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Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Th

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1286/2022 vom 03.08.2022

Stand: Am 10.11.2022 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 6 Satzungstext A Neufassung Anlage 2

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    Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 2 SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Theodor-Heuss-Ring vom Konrad Adenauer Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring vom 13.04.2022 Inhalt TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1 PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 § 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 § 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 § 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden .......................................................................... 7 § 10 Signets an Gebäuden....................................................................................................7 § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 7 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .............................................................. 7 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 § 13 Abweichungen ................................................................................................................. 8 § 14 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 8 § 15 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 8 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN ...................................................................................... 9 I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings .................................................................... 9 2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse ....................................................................... 10 2.3 Nutzung des Ringabschnitts ....................................................................................... 10 3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 3.2 Innere Grünfläche ........................................................................................................ 10 3.3 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring ................................................... 11 II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 14 III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 15 Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 1 von 16 TEIL A - Satzungstext Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 10.11.2022 die folgende Satzung beschlossen. PRÄAMBEL Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2 a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage. Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss- Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs - bis siebengeschossige stadtraumbildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene Raumkante, im Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so prägnant ist. Die Maßnahmen z ur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor -Heuss-Ring waren in den letzten Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von Werbeanlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare Werbeanlage auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hin - sichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäude- fassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges an- zupassen. Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalter ischen Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Sat zung unterstützt wird und sowohl untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadt raum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Über bewertungen von Ambitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 2 von 16 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor -Heuss-Rings, sie betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Theodor -Heuss Ring 1- 71, Sedanstraße 37 und 39, An der Münze 6, Konrad Adenauer Ufer 79- 81 und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und Clever Straße 14. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechts - verbindlichen Bebauungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden 1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderun gen sowie der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Gel- tungsbereich dieser Satzung; 2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen; 3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt Köln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemal ungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs - zuführungen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 3 von 16 (3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizontaler Längsausdehnung. 2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht. 3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von reliefartigen Buchstaben. 5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das Zunft - oder lnnungs- zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage. 7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. (4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- wendet: 1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rahmen und Skelette. 3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer Geschossdecke. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 4 von 16 10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die Fassade angrenzt. (5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck. § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Eine Genehmigung dur ch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - gen erforderlich. (2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung. 2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes. (3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. §5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- zuordnen und zu gestalten. (2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt werden. (3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweil s geltenden Fassung gestattet wer- den. (4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - zubringen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 5 von 16 (6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. (7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. (8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz - wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. (9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge- worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude - teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden (1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. (2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden. (3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. (4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. (5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. (6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: a = max Länge der Werbung b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, a+b = Gebäudebreite (7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf nicht eingeschränkt werden. § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. (2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 6 von 16 (4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt. 3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig. 4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. (4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten . Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. (5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. (6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 7 von 16 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs - bereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgesc hosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf - und Beklebungen dürfen jedoc h nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. (2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. (3) Rollgitter von S chaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schauf enstern und Ladeneingängen sind unzulässig. § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 8 von 16 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, 4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder 2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 9 von 16 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN I. BEGRÜNDUNG 1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings 1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings Das Gebiet des heutigen Theodor -Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefestigung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleons hafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hoch - wasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin die Ö rtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals ne u entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Ebertplatz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Hen- rici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünfläche städtebaulich einrah - men sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der Querschnitt von bis zu 130 Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt der Ringstraßen (Boulevards) von durchschnittlich 30- 40 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sie- bengeschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen durch die neue Verkehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute. 1.2 Lage im Stadtraum Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnitt - stelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen an- grenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstanden e Kunibertsviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor - Heuss-Ring ist der nördliche Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer. 2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs - bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts- häuser flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 10 von 16 An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der Straße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung in den ersten beiden Geschossen. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen und Wohnen genutzt. 2.3 Nutzung des Ringabschnitts Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen und dem Rheinufer im Osten dar. Die Grünfläche selbst verfügt über eine hohe Aufenthaltsqualität. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechts- verbindlicher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“ (MK) festsetzt. 3.2 Innere Grünfläche Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahr - genommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U -Bahn-Haltestelle zur Innen - fläche des Ebertplatzes. 3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbar e Einflussgeber auf das architek - tonische und städtebauliche Bild sind. 3 2 1 Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 11 von 16 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbu ch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah - ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belang en der Werbe - und Ge- werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be- lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Theodor-Heuss-Ring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Theodor -Heuss-Ring, der durch die begleitenden Gebäudekörper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden. Da der Stadtraum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Frei - raum- bzw. Landschaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 12 von 16 Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter - schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, of tmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensi v auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beacht liche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architek tur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein lnteres - sensausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wech- sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient eben falls der Vereinheitlichung so - wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterf läche zurückgesetzt werden, er möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu- wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 13 von 16 Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben w ird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten (,,Werbezonen"), die im beson- deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage dur ch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnis - mäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebaulic he Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betr effen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss auf die Gestaltung und Raumabfolge der die Grünfläche umgebenden, teilweise denkmalgeschützten Bebauung eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 14 von 16 Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte Grünfläche umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anfor derungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung v on Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 15 von 16 Bestandteil der Satzung Anlage Geltungsbereich der Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen Theodor-Heuss-Ring Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 16 von 16 Bekanntmachung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: ,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, (1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, (2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, (3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ -ABl. StK …, S. …. – Köln, den gez.: Die Oberbürgermeisterin
  • Anlage 4 Uebersichtsplan A

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    Übersichtsplan Informationsmaterial Anlage 4 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring B1 A B2 C D E F E G H I J K L M L N M 1:15.000 0 125 250 500 ° 750 Meter
  • Anlage 1 Befangenheitsplan A

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    Befangenheitsplan Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen Theodor-Heuss-Ring
  • Anlage 2 Satzungstext A (ungültig - Neufassung Anlage 6)

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    Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 2 SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Theodor-Heuss-Ring vom Konrad Adenauer Ufer im Osten bis zum Ebertplatz im Westen Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring vom 13.04.2022 Inhalt TEIL A - Satzungstext ............................................................................................................. 1 PRÄAMBEL .................................................................................................................................... 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................ 2 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................... 2 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 2 § 3 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 2 § 4 Genehmigungsvorbehalt .................................................................................................. 4 § 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................... 4 § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ......................................................... 5 § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden .......................................................................... 7 § 10 Signets an Gebäuden....................................................................................................7 § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 7 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .............................................................. 7 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8 § 13 Abweichungen ................................................................................................................. 8 § 14 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 8 § 15 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 8 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN ...................................................................................... 9 I. BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 9 1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings ........................................................................ 9 1.2 Lage im Stadtraum ........................................................................................................ 9 2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings .................................................................... 9 2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ....................................... 9 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse ....................................................................... 10 2.3 Nutzung des Ringabschnitts ....................................................................................... 10 3. Planungsrecht und -Konzepte .......................................................................................... 10 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung ........................................ 10 3.2 Innere Grünfläche ........................................................................................................ 10 3.3 Planungswerkstatt/Interventionsraum ....................................................................... 10 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .............................. 11 4. Werbeanlagen ...................................................................................................................... 11 5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring ................................................... 11 II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 14 III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 15 Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 1 von 16 TEIL A - Satzungstext Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09.2022 die folgende Satzung beschlossen. PRÄAMBEL Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2 a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage. Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des Theodor-Heuss- Rings und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs - bis siebengeschossige stadtraumbildende Architektur geprägt. Die Häuser bilden auf der Südseite eine geschlossene Raumkante, im Norden durch die zum Teil freistehenden Bürogebäude eine Raumkante, die nicht so prägnant ist. Die Maßnahmen z ur Aufwertung des öffentlichen Raumes Theodor -Heuss-Ring waren in den letzten Jahren dem Stadtgrün und dem Fahrradverkehr gewidmet. Der Stadtraum ist bisher nicht von Werbeanlagen dominiert. Negativ wirkt die als Einzige weit über den Stadtraum hinaus sichtbare Werbeanlage auf dem Hochhaus an der Riehler Straße. Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe, Ers cheinungsform sowie hin- sichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäude- fassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges an- zupassen. Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit her. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Sat zung unterstützt wird und sowohl untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadt raum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Über bewertungen von A mbitionen vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 2 von 16 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Theodor -Heuss-Rings, sie betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Theodor -Heuss Ring 1- 71, Sedanstraße 37 und 39, An der Münze 6, Konrad Adenauer Ufer 79- 81 und 80 (Bastei), Niederichstraße 27 sowie 29 und Clever Straße 14. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich des rechts - verbindlichen Bebauungsplans Nummer 67465.04.000.00 berührt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung ist anzuwenden 1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Gel- tungsbereich dieser Satzung; 2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen; 3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plät zen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Besti mmungen der rechtswirksamen Bebauungspläne Nummern 667465.04.000.00 der Stadt Köln. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die Unter - bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs - zuführungen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 3 von 16 (3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizontaler Längsausdehnung. 2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht. 3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei - ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von reliefartigen Buchstaben. 5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monog ramm,) das Zunft - oder lnnungs- zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage. 7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. (4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- wendet: 1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rahmen und Skelette. 3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer Geschossdecke. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 4 von 16 10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die Fassade angrenzt. (5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck. § 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von freistehenden Werbeanlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla - gen erforderlich. (2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver - käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung. 2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes. (3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz u nd zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal - schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. §5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- zuordnen und zu gestalten. (2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt werden. (3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- den. (4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver- setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an - zubringen. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 5 von 16 (6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. (7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. (8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz - w änden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- s aden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume , Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. (9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge - w orden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude - t eile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. § 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden (1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. (2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden. (3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. (4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. (5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig. (6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: a = max Länge der Werbung b = min. freizuhaltender Fassadenanteil, (7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf nicht eingeschränkt werden. § 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. (2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 6 von 16 (4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500-4000 Kelvin beschränkt. 3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuc hstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig. 4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig. 5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine M indesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknick en, Grundstücksg renzen (bei aneinander gebauten Gebäu den) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61.8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite gilt hierbei de r Abstand zwischen den beiden am weit esten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. (4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. (5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. (6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 7 von 16 § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhal b des räumlichen Geltungs - bereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver- deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgesc hosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf - und Beklebungen dürfen jedoc h nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. (2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. (3) Rollgitter von S chaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schauf enstern und Ladeneingängen sind unzulässig. § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 8 von 16 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Abweichungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen 1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, 4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt, 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert oder 2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 9 von 16 TEIL B - BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN I. BEGRÜNDUNG 1. Bedeutung des Theodor-Heuss-Rings 1.1 Geschichte des Theodor-Heuss-Rings Das Gebiet des heutigen Theodor -Heuss-Rings lag unmittelbar vor der mittelalterlichen Stadtbefestigung und beherbergte einen Sicherheitshafen, der bis zur heutigen Bastei reichte. Dieser knapp 500 Meter lange und 50 Meter breite Hafen, auch „Napoleons hafen“ oder „Thürmchenshafen“ genannt, diente den Schiffen zum Schutz vor Eisgang und Hoch - wasser, versandete jedoch ab ca. 1840 und wurde 1890 zugeschüttet. Am 05. Mai 1881 erwarb die Stadt Köln die Fläche des ehemaligen Hafens und begann daraufhin die Ö rtlichkeit umfassend umzugestalten. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals ne u entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Der Theodor-Heuss-Ring entstand Ende des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit dem Ebertplatz nach den Entwürfen der Architekten und Stadtplaner Josef Stübben und Karl Hen- rici, welche als Sieger eines von der Stadt ausgeschriebenen Wettbewerbs hervorgingen. Die Planung sah eine viergeschossige Bebauung vor, die eine Grünfläche städtebaulich einrah - men sollte. Diese städtebauliche Figur wurde in einem Fluchtlinienplan festgeschrieben. Der Querschnitt von bis zu 130 Metern stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber dem üblichen Querschnitt der Ringstraßen (Boulevards) von durchschnittlich 30- 40 Metern dar. Mit dieser räumlichen Aufweitung wurde ein stadtgestalterisches Mittel angewendet, um diesen letzten Abschnitt der Ringstraßen zu gliedern. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde die gründerzeitliche Bebauung durch eine sechs- bis sie- bengeschossige Bebauung ersetzt. Die fortschreitende Motorisierung forderte die Anlage mehrspuriger Straßen. Diese sind heute noch Bestandteil des Stadtraumes, aber kommen durch die neue Verkehrspolitik verstärkt dem Radverkehr zugute. 1.2 Lage im Stadtraum Der Theodor-Heuss-Ring befindet sich nördlich des Kunibertsviertels und stellt die Schnitt - stelle zwischen der Kölner Altstadt zu den nördlichen Stadtteilen dar. Die wesentlichen an- grenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstanden e Kunibertsviertel innerhalb der Ringe und das gründerzeitliche Agnesviertel in der Neustadt. Der Theodor - Heuss-Ring ist der nördliche Anschluss der Ringstraßen an das Rheinufer. 2. Heutige Situation des Theodor-Heuss-Rings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Theodor-Heuss-Ring wird durch sechs - bis siebengeschossige Wohn- und Geschäfts- häuser flankiert. Eine Ausnahme bilden die beiden Hochhäuser auf der Nordseite. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 10 von 16 An der Ecke Riehler Straße steht ein 27 geschossiges Bürogebäude und am Rheinufer an der Straße Konrad-Adenauer-Ufer ein 15 geschossiges Wohngebäude mit teilweiser Büronutzung in den ersten beiden Geschossen. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich teilweise Einzelhandel und Büroeinheiten als den Ort belebende Nutzungen. Die Obergeschosse werden vorwiegend durch Büros, Praxen und Wohnen genutzt. 2.3 Nutzung des Ringabschnitts Der Theodor-Heuss-Ring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Verbindung zwischen dem Ebertplatz im Westen und dem Rheinufer im Osten dar. Die Grünfläche selbst verfügt über eine hohe Aufenthaltsqualität. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Theodor-Heuss-Rings besteht ein rechts- verbindlicher Bebauungsplan, der für die nördlich angrenzenden Baublöcke ein „Kerngebiet“ (MK) festsetzt. 3.2 Innere Grünfläche Der Theodor-Heuss-Ring wird durch die Gestaltung als ein gut geordneter Stadtraum wahr - genommen. Problematisch bleibt die Wegeführung durch die U -Bahn-Haltestelle zur Innen - fläche des Ebertplatzes. 3.3 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beitra gen, da sie unmittelbar e Einflussgeber auf das architek - tonische und städtebauliche Bild sind. 3 2 1 Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 11 von 16 3.4 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbu ch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah - ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belang en der Werbe - und Ge- werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be- lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Theodor-Heuss-Ring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Mit der Aufweitung des Stadtraumes am Theodor -Heuss-Ring, der durch die begleitenden Gebäudekörper eingefasst wird, ist eine deutliche Fernwirkung für Werbeanlagen verbunden. Da der Stadtraum zum Rheinufer geöffnet ist, hat die Werbung eine Wirkung bis in den Frei - raum- bzw. Landschaftsraum Rhein. Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 12 von 16 Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter - schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, of tmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensi v auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beacht liche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architek tur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein lnteres - sensausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink - und Wech- sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient eben falls der Vereinheitlichung so - wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterf läche zurückgesetzt werden, er möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs -) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu- wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 13 von 16 Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben w ird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten (,,Werbezonen"), die im beson- deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage dur ch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä- ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr - leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebaulic he Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betr effen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Fernwirkung, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Ausstecktransparenten weisen durch ihren Einfluss auf die Gestaltung und Raumabfolge der die Grünfläche umgebenden, teilweise denkmalgeschützten Bebauung eine stark prägende Wirkung auf. Daher sind Ausstecktransparente an Gebäuden innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht zulässig. Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stadträumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 14 von 16 Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte Grünfläche umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anfor derungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung v on Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 15 von 16 Bestandteil der Satzung Anlage Geltungsbereich der Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen Theodor-Heuss-Ring Werbesatzung Theodor-Heuss-Ring Seite 16 von 16 Bekanntmachung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: ,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, (1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, (2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, (3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ -ABl. StK …, S. …. – Köln, den gez.: Die Oberbürgermeisterin
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    Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme 9 Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 20.Januar 2021 Bestandsaufnahme
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Gerd Sa Vorlagen-Nummer 1286/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Theodor-Heuss-Ring Arbeitstitel: Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Theodor-Heuss-Rings als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau- ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte der Typologie 3 - Grünanlage als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Begründung Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge- stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his- torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie- den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Theodor-Heuss-Ring. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffent- lichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentli- chen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus- gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa- gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla- nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick- lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring- bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un- terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Theodor-Heuss-Ring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt und die Ergebnisse auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzungen in Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereich klar dif- ferenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Anlagen: Anlage 1 Befangenheitsplan A Theodor-Heuss-Ring Anlage 2 Werbesatzung A der Kölner Ringstraßen – Theodor-Heuss-Ring Anlage 3 Illustration der Satzung Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien Anlage 5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Hinweis: Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
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    WERBUNG max. 0,60 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 0,80 m E Auszug aus der Satzung A Theodor-Heuss-Ring zur Illustration für die praktische Anwendung Stand 03.03.2021 II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 3 (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über- schreiten. UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m Seite 1 von 3 Seite 2 von 3 min. 0,05 m max. 0,25 m (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli- chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs- bereichs dieser Satzung nicht zulässig. § 10 Signets an Gebäuden max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % Seite 3 von 3 § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind nicht zulässig: 1. Hinterleuchtete Werbesäulen 2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag 3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen 4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 5. Werbeuhren

Beratungsverlauf

  1. 25.08.2022

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.7, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 01.09.2022

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 15.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  3. 22.09.2022

    Wirtschaftsausschuss

    TOP 16.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  4. 10.11.2022 zuletzt

    Rat

    TOP 6.1.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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