1038/2024
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Oberbergischen Kreis über Leistungen im Rettungsdienst
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Anlage 1 - Vertragliche Vereinbarung OBK
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz, Scheibenstr. 13, 50737 Köln, als Träger des kommunalen Rettungsdienstes und dem Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, als Träger des Rettungsdienstes wird gemäß den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.NRW.202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 RettG sind die Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sicherzustellen. Die Stadt Köln ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des Rettungsdienstbedarfplanes nachgekommen. Gemäß § 1 GkG können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Da die Stadt Köln über die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte notwendigen Spezialfahrzeuge verfügt und die Beschaffung weiterer Fahrzeuge in den Nachbarkommunen unwirtschaftlich wäre, soll die Nutzung der Fahrzeuge auch für die Einsätze in bzw. zu und von den Nachbarkommunen ermöglicht werden. §1 (Abs. 1) Die Stadt Köln übernimmt, auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen Leitstelle des Oberbergischen Kreises die Aufgabe der Durchführung von besonderen Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte mit eigenem Personal und jeweils dafür geeigneten Fahrzeugen auch auf dem Gebiet des Oberbergischen Kreises in die eigene Zuständigkeit (Delegation). Die Durchführung dieser Transporte erfolgt durch die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Köln. (Abs. 2) Hiervon unberührt bleiben die in Anlage 2 aufgeführten Kooperationen, bzw. die zwischen den jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes geschlossenen öffentlich rechtlichen Vereinbarungen für die Durchführung von Inkubatortransporten. §2 Soweit das angeforderte Einsatzfahrzeug nicht zur Verfügung steht, stimmt sich die Stadt Köln mit der anfordernden Gebietskörperschaft über die Heranziehung geeigneter Fahrzeuge anderer Gebietskörperschaften ab. §3 Die Aufgaben und die Zusammenarbeit sind in Anlage 1 konkretisiert. Die Arbeitsabläufe werden in Form von gemeinsam getragenen Verfahrensanweisungen geregelt. §4 Die Stadt Köln rechnet die von ihr gemäß § 1 durchgeführten Transporte nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw. deren Versicherung ab und nimmt die Gebühr ein. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt insofern gern. § 25 Abs. 1 GkG NRW auch für das Gebiet der Beteiligten. §5 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. §6 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Für den Oberbergischen Kreis als Träger des Rettungsdienstes Gummersbach, den Jochen Hagt / Landrat * / Für die Stadt Köln Köln, den Henriette Reker Oberbürgermeisterin In Vertretung Köln, den Andrea Blome Stadtdirektorin
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/374/10 Vorlagen-Nummer 1038/2024 Freigabedatum 11.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Oberbergischen Kreis über Leistungen im Rettungsdienst Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Oberber- gischen Kreis über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewich- tigentransporten durch den Rettungsdienst der Stadt Köln und stimmt der Aufnahme in die be- stehende Trägergemeinschaft zu. Gesundheitsausschuss 26.11.2024 Rat 12.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den Kreisen und kreisfreien Städten Stadt Leverkusen Kreis Euskirchen Rheinisch-Bergischer Kreis Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss hat die Stadt Köln eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) abgeschlossen. Grundlage hierfür ist der Ratsbe- schluss vom 13.11.2014 (Vorlagen-Nr. 2917/2014). Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der öffentlich- rechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) sind die Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der Be- völkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sicher- zustellen. Die Stadt Köln übernimmt auf Anforderung und in Abstimmung mit den zuständigen Leitstellen der Nachbarkommunen die Aufgabe zur Durchführung von Sondertransporten mit eigenem Personal und den jeweiligen Spezialfahrzeugen auf den Gebieten der Nachbarkommunen. Die Verwaltung ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des Rettungsdienst- bedarfsplanes 2016 und dessen Fortschreibung 2019 nachgekommen. In diesem Rahmen wurden die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigen- transporte notwendigen Spezialfahrzeuge im Einvernehmen mit den Krankenkassen beschafft und in Form einer Trägergemeinschaft mit den o.g. Körperschaften unterhalten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Oberbergische Kreis kein Interesse an einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung. In diesem Jahr trat der Oberbergische Kreis an die Verwaltung heran und bat um Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte sowie der Aufnahme in die bereits bestehende Trägergemeinschaft. Die bisherige Zusammenarbeit beruhte auf dem Grundsatz der Amtshilfe. Eine Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass die Aufnahme des Oberbergischen Kreises in die Trägergemeinschaft zu keiner signifikanten Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Ret- tungsmittel für Sondertransporte führt. Die Verwaltung rechnet die durchgeführten Transportleistungen nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw. deren Versi- cherung ab. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt insofern gemäß § 25 Abs. 1 GkG NRW auch für das Gebiet der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte. 3 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Oberbergischen Kreis muss von der Bezirksre- gierung Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt gemacht werden. Die Genehmigung der Vereinbarung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Ratsbe- schluss gemäß § 41 Abs. 1 lit. t) GO vorliegt. Alle Aufgaben, die durch eine öffentlich-rechtli- che Vereinbarung nach den §§ 23 ff. GkG auch für das Gebiet anderer Gemeinden übernom- men werden, sind neue Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift. Anlagen: Anlage 1 – Vertragliche Vereinbarung OBK
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1038/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.11.2024
- Erstellt
- 19.03.2024 07:38