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1605/2020

Stadtwerke Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.2.1

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4463 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1605/2020 
Freigabedatum  24.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtwerke Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH: 
 
 
1) Oberbürgermeisterin Henriette Reker 
 
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ ihm vorgeschlagene(r) Bedienste-
te(r) der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
 
2) ____________________________ 3) ____________________________ 
 
 
4) ____________________________ 5) ____________________________ 
 
 
6) ____________________________ 7) ____________________________ 
 
 
8) ____________________________ 9) ____________________________ 
 
 
10) ____________________________   
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt wer-
den. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß-
geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeis-
terin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/ dem von ihr/ ihm vorgeschlagenen Be-
diensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen 
entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln 
oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitglied-
schaft in einem dieser Gremien bestanden hat.  
 
Rat 10.12.2020

2 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Köln GmbH. 
 
§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Köln GmbH trifft bezüglich der Zusammenset-
zung des Aufsichtsrats folgende Regelung:  
 
„Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der 
Stadt Köln entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz 
zu wählen sind. Unter den vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitgliedern muss sich der Oberbür-
germeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadtverwaltung Köln befinden.“ 
 
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln GmbH ist paritätisch mit Mitgliedern zur Vertretung der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer besetzt. Auf die Stadt Köln entfallen demnach zehn Mandate.  
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern 
weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder die bzw. 
der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. 
§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder der/ des 
von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die 
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die 
verbleibenden Sitze Anwendung. 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 
10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unter-
nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1605/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
27.05.2020 14:32