Beantwortung der Anfrage AN/1176/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezüglich der Nutzung der ehemaligen Kaufhof-Zentrale
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2643/2025 vom 28.08.2025
Stand: Am 28.08.2025 im Gesundheitsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 28.08.2025 2643/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 28.08.2025 Beantwortung der Anfrage AN/1176/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezüglich der Nutzung der ehemaligen Kaufhof-Zentrale Text der Anfrage: 1. Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Vermieter eine Anfrage hinsichtlich einer möglichen (Interims-)Nutzung als Feuerwehrwache gestellt? Falls ja: Wie lautete die Antwort? 2. Hat der Vermieter der ehemaligen Kaufhof-Zentrale einer Nutzung für diesen (Nicht- Büro-)Zweck tatsächlich zugestimmt? a) Falls ja: Mit welchen Argumenten hat die Verwaltung (Dezernat VI bzw. IX) bei der er- neuten Anfrage für eine (Teil-)Nutzung im Bereich der Drogenhilfe geworben? Und mit welchen Argumenten hat der Vermieter einer Nutzung durch die Feuerwehr, nicht je- doch einer Nutzung für Drogenhilfeangebote, zugestimmt? b) Falls nein: Wie konnte die Idee einer Nutzung als Feuerwehrwache in den politischen Beratungsprozess eingebracht werden, ohne dass hierzu eine belastbare Zustimmung des Vermieters vorlag? Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Es wurde zu keinem früheren Zeitpunkt beim Vermieter eine Abfrage hinsichtlich der mögli- chen Interims-Nutzung als Feuerwache gestellt. Der Ursprungsvertrag definierte bereits in § 3 den Mietzweck und die Übergabe. So wurden in § 3.2 Regelungen zur möglichen Nutzung für die Feuerwehr von Beginn an vereinbart. Zu 2.) Der Umfang der bis jetzt gültigen und möglichen Nutzung ergibt sich aus dem Mietvertrag (siehe Beantwortung zu Frage 1). Bislang konnte nur eine grundsätzliche Abfrage zur Bereitschaft der Verortung eines Drogen- konsumraums erfolgen. Diese wurde ablehnend beantwortet. Sofern eine detailliertere An- frage an den Eigentümer erfolgen soll, ist aus dessen Sicht zu definieren, was ein „Drogen- konsumraum“ konkret darstellt und welche Interaktionen auf die weiteren Mietflächen, deren Nutzer*innen sowie Sicherheitsaspekte im Objekt damit verbunden sind. Eine Nutzungsände- rung ist gemäß § 3.1 des Mietvertrags nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ver- mieters unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Für eine solche Prüfung zur etwaigen Zu- stimmung benötigt die Eigentümerseite für die Entscheidung genauere Angaben (zum Beispiel Mietbereich, Fläche, Zugangssituation, Zusammenspiel mit Publikumsverkehr der anderen Nutzungen – wie Standesamt, Kundenzentrum, Einbürgerungsstelle, Adoptionsvermittlung und Kinderpflegedienst -, Auswirkungen auf das Sicherheitskonzept und auf die Zeitschiene). 2 Allerdings hat die Nutzungsänderung von Flächen zum Drogenkonsumraum auch Auswirkun- gen auf die gesamte Planung beziehungsweise Planänderung, das heißt auch auf Räumlich- keiten, die nutzerseitig nicht verändert werden. Für den Fall, dass dadurch eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich würde, weist der Eigentümer zum einen schon jetzt darauf hin, dass die Beantragung und Erfüllung von entsprechenden Nutzungsgenehmigungen gemäß Mietvertrag der Stadt Köln obliegen. Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass mit der veränderten Planung erhebliche Verzöge- rungen eintreten, die zu deutlichen Mehrkosten führen für die Überarbeitung von Planungen und für weitere Kompensationszahlungen durch die Verzögerung der Übergabe. Gez. Haack i.V. Greitemann
Beratungsverlauf
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