1286/2022
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Th
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Anlage 5 Fotodokumentation A
621 Zeichen
Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme 9 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme
Anlage 3 Illustration A
4634 Zeichen
WERBUNG max. 0,60 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 0,80 m E Auszug aus der Satzung A Theodor-Heuss-Ring zur Illustration für die praktische Anwendung Stand 03.03.2021 II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 3 (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über- schreiten. UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m Seite 1 von 3 Seite 2 von 3 min. 0,05 m max. 0,25 m (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli- chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % Seite 3 von 3 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren
Anlage 4 Uebersichtsplan A
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Übersichtsplan
Informationsmaterial
Anlage 4
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring
B1 A
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L M L N
M 1:15.000
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750 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Gerd Sa Vorlagen-Nummer 1286/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Theodor-Heuss-Ring Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Theodor-Heuss-Rings als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau- ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte der Typologie 3 - Grünanlage als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Begründung Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge- stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his- torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie- den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Theodor-Heuss-Ring. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffent- lichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentli- chen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus- gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa- gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla- nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick- lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring- bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un- terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzungen in Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereich klar dif- ferenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Anlagen: Anlage 1 Befangenheitsplan A Theodor-Heuss-Ring Anlage 2 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring Anlage 3 Illustration der Satzung Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien Anlage 5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Hinweis: Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 6 Satzungstext A Neufassung Anlage 2
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Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 2
SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Theodor-Heuss-Ring
vom Konrad Adenauer Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring
vom 13.04.2022
Inhalt
TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1
PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2
§ 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2
§ 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4
§ 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4
§ 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5
§ 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden .......................................................................... 7
§ 10 Signets an Gebäuden....................................................................................................7
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 7
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .............................................................. 7
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8
§ 13 Abweichungen ................................................................................................................. 8
§ 14 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 8
§ 15 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 8
TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN ...................................................................................... 9
I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9
1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9
1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9
1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9
2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings .................................................................... 9
2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse ....................................................................... 10
2.3 Nutzung des Ringabschnitts ....................................................................................... 10
3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10
3.2 Innere Grünfläche ........................................................................................................ 10
3.3 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10
3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11
4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11
5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring ................................................... 11
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 14
III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 15
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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TEIL A - Satzungstext
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2
sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) -
Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086),
hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 10.11.2022 die folgende Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter
unterteilt in den Typ 2 a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der
Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss-
Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs - bis siebengeschossige
stadtraumbildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene
Raumkante, im Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so
prägnant ist.
Die Maßnahmen z ur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor -Heuss-Ring waren in den
letzten Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von
Werbeanlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare
Werbeanlage auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet
und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten
Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hin -
sichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäude-
fassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges an-
zupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen.
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die
Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine
Wettbewerbsgleichheit her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalter ischen Anforderungen,
welche an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Sat zung unterstützt wird und sowohl
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadt raum ordnende
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Über bewertungen von Ambitionen
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor -Heuss-Rings, sie
betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen
und Gebäude begrenzt: Theodor -Heuss Ring 1- 71, Sedanstraße 37 und 39, An der
Münze 6, Konrad Adenauer Ufer 79- 81 und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und
Clever Straße 14.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE -
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechts -
verbindlichen Bebauungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderun gen sowie der
Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Gel-
tungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für
genehmigungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen der
rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemal ungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den
Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs -
zuführungen.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren
Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel
waagerecht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei -
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von
reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs-
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver-
wendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese
sowie Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B.
Markisen) - oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die
Fassade angrenzt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes -
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende
Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung dur ch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla -
gen erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver -
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum
Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er -
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal -
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an-
zuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und
auf das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er -
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen,
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweil s geltenden Fassung gestattet wer-
den.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an -
zubringen.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung,
die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz -
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas-
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten
(Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge-
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude -
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt,
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu
vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung,
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade
erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden
Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,
a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen
sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht
angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von
Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet
sind, ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist
unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten .
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an-
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand
des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs -
bereiches dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung nicht zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver-
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien
im Bereich der Erdgesc hosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf - und Beklebungen dürfen jedoc h nur maximal 20% der
Schaufensterflächen bedecken.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur
10% der Vordachfläche betragen.
(3) Rollgitter von S chaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein,
dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die
gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schauf enstern und Ladeneingängen
sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen
5. Werbeuhren
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt,
insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen
und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder
ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht
beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit
einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN
I. BEGRÜNDUNG
1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings
1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings
Das Gebiet des heutigen Theodor -Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen
Stadtbefestigung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei
reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleons hafen“
oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hoch -
wasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet.
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann
daraufhin die Ö rtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche
Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben
auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus
einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der
mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen
Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße
dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln
abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und
abschließend mit dem damals ne u entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige
Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.
Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem
Ebertplatz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Hen-
rici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die
Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünfläche städtebaulich einrah -
men sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der
Querschnitt von bis zu 130 Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen
Querschnitt der Ringstraßen (Boulevards) von durchschnittlich 30- 40 Metern dar. Mit dieser
räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten
Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern.
Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sie-
bengeschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage
mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen
durch die neue Verkehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnitt -
stelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen an-
grenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstanden e Kunibertsviertel
innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor -
Heuss-Ring ist der nördliche Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer.
2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs - bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts-
häuser flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der
Straße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung
in den ersten beiden Geschossen.
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse
Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als
den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen
und Wohnen genutzt.
2.3 Nutzung des Ringabschnitts
Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche.
Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen
und dem Rheinufer im Osten dar. Die Grünfläche selbst verfügt über eine hohe
Aufenthaltsqualität.
3. Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechts-
verbindlicher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“
(MK) festsetzt.
3.2 Innere Grünfläche
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahr -
genommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U -Bahn-Haltestelle zur Innen -
fläche des Ebertplatzes.
3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf
vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet.
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden,
ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische
Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit
den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift
verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden
Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und
zur Sauberkeit anhält.
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und
Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbar e Einflussgeber auf das architek -
tonische und städtebauliche Bild sind.
3
2
1
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbu ch
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau-
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah -
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben.
4. Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belang en der Werbe - und Ge-
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu
berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett -
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbe-
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr -
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be-
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der
Theodor-Heuss-Ring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende
und Eigentümer langfristig profitieren können.
5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Theodor -Heuss-Ring, der durch die begleitenden
Gebäudekörper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden.
Da der Stadtraum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Frei -
raum- bzw. Landschaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise
denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig
Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und
Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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Werbeanlagen.
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter -
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot schaften auf
Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis
erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl
sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, of tmals nur einen untergeordneten Raum
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche
gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die
Regel darstellt. Da Werbung intensi v auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht
von Außenwerbung ist, hat sie beacht liche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten
Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der
vorhandenen Architek tur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der
Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein lnteres -
sensausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten
Ortsbild.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wech-
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder
gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der
Wiederholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient eben falls der Vereinheitlichung so -
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren,
Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von
mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterf läche zurückgesetzt werden, er möglicht
hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung,
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine
ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe
zum betreffenden Schaufenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr -
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als
auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe -
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben w ird und freizuhaltenden
Bereichen ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten (,,Werbezonen"), die im beson-
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut
geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des
Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt
eine Rahmung der Werbeanlage dur ch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen
können somit weitestgehend gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnis -
mäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m
und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts
verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der
Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als
Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr -
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort,
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und
somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebaulic he Umfeld, der Architektur des
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch
nicht harmoniert.
Werbeanlagen in Freiflächen betr effen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen,
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen
Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring
begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben,
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur
selbst.
Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die
Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss auf die
Gestaltung und Raumabfolge der die Grünfläche umgebenden, teilweise denkmalgeschützten
Bebauung eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden
innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Um ein
übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe
von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig,
um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets.
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte
Grünfläche umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anfor derungen,
welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung v on Werbeanlagen
die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig,
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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Bestandteil der Satzung
Anlage
Geltungsbereich der
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen
Theodor-Heuss-Ring
Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring
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Bekanntmachung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen,
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
-ABl. StK …, S. …. –
Köln, den
gez.:
Die Oberbürgermeisterin
Anlage 1 Befangenheitsplan A
120 Zeichen
Befangenheitsplan Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen Theodor-Heuss-Ring
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1286/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.08.2022
- Erstellt
- 13.04.2022 16:42