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3219/2018

Beschluss der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) auf Änderung des Bebauungsplanes Nummer 64450/05

Beschlussvorlage Ausschuss 11.03.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.03.2019, TOP 16.1

Anlage 3 Ansicht

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Anlage 1 Protokoll

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Anlage 4 Bebauungsplan

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3

Anlage 1 Protokoll

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Anlage 1 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) am 12.03.2018  
 
 
8.1.5 Bauvorhaben Aachener Str. 224 Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90 / Die 
Grünen, SPD, Lothar Müller / Die Linke, Rolf Kremers / FWK  
AN/0288/2018  
Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Lindenthal befürwortet eine höhere Nutzung des Grundstückes für 
den Wohnungsbau, indem die Vorgabe aus dem Bebauungsplan überschritten wird. 
Anstelle der vorgesehenen 4 Stockwerke + Staffelgeschoss können es bis zu 6 
Stockwerke + Staffelgeschoss werden. Di e Verwaltung wird gebeten eine zügige Mo -
difikation des Bebauungsplans vorzunehmen oder geeignete Wege der Genehmigung zu 
beschreiten.  
Die BV Lindenthal wünscht - in Analogie zum „kooperativen Baulandmodell“ - eine 
öffentliche Förderung eines Teils des zu  erstellenden Wohnraums.  
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig beschlossen  
Nicht anwesend:  
Frau Vadood (Grüne), Fr. Dr. Lerch (SPD)  
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) am 12.03.2018

Anlage 4 Bebauungsplan

8 Zeichen

Anlage 4

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Anlage 2

Beschlussvorlage Ausschuss

7042 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 funk ma 
Vorlagen-Nummer 
 3219/2018 
Freigabedatum  11.03.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) auf Änderung des Bebauungsplanes Nummer 
64450/05 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, dem Beschluss der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) zu 
folgen und den Bebauungsplan Nummer 64450/05 nach der Durchführung eines entsprechenden 
Qualifizierungsverfahrens zu ändern. Ein entsprechender Einleitungsbeschluss ist dem Stadtentwick-
lungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
 
Alternative: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nummer 64450/05 
nicht zu ändern.  
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 28.03.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Text des Beschlusses der Bezirksvertretung Lindenthal (s. Anlage 1): 
 
8.1.5 Bauvorhaben Aachener Str. 224 
Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Lothar Mülller/Die Linke, Rolf Kre-
mers/FWK 
AN/0288/2018 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal befürwortet eine höhere Nutzung des Grundstückes für den Woh-
nungsbau, indem die Vorgabe aus dem Bebauungsplan überschritten wird. Anstelle der vorgesehe-
nen 4 Stockwerke + Staffelgeschoss können es bis zu 6 Stockwerke + Staffelgeschoss werden. Die 
Verwaltung wird gebeten, eine zügige Modifikation des Bebauungsplans vorzunehmen oder geeigne-
te Wege der Genehmigung zu beschreiten. 
 
Die BV Lindenthal wünscht – in Analogie zum "kooperativen Baulandmodell" – eine öffentliche Förde-
rung eines Teils des zu erstellenden Wohnraums. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen 
 
Nicht anwesend: 
Frau Vadood (Grüne), Fr. Dr. Lerch (SPD) 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der Bebauungsplan Nummer 64450/05 wurde Anfang des Jahres 1995 rechtskräftig. Dieser Bebau-
ungsplan setzt die zwingende Viergeschossigkeit fest, um eine ruhige städtebauliche Straßenansicht, 
Gebäudeabwicklung und Fassadenansicht, bei einer gleichzeitigen Eckbetonung Aachener Stra-
ße/Oskar-Jäger-Straße mit der öffentlichen Nutzung des Bezirksrathauses, zu erzielen. Seit dem 
Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes hat die Verwaltung bisher in Gesprächen mit Inves-
toren und Architekten auf die Einhaltung der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes hingewiesen.  
 
Für das fragliche Baugrundstück Aachener Straße 226 - 232 wurde im Jahre 2013 eine Baugenehmi-
gung für die Errichtung eines IV-geschossigen Gebäudes mit Staffelgeschoss erteilt. 
 
Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss wurden die Räumlichkeiten eines 4-gruppigen Kindergartens, 
in den übrigen Geschossen Studentenapartments genehmigt. Die Baugenehmigung wurde bislang 
nicht zur Umsetzung gebracht. 
 
Die nun von dem Architekturbüro ausgearbeiteten Vorschläge zu einer höheren Ausnutzung des 
Grundstückes (s. Anlage 2 und 3) beinhalten gegenüber der oben aufgezeigten Baugenehmigung 
zwei zusätzliche Vollgeschosse mit Studentenapartments. Die städtebaulichen Lösungen, Pläne, An-
sichten und Darstellungen zeigen insbesondere im Übergangsbereich zu der westlich angrenzenden 
bestehenden Nachbarbebauung Aachener Straße 234 einen gewissen Bruch und eine erkennbare 
Zäsur in der städtebaulichen Erscheinung der Gebäudeabwicklung. An dieser Stelle ist eine hohe 
Brandwand vorgesehen, deren Erscheinung und Wirkung architektonisch und städtebaulich verbes-
serungswürdig und –fähig ist. 
 
Auch im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ist die von den Architekten aufgezeigte Lösung als

3 
überarbeitungswürdig anzusehen, da die bestehende viergeschossige Bebauung der Aachener Stra-
ße 234 nunmehr unvermittelt in eine geplante Sechsgeschossigkeit der Aachener Straße 232  
übergehen soll. 
 
Die Planung ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig; Befreiungen 
vom Bebauungsplan sind nicht möglich, da diese den städtebaulichen Zielen des Plangebers wider-
sprechen. 
 
Darüber hinaus ist das betreffende Grundstück zwischenzeitlich nochmals weiter veräußert worden. 
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch stand der Stadt an dem fraglichen Baugrundstück ein Vor-
kaufsrecht zu. Da der Neu-Erwerber des Grundstückes am 21.11.2018 eine Abwendungsvereinba-
rung mit der Stadt geschlossen hat, in der er sich zur Bebauung des Grundstückes verpflichtet hat, 
wurde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. 
 
In der vorgenannten Abwendungsvereinbarung wurde der Neu-Erwerber wie folgt zur Bebauung des 
Grundstückes verpflichtet (auszugsweise dargestellt): 
Sofern das derzeit sich in der politischen Beratung befindende Verfahren zur Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 64450/05 im Bereich des Kaufgrundstückes weitergeführt und erfolgreich abge-
schlossen werden sollte, verpflichtet sich der Erwerber, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach 
Rechtskraft einer Änderung des Bebauungsplanes einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnge-
bäudes mit einer Kindertagesstätte nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 des zwischen der Stadt Köln und 
der abgeschlossenen Durchführungsvertrages vom 11.11.2010 bzw. 19.11.2010 bei der Stadt Köln 
einzureichen. 
 
Die Parteien sind sich einig, dass der Erwerber frei darin ist, alternativ zu diesem oder einem früheren 
Zeitpunkt auch die bereits genannte Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen 63/B13/4691/2012 aus 
dem Jahre 2013 umzusetzen. 
 
Sofern das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes im Bereich des Kaufgrundstückes ohne 
Änderung des Bebauungsplanes eingestellt beziehungsweise nicht begonnen wird, weil der Stadt-
entwicklungsausschuss die Änderung des Bebauungsplanes ablehnt, verpflichtet sich der Neu-
Erwerber, das Kaufgrundstück entsprechend der derzeit vorliegenden Baugenehmigung zu bebauen.  
 
Mit der nunmehr beabsichtigten höheren Ausnutzung des Grundstücks – plus zwei Vollgeschosse – 
weicht die Stadt zwar gegenüber ihrer bisherigen Position gegenüber Investoren ab, die Festsetzun-
gen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans zu verwirklichen. 
 
Gleichwohl korrespondiert vorliegend das politische wie städtebauliche Ziel der Deckung erhöhten 
Wohnraumbedarfes in Köln mit dem architektonisch–gestalterischen Anspruch einer qualitätsvollen 
baulichen Verbindung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem deutlich höheren Bezirks-
rathaus Lindenthal. Hierzu müsste zur Planrechtschaffung ein förmliches Änderungsverfahren mit den 
entsprechenden städtebaulichen Zielsetzungen beschlossen werden.  
 
 
 
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung dem Stadtentwicklungsausschuss deshalb, für das Plangrund-
stück ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen, um unterschiedliche, sich wesentlich unterschei-
dende städtebauliche-architektonische Lösungen insbesondere im Hinblick auf Gebäudekubatur und -
fassaden zu erhalten. Der zu ermittelnde erste Rang dieses Qualifizierungsverfahren soll dann im 
weiteren als Grundlage zur Bearbeitung des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes herangezo-
gen werden.

Beratungsverlauf (1)

28.03.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Oskar-Jäger-Straße
  • Aachener Straße 224
  • Straße 22
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
3219/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
11.03.2019
Erstellt
04.10.2018 08:48