1605/2020
Stadtwerke Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1605/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtwerke Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH: 1) Oberbürgermeisterin Henriette Reker (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ ihm vorgeschlagene(r) Bedienste- te(r) der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ 9) ____________________________ 10) ____________________________ II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer- den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß- geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeis- terin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/ dem von ihr/ ihm vorgeschlagenen Be- diensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitglied- schaft in einem dieser Gremien bestanden hat. Rat 10.12.2020 2 III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Köln GmbH. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Köln GmbH trifft bezüglich der Zusammenset- zung des Aufsichtsrats folgende Regelung: „Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. Unter den vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitgliedern muss sich der Oberbür- germeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadtverwaltung Köln befinden.“ Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH ist paritätisch mit Mitgliedern zur Vertretung der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer besetzt. Auf die Stadt Köln entfallen demnach zehn Mandate. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder die bzw. der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder der/ des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter- nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1605/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 27.05.2020 14:32