lediglich im Randbereich zur Steinfurter Straße und dem Johann-Krane-Weg bestehen schmale Grünstreifen in Form von Rasenflächen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass nicht von einer erheblichen weiteren, anthropogen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden. 7.4 Wasser Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster15 liegt das Plangebiet im westlichen Einzugsgebiet der Aa. Eine Nutzung zur Gewinnung von öffentlichem Trinkwasser besteht nicht. Gemäß Umweltkataster15 verläuft nordwestlich des Plangebiets das Gewässer Nr. 332814. Das Gewässer kommt von Nordwesten, quert die Austermannstraße und verläuft zunächst offen. Ab der Höhe des Plangebiets verläuft das Gewässer verrohrt unterhalb des Gehwegs an der Steinfurter Straße (außerhalb des Plangebiets), bis es nach Querung der Steinfurter Straße wieder oberflächlich verläuft. Von einer unmittelbaren Betroffenheit ist aufgrund der Lage (außerhalb des Plangebiets) nicht auszugehen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zukünftigen Flächenversiegelungen nicht in erheblichem Maße reduziert. Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzguts, z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. Die Versorgung mit Wasser erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtnetzen Münster durch Erweiterung bestehender Netze. 15 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 29 von 35 7.5 Klimaschutz / Luft Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (in der Fassung der 1. Änderung) vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) „Sport / Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“ jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch ein Schnellrestaurant und umliegende Parkplatz- und Fahrflächen genutzt und ist nahezu vollständig versiegelt. Der Vorhabenbereich ist verkehrlich und infrastrukturell erschlossen. Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können genutzt werden. Hochwertige oder bedeutende Grünbestände sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen bereits baulich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten Funktionen für den Klimaschutz darstellen. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermieden. Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität. Das neue Gebäude wird nach dem Effizienzhausstandard 40 realisiert, um den Energiebedarf zu minimieren. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsbedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren sowohl durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So werden im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der BauNVO entsprechende Festsetzungen zu wasserdurchlässigen Bodenmaterialien, zur extensiven Dachbegrünung, zur Anpflanzung und zur Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.2.5, 1.4, 1.5.1-1.5.3). 7.6 Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 30 von 35 7.8 Wechselwirkungen Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (versiegelte Flächen) im Plangebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen, sodass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspiegels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter (Stick-) Stoffbelastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer Grenzwerte (critical loads) in umliegende Natura-2000 Gebiete). 7.9 Zusammenfassung Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die Absicht, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung von Wohn- und ergänzenden gewerblichen Nutzungen zu schaffen. Das ca. 0,38 ha große Plangebiet der 3. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Einrichtungen der Fachhochschule, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude sowie Wohnhäuser nordwestlich, westlich und südwestlich des Plangebiets sowie nördlich der Steinfurter Straße geprägt. Das Plangebiet ist durch das Gebäude eines Schnellrestaurants mit dazugehörigen Fahr- und Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlossener Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dachbereich Wellblechelemente charakterisiert. Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie dem Johann-Krane-Weg liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund seiner Lage und der bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsintensität durch Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher. Für das Plangebiet liegt der 2006 in der Fassung der 1. Änderung in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 409 vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festsetzt. Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dementsprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 31 von 35 Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und die Fläche bereits derzeit nahezu vollflächig versiegelt ist, aber auch aufgrund der Lage im Siedlungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorliegenden Planung sachgerecht berücksichtigt werden können. Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer schalltechnischen Untersuchung bewertet. Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Gebäude nachts überschritten werden. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet ebenfalls teilweise überschritten, sodass Schallschutzmaßnahmen für den Verkehrs- und Gewerbelärm im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich festgesetzt wurden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten. Die artenschutzfachlichen Anforderungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die Erarbeitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen u.a. die Entfernung von Gehölzen betreffend sowie einer fachgutachterlichen Abbruchbegehung artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden. In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht von einer höheren Bodenversiegelung auszugehen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen bereits derzeit keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen zukünftig nicht weiter reduziert, sodass von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht auszugehen ist. Die Dachflächen werden mit einer standortgerechten Vegetation extensiv begrünt und tragen zu einer Rückhaltung des unbelasteten Niederschlagswassers bei. Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft- und Klimaschutz auszulösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die beabsichtigten Begrünungen, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Durch die Begrünung der Dachflächen wird auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung möglich. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 32 von 35 8 Referenzliste der Quellen / Gutachten Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS, online unter: https://www.lanuv.nrw.de/themen/natur/artenschutz/fundortkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagementplanung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021, online unter: https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-regierungsbezirk-muenster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate (3. Änderung B-Plan 409) an der Steinfurter Straße in Münster, Münster 09.01.2025 Schmid, H. P. Waldburger & D. Heynen (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. Schweizerische Vogelwarte, Sempach, online unter: https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 11.09.2024), online unter: https://www.stadt- muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Stadt Münster: Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014, online unter: https://www.stadt- Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 33 von 35 muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Stadt Münster: Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt- muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Stadt Münster: Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), online unter: https://www.stadt- muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) Stadt Münster: Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt- muenster.de/webgis/application/Umweltkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025) 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, u.ä.) werden im Rahmen eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 34 von 35 Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 Tab. 2: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 2), Stand: Nov. 2020. Status: B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter Berücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden. Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten / Gebäude Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Parkanlagen Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N U- + Na FoRu! Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus N U+ - Na (Ru) Myotis brandtii Große Bartfledermaus N U - Na FoRu! Myotis dasycneme Teichfledermaus N G - (Na) FoRu! Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu Myotis nattereri Fransenfledermaus N G - (Na) FoRu Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru) Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus N G - FoRu Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu! Plecotus auritus Braunes Langohr N G - Na FoRu Vögel Accipiter nisus Sperber B G - Na Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na) Asio otus Waldohreule B U - Na Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu! Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. - (FoRu), (Na) Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu! Dryobates minor Kleinspecht B U - Na Falco tinnunculus Turmfalke B G - Na FoRu! Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu! Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu Passer montanus Feldsperling B U - Na FoRu Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu) Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U - FoRu FoRu Serinus serinus Girlitz B unbek. - FoRu!, Na Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu! Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu! Reptilien Lacerta agilis Zauneidechse N G - (FoRu) (FoRu) Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Begründung / Seite 35 von 35 Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane- Weg Münster, den __________ Tilman Fuchs Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Neubrückenstraße 25
- Steinfurter Straße 142
- Austermannstraße
- Albersloher Weg 33
- Johann-Krane-Weg 4d
- Dorpatweg
- Leonardo-Campus 13
- Burger King
- York-Ring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0143/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.03.2026
- Erstellt
- 19.02.2026 12:03