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V/0428/2014

Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen im Stadtbezirk Nord

Vorlagen 27.06.2014

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 26.08.2014, TOP 5.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5747 Zeichen

V/0428/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen der bezirklichen Schulen des 
Stadtbezirks Münster-Nord zur Wahl von Schulleitungen im Stadtbezirk Nord 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul-
leitungsstellen an städtischen Schulen und Förderschulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk Münster-Nord hinausgeht (vgl. § 21 Abs . 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich der Hauptsa t-
zung der Stadt Münster, Anlage zur Hauptsatzung), mit beratender Stimme in die Sitzungen der 
Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: 
 Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 
 
1. 
 
 
 
 
 
2. 
 
  
 
3. 
 
  
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung 
von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle 
des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulko n-
ferenz der jeweiligen Schule getreten. 
Nach § 61 SchulG wählt d ie Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen  Schulauf-
sichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den  Schulleiter. Hierfür wird die Schu l-
konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied  erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0428/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Lembeck 
Ruf: 
492-3360 
E-Mail: 
LembeckA@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.07.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0428/2014 
weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die  Vertrete-
rinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.  Die Mitwirkung von Mit-
gliedern der Schulkonferenz, die sich an  der Schule beworben haben, ist au sgeschlossen. Gleich-
falls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  an dem 
Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit  erforderlich, geeignete Vertret e-
rinnen und Vertreter. 
Durch die Teilnahme ei nes Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sollen die 
fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne 
dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfa s-
sung des Rates vom 28.03.2007 fällt die Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jewe i-
ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 
Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers 
mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung 
schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der 
Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezi rksvertretungen jeweils 3 
Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. 
Für die übrigen Schulen von gesamts tädtischer Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses 
für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, 
dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen 
Schulkonferenzen nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers 
die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus 
ist auch sichergestellt, dass die anschließend in den politischen Gremien zu erteil ende Zusti m-
mung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, 
gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden 
kann. 
Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld vo n entsprechenden Wahlentscheidu n-
gen  zu ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und 
gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen.  
Da das Verfahren zur Entsendung der beratenden Mitgli eder nicht im neuen Schulgesetz geregelt 
ist, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach den Regelungen in der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NRW an a-
log angewandt werden.  
Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese 
Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss der Mitglieder der Bezirksvertretung über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.  Kommt ein einheitlicher Wahlvors chlag nicht z u-
stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei 
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Einzelpersonen in der Bezirksve r-
tretung entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge 
entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wah lvorschlag 
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganz Zahlen ergeben. Sind danach noch 
Sitze zu vergeben, so sind si e in der Reihenfolge der höchsten Zahle nbruchteile zuzuteilen. Bei 
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). 
In Vertretung 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
V/0428/2014
Typ
Vorlagen
Datum
27.06.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37