1390/2020
Versiegelung von Vorgärten
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3770 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/574 AN/0494/2020 Vorlagen-Nummer 1390/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.06.2020 Versiegelung von Vorgärten In der Bezirksvertretung Chorweiler hat in der Sitzung vom 07.05.2020 die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Anfrage (AN0494/2020) gestellt: Fragen an die Verwaltung: 1. Die Abwassergebühren der Stadt Köln richten sich lt. Abwassersatzung nach der versiegelten Fläche des Grundstücks, wie sieht es bei wassergebundenem Belag aus? 2. Müssen nachträglich versiegelte oder wassergebundene Flächen angemeldet oder genehmigt werden? Wenn ja: a) Werden die Angaben seitens der STEB überprüft? b) Wie wirken sie sich auf die Abwassergebühren aus? Wenn nein: a) Plant die Stadt bzw. die STEB entsprechende Maßnahmen, um die mit der zunehmenden Versiegelung von Vorgärten verbundenen Kosten auf die Verursacher umzulegen bzw. diese zusätzlichen Versiegelungen i.S. des Klimaschutzes einzudämmen? b) Gibt es ein „Belohnungsprogramm“ für insektenfreundliche Vorgärten von Stadt, Land, Bund oder NGOs. Die Verwaltung teilt in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) hierzu folgen- des mit: Zu Frage 1: Da es sich bei wassergebundenen Flächen um befestiget Flächen handelt, werden auch diese zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Bei den Abwassergebühren handelt es sich um Abwassergebühren der StEB Köln. Die StEB Köln erheben diese im eigenen Namen auf Basis der Abwassergebührensatzung der StEB Köln. Zu Frage 2: Änderungen der angeschlossenen Grundstücksfläche sind mitteilungspflichtig. Eine Genehmigungs- pflicht der Flächen besteht nicht. Zu Wenn ja - Frage 2 a) Ja. Die Angaben werden durch die StEB Köln überprüft. 2 Zu Wenn ja - Frage 2 b) Die neu festgestellten Berechnungsgrundlagen werden ab dem 01.des Folgemonats der Mitteilung der Niederschlagswassergebühr zugrunde gelegt. Ggfs. erfolgt eine rückwirkende Veranlagung im Rahmen des § 169 Absatz 2 Abgabenordnung bis zu vier Jahre vor dem Veranlagungsjahr. Zu Wenn nein - Frage 2 a) Die Stadt plant keine Maßnahmen, um die Kosten für die Versiegelung von bestehenden Vorgärten auf die Verursacher umzulegen oder deren Versiegelung einzudämmen. Bereits vor über 10 Jahren hatte das Stadtplanungsamt versucht, die Tendenz, in einigen Stadtteilen Vorgärten in Pkw- Stellplatzflächen umzuwandeln aus gestalterischen Gründen zu verhindern. Eine entsprechende teil- räumliche „Vorgartensatzung“ war in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden. Zur Vermeidung einer Versiegelung bestehender Vorgärten müssten Bebauungspläne zur Bestands- sicherung aufgestellt werden. Dies ist auch aufgrund des damit verbundenen hohen Dokumentations- aufwandes von der Stadtverwaltung nicht leistbar. In Bebauungsplänen für neue Wohngebiete werden regelmäßig Begrünungsmaßnahmen für nicht überbaubare Fläche, mithin auch Vorgärten, festgesetzt. Zu Wenn nein - Frage 2 b) In Kooperation zwischen der Stadt Köln und den StEB Köln werden intensive Maßnahmen zur Aufklä- rung über die Folgen der Flächenbefestigungen und –versiegelungen durchgeführt. Zur Förderung entsprechender Maßnahmen wurde das Förderprogramm „GRÜNhoch3“ ins Leben gerufen. Das Programm bietet Beratungen zum Thema an und fördert den Rückbau von versiegelten und verschot- terten Flächen mit finanziellen Zuschüssen. Auf Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt bei der Umgestaltung wird hingewiesen und bei Umsetzung erhalten Antragsteller einen zusätzlichen Bonus. Neben GRÜNhoch3 gibt es seit 2011 das „Bundesprogramm Biologische Vielfalt“ vom Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1390/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.06.2020
- Erstellt
- 11.05.2020 14:49