Mandari Insight

1286/2022

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Th

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.08.2022

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Anlage 5 Fotodokumentation A

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Ansehen

Anlage 3 Illustration A

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Ansehen

Anlage 4 Uebersichtsplan A

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 Satzungstext A Neufassung Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1 Befangenheitsplan A

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Ansehen

Anlage 2 Satzungstext A (ungültig - Neufassung Anlage 6)

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation A

621 Zeichen

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
Anlage 5

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme
9

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 20.Januar 2021
Bestandsaufnahme

Anlage 3 Illustration A

4634 Zeichen

WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung A Theodor-Heuss-Ring
zur Illustration für die praktische Anwendung  
Stand 03.03.2021
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 3
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung  1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
Seite 1 von 3

Seite 2 von 3
min. 0,05 m
max. 0,25 m 
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der  Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

Seite 3 von 3
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht 
zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
5. Werbeuhren

Anlage 4 Uebersichtsplan A

242 Zeichen

Übersichtsplan 
Informationsmaterial 
Anlage 4 
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring 
 
 
 
B1 A 
B2 
C 
 
 
 
    D 
 
E 
F 
 
E 
 
 
G 
 
 
H 
 
 
 
 
 
I 
J 
 
 
 
K 
L M L N 
 
M 1:15.000 
0 125 250 500 
° 
750 Meter

Beschlussvorlage Rat

5423 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Gerd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1286/2022 
Freigabedatum 
 03.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die 
äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord 
bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen 
hier: Theodor-Heuss-Ring 
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Theodor-Heuss-Rings als Teil der Kölner Ringstraßen mit  
ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 
(GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 
Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau-
ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) 
als Satzung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte der Typologie 3 - Grünanlage 
als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. 
 
 
 
Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung 
 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge-
stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln  mit Urteil vom 03.08.2010  - 2 K 
4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf 
daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der 
Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his-
torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie-
den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser 
Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das 
derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen 
Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll 
bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Theodor-Heuss-Ring. Ziel ist es, einen geordneten 
Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffent-
lichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentli-
chen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den 
Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen 
Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den 
Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem 
Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus-
gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa-
gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla-
nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick-
lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring-
bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 
4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un-
terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen 
Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring unterliegt der Typologie 3 - 
Grünanlage. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt und 
die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt 
werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten 
Einzelsatzungen in Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereich klar dif-
ferenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert.  
 
Anlagen: 
Anlage 1 Befangenheitsplan A Theodor-Heuss-Ring 
Anlage 2 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring 
Anlage 3 Illustration der Satzung 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien  
Anlage 5  Fotodokumentation vom 20.01.2021  
 
Hinweis: 
Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 6 Satzungstext A Neufassung Anlage 2

47644 Zeichen

Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022   Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 2 
SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Theodor-Heuss-Ring 
vom Konrad Adenauer Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring 
vom 13.04.2022 
 
 
Inhalt 
TEIL A  - Satzungstext ............................................................................................................. 1 
PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................  2 
§ 1  Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 
§ 2  Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 
§ 3    Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 
§ 4    Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 
§ 5    Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 
§ 6  Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 
§ 7    Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 
§ 8     Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 
§ 9    Ausstecktransparente an Gebäuden .......................................................................... 7 
§ 10  Signets an Gebäuden....................................................................................................7 
§ 11   Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 7 
§ 12   Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .............................................................. 7 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 
§ 13   Abweichungen ................................................................................................................. 8 
§ 14   Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 8 
§ 15   Inkrafttreten ..................................................................................................................... 8 
  TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN ...................................................................................... 9 
I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 
1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 
1.1   Geschichte des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 
1.2   Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 
2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings .................................................................... 9 
2.1   Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild  ....................................... 9 
2.2   Nutzung der Erd- und Obergeschosse ....................................................................... 10 
2.3   Nutzung des Ringabschnitts ....................................................................................... 10

3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 
3.1   Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 
3.2   Innere Grünfläche ........................................................................................................ 10 
3.3   Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 
3.4   Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 
4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 
5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring ................................................... 11 
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 14 
III. ANLAGE - Bekanntmachung .................................................................................................  15

Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring 
Seite 1 von 16 
 
 
 
TEIL A - Satzungstext 
 
 
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 
sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - 
Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086), 
hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 10.11.2022 die folgende Satzung beschlossen. 
 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern –  der Boulevard (Typ 1), der 
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter 
unterteilt in den Typ 2 a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines  
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.  
 
Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der 
Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage. 
 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss-
Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung 
des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs - bis siebengeschossige 
stadtraumbildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene 
Raumkante, im Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so 
prägnant ist.  
 
Die Maßnahmen z ur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor -Heuss-Ring waren in den     
letzten Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von 
Werbeanlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare 
Werbeanlage auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet 
und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten 
Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hin -
sichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäude-
fassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges an- 
zupassen. 
 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. 
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die 
Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine 
Wettbewerbsgleichheit her. 
 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalter ischen Anforderungen, 
welche an diese zu stellen sind. 
 
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Sat zung unterstützt wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die 
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadt raum ordnende 
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Über bewertungen von Ambitionen 
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen 
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.

Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring 
Seite 2 von 16 
 
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor -Heuss-Rings, sie 
betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen 
und Gebäude begrenzt: Theodor -Heuss Ring 1- 71, Sedanstraße 37 und 39, An der         
Münze 6, Konrad Adenauer Ufer 79- 81 und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und 
Clever Straße 14. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten  Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - 
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechts -
verbindlichen Bebauungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt. 
 
§ 2 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderun gen sowie der 
Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Gel-
tungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen der 
rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemal ungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs -
zuführungen.

Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring 
Seite 3 von 16 
 
 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren 
Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel 
waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - 
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit  geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs- 
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:    
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- 
wendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese 
sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden 
eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. 
Markisen) - oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer 
Geschossdecke.

Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring 
Seite 4 von 16 
 
 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - 
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende 
Rechteck. 
 
§ 4 
 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung dur ch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese 
erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken -  und von 
freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - 
gen erforderlich. 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - 
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum 
Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht 
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und 
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - 
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des 
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - 
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§5 
 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- 
zuordnen und zu gestalten. 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - 
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, 
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen 
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweil s geltenden Fassung gestattet wer- 
den. 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- 
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - 
zubringen.

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(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, 
die in den Stadtraum wirkt. 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz - 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- 
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten 
(Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen,  die  aufgrund  nicht  mehr  genutzter  Betriebsräume  funktionslos  ge- 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu 
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude - 
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, 
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist 
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade 
erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
   a = max Länge der Werbung 
            b = min. freizuhaltender Fassadenanteil,  
            a+b = Gebäudebreite  
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.

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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht 
angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung  von 
Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet 
sind, ist nicht zulässig. 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen 
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist 
unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der 
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite 
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite 
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden 
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten . 
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie 
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der  Hauptaußenwand 
des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.

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 § 9 
 
   Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs -
bereiches dieser Satzung nicht zulässig. 
 
§ 10 
 
Signets an Gebäuden 
 
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung nicht zulässig. 
 
§ 11 
 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- 
deckt bzw. bemalt und zu-  oder übergedeckt werden. Das Bekleben von 
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien 
im Bereich der Erdgesc hosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann 
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen 
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf - und Beklebungen dürfen jedoc h nur maximal 20% der 
Schaufensterflächen bedecken. 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur 
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 
10% der Vordachfläche betragen. 
(3) Rollgitter von S chaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, 
dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die 
gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig 
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schauf enstern und Ladeneingängen 
sind unzulässig. 
 
§ 12 
 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches 
dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen  
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen  
5. Werbeuhren

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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 
§ 13 
 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in 
Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen 
 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen 
und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder 
ändert oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit 
einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

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TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN 
 
I. BEGRÜNDUNG 
 
1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings 
 
1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings 
Das Gebiet des heutigen Theodor -Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen 
Stadtbefestigung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei      
reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleons hafen“ 
oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hoch -
wasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet.  
Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann 
daraufhin die Ö rtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche 
Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben 
auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus 
einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der 
mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen 
Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße 
dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln 
abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und 
abschließend mit dem damals ne u entstandenen Deutschen Reich, weshalb der  heutige 
Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.  
Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem 
Ebertplatz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Hen-
rici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die 
Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünfläche städtebaulich einrah -
men sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der 
Querschnitt von bis zu 130 Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen 
Querschnitt der Ringstraßen (Boulevards) von durchschnittlich 30- 40 Metern dar. Mit dieser 
räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten 
Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern. 
Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sie-
bengeschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage 
mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen 
durch die neue Verkehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnitt -
stelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen an-
grenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstanden e Kunibertsviertel 
innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor -
Heuss-Ring ist der nördliche Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer.  
 
2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs - bis siebengeschossige Wohn-  und Geschäfts-
häuser flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite.

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An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der 
Straße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung 
in den ersten beiden Geschossen. 
 
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse  
Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich  teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als 
den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen 
und Wohnen genutzt. 
 
2.3 Nutzung des Ringabschnitts 
Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche.  
Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen 
und dem Rheinufer im Osten dar. Die Grünfläche selbst verfügt über eine hohe 
Aufenthaltsqualität. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die   flankierende Bebauung 
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechts-
verbindlicher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“ 
(MK) festsetzt. 
 
3.2 Innere Grünfläche 
Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahr -
genommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U -Bahn-Haltestelle zur Innen -
fläche des Ebertplatzes. 
 
3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. 
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, 
ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische 
Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit 
den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift 
verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden 
Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und 
zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbar e Einflussgeber auf das architek - 
tonische und städtebauliche Bild sind.  
3 
2 
1

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3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der   öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbu ch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- 
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah - 
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belang en der Werbe - und Ge-  
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu 
berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - 
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der 
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- 
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - 
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die 
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be- 
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in 
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende 
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Theodor-Heuss-Ring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende 
und Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring 
 
Mit der Aufweitung des Stadtraumes  am Theodor -Heuss-Ring, der durch die begleitenden 
Gebäudekörper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden. 
Da der Stadtraum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Frei -
raum- bzw. Landschaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise 
denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig 
Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und 
Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.  
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der

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Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter - 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der 
Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot schaften auf 
Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis 
erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl 
sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, of tmals nur einen untergeordneten Raum 
einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche 
gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die 
Regel darstellt. Da Werbung intensi v auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht 
von Außenwerbung ist, hat sie beacht liche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten 
Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der 
vorhandenen Architek tur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der 
Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz  spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein lnteres - 
sensausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten 
Ortsbild. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wech-  
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder 
gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.  
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient eben falls der Vereinheitlichung so -         
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, 
Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von 
mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterf läche zurückgesetzt werden, er möglicht 
hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine 
ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - 
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-  
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als 
auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.

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Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben w ird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten (,,Werbezonen"), die im beson-  
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut 
geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des 
Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des  Raumes  zu  Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt 
eine Rahmung der Werbeanlage dur ch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen 
können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnis - 
mäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion 
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m 
und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche 
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts 
verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der 
Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als 
Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - 
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, 
ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und 
somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebaulic he Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen in Freiflächen betr effen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen 
Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring 
begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt  die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die 
Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss  auf die 
Gestaltung und Raumabfolge der die Grünfläche umgebenden, teilweise denkmalgeschützten 
Bebauung eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden 
innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig.  Um ein 
übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist  die Höhe 
von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, 
um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des

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Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte 
Grünfläche umgebende Bebauung  fordert insoweit besondere gestalterische Anfor derungen, 
welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung v on Werbeanlagen 
die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen  und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des 
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

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Bestandteil der Satzung 
Anlage 
Geltungsbereich der 
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen  
Theodor-Heuss-Ring

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Bekanntmachung 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer 
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht 
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
 
 
 
 
 
 
-ABl. StK …, S. …. – 
 
Köln, den  
gez.: 
Die Oberbürgermeisterin

Anlage 1 Befangenheitsplan A

120 Zeichen

Befangenheitsplan 
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen 
Theodor-Heuss-Ring

Beratungsverlauf (4)

25.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1286/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.08.2022
Erstellt
13.04.2022 16:42