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Beantwortung einer mündlichen Anfrage zu „Corona-Spaziergängen“
Mitteilung Hauptausschuss 0935/2022 vom 21.03.2022
Stand: Am 21.03.2022 im Hauptausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 21.03.2022 0935/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 21.03.2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage zu „Corona-Spaziergängen“ In der 10. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Januar 2022 fragte Ratsmitglied Nicolin Gabrysch (KLIME FREUNDE) unter Tagesordnungspunkt 7.2 nach dem Umgang mit den derzeit stattfindenden „Corona-Spaziergängen“. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Wie von Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker in der Sitzung dargestellt, handelt es sich bei den sogenannten „Corona-Spaziergängen“ um Versammlungen nach dem Versammlungsrecht. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 8 Grundgesetz) und genießt als Grundrecht besonderen Schutz. Daher müssen Versammlungen nicht genehmigt werden. Das Bun- desverfassungsgericht stuft die Versammlungsfreiheit als "konstitutiv für den demokratischen Rechts- staat" ein. Nach § 10 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsge- setz NRW - VersG NRW) muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ausnahmen bestehen für Eil- und Spontanveranstaltungen (§ 10, Abs. 3 u. 4 VersG NRW). Zuständig ist in NRW die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet (§ 32 VersG NRW), also für Versammlungen im Kölner Stadtgebiet das Polizeipräsidium Köln. Die Stadt Köln kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit die „Corona-Spaziergänge“ weder untersagen, noch Beschränkungen bzw. Auflagen erteilen. gez. Reker
Beratungsverlauf
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