Mandari Insight

1038/2024

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Oberbergischen Kreis über Leistungen im Rettungsdienst

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.11.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2024, TOP 10.3

Anlage 1 - Vertragliche Vereinbarung OBK

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Vertragliche Vereinbarung OBK

3596 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- 
und Schwergewichtigentransporten (TIIIS) durch die Stadt Köln
Zwischen der Stadt Köln, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und 
Bevölkerungsschutz, Scheibenstr. 13, 50737 Köln, als Träger des kommunalen 
Rettungsdienstes
und
dem Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, als 
Träger des Rettungsdienstes
wird gemäß den §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.NRW.202) folgende 
öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der 
öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 RettG sind die Träger des 
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der 
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen 
Versorgung sicherzustellen.
Die Stadt Köln ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des 
Rettungsdienstbedarfplanes nachgekommen.
Gemäß § 1 GkG können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren 
Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen.
Da die Stadt Köln über die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- 
und Schwergewichtigentransporte notwendigen Spezialfahrzeuge verfügt und die 
Beschaffung weiterer Fahrzeuge in den Nachbarkommunen unwirtschaftlich wäre, soll 
die Nutzung der Fahrzeuge auch für die Einsätze in bzw. zu und von den 
Nachbarkommunen ermöglicht werden.
§1
(Abs. 1) Die Stadt Köln übernimmt, auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen 
Leitstelle des Oberbergischen Kreises die Aufgabe der Durchführung von besonderen 
Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte mit eigenem Personal 
und jeweils dafür geeigneten Fahrzeugen auch auf dem Gebiet des Oberbergischen Kreises

in die eigene Zuständigkeit (Delegation). Die Durchführung dieser Transporte erfolgt durch 
die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Köln.
(Abs. 2) Hiervon unberührt bleiben die in Anlage 2 aufgeführten Kooperationen, bzw. die 
zwischen den jeweils betroffenen Trägern des Rettungsdienstes geschlossenen öffentlich­
rechtlichen Vereinbarungen für die Durchführung von Inkubatortransporten.
§2
Soweit das angeforderte Einsatzfahrzeug nicht zur Verfügung steht, stimmt sich die Stadt 
Köln mit der anfordernden Gebietskörperschaft über die Heranziehung geeigneter 
Fahrzeuge anderer Gebietskörperschaften ab.
§3
Die Aufgaben und die Zusammenarbeit sind in Anlage 1 konkretisiert. Die Arbeitsabläufe 
werden in Form von gemeinsam getragenen Verfahrensanweisungen geregelt.
§4
Die Stadt Köln rechnet die von ihr gemäß § 1 durchgeführten Transporte nach der jeweils 
geltenden Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw. 
deren Versicherung ab und nimmt die Gebühr ein. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt 
insofern gern. § 25 Abs. 1 GkG NRW auch für das Gebiet der Beteiligten.
§5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann 
von jedem Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
§6
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im 
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

Für den Oberbergischen Kreis als Träger des Rettungsdienstes
Gummersbach, den
Jochen Hagt /
Landrat * /
Für die Stadt Köln
Köln, den
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin
In Vertretung 
Köln, den
Andrea Blome
Stadtdirektorin

Beschlussvorlage Rat

4050 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/374/10 
 
Vorlagen-Nummer 
 1038/2024 
Freigabedatum 
11.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Oberbergischen 
Kreis über Leistungen im Rettungsdienst  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Oberber-
gischen Kreis über die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewich-
tigentransporten durch den Rettungsdienst der Stadt Köln und stimmt der Aufnahme in die be-
stehende Trägergemeinschaft zu. 
 
Gesundheitsausschuss 26.11.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit den Kreisen und kreisfreien Städten 
 Stadt Leverkusen 
 Kreis Euskirchen 
 Rheinisch-Bergischer Kreis 
 Rhein-Erft-Kreis 
 Rhein-Kreis Neuss 
hat die Stadt Köln eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kom-
munale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) abgeschlossen. Grundlage hierfür ist der Ratsbe-
schluss vom 13.11.2014 (Vorlagen-Nr. 2917/2014). 
 
Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist eine Aufgabe der öffentlich-
rechtlichen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die 
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) sind die Träger 
des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung der Be-
völkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sicher-
zustellen. 
 
Die Stadt Köln übernimmt auf Anforderung und in Abstimmung mit den zuständigen Leitstellen 
der Nachbarkommunen die Aufgabe zur Durchführung von Sondertransporten mit eigenem 
Personal und den jeweiligen Spezialfahrzeugen auf den Gebieten der Nachbarkommunen. 
 
Die Verwaltung ist dieser Verpflichtung mit der Erstellung und Umsetzung des Rettungsdienst-
bedarfsplanes 2016 und dessen Fortschreibung 2019 nachgekommen. In diesem Rahmen 
wurden die für die Durchführung von Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigen-
transporte notwendigen Spezialfahrzeuge im Einvernehmen mit den Krankenkassen beschafft 
und in Form einer Trägergemeinschaft mit den o.g. Körperschaften unterhalten. 
 
Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Oberbergische Kreis kein Interesse an einer öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung. In diesem Jahr trat der Oberbergische Kreis an die Verwaltung 
heran und bat um Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung von 
Inkubator-, Intensiv-, Infektions- und Schwergewichtigentransporte sowie der Aufnahme in die 
bereits bestehende Trägergemeinschaft. Die bisherige Zusammenarbeit beruhte auf dem 
Grundsatz der Amtshilfe.  
 
Eine Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass die Aufnahme des Oberbergischen Kreises in 
die Trägergemeinschaft zu keiner signifikanten Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Ret-
tungsmittel für Sondertransporte führt. 
 
Die Verwaltung rechnet die durchgeführten Transportleistungen nach der jeweils geltenden 
Gebührensatzung der Stadt Köln gegenüber den transportierten Personen bzw. deren Versi-
cherung ab. Die Gebührensatzung der Stadt Köln gilt insofern gemäß § 25 Abs. 1 GkG NRW 
auch für das Gebiet der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte.

3 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Oberbergischen Kreis muss von der Bezirksre-
gierung Köln genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt gemacht 
werden.  
 
Die Genehmigung der Vereinbarung kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Ratsbe-
schluss gemäß § 41 Abs. 1 lit. t) GO vorliegt. Alle Aufgaben, die durch eine öffentlich-rechtli-
che Vereinbarung nach den §§ 23 ff. GkG auch für das Gebiet anderer Gemeinden übernom-
men werden, sind neue Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift. 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Vertragliche Vereinbarung OBK

Beratungsverlauf (2)

26.11.2024 Gesundheitsausschuss
TOP 5.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1038/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.11.2024
Erstellt
19.03.2024 07:38