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1796/2021

Anfrage zum Thema "Bescheinigungen nach § 51 Aufenthaltsgesetz"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.05.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 01.06.2021, TOP 3.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2114 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/33 
 
Vorlagen-Nummer28.05.2021 
 1796/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 01.06.2021 
 
Anfrage zum Thema "Bescheinigungen nach § 51 Aufenthaltsgesetz" 
 
Frage des Integrationsratsmitgliedes Turan Özküçük (SPD-Liste):  
 
Trifft es zu, dass die seit Jahren unbefristet erteilten Bescheinigungen nach § 51 des 
Aufenthaltsgesetzes neuerdings vom Ausländeramt für ungültig erklärt und die finanzi-
elle Situation der Betroffenen erneut geprüft wird? 
 
Wenn ja, was ist der Grund für diese vom Gesetz nicht vorgesehene Maßnahme und 
was ist die Rechtsgrundlage dieses Verfahrens? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt zwei Arten von Bescheinigungen. 
 
Die Bescheinigung nach § 51 Absatz 4 AufenthG (in Bezug auf § 51 Absatz 1 Nr. 7 AufenthG), be-
scheinigt der antragstellenden Person, dass ein konkreter längerfristiger Auslandsaufenthalt mit dem 
Ausländeramt abgestimmt wurde, ohne dass dies das Erlöschen des Aufenthaltstitels zur Folge hätte. 
Diese Bescheinigungen sind immer befristet, da das Gesetz selbst vorsieht, dass eine Frist zu be-
stimmen ist. 
 
Das Gesetz sieht in § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG vor, dass Ausländer*innen, die  im Besitz einer 
Niederlassungserlaubnis sind unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet der Fortbestand des 
Aufenthaltstitels bescheinigt wird, falls diese sich länger als vom Gesetz vorgesehen im Ausland auf-
halten. In einer dieser Fallkonstellationen i st vor der Ausstellung die Sicherung des Lebensunterhalts 
zu prüfen. 
 
Der Verwaltung sind keine Fälle bekannt, in denen eine einmal erteilte Bescheinigung nachträglich für 
ungültig erklärt wurde. Auch eine nachträglich erneute Überprüfung des Lebensunterha lts ist nicht 
bekannt. Dies entspricht grundsätzlich nicht der Verfahrensweise des Ausländeramtes der Stadt Köln. 
 
Sollten dem Fragesteller konkrete Fälle bekannt sein, bietet die Verwaltung an, diese in einem per-
sönlichen Kontakt zu klären. 
 
Gez. i.V. Blome für Dezernat I

Beratungsverlauf (1)

01.06.2021 Integrationsrat
TOP 3.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1796/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.05.2021
Erstellt
12.05.2021 07:47