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Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0512/2020 vom 02.03.2020

Stand: Am 04.05.2020 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0512/2020 Freigabedatum 02.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt- entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014 in der in der Anlage 1 beigefügten Fassung. Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Begründung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwäs- serungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014: § 1 der 2. Änderungssatzung: In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass die Kurzbezeichnung „StEB“ auch durch andere Einrichtungen der Wasserwirtschaft genutzt wird, so dass diese Buchstabenfolge nicht zwingend nur für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR steht. Damit die Kurzbezeichnung eindeutig als die der Stadtentwässerungsbetriebe in Köln identifiziert werden kann, soll ihr die Ortsbezeichnung „Köln“ zugeordnet werden. §§ 2 und 4 der 2. Änderungssatzung: Sowohl im Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als auch im Wasserhaushaltsge- setz haben sich seit in Kraft treten der 1. Änderungssatzung die Nummerierungen der gesetzlichen Normen geändert, auf die sich die Regelungen in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 5 sowie in § 7 Absatz 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentli- chen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014 beziehen. Der jeweilige Regelungsgehalt hat sich nicht geändert. § 3 der 2. Änderungssatzung: Problemstellung Zur Umsetzung der Gesamtstrategie „Klimaneutrales Köln 2050“ gemäß Beschluss des Rates der Stadt Köln zum Klimanotstand vom 09.07.2019 ist ein massiver Ausbau der regenerativen Energieer- zeugung in Köln notwendig. Hierzu kann die StEB Köln einen wertvollen Beitrag leisten. Sie planen die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA), in der nicht für den Eigenbedarf benötigtes Faulgas zu Biomethan, d.h. auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden kann. Auf diese Weise können die StEB Köln einen Beitrag zur Decarbonisierung des Wärme- und Mobilitätssektors in Köln leisten. Denkbar ist eine Lieferung des überschüssigen Gases an die Stadt Köln zur Unterstützung der klimaneutralen Energienutzung der städtischen Immobilien wie im Be- schluss zum Klimanotstand vorgesehen. Die Abgabe von nicht selbst genutzter Energie (Gas, Strom, Wärme) ist nicht durch die bisher gültige Fassung der Satzung der StEB Köln abgedeckt Begründung Auf dem Großklärwerk (GKW) Köln-Stammheim werden über 83 Prozent des Kölner Abwassers ge- reinigt. Im Klärwerksprozess fällt Schlamm an, der in fünf Faulbehältern behandelt wird, wobei Faul- 3 gas (Biogas) produziert wird. Das Faulgas wird Blockheizkraftwerken (BHKWs) zugeführt, in denen Strom und Wärme erzeugt wird. Die erzeugte Energie wird wiederum für die Eigenenergieversorgung des Klärwerks genutzt. Nachdem der Gesamtstromverbrauch in den letzten 15 Jahren drastisch gesenkt und die Eigener- zeugung deutlich gesteigert wurde, liegt die elektrische Eigenversorgungsrate auf Basis von Faulgas bei 93 Prozent (Stand 2019). (Die vorhandenen PV-Anlagen erhöhen die regenerative Eigenstrom- versorgungsrate um einen Prozentpunkt auf 94 Prozent.). In Einzelfällen übersteigt die Faulgasmen- ge die Kapazität des BHKWs, so dass Faulgas über eine Notfackel verbrannt werden muss und somit für die Energieerzeugung und –Nutzung verloren geht. Des Weiteren übersteigt die Stromerzeugung temporär den Strombedarf, so dass überschüssiger Strom ins Netz der Rheinischen Netzgesellschaft (RNG) eingespeist wird. Auch dies bedeutet einen Verlust für die StEB Köln, da die Stromgeste- hungskosten der BHKWs nicht durch die Erlöse der Stromrückspeisung gedeckt werden. Es sind weitere Projekte zur Reduzierung des Gesamtstromverbrauchs und zur Steigerung der rege- nerativen Eigenstromerzeugung geplant bzw. im Umsetzung. Maßgeblich durch die Steigerung der Co-Fermentation soll die Faulgasmenge von 13,4 Mio. Nm³ auf 15,75 Mio. Nm³ pro Jahr gesteigert werden. Die Maßnahmen zur Effizienzsteigerung stellen sich kurzfristig weder ökologisch noch wirt- schaftlich sinnvoll dar, solange es keine weitere Alternative zur Nutzung des Faulgases gibt. Deshalb planen die StEB Köln den Bau einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) auf dem GKW. Mit einer BGAA kann überschüssiges Faulgas (Fackelverluste, Stromüberschuss) auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden. Das aufbereitete, regenerative Gas kann zum Eigenbedarf an anderen Standorten der StEB Köln (Außenklärwerke, Verwaltung/Fuhrpark Merheim) wieder entnommen werden - das Erdgasnetz fungiert als Langzeitspeicher. Gasüberschüsse können an Dritte abgegeben und auf diese Weise dem Kraftstoff - oder Wärmemarkt zur Verfügung gestellt werden. Denkbar ist eine Lieferung des überschüssigen Gases an die Stadt Köln zur Unters tützung der klimaneutralen Energienutzung der städtischen Immobilien wie im Beschluss zum Klimanotstand vorgesehen. Durch das aufbereitete, regenerative Gas (Biomethan) wird fossiles Erdgas substituiert und ein Schritt Richtung Decarbonisierung gegangen. In der BGAA werden voraussichtlich 20.010 MWh Biomethan pro Jahr aus Faulgas erzeugt. (Im Ver- gleich dazu liegt der Erdgasverkauf der RheinEnergie AG bei 6.888.000 MWhi pro Jahr). Eine Teil- menge von 3.500 MWh pro Jahr wird auf den Standorten der StEB Köln eingesetzt, um Erdgas zu ersetzen. Es verbleibt ein Überschuss an aufbereitetem Gas in Höhe von 16.500 MWh/a, der an Drit- te abgegeben werden kann. Die Investitionskosten der BGAA liegen bei 3,8 Mio. EUR (brutto). Durch die Einsparung beim Erdga- seinkauf und die Abgabe des überschüssigen Biomethans amortisiert sich die Anlage in ca. 3 – 5 Jahren. Im Hinblick auf das Klimapaket der Bundesregierung und die Einführung eines CO2-Preises ist zu erwarten, dass die Attraktivität regenerativer Gase steigen wird. Insgesamt können durch die BGAA interne und externe Klimaauswirkungen in Höhe von rd. 4.100 t CO2-Äquivalenten pro Jahr reduziert werden, da fossiles Erdgas bei der Energie -erzeugung substituiert wird. Ein Schritt in Richtung Klimaneutralität. Neben der Biogasaufbereitung kann auch eine direkte Wärmelieferung durch Nutzung überschüssiger Wärme aus dem Prozess der Abwasserbehandlung erfolgen. Zusätzlich ist eine Lieferung erneuerba- rer Wärme in Form von Abwasserwärme aus Kanalisation oder Kläranlagenabläufen möglic h (vgl. Strategische Energieplanung, KölnKlimaAktiv 2022). In der Praxis wird bereits seit 2012 überschüssi- ge Wärme aus der BHKW -Anlage des GKW an eine GAG-Siedlung in Stammheim geliefert. Zur Ab- wasserwärme aus der Kanalisation wurden Pilotprojekte im Rahmen des EU-Projekts CELSIUS um- gesetzt. Die StEB Köln möchten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme auf dem Gebiet der Stadt Köln leisten. Voraussetzung für die Abgabe überschüssiger Energie an Dritte in Form von Biom ethan, Wärme oder Elektrizität ist eine entsprechende Änderung der Sat- zung. Die Nutzung selbst erzeugter Energie zur Deckung des eigenen Energiebedarfs ist von der Satzung der StEB Köln gedeckt. Sobald jedoch wesentlich mehr Energie zur Verfügung steht, als für den Eigenbedarf benötigt wird, und somit eine Abgabe an Dritte notwendig ist, ist der Prozess nicht mehr von der Satzung der StEB Köln gedeckt. 4 Auswirkungen auf den Klimaschutz Insgesamt können durch die Biogasaufbereitungsanlage interne und extern e Klimaauswirkungen in Höhe von rd. 4.100 t CO2-Äquivalenten pro Jahr reduziert werden, da fossiles Erdgas bei der Ene r- gieerzeugung substituiert wird. Es handelt sich bei den vorgenommenen Änderungen um eine Annextätigkeit und nicht um eine we- sentliche Änderung, so dass eine Anzeige gemäß § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung nicht er- forderlich ist. Anlage Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014: i https://www.rheinenergie.com/de/unternehmen/unternehme n__/portrait/portrait.html
  • Anlage 1 Änderungssatzung 2020

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    1 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentli- chen Rechts vom 17.Juni 2014 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 In § 1 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbe- triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird die Kurzbe- zeichnung „StEB“ mit dem Zusatz „Köln“ ergänzt. § 2 (1) In § 2 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbe- triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden in Ziffer 1 der Gesetzesbezug zu „§ 53 Absatz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 46 Abs. 1 Landeswasserge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ und der Gesetzesbezug zu „§ 18a Was- serhaushaltgesetztes“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 56 Wasserhaushaltsgesetz“ ersetzt. (2) In Ziffer 5.wird der Gesetzesbezug zu „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG“ durch den Gesetzesbe- zug zu „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG“ ersetzt. Ferner werden der Bezug auf „§ 91 Abs. 1 Nr. 2 LWG“ durch den Bezug auf „§ 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG“ und der Bezug auf § 89 Abs. 1 LWG durch den Bezug auf § 68 Abs. 1 LWG geändert. § 3 In § 2 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird nach Absatz 1 und vor Absatz 2 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahr- nehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfal- lenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nach- haltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben.“ § 4 In § 7 Absatz 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Bezug auf „§ 53 Abs. 1 LWG“ in Bezug auf „§ 47 Abs. 1 LWG“ geändert. § 5 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 12.03.2020

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.1.6, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 23.03.2020

    Finanzausschuss

    TOP 10.36, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 26.03.2020

    Rat

    TOP 6.1.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
  4. 04.05.2020 zuletzt

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.6, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: Sache ist erledigt

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