0615/2018
Anfrage zur Erhöhung von Nutzungsgebühren in städtischen Wohnheimen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3527 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 28.02.2018 0615/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 05.03.2018 Anfrage zur Erhöhung von Nutzungsgebühren in städtischen Wohnheimen Herr Eli Abeke stellt mit der Vorlage AN/0239/2018 folgende Fragen an die Verwaltung: 1. Wie viele Bewohner*innen (Einzelpersonen und Familienangehörige) der betroffenen Unter- künfte sind erwerbstätig? 2. Wurden o.g. Bewohner*innen (Einzelpersonen und Familienangehörige) durch das Woh- nungsamt aufgeklärt oder einbezogen und in wie vielen Fällen wurde bereits eine Son- derregelung umgesetzt? 3. Wie lange ist die durchschnittliche Zeit zwischen Gebührenerhöhung und Umsetzung einer Sonderregelung bezogen auf erwerbstätige Bewohner*innen? 4. Wie viele Bewohner*innen (Einzelpersonen und Familien) wurden bislang auf Grund der Ge- bührenerhöhung in andere durch das Wohnungsamt verwaltete Objekte umgesetzt und in wie vielen Fällen konnte dabei die Umsetzung innerhalb desselben Stadtbezirkes erfolgen? 5. Welche weiteren Sonderregelungen gibt es? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15.01.2018 die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussied- ler und ausländische geflüchtete Personen beschlossen und somit die kostendeckende Gebühr zu- stimmend zur Kenntnis genommen. Die Satzung ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln zum 25.01.2018 in Kraft getreten. Die damit verbundene Erhöhung der Benutzungsgebühren wird von der Verwaltung ab dem 01.02.2018 gefordert. Zu 1: Da die Bewohner dem Amt für Wohnungswesen gegenüber ihre Einkommensverhältnisse nicht mitteilen müssen, ist die Anzahl der betroffenen Bewohner nicht bekannt. Zu 2: Die Bewohner erhalten kurzfristig ein Merkblatt mit dem Hinweis, dass im Falle von eigenem Arbeitseinkommen die Vorsprache beim Amt für Wohnungswesen mit entsprechendem Ein- kommensnachweis zu erfolgen hat. Bis zu einer Versorgung mit anderem Wohnraum ist im Rahmen einer Härtefallregelung für Bewohner, die ihre Nutzungsgebühr bisher über eigenes Einkommen bestreiten konnten, vorgesehen, dass diese einen rückwirkenden Nutzungsge- bührenbescheid zum 01.02.2018 mit dem Betrag der vorherigen Nutzungsgebühr erhalten. Voraussetzung, um von dieser Sonderregelung Gebrauch machen zu können, ist ein Nach- weis der Arbeitstätigkeit in Form von Gehaltsabrechnungen, die alle 6 Monate vorzulegen sind. Bisher liegt dem Amt für Wohnungswesen kein Antrag auf eine Sonderregelung vor. Zu 3: Sobald bekannt wird, dass eigenes Arbeitseinkommen vorhanden ist und der betroffene Be- wohner mit entsprechendem Einkommensnachweis vorgesprochen hat, wird die Sonderrege- lung schnellstmöglich umgesetzt. 2 Zu 4: Grundsätzlich ist vorgesehen, dass für sogenannte Härtefälle, insbesondere für den Fall, dass ein Bewohner durch Arbeitsaufnahme Einkünfte erzielt, Sonderregelungen, wie z.B. eine schnellstmögliche Vermittlung in privatrechtlichen Wohnraum über das beim Amt für Woh- nungswesen angegliederte Auszugsmanagement oder eine Versorgung in andere, durch das Amt für Wohnungswesen verwaltete Objekte, geschaffen werden. Bisher erfolgten keine Um- züge in andere vom Amt für Wohnungswesen verwalteten Objekte. Zu 5: Über die unter 2 erläuterte Sonderregelung hinaus ist keine weitere Maßnahme erforderlich. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0615/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.02.2018
- Erstellt
- 23.02.2018 07:55