JHA/039/2025
Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende Infrastruktur - Orte des zivilen Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur"
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Beschlussvorlage
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JHA/039/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende Infrastruktur - Orte des zivilen Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur" Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 18.06.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Vergaberichtlinien für den Fördertopf „Ergänzende Infrastruktur - Orte des zivilen Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur“. Sachdarstellung: Die Verwaltung hatte mit der handlungsfeldübergreifenden Betrachtung sozialer Infrastruktur im Amt für Soziales und Jugend 2024 die Voraussetzungen für eine (sozial-)raumbezogene Zusammenschau unterschiedlicher Arten von Infrastrukturen geschaffen (JHA/036/2024). Im entsprechenden Bericht werden insbesondere Bürgerhäuser, Stadtteiltreffs und weitere Einrichtungen mit soziokulturellem Schwerpunkt gemeinsam betrachtet. Eine Einschätzung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Landschaft zu jedem Düsseldorfer Stadtbezirk wird angeboten. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in diesem Zusammenhang auch der Einrichtung eines Fördertopfes für die sogenannte ergänzende Infrastruktur in Höhe von jährlich 150.000 EUR ab 2025 ff. zugestimmt. Die Verwaltung hat hierzu erforderliche Vergaberichtlinien erarbeitet (Anlage). Die zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen Einrichtungen zugutekommen, die zwar außerhalb der Regelförderung existieren, aber aufgrund ihrer Zielsetzung einen wichtigen Beitrag zur sozialen Versorgung der Bevölkerung leisten. Die neue Richtlinie umfasst einen Vorschlag für eine abgestimmte Vorgehensweise zur Beurteilung der Förderfähigkeit dieser Einrichtungen bzw. Maßnahmen. Seite 2 Anlagen: Anlage Vergaberichtlinien Fördertopf ergänzende Infrastruktur
Anlage Vergaberichtlinien Fördertopf ergänzende Infrastruktur
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Anlage Vergaberichtlinien des Fördertopfes „Ergänzende Infrastruktur - Orte des zivilen Miteinanders und andere Angebote außerhalb der Regelinfrastruktur“ im Rahmen der handlungsfeldübergreifenden Betrachtung sozialer Infrastruktur im Amt für Soziales und Jugend Das Fördervolumen: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Einrichtung eines Fördertopfes in Höhe von jährlich 150.000 EUR ab 2025 ff. beschlossen. Gefördert werden können Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, die außerhalb der bisherigen Regelförderung betrieben werden mit insgesamt 150.000 EUR pro Jahr. Hierzu können pro Einrichtung Mittel in Höhe von maximal 30.000 EUR je Einrichtung und Jahr beantragt werden. Die Förderung ist auf maximal zwei Jahre befristet. Anschließend kann ein neuer Förderantrag gestellt werden, der aber nicht vorrangig beurteilt wird. Förderfähige Einrichtungen und Angebote: In den letzten Jahren sind in Düsseldorf neue Orte des zivilen Miteinanders entstanden, die (häufig zunächst) durch Drittmittel finanziert und vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragen werden. Diese oft sehr kleinen Anlaufstellen sind nicht immer einem klaren Förderzweck zugeordnet, entwickeln sich zum Beispiel durch die vorübergehende mietfreie Überlassung eines Gebäudes, spendenfinanziert oder auch durch Eigenmittel freier Träger. Über kurz oder lang stellt sich jedoch dann häufig die Frage nach einer öffentlichen Förderung, wenn vorhandene Ressourcen erschöpft sind oder versiegen. Die Voraussetzungen für eine Regelförderung sind dabei oftmals nicht gegeben. Auch wenn eine Nachfrage nach diesen Angeboten gegeben ist, kann aus einer planerischen Perspektive ein Bedarf oft nicht bestätigt werden. Dies gilt auch für Infrastruktureinrichtungen, in denen sich verschiedene Förderlinien (z.B. Kinderbetreuung, Familienbildung, Sozialberatung) begegnen. Einrichtungen und Initiativen dieser Art, die sich um eine Förderung aus dem Fonds bewerben, sollen daher anhand eines systematischen Bewertungsverfahrens danach beurteilt werden, ob ein besonderer Förderungstatbestand außerhalb der bisherigen Regelförderung sozialer Infrastruktur sinnvoll und möglich ist. Definiert wird im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Soziales und Jugend damit eine neue Art der unterstützten Infrastruktur, die ergänzend zur Regelinfrastruktur existieren kann. Die neuen Orte des zivilen Miteinanders ordnen sich - ggfs. auch nur temporär - in den Zusammenhang der Regelinfrastruktur ein. Sowohl vorhandenen Einrichtungen, die aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen und zeitlich befristet einen zusätzlichen Unterstützungsbedarf anmelden, können gefördert werden bis hin zu neuen Initiativen, die bisher auf wenig strukturelle Voraussetzungen zurückgreifen können. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Nachfrage nach einem Angebot nicht automatisch mit einem im Rahmen der Jugendhilfe- und Sozialplanung festgestellten Bedarf gleichgesetzt werden kann nicht alles was wünschenswert und nützlich ist, gefördert werden kann (Begrenztheit der finanziellen Ressourcen im Fördertopf) eine aufstockende Förderung von Projekten und Initiativen, die bereits im Rahmen einer Regel- oder Projektförderung durch das Amt für Soziales und Jugend finanziert werden, nicht möglich ist das maximale Fördervolumen pro Antrag 30.000 EUR beträgt. Fördervoraussetzungen: Förderfähig sind Einrichtungen/Standorte eines anerkannten Trägers oder eines Vereins, die darauf abzielen: das Gemeinwohl zu fördern, die Begegnung im Sozialraum zu fördern, die Zugänge ins Regelhilfesystem zu verbessern. die Teilhabechancen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen im Sozialraum zu verbessern. Es geht in diesem Zusammenhang ausschließlich um Einrichtungen, die durch einen Träger oder eingetragenen Verein betrieben werden. Die Richtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen und/oder die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten. Grundsätzlich sollte eine Maßnahmenbeschreibung zur Einrichtung des Trägers oder des Vereins mit Zielsetzung und Darstellung der geplanten Nutzung der beantragten Gelder vorgelegt werden. Gegenstand der Förderung Sachmittel für Öffentlichkeitsarbeit Sachmittel für Organisation inkl. Mietkosten Honorare, Aufwandsentschädigungen Bewilligungsverfahren Ein Förderantrag muss bis zum 31.08. eines Jahres für die Förderung im Folgejahr beim Amt für Soziales und Jugend eingegangen sein. 2025 wird diese Frist ausnahmsweise bis zum 31.10.2025 verlängert. Die Anträge sind unter dem Betreff „Förderung ergänzender Infrastruktur“ zu richten an: 51/65 Familienbildung/Frühe Hilfen. Voraussetzung für eine Prüffähigkeit ist die Vorlage eines aussagekräftigen Konzeptes (siehe auch Bewertungsmatrix), das eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Einrichtung und die Hauptzielgruppe der Angebote beschreibt sowie die zeitliche Dauer des geplanten Angebotes. Über die Antragsbewilligung und die Förderhöhe entscheidet das Amt für Soziales und Jugend. Über die Vergabe der Mittel berichtet die Verwaltung einmal jährlich dem Jugendhilfeausschuss. Verwendungsnachweis Der Antragsteller hat einen Nachweis über die Verwendung der Fördermittel in Form eines Sachberichtes mit vorgegeben Kennzahlen vorzulegen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- JHA/039/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 22.05.2025
- Erstellt
- 21.05.2025 15:09