1992/2019
Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend das Kölner Taxigewerbe und UBER , Vorlagen-Nr: AN/0648/2019
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3604 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 01.07.2019 1992/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend das Kölner Taxigewerbe und UBER , Vorlagen-Nr: AN/0648/2019 Die Fraktion DIE LINKE bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie beurteilt die Verwaltung die Arbeitsbedingungen für Fahrer*innen bei Uber bzw. seinen Part- nerunternehmen und das Entgelt derselben im Vergleich zum Taxigewerbe? 2. Welche Rechtsverstöße und dadurch begründete Sanktionierungen von Uber und seinen Part- nerunternehmen sind der Kölner Verwaltung bekannt und befürchtet die Kölner Verwaltung ähnli- che Verstöße in Köln? 3. Hält die Verwaltung das Rückkehrpflicht für Mietwagen für unabdingbar oder für vernachlässig- bar, wie werden in Köln die Einhaltung der Rückkehrpflicht und weiterer rechtlicher Regelungen überprüft und wie werden Verstöße gegen diese Pflicht sanktioniert? 4. Wie schätzt die Verwaltung die Wirkung von Uber und ähnlichen Anbietern auf den das Ver- kehrsaufkommen und den Modal Split in Köln ein und welche Möglichkeiten sieht sie, uner- wünschten Effekten entgegenzuwirken? 5. Wie hoch sind die Gewerbesteuereinnahmen, die Köln aus dem Taxigewerbe einnimmt, und in welchem Maße erwartet die Verwaltung Gewerbesteuereinnahmen von Uber und ähnlichen An- bietern? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1.: Die Verwaltung hat keine Erkenntnisse über die Arbeitsbedingungen und Entgelte von Fahrern, deren Unternehmer Fahrten von UBER vermittelt bekommen. Soweit hier bekannt, fährt die Firma UBER nicht mit eigenen Taxen oder Mietwagen, sondern stellt ihre Vermittlungs-App Taxen- und Mietwagenunternehmen zur Verfügung, die über entsprechenden Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen. Diese Firmen sind gesetzlich gehalten, ihren angestellten Fahrern den Mindestlohn zu zahlen. 2 Zu 2.: Aufgrund von Hinweisen wurden erste Verfahren eingeleitet, die sich zur Zeit in der Anhörung befinden. Zu 3.: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen derzeit noch eine Rückkehrpflicht vor. Somit wird die Einhaltung der Rückkehrpflicht gefordert und bei nachweislichen Verstößen im Rahmen von Ord- nungswidrigkeitenverfahren geahndet. Zu der möglichen Gesetzesänderung kann im Übrigen noch keine Einschätzung abgegeben werden, da insofern noch kein konkreter Entwurf vorliegt. Zu 4.: Die Anzahl von Taxen ist in Köln begrenzt, sodass derzeit keine über den Bestand hinausge- henden Genehmigungen erteilt werden. Bei Mietwagen gibt es keine entsprechende Begrenzung, sodass deren Zahl theoretisch durch neue Anbieter erhöht werden könnte. Eine signifikante Erhöhung ist seit April dieses Jahres (Start der Firma UBER in Köln) jedoch noch nicht feststellbar. Zu 5.: Die Stadt Köln hat im Mittel der Jahre 2016 bis 2018 Gewerbesteuer in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro jährlich von Taxi- und Mietwagenunternehmen mit einer Betriebsstätte in Köln eingenommen. Voraussetzung für eine Gewerbesteuerpflicht ist unter anderem, dass im Kölner Stadtgebiet eine Be- triebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Anbieter mit Geschäftssitz außerhalb Kölns, die über eine Software Fahrten an in Köln ansässige oder tätige Mietwagenunternehmen vermitteln, unterhalten keine Betriebsstätte in Köln. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1992/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 01.07.2019
- Erstellt
- 05.06.2019 16:25