0512/2020
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung
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Beschlussvorlage Rat
9026 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
II/II/2
Vorlagen-Nummer
0512/2020
Freigabedatum
02.03.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der
Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014 in der in der Anlage 1 beigefügten Fassung.
Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020
Finanzausschuss 23.03.2020
Rat 26.03.2020
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Begründung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwäs-
serungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung
der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014:
§ 1 der 2. Änderungssatzung:
In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass die Kurzbezeichnung „StEB“ auch durch andere
Einrichtungen der Wasserwirtschaft genutzt wird, so dass diese Buchstabenfolge nicht zwingend nur
für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR steht. Damit die Kurzbezeichnung eindeutig als die der
Stadtentwässerungsbetriebe in Köln identifiziert werden kann, soll ihr die Ortsbezeichnung „Köln“
zugeordnet werden.
§§ 2 und 4 der 2. Änderungssatzung:
Sowohl im Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als auch im Wasserhaushaltsge-
setz haben sich seit in Kraft treten der 1. Änderungssatzung die Nummerierungen der gesetzlichen
Normen geändert, auf die sich die Regelungen in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 5 sowie in § 7 Absatz 4
der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentli-
chen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
17.06.2014 beziehen. Der jeweilige Regelungsgehalt hat sich nicht geändert.
§ 3 der 2. Änderungssatzung:
Problemstellung
Zur Umsetzung der Gesamtstrategie „Klimaneutrales Köln 2050“ gemäß Beschluss des Rates der
Stadt Köln zum Klimanotstand vom 09.07.2019 ist ein massiver Ausbau der regenerativen Energieer-
zeugung in Köln notwendig. Hierzu kann die StEB Köln einen wertvollen Beitrag leisten. Sie planen
die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA), in der nicht für den Eigenbedarf benötigtes
Faulgas zu Biomethan, d.h. auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden
kann. Auf diese Weise können die StEB Köln einen Beitrag zur Decarbonisierung des Wärme- und
Mobilitätssektors in Köln leisten. Denkbar ist eine Lieferung des überschüssigen Gases an die Stadt
Köln zur Unterstützung der klimaneutralen Energienutzung der städtischen Immobilien wie im Be-
schluss zum Klimanotstand vorgesehen.
Die Abgabe von nicht selbst genutzter Energie (Gas, Strom, Wärme) ist nicht durch die bisher gültige
Fassung der Satzung der StEB Köln abgedeckt
Begründung
Auf dem Großklärwerk (GKW) Köln-Stammheim werden über 83 Prozent des Kölner Abwassers ge-
reinigt. Im Klärwerksprozess fällt Schlamm an, der in fünf Faulbehältern behandelt wird, wobei Faul-
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gas (Biogas) produziert wird. Das Faulgas wird Blockheizkraftwerken (BHKWs) zugeführt, in denen
Strom und Wärme erzeugt wird. Die erzeugte Energie wird wiederum für die Eigenenergieversorgung
des Klärwerks genutzt.
Nachdem der Gesamtstromverbrauch in den letzten 15 Jahren drastisch gesenkt und die Eigener-
zeugung deutlich gesteigert wurde, liegt die elektrische Eigenversorgungsrate auf Basis von Faulgas
bei 93 Prozent (Stand 2019). (Die vorhandenen PV-Anlagen erhöhen die regenerative Eigenstrom-
versorgungsrate um einen Prozentpunkt auf 94 Prozent.). In Einzelfällen übersteigt die Faulgasmen-
ge die Kapazität des BHKWs, so dass Faulgas über eine Notfackel verbrannt werden muss und somit
für die Energieerzeugung und –Nutzung verloren geht. Des Weiteren übersteigt die Stromerzeugung
temporär den Strombedarf, so dass überschüssiger Strom ins Netz der Rheinischen Netzgesellschaft
(RNG) eingespeist wird. Auch dies bedeutet einen Verlust für die StEB Köln, da die Stromgeste-
hungskosten der BHKWs nicht durch die Erlöse der Stromrückspeisung gedeckt werden.
Es sind weitere Projekte zur Reduzierung des Gesamtstromverbrauchs und zur Steigerung der rege-
nerativen Eigenstromerzeugung geplant bzw. im Umsetzung. Maßgeblich durch die Steigerung der
Co-Fermentation soll die Faulgasmenge von 13,4 Mio. Nm³ auf 15,75 Mio. Nm³ pro Jahr gesteigert
werden. Die Maßnahmen zur Effizienzsteigerung stellen sich kurzfristig weder ökologisch noch wirt-
schaftlich sinnvoll dar, solange es keine weitere Alternative zur Nutzung des Faulgases gibt. Deshalb
planen die StEB Köln den Bau einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) auf dem GKW.
Mit einer BGAA kann überschüssiges Faulgas (Fackelverluste, Stromüberschuss) auf Erdgasqualität
aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden. Das aufbereitete, regenerative Gas kann zum
Eigenbedarf an anderen Standorten der StEB Köln (Außenklärwerke, Verwaltung/Fuhrpark Merheim)
wieder entnommen werden - das Erdgasnetz fungiert als Langzeitspeicher. Gasüberschüsse können
an Dritte abgegeben und auf diese Weise dem Kraftstoff - oder Wärmemarkt zur Verfügung gestellt
werden. Denkbar ist eine Lieferung des überschüssigen Gases an die Stadt Köln zur Unters tützung
der klimaneutralen Energienutzung der städtischen Immobilien wie im Beschluss zum Klimanotstand
vorgesehen. Durch das aufbereitete, regenerative Gas (Biomethan) wird fossiles Erdgas substituiert
und ein Schritt Richtung Decarbonisierung gegangen.
In der BGAA werden voraussichtlich 20.010 MWh Biomethan pro Jahr aus Faulgas erzeugt. (Im Ver-
gleich dazu liegt der Erdgasverkauf der RheinEnergie AG bei 6.888.000 MWhi pro Jahr). Eine Teil-
menge von 3.500 MWh pro Jahr wird auf den Standorten der StEB Köln eingesetzt, um Erdgas zu
ersetzen. Es verbleibt ein Überschuss an aufbereitetem Gas in Höhe von 16.500 MWh/a, der an Drit-
te abgegeben werden kann.
Die Investitionskosten der BGAA liegen bei 3,8 Mio. EUR (brutto). Durch die Einsparung beim Erdga-
seinkauf und die Abgabe des überschüssigen Biomethans amortisiert sich die Anlage in ca. 3 – 5
Jahren. Im Hinblick auf das Klimapaket der Bundesregierung und die Einführung eines CO2-Preises
ist zu erwarten, dass die Attraktivität regenerativer Gase steigen wird.
Insgesamt können durch die BGAA interne und externe Klimaauswirkungen in Höhe von rd.
4.100 t CO2-Äquivalenten pro Jahr reduziert werden, da fossiles Erdgas bei der Energie -erzeugung
substituiert wird. Ein Schritt in Richtung Klimaneutralität.
Neben der Biogasaufbereitung kann auch eine direkte Wärmelieferung durch Nutzung überschüssiger
Wärme aus dem Prozess der Abwasserbehandlung erfolgen. Zusätzlich ist eine Lieferung erneuerba-
rer Wärme in Form von Abwasserwärme aus Kanalisation oder Kläranlagenabläufen möglic h (vgl.
Strategische Energieplanung, KölnKlimaAktiv 2022). In der Praxis wird bereits seit 2012 überschüssi-
ge Wärme aus der BHKW -Anlage des GKW an eine GAG-Siedlung in Stammheim geliefert. Zur Ab-
wasserwärme aus der Kanalisation wurden Pilotprojekte im Rahmen des EU-Projekts CELSIUS um-
gesetzt.
Die StEB Köln möchten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und
Wärme auf dem Gebiet der Stadt Köln leisten. Voraussetzung für die Abgabe überschüssiger Energie
an Dritte in Form von Biom ethan, Wärme oder Elektrizität ist eine entsprechende Änderung der Sat-
zung. Die Nutzung selbst erzeugter Energie zur Deckung des eigenen Energiebedarfs ist von der
Satzung der StEB Köln gedeckt. Sobald jedoch wesentlich mehr Energie zur Verfügung steht, als für
den Eigenbedarf benötigt wird, und somit eine Abgabe an Dritte notwendig ist, ist der Prozess nicht
mehr von der Satzung der StEB Köln gedeckt.
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Auswirkungen auf den Klimaschutz
Insgesamt können durch die Biogasaufbereitungsanlage interne und extern e Klimaauswirkungen in
Höhe von rd. 4.100 t CO2-Äquivalenten pro Jahr reduziert werden, da fossiles Erdgas bei der Ene r-
gieerzeugung substituiert wird.
Es handelt sich bei den vorgenommenen Änderungen um eine Annextätigkeit und nicht um eine we-
sentliche Änderung, so dass eine Anzeige gemäß § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung nicht er-
forderlich ist.
Anlage
Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung
der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014:
i https://www.rheinenergie.com/de/unternehmen/unternehme n__/portrait/portrait.html
Anlage 1 Änderungssatzung 2020
2604 Zeichen
1 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentli- chen Rechts vom 17.Juni 2014 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 In § 1 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbe- triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird die Kurzbe- zeichnung „StEB“ mit dem Zusatz „Köln“ ergänzt. § 2 (1) In § 2 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbe- triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden in Ziffer 1 der Gesetzesbezug zu „§ 53 Absatz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 46 Abs. 1 Landeswasserge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ und der Gesetzesbezug zu „§ 18a Was- serhaushaltgesetztes“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 56 Wasserhaushaltsgesetz“ ersetzt. (2) In Ziffer 5.wird der Gesetzesbezug zu „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG“ durch den Gesetzesbe- zug zu „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG“ ersetzt. Ferner werden der Bezug auf „§ 91 Abs. 1 Nr. 2 LWG“ durch den Bezug auf „§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG“ und der Bezug auf § 89 Abs. 1 LWG durch den Bezug auf § 68 Abs. 1 LWG geändert. § 3 In § 2 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird nach Absatz 1 und vor Absatz 2 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahr- nehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfal- lenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nach- haltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben.“ § 4 In § 7 Absatz 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Bezug auf „§ 53 Abs. 1 LWG“ in Bezug auf „§ 47 Abs. 1 LWG“ geändert. § 5 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0512/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.03.2020
- Erstellt
- 13.02.2020 12:27