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2643/2025

Beantwortung der Anfrage AN/1176/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezüglich der Nutzung der ehemaligen Kaufhof-Zentrale

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.08.2025

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 28.08.2025

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3425 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 28.08.2025 
 2643/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 28.08.2025 
 
Beantwortung der Anfrage AN/1176/2025 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezüglich 
der Nutzung der ehemaligen Kaufhof-Zentrale 
Text der Anfrage: 
1. Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Vermieter eine Anfrage hinsichtlich 
einer möglichen (Interims-)Nutzung als Feuerwehrwache gestellt? Falls ja: Wie lautete die 
Antwort? 
 
2. Hat der Vermieter der ehemaligen Kaufhof-Zentrale einer Nutzung für diesen (Nicht-
Büro-)Zweck tatsächlich zugestimmt? 
a) Falls ja: Mit welchen Argumenten hat die Verwaltung (Dezernat VI bzw. IX) bei der er-
neuten Anfrage für eine (Teil-)Nutzung im Bereich der Drogenhilfe geworben? Und mit 
welchen Argumenten hat der Vermieter einer Nutzung durch die Feuerwehr, nicht je-
doch einer Nutzung für Drogenhilfeangebote, zugestimmt? 
b) Falls nein: Wie konnte die Idee einer Nutzung als Feuerwehrwache in den politischen 
Beratungsprozess eingebracht werden, ohne dass hierzu eine belastbare Zustimmung 
des Vermieters vorlag? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1.) 
Es wurde zu keinem früheren Zeitpunkt beim Vermieter eine Abfrage hinsichtlich der mögli-
chen Interims-Nutzung als Feuerwache gestellt. Der Ursprungsvertrag definierte bereits in § 3 
den Mietzweck und die Übergabe. So wurden in § 3.2 Regelungen zur möglichen Nutzung für 
die Feuerwehr von Beginn an vereinbart. 
 
Zu 2.) 
Der Umfang der bis jetzt gültigen und möglichen Nutzung ergibt sich aus dem Mietvertrag 
(siehe Beantwortung zu Frage 1). 
 
Bislang konnte nur eine grundsätzliche Abfrage zur Bereitschaft der Verortung eines Drogen-
konsumraums erfolgen. Diese wurde ablehnend beantwortet. Sofern eine detailliertere An-
frage an den Eigentümer erfolgen soll, ist aus dessen Sicht zu definieren, was ein „Drogen-
konsumraum“ konkret darstellt und welche Interaktionen auf die weiteren Mietflächen, deren 
Nutzer*innen sowie Sicherheitsaspekte im Objekt damit verbunden sind. Eine Nutzungsände-
rung ist gemäß § 3.1 des Mietvertrags nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ver-
mieters unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Für eine solche Prüfung zur etwaigen Zu-
stimmung benötigt die Eigentümerseite für die Entscheidung genauere Angaben (zum Beispiel 
Mietbereich, Fläche, Zugangssituation, Zusammenspiel mit Publikumsverkehr der anderen 
Nutzungen – wie Standesamt, Kundenzentrum, Einbürgerungsstelle, Adoptionsvermittlung 
und Kinderpflegedienst -, Auswirkungen auf das Sicherheitskonzept und auf die Zeitschiene).

2 
 
Allerdings hat die Nutzungsänderung von Flächen zum Drogenkonsumraum auch Auswirkun-
gen auf die gesamte Planung beziehungsweise Planänderung, das heißt auch auf Räumlich-
keiten, die nutzerseitig nicht verändert werden. 
 
Für den Fall, dass dadurch eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich würde, weist 
der Eigentümer zum einen schon jetzt darauf hin, dass die Beantragung und Erfüllung von 
entsprechenden Nutzungsgenehmigungen gemäß Mietvertrag der Stadt Köln obliegen.  
Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass mit der veränderten Planung erhebliche Verzöge-
rungen eintreten, die zu deutlichen Mehrkosten führen für die Überarbeitung von Planungen 
und für weitere Kompensationszahlungen durch die Verzögerung der Übergabe. 
 
 
 
 
Gez. Haack i.V. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

28.08.2025 Gesundheitsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2643/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.08.2025
Erstellt
25.08.2025 14:24