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1872/2023

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 694333/02, Arbeitstitel: "Hochpunkt Siegburger Straße" in Köln Deutz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2023, TOP 12.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 7: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 9: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 8: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 2: Bebauungsplan Blatt 1 (VBP)

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Anlage 1: Geltungsbereich

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Anlage 4: Textliche Festsetzungen

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Anlage 3: Bebauungsplan Blatt 2 (VEP)

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Analge 5: Begründung

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Beschlussvorlage Rat

20832 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1872/2023 
Freigabedatum 
15.09.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 694333/02, 
Arbeitstitel: "Hochpunkt Siegburger Straße" in Köln Deutz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 
694333/02 für das Gebiet nordöstlich der Siegburger Straße, westlich des Timur-Icelli-
ler-Weg und der Bahngleise, und südlich von gewerblicher Bebauungen in Köln-Deutz 
—Arbeitstitel: "Hochpunkt Siegburger Straße" — abgegebenen Stellungnahmen gemäß 
Anlagen 6 - 9; 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 694333/02, Arbeits-
titel: "Hochpunkt Siegburger Straße" in Köln-Deutz mit gestalterischen Festsetzungen 
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach 
§ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.10.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.10.2023 
Rat 26.10.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Ziel der Planung 
 
Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG am Stand-
ort Köln – Deutz einen neuen Bürostandort mit einem Hochpunkt an der Siegburger Straße. 
Die STRABAG Real Estate GmbH hatte zuvor einen Antrag auf Einleitung gestellt, um die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. 
 
Auf dem ehemaligen Konzernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 
(ehemals 237 – 241) ist das städtebauliche Konzept „Büro Campus Deutz“ vorgesehen. Ge-
plant sind eine VII-geschossige Blockrandbebauung (außerhalb des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans) und ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 
60 m auf einem IV – VII-geschossigen Sockel an der Südspitze. Die geplante, maximal VII-
geschossige Blockrandbebauung inklusive gemeinsamer Tiefgeschosse wurde auf Grundlage 
des vorhandenen, rechtsverbindlichen Bebauungsplans bauordnungsrechtlich genehmigt und 
wird bereits umgesetzt. Das vorhandene Planungsrecht lässt jedoch die Realisierung des 
Hochpunktes Siegburger Straße, insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung 
an der Südspitze, nicht zu. 
 
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hochpunkt Siegburger Straße“ ist es folglich, 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Hochpunktes als XVI-ge-
schossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 60 m zu schaffen. 
 
Das Plangebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der Sieg-
burger Straße, vis-a-vis des Deutzer Hafens und umfasst in der Gemarkung Deutz einen Gel-
tungsbereich von rund 3.000 m². 
 
Das städtebauliche Konzept „Büro Campus Deutz“ geht aus einem Architekturwettbewerb 
(Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013) der im Jahr 2019 durch-
geführt wurde hervor und war zunächst mit einer maximal VII-geschossigen Bebauung ge-
plant. Das Preisgericht empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Un-
tersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes zu beauftragen. Im Rahmen einer Hochhaus-
studie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiterentwickelt. Leitidee des weiterentwi-
ckelten und favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem geplanten 
Bürocampus inklusive des Hochpunktes und der neuen Konzernzentrale der STRABAG AG, 
ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bauliche Entwicklung an der 
Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Cobe-Masterplans für 
den Deutzer Hafen, die Eingang in den am 27.09.18 durch den Rat beschlossenen Integrier-
ten Plan gefunden haben. Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Hafen und der Hochpunkt an 
der Siegburger Straße orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestand-
höhe von ca. 60 m aufweisen. Von Poll kommend, soll der geplante Hochpunkt zusammen mit 
der geplanten Bebauung im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens einen städtebaulichen 
Auftakt zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden.

3 
Der Hochpunkt ist für eine Büronutzung mit insgesamt ca. 16.300 m² Geschossfläche vorge-
sehen. Der ruhende Verkehr für den VII – geschossigen Block sowie den neuen Hochpunkt 
soll in einer zweigeschossigen Tiefgarage mit ca. 340 Stellplätzen, die von der Siegburger 
Straße aus erschlossen werden soll, untergebracht werden. Im Plangebiet sind 13 Stellplätze 
oberirdisch geplant. Durch die geplante Nutzfläche von ca. 8.500 m² wird ein Bedarf von ca. 
240 Fahrradstellplätzen ausgelöst. Diese werden teilweise oberirdisch auf dem Grundstück 
hergestellt. 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.06.2020 die Einleitung des Be-
bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) – Arbeitstitel: „Hochpunkt Sieg-
burger Straße“ in Köln-Deutz ebenso beschlossen, wie die Durchführung der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 20.04.2020 bis 04.06.2020 stattgefun-
den. Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung 
ist in Anlage 6 dargestellt.  
 
Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse sowie am 26.08.2020 im Amtsblatt 
der Stadt Köln bekannt gemacht und zur Einsichtnahme durch Aushänge im Foyer des Kun-
denzentrum Innenstadt und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) durchgeführt. Darüber 
hinaus waren die Informationen auch unter der Internetseite der Stadt Köln (www.beteiligung-
bauleitplanung.koeln) abrufbar.  
 
Schriftliche Stellungnahmen konnten vom 03.09.2020 bis zum 17.09.2020 an den Bezirksbür-
germeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah-
men dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wovon 3 außerhalb des Beteili-
gungszeitraums eingegangen sind. Eine Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste einge-
gangen um die vorgebrachten Belange der entsprechenden Stellungnahme zu unterstützen. 
Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung sind 
in Anlage 7 dargestellt. Ein Großteil der eingegangenen Stellungnahmen bezieht sich auf die 
Themen Verschattung bzw. Besonnung der umgebenden Wohnbebauung und die Verkehrs-
entwicklung bzw. Parkraumsituation. Die Auswirkungen auf v. g. Belange wurden im weiteren 
Verfahren eingehend geprüft, u. a. durch Erstellung einer Verschattungsuntersuchung, schall-
technischen Untersuchungen zu Verkehrs- und Gewerbelärm, einer Untersuchung zur Wind-
komfortzone und einer Luftschadstoffuntersuchung. Im Abschnitt „Auswirkungen auf die Um-
gebung“ wird auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen im Einzelnen eingegangen.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit seinem Beschluss vom 17.06.2021 die Verwaltung 
beauftragt, den Vorhabenträger aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) auszu-
arbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor-
den. 
  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB wurde vom 15.08.2022 bis zum 14.09.2022 durchgeführt. In diesem Zeitraum sind 16 
Stellungnahmen eingegangen. Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die Bewer-
tung durch die Verwaltung sind in Anlage 8 dargestellt. 
 
Nach der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Verwaltung ent-
schieden, den Planmaßstab von 1:500 auf 1:250 zu ändern. Durch die Vergrößerung der Dar-
stellung wird der Plan besser lesbar, die Regelungstiefe wurde hierbei nicht verändert. In die-
sem Zusammenhang wurde eine neue stadtinterne Ordnungsnummer (neu 694333/02, alt 
69433/02) für den Bebauungsplan vergeben.

4 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 15.03.2023 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.03.2023 bis 
zum 26.04.2023 durchgeführt. 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt wurde am 09.03.2023 und die Bezirksvertretung Porz sowie 
der Stadtentwicklungsausschuss am 16.03.2023 in Form einer Mitteilung über die geplante 
Offenlage informiert. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind zehn Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und fünf Stel-
lungnahmen von den benachrichtigten Träger öffentlicher Belange eingegangen. Bei den Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit wird eine Stellungnahme von 17 Mitzeichners unterstützt, 
eine weitere Stellungnahme wird von 19 Mitzeichnern unterstützt. Der Inhalt der eingegange-
nen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung sind in Anlage 9 dargestellt. In 
den von den Bürger*innen eingereichten Stellungnahmen wird der Bau eines Hochpunktes in 
der geplanten Höhe und an dem vorgesehenen Standort weitgehend abgelehnt. Begründet 
wird die Ablehnung mit der befürchteten Beeinträchtigung der Wohnbebauung östlich des 
Bahndamms durch Verschattung, Verkehrsentwicklung, Verschlechterung der Parkraumsitua-
tion und insbesondere die Erhöhung der Lärmimmissionen durch den Schienenverkehr und 
deren Reflexion am geplanten Hochpunkt. 
 
Die eingebrachten Stellungnahmen haben teilweise zu weiteren Untersuchungen und Über-
prüfungen geführt, welche im Abschnitt „Auswirkungen auf die Umgebung“ näher beschrieben 
werden. Im Ergebnis ist keine Anpassung des Planungskonzeptes und somit auch keine er-
neute Offenlage erforderlich.   
   
 
Auswirkungen auf die Umgebung 
 
Neben den Umweltauswirkungen auf das Plangebiet selbst wurden insbesondere auch die 
Auswirkungen auf die angrenzenden sensiblen Nutzungen im Stadtteil Poll untersucht. Hierzu 
zählen folgende Untersuchungen: 
- Artenschutzprüfung inkl. Stellungnahme zum Vogelschlagrisiko 
- Verschattungsanalyse 
- Klimatologische Stellungnahme 
- Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept 
- Schalltechnische Untersuchung 
- Lufthygienische Untersuchung 
- Windkomfortuntersuchung 
 
Die durch den geplanten Hochpunkt ausgelösten negativen Auswirkungen auf sensible Nut-
zungen im Umfeld werden insgesamt als gering eingestuft, sodass keine unzumutbaren Ver-
schlechterungen zu erwarten sind. 
 
Aufgrund der bereits hohen Belastungen durch Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) 
im Bestand war eine besonders intensive Untersuchung der durch das Vorhaben zukünftig 
verursachten Verkehrslärmbelastungen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung hat 
ergeben, dass es unter Berücksichtigung des gesamten Verkehrslärms am Messpunkt 4 (Al-
lerseelenstraße) im Bereich der Wohnbebauung östlich des Bahndamms zu einer maximalen 
Erhöhung der Lärmpegel um 0,2 dB(A) im Tageszeitraum und um 0,4 dB(A) im Nachtzeitraum 
kommt. An den meisten betrachteten Immissionsorten liegt nur eine Erhöhung um bis zu 0,1 
dB(A) vor. Gemäß den durch die Rechtsprechung anerkannten Erkenntnissen der Lärmwir-
kungsforschung gelten Pegelerhöhungen von bis zu 1 dB(A) als nicht wahrnehmbar. Die prog-
nostizierten Lärmpegelerhöhungen beruhen größtenteils auf den Reflektionen des Schienen-
verkehrslärms am geplanten Hochpunkt.  
Im Rahmen der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat die Deutsche Bahn auf aktualisierte 
Prognosedaten für die angrenzenden Bahnstrecken hingewiesen. Im Rahmen der Auswertung 
der neuen von der Deutschen Bahn zur Verfügung gestellten Prognosezahlen wurde festge-
stellt, dass bei dem ursprünglichen schalltechnischen Gutachten eine doppelte Emissionsbe-

5 
rücksichtigung der Bahnstrecke 2641 vorlag. Nach Bereinigung dieser Doppelberechnung las-
sen sich am Immissionsort an der Allerseelenstraße um bis zu 3 dB(A) geringere Immissionen 
feststellen, als im ursprüngliche Gutachten ermittelt wurden. Dieser Umstand führt dazu, dass 
gleiche oder niedrigere Immissionen im Umfeld prognostiziert werden können, obwohl die 
Bahndaten 2030DT allein betrachtet tendenziell zu etwas höheren Emissionen führen.  
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch die neu ermittelte planbedingte Immissionserhö-
hung weiterhin bei maximal 0,4 dB(A) und damit unter der oben erwähnten Wahrnehmungs-
schwelle liegt. Daher führen die neuen Erkenntnisse nicht zu einer Änderung oder Neubewer-
tung der vorhabenbedingten Auswirkungen.  
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass wenn ein Lärmpegel von 70 dB (A) tagsüber und 
60 dB (A) nachts partiell bereits im Bestand überschritten wird, bei der Abwägung im Hinblick 
auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren zu prüfen ist, ob Erhöhungen überhaupt 
hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbe-
lastung an sich nur marginal sind. Als Ergebnis dieser Prüfung ist die planbedingt geringfügige 
Pegelerhöhung um maximal 0,4 dB(A) nachts als zumutbar bewertet worden, da sich insbe-
sondere die vorhandene Belastung durch Schienenverkehrslärm durch Lärmschutzmaßnah-
men (Lärmsanierung West) im unmittelbar angrenzenden Umfeld mindern wird. Auch im Rah-
men der Entwicklung des Areals des Deutzer Hafens wird es zu Lärmminderungsmaßhamen 
im Bereich der Siegburger Straße kommen, welche insgesamt zur Verkehrslärmreduzierung 
im Umfeld führen werden. Die umfassende Prüfung und deren Ergebnis ist in der Begründung 
zum Bebauungsplan (Anlage 5) in Kap. 5.7 dargestellt. 
 
Die Verkehrsuntersuchung hat ergeben, dass die planbedingten Mehrverkehre zu marginalen 
Erhöhungen führen werden. Die Verkehrszunahme durch diese Entwicklung beträgt auf der 
Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % aus-
macht. Die planbedingten Auswirkungen auf die Qualität des Verkehrsablaufs der umliegen-
den Knotenpunkte gegenüber dem Prognose-Nullfall sind als gering zu bewerten. Für den 
wahrscheinlichen Zwischenzustand, in dem das Vorhaben realisiert, jedoch das Projekt Deut-
zer Hafen (einschließlich der geplanten Infrastrukturmaßnahmen) noch nicht (vollumfänglich) 
umgesetzt ist, kann ebenfalls erwartet werden, dass das Verkehrsaufkommen des Plangebie-
tes verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands abgewickelt werden kann. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Ermittlung der Verkehrsmengen unter 
Berücksichtigung unterschiedlicher Planfälle eng mit den Verkehrsuntersuchungen zum Deut-
zer Hafen abgestimmt. Allerdings ist man zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsgutach-
tens für den Hochpunkt Siegburger Straße noch von dem sog. Planfall 2+3 ausgegangen. 
Dieser beinhaltet die Umgestaltung der Siegburger Straße sowie der Ausbau des Rolshover 
Kirchwegs. Mittlerweile hat der Rat in seiner Sitzung vom 09.02.2023 beschlossen, dass im 
Rahmen der Entwicklung des Deutzer Hafens der Planfall 2+8 weiterverfolgt werden soll. Der 
Planfall 8 beinhaltet die Änderung der Spuraufteilung im Hasental und die Überplanung des 
Östlichen Zubringers. Auch dieser Planfall wurde im Rahmen des vorliegenden VEP-Verfah-
rens untersucht. Die Veränderung der Verkehrsmengen hinsichtlich der Planfälle ist für den 
maßgebenden Bereich der Siegburger Straße als gering zu bewerten und bewegt sich im Be-
reich täglicher Schwankungsbreiten. Daher behalten die in den Gutachten getroffenen Bewer-
tungen ihre Gültigkeit. 
 
Um die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Besonnungsdauer der angrenzenden Wohn-
bebauung zu prüfen wurden diese auf Grundlage der DIN 5034 in einem Verschattungsgut-
achten ermittelt und bewertet. Ergebnis der Untersuchung ist, dass mit Umsetzung der Pla-
nung nach städtebaulichem Entwurf gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan „Hochpunkt 
Siegburger Straße“ im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen B-Plan Nr. 69439/04 nur gering-
fügige Minderungen der Besonnungsdauer an den in DIN 5034 Teil 1 genannten Stichtagen 
an den naturgemäß bereits wenig besonnten Nord- und Westfassaden für die umliegenden 
Wohnnutzungen auszumachen sind. Auf den nach Süd-Osten liegenden Fassaden der Ge-
bäude kann entsprechend der Kriterien der DIN 5034 eine Mindestbesonnungsdauer von 4 
Stunden zur Tagundnachtgleiche beziehungsweise 1 Stunde am Winterstichtag nachgewie-
sen werden.

6 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Aufgrund des Zeitpunktes der förmlichen Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterliegt das 
Vorhaben gem. dem Ratsbeschluss vom 17.03.2022 (Vorlagen-Nr. 4286/2021) grundsätzlich 
den Vorgaben der Leitlinien zum Klimaschutz. Da die Vorhabenplanung zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Klimaleitlinien schon weit vorangeschritten war können, unter Einhal-
tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz 
nur teilweise eingehalten werden. Folgende Abweichungen wurden auf Grundlage des einge-
reichten Energiekonzeptes vom 30.11.2022 mit der Koordinationsstelle Klimaschutz (VIII/2) 
abgestimmt: 
 
Annäherung an den Standard KfW-Effizienzgebäude 40 EE. Folgende Werte sind hierbei ein-
zuhalten: 
 
 Primärenergiebedarf von max. 43,5 kWh/m² 
 Mittlerer U-Wert opake Bauteile von max. 0,21 W/m²K 
 Mittlerer U-Wert transparente Bauteile von max. 0,90 W/m²K 
 Mittlerer U-Wert Türen/Tore von max. 1,5 W/m²K 
 Deckung des Primärenergiebedarfs durch min. 55,6 % erneuerbare Energien  
 
Ausstattung des zu errichtenden Gebäudes mit einer Photovoltaik-Anlage (Anlagengröße 
mind. 15 kWp). Der Strom aus den Photovoltaik-Anlagen ist im oder am Gebäude und/oder für 
die Einspeisung in das örtliche Stromnetz zu nutzen. 
 
Unter Berücksichtigung der in den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln formulierten Ziel-
setzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleisten, verpflichtet sich 
die Vorhabenträgerin im Rahmen eines Durchführungsvertrags dazu, die mit der Koordinati-
onsstelle Klimaschutz und dem Stadtplanungsamt abgestimmten Anforderungen bei Realisie-
rung des Vorhabens umzusetzen.  
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Bewertung der Umweltbelange gemäß §13a 
BauGB statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Be-
bauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. 
 
 
Vorberatungen  
 
Einleitungsbeschluss: (Vorlagen-Nummer 0969/2020)  
StEA: 16.06.2020 TOP 10.2 Ungeändert beschlossen | Einstimmig bei Enthaltung 
der Fraktion Die Linke zugestimmt 
BV 1: 04.06.2020 TOP 3.4 Ungeändert beschlossen | Einstimmig zugestimmt 
   
Städtebauliches Planungskonzept Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz, Anhörung 
der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung hier: Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
(Vorlagen-Nummer 1679/2021)  
StEA: 17.06.2021 TOP 9.3 Geändert beschlossen | Mehrheitlich – gegen die 
Fraktion Die Linke und bei Stimmenthaltung der SPD 
Fraktion zugestimmt 
BV 1: 10.06.2021 TOP 3.8 Ungeändert beschlossen | Mehrheitlich gegen die 
Stimmen von Die Linke, Klimafreunde und Die Partei 
bei Enthaltung der SPD zugestimmt 
BV 7: 09.09.2021 TOP 7.1 Mit Änderungen empfohlen | Mehrheitlich mit den 
Stimmen der CDU-Fraktion, den Stimmen der Frak-
tion Bündnis 90/Die Grünen, der Stimme von Herrn 
Krasson und der Stimme von Frau Bastian, gegen die 
Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimmen der

7 
Fraktion DIE LINKE/Die Partei zugestimmt. 
   
Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB (Vorlagen-Nummer 1525/2022)  
StEA: 16.03.2023 TOP 17.2 Kenntnis genommen 
BV 1: 09.03.2023 TOP 9.14 Kenntnis genommen 
BV 7: 16.03.2023 TOP 10.2.8 Kenntnis genommen 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) 
Anlage 3 Verkehr- und Erschließungsplan (VEP) 
Anlage 4  Textliche Festsetzungen 
Anlage 5 Begründung 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB  
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB  
Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Anlage 6: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB

31166 Zeichen

BP-Abwägung B41 
ANLAGE 6 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 – Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in 
Köln-Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.04.20 
bis zum 04.06.20 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
 
1.1 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – Denkmal-
schutz 
 
Umgebungsschutz für den Dom 
Ein wichtiger Baustein zum Umgebungsschutz ist die Puf-
ferzone, aber auch das städtische Höhenkonzept. 
Das Planungskonzept für den Hochpunkt Siegburger 
Straße ist entsprechend der Checkliste des Höhenkon-
zeptes geprüft worden. In der Anlage 5 wird ausgesagt, 
dass wichtige Sichtbeziehungen auf den Dom nicht beein-
trächtigt werden. 
Nachträgliche Stellungnahme: 
Nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin 
wird festgestellt, dass an dieser Stelle eine Sichtbezie-
hung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Es sind keine 
weiteren Sichtfeldanalysen für diesen Standort notwendig. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit 
entfernten Punkten, auf den Kölner Dom. Der geplante Hoch-
punkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe diese Sichtbezie-
hungen nicht ein. 
 
Das Bauvorhaben der Strabag befindet sich außerhalb der Puf-
ferzone des Kölner Doms. Des Weiteren konnte keine Beein-
trächtigung im Zusammenhang mit den Blickbeziehungen 
auf den 
Dom und die romanischen Kirchen sowie dem Plan Stadtstruktu-
ren festgestellt werden. Eine Sichtfeldanalyse ist daher nicht not-
wendig.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.2 Unterlagen 
Um die Prüfung nachvollziehen zu können, wird um die 
Bereitstellung entsprechender Unterlagen gebeten 
ja Die geforderten Unterlagen wurden am 18.05.2020 bereitgestellt. 
2 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirt-
schaft und Bodenschutz einschließlich anlagenbezo-
gener Umweltschutz 
 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
entfällt 
3 
 
 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirt-
schaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 
Von Seiten des Dezernates 54 (Obere Wasserbehörde) 
ist keine Betroffenheit erkennbar. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
entfällt 
4 
 
 
4.1 
Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 – Kampf-
mittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 
Luftbildauswertung 
Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom 05.05.2020 un-
ter dem AZ 22.5-3-5315000-381/20 wurde mit der Stel-
lungnahme übermittelt. 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenab-
wurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampf-
handlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampf-
mittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbe-
hördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampmittel empfohlen. 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben-
abwürfe. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan über-
nommen. 
 
Die Fläche war bereits bebaut. Die aufstehenden Gebäude wur-
den zurückgebaut. 4.2 Überprüfung der zu überbauenden Fläche Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Sofern der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes gefolgt und eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel angestrebt werden soll, wird 
um die Beauftragung über das Formular „Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung 
Köln gebeten. 
4.3 Vorbereitungen der Fläche für Kampfmitteluntersuchung 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. Hierfür ist das Formular „Antrag 
auf Kampfmitteluntersuchung“ zu verwenden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
4.3 Sicherheitsdetektionen 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen 
empfohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist zu beachten. 
Die Beantragung von Sicherheitsdetektionen erfolgt über 
das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“. 
ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan auf-
genommen. 
4.4 Ordnungsrechtliche Zwangsmaßnahmen 
Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmittelbe-
seitigungsdienstes nicht nachgekommen wird, behält sich 
das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einlei-
tung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaß-
nahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung ausdrücklich vor. 
Kenntnisnahme entfällt 
5 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Das Vorhaben sieht ein XVI-geschossiges Bürohochhaus 
mit einer Gebäudehöhe von 60 m vor. Es befindet sich im 
Kenntnisnahme entfällt

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Dreieck zwischen Siegburger Straße und Güterverkehrs-
strecke über die Südbrücke. Das Vorhaben fügt sich städ-
tebauliche und funktional in die Entwicklung des Deutzer 
Hafens (Integrierter Plan) ein. Anhand der vorliegenden 
Unterlagen sind die Belange der benachbarten Wirtschaft 
nicht berührt. 
6 
 
 
6.1 
Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für 
Denkmalpflege 
 
Denkmal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich zwar kein Denk-
mal gemäß § 2 oder § 3 DSchG NRW, dennoch sind aber 
die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich in der 
Umgebung im Deutzer Hafen das Baudenkmal Ellmühle, 
Siegburger Straße 104 – 108 befindet. 
Außerdem könnte die Planung den Wirkungsraum des 
Baudenkmals Kölner Dom sowie die Pufferzone dieser 
Welterbestätte beeinträchtigen. 
 
 
 
nein 
 
 
 
Das Baudenkmal Ellmühle befindet sich in ca. 700 m Entfernung 
nordwestlich Plangebiet.  
Der Wirkungsraum des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, 
engere Domumfeld begrenzt. Der Managementplan für die Welt-
erbestätte ist aktuell in Aufstellung (siehe lfd. Nr. 1). 
 
Dezernat 35.4 – Denkmalangelegenheiten – der Bezirksregierung 
Köln, ist nach Sichtung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin 
zur Überzeugung gekommen, dass an dieser Stelle eine Sichtbe-
ziehung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Weitere Sichtfeldan-
alysen seien für diesen Standort nicht notwendig. 
 
Der Stadtkonservator sieht aus denkmalpflegerischer Sicht keine 
Bedenken gegen die Planung. Die Denkmäler in der Umgebung 
werden in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. 
6.2 Untersuchung planbedingter Auswirkungen auf Baudenk-
male 
Im Abschnitt 5 „Umweltbelange“ der Begründung zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan sollte die Auswirkung 
der Planung auf die Denkmäler Ellmühle und Kölner Dom 
geprüft und in geeigneter Form nachvollziehbar dargestellt 
werden – ggf. unter Rückgriff auf die womöglich bereits 
vorliegenden Visualisierungen oder Modelle aus dem Ar-
chitektenwettbewerb bzw. deren Weiterentwicklung. Dabei 
teilweise Die Begründung wird entsprechend ergänzt. 
Historische Sichtachsen werden nicht beeinträchtigt (siehe lfd. 
Nr. 1.1 und 6.1).

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ist insbesondere zu prüfen, ob der Blick auf den Kölner 
Dom von anderen prominenten Standorten aus durch den 
geplanten Hochpunkt gestört werden könnte. In Frage 
kommen hierfür beispielsweise die Abtei Michaelsberg in 
Siegburg oder der Drachenfels in Königswinter. 
7 
7.1 
Landschaftsverband Rheinland 
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betrof-
fenheit vor. Es werden keine Bedenken geäußert. 
Kenntnisnahme entfällt 
7.2 Beteiligung weiterer Behörden 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk-
malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR-Amt für 
Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn. Deren Stel-
lungnahmen sind gesondert einzuholen. 
ja Die genannten Behörden wurden beteiligt. 
8 Nahverkehr Rheinland GmbH 
Der NVR hat keine Bedenken gegen das Vorhaben / Pla-
nungskonzept. 
Kenntnisnahme entfällt 
9 
9.1 
Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Köln 
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest-
stellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die 
Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Ei-
senbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher 
Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planun-
gen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes 
über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes be-
rühren. 
 
Kenntnisnahme 
 
entfällt 
9.2 Beeinträchtigung von Eisenbahnstrecken 
Gegen das Vorhaben werden nur dann keine Bedenken 
vorgebracht, wenn die Eisenbahnstrecken bzw. sonstigen 
Bahnanlagen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. 
Auch müssen notwendige Erhaltungs- und Unterhaltungs-
maßnahmen jederzeit durchführbar sein. 
Kenntnisnahme Unmittelbar angrenzend an die Bahnanlagen bzw. das Vorhaben 
ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Rad-
weg planungsrechtlich gesichert. Hierüber ist die Zugänglichkeit 
der Bahnanlagen gesichert.

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9.3 Baugenehmigung 
Die Baugenehmigung sollte unter der Bedingung erteilt 
werden, dass das Flurstück von Bahnbetriebszwecken 
freigestellt ist. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem ei-
senbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 
Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem 
Fachplanungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch 
(BauGB). Auskunft über die Zweckbestimmung der Fläche 
erteilt die DB Services Immobilien GmbH in Köln. 
Kenntnisnahme Im Plangebiet liegen keine planfestgestellten Flächen bzw. Flur-
stücke mit Bahnbetriebszwecken. 
9.4 Freistellungsverfahren 
Im Freistellungsverfahren wird geprüft und entschieden, 
ob die Flächen endgültig für Zwecke des öffentlichen Ei-
senbahnverkehrs entbehrlich sind. Die Anforderungen an 
solche Freistellungsanträge und das Verfahren sind der 
DB Services Immobilien bekannt. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
siehe lfd. Nr. 10. 
9.5 Grenzbebauung 
Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u. a. die Vorschriften 
des § 6 BauO NRW zu beachten. Bei den an das Vorha-
ben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbetriebsanla-
gen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen. 
ja Die Abstandsflächen gemäß BauO NRW können eingehalten 
werden. 
9.6 Beteiligung weiterer Behörden 
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, 
wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz 
AG als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn 
das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit 
der Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbe-
triebsanlagen. 
ja Die DB Netz AG wurde im Verfahren beteiligt (siehe lfd. Nr. 10). 
9.7 Raumbedeutsame Planungen 
Aktuelle, zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Pla-
nungen der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Be-
reich, die mit der Planung kollidieren könnten, sind dem 
EBA nicht bekannt. Hierzu sollte sich die DBNetz AG äu-
ßern. 
Kenntnisnahme Die DB Netz AG wurde im Verfahren beteiligt (siehe lfd. Nr. 10).

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9.8 Hinweise zum Immissionsschutz 
Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, 
die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb 
auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver-
kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen 
ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus 
dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein 
Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbe-
triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu sor-
gen. 
ja Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan über-
nommen. 
9.9 Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen 
Die Tiefbauarbeiten erfolgen mutmaßlich im Lastausbrei-
tungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen. Für die Prü-
fung der Standsicherheitsnachweise gelten dann auch bei 
Bauvorhaben anderer Planungsträger dieselben Anforde-
rungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen selbst. 
ja Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob Lastausbreitungsbereiche 
betroffen sind. 
10 
 
 
10.1 
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (als von der DB 
Netz AG bevöllmächtigtes Unternehmen) 
 
Ausbau der S-Bahnlinie S 16 
Der Planungsbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Ver-
bindung Südbrücke Richtung rechte Rheinstrecke Köln 
Deutz – Gremberg- Troisdorf. 
Hier ist perspektivisch der Ausbau der S-Bahnlinie S 16 
von Köln Süd – Südbrücke – Köln Vingst – Flughafen mit 
Anbindung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen geplant. 
Dieser Ausbau hat sowohl für die Stadt Köln sowie für den 
NVR höchste Priorität. 
Auch wenn zurzeit noch keine konkreten Planungsauf-
träge vorliegen, ist dies innerhalb des städtischen Pla-
nungskonzepts zu berücksichtigen, so dass ein späterer 
Ausbau nicht erschwert, behindert oder unmöglich wird. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Der Nahverkehr Rheinland (NVR) hat keine Bedenken gegen das 
Vorhaben (siehe lfd. Nr. 8) 
Aktuell liegen noch keine konkreten Ausbauplanungen vor, aus 
denen der Flächenumgriff bzw. notwendige Abstände hervorge-
hen. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb des Plangebie-
tes keine Flächen für den Ausbau der S-Bahnlinie in Anspruch 
genommen werden müssen.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10.2 Mit dem Ausbau verbundene verkehrliche Entwicklung 
Auf die mit dem Ausbau verbundene verkehrliche Ent-
wicklung im Ausbaubereich wird hingewiesen. 
Da noch nicht alle Rückmeldungen der beteiligten Stellen 
vorliegen, erhebt diese Aufstellung keinen Anspruch auf 
Vollständigkeit und wir behalten uns vor, je nach Benen-
nung weiterer Punkte aus dem DB Konzern diese zu er-
gänzen und ggf. zu ändern. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
11 
 
 
11.1 
Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftfahrtbe-
hörde – Dezernat 26 
 
Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt am Rand des Bauschutzbereiches 
des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) und zwar des Anflugsektors der 
Landebahn 14R. Der Sektor ist ab einer Höhe von 168 m 
über NHN betroffen. 
Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus 
zivilen Hindernis- bzw. Flugbetriebsgründen keine Beden-
ken gegen die Planung bestehen. 
 
 
 
ja 
 
 
 
Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 110 m ü. NHN, in-
soweit ist der Bauschutzbereich nicht betroffen. 
11.2 Hubschrauberlandeplätze 
Eine Beeinträchtigung umliegender Hubschrauberlande-
plätze ist nicht gegeben.  
Kenntnisnahme entfällt 
11.3 Nachtkennzeichnung 
Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkenn-
zeichnung (Hindernisfeuer) erforderlich machen. Es wird 
um eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren gebe-
ten. 
ja Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan auf-
genommen. 
11.4 Luftrechtliche Genehmigung 
Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN so-
wie stets die Überschreitung einer Höhe von 100 m über 
Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane und ähnli-
che Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten. Die 
nein Die baulichen Anlagen sollen bis maximal 60 m über Grund zu-
lässig sein. Insoweit ist der Hinweis entbehrlich.

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Überschreitung bedarf einer luftrechtlichen Genehmigung. 
Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan 
aufzunehmen. 
11.5 Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radar-
anlage am Flughafen Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. 
Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass 
durch das Bauwerk die Radaranlage gestört werden kann, 
ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen oder 
Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu erwarten. Eine auto-
matisierte Vorprüfung hierzu hat ergeben, dass zum aktu-
ellen Zeitpunkt bis zu einer Höhe von 118 m über NHN 
keine konkrete Betroffenheit des Anlagenschutzbereichs 
vorliegt. Weiteres ist mit dem BAF zu klären. 
ja Der Anlagenschutzbereich ist durch die geplante Gebäudehöhe 
von maximal 110 m über NHN nicht betroffen. 
 
Gleichwohl wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungs-
plan aufgenommen (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 12). 
12 
 
12.1 
DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH 
 
Begutachtung über die zuständige Landesluftfahrtbehörde 
Durch die Planung können je nach Art und Höhe der Be-
bauung Belange des DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
bezüglich § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) berührt wer-
den, betroffen sind Navigations- und Radaranlagen am 
Flughafen Köln/Bonn. Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 
m über NN überschreiten, müssen zur Begutachten über 
die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorgelegt werden. 
Einzelbauvorhaben sind wegen des Bauschutzbereiches 
nach § 12 LuftVG des Flughafens Köln/Bonn gesondert 
zur gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen. 
 
 
ja 
 
 
Die untere Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) sieht 
eine Beeinträchtigung des Bauschutzbereichs ab einer Höhe von 
168 m über NHN sowie stets sowie stets bei einer Überschrei-
tung einer Höhe von 100 m über Grund bzw. des Anlagenschutz-
bereichs ab 118 m über NHN (siehe lfd. Nr. 11). Insoweit ist 
durch das geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung zu erwar-
ten. Eine bauliche Höhe von 95 m über NHN wird überschritten. 
 
Das Bauvorhaben wird über die Bezirksregierung Düsseldorf der 
DFS vorgelegt.  
12.2 Beteiligung weiterer Behörden 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ist von 
der Stellungnahme der DFS informiert. 
Kenntnisnahme entfällt

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13 
13.1 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Bauschutzbereich 
Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flug-
häfen Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt. 
Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen 
Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbau-
plans vom 08.12.1959 entsprechend § 12 LuftVG in der 
Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 
30.03.1961 durch den Regierungspräsidenten bekanntge-
macht. Der Ausbauplan wie auch der bekanntgemachte 
Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. 
Der Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG legt verschie-
dene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt oder 
die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zo-
nen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche 
die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten 
nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in 
diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet 
werden. Zu den genannten Bauwerken und Anlagen zäh-
len dauerhafte Hindernisse wie z. B. Gebäude, Licht- und 
Telegraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gru-
ben, aber auch temporäre Hindernisse wie Baukräne und 
Fahrzeuge. 
Das Plangebiet liegt unter dem Anflugsektor der kleinen 
Parallelbahn 14R/32L. Die zulässige Bauhöhe liegt im 
Planungsbereich bei 168 m über NN. Bauwerke und Anla-
gen, permanente wie temporäre, unterliegen ab Erreichen 
dieser Höhe einer luftrechtlichen Genehmigungspflicht. 
ja Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 11 
13.2 Hinweis im Bebauungsplan 
Die Flughafen Köln/Bonn GmbH regt an, einen Verweis 
auf die Lage im Bauschutzbereich, die maximal zulässige 
Bauhöhe und die Erfordernisse der Zustimmung der Luft-
fahrtbehörde bei Überschreiten der Bauhöhe in die Fest-
setzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
ja Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen, erfolgt 
jedoch nicht als Festsetzung. 
 
Siehe lfd. Nr. 11

- 11 - 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
13.3 Beteiligung anderer Behörden 
Ergänzend zu der Aufnahme eines Verweises auf die 
Lage im Bauschutzbereich ist eine Beteiligung der zustän-
digen Luftverkehrsbehörde, namentlich der Bezirksregie-
rung Düsseldorf im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
ungsplans als zwingend erforderlich anzusehen. 
ja Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 als zuständige un-
tere Luftfahrtbehörde wurde beteiligt (siehe lfd. Nr. 11). 
14 
14.1 
Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Krimi-
nalprävention /Opferschutz (KK KP/O) 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorha-
ben keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
14.2 Kriminalprävention 
Da eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kri-
minalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z. B. 
Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit 
der Gebäude), bietet die Polizei Köln ein kostenfreies und 
neutrales Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminal-
prävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun-
Kenntnisnahme entfällt

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
gen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruch-
meldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 
15 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
16 
 
16.1 
Telekom Deutschland GmbH / Deutsche Telekom 
Technik GmbH 
Gegen die Planung werden keine Einwände vorgebracht. 
Kenntnisnahme entfällt 
16.2 Telekommunikationslinien im Planbereich 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom – z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Be-
stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben. 
Notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung o-
der Verlegung der Anlagen können erst benannt werden, 
wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterungen vor-
liegen. 
ja Die vorhandenen Leitungen werden im weiteren Verfahren be-
rücksichtigt. 
16.3 Festsetzung im Bebauungsplan 
Folgende fachliche Festsetzung ist in den Bebauungsplan 
aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikati-
onslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter 
Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte 
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanalgen“ der For-
schungsgesellschaft Für Straßen und Verkehrswesen, 
Ausgabe 1989, siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beach-
ten. 
nein Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden keine öffentli-
chen Verkehrsflächen festgesetzt.

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Durch Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
16.4 Telekommunikationsanschlüsse 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass der Telekom der Beginn und Ablauf der 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut-
sche Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn , schriftlich angezeigt 
werden. 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des 
Baugebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterir-
discher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer 
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden 
Planungssicherheit möglich. 
Kenntnisnahme Die Einwendung betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
17 Finanzamt Köln-Mitte 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
18 
18.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR 
Gegen das Planungskonzept bestehen aus entwässe-
rungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. 
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: 
Kenntnisnahme entfällt 
18.2 Regelentwässerung 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
§ 44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu 
ja Im weiteren Verfahren wird ein Entwässerungskonzept erstellt.

- 14 - 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Versicke-
rung zulassen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein-
heit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich 
ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den 
vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. Das anfallende 
Schmutzwasser kann in den vorhandenen Kanal eingelei-
tet werden. 
18.3 Überflutungsvorsorge Starkregen 
Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge müssen be-
reits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Gemäß 
der derzeitigen Topographie existiert im nordwestlichen 
Bereich, an das Gebäude angrenzend, eine lokale Senke, 
so dass bei Starkregenereignissen eine Überflutungsge-
fahr besteht. 
Kanalnetze sind nicht für die bei Starkregen anfallenden 
Wassermengen dimensioniert. Bei der weiteren Planung 
sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um das Scha-
denspotenzial durch Starkregengefahren möglichst gering 
zu halten. Folgende Maßnahmen sollten berücksichtigt 
werden: 
- Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Ge-
ländeneigung, um Wasser möglichst schadlos vom 
Gebäude fernzuhalten 
- Objektschutzmaßnahmen, z. B. bei tiefliegenden 
Eingängen oder Kelleröffnungen 
 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi-
funktionale Retentionsflächen“. 
 
ja Das Plangebiet soll fast vollständig über- bzw. unterbaut werden. 
Im Übergang zum Straßenraum ist eine versiegelte Platzfläche 
geplant. Die Hinweise zur Überflutungsvorsorge werden berück-
sichtigt. Über das Entwässerungskonzept werden Sicherungs-
maßnahmen für den Starkregenfall geplant.

- 15 - 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB 
Köln zu Rate gezogen werden. 
18.4 Flusshochwasser 
Leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Fluss-
hochwasser. Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit ei-
ner Überflutung zu rechnen. 
ja Mögliche Auswirkungen von Hochwasserereignissen werden im 
weiteren Verfahren geprüft. Ggf. notwendige Schutzmaßnahmen 
werden vorgesehen. 
18.5 Grundhochwasser 
Aufgrund der Nähe zum Rhein ist der Grundwasserflurab-
stand als gering einzustufen. 
ja Mögliche Auswirkungen von Grundhochwasser werden im weite-
ren Verfahren geprüft. Ggf. notwendige Schutzmaßnahmen wer-
den vorgesehen. 
18.6 Abstimmung 
Weitere städtebaulichen Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzu-
stimmen. 
ja Das Entwässerungskonzept wird mit den Stadtentwässerungsbe-
trieben abgestimmt. 
19 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge-
beten. 
ja Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden keine öffentli-
chen Verkehrsflächen festgesetzt. Die Abfallsatzung der Stadt 
Köln wird berücksichtigt. 
20 
20.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
In der Siegburger Straße sind bereits Versorgungsleitun-
gen vorhanden, an die der neue Gebäudekomplex ange-
schlossen werden kann. Weiterhin bestehen Planungen 
seitens der RheinEnergie das bestehende Fernwärmenetz 
im Zuge der Entwicklung des Deutzer Hafens bis zum 
Plangebiet zu erweitern. Dementsprechend ist ggf. eine 
Versorgung mit diesem umwelt- und ressourcenschonen-
den Energieträger möglich. 
Kenntnisnahme Das Energiekonzept für den geplanten Hochpunkt (5. Bauab-
schnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Energie-
konzept für die nördlich angrenzende Blockbebauung (4. Bauab-
schnitt Büro Campus Deutz) entwickelt. 
 
Im Realisierungshorizont der Blockbebauung ist ein Anschluss an 
das Fernwärmenetz nicht möglich.

- 16 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
20.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Zum Vorhaben bestehen seitens der KVB grundsätzlich 
keine Bedenken. Durch die an das Plangebiet angren-
zende Stadtbahnlinie 7 kann es zu Erschütterungen und 
Lärmemissionen kommen. Es müssen ausreichende Vor-
kehrungen zum Schutz vor Immissionen getroffen werden. 
Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere 
Forderungen können seitens der KVB AG nicht toleriert 
werden. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein schalltechni-
sches Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage ggf. notwendige 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Immissionen festge-
setzt werden. 
21 Thyssengas GmbH – Abteilung Netzbetrieb 
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverle-
gungen in diesem Bereich sind durch Thyssengas GmbH 
nicht vorgesehen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
Stand 20.04.2021

Anlage 7: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB

83407 Zeichen

BP-Abwägung B31 
ANLAGE 7 
 
 
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 69433/02 –Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in 
Köln- Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Foyer des Kun-
denzentrums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt vom 03.09.2020 bis zum 17.09.2020 durchgeführt. Darüber hinaus konnte der Aushang 
zum städtebaulichen Planungskonzept sowie weiterführende Informationen und Abbildungen unter http://www.beteiligung-bauleitpla-
nung.koeln abgerufen werden. Es sind 18 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Davon sind im Beteiligungszeitraum vom 
03.09.20 bis zum 17.09.20 15 Stellungnahmen eingegangen. 3 Stellungnahmen sind vor dem Beteiligungszeitraum eingegangen. Alle Stel-
lungnahmen wurden berücksichtigt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Stellungnahme 1   
1.1 Bekanntmachung 
Unter dem in der Bekanntmachung angegebene link 
seien keine Informationen zum Vorhaben verfügbar. Stel-
lungnahme eingegangen am 26.08.2020 (vor Beteili-
gungszeitraum). 
Kenntnisnahme Die Bekanntmachung zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung 
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die im Amtsblatt der Stadt 
Köln veröffentlicht wurde, verweist auf den Beteiligungszeitraum 
vom 03. September bis 17. September 2020. In diesem Zeitraum 
stehen die Informationen zum Bebauungsplanverfahren „Hoch-
punkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ als Aushang, im Foyer

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
des Kundenzentrums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt 
(Stadthaus), zur Einsichtnahme zur Verfügung. Adresse und Öff-
nungszeiten sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Darüber 
hinaus können im vorgesehenen Zeitraum alle Informationen, im 
Internet, unter folgender Adresse abgerufen werden: 
http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln. Der Bürger wurde 
durch ein Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Infor-
mationen nur innerhalb des Beteiligungszeitraums abrufbar sind. 
1.2 Auswirkungen auf den benachbarten Ortsteil Poll 
Das Vorhaben wirke sich aufgrund seiner Ausdehnung 
und Höhe auf Poll aus. Durch Bezug der neuen Bürobau-
ten der STRABAG sei die Parksituation in den benach-
barten Straßen bis einschließlich Allerseelenstraße deut-
lich verändert. 
ja Die Anregungen zur Betroffenheit des Ortsteils Poll, insbeson-
dere die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das nä-
here Umfeld, werden im Verfahren geprüft. Anschließend wird 
eine Beschlussempfehlung der zuständigen Bezirksvertretung 1, 
der Bezirksvertretung 7 und dem Stadtentwicklungsausschuss 
vorgelegt. Diese beraten und beschließen auf dieser Grundlage 
die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs. 
1.3 Verkehrssituation einschließlich ÖPNV 
Die Verkehrssituation einschließlich ÖPNV sei mangel-
haft. Es werde eine zunehmende Überlastung der Sieg-
burger Straße und der Stadtbahnlinie 7 befürchtet. Eine 
Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 bis nach Langel sei 
sinnvoll, wenn die Bahnlinie auch entsprechend verstärkt 
und der Abschnitt zwischen Rudolfplatz und Deutzer Frei-
heit berücksichtigt wird. Es wird ein Verkehrskonzept
, das 
größere Ansiedlungen wie den geplanten Hochpunkt und 
auch die Bebauung des Deutzer Hafens berücksichtigt, 
als Voraussetzung für die Umsetzung beider Projekte ge-
fordert. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine eigenstän-
dige Verkehrsuntersuchung erstellt. Die Datengrundlagen wurden 
mit dem Bebauungsplanverfahren zum Deutzer Hafen abge-
stimmt. 
 
Entwicklung des motorisierten Individualverkehrs 
Aus Informationen des Projektes Deutzer Hafen, welche die Stadt 
Köln zur Verfügung gestellt hat, geht hervor, dass die tägliche 
Belastung heute (IST-Situation) auf der Siegburger Straße zwi-
schen 12.900-15.800 Kfz/Tag im Querschnitt liegt. Für den Fall 
weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichti-
gung des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde eine zusätzli-
che Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prognostiziert. Diese 
Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. Dieser 
Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorberei-
tenden Maßnahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen beste-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
hende Nutzungen zunächst entfallen, die heute ein tägliches Ver-
kehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von denen 
rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der 
aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung 
Poll orientiert ist und künftig entfällt (rd. 2.800 Kfz/Tag), ist ver-
gleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten 
Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorberei-
tenden Maßnahmen des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und 
die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es in 
dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der 
Verkehrsbelastung in Poll kommt. Für das Verkehrsaufkommen 
des Plangebietes selbst und dessen leistungsfähige Abwicklung 
kann vor diesem Hintergrund in dem Zustand der Entwicklung bis 
2025 ohne Ansatz des Deutzer Hafens erwartet werden, dass es 
verträglich und ohne Verschlechterung des heutigen Zustands 
abgewickelt werden kann.  
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 
„Hochpunkt Siegburger Straße“ werden für den Prognosehorizont 
2030 folgende Prognosefälle untersucht: 
Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vor-
handenen Planungsrechts sowie die Vollansiedlung im Entwick-
lungsbereich des Deutzer Hafens (sowie weiterer städtebaulicher 
Entwicklungen im Umfeld) einschließlich erfolgter Netzmaßnah-
men mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2030 berücksich-
tigt. Auf Grundlage des vorhandenen Planungsrechts können 
weitere 24.500 m² Bürofläche am Standort errichtet werden. Die 
aktuelle Empfehlung für neue Netzmaßnahmen im Zusammen-
hang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens sieht vor, den östli-
chen Zubringer „Im Hasental“ zu ertüchtigen, das heißt für ein ge-
genüber den heutigen Verhältnissen erhöhtes Verkehrsaufkom-
men vorzubereiten, und den Verkehr auf der Siegburger Straße 
im Bereich Poll spürbar zu reduzieren (siehe Werkstattbericht 
Deutzer Hafen, Ratsinformationssystem Köln Nr. 0433/2021). Mit

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
diesen Annahmen bildet das Verkehrsgutachten für die zu erwar-
tende Verkehrsbelastung im Jahr 2030 einen Worst Case ab. 
 
Im sogenannten Prognose Plan-Fall werden die verkehrlichen 
Auswirkungen untersucht, die im Vergleich zum Prognose Null-
Fall aus der Zusatzbelastung resultieren, die über das bisherige 
Baurecht hinausgehen. Durch die Planung eines Hochpunktes, 
der durch das vorhandene Planungsrecht nicht abgedeckt ist, er-
höht sich die Geschossfläche im Vergleich zum vorhandenen 
Baurecht um rd. 6.200 m².  
Im Ergebnis werden also die Auswirkungen des Gesamtvorha-
bens (Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts plus Erhö-
hung der städtebaulichen Dichte durch den Hochpunkt) betrach-
tet. 
 
Die Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre auf die Leis-
tungsfähigkeit relevanter Knoten liegen im Vergleich zum Prog-
nose Null-Fall im Bereich der wöchentlichen Schwankungen. Die 
Differenz zwischen Plan-Fall und Null-Fall beträgt am Tag rund 
170 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr. In den Spitzen-
stunden werden morgens im Vergleich zwischen Plan-Fall und 
Null-Fall etwa 45 Kfz/h und abends rund 30 Kfz/h mehr erwartet. 
Da die Erschließung des Plangebietes Büro Campus Deutz ver-
kehrsgünstig an die Severinsbrücke, den Deutzer Ring und die 
Östliche Zubringerstraße angebunden ist, werden über diese 
Achsen wesentliche Teile des Verkehrs aus westlicher, nördli-
cher, östlicher und südöstlicher Richtung erwartet. Die verblei-
benden Anteile aus Süden und Südwesten werden eine Anfahrt 
nutzen, die auch das Stadtgebiet von Poll nutzt. (BERNARD 
Gruppe ZT GmbH, März 2021). 
 
Stärkung des Umweltverbunds 
Um eine weitere Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 
und die Stärkung des Umweltverbunds zu erreichen, wird im

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitätskonzept er-
stellt und notwendige Maßnahmen zur Attraktivierung des Fuß- 
und Radverkehrs sowie zur Nutzung des ÖPNV und der Elektro-
mobilität identifiziert. 
Eine Stärkung des Umweltverbunds ist gleichermaßen ein Ziel 
der Entwicklung des Deutzer Hafens, wovon das Plangebiet 
ebenfalls profitieren kann: 
„Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs wurde 
bereits der Einsatz der Buslinie 150 vom Bahnhof Köln-Deutz 
zum Deutzer Hafen beschlossen. Die Machbarkeitsstudie unter-
sucht Möglichkeiten zur Stärkung der Stadtbahn – darunter Takt-
verdichtungen, eine Anpassung in der Linienführung sowie der 
Anschluss an den Bahnhof Köln-Deutz. Kurz- bis mittelfristig bie-
tet die neue Buslinie 150 dank eines erhöhten Takts und drei Hal-
testellen im Gebiet des Deutzer Hafens eine schnelle Anbindung 
zum Bahnhof Köln-Deutz und bis nach Poll. Langfristig könnte 
sich eine direkte Stadtbahn-Verbindung vom Deutzer Hafen zum 
Bahnhof Köln-Deutz anbieten. Es ist langfristig geplant, eine S-
Bahn-Verbindung (S16) über die Südbrücke herzustellen.“ (Werk-
stattbericht Deutzer Hafen) 
1.4 Klimaänderungen 
Klimaänderungen seien in der Stadt Köln für mehr Hitze-
tage verantwortlich. Die Durchlüftung auch der rechts-
rheinischer Stadtteile sei unter Berücksichtigung aller hö-
heren Bauvorhaben zu untersuchen. Im rechtrheinischen 
Köln fehle es an durchgehenden Grünzügen, was zu ver-
bessern wäre. 
teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB (hier: Auswirkungen auf das Klima) beschrieben und 
bewertet (siehe lfd. Nr. 1.5). Zusätzlich werden mögliche Maß-
nahmen, um Klimaschutz und Klimaanpassung zu fördern, in Be-
zug auf das Vorhaben untersucht. 
Für die angrenzende Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen 
wurde bereits eine stadtklimatische Untersuchung erstellt. Im 
Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens soll diese Un-
tersuchung berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimati-
schen Auswirkungen in einem größeren Kontext bewerten und 
ggf. Minderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen definieren zu 
können.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Weitere Planungshinweise, die sich aus den durch das Landes-
amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) veröf-
fentlichten Karten zur Klimawandelanpassung oder weiteren Da-
tengrundlagen (bspw. „Klimawandelgerechte Metropole Köln“)  
für das Plangebiet ergeben, werden im weiteren Verfahren eben-
falls berücksichtigt. 
Die in der Stellungnahme geforderte Untersuchung für die rechts-
rheinischen Stadtteile geht in ihrem Umgriff weit über das Plange-
biet und den Planungsanlass hinaus und bedarf einer übergeord-
neten Betrachtung. 
1.5 Gutachten 
Es seien städteplanerische Untersuchungen erforderlich. 
ja Selbstverständlich werden weitere Untersuchungen durchgeführt. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde der erforderli-
che Gutachtenumfang auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung 
der Behörden sowie der Öffentlichkeit in Abstimmung mit den 
Fachämtern der Stadt Köln festgelegt. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt 
und als Abwägungsgrundlage werden im weiteren Verfahren fol-
gende Fachgutachten erstellt bzw. wurden bereits begonnen: 
 
- Verkehrsuntersuchung/Mobilitätskonzept 
- Schalltechnische Untersuchung, insbesondere in Bezug 
auf Verkehrslärm, Prüfung der Gewerbelärmsituation 
- Luftschadstoffuntersuchung 
- Untersuchung Mindestbesonnungsdauer (Untersuchung 
zur Verschattung) 
- Artenschutzrechtliche Untersuchung (Stufe 1) 
- Baugrund- und orientierende Altlastenuntersuchung 
- Überflutungsnachweis 
- Grünordnungsplan (GOP) inklusive einer Freiraumpla-
nung

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Folgende Themen werden darüber hinaus fachlich geprüft bzw. 
begleitet: 
- Auswirkungen auf das Plangebiet durch Erschütterungen, 
ausgelöst durch die angrenzende Güterverkehrsstrecke 
der Bahn. Im Zusammenhang mit der Errichtung der 
STRABAG Konzernzentrale in 2018 sind hier bereits Un-
tersuchungen erfolgt. Es sind keine negativen Auswirkun-
gen bekannt. 
- Energiekonzept 
- Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, 
einschließlich Windwirkung des Hochpunktes 
1.6 Bürgerbeteiligung 
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Deutz 
und auch des benachbarten Ortsteils Poll sei durch gute 
Information sicherzustellen. 
ja Der Beteiligungszeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitbeteili-
gung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch ist im Amtsblatt der Stadt 
Köln veröffentlicht worden. In diesem Zeitraum standen die Infor-
mationen zum Bebauungsplanverfahren „Hochpunkt Siegburger 
Straße in Köln-Deutz“ als Aushang und im Internet zur Verfü-
gung. Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird die Öffentlichkeit, 
nach dem Vorgabenbeschluss, nochmals während der Offenlage 
am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Während der Offenlage 
wird der Bebauungsplan und dessen Anhänge für die Dauer ei-
nes Monats öffentlich ausgelegt. In diesem Zeitraum können wei-
tere Stellungnahmen und Bedenken geäußert werden. Der Zeit-
punkt der Offenlage wird fristgerecht im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gegeben. 
 
Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung 
am 01.09.2020 einstimmig beschlossen, von ihrem Anhörungs-
recht Gebrauch zu machen. An den weiteren Verfahrensschritten 
des Bebauungsplans „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-
Deutz“ wird die Bezirksvertretung Porz beteiligt werden. 
2 Stellungnahme 2

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Durch den Hochpunkt mit XVI Geschossen wird eine 
übermäßige/ unzumutbare Beschattung befürchtet. 
ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren-
zende Bebauung bzw. geplante Nutzungen hinsichtlich Beson-
nung / Verschattung werden im weiteren Verfahren im Rahmen 
einer Verschattungsuntersuchung geprüft (siehe lfd. Nr. 1.5). 
 
Die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen 
werden eingehalten. Dementsprechend kann grundsätzlich davon 
ausgegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende 
Belichtung / Besonnung von Wohnräumen gegeben ist. Im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens werden die Kriterien der DIN 
5034 „Tageslicht in Innenräumen“ zur Beurteilung der Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die bestehenden Gebäude im Umfeld 
herangezogen. 
Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale 
Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer 
der beiden Tage im Jahr, an denen der lichte Tag und die Nacht 
gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. 
März bzw. der 23. September) von 4 Stunden in der Fenster-
ebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte 
für mindestens einen (Wohn-) Raum je Wohnung erfüllt sein. Für 
Arbeitsräume sind in DIN 5031-1 keine Anforderungen definiert. 
Falls auch in den Wintermonaten eine ausreichende Besonnung 
gewünscht ist, wird für den Stichtag 17. Januar für mindestens ei-
nen Wohnraum je Wohnung eine Besonnungsdauer von 1 
Stunde vorgeschlagen. 
 
Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vor-
handenen Planungsrechts sowie die Vollansiedlung im Entwick-
lungsbereich des Deutzer Hafens untersucht. Planungsrechtlich 
zulässig ist eine 7-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im Be-
reich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird das bau-
lich-räumliche Konzept des Integrierten Plans (Stand: 2020) zu-
grunde gelegt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswir-
kung des Hochpunktes auf die Besonnungszeiten im Umfeld un-
tersucht. 
 
Bei der Prüfung der Verschattungseinwirkung des geplanten 
Hochpunktes auf die Umgebung wird zunächst 
die Einhaltung der 
Kriterien der DIN 5034-1 (Mindestbesonnungszeiten) geprüft. Zu-
sätzlich werden für den Bestand sowie den Prognose Null- und 
Plan-Fall jeweils die absolute Besonnungsdauer dargestellt und 
in Differenzkarten miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage 
lässt sich beurteilen, wie sich die Besonnungszeiten relativ und 
absolut durch das Vorhaben im Vergleich zu heute bzw. zum 
Prognose Null-Fall verändern. 
Die nach Westen und Nord-Westen orientierten Fassaden der im 
Osten des Plangebietes gelegenen Wohnbebauung weisen be-
reits im Bestandsfall zur Tagundnachtgleiche insgesamt eine ge-
ringe Besonnungszeit auf. Durch die Umsetzung der Planung 
kann sich ggfls. für einige Fassadenabschnitte die Besonnungs-
zeit reduzieren. Inwieweit diese Veränderungen auftreten und fol-
gend als erheblich zu beurteilen sind, wird im weiteren Verfahren 
im Rahmen des Fachgutachtens geprüft. Falls erforderlich, wer-
den auch weitere Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen 
geprüft. 
2.2 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan 
Einer maximal VII-geschossigen Bebauung stehe nichts 
im Wege. 
Kenntnisnahme entfällt 
2.3 Normenkontrollverfahren Deutzer Hafen 
Der Einwender führe ein Normenkontrollverfahren für die 
Planung „Deutzer Hafen“, insbesondere für den soge-
nannten Annexbereich zwischen Poller Kirchweg, Am 
Schnellert und Siegburger Straße gegen die Stadt Köln.  
Kenntnisnahme Das Normenkontrollverfahren bezieht sich auf die „Städtebauli-
che Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen“ und ist hier nicht 
von Belang. 
2.4 Juristische Schritte Kenntnisnahme entfällt

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Sollte die Planung weiterverfolgt werden, behält sich der 
Einwender vor, juristische Schritte einzuleiten. 
3 Stellungnahme 3   
3.1 Bedarf Bürofläche 
Die Notwendigkeit neuer Büroflächen vor dem Hinter-
grund, der sich aktuell wandelnden Bedarfsstruktur solle 
geprüft werden. Positiv sei die niedrigere Geschossflä-
che. Die bereits geplante Bebauung des Deutzer Hafens 
sieht ebenfalls neuen Büroraum vor, für den noch Nutzer 
gefunden werden müssten. 
nein Die durch die Pandemie verursachten Veränderungen auf die Ar-
beitswelt sind noch nicht abzusehen. Trotz eines ablesbaren Zu-
wachses des Remote-Workings, bleibt das Büro der zentrale Ort 
des Arbeitens. Die Arbeitswelt darf nicht davon ausgehen, dass 
der Arbeitnehmer die Möglichkeiten hat, 
sich privat vollumfänglich 
auf Home-Office einzustellen. So ist grundsätzlich davon auszu-
gehen, dass weiter ein konstanter Bedarf an Büroflächen gege-
ben ist und der bereits vor der Pandemie bestehende Bedarf 
auch nicht abgerissen ist. 
3.2 Bisheriger Standort STRABAG 
Es sei ungewiss, wie der bisherige Standort der 
STRABAG genutzt werde. Der befürchtete Leerstand 
werde sich negativ auf das Viertel auswirken. 
 
nein Der Büro Campus Deutz umfasst mehrere Bauabschnitte, die teil-
weise bereits realisiert und teilweise noch in Planung sind. Die 
neue Konzernzentrale im rückwärtigen Grundstücksbereich wird 
durch die STRABAG AG bereits genutzt. Die geplante Bebauung 
unmittelbar an der Siegburger Straße (Blockbebauung und Hoch-
punkt) wird durch die STRABAG Real Estate GmbH entwickelt 
und soll extern genutzt/vermietet werden. (siehe auch lfd. Nr. 3.1) 
4 Stellungnahme 4   
4.1 Höherer Energieverbrauch 
Es läge keine Analyse und Bewertung nach ökologischen 
Gesichtspunkten vor. Hochhäuser hätten einen höheren 
Energieverbrauch als eine Kompaktbebauung. Die Be-
triebskosten lägen ca. 50 % höher aufgrund der notwen-
digen Haustechnik. Die CO2-Bilanz sei mehr als negativ. 
ja Im weiteren Verfahren wird ein Energiekonzept erstellt (siehe lfd. 
Nr. 1.5). 
4.2 Windfelder 
Die Anwohner von Köln Poll würden durch Windfelder 
und die daraus resultierenden Fallwinde stark beeinträch-
tigt. 
ja Im weiteren Verfahren werden die Windwirkung und die klimati-
schen Auswirkungen des Hochpunktes untersucht (siehe lfd. Nr. 
1.5).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Das Hochhaus müsse als Barriere des Luftaustausches 
gesehen werden und beeinflusse die Lebensqualität der 
Poller Bürger. 
Im lokalen Umfeld ist von einer Modifizierung des Klimas auszu-
gehen. Da der Neubau jedoch einen ehemaligen Gebäudekom-
plex auf selbem Grundstück ersetzt, werden die Auswirkungen 
relativ moderat ausfallen. 
Potentiell kann das Hochhaus ein Strömungshindernis darstellen, 
aufgrund des größeren Abstands zu den nordöstlichen Nach-
bargebäuden jedoch auch zu einer Verbesserung der Durchlüf-
tung führen. 
Bei hauptsächlich südöstlichen Winden wird das Windfeld nord-
westlich des Gebäudes modifiziert. Aufgrund der Gebäudehöhe 
wird sich eine Windfeldbeeinflussung gemäß VDI 3787/10 (2010) 
ca. 200 m bis 300 m nach Nordwesten erstrecken. Hier ist aus-
schließlich Gewerbenutzung betroffen. Am Sportplatz wird die 
Windfeldstörung größtenteils abgeklungen sein. (Klimatologische 
Einschätzung, Dr. Dütemeyer, 12.04.2021) 
4.3 Unterirdischer Wasserkreislauf 
Es wird befürchtet, dass der unterirdische Wasserkreis-
lauf negativ beeinflusst wird. 
ja Es bleibt unklar, was mit unterirdischem Wasserkreislauf gemeint 
ist. Die zu erwartenden Grundwasserstände werden im weiteren 
Verfahren ermittelt und berücksichtigt. 
 
Nach bisherigem Kenntnisstand ist die unterste Sohle bei norma-
lem Wasserstand durch Grundwasser nicht tangiert; ggf. ist für 
den Zeitraum der Baugrube eine temporäre Wasserhaltung für 
die Baumaßnahme notwendig. 
4.4 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Die Beschattung der Anlieger im anschließenden Wohn-
viertel in Poll könne nicht hingenommen werden. 
ja siehe lfd. Nr. 2.1 
4.5 Verkehrssituation einschließlich ÖPNV 
Für das mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkom-
men sei die Verkehrsanbindung weder im ÖPNV noch im 
Individualverkehr ausgelegt. Die Siegburger Straße sei in 
den Hauptverkehrszeiten von Deutz bis weit nach Poll 
völlig überlastet, ebenso die Straßenbahn. 
ja Im weiteren Verfahren wird eine Verkehrsuntersuchung und ein 
Mobilitätskonzept erstellt, auf deren Grundlage die Auswirkungen 
des planbedingten Mehrverkehrs auf das angrenzende Straßen-
netz untersucht wird (siehe lfd. Nr. 1.3 und 1.5).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4.6 kein Umfeld für Hochhaus 
Die Beeinträchtigungen der gewachsenen Strukturen in 
der Umgebung ließen einen Bau in dieser Größenord-
nung nicht zu. 
ja Das Plangebiet ist Teil eines großen zusammenhängenden Ge-
werbegebietes östlich der Siegburger Straße und nördlich des 
Bahndamms. Vis-a-vis liegt der Deutzer Hafen. Die bisher hier 
vorhandenen, gewerblich-industriellen Nutzungen sollen aufgege-
ben werden, um in den nächsten Jahren ein urbanes Quartier zu 
entwickeln. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen des Hochpunktes, insbesondere auf die 
unmittelbar angrenzende Wohnbebauung, untersucht (siehe lfd. 
Nr. 1.5). Unzumutbare Beeinträchtigungen der gewachsenen 
Strukturen werden nicht erwartet. 
 
Die Entwicklung des Plangebietes wurde zunächst im Rahmen 
eines Architektenwettbewerbs geprüft. Als ein Ergebnis des Wett-
bewerbs wurde festgestellt, dass der Standort ein städtebaulich 
besonderes „Merkzeichen“ erfordert. Auf Empfehlung der Jury, zu 
der auch Vertreter des Gestaltungsbeirats der Stadt Köln und der 
Verwaltung gehörten, wurde - an den Wettbewerb anschließend - 
im Rahmen einer Hochhausstudie geprüft, wie die besondere 
städtebauliche Lage durch einen Hochpunkt noch besser betont 
und aufgewertet werden kann. 
Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung 
des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbeschluss 
27.09.2018) wurde berücksichtigt. Im Zusammenspiel mit den 
vis-a-vis geplanten Hochpunkten (Integrierter Plan, Fortschrei-
bung 2020) kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innen-
stadt entstehen, die die höhendynamische Baukante „Am Schnel-
lert“ fortsetzt bzw. abschließt. 
Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Hafen orientieren sich mit 
ihrer maximalen Höhe am Hochsilo der Mühlenbebauung, die 
eine Bestandhöhe von ca. 60,00 m aufweist. Das gilt auch für 
den geplanten Hochpunkt im Plangebiet.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Unabhängig von der städtebaulichen Entwicklung des Deutzer 
Hafens markiert der Hochpunkt die südliche Grenze der rechts-
rheinischen Innenstadt. Der Hochpunkt betont den Kreuzungs-
punkt zwischen der Stadteingangsachse Siegburger Straße und 
des als baulich-räumliche sowie funktionale Zäsur wirkenden 
Bahndamms. Der vorhandene Bahndamm trennt die gewerbliche 
Nutzung räumlich von der südlich angrenzenden Wohnbebauung. 
Gleichzeitig bildet der Hochpunkt das Entree für den Büro-Cam-
pus-Deutz.  
4.7 Bürgerinformation 
Es wird eine öffentliche Informationsveranstaltung vor 
Abschluss der Bauleitplanung gefordert. 
Kenntnisnahme Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte laut Beschluss nach 
Modell 1 (Aushang) und so im Rahmen der gesetzlichen Vorga-
ben (siehe lfd. Nr. 1.6). 
5 Stellungnahme 5   
5.1 Auswirkungen der Planung 
Es wird kritisiert, dass die Auswirkungen auf den fließen-
den und ruhenden Verkehr, auf Luftströmungen bei Stür-
men und Hitzetagen, auf die Beschallung durch die Re-
flexion des Bahnlärms in das Wohngebiet hinein und die 
ausgedehnte Beschattung von Wohnhäusern und Gärten 
bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter im 
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.3, 
1.5, 2.1). 
 
Die zu erwartende Erhöhung der Lärmimmissionen an den maß-
geblichen Immissionsorten in der Umgebung, auch unter Berück-
sichtigung von am Hochpunkt reflektiertem Bahnlärm, ist gering 
(< 0,5 dB(A)). 
6 Stellungnahme 6   
6.1 Konzept Deutzer Hafen 
Das Konzept des Deutzer Hafens sieht vor, dass sich die 
neuen Wohneinheiten durch den „Deutzer Block“ vor Ver-
kehrslärm selbst schützen und zusätzlich eine Reihe von 
Hochhäusern am Rand der Güterzugstrecke errichtet 
Kenntnisnahme Das Vorhaben ist nicht Teil der Entwicklungsmaßnahme Deutzer 
Hafen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wird. Das neue Hochhaus sei das erste davon. Das Kon-
zept dürfte für das neue Wohngebiet am Deutzer Hafen 
gut funktionieren. 
6.2 Zunahme Verkehrslärm - Schiene 
Es gäbe in der Poller Bevölkerung wachsende Sorgen 
um zusätzlichen Verkehrslärm. Die geplante Hochhaus-
bebauung entlang der Güterzugstrecke in Köln-Deutz 
würde den Verkehrslärm der Güterzugstrecke in Richtung 
Wohngebiete Polls reflektieren. 
Weitere Lärmschutzwände würden wenig helfen. Eine 
Einhausung der Bahnstrecken sei gegenüber der Bahn 
vermutlich schwer durchzusetzen. 
ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung 
erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver-
kehrslärm untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 
 
6.3 Beschleunigtes Verfahren 
Es wird gefragt, warum der Bebauungsplan im beschleu-
nigten Verfahren erstellt wird. 
ja Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten zur Verfahrens-
beschleunigung angeboten, die die Verwaltung teilweise nutzt. 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplan-
verfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor. Es handelt sich um ei-
nen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Auf die Erstellung ei-
nes Umweltberichtes kann demnach verzichtet werden. Belange 
des Umweltschutzes werden gleichwohl berücksichtigt und ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt, beschrieben und bewertet. 
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit hat nach § 3 Abs. 1 BauGB auf 
freiwilliger Basis stattgefunden. Die öffentlichen und privaten Be-
lange werden im weiteren Verfahren gemäß § 1 Abs. 7 BauGB 
untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Insofern 
ergibt sich für die Öffentlichkeit keine Änderung zum „Normalver-
fahren“. 
6.4 Lärmminderungsmaßnahmen 
Es wird gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, um die 
Lärmemissionen zu vermindern und ob es hilfreich sein 
könnte, wenn alle Fassaden, die zur Güterzugstrecke hin 
liegen, komplett begrünt werden. 
ja Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung werden grund-
sätzlich auch Minderungsmaßnahmen untersucht. 
siehe lfd. Nr. 5.1

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Stellungnahme 7   
7.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Ein Bürohochhaus mit 60 Metern Höhe in unmittelbarer 
Nachbarschaft zu einer Wohnsiedlung wäre unverant-
wortlich. Der Schattenwurf würde ab der Mittagszeit alle 
Anwohner der Allerseelenstraße, des Rolshover Kirch-
wegs sowie der Siedlung Immergrün Weg bis zur Straße 
an den Maien massiv beeinträchtigen und gesundheitli-
che Schäden zur Folge haben. 
ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren-
zende Bebauung / Nutzungen hinsichtlich Besonnung / Verschat-
tung wird im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 2.1). 
7.2 Zunahme Verkehrslärm - Schiene 
Die angrenzende Wohnbebauung sei durch den stark ge-
stiegenen Bahnlärm gesundheitlich beeinträchtigt. Es 
wird befürchtet, dass der Bahnlärm durch die Neubebau-
ung reflektiert wird und die Lärmbelastung weiter steige. 
ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung 
erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver-
kehrslärm untersucht. (siehe lfd. Nr. 5.1). 
7.3 Keine Privatsphäre 
An eine Privatsphäre in den Häusern Allerseelenstraße 
ist nicht mehr zu denken. 
nein Zwischen Plangebiet und Wohnbebauung liegt die Güterzugstre-
cke in Dammlage. Die Einsehbarkeit privater Außenräume ist nur 
aus oberen Geschossen möglich. Diese Wohnsituation ist bei 
rückwärtig aneinandergrenzenden Grundstücken der Regelfall. 
Diese Situation entstünde auch unter Ausnutzung des vorhande-
nen Planungsrechts. 
7.4 Verkehrsaufkommen 
Die Allerseelenstraße wird morgens und abends als Ab-
kürzung und Parkfläche für Mitarbeiter genutzt. Die Kreu-
zung Siegburger Straße / Allerseelenstraße ist zeitweise 
auf beiden Seiten so zugeparkt, dass Rettungsfahrzeuge 
Schwierigkeiten haben einzufahren. 
teilweise Die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation wer-
den im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 1.3). 
 
Der Hinweis auf nicht regelkonformes Parken betrifft keine Rege-
lungsinhalte des Bebauungsplans. 
8 Stellungnahme 8   
8.1 Beschleunigtes Verfahren nein Siehe lfd. Nr. 6.3

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird kritisiert, ein beschleunigtes Verfahren durchzu-
führen. 
8.2 Beteiligung Bezirksvertretungen 
Es wird kritisiert, dass nur die Bezirksvertretung Innen-
stadt / Deutz und nicht die Bezirksvertretung Porz betei-
ligt wurden. 
ja Siehe lfd. Nr. 1.6 
8.3 Auswirkungen des Hochpunktes auf Nachbarschaft 
Es wird befürchtet, dass die vorhandene Wohnbebauung, 
bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, erhebli-
chen Belästigungen durch Beschattung, Beschallung – 
Reflexion der jetzt schon erheblichen Bahngeräusche – 
und nicht ungefährliche Luftströmungen durch ein ca. 
60 m hohes Bürogebäude ausgesetzt wird. 
ja Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä-
gungsgrundlage gem. § 1 Abs. 7 BauGB werden im weiteren Ver-
fahren Fachgutachten erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 
8.4 Verkehrskonzept 
Die Siegburger Straße stehe seit vielen Jahren während 
der Zeiten des Berufsverkehrs ständig vor dem Kollaps. 
Die Bebauung Deutzer Hafen werde weitere Verkehrs-
ströme nach und durch Poll leiten. 
ja siehe lfd. Nr. 1.3 und 1.5 
8.5 Rolshover Kirchweg als Ausweichroute ungeeignet 
Der Rolshover Kirchweg ist nicht nur ein Schulweg für 
alle weiterführenden Schulen, sondern auch ein täglich 
genutzter Radweg zu den Trainingsplätzen des Mittel-
rheinligisten Deutz 05, für Kinder und Jugendliche in allen 
Altersgruppen. Es werden mehr Verkehrsunfälle befürch-
tet. 
ja Die Verkehrssicherheit der beschriebenen Wegebeziehungen 
wird berücksichtigt. 
siehe lfd. Nr. 1.3 
8.6 Kein Umfeld für Hochhaus 
Es wird in Abrede gestellt, dass ein Hochhaus an den 
Standort passe. 
nein siehe lfd. Nr. 4.6 
8.7 Bedarf Bürobebauung nein siehe lfd. Nr. 3.1

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Der weitere Bau von Bürogebäuden passe nicht mehr in 
die aktuelle und künftige Zeit. Viele Firmen und Unter-
nehmen reduzierten aufgrund der positiven Homeoffice-
Erfahrungen ihre Büroflächen mittel-/ und langfristig. 
9 Stellungnahme 9   
9.1 Auswirkungen Hochhaus 
Der Schattenwurf, die Aufheizung, die Lärmbelästigung 
durch den entstehenden Rückschall des Bahnverkehrs 
und die Einsehbarkeit in Wohngärten würden das indivi-
duelle Lebensgefühl sehr nachhaltig beeinträchtigen. 
ja Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä-
gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten 
erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1 und 7.3). 
9.2 Kein Umfeld für Hochhaus 
Ein Hochhaus passe nicht in die Bebauung des Viertels, 
das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. 
nein Das Plangebiet ist Teil eines großen zusammenhängenden Ge-
werbegebietes östlich der Siegburger Straße und nördlich der 
Bahntrasse. Vis-a-vis liegt der Deutzer Hafen. Die bisher gewerb-
lich-industrielle Nutzungen sollen im Deutzer Hafen aufgegeben 
werden, um in den nächsten Jahren ein urbanes Quartier (mit 
Hochpunkten) zu entwickeln. 
 
Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbser-
gebnisse des vorausgegangenen Architektenwettbewerbs auf 
Empfehlung der Jury weiterentwickelt (siehe lfd. Nr. 4.6).  
9.3 Bedarf Bürobebauung 
Der Bedarf an Bürobebauung lasse sich in Zeiten von 
steigendem Homeoffice nur schwer nachvollziehen. In 
unmittelbarer Nähe stünden Gebäudekomplexe leer, die 
genutzt werden könnten (ehemaliger Citroen-Komplex in 
Ensen, ehemaliger Praktiker-Markt in Poll, ehemaliges 
Möbelhaus Flamme in Poll). 
nein siehe lfd. Nr. 3.1 
Die genannten Gebäudekomplexe eignen sich nur bedingt für 
eine Büronutzung. 
9.4 Begrünung der Fläche ja Eine Verbesserung der infrastrukturellen Versorgung des Viertels 
kann insbesondere durch die Stärkung der bestehenden Wege-
beziehungen zu Angeboten im Umfeld der Siegburger Straße und

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird eine Begrünung der Fläche und eine Ergänzung 
der Infrastruktur des Viertels – auch mit Blick auf die Ent-
wicklung und die Bauvorhaben im Deutzer Hafen gefor-
dert. 
zukünftig zu geplanten Versorgungsangeboten / Bildungseinrich-
tungen / Kitas etc. im Deutzer Hafen gelingen. Eine Ergänzung 
der Versorgungsangebote für ein weiteres Umfeld im Plangebiet 
ist mit Rücksicht auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
nicht vorgesehen. 
 
Im weiteren Verfahren wird ein Grünordnungsplan (GOP) inklu-
sive einer Freiraumplanung erstellt, die insbesondere die im Zu-
sammenhang mit dem Vorhaben stehende Blockbebauung und 
die Begrünung des Straßenraums mitberücksichtigt. Es sind Be-
grünungsmaßnahmen auf Dach- bzw. Tiefgaragendachflächen 
sowie randlich Heckenpflanzungen geplant. Der baulich nicht in 
Anspruch genommene Freiflächenanteil im bestehenden bzw. 
geplanten Gewerbegebiet ist im Sinne eines sparsamen Um-
gangs mit Fläche gering, um an anderer Stelle die Neuinan-
spruchnahme von Fläche zu vermeiden bzw. zu mindern. Die 
Plangebietsfläche umfasst rd. 3.005 m². 
10 Stellungnahme 10   
10.1 Bedarf Bürofläche 
Das Vorhaben entbehrt jeder Notwendigkeit, da die Firma 
Strabag den Turm als Bürofläche gar nicht benötigt, son-
dern stattdessen vermieten will. Es handele sich um ein 
Prestigeobjekt, an dem in 60 m Höhe der Schriftzug 
„STRABAG“ stehen soll. 
nein siehe lfd. Nr. 3.1 
10.2 Kein Umfeld für Hochhaus 
Die bestehende Wohnbebauung werde wissentlich ver-
schwiegen. Die Auswirkungen des Turms – Beschattung 
von Häusern und Gärten, thermische und akustische Be-
lastungen sowie Sturmgefahren – würden klein geredet 
oder verleugnet. 
ja Die bestehende Wohnbebauung wurde und wird im weiteren Ver-
fahren selbstverständlich berücksichtigt. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä-
gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten 
erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11 Stellungnahme 11   
11.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Ein 60 m hohes Gebäude würde die angrenzende Wohn-
bebauung großflächig und über mehrere Stunden täglich 
verschatten. Die Verschattung wäre zu allen Jahreszeiten 
unzumutbar. Ab 14 Uhr ergäben sich ein völlig anderer 
Charakter der Lichtverhältnisse und ein deutlicher Verlust 
an Lebensqualität. Es werden Nachteile für die Vegeta-
tion und ein spürbarer Wertverlust der betroffenen 
Wohnimmobilien und Grundstücke befürchtet. 
ja siehe lfd. Nr. 2.1 
11.2 Kleinklima 
Der Gebäudekomplex beeinträchtige die Durchlüftung 
der Wohnnachbarschaft. Bereits die Lage am Bahndamm 
(Höhe etwa neun Meter über Niveau) führe zu einem ge-
ringen Luftaustausch. Ein 60 m hohes und geschätzt 
90 m breites Gebäude riegele die Luftzufuhr aus Rich-
tung Rhein zusätzlich ab. 
ja Im weiteren Verfahren wird der Einfluss des Hochpunktes auf die 
Windverhältnisse untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). 
11.3 Lärm 
Es wird befürchtet, dass Verkehrs- und Bahnlärm vom 
Hochpunkt reflektiert wird. 
ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung 
erstellt, hier werden insbesondere die Auswirkungen von Ver-
kehrslärm untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5, 5.1). 
 
11.4 Bedarf Büroflächen 
Im Zuge der Zunahme von Homeoffice wird die Auswei-
sung von Büroimmobilien in Frage gestellt. Eine Begren-
zung auf 7 Stockwerke wäre besser. 
Kenntnisnahme siehe lfd. Nr. 3.1 
12 Stellungnahme 12  Die Stellungnahme ist mit Stellungnahme 7 identisch. 
12.1 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer ja siehe lfd. Nr. 7.1

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ein Bürohochhaus mit 60 Metern Höhen in unmittelbarer 
Nachbarschaft zu einer Wohnsiedlung wäre unverant-
wortlich. Der Schattenwurf würde ab der Mittagszeit alle 
Anwohner der Allerseelenstraße, des Rolshover Kirch-
wegs sowie der Siedlung Immergrün Weg bis zur Straße 
an den Maien massiv beeinträchtigen und gesundheitli-
che Schäden zur Folge haben. 
12.2 Zunahme Verkehrslärm-Schiene 
Die angrenzende Wohnbebauung sei durch den stark ge-
stiegenen Bahnlärm gesundheitlich beeinträchtigt. Es 
wird befürchtet, dass der Bahnlärm durch die Neubebau-
ung reflektiert wird und die Lärmbelastung weiter steige. 
ja siehe lfd. Nr. 7.2 
12.3 Keine Privatsphäre 
An eine Privatsphäre in den Häusern Allerseelenstraße 
ist nicht mehr zu denken. 
nein siehe lfd. Nr. 7.3 
12.4 Verkehrsaufkommen 
Die Allerseelenstraße wird morgens und abends als Ab-
kürzung und Parkfläche für Mitarbeiter genutzt. Die Kreu-
zung Siegburger Straße / Allerseelenstraße ist zeitweise 
auf beiden Seiten so zugeparkt, dass Rettungsfahrzeuge 
Schwierigkeiten haben einzufahren. 
teilweise siehe lfd. Nr. 7.4 
13 Stellungnahme 13   
13.1 Kein Umfeld für Hochhaus 
Bei der geplanten Bebauung handele es sich um ein Soli-
tärgebäude, das sich aufgrund seiner Höhe und Bau-
masse städtebaulich nicht in das vorhandene Umfeld ein-
fügen wird. Der sich hier unmittelbar an die geplante Be-
bauung anschließende Stadtteil Poll habe eine in sich ho-
mogene, vorstädtisch-kleinteilige Prägung. 
Mag sich der Hochpunkt zum Deutzer Hafen hin einfü-
gen, überrage das 60 m hohe Gebäude in die andere 
nein Siehe lfd. Nr. 4.6

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/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Richtung weit über die Bebauung in Poll hinweg und 
wirke bedrängend wie ein unmaßstäblicher Fremdkörper. 
13.2 Gesamtbetrachtung 
Für den Deutzer Hafen sei noch kein Bebauungsplan be-
schlossen, somit auch viele Punkte wie die Verkehrser-
schließung etc. ungeklärt. Zudem sei unklar, ob das Ge-
samtkonzept in der Form überhaupt zur Umsetzung kom-
men wird und dann das Umfeld bietet, dem nun mit dem 
Hochpunkt Siegburger Straße vorgegriffen werden soll. 
Das Vorhaben könne nicht losgelöst von der großen 
städtebaulichen Entwicklung betrachtet werden. 
nein Die Umsetzung des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen be-
findet sich auf einem guten Weg. Der Vorgabenbeschluss für den 
Bebauungsplan Deutzer Hafen sowie die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes ist gefasst. Die aktuelle Planung kann dem 
Werkstattbericht (siehe Ratsinformationssystem Köln 
Nr. 0433/2021) entnommen werden. 
 
Das Plangebiet ist Teil eines zusammenhängenden Gewerbe-
standortes östlich der Siegburger Straße. Das Vorhaben wird in-
soweit auch unabhängig von der städtebaulichen Entwicklung 
des Deutzer Hafens verfolgt. Der Hochpunkt markiert den südli-
chen Auftakt für die rechtsrheinische Innenstadt. 
 
Gleichwohl werden die städtebauliche Entwicklung des Deutzer 
Hafens bzw. die voraussehbaren Auswirkungen dieser Entwick-
lung, insbesondere die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkun-
gen, im Verfahren berücksichtigt. Die Datengrundlagen der zu er-
stellenden Gutachten werden aufeinander abgestimmt. Gleicher-
maßen wird auch untersucht, welche Auswirkungen ohne die Ent-
wicklung des Deutzer Hafens zu erwarten sind, da die Realisie-
rungshorizonte aufgrund der unterschiedlichen Größe der Vorha-
ben durchaus unterschiedlich sein können. 
13.3 Kein Umfeld für Hochhaus 
Dem Standort mangele es an der Zentralität des Umfel-
des, die eine Solitärbebauung in dieser Größe/Höhe 
möglicherweise rechtfertigen würde. 
nein siehe lfd. Nr. 4.6 
13.4 Verkehrliche Auswirkungen ja siehe lfd. Nr. 1.3

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/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wie viele weitere Arbeitsplätze mit der Errichtung des 
Hochpunktes verbunden wären, werde derzeit nicht kom-
muniziert. Es wird befürchtet, dass sich die ohnehin un-
gelöste Verkehrssituation weiter verschlechtern wird. 
13.5 Erschließung Deutzer Hafen 
Es gebe noch keine Empfehlung zur Lösung der Ver-
kehrsanbindung des Deutzer Hafens. Mehrere Ertüchti-
gungen seien angedacht, diese stellten aber alle keine 
zufriedenstellende Lösung dar und führten im Ergebnis 
nur zu einer suboptimalen Verkehrserschließung. 
Kenntnisnahme Die äußere Erschließung für das Plangebiet Deutzer Hafen wird 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Deutzer Hafen und 
damit in Zusammenhang stehenden Planungen geprüft (siehe 
Werkstattbericht Deutzer Hafen und lfd. Nr. 1.3). 
Die Erschließung für das Plangebiet „Hochpunkt Siegburger 
Straße“ ist mit der Erschließungsplanung für den Deutzer Hafen 
abgestimmt. 
13.6 Auswirkungen 
Weitere Themen wie Schallwirkungen, Schattenwurf etc. 
würden nicht näher ausgeführt und sind selbstverständ-
lich in der Gesamtkonzeption zu untersuchen. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die genann-
ten, planbedingten Auswirkungen untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). 
14 Stellungnahme 14   
14.1 Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung im Sinne 
von § 1 Abs. 4 BauGB 
Vorliegend würde das Planvorhaben unter mehreren Ge-
sichtspunkten, vor allem aber in Bezug auf das Kriterium 
„Verkehr“ gegen die Ziele der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 
Nr. 3 Satz 8 ROG) und der Verordnung über den Landes-
entwicklungsplan NRW (6.1-5 LEP) verstoßen. 
Das Planvorhaben führe zu mehr Verkehr auf der bereits 
jetzt schon überlasteten Siegburger Straße und den um-
liegenden Straßen, was sich mit der Umsetzung des 
Planvorhabens am Deutzer Hafen noch weiter verschär-
fen wird. 
Den Planunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die be-
absichtigte Planung durch umweltverträgliche und sied-
nein Der Bebauungsplan kann gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flä-
chennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan 
der Stadt Köln wurde von der Bezirksregierung Köln genehmigt 
und ist den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an-
gepasst. Die planbedingten Auswirkungen, insbesondere die 
Auswirkungen durch planbedingte Mehrverkehre, werden im wei-
teren Verfahren untersucht. Öffentliche und private Belange wer-
den gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 
Abs. 7 BauGB).

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/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
lungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Ver-
sorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensquali-
tät und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens bei-
trage. 
Die Belange der Eigentümer in der südöstlich gelegenen 
Wohnsiedlung und der nordwestlich befindlichen Grund-
stücke sowie der Anlieger der Siegburger Straße würden 
kaum berücksichtigt. 
14.2 Verstoß gegen abstandsrechtliche Bestimmungen 
Ob die Mindestabstandsflächen vorliegend eingehalten 
werden, stehe nicht fest und werde erst im weiteren Ver-
fahren geprüft. 
ja Das Vorhaben hält die nach Landesbauordnung erforderlichen 
Abstandsflächen ein. 
14.3 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Das geplante Hochhaus führe unmittelbar zur Verschat-
tung der südöstlich gelegenen Wohngebäude und der 
nordwestlich befindlichen Grundstücke. 
Rechtlich kann hierzu eine unverbindliche, veraltete Wer-
tung aus dem Hochhauskonzept Köln 2003, das zu kei-
nem Zeitpunkt als ein verbindliches Konzept beschlossen 
wurde, nicht für die vorliegend planerisch im Einzelfall 
vorzunehmende Betrachtung maßgeblich sein. 
Es wird befürchtet, dass nachteilige Auswirkungen auf 
gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 
Abs. 6 Nr. 1 und 7c BauGB entstehen werden. 
ja Die Auswirkungen des geplanten Hochpunktes auf die angren-
zende Bebauung / Nutzungen hinsichtlich Besonnung / Verschat-
tung wird im weiteren Verfahren untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5 und 
2.1). 
Die 2x10-Punkte-Checkliste des „Hochhauskonzept 2003“ ist 
keine Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschut-
zes (siehe lfd. Nr. 15.3). Die Checkliste stellt eine informelle 
Checkliste dar, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses 
gem. Hochhauskonzept berücksichtigt werden soll. Sie beinhaltet 
allgemeine und architektonische Anforderungen die ein Hoch-
haus (Gebäude ab 60,00 m) zur Erfüllung eines hohen Qualitäts-
standards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und 
ersetzt keine gesetzlichen Anforderungen an das Bebauungs-
planverfahren. 
Hinweis: Das geplante Hochhaus bleibt unterhalb des Kriteriums 
von 60 m Gebäudehöhe, bei deren Überschreiten besondere 
Qualitätsstandards durch das Hochhauskonzept 2003 formuliert 
werden.

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/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
14.4 Nachteilige Auswirkungen wegen Beeinflussung der 
Windströmung 
Es wird ein Gutachten (Strömungsuntersuchung) gefor-
dert, das untersucht, ob die Auswirkungen auf die Wind- 
und Luftströmung rechtlich zumutbar sind und welche 
Auswirkungen das Planvorhaben auf die umliegenden 
Gebäude haben. Aus den Anlagen, 2x10-Punkte-Check-
liste und aus der Planbegründung die auf das Hochhaus-
konzept basiert, werden bezüglich der Notwendigkeit ei-
nes strömungstechnischen Gutachtens widersprüchliche 
Angaben gemacht.  Das Hochhauskonzept sei veraltet, 
habe keinen Rechtsnormcharakter und kann die Prüfung 
der Planungsbelange gem. § 1 Abs. 6 und 7 nicht erset-
zen. 
Im unteren Bereich des Hochhauses bilde sich bei star-
kem Wind ein hufeisenförmiger Wirbel aus, der durch 
vorgelagerte Gebäude noch verstärkt wird. Die Planung 
sehe eine vorgelagerte Bebauung in einer Ausrichtung 
vor, die von häufig auftretenden Starkwinden aus Nord-
westrichtung betroffen ist. Die dann davon ausgehenden 
Wirbelschleppen seien teilweise geeignet, Schäden an 
der Bedachung der auf der Leeseite liegenden Wohnbe-
bauung zu verursachen. Entsprechende nachteilige Aus-
wirkungen seien auch in Bezug auf die Grundstücke 
nordwestlich des geplanten Hochhauses zu erwarten, 
sollte der Wind aus südöstlicher Richtung kommen. 
ja Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen des Hochpunk-
tes auf die Windverhältnisse untersucht und im Rahmen der Ab-
wägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. (siehe lfd. Nr. 1.5 
und 4.2). 
14.5 Klima 
Bei schwacher Luftbewegung an heißen Tagen werde 
insbesondere auf der Leeseite eine Stagnation hervorge-
rufen, die die benachbarte Wohnbebauung erheblich be-
nachteiligt. Zudem werde die Luft an Hitzetagen durch 
das geplante Hochhaus zusätzlich aufgeheizt. In Bezug 
auf die Grundstücke nordwestlich des geplanten Hoch-
punktes seien durch die „Barrierewirkung“ verminderte 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5).

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/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Luftströmungen zu erwarten, die zu einer zusätzlichen 
Aufheizung an Hitzetagen beitrage. Darüber hinaus sei 
zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung keine 
durchgehenden Grünzüge vorhanden sind, die eine Hit-
zeentwicklung kompensieren würden. 
Es wird befürchtet, dass nachteilige Auswirkungen auf 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 
Abs. 6 Nr. 1 und 7c BauGB entstehen werden. 
14.6 Nicht ausreichende Stellplätze vorgesehen 
Der Bedarf für insgesamt 30.800 m² Bürofläche liege bei 
645 Stellplätzen, geplant seien jedoch nur 300 Stell-
plätze. Das Vorhaben beeinflusse die Parkplatzsituation 
auf der Siegburger Straße zum Nachteil der Anlieger. 
ja Die zu errichtenden Stellplätze werden entsprechend den rechtli-
chen Vorgaben ermittelt. Im Verfahren wird ein Mobilitätskonzept 
erstellt. 
14.7 Kein Umfeld für Hochhaus 
Weder im Plangebiet noch in den umliegenden Bauge-
bieten sei ein Gebäude mit einer vergleichbaren Höhe 
vorhanden. Damit wirke das geplante Hochhaus wie ein 
„Fremdkörper“ zur Bebauung in der näheren Umgebung. 
Das Hochsilo, auf dessen Höhe (60 m) in der Begrün-
dung verwiesen werde, könnte gerade im Rahmen der 
Entwicklung des Deutzer Hafens wegfallen. Zudem 
könne auch die in der Entwicklung befindliche Bebauung 
im Deutzer Hafen nicht für die Betrachtung herangezo-
gen werden, da deren Realisierung im Einzelnen fraglich 
sei. 
nein Siehe lfd. Nr. 13.2 
Die Umsetzung des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen be-
findet sich auf einem guten Weg. Der Vorgabenbeschluss für den 
Bebauungsplan Deutzer Hafen sowie die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes ist gefasst. Die aktuelle Planung kann dem 
Werkstattbericht (siehe Ratsinformationssystem Köln Nr. 
0433/2021) entnommen werden. 
 
Das städtebauliche Konzept im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ ist das Er-
gebnis eines eigenständigen Qualifizierungsverfahrens. 
 
Das Hochsilo der Mühlenbebauung steht unter Denkmalschutz 
und kann somit als beständige Bezugsgröße sowohl für die Ent-
wicklung im Deutzer Hafen als auch für den geplanten Hochpunkt 
herangezogen werden (siehe lfd. Nr. 4.6). 
14.8 (Kein) Zusammenhang zu Hochhausbebauung im 
Deutzer Hafen 
Es würde der Eindruck entstehen, dass das Hochhaus im 
Zusammenhang mit der Bebauung im Deutzer Hafen auf 
nein Siehe lfd. Nr. 4.6 und 14.7 
Der geplante Hochpunkt markiert allein oder im Ensemble mit 
weiteren geplanten Hochpunkten im Bereich des Deutzer Hafens 
den südlichen Auftakt der rechtsrheinischen Innenstadt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der anderen Straßenseite steht und damit auf der fal-
schen Straßenseite. 
Durch die Entwicklung eines urbanen Quartiers im Bereich des 
Deutzer Hafens ergibt sich die Chance, die Trennwirkung der 
Siegburger Straße aufzuheben und das Hafenareal in den Stadt-
teil zu integrieren. Baulich-räumliche sowie funktionale Verflech-
tungen unterstützen dieses städtebauliche Ziel. 
14.9 Gesamtkonzept 
Es wird ein Konzept für das gesamte Gewerbegebiet 
nordwestlich des geplanten Hochhauses gefordert, das 
eine Bebauung mit Hochpunkten für Wohn- und/oder ge-
werbliche Nutzung vorsehen sollte. 
nein Die Stellungnahme bezieht sich auf das zusammenhängende 
Gewerbegebiet östlich der Siegburger Straße, in dem das Vorha-
ben liegt. Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Einleitung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Teilfläche 
gestellt, die unabhängig von einer Gesamtbetrachtung entwickelt 
werden kann. Aktuell wird für ein Gesamtkonzept seitens der 
Stadt Köln kein Planungsbedarf gesehen. Es steht jedem Grund-
stückseigentümer frei, eigene Entwicklungen mit der Stadt Köln 
abzustimmen und eigenständige Anträge auf Einleitung eines Be-
bauungsplanverfahrens zu stellen. 
14.10 Erdrückende Wirkung 
Das geplante Hochhaus verstoße gegen das Rücksicht-
nahmegebot und sei mit den Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu vereinbaren. 
nein Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung und als Abwä-
gungsgrundlage werden im weiteren Verfahren Fachgutachten 
erstellt (siehe lfd. Nr. 1.5). Auf deren Grundlage werden dann pri-
vate und öffentliche Belange miteinander und gegeneinander 
gem. § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen werden. 
14.11 Zunahme Verkehrslärm - Schiene 
Es wird befürchtet, dass das geplante Hochhaus zusätz-
lich eine Reflexion der Schallwellen, ausgehend von der 
Güterbahnstrecke, verursacht, die sich weit im Ortsteil 
Deutz-Poll auswirkt. 
ja  siehe lfd. Nr. 5.1 
14.12 Verkehrskonzept 
Aufgrund der Entwicklung des Deutzer Hafens sei damit 
zu rechnen, dass es zu einer Verkehrsüberlastung in der 
Umgebung und vor allem auf der Siegburger Straße kom-
men wird. Eine Steigerung des Verkehrsaufkommens 
durch das Vorhaben würde eine unzumutbare verschärfte 
Verkehrsüberlastung bedeuten. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden sowohl eine 
Verkehrsuntersuchung wie ein Mobilitätskonzept erstellt. Die Da-
tengrundlagen werden mit dem Bebauungsplanverfahren zum 
Deutzer Hafen abgestimmt (siehe lfd. Nr. 1.3). 
Auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligungen wird das Gutach-
tenerfordernis bzw. der Gutachtenumfang festgelegt. Insofern 
können die Ergebnisse erforderlicher Fachgutachten zu diesem

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/ 28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ob tatsächlich alternative Mobilitätsangebote gegeben 
seien und in Anspruch genommen würden, sei sehr zwei-
felhaft. Es sei zweifelhaft, ob die bestehende Stadtbahnli-
nie 7 und die angedachte S-Bahnhaltestelle Deutzer Ha-
fen (Linie 16), in Zukunft das Verkehrsaufkommen bewäl-
tigen kann. 
Es wird kritisiert, dass das bereits feststehende Problem 
der zu erwartenden Verkehrsüberlastung aufgrund des 
Vorhabens und der damit gegebene Nutzungskonflikt im 
Verhältnis zur Nachbarschaft im Rahmen der Planung 
zunächst unberücksichtigt bleibe, was rechtlich nicht zu-
lässig sei. Die Konfliktbewältigung habe im Rahmen des 
Bebauungsplans stattzufinden. 
Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die Konfliktbewältigung findet im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. 
14.13 Städtebauliche Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 
Abs. 3 BauGB 
Eine Bauleitplanung sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 
nur dann erforderlich, wenn ihr eine Planungskonzeption 
zur Verwirklichung von städtebaulichen Belangen zu-
grunde liege. Das sei aus den Planunterlagen nicht zu er-
kennen. 
nein Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung 
des geplanten Hochpunktes an der Siegburger Straße geschaf-
fen werden. Es besteht ein Planerfordernis, da die städtebauliche 
Konzeption der Vorhabenträgerin auf Grundlage des vorhande-
nen Planungsrechts nicht realisierbar ist. 
siehe lfd. Nr. 3.1 
15 Stellungnahme 15 
 
Diese Stellungnahme ist mit einer Unterschriftenliste 
eingegangen. Es haben circa 345 Bürger unterschrie-
ben, um die vorgebrachten Belange dieser Stellung-
nahme zu unterstützen. 
  
15.1 Fließender Verkehr einschließlich ÖPNV 
Die neuen Wohnansiedlungen in Porz und die geplante 
Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 bis Langel seien für 
die nahe Zukunft in alle Überlegungen einzubeziehen. 
Durch die gemeinsame Nutzung der Siegburger Straße 
durch den Individualverkehr und die Stadtbahn träten in 
den Stoßzeiten regelmäßig Verspätungen der Linie 7 auf. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden ein Verkehrs-
untersuchung und ein Mobilitätskonzept erstellt (siehe lfd. Nr. 
1.5). 
 
Die Datengrundlagen für die Verkehrsuntersuchung werden mit 
den Datengrundlagen im Bebauungsplanverfahren zum Deutzer 
Hafen abgestimmt (siehe lfd. Nr. 1.3).

- 28 - 
 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Eine Möglichkeit der Abhilfe sei nicht erkennbar. Die von 
politischer Seite angestrebte Erhöhung der Taktfrequenz 
bereite Probleme bezüglich der Gleisauslastung im Be-
reich westlich der Haltestelle Deutzer Freiheit. Eine Wei-
terführung der Gleise für einen Anschluss der Linie 7 (o-
der auch 8) an den Bahnhof Messe/Deutz sei technisch 
im Hinblick auf die mit Kurvenüberhöhung gestalteten 
Gleise der Linien 1 und 9 an der rechtsrheinischen 
Rampe der Deutzer Brücke extrem schwierig. 
Das Projekt der geplanten Linie S16 auf den Gleisen der 
Deutschen Bahn befinde sich noch in der sehr frühen 
Phase der Machbarkeitsstudie. Ob durch die Lage der 
geplanten Bebauung möglicherweise sogar die Anord-
nung eines zusätzlichen Gleises für den dortigen Halte-
punkt erschwert würde, wäre hier mit zu prüfen. Damit 
läge eine eventuell mögliche Verkehrsentlastung erst in 
der ferneren Zukunft. 
Die geplante Umgestaltung der Siegburger Straße könne 
in einem Abschnitt den Radverkehr begünstigen, dieser 
Vorteil endet aber spätestens an der Haltestelle „Raiffei-
senstraße“ der Stadtbahnlinie 7. Insgesamt könne kein 
größeres Verkehrsaufkommen verkraftet werden. Eine 
Steigerung des Verkehrs an dieser Stelle sei mit Blick auf 
die beidseitig gegebene Wohnbebauung dem Ortsteil 
nicht zuzumuten. 
Die Verlängerung des Rolshover Kirchweg sei überflüs-
sig, da durch die Max-Glomsda-Straße und die Straße 
Am Grauen Stein der Verkehr vom östlichen Zubringer 
zum Rolshover Kirchweg geleitet würde. Der Rolshover 
Kirchweg sei ein zentraler Schulweg. Die Straße würde 
nachmittags von vielen Kindern im Grundschulalter ge-
nutzt, um die Sportanlagen des Vereins Deutz 05 zu nut-
zen. Ferner wird der Rolshover Kirchweg von vielen, vor-
Insbesondere werden gesicherte Netzergänzungen bzw. Ertüchti-
gungen im angrenzenden Verkehrsnetz berücksichtigt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
nehmlich älteren Friedhofsbesuchern (z. T. mit Rollato-
ren) gequert, die die Gräber ihrer Angehörigen auf dem 
Deutzer Friedhof besuchen. Die Wohnbebauung führe 
weiter dazu, dass sich hier auch viele jüngere Kinder auf-
halten. Es wäre kaum zu verantworten, dort zusätzlichen 
Verkehr hinzuleiten. 
Der Ausbau der Porzer Ringstraße – über oder unter 
dem Güterbahnhof Gremberghoven und der Autobahn 
A4 hinweg – wäre dann sinnvoll, wenn sich der Verkehr 
in den Stoßzeiten nicht jetzt schon auf dem östlichen Zu-
bringer stauen würde. Dann könnte das umgestaltete Ha-
fengebiet und auch der Hochpunkt Siegburger Straße z. 
B. über die Straße im Hasental erreicht werden. Es wird 
befürchtet, dass die Maßnahme aus Kostengründen nicht 
weiterverfolgt wird. Sie könne keinen entlastenden Bei-
trag zur Änderung des Bebauungsplans leisten. 
15.2 Ruhender Verkehr 
Aus dem Parkraumkonzept für den Deutzer Hafen sei er-
kennbar, dass für den ruhenden Verkehr Straßen des 
Ortsteils Poll mit vorgesehen seien, die heute schon aus-
gelastet sind. Wenn in der Allerseelenstraße links und 
rechts durchgehend Fahrzeuge stünden, sei kein Begeg-
nungsverkehr mehr möglich. Die Parkmöglichkeiten auf 
dem Rolshover Kirchweg wären nach dem Bezug der 
neuen Bürogebäude der Firmen Strabag und Züblin so 
ausgelastet, dass Beerdigungsteilnehmende des Deutzer 
Friedhofs entfernt liegende Straßen aufsuchen müssten. 
Der südöstliche Bereich des Rolshover Kirchwegs sei 
durch die wachsende Zahl von Beschäftigten des TÜV 
Rheinland während der Bürozeiten ebenfalls vollständig 
belegt. 
teilweise Für die Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen wird zurzeit ein 
umfassendes Mobilitätskonzept erarbeitet, das unter Berücksich-
tigung der ermittelten Verkehrsdaten und –prognosen, Maßnah-
men für die Abwicklung der zusätzlich entstehenden Verkehre, 
den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, die Errich-
tung von Mobilitätstationen sowie Lösungen für den ruhenden 
Verkehr beinhalten wird (siehe Werkstattbericht Deutzer Hafen). 
 
Der notwendige Stellplatzbedarf durch den geplanten Hochpunkt 
muss auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Die 
zu errichtenden Stellplätze werden entsprechend der rechtlichen 
Vorgaben ermittelt. (siehe lfd. Nr. 7.4 und 14.6). 
 
Planungsziel - sowohl im Zusammenhang mit der städtebauli-
chen Entwicklung Deutzer Hafen als auch im Zusammenhang mit 
dem geplanten Hochpunkt – ist es, den öffentlichen Parkraum im 
Umfeld, insbesondere in der Allerseelenstraße und entlang des 
Rolshover Kirchwegs, nicht weiter zu belasten. Dies soll auch

- 30 - 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
durch die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes unterstützt wer-
den. 
15.3 Luftströmungen 
Die Zunahme der Häufigkeit von Stürmen über Deutsch-
land und auch über Köln durch die Klimaänderung werde 
mit der Verwendung einer 17 Jahre alten Checkliste 
„Hochhauskonzept“ wohl kaum hinreichend berücksich-
tigt. Bei starkem Wind und bei Stürmen würden durch ein 
Hochhaus verschiedene Auswirkungen verursacht. 
Im unteren Bereich des Hochhauses bilde sich bei star-
kem Wind ein hufeisenförmiger Wirbel aus, der durch 
vorgelagerte Gebäude noch verstärkt wird. Die Planung 
sehe eine vorgelagerte Bebauung in einer Ausrichtung 
vor, die von häufig auftretenden Starkwinden aus Nord-
westrichtung betroffen ist. Die davon ausgehenden Wir-
belschleppen seien teilweise geeignet, Schäden an der 
Bedachung der auf der Leeseite liegenden Wohnbebau-
ung zu verursachen. Die notwendige Studie mit detaillier-
ten Strömungsuntersuchungen zur Analyse der Auswir-
kungen auf das nähere Umfeld sei im Rahmen einer voll-
ständigen Umweltprüfung vorzunehmen. 
Das geplante Hochhaus habe gerade die Grenze von 60 
m erreicht, bei der mache Fachleute im Jahr 2003 mein-
ten, auf die Untersuchung der Luftströmungen verzichten 
zu können. Unter Berücksichtigung der inzwischen einge-
tretenen Klimaänderung könne man diese Höhe heute 
ohne weitergehende Untersuchungen nicht mehr gelten 
lassen. 
Bei schwacher Luftbewegung an heißen Tagen werde 
insbesondere auf der Leeseite eine Stagnation hervorge-
rufen, die die benachbarte Wohnbebauung erheblich be-
nachteiligt. Zudem werde die Luft an Hitzetagen durch 
das geplante Hochhaus zusätzlich aufgeheizt. 
ja Die Windwirkung des Hochpunktes wird untersucht (siehe lfd. Nr. 
1.5). Zusätzlich werden mögliche, klimatische Auswirkungen ge-
prüft (siehe lfd. Nr. 1.4 und 4.2). 
 
Bzgl. der Verwendung der Checkliste aus dem Hochhauskonzept 
2003, siehe lfd. Nr. 14.3 
 
Bzgl. Begrünung (siehe lfd. Nr. 14.4). 
 
Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenent-
wicklung gem. § 13a BauGB sind gegeben, somit kann auf die 
Erstellung eines Umweltberichts verzichtet werden. Belange des 
Umweltschutzes werden gleichwohl ermittelt, beschrieben, be-
wertet und in die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt 
(siehe lfd. Nr. 6.3).

- 31 - 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Im rechtsrheinischen Köln gebe es keine so durchgehen-
den Grünzüge wie auf der linksrheinischen Seite. Im Hin-
blick auf die Zunahme der Hitzetage seien aber die Be-
grünung und die Durchlüftung des Nahbereichs von so 
großer Bedeutung, dass eine Hochhausansiedlung ohne 
Umweltprüfung nicht erfolgen sollte. Es sei verwunder-
lich, wenn nicht auf zusätzliche Grünfläche geachtet 
werde. 
15.4 Zunahme Verkehrslärm - Schiene 
Es wird befürchtet, dass das geplante Hochhaus zusätz-
lich eine Reflexion der Schallwellen, ausgehend von der 
Güterbahnstrecke, verursacht, die sich weit im Ortsteil 
Deutz-Poll auswirkt. Aufgrund der extremen Schallquelle 
„Güterbahnstrecke“ sei eine ausführliche Untersuchung 
unabdingbar. 
ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung 
erstellt. (siehe lfd. Nr. 5.1). 
15.5 Auswirkung des Hochpunktes auf Besonnungsdauer 
Die Aussage „Das Erfordernis für die Erstellung einer 
Verschattungsstudie wird in Abstimmung mit den 
Fachämtern nicht gesehen, da im Umfeld keine Wohnbe-
bauung betroffen ist“ sei grob falsch und verdeutliche die 
Oberflächlichkeit, mit der hier die Belange der Poller Bür-
gerschaft sowohl von den sachbearbeitenden Büros als 
auch von den Fachbehörden berücksichtigt würden. Tat-
sächlich sei eine erhebliche Beschattung vieler Wohnge-
bäude und Gärten gegeben, die nicht hingenommen wer-
den könne. 
Wieweit sich die Reflexion von Sonnenstrahlen durch die 
Verglasung des Hochhauses auf Teile der Wohnbebau-
ung auswirke, sei sorgfältig zu überprüfen. 
ja siehe lfd. Nr. 2.1 
15.6 Kein Umfeld für Hochhaus 
Der Blick auf die direkt südöstlich angrenzende Bebau-
ung in Poll werde nicht dargestellt. Die nicht nur opti-
teilweise Die Darstellungen des Vorhabens auf dem Aushangplakat der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
verfolgen den Zweck einer Anstoßwirkung und sollen die Öffent-
lichkeit und die Bürgerschaft dazu animieren sich am Verfahren

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/ 33 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
schen Auswirkungen des Hochhauses auf die dort vor-
handene Bebauung würden nicht betrachtet. Die Aus-
sage, der Hochpunkt füge sich in den Bestand sowie die 
Planungen zum Deutzer Hafen ein, sei unzutreffend. 
Wenn das Hochhaus nicht als vereinzelter Solitär auftre-
ten solle, wären weitere Planungsdetails für den Bereich 
des Deutzer Hafens abzuwarten. 
Wieweit ein Hochhaus unter Umständen noch zu Werbe-
zwecken genutzt werde und die Lichtverschmutzung im 
Nahbereich steigere, bleibe bisher ungeklärt. Auch mögli-
che Antennenaufbauten, wie sie vielfach auf Hochhäu-
sern zu sehen seien, würden die gestalterische Einbin-
dung nicht fördern. 
zu beteiligen. Diese Abbildungen haben nicht den Anspruch,  das 
Vorhaben abschließend darzustellen. Im weiteren Verfahren und 
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Rahmen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans gem. § 12 BauGB detaillierte Planungsunter-
lagen erstellt. Diese werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB, im Rahmen 
der Offenlage, der Öffentlichkeit für weitere Stellungnahmen er-
neut zur Verfügung gestellt. 
 
Die Auswirkungen, die durch das Vorhaben „Hochpunkt Siegbur-
ger Straße in Köln- Deutz“ ausgelöst werden, werden durch die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
und durch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 
1 BauGB ermittelt. Diese werden im weiteren Verfahren als Ab-
wägungsmaterial berücksichtigt. (siehe lfd. Nr. 1.5). 
 
Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung 
des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbeschluss 
27.09.2018, Fortschreibung April 2020) wird berücksichtigt (siehe 
lfd. Nr. 4.6). 
 
Gestalterische Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ent-
wickelt. Um unzumutbaren Beeinträchtigungen des Umfelds 
durch Werbeanlagen, Lichtverschmutzung o. ä. zu vermeiden, 
können – soweit notwendig - entsprechende Festsetzungen im 
Bebauungsplan und/oder Regelungen im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens getroffen werden. 
15.7 Alternative zur Minderung der negativen Auswirkun-
gen 
Es wird vorgeschlagen, den Standort des geplanten 
Hochhauses und der VII-geschossigen Blockbebauung 
zu tauschen. Dadurch könne der Einfluss auf den fließen-
den und ruhenden Verkehr nicht gemindert werden, die 
nein Das Vorhaben ist das Ergebnis eines städtebaulichen Qualifizie-
rungsverfahrens, siehe lfd. Nr. 4.6.  
 
Die vorgeschlagene Alternative der Baukörperanordnung drängt 
sich städtebaulich nicht auf. Der geplante Hochhausstandort soll 
den Auftakt der südlichen Innenstadt markieren.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
übrigen Nachteile könnten dadurch aber wesentlich ver-
mindert werden. 
Die Auswirkungen auf die Besonnungssituation der angrenzen-
den Bebauung werden geprüft, siehe lfd. Nr. 2.1 
15.8 Bedarf Büroflächen 
Der Nutzen des Hochpunktes für die Stadt Köln und auch 
für den Stadtbezirk 1 ist unter Berücksichtigung der sehr 
positiv zu bewertenden Home-Office-Entwicklung zumin-
dest fraglich. 
Kenntnisnahme siehe lfd. Nr. 3.1 
15.9 Die Bewertung auf Basis einer Checkliste „Hochhauskon-
zept“, die aus dem Jahr 2003 stammt, könne unter Be-
rücksichtigung der schon eingetretenen Klimaänderun-
gen hier kaum als Maßstab gewertet werden, sondern 
wirke sehr veraltet. 
Kenntnisnahme Die Checkliste „Hochhauskonzept 2003“ stellt eine informelle 
Checkliste dar, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses 
gem. Hochhauskonzept berücksichtigt werden soll. Sie beinhaltet 
allgemeine und architektonische Anforderungen die ein Hoch-
punkt zur Erfüllung eines hohen Qualitätsstandards erfüllen 
muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine ge-
setzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren.  
15.10 Beschleunigtes Verfahren – keine Umweltprüfung  
Die Durchführung einer vollständigen Umweltprüfung für 
das Vorhaben und der damit verbundenen Hochhausan-
ordnung erscheine dringend notwendig. 
teilweise Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplan-
verfahrens gem. § 13a BauGB liegen vor: Es handelt sich um ei-
nen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Auf die Erstellung ei-
nes Umweltberichtes kann verzichtet werden. Belange des Um-
weltschutzes werden gleichwohl ermittelt, beschrieben, bewertet 
und in die Abwägung eingestellt (siehe lfd. Nr. 6.3). 
15.11 Handschriftliche Anmerkungen auf 2x10-Punkte-
Checkliste (Anhang zur Stellungnahme) 
Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass die gestalte-
rische Einbindung, zur umgebenden gestalterischen 
Struktur und zu anderen (Hochhaus-) Projekten im nähe-
ren und weiteren Umfeld in eine positiv zu bewertende 
Beziehung trete. 
 
Es würde keine Behebung der Strukturdefizite im Umfeld 
passieren. 
 
teilweise Zur Entwicklung des Standortes wurde ein Qualifizierungsverfah-
ren durchgeführt. Das städtebauliche und funktionale Konzept für 
die Entwicklung des Deutzer Hafens (Integrierter Plan, Ratsbe-
schluss 27.09.2018; Fortschreibung April 2020) wurde bereits im 
Wettbewerb und wird auch im Bebauungsplanverfahren berück-
sichtigt. Im Zusammenspiel mit den vis-a-vis geplanten Hoch-
punkten kann eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innenstadt 
entstehen, siehe lfd. Nr. 4.6. 
Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es unter anderem auch, 
Strukturdefizite auszugleichen. Dies gelingt insbesondere durch 
die Stärkung der bestehenden Wegebeziehungen zum geplanten

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/ 35 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es würden keine zusätzlichen Freiflächen oder kulturelle 
Einrichtungen entstehen. 
 
Die Lichtverschmutzung würde zunehmen. 
 
Die Vorgaben der 2x10-Punkte-Checkliste zur Verschat-
tung und zur Untersuchung der Windwirkung für Ge-
bäude ab einer Höhe von 60m seien nicht ausreichend. 
 
Der Sachverhalt, das Erfordernis für die Erstellung einer 
Verschattungsstudie sei mit den Fachämtern nicht gese-
hen worden, da im Umfeld keine Wohnbebauung betrof-
fen sei, wurde nicht zutreffend beschrieben. 
Nachversorgungsgebiet Siegburger Straße und zum Deutzer Ha-
fen, siehe lfd. Nr. 4.6, 9.4 und 15.7. Zusätzlich ist im Plangebiet 
eine Platzfläche geplant. 
Um unzumutbaren Beeinträchtigungen des Umfelds durch Wer-
beanlagen, Lichtverschmutzung o. ä. zu vermeiden, können – so-
weit notwendig - entsprechende Festsetzungen im Bebauungs-
plan getroffen werden, siehe lfd. Nr. 15.6. 
 
Bzgl. der Verwendung der Checkliste aus dem Hochhauskonzept 
2003, siehe lfd. Nr. 14.3 
 
Im weiteren Verfahren werden die Auswirkungen des Hochpunk-
tes auf die Besonnungsdauer im Umfeld sowie die Windwirkung 
untersucht, siehe lfd. Nr. 1.5, 2.1 und 4.2. 
16 Stellungnahme 16   
16.1 Höhenentwicklung 
Die bisherigen Gebäude hätten bereits eine stattliche 
Größe und gliederten sich gut in die Reihe der angren-
zenden Bürogebäude an der Siegburger Straße ein. 
An die Höhenbegrenzungen im Bebauungsplan müssten 
sich alle halten. Eine Änderung als Gefälligkeit für einen 
bestimmten Arbeitgeber sei nicht verhältnismäßig. 
nein Für das geplante Vorhaben wird ein vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan aufgestellt. Ein Bauleitplanverfahren unterliegt den ge-
setzlichen Anforderungen des Baugesetzbuches und der Pla-
nungshoheit der Stadt Köln mit ihrer Abwägungsentscheidung. 
Der Begriff der „Gefälligkeit“ muss daher strikt zurückgewiesen 
werden. 
16.2 Beteiligung 
Es wird darum gebeten, die Bürger am Verfahren zu be-
teiligen. 
ja Siehe lfd. Nr. 1.6 
17 Stellungnahme 17   
17.1 Auswirkungen ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB untersucht (siehe lfd. Nr. 1.4 und 1.5).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Zusätzlicher Büroraum an den schon großen vorhande-
nen und neu entstehenden Büroflächen im Deutzer Ha-
fen mit den entsprechenden Arbeitsplätzen hätten erheb-
liche Auswirkungen auf den Stadtteil Poll. 
Es werde eine massive Verschattung der Wohnbebauung 
an der Allerseelenstraße und des Rolshover Kirchwegs 
sowie der angrenzenden Siedlung rund um den Efeuplatz 
befürchtet. 
Es wird eine fachkundige Untersuchung der Klimafolgen 
für die anliegenden Flächen – besonders vor dem Hinter-
grund steigender Temperaturen gefordert. 
17.2 Stärkung des Umweltverbunds 
 
- Um den zusätzlichen, durch das Neubauprojekt zu er-
wartenden MIV-Zielverkehr zu vermeiden, ist die Stär-
kung des Umweltverbunds (ÖPNV, Radfahrer*innen, 
und zu Fußgehende) zu empfehlen. 
- Taktverdichtung auf der Stadtbahnlinie über die Sieg-
burger Straße, auf werktäglich 5-Minuten. Die Stadt-
bahn sei jetzt schon überfüllt, so dass Fahrgäste an 
der Haltestelle Deutzer Freiheit stehen bleiben müss-
ten. Ein solcher Zustand sei in Bezug auf einen at-
traktiven Nahverkehr unhaltbar.  
- eine zusätzliche Stadtbahnverbindung über die Deut-
zer Freiheit in Richtung Bahnhof Köln Messe/Deutz 
und nach Möglichkeit weiter nach Mülheim. 
- Prüfung einer Erschließung des Deutzer Hafens 
durch Nutzung der bestehenden Hafenbahntrasse 
unter Beibehaltung der bestehenden Strecke über die 
Siegburger Str., damit auch bei Störungen eine Ver-
bindung nach Porz bestehen bleibt. Zusätzlich sei die 
Einrichtung eines Gleiswechsels an der Haltestelle 
Poller Kirchweg zu empfehlen. 
teilweise Die Stärkung des Umweltverbunds wird unterstützt. 
Zur verkehrlichen Einbindung der Planung „Hochpunkt Siegbur-
ger Straße in Köln Deutz“ wird ein Mobilitätskonzept erstellt, das 
die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt 
und auf eine Stärkung des Umweltverbunds gerichtet ist, siehe 
lfd. Nr. 1.3, 1.5 und 4.5. 
 
Die Stellungnahme bezieht sich auf verkehrliche Themen (bspw. 
Taktverdichtung Stadtbahn, neue Stadtbahnlinien, Ausbau Rad-
wegenetz), die räumlich weit über das Plangebiet und auch über 
die Regelungsinhalte des Bebauungsplans hinausgehen. 
 
Im Bebauungsplanverfahren können nur gesicherte Netzergän-
zungen bzw. Ertüchtigungen im angrenzenden Verkehrsnetz im 
Prognosehorizont 2030 berücksichtigt werden, die bei Erreichen 
des Planungsrechts auch umgesetzt sind, siehe lfd. Nr. 1.3. 
 
Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Deutzer Hafen 
untersuchten Planfälle möglicher Netzergänzungen werden im 
dortigen Verfahren geprüft und können aufgrund der im Verhält-
nis geringen Baumasse nicht in diesem Verfahren gelöst werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Eine schnelle Umsetzung der S-Bahnlinie S16 auch 
im Vorlaufbetrieb. Diese Verbindung sollte zeitgleich 
mit der Bebauung geschaffen werden, um den neuen 
Bewohner*innen des Quartiers eine attraktive S-
Bahn-Verbindung ins linksrheinische Köln zu ermögli-
chen. Mittelfristig sei der Bau eines zweiten Brücken-
bogens für die Südbrücke notwendig. 
- Fortsetzung des Radschnellweges von der Südbrü-
cke kommend, weiterführend bis zur Technischen 
Hochschule in Deutz. 
- Ausbau und besserer Schutz der Radwege auf der 
Siegburger Str. in Poll und Deutz. Die bestehenden 
Radwege seien bisher nur unzureichend gesichert 
und geschützt. 
- Im Zuge der neuen Planung sollten die Eigentümer 
angehalten werden, Werkswohnungen zur Verfügung 
zu stellen. Durch die Kombination von wohnortnahen 
Arbeitsplätzen, einem attraktiven ÖPNV-Angebot so-
wie einer guten Fuß- und Radinfrastruktur - schon im 
Vorfeld (!) der Baumaßnahmen - könne die Bedeu-
tung des motorisierten Individualverkehrs reduziert 
werden. 
- Die Verlängerung des Rolshover Kirchwegs bis zur 
Rolshover Straße sowie den Vollausbau der An-
schlussstelle „Am Grauen Stein“ wird aus verkehrli-
chen wie städtebaulichen Gründen abgelehnt. Beide 
Maßnahmen würden zu einem erhöhten Verkehr auf 
dem Rolshover Kirchweg führen. Es wird befürchtet, 
dass dadurch Poll nicht entlastet, sondern mit zusätz-
lichem Durchgangsverkehr belastet wird. 
- Die Siegburger Straße in Poll sollte ebenfalls durch 
bauliche Maßnahmen so umgestaltet werden, dass 
sie dem Anliegerverkehr eine höhere Priorität ein-
räumt und den Durchgangsverkehr deutlich reduziert. 
Die Bereitstellung von Werkswohnungen widerspricht der vorhan-
denen bzw. geplanten Festsetzung eines Gewerbegebietes im 
Plangebiet.

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/ 38 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ein noch höheres Verkehrsaufkommen könne auf 
dieser Verbindung nicht mehr verkraftet werden. Der 
bisherige Vorschlag aus der Planungspräsentation 
sei unzureichend, weil er im Grunde nur den Status 
Quo aufzeige und keine Lösungsvorschläge für die 
Zukunft biete. 
- Es wird angeregt, die Verkehrsplanungen flexibel zu 
gestalten, da sich der Mobilitätssplit der Zukunft nur 
schwer vorhersehen lasse. Es sei eine Planung vor-
zulegen, die die Stadt entsprechend anpassen kann. 
17.3 Bürgerbeteiligung 
Es wird darum gebeten, die Bürger am Verfahren zu be-
teiligen. 
ja siehe lfd. Nr. 1.6 
18 Stellungnahme 18   
18.1 Bebauungsplan Deutzer Hafen 
Die Einwenderin hat bereits im Verfahren zum Bebau-
ungsplan Deutzer Hafen im April 2019 Stellung genom-
men. Insbesondere werden Einschränkungen bzw. der 
Verlust der bisher bestehenden Blickbeziehungen in 
Richtung Westen befürchtet. 
Die vorbereitenden Untersuchungen zur städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen legten aus-
schließlich die Auswirkungen auf den räumlichen Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen zu-
grunde. Es bedürfe ergänzend der planerischen Bewälti-
gung der Auswirkungen auf die Umgebung, dies gelte 
auch für Verkehrslärmbeaufschlagung und Verkehr. 
Vorhandene gewerbliche Nutzungen, angrenzend an den 
Deutzer Hafen, müssten berücksichtigt werden. 
nein siehe lfd. Nr. 2.3 
Die vorhandenen, gewerblichen Nutzungen im Umfeld werden im 
Verfahren berücksichtigt (siehe lfd. Nr. 18.2). 
 
Die Einwenderin bemängelt die Auswirkungen der Entwicklungs-
maßnahme Deutzer Hafen auf das eigene Grundstück (außer-
halb des Plangebiets). Die Abwägung erfolgte im Bebauungs-
planverfahren Deutzer Hafen im Rahmen des Vorgabenbeschlus-
ses (Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2018). 
Eine ganzheitliche Betrachtung, insbesondere zum Thema Ver-
kehr, wird vorgenommen (siehe lfd. Nr. 13.2).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
18.2 Auswirkungen Hochhaus 
Es bedürfe der planerischen Bewältigung der Auswirkun-
gen im Umfeld, insbesondere hinsichtlich Verkehrslärm 
und Verkehr. Vorhandene bzw. die zulässige produzie-
rende gewerbliche Nutzung im Umfeld des Geltungsbe-
reiches zum Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger 
Straße in Köln – Deutz“ müssten berücksichtigt werden. 
Das vorhandene Planungsrecht werde nicht ausge-
schöpft. 
ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die planbe-
dingten Auswirkungen untersucht (siehe lfd. Nr. 1.5). Für die Be-
wertung der planbedingten Auswirkungen wird zwischen Be-
stand, Prognose Null-Fall und Prognose Plan-Fall unterschieden. 
Die Erkenntnisse aus den erstellten Gutachten werden im Rah-
men der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt.  
 
Zusätzlich werden die Auswirkungen von Gewerbelärm, der auf 
das Plangebiet „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln – Deutz“ 
einwirkt, sowie die Auswirkungen des planbedingten Gewerbe-
lärms (Tiefgaragenein-/ausfahrt, technische Anlagen, Anlieferver-
kehr) untersucht. Aufgrund der Beibehaltung der Gebietskatego-
rie „Gewerbegebiet“ ist nicht zu erwarten, dass die vorhandenen 
gewerblichen Nutzungen durch die „heranrückende“ Bürobebau-
ung in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. 
18.3 Bebauungsplans Nr. 69439/04 
Es wird vorgeschlagen, im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 69439/04 eine größere bauliche Ausnutz-
barkeit zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die 
Höhe baulicher Anlagen. 
nein Die Stellungnahme bezieht sich auf den rechtsverbindlichen Be-
bauungsplan östlich der Siegburger Straße (siehe lfd. Nr. 14.9). 
Stand 20.04.2021

Anlage 9: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB

120193 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
 
ANLAGE 9 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 – Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ 
in Köln-Deutz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 15.03.23 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 23.03.2023 bis zum 26.04.2023 einschließlich durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Bürger 1 
Ablehnung eines Bürohochhauses 
 
Wir sind entschieden gegen das Ziel, ein Bürohochaus mit 
einer Höhe von 60 Metern festzusetzen, da dies erhebli-
che Nachteile für uns als Bewohner einer zweigeschossi-
gen Reihenhausanlage mit sich bringen würde. Wir möch-
ten daher sechs schlagkräftige Argumente vorlegen, die 
unsere Ablehnung begründen. 
Wir bitten Sie daher eindringlich, das Ziel eines 60 Meter 
hohen Bürohochhausees zu überdenken und stattdessen 
eine verhältnismäßige – maximal sechs- bis siebenge-
schossige Bebauung zu beschließen, die sich in die be-
stehende Umgebung einfügt und die Interessen der An-
wohner berücksichtigt. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die städtebauliche Konzeption ist Ergebnis eines im Jahr 2019 
durchgeführten Architektenwettbewerbs (Richtlinie für Planungs-
wettbewerbe in der Fassung vom 31.01.2013), der zunächst eine 
maximal VII-geschossige Bebauung vorsah. Das Preisgericht 
empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der 
Untersuchung eines städtebaulichen Hochpunktes. Ein erster 
Preis wurde nicht vergeben. 
 
Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbser-
gebnisse deshalb weiterentwickelt. Leitidee des favorisierten Ent-
wurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus dem neu geplan-
ten Bürocampus und der neuen Konzernzentrale der STRABAG 
AG ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für 
die bauliche Entwicklung an der Siegburger Straße sind die 
Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Integrierten Plans für

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir sind davon überzeugt, dass dies einen angemesse-
nen Kompromiss zwischen den Interessen der Stadt, de-
nen der Investoren und denen der Anwohner darstellt. 
den Deutzer Hafen (Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses zum integrierten Plan vom 28.10.2020). 
 
Der Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfah-
rens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und zur Durchführung 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgt auf Grundlage 
der Hochhausstudie das Ziel, im Plangebiet einen 60 Meter ho-
hen Büroturm festzusetzen (Sitzung der Bezirksvertretung 1 (In-
nenstadt) am 04.06.2020 bzw. des Stadtentwicklungsausschus-
ses am 16.06.2020). Das weitere Verfahren fand unter stetiger 
Begleitung durch die Politik statt. Am 17.06.2021 fasste der 
Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. Im Vorfeld fand 
eine Anhörung in den Bezirksvertretungen Innenstadt und Porz 
statt. Die Mitteilung zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 wurde von den 
v. g. Gremien zur Kenntnis genommen. Ebenso werden den Gre-
mien sämtliche Stellungnahmen aus den nach dem Baugesetz-
buch vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren vorgelegt. In letz-
ter Instanz entscheidet der Rat der Stadt Köln über die vorge-
brachten Stellungnahmen und die aus dem Verfahren resultieren-
den Planung.   
1.2 Beeinträchtigung durch Verschattung 
 
1. Das geplante Bürohochhaus würde unsere Gesundheit 
durch Verschattung und Lichtmangel beeinträchtigen. Un-
sere Häuseranlage ist bereits nördlich ausgerichtet und 
lässt wenig Lichteinfall zu. Bereits jetzt – ohne den hohen 
Büroturm – werden in der Mitte eines Wohnzimmers im 
Erdgeschoss, bei hellem Tageslicht draußen, ohne einge-
schaltete elektrische Beleuchtung, nur unzureichende 
Lichtwerte von 15 bis 30 Lux gemessen. Die Norm für Ar-
beitsplätze setzt zum Vergleich mindestens 500 Lux vo-
raus. Elektrische Beleuchtung kann niemals einen vollwer-
tigen Ersatz für den ausreichenden Einfall von natürlichem 
Tageslicht leisten. Der Büroturm würde bei einer Höhe 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt über 40 m östlich des 
geplanten Hochpunktes. Nach Osten reichen die Abstandsflä-
chen auch mit einem Abstandsflächenfaktor 0,4 H nicht bis zur 
Mitte der angrenzenden – zwischen Bürocampus und Wohnbe-
bauung liegenden - Verkehrsflächen. 
 
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Beson-
nungsdauer von Wohnbebauung im Umfeld beurteilen zu kön-
nen, wurde eine Verschattungsuntersuchung (Peutz Consult 
GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021) erstellt. 
 
Zur Beurteilung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß 
§ 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB hinsichtlich einer ausreichenden Beson-
nung wird als Orientierungshilfe die Besonnungsdauer der DIN

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
von 60 Metern in unmittelbarer Nähe die Lichteinstrahlung 
zusätzlich behindern und den Lichtmangel verstärken. 
Dies würde nicht nur das Wohlbefinden beeinträchtigen, 
sondern zu einem erhöhten Risiko für Depressionen und 
Schlafstörungen führen. 
Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034) herangezogen, obwohl für 
Arbeitsräume in DIN 5034 Teil 1 keine Anforderungen definiert 
sind. 
 
Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale 
Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer 
der beiden Tage im Jahr, an denen der lichte Tag und die Nacht 
gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. 
März beziehungsweise der 23. September) von 4 Stunden in der 
Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. 
 
Entsprechend der Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnis-
sen einer Besonnungsstudie (Positionspapier zum Umgang mit 
dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadt-
planungsamt Köln, 22.10.2021) wird unterstellt, dass ein städte-
baulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur 
Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens 
zwei Stunden sichergestellt ist (Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin vom 27.10.2004 – 2 S 43.04). 
 
Im gesamten Bereich des Rolshover Kirchwegs und der Allersee-
lenstraße sowie an der südlich und westlich zum Plangebiet gele-
genen Wohnbebauung bzw. an den an der Siegburger Straße ge-
legenen Gewerbebauten wird an den Richtung Süden und Süd-
Osten orientierten Fassaden die Mindestbesonnungsdauer gem. 
DIN 5034 Teil 1 von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche auch 
nach Umsetzung der Planung erreicht. An den östlich, nordöstlich
 
und südöstlich zum Plangebiet liegenden Wohnbebauungen wer-
den die Ost- und Nord-Ostfassaden ebenfalls 3 – 4 Stunden be-
sonnt. Liegt also mindestens ein Fenster zu einem Aufenthalts-
raum je Wohneinheit zu einer ausreichend besonnten Fassade, 
sind die Kriterien der DIN 5034 Teil 1 für gesunde Wohnverhält-
nisse erfüllt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3 Beeinträchtigung durch Schienenverkehrslärm (Refle-
xion Bahnlärm) 
 
2. Die Bewohner der Häuseranlage sind durch die unmit-
telbare Lage am vorbeiführenden Bahngleis bereits heute 
einer überdurchschnittlich großen nervlichen Belastung 
durch den Schienenverkehr ausgesetzt. Die vor Jahren 
versprochene Lärmschutzwand ist bis heute nicht reali-
siert worden. Der Büroturm würde durch zusätzliche Lärm-
reflexion und Lichtmangel eine weitere negative, additive 
Wirkung (Gleis + Turm-Gebäude) auf die Gesundheit der 
Bewohner entfalten. Der Beschluss stellte damit eine un-
verhältnismäßige Benachteiligung dar.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Belastung der unmittelbar südlich an den Bahndamm angren-
zenden Wohnbebauung durch Schienenverkehrslärm ist heute 
bereits erheblich, dabei ist der Anteil der Schallreflexion durch 
angrenzende Bebauung untergeordnet. 
 
Zukünftig ist mit weiteren Erhöhungen der Zugfrequenz – sowohl 
im Güter- als auch im Personenverkehr – zu rechnen. Die in der 
schalltechnischen Untersuchung verwendeten Prognosezahlen 
wurden am 04.02.2020 von der Deutschen Bahn AG übermittelt. 
Die aktuellen Verkehrsdaten für die Strecken 2641 und 2656 wur-
den für den Prognosehorizont 2030DT von der DB am 
01.06.2023 (nach Offenlage) erneut übermittelt. Die Änderungen 
und die damit verbundenen schalltechnischen Auswirkungen wur-
den in einer ergänzenden Stellungnahme untersucht und be-
schrieben (Peutz Consult GmbH, 15.06.2023). Obwohl die Bahn-
daten 2030DT tendenziell zu etwas höheren Emissionen führen, 
sind bei den aktuellen Berechnungen im Vergleich zu den Be-
rechnungsergebnissen im schalltechnischen Bericht GB 7440-2 
vom 10.12.2021 aufgrund der Bereinigung einer doppelten Emis-
sionsberücksichtigung der Bahnstrecke 2641 gleiche oder niedri-
gere Immissionen im Umfeld zu prognostizieren. 
 
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die von der Deutschen 
Bahn AG prognostizierten Erhöhungen bis zum Realisierungsho-
rizont noch nicht erreicht werden. Insofern sind die getroffenen 
Annahmen „auf der sicheren Seite“. 
 
Im Zuge der Lärmsanierung West plant die DB Netz AG direkt 
angrenzend an das Plangebiet für die Strecke 2641 km 3,956 – 
km 4,419 den Bau von Schallschutzwänden. Durch diese Maß-
nahme wird sich die Lärmsituation, auch in Bezug auf die Refle-
xion, erheblich verbessern.  
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet bieten keine wirk-
same, lärmabschirmende Wirkung. Eine Lärmschutzwand zur Ab-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
schirmung des Schienenverkehrslärms in Bezug auf angren-
zende Wohnbebauung entfaltet die größte Wirkung südlich des 
Bahndamms. Eine besser absorbierende Fassade des Hoch-
punktes hat kaum Einfluss auf die Reflexion von Schienenver-
kehrslärm, da die Mehrbelastung hierdurch auch bei der bisher 
geplanten Fassade schon bei maximal 0,4 dB(A) – und damit un-
terhalb der Wahrnehmungsschwelle - liegt. 
 
Ein Vergleich zwischen den Verkehrslärmsituationen mit und 
ohne Umsetzung des Planvorhabens unter Berücksichtigung des 
gesamten Verkehrslärms (Straße, Schiene) ergibt im Umfeld ma-
ximale Erhöhungen von 0,2 dB(A) im Tageszeitraum und von 0,4 
dB(A) im Nachtzeitraum. An den meisten betrachteten Immission-
sorten liegt jedoch nur eine Erhöhung um bis zu 0,1 dB(A) vor 
(Peutz Consult 2021, Seite 13f, Anlage 12). Die Berechnungser-
gebnisse machen zudem deutlich, dass der Verkehrslärm im Be-
reich der Wohnbebauung südlich des Bahndamms maßgeblich 
durch den Schienenverkehr bestimmt wird. 
 
Ergänzend wurde im Nachgang zur Offenlage untersucht, welche 
Pegelerhöhungen sich unter Ausnutzung des bestehenden Pla-
nungsrechts ergeben würden. Aus dem Vergleich der Berech-
nungsergebnisse der beiden Planfälle (BPlan konforme Bebau-
ung/Hochpunkt) ist ersichtlich, dass die Geräuschimmissionen 
durch Reflexionen und Abschirmungen des Hochpunkts niedriger 
oder gleich ausfallen als durch Ausnutzung des aktuellen Pla-
nungsrechts. 
 
Bei den Berechnungen der Immissionen aus dem Verkehrslärm 
werden sowohl die geplanten Gebäude im Umfeld als auch das 
geplante Hochhaus als reflektierende sowie abschirmende Ob-
jekte berücksichtigt (Peutz Consult 2021, Seite 12). 
 
An den im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung betrach-
teten Immissionsorten Siegburger Straße 245 und Siegburger 
Straße 234 (Mischgebiet südlich des Bahndamms), Siegburger

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße 233 (nördlich des Vorhabens, gewerbliche Nutzung) so-
wie Allerseelenstraße 1g (Wohnbebauung südlich des Bahn-
damms) werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts bereits im Prognose-Nullfall überschritten. 
 
Wenn ein Lärmpegel von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) 
nachts partiell bereits im Bestand überschritten wird, ist bei der 
Abwägung im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesund-
heitsgefahren zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenom-
men werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits 
gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind (vgl. OVG 
Münster Urt. v. 13.3.2008 – 7 D 34/07.NE, BeckRS 2008, 35376 
Rn. 110). 
 
Als Ergebnis dieser Prüfung ist die planbedingt geringfügige Pe-
gelerhöhung um maximal 0,4 dB(A) nachts als zumutbar bewertet 
worden (siehe Begründung, Kap. 5.7), da sich insbesondere die 
vorhandene Belastung durch Schienenverkehrslärm durch Lärm-
schutzmaßnahmen (Lärmsanierung West) im unmittelbar angren-
zenden Umfeld mindern wird und die Lärmbelastung gegenüber 
einer bebauungsplankonformen Bebauung (bestehendes Pla-
nungsrecht) sich eher verbessert. Die Umsetzung wird spätes-
tens mit den geplanten Ausbaumaßnahmen der S-Bahn 
(GoRheinland) erwartet. 
1.4 Bedarf an Büroflächen 
Neben diesen angeführten Argumenten möchten wir kri-
tisch anmerken, dass der zukünftige Bedarf an Büroflä-
chen tendenziell abnehmen wird, da Mitarbeiter verstärkt 
von zu Hause aus arbeiten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Gemäß einer durch das unabhängige Analyse- und Beratungsun-
ternehmen bulwiengesa erstellten und von der KölnBusiness 
Wirtschaftsförderung beauftragten Büroflächenbedarfsanalyse 
(Stand: August 2021) wird die Zahl der Bürobeschäftigten bis 
zum Jahr 2030 deutlich steigen, was zu einer hohen Nachfrage 
nach zusätzlichen Büroflächen in Köln führen wird 
(
https://koeln.business/pressebeitrag/koeln-bleibt-begehrter-
buerostandort, zuletzt abgerufen am 12.07.2023).

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Effekte der Corona-Pandemie auf die Arbeit im Büro und 
Homeoffice wurden in der Studie berücksichtigt. Auch wenn da-
mit zu rechnen ist, dass das Homeoffice in Zukunft ein fester Be-
standteil der Arbeitswelt wird, so wird eine deutliche Mehrheit der 
Beschäftigten immer noch einen Arbeitsplatz im Büro benötigen 
und sich der Bedarf insgesamt nicht verringern. 
 
Diese Einschätzung bestätigen auch neuere Untersuchungen, 
sodass ein erhöhtes Leerstandsrisiko zurzeit nicht zu erwarten 
ist. 
1.5 Beeinträchtigung der Wohnqualität 
3. Das geplante Hochhaus würde unsere Wohnqualität 
durch Lärm- und Schmutzbelästigung mindern. Die Errich-
tung eines solchen Gebäudes würde eine lange Bauzeit 
mit sich bringen, die uns mit Baulärm, Staub und Ver-
kehrsbehinderungen konfrontieren würde. Auch nach der 
Fertigstellung des Turms würden wir unter dem erhöhten 
Verkehrsaufkommen, dem Parkplatzmangel und dem Be-
triebslärm des Bürogebäudes leiden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Planbedingte Auswirkungen auf das Umfeld (Verkehrslärm, Ge-
werbelärm, Verschattung) wurden im Rahmen von Fachgutach-
ten geprüft. Insbesondere im Rahmen schalltechnischer Untersu-
chungen konnte nachgewiesen werden, dass die zusätzlichen 
Belastungen durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beein-
trächtigungen im Umfeld führen (siehe auch lfd. Nr. 1.3). 
 
Beeinträchtigungen in der Bauphase sind nicht gänzlich auszu-
schließen, sind aber nicht dauerhaft. 
 
Auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes soll erreicht werden, dass 
der Umweltverbund gestärkt und damit auch der Parkraumdruck 
im Umfeld gemindert wird. Grundsätzlich sind die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Stellplätze im Plangebiet nachzuweisen. 
Für das Vorhaben werden die nach Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln erforderlichen Stellplätze insgesamt auf dem Büro Campus 
Deutz nachgewiesen,  die nicht im Plangebiet realisierten Stell-
plätze werden über eine Baulast gesichert. 
1.6 Minderung des Wohnwertes 
4. Das geplante Bürohochhaus würde unseren Wohnwert 
durch eine Verschlechterung des Ortsbilds verringern. Die 
Höhe von 60 Metern wäre völlig unverhältnismäßig zu der 
umliegenden Bebauung und würde das historische und 
harmonische Erscheinungsbild an der Stadtteilgrenze von 
Köln-Deutz und Poll zerstören. Der Turm würde sich als 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Plangebiet ist Teil eines zusammenhängenden Gewerbege-
bietes nördlich der Bahntrasse mit bis zu 7-geschossiger Bebau-
ung. Vis-a-Vis befindet sich die Entwicklungsmaßnahme Deutzer 
Hafen, wo auch über 60 Meter hohe Gebäude errichtet werden 
sollen. Insofern fügt sich das geplante Bürohochhaus städtebau-
lich ein. Ziel der Stadtplanung ist, insgesamt eine innerstädtische 
Verdichtung zu erreichen (siehe auch lfd. Nr. 1.1).

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Fremdkörper in die Landschaft einfügen und den Blick auf 
den Dom verstellen. 
 
Der befürchteten Minderung des Wohnwertes stehen auch posi-
tive Faktoren (wohnungsnahe Arbeitsplätze) gegenüber. Zusätz-
lich erfährt das Umfeld durch die Entwicklung des Deutzer Ha-
fens insgesamt eine baulich-räumliche und funktionale Aufwer-
tung. 
 
Eine Beeinträchtigung historisch bedeutsamer Sichtbeziehungen 
ist nicht zu erwarten (siehe Begründung, Kap. 3.8 und lfd. Nr. 14). 
1.7 Erhöhung des Brandrisikos 
5. Das geplante Bürohochhaus würde unsere Sicherheit 
durch eine Erhöhung des Brandrisikos gefährden. Ein sol-
ches Gebäude würde eine Brandlast darstellen und im 
Falle eines Feuers eine schnelle Ausbreitung des Feuers 
und einen erschwerte Löschung begünstigen. Dies würde 
unsere Sicherheit gefährden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Eine Erhöhung des Brandrisikos für die südlich des Bahndamms 
angrenzende Wohnbebauung ist nicht zu erwarten. Im Rahmen 
des Bauantragsverfahrens muss die Einhaltung brandschutztech-
nischer Bestimmungen nachgewiesen werden. Die erforderlichen 
Abstandsflächen werden eingehalten. 
1.8 Minderung des Grundstückswertes 
6. Das geplante Bürohochhaus würde unsere Interessen 
als Eigentümer durch eine Minderung des Grundstücks-
werts schädigen. Ein solches Gebäude würde die Attrakti-
vität unserer Häuseranlage deutlich mindern und damit 
auch unseren Grundstückswert senken. Wir haben viel 
Geld in unsere Häuser investiert und möchten nicht, dass 
diese durch ein unpassendes Bauvorhaben entwertet wer-
den. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Inwieweit das Vorhaben Einfluss auf die Grundstückswerte im 
Umfeld hat, kann nicht beurteilt werden. Den potentiell wertmin-
dernden stehen wertsteigernde Faktoren (beispielsweise durch 
wohnungsnahe Arbeitsplätze) gegenüber. 
 
Siehe auch Stellungnahme, lfd. Nr. 1.6 
2 
2.1 
Bürger 2 
Bewusstes Verschweigen der vorhandenen Bebauung 
Rolshover Kirchweg und Allerseelenstraße 
 
Die Firma Strabag will ein Prestigeobjekt durchsetzen, 
welches auf den „Visionen“ des Architekten Gernot Schulz 
beruht, die scheinbar von den Stadtplanern übernommen 
wurden und sich in der Beschlussvorlage der Stadt Köln 
wiederfinden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das erst genannte Zitat ist der Jurybeurteilung zur Hochhausstu-
die – unter Beteiligung von Vertretern der Stadtverwaltung und 
der Politik - entnommen, auf deren Grundlage der Beschluss zur 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst 
wurde (siehe auch Stellungnahme, lfd. Nr. 1.1). 
 
Im zweiten Zitat werden städtebaulich besondere Bereiche der 
Bebauung südlich des Bahndamms beschrieben. Damit wird dar-
über hinaus vorhandene Bebauung nicht „verschwiegen“. Die 
planbedingten Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft,

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Insbesondere das folgende Zitat daraus zeigt, wie die Be-
lange der betroffenen Anwohner einem vermeintlich höhe-
ren Ziel geopfert werden: 
Ein Hochpunkt am vorgesehenen Standort stelle eine 
städtebauliche Bereicherung für den Stadtteil dar und glie-
dere sich sehr verträglich, eher selbstverständlich, in den 
Bestand sowie in die Planungen zum „Deutzer Hafen“ ein. 
 
Bei dieser Einschätzung wurde die vorhandene Bebauung 
Rolshover Kirchweg und Allerseelenstr., die unmittelbar 
am Bahndamm beginnt, bewusst verschwiegen: 
Entlang der östlichen Plangebiets-Grenze verläuft ein öf-
fentlicher Fußweg (Timur Iceliller-Weg) entlang des Bahn-
damms der unmittelbar östlich angrenzenden Güterzug-
Verkehrsstrecke. Südöstlich des Bahndamms schließt 
sich die Milchmädchen Siedlung (ehemalige GAG Sied-
lung aus den Jahren 1919 – 1921) an. Die II-
geschossigen Einfamilienhäuser befinden sich heute im 
Einzeleigentum. 
insbesondere im Bereich der Allerseelenstraße und des Rolsho-
ver Kirchwegs, wurden im Rahmen von Fachgutachten unter-
sucht. Die Beschreibung der vorhandenen Wohnbebauung wird 
in der Begründung klarstellend ergänzt. 
2.2 Verschleierung bei der Begründung zur Erfordernis 
von Gutachten / Nichteinbeziehung BV 7 
 
Diese Verschleierung setzt sich bei der Begründung zur 
Erfordernis von Gutachten fort: 
Das Erfordernis für die Erstellung einer Verschattungsstu-
die wird nach Abstimmung mit den Fachämtern nicht ge-
sehen, da im Umfeld keine Wohnbebauung betroffen ist. 
 
Die Anlieger der Allerseelenstr. und des Rolshover Kirch-
weg finden hier keinerlei Beachtung. 
Dem Bezirk Innenstadt sind die Betroffenen Anwohner 
scheinbar völlig gleichgültig, liegen ihre Häuser ja auch im 
angrenzenden Bezirk Porz. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Einschätzung zum Stand der frühzeitigen Beteiligungen, 
dass keine Wohnbebauung durch die Verschattung betroffen sei, 
begründete sich aus der Tatsache, dass der Büroturm nördlich 
der Wohnbebauung an der Allerseelenstraße bzw. Rolshovener 
Wegs geplant ist. Im weiteren Verfahren wurde eine Verschat-
tungsuntersuchung erstellt (Verschattungsuntersuchung zum ge-
planten Bauvorhaben Campus Deutz in Köln Peutz Consult 
GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021). 
 
Zum untersuchten Umfeld gehören auch die Allerseelenstraße 
und der Rolshover Kirchweg. 
 
Die Bezirksvertretung 7 wurde in alle Entscheidungsprozesse 
einbezogen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ein Mitspracherecht der Porzer Bezirksvertreter wurde 
vom Bezirk Innenstadt in einer demokratisch fragwürdigen 
Entscheidung abgelehnt. 
Mit der einstimmigen Zustimmung der Bezirksvertretung Porz (BV 
7) vom 01.09.2020 zum Antrag AN/1191/2020 der SPD-Fraktion 
wurde die Verwaltung beauftragt die Bezirksvertretung Porz als 
Gremium frühzeitig im Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeits-
titel „Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz“ zu beteiligen. 
 
In der Folge wurde die Bezirksvertretung Porz für das weitere 
Verfahren in den Gremienlauf aufgenommen. Eine erste Beteili-
gung der BV 7 erfolgte durch die Anhörung zum Vorgabenbe-
schluss (1679/2021) in der Sitzung der BV 7 am 10.06.2021. Im 
Vorfeld der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde die BV 7 
über eine Mitteilung in der Sitzung vom 16.03.2023 informiert. Im 
Rahmen des Satzungsbeschlusses findet eine weitere Anhörung 
der BV 7 statt. 
2.3 Kritik an der Höhe des Turms 
Ein ebenfalls beachtenswerter Punkt ist die Argumenta-
tion für die Höhe des Turms: 
Die geplanten Hochpunkte im Deutzer Hafen orientieren 
sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Be-
standshöhe von ca. 60,00 m aufweisen. 
 
Diese Höhe wird auch für den Strabagturm als maßgeb-
lich angenommen. 
Den „Visionen“ zu folge 
…………bildet der geplante Hochpunkt zusammen mit 
den geplanten Hochhäusern im Entwicklungsbereich des 
Deutzer Hafens eine Torsituation zur rechtsrheinischen In-
nenstadt. 
Besonders tragisch für die Betroffenen ist hier die Tatsa-
che, dass der bezuggebende Punkt in Kürze nicht mehr 
vorhanden sein wird, da die Silos der Mühlen zur Zeit ab-
gebrochen werden! 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Proportion und Ausrichtung des Turms nimmt Bezug zu den 
Planungen für den Deutzer Hafen (Integrierter Plan, Cobe, April 
2020). Hier orientiert sich das Höhenkonzept an der maximalen 
Höhe der Ellmühle. 
 
Der Mitteltrakt zwischen Auer- und Ellmühle, der in den 50er und 
60er Jahren entstand, darf abgerissen werden. So gibt es wieder 
eine klar abgegrenzte „weiße“ und eine „rote“ Mühle. 
 
Gleichwohl ist das Vorhaben nicht Teil der Entwicklungsmaß-
nahme Deutzer Hafen und fügt sich als solitärer Stadtbaustein in 
das östlich der Siegburger Straße gelegene Gewerbegebiet ein. 
 
Am 9. Februar 2023 hat der Rat den Teil-Bebauungsplan "Infra-
struktur" für den Bereich des Deutzer Hafens als Satzung be-
schlossen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Auch der Ausbauplan des Deutzer Hafens ist kein festge-
schriebenes Gesetz und kann durchaus von heute unbe-
kannten Hindernissen beeinflusst werden. 
2.4 Ausstehender Ratsbeschluss 
Trotz ausstehendem Ratsbeschluss zur Änderung des 
Bebauungsplanes geht die Firma Strabag von einer positi-
ven Entscheidung aus, denn sie hat die meisten Gutach-
ten selbst beauftragt und bewirbt ihr Projekt seit geraumer 
Zeit mit dem Slogan 
Mattes & Düxx „Büros mit Weitblick“ 
Diesen Weitblick würde ich mir von den Damen und Her-
ren des Kölner Rates wünschen, um diesem Projekt die 
Zustimmung zu verweigern, denn für diesen Bau fehlen 
die rechtlichen Grundlagen und die erforderliche Berück-
sichtigung der Rechte aller betroffenen Anwohner. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
wird entsprechend der Regelungen des Baugesetzbuches durch-
geführt. Im Rahmen dieses Bauleitpanverfahrens werden alle re-
levanten öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt und 
gegeneinander sowie untereinander abgewogen. 
 
Es ist übliche Praxis, dass die Vorhabenträger die im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Gutachten durch 
unabhängige Fachgutachter zur Verfügung stellen und dafür 
auch die Kosten übernehmen. Sie nehmen damit keinen Einfluss 
auf die Ergebnisse der Fachgutachten. Die im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens erstellten Fachgutachten wurden hin-
sichtlich des Untersuchungsumfangs mit den Fachämtern abge-
stimmt und durch die Fachämter der Stadt Köln geprüft. 
3 
3.1 
Bürger 3 
Ablehnung eines Hochhauses 
bezugnehmend auf die Offenlage des Bebauungsplanent-
wurfs erhalten Sie als beigefügte pdf-Datei Bebauungs-
planentwurf „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln-Deutz 
eine Stellungnahme, die von vielen Anwohnern mit unter-
stützt wird und die am Ende der Stellungnahme aufgeführt 
sind. Aufgrund verschiedener Belastungen beruflicher und 
gesundheitlicher Art konnten nicht noch mehr Bürgerinnen 
und Bürger einbezogen werden, sonst wäre die Zahl der 
Unterstützenden um vieles größer. Die im September 
Herrn Bezirksbürgermeister Hupke übergebene Liste mit 
über 340 Unterschriften unterstreicht diesen Sachverhalt. 
 
Das Vorhaben benachteiligt sehr viele in der Umgebung 
Wohnende vom „Rolshover Kirchweg“ über die „Allersee-
lenstraße“ und über die Straße „Am Altenberger Kreuz“ 
hinaus. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe lfd. Nr. 1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.2 Kritik an Qualität der Fachgutachten 
Die für das Vorhaben nun vorgelegten insgesamt 21 Gut-
achten können vom Durchschnittsanwohnenden in der 
verfügbaren Zeit nicht vollständig durchgearbeitet werden. 
In der beigefügten Stellungnahme wird aber auf einige 
Gegenstände soweit eingegangen, dass die mangelnde 
Qualität der Gutachten erkennbar ist. Dabei wird deutlich, 
dass das Schallgutachten die Reflexion der Schallwellen 
am geplanten Hochhaus überhaupt nicht betrachtet, ob-
wohl jetzt schon die nachts vorhandenen Schallpegel eine 
Gesundheitsgefahr für die Anwohnenden darstellen und 
dass das Verkehrsgutachten zu falschen Zahlen führt. Be-
züglich des Artenschutzes wird nur der längst erfolgte Ab-
riss des vorherigen Bürogebäudes berücksichtigt. Weitere 
Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen. 
 
Daher wird dringend gefordert, auf die geplante Hoch-
hausbebauung zu verzichten. Soweit unser Anliegen 
Ihnen unverständlich erscheint, wird um die Beauftragung 
von neutralen Gutachten durch die Stadt Köln gebeten, 
welche die maßgebenden Gegenstände mit entsprechen-
der Qualität untersuchen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Beteiligungsdauer nach § 3 Abs. 2 BauGB beträgt einen Mo-
nat, mindestens 30 Tage. Die Beteiligungsdauer wurde mit insge-
samt 35 Tagen eingehalten (23.03.2023 bis zum 26.04.2023). 
 
Beauftragung von Gutachten durch Vorhabenträger, siehe Stel-
lungnahme lfd. Nr. 2.4 
 
Kritik an Schalltechnische Untersuchung, siehe Stellungnahme 
lfd. Nr. 3.7 
 
Kritik an Verkehrsgutachten, siehe Stellungnahme lfd. Nr. 3.9 
 
Kritik an Artenschutzprüfung, siehe Stellungnahme lfd. Nr. 3.6 
3.3 Checkliste „Hochhauskonzept“ 
Die Bewertung auf der Basis einer Checkliste „Hochhaus-
konzept“, die aus dem Jahr 2003 stammt, kann unter Be-
rücksichtigung der schon eingetretenen Klimaänderungen 
hier kaum als Maßstab gewertet werden, sondern ist sehr 
veraltet. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die 2x10-Punkte-Checkliste des „Hochhauskonzept 2003“ ist 
keine Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschut-
zes. Die Checkliste stellt eine informelle Checkliste dar, die bei 
der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskon-
zept berücksichtigt werden soll. Sie beinhaltet allgemeine und ar-
chitektonische Anforderungen, die ein Hochhaus (Gebäude ab 
60,00 m) zur Erfüllung eines hohen Qualitätsstandards erfüllen 
muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt keine ge-
setzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren. 
Hinweis: Das geplante Hochhaus bleibt unterhalb des Kriteriums 
von 60 m Gebäudehöhe, bei deren Überschreiten besondere 
Qualitätsstandards durch das Hochhauskonzept 2003 formuliert 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.4 Zu kurze Beteiligungsfrist 
Aufgrund der bereits 2020 von der Bürgerschaft vorge-
brachten Bedenken wurde eine Anzahl von 21 Gutachten 
erstellt, die aufgrund des Gesamtumfangs in der von der 
Stadtverwaltung vorgegebenen Frist (26. 4. 2023) von der 
einzelnen Bürgerin bzw. dem einzelnen Bürger nicht 
durchgearbeitet werden können. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Beteiligungsfrist entspricht der im BauGB geregelten Dauer 
von einem Monat (mindestens 30 Tage). 
 
Die Gutachten lagen teilweise bereits zur frühzeitigen Beteiligung 
vor. 
3.5 Beauftragung der Gutachten durch Vorhabenträger 
 
Die Beauftragung der Gutachten erfolgte überwiegend 
durch die STRABAG real estate, also dem Nutznießer des 
Vorhabens. Diese Art der Beauftragung kommt im Zusam-
menhang derartiger Verfahren zwar häufiger vor, aller-
dings ist dann die Frage erlaubt, ob hierdurch die Neutrali-
tät gewährleistet bzw. die Befangenheit ausgeschlossen 
werden kann. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 2.4 
3.6 Artenschutzprüfung 
In diesem Gutachten des Kölner Büros für Faunistik (ohne 
Angabe des Auftraggebers) wird lediglich auf den Abriss 
des seinerzeit bestehenden Gebäudes eingegangen. Der 
Einfluss des geplanten Hochhauses auf die verschiedens-
ten Tierarten in der Umgebung einschließlich Vögel und 
Insekten (z. B. den in der Nachbarschaft vorkommenden 
Glühwürmchen, verschiedene Fledermausarten) wird nur 
völlig unzulänglich im Rahmen des möglichen Vogel-
schlags betrachtet. Damit ist dieser gesamte Bereich noch 
eingehend zu untersuchen! 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Plangebiet wird seit Mitte 2021 für Baustelleneinrichtungen 
genutzt. Am 08.12.2021 wurde die Baugenehmigung für die Er-
stellung der Tiefgeschosse erteilt und mit der Baumaßnahme be-
gonnen. Insoweit sind innerhalb des Plangebietes nach Abbruch 
der Gebäude keine Lebensräume für planungsrelevante Arten 
mehr zu erwarten. 
 
Ein Vorkommen von Fledermäusen in Sommer- und Zwischen-
quartieren konnte schon vor dem Gebäudeabriss ausgeschlos-
sen werden (kbff 2019, Seite 10). Bezüglich der Vermeidung des 
Kollisionsrisikos und einer insektenfreundlichen Außenbeleuch-
tung werden verbindliche Regelungen in den Durchführungsver-
trag aufgenommen. 
3.7 Schalltechnische Untersuchung 
Der Auftraggeber dieser Untersuchung ist die STRABAG 
real estate. Man sieht als Aufgabenstellung (S. 3 von 20) 
die schalltechnische Untersuchung der auf das Bauvorha-
ben einwirkenden Geräuschimmissionen. Des Weiteren 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wird festgestellt, 
dass die Verkehrslärmbelastung der unmittelbar an den Bahn-
damm angrenzenden Wohnbebauung überwiegend durch Schie-
nenverkehrslärm verursacht wird. Der Anteil von Schallreflexion 
angrenzender Gebäude ist dabei gering.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
wird die durch das Bauvorhaben verursachte Verkehrs-
lärmerhöhung an der bestehenden Bebauung erwähnt. 
Dazu wird in Abschnitt 4.2 des Gutachtens erläutert, dass 
auch Auswirkungen auf das Umfeld möglich sind und 
dass diese aus den Zusatzbelastungen durch die dem 
Plangebiet zuzuordnenden Verkehrsbewegungen resultie-
ren. 
Zu letzterem wird festgestellt, dass durch die nun vorge-
sehene Fassadenausrichtung sowohl des niedrigeren Bü-
roteils als auch durch die des Hochhauses der extrem 
hohe Lärm der Bahn weit in die Wohnbebauung reflektiert 
wird. Die an den neuen Fassaden nachts gegebenen 
Schallpegel können der Anlage 10.2 des Gutachtens ent-
nommen werden und sind in Bild 1 wiedergegeben. Dar-
aus ist ersichtlich, dass durch die Fassaden nachts Lärm-
pegel von über 80 dB(A) in die Wohnbebauung reflektiert 
werden. Dieser Aspekt wird innerhalb des Gutachtens in 
keiner Hinsicht untersucht! 
 
Daraus ist erkennbar, mit welcher Richtung die besonders 
intensive Reflexion der von der Bahn verursachten Schall-
wellen bei Auftreffen auf die Fassade unter 90° erfolgt. 
Unter diesen Umständen ist es unbegreiflich, dass die Un-
tersuchung der Schallwellenreflexion unterblieben ist. Es 
wird darauf hingewiesen, dass auch ohne Umsetzung des 
Planvorhabens Beurteilungspegel oberhalb der Schwelle 
einer möglichen Gesundheitsgefährdung an den umlie-
genden Nutzungen (hier die genutzten Wohnhäuser) vor-
liegen. Da nun aber insbesondere nachts noch eine er-
hebliche Mehrbelastung (die hier nicht untersucht wurde) 
durch das Vorhaben verursacht würde, muss es in dieser 
Form strikt abgelehnt werden! Die dort Wohnenden müs-
sen schon jetzt genug ertragen. 
 
Vor diesem Hintergrund ist es dann auch unverständlich, 
dass man aktive Schallschutzmaßnahmen im Gutachten 
Die an der Fassade des Hochpunktes ermittelten Außenlärmpe-
gel nach DIN 4109 in dB(A) (dargestellt in Anlage 10.2) sind Be-
rechnungsgrundlage für die Anforderungen an das Bauschall-
dämmmaß der Außenbauteile. Sie entsprechen auch nicht den 
hier auftretenden Beurteilungspegeln. Hieraus können keine 
Rückschlüsse auf die Reflexionen in die Umgebung gezogen 
werden. Die Aussage „durch die Fassaden werden nachts Lärm-
pegel von über 80 dB(A) in die Wohnbebauung reflektiert“ wird in 
Anlage 10.2 nicht dokumentiert. 
 
Schallreflexionen sind diffus und können nicht auf einen bestimm-
ten Winkel („Auftreffen auf die Fassade unter 90°“) reduziert wer-
den. 
 
Bei den Berechnungen der Immissionen aus dem Verkehrslärm 
werden sowohl die geplanten Gebäude im Umfeld als auch das 
geplante Hochhaus als reflektierende sowie abschirmende Ob-
jekte berücksichtigt (Peutz Consult 2021, Seite 12). 
 
Die planbedingte Verkehrslärmerhöhung im Bereich der südlich 
angrenzenden Wohnbebauung beträgt nachts maximal 
0,4 dB(A). 
Siehe auch Stellungnahme lfd. Nr. 1.3.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nicht in Erwägung zieht. Vielmehr erfolgt eine Aufzählung 
passiver Maßnahmen, für die natürlich nicht der Nutznie-
ßer des Vorhabens aufzukommen hat. 
 
In einer Ergänzung des Gutachtens wird noch beschrie-
ben, dass an allen Immissionsorten der Immissionswert 
von 70/60 dB(A) (Schwelle der Gesundheitsgefährdung 
Tag/Nacht) überschritten wird und dass die Beurteilungs-
pegel des Null- und Planfalls im Bestand nahezu vollstän-
dig unverändert seien. Dies verdeutlicht, dass man für das 
Gutachten auf genauere Analysen zur Auswirkung der 
Schallreflexion verzichtet hat, obwohl den Gutachtenden 
die kritische Situation für die Umgebung sehr deutlich ge-
worden ist. Da ohnehin schon eine Gesundheitsgefähr-
dung für die Anwohner gegeben ist, darf diese unter kei-
nen Umständen noch erhöht werden! Vor diesem Hinter-
grund ist es unverständlich, dass Maßnahmen wie Lärm-
schutzwände beidseitig der Güterbahnstrecke als eine Vo-
raussetzung vor der Errichtung des Hochhauses uner-
wähnt bleiben. 
 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schall-
wellenreflexion unberücksichtigt blieb und nur passive 
Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen wurden, ist das 
Gutachten unbrauchbar und es kann eine Befangenheit 
des Gutachters nicht ausgeschlossen werden. 
3.8 Verschattungsuntersuchung 
Der Auftraggeber dieser Untersuchung ist die STRABAG 
real estate. Die Beurteilung der Auswirkungen der Ver-
schattung bezieht sich auf DIN 5034-1, welche vom Ar-
beitsausschuss NA058-00-06AA „Innenraumbeleuchtung 
mit Tageslicht“ im DIN-Normenausschuss Lichttechnik 
(FNL) erarbeitet wurde. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.2 
 
Für die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf Photo-
voltaik und Solarthermie definiert die DIN 5034 keine Kriterien. 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer planbedingten Ver-
schattung von Dachflächen der Nachbarbebauung gibt es keinen 
normativ verbindlichen Maßstab. Die Frage ist nach den Umstän-
den des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrach-
tung zu beurteilen. Bzgl. der Thematik PV-Anlagen, hat das OVG

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Damit wird deutlich, dass wesentliche andere Aspekte, 
wie die Besonnung von Gärten hinsichtlich der dort leben-
den Pflanzen und Tiere aber auch energiewirtschaftliche 
Anlagen, wie Photovoltaik und solarthermische Anlagen 
völlig ignoriert wurden. Insbesondere letztgenannte Anla-
gen sind in dem hier gegebenen Umfeld bei der gegen-
wärtigen Energiepolitik zwingend zu berücksichtigen. Es 
wurde auch nicht beachtet, dass im betroffenen Gebiet 
Photovoltaik- und solarthermische Anlagen (z. B. Haus-
Nr. 60) bereits bestehen. Sollte es zur geplanten Ände-
rung des Bebauungsplans kommen, wären Klagen der 
Betroffenen unausweichlich. Die Schadensersatzansprü-
che würden sich nicht an den Nutznießer sondern an die 
genehmigende Behörde und damit an die Allgemeinheit 
richten. 
Somit beleuchtet auch dieses Gutachten die zu berück-
sichtigenden Auswirkungen extrem lückenhaft und eine 
Befangenheit des Gutachters kann deshalb auch hier 
nicht ausgeschlossen werden. 
Münster im Beschluss vom 17.12.2020 entschieden, dass eine 
Mehrverschattung von PV-Anlagen i. d. R. nicht als Verstoß ge-
gen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten ist, wenn die bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen – wie hier - ein-
gehalten werden. 
 
Im Vergleich zu einer schon heute möglichen Bebauung sind die 
zusätzlichen Auswirkungen durch den Hochpunkt in Bezug auf 
die Verschattung nicht erheblich. Negative Auswirkungen auf 
Pflanzen und Tiere durch eine Einschränkung der Besonnungs-
zeiten wurden deshalb nicht untersucht. 
 
 
3.9 Verkehrsuntersuchung 
Der Auftraggeber dieser Untersuchung ist die STRABAG 
real estate. Es werden verschiedene Betrachtungen des 
Verkehrsaufkommens angestellt, wobei zwischen dem 
Aufkommen ohne / mit der Bebauung des Deutzer Hafen-
gebiets unterschieden wird. Die Entwicklung des ruhen-
den Verkehrs, der schon nach dem Bezug der neuen Züb-
lin-Büros einen extremen Zuwachs erfahren hat, wird erst 
gar nicht zur Kenntnis genommen. An Beerdigungen Teil-
nehmende und Friedhofsbesuchende finden keine Park-
plätze und die ÖPNV-Nutzer müssen eine wesentlich stär-
ker befahrene Straße queren. Auch der Umstand, dass 
die Straßen „Altenberger Kreuz“ und „Rolshover Kirch-
weg“ für alle Kinder von Poll, die weiterführende Schulen 
besuchen, und der zusätzliche Verkehr eine gesteigerte 
Gefährdung verursacht, findet keine Beachtung. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der planbedingte Mehrverkehr wurde sachgerecht ermittelt (Ver-
kehrsuntersuchung – Ergebnisbericht, BERNARD Gruppe ZT 
GmbH, November 2021). Prognose Nullfall und Prognose Plan-
fall unterscheiden sich durch die planbedingten Verkehre des 
Vorhabens. In beiden Fällen wird von einer Aufsiedlung des 
Deutzer Hafens ausgegangen. 
 
Die Bestandsbelastung wurde ermittelt. Die aktuelle Zufahrt zum 
Büro Campus Deutz ist mit 800 Kfz/24 h belastet. 
 
Eine Belastungserhebung des Parkraums im Umfeld wurde nicht 
durchgeführt. Grundsätzlich sind private Stellplätze auf dem eige-
nen Grundstück nachzuweisen. 
 
Die planbedingten Auswirkungen durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan sind ein Mehrverkehr von ca. 606 Kfz/24 h im

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Als Ergebnis kommt für den Fall ohne Bebauung des 
Deutzer Hafengebiets im morgigen Zielverkehr eine Stei-
gerung von 129 Kfz/h auf 201 Kfz/h (Zuwachs 72 Kfz/h) 
heraus. Diese Zahl ist allerdings unglaubwürdig, wenn 
man die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanentwurf Nr, 694333/02 liest. Dort findet man die 
Angabe von 160 Kfz, die in der morgendlichen Spitzen-
stunde die Konzernzentrale der STRABAG erreichen, also 
mehr als das Doppelte des Ergebnisses der Verkehrsun-
tersuchung. Unter diesen Umständen ist die Untersu-
chung grob falsch und es kann auch hier eine Befangen-
heit des Gutachters nicht ausgeschlossen werden! 
Aber nicht nur Schulkinder sondern auch die Bewohner 
der Pflegeheime (Johanniter und Alexianer), die sich mit 
ihren Rollstühlen in Poll bewegen, sind durch den zusätzli-
chen Verkehr sehr nachteilig beeinflusst und gefährdet. 
durchschnittlichen Tagesverkehr (insgesamt 1.697 Kfz/24 h). In 
der morgendlichen Spitzenstunde wird ein Mehrverkehr von 80 
Kfz/h prognostiziert sowie in der abendlichen Spitzenstunde ein 
Mehrverkehr von 53 Kfz/h (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 2021, 
Seite 9). 
 
Wie Anlage 4.3 zu entnehmen ist führen die planbedingten Mehr-
verkehre zu marginalen Erhöhungen. „Die Verkehrszunahme 
durch diese Entwicklung beträgt auf der Siegburger Straße maxi-
mal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % 
ausmacht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des 
Plangebiets, beispielsweise des Deutzer Hafens, ist diese Ver-
kehrszunahme gering und liegt sogar im Bereich täglicher Ver-
kehrsschwankungen (Seite 15). 
 
Die Straßen „Altenberger Kreuz“ und Rolshover Kirchweg erfah-
ren durch planbedingte Mehrverkehr keine direkte Belastung, da 
die Zu- und Ausfahrt über die Siegburger Straße geplant ist. Das 
Vorhaben führt zu keiner zusätzlichen Gefährdung von Schulkin-
dern. 
 
Ohne die Aufsiedlung des Deutzer Hafens, aber unter Ausnut-
zung des vorhandenen Planungsrechts erhöht sich der Tagesver-
kehr im Bereich der Zufahrt auf 1.355 Kfz/24 h. In der Morgen-
spitzenstunde erreichen 160 Kfz über die Zufahrt die Konzern-
zentrale der STRABAG, in der Abendspitzenstunde verlassen 
100 Kfz die Ausfahrt Richtung Poll bzw. Deutz. Die Textpassage 
in der Begründung wird entsprechend richtig gestellt. 
 
Durch die zusätzlichen Mehrverkehre, ausgelöst durch den Hoch-
punkt, erhöht sich die morgendliche Spitzenstunde insgesamt um 
rd. 45 Kfz/h bzw. die abendliche Spitzenstunde um rund 30 Kfz/h 
(BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021) 
 
Planbedingte Mehrverkehre errechnen sich nach den geplanten 
Geschossflächen bzw. Nutzungen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben 
(nicht im öffentlichen Raum) erfolgt im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens. Dies gilt auch für die bereits errichteten Bauab-
schnitte des Bürocampus Deutz. Die sich auf Grundlage der 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln rechnerisch ergebende Anzahl 
an Kfz-Stellplätzen kann innerhalb des Büro Campus Deutz er-
richtet werden. 
3.10 Vogelschlagrisiko 
Das Fazit des Gutachtens zum Vogelschlagrisiko des 
Bauvorhabens der STRABAG real estate endet mit dem 
Satz: „Für solche Arten ist eine Gefährdung durch Vogel-
schlag insbesondere in den Bereichen, die zu den Grün-
strukturen nach Osten, Süden und Westen ausgerichtet 
sind, nicht von vorne herein ausgeschlossen“. Verfäl-
schend harmloser kann wohl kein Gutachten formuliert 
werden. Im Umfeld des geplanten Hochhauses gibt es un-
ter anderem den Haussperling, der zu einer der deutlich 
reduzierten Vogelarten zählt. Auch der Zaunkönig kann 
hier beobachtet werden. Die tatsächliche Größe der ein-
zelnen Fenster wird im Gutachten nicht einmal genannt. 
Dass hier auch verschiedene Arten von Fledermäusen 
vorkommen, wird nicht erwähnt. Die in Verbindung mit 
den Bürohäusern gegebene hermetische Bauweise, die 
keine zugänglichen Fugen aufweist, die großflächige Ver-
siegelung und damit die Reduzierung von Insektenvor-
kommen mit sich bringt, sind hier zu beachten. 
Allein aufgrund der Formulierung des Fazits im vorliegen-
den Gutachten kann eine Befangenheit des Gutachters 
nicht ausgeschlossen werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Kollisionsrisiko für Vögel wurde im Rahmen einer Stellung-
nahme fachgutachterlich beurteilt (kbff, Januar 2022).  
 
Die Fenster des Gebäudes werden grundsätzlich mit einer Ver-
glasung errichtet, die den Reflexionsgrad von ca. 15 % nicht 
übersteigt. Darüber hinaus können definierte Sonderbereiche der 
Verglasung mit ununterbrochenen Glasflächen über 15 m² durch 
die automatische Steuerung der Raffstore Anlage, in den Däm-
merungsstunden, gegen Reflexionen gesichert werden.  
 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis mit Maßnahmen zur Ver-
minderung eines möglichen Vogelschlags aufgenommen. Zudem 
erfolgt ein Hinweis zur insektenfreundlichen Ausleuchtung des 
Quartiers. In den Durchführungsvertrag werden verbindliche Re-
gelungen aufgenommen. 
 
Siehe auch Stellungnahme lfd. Nr. 3.6 
3.11 Verdacht der Befangenheit 
Schon bei den wenigen betrachteten Gutachten wird deut-
lich, dass hier die maßgebenden Bedingungen keine hin-
reichende oder auch gar keine Berücksichtigung fanden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 2.4

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Unter diesen Umständen wird gefordert, auf die vorhaben-
bezogene Bebauungsplanänderung zu verzichten. Falls 
man diesen Weg seitens der Stadt Köln doch weiterverfol-
gen möchte, sind neutral erstellte Gutachten, welche auf 
die maßgebenden Bedingungen eingehen und bei denen 
der Verdacht der Befangenheit sicher ausgeschlossen 
werden kann, zwingend erforderlich. 
3.12 Erhebliche Nachteile für viele Betroffene 
 
Die erheblichen Nachteile, die das hier betrachtete Vorha-
ben mit sich bringt, wurden bereits im September 2020 
von verschiedensten Seiten beschrieben. Über 340 Unter-
schriften gegen dieses Projekt wurden Herrn Bezirksbür-
germeister Hupke übergeben. Es wurde darüber hinaus 
ein Vorschlag unterbreitet, das Hochhaus innerhalb des 
Grundstücks der STRABAG real estate so zu verschie-
ben, dass die Nachteile für die Umgebung deutlich gemin-
dert würden. Daher ist es unverständlich, dass Politik und 
Verwaltung unter diesen Umständen an der Planung die-
ses Hochhauses festhalten. 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt scheint hier nur die Be-
lange ihres Bezirks zu vertreten und die des sich anschlie-
ßenden Stadtteils Poll vollkommen auszublenden. Diese 
blieben bisher unberücksichtigt. Bis auf die Beschattungs- 
und Verkehrsuntersuchung wurden die Wirkungen, die mit 
dem Bau für die „Poller“ Seite verbunden sind, nie be-
trachtet. Der räumlich bedrängende Faktor wurde mit dem 
Argument weggewägt, dass die Bahnlinie eine räumliche 
Trennung des Baufensters vorgibt. Dies mag auf Boden-
höhe so gesehen werden, hätte man das Bauvorhaben 
einmal z.B. aus den Stichstraßen ausgehend vom Rolsho-
ver Kirchweg oder von der Allerseelenstraße her betrach-
tet, würde die unharmonische und erdrückende Wirkung 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.1 
 
Die Bezirksvertretung 7 wurde in alle Entscheidungsprozesse 
einbezogen, siehe lfd. Nr. 2.2.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Hochpunktes direkt ins Auge springen. Dieser Um-
stand ist aus Sicht der Bewohner sehr ernüchternd, diese 
haben in ihrem Garten demnächst ein Hochhaus stehen. 
Kein Stadtplaner würde diesen Umstand anders sehen, 
wäre er ehrlich zu sich selbst. 
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass im Falle des Baus 
auch berechtigte Schadensersatzforderungen auf die 
Stadt Köln zukommen, die der Nutznießer sicher nicht be-
gleichen wird. 
4 
4.1 
Bürger 4 
Ablehnung eines Hochhauses 
 
Wir wenden uns weiterhin dagegen, dass in einer Höhe 
von mehr als sieben Stockwerken gebaut werden soll. 
Eine höhere Bebauung verbietet sich wegen der enormen 
Auswirkungen auf direkt benachbarte Gebäude und 
Grundstücke. 
 
Andernfalls würde sich bezogen auf unser Grundstück er-
geben 
- Totale Verschattung ab mittags, 
- Weiterbetrieb des Solarkollektors fraglich, 
- Nutzung von Photovoltaik verhindert, 
- Lärm jenseits von 80 dB, 
- Vegetation und Fauna verkümmern. 
 
Der Bebauungsplan darf nicht zugunsten einer höheren 
Bebauung geändert werden. Es hilft auch nicht, wenn die 
allermeisten (anderen) Anlieger im Wesentlichen gut da-
bei wegkämen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Grundsätzlich konnte im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung und der Verschattungsuntersuchung nachgewiesen wer-
den, dass die Errichtung eines Hochpunktes zu ähnlichen Auswir-
kungen wie eine 7-geschossige Bebauung entsprechend dem ak-
tuellen Planungsrechts führt. 
 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.1, 1.2, 3.7 und 3.8 
4.2 Ergänzung zur Stellungnahme im Rahmen der frühzei-
tigen Beteiligung 
 
- -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
an der Bauleitplanung hatten wir bereits am 14. Septem-
ber 2020 Stellung genommen (Datei liegt bei). Nachdem 
nun die konkrete Planung und die zugrunde liegenden Do-
kumente öffentlich vorliegen, nehmen wir ergänzend Stel-
lung: 
4.3 Vorgehen 
Die vielen, teils umfangreichen jetzt veröffentlichten Gut-
achten konnten nicht vollständig gesichtet werden. Aus 
den Gutachten und aus den Stellungnahmen der beteilig-
ten öffentlichen Stellen erkennt man aber, die planerische 
Betrachtung endete zumeist am Bahndamm, also wenige 
Meter hinter dem Baugrundstück. Das ist zwar zugleich 
die Grenze zwischen den Stadtbezirken Innenstadt und 
Porz, die Auswirkungen durch eine Hochhaubebauung 
enden aber nicht dort. Häufig fehlt der Gesamtblick. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Rahmen der Fachgutachten wurde das Umfeld des Plangebie-
tes betrachtet. Dabei spielte die Bezirksgrenze keine Rolle. 
 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 2.2, 2.4 und 3.2 
4.4 Missverhältnis der Proportionen 
Es darf nicht rücksichtslos geplant und gebaut werden. 
Die bis zu dreigeschossige Eigenheimbebauung im Rols-
hover Kirchweg und in der Allerseelenstraße würde durch 
einen 60 Meter hohen Büroklotz auf der anderen Bahn-
dammseite regelrecht erdrückt. Die Lebensbedingungen 
der Bewohner würden sich deutlich verschlechtern. Ein 
solcher Büroklotz stellt einen zulässigen Fremdkörper dar. 
Wir bitten sehr darum, das Gebot der Rücksichtnahme zu 
beachten, welches zwischen den Menschen untereinan-
der selbstverständlich sein sollte. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.1 
4.5 Verschattung 
Unsere o. g. Wohnadresse wird im Verschattungsgutach-
ten mindestens 8 mal angesprochen. Daraus folgt eine 
herausgehobene starke Beeinträchtigung. Das Hochhaus 
führt zu einer erheblichen Verschattung unseres Wohn-
grundstücks und weiterer Grundstücke und der hier be-
troffenen Wohngebäude. Darauf hatten wir bereits in un-
serer beiliegenden Stellungnahme vom 14. September 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.2, 2.2 und 3.8 
 
Die Häufigkeit der Nennung im Gutachten ist kein Hinweis auf 
eine herausgehobene starke Beeinträchtigung, sondern zunächst 
der Hinweis, dass das Gutachten die Auswirkungen sorgfältig ge-
prüft hat.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2020 hingewiesen. Die Koordinationsstelle Klimaschutz 
(VIII/2) räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 
2022 inzwischen ein: „… potenziell kritisch ist die Ver-
schattung der östlichen Wohnsiedlung.“ Das Bild auf Seite 
91 des Verschattungsgutachtens von 2021 zeigt, dass un-
ser Grundstück im Winter künftig nicht mal eine Stunde 
lang von der Sonne beschienen werden kann. Ursächlich 
ist allein das geplante Hochhaus. Denn bereits 50 Meter 
entfernt liegende Gebäude kommen deutlich besser da-
von. 
 
Auswirkungen auf Wohnbebauung blieben bei der Ent-
scheidung von Anfang an außer Betracht. So hieß es in 
Anlage 3 der damaligen Planbegründung, dass „im Um-
feld keine Wohnbebauung betroffen“ sei. Seinerzeit 
sprach ich im Offenlegungsbüro in Deutz eine planungs-
verantwortliche Mitarbeiterin der Stadt auf diesen Um-
stand an und nahm wahr, dass sie von der Wohnbebau-
ung kurz hinter dem Bahndamm bis dato nichts wusste. 
 
Das Verschattungsgutachten bleibt bezogen auf unser 
Grundstück im wesentlichen Punkt unklar bzw. verdeckt 
einen enormen Lichtverlust. Auf Seite 14 finden sich in der 
Zusammenfassung diese Aussagen: 
 
„An den Süd-Westfassaden der Gebäude mit den Haus-
nummern 60, 60a, 60b, 62, 62c, 64, 64a (…) sind Minde-
rungen der Besonnungszeiten von circa 3,5 Stunden be-
ziehungsweise 4 Stunden bei Bebauung mit Rechtskraft 
auf circa 3 Stunden mit Umsetzung der Planung festzu-
stellen.“ Unsere Süd-Westfassade ist bereits Vormittags 
sonnenbeschienen. Schattenwurf wirkt sich hier danach 
aus. 
 
Die Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung wurden 
auf Grundlage der DIN 5034 in einem Verschattungsgutachten 
sach- und fachgerecht ermittelt, um die Erheblichkeit dieser Aus-
wirkungen prüfen zu können. Die Notwendigkeit der Erstellung 
dieses Fachgutachtens wurde zu Beginn des Planungsprozesses 
nicht gesehen, da sich der geplante Hochpunkt nördlich der 
nächstgelegenen Wohnbebauung Allerseelenstraße / Rolshover 
Kirchweg befindet. Eine Verschattung wurde insbesondere nach 
Norden in den Bereich des vorhandenen Gewerbegebietes er-
wartet. 
 
Im Ergebnis kann durch das Gutachten nachgewiesen werden, 
dass durch den Hochpunkt keine unzulässigen Minderungen der 
Besonnungszeiten im Bereich der Wohnbebauung Allerseelen-
straße / Rolshover Kirchweg entstehen. 
 
Die Untersuchung differenziert die Auswirkungen geschossweise 
und betrachtet die Veränderungen für den worst case.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
„An den Nord-Westfassaden der Gebäude mit den Haus-
nummern 62 c, 64, 64a, 64b, 64c, 66 …sind mit Umset-
zung der Planung geringfügige Minderungen der Beson-
nungszeiten von maximal einer halben Stunde zu ver-
zeichnen. Hier liegt die Besonnungsdauer bei Bebauung 
mit Rechtskraft zwischen 1,75 Stunden und 2 Stunden 
und verringert sich mit Umsetzung der Planung auf circa 
1,25 Stunden beziehungsweise 1,5 Stunden.“ Was bitte 
ist mit den näher am Bahndamm liegenden Gebäuden? 
Unser direkt anliegendes Gebäude ist nicht erwähnt. Die 
Gesetze der Optik lassen nur den Schluss zu, dass der v. 
g. Lichtverlust noch viel größer ist als bei den ausdrücklich 
aufgeführten Grundstücken. 
 
Außerdem stoßen wir uns an der Vorgabe auf Seite 13 
des Gutachtens: „Die Din 5034 Teil 1 fordert jedoch nicht 
die Einhaltung der Mindestbesonnungsdauer an allen 
Fassaden, sondern vielmehr für mindestens ein Fenster 
zu einem Aufenthaltsraum je Wohneinheit.“ Unsere Woh-
nung verteilt sich auf drei Etagen, auf der obersten Etage 
und im Erdgeschoss befindet sich mindestens ein Fenster 
auf der Nord-Westfassade. Die oberste Etage erhält op-
tisch bedingt deutlich länger Sonnenschein, als das Erd-
geschoss. Das Gutachten ist so zu lesen, dass die Werte 
aus der Bestrahlung des 2. Obergeschosses errechnet 
wurden. Wenn sich also die Lichtversorgung bereits im 2. 
Obergeschoss dermaßen verschlechtert, wie dunkel wird 
es erst im Erdgeschoss? Es würde unsere Einschätzung 
aus 2020 bewahrheiten: „Wir würden hier zu Hause zu ei-
nem Schattendasein verdammt.“ 
4.6 Nutzung solarer Wärmegewinne 
Seit 2020 hat sich die Klimaschutzdebatte weiterentwi-
ckelt. Heute wissen wir, dass Solarenergie für jeden 
Grundstücksbesitzer Bedeutung hat. Die Solarenergie, die 
bisher auf unserem Grundstück nutzbar ist, soll künftig der 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.2 und 3.8

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bauherr nutzen können, aber uns wird sie entzogen. Auf 
unserem Dach gewinnen wir seit Jahrzehnten mittels So-
larkollektor unser Warmwasser, mehr als sechs Monate 
im Jahr mit Sonnenkraft erzeugt. Der Betrieb wird nun ge-
fährdet. Regressansprüche gegenüber der genehmigen-
den Behörde behalten wir uns vor. Die Planung einer Pho-
tovoltaikanlage müssen wir zurückstellen, denn wir wissen 
nicht, ob sie sich bei einer künftigen Verschattung rech-
nen würde. Wir müssen das nach heutigem Stand leider 
ausschließen. Wie, bitte, können wir künftig die neuen Kli-
maschutzvorgaben der Bundesregierung erfüllen und uns 
unabhängig von nicht regenerativen Energien machen? 
Da die Minderung der Besonnung insgesamt nicht als erheblich 
bewertet wurde, gefährdet das Vorhaben weder den Weiterbe-
trieb vorhandener Solarkollektoren noch die Nutzung einer Photo-
voltaikanlage. 
4.7 Verkehrslärm 
Der Lärm vorbeifahrender Züge und wartender Lokomoti-
ven ist bereits sehr stark. Wenn die geplante neue S-
Bahn-Linie über die Südbrücke in Betrieb geht, wird der 
Bahnverkehr ohnehin zunehmen – noch mehr Verkehr-
lärm. Die Außenflächen der geplanten Bebauung werden 
diesen Verkehrslärm verstärkt in unsere Wohnbebauung 
reflektieren. Aber bereits das vorliegende Schallgutachten 
vom 10. Dezember 2021 weist in Anlage 10.2 Schallpegel 
auf den zu uns weisenden Gebäudefassaden von über 80 
dB(A) auf. Dieser würde ungebremst in unser Wohngebiet 
reflektiert. Das liegt völlig über der zumutbaren Lärmbe-
lastung für eine Wohnbebauung. 
 
Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der 
Stadt Köln in seiner Stellungnahme vom 14. September 
2022 zitiert bzw. gesagt: „Auch ohne Umsetzung des 
Planvorhabens liegen Beurteilungspegel oberhalb der 
Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung an den 
umliegenden Nutzungen vor.“ Und „Jede beliebige Zu-
nahme von einem Wert oberhalb 70 / 60 dB(A) ist als er-
hebliche Beeinträchtigung zu bewerten.“ 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.3 und 3.7 
 
Im Rahmen des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens für ein 
weiteres Gleis müssen die Auswirkungen auf angrenzende Nut-
zungen erneut geprüft und Schallschutzmaßnahmen ergriffen 
werden, soweit die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4.8 Natur und Landschaft 
Im Verschattungsbereich des Hochhauses liegt der Bahn-
damm, auf dessen beiden Böschungsseiten wiederum 
eine vielfältige Flora und Fauna ihren Platz hat. Wir kön-
nen nicht erkennen, dass sich Stadt und Gutachter damit 
befasst haben. Vielmehr haben wir den Eindruck, man 
freue sich geradezu über „Kleinigkeiten“, welche der Bau-
herr auf seinem Gelände in Aussicht stellt: „… sowie die 
Pflanzung eines großen, standortgerechten Laubbaumes 
begrüßt“. (siehe Umwelt- und Verbraucherschutzamt der 
Stadt Köln in seiner Stellungnahme vom 14. September 
2022). Auch hier fehlt der Gesamtblick. Denn das jetzt zu 
bebauende Gelände selbst wies in den letzten 30 Jahren 
keinen ökologischen Wert auf, es war asphaltiert. Das 
„Drumherum“, insbesondere der Bahndamm und die da-
hinter liegenden Wohngärten stellen einen ökologischen 
Wert dar, welcher in der Bauplanung scheinbar völlig au-
ßer Acht bleibt. Wir können von Fledermäusen, Eidech-
sen, Lurchen, Glühwürmchen u. a. berichten. Hier lebt zu-
dem eine Vielzahl von Singvogelarten, selbst ein Bussard 
„streunt“ ab und zu nach Futter. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung zum Rück-
bau des Gebäudebestands Siegburger Straße 237 – 239 (kbff, 
Dezember 2019) wurden folgende mögliche Vorkommen arten-
schutzrechtlich relevanter Arten untersucht: 
- Bruten gebäudebrütender Vogelarten, 
- Quartiersnutzungen durch Fledermäuse, 
- Besiedlung der brachliegenden Flächen durch die Zaun- oder 
die Mauereidechse. 
 
Bezüglich der Betroffenheit von Fledermäusen konnte gutachter-
lich festgestellt werden, dass ein Vorkommen in Sommer- und 
Zwischenquartieren vor Gebäudeabriss ausgeschlossen werden 
kann ((kbff 2019, Seite 10). 
 
Bezüglich der potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich re-
levanten Arten werden folgende Vermeidungsmaßnahmen be-
nannt: 
- Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag, wenn 
große Glasflächen z.B. über mehrere Stockwerke oder entlang 
ganzer Gebäudeseiten vorgesehen sind und großflächige spie-
gelnde Flächen entstehen. 
- Kontrolle der angrenzenden Bahnbereiche und der Baustellen-
bereiche auf Vorkommen der Zaun- und der Mauereidechse und 
ggf. weitergehende Maßnahmen 
 
Nach Rückbau des Gebäudebestands wurde die Fläche ab Mitte 
2021 als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Am 08.12.2021 
wurde die Baugenehmigung für die Erstellung der Tiefgeschosse 
erteilt und mit der Baumaßnahme begonnen. Insoweit war eine 
Besiedlung durch die Zaun- und Mauereidechse nicht zu erwar-
ten. 
 
Das Kollisionsrisiko für Vögel wurde im Rahmen einer Stellung-
nahme fachgutachterlich beurteilt (kbff, Januar 2022). Minde-
rungsmaßnahmen werden im Rahmen des Durchführungsver-
trags verbindlich geregelt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4.9 Tausch der Gebäudeanordnung 
Frühere Stellungnahmen von Bürgern zeigten eine Lö-
sung auf, mit der die Nachteile auf den Bereich Poll ge-
mindert würden: Den Tausch der Gebäudeanordnung. 
Dem ist man offensichtlich nicht gefolgt, die Chance ist 
vertan. Denn der für den Tausch notwendige Bereich wird 
derzeit abschließend niedriger bebaut. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der 4. Bauabschnitt wird auf Grundlage des aktuellen Planungs-
rechts errichtet, für den 5. Bauabschnitt (Hochpunkt) wird dieses 
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. 
 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.1 
4.10 Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Öf-
fentlichkeit 
- Siehe Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellung-
nahmen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung 
5 
5.1 
SPD-Poll 
Erhebliche Auswirkungen auf den Stadtteil Poll 
hiermit erheben wir als SPD-Ortsverein Poll, Ensen, West-
hoven Einwendungen zum Bauprojekt „Hochpunkt Sieg-
burger Str.“. 
 
Die Schaffung weiterer Büroflächen im Deutzer Hafen vor 
allem in dem jetzt vorgeschlagenen Ausmaß haben er-
hebliche Auswirkungen auf den Ortsteil Poll. 
Als Poller Bürgerinnen und Bürger sind wir von dieser Ent-
wicklung in besonderem Ausmaß betroffen, weil der neue 
Bürostandort des Unternehmens STRABAG AG unmittel-
bar an den Stadtteil Poll grenzt. Mit größtem Interesse ha-
ben wir daher das Projekt bislang verfolgt und möchten 
mit diesem Schreiben die Möglichkeit wahrnehmen, Anre-
gungen und Kritik an der Planung auf den Weg zu geben. 
Unsere kritischen Einwendungen konzentrieren sich allem 
auf die geplante verkehrliche Erschließung sowie die Ver-
schattungsproblematik durch den geplanten 60 m hohen 
Bürokomplex. 
Grundsätzlich besteht aus unserer Sicht für die Bebau-
ungsplanänderung zugunsten des Hochpunktes keinerlei 
Notwendigkeit, zumal beispielsweise in den städtebauli-
chen Werkstattverfahren zum Deutzer Hafen zu keiner 
Zeit ein solcher Hochpunkt diskutiert oder als wünschens-
wert gefordert worden wäre. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Plangebiet ist nicht Teil der Entwicklungsmaßnahme Deutzer 
Hafen. Gleichwohl sind insbesondere verkehrliche Auswirkungen 
und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des 
Deutzer Hafens bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorha-
bens „Hochpunkt Siegburger Straße“ berücksichtigt worden. 
 
Siehe auch Stellungnahme lfd. Nr. 1.1

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.2 Verkehrserschließung 
Wie bereits in unserer ersten Stellungnahme zur Bauleit-
planung am 16.09.2020 dargelegt, fordern wir zur Vermei-
dung einer weiteren MIV-Verkehrsbelastung einige über 
die Einzelbetrachtung des aktuellen Bebauungsplanent-
wurfes hinaus gehende Maßnahmen. 
Dazu gehört zuvorderst die Stärkung eines effektiven Um-
weltverbunds, der ÖPNV, Radfahrer:innen und zu Fußge-
hende deutlich stärkt. Für eine Umsetzung im Planungs-
gebiet sind folgende Punkte besonders wichtig: 
• Taktverdichtung auf der Stadtbahnlinie über die Siegbur-
ger Straße, auf werktäglich 5 Minuten. Die Stadtbahn ist 
jetzt schon jetzt überfüllt, sodass Fahrgäste an der Halte-
stelle Deutzer Freiheit stehen bleiben müssen. Ein solcher 
Zustand ist in Bezug auf attraktiven Nahverkehr nicht halt-
bar. 
• eine zusätzliche direkte Stadtbahnverbindung über die 
Haltestelle ‚Deutzer Freiheit‘ in Richtung Bahnhof Köln 
Messe/Deutz und nach Möglichkeit weiter nach Mülheim, 
womit der neue Wohn- und Arbeitsplatzstandort im Deut-
zer Süden unmittelbar an den regionalen Bahn- und Fern-
verkehr angeschlossen würde. 
• Prüfung einer Erschließung des Deutzer Hafens unter 
Nutzung der bestehenden Hafenbahntrasse unter Beibe-
haltung der bestehenden Strecke über die Siegburger 
Str., damit auch bei Störungen eine Verbindung nach Porz 
bestehen bleibt. Zusätzlich die Einrichtung eines Gleis-
wechsels an der Haltestelle Poller Kirchweg. 
• Eine schnelle Umsetzung der S-Bahnlinie S16, auch im 
Vorlaufbetrieb, also ohne weiteren Brückenbogen. Diese 
Verbindung sollte zeitgleich mit der Bebauung geschaffen 
werden, um den neuen Bewohner*innen des Quartiers 
eine attraktive S Bahn-Verbindung ins linksrheinische 
Köln zu ermöglichen. Mittelfristig ist ein zweiter Brücken-
bogen für die Südbrücke aber notwendig. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitäts-
konzept erstellt. Durch die Umsetzung der hierin vorgeschlage-
nen Maßnahmen soll der Umweltverbund gestärkt werden und 
eine Beeinflussung des Nutzerverhaltens zugunsten des ÖPNV 
sowie Rad- und Fußgängerverkehrs erreicht werden. 
 
Die in der Stellungnahme geforderten Maßnahmen können nicht 
durch den Vorhabenträger initiiert werden. Im Rahmen der städ-
tebaulichen Entwicklung Deutzer Hafen sind wesentliche Verbes-
serung in der Infrastruktur Rad- und Fußverkehr und dem ÖPNV 
(KVB, GoRheinland) vorgesehen 
 
Das Plangebiet ist Teil eines großen zusammenhängenden Ge-
werbegebietes nördlich des Bahndamms und östlich der Siegbur-
ger Straße. Aufgrund der geplanten Nutzung „Büro- und Verwal-
tungsgebäude“ scheidet eine Wohnnutzung im Plangebiet 
(„Werkswohnungen“) aus. 
 
Der erstellen Verkehrsuntersuchung ist der sog. Planfall 2+3 un-
terstellt, u. a. mit folgender Netzänderung: den Ausbau des Rols-
hover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rolshover 
Straße mit dem Ziel, die Veränderung des Straßenraumes der 
Siegburger Straße mit einem sinnvollen Netzelement zu kompen-
sieren und einen Anschluss an die Östliche Zubringerstraße mit 
vorhandenem Vollanschluss zu ermöglichen. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Infrastrukturplan Deut-
zer Hafen“ wurden die Verkehrsmengen für den sog. Planfall 2 
weiterführenden Fachgutachten (schalltechnische Untersuchung, 
lufthygienische Untersuchung) zugrunde gelegt. Planfall 2 um-
fasst die Veränderung des Straßenraumes der Siegburger Straße 
in Poll, um die dort lebende Bevölkerung vor zu hohen Verkehrs-
belastungen zu schützen und eine weiterhin leistungsfähige 
ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewährleisten

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Fortsetzung des Radschnellweges von der Südbrücke 
kommend, weiterführend bis zur Technischen Hochschule 
in Deutz. 
• Ausbau und besserer Schutz der Radwege auf der Sieg-
burger Str. in Poll und Deutz. Die bestehenden Radwege 
sind bisher nur unzureichend gesichert und geschützt. 
• Mit dem neuen Hochhaus sollen die Besitzer im Falle ei-
ner Realisierung auch angehalten werden Werkswohnun-
gen zur Verfügung zu stellen. Durch die Kombination von 
wohnortnahen Arbeitsplätzen, einem attraktiven ÖPNV-
Angebot sowie einer guten Fuß- und Radinfrastruktur - 
schon im Vorfeld (!) der Baumaßnahmen kann die Bedeu-
tung des Motorisierten Individualverkehrs reduziert wer-
den. 
• Die Verlängerung des Rolshover Kirchwegs bis zur Rols-
hover Straße, sowie der Vollausbau der Anschlussstelle 
„Am Grauen Stein“ lehnen wir verkehrlich und städtebau-
lich ab. Beide Versionen werden zu einem erhöhten Ver-
kehr auf dem Rolshover Kirchweg führen und den MIV 
weiter attraktivieren. Wir glauben, dass dadurch Poll nicht 
entlastet, sondern mit zusätzlichem Durchgangsverkehr 
belastet wird. 
• Die Siegburger Straße in Poll sollte ebenfalls durch bau-
liche Maßnahmen so umgestaltet werden, dass sie dem 
Anliegerverkehr eine höhere Priorität einräumt und den 
Durchgangsverkehr deutlich reduziert. Der bisherige Vor-
schlag aus der Planungspräsentation ist für uns nicht aus-
reichend, weil er im Grunde nur den Status Quo zeigt. 
• Weiter regen wir an, die Verkehrsplanungen flexibel zu 
halten, da sich der Mobilitätssplit der Zukunft nicht vorher-
sehen lässt. Wir rufen daher dazu auf, eine Planung vor-
zulegen, die die Stadt entsprechend anpassen kann.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.3 Mobilitätskonzept 
Leider geht das vorliegende Mobilitätskonzept des beauf-
tragten Ingenieurbüros Bernard Gruppe ZT nur am Rande 
und oberflächlich auf diese Vorschläge, die bereits im Mo-
bilitätskonzept „Deutzer Hafen“ erörtert wurden, ein. 
 
Nach Aussage der Verwaltung erfährt die Siegburger Str. 
„durch die umliegenden städtebaulichen Entwicklungen 
eine Verkehrssteigerung von bis zu 60 % im Vergleich 
zum Bestand oder bereichsweise um bis zu 9.500 Kfz/24 
h (Prognose-Nullfall). Am höchsten ist die Verkehrszu-
nahme im Bereich des Kaltenbornwegs“ (Begründung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
694333/02, Anlage 2, S. 42). 
 
In der Planung des Bauprojekts wird eine Zunahme des 
Quell-/ Zielverkehrs um insgesamt 342 Fahrzeuge pro 
Tag prognostiziert. Dieser Mehrverkehr verschärft die be-
reits jetzt äußerst kritische Verkehrslage auf der Siegbur-
ger Straße. Es klingt aus unserer Sicht gerade zu naiv o-
der höhnisch, wenn in der Zusammenfassung der Umfeld-
analyse des privaten Verkehrsgutachters dann folgendes 
Fazit gezogen 
wird: 
„Die Situation für den MIV ist insgesamt als gut zu werten. 
Über die direkt erreichbare Siegburger Str. sind großräu-
mig Ziele in und um Köln gut zu erreichen.“ (Mobilitätskon-
zept der Bernard Gruppe ZT GmbH, S. 16) 
Vorhandene ÖPNV-Angebote werden als „befriedigend“ 
betrachtet, die Infrastruktur für den Fußverkehr als ausrei-
chend, Bikecharing als gut, das Carsharing immerhin als 
„ausbaufähig“ und die Radverkehrsführung als „verbesse-
rungswürdig“. 
Mit dem abschließenden Fazit, dass die festgestellten De-
fizite eher in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen, 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Plangebiet ist nicht Teil der Entwicklungsmaßnahme Deutzer 
Hafen. 
 
Die planbedingten Auswirkungen auf die Qualität des Verkehrs-
ablaufs der umliegenden Knotenpunkte gegenüber dem Prog-
nose-Nullfall sind gering. Die Verkehrszunahme beträgt auf der 
Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den 
Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht. Im Vergleich zu den Entwick-
lungen im Umfeld des Plangebiets, beispielsweise des Deutzer 
Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und liegt sogar im Be-
reich täglicher Verkehrsschwankungen (BERNARD Gruppe ZT 
GmbH, 09.11.2021, Tabelle 5, Seite 13). 
 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 3.9 
 
Bezüglich der Förderung des Umweltverbunds werden Regelun-
gen in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
scheint man sich weiterer Handlungssaufträge entledigen 
zu wollen. 
5.4 Ausbau Rolshover Kirchweg 
Darüber hinaus irritiert und beunruhigt uns die Aussage 
der Verwaltung, dass im vorliegenden Verkehrsgutachten 
für 2030 ein Prognosefall („Nullfall“) angenommen wird, 
der auf den Planfällen 2 und 3 beruht. In Planfall 3 wird u. 
a. der „Ausbau des Rolshover Kirchweg“ mit einer „Verlän-
gerung bis an die Rolshover Str.“ zugrunde gelegt, um 
„die Veränderung des Straßenraums der Siegburger Str. 
mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und 
einen Anschluss an die Östliche Zubringer Str. mit vorhan-
denem Vollanschluss zu ermöglichen“ (Begründung zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
694333/02, Anlage 2, S. 41 f.). 
Den Planfall 3 (Ausbau Rolshover Kirchweg) wurde in der 
politischen Diskussion über das Mobilitätskonzept Deutzer 
Hafen bereits abgelehnt und sollte nicht weiterverfolgt 
werden, da er den Stadtteil Poll in erheblichem Maße mit 
zusätzlichem Durchgangsverkehr belasten würde. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Ermittlung 
der Verkehrsmengen unter Berücksichtigung unterschiedlicher 
Planfälle eng mit den Verkehrsuntersuchungen zum Deutzer Ha-
fen abgestimmt. Für das Planverfahren wurden die Verkehrsmen-
gen aus den Netzmaßnahmen des Planfall 2+3 zugrunde gelegt, 
was hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsmengen für das 
Planvorhaben eine worst case Annahme darstellt. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren „Deutzer Hafen“ wird mittler-
weile der Planfall 2 (Umgestaltung Siegburger Straße) + 8 (Er-
tüchtigung Im Hasental / Östlicher Zubringer) als realistisch be-
wertet. Bezogen auf den in diesem Verfahren zugrunde gelegten 
Prognose-Planfall 2+3 liegen die Verkehrsveränderungen durch 
den Prognose-Planfall 2+8 im durchschnittlichen Tagesverkehr 
im Bereich von +500 Kfz/24 h bis maximal 900 Kfz/24 h. 
 
Diese Veränderung der Verkehrsmengen ist für den maßgeben-
den Bereich der Siegburger Straße als gering zu bewerten und 
bewegt sich im Bereich täglicher Schwankungsbreiten. 
5.5 Keine kritische Auseinandersetzung zum Thema Ver-
kehr 
Abschließend betrachtet wird im Planungskonzept zum 
Thema Verkehr ein umfangreiches Konvolut aus Gutach-
ten und Stellungnahmen eines privaten Planungsbüros 
vorgelegt, das aus unserer Sicht eine kritische Auseinan-
dersetzung mit den Folgen des aktuell vorgestellten Pro-
jektes außer Acht lässt bzw. nur sehr unzureichend wür-
digt. 
In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, dass 
sich in den aktuellen Unterlagen keine offizielle Stellung-
nahme des Amtes für Amt für Straßen- und Radwegebau 
der Stadt Köln zum Planungsprojekt Hochpunkt Siegbur-
ger Str. findet. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Der Erstellung der Verkehrsuntersuchung erfolgte in enger Ab-
stimmung mit den Fachämtern.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.6 Besonnungssituation 
Das bisherige Planungsrecht lässt die Realisierung Büro-
hochhauses mit 60 m Gebäudehöhe nicht zu. Die Ände-
rung der Planung mit der Realisierung eines Hochpunkt 
führt u.a. zu signifikanten Schattenbildungen für die An-
wohner von Allerseelenstraße, Rolshover Kirchweg sowie 
der Siedlung rund um den Efeuplatz. 
Aus Sicht des privaten Gutachters (Peutz Consult) wird 
eine Verschattungsproblematik nicht bestritten. Für die Al-
lerseelenstraße und den Rolshover Kirchweg wird eine 
Verkürzung der zukünftigen Besonnung um ca. 20-25% 
prognostiziert. Die Aussage, dass „oftmals eine direkte 
Besonnung auch unerwünscht (Blendung am Arbeits-
platz)“ sei, muss in diesem Zusammenhang als zynisch 
empfunden werden. 
Außerdem ist durch den aktuellen Baufortschritt mit reali-
sierten sieben Geschossen im 1. Bauabschnitt des Büro-
bauvorhabens bereits erkennbar, dass auch die Siegbur-
ger Straße einer erheblichen Verschattung ausgesetzt 
wird, da auf der Westseite im Hafenareal ebenfalls Hoch-
unkte über VII Vollgeschosse hinaus projektiert sind. Dies 
stellt eine erhebliche Verschlechterung für die Aufenthalts-
funktion und Qualität des öffentlichen Raumes dar, die 
durch nichts außer einer größeren vermarktbaren Büroflä-
che seitens des Bauherrn begründet ist.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.2, 3.8 und 5.2 
 
Die DIN 5034 empfiehlt Mindestbesonnungszeiten für Wohn-
räume. Für Arbeitsräume werden keine Beurteilungskriterien für 
eine ausreichende Besonnung definiert. Der Hinweis, dass „oft-
mals eine direkte Besonnung auch unerwünscht“ sei bezieht sich 
explizit auf eine Arbeitsplatzsituation (Blendung). 
 
Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen aus-
gerichteten Fassaden der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 
die in der DIN 5034 genannte Mindestbesonnungsdauer von 4 
Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. 
Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die poten-
tielle Besonnungsdauer auf der Nord- und Ostseite im Prognose 
Null-Fall leicht. Die nach Nord-Westen ausgerichtete Fassade 
wird bis zu 2,5 h besonnt. Im Rahmen des Integrierten Plans ist 
hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. 
 
Die Bebauung entlang der Siegburger Straße wird sich gegensei-
tig, aber nicht unzumutbar verschatten. Der Hochpunkt selbst 
liegt von der Straßenflucht der Siegburger Straße zurückversetzt. 
5.7 Torsituation 
Die angeführte städtebauliche Begründung für das Hoch-
haus (Schaffung einer „Torsituation“) ist nicht nachvoll-
ziehbar. Weder wird im Nahbereich eine hierauf bezogene 
Platzsituation geschaffen noch ist von Süden aus Poll 
kommend der geplante Hochpunkt als Tor jenseits der Ei-
senbahnunterführung wahrnehmbar. Die planungsrecht-
lich gesicherte VII-geschossige Bebauung ist als Maß-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Proportion und Ausrichtung des Turms nimmt Bezug zu den 
Planungen für den Deutzer Hafen. Von Poll kommend, kann der 
geplante Hochpunkt zusammen mit den geplanten Hochhäusern 
im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens eine Torsituation zur 
rechtsrheinischen Innenstadt bilden. Zum Straßenraum ist ein Ta-
schenplatz geplant. 
 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 1.1 und 2.3

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
stabssprung zur II bis IV-geschossigen Bebauung unmit-
telbar angrenzend in Poll städtebaulich aus unserer Sicht 
qualitätsvoller am Eingang zum Innenstadtbezirk. 
Kurzum: Negative Auswirkungen des Hochpunkts für die 
Anwohner sind unstreitig und aus unserer Sicht nicht hin-
zunehmen. Vielmehr erwarten wir mindestens eine vom 
aktuellen Bauvorhaben und Investor unabhängige Unter-
suchung der Klimafolgen – gerade bei steigenden Tempe-
raturen – für die anliegenden Flächen. 
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. 
Die Klimaleitlinien der Stadt Köln werden in Absprache mit der 
Klimaleitstelle modifiziert beachtet (siehe auch Stellungnahme lfd. 
Nr. 15.2.) 
 
Die Verpflichtung zur Umsetzung der abgestimmten Anforderun-
gen wird Gegenstand des Durchführungsvertrages. 
5.8 Beurteilung der Auswirkungen durch kommunale 
Fachverwaltung 
Im gesamtstädtischen Interesse wäre es aus unserer 
Sicht zudem zielführender, sich nicht nur auf externe Gut-
achten zu berufen, sondern sich als kommunale Fachver-
waltung unabhängig davon mit den Auswirkungen des 
Projekts für Klima, Umwelt und Mobilität auseinanderzu-
setzen. So bleibt in der politischen Sicht der Anschein ei-
ner „Gefälligkeitsplanung“ gegenüber eines Investors. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 2.4 
6 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvorha-
ben keine Bedenken. Da jedoch eine Vielzahl von städte-
baulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten 
zu berücksichtigen sind (z. B. Tiefgarage, Gestaltung des 
Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgen-
des hingewiesen: 
Die Polizei bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. 
Kenntnisnahme - 
7 Deutsche Telekom Technik GmbH 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir 
weisen jedoch auf folgendes hin: 
7.1 Fachliche Festsetzung im Bebauungsplan 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön-
nen wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen 
Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird kein Hinweis in den VBP aufgenommen, da im keinen 
Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden. 
7.2 Planungshinweise 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist eine Baumpflanzung im Bereich 
der Tiefgeschosse vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Te-
lekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22 
Innere Kanalstr. 98 
50672 Köln 
 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen 
Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekom-
munikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur 
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschlie-
ßung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit mög-
lich ist. 
8 
8.1 
Bezirksregierung Köln – Dez. 53 
Angemessene Sicherheitsabstände bzw. Achtungsab-
stände 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse 
nach Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche 
nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe") (Bezug auf 
Nr. 1.3 der Planbegründung). 
 
Kenntnisnahme Das Plangebiet wird durch Störfallbetriebe in seiner Nutzung 
nicht eingeschränkt. Aufgrund der im Deutzer Hafen künftig vor-
gesehenen Wohnnutzungen sind Anlagen, die einen Betriebsbe-
reich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen 
Betriebsbereiches wären (sog. Störfallbetriebe), im Gewerbege-
biet GE Hafenamt ausgeschlossen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 36 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
8.2 Elektrische und magnetische Felder 
Für das Dezernat 53 besteht im Hinblick auf elektrische 
bzw. magnetische Felder keine immissionsschutzrechtli-
che Zuständigkeit für die im Umfeld des Plangebietes ver-
laufenden Bahnoberleitungen (Straßenbahn bzw. Eisen-
bahntrasse). 
Kenntnisnahme  
8.3 Luftschadstoffuntersuchungen 
Gemäß der vorliegenden Luftschadstoffuntersuchung 
(Gutachten) der Firma Peutz Consult GmbH (Bericht GB 
7440-8 vom 17.12.2021) werden die zu berücksichtigen-
den Immissionsgrenzwerte für den betrachteten Planfall, 
der neben der vorliegenden Planung auch die Entwicklung 
im angrenzenden Deutzer Hafen berücksichtigt, eingehal-
ten. Nach einem letztmalig im September 2022 zur 227. 
FNP-Änderung (Deutzer Hafen) vorgelegten lufthygieni-
schen Gutachten der Firma Rau (Bericht vom 15.03.2021) 
ergeben sich jedoch teilweise Überschreitungen des 
Grenzwertes (Jahresmittelwert) für Stickstoffdioxid an Im-
missionsorten im Bereich der Siegburger Straße. Evtl. 
wird sich in der nunmehr vorliegenden Planbegründung 
(Seite 39 Abs. 5) auch auf dieses Gutachten der Firma 
Rau bezogen. 
Nach Nr. 10.1.1 der vorliegenden Planbegründung wur-
den in den verschiedenen Gutachten zu Luftschadstoffen 
offenbar unterschiedliche Planfälle und somit unterschied-
liche Verkehrsmengen berücksichtigt. 
Aus der nunmehr vorliegenden Planbegründung (Nr. 9.5 i. 
V. mit Nr. 10.1.1) wird insgesamt nicht klar, welches Gut-
achten den zukünftigen Zustand zutreffend abbildet und 
welche Berechnungsergebnisse (Immissionswerte) für 
Luftschadstoffe sich somit für die vorliegende Planung er-
geben. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Begründung wird entsprechend der Hinweise klargestellt. 
 
Für die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme „Deutzer Hafen“ 
wird mittlerweile der Planfall 2 (Umgestaltung Siegburger Straße) 
+ 8 (Ertüchtigung Im Hasental / Östlicher Zubringer) als realis-
tisch bewertet. Insofern bilden die Luftschadstoffuntersuchungen 
der Büros Peutz Consult (Planfall 2+3) bzw. Matthias Rau (Plan-
fall 2) einen Korridor der möglichen Auswirkungen ab. 
 
Das Lufthygiene-Gutachten, erstellt durch das Büro Rau, rechnet 
mit dem Prognosehorizont für das Jahr 2025 als frühesten Be-
ginn der Umsetzung der ersten Baufelder im Deutzer Hafen. Eine 
emissionsseitige Prognose für spätere Prognosehorizonte (bspw. 
für das Jahr 2035) ist aufgrund des aktuell sehr dynamischen 
Umfelds hinsichtlich Antriebstechnologien und Entwicklung der 
Fahrzeugtechnik sowie Änderungen im Modal Split noch mit zu 
großen Unsicherheiten behaftet (vgl. Ingenieurbüro Rau 2020, S. 
6). Im zeitlichen Umsetzungshorizont des Gesamtvorhabens sind 
Verbesserungen in der Fahrzeugtechnik, in der Zusammenset-
zung der Fahrzeugflotte (z.B. durch prognostizierten Rückgang 
von Dieselfahrzeugen) sowie eine fortschreitende Erneuerung 
der Fahrzeugflotte zu erwarten. Damit einher geht eine kontinu-
ierliche Abnahme der Fahrzeugemissionen und damit auch der 
Immissionen in straßennahen Bereichen. Die Bewertung der luft-
hygienischen Auswirkungen des Vorhabens wird daher in den 
nächsten Jahren fortgeschrieben und an den jeweiligen Pla-
nungsstand angepasst.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 37 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Insgesamt wird daher eine Überprüfung bzw. Klarstellung 
zum Sachverhalt für notwendig erachtet. Dies gilt insbe-
sondere, da das Entstehen bzw. die Ausweitung einer 
Überschreitungssituation (wie im Gutachten der Firma 
Rau dargestellt) von hier im Hinblick auf den Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln und die damit verbundenen 
Ziele kritisch gesehen werden. Auf die derzeitige Überar-
beitung der Luftqualitätsrichtlinie durch die Europäische 
Union und die damit zu erwartende Verschärfung von 
Grenzwerten wird in diesem Zusammenhang hingewie-
sen. 
 
 
Zusätzlich ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der im 
Luftreinhalteplan der Stadt Köln formulierten Maßgaben die Hin-
tergrundbelastung in den nächsten Jahren sinken wird. 
9 DB – Immobilien 
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB 
Netz AB bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet 
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: 
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken, 
wenn die nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet 
werden: 
- - 
9.1 Emissionen 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahn-
anlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und 
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch 
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti-
sche Felder, Erschütterungen etc.), die zu Immissionen an 
benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungs-
ansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaß-
nahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht 
werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage 
ist. Spätere Nutzer der Fläche sind frühzeitig und in geeig-
neter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 
 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 38 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
9.1 Schutzabstand 
Jegliche Bebauung muss einen Schutzabstand von => 
5,00 m aufweisen, dieser bezieht sich auf die Eigentums-
grenze der DB Netz AG und/oder die Masthinterkante 
MHK (betroffene OI-Maste) im Bereich des Baufeldes. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der in der Stellungnahme der DB Netz AG genannte Schutzab-
stand von 5 Metern zwischen Oberleitungen und nächstgelege-
ner Bebauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann si-
chergestellt werden. Der Schutzabstand von der Oberleitung liegt 
im Bereich des Bahndamms. 
9.2 Arbeiten im Bereich der Gleise 
Falls Arbeiten im Bereich der Gleise erforderlich werden, 
ist eine Kabeleinweisung erforderlich. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
9.3 Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen 
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanla-
gen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen 
von Zuwegungen, Park-/Haltezonen) ist darauf zu achten, 
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlos-
sen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vor-
täuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
9.4 Strecke 2641 und Strecke 2656 
Auf der direkt an das Baugrundstück angrenzenden Stre-
cke 2641 ist vom Bundesgutachter eine leichte Steigerung 
des Güterverkehrs prognostiziert. Zudem wird auf der 
Strecke eine neue S-Bahn-Linie verkehren, so dass sich 
der Verkehr dort im Vergleich zu heute mehr als verdop-
peln wird. Da ein 60 m hohes Gebäude geplant ist, dürfte 
die Verkehrsentwicklung der nicht weit entfernten Strecke 
2656 ebenfalls von Interesse sein; auch hier sieht der 
Bundesgutachter nahezu eine Verdoppelung der heute 
schon verkehrenden Güterzüge. Beim Bau des Büro- und 
Verwaltungsgebäudes ist diese deutliche Schallzunahme 
zwingend zu berücksichtigen. Der Bau darf nicht zu einer 
Verhinderung der für die Mobilitätswende erforderlichen 
Mehrverkehre führen. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Sach- und 
Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu berück-
sichtigen. Für den Prognosehorizont 2030 wurden durch die 
Deutsche Bahn AG im Februar 2020 (und ergänzend im Juni 
2023) Daten zur Verfügung gestellt, die geplante Erhöhungen der 
Zugbelastung im Prognosehorizont berücksichtigen (siehe lfd. Nr. 
1.3). 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Be-
lastungszahlen der Deutschen Bahn der Strecken 2641 und 2656 
sowie der Stadtbahn (KVB) im Verlauf der Siegburger Straße für 
den Prognosehorizont 2030 berücksichtigt. Die auf das Plange-
biet einwirkenden Geräuschimmissionen des Schienenverkehrs 
werden nach Schall 03 ermittelt. 
 
Der Nahverkehrsplan Rheinland sieht in seinem Zielnetz 2030+ 
die Neuschaffung der S-Bahnlinie S 16 von Leverkusen-Rhein-
dorf über Köln Messe/Deutz und Südbrücke zum Kölner Haupt-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 39 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
bahnhof vor. Im Zuge dieser Ausbaumaßnahme, die bereits in ei-
ner Machbarkeitsstudie untersucht wurde, müssen weitere Lärm-
schutzmaßnahmen umgesetzt werden. 
9.5 Lärmsanierung West 
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die 
Lärmsanierung West der DB Netz AG direkt angrenzend 
an den angefragten Bereich den Bau von Schallschutz-
wänden plant. Grundsätzlich sieht das Projekt hier keine 
Schnittstellen zwischen den Projekten. 
Kenntnisnahme Die genannten Schallschutzwände sind südlich des vorhandenen 
Bahndamms geplant. 
 
Da der Planungshorizont allerdings nicht bekannt ist, ist die durch 
die Lärmsanierung zu erwartende Verbesserung der Immissions-
situation der angrenzenden Bereiche in der schalltechnischen 
Untersuchung zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt. 
9.6 Beteiligung innerhalb des Bauvorhabens 
Wir bitten um Beteiligung innerhalb des weiteren Verfah-
rens, insbesondere innerhalb des konkreten Bauvorha-
bens zur Bahntrasse hin, sind wir erneut zu beteiligen. 
Eine ausschlaggebende und endgültige Stellungnahme 
hierzu erst nach Einreichung eines ausführlichen Bauan-
trags abgegeben werden. Darinstehende Auflagen wer-
den letztendlich auch für die Bauausführung von Bedeu-
tung sein. Wir behalten uns weitere Auflagen und Bedin-
gungen ausdrücklich vor. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
 
Die Bitte wurde an das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln als zu-
ständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet. 
10 Stadtentwässerungsbetriebe 
Gegen den offengelegten vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan 694333/02 bestehen von Seiten der StEB Köln 
keine grundsätzlichen Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
11 Stadtwerke 
Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, 
der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe 
AG, teilen wir Ihnen mit, dass gegen den oben genannten 
Bebauungsplan-Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken 
bestehen. 
Kenntnisnahme - 
11.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen oben genanntes Verfahren bestehen keine grund-
sätzlichen Bedenken. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 40 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in der Siegburger 
Straße bereits Leitungen der verschiedenen Versorgungs-
netze vorhanden sind, an die das Plangebiet angebunden 
werden kann. Zusätzlich findet seitens der RheinEnergie 
AG im Zuge der Entwicklung des benachbarten Deutzer 
Hafens eine Fernwärme-Vorstreckung in den Nahbereich 
des Plangebiets statt. Sofern für den Bauherren eine Än-
derung des geplanten Energiekonzeptes in Frage kommt¸ 
ist somit ggf. auch eine Versorgung mit diesem umwelt- 
und ressourcenschonenden Energieträger denkbar. Die 
RheinEnergie AG steht hierzu gerne zu Abstimmungen 
zur Verfügung. 
11.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen oben genanntes Verfahren bestehen keine Beden-
ken. Jedoch gilt es aufgrund der unmittelbaren Nähe der 
KVB-Stadtbahnanlagen zum Planungsbereich folgende 
Punkte zu berücksichtigen: 
1. Der Stadtbahnbetrieb darf durch die Maßnahme zu kei-
ner Zeit eingeschränkt werden. 
2. Die an das Planungsgebiet angrenzende Stadtbahn-
strecke verursacht Erschütterungen und Lärmemissionen. 
Bei der geplanten Bebauung sind daher ausreichende 
Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen zu tref-
fen. 
3. Unsere Betriebsanlagen sind stets sauber und frei zu 
halten. 
4. Wir verweisen darauf, dass bei Arbeiten in der Nähe 
unserer Betriebsanlagen alle gesetzlichen Bestimmungen 
(BOStrab, BOKraft, StVO, DGUV) sowie unsere interne 
Dienstanweisung VGleis weiter uneingeschränkt gelten 
und einzuhalten sind. 
5. Vor der Maßnahme ist durch den Vorhabenträger eine 
Baudurchführungsvereinbarung mit der Kölner Verkehr-
Betriebe AG abzuschließen. Da es sich hier um eine Er-
weiterung der bisher durchgeführten Maßnahme handelt, 
Kenntnisnahme Die Hinweise betreffen keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
 
Zu 2.: Die vom Stadtbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind 
bei der Beurteilung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen im 
Plangebiet berücksichtigt worden. 
 
Hinweis: Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwi-
ckelt für die STRABAG AG (Vorhabenträgerin) am Standort Köln 
– Deutz (bisheriges Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz) 
den 4. und 5. Bauabschnitt des sog. Büro Campus Deutz. 
 
Zu 5.: Der Baudurchführungsvertrag wurde im Rahmen des 4. 
BA’s bereits geschlossen. Die Vorhabenträgerin stimmt Verände-
rungen mit der KVB ab.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 41 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
reicht seitens des Vorhabenträgers, sofern es sich hier 
ebenfalls um den STRABAG Real Estate GmbH als Bau-
herren handelt, ggf. eine Bestätigung, dass die bereits ab-
geschlossene Baudurchführungsvereinbarung weiterhin 
Anwendung findet, aus. 
6. Der KVB AG darf kein Nachteil durch die Baumaß-
nahme entstehen. Jegliche Kosten, die der Kölner Ver-
kehr-Betriebe AG durch die geplante Baumaßnahme ent-
stehen, sind vom Verursacher zu tragen. 
12 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die hiesige Planung hat die Realisierung eines XVI-
geschossigen Bürohochhauses mit einer maximalen Ge-
bäudehöhe von ca. 60 m zum Ziel. Das entsprechende 
Plangebiet befindet sich im Dreieck zwischen der Siegbur-
ger Straße, der Güterverkehrsstrecke und der Südbrücke. 
Das Vorhaben fügt sich sowohl städtebaulich, als auch 
funktional in die Entwicklung des Deutzer Hafens (inte-
grierter Plan) ein. 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich der gegenständlichen Planung. 
Kenntnisnahme - 
13 Straßen NRW 
Von Seiten der Regionalniederlassung Rhein-Berg beste-
hen keine Bedenken für den Bebauungsplan-Entwurf. 
Kenntnisnahme - 
14 LVR – Amt für Denkmalpflege 
vielen Dank für die Beteiligung an der o.g. Planung und 
die Bereitstellung der betreffenden Unterlagen. Wie be-
reits in unserer Stellungnahme vom 03.06.2020 formuliert, 
sind von der o.g. Planung die Belange der Denkmalpflege 
betroffen, weil sich in der Umgebung im Deutzer Hafen 
das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger Str. 104–108, be-
findet. Außerdem könnte die Planung den Wirkungsraum 
des Baudenkmals Kölner Dom sowie die Pufferzone die-
ser Welterbestätte beeinträchtigen. 
- -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 42 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
14.1 Historisch herleitbare Sichtachsenbeziehung 
Wir weisen entgegen der auf S. 8 der Begründung formu-
lierten Einschätzung, dass der Wirkungsraum des Kölner 
Doms auf das linksrheinische, engere Domumfeld be-
grenzt sei, erneut auf die historisch herleitbare Sichtach-
senbeziehung des Doms zu Bauwerken und/oder Wege-
führungen auch außerhalb des Stadtgebiets hin – ein Bei-
spiel wäre hier u.a. Schloss Bensberg. Nach unserem 
Kenntnisstand wird im Rahmen des Welterbemanage-
mentplans des Kölner Doms aktuell an einer Analyse sol-
cher Sichtbeziehungen gearbeitet. Es ist also weiterhin zu 
prüfen, ob der Blick auf den Kölner Dom von anderen pro-
minenten Standorten aus durch den geplanten Hochpunkt 
gestört werden könnte. In Frage kommen hierfür bei-
spielsweise die Abtei Michaelsberg in Siegburg oder der 
Drachenfels in Königswinter. 
 
Ein bereits existenter Hochpunkt, der in diesem Zusam-
menhang als Negativbeispiel zur Veranschaulichung die-
nen könnte, ist das DKV-Hochhaus an der Aachener Str., 
dass sich bei der Zufahrt in Richtung Stadt von Aachen 
aus – aktuell bspw. über die A4 – direkt vor die 
Sichtachse zum Dom schiebt. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Wirkungskreis des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, 
engere Domumfeld begrenzt (Anlage 2, Hochhauskonzept 2003, 
Stadt Köln). Das Vorhaben befindet sich auch außerhalb der be-
schlossenen Pufferzone des Kölner Doms. Des Weiteren konnte 
keine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit historisch herleit-
baren Sichtachsen auf den Dom und die romanischen Kirchen 
(Anlage 1 – Stadtstrukturen, Voruntersuchungen zum Hochhaus-
konzept, 1994, Anlage 2 – Hochhauskonzept 2003) festgestellt 
werden. 
 
Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz hat in 
einer nachträglichen Stellungnahme bestätigt, dass nach Sich-
tung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin an dieser Stelle 
eine Sichtbeziehung zum Kölner Dom nicht gegeben ist. Die Er-
stellung einer Sichtfeldanalyse wurde daher nicht veranlasst. 
 
 
15 
15.1 
BUND 
klimaverträgliche und ressourcenschonende Bau-
weise 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Planung ist mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abge-
stimmt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zunächst möchten wir grundsätzlich darauf hinweisen, 
dass insbesondere vor dem Hintergrund des in Köln be-
schlossenen Klimanotstandes bei allen Neubauvorhaben 
auf eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bau-
weise besonderer Wert gelegt werden soll. Hierzuzählt 
insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem 
Baumaterial bzw. Bausubstanz und der sparsame Einsatz 
neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen lei-
der keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben oder Nach-
weise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt 
CO2-neutral ausgeführt wird. 
Wir schließen uns hier auch den Empfehlungen der Koor-
dinationsstelle Klimaschutz an. 
Aktuell geplant ist die Nutzung von Geothermie für die Wärme- 
und Kälteversorgung (Wasser/Wasser-Wärmepumpe über Was-
serbrunnen) in Kombination mit der Nutzung solarer Energie. Zu-
sätzlich erfolgt eine Stromversorgung über ein Energieversor-
gungsunternehmen. In die überhöhte Attika oberhalb des obers-
ten Dachabschlusses werden Photovoltaikelemente als Teil der 
Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 108 m ü. 
NHN wird nicht überschritten. 
 
Die Hinweise zur Bauweise betreffen keine Regelungsinhalte des 
Bebauungsplans. 
15.2 Energiestandard KfW 40 EE 
Wie aus einer der Stellungnahmen der Dienststellen der 
Stadt Köln hervorgeht, werden die Anforderungen an den 
Standard KfW 40 EE verfehlt. Vor dem Hintergrund des 
Klimanotstandes der Stadt Köln soll aus unserer Sicht die 
Vorhabenträgerin das Energiekonzept dahingehend nach-
bessern, dass dieser Standard erreicht wird. Mindestens 
soll erläutert werden, warum dieser Standard derzeit nicht 
erreicht werden kann und mit welchen ggf. baulichen 
Folge oder Nutzungsmaßnahmen dieser in naher Zukunft 
erreicht werden kann. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Da die Vorhabenplanung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
der Klimaleitlinien schon weit vorangeschritten war, wurden die 
energetischen Anforderungen an den Hochpunkt in enger Ab-
stimmung mit der Klimaleitstelle der Stadt Köln modifiziert 
(ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS in Zusammenarbeit mit ZWP Ingeni-
eur AG, TGA Planungsbüro, November 2022). Gemäß Abstim-
mung mit der Klimaleitstelle sind die gewählten Maßnahmen ein-
vernehmlich akzeptiert. Die Abweichungen von den in den Kli-
maleitlinien der Stadt Köln definierten Anforderungen an Nicht-
wohngebäude sind mit Blick auf das Bauvorhaben nachvollzieh-
bar. 
15.3 Flächenverbrauch 
Vor dem Hintergrund, dass beim Flächenverbrauch in 
Köln netto Null anzustreben ist, sollte in Zusammenhang 
mit der vorliegenden Bauleitplanung geprüft werden, in 
welchem Umfang an anderer Stelle ein anderes Neubau-
vorhaben gestrichen oder verkleinert werden könnte. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es handelt sich um ein Vorhaben der Innenentwicklung. Insofern 
wird die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich be-
reits gemindert. 
15.4 Begrünungsmaßnahmen 
a) Wir unterstützen die Bepflanzungsmaßnahmen der we-
der über- noch unterbauten Grundstücksflächen, befür-
worten aber die Anpflanzung von heimischen standorttypi-
schen Stauden oder Blühpflanzen gegenüber einer reinen 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Freiraumkonzept (Club L94) für den geplanten Hochpunkt (5. 
Bauabschnitt Büro Campus Deutz) wird zusammen mit dem Frei-
raumkonzept für die nördlich angrenzende Blockbebauung (4. 
Bauabschnitt Büro Campus Deutz) sowie der Konzernzentrale 
der STRABAG entwickelt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 44 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Rasenbepflanzung. Bei der Anlage von Hecken sollen 
ebenfalls heimische standorttypische Gehölze und vor-
zugsweise beerentragende Arten verwendet werden, die 
Tieren als Nahrungsgrundlage dienen. 
Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Anpflanzung 
eines Baums der Sephora japonica geplant ist. Aus ökolo-
gischen Gründen halten wir dies für nicht sinnvoll und 
schlagen vor, der Vorhabenträgerin die Anpflanzung eines 
Baums einer heimischen Art vorzunehmen. Als Orientie-
rung verweisen wir auf die in der Neufassung der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln genannten standorttypi-
schen bzw. heimischen Arten. 
Die Vorhabenträgerin soll außerdem ein Konzept vorle-
gen, nach dem diese Bepflanzung langfristig gepflegt und 
erhalten wird. 
 
d) Wir befürworten eine Begrünung auch von mehr als 
50% der Dachfläche. Wir unterstützenferner die Kombina-
tion von Begrünung und Photovoltaikanlagen auf Dachflä-
chen. 
 
e) Auch für die Dachflächen sollte die Bepflanzung durch 
standorttypische Arten und ökologisch wertvolle Artenge-
meinschaften erfolgen. 
 
f) Zudem ist Fassadenbegrünung empfehlenswert. 
 
Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan erstellt (RMP 
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Juni 2022). 
 
Ein Pflegekonzept ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanver-
fahrens. 
 
Die Festsetzungen zur Begrünung sind auf Grundlage der Mus-
terfestsetzungen der Stadt Köln entwickelt. 
 
Die Möglichkeit von Fassadenbegrünungen wurde umfassend 
geprüft. Die Fassadengestaltung hat sich aus dem Wettbe-
werbsentwurf entwickelt. Das Ergebnis des Qualifizierungsverfah-
rens sieht keine Fassadenbegrünung vor. Dem architektonischen 
Entwurf soll weiter gefolgt werden. Für eine Fassadenbegrünung 
stehen keine zusammenhängenden, fensterlosen Fassadenflä-
chen zur Verfügung. Die Fassaden sind mit durchgängigen Fens-
terelementen und seitlichen Einfassung gegliedert und räumlich 
strukturiert, wodurch bauseits schon ein gewisser Verschattungs-
effekt entsteht. Die Fensterlaibungen, bzw. Abstände untereinan-
der sind kaum breiter als 0,35 m und bieten keinen Platz für flä-
chige Begrünungen. Eine Begrünung mit selbstklimmenden Ge-
hölzen (Wurzelkletterer oder Haftscheibenranker) scheiden auf-
grund der starken Gliederung und hohen Fugendichte grundsätz-
lich aus.  
Die alternative Anpflanzung von Schlinggehölzen, Rankern oder 
Spreizklimmern würden eine vor die Fassade gesetzte Kletterhilfe 
in Form von Rankgerüsten, Gittern oder Netzen erfordern. Dies 
ist mit der wettbewerbsgerechten Hochbauplanung nicht kompati-
bel und bei frei zugänglichen Flächen auch aus Gründen des 
Vandalismus, nicht angepasster Nutzung (Erklettern) und Ver-
kehrssicherungspflicht nicht zu empfehlen. 
Zudem sind an den zur Straße orientierten Fassaden erdge-
schossige Nutzungen vorgesehen mit breiten, zurückversetzten 
und somit verschatteten Eingangsbereichen an denen somit

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 45 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ebenfalls keine Begrünung dauerhaft etabliert werden kann (Ein-
gangsfoyer, Cafeteria). Des Weiteren sind die gesamten Außen-
flächen entlang der Fassade unterbaut. Eine nachhaltige boden-
gebundene Begrünung ist damit nicht möglich. Eine Pflanzung in 
Trögen mit begrenzten Wurzelraum und Bewässerung sind kurz-
lebig, störanfällig, wartungsintensiv und bergen die Gefahr von 
Brandlasten. 
15.5 Werbeanlagen 
Es sollte spezifiziert werden, dass die Werbeanlage nicht 
mit künstlicher Beleuchtung, insbesondere nicht zu Nacht-
zeiten, betrieben wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Werbeanlagen werden auf straßenseitige Gebäudeseiten, in ihrer 
Höhenlage und ihrer Größe beschränkt, damit das Erscheinungs-
bild des Straßenraums insgesamt nicht von Werbeanlagen domi-
niert werden kann. 
 
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus 
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 
1,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 
12,5 m² zulässig. Weitere Einschränkungen sind nicht festge-
setzt. 
15.6 Versickerung von Niederschlagswasser 
Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Versicke-
rung des Niederschlagswassers besteht, ist es aus unse-
rer Sicht sinnvoll zu überlegen, ob und wie zumindest 
Teile des Niederschlagswassers in auf dem Gelände be-
findliche Versickerungsbereiche (wie z. B. unbebaute oder 
bepflanzte Bereiche) oder in an das Baugebiet angren-
zende Versickerungsbereiche umgeleitet werden können. 
Der Stellungnahme der Stadtentwässerungswerke ist zu 
entnehmen, dass die Bodenverhältnisse eine Versicke-
rung nicht ausschließen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Das Entwässerungskonzept sieht keine Versickerung von Nieder-
schlagswasser im Plangebiet vor, da aufgrund des hohen Versie-
gelungsgrades eine Versickerung über die belebte Bodenzone 
nicht möglich ist. 
15.7 Vogelschlag 
Die Vermeidung von Vogelschlag ist in der derzeitigen 
textlichen Fassung nicht als Vorgabe, sondern nur als 
Möglichkeit formuliert. Aus unserer Sicht sollte hier jedoch 
eine verbindliche Vorgabe an die Vorhabenträgerin erfol-
gen, nach der vogelschlagvermeidende Maßnahmen-
durchgeführt bzw. eingehalten werden. Die Möglichkeit 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Der Hinweis entspricht dem Mustertext der Stadt Köln. 
 
Es liegt eine Stellungnahme zum Vogelschlagrisiko durch die ge-
plante Bebauung vor, erstellt durch Kölner Büro für Faunistik, 
26.01.2022.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 46 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
des Vogelschlags wird durch die Stellungnahme des 
Deutzer Büros für Faunistik bestätigt. Wir unterstützen die 
dort gemachten Vorschläge, die als Vorgaben in den Be-
bauungsplan aufgenommen werden sollten, bzw. verwei-
sen ergänzend auf die in „Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht“ genannten Möglichkeiten. 
Grundsätzlich muss zwingend ausgeschlossen werden, 
dass geschützte Arten durch Vogelschlag dezimiert wer-
den (Tötungsverbot). 
In der geplanten Außengestaltung der Fassade entstehen an ein-
zelnen Stellen durch größere Fensterfronten mögliche spiegelnde 
Flächen. An der restlichen Fassade entsprechen die Fenster der 
siedlungstypischen Lochfassade. Hier entstehen keine durchge-
hend spiegelnden Flächen. An den größeren Fensterfronten kann 
eine Spiegelung und das dadurch entstehende erhöhte Vogel-
schlagrisiko aber durch geeignete Maßnahmen reduziert werden 
(Folien, Jalousien, Blenden etc.). Der Gutachter empfiehlt die 
Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad von weniger 
als 15 % an größeren Fensterfronten vorzusehen. Hierzu gibt es 
verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag. Bei der Reali-
sierung sind die Maßnahmen umzusetzen. 
15.8 Beleuchtung 
Wir unterstützen die Vorgaben, insektenfreundlicher Be-
leuchtung einzusetzen, die auf das Gelände beschränkt 
wird und deren Lichtfall nach unten gerichtet ist. Es ist 
zeitlich und räumlich so wenig wie möglich zu beleuchten. 
Ebenfalls unterstützen wir die Empfehlungen der Koordi-
nationsstelle Klimaschutz, nach der „…ein konkretes Be-
leuchtungskonzept zu entwickeln [ist], das auch bei Dun-
kelheit Irritationen und somit auch Kollisionen mit Zugvö-
geln durch Innenraumbeleuchtungen sowie Außenbe-
leuchtung verhindert“. Allgemeinverweisen wir auch an 
dieser Stelle auf die in [2] genannten Maßnahmen, nach 
der eine Beleuchtung im bzw. in den Außenbereich 
- nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
- nicht über die notwendige Intensität hinausgeht - nur im 
tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgt 
- ein Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken ver-
meidet 
- nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60°C 
übersteigt 
- kurzwellige Lichtanteile minimiert bzw. darauf verzichtet 
und stattdessen warmweiße oder gelbliche Lichtanteile 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Ein Beleuchtungskonzept ist zum Planungsstand Satzungsbe-
schluss nicht sinnvoll. Bei der Realisierung werden die Empfeh-
lungen berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 694333/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
mit Farbtemperaturen bis etwa 3000 K unter Verzicht auf 
(ultra)violette oder blauanteilsreiche Lichtanteile. 
Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept der Vorhaben-
trägerin ist den Auslegungsunterlagen nicht zu entneh-
men. Dieses sollte nachgereicht werden und inhaltlich ent-
sprechend der Vorgaben bzw. o. g. Vorschlägen ausgear-
beitet werden. 
 
Die oben aufgeführten Richtlinien sollten auch vor dem 
Hintergrund einer möglichen Besiedlung durch Fleder-
mäuse beachtet werden, selbst wenn derzeit ein Fleder-
mausvorkommen nicht festgestellt werden kann. 
15.9 Gebäudebrüter 
Wir regen grundsätzlich an, bei der Fassadengestaltung 
Einrichtungen oder Nisthilfen für gebäudebrütende Vögel 
anzubringen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergab sich hierzu kein 
Hinweis. 
 
Stand 12.07.2023

Anlage 8: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB

24180 Zeichen

BP-Abwägung B42 
ANLAGE 8 
 
/ 2 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69433/02 –Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in Köln-Deutz– einge-
gangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.08.2022 bis zum 
14.09.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Stadtwerke Köln   
1.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen das o. g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Lei-
tungen sämtlicher Medien, über die die Versorgung des 
Hochpunktes stattfinden kann, sind im Umfeld des Plan-
gebiets vorhanden. 
Sollte daher entgegen den bisherigen Ankündigungen sei-
tens der Strabag Interesse an dem umwelt- und ressour-
censchonenden Energieträger Fernwärme bestehen, ste-
hen die bekannten Ansprechpartner bei der RheinEnergie 
gerne zur Verfügung. 
Kenntnisnahme Hinweis: Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwi-
ckelt für die STRABAG AG (Vorhabenträgerin) am Standort Köln 
– Deutz (bisheriges Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz) 
den 4. und 5. Bauabschnitt des sog. Büro Campus Deutz. 
1.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen das o. g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine 
Bedenken. Jedoch sind aufgrund der unmittelbaren Nähe 
der KVB-Stadtbahnanlagen zum Planungsbereich fol-
gende Punkte zu berücksichtigen: 
1. Der Stadtbahnbetrieb darf durch die Maßnahme zu kei-
ner Zeit eingeschränkt werden. 
2. Die an das Planungsgebiet angrenzende Stadtbahn-
strecke verursacht Erschütterungen und Lärmemissionen. 
Kenntnisnahme Zu 2.: Die vom Stadtbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind 
bei der Beurteilung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen im 
Plangebiet berücksichtigt worden. 
 
Die weiteren Hinweise betreffen keine planungsrechtlichen Rege-
lungsinhalte.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bei der geplanten Bebauung sind daher ausreichende 
Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen zu tref-
fen. 
3. Unsere Betriebsanlagen sind stets sauber und frei zu 
halten. 
4. Wir verweisen darauf, dass bei Arbeiten in der Nähe 
unserer Betriebsanlagen alle gesetzlichen Bestimmungen 
(BOStrab, BOKraft, StVO, DGUV) sowie unsere interne 
Dienstanweisung VGleis weiter uneingeschränkt gelten 
und einzuhalten sind. 
5. Vor der Maßnahme ist durch den Vorhabenträger eine 
Baudurchführungsvereinbarung mit der Kölner Verkehr-
Betriebe AG abzuschließen. Da es sich hier um eine Er-
weiterung der bisher durchgeführten Maßnahme handelt, 
reicht seitens des Vorhabenträgers, sofern es sich hier 
ebenfalls um den STRABAG Real Estate GmbH als Bau-
herren handelt, ggf. eine Bestätigung, dass die bereits ab-
geschlossene Baudurchführungsvereinbarung weiterhin 
Anwendung findet, aus. 
6. Der KVBAG darf kein Nachteil durch die Baumaß-
nahme entstehen. Jegliche Kosten, die der Kölner Ver-
kehr-Betriebe AG durch die geplante Baumaßnahme ent-
stehen, sind vom Verursacher zu tragen. 
2 
 
Straßen.NRW 
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz-
lich keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes 
nicht betroffen sind. Die L 82 ist in diesem Bereich als 
Ortsdurchfahrt festgesetzt (gelbe Markierung) und damit 
hat die Stadt Köln selbst die Straßenbaulast inne. 
Kenntnisnahme  
3 
 
Regionale Mobilitätsentwicklung – Nahverkehr Rhein-
land GmbH 
Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) ist 
Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr und 
Kenntnisnahme Nach Rücksprache mit Vertretern der Nahverkehr Rheinland 
GmbH am 17.10.22 wird die Stellungnahme insoweit zurückge-
nommen, als dass keine Flächen innerhalb bzw. unmittelbar an-
grenzend an das Plangebiet für den Ausbau der S16 benötigt

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
fördert Investitionen in den ÖPNV bzw. SPNV und wirkt in 
Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hin. 
werden (siehe lfd. Nr. 3.1 und 3.2 kursive Textpassage). Der Aus-
bau kann innerhalb der Böschungsflächen erfolgen. 
3.1 S-Bahn-Ausbau 
Zu dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 69433/02 mit dem Arbeitstitel „Hochpunkt Sieg-
burger Straße“ in Köln-Deutz nehmen wir wie folgt Stel-
lung: 
Bei dem vorhabenbezogenen BP-Entwurf 69433/02 - 
Hochpunkt Siegburgerstraße in Köln-Deutz handelt es 
sich um ein Gebiet, welches direkt an eine Bahntrasse an-
grenzt. Es kommt an dieser Stelle zu einer Überschnei-
dung des Geltungsbereiches mit den derzeitigen Planun-
gen des Nahverkehr Rheinland für den S-Bahn-Ausbau 
der künftigen Linie S 16. Für einen geplanten Ausbau der 
dort vorhandenen Gleisinfrastruktur mit der Streckennum-
mer 2641 werden die angrenzenden Flächen benötigt. Die 
genaue Position der zusätzlichen Gleiskörper ist derzeit 
noch nicht verbindlich benennbar, da sich das Projekt zur-
zeit noch in der Überarbeitung der vorangegangen Mach-
barkeitsstudie befindet, an welcher die Stadt Köln eben-
falls beteiligt war. 
Da sich die Trasse auf innerstädtischem Gebiet befindet, 
besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass zukünftig die 
Errichtung einer Lärmschutzwand notwendig wird. 
Wir bitten Sie daher, dass die für den Ausbau der S-Bahn 
notwendigen Arealen bei der Änderung des B-Plans be-
rücksichtigt werden und keine Bebauung in Randlage 
stattfindet. 
nein 
(siehe lfd. Nr. 3.2) 
Das Plangebiet grenzt an den Timur-Iceliller-Weg an, der nord-
westlich des Bahndamms verläuft. 
 
Die DB Netz AG plant südlich des Gleiskörpers die Errichtung 
von Lärmschutzwänden (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 9.4). 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 14.04.20 bis zum 
04.06.20 hat die Nahverkehr Rheinland (NVR) GmbH keine Be-
denken gegenüber dem Vorhaben geäußert. Daher wurde der 
NVR im Rahmen eines Rücksprachetermins um Auskunft über 
die Gründe der abweichenden Stellungnahmen gebeten. In der 
Folge hat der NVR am 25.10.2022 eine ergänzende Stellung-
nahme (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 3.2) abgegeben. In dieser 
Stellungnahme wird klargestellt, dass es beim geplanten Vorha-
ben nicht zu einer flächenmäßigen Überschneidung mit den für 
den Ausbau der Linie S 16 benötigten Flächen kommt. 
 
 
3.2 Ergänzende Stellungnahme vom 25.10.2022 
Auf Grundlage der derzeitigen Planungen des Nahver-
kehrs Rheinland für den S-Bahn-Ausbau im Rahmen einer 
Machbarkeitsstudie der künftigen Linie S16 kommt es zu 
ja Das Plangebiet grenzt an den Timur-Iceliller-Weg (Breite ca. 5 
Meter) an, der westlich des Bahndamms verläuft und im Zusam-
menhang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens als Fuß- und 
Radwegeverbindung gestärkt werden soll. Der Abstand zwischen

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
keiner flächenmäßigen Überschneidung der für den Aus-
bau benötigten Flächen mit dem Plangebiet. 
 
Für einen geplanten Ausbau der dort vorhandenen 
Gleisinfrastruktur mit der Streckennummer 2641 werden 
allerdings die angrenzenden Flächen an das Plangebiet 
benötigt. Die genaue Position der zusätzlichen Gleiskör-
per ist derzeit noch nicht verbindlich benennbar, da sich 
das Projekt zurzeit noch in der Überarbeitung der voran-
gegangen Machbarkeitsstudie befindet, an welcher die 
Stadt Köln ebenfalls beteiligt war. 
Da sich die Trasse auf innerstädtischem Gebiet befindet, 
besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass zukünftig die 
Errichtung einer Lärmschutzwand notwendig wird. 
Wir bitten Sie daher, dass die für den Ausbau der S-Bahn 
notwendigen Arealen bei der Änderung des B-Plans be-
rücksichtigt werden und der Mindestabstand von 5 Metern 
bis zur angrenzenden Bahnlinie sichergestellt wird. 
Plangebietsgrenze und der nächstgelegenen Gleisachse beträgt 
knapp 20 Meter, bis zum nordwestlichen Böschungsfuß maximal 
8 Meter. 
4 
4.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
gegen das in der Betreffzeile genannte Planungskonzept 
bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
teilweise  
 
 
 Stellungnahme frühzeitige Beteiligung 
Ich bitte Sie die Inhalte der Stellungnahme vom 
07.05.2022 weiterhin zu berücksichtigen. 
 
 Die Stellungnahme aus  der frühzeitigen Beteiligung vom 
07.05.2020 bezog sich auf die Themen Regelentwässerung, 
Überflutungsvorsorge, Hochwasser, Grundhochwasser und die 
weitere Abstimmung des Entwässerungskonzeptes.. 
4.2 Überflutungsvorsorge 
Die Thematik der Überflutungsvorsorge ist angemessen 
berücksichtigt. 
Kenntnisnahme  
4.3 Niederschlagswasserbeseitigung 
Ich bitte Sie noch einmal zu prüfen, ob Sie bei der textli-
chen Festsetzung die Versickerung des Niederschlags-
nein Das Entwässerungskonzept sieht keine Versickerung von Nieder-
schlagswasser im Plangebiet vor, da aufgrund des hohen Versie-
gelungsgrades eine Versickerung über die belebte Bodenzone 
nicht möglich ist.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wassers aufführen können. Das nicht klärpflichtige Nieder-
schlagswasser ist zwar gemäß §44 Abs.1 Landeswasser-
gesetz nicht zu versickern, allerdings fordern die StEB 
Köln auch von Grundstücken die vor dem 01.01.1996 be-
baut wurden eine Versickerung, sofern das Wohl der All-
gemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Da die Bodenunter-
suchungen von TPA GmbH eine Versickerung nicht aus-
schließen, sollte dies vorrangig auch gefordert werden. 
 
4.4 Kanalschutzstreifen 
Weiterhin möchte ich darauf aufmerksam machen, dass 
bei der Planung der Kanalschutzstreifen bereits frühzeitig 
berücksichtigt werden sollte. Wir bitten um Beachtung der 
Vorgaben, die in dem Merkblatt erläutert sind, sowie um 
Darstellung des Schutzstreifens in der künftigen Plandar-
stellung. 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzu-
stimmen. 
teilweise Der Kanalschutzstreifen liegt überwiegend innerhalb des Timur-
Iceliller-Wegs, also außerhalb des Plangebietes. Eine sinnvolle 
Darstellung innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich. 
 
5 Deutsche Flugsicherung GmbH 
Das Plangebiet liegt ca. 12,5 km von unserer Radaran-
lage Köln/Bonn entfernt. Aufgrund der maximalen Höhe 
des Bauvorhabens von 107,9 m ü. NHN werden Belange 
der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden da-
her unsererseits keine Bedenken vorgebracht. 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert. 
Kenntnisnahme  
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6.1 Störfallbetriebe 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnisse 
nach Leitfaden KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche 
nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetriebe") (Bezug auf 
Nr. 1.3 der Planbegründung). 
Kenntnisnahme  
6.2 Elektrische und magnetische Felder durch Bahnoberlei-
tungen 
Für das Dezernat 53 besteht im Hinblick auf elektrische 
bzw. magnetische Felder keine immissionsschutzrechtli-
che Zuständigkeit für die im Umfeld des Plangebietes ver-
laufenden Bahnoberleitungen (Straßenbahn bzw. Eisen-
bahntrasse). Dennoch wird darauf hingewiesen, dass un-
ter Nr. 10.2 der Planbegründung der Begriff „sensible Nut-
zung“ nicht näher erläutert wird. 
Kenntnisnahme Die Begründung wird entsprechend ergänzt bzw. geändert. 
6.3 Beteiligung Dezernat 52 
Für die im Umfeld des Plangebietes ansässige Firma 
Theo Steil GmbH, Alfred-Schütte-Allee 20, 50679 Köln ist 
das hiesige Dezernat 52 (Abfallwirtschaft einschließlich 
anlagenbezogenem Umweltschutz) zuständige immissi-
onsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungs-
behörde. Durch das Dezernat 53 erfolgt keine hausinterne 
Beteiligung von Dezernat 52 oder Koordination von Stel-
lungnahmen. 
ja Dezernat 52 wurde im Verfahren beteiligt. 
6.4 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Auf den Luftreinhalteplan Köln sowie die Lage des Plan-
gebietes innerhalb der Umweltzone wird in den Planunter-
lagen nicht eingegangen. 
ja In die Begründung werden Hinweise auf den Luftreinhalteplan 
bzw. die Umweltzone ergänzt. 
7 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 
Durch die o.a. Bauleitplanung sind die Belange des De-
zernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen. 
Kenntnisnahme Das Umweltamt der Stadt Köln wurde beteiligt.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen Ämter im Verfahren. 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 
8 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme  
9 DB AG – DB Immobilien Baurecht I   
9.1 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB 
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet 
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: 
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken, 
wenn die nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet 
werden: 
Kenntnisnahme  
9.2 Emissionen durch Bahnbetrieb 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahn-
anlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und 
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch 
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magneti-
sche Felder, Erschütterungen, etc.), die zu Immissionen 
an benachbarter Bebauung führen können. Hier ist insbe-
sondere der perspektivische Ausbau der S-Bahnlinie 16 
zu beachten. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die 
DB AG nicht geltend gemacht werde
n, da die Bahnstrecke 
eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flä-
chen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Be-
einflussungsgefahr hinzuweisen. 
teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Sach- und 
Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu berück-
sichtigen. 
 
Die vom vorhandenen Eisenbahnbetrieb und nach aktueller 
Sachlage zu erwartende Erhöhung im Prognosezeitraum 2030 
sind bei der Beurteilung notwendiger Schallschutzmaßnahmen 
berücksichtigt. 
9.3 Vermeidung von Blendungen Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans.

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/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanla-
gen in der Nähe der Bahn (zum Beispiel Beleuchtungen 
von Zuwegungen, Park- / Haltezonen) ist darauf zu ach-
ten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausge-
schlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und 
Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 
9.4 Lärmsanierung West der DB Netz AG 
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die 
Lärmsanierung West der DB Netz AG direkt angrenzend 
an den angefragten Bereich den Bau von Schallschutz-
wänden plant. Grundsätzlich sieht das Projekt hier keine 
Schnittstellen zwischen den Projekten. Wir fügen aber der 
Vollständigkeit halber einen Übersichtsplan des Projektes 
SSW Köln rrh bei. 
Kenntnisnahme Die genannten Schallschutzwände sind südlich des vorhandenen 
Bahndamms geplant. 
 
Da der Planungshorizont allerdings nicht bekannt ist, ist die durch 
die Lärmsanierung zu erwartende Verbesserung der Immissions-
situation der angrenzenden Bereiche in der schalltechnischen 
Untersuchung zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt. 
9.5 Schutzabstand Oberleitung 
Seitens der Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG wird 
darauf hingewiesen, dass der Schutzabstand von => 
5,00m zu jeglicher Bebauung sicherzustellen ist! 
Kenntnisnahme Der Schutzabstand der Oberleitung liegt im Bereich des Bahn-
damms. 
9.6 Beteiligung im weiteren Verfahren 
Wir bitten um Beteiligung innerhalb des weiteren Verfah-
rens, insbesondere innerhalb des konkreten Bauvorha-
bens zur Bahntrasse hin, ist die DB Netz AG erneut zu be-
teiligen. 
Eine ausschlaggebende und endgültige Stellungnahme 
hierzu erst nach Einreichung eines ausführlichen Bauan-
trages abgegeben werden. Darinstehende Auflagen wer-
den letztendlich auch für die Bauausführung von Bedeu-
tung sein. Wir behalten uns weitere Auflagen und Bedin-
gungen ausdrücklich vor. 
Kenntnisnahme Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
10 Industrie- und Handelskammer 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens. 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11 Finanzamt Köln-Mitte 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme  
12 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme  
13 
13.1 
Eisenbahnbundesamt 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest-
stellungsbehörde für Betriebsanlagen und die Bahnstrom-
fernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen 
des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob 
die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vor-
haben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Ei-
senbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Kenntnisnahme  
13.2 Bahnbetriebszwecke 
Der Bebauungsplan sollte unter der Bedingung aufgestellt 
werden, dass die Flurstücke von Bahnbetriebszwecken 
freigestellt sind. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem 
eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 
Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem 
Fachplanungsvorbehalt nach § 38 Baugesetzbuch 
(BauGB). Auskunft über die Zweckbestimmung der o. g. 
Fläche erteilt die DB Services Immobilien GmbH Köln. 
ja Die DB AG ist im Verfahren beteiligt worden (lfd. Nr. 9). Es beste-
hen keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Das Plangebiet unterliegt keinen Bahnbetriebszwecken. 
 
Schienenverkehrslärm, ausgehend von den bestehenden Anla-
gen, wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung, er-
mittelt und bewertet. 
13.3 Abstandsflächen 
Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u. a. die Vorschriften 
des§ 6 BauO NRW zu beachten. 
ja Die Vorschriften des § 6 BauO NRW wurden im Rahmen der Auf-
stellung des Bebauungsplans beachtet und werden abschließend 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
13.4 Beteiligung DB Netz AG 
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, 
wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz 
AG als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn 
das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit ih-
ja Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 13.1

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/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
rer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbe-
triebsanlagen. Abschließend stelle ich fest, dass aktuelle 
zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen 
der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Bereich, die 
mit ihrer Planung kollidieren könnten, hier nicht bekannt 
sind. Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls auch die DB Netz 
AG äußern. 
13.5 Schutz vor Lärm und Erschütterungen 
Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, 
die sich durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb 
auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver-
kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen 
ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus 
dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein 
Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbe-
triebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst zu sor-
gen. 
Kenntnisnahme  
13.6 Sicherheitsabstände 
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu 
Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme 
und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten 
von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Ein 
gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefah-
renbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist 
gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und 
wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft aus-
zuschließen. 
ja Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Gefahrenbereichs als 
auch des Sicherheitsraums der Bahnanlagen (maximal 2,5 Meter 
ab Gleisachse, Anlage 1 zu EBO). 
13.7 Abstimmung mit DB Immobilien 
Die infrastrukturellen Belange sowie die spezifisch vorlie-
genden Sicherheitsabstände für Bauten nahe der Bahn, 
Lagerung von Baumaterialien, den notwendigen Arbeits-
raum für Instandsetzungsarbeiten der Bahnanlagen, Ab-
stand und Art von Neuanpflanzungen im Nachbarbereich, 
ja Siehe Stellungnahme lfd. Nr. 9

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Beleuchtung, Entwässerung etc. sind von der Infrastruk-
turbetreiberin bzw. von der DB Immobilien anzugeben. 
14 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme  
15 Landschaftsverband Rheinland 
von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmalpflege 
betroffen. Innerhalb des Plangebiets der o.g. Planung be-
findet sich zwar kein gemäß DSchG NRW eingetragenes 
Bau- oder Gartendenkmal, in der Umgebung liegt jedoch 
das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger Str. 104-108. Au-
ßerdem ist der Wirkungsraum des Baudenkmals Kölner 
Dom und dessen evtl. Beeinträchtigung in der Fernwahr-
nehmung – auch in seiner Eigenschaft als Welterbestätte 
– zu berücksichtigen. Wir begrüßen die Nennung dieser 
beiden Denkmäler im Abschnitt 3.8 der Begründung zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf (Anlage 3), 
regen jedoch weiterhin die Prüfung der Auswirkung der 
Planung auf die Denkmäler Ellmühle und Kölner Dom 
durch Visualisierungen oder Modelle aus dem Architek-
tenwettbewerb bzw. deren Weiterentwicklung an (s. 
Stellungnahme des LVR-ADR vom 03.06.2020). 
teilweise Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 500 m 
nordwestlich des Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonser-
vator nicht gesehen. 
 
Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit 
entfernten Punkten, auf den Kölner Dom. Der geplante Hoch-
punkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe diese Sichtbezie-
hungen nicht ein. 
 
In einer nachträglichen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln 
zur frühzeitigen Beteiligung wurde folgendes festgestellt: Nach 
Sichtung des Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin wird festge-
stellt, dass an dieser Stelle eine Sichtbeziehung zum Kölner Dom 
nicht gegeben ist. Es sind keine weiteren Sichtfeldanalysen für 
diesen Standort notwendig.  
 
Das Bauvorhaben der Strabag befindet sich außerhalb der Puf-
ferzone des Kölner Doms. Des Weiteren konnte keine Beein-
trächtigung im Zusammenhang mit den Blickbeziehungen auf den 
Dom und die romanischen Kirchen sowie dem Plan Stadtstruktu-
ren festgestellt werden. Eine Sichtfeldanalyse ist daher nicht not-
wendig. 
16 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 
mit Ihrem Schreiben Az: 61/611/2 welches mich am 
29.08.2022 erreichte, übersandten Sie mir die Unterlagen 
zu oben genanntem Verfahren. 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
In dem Verfahren erkenne ich keine Betroffenheit der Zu-
ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln 
(Obere Wasserbehörde). 
Ich möchte darauf hinweisen, dass wir für die Beteili-
gungsverfahren, die sich an das Dezernat 54 von der Be-
zirksregierung Köln richten, ein Funktionspostfach einge-
richtet haben. 
Bitte richten Sie daher Ihre Beteiligungsschreiben in Zu-
kunft nur noch digital an folgendes Postfach: 
dezernat54-toeb@bezreg-koeln.nrw.de         
Stand 26.01.2023

Anlage 2: Bebauungsplan Blatt 1 (VBP)

19977 Zeichen

11.0
55.5
2.537.52.011.5
36.5
5.0
23.5
LPB VLPB VI
LPB VI
LPB IV2.5
122a
126FIV
LPB V
LPB IV
LPB V
47,8
48,0
48,0
47,747,7
47,7V IV
VII
St
GH 66,7  -67,3GH 63,2  -63,8
GH 73,7 -74,3
XVIGH 107,5 - 108,0
FDBüro- undVerwaltungs-gebäudeGRZ 1,0unterirdischerGebäudeteil
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 10.03.2022)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnSiegelgez. B. Semleröffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 28.02.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 16.06.2020nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.09.2020 biseinschließlich 17.09.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 20.03.2023Der Planentwurf hat in der Zeitvom 23.03.2023 bis 26.04.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
gez. Oliver QuintKöln, den 01.03.2023BeigeordneterKöln, den 17.02.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann 694333/02Hochpunkt Siegburger Straßein Köln-DeutzBlatt 1 von 2
VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes
Maßstab 1:250Stand: 14.02.2023
Büro- und Verwaltungsgebäudenicht überbaubar I überbaubar
FD
Zahl der Vollgeschosse(zwingend)
Straßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungSt
z.B. IV
-Offenlage-
Geltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesGRZI,IIIS,W
46,71
vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschossDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Grundflächenzahl
FlachdachBaugrenzeStellplätze 0 12,525 Meter
BestandPlanungZeichenerklärung
Siegburger StraßeAllerseelenstraßePoller Kirchweg
Gebäudehöhe in Metern überNormalhöhennull (NHN) (alsMindest- und Höchstmaß)GH0,0 - 0,0
Abgrenzung unterschiedlicherLärmpegelbereicheBaum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)Festgesetzte Höhenlage derOberkante von überbaubaren/nichtüberbaubaren Grundstücksflächenin m über Normalhöhennull (NHN)0,0
Hochwasser - RisikogebietNachrichtliche Übernahme
LPB IVLPB V
N
I.Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 - 3 BauGB1Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1Zulässige NutzungenGemäß § 12 Absatz 3a BauGB wird für das Plangebiet ein Büro- undVerwaltungsgebäude festgesetzt.a)Innerhalb der überbaubaren Flächen mit der Festsetzung einer Zahl vonVollgeschossen sind zulässig:-Büroräume einschließlich der dazugehörenden Verkehrs- und Technikflächen sowieNebenflächen (beispielsweise Sanitärräume, Teeküchen),-Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenzräume,-Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten,-Archiv- und Lagerflächen,-insgesamt maximal 225 m² Geschossfläche im Erdgeschoss für nicht wesentlichstörende Gewerbebetriebe, wie zum Beispiel eine Fahrradreparaturwerkstatt, einKiosk oder vergleichbare Ladenflächen, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m²,-Flächen für Stellplätze nur in den Tiefgeschossen.b)Innerhalb der überbaubaren Flächen ohne die Festsetzung einer Zahl vonVollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sind zulässig:-Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume),-Archiv- und Lagerflächen,-Flächen für Stellplätze.1.2Bedingte FestsetzungGemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhabenzulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertragverpflichtet.2Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1Bezugspunkte (§ 18 BauNVO)Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attikahergestellt wird - die Oberkante des Gebäudes als oberer Bezugspunkt.2.2Höhe baulicher AnlagenGemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden fürdie oberen Bezugspunkte im Plangebiet Gebäudehöhen als Mindest- undHöchstmaß festgesetzt.a)oberirdische Gebäudeteile - Dachaufbauten:Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalenGebäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilenausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - zum BeispielAntennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf denbaulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maßder Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil derÜberschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. DieDachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten; dasgilt nicht für Absturzsicherungen.b)oberirdische Gebäudeteile - Absturzsicherungen:Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalenGebäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilenausnahmsweise um maximal 1,1 m durch Attiken oder transparente bzw.durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden.3Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der AbstandsflächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des Plangebietes das Maß derTiefe der Abstandsfläche 0,2 H.4Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb überbaubarerGrundstücksflächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen baulicheAnlagen nur unterhalb der Geländeoberfläche (unterirdischer Gebäudeteil) und hieroberhalb der Geländeoberfläche nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagenzulässig.Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wirdfür die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal1,5 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 meingehalten wird.5Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze oberirdisch nur in den nach § 9Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen - St - zulässig.6Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser,sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)Innerhalb des Plangebietes ist mindestens ein Stauvolumen von 42,6 m³ fürNiederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.7Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchGeräuscheGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) anden Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfürsind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLadB (A)I 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80aaFür maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.8Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:a)Mindestens 120 m² der weder über- noch unterbauten Grundstücksflächen sind mitRasen (HM51/PA122), Stauden oder Gräsern (HJ5/GA 222) zu bepflanzen.b)Mindestens 110 m² der nur unterbauten Flächen sind intensiv zu begrünen. Für die
intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (BB1 / GH51) ist eineVegetationstragschicht von mindestens 60 cm Bodensubstratschicht zuzüglich einerFilter- und Drainschicht fachgerecht einzubauen. Die Aufbauhöhe kann auch mitHilfe von Hochbeeten umgesetzt werden.c)Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist ein standortgerechter Baum(BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht istmit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Der Wurzelraum muss mindestens 12,5 m³ betragen.d)Flachdächer auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen sind mindestens mit einerextensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) auf mindestens 50 % derjeweiligen Dachfläche zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärkevon mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in derSumme aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen einBegrünungsanteil von mindestens 50 % eingehalten wird.e)Mindestens 185 m² der Flachdächer der bis zu VII-geschossigen Gebäudeteile sindmit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen (HM51/PA122), Gräsern (HH7 /BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB1 / GH51) zu bepflanzen. DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einerFilter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eineVegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschichtherzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.Die intensiv begrünten Dachflächen sind auf den festgesetzten Flächenanteilextensiver Dachbegrünung anzurechnen.9Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGBDie Höhenlage der Oberkanten der überbaubaren Grundstücksfläche ohne dieFestsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie dernicht überbaubaren Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil desBebauungsplans durch Höhenpunkte festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sindzur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüberhinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe derGeländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durchAufschüttungen und Abgrabungen zulässig.II.Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGBGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1DachformIm Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig;davon ausgenommen sind Dachflächen über Nebenanlagen und Stellplätzen.Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.2Werbeanlagen und Infotafeln, untergeordnete Bauteile oderbauliche Anlagena)Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhevon 74 m ü. NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form einesSchriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von1,0 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 12,5 m² zulässig.b)Innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche ist eine Infotafel mit einer maximalenHöhe von 3,0 m und einer maximalen Breite von 0,9 m zulässig.c)untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen innerhalb der Gebäudevorzonen /Platzfläche:Untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - zum Beispiel Hochbeete,Platzmobiliar - dürfen grundsätzlich eine maximale Höhe von 3 Metern nichtüberschreiten. Be- und Entlüftungsanlagen sowie Lichtmasten sind ausnahmsweisebis zu einer maximalen Höhe von 5,5 m zulässig.III.Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB1Gemäß § 9 Abs. 6 werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriftengetroffene Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- undBenutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in denBebauungsplan übernommen:1.1BauschutzbereichZum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereichegemäß § 12 LuftVG festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Verordnungvom 30.03.1961 bekanntgemachten Bauschutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn.Im Planbereich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anlagen, dauerhafter wieauch temporärer Art, bei Erreichen einer Gesamthöhe von 168 m über NHN dieZustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der Errichtung erforderlich.Zuständig ist die Bezirksregierung Düsseldorf.Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer)erforderlich machen.Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN sowie stets die Überschreitungeiner Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane undähnliche Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten.1.2AnlagenschutzbereichDas Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am FlughafenKöln/Bonn gem. § 18a LuftVG.2Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungs-gebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebieteaußerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 desWasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des§ 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in denBebauungsplan übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungs-gebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie alsRisikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzesbestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan vermerkt:2.1RisikogebietDas Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinnedes § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).IV.Hinweise1RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.2Vorbelastung durch LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrsvorbelastet.3ErschütterungenDas Plangebiet befindet sich in  der Nähe der DB-Strecke 2641 (Südbrücke - KölnDeutz - Gremberg - Troisdorf) sowie in der Nähe der Stadtbahntrasse (Linie 7).Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.4DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum /Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
5Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung desanfallenden Niederschlagswassers.6KampfmittelbeseitigungsdienstDie Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einemGebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Luftbilder aus denJahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise aufvermehrte Bombenabwürfe.Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentlicheOrdnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-381/20 sowie derBebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.7ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, BüroCampus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sichkeine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: dieVermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einemAußenreflexionsgrad von max. 15 %  zur Reduktion der Spiegelwirkung, dieVerwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechenderMarkierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), dieInstallation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundlicheLeuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zuverwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hinabstrahlen. Die Beleuchtung des Gebietes ist so auszurichten, dass sie nicht überdie Grenzen hinaus scheint.8BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläneim Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläneim Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw.Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällendeBäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren beider Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungnach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.9Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.10DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, aufdie in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sindjeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werdenbeim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.11HochwasserschutzLeichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Bei einem KölnerPegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung zu rechnen.a) Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegenHochwasser geschützt.b) Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegenHochwasser geschützt.c) Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mitAuftrieb und Drängewasser zu rechnen.12LöschwasserversorgungEs muss eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewiesenwerden.13Nachweis notwendiger StellplätzeZum Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze ist auf demNachbargrundstück (Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz) die Eintragungeiner Baulast erforderlich.

Anlage 1: Geltungsbereich

383 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 694333/02 Hochpunkt Siegburger Straßein Köln - Deutz
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 4: Textliche Festsetzungen

17814 Zeichen

A N L A G E  4 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 694333/02 
Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln – Deutz 
I. Textliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 – 3 BauGB
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Zulässige Nutzungen 
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB wird für das Plangebiet ein Büro- und Verwaltungsge-
bäude festgesetzt. 
a) Innerhalb der überbaubaren Flächen mit der Festsetzung einer Zahl von Vollgeschos-
sen sind zulässig:
- Büroräume einschließlich der dazugehörenden Verkehrs- und Technikflächen sowie
N
ebenflächen (beispielsweise Sanitärräume, Teeküchen),
- Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenzräume,
- Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten,
- Archiv- und Lagerflächen,
- insgesamt maximal 225 m² Geschossfläche im Erdgeschoss für nicht wesentlich stö-
rende Gewerbebetriebe, wie zum Beispiel eine Fahrradreparaturwerkstatt, ein Kiosk
oder vergleichbare Ladenflächen, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche
von 200 m²,
- Flächen für Stellplätze nur in den Tiefgeschossen.
b) I
nnerhalb der überbaubaren Flächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollge-
schossen (unterirdischer Gebäudeteil) sind zulässig:
- Verkehrs- und Technikflächen sowie Nebenflächen (beispielsweise Sanitärräume),
- Archiv- und Lagerflächen,
- Flächen für Stellplätze.
1.2 B edingte Festsetzung 
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben zu-
lässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet. 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1 Bezugspunkte (§ 18 BauNVO) 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika herge-
stellt wird - die Oberkante des Gebäudes als oberer Bezugspunkt.

2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO werden für 
die oberen Bezugspunkte im Plangebiet Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaß 
festgesetzt. 
 
a)  oberirdische Gebäudeteile - Dachaufbauten: 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Ge-
bäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen 
ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel 
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den 
baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß 
der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei-
tungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jewei-
ligen zugeordneten Geschosses zurücktreten; das gilt nicht für Absturzsicherungen. 
b)  oberirdische Gebäudeteile - Absturzsicherungen: 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die im Plangebiet festgesetzten, maximalen Ge-
bäudehöhen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen 
ausnahmsweise um maximal 1,1 m durch Attiken oder transparente bzw. durchsich-
tige Absturzsicherungen überschritten werden. 
3  Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der 
 Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des Plangebietes das Maß der 
Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H. 
4  Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen ohne die Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen bauliche 
Anlagen nur unterhalb der Geländeoberfläche (unterirdischer Gebäudeteil) und hier 
oberhalb der Geländeoberfläche nur untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen 
zulässig. 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird 
für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal 
1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m einge-
halten wird. 
5  Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze oberirdisch nur in den nach § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen – St – zulässig.

6 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti-
gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Nieder-
schlagswasser, sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 
Innerhalb des Plangebietes ist mindestens ein Stauvolumen von 42,6 m³ für Nieder-
schläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ge-
räusche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB (A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außen-
lärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen 
wird. 
8  Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:

a) Mindestens 120 m² der weder über- noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit 
Rasen (HM51/PA122), Stauden oder Gräsern (HJ5/GA 222) zu bepflanzen. 
b) Mindestens 110 m² der nur unterbauten Flächen sind intensiv zu begrünen. Für die 
intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (BB1 / GH51) ist eine Ve-
getationstragschicht von mindestens 60 cm Bodensubstratschicht zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht fachgerecht einzubauen. Die Aufbauhöhe kann auch mit Hilfe 
von Hochbeeten umgesetzt werden. 
c) Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist ein standortgerechter Baum 
(BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist 
mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Der Wurzelraum muss mindestens 12,5 m³ betragen. 
d) Flachdächer auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen sind mindestens mit einer 
extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) auf mindestens 50 % der 
jeweiligen Dachfläche zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der 
Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrü-
nungsanteil von mindestens 50 % eingehalten wird. 
e) Mindestens 185 m² der Flachdächer der bis zu VII-geschossigen Gebäudeteile sind 
mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen (HM51/PA122), Gräsern (HH7 / 
BR132), Stauden und/oder Gehölzen (BB1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetations-
tragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht 
von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
Die intensiv begrünten Dachflächen sind auf den festgesetzten Flächenanteil extensi-
ver Dachbegrünung anzurechnen. 
9  Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB 
Die Höhenlage der Oberkanten der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die Fest-
setzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans 
durch Höhenpunkte festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des 
Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. 
Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m 
durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen 
zulässig. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1  Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig; 
davon ausgenommen sind Dachflächen über Nebenanlagen und Stellplätzen. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.

2  Werbeanlagen und Infotafeln, untergeordnete Bauteile oder 
 bauliche Anlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe von 
74 m ü. NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges 
aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer 
zusammenhängenden Fläche von maximal 12,5 m² zulässig. 
b) Innerhalb der Gebäudevorzonen / Platzfläche ist eine Infotafel mit einer maximalen 
Höhe von 3,0 m und einer maximalen Breite von 0,9 m zulässig. 
c) untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen innerhalb der Gebäudevorzonen / 
Platzfläche: 
Untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Hochbeete, Platzmo-
biliar – dürfen grundsätzlich eine maximale Höhe von 3 Metern nicht überschreiten. 
Be- und Entlüftungsanlagen sowie Lichtmasten sind ausnahmsweise bis zu einer ma-
ximalen Höhe von 5,5 m zulässig. 
 
III. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 
1 Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften getroffene Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum An-
schluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
1.1 Bauschutzbereich 
Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche 
gemäß § 12 LuftVG festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Verordnung 
vom 30.03.1961 bekanntgemachten Bauschutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn. 
Im Planbereich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anlagen, dauerhafter wie 
auch temporärer Art, bei Erreichen einer Gesamthöhe von 168 m über NHN die Zu-
stimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der Errichtung erforderlich. Zuständig 
ist die Bezirksregierung Düsseldorf. 
Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) 
erforderlich machen. 
Die Überschreitung einer Höhe von 168 m über NHN sowie stets die Überschreitung 
einer Höhe von 100 m über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG) sind auch für Krane und ähn-
liche Bauhilfsanlagen gem. § 15 LuftVG zu beachten. 
1.2 Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen 
Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG.

2 Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungs-
gebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risiko-
gebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b 
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-
biete im Sinne des § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachricht-
lich in den Bebauungsplan übernommen. Noch nicht festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsge-
setzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Was-
serhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan ver-
merkt:  
2.1 Risikogebiet 
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne 
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
IV. Hinweise 
1  Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3634). 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
2  Vorbelastung durch Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
3  Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe der DB-Strecke 2641 (Südbrücke - Köln 
Deutz – Gremberg – Troisdorf) sowie in der Nähe der Stadtbahntrasse (Linie 7). 
Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.  
4  Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archä-
ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.

5  Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nie-
derschlagswassers. 
6  Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem 
Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Luftbilder aus den 
Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bombenabwürfe. 
Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen-
nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-381/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer 
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
7  Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Cam-
pus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239, ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. 
keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermei-
dung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenre-
flexionsgrad von max. 15 %  zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von 
halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- 
oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsys-
temen an den Außenseiten. 
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmit-
tel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. 
Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die 
Beleuchtung des Gebietes ist so auszurichten, dass sie nicht über die Grenzen hin-
aus scheint. 
8  Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 
vom 17. August 2011). 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 
vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung 
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbin-
dung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.

9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge-
mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-
liert. 
10  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
11  Hochwasserschutz 
Leichte Gefährdung bei einem extrem seltenen Flusshochwasser. Bei einem Kölner 
Pegel von 12,9 m ist mit einer Überflutung zu rechnen. 
a) D
as Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen
H
ochwasser geschützt.
b) D
as Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen
Hochwasser geschützt.
c) Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auf-
trieb und Drängewasser zu rechnen.
12  Löschwasserversorgung 
Es muss eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewiesen 
werden. 
13  Nachweis notwendiger Stellplätze 
Zum Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze ist auf dem Nach-
bargrundstück (Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz) die Eintragung einer Bau-
last erforderlich.

Anlage 3: Bebauungsplan Blatt 2 (VEP)

3418 Zeichen

EinbringöffnungTechnikV IV
VII
XVI
W
1FI
122aSIII122
II SII
SII60
IFIIS1eIISIF
IFIFIFIF
IFIF
126FIV
Außenluftturmmaximale Höhe=53,0 m ü.NHN
Hochpunkt Siegburger Straßein Köln-DeutzBlatt 2 von 2
Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan694333/02
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes
Maßstab 1:250Stand: 09.02.2023-Offenlage-
Geltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesI,IIIS,W
46,71
vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschossDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN0 12,525 Meter
BestandPlanungZeichenerklärung
Siegburger StraßeAllerseelenstraßePoller Kirchweg
Technikaufbauten/ obersterDachabschlussintensive Dachbegrünung
Dachterrasseversiegelte Platzflächen(Betonpflasterbelag)Kfz-Stellplätze(Rasenfugenpflaster)Fahrradstellplätze(Rasenfugenpflaster)
Sitzmöglichkeit
extensive DachbegrünungGrünfläche nicht unterbaut(Rasenmulde)Grünfläche unterbaut
Schnittlinie z.B. IVAnzahl der VollgeschosseBaum zu pflanzenunterirdisches GebäudeteilBereich für RetentionsboxenBereich für Infotafel
Geringfügige Abweichungen sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt 1) möglich.Ansichten und Schnitte nur nachrichtlich.
geplante Gebäudehöhen in Meternüber NHN (Normalhöhennull)0,00 m
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 10.03.2022)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnSiegelgez. B. Semleröffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 28.02.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 16.06.2020nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 22.07.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 11.07.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 03.09.2020 biseinschließlich 17.09.2020nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. A. HupkeBezirksbürgermeisterKöln, den 20.03.2023Der Planentwurf hat in der Zeitvom 23.03.2023 bis 26.04.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
gez. Oliver QuintKöln, den 01.03.2023BeigeordneterKöln, den 17.02.2023
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Attika63,42 m
Attika73,92 m
Attika107,90 m
 Attika107,90 m
Attika66,92 m Attika73,92 m
OK Platzhöhe47,95 m
Attika74,08 m
OK Platzhöhe47,95 m
Attika66,92 m
Attika107,90 m
Attika66,92 m Attika74,08 m
Attika107,90 m
OK Platzhöhe47,95 m
Attika107,90 m
Attika66,92 mAttika63,58 m
OK Platzhöhe47,95 m
N
Maßstab 1:500
Ansicht SüdostAnsicht Südwest
Ansicht NordostSchnitt
Ansicht Nordwest
Maßstab 1:500
Maßstab 1:500
Maßstab 1:500Maßstab 1:500
AußenluftturmmaximaleHöhe= 53,0m ü.NHN

Analge 5: Begründung

157788 Zeichen

Seite 1 von 51 
A N L A G E 5 
 
 
Begründung zum  vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 694333/02 
 
Arbeitstitel: „Hochpunkt Siegburger Straße“ in Köln - Deutz 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Das Unternehmen STRABAG Real Estate GmbH entwickelt für die STRABAG AG (Vor-
habenträgerin) am Standort Köln – Deutz (bisheriges Flurstück 2534, Flur 34, Gemar-
kung Deutz) den 4. und 5.  Bauabschnitt des sog. Büro Campus Deutz . Drei Bauab-
schnitte sind bereits realisiert. Der 4. Bauabschnitt soll auf Grundlage des rechtsver-
bindlichen Bebauungsplans Nr. 69439 /04 realisiert werden. Für den 5. Bauabschnitt 
des Büro Campus Deutz, der Gegenstand dieses Planverfahrens ist, stellte die Vorha-
benträgerin am 18.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans. 
 
Die noch nicht realisierten Bauabschnitte 4 und 5 umfassen auf dem ehemaligen Kon-
zernstandort der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241): 
 
• im 4. Bauabschnitt ( angrenzend an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Hochpunkt Siegburger Straße“): einen bis zu VII-geschossigen Block auf dem 
Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz, 
• im 5. Bauabschnitt (vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hochpunkt Siegbur-
ger Straße“): ein XVI-geschossiges Hochhaus mit einer maximalen Gebäude-
höhe von 60 Metern auf einem IV – VII - geschossigen Sockel auf dem Flur-
stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz, 
• im 4. und 5. Bauabschnitt zwei Tiefgeschosse für eine gemeinsame Tiefga-
rage, Technik- und Erschließungsflächen sowie sonstige Nebenflächen. 
 
Für die Errichtung der Tiefgeschosse sowie den 4. Bauabschnitt wurde am 08.12.2021 
eine Baugenehmigung erteilt. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen. 
 
Der Büro Campus Deutz ist über eine gemeinsame Zufahrt von der Siegburger Straße 
erschlossen. Die Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage für den 4. und 5. Bauabschnitt 
liegt im rückwärtigen Bereich zwischen STRABAG Konzernzentrale und Hochpunkt , 
um notwendige Rückstaulänge sicherstellen zu können (siehe Kapitel 4.3). 
 
1.2 Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des geplanten Hochpunktes für ein 
Büro- und Verwaltungsgebäude an der Siegburger Straße auf dem Flurstück 2575, Flur 
34, Gemarkung Deutz geschaffen werden. Der Hochpunkt ist mit XVI Vollgeschossen 
geplant. Die bereits genehmigten Teile der Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen 
planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung di eses Vorhabens, insbeson-
dere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, sowohl im Hinblick auf die Anzahl 
der Vollgeschosse als auch im Hinblick auf die Geschossfläche, nicht zu.

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Bezogen auf das Flurstück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz sind 10.985 m² Geschoss-
fläche mehr geplant. 
 
Die geplante, maximal VII-geschossige Blockrandbebauung (4. Bauabschnitt) inklusive 
gemeinsamer Tiefgeschosse wurde auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindli-
chen Bebauungsplans bauordnungsrechtlich beantragt und wird bereits umgesetzt. 
 
Das städtebauliche und funktionale Konzept für die Entwicklung des Deutzer Hafens 
(Integrierter Plan, Cobe, April 2020) wird berücksichtigt (siehe Kapitel 3.6 und 4.1). 
 
1.3 Verfahren 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a 
BauGB liegen vor: 
 
• Die Planung ist ein Vorhaben der Innenentwicklung (Nachverdichtung). 
 
• Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) unterschreitet 20.000 m² deutlich.  Die Plangebietsfläche um-
fasst rd. 3.000 m². Die Grundstücksfläche, auf der die nördlich angrenzende 
Blockbebauung auf Grundlage des vorhandenen, rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplans realisiert werden soll, umfasst ca. 7.500 m², so dass auch in Summe 
die Größe der Grundflächen 20.000 m² deutlich unterschreitet. 
 
• Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht 
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 
 
• Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b 
BauGB genannten Schutzgüter vor. 
 
• Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 
Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Das Vorhaben liegt nicht im Achtungsab-
stand eines Störfallbetriebes. 
 
Die Bauleitplanverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung des Deutzer Hafens 
stehen in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Allerdings liegt kein 
sachlicher Zusammenhang vor und die Entwicklung des Deutzer Hafens soll nicht im 
Rahmen eines oder mehrerer Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Weitere Verfah-
ren gem. § 13a BauGB sind auch im Übrigen nicht bekannt. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und als Abwägungs-
grundlage wurden Fachgutachten verwendet (siehe Seite 34): 
 
Die Fachgutachten berücksichtigen die Entwicklung des Deutzer Hafens sowie weiterer 
städtebaulicher Entwicklungen einschließlich notwendiger Netzergänzungen, wie zum 
Beispiel die Umgestaltung der Siegburger Straße im Kernbereich von Poll und die Re-
alisierung der Verlängerung des Rolshover Kirchwegs mit Verbindung zur Rolshover 
Straße, als Prognose Null-Fall (Zeithorizont 2030). 
 
Bezogen auf das bisherige Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz sind auf Grund-
lage des vorhandenen Planungsrechts insgesamt rd. 39.116 m² Geschossfläche zu-
lässig. Diese bisher maximal mögliche Ausnutzung wird –  unter Berücksichtigung der 
aktuell realisierten baulichen Anlagen - durch das Vorhaben um rd. 8.750 m² auf rd. 
47.900 m² erhöht:

Seite 3 von 51 
 
 Fläche 
(m²) 
Baugrund-
stück (m²) 
GF – 
Nullfall 
(m²) 
GF 2,0 
GF- 
Planfall 
(gerundet 
in m²) 
Differenz 
Konzern-
zentrale 
STRABAG 
(Flurstück 
2573) 
10.379 9.647 19.294 17.113 2.181 
4. Bauab-
schnitt 
(Flurstück 
2574) 
7.469 7.291 14.582 14.528 54 
5. Bauab-
schnitt 
(Flurstück 
2575) 
3.007 2.620 5.240 16.225 ./.10.985 
Summe 20.855 19.558 39.116 47.866 ./. 8.750 
 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) 
wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 2573 
und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche planbedingte 
Wirkung zu ermitteln. 
 
Die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und damit auch 
die Verpflichtungen zur Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und einer 
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB sowie zur Durchführung von Mo-
nitoringmaßnahmen entfallen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2020 
beschlossen: 
 
1. nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13 a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
einzuleiten mit dem Ziel, ein Bürohochhaus mit einer Höhe von 60 Metern festzu-
setzen, 
 
2. die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch für 
das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: Hochpunkt Siegburger Straße in 
Köln-Deutz durchzuführen. 
 
Der Beschluss wurde am 26.08.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt 
Köln, 51. Jahrgang G2663). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung ei-
ner förmlichen Umweltprüfung und damit auch die Verpflichtung zur Erstellung eines 
Umweltberichtes und einer zusammenfassenden Erklärung sowie zur Dur chführung 
von Monitoringmaßnahmen entfallen. 
 
Im Zeitraum vom 03.09. – 17.09.2020 wurde die Öffentlichkeit über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Modell 1 in-
formiert, d. h. durch schriftliche Darlegung der Planung mit Aushang der Pläne in den 
Bezirksverwaltungsstellen. Darüber hinaus konnten im vorgesehenen Zeitraum alle In-
formationen, im Internet, unter folgender Adresse abgerufen werden: 
http://www.betei-
ligung-bauleitplanung.koeln.

Seite 4 von 51 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind 18 Stellungnahmen eingegangen, wo-
von 3 außerhalb des Beteiligungszeitraums eingegangen sind. Eine Stellungnahme ist 
mit einer Unterschriftenliste eingegangen, um die vorgebrachten Belange der entspre-
chenden Stellungnahme zu unterstützen.  Bezugnehmend auf diese Stellungnahme 
und die Beschlussvorlage Nr. 1679/2021 wurden weitere Anregungen vorgetragen, die 
als nachträgliche Stellungnahmen gewertet und in die Abwägung eingestellt wurden. 
 
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20.04.2020 
bis 04.06.2020 durchgeführt. 
 
Ein Großteil der eingegangenen Stellungnahmen bezieht sich auf die Themen Ver-
schattung bzw. Besonnung der umgebenden Wohnbebauung und die Verkehrsent-
wicklung bzw. Parkraumsituation. 
 
Am 17.06.2021 fasste der Stadtentwi cklungsausschuss den Beschluss über die Vor-
gaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs. 
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.08.2022 - 
14.09.2022 durchgeführt. Es wurden 16 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Be-
lange vorgetragen. Sie beziehen sich insbesondere auf die Themen Verkehr (S-Bahn-
Ausbau), Verkehrslärmbelastung (Straße, Schiene) und das Baudenkmal Ellmühle. 
 
Nach der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Verwaltung 
entschieden, unter Beibehaltung des vorhandenen Regelungsgehalts den Planmaß-
stab von 1:500 auf 1:250 zu ändern. In diesem Zusammenhang wurde eine neue stadt-
interne Ordnungsnummer (neu 694333/02) für den Bebauungsplan vergeben. 
 
Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 23.03.2023 – 26.04.2023 
statt. Im Zeitraum der Offenlage sind 15 Stellungnahmen eingegangen. In den von den 
Bürger*innen eingereichten Stellungnahmen wird der Bau eines Hochpunktes  in der 
geplanten Höhe und an dem vorgesehenen Standort weitgehend abgelehnt. Begründet 
wird die Ablehnung mit der befürchteten Beeinträchtigung der südöstlich angrenzenden 
Wohnbebauung, insbesondere bezogen auf die Auswirkungen des Hochpunktes auf 
Schallimmissionen und Verschattung. Seitens der Deutschen Bahn AG wurde darauf 
hingewiesen, dass auf der zum Plangebiet nächstgelegenen Strecke 2641 eine neue 
S-Bahn-Linie verkehren wird. Auf der Strecke 2656 sei eine Verdoppelung der heute 
schon verkehrenden Güterzüge zu erwarten. 
 
Aufgrund der Stellungnahmen wurden weitere schalltechnische Untersuchungen zur 
Überprüfung des im Rahmen der Offenlage verwendeten Gutachtens (Peutz Consult 
GmbH, 10.12.2021) durchgeführt. Die aktuellen Verkehrsdaten für die Strecken 2641 
und 2656 wurden für den Prognosehorizont 2030DT von der DB am 01.06.2023 (nach 
Offenlage) erneut übermittelt. Diese Daten haben sich in Bezug auf die in der schall-
technischen Untersuchung berücksichtigten Zahlen für den Prognosehorizont 2030 mit 
Übermittlung vom 04.02.2020 geändert. Im Ergebnis bewegen sich die Auswirkungen 
im Umfeld mit den aktuelleren Zugprognosezahlen trotz deutlicher Erhöhungen im glei-
chen Spektrum (siehe Kapitel 5.7.1). Im Rahmen der erneuten Berechnung der Immis-
sionen im Umfeld wurde erkannt, dass im Rahmen der schalltechnischen Unter su-
chung (Peutz Consult, 10.12.2021) die Strecke 2641 doppelt berücksichtigt wurde. In-
sofern waren die ermittelten Immissionen zu hoch. An dem zur Bahntrasse nächstge-
legenen Immissionsort 4 (Allerseelenstraße 1g) ergeben sich beispielsweise um bis zu 
3 dB(A) geringere Beurteilungspegel im Planfall. 
 
Ergänzend wurde im Nachgang zur Offenlage untersucht, welche Pegelerhöhungen 
sich unter Ausnutzung des bestehenden Planungsrechts ergeben würden. Aus dem

Seite 5 von 51 
Vergleich der Berechnungsergebnisse der beiden Planfälle ( BPlan konforme Bebau-
ung/Hochpunkt) ist ersichtlich, dass die Geräuschimmissionen durch Reflexionen und 
Abschirmungen des Hochpunkts niedriger oder gleich ausfallen als durch Ausnutzung 
des aktuellen Planungsrechts (Peutz Consult GmbH, 16.05.2023). 
 
Aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen wurde 
das Erfordernis einer erneuten Offenlage nicht gesehen. 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Deutz, Flur 34 das Flurstück 2575 mit einem 
Umgriff von rund 3.000 m² (siehe Anlage 1: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan). 
 
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs wurde nach den frühzeitigen Beteiligungen 
gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB an das zwischenzeitlich neu gebildeten Flur-
stück 2575, Flur 34, Gemarkung Deutz angepasst.  Die genehmigte Teilung wurde im 
Grundbuch vollzogen. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist Teil eines überwiegend gewerblich genutzten Areals nordöstlich der 
Siegburger Straße vis-a-vis des Deutzer Hafens. 
 
Auf dem bisherigen Flurstück 2534, Flur 34, Gemarkung Deutz (rd. 20.850 m²) befan-
den sich an der Siegburger Straße zwei VI –  VII-geschossige Gebäudekomplexe, die 
bereits zurückgebaut wurden. Im rückwärtigen Bereich parallel zum Timur-Icelliler-Weg 
bzw. dem vorhandenen Bahndamm ist ein IV-V-geschossiger Gebäudekomplex für die 
Konzernzentrale der STRABAG im Jahr 2019 neu errichtet worden (Siegburger Straße 
241). 
 
Der südwestlich angrenzende Entwicklungsbereich „Deutzer Hafen“ soll in den nächs-
ten Jahren zu einem neuen Quartier für 6. 900 Einwohner und 6.000 Arbeitsplätzen 
entwickelt werden. 
 
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Radweg (Timur-Icelliler-
Weg) entlang des Bahndamms der unmittelbar östlich angrenzenden Güterzugver-
kehrsstrecke. Südöstlich des Bahndamms schließt sich die Milchmädchen Siedlung 
(ehemalige GAG Siedlung aus den Jahren 1919 – 1921) an. Die II-geschossigen Ein-
familienhäuser befinden sich heute im Einzeleigentum. Der bauliche Bestand umfasst 
auch Mehrfamilienhäuser und einzelne gewerbliche Nutzungen (beispielsweise Imbiss, 
Grabsteinverkauf). 
 
2.3 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Siegburger Straße erschlossen.  Über eine Zufahrt zwi-
schen der Siegburger Straße 237 und 239, die schon seit den 1960er Jahren bestand 
und weiter erhalten bleiben soll, kann aktuell die neue Konzernzentrale der STRABAG 
AG (Siegburger Straße 241) erreicht werden. 
 
Auf der Siegburger Straße beträgt der durchschnittliche Tagesverkehr werktags 
(DTVw) zwischen 12.600 Kfz/24 h bis 17.500 Kfz/24 h, wobei die Verkehrs stärken im 
Bereich der Zufahrt  am unteren Rand (12.600 – 12.800 Kfz/24h) liegen (BERNARD 
Gruppe ZT, November 2021, Tabelle 5, Seite 13). Die Zufahrt ist mit 800 Kfz/24 h be-
lastet (BERNARD Gruppe ZT, November 2021, Anlage 4.2.1). 
 
Der Timur-Icelliler-Weg ist ein nicht  gewidmeter Verbindungsweg, der teils auf einer 
fiskalischen Fläche der Stadt Köln und teils auf Privatgelände der DB Netz AG verläuft.

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Es handelt sich nicht um einen förmlich gewidmeten Fuß- und Radweg. Im Bebauungs-
plan Nr . 69439/04 ist die Wegefläche gleichwohl als Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg festgesetzt. Der tatsächliche Verlauf weicht im 
unmittelbar an die Siegburger Straße angrenzenden Teilstück (südöstliche Plange-
bietsgrenze) von dieser Festsetzung ab und verläuft auf Flächen der DB Netz AG. 
 
In der Siegburger Straße verläuft die Stadtbahn der Linie 7. Die nächstgelegene Halte-
stellen - Poller Kirchweg bzw. Raiffeisenstraße - befindet sich jeweils in rd. 300 m Ent-
fernung. 
 
In Richtung Süden kann über die Siegburger Straße (L82) direkt die A4 erreicht werden 
bzw. über die Rolshover Straße die A559. In Richtung Norden kann über den Deutzer 
Ring (B55) sowohl die linksrheinische Innenstadt als auch der rechtsrheinische Stadt-
teil Kalk erreicht werden. Von Osten bzw. Westen kommend, erreicht man über die 
Straße „Im Hasental“ die Siegburger Straße. 
 
2.4 Infrastrukturelle Erschließung 
2.4.1 Entwässerung 
In der Siegburger Straße ist ein Kanalnetz im Mischsystem vorhanden. 
 
2.4.2 Versorgung 
In der Siegburger Straße sind bereits Versorgungsleitungen vorhanden, an die der 
neue Gebäudekomplex angeschlossen werden kann. 
 
2.4.3 Telekommunikation 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und 
der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). 
Das Vorhaben entspricht insoweit den Zielen des Regionalplans. 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE)  gemäß § 8 
BauNVO dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann aus der Darstel-
lung des Flächennutzungsplans entwickelt werden. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Landschaftsplans. Nordöstlich liegt das Land-
schaftsschutzgebiet „Deutzer Friedhof und Umgebung“. 
 
3.4 Bebauungspläne und sonstige Satzungen 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69439/04 (rechts-
verbindlich 27. November 1978). Es gilt die BauNVO 1968. Die im Juni 1984 bekannt-
gemachte 1. Änderung betrifft nicht den Geltungsbereich dieses in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplanes. 
 
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet – Zone 1 festgesetzt, in dem Ge-
schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig  sind. Nicht zulässig sind Anlagen 
nach § 8 Absatz 2 Ziffer 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art) und § 8 Absatz 2 Ziffer 
3 BauNVO (Tankstellen) sowie Absatz 3 Ziffer 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kul-
turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke).

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Das festgesetzte Gewerbegebiet ist gem. § 8 Abs. 4 BauNVO (1968) nach den beson-
deren Eigenschaften der Betriebe und Anlagen in fünf Zonen gegliedert, wobei in Zone 
1 die weitreichendsten Einschränkungen getroffen sind. 
 
Das Maß der baulichen Nutzung ist im Plangebiet mit einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 2,0 und maximal VII Vollgeschossen festgesetzt. 
 
Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche umfasst das gesamte Plangebiet mit 
Ausnahme einer 5 m breiten privaten Grünfläche parallel zum Timur-Icelliler-Weg. 
 
Es existieren keine Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. 
 
3.5 Hochhauskonzept 2003 
Das Hochhauskonzept ist als ein Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Verfahren zu 
berücksichtigen. 
 
Die Checkliste, die bei der möglichen Planung eines Hochhauses gem. Hochhauskon-
zept 2003 berücksichtigt werden soll, hat einen informellen Charakter. Sie beinhaltet 
allgemeine und architektonische Anforderungen, die ein Hochpunkt zur Erfüllung eines 
hohen Qualitätsstandards erfüllen muss. Diese Liste ist nicht abschließend und ersetzt 
keine gesetzlichen Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren. Insbesondere ist 
sie keine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Belange des Umweltschutzes. 
 
Die im Rahmen der 2 x 10 Punkte-Checkliste formulierten Anforderungen an Hochhäu-
ser beziehen sich insbesondere auf Gebäude mit größeren Höhen (über 60 m), die 
stadtbildprägend oder sogar stadtbildbeherrschend sein können. 
 
Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus liegt innerhalb des im Hochhauskon-
zept vorgeschlagenen Hochhausstandort „3c“ entlang des Deutzer Hafens auf der 
Landseite (Siegburger Straße), der außerhalb von Sichtdreiecken auf den Dom liegt. 
Gleichwohl wurden die Anforderung des Hochhauskonzeptes geprüft (siehe Anlage 5: 
Berücksichtigung des Hochhauskonzepts 2003 – 2 x 10 Punkte-Checkliste, Antrag auf 
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans). 
 
3.6 Integrierter Plan Deutzer Hafen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 27.09.2018 den Integrierten Plan Deutzer Hafen sowie 
das beigefügte Handbuch als städtebauliches Konzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
beschlossen. 
 
Der Integrierte Plan basiert auf dem Ergebnis des Kooperativen Verfahrens, das 2016 
durchgeführt wurde. Seitdem hat das Team COBE in enger Abstimmung mit moderne 
stadt, den Fachämtern der Stadt Köln sowie Fachplanern den Entwurf weiter ausgear-
beitet und unter Zugrundelegung von Fachgutachten zu den Themen Verkehr, Nut-
zungsmischung, Besonnung/Verschattung, Höhenentwicklung, Denkmalschutz sowie 
Hochwassermanagement und Retentionsraumnachweis weiter qualifiziert. Die Pla-
nung wurde der Öffentlichkeit am 07.07.2017 sowie am 01.03.2018 präsentiert und die 
Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. 
 
Der Integrierte Plan wurde aufgrund der Verlagerung des Umspannwerkes im Bereich 
der Siegburger Straße noch einmal überarbeitet und vom Stadtentwicklungsausschuss 
am 28.10.2021 beschlossen. 
 
Das städtebauliche Blockraster baut sich orthogonal zum Hafenbecken auf. Südlich der 
Ellmühle ist eine neue Straßenbrücke von der Siegburger Straße über den Deutzer

Seite 8 von 51 
Hafen geplant, die die Westseite des Hafenbeckens erschließt. „Landseitig“ übernimmt 
der Poller Kirchweg diese Funktion. 
 
Den südlichen Abschluss des Hafenbeckens bildet ein Hafenplatz, der durch eine hö-
hendynamische Baukante „Am Schnell ert“ abgeschlossen wird. Die geplanten Hoch-
punkte im Deutzer Hafen orientieren sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine 
Bestandhöhe von ca. 60 Metern aufweist. 
 
Der Integrierte Plan ist Grundlage und Leitlinie für die nachgelagerten Bauleitplan- so-
wie Qualifizierungsverfahren. Am 9. Februar 2023 hat der Rat den Teil-Bebauungsplan 
"Infrastruktur" für den Bereich des Deutzer Hafens als Satzung beschlossen und somit 
einen ersten Schritt bei der Umsetzung der Ziele, Ideen und Planungen des "Integrier-
ten Plans" abgeschlossen. 
 
3.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Zur Sicherung der Versorgung erfolgt nach der Fortschreibung des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes (Entwurf 2020)  perspektivisch die Ausweisung des Stadtteilzent-
rums Deutz, Deutzer Hafen auf der östlichen Hafenseite. Neben der Versorgung des 
Deutzer Hafens soll das neue Stadtteilzentrum die Versorgung im südlichen Siedlungs-
bereich des Stadtteils Deutz verbessern. Mit  Blick auf die Funktionszuweisung als 
Stadtteilzentrum können zukünftig ein bis zwei Lebensmittelmärkte, ein Drogeriemarkt, 
ergänzende Einzelhandelsgeschäfte und Komplementärnutzungen im zentralen Ver-
sorgungsbereich angesiedelt werden. 
 
Die Steuerungsregeln und der Kriterienkatalog des fortgeschriebenen Einzelhandels - 
und Zentrenkonzeptes 2020 sind hier maßgeblich zu beachten. Das im Entwurf vorlie-
gende Konzept ist behördenverbindlich und wird in der Bauleitplanung umgesetzt. 
 
 
 
3.8 Denkmalschutz 
3.8.1 Welterbestätte Kölner Dom 
Der Wirkungskreis des Kölner Doms ist auf das linksrheinische, engere Domumfeld 
begrenzt (Anlage 2, Hochhauskonzept 2003, Stadt Köln). Das Vorhaben befindet sich 
auch außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms. Des Weiteren konnte keine Beein-
trächtigung im Zusammenhang mit den Blickbeziehungen auf den Dom und die roma-
nischen Kirchen (Anlage 1 – Stadtstrukturen, Voruntersuchungen zum Hochhauskon-
zept, 1994) festgestellt werden. Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmal-
schutz hat in einer nachträglichen Stellungnahme bestätigt, dass nach Sichtung des 
Konzeptes und einem Vor-Ort-Termin an dieser Stelle eine Sichtbeziehung zum Kölner 
Dom nicht gegeben ist. Die Erstellung einer Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig.

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3.8.2 Baudenkmal Ellmühle 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich kein Denkmal gemäß § 2 oder § 3 DSchG 
NRW. Im weiteren Umfeld stadtbildprägend ist das Baudenkmal Ellmühle, Siegburger 
Straße 104 – 108. 
 
Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des 
Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. Die maximale Höhe 
baulicher Anlagen überschreitet die Gebäudehöhe der Ellmühle nicht. 
 
3.8.3 Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäo-
logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen 
(siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 4). 
 
3.9 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für Betriebs-
anlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen 
des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorge-
legten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisen-
bahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
 
Der Planbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Verbindung Südbrücke Richtung rechte 
Rheinstrecke Köln Deutz – Gremberg - Troisdorf. 
 
Hier ist perspektivisch der Ausbau der S -Bahnlinie S 16 von Köln Süd –  Südbrücke – 
Köln Vingst – Flughafen mit Anbindung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen (seitens der 
Nahverkehr Rheinland GmbH als Haltepunkt „Poll“ bezeichnet) geplant (siehe Kapitel 
10.1.3). 
 
Im Plangebiet liegen keine planfestgestellten Flächen bzw. Flurstücke mit Bahnbe-
triebszwecken. Bei den an das Vorhaben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbe-
triebsanlagen handelt es sich planungsrechtlich um öffentliche Verkehrsflächen. 
 
Aktuelle, zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbahnen des 
Bundes im betroffenen Bereich, die mit der Planung kollidieren könnten, sind dem Ei-
senbahnbundesamt (EBA) nicht bekannt. 
 
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum 
Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten 
von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Ein gewolltes oder ungewoll tes 
Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist 
gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grund-
sätzlich und dauerhaft auszuschließen. Der in der Stellungnahme der DB Netz AG ge-
nannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitungen und nächstgelegener Be-
bauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann sichergestellt werden. 
 
Die infrastrukturellen Belange sowie die spezifisch vorliegenden Sicherheitsabstände 
für Bauten nahe der Bahn, Lagerung von Baumaterialien, den notwendigen Arbeits-
raum für Instandsetzungsarbeiten der Bahnanlagen, Abstand und Art von Neuanpflan-
zungen im Nachbarbereich, Beleuchtung, Entwässerung etc. sind von der Infrastruk-
turbetreiberin bzw. von der DB Immobilien anzugeben.

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Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich durch Immissionen 
aus dem Eisenbahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht geänderten Ver-
kehrsanlagen begründen, sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor 
Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein 
Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführen be-
absichtigt, selbst zu sorgen. 
 
Östlich des Gleiskörpers plant die Lärmsanierung West der DB Netz AG den Bau von 
Schallschutzwänden. 
 
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn 
(zum Beispiel Beleuchtungen von Zuwegungen, Park- / Haltezonen) ist darauf zu ach-
ten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschun-
gen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 
 
Falls Tiefbauarbeiten im Lastausbreitungsbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen erfol-
gen, gelten für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise auch bei Bauvorhaben an-
derer Planungsträger dieselben Anforderungen wie bei Bauvorhaben der Eisenbahninf-
rastrukturunternehmen selbst. 
 
3.10 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben 
in Köln 
Die Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln in der Fassung vom 24 .03.2022, am 
17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossen, verpflichten Vorhabenträger in Be-
bauungsplanverfahren die in den Leitlinien definierten Energiestandards bei Neubau-
ten umzusetzen (siehe Kapitel 4.4). 
 
An Nichtwohngebäude werden folgende verbindliche Anforderungen gestellt: 
- Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser und 
- Einsatz von Photovoltaik (Anl agengröße mind. 1 kW
p pro Gebäude, gegebenenfalls 
über Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 
 
3.11 Luftreinhalteplan Köln 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone. 
 
3.12 Lärmaktionsplan 
Die Fortschreibung zum Lärmaktionsplan wurde am 12. Dezember 2019 vom Rat unter 
Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung be-
schlossen. 
 
Der L ärmaktionsplan ordnet folgende Abschnitte der Siegburger Straße dem Hand-
lungsbedarf Stufe II (Straßenabschnitte (Belastungsschwerpunkte) hoher Belastung 
mit durchgängig mehr als 20 Betroffenen bei LDEN > 70 dB(A) bzw. LNight > 60 dB(A) 
je Hektar) zu: Deutzer Brücke bis Im Hasental sowie Raiffeisenstraße bis Auf dem 
Sandberg. Der Abschnitt zwischen Allerseelenstraße bis Raiffeisenstraße wird dem 
Handlungsbedarf 4.  Ordnung (Verbleibende Straßenabschnitte (Belastungsschwer-
punkte) mit Lärmpegeln von LDEN > 65 dB(A) bzw. LNight > 55 dB(A)) zugeordnet. 
 
4 Vorhaben 
4.1 Städtebauliches Konzept 
Die städtebauliche Konzeption ist Ergebnis eines im Jahr 2019 durchgeführten Archi-
tektenwettbewerbs (Richtlinie für Planungswettbewerbe in der Fassung vom

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31.01.2013), der zunächst eine maximal VII-geschossige Bebauung vorsah. Das Preis-
gericht empfahl einvernehmlich die beiden zweitplatzierten Büros mit der Untersuchung 
eines städtebaulichen Hochpunktes. Ein erster Preis wurde nicht vergeben. 
 
Im Rahmen einer Hochhausstudie wurden die Wettbewerbsergebnisse deshalb weiter-
entwickelt. Leitidee des favorisierten Entwurfs von gernot schulz: architektur ist es, aus 
dem neu geplanten Bürocampus und der neuen Konzernzentrale der STRABAG  AG 
ein städtebauliches Ensemble zu formen. Maßstabsgeber für die bauliche Entwicklung 
an der Siegburger Straße sind die Blockgrößen und Hochhauskubaturen des Integrier-
ten Plans für den Deutzer Hafen (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum 
integrierten Plan vom 28.10.2020). 
 
Das Beurteilungsgremium für die Ergebnisse der Hochhausstudie empfahl die Reali-
sierung des Entwurfs von gernot schulz: architektur: Ein Hochpunkt am vorgesehenen 
Standort stelle eine städtebauliche Bereicherung für den Stadtteil dar und gliedere sich 
sehr verträglich, eher selbstverständlich, in den Bestand sowie in die Planungen zum 
„Deutzer Hafen“ ein. Der Vorschlag des Büros gernot schulz: archi tektur stelle in Ge-
stalt und städtebaulicher Entwicklung des Areals an der Siegburger Straße sowie für 
den Hochpunkt im Besonderen mit seiner interessanten Geometrie einen herausragen-
den Beitrag dar und solle für die weitere Planung zu Grunde gelegt werden. 
 
 
 
 
Abbildung 1: Lageplan mit 4. und 5. Bauabschnitt Büro Campus Deutz. Integrierter Plan Deutzer Hafen 
grau hinterlegt. Quelle: gernot schulz: architektur und cobe 
 
Im Plangebiet ist ein XVI-geschossiges Hochhaus auf einem IV - VII-geschossigen So-
ckel geplant, das ein neues städtebauliches Merkzeichen an der Siegburger Straße 
bilden wird. Der geplante Hochpunkt als mittleres Hochhaus (maximal 60 m Gebäude-
höhe) orientiert sich mit seiner maximalen Gebäudehöhe an der Mühlenbebauung. Die 
Geschossigkeit der Sockelabtreppung wurde unter Bezugnahme auf die Nachbarge-
bäude und die Proportion zum Turm angepasst. Die Proportion des Turms nimmt Be-
zug zu den Planungen für den Deutzer Hafen. Von Poll kommend, kann der geplante 
Hochpunkt zusammen mit den geplanten Hochhäusern im Entwicklungsbereich des 
Deutzer Hafens eine Torsituation zur rechtsrheinischen Innenstadt bilden. 
 
Die bereits genehmigten Tiefgeschosse im Geltungsbereich sollen planungsrechtlich 
gesichert werden.

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Zwischen dem nördlich geplanten maximal VII-geschossigen Block und dem geplanten 
Hochpunkt liegt eine Platzfläche, über die gleichzeitig die Zufahrt zum Vorhaben und 
zur Konzernzentrale der STRABAG AG erfolgt. Die Sichtbeziehung zum rückwärtig lie-
genden Konzernstandort der STRABAG AG wird durch die Fortführung der westlichen 
Gebäudeflucht im Sockel des Hochhauses und eine parallele Gebäudeflucht zur nord-
westlich anschließenden Blockbebauung sichergestellt. Der eigentliche Hochhausturm 
orientiert sich in seiner Ausrichtung am Bebauungsraster des Integrierten Plans für den 
Deutzer Hafen. Auch mit den östlichen Fassaden der Sockelgeschosse soll die Gebäu-
deflucht der Konzernzentrale aufgegriffen werden. 
 
Die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW werden i m 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend geprüft. Im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens wird sichergestellt, dass das Vorhaben entsprechend den 
Festsetzungen des Bebauungsplans und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften 
umsetzbar ist. 
 
4.2 Nutzungskonzept 
Das geplante Vorhaben (siehe Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan und Kapitel 
5.1) umfasst insgesamt ca. 16.225 m² Geschossfläche (8.500 m² Nutzfläche) für eine 
Büronutzung mit damit in Zusammenhang stehenden oder ergänzenden Nebennutzun-
gen (Lobby, Cafeteria/Bistro, Bäckerei o. ä., Erschließungsflächen, Technikräume). 
 
Teile der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt liegen ebenfalls 
im Plangebiet. Sie werden entsprechend der bereits erteilten Genehmigung planungs-
rechtlich gesichert. 
 
Gemäß einer durch das unabhängige Analyse-  und Beratungsunternehmen bulwien-
gesa erstellten und von der KölnBusiness Wirtschaftsförderung beauftragten Büroflä-
chenbedarfsanalyse (Stand: August 2021) wird die Zahl der Bürobeschäftigten bis zum 
Jahr 2030 deutlich steigen, was zu einer hohen Nachfrage nach zusätzlichen Büroflä-
chen in Köln führen wird (
https://koeln.business/pressebeitrag/koeln-bleibt-begehrter-
buerostandort, zuletzt abgerufen am 12.07.2023). 
 
Bis 2030 werden laut Prognose rund 25.000 neue Bürobeschäftigte erwartet. Daraus 
ergibt sich im selben Zeitraum ein Flächenbedarf von zusätzlich rund 770.000 m². 
 
Die Analyse bietet eine Auswahl von 28 für die kommenden Jahre in Köln geplanten 
größeren Bauprojekten, durch die rund 735.000 m² an neuen Büroflächen entstehen 
sollen. Schwerpunkte liegen dabei in den Stadtteilen Ehrenfeld / Braunsfeld, Ossen-
dorf, Mülheim und Deutz. Dort sind bis 2030 zahlreiche neue Büroflächen geplant, die 
die hohe Nachfrage in anderen Stadtteilen mit weniger Kapazitäten, wie etwa der Köl-
ner Innenstadt, auffangen können. 
 
Die Effekte der Corona-Pandemie auf die Arbeit im Büro und Homeoffice wurden in der 
Studie berücksichtigt. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass das Homeoffice in Zukunft 
ein fester Bestandteil der Arbeitswelt wird, so wird eine deutliche Mehrheit der Beschäf-
tigten immer noch einen Arbeitsplatz im Büro benötigen und sich der Bedarf insgesamt 
nicht verringern. 
 
Diese Einschätzung bestätigen auch neuere Untersuchungen, wie der „Büromarktüber-
blick Q4 2022 | Deutscher Bürovermietungsmarkt zeigt 2022 keine Anzeichen von 
Schwäche“ von Jones Lang LaSalle (JLL). Für den Standort Köln werden im Vergleich 
zu den sechs anderen deutschen Immobilienhochburgen (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, 
Hamburg, Stuttgart, München) eine geringe Leerstandsquote von Büroflächen (3 %) 
ermittelt, die im Vergleich zum Vorjahr sogar gesunken ist. Das spricht für eine anhal-
tend hohe Nachfrage bei einem fast unverändert hohen Büroflächenumsatz.

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Den Trend sinkender Leerstandsquoten und anhaltender Nachfrage nach hochwertiger 
Ausstattung sowie nachhaltigen Immobilien erkennt auch der Büromarktbericht Köln 
(07|2022, Greif&Contzen). 
 
4.3 Erschließungskonzept 
Das Vorhaben wird über die Siegburger Straße erschlossen. Zwischen dem Plangebiet 
und der nördlich angrenzenden Blockbebauung liegt die  Zu- bzw. Ausfahrt, über die 
die gemeinsame Tiefgarage sowie oberirdische Stellplätze im rückwärtigen Bereich er-
reicht werden (außerhalb des Plangebietes), so dass die Sichtbeziehung von der Sieg-
burger Straße in den Blockinnenbereich unbeeinträchtigt und eine Rückstaulänge von 
mindestens 45 m zur Siegburger Straße gewährleistet ist. 
 
Die Lage der Zu- bzw. Ausfahrt entspricht der nördlichen Zufahrt des ehemaligen Kon-
zernstandorts der STRABAG an der Siegburger Straße 237 – 239 (ehemals 237 – 241). 
 
Insgesamt sind für die neu geplanten Vorhaben (Blockbebauung und Hochpunkt) rund 
340 Kfz-Stellplätze geplant, davon rd. 25 oberirdisch (siehe Kapitel 5.6). Die Genehmi-
gung von zwei Tiefgeschossen für den 4. und 5. Bauabschnitt wurde auf Grundlage 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans beantragt. Sie sollen im Zusammenhang mit 
dem 4. Bauabschnitt errichtet werden. 
 
Für den Hochpunkt  wurde ein Mobilitätskonzept (B ERNARD Gruppe ZT GmbH, 
08.09.2020) mit dem Ziel erarbeitet, den Umweltverbund zu stärken. 
 
Unter Berücksichtigung der folgenden, im Mobilitätskonzept definierten Maßnahmen 
kann die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze reduziert werden: Installation von geeig-
neten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bikes/Pedelecs, Verbesserung 
des Komforts für Radfahrende.  Auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
(März 2022) errechnen sich für das Vorhaben mit 8.500 m² Nutzfläche unter Berück-
sichtigung der guten ÖPNV-Erschließung (Reduzierung um 30 %) und einer Abminde-
rung um 10 % durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes 134 notwendige Kfz-Stell-
plätze und 243 notwendige Fahrradstellplätze (1 Stellplatz je 35 m² N utzfläche). Im 
Vergleich zu bisherigen Richtzahlen ergeben sich über 170 zusätzliche Fahrradstell-
plätze. 
 
Da nicht alle notwendigen Stellplätze im Plangebiet errichtet werden können, wird eine 
Baulast für die gemeinsame Tiefgarage des 4. und 5. Bauabschnitts eingetragen. 
 
Notwendige Flächen für die Feuerwehr (Feuerwehrzufahrten, Aufstell - und Bewe-
gungsflächen o. ä.) liegen fast vollständig außerhalb des Plangebietes. Auch hier wird 
eine ent sprechende Baulast bestellt. Die ungehinderte Einfahrt von der Siegburger 
Straße in die Feuerwehrzufahrt ist aus beiden Richtungen möglich.  Es ist davon aus-
zugehen, dass eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h über 2 Stunden nachgewie-
sen werden muss. 
 
Der angedachte neue S -Bahn-Haltepunkt Deutzer Hafen (Linie 16) kann hinsichtlich 
der Stärkung des Umweltverbunds nicht berücksichtigt werden, da eine Realisierung 
nicht vor dem Planungshorizont 2030 erwartet werden kann. Nach Umsetzung dieser 
Maßnahme ist davon auszugehen, dass der Umweltverbund weiter gestärkt wird. 
 
4.4 Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro Campus 
Deutz) wurde zusammen mit dem Energiekonzept für die nördlich angrenzende Block-
bebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) entwickelt.

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Im Rahmen der Energiekonzeption (ZWP, März 2020) wurden für die Deckung des 
Gesamtenergiebedarfs (Wärme/Kälte/Strom) sieben Varianten untersucht. 
 
Aktuell geplant ist die Nutzung von Geothermie für die Wärme - und Kälteversorgung 
(Wasser/Wasser-Wärmepumpe über Wasserbrunnen) in Kombination mit der Nutzung 
solarer Energie. Zusätzlich erfolgt eine Stromversorgung über ein Energieversorgungs-
unternehmen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschlusses werden 
Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe von 
108 m ü. NHN wird nicht überschritten. 
 
Aufgrund des Zeitpunktes der förmlichen Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterliegt 
das Vorhaben gem. dem Ratsbeschluss  vom 17.03.2022 (Vorlagen -Nr. 4286/2021) 
grundsätzlich den Vorgaben der Leitlinien zum Klimaschutz. Da die Vorhabenplanung 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Klimaleitlinien schon weit vorangeschritten 
war können, unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anforderun-
gen der Leitlinien zum Klimaschutz nur teilweise eingehalten werden.  Daher wurden 
die energetischen Anforderungen an den Hochpunkt in enger Abstimmung mit der Kli-
maleitstelle der Stadt Köln modifiziert (ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS in Zusammenarbeit 
mit ZWP Ingenieur AG, TGA Planungsbüro, November 2022). Gemäß Abstimmung mit 
der Klimaleitstelle sind die gewählten Maßnahmen einvernehmlich akzeptiert. Die Ab-
weichungen von den in den Klimaleitlinien der Stadt Köln definierten Anforderungen an 
Nichtwohngebäude sind mit Blick auf das Bauvorhaben nachvollziehbar. 
 
Das Gebäude weist einen Primärenergiebedarf von max. 43,5 kW h/m² (EH 40: 41,9 
kWh/m²) auf, davon können 55 % aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Die 
Leistung der geplanten PV-Anlage beträgt rund 15kWp (geforderte Anlagengröße gem. 
Klimaleitlinien: mindestens 1 kWp pro Gebäude). 
 
Unter Berücksichtigung der in den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln formulier-
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleisten, 
verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die mit der Koordinationsstelle Klimaschutz 
und dem Stadtplanungsamt abgestimmten Anforderungen bei Realisierung des Vorha-
bens umzusetzen. 
 
4.5 Entwässerungskonzept 
4.5.1 Schmutz- und Niederschlagswasser 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswasserge-
setz von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder 
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern. Da das Plange-
biet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzliche Verpflich-
tung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Niederschlags- so-
wie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen. 
 
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen 
(siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 5). 
 
4.5.2 Starkregen 
Da die abflusswirksamen Flächen 800 m² übersteigen, ist nach DIN 1986- 100 ein 
Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 
30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu erbringen. Dieser Nachweis 
erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlags-
volumens in geschlossenen Retenti onskörpern und additiv durch einen Oberflächen-
aufstau. Da Niederschlagswasser auf Dachflächen bis zu einem 100-jährlichen Regen-
ereignis aufgestaut werden kann, bleibt es in der Berechnung unberücksichtigt.

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Unter den Erschließungsflächen sind flache Retentionsboxen vorgesehen, die über Bo-
deneinläufe und Sinkkästen beschickt werden. Bei normalen Regenereignissen wird 
das anfallende Regenwasser über die Boxen auf und neben der Tiefgaragenkonstruk-
tion ohne Verzögerung in den Kanal abgeleitet. Erst bei stärkeren Regenereignissen, 
wenn es zu Rückstau aus dem Kanal kommt, staut sich das Wasser in den Retentions-
boxen ein. Das zurückgehaltene Niederschlagswasser wird in den Kanal abgeleitet, 
sobald dieser wieder Aufnahmekapazitäten hat. Ergänzend werden durch Mulden und 
Senken an den Entwässerungspunkten auf der Oberfläche der Außenanlagen Oberflä-
chenretentionsräume geschaffen, um auch ein Regenereignis höherer Intensität auf-
fangen zu können. 
 
5 Planungsinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Durch die Festsetzung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes gemäß § 12 Absatz 3a 
Satz 1 BauGB wird einerseits der bisher zulässigen Art der Nutzung des rechtsverbind-
lichen Bebauungsplans Nr. 69439/04 entsprochen (siehe Kapitel 3.4), andererseits 
aber die zulässigen Nutzungen auf das geplante Vorhaben abgestimmt (siehe Kapitel 
4.2). Das städtebauliche Planungsziel – Büronutzung - bleibt grundsätzlich unverän-
dert. 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des 
Vorhaben– und Erschließungsplans sind die  in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten 
Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. 
 
Bürogebäude können durch Dienstleistungsbetriebe und freiberuflich Tätige bzw. Ge-
werbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (§ 13 BauNVO), genutzt wer-
den. Verwaltungsgebäude (beispielsweise Polizeistation, Versicherungsunternehmen) 
sind Bürogebäuden gleichgestellt. 
 
Zu den zulässigen Nutzungen gehören neben der eigentlichen Büronutzung ergän-
zende Nutzungen wie Flächen für Beratungsleistungen, Schulungen und Konferenz-
räume sowie eine Cafeteria/Kantine für die Beschäftigten. 
Zu den zulässigen Nebenflächen gehören beispielsweise Sanitärräume und Technik-
flächen sowie Archiv- und Lagerflächen. 
 
Maximal 15 % der Erdgeschoss-Geschossflächen (rd. 225 m²) können auch nicht we-
sentlich störenden Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden. Dadurch kann die 
Erdgeschosszone auch für andere Nutzungen (beispielsweise Fahrradreparatur-Werk-
statt, Kiosk, Backshop ) bzw. Dritten zugänglich werden, ohne den Gebietscharakter 
eines „Büro- und Verwaltungsgebäudes“ zu verlassen. Verkaufsstellen für den Verkauf 
an letzte Verbraucher sind nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² zu-
lässig. 
 
Eine Ergänzung der Versorgungsangebote für ein weiteres Umfeld im Plangebiet ist 
mit Rücksicht auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Entwurf 2020) nicht vorge-
sehen. Durch die festgesetzte Flächenbeschränkung sind auch Einzelhandelsbetriebe, 
insbesondere mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne der 
Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013, im Plangebiet auf eine maximale Verkaufsflä-
che von 200 m² begrenzt. Durch die Festsetzung soll beispielsweise aber  ein auf die 
Büronutzung abgestimmtes Angebot an nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sor-
timenten (beispielsweise Backwaren, Zeitungen) zulässig sein. 
 
Die Zielkundschaft dieser zulässigen Gewerbebetriebe sind die Beschäftigten im nä-
heren Umfeld, sie sind jedoch auch Dritten (Laufkundschaft) zugänglich.  Ein höherer 
Ziel- bzw. Quellverkehr ist durch diese Nutzungen aber nicht zu erwarten.

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In den Tiefgeschossen sind neben Technik-, Archiv- und Lagerflächen auch Stellplätze 
für Kfz und Fahrräder vorgesehen. Der Flächenanteil der Stellplätze ist untergeordnet, 
deshalb ist die Festsetzung einer Tiefgarage nicht sachgerecht (siehe Kapitel 5.6). 
 
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind nur solche Vorhaben 
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Insofern ist der durch den Bebauungsplan zulässige Nutzungskatalog wei-
ter eingeschränkt. 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird aus einer Kombination der Grundflächenzahl 
(GRZ) in Verbindung mit der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen  (als Mindest- 
bzw. Höchstmaß) sowie einer zwingenden Anzahl zulässiger Vollgeschosse für oberir-
dische Bauteile festgesetzt. Es wird weder eine Geschossflächenzahl noch ei ne Bau-
massenzahl festgesetzt. 
 
5.2.1 Grundflächenzahl 
Das Plangebiet als Teil des Büro Campus Deutz umfasst eine Fläche von rund 
3.000 m². Der Fußabdruck des Gebäudes allein führt bereits zu einer Überbauung von 
über 50 % des Plangebietes (1.550 m²). Durch die Errichtung von Tiefgeschossen (ins-
besondere Flächen für Technik) ist das Plangebiet fast vollständig unterbaut (über 
90 %). Durch die Ausbildung von befestigten Gebäudevorzonen bzw. durch die Anlage 
von oberirdischen Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen sowie Nebenanlagen, ist das Plange-
biet fast vollständig versiegelt. Die Ausbildung einer befestigten Platzfläche, insbeson-
dere im Übergang zu öffentlichen Verkehrsflächen, trägt der hohen Nutzungsintensität 
im Bereich des Gebäudezugangs Rechnung. Dementsprechend wird eine Grundflä-
chenzahl von 1,0 festgesetzt. 
 
Die höhere Verdichtung ist  insbesondere durch die räumliche Nähe zum Rheinufer 
(Poller Wiesen) bzw. zum Deutzer Friedhof städtebaulich zu vertreten. Die genannten 
Grünräume sind über den Bahndamm räumlich-funktional vernetzt. Zusätzlich werden 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen (siehe Kapitel 5.5 ). Mindestens 
120 m² der weder über - noch unterbauten Grundstücksflächen sind mit Rasen, Stau-
den oder Gräsern zu bepflanzen. Diese Fläche soll entlang der östlichen Grundstücks-
grenze entstehen.   
 
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen 
Die Kubatur des geplanten Hochpunktes ist Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens 
bzw. einer daran anschließenden Weiterentwicklung zu einem Hochpunkt. 
 
Über einem IV – VII-geschossigen Sockel , der sich aus den Gebäudefluchten des 
Hochpunktes dreht, entwickelt sich der XVI-geschossige Hochpunkt mit einer maxima-
len Höhe von rd. 60 Metern über Gelände (108 m ü. NHN) . Zur Siegburger Straße 
entsteht durch ein Einrücken der unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) 
eine überbaute Eingangssituation. Notwendige Dachaufbauten auf dem obersten 
Dachabschluss werden durch eine geschosshohe Attika eingefasst, so dass sie aus 
dem Straßenraum nicht in Erscheinung treten. 
 
Im Zusammenspiel mit den vis -a-vis geplanten Hochpunkten (Integrierter Plan) kann 
eine „Torsituation“ zur rechtsrheinischen Innenstadt entstehen, die die höhendynami-
sche Baukante „Am Schnellert“ fortsetzt bzw. abschließt.  Die Lage des Hochpunktes 
orientiert sich am Bebauungsraster des Integrierten Plans ; die geplante maximale 
Höhe orientiert sich am Hochsilo der Mühlenbebauung, die eine Bestandhöhe von ca. 
60 Metern aufweist. Die Prinzipien der Höhenentwicklung für die Entwicklungsmaß-
nahme Deutzer Hafen werden durch eine differenzierte Höhenstaffelung berücksichtigt.

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Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Ellmühle, das ca. 5 00 m nordwestlich des 
Plangebietes liegt, wird durch den Stadtkonservator nicht gesehen. 
 
Das Vorhaben ist auf Grundlage der 2x10 Punkte Checkliste geprüft worden (siehe 
Kapitel 3.5). Das Hochhaus ist mit 16 Vollgeschossen bzw. einer maximalen Gebäu-
dehöhe von 60 Metern geplant. 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 4 und 5 BauNVO werden für die 
oberen Bezugspunkte oberirdischer baulicher Anlagen entsprechend Planeinschrieb 
Gebäudehöhen als Mindest- bzw. Höchstmaß festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt 
die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika hergestellt wird - die Oberkante des 
Gebäudes. 
 
Die Anzahl der Vollgeschosse wird zwingend festgesetzt, um den Vorhabenbezug zu 
sichern. 
 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile o-
der bauliche Anlagen sowie Absturzsicherungen auf den Dachflächen der vier -, fünf- 
und siebengeschossigen Gebäudeteile um die jeweils festgesetzten Maße ausnahms-
weise überschritten werden. Im definierten Umfang sind keine negativen städtebauli-
chen Auswirkungen zu befürchten. 
 
Dachaufbauten auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Bauteilen dürfen 
die festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen um maximal 2 Meter über-
schreiten und müssen zusätzlich mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu-
deaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Der Flächenan-
teil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. 
 
Auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossigen Gebäudeteilen sind keine Photo-
voltaikanlagen geplant, da diese Dachflächen  als Dachterrassen genutzt und zu gro-
ßen Flächenanteilen extensiv und vor allem intensiv begrünt werden sollen. Insbeson-
dere die nach Norden und Osten orientierten Dachflächen auf den maximal vier- und 
fünfgeschossigen Gebäudeteilen bieten aufgrund ihrer Größe und durch die Verschat-
tung durch den Hauptbaukörper nur wenig geeignete Aufstellmöglichkeiten für Photo-
voltaikanlagen. In die überhöhte Attika oberhalb des obersten Dachabschluss es wer-
den Photovoltaikelemente als Teil der Fassade integriert. Die maximale Gebäudehöhe 
von 108 m ü. NHN wird nicht überschritten. 
 
Um die Nutzung von Dachterrassen auf den maximal vier-, fünf- und siebengeschossi-
gen Gebäudeteilen zu sichern, ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetz-
ten Höhen baulicher Anlagen durch Attiken oder transparente bzw. durchsichtige Ab-
sturzsicherungen um maximal 1,1 Meter zulässig. Absturzsicherungen müssen nicht 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Aktuell geplant ist 
ein Auflastgeländer mit Seilgeflecht, das ca. 1,50 Meter von der Flucht der Außenfas-
sade zurückversetzt ist. Insoweit sind hier keine unerwünschten Spiegelungen, die für 
Vögel gefährlich werden könnten, zu befürchten (siehe Kapitel 9.1). 
 
5.2.3 Auswirkungen des Vorhabens auf die pot entielle Besonnungsdauer von Wohn-
bebauung im Umfeld  
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die potentielle Besonnungsdauer von Wohn-
bebauung im Umfeld beurteilen zu können, wurde eine Vers chattungsuntersuchung 
(Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021) erstellt.

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Zur Beurteilung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 
1 BauGB wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Ori-
entierungshilfe die Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034) her-
angezogen. 
 
Nach Teil 1 der DIN 5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer 
der Fassaden zur Tagundnachtgleiche (einer der beiden Tage im Jahr, an denen der 
lichte Tag und die Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 
21. März beziehungsweise der 23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als 
Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens einen (Wohn -) 
Raum je Wohnung erfüllt sein. Für Arbeitsräume sind in DIN 5034 Teil 1 keine Anfor-
derungen definiert. 
 
Entsprechend der Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnissen einer Besonnungs-
studie (Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 22.10.2021) wird unterstellt, dass ein städtebau-
licher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tag- und Nachtgleiche eine 
direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist (Beschluss des 
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27.10.2004 – 2 S 43.04). 
 
Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden 
der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 sowie Allerseelenstraße 5 – 17 die in der DIN 
5034 genannte Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag-  und Nachtgleiche 
nicht. 
 
Im sogenannten Prognose Null-Fall wird die Ausnutzung des vorhandenen Planungs-
rechts ohne und mit Vollansiedlung im Entwicklungsbereich des Deutzer Hafens unter-
sucht. Planungsrechtlich zulässig ist eine VII-geschossige Bebauung im Plangebiet. Im 
Bereich der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Ha fen wird das baulich- räumliche Kon-
zept des Integrierten Plans ( Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zum inte-
grierten Plan vom 28.10.2020) zugrunde gelegt. 
 
Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be-
bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden 
bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19, die jedoch – 
bis auf die Hausnummer 15 (Grundrisse nicht bekannt) - über durchgesteckte Grund-
risse verfügen. Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle 
Besonnungsdauer auf der Nord-  und Westseite leicht.  Im Rahmen des Integrierten 
Plans ist hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. 
 
Im sogenannten Prognose Plan-Fall wird die zusätzliche Auswirkung des Hochpunktes 
auf die Besonnungszeiten im Umfeld untersucht. 
 
Ergebnis der Untersuchung ist, dass mit Umsetzung der Planung nach städtebauli-
chem Entwurf gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger 
Straße“ im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen B-Plan Nr. 69439/04 nur geringfügige 
Minderungen der Besonnungsdauer an den in DIN 5034 Teil 1 genannten Stichtagen 
an den naturgemäß bereits wenig besonnten Nord-  und Westfassaden für die umlie-
genden Wohnnutzungen auszumachen sind. Auf den nach Süd-Osten liegenden Fas-
saden der Gebäude kann entsprechend der Kriterien der DIN 5034 eine Mindestbe-
sonnungsdauer von 4 Stunden zur Tagundnachtgleiche beziehungsweise 1 Stunde am 
Winterstichtag nachgewiesen werden. 
 
Bei Wohnhäusern mit durchgesteckten G rundrissen (Rolshover Kirchweg 60 bis 66d, 
Allerseelenstraße 1e bis 1n, Allerseelenstraße 2 bis 42a) zu ausreichend besonnten 
Fassaden ist von einer Einhaltung der Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 auszugehen.

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An den Nord-Westfassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 46 bis 58, Allerseelen-
straße 5 bis 9, Siegburger Straße 122 und 241 sind nach Umsetzung der Planung ge-
ringfügige Verbesserungen der Besonnungsdauer auszumachen. 
 
Lediglich an der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 (Mehrfamilien-
haus, Grundriss unbekannt) verringert sich die direkte Besonnung um circa eine halbe 
Stunde auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15) . Die Nordostfassade 
(Giebelfassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf.  
Insoweit wird davon ausgegangen, dass auch hier eine ausreichende Belichtung  si-
chergestellt ist. 
 
Einige gewerblich genutzte Bauten weisen sowohl zur Tagundnachtgleiche als auch 
zum Winterstichtag Minderungen der direkten Besonnung auf, für die keine Anfo rde-
rungen an eine direkte Besonnung bestehen. Oftmals ist hier die direkte Besonnung 
auch unerwünscht (Blendung am Arbeitsplatz). Aber auch für diese Bauten lässt sich 
mit Realisierung der Planung (nach städtebaulichem Entwurf gemäß vorhabenbezoge-
nem Bebauungsplan „Hochpunkt Siegburger Straße“) weiterhin eine großflächige di-
rekte Besonnung (zum Teil geringfügig gemindert) an den Stichtagen nachweisen. Im 
Sommer hat die Planung noch weniger Einfluss auf die umliegenden Nutzungen (hö-
herer Sonnenstand). Auch ist aufgrund der geometrischen Randbedingungen nicht von 
einer spürbaren Veränderung der Tageslichtsituation in den Gewerbebauten auszuge-
hen. 
 
 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung von Dachflä-
chen der Nachbarbebauung gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Die Frage 
ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrach-
tung zu beurteilen. 
 
Werden die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber ei-
nem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude ein-
gehalten – was hier zutrifft, ist eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der An-
lage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten 
(siehe OVG Münster, Beschluss vom 17.12.2020). 
 
5.3 Vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen 
Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB besteht im Einzelfall die Möglichkeit 
von den Landesvorschriften abweichende Regelungen für bestimmte Baugebiete oder 
bestimmte Teile des Bebauungsplanes zu treffen. Im Bebauungsplan können abwei-
chende Abstandsflächentiefen festgesetzt werden, mit denen dann nach der in der Lan-
desbauordnung vorgesehenen Berechnungsmethode die jeweiligen Abstands flächen 
zu ermitteln ist. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gem. § 6 Abs. 4 BauO NRW 
nach der Wandhöhe (H). 
 
Statt eines Baugebietes nach Baunutzungsverordnung wird gem. § 12 Abs. 3a Satz 1 
BauGB ein Büro- und Verwaltungsgebäude festgesetzt. Insofern gilt nach BauO NRW 
grundsätzlich ein Abstandsflächenfaktor von 0,4 H. Gleichwohl sollen die Abstandsflä-
chen analog zu einem Gewerbegebiet ermittelt werden können, da die geplante Büro- 
und Verwaltungs nutzung auch auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts im 
festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist (siehe Kapitel 3.4) und sich an der Art der 
baulichen Nutzung insoweit grundsätzlich nichts ändert. 
 
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird deshalb festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der 
Abstandsfläche analog zu einem Gewerbegebiet 0,2 H beträgt. Bezogen auf eine ma-
ximale Gebäudehöhe von rd. 60 Metern ergibt sich also eine Abstandsfläche von ma-
ximal 12 Metern. Da die getroffene Festsetzung zum Maß der Tiefe der Abstandfläche

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der Regelung für Gewerbegebiete gemäß BauO NRW entspricht, sind Aspekte der Ge-
fahrenabwehr für die geplante Büronutzung berücksichtigt. 
 
Die planungsrechtliche Festsetzung eines vom Bauordnungsrecht abweichenden Ma-
ßes der Tiefe der Abstandsflächen erfolgt aus folgenden städtebaulichen Gründen: 
Das Planvorhaben fügt sich in den Gebietscharakter der angrenzenden gewerblichen 
Nutzungen ein und soll insofern an die vorhandene Stadtstruktur anknüpfen. D er auf-
grund des bestehenden Planungsrechts anzuwendende Abstandsflächenfaktor von 
0,2 H für ein Gewerbegebiet wird planungsrechtlich beibehalten. 
 
Aufgrund der Geometrie des Plangebietes ergeben sich insbesondere im südöstlichen 
Bereich „Engstellen“, die die bauliche Ausnutzung erschweren. Eine Nachverdichtung 
ist hier aber im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung und mit Blick auf die Auf-
wertung des Stadtraums entlang der Siegburger Straße städtebaulich gewünscht. Die 
grenznahe Bebauung zu öffentlichen Verkehrsflächen ist städtebaulich vertretbar - ei-
nerseits durch die Ausbildung eines Taschenplatzes zur Siegburger Straße und ande-
rerseits durch die Nachbarschaft zum angrenzenden Fuß-  und Radweg bzw. Bahn-
damm. 
 
Dabei wird auch beachtet, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen  
müssen. Das ist nach Westen und Norden unter Berücksichtigung des  festgesetzten 
Abstandsflächenfaktors von 0,2 H der Fall.  Gegenüber den angrenzenden gewerbli-
chen Nutzungen ergibt sich durch die Festsetzung eines Abstandsflächenfaktors von 
0,2 H rechtlich keine „neue“ bzw. gebietsfremde Situation. Das Plangebiet grenzt hier 
nicht an ein anderes Baugebiet mit einem höheren Abstandsflächenfaktor an. 
 
Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen lie-
gen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Sofern mehrere öffentliche Flächen im Sinn des § 6 
Abs. 2 Satz 2 BauO NRW aneinander liegen, sind diese in ihrer Gesamtheit zu betrach-
ten, so dass die Abstandsflächen auch nicht über die Mitte der öffentlichen Fläche hin-
ausgehen. Sowohl südwestlich (Siegburger Straße) als auch südöstlich (Timur-Icelliler-
Weg und Bahndamm) grenzt das Plangebiet an öffentliche Verkehrsflächen an.  Hier 
liegen die Abstandsflächen teilweise auf den Verkehrsflächen, aber mit dem festge-
setzten Abstandsflächenfaktor 0,2 H nicht bis zu deren Mitte.  Nach Osten reichen die 
Abstandsflächen auch mit einem Abstandsflächenfaktor 0,4 H nicht bis zur Mitte der 
angrenzenden Verkehrsflächen. 
 
Die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die potentielle Besonnungsdauer der 
angrenzenden Wohnbebauung wurde untersucht (siehe Kapitel 5.2.3 ). Zur Durchfüh-
rung der Verschattungsstudie wurden dreidimensionale Simulationsmodelle verwen-
det, in denen die geplante Bebauung sowie die umliegenden Bestandsgebäude be-
rücksichtigt werden. Eine ausreichende Belichtung der Nachbarbebauung ist gewähr-
leistet. 
 
Im gesamten Bereich des Rolshover Kirchwegs und der Allerseelenstraße sowie an 
der südlich und westlich zum Plangebiet gelegenen Wohnbebauung bzw. an den an 
der Siegburger Straße gelegenen Gewerbebauten wird an den Richtung Süden und 
Süd-Osten orientierten Fassaden die Mindestbesonnungsdauer gem. DIN 5034 Teil 1 
von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche auch nach Umsetzung der Planung erreicht. 
An den östlich, nord-östlich und süd-östlich zum Plangebiet liegenden Wohnbebauun-
gen werden die Ost - und Nord-Ostfassaden ebenfalls 3 – 4 Stunden besonnt. Liegt 
also mindestens ein Fenster zu einem Aufenthaltsraum je Wohneinheit zu einer aus-
reichend besonnten Fassade, sind die Kriterien der DIN 5034 Teil 1 für gesunde Wohn-
verhältnisse erfüllt.

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Siegburger Straße 122 (Mehrfamilienhaus) 
Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden 
der Wohnbebauung Siegburger Str. 122 die in der DIN 5034 genannte Mindestbeson-
nungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. 
Im Bereich der Siegburger Straße 122 verbessert sich die potentielle Besonnungs-
dauer auf der Nord- und Ostseite im Prognose Null-Fall leicht. Die nach Nord-Westen 
ausgerichtete Fassade wird bis zu 2,5 h besonnt. Im Rahmen des Integrierten Plans ist 
hier ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. 
 
Allerseelenstraße  
Die Bebauung Allerseelenstraße 1 a bis 1 n, Allerseelenstraße 3 und Allerseelenstraße 
2 bis 42 a besteht ausschließlich aus Einfamilienhäusern. Bei der Wohnbebauung Al-
lerseelenstraße 5 – 19 handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme Aller-
seelenstraße 17 (Gewerbebetrieb). 
 
Bereits im Bestand erreichen die nach Norden bzw. Westen ausgerichteten Fassaden 
der Wohnbebauung Allerseelenstraße 5 –  17 die in der DIN 5034 genannte Mindest-
besonnungsdauer von 4 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche nicht. 
 
Im Prognose Null-Fall reduziert sich die potentielle Besonnungsdauer durch eine be-
bauungsplankonforme Bebauung von 2,5 Stunden auf 2 Stunden an den nach Norden 
bzw. Westen orientierten Fassaden Allerseelenstraße 11, 13, 15 und 19. Eine Mindest-
besonnungszeit von 2 h bleibt erhalten. Die Häuser Allerseelenstraße 11, 13 und 19 
verfügen zusätzlich über durchgesteckte  Grundrisse zu länger besonnten Fassaden.  
Für das Mehrfamilienhaus Allerseelenstraße 15 sind die Grundrisse nicht bekannt. 
 
Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Allersee-
lenstraße ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be-
reiche (Allerseelenstraße 1a – 3 und 2 – 32). Die direkte Besonnung verringert sich an 
der Nordwestfassade des Gebäudes Allerseelenstraße 15 um circa eine halbe Stunde 
auf 1,75 Stunden (Peutz Consult GmbH 2021, Seite 15). Die Nordostfassade (Giebel-
fassade) weist nach wie vor eine direkte Besonnung von 2/2,5 Stunden auf. 
 
Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier 
geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern si ch diese 
weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betroffen sind die Fassaden der Gebäude 
Allerseelenstraße 1 m und 1 n sowie Allerseelenstraße 11 bis 19 und Allerseelenstraße 
34 – 42 a. 
 
Rolshover Kirchweg 
Die Bebauung am Rolshover Kirchweg 60 bis 66 d besteht ausschließlich aus Einfami-
lienhäusern mit durchgesteckten Grundrissen. Eine Unterschreitung der Mindestbe-
sonnungszeit an einer Fassade kann hier ggf. durch eine ausreichende Besonnung 
anderer Fassadenflächen ausgeglichen werden. 
Im Prognose Plan-Fall werden die Nord-Westfassaden der Wohnbebauung Rolshover 
Kirchweg ca. 1,5 bis 2,5 Stunden besonnt – bis auf durch Erker eigenverschattete Be-
reiche (Rolshover Kirchweg 60 bis 62 b sowie 66 a bis 66 d). 
Auch mit der Umsetzung einer Bebauung gem. bestehendem Planungsrecht treten hier 
geringere Besonnungszeiten auf. Durch die geplante Bebauung verringern sich diese 
weiter um 0,5 Stunden. Im Wesentlichen betroffen sind die Fassaden der Gebäude 
Rolshover Kirchweg 62 c – 66. 
An den nach Süd-Westen orientierten Fassaden der Gebäude Rolshover Kirchweg 60, 
60 a, 60 b, 62 und 64 a sind mindestens 3 Stunden Besonnung festzustellen.

Seite 22 von 51 
Insgesamt ist festzuhalten, dass hinsichtlich aller untersuchten Bestandsgebäude im 
betroffenen Umfeld des Plangebiets die Anforderungen des  bauplanungsrechtlichen 
Rücksichtnahmegebots eingehalten werden, da zumindest an jeweils einer Fassade 
eine Mindestbesonnungszeit von 2 Stunden während der Tag- und Nachtgleiche ver-
bleibt. Daher wird davon ausgegangen, dass ein städtebaulicher Missstand auch nach 
Umsetzung der Planung nicht gegeben ist. 
 
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen 
Innerhalb der festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen liegen sowohl oberir-
dische als auch unterirdische Gebäudeteile. 
 
Die Bereiche, die nur unterbaut sind, werden ohne die Festsetzung einer Zahl von Voll-
geschossen festgesetzt und mit dem Planeinschrieb „unterirdischer Gebäudeteil“ mar-
kiert. Die geplanten bzw. bereits im Bau befindlichen zwei Tiefgeschosse werden über-
wiegend für die Unterbringung von Technik und nur untergeordnet für die Erstellung 
von Stellplätzen genutzt (siehe Kapitel 5.1). 
 
Für die Erstellung der Tiefgeschosse wurde bereits am 08.12.2021 eine Baugenehmi-
gung im Zusammenhang mit der Errichtung des 4. Bauabschnitts auf Grundlage des 
bestehenden Planungsrechts ert eilt. Insoweit wird der Umgriff der genehmigten und 
aktuell im Bau befindlichen Tiefgeschosse mit einer Baugrenze in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan übernommen. Zur Siegburger Straße fällt die Baugrenze mit der 
Straßenbegrenzungslinie zusammen. Das ist möglich, da zu öffentlichen Verkehrsflä-
chen gem. § 2 NachbG NRW kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden  
muss und Abstandsflächen gem. BauO NRW nur für oberirdische Gebäude entstehen. 
Auch zum Timur-Iceliller-Weg wird der Mindestabstand von 2 M etern teilweise unter-
schritten. 
 
Der obere Abschluss der Tiefgeschosse bildet zu großen Teilen die umgebende Platz-
fläche. Oberhalb der Platzfläche / Geländeoberfläche sind nur untergeordnete Bauteile 
oder bauliche Anlagen zulässig. Die Lage der geplanten Lüftungsbauwerke, einer In-
fostele sowie der Platzmöblierung (Hochbeete, Sitzmöbel) ist im Vorhaben-  und Er-
schließungsplan verortet. Die maximale Höhe untergeordneter Bauteile oder baulicher 
Anlagen werden durch gestalterische Festsetzungen begrenzt (siehe 5.9.2). 
 
Der obere Abschluss der Tiefgeschosse ( unterirdischer Gebäudeteil), der gleichzeitig 
einen Großteil der Platzfläche bildet, soll an das geplante Eingangsniveau des Bauvor-
habens mit 47,95 Meter über NHN anschließen. Geringfügige Abweichungen sind zur 
Neigung der Platzfläche für die Oberflächenentwässerung notwendig oder um niveau-
gleiche Übergänge an angrenzende Erschließungsflächen herzustellen (siehe Kapitel 
5.8). Grundsätzlich liegt das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche 
(Siegburger Straße) bzw. der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung (Timur-Iceliller-Weg) bei ca. 48 Meter über NHN. Es erfolgen entsprechende 
Festsetzungen der Höhenlage (vgl. Kap. 5.8). 
 
Aus städtebaulichen Gründen soll die ö stliche Flucht der STRABAG-Konzernzentrale 
im Sockelbereich des Hochhauses weitergeführt werden (siehe Kapitel 4.1). Hier wird 
teilweise im Bereich des bis zu siebengeschossigen Bauteils ein  Grenzabstand von 3 
Metern zur angrenzenden Wegefläche unterschritten. Dies ist insbesondere dem spitz 
zulaufenden Plangebiet geschuldet. Die notwendigen Abstandsflächen fallen hier auf 
öffentliche Verkehrsflächen, jedoch nicht über deren Mitte (siehe Kapitel 5.3). Eine un-
mittelbar angrenzende Nachbarbebauung ist hier nicht vorhanden bzw. planungsrecht-
lich auch nicht möglich. Konflikte mit dem geplanten Ausbau der S16 werden nicht ge-
sehen (Kapitel 10.1.3).

Seite 23 von 51 
Der Turm über dem bis zu siebengeschossigen Sockel fügt sich in das Bebauungsras-
ter des Deutzer Hafens ein. Zur Siegburger Straße entsteht durch ein Einrücken der 
unteren Etagen (Erdgeschoss – 3. Obergeschoss) eine überbaute Eingangssituation.  
 
5.5 Begrünungsmaßnahmen 
Das Freiraumkonzept (Club L94) für den geplanten Hochpunkt (5. Bauabschnitt Büro 
Campus Deutz) wurde zusammen mit dem Freiraumkonzept für die nördlich angren-
zende Blockbebauung (4. Bauabschnitt Büro Campus Deutz) sowie der Konzernzent-
rale der STRABAG entwickelt. 
 
Für das Plangebiet wurde ein Grünordnungsplan erstellt (RMP Stephan Lenzen Land-
schaftsarchitekten, Juni 2022). 
 
Im Plangebiet verbleiben rund 1.400 m², die nicht überbaut werden. Die Vorzonen des 
geplanten, solitären Gebäudes sollen insbesondere im  Übergang zur Siegburger 
Straße als Platzfläche gestaltet werden. Diese Flächen sind zusätzlich fast vollständig 
unterbaut bzw. mit Leitungstrassen belegt . In der Platzflächen sind auch Retentions-
boxen für Starkregenereignisse geplant (siehe 9.4.4). Angrenzend an den Timur-Icelli-
ler-Weg soll eine (nicht unterbaute) Rasenfläche (120 m²) angelegt werden, die die hier 
bisher festgesetzte private Grünfläche in Teilen wieder herstellt. Innerhalb der Platzflä-
che bzw. zur Gliederung oberirdischer Kfz- und Fahrradstellplätze werden (unterbaute) 
Pflanzbeete (ca. 110 m²) integriert. Innerhalb der straßenseitigen Platzfläche ist das 
Anpflanzen eines standortgerechten Baums geplant. Im Bereich der geplanten Kfz -
Stellplätze sollen Hecken gepflanzt werden, die einen Brut - , Lebens- und Nahrungs-
raum für Vögel und Tier e bieten und zusammen mit dem Gehölzbestand entlang des 
Bahndamms eine Verbindung zu angrenzenden Freiflächen (z. B. Rheinufer, Deutzer 
Friedhof oder Kleingärten) schaffen können. 
 
Im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens können die vorhandenen Stra-
ßenbäume in der Siegburger Straße erhalten werden.  Auch nach der geplanten Um-
gestaltung des Querschnitts der Siegburger Straße im Zusammenhang mit der Reali-
sierung der Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen sind im Bereich des Vorhabens 
Straßenbäume vorgesehen (Stand Entwurf Erschließungsplanung Deutzer Hafen vom 
12.08.2021), die im Vergleich zu den Bestandsbäumen in der Lage verändert werden 
sollen und damit näher an das Plangebiet rücken. 
 
Im Plangebiet sind Neupflanzungen von Bäumen aufgrund der fast voll ständigen Un-
terbauung, Leitungstrassen und Retentionsboxen im Bereich der Vorzonen des Ge-
bäudes nur sehr eingeschränkt möglich. Ein Baumstandort wird im nordwestlichen Be-
reich des straßenseitigen Vorplatzes verbindlich festgesetzt. Aufgrund der beschriebe-
nen Restriktionen ist die Vegetationstragschicht mit mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen, um einen Wurzelraum von mindestens 12,5 
m³ sicherzustellen. Die Festsetzung bleibt damit zwar hinter der Musterfestsetzung der 
Stadt Köln für Bäume auf Tiefgaragen (120 cm Vegetationstragschicht, 25 m³ Wurzel-
raum) zurück, stellt aber gleichzeitig eine Neupflanzung eines standortgerechten Bau-
mes sicher. Geplant ist eine mehrstämmige Sophora japonica (Wuchshöhe ca. 8 - 10 
Meter; Biotoptypenkürzel BF41/GH742).  
 
Flachdächer auf bis zu VII -geschossigen Gebäudeteilen sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung DC1/DC2 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, 
die auf maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Der Anteil der zu begrü-
nenden Dachfläche bezieht sich auf die Dachfläche ab Innenkante der Attika bis Au-
ßenkante Fassade. Photovoltaikelemente sind über der extensiven Dachbegrünung 
zulässig.

Seite 24 von 51 
Auf Dachflächen bis 100 m² kann der Begrünungsanteil geringer sein, wenn in der 
Summe aller Dachflächen auf bis zu VII-geschossigen Gebäudeteilen ein Begrünungs-
anteil von mindestens 50 % eingehalten wird.  
 
Ein Flächenanteil von mindestens 185 m² der zu begrünenden Dachflächen ist mit einer 
intensiven statt einer extensiven Dachbegrünung auszuführen. Die Vegetationstrag-
schicht ist hier mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. 
 
 
Dachfläche 
über Voll-
geschoss 
Dach-
fläche 
[m²] 
Extensive Dach-
begrünung [m²] 
Intensive Dach-
begrünung [m²] 
Dachbegrünung 
gesamt [m²] 
(Anteil in %) 
IV 210 58 67 125 (60) 
V 71 16 16 32 (45) 
VII 250 49 102 151 (60) 
GESAMT 531 123 185 308 (58) 
 
Zusätzlich können Aufzugsüberfahrten und Treppenhausabschlüsse (rd. 5 0 m²) über 
dem XVI. Vollgeschoss extensiv begrünt werden. 
 
Insgesamt sollen im Plangebiet rd. 590 m², davon rd. 360 m² auf Dachflächen, begrünt 
werden. Das entspricht einem Flächenanteil von rd. 20 % bezogen auf das gesamte 
Plangebiet. 
 
Die Möglichkeit von Fassadenbegrünungen wurde umfassend geprüft. Die Fassaden-
gestaltung hat sich aus dem Wettbewerbsentwurf entwickelt. Das Ergebnis des Quali-
fizierungsverfahrens sieht keine Fassadenbegrünung vor. Dem architektonischen Ent-
wurf soll weiter gefolgt werden. Für eine Fassadenbegrünung stehen keine zusammen-
hängenden, fensterlosen Fassadenflächen z ur Verfügung.  Die Fassaden sind mit 
durchgängigen Fensterelementen und seitlichen Einfassung gegliedert und räumlich 
strukturiert, wodurch bauseits schon ein gewisser Verschattungseffekt entsteht. Die 
Fensterlaibungen, bzw. Abstände untereinander sind kaum breiter als 0,35 m und bie-
ten keinen Platz für flächige Begrünungen. Eine Begrünung mit selbstklimmenden Ge-
hölzen (Wurzelkletterer oder Haftscheibenranker) scheiden aufgrund der starken Glie-
derung und hohen Fugendichte grundsätzlich aus.  
Die alternative Anpflanzung von Schlinggehölzen, Rankern oder Spreizklimmern wür-
den eine vor die Fassade gesetzte Kletterhilfe in Form von Rankgerüsten, Gittern oder 
Netzen erfordern. Dies ist mit der wettbewerbsgerechten Hochbauplanung nicht kom-
patibel und bei frei zugänglichen Flächen auch aus Gründen des Vandalismus, nicht 
angepasster Nutzung (Erklettern) und Verkehrssicherungspflicht nicht zu empfehlen. 
Zudem sind an den zur Straße orientierten Fassaden erdgeschossige Nutzungen vor-
gesehen mit breiten, zurückversetzten und somit verschatteten Eingangsbereichen an 
denen somit ebenfalls keine Begrünung dauerhaft etabliert werden kann (Eingangsfo-
yer, Cafeteria). Des Weiteren sind die gesamten Außenflächen entlang der Fassade 
unterbaut. Eine nachhaltige bodengebundene Begrünung ist damit nicht möglich. Eine 
Pflanzung in Trögen mit begrenzten Wurzelraum und Bewässerung sind kurzlebig, 
störanfällig, wartungsintensiv und bergen die Gefahr von Brandlasten. 
 
5.6 Flächen für Stellplätze 
Für den 4. und 5. Bauabschnitt wird eine gemeinsame Tiefgarage in zwei Tiefgeschos-
sen errichtet, die über eine Zu-/Ausfahrt auf die Siegburger Straße zwischen den bei-
den Bauabschnitten angefahren werden kann. Die Rampe zur gemeinsamen Tiefga-
rage befindet sich im rückwärtigen Bereich zwischen dem Vorhaben und der Konzern-
zentrale der STRABAG und damit wie die Zufahrt außerhalb des Plangebietes. Ziel ist 
einerseits, die Tiefgarage aus dem öffentlichen Raum möglichst wenig in Erscheinung

Seite 25 von 51 
treten zu lassen, und andererseits, notwendige Rückstaulängen innerhalb privater Flä-
chen vorzusehen. 
 
Die unterbauten Bereiche innerhalb des Plangebietes werden nur in geringem Umfang 
für Kfz-Stellplätze genutzt. Deshalb werden diese Flächen nicht als Flächen für Tiefga-
ragen festgesetzt (siehe Kapitel 5.2). 
 
Im rückwärtigen Bereich sollen auch oberirische Kfz-Stellplätze und Aufstellflächen für 
Müllbehälter / Unterflursystem hergestellt werden, die mit Heckenpflanzungen geglie-
dert werden. Ein Teil der oberirdischen Stellplatzanlage (13 Kfz-Stellplätze) liegt im 
Plangebiet und wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Flächen für Stellplätze festge-
setzt. 
 
Lüftungstürme auf den Tiefgeschossen (Be- und Entlüftungsanlagen) sind angrenzend 
an die Stellplatzanlage geplant, um die straßenseitige Platzfläche von technischen Auf-
bauten möglichst freizuhalten. Die Höhe der Lüftungstürme ist auf maximal 5,5 Meter 
begrenzt. 
 
Oberirdische Fahrrad-Stellplätze werden in ihrer Lage im Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan verortet. Der Großteil der Fahrrad -Stellplätze soll in den Tiefgeschossen 
hergestellt werden. 
 
Auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln (März 2022) ist eine Reduktion 
notwendiger Stellplätze bis zu 50 % möglich. Auf Grundlage der bereits erteilten Bau-
genehmigung für die Tiefgeschosse wurden für das Vorhaben mit geplanten 8.500 m² 
Nutzfläche unter der Maßgabe von 1 Stellplatz pro 40 qm Nutzfläche sowie unter Be-
rücksichtigung der guten ÖPNV-Anbindung (30% Reduzierung) bzw. unter Ansatz des 
Mobilitätskonzeptes (siehe 9.6.3) ein Bedarf an rd. 135 Kfz-Stellplätzen (einschließlich 
Besucherparkplätze) errechnet. Die notwendigen Kfz-Stellplätze werden in der gemein-
samen Tiefgarage nachgewiesen, rd. 10 % oberirdisch. 
 
Unter der Maßgabe von 1 Fahrrad-Stellplatz pro 35 qm Nutzfläche ergibt sich ein Be-
darf an rd. 240 Fahrrad-Stellplätzen (davon 10 % für Lastenfahrräder). 
 
Da nicht alle Kfz-Stellplätze bzw. Fahrrad-Stellplätze im Plangebiet nachgewiesen wer-
den können, soll auf dem Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende Baulast eingetragen werden. 
 
5.7 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
5.7.1 Schallimmissionen 
Verkehrslärm 
Es wurde eine schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan erstellt (Peutz Consult GmbH, 10.12.2021). Die Eingangsdaten wurden durch den 
Verkehrsgutachter zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 10.1). Für verkehrslenkende 
Maßnahmen im Umfeld wurde der Planfall 2+3, der im Zusammenhang mit den Bau-
leitplanverfahren zum Deutzer Hafens entwickelt wurde, zugrunde gelegt. Zudem er-
folgte eine ergänzende Stellungnahme durch das Gutachterbüro (Peutz Consult 
GmbH, 12.01.2023) zu weiteren Erschließungsvarianten aus dem Verfahren Deutzer 
Hafen (Planfall 2, 2+8) sowie einen erweiterten Bestandsfall.   
 
Es werden sowohl die auf das Vorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen durch 
Straßenverkehr, Straßenbahn sowie Bahnverkehr der Deutschen Bahn untersucht als 
auch die durch das Vorhaben verursachte Verkehrslärmerhöhung an der bestehenden 
Bebauung im Umfeld des Plangebiets betrachtet und bewertet.

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Im Rahmen der zu untersuchenden Prognosen (Nullfall / Planfall) wird für den Progno-
sehorizont 2030 folgendes berücksichtigt: 
 
• Verkehrslärm – Schiene: 
Zu berücksichtigen sind die Belastungszahlen der Deutschen Bahn der Stre-
cken 2641 und 2656 sowie der Stadtbahn (KVB) im Verlauf der Siegburger 
Straße. Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Schie-
nenverkehrs werden nach Schall 03 ermittelt. 
 
• Verkehrslärm – Straße 
Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung (siehe Kapitel  10.1 und 4.3) bilden 
die Grundlage für die Untersuchung des Verkehrslärms –  Straße. Die auf das 
Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Straßenverkehrs werden 
gemäß RLS-90 rechnerisch ermittelt. 
 
• Verkehrslärm – Wasserstraße 
Die Wasserstraße Rhein liegt ca. 700 m entfernt. Das Hafenbecken, rd. 200 m 
südwestlich des Plangebietes, ist südlich der Drehbrücke nicht Teil der Was-
serstraße. 
 
Bei den Berechnungen der Immissionen aus dem Verkehrslärm werden sowohl die 
bestehenden Gebäude als auch das geplante Hochhaus bzw. die geplante bauliche 
Entwicklung auf Grundlage des Integrierten Plans für den Deutzer Hafen als reflektie-
rende sowie abschirmende Objekte berücksichtigt.  
 
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms treten maximale Beurteilungspegel von 75 / 
75 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke (Immission-
sort 106, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung) auf. Die maßgebende Ge-
räuschquelle ist hier die DB-Strecke. Somit werden allein aus dem Schienenverkehrs-
lärm die maßgebenden Orientierungswerte für Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am 
Tag / in der Nacht um bis zu 10 / 20 dB(A) am Tag / in der Nacht überschritten. Diese 
deutlichen Überschreitungen treten insbesondere an den Fassaden auf, die zur Bahn-
strecke orientiert sind.  An den übrigen Fassaden treten geringere Beurteilungspegel 
auf. An der von den Schienenwegen abgewandten Nordwestfassade werden bei einer 
Büronutzung die Orientierungswerte am Tag und in der Nacht eingehalten. 
 
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms wird erkennbar, dass maximale Beurteilungs-
pegel von 72 / 62 dB(A) am Tag / in der Nacht im Bereich der südwestlichen Gebäu-
deecke (Immissionsort 108, Anlage 3.2 zur schalltechnischen Untersuchung)  erreicht 
werden. Die maßgebende Geräuschquelle ist hier die Siegburger Straße. Somit wer-
den bereits aus dem Straßenverkehrslärm die maßgebenden Orientierungswerte für 
Gewerbegebiete von 65 / 55 dB(A) am Tag / in der Nacht um bis zu 7 / 7 dB(A) am Tag 
/ in der Nacht über schritten. Diese deutlichen Überschreitungen treten insbesondere 
an den Fassaden auf, die zur Siegburger Straße orientiert sind. An den übrigen Fassa-
den treten geringere Beurteilungspegel auf. An den von der Straße abgewandten Fas-
saden werden die Orientierungswerte eingehalten. 
 
Wie die Berechnungsergebnisse für den Gesamtverkehrslärm  zeigen, wird der zum 
Tageszeitraum in einem Gewerbegebiet (GE) zulässige, schalltechnische Orientie-
rungswert von 65 dB(A) an nahezu allen Fassaden mit Beurteilungspegeln von bis zu 
75 dB(A) um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der zum Nachtzeitraum zulässige schall-
technische Orientierungswert für ein Gewerbegebiet (GE) von 55 dB(A) wird bei Beur-
teilungspegeln von bis zu 76 dB(A) an allen Fassaden um bis zu 21 dB(A) überschrit-
ten. Es wird ein Hinweis auf die Vorbelastung durch Lärmimmissionen in den Textteil 
des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hinweise, lfd. Nr. 2).

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Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte sind Schall-
schutzmaßnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere erforderlich, da gemäß Rechtspre-
chung ab einem Schwellenwert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts eine mögliche 
Gesundheitsgefahr nicht mehr auszuschließen ist. 
 
Grundsätzlich wird von einer reinen Tagnutzung ausgegangen.  Die unter I. Textliche 
Festsetzungen, 1.1 als zulässig definierten Nutzungen lassen weder eine Wohn- noch 
eine Hotelnutzung zu. Insofern ist eine Regelung für Schlafräume im Nachtzeitraum 
entbehrlich. 
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus, da notwendige Maßnahmen über das 
Plangebiet hinausgehen müssten (z. B. Lärmschutzwände an der Fernbahnstrecke) 
oder städtebaulich nicht vertretbar sind (Lärmschutzwand in der Höhe des geplanten 
Hochpunktes). 
 
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf Nutzungen im Plangebiet wer-
den deshalb passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt , um ausreichend niedrige 
Innenpegel sicherzustellen. Entsprechend der ermittelten, maßgeblichen Außenlärm-
pegel sind schalltechnische Anforderungen an Außenbauteile von schutzbedürftigen 
Räumen einzuhalten. 
 
Die am höchsten belastete Fassade im Tageszeitraum ist die zur Siegburger Straße 
orientierte West- bzw. Südwest-Fassade. Hier können maßgebliche Außenlärmpegel 
von bis zu L
a = 77 dB(A) im Tageszeitraum vorliegen. Für eine Büronutzung im Tages-
zeitraum muss ein bewertetes Bauschalldämmmaß von R´w, ges = 42 dB für die Außen-
bauteile von schutzbedürftigen Räumen erreicht werden. 
 
Verkehrslärm im Umfeld 
Auch ohne Umsetzung des Planvorhabens liegen im Bestand (siehe Kapitel 3.12) und 
im Prognose-Nullfall (vollständige Aufsiedlung Deutzer Hafen / Planfall 2+3) teilweise 
Beurteilungspegel oberhalb der Schwelle einer möglichen Gesundheitsgefährdung an 
den umliegenden Nutzungen vor. An den im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung betrachteten Immissionsorten Siegburger Straße 245 und Siegburger Straße 
234 (Mischgebiet südlich des "Bahndamms), Siegburger Straße 233 (nördlich des Vor-
habens, gewerbliche Nutzung) sowie Al lerseelenstraße 1g (Wohnbebauung südlich 
des Bahndamms) werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bereits im 
Prognose-Nullfall überschritten. 
 
Straßenverkehrslärm – Maßnahmen im Zusammenhang mit Bebauungsplan „Infra-
strukturplan Deutzer Hafen“ 
Aufgrund der hohen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Straßennetz wurden be-
reits im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Infrastrukturplan Deutzer 
Hafen“ umfangreiche Überlegungen zur weiteren Verkehrssteuerung im Umfeld initiiert 
(siehe Kapitel 10.1). Als ein Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zum Bebau-
ungsplan „Infrastruktur Deutzer Hafen“ fasst der Gutachter die schalltechnischen Aus-
wirkungen des Planfalls 2 für das Umfeld wie folgt zusammen (ADU cologne, Februar 
2021, Seite 59): „Die Ergebnisse zeigen, dass an den Immissionsorten IO1 bis IO7 
[Siegburger Straße 167, 171, 179, 191 –  193, 199, 215 und 229 a] eine im Nullfall 
vorhandene Überschreitung der in der 16. BImSchV zur  Beurteilung von Änderungen 
angegebenen Pegelwerte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts im Planfall weiter 
erhöht wird.“ 
 
Die Querschnittsaufteilung Siegburger Straße wird im Zusammenhang mit der Entwick-
lungsmaßnahme Deutzer Hafen umgestaltet. Insofern sind die Immissionsgrenzwerte 
der 16. BImSchV bei der Umsetzung dieser Maßnahmen bindend. Im Rahmen der

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schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „Infrastrukturplan Deutzer Ha-
fen“ wurde ein Anspruch betroffener Bewohner/innen an der Siegburger Straße / Im 
Hasental sowie Siegburger Straße / An den Maien auf Schallschutzmaßnahmen ge-
mäß 16. BImSchV ermittelt. 
 
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Hochpunkt Siegburger Straße“ erfolgt an den 
Straßen im Umfeld kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV. 
 
Straßenverkehrslärm – vorhabenbedingte Auswirkungen 
Ein Vergleich zwischen den Verkehrslärmsituationen mit und ohne Umsetzung des 
Planvorhabens unter Berücksichtigung des gesamten Verkehrslärms (Straße, Straßen- 
und Eisenbahn) ist in Anlage 12 der schalltechnischen Untersuchung (Peutz, Dezem-
ber 2021) dargestellt. Wie die Ergebnisse zeigen, ergeben sich auch unter der Berück-
sichtigung der Lärmimmissionen aus Straßen und Schiene maximale Erhöhungen von 
0,2 dB(A) im Tageszeitraum und von 0,4 dB(A) im Nachtzeitraum. An den meisten be-
trachteten Immissionsorten liegt nur eine Erhöhung um bis zu 0,1 dB(A) vor.  Auch an 
weiter vom Bauvorhaben entfernt liegenden Gebäuden ist nicht von einer relev anten 
Erhöhung der Geräuschimmissionen auszugehen, da die Gebäude ähnlich weit von 
der Straße entfernt liegen. Die Verkehrslärmerhöhung im Umfeld (Straße und Schiene) 
führt aber an allen betrachteten Immissionsorten zu weiteren (nicht erstmaligen) Über-
schreitungen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte gem. 
16. BImSchV für Mischgebiete (64 dB(A) tags, 54 dB(A) nachts) und auch für Gewer-
begebiete (69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts) werden deutlich überschritten. 
 
An den NO-Fassaden der Siegburger Straße 234 (Immissionsort 2) bzw. der SW-Fas-
sade der Siegburger Straße 233 (Immissionsort 3) werden die kritischen Werte 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts  durch den Verkehrslärm – Straße überschritten. Das 
Gebäude Siegburger Straße 233 wird ausschließlich gewerblich genutzt. An den ande-
ren Immissionsorten überschreiten die Beurteilungspegel im Planfall die Werte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts durch Verkehrslärm -Straße nicht (siehe Anlage 11, 
schalltechnische Untersuchung). Am Gebäude Allerseelenstraße 1g ergeben sich so-
gar bei der Betrachtung der Veränderung Verkehrslärm-Straße zwischen 4,1 dB(A) und 
7,0 dB(A) geringere Beurteilungspegel im Planfall aufgrund der abschirmenden Wir-
kung geplanter Gebäude. 
 
Verkehrslärmerhöhung im Umfeld – weitere Planfälle 
Im Januar 2023 hat das Büro Peutz (siehe Bericht „Verkehrslärmerhöhung im Umfeld 
– weitere Planfälle“, Peutz GmbH, 12.01.2023) untersucht, wie sich die Lärmsituation 
bei einer Berücksichtigung der Verkehrs -Planfälle des Projektes Deutzer H afen Nr. 2 
sowie Nr. 2+8 im Vergleich zu den im Gutachten vom 10.12.2021 untersuchten Planfall 
Nr. 2+3 darstellt. 
Die Emissionspegel der Verkehrsplanfälle 2 und 2+8 unterscheiden sich nur geringfü-
gig, d.h. um bis maximal 0,3 dB, von den Emissionspegeln in der schalltechnischen 
Untersuchung aus Dezember 2021. Daher ist keine wesentliche Änderung der berech-
neten Beurteilungspegel zur Verkehrslärmerhöhung im Umfeld zu erwarten.  
Insoweit kommt es aber bei allen Planfällen zu weiteren (nicht erstmaligen) Überschrei-
tungen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.  
 
Ergänzende Untersuchung zum Verkehrslärm im Umfeld im Juni 2023 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.3. -
26.4.2023 wurden verschiedene Anregungen zum Verkehrslärm vorgebracht. Zudem 
hat die DB AG eine Stellungnahme abgegeben und auf neue Verkehrszahlen (Progno-
sehorizont 2030DT (2030 Deutschlandtakt), vorgelegt von der DB am 01.06.2023) zum 
Schienenverkehr verwiesen. Aus diesem Grund wurden die aktuellen Verkehrsdaten 
für die Strecken 2641 und 2656 bei der DB erneut angefragt, um die Auswirkungen der 
Veränderungen auf das Projekt und die Bebauung im Umfeld beurteilen zu können.

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Im Vergleich zu den am 4.2.2020 von der DB AG übermittelten Zahlen, hat sich die 
Summe der Züge auf der Strecke 2656 geringfügig von 120 Zügen/tags und 63 Zü-
gen/nachts (2020) auf 120 Züge/tags und 66 Züge/nachts (2023)  erhöht. Die Zusam-
mensetzungen der Züge zeigen, dass tags 8 Güterzüge weniger fahren, dafür aber 
acht zusätzliche Triebwagenfahrten berücksichtigt werden. Nachts werden drei zusätz-
liche Güterzüge berücksichtigt. Tags sind dadurch ca. 0,3 dB niedrigere Schallleis-
tungspegel, nachts ca. 0,2 dB höhere Schallleistungspegel zu erwarten. 
 
Auf der Strecke 2641 verändert sich die Summe der  Züge von 59 Zügen/tags und 34 
Zügen/nachts (2020) auf 147 Züge/tags und 52 Züge/nachts (2023). Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass eine hohe Anzahl (93 tags/15 nachts) von Regionalexpress-
Zügen hinzugekommen ist, diese bestehen aus 2 Triebwagen. Die Anzahl der „kurzen“ 
Güterzüge mit insgesamt 11 Wagen hat sich zudem nachts um zwei Fahrten erhöht. 
Die Anzahl der „langen“ Güterzüge mit insgesamt 39 Wagen hat sich tags um 5 Fahrten 
verringert, nachts um eine erhöht. Tags und nachts sind dadurch jeweils ca. 0,3 dB 
höhere Schallleistungspegel zu erwarten. 
 
Zudem wurde festgestellt, dass die schalltechnische Untersuchung vom 10.12.2021 
(GB 7440 -3, Peutz Consult GmbH) eine doppelte Emissionsberücksichtigung der 
Bahnstrecke 2641 enthält. Im neuen Berechnungsmodell wurde diese doppelte Emis-
sionsberücksichtigung der Bahnstrecke 2641 behoben, die im Gutachten von 2021 zu 
3 dB überhöhten Emissionen im Planfall führt.  
 
Dieser Umstand einer geringeren Emissions -Ausgangsbelastung als zunächst ange-
nommen führt dazu, dass gleiche oder niedrigere Immissionen im Umfeld prognostiziert 
werden können, obwohl die Bahndaten 2030DT tendenziell zu etwas höheren Emissi-
onen führen. An dem zur Bahntrasse nächstgelegenen Immissionsort 4 (Allerseelen-
straße 1g) ergeben sich beispielsweise um bis zu 3 dB(A) geringere Beurteilungspegel 
im Planfall.  Insgesamt sind jedoch bezogen auf den Gesamtverkehrslärm 
Schiene/Straße weiterhin im Umfeld Immissionen oberhalb der Schwelle zu einer mög-
lichen Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) zu verzeic hnen. Wie die Ergebnisse 
zeigen, ergeben sich auch unter der Berücksichtigung der Lärmimmissionen aus Stra-
ßen und Schiene maximale Erhöhungen von 0,2 dB(A) im Tageszeitraum und von 0,4 
dB(A) im Nachtzeitraum. An den meisten betrachteten Immissionsorten liegt nur eine 
Erhöhung um bis zu 0,1 dB(A) bzw. gar keine Erhöhung vor. 
 
An den der Bahnstrecke 2641 zugewandten Fassaden des Hochpunktes sind nach der 
neuen Untersuchung von Peutz Consult niedrigere Immissionen zu erwarten.  Diese 
können zu geringeren maßgeblichen Außenlärmpegeln und damit geringfügigeren An-
forderungen an die Schalldämmungen der Außenbauteile des Hochpunkts führen (GB 
7440-3.2 vom 15.06.2023, Peutz Consult GmbH). Durch die textliche Festsetzung, 
dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig 
ist, wenn im nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren ein niedrigerer Lärm-
pegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird, kann vom Vorhabenträger auf 
diesen Sachverhalt reagiert werden. 
 
Schutz vor Gesundheitsgefahren 
Wenn ein Lärmpegel von 70 dB (A) tagsüber und 60 dB (A) nachts partiell bereits im 
Bestand überschritten wird, ist bei der Abwägung im Hinblick auf den gebotenen Schutz 
vor Gesundheitsgefahren zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden 
können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur 
marginal sind (vgl. OVG Münster Urt. v. 13.3.2008 –  7 D 34/07.NE, BeckRS 2008, 
35376 Rn. 110).

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Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine weitere, wenn auch geringfügige Pegelerhöhung 
durch Verkehrslärm im Umfeld im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochpunktes 
aus folgenden Gründen als zumutbar zu bewerten: 
 
• Die durch das Vorhaben bedingte Verkeh rszunahme beträgt auf der Siegburger 
Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % aus-
macht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets, beispiels-
weise des Deutzer Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering und li egt sogar im 
Bereich täglicher Verkehrsschwankungen. 
• Das Büro Peutz hat in seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 einen Bestandsfall 
untersucht, der die aktuelle Verkehrsführung ohne den Ausbau des Deutzer Hafens 
und eine Zunahme um jeweils 300 Kfz/24 h berücksichtigt. Die planbedingten Aus-
wirkungen auf Immissionen durch Straßenverkehrslärm im Umfeld bezogen auf die-
sen Bestandsfall führen nur an einem Immissionsort (IO2, Siegburger Straße 234) 
bei einer Überschreitung von 70 dB(A) tags zu einer weiteren, rechnerischen Erhö-
hung um 0,1 –  0,2 dB(A). Hier (südlich des Bahndamms) entsteht durch die Um-
setzung des aktuell bevorzugten Verkehr-Planfalls 2+8 im Nullfall eine Reduzierung 
der Verkehrsmengen im Vergleich zum Bestand (siehe Peutz, 12.01.2023). Die Be-
rechnungsergebnisse machen zudem deutlich, dass der Verkehrslärm maßgeblich 
durch den Schienenverkehr bestimmt wird. 
• Ergänzend wurde im Nachgang zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB untersucht, 
welche Pegelerhöhungen sich unter Ausnutzung des bestehenden Planungsrechts 
nach dem Bebauungsplan Nr. 69430/05 „Siegburger Straße/ Poller Kirchweg“ er-
geben würden. Aus dem Vergleich der Berechnungsergebnisse der beiden Plan-
fälle (BPlan konforme Bebauung/Hochpunkt) ist ersichtlich, dass die Geräu-
schimmissionen durch Reflexionen und Abschirmungen des Hochpunkts niedriger 
oder gleich ausfallen als durch Ausnutzung des aktuell geltenden Planungsrechts. 
Am Immissionsort Allerseelenstraße 1g sind beispielsweise durch den Hochpunkt 
niedrigere Immissionen aufgrund einer besseren Abs chirmung vor dem Straßen-
verkehr und eines geringeren Reflexionsanteils zu erwarten. 
• Die Belastung der unmittelbar südlich an den Bahndamm angrenzenden Wohnbe-
bauung durch Schienenverkehrslärm ist heute bereits erheblich. Aktive Schall-
schutzmaßnahmen im Plangebiet bieten keine wirksame, lärmabschirmende Wir-
kung. Eine Lärmschutzwand zur Abschirmung des Schienenverkehrslärms in Be-
zug auf angrenzende Wohnbebauung entfaltet die größte Wirkung südlich des 
Bahndamms. Eine besser absorbierende Fassade des Hochpunktes hat kaum 
Einfluss auf die Reflexion von Schienenverkehrslärm, da die Mehrbelastung hier-
durch auch bei der bisher geplanten Fassade schon bei unter 0,4 dB(A) – und da-
mit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle – liegt. 
• Im Zuge der Lärmsanierung West plant die DB Netz AG direkt angrenzend an das 
Plangebiet für die Strecke 2641 km 3,956 – km 4,419 den Bau von Schallschutz-
wänden. Durch diese Maßnahme wird sich die Lärmsituation verbessern. So ist 
anzunehmen, dass die Belastung durch Schienenverkehr durch Lärmschutzmaß-
nahmen (Lärmsanierung West) im unmittelbar angrenzenden Umfeld zurückge-
hen wird. Durch Schallschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke würde vermutlich 
der Schwellenwert von 70/60 dB(A) tags/nachts bei Betrachtung des Gesamtver-
kehrs (Straße/Schiene) am Immissionsort Allerseelenstraße 1g unterschritten. 
• Zudem sieht der Nahverkehrsplan Rheinland in seinem Zielnetz 2030+ die Neu-
schaffung der S-Bahnlinie S 16 von Leverkusen-Rheindorf über Köln 
Messe/Deutz, Köln Hbf und Südbrücke in Richtung Köln/Bonn Flughafen vor. Im 
Zuge dieser Ausbaumaßnahme, die bereits in einer Machbarkeitsstudie unter-
sucht wurde, müssen weitere Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. 
• Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die durch die Deutsche Bahn AG prog-
nostizierten Erhöhungen im Schienenverkehr bis zum Prognosehorizont 2030 
bzw. dem noch früher liegenden Realisierungshorizont noch nicht erreicht wer-
den. Insofern sind die getroffenen Annahmen „auf der sicheren Seite“.

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• Der Realisierungshorizont des Hochpunktes liegt deutlich vor dem Realisierungs-
horizont des Deutzer Hafens, so dass im Jahr 2030 nicht zu erwarten ist, dass die 
Verkehrsbelastungen aus beiden Projekten bereits vollumfänglich wirksam werden. 
 
„Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung 
des Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Unter-
suchungen zum Deutzer Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600- 2.800 
Kfz/Tag prognostiziert. Hierin sind bereits die Anteile des Plangebietes  enthalten, 
die in Richtung Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis 
ca. 2030-2035. 
Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maß-
nahmen für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst ent-
fallen, die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeu-
gen, von denen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der 
aus den heutigen Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll orientiert ist und 
künftig entfällt, ist vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizier-
ten Verkehrszunahme in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnah-
men des Deutzer Hafens eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher 
langfristig, wird erwart et, dass es in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten 
Reduzierung der Verkehrsbelastung in Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 
23.03.2021, Seite 2) 
• Im Zusammenhang mit der Aufsiedlung des Deutzer Hafens müssen Schallschutz-
maßnahmen gemäß 16. BImSchV im Umfeld aufgrund eines erheblichen baulichen 
Eingriffs in Straßenverkehrsflächen, beispielsweise im Abschnitt Am Schnellert bis 
Poller Kirchweg, ergriffen werden. Die Umsetzung von Lärmminderungsm aßnah-
men in Bereichen, in denen Beurteilungspegel von 70dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts durch den planbedingten Mehrverkehr aus dem Deutzer Hafen erhöht bzw. 
überschritten werden, kann im Prognose-Nullfall unterstellt werden. 
• Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021) 
wird das Zurückbleiben hinter der maximal zulässigen Ausnutzung der Flurstücke 
2573 und 2574 nicht mindernd in Ansatz gebracht, um die maximal mögliche plan-
bedingte Wirkung zu ermitteln. 
• Im Lärmaktionsplan wurden für verschiedene Bereiche der Siegburger Straße 
Handlungsbedarfe festgestellt (siehe Kapitel 3.12). Im Zuge der Straßenausbau-
planung der Siegburger Straße im Verfahren Deutzer Hafen werden Lärmminde-
rungsmaßnahmen (Fahrbahnbelag, Flüsterasphalt, Temporeduzierungen o.  ä.) 
umgesetzt. Ob die fortschreitende Erhöhung des Anteils der E -Mobilität zu einer 
wesentlichen Lärmminderung an der Lärmquelle im innerstädtischen Bereich führt, 
ist derzeit noch nicht absehbar und kann somit nicht als aktive Maßnahme berück-
sichtigt werden. 
 
Gewerbelärm 
Es wurde eine weitere schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan zur Beurteilung des Gewerbelärm s erstellt (Peutz Consult GmbH, 
07.12.2021). 
Planbedingte Auswirkungen sind durch die Tiefgaragen- Zu-/Abfahrt bzw. Klimaanla-
gen des geplanten Gebäudes an schützenswerten Nutzungen in der Umgebung zu 
untersuchen. Folgende Nutzungsansätze werden zugrunde gelegt:

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Fahrzeug Hochhaus 
 Fahrten Paletten Rollcontainer 
Lkw 40 10 60 
Pkw (oberirdisch) 80 - - 
Pkw (Tiefgarage) 816 - - 
 Blockbebauung 
Lkw 36 9 54 
Pkw (oberirdisch) 64 - - 
Pkw (Tiefgarage) 736 - - 
 
Als haustechnische Anlagen werden zwei Haustechnikaggregate im 24- Stundenbe-
trieb mit einem Schalleistungspegel von jeweils LWA = 75 dB(A) auf dem obersten Dach-
abschluss des Hochhauses berücksichtigt. Der Lärmbeitrag der Lüftungsbauwerke im 
Bereich der oberirdischen Stellplätze ist untergeordnet  (siehe Stellungnahme zu den 
schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungstürmen auf dem Parkplatz des Hochhau-
ses vom 13.06.2022). 
 
Auf Grundlage des sog. Integrierten Plans wird für den Entwicklungsbereich des Deut-
zer Hafens eine Gebietsfestsetzung als Mischgebiet zugrunde gelegt. Für die südöst-
lich angrenzende Wohnbebauung wird eine Gebietsfestsetzung als allgemeines Wohn-
gebiet berücksichtigt. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass tags und nachts an allen Immissionsorten 
die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Die Immissionsanforderungen der 
TA Lärm hinsichtlich kurzzeitig zulässiger Geräuschspitzen gemäß TA Lärm werden 
ebenfalls tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
 
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Umfeld werden durch die heranrückende 
Bürobebauung auch in ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt, da die Baugebietskate-
gorie nicht verändert wird. 
 
5.7.2 Erschütterungen 
Im Rahmen des Erschütterungsgutachtens (Heiland und Mistler GmbH) erfolgte eine 
Erschütterungsprognose für das un mittelbar nordwestlich des Planvorhabens errich-
tete Bürogebäude. 
 
Demnach kommt es in 24 m Gleisabstand zwar zu leicht spürbaren Erschütterungs-
immissionen durch den Bahnverkehr, jedoch werden mit einem KB -Wert von bis zu 
0,04 die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Gewerbegebiete, insbesondere im hier rele-
vanten Tageszeitraum gut eingehalten.  Es wird ein entsprechender  Hinweis in den 
Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (IV. Hinweise, lfd. Nr. 3). 
 
Der KB-Wert bewertet in der DIN 4150- 2 Erschütterungseinwirkungen auf den Men-
schen. 
 
Somit ist in einem vergleichbaren Abstand zu den Bahntrassen im aktuellen Vorhaben 
ebenfalls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Einhaltung zu rechnen. 
 
5.8 Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB 
Das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Siegburger Straße) bzw. 
der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Timur-Iceliller-Weg) 
liegt bei Abweichungen von maximal ca. 0,5 m bei ca. 48 Meter über NHN. Die Platz-
fläche oberhalb des festgese tzten unterirdischen Gebäudeteils sowie im Bereich der  
nicht überbaubaren Grundstücksfläche sollen möglichst niveaugleich an diese beiden

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angrenzenden Verkehrsflächen angeschlossen werden. Damit soll erreicht werden, 
dass sich der Straßenraum / öffentliche Raum optisch in die Vorzone erweitert. Zusätz-
lich entsteht eine bequeme, barrierearme Zugänglichkeit aus dem öffentlichen Raum. 
 
Zu diesem Zweck erfolgen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ohne die 
Festsetzung einer Zahl von Vollgeschossen (unterirdischer Gebäudeteil) sowie der 
nicht überbaubaren Grundstücksfläche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans 
Festsetzungen der Höhenlage durch Höhenpunkte. 
 
Geringfügige Abweichungen sind beispielsweise zur Neigung der Platzfläche für die 
Oberflächenentwässerung und zur Zonierung der Platzfläche zulässig. Darüber hinaus 
sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis 
zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Ab-
grabungen zulässig. 
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
5.9.1 Dachform 
Die Festsetzung der Dachform „Flachdach“ ist erforderlich, um die Festsetzungen in 
Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen planungsrechtlich zu sichern. 
 
5.9.2 Werbeanlagen an straßenseitigen Gebäudefassaden und Infotafeln, untergeord-
nete Bauteile oder bauliche Anlagen 
a) Werbeanlagen werden auf straßenseitige Gebäudeseiten, in ihrer Höhenlage und 
ihrer Größe beschränkt, damit das Erscheinungsbild des Straßenraums insgesamt 
nicht von Werbeanlagen dominiert werden kann. 
 
b) Zusätzlich wird die Anzahl und Höhe von freistehenden Werbeanlagen beschränkt. 
Aktuell geplant ist eine Infotafel mit einer Höhe von 3 Metern und einer Breite von 
0,9 Metern. 
 
c) Die zulässige Höhe der Lüftungsbauwerke orientiert sich an technischen Notwen-
digkeiten. Die schalltechnischen Auswirkungen der Lüftungstürme wurden gut-
achterlich (Peutz Consult GmbH) überprüft. Die Lage der Lüftungstürme ist im Vor-
haben- und Erschließungsplan festgelegt. Weitere Höhenbeschränkungen werden 
aus Rücksicht auf das Ortsbild getroffen. 
 
6 Kennzeichnungen 
Unter der Nummer 105181 wurde im Bereich des Plangebietes eine ehemalige  Be-
triebstankstelle und zwei Tanks als Altstandort in das Kataster der Altlasten und altlast-
verdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FIS AlBo (Fachinformationssys-
tem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“) - Risikostatus 2 neu aufgenom-
men. 
 
Die fachgerechte Stilllegung der Betriebstankstelle und Abscheideranlage wurde dem 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt am 08.04.2014 durch die TPA GmbH mitgeteilt. 
 
Im Zusammenhang mit der Erstellung der gemeinsamen Tiefgeschosse für den 4. und 
5. Bauabschnitt wurden die stillgelegten Tanks entfernt. 
 
Die Aushubarbeiten wurden fachgutachtlich begleitet und gegenüber dem Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz doku-
mentiert.

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Auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan-Entwurf kann verzichtet werden, da im Be-
reich des Altstandorts keine Flächen mehr vorhanden sind, deren Böden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 
 
7 Nachrichtliche Übernahmen 
7.1 Bauschutzbereich 
Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche 
nach § 12 LuftVG festgelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen 
Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbauplans vom 08.12.1959 entspre-
chend § 12 LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 30.03.1961 
durch den Regierungspräsidenten bekanntgemacht. Der Ausbauplan wie auch der be-
kanntgemachte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. 
 
Der Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG legt verschiedene Zonen bezogen auf den 
Flughafenbezugspunkt oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zo-
nen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche die vorgegebenen Baubegren-
zungshöhen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in 
diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten Bau-
werken und Anlagen zählen dauerhafte Hindernisse wie z. B. Gebäude, Licht- und Te-
legraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gruben, aber auch temporäre Hin-
dernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. 
 
Das Plangebiet liegt am Rand des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens 
Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und zwar des Anflugsektors der Lan-
debahn 14R. Der Sektor ist ab einer Höhe von 168 m über NHN betroffen. 
 
Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108  m über NHN, insoweit ist der Bau-
schutzbereich nicht betroffen. Aus zivilen Hindernis- bzw. Flugbetriebsgründen beste-
hen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
Der Standort kann höhenabhängig ggf. eine Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) er-
forderlich machen. 
  
7.2 Anlagenschutzbereich gemäß § 18a LuftVG 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen 
Köln/Bonn gem. § 18a LuftVG. 
Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass durch das Bauwerk die Ra-
daranlage gestört werden kann, ist ggf. die Anordnung von Dämpfungsmaßnahmen 
oder Höhenbeschränkungen durch das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung (BAF) zu erwarten. Bauvorhaben, die eine Höhe von 95 m über NN überschreiten, 
müssen zur Begutachten über die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorgelegt wer-
den. Die geplante Gebäudehöhe liegt bei maximal 108 m über NHN.  Eine automati-
sierte Vorprüfung hierzu hat ergeben, dass zum aktuellen Zeitpunkt bis zu einer Höhe 
von 118 m über NHN keine konkrete Betroffenheit des Anlagenschutzbereichs vorliegt. 
Das Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über die Bezirks-
regierung Düsseldorf der Deutschen Flugsicherung (DFS) vorgelegt. 
 
7.3 Hochwasserrisikogebiet gemäß § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG 
Das Grundstück liegt in einem Hochwasserrisikogebiet nach § 78b Absatz 1 Satz 1 
WHG (Extremhochwasser – HQ500). Bei einem Kölner Pegel von 12,9 m ist mit einer 
Überflutung bis zu 1,2 m zu rechnen. Es besteht eine leichte Gefährdung bei einem 
extrem seltenen Flusshochwasser. 
 
Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem seltenen Ereignis mäßig bis 
gering.

Seite 35 von 51 
 
Nach § 78c WHG ist in Hochwasserrisikogebieten die Errichtung von neuen Heizölver-
braucheranlagen verboten. Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen ist 
auch nicht geplant. 
 
8 Hinweise 
8.1 Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin-
weise auf vermehrte Bombenabwürfe. 
 
Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom 05.05.2020 unter dem AZ 22.5-3-5315000-
381/20 wurde mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 
– Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) übermittelt. 
 
Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Ge-
biet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Über-
prüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampmittel empfohlen. Es wird ein entspre-
chender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen (siehe IV. Hin-
weise, lfd. Nr. 6). 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar beiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen emp-
fohlen. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist zu 
beachten. Die Beantragung von Sicherheitsdetektionen erfolgt über das Formular „An-
trag auf Kampfmitteluntersuchung“. 
 
Die Fläche war bereits bebaut. Die aufstehenden Gebäude wurden zurückgebaut.  Im 
Vorfeld der Feldarbeiten zur Baugrunderkundung wurden bereits Verdachtsflächen auf 
Bombenblindgänger kampfmitteltechnisch untersucht. 
 
8.2 Nachweis notwendiger Stellplätze 
Am 08.12.2021 wurde auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts die Baugeneh-
migung zur Errichtung der Tiefgeschosse für den 4. und 5. Bauabschnitt erteilt und mit 
der Baumaßnahme begonnen. 
 
Im Textteil des Bebauungsplans wird darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungs-
verfahren zum Nachweis der notwendigen Stellplätze hinsichtlich der verbundenen 
Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück Flurstück 2574, Flur 34, Gemarkung Deutz 
eine Baulast im benötigten Umfang erforderlich ist. 
 
9 Umweltbelange 
Die Belange des Umweltschutzes , einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 1a BauGB werden wie folgt in 
der Planung berücksichtigt.  
 
9.1 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung –  Stufe I im Rahmen der Rückbaumaß-
nahme für den 4. und 5. Bauabschnitt des Büro Campus Deutz erstellt. 
 
Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2019, Büro Cam-
pus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 -  239, ergeben sich unter 
Berücksichtigung der nachfolgend  genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Ver-
botstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es wurde

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ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans übernommen (siehe 
IV. Hinweise, lfd. Nr. 7). 
 
Im Rahmen des Rückbaus des G ebäudebestands Siegburger Straße 237 – 239 wur-
den folgende mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten untersucht: 
- Bruten gebäudebrütender Vogelarten, 
- Quartiersnutzungen durch Fledermäuse, 
- Besiedlung der brachliegenden Flächen durch die Zaun- oder die Mauereidechse. 
 
Bezüglich der Betroffenheit von Fledermäusen konnte gutachterlich festgestellt wer-
den, dass ein Vorkommen in Sommer- und Zwischenquartieren aktuell ausgeschlossen 
werden kann ((kbff 2019, Seite 10). 
 
Bezüglich der potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten werden 
folgende Vermeidungsmaßnahmen benannt: 
- Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag, wenn große Glasflächen z.B. 
über mehrere Stockwerke oder entlang ganzer Gebäudeseiten vor gesehen sind und 
großflächige spiegelnde Flächen entstehen. 
- Kontrolle der angrenzenden Bahnbereiche und der Baustellenbereiche auf Vorkom-
men der Zaun- und der Mauereidechse und ggf. weitergehende Maßnahmen, da ein 
Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten insbesondere in den 
östlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Bahngleisen nicht von vorne herein aus-
geschlossen werden kann. 
 
Am 08.12.2021 wurde die Baugenehmigung für die Erstellung der Tiefgeschosse erteilt 
und mit der Baumaßnahme begonnen. Zwischen Rückbau des Gebäudebestands und 
Baubeginn wurde die Fläche als Baustelleneinrichtungsfläche für den 4. Bauabschnitt 
genutzt. Insoweit war eine Besiedlung durch die Zaun-  und Mauereidechse nicht zu 
erwarten. 
 
Das Kollisionsrisiko für Vögel wurde im Rahmen einer Stellungnahme fachgutachterlich 
beurteilt (kbff, Januar 2022). Die geplante Fassadengestaltung ist wie folgt zu bewer-
ten: 
 
„1. Allgemein: Im Umfeld des entstehenden Gebäudes finden sich einige Bereiche, die 
durchaus als Lebensraum für stadttypische Vogelarten attraktiv sind (Böschung an der 
Bahn und Stadtbäume) und von diesen angeflogen werden könnten. Deshalb besteht 
hier ein erhöhtes Vogelschlagrisiko, falls sich spiegelnde Flächen am Gebäude befin-
den. 
2. Fassadengestaltung: In der geplanten Außengestaltung der Fassade entstehen an 
einzelnen Stellen durch größere Fensterfronten mögliche spiegelnde Flächen. An der 
restlichen Fassade entsprechen die Fenster der siedlungstypischen Lochfassade. Hier 
entstehen keine durchgehend spiegelnden Flächen. An den größeren Fensterfronten 
kann eine Spiegelung und das dadurch entstehende erhöhte Vogelschlagrisiko aber 
durch geeignete Maßnahmen reduziert werden (Folien, Jalousien, Blenden etc.). All-
gemein ist eine Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgr ad von weniger als 
15 % vorzusehen. 
3. Licht: Da das entstehende Gebäude die Umgebung als Hochhaus überragt, sollte 
eine nächtliche Beleuchtung auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden. 
 
Ein Lebensrisiko für Vögel, das über das allgemeine Lebensrisiko in Siedlungsräumen 
hinausgeht, ist unter Beachtung der vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen nicht 
zu erkennen.“ (kbff, Januar 2022, Seite 10)

Seite 37 von 51 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis mit Maßnahmen zur Verminderung eines mög-
lichen Vogelschlags aufgenommen . Zudem erfolgt ein Hinweis zur insektenfreundli-
chen Ausleuchtung des Quartiers. Konkrete Minderungsmaßnahmen werden im Rah-
men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt. 
 
Die Fenster des Gebäudes werden grundsätzlich mit einer Verglasung errichtet, die 
den Reflexionsgrad von ca. 15 % nicht übersteigt. Darüber hinaus können definierte 
Sonderbereiche der Verglasung mit ununterbrochenen Glasflächen über 15 m² durch 
die automatische Steuerung der Raffstore Anlage, in den Dämmerungsstunden, gegen 
Reflexionen gesichert werden. 
 
9.2 Natur und Landschaft 
Das Plangebiet wies vor Abbruch des Gebäudebestands  eine fast vollständig versie-
gelte Fläche auf, die keine nennenswerte Biotopstruktur zeigte. Innerhalb des Plange-
bietes sind keine Gehölze vorhanden. 
 
Aus der Gegenüberstellung der bisher zulässigen Flächennutzung und der geplanten 
Flächennutzung ergibt sich eine Erhöhung der baulichen Flächeninanspruchnahme: 
 
 Rechtsverbindlicher 
Bebauungsplan Nr. 
69439/04  
Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 69433/02 
Gewerbegebiet / Büro - 
und Verwaltungsgebäude 
2.627 m² 3.007 m² 
Davon: Überbaubare 
Fläche 
2.101,6 m² 2.887 m² 
Nicht überbaubare Fläche 525,4 m²  
Private Grünfläche    380 m² 120 m² 
Plangebiet gesamt 3.007 m² 3.007 m² 
 
Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte, private Grünfläche wird inner-
halb des Plangebietes überplant, in Teilen aber als Rasenmulde wieder begrünt . An-
grenzend an das Plangebiet ist die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
69549/04 festgesetzte Grünfläche wiederhergestellt worden. 
 
Im Rahmen des erstellten Grünordnungsplans sind folgende Maßnahmen identifiziert 
worden, um die Überplanung der festgesetzten Grünfläche zu kompensieren: 
- Herstellung einer nicht unterbauten Rasenmulde (120 m²), 
- Herstellung unterbauter Pflanzflächen im Bereich der Platzfläche (113 m²), 
- intensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (185 m²), 
- extensive Dachbegrünung auf Teilflächen der Sockelgeschosse (124 m²), 
- extensive Dachbegrünung untergeordneter baulicher Anlagen auf dem obersten Voll-
geschoss (46 m²). 
 
In Summe entstehen rd. 590 m² begrünte Flächen, das entspricht rd. 20  % des Plan-
gebiets. 
 
Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 
 
9.3 Boden 
Im Bereich des Planvorhabens befinden sich gemäß der geologischen Karte von Köln 
unterhalb von anthropogenen Auffüllungen alluviale, oberflächlich verlehmte, sandige 
Talböden von geringer Mächtigkeit (< 2 Meter), die durch bis zu ca. 15 Meter mächtige 
Sanden und Kiesen der Niederterrasse unterlagert werden.  Darunter folgen grobe 
Kiese der Mittelterrasse mit Sandlagen, deren Mächtigkeit ca. 10 Meter betragen.

Seite 38 von 51 
 
Die Belange des § 12 BBodSchV sind zu berücksichtigen. 
 
Zum Bauvorhaben (Abriss) Büro Campus Deutz, 4. und 5. Bauabschnitt liegt eine Bau-
grund- und orientierende Altlastenuntersuchung vor (TPA GmbH, 20.05.2021). 
 
Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse und für die abfalltechnische Einstufung von 
Aushubmaterial wurden insgesamt 13 Rammkernsondierungen und 9 schwere Ramm-
sondierungen bis in maximal 14,0 m Tiefe unter Geländeoberkante abgeteuft. Weitere 
sechs Rammkernsondierungen wurden im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Öl-
abscheiders sowie der zwei ehemaligen 60.000 l-fassenden (Heizöl-) Tanks bis maxi-
mal 4 m niedergebracht. 
 
Vier Mischproben der Auffüllungsmaterialien wurden einer Deklarationsanalyse nach 
LAGA TR Boden 2004 im Feststoff und Eluat unterzogen. An elf Einzelproben der Auf-
füllung wurden die Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen 
(PAK), Kohlenwasserstoffen(KW) und Schwermetallen (SM) untersucht. 
 
Im Bereich der ehemaligen Tankstelle, des Ölabscheiders sowie der Tanks wurden vier 
Bodenluftproben auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) sowie auf leichtflüchtige, 
chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) analysiert. Der Prüfwert von 5 mg/m³ Bodenluft 
für BTEX und LCKW wurde in allen Proben weit unterschritten. 
 
Unterhalb von Oberflächenversiegelungen bzw. Platzbefestigungen befinden sich ma-
ximal knapp 4 m mächtige Auffüllungen aus Kiesen, Sanden und Schluffen mit variie-
renden Anteilen (unter 10 Vol. -%) an Ziegelresten und Schlacken. Darunter befindet 
sich gewachsener Boden aus schluffigen Hochflutsedimenten, Talsanden bzw. Kiesen 
und Sanden der Niederterrassen. 
 
Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass der Untergrund im Gründungsniveau 
homogen aufgebaut ist und aus gut tragfähigen Niederterrassenkiesen des Rheins be-
steht. Die Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserun-
durchlässige Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungs-
klasse W2.2-E gem. DIN 18533). 
 
Der Gutachter ordnet den überwiegenden Teil des Auffüllungsmaterials der LAGA-Ka-
tegorie Z 1.2 zu. Aufgrund von erhöhten Sulfat- und/oder PAK-Gehalten werden andere 
Bereiche der Kategorie Z 2 und > Z 2 zugewiesen. Im Rahmen der Projektrealisierung 
empfiehlt der Gutachter ergänzende Untersuchungen zur weiterführenden, detaillierten 
abfalltechnischen Einstufung des Auffüllungsmaterials.  Das Aushubmaterial wi rd im 
Zuge der Baugrubenerstellung abtransportiert. 
 
Der gewachsene Boden zeigte sich organoleptisch unauffällig. 
 
Zur Ermittlung des temporären Grundwasserstandes sollte die Bohrung RKS 8 zur tem-
porären Grundwassermessstelle ausgebaut werden. Aufgrund des hohen Bohrwider-
standes wurde die Verfilterung der RKS 8 in einer Teufe von 7,59 m abgebrochen. 
 
Die Boden- und Bodenluftproben wurden durch das Labor Eurofins Umwelt West Labor 
GmbH, Wesseling, untersucht (Okt. 2019). Bodenmechanische Laboruntersuchungen 
erfolgten durch die Gutachtergesellschaft TPA. 
 
Im Kataster der Altlasten  und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) der 
Stadt Köln sind im Plangebiet erfasst:

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- die Altstandortrecherche(ASR-)fläche (Untersuchung ASR Eeri) Siegburger Str. 241: 
Vornutzung seit 1973 - Unternehmen aus dem Bereich Hoch-/ Tiefbau - die Bodenka-
taster(BoKa-)fläche Nr. 29233- 2016, Bezeichnung „Siegburger St. 237, 239, 241“:  
Diese Kennzeichnung weist darauf hin, dass sich an der Anschrift Siegburger Str. 241 
im Jahr 2016 ein Großhandel für Heizöl, Diesel, Erd- und Flüssiggas, Strom und Koh-
lestaub befindet. 
 
Nördlich der ehemaligen Hauptverwaltung 1 (HV1) befand sich viele Jahre lang eine 
Betriebstankstelle mit zwei erdverlegten Tanks und einem Ölabscheider. Nach einer 
Modernisierung der Anlage 1998 wurde die Tankstelle 2015/ 16 durch die STRABAG 
stillgelegt. Hierbei wurden die Tanks (unbekannte Größe) und der Ölabscheider gerei-
nigt, entgast und stillgelegt. 
 
Im Bereich nordöstlich des Bauteils 2 der HV1 befanden sich zwei erdverlegte 60.000 l 
Heizöltanks (jeweils in einer Betonwanne verlegt), die im Zusammenhang mit der Bau-
maßnahme rückgebaut wurden. 
 
Die Betriebstankstelle und die zwei Tanks sind als Altstandort im Kataster der Altlasten 
und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) mit dem FisAlBo-Risikostatus 2 
neu aufgenommen worden (siehe Kapitel 6). 
 
Im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zeigen die vorgelegten Unter-
suchungen keine Hinweise auf eine Grundwassergefäh rdung und/ oder – belastung 
durch die bekannten Vornutzungen. 
 
9.4 Wasser 
9.4.1 Hochwasser 
Das Plangebiet liegt hinter einer Hochwasserschutzanlage des Rheins. 
Das Plangebiet liegt aber überwiegend in einem Hochwasserrisikogebiet außerhalb 
von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 WHG (Extremhochwas-
ser – HQ500). Auch das nördlich angrenzende Gewerbegebiet sowie die Flächen west-
lich der Siegburger Straße und auch südlich des Bahndamms liegen innerhalb dieses 
Risikogebietes. 
 
Im Vergleich zur bisherigen Situation (Büronutzung planungsrechtlich allgemein zuläs-
sig) werden keine sensibleren Nutzungen im Risikogebiet zulässig gemacht. 
 
Nach § 78c WHG ist in Risikogebieten die Errichtung von neuen Heizölverbraucheran-
lagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaft-
lich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher 
errichtet werden kann. Sofern bei dem Bauvorhaben die Errichtung einer Heizölver-
braucheranlage geplant ist, ist diese mit vollständigen Unterlagen der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln sechs Wochen vorher anzuzeigen. Aktuell ist die Nutzung von 
Geothermie geplant, so dass hier keine wassergefährdenden Energieträger zum Ein-
satz kommen. 
 
Die Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage liegt außerhalb des Plangebietes und wurde bereits 
genehmigt.  
 
Bei der Hochbauplanung ist zu beachten, dass es bei einem extremen Hochwasser 
(HQ500) zu einer Überschwemmung mit einer Wasserhöhe von ca. 1,2 m kommen 
kann.

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9.4.2 Grundwasser 
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 9 bis 10 Metern unter Geländeoberfläche. 
 
Bei Niedrigwasser ist der Rhein Vorfluter (effluente Abflussverhältnisse), bei Hochwas-
ser kehrt sich die Grundwasserfließrichtung um und Flusswasser fließt in das Grund-
wasser ab (influente Abflussverhältnisse). Aufgrund der Rheinnähe sind im Untersu-
chungsgebiet starke Schwankungen des Grundwasserspiegels zu erwarten. 
 
Laut Hochwasserschutzzentrale wird bei Eintritt eines 100- jährigen Hochwassers ein 
Wasserstand von 46,58 Meter über NHN erreicht. Es ist damit zu rechnen, dass dann 
auch der Grundwasserspiegel im Plangebiet auf das Niveau des Rheins ansteigt. Als 
höchster zu erwartender Grundwasserstand (HGW 100) wurde der 100- jährige Hoch-
wasserstand berücksichtigt. 
 
Nach derzeitigem Planungsstand (April 2021) wird für die gebäudeübergreifende, zwei-
geschossigen Tiefgeschosse  eine Oberkante Fertigfußboden des Untergeschosses 
von 41,35 Meter über NHN angegeben. 
 
Aufgrund der hydrogeologischen Situation ist generell mit dem Auftreten von Grund-
wasser im Bereich der Bodenplatte und der aufgehenden Wände der Tiefgeschosse 
zu rechnen.  Die angenommenen Gründungssohlen der geplanten Tiefgeschosse 
(39,25 Meter über NHN bis 40,35 Meter über NHN ) binden bei Eintritt eines hundert-
jährigen Hochwasserereignisses ca. 6,2 bis 7,2 Meter in das Grundwasser ein. Die 
Tiefgeschosse sind aufgrund der hydrologischen Situation als wasserundurchlässige 
Wannenkonstruktion („Weiße Wanne“) auszuführen (Wassereinwirkungsklasse W2.2-
E gem. DIN 18533). In hydrogeologisch günstigen Zeiträumen (Monate Mai bis Novem-
ber) ist höchstwahrscheinlich nicht mit dem Auftreten von Grundwasser im Gründungs-
niveau zu rechnen. 
 
9.4.3 Niederschlagswasser 
Gemas ATV-DVWK Arbeitsblatt A 138, Stand April 2005 sind die im Plangebiet anste-
henden Talsande und die Niederterrassenschotter für eine Versickerung von Nieder-
schlagswasser ausreichend durchlässig. 
 
Der Grundwasserflurabstand von ca. 9 bis 10 Metern schließt eine Versickerung nicht 
aus. Zwischen der Unterkante einer Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten 
Grundwasserstand ist ein Mindestabstand von 1,0 Metern einzuhalten. 
 
Da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut war, besteht keine gesetzli-
che Verpflichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Ableitung des Nie-
derschlags- sowie Schmutzwassers kann in das vorhandene Kanalnetz erfolgen.  
(siehe Kapitel 4.5). 
 
9.4.4 Starkregen 
Aus der Starkregenfahrenkarte ist zu entnehmen, dass Teilbereiche des Plangebietes 
aktuell im Starkregenfall von einer Überflutung betroffen sind. Gemäß der derzeitigen 
Topographie existiert im nordwestlichen Bereich, an das zwischenzeitlich abgerissene 
Gebäude angrenzend, eine lokale Senke, so dass bei Starkregenereignissen eine 
Überflutungsgefahr besteht. 
 
Da durch das Vorhaben das Plangebiet fast vollständig unterbaut wird, sind die Aussa-
gen der Starkregengefahrenkarte für das geplante Vorhaben nur bedingt aussagekräf-
tig.

Seite 41 von 51 
Nach DIN 1986-100 ist ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhal-
tevolumens mit mindestens 30-jährlichem Regenereignis gemäß Flächenermittlung zu 
erbringen. 
 
Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge müssen bereits in der Bauleitplanung be-
rücksichtigt werden (siehe Kapitel 4.5.2). 
 
Kanalnetze sind nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert. 
Bei der weiteren Planung sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um das Scha-
denspotenzial durch Starkregengefahren möglichst gering zu halten. Folgende Maß-
nahmen sollten berücksichtigt werden: 
 
− Umsetzung einer vom Gebäude abfallenden Geländeneigung, um Wasser 
möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten 
− Objektschutzmaßnahmen, z. B. bei tiefliegenden Eingängen oder Kelleröffnun-
gen 
 
9.5 Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Als Betrachtungsraum wurde die Siegburger Straße ab Höhe Drehbrücke bis zur Raif-
feisenstraße definiert. In östlicher Richtung wird der Betrachtungsraum durch den 
Friedhof definiert, in westlicher Richtung durch das Hafenbecken. 
 
Als Bestand werden die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts bzw. die aktu-
ellen Nutzungen im Deutzer Hafen definiert. 
 
Als Prognose-Nullfall wird definiert: 
- Verkehrsprognose 2030: Straße, Schiene (DB), 
- die Ausnutzung des vorhandenen Planungsrechts östlich der  Siegburger 
Straße, 
- die Aufsiedlung des Deutzer Hafens entsprechend des vorliegenden, sog. Inte-
grierten Plans im Sinne einer Plausibilitätsprüfung (Blockbebauung mit einzel-
nen Hochpunkten). 
 
Als Prognose-Planfall wird definiert: 
- der Prognose Nullfall in Kombination mit den 
- planbedingten Auswirkungen des Vorhabens 
 
Der Deutzer Hafen südlich der Drehbrücke ist nicht Teil der Wasserstraße, wird ggf. 
aber als Nothafen genutzt. Freizeitnutzungen auf dem Wasser sollten keine Auswir-
kungen auf die Luftschadstoffanalyse haben. 
 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung 
der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde 
eine lufthygienische Untersuchung für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 
und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt (Bericht GB 7440-8 vom 17.12.2021, Vor-
abzug, Peutz Consult GmbH). Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem 
Planfall 2+3 (siehe Kapitel 10.1). 
 
Durch die Kombination der Verkehrsmengen für das Jahr 2040 mit dem zeitlich näher 
liegenden Prognosehorizont für die Emissionsberechnung (Jahr 2025) wurde sicher-
gestellt, dass die Berechnungen das Worst-Case-Szenario abbilden. 
 
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten eingehalten werden.  Die 
höchsten Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und

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der durch die dichte Randbebauung verminderten Belüftung auf dem Abschnitt der 
Siegburger Straße südlich des Poller Kirchwegs und nordwestlich des Plangebiets auf. 
 
Im Vergleich zum Prognose-Nullfall steigen die Luftschadstoffkonzentrationen im Prog-
nose-Planfall in Teilbereichen des Untersuchungsgebietes leicht an, im Bereich des 
Plangebäudes ist hingegen eine leichte Verbesserung der Belastungssituation zu er-
warten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. 
 
Lufthygienisches Gutachten, Büro Rau (Bericht vom 15.03.2021) im Zusammenhang 
mit den Bauleitplanverfahren Deutzer Hafen 
Zugrunde gelegt wurden die Verkehrsmengen aus dem Planfall 2 (siehe Kapitel 10.1). 
Im Bereich der Siegburger Straße werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (Jahres-
mittelwert) erreicht bzw. an drei Gebäudefassaden im Bereich der Siegburger Straße 
leicht überschritten. Die Immissionsbelastung ist jedoch bereits im Bestand bzw. im 
Prognose-Nullfall vorhanden. Relevante Überschreitungen weiterer Luftschadstoffpa-
rameter sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die 
Luftschadstoff-Immission als gering zu bewerten. 
 
„Im südlichen Bereich der Siegburger Straße (Köln-Poll) können die Immissionsgrenz-
werte im Prognosenullfall im Jahr 2025 eingehalten werden. Die Ergebnisse des Prog-
nose-Planfalls zeigen deutlich, dass durch die erwartete Verkehrsabnahme im Rahmen 
der Aufsiedlung des Deutzer Hafens sich die Immissionssituation im südlichen Bereich 
der Siegburger Straße (Köln-Poll) weiter entspannt.“ (Ingenieurbüro Rau, März 2021, 
Seite 33) 
 
Das Lufthygiene-Gutachten, erstellt durch das Büro Rau, rechnet mit dem Prognoseho-
rizont für das Jahr 2025 als frühes ten Beginn der Umsetzung der ersten Baufelder im 
Deutzer Hafen. Eine emissionsseitige Prognose für spätere Prognosehorizonte (bspw. 
für das Jahr 2035) ist aufgrund des aktuell sehr dynamischen Umfelds hinsichtlich An-
triebstechnologien und Entwicklung der Fahrzeugtechnik sowie Änderungen im Modal 
Split noch mit zu großen Unsicherheiten behaftet (vgl. Ingenieurbüro Rau 2020, S. 6). 
Im zeitlichen Umsetzungshorizont des Gesamtvorhabens sind Verbesserungen in der 
Fahrzeugtechnik, in der Zusammensetzung der Fahrz eugflotte (z.B. durch prognosti-
zierten Rückgang von Dieselfahrzeugen) sowie eine fortschreitende Erneuerung der 
Fahrzeugflotte zu erwarten. Damit einher geht eine kontinuierliche Abnahme der Fahr-
zeugemissionen und damit auch der Immissionen in straßennahen Bereichen. Die Be-
wertung der lufthygienischen Auswirkungen des Vorhabens wird daher in den nächsten 
Jahren fortgeschrieben und an den jeweiligen Planungsstand angepasst. 
 
Zusätzlich ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der im Luftreinhalteplan der 
Stadt Köln formulierten Maßgaben die Hintergrundbelastung in den nächsten Jahren 
sinken wird. 
 
Für die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme „Deutzer Hafen“ wird mittlerweile der 
Planfall 2 (Umgestaltung Siegburger Straße) + 8 (Ertüchtigung Im Hasental / Östlicher 
Zubringer) als realistisch bewertet. Insofern bilden die Luftschadstoffuntersuchungen 
der Büros Peutz Consult bzw. Matthias Rau einen Korridor der möglichen Auswirkun-
gen ab.

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9.6 Klima 
9.6.1 Stadtklima 
Das Plangebiet ist Teil einer großen gewerblich genutzten Fläche nordöstlich der Sieg-
burger Straße. 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs soll das festgesetzte Baugebiet fast vollständig baulich 
in Anspruch genommen werden. Zum Straßenraum soll eine Platzfläche ausgebildet 
werden. Es wurde ein Grünordnungsplan (RMPSLA, Juni 2022) erstellt. 
 
Das Plangebiet ist Teil des Untersuchungsgebiets, das für das Klimagutachten „Deut-
zer Hafen“ (Dütemeyer 2020 und Rau & Dütemeyer 2021) definiert wurde.  Diese Un-
tersuchung soll berücksichtigt werden, um die planbedingten, klimatischen Auswirkun-
gen des Vorhabens bewerten und ggf. Minderungs - bzw. Vermeidungsmaßnahmen 
definieren zu können. 
 
Das Vorhaben wird das Klima im lokalen Umfeld modifizieren. Potenzielle klimatische 
Auswirkungen des Planvorhabens sind zu erwarten auf: 
 
- Durchlüftung/Windkomfort: 
Als Hochhaus stellt der Neubau ein Strömungshindernis dar. Bei hauptsächlich südöst-
lichen Winden wird das Windfeld nordwestlich des Gebäudes modifiziert. 
Im Nahbereich nördlich des Vorhabens wird im Vergleich zum bisherigen Gebäudebe-
stand aufgrund des größeren Abstands zu den Nachbargebäuden eine Verbesserung 
der Durchlüftung auftreten. 
Der Windkomforts von Aufenthaltsflächen im Freien (z. B. Terrassen, Außengastrono-
mie) und angrenzenden Verkehrsflächen, wird fachgutachterlich untersucht. Eine Fern-
wirkung, zum Beispiel auf die östlich des angrenzenden Bahndamms liegenden Wohn-
gebäude, kann ausgeschlossen werden. 
 
Aufgrund der Gebäudehöhe wird sich eine Windfeldbeeinflussung gemäß VDI 3787/10 
(2010) ca. 200 m bis 300 m nach Nordwesten bis ungefähr zum Sportplatz bzw. der 
westlich davon gelegenen Bürobebauung  erstrecken. Eine planerische Relevanz ist 
jedoch nicht gegeben, weil im beeinflussten Bereich auss chließlich Gewerbenutzung 
betroffen ist bzw. am Sportplatz die Windfeldstörung größtenteils abgeklungen sein 
wird. 
 
- Bioklima, Wärmebelastung, Verschattung 
In der nach Norden reichenden Verschattungszone wird an heißen Sommertagen die 
Wärmebelastung deutlich reduziert. Im Bereich südöstlich des Bahndamms bzw. im 
Bereich des Deutzer Hafens wurden die Auswirkungen durch Verschattung auf vorhan-
dene bzw. geplante Wohnbebauung geprüft (siehe Kapitel 5.2). Mit nächtlicher Wär-
mebelastung ist nicht zu rechnen. 
 
- Luftreinhaltung 
Eine verkehrsbedingte Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) ist 
nicht zu erwarten. Eine Problematik von Kfz -bedingten Immissionen von Feinstäuben 
(PM10 + PM2,5) ist nicht gegeben. 
 
9.6.2 Energiekonzept 
Im weiteren Verfahren wird das Energiekonzept in enger Abstimmung mit der Klimaleit-
stelle der Stadt Köln konkretisiert (siehe Kapitel 4.4). 
 
9.6.3 Mobilitätskonzept 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept zum Vorhaben 
erstellt und Maßnahmen identifiziert, um den Umweltverbund zu stärken (siehe Kapitel

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4.3): Installation von geeigneten Fahrradabstellplätzen, Lademöglichkeiten für E -Bi-
kes/Pedelecs, Verbesserung des Komforts für Radfahrende. 
 
Die Anbindung des Rad- und Fußverkehrs an den umgebenden Stadtraum sowie neue 
Verbindungen, die sich durch die Entwicklung des Deutzer Hafens ergeben, werden in 
der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
Die Realisierungshorizonte des Vorhabens und der Entwicklungsmaßna hme Deutzer 
Hafen überschneiden sich voraussichtlich jedoch nicht. 
 
9.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen bekannt. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Belange der Archäologischen Bodendenkmal-
pflege von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. Gleichwohl wird ein Hinweis in 
den Plan aufgenommen, dass  bei archäologischen Bodenfunden das das Römisch-
Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu infor-
mieren ist. 
 
Das Baudenkmal Ellmühle wird durch das Vorhaben in seinem Erscheinungsbild nicht 
beeinträchtigt. 
 
Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Pufferzone des Kölner Doms.  
 
Es gibt historische bedeutsame Sichtbeziehungen, auch von weit entfernten Punkten, 
auf den Kölner Dom. Der geplante Hochpunkt schränkt aufgrund seiner Lage und Höhe 
diese Sichtbeziehungen nicht ein.  Es konnte keine Beeinträchtigung im Zusammen-
hang mit den Blickbeziehungen auf den Dom und die romanischen Kirchen (Anlage 1 
– Stadtstrukturen, Voruntersuchung zum Höhenkonzept, 1994) festgestellt werden. 
Eine vertiefende Sichtfeldanalyse ist daher nicht notwendig. 
 
10 Planverwirklichung 
10.1 Äußere Erschließung 
10.1.1 Leistungsfähigkeit relevanter Knoten im Straßennetz 
Um die Auswirkungen der zu erwartenden Mehrverkehre des Vorhabens unter Berück-
sichtigung der städtebaulichen Entwicklung des Umfelds abzubilden, w urde ein Ver-
kehrsgutachten erstellt (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021). 
 
Als Prognosehorizont wird das Jahr 2030 angesetzt. Der Prognose-Nullfall berücksich-
tigt den sogenannten Planfall 2+3: 
 
• die Verkehrsmengen, die nach aktuellem Baurecht noch möglich sind  
• die Aufsiedlung des Deutzer Hafens zu 100 % einschließlich der vorliegenden 
Erkenntnisse des Mobilitätskonzeptes für den Deutzer Hafen und einer neuen 
Busverbindung zwischen Deutzer Hafen und Deutzer Bahnhof, 
• alle anderen städtebaulichen Entwicklungen bis 2030, die zwischen Stadt Köln 
und moderne stadt für die Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen festgelegt 
wurden, 
• die Umgestaltung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die 
Anwohner vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin 
leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewähren, 
• den Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rols-
hover Straße mit dem Ziel, die Veränderung des Straßenraumes der Siegbur-

Seite 45 von 51 
ger Straße mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und einen An-
schluss an die Östliche Zubringerstraße mit vorhandenem Vollanschluss zu er-
möglichen. 
 
Der Prognose-Planfall berücksichtigt: 
• den Prognose-Nullfall in Kombination mit 
• den planbedingten Mehrverkehren, ausgelöst durch rund 11.000 m² zusätzli-
chen Geschossflächen, die planungsrechtlich durch diesen Bebauungsplan 
vorbereitet werden. Diese Annahme ist auf der sicheren Seite, da die bisher 
nicht realisierten Geschossflächen in anderen Teilen des Bürocampus nicht 
mindernd berücksichtigt wurden. 
 
Für folgende Knotenpunkte wird die Leistungsfähigkeit mit einem Simulationsmodell für 
den Prognose-Planfall überprüft: 
• Siegburger Straße / Im Hasenthal 
• Siegburger Straße / Kaltenbornweg / Mühlenstraße / Hafenbrücke 
• Siegburger Straße / neue Planstraße Deutzer Hafen zw. AX01 und AX02 
• Siegburger Straße / Zufahrt STRABAG 
• Siegburger Straße / Am Schnellert 
 
Die Siegburger Straße erfährt durch die umli egenden städtebaulichen Entwicklungen 
eine Verkehrssteigerung von bis zu 60 % im Vergleich zum Bestand oder bereichs-
weise um bis zu 9.500 Kfz/24 h (Prognose- Nullfall). Am höchsten ist die Verkehrszu-
nahme im Bereich des Kaltenbornwegs. 
 
Die planbedingten Auswirkungen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (um 
rund 11.000 m² erhöhte Geschossfläche zwischen Prognose -Planfall und Prognose -
Nullfall) sind Mehrverkehre von ca. 606 Kfz/24 h im durchschnittlichen Tagesverkehr. 
In der morgendlichen Spitzenstunde wird ein Mehrverkehr von 80 Kfz/h prognostiziert 
sowie in der abendlichen Spitzenstunde ein Mehrverkehr von 53 Kfz/h. 
 
Die planbedingten Auswirkungen auf die Qualität des Verkehrsablaufs der umliegen-
den Knotenpunkte gegenüber dem Prognose -Nullfall sind geri ng. Die Verkehrszu-
nahme beträgt auf der Siegburger Straße maximal 300 Kfz/24 h, was bezogen auf den 
Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht. Im Vergleich zu den Entwicklungen im Umfeld des 
Plangebiets, beispielsweise des Deutzer Hafens, ist diese Verkehrszunahme gering 
und liegt sogar im Bereich täglicher Verkehrsschwankungen  (BERNARD Gruppe ZT 
GmbH, 09.11.2021, Tabelle 5, Seite 13). 
 
Für den wahrscheinlichen Zwischenzustand, in dem das Vorhaben realisiert, jedoch 
das Projekt Deutzer Hafen (einschließlich der geplanten Infrastrukturmaßnahmen)  
noch nicht (vollumfänglich) umgesetzt ist, kann ebenfalls erwartet werden, dass das 
Verkehrsaufkommen des Plangebietes verträglich und ohne Verschlechterung des 
heutigen Zustands abgewickelt werden kann: 
 
„Für den Fall weiterer städtebaulicher Aufsiedlungen, die ohne Berücksichtigung des 
Deutzer Hafens vorgesehen sind, wurde [im Rahmen der verkehrlichen Unt ersuchun-
gen zum Deutzer Hafen] eine zusätzliche Belastung von ca. 2.600-2.800 Kfz/Tag prog-
nostiziert. Hierin sind bereits die Anteile des Plangebietes enthalten, die in Richtung 
Poll orientiert sind. Diese Zunahme ist langfristig zu sehen, d. h. bis ca. 2030-2035. 
Dieser Entwicklung steht bis 2025 entgegen, dass wegen der vorbereitenden Maßnah-
men für das Bauvorhaben Deutzer Hafen bestehende Nutzungen zunächst entfallen, 
die heute ein tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 6.200 Kfz/Tag erzeugen, von de-
nen rund 55 % in Richtung Im Hasental orientiert sind. Der Anteil, der aus den heutigen 
Nutzungen des Deutzer Hafens in Richtung Poll orientiert ist und künftig entfällt, ist 
vergleichbar mit der Größenordnung der zukünftig prognostizierten Verkehrszunahme

Seite 46 von 51 
in Poll. Da die Entlastung durch die vorbereitenden Maßnahmen des Deutzer Hafens 
eher kurzfristig sind und die Verkehrszunahmen eher langfristig, wird erwartet, dass es 
in dieser Übergangszeit eher zu einer leichten Reduzierung der Verkehrsbelastung in 
Poll kommt.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021) 
 
Für den Fall der Ausnutzung des bestehenden Planungsrechts (ohne Aufsiedlung des 
Deutzer Hafens) erreichen in der Morgenspitzenstunde 160 Kfz über die Zufahrt die 
Konzernzentrale der STRABAG, in der Abendspitzenstunde verlassen 100 Kfz die Aus-
fahrt Richtung Poll bzw. Deutz. Durch die zusätzlichen Mehrverkehre, ausgelöst durch 
den Hochpunkt, erhöht sich die morgendliche Spitzenstunde insgesamt um rd. 45 Kfz/h 
bzw. die abendliche Spitzenstunde um rund 30 Kfz/h  (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 
23.03.2021). 
 
Für das Bebauungsplanverfahren „Deutzer Hafen“ wird mittlerweile der Planfall 2 (Um-
gestaltung Siegburger Straße) + 8 (Ertüchtigung Im Hasental / Östlicher Zubringer) als 
realistisch bewertet. Bezogen auf den in diesem Verfahr en zugrunde gelegten Prog-
nose-Planfall 2+3 liegen die Verkehrsveränderungen durch den Prognose-Planfall 2+8 
im durchschnittlichen Tagesverkehr im Bereich von +500 Kfz/24 h bis maximal 
900 Kfz/24 h. „Im direkten Zufahrtsbereich des Büro Campus Deutz werden ca. 
+700 Kfz/24h angegeben. Dies entspricht einer Mehrverkehrsmenge von etwa +4 % 
bezogen auf die in Tabelle 5 angegebenen Verkehrsstärken (Verkehrsprognose für den 
durchschnittlichen Tagesverkehr werktags (DTVw) / Planfall). Im Querschnitt nördlich 
des Kaltenbornwegs werden ca. +900 Kfz/24 h erwarten. Dies entspricht einer Verän-
derung von ca. +3 %. Die Verkehrsbelastung auf dem Kaltenbornweg bis zum Knoten-
punkt Am Grauen Stein verringert sich bezogen auf den Planfall 2+3 um mehr als die 
Hälfte, was zu einer deutlichen Entlastung führt. 
Diese Veränderung der Verkehrsmengen ist für den maßgebenden Bereich der Sieg-
burger Straße als gering zu bewerten und bewegt sich im Bereich täglicher Schwan-
kungsbreiten. Für die Spitzenstunden wird eine entsprechend geringe Veränderung er-
wartet. Dementsprechend haben die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung auch 
unter Berücksichtigung der Netzmaßnahmen des Prognose-Planfall 2+8 weiterhin ihre 
Gültigkeit.“ (BERNARD Gruppe ZT GmbH, 09.11.2021)

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Abbildung 2: Tabelle 5, Verkehrsuntersuchung, BERNARD Gruppe ZT GmbH, November 21, Seite 13 
 Eingangsdaten für weiterführende Fachgutachten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ wurden die 
Verkehrsmengen für den sog. Planfall 2 weiterführenden Fachgutachten (schalltechni-
sche Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zugrunde gelegt. Planfall 2 umfasst 
die Veränderung des Straßenraumes der Siegburger Straße in Poll, um die dort le-
bende Bevölkerung vor zu hohen Verkehrsbelastungen zu schützen und eine weiterhin 
leistungsfähige ÖPNV-Bevorrechtigung zu gewährleisten. Planfall 2 ist, im Gegensatz 
zu allen übrigen betrachteten Planfällen, kurzfristig umsetzbar und entspricht sehr 
wahrscheinlich der tatsächlichen Verkehrsführung zum Zeitpunkt der Umsetzung der 
ersten Baufelder. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren „Hochpunkt Siegburger Straße“ wurden die 
Verkehrsmengen (Tagesverkehre, DTVw) für den sog. Planfall 2+3 weiterführenden 
Fachgutachten (schalltechnischen Untersuchung, lufthygienische Untersuchung) zu-
grunde gelegt (siehe Kapitel 10.1). Planfall 2+3 stellt im Vergleich zu Planfall 2 den für 
dieses Verfahren ungünstigeren Fall bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastun-
gen in dem untersuchten Abschnitt der Siegburger Straße dar. Planfall 3 umfasst den  
Ausbau des Rolshover Kirchwegs sowie die Verlängerung bis an die Rolshover Straße 
mit dem Ziel, den Planfall 2 mit einem sinnvollen Netzelement zu kompensieren und 
einen Anschluss an die Östliche Zubringerstraße mit Vollanschluss zu ermöglichen. 
 
Insoweit weichen die Eingangsdaten sowohl für die schalltechnischen Untersuchungen 
als auch die lufthygienischen Gutachten v oneinander ab, obwohl grundsätzlich der 
Prognose Planfall „Infrastrukturplan Deutzer Hafen“ dem Prognose Nullfall“ Hochpunkt 
Siegburger Straße“ entsprechen sollte.

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Planfall 3 wird mittlerweile nicht mehr weiterverfolgt. Aktuell liegt Planfall 2+8 den poli-
tischen Gremien zur Entscheidung vor.  Durch diese Maßnahmen reduziert sich der 
Durchgangsverkehr auf der Siegburger Straße auf 17 % (zum Vergleich: 24 % im Plan-
fall 2+3). Auf der Siegburger Straße zwischen Kaltenbornweg und Im Hasental beträgt 
die tägliche Verkehrsstärke im Querschnitt etwa 27.000 Kfz/Tag. Die Verkehrsbelas-
tung liegt auch hier unter der Belastung der Planfallkombination 2+3 (Rudolf Keller Ver-
kehrsingenieure GmbH, Ergebnisbericht zum Bebauungsplan „Infrastrukturplan Deut-
zer Hafen), Seite 49ff). 
 
In einer ergänzenden Stellungnahme wurden auch die Verkehrsmengen für die Plan-
fälle 2 und 2+8 zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen auf das Umfeld 
betrachtet (siehe Kapitel 5.7.1). 
 
10.1.2 Anpassung verkehrstechnischer Infrastruktur 
Absehbar werden bei Umsetzung des Konzeptes eine Anpassung verkehrstechnischer 
Infrastruktur und der Anlagen der Straßenbeleuchtung aufgrund des Vorhabens erfor-
derlich. 
 
Die Siegburger Straße unterliegt im Bereich des Plangebietes für die Teileinrichtungen 
Gehweg, Radweg sowie Grunderwerb und Freilegung noch der Erschließungsbeitrags-
pflicht gemäß § 127ff BauGB.  Straßenbauliche Maßnahmen, die eine Beitragspflicht 
nach § 8 KAG NRW auslösen sind nicht bekannt. 
 
Die vorhandenen Straßenbäume werden durch das Vorhaben nicht tangiert. 
 
10.1.3 S-Bahn-Ausbau 
Eine durch die Nahverkehr Rheinland GmbH erstellte Machbarkeitsstudie untersucht 
den Ausbau der S16 zwischen Bonner Wall und Flughafen Köln/Bonn. 
 
Wichtiger Baustein der Ausbauplanung ist die Erweiterung der Südbrücke für eine neue 
zweigleisige S-Bahnbrücke. Hierzu werden Gespräche mit den Fördergebern Bund und 
Land geführt. Der vorhandene Brückenkörper muss in den 2030er Jahren saniert wer-
den. Langfristig soll eine viergleisige Rheinbrücke entstehen. 
 
Für das weitere Umfeld des Plangebietes zeigt die Machbarkeitsstudie einen Trassie-
rungsvorschlag für den Ausbau des Gleiskörpers des bisher zweigleisigen Schienen-
netzes mit einem neuen Halt epunkt im Bereich des Deutzer Hafens. Der vorhandene 
Gleiskörper soll Richtung Norden um ein 3. Gleis für die S-Bahn erweitert werden. 
 
Um einen Nutzen-Kostenfaktor > 1 zu erreichen, werden aktuell weitere Einsparpoten-
tiale gesucht, die in eine erneute Überarbeitung der Machbarkeitsstudie münden. Diese 
wird aber zu keinen grundlegenden Änderungen des Trassierungsvorschlags im unmit-
telbaren Umfeld des Plangebietes führen. 
 
Östlich des Plangebiets kann der Ausbau innerhalb der vorhandenen Böschungsfläche 
(auf bahneigenen Flächen) erfolgen. Auf Grundlage der aktuellen Machbarkeitsstudie 
gibt es keine flächenmäßige Überschneidung der für den Ausbau benötigten Flächen 
mit dem Plangebiet. Die öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung (Timur-Iceliller-Weg) 
zwischen Plangebiet und Gleiskörper ist nicht Gegenstand der Machbarkeitsstudie. 
 
Die weitere Ausbauplanung erfolgt über die DB Netz AG (Planungsauftrag durch das 
Land NRW über Nahverkehr Rheinland). Der neue Gleiskörper muss voraussichtlich 
mit einer Stützwand abgef angen werden. Ein zwingend notwendiger Abstand zur 
nächstgelegenen Bebauung kann nicht pauschal benannt werden. Der in der Stellung-

Seite 49 von 51 
nahme der DB Netz AG genannte Schutzabstand von 5 Metern zwischen Oberleitun-
gen und nächstgelegener Bebauung (Fachlinie Oberleitung der DB Netz AG) kann si-
chergestellt werden. Das Eisenbahnbundesamt weist darauf hin, dass bei Planungs - 
und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen zum Schutz der Bau-
maßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Si cherheits-
abständen zwingend vorgeschrieben ist. 
 
Detailfragen, beispielsweise inwieweit Immissionsschutzmaßnahmen vorgesehen wer-
den müssen (Schienenlärm, elektromagnetische Felder), werden im Rahmen von Plan-
feststellungsverfahren geklärt. 
 
Der Planungshorizont ist aktuell noch nicht abzusehen, da parallel weitere Ausbauvor-
haben des S-Bahnnetzes vorangetrieben werden. Gleichwohl besteht im Zusammen-
hang mit der Entwicklung des Deuter Hafens und auch der Parkstadt Süd ein hohes 
Interesse an der Umsetzung des Ausbaus der S16. 
 
10.2 Technische Erschließungsplanung 
Grundsätzlich ist das Plangebiet erschlossen. 
 
Die Technische Erschließungsplanung einschließlich des Überflutungsnachweises bei 
Starkregen wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der Hochbau-  und Frei-
raumplanung erstellt. 
 
Da es sich bei der Planung um eine Büronutzung handelt, bestehen hinsichtlich der 
Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder durch die Bahntrasse keine Beden-
ken. 
 
10.3 Durchführungsvertrag 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben-  und Er-
schließungsplan. Des Weiteren wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem 
sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, das im VEP fest-
gelegte Vorhaben und die planbedingten Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer 
bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs - und Erschließungskosten zu tra-
gen.

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Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen 
 
Artenschutzprüfung 
Büro Campus Deutz 4. und 5. Bauabschnitt Siegburger Straße 237 - 239 
Kölner Büro für Faunistik (kbff), Dezember 2019 
 
Stellungnahme zum Vogelschlagrisiko durch die geplante Bebauung 
Kölner Büro für Faunistik (kbff), Januar 2022 
 
Verkehrsuntersuchung – Ergebnisbericht 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, November 2021 
 
Erläuterung Zwischenzustand - Büro Campus Deutz, 4. + 5. Bauabschnitt 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, 23.03.2021 
 
ergänzende Stellungnahme zum Thema Umlaufzeit 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, 14.12.2021 
 
Mobilitätskonzept 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, Vorabzug 08.09.2020 
 
Klimatologische Stellungnahme zum VEP „Hochpunkt Siegburger Straße“ 
Dr. Dütemeyer, Umweltmeteorologie, 16.04.2021 
 
Verschattungsuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben Campus Deutz in Köln 
Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-1.2 vom 29.09.2021 
 
Schalltechnische Untersuchung 
Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-3 vom 10.12.2021 
 
Verkehrslärmerhöhung im Umfeld - weitere Planfälle 
Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-3.1 vom 12.01.2023 
 
Verkehrslärmerhöhung im Umfeld – bestehendes Planungsrecht 
Peutz Consult GmbH, Ergänzende Berechnung vom 16.05.2023 
 
Verkehrslärmerhöhung im Umfeld  – Berechnung gemäß aktueller Be-
kanntgabe der Zugzahlenprognose 2030DT (KW 07/2023) des Bundes 
Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-3.2 vom 15.06.2023,  
 
Schalltechnische Untersuchung | Gewerbelärm 
Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-6 vom 07.12.2021 
 
Stellungnahme zu den schalltechnischen Auswirkungen von Lüftungs-
türmen auf dem Parkplatz des Hochhauses vom 13.06.2022, Peutz Consult 
GmbH 
 
Windkomfortuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt 
an der Siegburger Straße“ (Arbeitstitel) in Köln-Deutz 
Peutz Consult GmbH, Bericht G 7440-7 vom 05.11.2021 
 
Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hochpunkt 
Siegburger Straße“ 
Peutz Consult GmbH, Bericht GB 7440-8 vom 17.12.2021

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Baugrund- und orientierende Altlastenuntersuchungen 
TPA GmbH, Mai 2021 
 
Überflutungsnachweis, Bürocampus Deutz Baufeld 4 
Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH, 15.12.2020 
 
Erschütterungsgutachten, Bürogebäude STRABAG Campus Köln, Bericht -Nr.: 40-
10209-01, Heiland und Mistler GmbH, 28.09.2015 
 
Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch den Bahnverkehr 
Peutz Consult GmbH, 16.02.2021 
 
Energiekonzept Büro Campus Deutz Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Varianten 
ZWP Ingenieur-AG, 17.03.2020 
 
Energiekonzept Büro Campus Deutz 5. Bauabschnitt 
ED.ZÜBLIN AG – ZT FAS Sachverständige für energieeffiziente Gebäude in Zusam-
menarbeit mit ZWP INGENIEUR AG TGA PLANUNGSBÜRO, November 2022 
 
Grünordnungsplan 
RMPSL, Juni 2022

Beratungsverlauf (4)

28.09.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
19.10.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.10.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2023 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1872/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.09.2023
Erstellt
01.06.2023 19:03