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Anfrage zum Thema "Bescheinigungen nach § 51 Aufenthaltsgesetz"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1796/2021 vom 28.05.2021

Stand: Am 01.06.2021 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer28.05.2021 1796/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 01.06.2021 Anfrage zum Thema "Bescheinigungen nach § 51 Aufenthaltsgesetz" Frage des Integrationsratsmitgliedes Turan Özküçük (SPD-Liste): Trifft es zu, dass die seit Jahren unbefristet erteilten Bescheinigungen nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes neuerdings vom Ausländeramt für ungültig erklärt und die finanzi- elle Situation der Betroffenen erneut geprüft wird? Wenn ja, was ist der Grund für diese vom Gesetz nicht vorgesehene Maßnahme und was ist die Rechtsgrundlage dieses Verfahrens? Antwort der Verwaltung: Der § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt zwei Arten von Bescheinigungen. Die Bescheinigung nach § 51 Absatz 4 AufenthG (in Bezug auf § 51 Absatz 1 Nr. 7 AufenthG), be- scheinigt der antragstellenden Person, dass ein konkreter längerfristiger Auslandsaufenthalt mit dem Ausländeramt abgestimmt wurde, ohne dass dies das Erlöschen des Aufenthaltstitels zur Folge hätte. Diese Bescheinigungen sind immer befristet, da das Gesetz selbst vorsieht, dass eine Frist zu be- stimmen ist. Das Gesetz sieht in § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG vor, dass Ausländer*innen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet der Fortbestand des Aufenthaltstitels bescheinigt wird, falls diese sich länger als vom Gesetz vorgesehen im Ausland auf- halten. In einer dieser Fallkonstellationen i st vor der Ausstellung die Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen. Der Verwaltung sind keine Fälle bekannt, in denen eine einmal erteilte Bescheinigung nachträglich für ungültig erklärt wurde. Auch eine nachträglich erneute Überprüfung des Lebensunterha lts ist nicht bekannt. Dies entspricht grundsätzlich nicht der Verfahrensweise des Ausländeramtes der Stadt Köln. Sollten dem Fragesteller konkrete Fälle bekannt sein, bietet die Verwaltung an, diese in einem per- sönlichen Kontakt zu klären. Gez. i.V. Blome für Dezernat I

Beratungsverlauf

  1. 01.06.2021

    Integrationsrat

    TOP 3.4, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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