0964/2025
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 724062/02 Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
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Anlage 5: Textliche Festsetzungen Blatt 2 von 3
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 5 N StadtplanungsamtAusschnitt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 724062/02 Hohe Straßein Köln-Porz-Ensen unmaßstäbliche Darstellung
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 30.04.2025 0964/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 724062/02 Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen Anlass und Ziel der Planung Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wett- bewerb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll eine Wohnbe- bauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine direkte Sichtverbin- dung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten Kontext stadträumlich verträglich einzufügen. Ausloberin des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur. Der Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt. Der Entwurf wurde mittlerweile durch das Architekturbüro Michels mit der neuen Vorhabenträ- gerin (Fiorentino Bauträger GmbH mit Sitz in Köln) überarbeitet, ohne dass die wesentlichen Planungsziele aufgegeben wurden. Geplant ist ein überwiegend III-geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet und Platz für 20 Wohneinheiten beherbergt. Die rheinseitig vorhandene Bruchsteinmauer wird als Gestaltungselement aufge- griffen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 1992 setzt für das Plange- biet eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Demnach widerspricht die Planung den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Zur geordneten städtebaulichen Ent- wicklung ist die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Das Bauleitplanverfahren wird gemäß § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) im Normalverfahren durchgeführt. Verfahrensablauf und Vorberatungen Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Einleitungsbeschluss (0348/2013) für ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel "Hohe Straße in Köln -Porz-Ensen“ gefasst. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 2 10.07.2013 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 26.06.2013 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 01.08.2013. Darüber hinaus fand am 16.07.2013 ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung statt. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2013 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeits- beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB im Rahmen einer Ab endveranstaltung am 10.09.2013 (Modell 2). Bis zum 17.09.2013 konnten die Bürgerinnen und Bürger schriftliche Stellungnah- men abgeben. Am 06.02.2014 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss ein Beschluss über die Vorgaben (4237/2013) zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungs- plan) gefasst. Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung stattgefun- den. Die Vorhabenträgerin Fiorentino Bauträger GmbH hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, weshalb am 24.09.2019 zwischen der Stadt Köln und der Fiorentino Bauträger GmbH eine Vertragsüber- nahme und Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Vor dem Planungsschritt zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, welcher vom 11.11.2024 bis 16.12.2024 erfolgte, musste aus technischen Gründen der Maßstab der Planzeichnung von 1:200 auf 1:250 geändert werden, was zu einer neuen Bebauungsplannummer führte. Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wird nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB veröffent- licht. Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. Gez. Greitemann Anlagen: Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Anlage 2: Begründung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB Anlage 3: Textliche Festsetzungen Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 724062/02 Blatt 1 Anlage 5: Textliche Festsetzungen z. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02 Blatt 2 Anlage 6: Vorhaben- und Erschließungsplan 724062/02 Blatt 3
Anlage 3: Textliche Festsetzungen (DINA4)
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A N L A G E 3
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr.
724062/02
Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB
I. Textliche Festsetzungen
1. Bedingte Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2
BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha-
ben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungs-
vertrag verpflichtet.
2. Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung
2.1 Zulässige Nutzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des festgesetzten
Baufelds „Wohnen“ folgende Nutzungen zulässig sind:
a) Wohngebäude,
b) in den Wohngebäuden Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsaus-
übung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähn-
licher Art ausüben,
c) Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes
dienen.
2.2 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Baufeld „Wohnen“ die zulässige Grund-
fläche durch die Grundfläche der Tiefgarage mit ihrer Ein- und Ausfahrt, Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2.3 Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 BauNVO werden für die Bebauung
im Baufeld „Wohnen“ die Gebäudehöhen gemäß Planzeichnung in m über Normal-
höhennull (NHN) als Mindest- bzw. Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt
gilt die Oberkante der Attika oder , wenn keine Attika hergestellt, wird die Oberkante
des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dach-
flächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche
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darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Ge-
schosses zurücktreten. Die Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie dürfen
auf mehr als 30 % je Dachfläche und die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m
überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußen-
kante zurücktreten.
Durch notwendige Absturzsicherungen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe
um maximal 1,00 m überschritten werden, ohne dass sie um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante zurücktreten müssen.
2.4 Zwingende Wandhöhen
Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf den obersten Abschluss der jeweili-
gen Gebäudeaußenwand. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder,
wenn keine Attika hergestellt wird , die Oberkante des Gebäudes bzw. aufgesetzter
Absturzsicherungen (Geländer).
Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO sind geringfügige Unterschreitungen zwingender Wand-
höhen bis zu 10 cm zulässig.
3. Überbaubare und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
3.1 Terrassen
Dem Erdgeschoss unmittelbar zugeordnete Terrassen dürfen die festgesetzte Bau-
grenze um bis zu 3,50 m überschreiten.
3.2 Eingangsbereiche
Vordächer dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,00 m überschreiten.
3.3 Nicht tragende Fassadenelemente
Nicht tragende Fassadenelemente dürfen die festgesetzte Baulinie bzw. Baugrenzen
um bis zu 0,50 m überschreiten.
4. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im Bau feld „Wohnen“ Kfz-Stellplätze nur in Ge-
schossen unterhalb der festgesetzten Geländehöhen zulässig.
5. Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers
Die mit „L“ gekennzeichnete Fläche ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln gemäß Planeintrag
zu belasten:
Die mit dem Leitungsrecht gekennzeichnete Fläche des bestehenden öffentlichen Ab-
wasserkanals DN 1600/1780 inklusive Schutzstreifen darf insbesondere durch Mau-
ertrennwände, Terrassen, Nebenanlagen und Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten über-
baut werden, wenn die Fundamente der genannten Anlagen eine Tiefe von 50,0 m ü
NHN nicht unterschreiten. Tragende Elemente von Hauptbaukörpern sind innerhalb
der gekennzeichneten Fläche nicht zulässig.
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Hinweis: Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln sind berechtigt, die genannten Anla-
gen bei evtl. notwendig werdenden Sanierungsmaßnahmen am Kanal zu entfernen.
6. Bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs . 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Unter-
suchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außen-
lärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen
wird.
6.2 Schallgedämmte Lüftungssysteme
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
6.3 Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
Der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgaragenrampe ist gemäß den Vorgaben des
Vorhaben- und Erschließungsplanes einzuhausen und gemäß dem Stand der Tech-
nik ein lärmarmes Garagentor sowie eine lärmarme Entwässerungsrinne vorzusehen.
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7. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen
Gemäß § 9 Abs . 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
7.1 Pflanzung von Einzelbäumen (M1)
Innerhalb des festgesetzten Baugebietes sind mindestens 9 Bäume BF 41 (GH742)
als Einzelbäume zu pflanzen.
7.2 Dachbegrünung (M2)
Die obersten Flachdächer des Hauptbaukörpers im festgesetzten Baugebiet sind min-
destens mit einer e xtensiven Dachbegrünung DC 1 (NB 6243) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen . Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind über der Dachbegrünung zuläs-
sig.
7.3 Begrünung unterbauter Freiflächen (M3)
Der obere Abschluss unterirdischer Gebäudeteile im festgesetzten Baugebiet, soweit
diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen N ebenanlagen über-
baut werden, sind intensiv zu begrünen. Die Bodensubstratschicht ist mit einer Stärke
von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.
Bei Pflanzungen von klein- und mittelkronigen Laubbäumen (Bäume 2. Ordnung) ist
die Bodensubstratschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter -
und Drainschicht und in einer Größe von ca. 3,15 m² auszubilden.
7.4 Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen (M4)
Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen
HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden und
/ oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
7.5 Heckenpflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche (M5)
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Strauchhecken BB 1 (GH
411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
8. Festsetzung der Höhenlage
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung
durch Höhenpunkte festgesetzt. Zwischen den Höhenpunkten ist zu interpolieren. Ge-
ringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwäs-
serung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten
Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen so-
wie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
An die Höhenlage angrenzender Straßenverkehrsflächen ist niveaugleich anzuschlie-
ßen.
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II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Gebäudefassaden
Gebäudefassaden dürfen nur in hellen Farbtönen gemäß RAL Nr. 7032 und RAL Nr.
9001 ausgebildet werden.
3. Vorgärten
Die Vorgärten (Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitigen
Baugrenzen) sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendi-
gen Zuwegungen und Zufahrten, Terrassenflächen sowie Standflächen für Fahrräder
und Abfallbehälter (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan).
Abstellplätze für Müll- und Wertstoffsammelbehälter in Vorgärten sind als Unterflur-
container auszuführen.
4. Befestigung von Wegen und Abstellflächen
Wegeflächen und Abstellflächen sind wasserdurchlässig herzustellen.
5. Einfriedung
a) Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken BD 4 (GH 422)
sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer
Höhe von jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO
NRW 2018 zulässig.
b) Davon ausgenommen sind Einfriedungen e ntlang der südlichen Grundstücks-
grenze bzw. Abfangungen des Geländeversprungs zum Rhein . Sie sind als
Bruchsteinmauer zu gestalten. Aufgesetzte Geländer sind zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
1 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der durch Verordnung festgesetzte n Wasserschutz-
zone III B der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RheinEnergie AG.
2 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet ragt insbesondere im Bereich der öffentlichen Grünfläche in das Über-
schwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der Städte Köln, Bonn, Le-
verkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim,
Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)).
3 Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das Hochwasserrisikoge-
biet des Rheins (niedrige Wahrscheinlichkeit) hinein.
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IV . Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen -, Schiffs -, Luft - und
Schienenverkehr vorbelastet. Darüber hinaus ist das Plangebiet durch Luftschad-
stoffe bzw. Feinstaub aus dem Schiffsverkehr vorbelastet.
3. Anlagenschutzbereich Flughafen Köln-Bonn
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen
Köln/Bonn gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
4. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nieder-
schlagswassers (modifiziertes Trennsystem).
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-96/13 sowie der Bebauungsplan -Nummer einzuschal-
ten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen
Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurst ück 230 ist auf einer 1.569 m ²
großen Ackerfläche ein Waldmantel aus standortgerechten einheimischen Laubge-
hölzen zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Hierzu sind am nördlichen und südlichen Rand 120 einheimische Laubsträucher (Ha-
selnuss, Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hagebutte) und 10 Wildobstbäume (Wild-
apfel, Speierling, Elsbeere) sowie als zentraler Hauptbestand 400 einheimische Laub-
bäume (Winterlinde, Spitzahorn, Feldahorn, Wildkirsche, Hainbuche) zu pflanzen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme wird im Durchführungsvertrag
geregelt.
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7. Artenschutz
Im Bebauungsplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung Stufe 2 (ASP 2) durch
das Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, 10.12.2022, „Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit besonders geschützter Arten gemäß
§ 44 BNatSchG Vorhabenbezogener Bebauungsplan Hohe Straße in Köln-Porz-En-
sen“ durchgeführt. Demnach sind folgende Vermeidungsmaßnahmen und vorgrei-
fende Ausgleichsmaßnahmen zu beachten:
7.1 Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten:
- V1 Rodung von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeit der Vögel, d.h. aus-
schließlich in der Zeit vom 01. November bis 31. Januar.
- V2 Baumfällungen, Abbruch Gartenhaus und Baufeldfreimachung außerhalb
der jahreszeitlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse, d.h. ausschließlich in der
Zeit vom 01. November bis 31. Januar
- V3 Erhaltung einer Fledermausflugstraße als bauliche Lücke von mindestens 2
m Breite am nordöstlichen Plangebietsrand.
- Beschränkung der Beleuchtung in diesem Bereich auf Mindestmaß und Ver-
wendung von Lampen mit niedriger Höhe, die gegen Lichtabstrahlung nach
oben und seitlich abgeschirmt und mit warmweißen LED Leuchtmitteln ausge-
stattet sind.
Die Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V3 sind als Auflagen in die Baugenehmigungen
für das Wohnbauvorhaben sowie in die Fällgenehmigungen nach der Baumschutz-
satzung aufzunehmen.
Bei der Realisierung dieser Maßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt
Köln zu beteiligen.
7.2 CEF-Maßnahme im Rahmen des Abbruchs und der Fällung
Vor dem Beginn von Abbruch, Rodungs - und Bautätigkeiten ist folgende CEF -
Maßnahme umzusetzen:
- A1 CEF Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquar-
tiere am Gartenhaus und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unter-
schiedlicher Bauart ( 6 Fledermaushöhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa.
Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in kleinen Gruppen im Umfeld unter fachkundiger
Anleitung auszubringen und zu erhalten. Geeignet ist die Fassade der Villa im
Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und Osten des Untersuchungs-
gebietes.
8. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023
(Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).
b) Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für
im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten,
soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §
18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
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9. Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nummer 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for-
muliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Starkregenereignis
Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans ist ein Stau-
volumen von mindestens 35,56 m³ für Niederschläge bei einem 100 -jährlichen
Starkregenereignissen zu schaffen.
12. Löschwasserversorgung
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind es-
tens 96 m³/h für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichen-
den Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasser-
versorgungsunternehmen zu führen.
Die nächste Entnahmestelle für das Löschwasser (Hydrant im öffentlichen Straßen-
land) darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein.
13. Gasnetz
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische Kor-
rosionsschutzeinrichtungen des Gasnetzes.
14. Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanla-
gen
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, zu beachten.
15. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder
Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die
Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplät-
zen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei
Wohnungen.
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16. Erdbebenzone
Das hier relevante Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Ensen und ist
der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der
jeweils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
17. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein Durchfüh-
rungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin abgeschlossen.
Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 1 von 3
361 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 4 N StadtplanungsamtAusschnitt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 724062/02 Hohe Straßein Köln-Porz-Ensen unmaßstäbliche Darstellung
Anlage 2: Begründung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB
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A N L A G E 2
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 724062/02
Arbeitstitel: Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB
1 Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Vorhabenträgerin, Fiorentino Bauträger GmbH mit Sitz in Köln, plant innerhalb des Vorhaben-
und Erschließungsplans in Köln-Porz-Ensen die Realisierung von 20 Wohneinheiten in einem Mehr-
familienhaus.
1.2 Ziel der Planung
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll eine Wohnbebauung in
Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine direkte Sichtverbindung zum Rhein
haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten
Kontext stadträumlich verträglich einzufügen.
Ausloberin des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur. Der
Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt.
Der Entwurf wurde mittlerweile durch das Architekturbüro Michels mit der neuen Vorhabenträgerin
überarbeitet, ohne dass die wesentlichen Planungsziele aufgegeben wurden. Geplant ist ein über-
wiegend III-geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet.
Die rheinseitig vorhandene Bruchsteinmauer wird als Gestaltungselement aufgegriffen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 199 2 setzt für das Plangebiet
eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Demnach widerspricht die Planung den Festset-
zungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung ist
die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich.
2 Verfahren
Das Bauleitplanverfahren wird gemäß § 12 BauGB ( vorhabenbezogener Bebauungsplan) im Nor-
malverfahren durchgeführt.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Einleitungsbeschluss für
ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel "Hohe Straße in Köln-Porz-
Ensen“ gefasst. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 10.07.2013 bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 26.06.2013 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 01.08.2013 . Darüber hinaus fand am
16.07.2013 ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung statt.
Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2013 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbe-
teiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB im Rahmen einer Abendveranstaltung am 10.09.2013 (Modell 2).
Bis zum 17.09.2013 konnten die Bürgerinnen und Bürger schriftliche Stellungnahmen abgeben.
Am 06.02.2014 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss ein Beschluss über die Vorgaben zur Aus-
arbeitung des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gefasst.
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Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung stattgefunden.
Die Vorhabenträgerin Fiorentino Bauträger GmbH hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die Fortfüh-
rung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, weshalb am 24.09.2019
zwischen der Stadt Köln und der Fiorentino Bauträger GmbH eine Vertragsübernahme und Ergän-
zungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Vor dem Planungsschritt zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, welcher vom 11.11.2024 bis 16.12.2024 erfolgte, musste aus technischen
Gründen der Maßstab der Planzeichnung von 1:200 auf 1:250 geändert werden, was zu einer neuen
Bebauungsplannummer führte.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wird nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB veröffentlicht.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ um-
fasst eine Fläche von ca. 2.270 m². Im Süden grenzt unmittelbar das Rheinufer an. Entlang der Hohe
Straße grenzen weitere Wohngebiete an. Südlich der Kölner Straße liegt eine größere Grünfläche,
die sich östlich des Plangebiets bis zum Rhein erstreckt.
Abbildung 1: Luftbild mit Liegenschaftskarte. Quelle: tim-online.de
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Grundschulen (GGS Hohe Straße, KGS Am
Altenberger Kreuz, KGS Kupfergasse).
Folgende Flurstücke (Flur 8, Gemarkung Ensen) liegen im Geltungsbereich des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans:
• Flurstück Nr. 754
Das Grundstück wurde von der Vorhabenträgerin erworben und entspricht dem Geltungsbereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans.
• Flurstück Nr. 115 (teilweise)
Eine Teilfläche des Flurstücks 115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche Grünfläche), die außerhalb
des Vorhaben- und Erschließungsplans liegt, wird gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan einbezogen. Dieser Böschungsbereich wird ggf. in de r Bauphase in An-
spruch genommen und in seiner Höhenentwicklung an die Planung optimiert. Nach Abschluss der
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Bautätigkeit soll die öffentliche Grünfläche mit Heckenpflanzungen wiederhergestellt werden. Die
Teilfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Köln und wird festgesetzt als Öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage.
3.2 Bestandssituation / Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungs-
struktur, Grünstruktur)
Das Plangebiet wurde bisher als private Grünfläche der östlich angrenzenden zweigeschossigen
Villa genutzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bis auf einen Gartenpavillon an der südlichen
Grenze keine Gebäude. Zur Hohe Straße bzw. zum Rheinufer gibt es Grundstückseinfriedungen,
zum Rhein hin eine Bruchsteinmauer.
Nördlich des Plangebietes befindet sich der Judoclub JJJC Yamanashi Porz 1976 e.V. sowie weitere
Wohngebäude. An der Erker Straße, östlich des Plangebietes, grenzen zweigeschossige Wohnge-
bäude mit Satteldächern an.
3.3 Bestehende Erschließung
3.3.1 Äußere Erschließung
Die übergeordnete Verkehrsanbindung des Plangebiets erfolgt über die Kölner Straße. Über die
Kölner Straße kann in nordwestliche Richtung die Bundesautobahn A4 sowie die Kölner Innenstadt
erreicht werden. In südöstliche Fahrtrichtung können das Stadteilzentrum Köln-Porz, die Bundesau-
tobahn A59 bzw. A559 und der Flughafen Köln-Bonn in kurzer Zeit angefahren werden.
Die Hohe Straße mündet an zwei Punkten auf die Kölner Straße: Am westlichen Knotenpunkt ist nur
das Einfahren erlaubt (Einbahnstraße). Diese Einbahnregelung setzt sich nach Süden weiter fort.
Die östliche Einmündung ist Teil des signalisierten Knotenpunkte s Kölner Straße / Gremberghove-
ner Straße / Hohe Straße. In diesem nördlichen Teil ist die Hohe Straße für den Zweirichtungsver-
kehr offen bis zum Zusammentreffen mit der östlichen Zufahrt.
Die Hohe Straße ist als Tempo 30 Zone ausgewiesen. An einmündenden Straßen gilt daher rechts
vor links als Vorfahrtsregelung.
Die Erschließung der östlich vorhandenen Villa erfolgt über die Zufahrt zum Judoclub bzw. über die
Hohe Straße.
3.3.2 Öffentliche Stellplätze
In fußläufiger Entfernung befinden sich 44 öffentliche Stellplätze, von denen ein Stellplatz für Kraft-
fahrer mit Behindertenausweis vorgehalten wird. Die Belegung dieser Stellplätze schwankte im Un-
tersuchungszeitraum (06.02.2019, 17:00–19:00 Uhr) zwischen 66 % und 80 %. Die Stellplätze im
direkten Planungsumfeld waren ab 18:00 Uhr – mit Ausnahme des Behindertenstellplatzes vor allem
ab 18:00 Uhr voll belegt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nur vereinzelte
Stellplätze frei sind und ein hoher Parkdruck besteht.
3.3.3 ÖPNV
Die nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle der Linie 7 „Ensen Gilgaustraße" liegt im vorgegebe nen
600m-Radius vom Plangebiet entfernt. Somit ist die ÖPNV-Erschließung des Gebiets ausreichend.
An dieser Haltestelle verkehrt die Stadtbahnlinien 7 in einer 10 -Minuten Taktfolge. In den Abend -
und Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Taktfolge niedriger. Die Linie 7 bindet das
Plangebiet in nördliche Fahrtrichtung an die Kölner Innenstadt an. Dort hält sie unter anderem an
den zentralen Haltestellen „Neumarkt" und „Heumarkt". In südlicher Richtung wird das Stadtteilzent-
rum Porz mit der Haltestelle „Porz Markt" angebunden. Am S -Bahn-Haltepunkt „Köln Steinstraße",
der in etwa 1.500m Entfernung vom Plangebiet liegt, hält die Linie S12. Sie verkehrt zwischen Au
(Sieg) und Horrem. Dabei hält sie u.a. auch an den Haltestellen Köln Hbf und Köln Messe/Deutz.
Die Linie S12 verkehrt werktags in einem 20-Minuten Takt.
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3.3.4 Fuß- und Radverkehr
Im direkten Umfeld des Plangebietes an der Hohe Straße sind beidseitige Gehwege angelegt. Die
einzige Ausnahme bildet die westliche Abzweigung zur Kölner Straße, wo nur auf der westlichen
Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Die Gehwege an der Hohe Straß e weisen im südlichen
Bereich ausreichende Breiten von 2,00 m bis 2,50 m auf. Im Bereich nördlich der Aufgabelung der
Hohe Straße sind die Breiten mit weniger als 2,00 m bemessen.
Entlang der Kölner Straße sind straßenbegleitend Geh- und Radwege angelegt. Die Gehwege wei-
sen dabei im Bereich des Plangebietes Breiten zwischen 1,00 m und 2,00 m auf. Die Radwege in
diesem Abschnitt sind in etwa 1,20 m breit.
Südlich des Plangebiets verläuft parallel zum Rhein der Rheinradweg. Dieser ist sowohl von Zu -
Fuß-Gehenden als auch von Radfahrenden nutzbar und kann u.a. über einen direkten Zugang von
der Hohe Straße barrierefrei erreicht werden. Für Kraftfahrzeuge ist die Nutzung des Weges unter-
sagt. Die Breite beträgt in etwa 3,00 m. In nördliche Fahrtrichtung kann die Kölner Innenstadt erreicht
werden. In südliche Richtung bindet der Radweg das Stadtteilzentrum Porz für den Radverkehr an.
Der Rheinradweg ist Teil des Radwegenetzes NRW.
Auf der Hohe Straße wird der Radverkehr im Mischverkehr mit dem Kfz -Verkehr geführt. Für den
Radverkehr ist die Befahrung der Einbahnstraße in Gegenrichtung gestattet.
Die „Hohe Straße“ ist eine Einbahnstraße, die bereits für den Radverkehr in beide Richtungen frei-
gegeben ist. Als solche ist sie aktuell Teil des sogenannten grünen Netzes (gemischte Führung von
Radverkehr und Kfz-Verkehr) und soll perspektivisch als Fahrradstraße weiterentwickelt werden.
Die unweit gelegene „Kölner Straße" ist Teil des sogenannten gelben Netzes (getrennte Führung
von Radverkehr und Kfz-Verkehr). Auf der „Kölner Straße" gibt es aktuell Planungen zur Einrichtung
von Radfahrstreifen zwischen der „Berliner Straße" und dem „Friedrich-Ebert-Ufer". Durch die Um-
wandlung von Kfz-Spuren zu Radfahrstreifen soll eine attraktive und sichere Verbindung für Rad-
fahrer zwischen den Stadtteilen Poll und Porz entstehen. Hierzu wird aktuell ein Planungsbeschluss
vorbereitet und anschließend in die politischen Gremien gegeben.
Aus Sicht des Radverkehrs wird ein besonderes Augenmerk auf ausreichend Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder und Lastenräder im Plangebiet gelegt.
3.3.5 Ver- und Entsorgung
Parallel zur Hohe Straße verläuft ein Hauptabwasserkanal (DN1600) der Stadtentwässerungsbe-
triebe im Plangebiet.
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser kann aus den vorhandenen Anlagen der Hohe Straße
erfolgen. Im Bereich der rheinseitigen Böschung ist ein Trafo vorhanden.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom.
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische Korrosionsschutz-
einrichtungen des Gasnetzes.
3.4 Naturraum und Klima
3.4.1 FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“
Das Plangebiet liegt innerhalb des 300 m Puffers um das FFH -Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen
zwischen Emmerich und Bad Honnef“. Das Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zu-
sammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern
auszeichnen. Abgegrenzt ist jeweils der Bereich zwischen dem Ufer und der Hauptfahrrinne jeweils
auf der Seite des Gleithanges. Diese Rheinabschnitte besitzen insgesamt besondere Bedeutung als
Laichplätze, Jungfisch-, Nahrungs-, und Ruhehabitate für die im Anhang II der FFH -Richtlinie auf-
geführten Wanderfische. Das Rheinufer, das an das Plangebiet angrenzt, liegt nicht angrenzend an
die ausgewiesene Teilfläche.
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3.4.2 Baumbestand
Das Plangebiet ist eine extensiv gemähte Wiesenfläche, die als privater Garten genutzt wird. In der
Mitte steht ein Kirschbaum, randlich jüngere Obstbäume. Entlang der Hohe Straße befindet sich
eine Baumreihe (extensiv gepflegter Gehölzstreifen).
Südlich schließt sich eine Grünfläche / Böschung einschließlich einer Fußwegverbindung zum Rhein
bzw. das Rheinufer und der Rhein selbst an. Des Weiteren befinden sich östlich der Villa weitere
Grünflächen.
3.4.3 Boden
Die Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 weist für die gesamte Fläche des Flurstücks 754
die Bodenform Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. pseudovergleyt, aus: Hochflutlehm
(Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän), und zwar mit Mächtig-
keiten von 8 bis 20 dm.
Anhand von 9 auf der Fläche verteilten Bohrungen wurden die aktuellen Bodenverhältnisse unter-
sucht und als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde dokumentiert. Festgestellt wurde eine
Überlagerung der natürlichen Bodenentwicklung durch Aufschüttungen un d Umlagerungen. Es
wurde daher ergänzend eine Bodenprofilgrube ausgehoben und untersucht. Den Ergebnissen ist zu
entnehmen, dass die gesamte Fläche des Flurstücks aus pedologischer Sicht anthropogen über-
prägt ist.
Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Rammkernsondierungen in Tiefen zwischen 0,9
und 2,4 m Hochflutlehm aus fein- bis mittelsandigem Schluff mit variierenden tonigen Anteilen. Da-
runter wurden in untersuchten Tiefen bis zu 4 m Terrassenablagerunge n aus sandigen Kiesen er-
mittelt, die hier voraussichtlich noch deutlich höhere Mächtigkeiten aufweisen.
Die im Gebiet anstehenden Böden sind bezüglich der natürlichen Leistungsfähigkeit bzw. der soge-
nannten Bodenfruchtbarkeit als mittelwertig einzustufen (lt. Bodenschätzung 60 Bodenpunkte und
62 Acker- oder Grünlandpunkte).
Anhand des vorgefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Überprägung durch Auffül-
lungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit haben die Böden des Plangebietes gemäß Bodengutach-
ten keine Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte.
3.4.4 Klima
In der Planungshinweiskarte der Untersuchung „Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschluss-
bericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 - kli-
maaktiv bzw. 5 - stark klimaaktiv zugeordnet.
Das Plangebiet wird auch in den FNP-Freiräumen als klimaaktive Fläche charakterisiert.
Die Fläche ist Teil des zum Rhein offenen Bereiches, der der Kaltluftentstehung dient und der für
die angrenzende Bebauung an austauscharmen Strahlungswetterlagen klimatisch ausgleichend
wirkt.
3.4.5 Niederschläge / Hochwasser
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Rhein bzw. ragt im Bereich der festgesetzten öf-
fentlichen Grünflächen geringfügig in das Überschwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehörd-
liche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der
Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg,
Bornheim, Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)).
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Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das Hochwasserrisikogebiet des
Rheins (niedrige Wahrscheinlichkeit) hinein, wobei davon auszugehen ist, dass das Baufeld auf
dem Hochufer nicht betroffen ist. Der Darstellungsmaßstab der Fachplanung führt hier zu einer Un-
schärfe.
3.5 Alternativstandorte
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb :rhein - „wohnen am strom“ an, bei dem mehrere Standorte im Bereich des Rheinufers in den
Blick genommen wurden.
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wurden für das konkrete Vorha-
ben „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ keine Alternativstandorte untersucht.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Im wirksamen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der Gel-
tungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Flächen außerhalb des ASB wer-
den nicht in Anspruch genommen.
Im Rahmen der aktuellen Neuaufstellung des Regionalplans soll die Festlegung für das Plangebiet
nicht geändert werden.
4.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Geltungsbereich wie auch die Bereiche
der angrenzenden Villa und des Judoclubs als Grünfläche dargestellt. Das im rechtswirksamen Be-
bauungsplan Nr. 73409/05 festgesetzte allgemeine Wohngebiet an der Erkerstraße liegt ebenfalls
innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche. Der Bereich wes tlich der Hohe
Straße ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan. Quelle: Stadt Köln.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten
Grünfläche die Festsetzung eines Baufelds „Wohnen“ vor.
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Die 237. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3
BauGB. Die bisherige Darstellung „Grünfläche“ wird durch die Darstellung „Wohnbaufläche “
ersetzt, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen.
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für das Plangebiet keine Aussagen (Innenbereich). Das
LSG-5107-0030 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch“
liegt außerhalb des Plangebietes.
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.)
Außer wasserrechtlichen Regelungen (Wasserschutzzone, Überschwemmungsgebiet, Hochwas-
serrisikogebiet, siehe Kap. 6 Nachrichtliche Übernahmen) sind im Plangebiet keine Fachplanungen
zu berücksichtigen.
4.5 Bebauungsplan
Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 73409/05 vom 04.05.1992. Für das Plangebiet selbst setzt
dieser Bebauungsplan eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Das Rheinufer und weiter
östlich angrenzende Flächen sind als öffentliche Grünflächen „Parkanlage“ festgesetzt. Der Bereich
des Judoclubs ist als Allgemeines Wohngebiet mit einer geschlossenen Bauweise und einer GRZ
von 0,6 und einer GFZ ebenfalls von 0,6 festgesetzt.
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Abbildung 3: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Quelle: Stadt Köln
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans treten im Geltungsbereich die ent-
sprechenden Festsetzungen des Ursprungs-Bebauungsplans Nr. 73409/05 außer Kraft.
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte/Planungen
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde am 11.02.2014 vom Rat der Stadt
Köln beschlossen. Grundsätzliches stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, mit diesem Instrument
ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stel-
len. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln, die im Basisszenario
ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050
vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen.
Der auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose berechnete Wohnungsneubaubedarf be-
trägt bis einschließlich 2030 zwischen 3.080 und 4.900 Wohnungen pro Jahr. Die mittlere Bedarfs-
zahl für den Wohnungsneubau beträgt 3.990 Wohnungen.
Die Planung entspricht den Zielen und Inhalten des StEK Wohnen. Die beabsichtigte Entwicklung
der in Porz-Ensen gelegenen Fläche zur Schaffung von ca. 20 Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des
StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität
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vorsieht. Das Vorhaben lässt sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus dem Hand-
lungsfeld „Baulandmanagement – Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen in Einklang bringen, das
u.a. eine verstärkte Mobilisierung von Flächen für den Geschosswohnungsbau vorsieht.
4.7 Denkmalschutz
Im Plangebiet sind keine Kultur- und Sachgüter vorhanden.
4.8 Kooperatives Baulandmodell
Das kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung , da der Einleitungsbeschluss bereits im
Jahr 2013 gefasst wurde.
4.8.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Öffentlich geförderter Wohnungsbau wird nicht umgesetzt.
4.8.2 Soziale Infrastruktur und Bildungseinrichtungen
Aufgrund der geringen Anzahl von Wohneinheiten ist keine Kita im Plangebiet vorgesehen.
Die Wohnbaumaßnahme wird aufgrund der geringen Anzahl an Wohneinheiten kaum Auswirkungen
auf die Anzahl an Schüler*innen je Jahrgangsstufe zeigen. Dennoch bleibt zu beachten, dass die
Schulentwicklungsplanung für die Grundschulen i m Planungsgebiet einen Platzmangel feststellt.
Der Neubau einer 2-zügigen Grundschule auf dem Schulstandort Berliner Str. 36 soll die zukünftigen
Schulplatzbedarfe in der Planungsregion Ensen/Westhoven decken.
Der Stadtteil Ensen liegt auf Rangplatz 28 der Bedarfsanalyse „Angebote der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit“. Perspektivisch soll im Stadtteil ein aufsuchendes Jugendprojekt platziert werden.
4.8.3 Öffentliche Spielplätze
Für den Stadtteil besteht gemäß der Spielplatzbedarfsanalyse ein erheblicher Flächenfehlbedarf. In
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet steht aber kein Grundstück zur Verfügung, auf dem ein Kinder-
spielplatz mit einer Mindestgröße von 500 m² angelegt werden könnte.
Auf dem Spielplatz Westhovener Berg / Viktoriastraße ist eine Aufwertung durch eine Ausstattung
mit neuen Spielgeräten möglich. Die Vorhabenträgerin erklärt sich bereit, den Spielplatz nach Vor-
gabe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, Abt. für Kinderinteressen und Jugendförderung
aufzuwerten und attraktive neue Spielangebote zu schaffen. Details dazu werden im Durchführungs-
vertrag geregelt.
Zusätzlich ist für das Bauvorhaben gemäß der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Satzung der
Stadt Köln für private Spielflächen“ eine wohnungsnahe private Spielfläche für Kleinkinder von 0 -6
Jahren auszuweisen und einzurichten.
4.8.4 Öffentliche Grünflächen
Im Plangebiet wird keine zusätzliche öffentliche Grünfläche geschaffen.
Der an das Hochufer angrenzende Böschungsbereich, der als öffentliche Grünfläche bereits festge-
setzt ist und bleibt, wird nach Errichtung der baulichen Anlagen modifiziert wiederhergestellt.
4.8.5 Qualifizierungsverfahren
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten Wettbe-
werb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll eine Wohnbebauung in
Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine direkte Sichtverbindung zum Rhein
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haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die geplante Bebauung in den eher dörflich geprägten
Kontext stadträumlich verträglich einzufügen.
Ausloberin des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agentur. Der
Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt.
Der Entwurf wurde mittlerweile durch das Architekturbüro Michels mit der neuen Vorhabenträgerin
überarbeitet, ohne dass die wesentlichen Planungsziele aufgegeben wurden. Geplant ist ein über-
wiegend III-geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich nach Südwesten zum Rhein hin öffnet.
Die rheinseitig vorhandene Bruchsteinmauer wird als Gestaltungselement aufgegriffen.
Die Planung wurde in den Sitzungen des Gestaltungsbeirats am 02.04.2019, 25.06.20 19 und
04.02.2020 vorgestellt und in der Folge überarbeitet.
Die Niederschrift zum Gestaltungsbeirat vom 04.02.2020 listet folgende Punkte auf, abschließend
war keine Wiedervorstellung erforderlich:
- Zwei Wohnungen erhalten direkte Zugänge.
- Die obersten Etagen erhalten Austritte auf die Dachterrassen.
- Auf den Dachterrassen wurden ergänzend Abstellräume eingeplant.
- Die Pavillons auf den Dachterrassen sollen extensiv begrünt werden.
- In der Tiefgarage wurden Flächen für Fahrradabstellanlagen vorgesehen.
- Rücksprünge im Baukörper insgesamt wurden stärker herausgearbeitet.
- Es werden vier Fenstertypen verwendet.
- Es ist eine Putzfassade (voraussichtlich im Besenstrich) geplant.
- Das Motiv der vorhandenen Mauer wird im Sockelbereich des Gebäudes aufgegrif-
fen und weitergeführt.
Die geänderte Vorhabenplanung hat Eingang in den Vorhaben - und Erschließungsplan gefunden.
Zusätzlich sichern Festsetzungen zu Dachbegrünungen und g estalterische Festsetzungen (insbe-
sondere die Bruchsteinmauer zum Rhein) die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats.
4.8.6 Anwendungszustimmung
Das kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung , da der Einleitungsbeschluss bereits im
Jahr 2013 gefasst wurde. Insofern bedarf es keiner Anwendungszustimmung.
4.9 Klimaleitlinien
Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen
Fassung verpflichten Vorhabenträger*innen in Bebauungsplanverfahren, die darin festgelegten Kli-
maschutzmaßnahmen umzusetzen. Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz ab-
zustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesichert.
Verbindliche Anforderungen an Wohngebäude sind:
➢ Einhaltung des Standards kfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser
Alternative, sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann:
• KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmeanschluss.
Die Gründe hierfür sind prüfbar darzulegen.
Ersatzmaßnahme, sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fernwärme-
netz nicht gegeben ist.
• KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U-Wer-
ten:
opake Bauteile < 0,15 W/(m²K)
transparente Bauteile < 0,18 W/(m²K) und
• Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klima-
schutz),
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➢ Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenenfalls über
Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar).
Das Energiekonzept wurde mit der Klimaschutzleitstelle der Stadt Köln abgestimmt. Die Energie-
bereitstellung erfolgt über eine Kombination von Holzpelletanlage, Wärmepumpe und Photovoltaik-
anlage. Die Anforderungen der Klimaleitlinie können eingehalten werden.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im festgesetzten Baufeld „Wohnen“ sind Wohngebäude, Räume für die Berufsausübung freiberuflich
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (in Anlehnung an
§ 13 BauNVO), sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner*innen des
Gebiets dienen, zulässig.
Durch die Festsetzung eines Baufelds „Wohnen“ ist der Katalog der zulässigen Nutzungen im Ver-
gleich zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) deutlich eingeschränkt. Nutzungen (beispielsweise
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden), die zu höheren Immissionen im Umfeld als die
durch die geplante Wohnnutzung zu erwartenden Immissionen führen, sind nicht zulässig.
Geplant sind 20 Wohnungen zwischen 60 m² und 160 m² Nutzfläche sowie eine Tiefgarage. Im Blo-
ckinnenbereich und im nördlichen Grundstücksteil sollen Spielflächen für Kleinkinder hergestellt wer-
den.
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festges etzten Nutzungen nur solche Vor haben
zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 liegt über de n für WR/WA oder MD/MI gemäß
§ 17 BauNVO festgelegten Orientierungswerten von 0,4 bzw. 0,6.
Zusätzlich sind Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetzten GRZ durch Garagen und Stellplätze
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von
0,8 möglich.
Die höhere Dichte rechtfertigt sich aus der besonderen Lage im Übergang zum Rheinufer und im
Sinne der städtebaulichen Zielrichtung der Stadt Köln (siehe Kap. 4.6 Städtebauliche Entwicklungs-
konzepte/Planungen) durch die geplante Errichtung eines III -geschossigen Geschosswohnungs-
baus.
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unterhalb des geplanten Baukörpers und dem umbauten Blo-
ckinnenbereich.
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Überbaubare Fläche 1.100 m² 50 %
überbaubare Flächen,
nur unterbaut (Innenhof) 440 m² 20 %
Nicht überbaubare Fläche 632 m² 30 %
VEP gesamt 100 % 2.172 m²
Öffentliche Grünfläche 99 m²
Geltungsbereich VBP gesamt 2.271 m²
5.2.2 Anzahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen und (zwingende) Wandhöhen
Für alle Gebäudeteile werden entsprechend der Vorhabenplanung die Anzahl der Vollgeschosse
und die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Ober-
kante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird , die Oberkante des Gebäudes. Um die Er-
richtung oberster Nichtvollgeschosse zu beschränken, werden Bereiche festgesetzt, in denen drei
Vollgeschosse plus ein oberstes Nichtvollgeschoss (maximale Gebäudehöhe = 64,5 m ü. NHN) zu-
lässig sein sollen.
Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bau-
liche Anlagen um bis zu 2,00 m überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das
Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre-
ten. Dadurch werden einerseits bautechnischen Erfordernissen Rechnung getragen und anderer-
seits eine visuelle Störung des Stadtraums durch Technikaufbauten gemindert. Absturzsicherungen
müssen nicht um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
Zwingende Wandhöhen sind im Zusammenhang mit Baulinien festgesetzt:
• Für die Stützmauer zum Rhein (gleichzeitig Abschlusswand Tiefgeschoss) ist eine Höhe von
52,9 m ü. NHN als Höchstmaß festgesetzt. Die Wandhöhe umfasst auch notwendige Ab-
sturzsicherungen, die als aufgesetztes Geländer oder massiv ausgeführt werden können.
Die Oberkante der Wand bzw. der Absturzsicherung ist 1,2 m über der geplanten Innenhof-
fläche (begrüntes Tiefgeschoss) festgelegt. Der südlich an die Stützmauer angrenzende Bö-
schungsbereich liegt bis zu 6 m tiefer.
• Die Höhen der Gebäudeabschlusswände, die der Bebauung Hohe Straße 1a gegenüberlie-
gen, sind mit 55,8 m ü. NHN für einen eingeschossigen Gebäudeteil bzw. 62,3 m ü. NHN für
einen dreigeschossigen Gebäudeteil in Verbindung mit Baulinien zwingend festgesetzt
(siehe Kap. 5.3.1 Bau- und Nutzungsstruktur). Gemäß § 18 Abs. 2 BauNVO sind geringfügige
Unterschreitungen der zwingenden Wandhöhen bis zu 10 cm zulässig. Aktuell geplant sind
Gebäudehöhen von 4,01 m (55,71 m ü NHN) für den eingeschossigen Gebäudeteil bzw. von
10,5 m (62,2 m ü. NHN) für den dreigeschossigen Gebäudeteil.
Die natürlichen Geländehöhen im Baufeld liegen zwischen 49,6 und 51,6 m ü. NHN. Das Eingangs-
niveau ist mit einer Höhenlage von 51,7 m ü. NHN geplant. Gegenüber dem Höhenniveau der Hohe
Straße, die zum Rhein im Gefälle verläuft, liegt das Eingangsniveau ca. 50 –60 cm höher. Zur An-
gleichung der Höhenniveaus zu angrenzenden Flächen sind Aufschüttungen bzw. Abgrabungen so-
wie Rampen und Treppen unter Beachtung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen
auch außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen zulässig.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Die Gebäudekubatur wird grundsätzlich durch Baugrenzen festgesetzt. Die Lage der Grenzbebau-
ung zum Rhein sowie die Gebäudefassaden zur Nachbarbebauung sind teilweise mit Baulinien (in
Verbindung mit zwingenden Wandhöhen) festgesetzt.
Terrassen, die Wohnungen im Erdgeschoss zugeordnet sind, sowie die Überdachung von Eingangs-
bereichen dürfen die Baugrenzen um das jeweils festgesetzte Maß überschreiten.
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Der geplante U-förmige, überwiegend III-geschossige Baukörper öffnet sich nach Süden zum Rhein.
In fünf Bereichen wird ein oberstes Nicht -Vollgeschoss mit zugeordneten Dachterrassen ausgebil-
det. Die Wohnungen werden über drei Treppenhäuser erschlossen, von denen zwei unmittelbar zur
Hohe Straße orientiert sind. Ein Treppenhaus (C) befindet sich im östlichen Gebäudeteil.
Rheinseitig werden bauliche Anlagen (insbesondere die Tiefgarage/unterirdisches Bauteil) auf der
Grundstücksgrenze errichtet. Es sind weder Zufahrten noch Zugänge von der Rheinseite geplant,
auch nicht aus der Tiefgarage (beispielsweise als 2. Rettungsweg). Der rheinseitige Abschluss der
Tiefgarage übernimmt die Funktion (Abfangung Hochufer gegenüber Rheinufer) und räumliche Wir-
kung der vorhandenen Mauer.
Die überbaubaren Grundstücksflächen halten folgende Abstände zu angrenzenden Flurstücken ein:
• zur Außenkante des vorhandenen Abwasserkanals einen Mindestabstand von 1,0 m, um
die sich aus dem Leitungsrecht ergebenden Anforderungen einzuhalten (siehe Kapitel
5.5.5);
• zur nordöstlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Abstandsflächenbaulast einen Min-
destabstand von 4,7 m und ansonsten einen Mindestabstand von 3,0 m: Die nordöstlich
angrenzende Nachbarbebauung (Flurstück 755) ist auf der Grundstücksgrenze errichtet.
Aufgrund dessen ist das Vorhabengrundstück mit einer Abstandsflächenbaulast in einer
Tiefe von 4,7 m belastet (Baulast 800/96 zugunsten der Flurstücke 526 und 529, aktuelles
Flurstück 755). Durch die Festsetzung einer Baulinie mit einer zwingenden Wandhöhe ist
hier planungsrechtlich gesichert, dass das Vorhaben im Bereich der Abstandsflächen-
baulast in einem Abstand von 4, 7 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden darf, um
hier den vorhandenen dichten Dorfcharakter auch ohne Grenzbebauung beizubehalten.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine geschlossene Bauweise mit Unterbre-
chungen durch Höfe und Zufahrten vorherrschend, die dadurch aufgegriffen werden soll,
dass eine Gasse zwischen der Nachbarbebauung und dem geplanten Gebäude entsteht.
Das geplante Vorhaben sieht in diesem Bereich im Erdgeschoss keine Fenster vor. Die
Fenster an der gegenüberliegenden, eingeschossigen Nachbarbebauung sind also nicht
direkt einsehbar. Ein sozialräumlicher Abstand ist gewahrt.
• zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche darf auf der Grundstücksgrenze gebaut wer-
den, um hier den Charakter der rheinseitigen Stützmauer zu erhalten; der dreigeschos-
sige Hauptbaukörper springt grundsätzlich von der rheinseitigen Grundstücksgrenze zu-
rück und steht „nur“ mit den Stirnseiten der oberirdischen Gebäudeteile auf der Grund-
stücksgrenze.
Bauordnungsrechtlich notwendige Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 BauO
NRW 2018 grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Sie dürfen
auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte. Insofern dürfen die Abstandsflächen der an der südlichen Grundstücksgrenze ge-
planten Fassadenabschnitte zulässigerweise auf die angrenzende öffentliche Grünfläche
fallen.
Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffent-
lich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen
überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstands-
flächen nicht angerechnet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018). Auf dem südöstlich angren-
zenden Flurstück 753 muss eine Abstandsflächenbaulast eingetragen werden, um die hier teilweise
auf das Nachbargrundstück fallenden Abstandsflächen zu sichern. Eine Nachbarzustimmung steht
in Aussicht. Eine Überlappung mit den Abstandsflächen der Nachbarbebauung liegt nicht vor.
5.4 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Hohe Straße erschlossen.
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Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unterhalb des geplanten Baukörpers und dem umbauten Blo-
ckinnenbereich Die Tiefgaragenrampe befindet sich im nördlichen Gebäudeteil, so dass die Zu-/Aus-
fahrt einschließlich einer Aufstellfläche für ein Kfz entsprechend im nördlichen Grundstücksteil ver-
ortet ist. Hier entfallen 2 öffentliche Kfz-Stellplätze (davon ein Behindertenstellplatz, siehe Kap. 3.3.2
Öffentliche Stellplätze).
Der Blockinnenbereich wird für zu Fuß Gehende durch einen Durchgang ungefähr in der Mitte der
Straßenfront zur Hohe Straße erschlossen, der sich im östlichen Gebäudeteil fortsetzt. Zusätzlich ist
ein Fußweg entlang der nördlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze geplant.
Der südlich des Plangebietes gelegene Fußweg zum Rhein innerhalb der öffentlichen Grünfläche
bleibt erhalten.
5.4.1 Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die brenner BERNARD Ingenieure GmbH
eine Verkehrsuntersuchung erstellt (Verkehrsgutachten, 21.03.2019).
Zusätzliches Verkehrsaufkommen
Der Gutachter ermittelt in Summe der Nutzer des Vorhabens (Einwohner, Bewohner, Lieferanten)
einen Ziel - und Quellverkehr von jeweils 47 Kfz -Fahrten/Tag. In den Spitzenstunden (morgens
07:45–08:45 Uhr, abends 16:30 –17:30 Uhr) übersteigt das erwartete Verkehrsaufkommen in
Summe aus Ziel- und Quellverkehr den Betrag von 10 Kfz/h nicht. Die Verkehrsmenge ist als gering
einzustufen und liegt im Rahmen der täglichen Schwankungsbreite. Demnach sind die Knoten-
punkte im Umfeld des Plangebietes weiterhin ausreichend leistungsfähig.
Öffentliche Parkplätze
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage erfordert das Freihalten eines ca. 14,5 m langen Bereiches
für Bewegungs- und Sicherheitsspielräume von der Grundstücksgrenze an Richtung Süden. Aus
diesem Grund entfallen ein Behindertenstellplatz und ein weiterer Stellplatz.
Unter Ansatz üblicher Parameter wird für die Verkehrserzeugung nur eine geringe Verkehrsmenge
im Besucherverkehr erwartet. Der Besucherverkehr wird auf Basis der Literatur mit maximal 15 %
der Wegeanzahl der Einwohner angesetzt, so dass über den Tag verteilt mit 12–18 Kfz-Fahrten/24
h in Summe aus Ziel und Quellverkehr zu erwarten sind. Im Zeitraum von 17:00–19:00 Uhr, in dem
der Besucherverkehr im Tagesverlauf maximale Anteile einnimmt, wird für das Plangebiet somit im
Regelfall ein weiterer Stellplatz für Besucherverkehre erforderlich. Aufgrund dieser gering prognos-
tizierten Verkehrsmenge ist eine Überlastung nicht zu erwarten.
5.4.2 Stellplätze
Fahrrad-Stellplätze:
Für die geplanten rd. 2.385 m² Wohnfläche ergeben sich rechnerisch 56 Fahrrad-Stellplätze (1 Fahr-
radstellplatz je 40 m² Wohnfläche). Davon sollen 40 Stellplätze in der Tiefgarage und rund 20 Stell-
plätze in den Außenanlagen vorgesehen werden.
Pkw-Stellplätze:
Kfz-Stellplätze (1,2 Stellplätze je Wohneinheit), auch für Besucher*innen, werden ausschließlich in
der Tiefgarage errichtet.
Pkw-Stellplätze sind ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen zulässig, um das Straßenbild sowie den Blockinnenbereich von ruhendem
Verkehr zu entlasten. Es sind 24 Pkw-Stellplätze geplant (1,2 Stellplätze pro Wohneinheit).
Im Tiefgaragengeschoss befinden sich darüber hinaus Fahrradabstellplätze, Mieterkeller sowie Ge-
meinschaftskeller und Technikräume.
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5.5 Technische Infrastruktur
5.5.1 Abfallentsorgung
Für die geplanten 20 Wohneinheiten (ca. 60 Nutzer) errechnen sich folgende Müllmengen:
• 2.100 Liter graue Tonne,
• 2.400 Liter blaue Tonne,
• 2.400 Liter gelbe Tonne.
Im Bereich der Hohe Straße sind Unterflurcontainer geplant.
5.5.2 Versorgung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser kann aus den vorhandenen Anlagen der Hohe Straße
erfolgen.
Im Bereich der rheinseitigen Böschung ist ein Trafo vorhanden.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom.
An der südlichen Grenze außerhalb des Plangebietes befinden sich kathodische Korrosionsschutz-
einrichtungen des Gasnetzes.
5.5.3 Entsorgung Schmutzwasser
Entsprechend der Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben wird das Schmutzwasser in
den Kanal DN1600, der auf dem Baugrundstück parallel zur Hohe Straße verläuft, eingeleitet.
5.5.4 Regenwasser Bewirtschaftung / Hochwasser
Die untere Wasserbehörde hat den Eigentümer von der Versickerungspflicht im Plangebiet aufgrund
der Rheinnähe entbunden.
Das Niederschlagswasser wird mit einem Abflussbeiwert von 43,6 l/s in den Mischwasser-Überlauf-
kanal DN1400 mit Einleitung in den Rhein eingeleitet („modifizierten“ Trennsystem). Die hydrauli-
sche Kapazität des Kanals DN 1400, der südlich des Baugrundstücks verläuft, wurde überprüft und
ist gegeben. Damit wird § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. dem Trennerlass NRW
entsprochen (ortsnahe Einleitung).
Starkregenereignis
Es wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 erstellt (geoconsult,24.09.2024).
Der erforderliche Rückhalteraum für ein 100-jähriges Regenereignis beträgt insgesamt 29,9 m³. Das
notwendige Rückhaltevolumen kann mit einer Absenkung auf dem Tiefgaragendach und mit Anle-
gen von Mulden in den Außenanlagen hergestellt werden.
5.5.5 Brandschutz
Es wurde ein Brandschutzplan erstellt (Prüf | Kollegium | Bau, 21.01.2019).
5.5.6 Geh-, Fahr, und Leitungsrechte
Es besteht ein Vereinbarungsvertrag zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und
der Vorhabenträgerin vom 14.01.2019.
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Das Leitungsrecht umfasst den öffentlichen Abwasserkanal DN 1600/1780 parallel zur Hohe Straße
(Kanalsohle + 45,36 m ü. NHN, Oberkante Kanal + 47,54 m ü. NHN) sowie die beidseitig einzuhal-
tenden Schutzstreifen (ab Kanalmitte jeweils 2,2 m), wobei grundsätzlich ein Mindestabstand von
1,0 m zur Außenkante des Kanals eingehalten werden muss.
Die mit dem Leitungsrecht festgesetzte Fläche darf insbesondere durch Mauertrennwände, Terras-
sen, Nebenanlagen und Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten überbaut werden, wenn die Fundamente
der genannten Anlagen eine Tiefe von + 50,0 m ü NHN nicht unterschreiten.
Tragende Elemente von Hauptbaukörpern sind innerhalb der gekennzeichneten Fläche nicht zuläs-
sig.
Der Hausanschluss der östlich gelegenen Villa (Flurstück 753) wird künftig an der nördlichen Plan-
gebietsgrenze bis zur Hohe Straße geführt. Das Leitungsrecht ist im Grundbuch gesichert.
5.7 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen
Der südlich an das Vorhaben angrenzende Bereich wird gem. § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan miteinbezogen, um die Wiederherstellung als öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Parkanlage nach der Baumaßnahme zu sichern. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a
BauGB wird festgesetzt, dass Strauchhecken aus standortgerechte n Heckenpflanzen zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten sind.
Neben der extensiven Begrünung des obersten Dachabschlusses trägt insbesondere die intensive
Begrünung der nicht überbauten Teile der Tiefgarage zu einem hohen Begrünungsanteil des Plan-
gebietes bei. Die Rückhaltung von Niederschlagswasser in den Substratschichten wirkt sich positiv
auf das Kleinklima aus und entlastet das Kanalnetz bei Starkregen.
Zusätzlich werden Heckenpflanzungen im Bereich der Terrassen und zur Grundstückseinfriedung
vorgesehen. Innerhalb des Baufeldes sollen mindestens 9 Einzelbäume gepflanzt werden.
Die erforderliche Größe des Spielplatzes für Kleinkinder (0–6 Jahre) errechnet sich auf 152,5 m² (je
5 Wohneinheiten 45 m², für jede weitere Wohneinheit 5 m² Spielfläche). Die Flächen werden im
Innenhof bzw. im nordwestlichen Grundstücksbereich nachgewiesen.
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
5.8.1 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Regionalplanung, Naturschutz
und Landschaftspflege ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe I und Stufe II (10.12.2022)
erstellt (siehe Kap. 7.5.1.3 sowie in den textlichen Festsetzungen, IV. Hinweise, unter 7.).
5.8.2 Eingriff / Ausgleich
Entsprechend der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag festgelegten Biotoptypen für die Planung
werden innerhalb des Plangebietes Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.
Oberste Dachabschlüsse der Hauptbaukörper sind zu mindestens 50 % ihrer Fläche extensiv zu
begrünen (M2). Einschließlich begrünter Dachflächen auf den Dachaufbauten ergibt sich ein Begrü-
nungsanteil von rd. 50 %.
Die Bezugsfläche für das Hauptdach über dem 3. Vollgeschoss beträgt 677,96 m² und der Begrü-
nungsanteil 323,81 m² (rd. 50 %).
In der Fläche des Hauptdaches bzw. des Begrünungsanteils sind die Dachaufbauten (rd. 93 m²)
enthalten, die extensiv begrünt werden. Die Dachflächen über dem zweiten Vollgeschoss sollen in
den im Vorhaben - und Erschließungsplan entsprechend dargestellten Bereichen intensiv begrünt
werden.
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Unterbaute Grundstücksbereiche sind intensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen- und We-
geflächen sowie sonstige notwendige Nebenflächen genutzt werden (M3).
Weitere Begrünungsmaßnahmen dienen ebenfalls der Verbesserung des Kleinklimas (Baumpflan-
zungen – M1, Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen – M4, Einfriedungen mit Hecken, Her-
stellung und dauerhaftem Erhalt von Strauchhecken innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage – M5).
5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
5.9.1 Lärmbelastung im Plangebiet
Durch ADU cologne wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Schalltechnische Unter-
suchung (Stand März 2020) durchgeführt. Innerhalb dieser Untersuchung wurden die Emissionen
des öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Schienenverkehrs, des Sc hiffsverkehrs, des
Fluglärms sowie der geplanten Tiefgarage eingestellt . Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel
wurde in Bezug auf den Schienenverkehrslärm keine Minderung (Schienenbonus) berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel wurde eine Minderung von 5 dB(A) vorge-
nommen (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S.59).
Der in der benachbarten Hofanlage als gemeinnütziger Verein betriebene Judoclub JJJC Yamanashi
Porz von 1976 lässt keinen Lärmkonflikt mit der geplanten Bebauung erwarten. Die Nutzung erfolgt
ausschließlich im Tagzeitraum und wird durch die Gebäude abgesch irmt. Zudem wirken die Lage
innerhalb des WA Gebietes (allgemeines Wohngebiet) und das benachbarte WR (reines Wohnge-
biet) nördlich der Hohe Straße limitierend.
Die Bewertung erfolgte für die Einwirkung auf das Plangebiet auf Grundlage der DIN 18005.
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, wer-
den für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am
Tag und 45 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt.
Straßenverkehrslärm
Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten Schallemissions-
pegel. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den Straßenverkehr nach den Richtli-
nien für Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) und bezieht sich auf einen Abstand von
25 m zur Mittelachse des Straßenverkehrsweges. Entsprechend der Übergangsregelung muss nicht
auf die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 ( RLS-19) umgestellt werden, da der
Einleitungsbeschluss nicht nach 01.03.2021 gefasst wurde.
An den zur Hohe Straße nächstgelegenen Fassaden der Planbebauung sind maximale Beurtei-
lungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 59 dB(A) und nachts 47 dB(A) zu erwarten.
Die Orientierungswerte werden tags um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 2 dB(A) überschritten.
Schienenverkehrslärm
Für die Schienenverkehrslärmberechnung bilden anhand der Schienenverkehrsdaten die gemäß
Schall 03 berechneten längenbezogenen Schallleistungspegel die Grundlage.
An den zu den Gleisen nächstgelegenen, (nord-)östlichen Fassaden sind maximale Beurteilungspe-
gel aus dem Schienenverkehr tags von 54 dB(A) und nachts von 55 dB(A) zu erwarten.
Die Orientierungswerte werden tags eingehalten und nachts deutlich um bis zu 10 dB(A) überschrit-
ten.
Schifffahrtsverkehrslärm
Die Berechnung der Emissionen aus dem Schifffahrtsverkehr (gewerblicher Schifffahrtsverkehr,
Sportmotorbootsverkehr) findet analog zur „Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an
Bundeswasserstraßen“ der Bundesanstalt für Gewässerkunde vom Juli 2003 satt.
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An den zum Rhein nächstgelegenen Fassaden sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schiff-
fahrtsverkehr tags von 59 dB(A) und nachts von 57 dB(A) zu erwarten.
Die Orientierungswerte werden tags um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.
Gesamtverkehrslärm
Tagsüber liegen die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 60 dB(A) an den zur Hohe Straße orien-
tierten Fassaden bzw. an den zum Rhein exponierten Stirnseiten. Mit Ausnahme einzelner Fassa-
denabschnitte zum Innenhof bzw. nach Nordosten wird der Orientierungswert von 55 dB(A) tags um
bis zu 5 dB(A) überschritten.
Nachts liegen die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 58 dB(A) an den (nord-)östlichen Fassaden.
Sowohl die zur Hohe Straße orientierten Fassaden als auch die zum Innenbereich orientierten Fas-
saden sind geringer belastet. Allerdings wird der Orientierung swert von 45 dB(A) nachts an allen
Fassaden deutlich um bis zu 13 dB(A) überschritten.
Fluglärm
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im
vorliegenden Fall nicht im Detail berechnet. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum
Flugverkehr von tags: ≤ 45 dB(A) und nachts: ≤ 50 dB(A) unterstellt. Allein durch den Fluglärm wird
der Orientierungswert nachts überschritten.
5.9.2 Anforderungen an den Schallschutz der Fassadenbauteile
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan passive Schall-
schutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zeichnerisch festgesetzt. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Berechnungen der passiven Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109:2018-01 zeigen, dass im
zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plangebietes Lärmpegelbereich V (bei freier Schallaus-
breitung) anzusetzen ist und sich ansonsten der LPB IV ergibt. Durch die Festsetzung der passiven
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhält-
nisse gesichert werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen (beispielsweise Lärmschutzwand) scheiden
aus städtebaulichen Gründen aus.
Vor allen Fassadenbereichen der Gebäude im Plangebiet ist im Nachtzeitraum schon allein aufgrund
des Fluglärms mit Beurteilungspegeln > 45 dB(A) zu rechnen, somit müssen bei Schlafräumen
(Schlaf- und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des Schutzes vor A ußenlärm geschlossen
bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung
ist dann dort über ein geeignetes Lüftungskonzept (Außenwandlüfter) bei geschlossenen Schlaf-
raumfenstern sicherzustellen.
5.9.3 Auswirkungen auf die Umgebung/ Nachbarschaftslärm
Bei den Lärmimmissionen der zu betrachtenden Ein - und Ausfahrten in die Tiefgarage handelt es
sich um Nachbarschaftslärm. Die Berechnung des Tiefgaragenlärms erfolgt nach TA Lärm. Die Be-
urteilung, da die Tiefgarage für die Wohnnutzung errichtet wird, nach DIN18005.
In einer Tiefgarage sind 24 Stellplätze vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrt befindet sich an der nörd-
lichen Plangebietsgrenze. Über diese Ein- und Ausfahrt wird künftig Lärm in die Umgebung emittiert,
insbesondere zum unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Bestandsgebäude (Betrachtung von
zwei Immissionsorten, Hohe Straße 18 und Hohe Straße 1a). Der Immissionsort Hohe Straße 18
wird als reines Wohngebiet (WR) gemäß BauNVO eingestuft, der Immissionsort Hohe Straße 1a als
allgemeines Wohngebiet. (WA)
Für die Tiefgarage werden insgesamt 78 PKW-Fahrten in bzw. aus der Tiefgarage am Tag (24 h)
erwartet. Davon fallen gemäß der Verkehrsuntersuchung 94 % ( 73 Fahrten) in den Tagzeitraum
(06:00–22:00 Uhr) und 6 % (5 Fahrten) in den Nachtzeitraum (22:00–06:00 Uhr). Der Lärmgutachter
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ging bei der Untersuchung davon aus, dass max. 2 Kfz-Fahrten innerhalb einer Stunde erfolgen
(05:00–06:00 bzw. 22:00–23:00 Uhr), siehe ADU cologne 2020, Seite 51).
Mit der geplanten Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und der Ausführung eines lärmarmen Gara-
gentors bzw. Bodenrinne werden an den Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für
die Gebietsnutzungen WA bzw. WR am Tag mit max. 36,6 dB(A) (Orientierungswert 55 dB(A) bzw.
50 dB(A)) deutlich unterschritten. Im Nachtzeitraum werden max. 32,6 dB(A) erreicht und die Orien-
tierungswerte von 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) ebenfalls unterschritten. An den Fassaden im Plangebiet
werden maximal Beurteilungspegel von 44 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts durch die Tiefgarage
erwartet. Die Orientierungswerte der Din 18005 von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden
demnach eingehalten.
Durch den zusätzlichen Verkehr aus dem Plangebiet ergeben sich keine erheblichen Lärmerhöhun-
gen an der Bestandsbebauung . Die Veränderungen liegen im Bereich der Hohe Straße 18, die
exemplarisch berechnet wurde, bei 0,4 dB(A) tags und 0,6 dB(A) nachts und sind somit nicht wahr-
nehmbar. Kritische Lärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts liegen nicht vor und
werden auch nicht annähernd erreicht. Die Beurteilungspegel liegen bei max. 61,3 dB(A) tags und
48,6 dB(A) nachts.
5.10 Weitere Umweltbelange
5.10.1 Luft / Luftreinhalteplan
Der EU-Grenzwert für die Stickstoffdioxidbelastung von 40 μg/m³ ist seit dem Jahr 2010 verbindlich
einzuhalten. Gemäß Luftreinhalteplan für die Stadt Köln, 3. Fortschreibung – Entwurf 2021, Bezirks-
regierung Köln ist grundsätzlich ein abnehmender Trend an den Messstellen erkennbar. Der Grenz-
wert wird bereits im Jahr 2020 an allen Messstellen in Köln eingehalten , auch an der Messstelle
„Hauptstraße, Porz“.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Belastungsschwerpunktes (hot spot).
Es liegt kein Erfordernis einer verkehrsbedingten Luftschadstoffsimulation vor.
Durch das Verkehrsaufkommen auf der Hohe Straße ist keine erhebliche Luftschadstoffbelastung
für das Plangebiet zu erwarten. Mit der Errichtung der 20 Wohneinheiten geht keine Verkehrsbelas-
tung einher, die erwarten lässt, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, ausgelöst durch
das Vorhaben, überschritten werden können. Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt
ca.100 m, so dass keine problematische Belastung durch Feinstäube zu erwarten ist.
5.10.2 Klimaschutz und Klimaanpassung
Für das aktuelle Vorhaben wurde ein Energiekonzept (Neef + Reiff Ingenieure GmbH, Mai 2022)
unter Berücksichtigung eines Kfw40 -Standards erstellt, dass auch die Nutzung von Solarenergie
untersucht.
Aktuell sind eine gute Wärmedämmung, kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung
und eine Pellet-Heizung sowie eine Photovoltaikanlage geplant.
5.10.3 Archäologische Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt, da bisher
keine Untersuchungen stattgefunden haben. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen nach
Aussage historischer Karten außerhalb des historischen Straßendorfs Ensen, das sich entlang der
Alte Straße erstreckte. Der nordöstlich angrenzende Steinshof entstand im 19. Jahrhundert.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege zu
berücksichtigen.
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5.10.4 Kampfmittel
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampf-
mittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es wird die geophysikalische Un-
tersuchung des Verdachtes sowie die Überprüfung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern
es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen
Gründe dageg ensprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Im Zusam-
menhang mit der Erstellung von Fachgutachten haben Bodenuntersuchungen stattgefunden.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
5.10.5 Belichtung und Besonnung
Eine ausreichende Belichtung der geplanten Wohnungen sowie eine nicht wesentliche Veränderung
der Besonnung von Wohnnutzung im Umfeld wird aufgrund des sich nach Süden öffnenden, maxi-
mal dreigeschossigen Baukörpers unterstellt. Bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsflächen
werden grundsätzlich eingehalten.
Nur zur Hohe Straße 1a bzw. zur östlich angrenzenden Villa können die Abstandsflächen teilweise
nicht eingehalten werden (siehe Kap. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Eine Beein-
trächtigung der Besonnungsdauer von Wohn-/Aufenthaltsräumen ist nicht zu befürchten.
Die Fassaden der geplanten Bebauung mit der geringsten Besonnungsdauer liegen im Erdgeschoss
zum Innenhof. Um eine ausreichende Belichtung von Wohnräumen gewährleisten zu können, sind
die Erdgeschoss-Wohnungen durchgesteckt, erhalten also von zwei Seiten eine Belichtung, oder
aber sie sind mit großformatigen Fensteranlagen ausgestattet. Die Belichtung der Obergeschosse
ist durch Gebäuderücksprünge grundsätzlich günstiger. Wohnungen mit reiner Nordausrichtung gibt
es nicht.
5.11 Örtliche Bauvorschriften
5.11.1 Dachform
Durch die Festsetzung der Dachform „Flachdach“ wird sowohl die extensive als auch intensive Dach-
begrünung unterstützt (siehe Kapitel 5.7).
Zusätzlich können Dachflächen auch als Außenwohnräume genutzt werden.
5.11.2 Gebäudefassaden
Da die Rheinfront – insbesondere vom gegenüberliegenden Ufer – einsehbar ist, dürfen Gebäude-
fassaden nur in hellen Farbtönen ausgebildet werden. Gemäß dem Materialkonzept erhält die Fas-
sade eine Putzoberfläche mit zwei verschiedenen RAL Farbtönen: Der Hauptkörper soll den Farbton
RAL 7032 erhalten, die zurückgesetzten Staffelgeschosse werden etwas heller: RAL 9001 . Damit
fügt sich der neue Baukörper städtebaulich in den Siedlungskontext ein.
5.11.3 Vorgärten und Gestaltung von Wegen und Abstellflächen
Zur Hohe Straße weist die vorhandene Mauer eine Höhe von ca. 1,70 m auf mit einem aufgesetzten
Stacheldraht. Diese Einfriedung soll zugunsten von Heckenpflanzungen bzw. mit Bäumen gestalte-
ten Gebäudevorzonen entfallen, um den Straßenraum optisch zu öffnen.
Vorgärten sind – wie grundsätzlich alle privaten Grundstücksflächen (siehe Begrünungsmaßnahme
M4) – vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen und Zu-
fahrten, Terrassenflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Die Gestaltung von Wegen und Abstellflächen mit wasserdurchlässigen Belägen dient dem Ziel,
einen dörflichen Charakter herzustellen. Gleichzeitig wird dadurch auch negativen Auswirkungen
durch einen hohen Versiegelungsgrad entgegengewirkt.
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5.11.4 Einfriedung
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken oder als Draht - oder Stabgitter-
zäune mit hinter pflanzten Hecken zulässig.
Rheinseitig ist im Bestand eine Mauer mit einer Höhe von bis zu 2,5 m vorhandenen, die das Plan-
gebiet gegenüber dem tiefer liegenden Rheinufer abgrenzt. Diese städtebauliche Situation soll bei-
behalten werden, insofern sind hier zur Grundstücksbegrenzung keine Heckenpflanzungen im Bau-
feld erforderlich.
Die vorhandene Mauer hat nicht die Funktion einer Hochwasserschutzmauer. Es gibt nach Aussage
der Stadtentwässerungsbetriebe hier keinen konstruktiven Hochwasserschutz.
An die Mauer schließt eine Böschung an, die einen Niveauunterschied bis ca. 0,5 m bis zum an-
grenzenden Geh-/Radweg ausgleicht. Im Bereich des Gartenhauses ist die Mauer in Verlängerung
der Fassaden als Bruchsteinmauer ausgeführt. In großen Teilen ist die Mauer jedoch verputzt.
Um das Element der Bruchsteinmauer, das sowohl im nördlich wie im südlich angrenzenden Rhein-
uferabschnitt zu finden ist, aufzunehmen, wird der rheinseitige Gebäudeabschluss auf der südlichen
Grundstücksgrenze in Teilen mit Bruchstein (bis zu einer Höhe von ca. 52,0 m ü. NHN) ausgeführt.
Die Oberkante der Absturzsicherung liegt bei ca. 52,7 m ü. NHN, also rd. 2 –6 m über dem Niveau
des Geh-/Radwegs der zum Rheinufer hinunterführt.
6 Nachrichtliche Übernahme
6.1 Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer
im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW Rechtsrheinische Gas - und
Wasserversorgung Aktiengesellschaft Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven) vom
9. August 1993 ist zu beachten.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B (weitere Zone – äußerer Bereich). Die Gebots-
und Verbotstatbestände der Wasserschutzzonenverordnung werden im weiteren Verfahren geprüft.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven sind insbesondere „Grabungen,
durch die das Grundwasser freigelegt oder angeschnitten wird“ (Nr. 11) und das Verwenden von
Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder sonstigen vergleichbaren Stoffen (Nr. 19)
in der Zone IIIB, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verboten, genehmigungspflichtig.
6.2 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Rhein bzw. bzw. ragt im Bereich der festgesetzten
öffentlichen Grünflächen geringfügig in das Überschwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbe-
hördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der
Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg,
Bornheim, Königswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)).
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wiesen die Stadtentwässerungsbetriebe mit Schreiben vom
11.07.2013 darauf hin, dass das Bauvorhaben im Bereich des sogenannten Hochufer Porz (Strom-
km ca. 680) liegt. Dort wurde kein konstruktiver Hochwasserschutz umg esetzt, da das anstehende
Gelände ausreichend hoch liegt, um den Schutz für die Stadt Köln entsprechend dem Schutzziel
11,3 m Kölner Pegel der angrenzenden Planfeststellungsabschnitte zu gewährleisten (siehe auch
Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln). Laut den Hochwassergefahrenkarten wird der rheinan-
liegende Bereich des Plangebiets bei einem Hochwasser von 11,3 m Kölner Pegel bis zu 30 cm
überflutet.
An dieser Stelle liegt der Wasserspiegel bei einem 100 -jährlichen Hochwasser rechtsrheinisch bei
47,94 m ü. NHN. Die geplante Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m ü. NHN. Das Plangebiet
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ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 m (200-jährliches Hochwasser/seltenes Ereignis) und beim
Pegelstand von 12,90 m (extremes Ereignis) nicht von Überflutungen betroffen.
Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand und der Entfer-
nung zum Rhein zeitlich verzögert an. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum
Rhein werden sich hieraus kaum Minderungen zwischen Rhein - und Grundwasserstand ergeben.
Der Bemessungsgrundwasserstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der Gründung / Bo-
denplatte berücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019).
Der höchste gemessene Grundwasserstand im Planbereich wurde vom LANUV mit 46,2 m ü. NHN
+/- 0,5 m abgeschätzt. Somit liegt der höchste abgeschätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch ca.
1 m unter der geplanten Gründungssohle der Bodenplatte.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Gewässerentwicklung vom 12.11.20 liegt
das Plangebiet nicht an einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, daher ist eine Genehmigung
oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) nicht erforderlich.
6.3 Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet ragt im südöstlichen Bereich geringfügig in das Hochwasserrisikogebiet des Rheins
(niedrige Wahrscheinlichkeit, > 500 -jährlich) hinein. Vorsorglich sind Vorkehrungen an baulichen
Anlagen zu treffen, wobei davon auszugehen ist, dass das aufgehende Bauteile auf dem Hochufer
nicht betroffen sind. Der Darstellungsmaßstab der Fachplanung führt hier zu einer Unschärfe. Be-
troffen ist die öffentliche Grünfläche als Teil des tieferliegenden Rheinufers.
6.4 Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Schutzbereiches Köln-Bonn-Radar. Das Plangebiet liegt außer-
halb der Lärmschutzzonen des Flughafens Köln-Bonn.
7 Umweltbericht
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs . 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Die Fiorentino Bauträger GmbH plant im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hohe
Straße in Köln-Porz-Ensen“ die Neubebauung auf dem Flurstück Nr. 754 teilweise in der Flur 8 der
Gemarkung Ensen. Eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche
Grünfläche), die außerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans liegt, wird gemäß § 12 Abs. 4
BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen.
Vorgesehen ist die Umnutzung einer privaten Grünfläche in ein Gebiet Wohnen. Die Plangebiet s-
größe beträgt ca. 0,23 ha.
Umwelt
Im Umweltbericht werden nach Anlage 1 zum BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.
7.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Ensen in unmittelbarer Nähe zum Rhein-
ufer.
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Es wird im Nordwesten durch die Hohe Straße, im Nordosten durch angrenzende Bebauung
und im Süden durch eine Böschung oberhalb des zum Rheinufer führenden Geh- und Rad-
weges abgegrenzt. Im Osten ist das Plangebiet zum bestehenden Wohnhaus hin im Bereich
der bestehenden Ziergartenfläche begrenzt (siehe Bestandskarte Biotoptypen).
Im näheren Umfeld in Richtung Hohe Straße sind keine Siedungserweiterungen zu erwarten.
Hier liegt ein Bebauungsplan vor, dessen Baufelder bereits ausgeschöpft sind. Der Flächen-
nutzungsplan stellt Grünfläche dar.
7.1.2 Beschreibung Nullvariante
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche mit gärtnerischer Nutzung
und Baumbestand. Die Nullvariante entspricht der Bestandssituation.
7.1.3 Beschreibung Planung
Der Bebauungsplanentwurf sieht als Art der Nutzung „Wohnen“ vor. Geplant ist Geschosswoh-
nungsbau (3 Vollgeschosse, 20 Wohneinheiten). Folgende Kenngrößen sind als Maß der
baulichen Nutzung festgesetzt:
GRZ1 0,7; GRZ2 0,8; max. Gebäudehöhe = 64,5 m ü. NHN (das entspricht ca. 12,8 m über
dem geplanten Geländeniveau; als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder,
wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Ziergarten mit Baumbestand 2.027 Wohnbaufläche 2.168
Un- bzw. teilversiegelte Wege 23 Öffentliche Grünfläche 99
Versiegelte Wege 70
Gebüsche 56
Hecke, intensiv beschnitten 18
Stickstoffbedürftige Säume 16
Gartenhaus und -mauer 57
Summe 2.267 2.267
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz), dem B undesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des
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Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL,
VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Pflanzen BauGB, BNatSchG,
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände,
Vermeidung von Eingriffen;
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Revi-
talisierung von vorgenutzten Flächen
Boden und Altlasten
Boden
BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge
Altlasten BauGB; BBoDSchG,
BBoDSchV, LBoDSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch die
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft,
Boden-Grundwasser; Sanierung;
Wasser
Oberflächenwasser
WHG, LWG NRW, WRRL,
HWRM-RL, HWSGII
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen
Grundwasserneubildung erhalten und ver-
bessern, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
1 Umgang mit Niederschlags-
wasser und Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW
Versickerung von Niederschlagswasser,
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Verhin-
dern von Starkregengefahren
2 Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe
Luft
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der
LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von
Emissionen und Konflikten; Erhalt und
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung
Grenzwerte der 39. BImSchV
Klima
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG,
LNatSchG, BWaldG, LFoG
NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der
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Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL,
VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung
der Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der
Schutzziele
Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung
Lärm
BImSchG; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BImSchV,
BauGB; Lärmaktionsplan
Stufe III und IV
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch
Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2;
Konfliktvermeidung
sonstige Gesundheitsbelange /
Risiken
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW,
städtischer Vorsorgewert
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände zu
sensiblen Nutzungen
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN
5034:2011 Positionspapier
„Versorgung mit Tageslicht /
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen
Vermeidung von Emissionen
(, insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang
mit Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7,
LWG NRW;
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und
fachgerechten Entsorgung
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
KSG; KSG NRW
BauGB; EEG, GEG, Energie-
einsparVO, Beschluss des
Rates der Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln
(03/2022)
Energieeffizient Planen, Verringerung /
Vermeidung von Klimagas-Emissionen,
energetisch optimierte Baustandards
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-
Abfall-, Immissions-schutz-
recht
BauGB, BNatSchG, DSchG;
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung der
jeweiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftreinhalte-
plan Köln 2021
Schutzziele der LP-Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft
Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV
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festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a bis d und i
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB -
Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete,
Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sach-
güter, Wechselwirkungen
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von
Katastrophen oder schweren Unfällen.
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht
Abkürzungen:
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-naturschutz-
gesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft A bfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft =
Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpas-
sungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein
Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18,
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz
Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme - und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäu-
deenergiegesetz)
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Südlich des Planungsraumes ist gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH
– Richtlinie) die linke Hälfte des Rheinstromes inklusive der Uferzone als FFH -Gebiet DE
4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ unter Schutz ge-
stellt worden. Aus der Planumsetzung sind aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigun-
gen von für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten.
− Oberflächenwasser
Das Plangebiet selbst weist keine natürlichen Oberflächengewässer auf liegt jedoch direkt
am Rand des Hochufers.
Südlich des Gebietes verläuft der Rhein in ost-westlicher Richtung. Das Plangebiet liegt im
Bereich des „Hochufer Porz“ bei Rhein-Kilometer 680 und damit teilweise in der Deich-
schutzzone II.
− Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weder im Bestand noch unter Berücksichtigung
der Planung erreicht.
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− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind keine erheblichen Emissionen zu erwarten.
Eine sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern wird im Bebauungsplan bzw.
nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt.
− Altlasten
Das Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln weist für die
Flächen des Plangebietes keine Erkenntnisse zum Vorkommen von Altablagerungen, Alt-
standorten, Schadensfällen oder schädlichen Bodenveränderungen aus. Gemäß Amtsblatt
der Stadt Köln vom 6. 5.2020 bestehen im Stadtbezirk Porz Grundwasser-verunreinigun-
gen durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC).
− Erschütterungen
Entsprechende Ein- oder Auswirkungen sind für das Bebauungsplangebiet nicht bekannt.
− Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt
(Mittlg. Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 8. 7.2013).
7.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die Maßnahmenfläche liegt ca. 2 km nordwestlich des Plangebietes angrenzend an beste-
hende Waldflächen.
Mit der Maßnahme wird ein artenarmer Intensivacker (HA2) in ein Waldrandgehölz umge-
wandelt. Im Rahmen des Durchführungsvertrages wird die Kostenübernahme für Herstellung
und Pflege der externen Ausgleichsfläche durch die Vorhabenträgerin geregelt.
7.5.1 Natur und Landschaft
7.5.1.1 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt
Köln. Unmittelbar südlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet L20 „Rhein,
Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch“ an.
7.5.1.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand:
Arten und Biotope
Im Sommer 2020 wurde im Plangebiet des VBP Hohe Straße und seiner näheren Umgebung
der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. Die Bestandsbewertung wurde auf der
Grundlage des Bewertungsverfahrens nach SPORBECK durchgeführt. In beigefügter Be-
standskarte sind die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotopty-
pen-Code dargestellt.
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Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung
der Kürzel nach Köln-Code und SPORBECK):
Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Gartenhaus (SB 153 / HN 23)
Im Plangebiet steht ein Gartenhaus aus Natursteinmauerwerk am südlichen Grundstücks-
rand.
Wegen ausschließlichem Bezug auf die vollversiegelte Gebäudefläche wird analog zu ver-
siegelten Wegeflächen folgende Bewertung vorgenommen.
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6)
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als extensiv genutzter Ziergarten mit prägendem
Baumbestand gestaltet. Kennzeichnend sind extensiv gepflegte Rasenflächen, junge, mittel-
alte und alte Obstbäume (Kirsche, Apfel; Hoch - und Niederstämme) bzw. Buschobst sowie
randlich stehende, hohe und ortsbildprägende Laubbäume mit umgebendem Strauchbe-
wuchs. Im Südostteil des Plangebietes und weiter ostwärts ist ein schmaler Geländestreifen
als Gemüse- und Kräuterbeete und Buschobstfläche genutzt.
Randlich haben sich entlang der Rasenfläche aufgrund nur extensiver Pflege Brennesselflu-
ren etabliert.
Die randlichen Baum- und Strauchbestände werden von Hybridpappel, Esche, Bergahorn,
Walnuss, Schwarzer Holunder und Brombeere aufgebaut.
Zur Hohen Straße sowie zum steil abfallenden Rheinufer hin ist das Grundstück mit einer
Gartenmauer abgegrenzt, die teils von Efeu überwachsen ist.
Diesem Biotoptyp werden ebenfalls die am Ostrand des Plangebietes liegenden, mit Beton-
platten befestigten Hofflächen des Wohngebäudes zugeordnet.
Straßenverkehrsfläche, Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1)
Westlich außerhalb des Plangebietes verläuft die Hohe Straße als Erschließungsstraße des
Siedlungsteiles Ensen.
Von dieser zweigt südlich des Plangebietes ein befestigter Fußweg südostwärts zum Lein-
pfad entlang des Rheines ab.
Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2)
Eine unversiegelte Wegefläche schließt am Südrand des Plangebietes unmittelbar südlich
an die Gartenhausmauer an. Diese ist mit eutropher Grünlandvegetation bestanden und auf-
grund geringer Trittbelastung ruderal ausgeprägt.
Fahr- und Feldwege, teilversiegelt (VF 213 / HY2)
Eine schmale, teilversiegelte Wegefläche ist am Nordrand des Plangebietes entlang der dort
angrenzenden Bebauung abgegrenzt worden. Es handelt sich um einen mit Rasengitterstei-
nen befestigten Wegestreifen.
Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7)
Am Südwestrand des Plangebietes schließt südlich an die Gartenmauer eine nitrophile
Krautflur an. Typische und bestandsbildende Arten sind Brennnessel, Löwenzahn und Brom-
beere.
Mauern ohne Fugen (BR 44 / HN82)
Am West- und Südrand des Plangebietes verläuft eine Gartenmauer. Größere Teilstrecken
(entlang der Hohen Straße und anschließend entlang des Gehweges) sind als Betonmauer
mit aufgebautem Drahtzaun errichtet. Der anschließende Teil ist als Natursteinmauer gestal-
tet und teils stark von Gehölz überwachsen.
Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen (GH 422 /
BD4)
Am Nordostrand ist ein rundliches Wohngrundstück mit einer Formschnitthecke aus Thuja
bzw. Kirschlorbeer abgegrenzt.
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Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1)
Am Südrand und südöstlich des Plangebietes erstreckt sich an der zum Leinpfad abfallenden
Böschung ein dichtes Gebüsch aus Holunder, Brombeere, Liguster und Efeu mit Zaunrübe
und Brennnessel als typischen Begleitarten.
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit starkem Baumholz standorttypisch (GH 721 /
BF33)
Im Randbereich des Plangebietes sowie auch in östlich angrenzenden Gartenarealen sto-
cken prägende Laubbäume, teils auch Obstbäume. Als Baumarten sind Hybridpappel, Esche
und Bergahorn verbreitet.
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (GH 731
/ BF32)
Im Nordostteil des Plangebietes sowie auch in östlich angrenzenden Gartenarealen stocken
Laubbäume mit mittlerem Baumholz. Der dargestellte Baum im Nordostteil des Plangebietes
betrifft einen Walnussbaum.
Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Blockbebauung, offen (SB 122 / HN 21)
Nordöstlich des Plangebietes grenzt eine offene Blockbebauung (Gebäude des Judoklub
JJJC Yamanashi Porz 1976 e. V. und weitere Wohngebäude mit befestigten Innenhof - und
Parkflächen) an.
Einzel- und Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten (SB 151 / HN 21)
Westlich des Plangebietes liegen westlich bzw. nördlich der Hohen Straße Reihenhaussied-
lungen mit angrenzenden kleinflächigen Ziergartenarealen.
Einzel- und Reihenhausbebauung mit ausgeprägten Gärten (SB 152 / HN 22)
Östlich des Plangebietes liegt ein einzelstehendes Haus mit umgebenden Ziergartenflächen
und Baumbestand.
Parkanlage mit altem Baumbestand (PA 111)
Parkanlagen mit altem Baumbestand liegen nordöstlich des Plangebietes südlich der Kölner
Straße. Es handelt sich um Extensivrasen mit alten Laubbäumen (Pappelallee), teilflächig
auch um Obstbaumbestände (Apfel, Kirsche, Zwetschge).
Außerdem wurden die rasenartigen Grünflächen entlang des Rheinufers inklusive der Laub-
baumreihen (Lindenallee) als Parkanlage kartiert.
Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5)
Nordöstlich des Plangebietes grenzt zur Nachbarbebauung hin ein Ziergarten mit Rasen und
randlicher Formschnitthecke an.
Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen (VF 2211 / HY1)
Nördlich des Plangebietes grenzt an die Blockbebauung zur Hohen Straße hin eine befes-
tigte Parkfläche an. Diese ist entlang der Straße von einer Laubbaumreihe gesäumt.
Steinschüttungen im periodischen Überflutungsbereich (NB 122)
Südlich des Plangebietes ist das Rheinufer mit Buhnen aus Steinschüttungen befestigt. Da-
zwischenliegen steinige und kiesige Uferabschnitte. Am Ufer hat sich eine spärliche Vegeta-
tion entwickelt. Die steile Böschung, oberhalb derer sich ein Wanderweg befindet, ist teil-
weise gepflastert. An der Böschung hat sich einschließlich der gepflasterten Bereiche eine
artenreiche Krautvegetation mit vereinzelt aufkommenden Gehölzen etabliert.
Baumhecken mit mittlerem Baumholz mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH
4421 / BD52)
Südlich und südwestlich des Plangebietes stockt entlang der Uferböschung des Rheins eine
Baum- und Strauchhecke aus standorttypischen Laubgehölzen. Als Gehölzarten dominieren
hier Esche, Kirsche, Rotdorn, Brombeere, Liguster und Holunder.
- 30 | 57 -
Flüsse und Ströme, stark begradigt, eutroph (GW2522)
Südlich des Plangebietes verläuft der Rhein in ostwestlicher Richtung. Das Plangebiet liegt
etwa auf Höhe von Rhein-Kilometer 680.
Der Strom ist durch Begradigungen und Vertiefungen sowie durch Uferverbau stark anthro-
pogen überformt. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Rheinseite bestehen Reste
naturnaher Auwälder.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante wird der überwiegende Teil des Plangebietes durch Versiegelung als
Wuchsort von autochtonen Pflanzen beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gar-
tenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Zierrasen, Staudenbeete). Zur
inneren Durchgrünung werden Laubbäume gepflanzt.
Der Gebüschstreifen auf der Böschung am Südrand des Plangebietes wird nach Abschluss
der Baumaßnahmen wiederhergestellt.
In der Nullvariante bleibt die weit überwiegend extensive Nutzung des Gebietes als gehölz-
bestandener Ziergarten mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen erhalten. Außerdem
verbleiben die Gehölzstrukturen an der südlich liegenden Geländeböschung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen
und zur Dachbegrünung, Vorgaben zur Minderung von Vollversiegelung
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung des Gebüschbestandes am Südrand
festgesetzt.
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages anhand der Biotopwertentwicklung eine externe Ausgleichsmaßnahme
abgeleitet.
Baumschutzsatzung
Der Verlust des vorhandenen Baumbestandes im Plangebiet wird im Rahmen der Eingriffs -
Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt.
Bewertung:
Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen Beein-
trächtigungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen.
7.5.1.3 Tiere
Artenschutz
Hinsichtlich der projektbedingten Betroffenheit von besonders geschützten Tier - und Pflan-
zenarten wurden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgeset-
zes in Verbindung mit den europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz (FFH -Richtlinie,
Vogelschutzrichtlinie) berücksichtigt.
Laut Artenschutzprüfung Stufe II des Büros für Regionalplanung, Naturschutz und Land-
schaftspflege vom 29.01.2022 steht die Umsetzung des Bebauungsplans im Konflikt mit den
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
„Dieser [Konflikt] besteht in der möglichen Tötung von Individuen besonders geschützter Vo-
gelarten durch Gehölzrodung und Baufeldräumung während der Brutzeiten, der möglichen
- 31 | 57 -
Tötung von Individuen der in NRW planungsrelevanten Fledermausarten durch Gehölzro-
dungen und Baufeldräumung und durch bau- und anlagebedingte Beeinträchtigung von Ha-
bitatbestandteilen (hier Flugstraße) der Zwergfledermaus.“ (landschaftspflegerischer Fach-
beitrag, BRNL März 2023, Seite 56)
Die Prüfung berücksichtigt die europäischen Vogelarten und die Anhang-IV-FFH-Arten.
Es kann bei Beachtung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen V1, V2, V3 und der vor-
greifenden Ausgleichsmaßnahme A1 (CEF -Maßnahme für Fledermäuse) für alle im Wirk-
raum der umzusetzenden Planung für NRW planungsrelevanten besonders geschützten Ar-
ten das Auftreten von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs.
5 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Das aktuelle Vorhaben weist keinen außergewöhnlich hohen Glasanteil auf (Lochfassade).
Es ist keine durchgehende Fassade zum Rhein geplant, sondern ein U-förmiger Baukörper,
so dass mögliche Spiegelungen bereits durch die Kubatur gemindert werden. Gleichwo hl
wird das Thema „Vogelschlag“ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Arten- und Naturschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Regionalplanung, Na-
turschutz und Landschaftspflege ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe I und
Stufe II (10.12.2022) erstellt.
Vor dem Beginn von Bautätigkeiten ist folgende CEF -Maßnahme (A1 CEF) für den Abriss
bzw. die Rodung umzusetzen:
Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquartiere am Gartenhaus
und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart (6 Fledermaus-
höhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in kleinen Gruppen im
Umfeld unter fachkundiger Anleitung auszubringen. Geeignet sind die Fassade der Villa im
Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und Osten des Untersuchungsgebietes.
Auf eine FFH -Verträglichkeitsvorprüfung wurde verzichtet. Indirekte Auswirkungen auf das
Biotop BK-5108-001 „Rheinufer-Abschnitt zwischen Westhoven und Ensen“ wurden unter-
sucht.
Die Rheinabschnitte besitzen insgesamt besondere Bedeutung als Laichplätze, Jungfisch -,
Nahrungs-, und Ruhehabitate für die im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Wander-
fische.
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz
NRW
Bestand: Bestand: In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt
mit den in Tabelle aufgeführten Ergebnissen (BRNL, Markus Kunz: Sonderuntersuchung zur
Brutvogelfauna mit 8 Begehungen von März bis Juli 2019 und Mechtild Höller: Sonderunter-
suchung zur Fledermausfauna mit 7 Kartiergängen von Mai bis September 2019) . Es be-
deuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 2 = stark gefähr-
det, 3 = gefährdet, V =Art der Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß
Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz NRW.
- 32 | 57 -
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL
2016
Amsel Brutvogel -
Blaumeise Nahrungsgast -
Buchfink Nahrungsgast -
Buntspecht Nahrungsgast -
Dohle D -
Elster Nahrungsgast -
Haussperling Nahrungsgast - V
Heckenbraunelle Nahrungsgast -
Kohlmeise Brutvogel -
Mauersegler Nahrungsgast -
Mehlschwalbe Nahrungsgast + 3
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Star Nahrungsgast + 3
Stieglitz Brutvogel -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermäuse
Braunes/Graues
Langohr
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV
R / 1
Große/Kleine Bart-
fledermaus
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV
2 / 3
Großes Mausohr Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV
2
Rauhautfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV
R
Wasserfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV
G
Zwergfledermaus Pot. Sommerquar-
tiere, Nahrungsgast
+ FFH-
Anh. IV
Zur Tierwelt des Bebauungsplangebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersuchungen zur
Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2019 im Rahmen der Durch-
führung einer Artenschutzprüfung vor.
Avifauna
Zur Untersuchung der Avifauna erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des gesam-
ten Artenspektrums in fünf Begehungen des vorgegebenen Untersuchungsraumes tagsüber
und drei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln.
Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005)
bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume.
Die Begehungen wurden in der Brutsaison 2019 jeweils bei trockener Witterung und geeig-
neten Beobachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchgeführt.
Im Rahmen von fünf Begehungen tagsüber und 3 Abend-/Nachterfassungen wurden insge-
samt 21 Vogelarten konkret nachgewiesen.
Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für halboffen bebaute Siedlungs-
zonen typischen Avifauna zusammen. Zusätzlich treten aufgrund des Vorkommens von Ge-
hölzbeständen auch vorwiegend waldbewohnende Arten auf. Außerdem wurden Arten beo-
bachtet, die das Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur im Zuge von Transferflügen
oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich überfliegen (z. B. Dohle).
- 33 | 57 -
Innerhalb des Plangebietes wurden von folgenden 8 Vogelarten Brutreviere festgestellt:
Amsel, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig,
Zilpzalp.
Unter den Brutvogelarten ist somit keine in NRW als planungsrelevante Vogelart (planungs-
relevante Arten bzw. gefährdete Arten der regionalen Roten Liste für die Niederrheinische
Bucht) eingestuft.
Als in NRW planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet nur die Arten Mehlschwalbe und
Star als Nahrungsgäste festgestellt. Vom Star gelang lediglich eine Beobachtung von drei
Individuen am 9. 4.2019. Die Mehlschwalbe nutzte bei den Begehungen 4 und 5 den Luft-
raum über dem Plangebiet zur Nahrungssuche.
Fledermausfauna
Zur Bewertung des Artenpotenzials erfolgten im Sommerhalbjahr 2019 insgesamt 6 Abend-
/Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet. Das Fledermaus-Artenspektrum wurde mittels
Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst.
Nachgewiesen wurden von Mai bis September 2019 sechs Fledermausarten und nicht de-
terminierte Arten der Gattung Myotis. Bei den nicht determinierten Arten der Gattung Myotis
handelt es sich vermutlich um Große/Kleine Bartfledermaus oder Wasserfledermaus.
Das eigentliche Plangebiet wird in der späten Dämmerung als Nahrungshabitat von Zwerg-
fledermäusen und einzelnen Rauhautfledermäusen, Großen Mausohren, Großen/Kleinen
Bartfledermäusen und Braunen/Grauen Langohren genutzt. Der Nachweis eines Quartiers
in Spalten des kleinen Gebäudes zum Rhein hin oder in Baumhöhlen gelang nicht.
Die Gehölze und Hecken an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Plangebiets und im
nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes werden von durchfliegenden Zwergfleder-
mäusen als Leitstruktur (Flugstraße) genutzt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung als Tierlebens-
räume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Garten-
areale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Zierrasen, Staudenbeete). Sie er-
füllen für störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen. Im Be-
reich der vorgesehenen randlichen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch gehölzbe-
wohnende Vogelarten der halboffenen Siedlungen sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen
als Nahrungsteilhabitat für einheimische Fledermausarten zu erwarten.
In der Nullvariante bleibt die Nutzung der Fläche als Gartenareal mit einem Bestand an all-
gemein häufigen einheimischen Brutvogelarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Als für die Tierwelt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für die
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung und zur Dachbegrünung
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung einer Hecke an der rheinseitigen Bö-
schung am südlichen Plangebietsrand
festgesetzt.
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages eine anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Aus-
gleichsmaßnahmen abgeleitet.
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan ist das Auftreten von projekt-
bedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die
im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Vermeidungsmaßnahmen und
vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden.
Das Plangebiet betrifft dabei Vermeidungsmaßnahmen zu Gehölzrodungen (Beachtung von
Vogelbrutzeiten und Aktivitätphasen der Fledermäuse), Freihaltung von Fledermausflug-
straße sowie CEF-Maßnahmen im Zuge des Abrisses und der Rodungstätigkeiten zum Aus-
gleich potenzieller Quartierverluste der Zwergfledermaus (siehe Fachbeitrag Artenschutz).
- 34 | 57 -
Bewertung:
Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verbleiben keine
erheblichen Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt.
Durch die geplante Wiederherstellung der randlichen Heckenstruktur und die Etablierung von
Gehölzen sowie durch die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme auf im Natur-
raum benachbarten Offenlandflächen werden Tier - und Pflanzenlebensräume und Vernet-
zungsstrukturen ersetzt bzw. neu geschaffen.
7.5.1.5 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand:
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich
geschützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachgewie-
sen.
Im Plangebiet kommen keine in NRW als planungsrelevant eingestufte Brutvogelarten vor.
Für die planungsrelevante Zwergfledermaus sind die vorhandenen Gehölzstrukturen als
Nahrungshabitat bzw. Leitstruktur bedeutend. Hinweise auf Quartiernutzungen liegen im Ge-
biet nicht vor, sind aber nicht gänzlich auszuschließen.
Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der Vor-
belastungen im Naturraum aktuell eine geringe bis mäßige Bedeutung für den regionalen
Arten- und Biotopschutz zu.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante hat die Umsetzung des Bebauungsplans den Verlust bzw. die Umwand-
lung einer gehölzbestandenen Ziergartenfläche zur Folge. Es gehen dadurch auch und orts-
bildprägende Vegetationsstrukturen (Gehölze) verloren.
Im Bereich der vorgesehenen Anlage von Gehölzen ist die Besiedlung durch häufige, sied-
lungstypische Vogelarten sowie eine Nutzung als Nahrungshabitat für einheimische Fleder-
mausarten zu erwarten.
Im Hinblick auf umliegende Natura-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der deutlichen
Entfernung und der zu erwartenden Wirkfaktoren keine erheblichen Beeinträchtigungen von
für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten.
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen extensiven Ziergartennutzung mit
Bruthabitatfunktion für die häufige n Singvogelarten und Nahrungshabitatfunktion für pla-
nungsrelevante Fledermausarten, insbesondere die Zwergfledermaus, aber ansonsten in
eher geringer Bedeutung für die biologische Vielfalt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Als für die biologische Vielfalt relevante Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden
für die
• privaten Flächen Vorgaben zur inneren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen
und zur Dachbegrünung
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung der Hecke am südlichen Plangebietsrand
festgesetzt.
Ebenso wird auf Grundlage der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages eine anhand der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Aus-
gleichsmaßnahmen abgeleitet.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden durch
geeignete Maßnahmen vermieden (siehe Fachbeitrag Artenschutz).
- 35 | 57 -
Bewertung:
Erhebliche Eingriffe in die biologische Vielfalt werden durch artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahmen und Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Eingriffsregelung
vermieden oder ausgeglichen.
7.5.1.6 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die nachstehenden Werte im gesamten Planbereich entsprechen der Bewertung des poten-
ziellen Eingriffsbereiches im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag. In Abschnitt a) und b)
der nachstehenden Tabelle wird der sogenannte „ausgleichspflichtige Eingriffsberei ch“ be-
wertet. Es werden im Unterschied zum gesamten Planbereich die Biotope betrachtet, in de-
nen tatsächlich ein in der Bilanz negativer Eingriff erfolgt. Diese Eingriffe unterliegen der
Ausgleichspflicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m.
§ 1a Abs. 3 BauGB.
Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die Eingriffe in Natur und
Landschaft ermittelt und bewertet.
Insgesamt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 20.388 Biotopwertpunkten (Kap. 3.4.2,
landschaftspflegerischer Fachbeitrag). Da der Ausgleich für planbedingte Eingriffe nicht im
Plangebiet erfolgen kann, wird eine externe Ausgleichsfläche umgesetzt.
Im Bereich der Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 230 ist auf einer 0,1569 ha großen
Ackerfläche ein Waldmantel aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu pflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Hierzu sind am nördlichen und südlichen Rand 120 ein-
heimische Laubsträucher (Haselnuss, Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hagebutte) und 10
Wildobstbäume (Wildapfel, Speierling, Elsbeere) sowie als zentraler Hauptbestand 400 ein-
heimische Laubbäume (Winterlinde, Spitzahorn, Feldahorn, Wildkirsche, Hainbuche) zu
pflanzen. Randlich und innerhalb der Fläche sind Lücken freizulassen. Eine zweijährige Ent-
wicklungspflege nach DIN 18919 ist umzusetzen.
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Gartenhaus HN23 SB153 0 19 0
Ziergärten mit ho-
hem Gehölzanteil
HJ6 GA221 11 2.027 22.297
Fahr- und Feld-
wege, versiegelt
HY1 VF211 0 70 0
Fahr- und Feld-
wege, unversiegelt
HY2 VF212 3 10 30
Fahr- und Feld-
wege, teilversiegelt
HY2 VF213 3 13 39
stickstoffbedürftige
Säume
HC7 BR3133 13 16 208
Mauern ohne Fu-
gen
HN82 BR44 0 38 0
intensiv beschnit-
tene Hecken mit
überwiegend nicht
standorttypischen
Gehölzen
BD4 GH422 10 18 180
Gebüsch mit über-
wiegend standortty-
pischen Gehölzen
BB1 GH51 17 56 952
Summe 2.267 23.706
- 36 | 57 -
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Wohnbebauung
Wohngebiet (GRZ 0,7) HN21 SB151 1 2.168 2.168
Öffentliche Grünfläche 0 0
Böschungsgebüsch BB1 GH51 17 56 952
Fahr- und Feldwege,
versiegelt
HY1 VF211 0 16 0
Fahr- und Feldwege, un-
versiegelt
HY2 VF212 3 10 30
stickstoffbedürftige
Säume
HC7 BR3133 13 16 208
Summe 2.266 3.358
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Ziergärten mit hohem
Gehölzanteil
HJ6 GA221 11 2.027 22.297
Fahr- und Feldwege,
versiegelt
HY1 VF211 0 70 0
Fahr- und Feldwege, teil-
versiegelt
HY2 VF213 3 13 39
intensiv beschnittene
Hecken mit überwiegend
nicht standorttypischen
Gehölzen
BD4 GH422 10 18 180
Summe 2.128 22.516
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Wohnbebauung
Wohngebiet (GRZ 0,7) HN21 SB151 1** 2.128 2.128
Summe 2.128 2.128
Eingriffswert (a-b): -
**Biotopwert 3 BWP pro m² mit 2 Pkt. Abwertung wegen hoher GRZ und geringer Durchgrünung
Bestandswert 22.516 Biotopwertpunkte
Planwert 2.128 Biotopwertpunkte
Biotopwertverlust 20.388 Biotopwertpunkte
- 37 | 57 -
Ausgleichsmaßnahmen:
c) Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²] Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Summe
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²] Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker, intensiv HA0 LW1 6
Baumhecken und
Waldmäntel, mittle-
res Baumholz, ein -
heimisch und stand -
ortgerecht(A1)
BD51 GH4431 19 13 1.569 20.397
Summe 1.569 20.397
Ausgleichswert (c+d): 20.397
Bilanz (Eingriff+Ausgleich): 9 0,04 %
- 38 | 57 -
Bewertung:
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte
anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung nach SPORBECK; Bio-
toptypenliste Köln-Code) und im Planungszustand.
Für das gesamte Plangebiet ergibt sich ein numerisch ermittelter ökologischer Wert-
verlust von 20.388 Wertpunkten.
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich beträgt gemäß Landschaftspflegeri-
schem Fachbeitrag der numerisch ermittelte ökologische Wertverlust 20.388 Wert-
punkte. Dem gegenüber stehen Aufwertungen durch Maßnahmen auf einer externen
Ausgleichsfläche (20.397 Wertpunkte).
Die bestehenden Eingriffe werden somit im Zuge der Planumsetzung kompensiert, und
es verbleibt eine Biotopwerterhöhung von 9 Wertpunkten.
7.5.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand:
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist durch die Lage unmittelbar am Rheinufer in
einer Lücke der in der Umgebung geschlossen besiedelten Rheinuferfront charakteri-
siert.
Das Plangebiet selbst ist weit überwiegend eine als Ziergarten genutzte Grünfläche mit
randlicher Mauereinfassung und Baumbestand.
Vorbelastungen bestehen durch angrenzende Siedlungs -, Verkehrs- und Freizeitnut-
zungen. Der südlich entlangführende Weg wird stark von Fußgängern und Radfahrern
frequentiert.
Das Gelände ist aufgrund der insgesamt geringen Reliefenergie des Umfeldes groß-
räumig nur gering sichtexponiert. Ausgehend vom gegenüberliegenden Rheinufer ist
es dagegen gut einsehbar. Von Süden her ist das Gebiet durch Laubbaumbestände
und Böschungsgehölze eingegrünt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Ortsbild durch die techni-
sche Überformung der bislang bestehenden Grünfläche erheblich und nachhaltig ver-
ändern. Die Freifläche mit ortsbildprägendem Baumbestand wird durch die Gebäude-
anlage überformt.
In der Nullvariante verbleibt die gehölzbestandene Ziergartenfläche als kleinräumige
innerstädtische Grünfläche.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführ-
ten Wettbewerb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll
eine Wohnbebauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine
direkte Sichtverbindung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die
geplante Bebauung in den eher dörflic h geprägten Kontext stadträumlich verträglich
einzufügen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fach-
beitrag erstellt, der eine grünordnerische Konzeption und Maßnahmen zur Kompensa-
tion der erfolgten Eingriffe beinhaltet.
- 39 | 57 -
Zur Durchgrünung des Wohngebietes werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu
Baum- und Heckenpflanzungen und zur Dachbegrünung im Bereich des Wohngrund-
stückes und zur Wiederherstellung einer öffentlichen Grünfläche am südlichen Plange-
bietsrand getroffen. Zur Wahrung eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes wer-
den im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages außerdem Regelungen
für die Nebenanlagen empfohlen. Diese Empfehlungen werden im Durchführungsver-
trag berücksichtigt.
Zur Einbindung der Wohnfläche in das Ortsbild wird die Durchgrünung mit Baumpflan-
zungen geplant (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag).
Bewertung:
Die Umsetzung der Bebauungsplanung im Bereich einer bisherigen Grünfläche stellt
eine Lückenbebauung innerhalb einer beidseits anschließenden Bebauung des rhein-
seitigen Siedlungsrandes von Porz -Ensen dar. Durch die Maßnahmen der inneren
Durchgrünung (Baumpflanzungen, Hecken, Dachbegrünung) wird eine Einbindung in
das bestehende Ortsbild erreicht.
Durch bauordnerische Festsetzungen und Regelungen zur Gestaltung der Nebenanla-
gen wird im Bebauungsplan eine ortsbildverträgliche Gestaltung des Wohngebietes si-
chergestellt.
7.5.3 Boden
In Bezug auf eine sachgerechte Bodenfunktionsermittlung wurden die natürlichen Bo-
denfunktionen gem. § 2 BBodSchG sowie die Archivfunktion für den Vorhabenbereich
ermittelt.
Die natürlichen Bodenfunktionen gem. § 2 BBodSchG werden im Rahmen des Um-
weltberichtes beschrieben und bewertet. Es wurde eine gutachterliche Stellungnahme
„Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung“ durch das
Büro geoconsult erstellt.
Im Rahmen einer Pedologischen Bodenerkundung und -bewertung hinsichtlich der Ar-
chivfunktion gemäß BBoSchG (Ingenieurbüro Dr. Schmidt, 14.01.2021) wurde festge-
stellt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans ganz offen-
sichtlich kleinräumig unterschiedliches Bodenmaterial aufgeschüttet und/oder umgela-
gert wurde. Da die natürliche Pedogenese somit überlagert ist, kann die Benennung
der Bodentypen nach genetischen Aspekten nicht eindeutig sein. Die gesamte Fläche
ist anthropogen überprägt. Auf kurzer Distanz wurden deutliche Unterschiede bezüg-
lich der Bodenarten, anthropogener Beimengungen (insbesondere Ziegelbruchstücke)
und Carbonatgehalt festgestellt. Die anstehenden Böden erfüllen nicht die Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand:
Für das Plangebiet des VBP Hohe Straße wurde ein bodenkundliches Gutachten (In-
genieurbüro für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt, Januar 2021: Pedo-
logische Bodenerkundung und -bewertung für das Flurstück 754 in der Gemarkung
Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG. Bauvor-
haben Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hohe Straße in Köln -Porz-Ensen“) und
eine Baugrunduntersuchung (geoconsult Januar 2019: Baugrunduntersuchung, Bau-
grundbeurteilung und Angaben zur Gründung fü r den Neubau von drei Mehrfamilien-
häusern auf Tiefgarage und Unterkellerung „Wohnen am Strom“ in Köln-Ensen, Hohe
Straße 22) erstellt.
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Die Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 weist demnach für die gesamte Fläche
des Flurstücks 754 die Bodenform Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. pseu-
dovergleyt, aus: Hochflutlehm (Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Nieder-
terrasse (Pleistozän), und zwar mit Mächtigkeiten von 8 bis 20 dm.
Anhand von 9 auf der Fläche verteilten Bohrungen wurden die aktuellen Bodenverhält-
nisse untersucht und als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde dokumentiert.
Festgestellt wurde eine Überlagerung der natürlichen Bodenentwicklung durch Auf-
schüttungen und Umlagerungen. Es wurde daher ergänzend eine Bodenprofilgrube
ausgehoben und untersucht. Den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass die gesamte
Fläche des Flurstücks aus pedologischer Sicht anthropogen überprägt ist.
Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Rammkernsondierungen in Tiefen
zwischen 0,9 und 2,4 m Hochflutlehm aus fein - bis mittelsandigem Schluff mit variie-
renden tonigen Anteilen. Darunter wurden in untersuchten Tiefen bis zu 4 m Terras-
senablagerungen aus sandigen Kiesen ermittelt, die hier voraussichtlich noch deutlich
höhere Mächtigkeiten aufweisen.
Die im Gebiet anstehenden Böden sind bezüglich der natürlichen Leistungsfähigkeit
bzw. der sogenannten Bodenfruchtbarkeit als mittelwertig einzustufen (lt. Bodenschät-
zung 60 Bodenpunkte und 62 Acker- oder Grünlandpunkte).
Anhand des vorgefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Überprägung
durch Auffüllungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit haben die Böden des Plange-
bietes gemäß Bodengutachten keine Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante erfolgen zur Herstellung der Tiefgarage und Anlage der Wohnbau-
flächen umfangreiche Erdbewegungen. Die Veränderungen der Oberflächengestalt
(insbesondere Bodenabtrag) zerstören die gewachsenen (aber gestörten) Bodenhori-
zonte. Bodenwasser haushalt und Sorptionseigenschaften der Böden werden durch
Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig gestört. Es gehen durch die
Flächenversiegelung der Gebäudeflächen und Nebenanlagen bisher biologisch aktive
Böden auf Dauer verloren. Diese sin d in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz,
Pflanzen- und Tierlebensstätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und -verduns-
tung sowie Klimaregulierung nicht ersetzbar.
Auf den geplanten Freiflächen des Wohngrundstückes ist eine dauerhafte mäßig na-
turnahe Bodenentwicklung möglich.
In der Nullvariante verbleiben die mit Ausnahme von Gartenhaus und Mauer unversie-
gelten Böden mit den bestehenden anthropogenen Vorbelastungen aus Aufschüttun-
gen und Gartennutzung. Die Filterfunktion, Versickerungs - und Verdunstungseigen-
schaften sowie die Klimaregulierungen würden erhalten bleiben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Bezüglich des erforderlichen Erdaushubes und der Entsorgung des Bodenmaterials
erfolgte eine Abfall - und verwertungstechnische Überprüfung (Geoconsult,
29.01.2019). Zu diesem Zweck wurden die Mischproben »MP Auffüllung« und »MP
nat. Boden« zusammengestellt und nach den Parameter-Vorgaben der LAGA TR Bo-
den und der Deponieverordnung DepV2 untersucht. Beide Mischproben weisen keine
Grenzwertüberschreitungen auf und können daher der LAGA -Zuordnungsklasse Z 0
zugewiesen werden. Ergänzend wurde eine Analytik bzw. Überprüfung gemäß Depo-
nieverordnung vorgenommen. Bei beiden Mischproben wurden keine über die Grenz-
werte erhöhten Parametergehalte festgestellt, sodass eine Zuordnung zur Deponie-
klasse 0 erfolgt.
Durch Beschränkung der versiegelten Flächen wird die Beanspruchung von Bodenflä-
chen gemindert. Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs -
und Baumaßnahmen zu sichern und für die örtliche Wiederverwendung vorzuhalten.
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Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Flächenversiegelung nur
durch die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen (z.B. Straßen, Plätze) ausgleich-
bar. Dies ist im Plangebiet nicht möglich.
Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten
mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ohne Bo-
denbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Aufgrund der
weitgehenden Unterbauung des Geländes durch eine Tiefgarage sind die Böden je-
doch nur in geringem Umfang an den geologischen Untergrund der Niederterrasse
(Hochflutlehm, pleistozäne Sande, Kiese) angeschlossen.
Die festgesetzten Maßnahmen der Dachbegrünung und Begrünung von Tiefgaragen
können weitere Teilfunktionen von Böden insbesondere für den Wasserhaushalt und
das Geländeklima übernehmen.
Im Bereich der externen Kompensationsfläche werden die Aufgabe der intensiven
Ackernutzung und die Umwandlung in Laubmischwald die natürlichen Bodenfunktio-
nen fördern.
Bewertung:
Die dauerhafte Überbauung und Versiegelung von allerdings bereits vorbelasteten Bo-
denflächen führt zur erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden mit dauer-
haften Funktionsverlusten. Die landwirtschaftliche Ertragsfunktion des Bodens geht im
Plangebiet flächendeckend verloren.
Eingriffsminderungen resultieren aus der Beschränkung der Bodenversiegelung und
der Neuanlage privater Gartenflächen mit dauerhafter Bodenbildung. Durch eine ex-
terne Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerflä-
che in einen Wa ldmantel aus Laubmischwald mit nachfolgend natürlicher Bodenent-
wicklung.
7.5.4 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
7.5.4.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand:
Das Plangebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum „Terrassen-
ebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängigkeit vom
Rheinwasserstand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Aufgrund der
unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum Rhein und der relativ hohen Durchlässig-
keit des Untergrundes ist lediglich von einer geringen zeitlichen Verzögerung zwischen
Rhein- und Grundwasserstand auszugehen.
Der höchste Grundwasserstand liegt nach Auskunft des LANUV bei 46,2 m ü. NHN +/-
0,5 m. Damit liegt der höchste abgeschätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch ca. 1
m unter der geplanten Gründungssohle der Bodenplatte. Der Bemessungsgrundwas-
serstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der Gründung / Bodenplatte be-
rücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019).
Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen
Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet. Es
handelt sich um einen Poren -Grundwasserleiter in silikatischen Kiesen und Sanden
quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. Hieraus resultiert eine
hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW
Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs Aktiengesellschaft Köln AG (Wasser-
schutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993 ist zu beachten.
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Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B. Die Gebots - und Verbotstatbe-
stände der Wasserschutzzonenverordnung werden im weiteren Verfahren geprüft.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante werden durch weitgehende Versiegelung der Wohnbaufläche er-
hebliche Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur Reduzierung von Ver-
sickerung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit lokal
zur Verringerung der Grundwasserneubildung.
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffe-
inträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und/oder Pestiziden
verbleiben als Vorbelastung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die untere Wasserbehörde hat den Eigentümer von der Versickerungspflicht im Plan-
gebiet aufgrund der Rheinnähe entbunden (mail vom 12.11.2020).
Als für den Grundwasserhaushalt relevante Vermeidungs - und Minderungsmaßnah-
men werden für die
• privaten Flächen Vorgaben zum Umfang der Versiegelung, zur Ableitung und Versi-
ckerung von Oberflächenwasser in Mulden, zur inneren Durchgrünung mit He-
cken und Einzelbäumen und zur Dachbegrünung
• öffentlichen Grünflächen die Wiederherstellung der Hecke am südlichen Plange-
bietsrand mit naturnaher Bodenentwicklung
• festgesetzt.
Hierdurch wird die lokale Grundwasserneubildung auf Teilflächen erhalten.
Bewertung:
Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben - und Erschließungsplan ge-
planten Baukörper liegen mit ihren Gründungssohlen deutlich außerhalb der Grund-
wasserkörper.
Die Grundwasserneubildung wird deutlich eingeschränkt, die Beeinträchtigungen wer-
den durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen und grünordnerische Maßnah-
men im künftigen Bebauungsplangebiet gemindert.
7.5.4.2 Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Großklärwerkes Köln-Stammheim.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante ist das im Gebiet aus der Wohnbaufläche anfallende Schmutzwas-
ser gemäß der Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben vom 19.11.20 in
den Kanal DN1600, der auf dem Baugrundstück parallel zur Hohe Straße verläuft ein-
zuleiten, während das Niederschlagswasser mit einem Abflussbeiwert von 43,6 l/s in
den Mischwasser-Überlaufkanal DN1400 mit Einleitung in den Rhein eingeleitet wird
(„modifiziertes“ Trennsystem).
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In der Nullvariante verbleibt das Gebiet im (mit Ausnahme des Gartenhauses) unbe-
bauten Zustand, sodass keine Abwässer anfallen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Entwässerung erfolgt im „modifizierten“ Trennsystem und entspricht somit § 55
Abs. 2 WHG bzw. dem Trennerlass NRW (ortsnahe Einleitung).
Bewertung:
Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist gemäß Stand der Technik
sichergestellt. Es verbleiben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen.
7.5.5 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
In der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung der Untersuchung „Klima-
wandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Reck-
linghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 klimaaktiv bzw. 5 stark klimaaktiv
zugeordnet.
Das Plangebiet wird als klimaaktive Fläche in den FNP Freiräumen charakterisiert.
Die Fläche dient derzeit der Kaltluftentstehung, was lokal für die angrenzende Bebau-
ung an austauscharmen Strahlungswetterlagen klimatisch ausgleichend wirkt.
Durch die Bebauung der Fläche erhöht sich der Versiegelungsgrad und die lokale Hit-
zebelastung, gleichzeitig werden die Auswirkungen durch eine intensive Begrünung
der nicht überbauten Bereiche der Tiefgarage sowie eine extensive Dachbegrünung
der obersten Dachabschlüsse nur in sehr geringem Umfang gemindert.
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe
Durch das Verkehrsaufkommen auf der Hohe Straße ist keine erhebliche Luftschad-
stoffbelastung für das Plangebiet zu erwarten. Mit der Errichtung der 20 Wohneinheiten
geht keine Verkehrsbelastung einher, die die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV
überschreitet.
Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt ca. 100 m. Eine problematische
Belastung durch Feinstäube durch die Schifffahrt ist nicht zu erwarten.
7.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belaste-
ter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Bestand:
In der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung der Untersuchung „Klima-
wandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Reck-
linghausen, 2013“ wird das Plangebiet der Klasse 4 klimaaktiv bzw. 5 stark klimaaktiv
zugeordnet. Grünflächen und Parkanlagen weisen demnach auch im Innenstadtbe-
reich kühlende Wirkung und geringere Wärmebelastung auf. Für die Zukunft wird eine
deutliche Zunahme von Sommertagen um 30 bis 70 % und von heißen Tagen um 60
bis 150 % im Stadtgebiet prognostiziert.
Das Plangebiet wird als klimaaktive Fläche in den FNP Freiräumen charakterisiert. Es
ist Teil einer klimaaktiven Freiflächenverbindung, die sich vom Rhein nordostwärts in
die großräumigen Freiflächen der Bahnanlagen erstreckt. Innerhalb der klimaaktiven
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Freiflächen sind gemäß den Planungsempfehlungen der Stadt Köln bauliche Arrondie-
rungen an den Klimawandel anzupassen und dürfen keine zusätzliche Erwärmung ver-
ursachen.
Das Lokalklima wird von der Lage in der Nähe des Rheins beeinflusst. Der Wasserkör-
per wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme. Der Talverlauf wirkt als Kalt - und
Frischluftabflussbahn.
Das Plangebiet stellt hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung aktuell eine klima-
aktive Grünfläche dar, die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeu-
tung für die klimatische und lufthygienische Situation in Köln-Porz-Ensen hat.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohnge-
bäude und Nebenanlagen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempera-
turgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fallen
für die Kalt - und Frischluftproduktion weitgehend aus. Weiterhin belasten Siedlungs-
emissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die Funktion der Rheinaue als
Kalt- und Frischluftabflussbahn wird aufgrund der Lage innerhalb der bereits bestehen-
den Bebauung des Rheinhochufers nicht maßgeblich beeinträchtigt.
In der Nullvariante verbleibt die aktuelle extensive Gartennutzung mit einer klimaakti-
ven Grünfläche.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das „Merkblatt Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Wohngebäuden“ wird berücksichtigt.
Durch Beschränkung der versiegelten Flächen werden die Beanspruchung der Freiflä-
chen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchtigung gemindert. Die vorgesehene
Siedlungsbegrünung inkl. der festzusetzenden extensiven und intensiven Dachbegrü-
nung mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschat-
tung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatischen Bedingungen.
Ergänzend werden die kli maschutzrelevanten Aspekte der Energieeinsparung und
Nutzung regenerativer Energien beachtet.
Bewertung:
Die stadtklimatische Funktion der bestehenden privaten Grünfläche wird durch die Pla-
nung mäßig stark beeinträchtigt.
7.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019).
Im Bestand gehen von der Fläche selbst keine Emissionen in Form von Abgasen oder
Staubausträgen aus.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten.
In der Nullvariante verbleibt die extensive Gartennutzung ohne Emissionen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
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Die gesetzlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudepla-
nungen und des Energiekonzeptes berücksichtigt.
Zur Förderung des Radverkehrs werden ca. 60 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage
bzw. in den Außenanlagen bereitgestellt.
Bewertung:
In der baulichen Umsetzung der Planung werden durch technische Vorkehrungen an
Gebäuden erhebliche Luftschadstoff -Emissionen vermieden und Infrastrukturen zur
Förderung von Fahrradverkehr bereitgestellt.
7.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand:
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019).
Im Bestand ist die private Grünfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen aus-
gesetzt. Es liegt kein Erfordernis einer verkehrsbedingten Luftschadstoffsimulation vor.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Planfall sind die neu entstehenden Wohnbauflächen und deren Einwohner den be-
stehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu entstehenden Siedlungsflä-
chennutzung herrührenden Einträgen ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche
Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten. Mit der Errichtung der
20 Wohneinheiten geht keine Verkehrsbelastung einher, die die Immissionsgrenzwerte
der 39. BImSchV überschreitet. Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt
ca.100 m, so dass keine problematische Belastung durch Feinstäube zu erwarten ist
In der Nullvariante verbleibt die private Grünfläche mit freier Exposition gegenüber
Schadstoffeinträgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Maßnahmen zur Vermeidung von siedlungs - und verkehrsbedingten Emissionen
tragen auch zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung bei. Darüber hin-
aus sind keine gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich.
Bewertung:
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten.
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weder im Bestand noch unter Berücksichti-
gung der Planung erreicht.
7.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG,2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in In-
nenräumen) anzuwenden.
Bestand:
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Ener-
gien oder der Energieeffizienz.
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Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Planfall ist für das neue Wohnquartier eine kontrollierte Wohnungslüftung mit Wär-
merückgewinnung und eine Pellet-Heizung geplant. Das Energiekonzept (Neef + Reiff
Ingenieure GmbH, Mai 2022) wurde unter Berücksichtigung eines Kfw40-Standards
erstellt und dabei auch die Nutzung von Solarenergie untersucht.
Die Gebäudehülle nach KFW -40 Standard weist bereits einen hohen Dämmstandard
auf, so dass ein geringer Energiebedarf sowie eine niedrige Gebäudeheizlast zu er-
warten sind.
Die Hauptfassade des geplanten Gebäudes ist Ost-/West-ausgerichtet. Die Fensterflä-
chen werden mit einem beweglichen Sonnenschutz (Rollladen) ausgestattet, damit der
Nutzer übermäßigen solaren Wärmegewinnen vorbeugen kann. Kombiniert mit den
massiven Innenwänden, Böden und/oder Decken wird eine gute Speicherfähigkeit des
Gebäudes erzielt und so die passiven Maßnahmen zum Schutz vor einer sommerlichen
Überhitzung der Räume optimiert. In den endgültigen Nachweisen werden die Forde-
rungen der DIN 4108 eingehalten.
Das Energiekonzept zur Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen entspricht gemäß Testat-
Prüfung der Koordinationsstelle Klimaschutz der Stadt Köln den Klimaleitlinien der
Stadt Köln.
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerba-
ren Energien oder der Energieeffizienz.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die erforderlichen Maßnahmen werden wie oben beschrieben durch die Vorhabenträ-
gerin umgesetzt.
Bewertung:
Die Vorgaben zur Energieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im
Rahmen der Gebäudeplanung beachtet und umgesetzt.
7.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
7.5.6.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiffs- und Flugverkehr) vor-
belastet. Eine Gewerbelärmvorbelastung besteht nicht.
Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden
Lärmwirkungen aus dem Plangebiet durch zusätzliche Verkehre untersucht (Schall-
technische Untersuchung: ADU cologne, Köln, Planungsstand: März 2020. Schalltech-
nische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
„Hohe Straße in Köln -Porz-Ensen“. Entwurf) sowie Verkehrsuntersuchung brenner
BERNARD Ingenieure GmbH (20 19): Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe
Straße in Köln-Ensen vom 21.03.2019.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante sind die neu zu nutzenden Wohnbauflächen den Immissionen aus
Verkehrslärm (Straße, Schiene, Wasser - und Flugverkehr) ausgesetzt. Außerdem
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kommt es zu einer leichten Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs durch Kfz mit zusätz-
lichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Hieraus ergeben sich
allerdings keine erheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen.
Aufgrund einer deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ins-
besondere im Gesamtlärm im Plangebiet sind passive Schallschutzmaßnahmen erfor-
derlich.
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche ohne zusätzliche
Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wur-
den in einem Gutachten (ADU cologne, Köln, Planungsstand: März 2020. Schalltech-
nische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
„Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“. Entwurf) untersucht und benannt.
Vor allen Fassadenbereichen der Gebäude im Plangebiet ist im Nachtzeitraum schon
allein aufgrund des Fluglärms mit Beurteilungspegeln > 45 dB(A) zu rechnen, somit
müssen bei Schlafräumen (Schlaf - und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des
Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fens-
ter in Kippstellung möglich. Die notwendige Lüftung ist dann dort über ein geeignetes
Lüftungskonzept (Außenwandlüfter) bei geschlossenen Schlafraumfenstern sicherzu-
stellen.
Die Berechnungen zeigen, dass im zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plange-
bietes Lärmpegelbereich V (bei freier Schallausbreitung) anzusetzen ist und sich an-
sonsten der LPB IV ergibt. Durch die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnah-
men an Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhältnisse ge-
sichert werden.
Mit der geplanten Einhausung der Tiefgaragenzufahrt und der Ausführung eines lärm-
armen Garagentors bzw. Bodenrinne werden an den Immissionsorten an der benach-
barten und gegenüberliegenden Bestandsbebauung die Orientierungswerte der DIN
18005 (Gebietsnutzung WA) am Tag mit max. 36,6 dB(A) (Orientierungswert WA: 55
dB(A): WR: 50 dB(A)) deutlich unterschritten. Bei Annahme des ungünstigsten Falls (2
Kfz-Nachtfahrten innerhalb einer Stunde) werden im Nachtzeitraum die Orientierungs-
werte komplett ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten. An der geplanten Bebauung
werden die Orientierungswerte unter Berücksichtigung Lärmmindernder Maßnahmen
ebenfalls eingehalten.
Bewertung:
Eine Wohnbaunutzung des Plangebietes ist bezüglich der zu erwartenden Lärmbelas-
tungen bei Beachtung der ermittelten Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen um-
setzbar. Die Lärmkonflikte können gelöst werden
7.5.6.2 Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: Hoch-
wasserschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BIm-
SchV, KAS 18
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Bestand:
Aufgrund der Nähe zum Rhein, ist das Plangebiet mit Umfeld durch eine mögliche
Hochwassergefahr vorgeprägt.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Gewässerentwicklung vom
12.11.20 liegt das Plangebiet nicht an einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, da-
her ist eine Genehmigung oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO)
nicht erforderlich.
Das Plangebiet ragt insbesondere im Bereich der öffentlichen Grünfläche in das Über-
schwemmungsgebiet des Rheins (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich der Städte Köln, Bonn, Lever-
kusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim, Kö-
nigswinter und Bad Honnef (Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“)).
Das Grundstück liegt auf Höhe des Rheinkilometers 680,1. An dieser Stelle liegt der
Wasserspiegel bei einem 100 -jährlichen Hochwasser rechtsrheinisch bei 47,94 m ü.
NN. Die geplante Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m ü. NHN. Das Plangebiet
ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 m (200-jährliches Hochwasser) nicht von Über-
flutungen betroffen. Das HQ Extrem als Hochwasserrisiko >500-jährliches Hochwasser
unterscheidet sich nur unwesentlich von der Ausdehnung des 200-jährlichen Hochwas-
sers. Es liegt insbesondere in dem am südlichsten gelegenen Plangebietsbereich im
Bereich der Böschung und in sehr geringem Umfang innerhalb des Baufeldes.
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als Fläche mit geringer Grundhochwasser-
gefährdung eingestuft (www.hw-karten.de).
Für den Straßenverlauf der Hohen Straße und eine kleine Teilfläche des Plangebietes
wird in der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe eine mäßige Ge-
fährdung durch Starkregen angegeben. Bei Starkregen versickern die anfallenden
Wassermengen im Bestand aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit der anstehen-
den Böden schadlos.
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es
wird die geophysikalische Untersuchung des Verdachtes sowie die Überprüfung der zu
überbauenden Fläche empfohlen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Si-
cherheitsdetektion empfohlen.
Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im
Plangebiet nicht bekannt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebli-
che Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur teilflächigen Vermeidung
von Versickerung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss.
Gefahren durch mögliches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen
sind bei einer folgenden Nutzung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren zu beachten.
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder
Militäreinrichtungen im Bodenkörper erhalten.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“ und der
Leitfaden „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ wurden bei der Planung berück-
sichtigt. Im Bebauungsplan wird der Umfang von versiegelten Flächen durch entspre-
chende Festsetzungen begrenzt. Die Festsetzung von extensiver und intensiver Dach-
begrünung dient der Aufnahme und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt
zur Minimierung vom Abfluss bei.
Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird weiterhin durch
Anlage von Versickerungsmulden auf dem Wohngrundstück vermieden (siehe Überflu-
tungsnachweis).
Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete werden bei Starkregen keinen zu-
sätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt.
Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen
sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
Bewertung:
Belastungen von angrenzenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkungen
durch Starkregenereignisse werden durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen
im Plangebiet vermieden.
Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militäreinrich-
tungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt.
Der Gefahrenschutz ist somit gewährleistet.
7.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand:
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die na-
türlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgü-
ter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 ei-
nerseits und dem Menschen, der Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden da-
her in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. überformt.
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und Was-
serhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen und ein
veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Ge-
biet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt und aufgrund der Lage
im Siedlungsraum stark eingeschränkt. Natura -2000-Gebiete liegen außerhalb des
Planungsraumes. Das Plangebiet liegt im Bereich einer eingefriedeten privaten Grün-
fläche, die ausschließlich privat zur Naherholung genutzt wird. Als Grünfläche hat der
Bereich eine mäßige Bedeutung für das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche weist
keine Kultur- und Sachgüter auf.
Prognose (Plan/Nullvariante):
In der Planvariante werden die bei Umsetzung des Bebauungsplans baulich bean-
spruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes
sowie der Vegetationsfähigkeit komplett entwertet. Sie verlieren daher auch als Tierle-
bensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch genutzten Teilflächen
der Wohngrundstücke verbleibt ein stark von menschlicher Nutzung geprägtes Wir-
kungsgefüge. Dagegen können sich auf der wiederherzustellenden öffentlichen Grün-
fläche am Südrand des Gebietes die Naturraumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen-
und Tierwelt naturnäher entwickeln. Auf der externen Ersatzmaßnahmenfläche wird die
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anthropogene Überformung durch intensive Ackernutzung aufgegeben und das Ge-
lände als nach entsprechender Bepflanzung als Waldmantel einer natürlichen Entwick-
lung überlassen.
Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen.
In der Nullvariante verbleiben die von der extensiven Gartennutzung geprägten Wech-
selwirkungen der genannten Faktoren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Hohe Straße zu benennenden Maßnahmen
dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges
und der Wechselwirkungen. Förderlich sind insbesondere die aufgeführten Maßnah-
men der Grünflächengestaltung, die innere Begrünung und die Niederschlagswasser-
bewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in Retentionsmulden sowie die externe Er-
satzmaßnahme. Aspekte der Wohnqualität werden anhand der begleitenden Grünord-
nungsplanung durch Maßnahmen der inner en Durchgrünung und der Wiederherstel-
lung einer randlichen öffentlichen Grünfläche berücksichtigt.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplans hat Änderungen der Wechselwirkungen zwi-
schen den genannten Faktoren zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflä-
chen positiv auswirken. Es verbleiben insgesamt keine nachhaltigen Beeinträchtigun-
gen der Wechselwirkungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt-
qualität.
7.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele einer
Wohnbebauung ermöglichen, bestehen in unmittelbarer Nähe nicht.
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführ-
ten Wettbewerb: rhein-„wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbewerbsauslobung soll
eine Wohnbebauung in Rheinnähe entstehen. Möglichst viele Wohnungen sollen eine
direkte Sichtverbindung zum Rhein haben. Ziel der Wettbewerbsauslobung war, die
geplante Bebauung in den eher dörflic h geprägten Kontext stadträumlich verträglich
einzufügen.
Auslober des Wettbewerbs war die Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010
Agentur. Der Entwurf des Architekturbüros Michels wurde zum Sieger des Wettbewer-
bes gekürt.
Der Entwurf wurde mittlerweile durch das Architekturbüro Michels mit einer neuen Vor-
habenträgerin überarbeitet, ohne dass die wesentlichen Planungsziele aufgegeben
wurden. Geplant ist ein überwiegend III-geschossiger, U-förmiger Baukörper, der sich
nach Südwesten zum Rhein hin öffnet.
Das Plangebiet wird im Westen, Norden und Osten von bereits bebauten Flächen be-
grenzt. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem starken Bedarf an zu-
sätzlichen Wohnbauflächen in Köln durch Ergänzung der bebauten Rheinfront gefolgt
werden.
7.6 Zusätzliche Angaben
7.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
(zum Beispiel technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
- 51 | 57 -
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben ha-
ben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen
Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechender klein-
räumiger Ungenauigkeit.
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in
der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinrei-
chende Grundlage.
Folgende Technische Verfahren sind zum Einsatz gekommen:
• Bodengutachten mit Bohrungen, Bodenprofilgrube und Rammkernsondierungen
• Lärmuntersuchung mit Schallausbreitungsberechnung
• Faunistische Untersuchungen mit Einsatz von Klangattrappen und Ultraschalldetekto-
ren als Grundlage der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG
• Biotoptypenkartierung als Grundlagenermittlung zum Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag
7.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktu-
ellem Kenntnisstand nicht erforderlich.
7.6.3 Zusammenfassung
Die Fiorentino Bauträger GmbH plant im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“ die Neubebauung auf dem Flurstück Nr.
754 teilweise in der Flur 8 der Gemarkung Ensen. Eine Teilfläche des Flurstücks Nr.
115, Gemarkung Ensen, Flur 8 (öffentliche Grünfläche), die außerhalb des Vorhaben-
und Erschließungsplans liegt, wird gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan einbezogen.
Gemäß § 1 Abs. 8 wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange
des § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in
dem vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih-
rer Betroffenheit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und
Recherche.
Das Plangebiet ist aktuell eine private Grünfläche mit extensiver Gartennutzung und
prägendem Baumbestand in Köln-Porz-Ensen.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
− Oberflächenwasser
− Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes
− Altlasten
− Erschütterungen
− Kultur- und sonstige Sachgüter.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
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Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt
Im Sommer 2019 wurden im Plangebiet des VBP Hohe Straße und seiner näheren
Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen, die Avifauna und die Fleder-
mausfauna erfasst.
Innerhalb des Plangebietes kommen keine in NRW planungsrelevanten Brutvogelarten
vor. Für planungsrelevante Fledermausarten wurde eine Nahrungshabitatnutzung und
das Vorliegen einer Flugstraße nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht auszu-
schließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW gesetz-
lich geschützten Biotope vor.
Insgesamt kommt dem Gebiet aktuell aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung
der Vorbelastungen im Naturraum eine geringe bis mäßige Bedeutung für den regio-
nalen Arten- und Biotopschutz zu.
In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzenle-
bensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Wohn-
baufläche ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen sowie eine Nutzung der
neu etablierten Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat für einheimische Fledermausar-
ten zu erwarten.
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II kann das Auftreten von projektbedingten Ver-
botstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im Wirk-
raum relevanten besonders geschützten Arten für die Umsetzung des Bebauungsplans
durch spätere Bauvorhaben ausgeschlossen werden, sofern entsprechende Vermei-
dungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden.
Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen der Biotope
Für die Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Die Bewer-
tung des Eingriffes in Natur und Landschaft folgt dem Bewertungsverfahren nach
SPORBECK.
Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ersatzmaß-
nahmen im Plangebiet sowie auf einer externen Ackerfläche kompensiert. Die Kom-
pensation des Biotopwertverlustes erfolgt im Bereich der externen Kompensationsflä-
che durch Umwandlung eines artenarmen Intensivackers in einen Waldmantel aus ein-
heimischen Laubhölzern.
Es verbleiben keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen.
Landschaft/Ortsbild
Das Plangebiet selbst ist eine von bebauten Flächen, der Hohen Straße und dem
Rheinufer umgebene, durch eine Mauer zur Hohen Straße und zum Rhein hin einge-
friedete private Grünfläche. Das extensiv als Ziergarten genutzte Gelände ist durch
Baumbestand strukturiert.
Die Planung stellt eine Schließung des bestehenden Siedlungsrandes zum Rhein hin
dar. Die Grünfläche wird durch Gebäude und Nebenanlagen überformt. Durch Minde-
rungsmaßnahmen (Festsetzungen und Regelungen zur inneren Durchgrünung und
Gestaltung der Nebenanlagen) wird eine ortsbildverträgliche Neugestaltung des Sied-
lungsrandes sichergestellt.
Boden
Im VBP-Gebiet Hohe Straße wurde ein durch Aufschüttungen und Umlagerungen anth-
ropogen überformter Oberboden festgestellt und als Bodentyp ein Lockersyrosem über
Braunerde dokumentiert. Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Ramm-
kernsondierungen in Tiefen zwischen 0,9 und 2,4 m Hochflutlehm aus fein- bis mittel-
sandigem Schluff mit variierenden tonigen Anteilen. Darunter wurden in untersuchten
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Tiefen bis zu 4 m Terrassenablagerungen aus sandigen Kiesen ermittelt, die hier vo-
raussichtlich noch deutlich höhere Mächtigkeiten aufweisen.
Die Böden des Plangebietes haben eine mittlere Ertragsfunktion. Die Bodenfunktionen
sind durch Gartennutzung, stellenweise auch durch Fremdstoffe in Aufschüttungsmas-
sen mäßig beeinträchtigt.
Die Planumsetzung führt zum Verlust des Bodens nahezu des gesamten Plangebietes,
zu umfassenden Bodenumlagerungen (Aushub und Verfüllung) und zur Flächenversie-
gelung (Wohngebäude und Nebenanlagen, Tiefgarage).
Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten
angelegt und unterliegen dann ohne Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig natur-
nahen Bodenentwicklung.
Im Bereich der externen Kompensationsfläche wird die Aufgabe der intensiven
Ackernutzung, Anlage von Laubwald und damit die Förderung einer natürlichen Bo-
denentwicklung erfolgen.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des Rheins“.
Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen
Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet. Es
handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in quartären Sedimenten. Die Durch-
lässigkeit ist hoch. Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers ge-
genüber Schadstoffeinträgen.
Das Plangebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen.
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebli-
che Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen.
Im Bebauungsplan werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß der Bebauung,
Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versickerungsmulden) fest-
gesetzt, um eine lokale Grundwasserneubildung zu erhalten.
Abwasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Großklärwerkes Köln-Stammheim und au-
ßerhalb der Wasserschutzzone. Das Gebiet wird im modifizierten Trennsystem ent-
wässert.
Klima und Luft
Insgesamt ist das Plangebiet weit überwiegend eine klimaaktive Grünfläche, die zu-
sammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische und
lufthygienische Situation in Köln-Porz hat. Das Gebiet liegt außerhalb der Kölner Um-
weltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019).
Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Wei-
terhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Die
im Bebauungsplan vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die Auswirkungen auf
die stadtklimatischen Bedingungen. Die stadtklimatische Funktion der privaten Grün-
fläche wird erheblich, die lufthygienische Situation des Stadtteiles Ensen aber aufgrund
der Kleinflächigkeit der Maßnahme durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt.
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen
Das Plangebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 01.10.2019).
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. Die gesetzlichen Vorgaben zur
Luftreinhaltung werden im Rahmen der Gebäudeplanungen berücksichtigt.
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Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwarten.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Die Vorgaben zur Energieeffizienz und solarenergetischen Optimierung werden im
Rahmen der Gebäudeplanung ausreichend beachtet und umgesetzt.
Lärm
Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Hohe Straße eine
schalltechnische Untersuchung vor. Maßgeblich bedingt durch Fluglärm sind die Au-
ßenpegel im VBP-Gebiet nachts überall größer als 45 dB(A). Die Berechnungen zei-
gen, dass im zum Rhein exponierten, südlichen Teil des Plangebietes Lärmpegelbe-
reich V (bei freier Schallausbreitung) anzusetzen ist und sich ansonsten der LPB IV
ergibt. Durch die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbautei-
len gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden.
Gefahrenschutz
Für das Plangebiet besteht keine Hochwassergefährdung. Teilflächen des Gebietes
sind aktuell in der Hochwassergefahrenkarte als gering durch Grundhochwasser ge-
fährdet und mäßig durch Starkregen gefährdet ausgewiesen.
Zur Minderung von Hochwassergefahren werden bei Starkregenereignissen anfallende
Oberflächenwässer anteilig im Gebiet in Retentionsmulden versickert.
Es besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine
Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie
der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im Verlauf des Bauge-
nehmigungsverfahrens durchgeführt.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter
Das Plangebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge
und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima,
Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt.
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und Was-
serhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen und ein
veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für das Ge-
biet.
Die für die einzelnen Schutzgüter im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und
Ersatzmaßnahmen dienen in der Planvariante insgesamt auch der Sicherung der Funk-
tionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine
nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im
Planungsraum erheblich gefährden könnten.
8 Planverwirklichung
8.1 Überplanung / Bestandsschutz
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 1992 setzt für das
Plangebiet eine private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73409/05 werden durch den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan -Entwurf Nr. 724062/02 überlagert. Mit Rechts wirksamkeit
des Bebauungsplans Nr. 724062/02 treten sie außer Kraft.
- 55 | 57 -
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (z.B. Ver-, Entsorgung)
Es besteht ein Vereinbarungsvertrag zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln
(StEB) und der Vorhabenträgerin vom 14.01.2019.
Das Leitungsrecht umfasst den öffentlichen Abwasserkanal DN 1600/1780 parallel zur
Hohe Straße (Kanalsohle + 45,36 m ü. NHN, Oberkante Kanal + 47,54 m ü. NHN)
sowie die beidseitig einzuhaltenden Schutzstreifen (ab Kanalmitte jeweils 2,2 m), wobei
grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,0 m zur Außenkante des Kanals eingehalten
werden muss.
Zum vorgreifenden Ersatz der wegfallenden potenziellen Sommerquartiere am Garten-
haus und in der Pappelreihe sind 10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart
(6 Fledermaushöhlen, 4 Fledermausspaltenkästen, Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt) in
kleinen Gruppen im Umfeld unter fachkundiger Anleitung auszubringen. Geeignet ist
die Fassade der Villa im Osten des Grundstücks oder Bäume im Norden und Osten
des Untersuchungsgebietes.
8.3 Umlegung, Baulast
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Eigen-
tum der Vorhabenträgerin. Ein Umlegungsverfahren ist nicht erforderlich. Bei der Teil-
fläche im Süden, welche mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen
wird, handelt es sich um eine öffentliche Fläche im Eigentum der Stadt Köln.
Die eingetragene Baulast 800/1996 (Abstandflächenbaulast mit 4,70 m) zugunsten der
Flurstücke 526 und 529 (aktuelle Flurstücksnummer 755) wird in der Planung berück-
sichtigt.
Die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zulasten des Flurstücks 754 (Flur 8, Ge-
markung Ensen) wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
8.4 Durchführungsvertrag
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß
§ 12 BauGB geschaffen werden.
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als
Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des Vorhabens
bis zu einem fixierten Datum. Die Regelungsinhalte des Durchführungsvertrages um-
fassen insbesondere:
- Sicherung des Energiekonzeptes
- Sicherung der Wiederherstellung und des dauerhaften Erhalts der öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
- Beteiligung der Vorhabenträgerin an Kosten für Herstellung und dauerhaften Erhalt
der externen Ausgleichsmaßnahme
- Sicherung der CEF-Maßnahmen
- Beteiligung der Vorhabenträgerin an Kosten des planbedingten Mehrbedarfs an öf-
fentlichen Kinderspielflächen
- Regelungen zum Entfall von zwei öffentlichen Parkplätzen (Längsparker), davon
ein Behindertenparkplatz.
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8.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger, städte-
bauliche Gebote
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und
Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine
Kosten.
Es bestehen keine Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB, da die neue Planung keine
Wertminderung begründet.
9 Städtebauliche Kenndaten
Überbaubare Fläche, Wohnen 1.100 m² 50 %
überbaubare Flächen,
nur unterbaut (Innenhof) 440 m² 20 %
Nicht überbaubare Fläche 632 m² 30 %
VEP gesamt 100 % 2.172 m²
Öffentliche Grünfläche 99 m²
Geltungsbereich VBP gesamt 2.271 m²
Größe des Plangebietes in ha 0,2271 ha
Geschossfläche Wohnen in Voll-
geschossen in m²: 2.280 m²
Anzahl der geplanten Wohnein-
heiten (WE): 20
Geplant sind 20 Wohnungen zwi-
schen 60 m² und 160 m² Nutzflä-
che, davon öffentlich gefördert:
0
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Erstellte Fachgutachten und umweltrelevante Informationen
- Fachbeitrag Artenschutz Stufe I und II, Büro für Regionalplanung, Naturschutz und
Landschaftspflege, 10.12.2022
- Untersuchung zu Fledermäusen mit Fledermausfachbericht, Faunistik und Umwelt-
planung, Mechthild Höller i. A. von BRNL, November 2021
- landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro für Regionalplanung, Naturschutz und
Landschaftspflege, März 2023
- Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe Straße in Köln-Ensen, brenner
BERNARD ingenieure GmbH, 21.03.2019
- Pedologische Bodenerkundung und -bewertung für das Flurstück 754 in der Gemar-
kung Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG,
Ingenieurbüro Dr. Schmidt, 14.01.2021
- Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung, geocon-
sult, 11.01.2019
- Abfall- und verwertungstechnische Überprüfung, geoconsult, 29.01.2019
- Überflutungsnachweis und Ermittlung des Regenwasserabflusses gemäß DIN 1986-
100, geoconsult, 24.09.2024
- Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planverfahrens „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“, ADU cologne, März 2020
- Energiekonzept, Neef + Reiff Ingenieure GmbH, Mai 2022
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der RGW
Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs-Aktiengesellschaft Köln AG (Was-
serschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghau-
sen, 2013; (s. Anlagekarten)
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt Klimaaktive Freiflächen in den FNP-
Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3 -
Berechnung für das Modell CLM des DWD, (s. Anlagekarten
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, o. J.;
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen o. J. (s. Anlagekarten)
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB,
Köln, 2020; (s. Anlagekarten)
Anlage 1: Geltungsbereich
415 Zeichen
HoheSt.-Laurentius-StraßeKölner-StraßeStraße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 742062/02 Hohe Straßein Köln-Porz-Ensen Maßstab 1 : 2 500
Anlage 6: Vorhaben- und Erschließungsplan Blatt 3 von 3
403 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 6 N StadtplanungsamtAusschnitt zum Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf zumvorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 724062/02 Hohe Straßein Köln-Porz-Ensen unmaßstäbliche Darstellung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0964/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.04.2025
- Erstellt
- 28.03.2025 14:31