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1045/2026

Verlängerung der Betrauung der modernen stadt GmbH

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.04.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.05.2026, TOP 10.14

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Betrauungsakt Revitalisierung Porz 26 fin

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

247 Zeichen

Dringlichkeitsbegründung:  
Die Betrauung endet ohne erneute Beschlussfassung mit Ablauf des 27. Juni 2026. 
Der nächste Sitzungslauf kann also nicht abgewartet werden. Die Fertigstellung 
verzögerte sich wegen Abstimmungsbedarfen der Beteiligten.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

562 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Verlängerung der Betrauung dient dem Zweck, die Leistungserbringung weiterhin beihilferechtlich 
abzusichern.

Beschlussvorlage Rat

4657 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1045/2026 
Freigabedatum 
 29.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung der Betrauung der modernen stadt GmbH  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln verlängert die Betrauung der moderne stadt GmbH zur Erbringung 
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe dieses Be-
schlusses und des anliegenden Betrauungsaktes.  
2. Die moderne stadt GmbH soll Eigentum an den von der Betrauung umfassten Grundstü-
cken so lange behalten, als sämtliche Veräußerungs- und Vermietungserlöse hinreichen, um 
die Kosten der DAWI Leistungen und eine angemessene Eigenkapitalrendite gemäß Ziffer 2.3 
des Betrauungsaktes zu decken. 
 
3. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Ge-
sellschafterversammlung der moderne stadt GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes 
in der moderne stadt GmbH gemäß den vorstehenden Ziffern 1 u. 2 sicherzustellen, insbeson-
dere durch Beschlussfassung in deren Gesellschafterversammlung. 
 
Finanzausschuss 11.05.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat auf Basis des DAWI-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU, ABI. EU vom 11. 
Januar 2012 Nr. L 7/3) mit Ratsbeschluss vom 28. Juni 2016 (Vorlagen-Nummer 1860/2016) 
die moderne stadt GmbH mit definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI), die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden waren und im 
Interesse der Allgemeinheit gelegen haben, betraut. Der Betrauungsakt bezog sich auf die 
Neugestaltung der Porzer Innenstadt im Umfeld des ehemaligen Hertie-Gebäudes und um-
fasste  den Abriss der Bestandsimmobilie und die städtebauliche Neuordnung mit hohen An-
teil an innerstädtischem Wohnraum sowie Einzelhandel. Der Zeitraum der Betrauung endet 
mit Ablauf des 27. Juni 2026.  
 
Die moderne stadt GmbH hat sämtliche DAWI-Leistungen, die der Betrauungsakt vorsieht, 
vollumfänglich erbracht. Der Betrauungsakt sieht vor, zum Ende des Betrauungszeitraumes 
eine Schlussabrechnung vorzunehmen, die von einem Wirtschaftsprüfer testiert wird. Diese 
Schlussabrechnung enthält zunächst die Kosten und eine angemessene Eigenkapitalrendite, 
die zur Erfüllung der DAWI-Leistungen angefallen sind. Daneben sind in der Schlussabrech-
nung auch die Erlöse zu berücksichtigen, die durch die Grundstücksveräußerungen und Ver-
mietungen erzielt werden konnten. Die aktuellen Marktverhältnisse lassen eine Veräußerung 
der betreffenden Grundstücke jedoch nur zu einem Kaufpreis zu, der unter dem gutachterlich 
ermittelten Grundstückswert liegt. Dadurch würde der Veräußerungserlös nicht genügen, um 
insgesamt die Kosten und eine angemessene Eigenkapitalrendite aus der Erbringung der 
DAWI-Leistungen durch die moderne stadt GmbH zu decken.  
 
Der moderne stadt GmbH soll daher ermöglicht werden, die in Rede stehenden Grundstücke 
erst dann zu veräußern, wenn ein Kaufpreis in Aussicht steht, der mindestens einem gut-
achterlich ermittelten Grundstückswert entspricht, so dass zwischenzeitliche Mieteinnahmen 
und erreichbarer Veräußerungserlös ggf. gemeinsam genügen, um die Kosten und die ange-
messene Eigenkapitalrendite aus den erbrachten DAWI-Leistungen zu decken. Die moderne 
stadt soll das Grundstück nicht länger als zur Erreichung dieser Ziele im Eigentum behalten. 
Um Veräußerungszwänge zu vermeiden, soll daher der Betrauungsakt um die Regeldauer 
von 10 Jahren nach Artikel 2 Abs. 3 des DAWI Freistellungsbeschlusses (neue Fassung (EU) 
2025/2630) verlängert werden. Er endet jedoch in jedem Fall mit der Veräußerung der errich-
teten Gebäude, Erstellung der Schlussabrechnung und Vornahme von etwaigen Ausgleichs-
maßnahmen durch die Stadt Köln gegenüber der moderne stadt GmbH.  
 
Der bestehende Betrauungsakt wurde nur in § 7 (Geltungsdauer) um folgenden Passus er-
gänzt:  
„Sofern dieser Zeitraum nicht ausreicht, kann der Rat durch Beschluss eine erneute Betrau-
ung bis zur Veräußerung der errichteten Gebäude und Erstellung der Schlussabrechnung, 
höchstens aber für weitere 10 Jahre, vornehmen.“ Daneben wurde nur redaktionelle Änderun-
gen, bedingt durch die Aktualisierung der rechtlichen Grundlagen, vorgenommen.  
 
Zuschussverpflichtungen der Stadt, die über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen hin-
ausgehen, das umfasst die Kosten und die angemessene Eigenkapitalrendite aus der Erbrin-
gung der DAWI-Leistung durch die moderne stadt GmbH, enthält der Betrauungsakt nicht.   
 
 
Anlagen 
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Betrauungsakt

Anlage 2 Betrauungsakt Revitalisierung Porz 26 fin

14791 Zeichen

Betrauungsakt 
 
 
der Stadt Köln für die 
 
moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der 
Gemeindeentwicklung mbH  
 
 
auf der Grundlage 
 
  des 
 
Beschlusses EU 2025/2630 DER KOMMISSION 
 
vom 16. Dezember 2025 
 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten 
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU 
(DAWI-Freistellungsbeschluss) 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen 
in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen 
(2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und 
 
der 
 
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen 
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). 
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln betraut die moderne stadt Gesellschaft zur Förderung des Städtebaus und der 
Gemeindeentwicklung mbH (nachfolgend „ms“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den 
in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im 
Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 
 
Gegenstand der ms ist die Entwicklung von Liegenschaften zum Zwecke der Förderung der 
Wohnungsversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Köln. Dazu gehört die

Seite 2 
 
lokale Strukturentwicklung im Wege der Sanierung, Revitalisierung und Vermarktung nicht 
mehr genutzter und/oder brach liegender Grundstücks flächen. Aufgabe der Gesellschaft ist 
damit gleichermaßen die Unterstützung von Ansiedlungen und Neugründungen zur Schaffung 
und Sicherung von Arbeitsplätzen und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung von Köln.  
 
Die ms plant Maßnahmen zur Revitalisierung der Porzer Innenstadt. Im Zuge der Insolvenz 
der Hertie GmbH wurde das Hertie- Kaufhaus in Porz am 31. August 2009 geschlossen. Die 
Vermarktung der bisherigen Bausubstanz blieb über mehrere Jahre erfolglos.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 eine 
Machbarkeitsstudie beraten, deren Ziel es war, Konzepte zu entwickeln, die das Umfeld des 
ehemaligen Hertie-Gebäudes erfolgreich neu ordnen. Beschlossen wurde die Realisierung auf 
der Grundlage der Variante B1, die den Abriss der Bestandsimmobilie zur städtebaulichen 
Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen ausweist und zur Entstehung eines hohen 
Anteils an innerstädtischem Wohnraum beitragen soll. Die  ms soll die Umsetz ung des 
Vorhabens übernehmen, da sie bereits projektrelevante Grundstücke gesichert hat und daher 
kein anderes Unternehmen in der Lage ist, die Umsetzung gemäß Vorgabe des 
Stadtentwicklungsausschusses durchzuführen.  
 
Die Umsetzung durch die ms orientiert sich an folgenden Grundsätzen:  
 
- Das Vorhaben wird durch die ms selbst durchgeführt. 
 
- ms erwirbt die zur Projektrealisierung im Übrigen erforderlichen Grundstücke von der 
Stadt und ggf. von Dritten. Der zu veranschlagende Kaufpreis von Grundstücken der 
Stadt wird vorab durch ein unabhängiges Gutachten bewertet. Grundstücke von Dritten 
werden im Verhandlungswege unter Begleitung der Stadt Köln erworben.  
 
- ms wird keines der entwickelten Gebäude im Bestand halten, sondern durch Vornahme 
transparenter und diskriminierungsfreier Bietverfahren oder nach Durchführung eines 
Gutachterverfahrens an den Markt bringen.  
 
- Sollten Überschüsse aus der Veräußerung von entwickelten Grundstücken auf Seiten 
der ms erzielt werden, erfolgt eine volle Auskehrung an die Stadt Köln. 
 
- ms wird bei Erteilung von Aufträgen die gesetzlichen vergaberechtlichen Vorgaben 
beachten. 
 
- Für eine Realisierung ist es erforderlich, dass die bestehende Tiefgarage zurückgebaut 
und umfassend neu hergerichtet wird. Die erforderlichen Maßnahmen werden nach der 
vorliegenden Projektkalkulation nur mit einem negativen Ergebnis zu realisieren sein. 
Um das Projekt zu ermöglichen, zahlt die Stadt Köln der  ms einen Zuschuss in Höhe 
von maximal EUR 18.000.000.  
 
Der folgende Betrauungsakt trifft dazu die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen 
des Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der

Seite 3 
 
Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. 
Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen.  
 
§ 1 
 
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 
 
1.1 Die Stadt Köln betraut die ms mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse in Form der städtebaulichen Strukturentwicklung in der 
Innenstadt von Köln-Porz und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die 
der Wirtschaftsförderung / Strukturentwicklung des ehemaligen Hertie-Standorts dienen 
bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen.   
 
1.2 Zu den Aufgaben der ms gehören im Einzelnen:  
 
a. Erwerb der notwendigen Flächen zur Durchführung der vorgenannten 
Revitalisierungsmaßnahme 
 
b. Abriss der aufstehenden Gebäude, die einer Revitalisierung der Innenstadt von Köln-
Porz gemäß Machbarkeitsstudie vom 11.02.2015 (Variante B1) nicht dienlich sind 
 
c. Vornahme der Strukturentwicklung durch Herstellung der Marktfähigkeit der 
betreffenden Grundstücke in der Innenstadt von Köln-Porz, insbesondere Errichtung 
des Verteilerbauwerks für die Tiefgarage unter dem betroffenen Areal, Errichtung 
und Vermarktung von Haus 1, Durchführung städtebaulicher Wettbewerbe 
betreffend die Grundstücke für Haus 2 und Haus 3 , Realisierung von Maßnahmen 
der Verkehrsinfrastruktur, Versorgung und Entsorgung sowie die Verwertung / 
Vermarktung der Grundstücke.  
 
1.3 ms ist darüber hi naus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet 
erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern.  ms wird bei Erteilung externer 
Aufträge das Vergaberecht beachten. 
 
1.4  ms wird keines der entwickelten Gebäude im Bestand halten, sondern durch Vornahme 
transparenter und diskriminierungsfreier Bietverfahren oder nach Durchführung eines 
Gutachterverfahrens an den Markt bringen. 
 
1.5  Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und 
Abs. 1.2  um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 
handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Kommission (A EUV) i.V.m. dem DAWI -Freistellungsbeschluss sind die hierfür 
geleisteten Ausgleichszahlungen  mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen 
keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union , soweit die nachstehenden 
Voraussetzungen erfüllt werden.

Seite 4 
 
 
§ 2 
Parameter für die Berechnung des Zuschusses 
 
2.1 Zur Erbringung der DAWI werden die Stadt Köln und ms einen Grundstückskaufvertrag 
über die Zurverfügungstellung der für die Revitalisierungsmaßnahme noch notwendigen 
Grundstücke zum Abschluss bringen. 
 
2.2 Zur Förderung der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 beabsichtigt die Stadt Köln der ms einen 
Zuschuss zu zahlen. Die Stadt Köln zahlt insgesamt einen Betrag in Höhe von höchstens 
EUR 18.000.000 an die ms.  
 
Der Betrag wird in folgenden Raten gewährt: 
 
01.06.2018  3 Mio. EUR 
01.06.2019  3 Mio. EUR 
01.06.2020  3 Mio. EUR 
01.06.2021  4,5 Mio. EUR 
01.06.2022  4,5 Mio. EUR 
  
 
Die Stadt Köln erlässt zu jedem 1. Juni im Betrauungszeitraum einen 
Zuwendungsbescheid, der Grundlage für die jährliche Zahlung wird.  
 
Der Zuwendungsbescheid wird mit dem Zweck ergehen, die Maßnahmen nach dem 
Betrauungsakt zu fördern. Sofern die Voraussetzungen von § 4 dieses Betrauungsaktes 
vorliegen, kann der von der Stadt Köln zu gewährende Ausgleichsbetrag sowohl in der 
Gesamtsumme wie in den jährlichen Zuwendungsbescheiden reduziert werden. 
 
Durch den Zuschuss der Stadt Köln wird die ms erst in die Lage versetzt, die ihr nach 
dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Eigene Einnahmen werden 
zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell vollumfängliche Erfüllung der 
Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Der von der Stadt Köln gewährte 
Zuschuss knüpft nicht an bestimmte Umsätze an, sondern wird für die Deckung der bei 
der ms entstehenden nicht durch Einnahmen gedeck ten Aufwendungen durch die 
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt. 
 
2.3 Der Zuschussbetrag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die 
Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Kosten unter Berücksichtigung der 
dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung 
der Gemeinwohlaufgaben eingesetzten Eigenkapital abzudecken.  Die Stadt Köln geht 
davon aus, dass vorliegend eine angemessene Rendite auf sämtliche verursachten 
Kosten von nicht höher als 5% zu veranschlagen ist und legt die angemessene Rendite 
für die Durchführung der Gemeinwohlaufgaben damit auf höchstens 1.575 TEUR fest. 
Sollte sich im Zuge der Durchführung der Gemeinwohlaufgaben ergeben, dass die 
Rendite der Höhe nach unangemessen ist, erfolgt eine Minderung auf die angemessene 
Höhe. Der Betrauungsakt bleibt im Übrigen bestandskräftig.

Seite 5 
 
 
 
 
§ 3 
Berechnung der Ausgleichsleistungen 
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
 
3.1 Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die anliegende Projektkalkulation. Die 
Tabelle stellt eine Prognose dar, die vor Beschlussfassung über den Betrauungsakt 
aufgestellt wurde. In ihr sind die ausgleichsfähigen Maßnahmen abgebildet. Zwischen 
den einzelnen in der Tabelle dargestellten Maßnahmen kann es zu Verschiebungen 
kommen, so dass die in der Kalkulation für die einzelnen Maßnahmen genannten 
Beträge nicht als Höchstbeträge anzusehen sind. Die Gesamtdeckelung des 
Zuschusses über den Betrauungszeitraum bleibt hiervon unberührt. 
 
3.2 Die ms hat durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch 
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten 
von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei dürfen 
Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichsleistung der Stadt 
Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in  § 1 
benannten Aufgaben verwendet werden. Die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG ist von 
ms bei der Trennungsrechnung zu beachten.  
 
3.3 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeck ten Kosten, 
können im Falle positiver Beschlüsse auf Gesellschafterebene auch diese ausgeglichen 
werden. Der Betrauungsakt ist durch Beschluss des Rates der Stadt Köln entsprechend 
anzupassen. Die ms hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig 
gegenüber der Stadt Köln anzuzeigen. Die ms hat den etwaigen Nachschussbedarf 
durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen.  Ein 
Anspruch der ms auf Anpassung besteht nicht.  
 
 
§ 4 
Vermeidung von Überkompensation 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen)  
 
4.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichs leistung in Form von Zuschüssen keine 
Überkompensation für die Erbringung der Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die 
ms im 2. Halbjahr 2020 sowie zum Ende des Betrauungszeitraums den Nachweis für die 
Verwendung der Mittel. Dies geschieht auf Grundlage der unter 3.2 dargestellten 
Trennungsrechnung. In diesem Rahmen führt die ms  den Nachweis über die 
ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne von § 1 des Betrauungsaktes. Der 
Mittelverwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Das Testat 
umfasst die Festlegung der angemessenen Rendite auf Seiten der ms.

Seite 6 
 
4.2 Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen 
zu lassen. 
 
4.3 Ergibt die Kontrolle im Jahr 2020, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die 
nachfolgenden Bestimmungen. 
 
a. Übersteigt die Überkompensation  900.000 EUR , fordert die Stadt Köln die 
Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation zurück. Ferner legt sie die 
Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung 
neu fest. 
 
b. Übersteigt die Überkompensation um weniger als 900.000 EUR , wird die 
Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum übertragen und dann von dem für 
diesen Zeitraum fälligen Ausgleich abgezogen. 
 
4.4 Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 1, spätestens zum Ende des 
Betrauungszeitraumes, legt ms eine Schlussrechnung vor. Liegt hier Überkompensation 
vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. 
 
4.5 Die ms wird die Stadt Köln unverzüglich über Veräußerungen von Grundstücken 
unterrichten, die im Rahmen von § 1 erworben worden sind. Sämtliche 
Veräußerungserlöse sind darzustellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.  
  
 
§ 5 
Vorhaltepflicht von Unterlagen 
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichs leistungen mit den Bestimmungen des DAWI -
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen 
Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
 
§ 6 
Gesellschaftsrechtliche Umsetzung 
 
Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln w erden angewiesen, sicherzustellen, dass die 
Geschäftsführung von ms  die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene 
Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt.  Für mittelbare 
Vertreter der Stadt Köln gilt dies unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Weisungskette 
entsprechend.  
 
 
§ 7 
Geltungsdauer

Seite 7 
 
Die Betrauung gilt bis zum Abschluss der unter § 1 durchgeführten Maßnahmen und der 
Veräußerung der errichteten Gebäu de, längstens für die Dauer von 10 Jahren ab dem 
Zeitpunkt, an dem der Rat der Stadt Köln diesen Betrauungsakt beschlossen hat. Sofern dieser 
Zeitraum nicht ausreicht, kann der Rat durch Beschluss eine erneute Betrauung bis zur 
Veräußerung der errichteten Gebäude und Erstellung der Schlussabrechnung, höchstens aber 
für weitere 10 Jahre, vornehmen.

Beratungsverlauf (2)

11.05.2026 Finanzausschuss
TOP 10.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 10.14 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1045/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.04.2026
Erstellt
13.04.2026 20:37