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V/0859/2011

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk IX Münster - Sprakel

Vorlagen 10.11.2011

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 06.12.2011, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2055 Zeichen

V/0859/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk IX Münster - Sprakel 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk IX Münster – Sprakel wird gewählt 
 
Herr Holger Rohrbach 
 
Herr Rohrbach ist 42 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz in Münster – Sprakel. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit der bisherigen stellvertretenden Schiedsfrau Brigitte Lippmann endete bereits im Ok-
tober 2010. Frau Lippmann steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist 
eine neue Schiedsperson zu wählen. 
 
Herr Rohrbach hat sich bereit erklärt, im Falle se iner Wahl durch die Bezirksvertretung, das Amt 
des stellvertretenden Schiedsmannes zu übernehmen. 
Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. 
 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
Vorlagen-Nr.: 
V/0859/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.11.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0859/2011 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Herrn Rohrbach erfüllt. 
 
 
 
I.  V. 
 
 
 
Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

06.12.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0859/2011
Typ
Vorlagen
Datum
10.11.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37