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V/0462/2012

Borggreveweg - Einrichtung einer Tempo-30-Zone, Antrag nach §24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012)

Vorlagen 13.06.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 15.11.2012, TOP 2.3

Anregung §24 (38/2012)

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anregung §24 (38/2012)

52 Zeichen

Anregung Nr. 38/2012 
Anlage zur Vorlage V/0462/2012

Beschlussvorlage

3671 Zeichen

V/0462/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Borggreveweg - Einrichtung einer Tempo-30-Zone, Antrag nach §24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.08.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr.  38/2012) zur Einrichtung einer Tempo -30-Zone auf 
dem Borggreveweg wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Anregung nach § 24 GO NW (lfd. Nr. 38/2012) wurde durch den Eingeber die Einrichtung 
einer Tempo-30-Zone auf dem Borggreveweg beantragt. 
 
Der Borggreveweg ist als Hauptverkehrsstraße eingestuft und hat damit die Funktion sowohl den 
überörtlichen-, den ortsteilverbindenden Verkehr, die Erschließungsfunktion für angrenzende 
Wohnquartiere und den reinen Anliegerverkehr aufzunehmen. 
 
Der Anregung zur E inrichtung einer Tempo -30-Zone kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt 
werden. 
 
Tempo 30-Zonen können nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der hierzu e r-
lassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift nur unter sehr engen Vorgaben angeor dnet 
werden. So dürfen sich Tempo -30-Zonen-Anordnungen u.a. nicht auf Straßen des überörtl ichen 
Verkehrs (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) oder auf weitere Vorfahrtstraßen beziehen. Weiterhin 
dürfen innerhalb der Zonen keine benutzungspflichtige Radwege, g etrennte oder g emeinsame 
Geh- und Radwege oder Lichtsignalanlagen vorhanden sein. Darüber hinaus muss der Durc h-
gangsverkehr mit einem Anteil von unter 30 % von untergeordneter B edeutung sein. Nach diesen 
Vorgaben kann für den Borggreveweg keine Tempo-30-Zonen-Regelung angeordnet werden. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0462/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Böhme 
Ruf: 
492 61 56 
E-Mail: 
Boehme@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.06.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0462/2012 
Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Strecke, wie z.B. im Ortskern Handorf, ist auf de m 
Borggreveweg rechtlich nicht möglich.  
 
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerh alb 
geschlossener Ortschaften 50 km/h. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 StVO können 
die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benu t-
zung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Dabei verpflic htet § 45 Absatz 9 
StVO die Straßenverkehrsbehörde, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord-
nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen B e-
schränkungen und Verbote des fließe nden Verkehrs nur ang eordnet werden, wenn aufgrund der 
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer B e-
einträchtigung der in Frage kommenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausnahmen von der 
innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind also nur dann möglich, wenn eine konkrete G e-
fahr für den Verkehrsteilnehmer an einem Straßenabschnitt vorliegt, die sich von den anderen t y-
pischen Gefahrensituationen des öffentlichen Straßenverkehrs abgrenzen lässt. 
Die Regelungen der StVO lass en eine Beschränkung der zulässigen Höchstg eschwindigkeit nur 
unter besonderen Umständen, z.B. Unfalllage, zu. Diese sind für den Borggreveweg nicht gege-
ben.  Nach Auswertung der Unfalldatenblätter der Polizei liegen für den Borggreveweg keine U n-
fallhäufungspunkte vor.  
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Der Antragsteller erhält ein abschließendes Antwortschreiben. 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anregung § 24 GO NW (38/2012)

Beratungsverlauf (1)

15.11.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Borggreveweg

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0462/2012
Typ
Vorlagen
Datum
13.06.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37