V/0462/2012
Borggreveweg - Einrichtung einer Tempo-30-Zone, Antrag nach §24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012)
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Anregung §24 (38/2012)
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Anregung Nr. 38/2012 Anlage zur Vorlage V/0462/2012
Beschlussvorlage
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V/0462/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Borggreveweg - Einrichtung einer Tempo-30-Zone, Antrag nach §24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012) Beratungsfolge 23.08.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012) zur Einrichtung einer Tempo -30-Zone auf dem Borggreveweg wird nicht gefolgt. Begründung: Mit der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012) wurde durch den Eingeber die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf dem Borggreveweg beantragt. Der Borggreveweg ist als Hauptverkehrsstraße eingestuft und hat damit die Funktion sowohl den überörtlichen-, den ortsteilverbindenden Verkehr, die Erschließungsfunktion für angrenzende Wohnquartiere und den reinen Anliegerverkehr aufzunehmen. Der Anregung zur E inrichtung einer Tempo -30-Zone kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Tempo 30-Zonen können nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der hierzu e r- lassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift nur unter sehr engen Vorgaben angeor dnet werden. So dürfen sich Tempo -30-Zonen-Anordnungen u.a. nicht auf Straßen des überörtl ichen Verkehrs (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) oder auf weitere Vorfahrtstraßen beziehen. Weiterhin dürfen innerhalb der Zonen keine benutzungspflichtige Radwege, g etrennte oder g emeinsame Geh- und Radwege oder Lichtsignalanlagen vorhanden sein. Darüber hinaus muss der Durc h- gangsverkehr mit einem Anteil von unter 30 % von untergeordneter B edeutung sein. Nach diesen Vorgaben kann für den Borggreveweg keine Tempo-30-Zonen-Regelung angeordnet werden. Vorlagen-Nr.: V/0462/2012 Auskunft erteilt: Herr Böhme Ruf: 492 61 56 E-Mail: Boehme@stadt-muenster.de Datum: 13.06.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0462/2012 Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Strecke, wie z.B. im Ortskern Handorf, ist auf de m Borggreveweg rechtlich nicht möglich. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerh alb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benu t- zung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Dabei verpflic htet § 45 Absatz 9 StVO die Straßenverkehrsbehörde, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord- nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen B e- schränkungen und Verbote des fließe nden Verkehrs nur ang eordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer B e- einträchtigung der in Frage kommenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausnahmen von der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind also nur dann möglich, wenn eine konkrete G e- fahr für den Verkehrsteilnehmer an einem Straßenabschnitt vorliegt, die sich von den anderen t y- pischen Gefahrensituationen des öffentlichen Straßenverkehrs abgrenzen lässt. Die Regelungen der StVO lass en eine Beschränkung der zulässigen Höchstg eschwindigkeit nur unter besonderen Umständen, z.B. Unfalllage, zu. Diese sind für den Borggreveweg nicht gege- ben. Nach Auswertung der Unfalldatenblätter der Polizei liegen für den Borggreveweg keine U n- fallhäufungspunkte vor. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Antragsteller erhält ein abschließendes Antwortschreiben. i.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anregung § 24 GO NW (38/2012)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungOrte (1)
- Borggreveweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0462/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.06.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37