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JHA/039/2025

Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende Infrastruktur - Orte des zivilen Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur"

Beschlussvorlage 22.05.2025

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 18.06.2025, TOP 9.1

Beschlussvorlage

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Anlage Vergaberichtlinien Fördertopf ergänzende Infrastruktur

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Beschlussvorlage

2031 Zeichen

JHA/039/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende Infrastruktur -  Orte des zivilen 
Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur" 
Fachbereich: 
51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Jugendhilfeausschuss 18.06.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Vergaberichtlinien für den 
Fördertopf „Ergänzende Infrastruktur -  Orte des zivilen Miteinanders und 
andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur“.  
 
Sachdarstellung: 
Die Verwaltung hatte mit der handlungsfeldübergreifenden Betrachtung sozialer 
Infrastruktur im Amt für Soziales und Jugend 2024 die Voraussetzungen für eine 
(sozial-)raumbezogene Zusammenschau unterschiedlicher Arten von Infrastrukturen 
geschaffen (JHA/036/2024).  Im entsprechenden Bericht werden insbesondere 
Bürgerhäuser, Stadtteiltreffs und weitere Einrichtungen mit soziokulturellem 
Schwerpunkt gemeinsam betrachtet. Eine Einschätzung im Hinblick auf die 
Weiterentwicklung der Landschaft zu jedem Düsseldorfer Stadtbezirk wird 
angeboten. 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in diesem Zusammenhang auch der 
Einrichtung eines Fördertopfes für die sogenannte ergänzende Infrastruktur in Höhe 
von jährlich 150.000 EUR ab 2025 ff. zugestimmt. 
 
Die Verwaltung hat hierzu erforderliche Vergaberichtlinien erarbeitet (Anlage). 
Die zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen Einrichtungen zugutekommen, die 
zwar außerhalb der Regelförderung existieren, aber aufgrund ihrer Zielsetzung einen 
wichtigen Beitrag zur sozialen Versorgung der Bevölkerung leisten. Die neue 
Richtlinie umfasst einen Vorschlag für eine abgestimmte Vorgehensweise zur 
Beurteilung der Förderfähigkeit dieser Einrichtungen bzw. Maßnahmen.

Seite 2 
 
Anlagen: 
Anlage Vergaberichtlinien Fördertopf ergänzende Infrastruktur

Anlage Vergaberichtlinien Fördertopf ergänzende Infrastruktur

5473 Zeichen

Anlage  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende 
Infrastruktur -  Orte des zivilen Miteinanders und andere 
Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur“ 
im Rahmen der handlungsfeldübergreifenden Betrachtung sozialer 
Infrastruktur  
im Amt für Soziales und Jugend

Das Fördervolumen: 
 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Einrichtung eines Fördertopfes in Höhe 
von jährlich 150.000 EUR ab 2025 ff. beschlossen. Gefördert werden können Einrichtungen 
der sozialen Infrastruktur, die außerhalb der bisherigen Regelförderung betrieben werden mit 
insgesamt 150.000 EUR pro Jahr. Hierzu können pro Einrichtung Mittel in Höhe von maximal 
30.000 EUR je Einrichtung und Jahr beantragt werden. Die Förderung ist auf maximal zwei 
Jahre befristet. Anschließend kann ein neuer Förderantrag gestellt werden, der aber nicht 
vorrangig beurteilt wird. 
 
 
Förderfähige Einrichtungen und Angebote: 
 
In den letzten Jahren sind in Düsseldorf neue Orte des zivilen Miteinanders entstanden, die 
(häufig zunächst) durch Drittmittel finanziert und vor allem durch ehrenamtliches Engagement 
getragen werden. Diese oft sehr kleinen Anlaufstellen sind nicht immer einem klaren 
Förderzweck zugeordnet, entwickeln sich zum Beispiel durch die vorübergehende mietfreie 
Überlassung eines Gebäudes, spendenfinanziert oder auch durch Eigenmittel freier Träger. 
Über kurz oder lang stellt sich jedoch dann häufig die Frage nach einer öffentlichen Förderung, 
wenn vorhandene Ressourcen erschöpft sind oder versiegen.  Die Voraussetzungen für eine 
Regelförderung sind dabei oftmals nicht gegeben. Auch wenn eine Nachfrage nach diesen 
Angeboten gegeben ist, kann aus einer planerischen Perspektive ein Bedarf oft nicht bestätigt 
werden. Dies gilt auch für Infrastruktureinrichtungen, in denen sich verschiedene Förderlinien 
(z.B. Kinderbetreuung, Familienbildung, Sozialberatung) begegnen.  
Einrichtungen und Initiativen dieser Art, die sich um eine Förderung aus dem Fonds bewerben, 
sollen daher anhand eines systematischen Bewertungsverfahrens danach beurteilt werden, 
ob ein besonderer Förderungstatbestand außerhalb der bisherigen Regelförderung sozialer 
Infrastruktur sinnvoll und möglich ist.  
Definiert wird im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Soziales und Jugend damit eine neue 
Art der unterstützten Infrastruktur, die ergänzend zur Regelinfrastruktur existieren kann. 
Die neuen Orte des zivilen Miteinanders ordnen sich - ggfs. auch nur temporär - in den                 
Zusammenhang der Regelinfrastruktur ein.   
 
Sowohl vorhandenen Einrichtungen, die aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen und 
zeitlich befristet einen zusätzlichen Unterstützungsbedarf anmelden, können gefördert 
werden bis hin zu neuen Initiativen, die bisher auf wenig strukturelle Voraussetzungen 
zurückgreifen können. 
 
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass 
 die Nachfrage nach einem Angebot nicht automatisch mit einem im Rahmen der 
Jugendhilfe- und Sozialplanung festgestellten Bedarf gleichgesetzt werden kann  
 nicht alles was wünschenswert und nützlich ist, gefördert werden kann (Begrenztheit 
der finanziellen Ressourcen im Fördertopf) 
 eine aufstockende Förderung von Projekten und Initiativen, die bereits im Rahmen 
einer Regel- oder Projektförderung durch das Amt für Soziales und Jugend finanziert 
werden, nicht möglich ist 
 das maximale Fördervolumen pro Antrag 30.000 EUR beträgt.

Fördervoraussetzungen: 
 
Förderfähig sind Einrichtungen/Standorte eines anerkannten Trägers oder eines Vereins, die 
darauf abzielen: 
 das Gemeinwohl zu fördern, 
 die Begegnung im Sozialraum zu fördern, 
 die Zugänge ins Regelhilfesystem zu verbessern. 
 die Teilhabechancen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen im Sozialraum zu 
verbessern. 
 Es geht in diesem Zusammenhang ausschließlich um Einrichtungen, die durch einen 
Träger oder eingetragenen Verein betrieben werden.  
 Die Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen 
und/oder die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung 
(ANBest-P) sind zu beachten. 
 
Grundsätzlich sollte eine Maßnahmenbeschreibung zur Einrichtung des Trägers oder des 
Vereins mit Zielsetzung und Darstellung der geplanten Nutzung der beantragten Gelder 
vorgelegt werden.  
 
Gegenstand der Förderung 
 
 Sachmittel für Öffentlichkeitsarbeit 
 Sachmittel für Organisation inkl. Mietkosten 
 Honorare, Aufwandsentschädigungen  
 
 
Bewilligungsverfahren 
 
Ein Förderantrag muss bis zum 31.08. eines Jahres für die Förderung im Folgejahr beim Amt 
für Soziales und Jugend eingegangen sein. 2025 wird diese Frist ausnahmsweise bis zum 
31.10.2025 verlängert. 
Die Anträge sind unter dem Betreff „Förderung ergänzender Infrastruktur“ zu richten an: 51/65 
Familienbildung/Frühe Hilfen. 
Voraussetzung für eine Prüffähigkeit ist die Vorlage eines aussagekräftigen Konzeptes (siehe 
auch Bewertungsmatrix), das eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Einrichtung 
und die Hauptzielgruppe der Angebote beschreibt sowie die zeitliche Dauer des geplanten 
Angebotes.  
Über die Antragsbewilligung und die Förderhöhe entscheidet das Amt für Soziales und 
Jugend. 
Über die Vergabe der Mittel berichtet die Verwaltung einmal jährlich dem 
Jugendhilfeausschuss. 
 
 
Verwendungsnachweis 
 
Der Antragsteller hat einen Nachweis über die Verwendung der Fördermittel in Form eines 
Sachberichtes mit vorgegeben Kennzahlen vorzulegen.

Beratungsverlauf (1)

18.06.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
JHA/039/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
22.05.2025
Erstellt
21.05.2025 15:09