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V/0212/2022

104. Änd. FNP - Bebauungsplan Nr. 612 - Entwürfe zur Offenlegung

Vorlagen 31.03.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 12.05.2022, TOP 7.3

Anlage A

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V-0212-2022-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen-BPL

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Berichtsvorlage

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Anlage A

2307 Zeichen

Anlage A zur V/0212/2022
Kurzüberblick
Die Entwürfe der 104. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 612
sollen öffentlich ausgelegt werden.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Das Ziel der Bauleitpläne ist die Schaffung der Planungsgrundlagen zur Errichtung eines
hochwertigen, vielseitigen und innerstädtischen Quartiers mit eigener Identität. Die öffentliche
Auslegung der Planentwürfe für die Dauer eines Monats ist T eilder förmlichen Bauleitplanung
gemäß Baugesetzbuch.
Finanzierung
Durch die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen
Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung werden durch die Umsetzung der Planung erhebliche
Veränderungen des Versiegelungsgrades vorbereitet. Es werden Bodenbereiche überplant, was
zu einem Verlust der Bodenfunktionen und zu Einschränkungen des Boden-Wasserhaushaltes
führt. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen für das Schutzgut Boden können jedoch durch
Minderungsmaßnahmen (wie z. B. der Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet) in
einem gewissen Rahmen reduziert werden.
Durch die geplanten Maßnahmen würden Biotope mit einer überwiegend mittleren und teilweisen
hohen Bedeutung überplant. Die Eingriffe in die bestehenden Grünstrukturen sind im Rahmen der
Eingriffsregelung bilanziert und werden über interne Pflanzmaßnahmen u. a. in Form von
Bäumen, Hecken und externer Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen
zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen werden
die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert, sodass allgemein keine erheblichen
Beeinträchtigungen ausgelöst werden. Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen,
die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung des geplanten Vorhabens nicht
zu erwarten.

V-0212-2022-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen-BPL

28535 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 14 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 612:  
Weseler Straße / Kolde-Ring 
I  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1  Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
1.1  Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
- Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) 
- Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) 
1.2  Urbane Gebiete (MU) (§ 6a BauNVO) 
1.2.1  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO) nicht zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwie-
gend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt  (§ 1 Abs. 5 und  9 
BauNVO). 
1.2.2  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich 
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.2.3  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
- Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) 
- Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) 
1.2.4  Innerhalb des urbanen Gebietes MU 3 sind entlang den mit der Signatur  ge-
kennzeichneten Baugrenzen Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt auch 
wenn die jeweiligen Fassaden von diesen Baugrenzen zurückspringen oder in einem Winkel 
von bis zu 90° zu diesen ausgerichtet sind (siehe 7.3). 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0212/2022

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 14 
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und Einzel-
handelskonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) 
Zentrenrelevante Sortimente 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppi-
chen 
Baby- und Kinderartikel (ohne Kin-
derwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
und Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhan-
del mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Be-
kleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopf-
kissen u. a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
 47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisationsmittel aus 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti-
kel) 
 aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel (anderweitig nicht ge-
nannt) (in Verkaufsräumen) (daraus NUR: Orga-
nisationsmittel für Bürozwecke) 
Computer und –zubehör, Kommu-
nikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, pe-
ripheren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingerä-
ten für den Haushalt einschließlich Nähmaschi-
nen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen 
und -zubehör 
Fotogeräte und –artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/Porzellan/Keramikartikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und 
Glaswaren

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 14 
Handarbeitsartikel/Strickwaren, 
Stoffe, Tuche, Meterware 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handels- 
fertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeits-
garn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhan-
del mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur 
Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausratartikel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (ander-
weitig nicht genannt) (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. 
Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, 
nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie Einzel-
handel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsge-
genständen, anderweitig nicht genannt) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, deko-
rativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sessel-
auflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und 
Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtü-
cher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 
 aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbe-
lägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht ge-
nannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen 
und Munition) 
Kunstgewerbliche Erzeugnisse, 
Bilder und -rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln 
 aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander-
weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander-
weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Lampen und Leuchten) 
Medizinische und orthopädische 
Geräte 
47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi-
schen Artikeln 
Musikinstrumente, Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musika-
lien

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 14 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker 
 aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit optischen Erzeugnissen, z. B. Lupen, 
Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit 
feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten 
u. ä.) 
Schreib- und Papierwaren/Schul- 
bedarf/Bastelbedarf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit 
Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/Sportbe-
kleidung (ohne Reitsport und 
Sportgroßgeräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingarti-
keln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Unterhaltungselektronik, Tonträger 47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselekt-
ronik 
 47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
 aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnis-
sen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zu-
behör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Blumen (Schnittblumen, Topfpflan-
zen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien 
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/Kos-
metische Artikel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen 
und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 14 
Nahrungs- und Genussmittel 47.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
 47.22 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
 47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fi-
scherzeugnissen 
 47.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
 47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge-
nussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel für 
Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und le-
benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Futtermitteln für Haustiere sowie Einzelhandel 
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente 
soll zur Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des 
Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläu-
ternd, jedoch nicht abschließend. 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Autos, Autoteile, -zubehör und - 
reifen 
aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht 
von 3,5 t oder weniger (daraus NUR: Einzelhan-
del mit neuen und gebrauchten Kraftwagen so- 
wie Einzelhandel mit geländegängigen Kraftwa-
gen) 
 45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und –zubehör 
Baumarktsortiment im engeren 
Sinne** 
aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, 
Bau- und Heimwerkerbedarf (OHNE: Einzelhan-
del mit Rasenmähern sowie Einzelhandel mit 
Saunas) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbo-
denbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzel-
handel mit Tapeten und Fußbodenbelägen) 
 aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (ander-
weitig nicht genannt) (daraus NUR: Einzelhandel

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 14 
mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungsein-
richtungen und Tresore, ohne Installation und 
Wartung) 
 aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und 
Holz) 
Boote und Zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln 
(ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Booten) 
Campingwagen und -artikel, Zelte aus 45.19.0 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht 
von mehr als 3,5 t (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Wohnwagen und Wohnmobilen) 
 aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln 
(ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Campingartikeln) 
 aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) 
Erotikartikel aus 47.19.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne 
Nahrungsmittel) (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Erotikartikeln) 
* WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe  
2008. 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Instal-
lationsbedarf, Farben/ Lacke/Tapeten, Elektro -Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Flie-
sen. 
2  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1  Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) 
2.1.1 Bezugspunkte 
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deut-
schen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäu -
dehöhe (GH) die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dac h ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der 
Oberfläche der Dachhaut maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Ab-
weichend davon ist bei Pultdächern als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe 
(FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut maßgebend.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 14 
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 – 
MU 3 ist bei Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäu-
dehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaranlagen) um bis zu 
1,5 m zulässig. 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 ist eine Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen 
bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 
3  Geplante Geländehöhe – Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen gemäß  
§ 9 Abs. 1 BauGB (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Die eingetragenen Höhenpunkte in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) definieren die 
Höhenlage für die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der 
festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU  1 – 
MU 3 sowie für die öffentlichen Grünflächen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhen-
lage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW. Eine 
Abweichung von den festgesetzten Höhenlagen von bis zu +/- 0,3 m ist zulässig. 
Zwischenhöhen und Höhen im Übergang zum Bestand sind durch Interpolation zu ermitteln. 
4  Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
4.1  Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Eingangsvorbauten 
4.1.1 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3 dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von der jeweili -
gen gekennzeichneten Vorgartenzone abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich 
Terrassentrennwände und Balkone um bis zu 3,0 m überschritten werden (§  23 Abs.  3 
BauNVO). 
4.1.2 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 – WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und 
MU 3 dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen 
gekennzeichneten Vorgartenzone zugewandten Seiten auf Ebene der jeweiligen Erdge-
schosse durch überdachte Eingangsvorbauten um bis zu 2,0 m überschritten werden (§ 23 
Abs. 3 BauNVO). 
4.1.3 Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch 
untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 
1,5 m zugelassen werden. 
4.2  Standorte für Nebenanlagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der urbanen Gebiete 
MU 2 und MU 3 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 14 
Fahrradabstellanlagen (auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenzonen un-
zulässig. 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU  1 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs.  1 
BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradab-
stellanlagen (auch in überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern und Paketstati-
onen unzulässig. 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA  2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahr-
radabstellanlagen (auch in überdachter Form) unzulässig. 
4.3  Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
Überschreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefga-
ragen einschließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8 m sind aus -
nahmsweise zulässig. 
5  Abweichende Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
Für Gebäudeseiten, die auf den mit der Signatur ///////// gekennzeichneten Baugrenzen er-
richtet werden oder sich diesen zuwenden, beträgt die erforderliche Tiefe der Abstands -
flächen 0,2 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW), mindestens 3 m. 
6  Stellplätze und Garagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete 
MU 1 – MU 3 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze 
und Garagen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen s ind Stellplätze für mobilitätseinge-
schränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 
7  Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
7.1  Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaß- 
nahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN  4109-1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 14 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La 
dB(A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
7.2  Schutz der Nachtruhe 
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüf-
tungseinrichtungen vorzusehen. 
7.3  Grundrissregelung für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
Bei Wohnungen, die entlang den mit der Signatur  gekennzeichneten Baugrenzen 
errichtet werden, sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Dies gilt 
auch wenn die jeweiligen Fassaden von diesen Baugrenzen zurückspringen oder in einem 
Winkel von bis zu 90° zu diesen ausgerichtet sind. Von dieser Festsetzung darf abgewichen 
werden, wenn unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung sichergestellt is t, dass ein 
Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum bei mindestens einem 
teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird (bspw. durch bauliche Maßnahmen wie vor-
gehängte Fassaden). 
7.4  Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (Außenwohnbereiche) 
Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels  und mit  gekenn-
zeichneten Bereiche mit einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 
62 dB(A) tags sind die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen 
(Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. 
Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver -
fahren in den durch die Abgrenzung mittels  und mit  gekennzeichneten Berei-
chen anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrig erer äquivalenter Dauer -
schallpegel festgestellt wird.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 10 von 14 
8  Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
8.1  Dachbegrünung 
Bei Gebäuden mit Flachdach mit bis zu 15 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des 
jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausge-
nommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für 
technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dach-
begrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. 
Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. 
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht 
(Substratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überde-
cken und gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstrag -
schicht von mindestens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht hergestellt werden. Hiervon aus-
genommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, Terrassen sowie Flä-
chen von baulichen Anlagen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und not -
wendigen technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). 
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und dau-
erhaft zu erhalten. 
8.2  Baumpflanzungen 
Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5  m abgewi-
chen werden. 
8.3  Erhaltung von Bäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft 
zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen ent -
sprechend der unter 8.4 festgesetzten Pflanzqualitäten und der Pflanzliste 2 vorzunehmen. 
8.4  Pflanzqualität 
Die Pflanzqualität der zu pflanzenden Bäume wie folgt festgesetzt: 
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum -
fang 20 – 25 cm. Das Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³, 
für Bäume der Pflanzliste 2 muss das Substratvolumen mindestens 24 m³ betragen. Die 
Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der 
nachfolgend aufgeführten beiden Pflanzlisten auszuwählen: 
Pflanzliste 1: Klein- und mittelkronige Bäume: 
- Feldahorn (Acer campestre i.S.)  
- Erle (Alnus x spaethii)

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 11 von 14 
- Felsenbirne (Amelanchier arborea `Robin Hill´) 
- Hainbuche (Carpinus betulus i.S.) 
- Baumhasel (Coryllus colurna) 
- Manna-Esche (Fraxinus ornus) 
- Gleditschie (Gleditsia triacanthos `Skyline`) 
- Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) 
- Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
- Dreilappiger Apfel (Malus trilobata) 
- Scharlach-Apfel (Malus tschonoskii) 
- Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca) 
- Stadtlinde (Tilia cordata `Rancho`) 
- Stadtulme (Ulmus `Lobel´)  
Pflanzliste 2: Großkronige Bäume: 
- Spitzahorn (Acer Platanoides) 
- Esskastanie (Castanea sativa) 
- Zürgelbaum (Celtis australis) 
- Walnuss/Schwarznuss (Juglans regia / nigra) 
- Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
- Platane (Platanus acerifolia) 
- Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 
- Kaiserlinde (Tilia x europaea `Pallida`) 
II  Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
1  Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW) 
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind fol-
gende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig: 
- Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht 
- Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen 
- Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht wer-
den 
- Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 12 von 14 
2  Vorgärten 
Die in der Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und 
dauerhaft mit Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche 
Fahrradabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz, Unterflur-Abfallsammelcontai-
ner, Paketstationen und Briefkastenanlagen) zulässig. 
3  Einfriedungen 
Einfriedungen sind ausschließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen 
Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht - oder Stahlmattenzäune 
bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit Laubhecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen 
verdeckt werden. 
Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen darf die Höhe von 
Einfriedungen maximal 0,8 m betragen. 
4  Dachaufbauten 
Technische Anlagen sind auf Gebäuden so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäu-
defassade einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe ent-
spricht. 
Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 20 % der dem Ge-
bäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und solarthermische Anla-
gen sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 
(siehe auch Textliche Festsetzung Ziffer 2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe) 
III  Hinweise 
1  Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen 
(Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 13 von 14 
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städti-
sche Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
4  Kampfmittel 
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der Bau-
arbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden Flächen 
(diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau 
Geländeoberkante Ende 2. Weltkrieg) und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zu-
dem ist zu beachten, dass geplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Bau-
grubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vor-
hergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver -
färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Müns-
ter zu verständigen. 
5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglic h 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu informieren. 
6  Begrünungsmaßnahmen 
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL- Dachbe-
grünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ 
bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der 
Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Land-
schaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn). 
7  Artenschutz 
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf ei-
nen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu beschränken. 
8  Baumschutz 
Bei Umsetzung der Planung ist im Sinne des Schutzes der zum Erhaltung festgesetzten 
Bäume das Kurzgutachten des Ortstermins vom 27.01.2022, einsehbar während der Dienst-
zeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zu beachten.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 14 von 14 
9  Ausgleichsfläche 
Durch die Planung entsteht ein naturschutzrechtlicher Eingriff in Höhe vom 61.210 Wert- 
punkten nach „Münsteraner Modell“ (Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft 
nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster). Entsp rechende Maß-
nahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich auf einer externen Fläche werden im Sinne 
des § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB über den städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt.

Berichtsvorlage

5129 Zeichen

V/0212/2022
V/0212/2022
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im
Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring und
Bebauungsplan Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring [ehem. Friedrichsburg]
Kenntnisnahme der Entwürfe zur öffentlichen Auslegung
Beratungsfolge
03.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
12.05.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Die Verwaltung beabsichtigt, die Entwürfe der 104. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
der Stadt Münster im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring und des Bebauungsplans Nr. 612:
Weseler Straße / Kolde-Ring gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Mit dem Bebauungsplan soll die Umnutzung des ehemaligen Klostergeländes der sog. Friedrichsburg
im Kreuzungsbereich Weseler Straße/Koldering zu einem urbanen Wohn- und Arbeitsquartier
ermöglicht werden. Aufgrund der stetig sinkenden Anzahl an Ordensschwestern wurde das
Mutterhaus im Rahmen eines Bieterverfahrens an die LVM-Versicherung veräußert. Diese hat ihren
Hauptsitz in unmittelbarer Nähe. Im nördlichen Bereich der Friedrichsburg bleibt die
Ordensgemeinschaft weiterhin Eigentümerin der Flächen. Aufgrund der Verlagerung des
"Schwesternhauses" auf das westlich angrenzende Grundstück beabsichtigt die Stadt Münster, im
Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern, die städtebauliche Entwicklung dieser Fläche zu
realisieren. Das Ziel ist ein hochwertiges, vielseitiges und innerstädtisches Quartier mit eigener
Identität.
Planungsziele
Das Ergebnis des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens bildet derzeit die Grundlage für die
zweite Stufe der Quartiersentwicklung. Sechs Architekturbüros entwickeln darin Entwürfe für die
einzelnen Parzellen, die simultan zur städtebaulichen Figur entwickelt wurden und dem Lageplan auf
der Projektinternetseite (https://www.klosterareal-pluggendorf.de/werkstatt/ueberarbeitung) abgelesen
werden können. Durch das Auffüllen des soliden städtebaulichen und funktionalen Grundgerüstes soll
eine „Körnigkeit“ im Städtebau erreicht werden, um die angestrebte Vielfalt und örtliche Identität
gewährleisten zu können. Getreu dem Leitmotiv „Pluggendorf weiterbauen“ bildet auch hier der
Stadtteil selbst das Vorbild und den Rahmen für die Qualifizierung der Hochbauten. Begleitend zu
Stadtplanungsamt
12.04.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Wabbel / Herr Geitel
T elefon:492-1231 / -6193
Wabbel@stadt-muenster.de
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0212/2022
diesem Prozess wurde der städtebauliche Entwurf weiter mit der Verwaltung abgestimmt und bildet
nun die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf. Dieser soll das zukünftige Ergebnis der
Architektenwerkstatt mit seinem Festsetzungsgehalt ermöglichen. Das Ergebnis bleibt dem
gremienbesetzten Verfahren vorbehalten und wird zum Satzungsbeschluss in den städtebaulichen
Vertrag eingebunden. Der Bebauungsplan ist folglich stark an den städtebaulichen Entwurf von
Lorenzen Mayer (Berlin) und Becht Landscape (Kopenhagen) angelehnt und bietet damit ein
Grundgerüst für die Zulässigkeit der einzelnen neuen Bausteine des Quartiers.
Gegenüber den im Aufstellungsbeschluss genannten Projektzielen hat die anhaltende pandemische
Lage dazu geführt, dass die erste Einschätzung zur Realisierung von rund 250 neuen Wohneinheiten
überholt wurde. Die Bedarfe des Investors an Dienstleistungs- und Büronutzungen wurde ausgehend
einer gleichgewichtigen Verteilung deutlich zugunsten von mehr geplanten Wohnraum reduziert. Der
Wohnungsmix bietet derzeit das Potential zur Umsetzung von rund 550 Wohneinheiten deren
prozentuale Aufteilung den Zielen der Stadt Münster nachkommt. Danach entfallen 30% auf den
geförderten Wohnanteil, der bereits im Ministerium vorgestellt und gewürdigt wurde.
Planverfahren
Die Beschlüsse zur Einleitung der Bauleitpläne wurde von Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 60
Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (epidemische Lage) am 13.05.2020 gefasst. Der
geänderte Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans soll vom Rat der Stadt Münster am 18. Mai
gefasst werden (Vorlage Nr. V/0211/2022).
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des
Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online-Beteiligung über die
Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit vom
11.06.2020 bis 28.06.2020 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 11.05. bis 11.06.2021.
Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der 104. Änderung des Flächennutzungsplans und des
Bebauungsplans Nr. 612 sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll im Anschluss
an diese Beratungskette erfolgen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu
entnehmen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Begründung FNP
Anlage 2 – Planzeichnung FNP
Anlage 3 – Begründung B-Plan
Anlage 4 – T extlicheFestsetzungen B-Plan
Anlage 5 – Planzeichnung B-Plan

V-0212-2022-Anlage-2-Plan-FNP

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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 104. Änderung
des Flächennutzungsplans
Weseler Straße /
Kolde Ring
Stand: 22.02.2021M. 1:15.000
Flächen für den Gemeinbedarf
Kirche
Gemischte Baufläche
W Wohnbaufläche
M
Grünflächen
Parkanlage
Spielbereich A
Richtfunk
Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0212/2022

V-0212-2022-Anlage-5-Plan-BPL

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392 981
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977
718
B 54
K 2
Körner-
Teichstraße
Hoppendamm
An den Mühlen
Körnerstraße
Weseler Straße
B 54
Kolde-Ring
Weseler Straße
Von-Stauffenberg-Straße
Goebenstraße
Donders-Ring
straße
5,0
P
15 b
15
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53 a51
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17,0 8,0
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4,0
3,0
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21,0
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18,0
4,5
27,0
3,0
12,04,8
2,0
2,5
11,0
3,0
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23,0 20,0
25,0
1,5
2,5
5,0
36,0
1,5
3,57,8
6,3
3,4
3,5
3,0
9,0 16,0
5,0
22,5
R=7,0
22,010,0
25,3
17,0
Die Plangrundlage wurde am 10.08.2020 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________ ____
ÖbVI Dipl.-Ing. H. Skutta
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB
den geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster
Nr. ____  vom __________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wirtschaftsgebäude
Kanaldeckelhöhe (Meter über Normalhöhennull)
Bestandsangaben
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr. 612
612
Weseler Straße / Kolde-Ring
Münster
207
1 : 500
- Offenlegungsentwurf -
13.04.2022
Allgemeines Wohngebiet
Traufhöhe in Meter über NHN, als Höchstmaß
Firsthöhe in Meter über NHN, als Höchstmaß
Gebäudehöhe in Meter über NHN, als Höchstmaß
Urbanes Gebiet
TH 81,0
FH 85,5
GH 83,5
WA
MU
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Einlauf
Böschung
Zaun
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsfläche
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Rad- und Fußweg
Grünflächen
öffentliche Grünflächeöffentlich
Mit Gehrechten G, Radfahrrechten R, Fahrrechten F,
Leitungsrechten L, zu belastende Fläche zugunsten
der Öffentlichkeit Ö, der Erschließungsträger E
Sonstige Festsetzungen
Spielplatz
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Bauvorschriften
Flachdach mit einer Dachneigung < 15°FD
Geländehöhe (Meter über Normalhöhennull)
GR (Ö)
FL (E)
61,0
festgesetzte Geländehöhe in m ü. NHN gem. § 9
Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB,
(siehe textliche Festsetzung Nr. 3)
Abweichendes Maß der Tiefe der
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen
(siehe textliche Festsetzung Nr. 5)
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Blatt 1 von 2
Vorgartenzone (siehe textliche Festsetzung Nr. 4.1)
Untergeschoss (nur unterirdische Gebäude und
Gebäudeteile zulässig)
Kanaldeckel
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Baum nach Pflanzliste 1
(siehe textliche Festsetzung 8.4)
Baum nach Pflanzliste 2
(siehe textliche Festsetzung 8.4)
1
2
SatteldachSD
Hauptfirstrichtung
Baum zum Erhalt
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch 
Artikel 9 des Gesetzes vom
10. September 2021  (BGBl. I S. 4147)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBI. I S. 1802)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 14. September
2021 (GV. NRW S. 1086)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Dezember
2021 (GV.NRW. S. 1353)
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz
(siehe textliche Festsetzung Nr. 7.1)
Festgesetzter Bereiche mit einer Überschreitung des
äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags
(siehe textliche Festsetzung Nr. 7.4)
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz
(siehe textliche Festsetzung Nr. 7.3)
LPB III
LPB IV
Kennziffer (siehe textliche Festsetzung Nr. 1)1
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0212/2022

Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ 
bis zum __________ offengelegen. 
Münster, _______________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________ 
Brinkheetker 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________ 
als Satzung beschlossen worden. 
Münster, _______________ 
__________ ____ _______________ 
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten. 
Münster, _______________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________ 
Brinkheetker Gemarkung: 
Flur: 
Maßstab: 
Bebauungsplan Nr. 
Stand: 
Bebauungsplan Nr. 612 
612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Münster 
207 
1 : 500 
- Offenlegungsentwurf  - 
13.04.2022 
I Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1 Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
- Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) 
- Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) 
1.2 Urbane Gebiete (MU) (§ 6a BauNVO) 
1.2.1 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht 
zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordelle und 
bordellartige Betriebe handelt (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.2.2 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit nicht 
zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nahversorgungsrelevantem 
Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig 
(§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.2.3 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): 
- Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) 
- Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) 
1.2.4 Innerhalb des urbanen Gebietes MU 3 sind entlang den mit der Signatur           gekennzeichneten Baugrenzen 
Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt auch wenn die jeweiligen Fassaden von diesen 
Baugrenzen zurückspringen oder in einem Winkel von bis zu 90° zu diesen ausgerichtet sind (siehe 7.3). 
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und Einzelhandelskonzept der 
Stadt Münster (Fortschreibung 2018) 
Zentrenrelevante Sortimente 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur 
Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts 
der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend. 
* WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistisches Bundesamtes, Ausgabe 2008. 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, 
Farben/ Lacke/Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen. 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) 
2.1.1 Bezugspunkte 
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deutschen 
Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäudehöhe (GH) die 
Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Traufhöhe (TH) der 
äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der 
oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. Abweichend davon ist bei Pultdächern als 
oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der 
Dachhaut maßgebend. 
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 ist bei 
Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische 
Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaranlagen) um bis zu 1,5 m zulässig. 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 ist eine Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen bis zu einer GRZ 
von 1,0 zulässig (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 
3 Geplante Geländehöhe - Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 
(§ 9 Abs. 3 BauGB) 
Die eingetragenen Höhenpunkte in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) definieren die Höhenlage für die 
überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen 
Wohngebiete WA 2 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sowie für die öffentlichen Grünflächen. Die 
im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage gilt als Festlegung der Geländeoberfläche im Sinne des 
§ 2 Abs. 4 BauO NRW. Eine Abweichung von den festgesetzten Höhenlagen von bis zu +/- 0,3 m ist zulässig. 
Zwischenhöhen und Höhen im Übergang zum Bestand sind durch Interpolation zu ermitteln. 
4 Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
4.1 Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Eingangsvorbauten 
4.1.1 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 dürfen die 
überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von der jeweiligen gekennzeichneten Vorgartenzone 
abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich Terrassentrennwände und Balkone um bis zu 3,0 m 
überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO). 
4.1.2 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 dürfen die 
überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen gekennzeichneten Vorgartenzone 
zugewandten Seiten auf Ebene der jeweiligen Erdgeschosse durch überdachte Eingangsvorbauten um bis zu 
2,0 m überschritten werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO). 
4.1.3 Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete 
Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 1,5 m zugelassen werden. 
4.2 Standorte für Nebenanlagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 
sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in 
überdachter Form), Unterflur-Abfallsammelcontainern, Paketstationen und Briefkastenanlagen innerhalb der 
gekennzeichneten Vorgartenzonen unzulässig. 
Innerhalb des urbanen Gebietes MU 1 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in überdachter Form), 
Unterflur-Abfallsammelcontainern  und Paketstationen unzulässig. 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch in 
überdachter Form) unzulässig. 
4.3 Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
Überschreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefgaragen einschließlich 
ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8,0 m sind ausnahmsweise zulässig. 
5 Abweichende Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
Für Gebäudeseiten, die auf den mit der Signatur ///////// gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden oder 
sich diesen zuwenden, beträgt die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H (im Sinne des 
§ 6 Abs. 4 BauO NRW), mindestens 3,0 m. 
6 Stellplätze und Garagen 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 - MU 3 sind 
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Hiervon 
ausgenommen sind Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 
7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109_1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth 
Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln 
ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1): 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
7.2 Schutz der Nachtruhe 
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 
45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. 
7.3 Grundrissregelung für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
Bei Wohnungen, die entlang den mit der Signatur           gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden, sind 
Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Dies gilt auch wenn die jeweiligen Fassaden von 
diesen Baugrenzen zurückspringen oder in einem Winkel von bis zu 90° zu diesen ausgerichtet sind. Von 
dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung 
sichergestellt ist, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum bei 
mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird (bspw. durch bauliche Maßnahmen wie 
vorgehängte Fassaden) .
7.4 Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden (Außenwohnbereiche) 
Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung mittels                und mit     gekennzeichneten Bereiche 
mit einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sind die Errichtung, 
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen in 
Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (Balkone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen 
nicht zulässig. 
Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren in den durch 
die Abgrenzung mittels              und mit     gekennzeichneten Bereichen anhand einer schalltechnischen 
Unter- suchung ein niedrigerer äquivalenter Dauerschallpegel festgestellt wird. 
8 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
8.1 Dachbegrünung 
Bei Gebäuden mit Flachdach mit bis zu 15 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des jeweils obersten 
Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, 
die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und 
Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens 
extensiv durchzuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht 
betragen. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht (Substratschicht 
oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken und gärtnerisch zu gestalten. Bei 
einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstragschicht von mindestens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht 
hergestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, 
Terrassen sowie Flächen von baulichen Anlagen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und 
notwendigen technischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). 
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
8.2 Baumpflanzungen 
Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5 m abgewichen werden. 
8.3 Erhaltung von Bäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei 
Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen entsprechend der unter 8.4 festgesetzten Pflanzqualitäten 
und der Pflanzliste 2 vorzunehmen. 
8.4 Pflanzqualität 
Die Pflanzqualität der zu pflanzenden Bäume wie folgt festgesetzt: 
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 20 - 25 cm. Das 
Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³, für Bäume der Pflanzliste 2 muss das 
Substratvolumen mindestens 24 m³ betragen. Die Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei 
der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten beiden Pflanzlisten auszuwählen: 
Pflanzliste 1: Klein- und mittelkronige Bäume: 
- Feldahorn (Acer campestre i.S.) 
- Erle (Alnus x spaethii) 
- Felsenbirne (Amelanchier arborea `Robin Hill´) 
- Hainbuche (Carpinus betulus i.S.) 
- Baumhasel (Coryllus colurna) 
- Manna-Esche (Fraxinus ornus) 
- Gleditschie (Gleditsia triacanthos `Skyline`) 
- Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) 
- Amberbaum (Liquidambar styraciflua) 
- Dreilappiger Apfel (Malus trilobata) 
- Scharlach-Apfel (Malus tschonoskii) 
- Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca) 
- Stadtlinde (Tilia cordata `Rancho`) 
- Stadtulme (Ulmus `Lobel´) 
Pflanzliste 2: Großkronige Bäume: 
- Spitzahorn (Acer Platanoides) 
- Esskastanie (Castanea sativa) 
- Zürgelbaum (Celtis australis) 
- Walnuss/Schwarznuss (Juglans regia / nigra) 
- Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 
- Platane (Platanus acerifolia) 
- Schnurbaum (Styphnolobium japonicum) 
- Kaiserlinde (Tilia x europaea `Pallida`) 
II Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
1 Werbeanlagen (§ 89 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW) 
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. 
Zudem sind folgende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig: 
- Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht 
- Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen 
- Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden 
- Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten 
2 Vorgärten 
Die in der Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit 
Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche 
Fahrradabstellanlagen, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz, Unterflur-Abfallsammelcontainer, Paketstationen 
und Briefkastenanlagen) zulässig. 
3 Einfriedungen 
Einfriedungen sind ausschließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen 
bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit 
Laubhecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden. 
Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen darf die Höhe von Einfriedungen 
maximal 0,8 m betragen. 
4 Dachaufbauten 
Technische Anlagen sind auf Gebäuden so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäudefassade einen 
Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe entspricht. 
Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 20 % der dem Gebäude zugehörigen 
Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und solarthermische Anlagen sind von dieser Festsetzung 
ausgenommen. 
(siehe auch Textliche Festsetzung Ziffer 2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe) 
III Hinweise 
1 Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der 
Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 
BauGB). 
2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) 
können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden .
3 Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster 
anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
4 Kampfmittel 
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der Bauarbeiten ist daher 
eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden Flächen (diese nach Abtrag der Oberfläche 
möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau Geländeoberkante Ende 2. Weltkrieg) und der 
ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- / Bohrarbeiten im 
Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. 
einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder 
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
5 Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten 
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde 
oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren .
6 Begrünungsmaßnahmen 
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL- Dachbegrünungsrichtlinie, 
Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen 
für Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn) .
7 Artenschutz 
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf einen Zeitraum vom 
01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu beschränken. 
8 Baumschutz 
Bei Umsetzung der Planung ist im Sinne des Schutzes der zum Erhaltung festgesetzten Bäume das 
Kurzgutachten des Ortstermins vom 27.01.2022, einsehbar während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, 
im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zu 
beachten. 
9 Ausgleichsfläche 
Durch die Planung entsteht ein naturschutzrechtlicher Eingriff in Höhe vom 61.210 Wertpunkten nach 
„Münsteraner Modell“ (Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und 
§ 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster). Entsprechende Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 
auf einer externen Fläche werden im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB über den städtebaulichen Vertrag 
nach § 11 BauGB geregelt. 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
__________ ____ _______________ 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Blatt 2 von 2 
Lärmpegelbereich   Maßgeblicher Außenlärmpegel L a
dB(A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach Bezeichnung nach WZ 2008 
WZ 2008* 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 
Baby- und Kinderartikel 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Einzelhandel mit 
(ohne Kinderwagen) Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhandel mit Kinder- 
und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisationsmittel aus 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und 
Büroartikeln (daraus NUR: Büroartikel) 
aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel (anderweitig nicht genannt) (in 
Verkaufsräumen) (daraus NUR: Organisationsmittel für 
Bürozwecke) 
Computer und -zubehör, 47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren 
Kommunikationsmittel Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Elektrokleingeräten für den Haushalt 
einschließlich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne 
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und 
Zubehör dafür) 
Glas/Porzellan/Keramikartikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren 
Handarbeitsartikel/Strickwaren, aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Kurz- 
Stoffe, Tuche, Meterware -waren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, 
Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie 
Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur 
Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausratartikel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht 
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, 
Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und 
Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie 
Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und 
Einrichtungsgegenständen, anderweitig nicht genannt) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, 
Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- 
und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, 
Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und 
Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und 
Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Waffen und Munition) 
Kunstgewerbliche Erzeugnisse, 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstge- 
Bilder und -rahmen werblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und 
Geschenkartikeln 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht 
genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und 
Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht 
genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten) 
Medizinische und orthopädische 47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 
Geräte 
Musikinstrumente, Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker 
aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne 
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit optischen 
Erzeugnissen, z. B. Lupen, Ferngläser, Mikroskope sowie 
Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten 
u. ä.) 
Schreib- und Papierwaren/ 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und 
Schulbedarf/Bastelbedarf Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/ aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne 
Sportbekleidung (ohne Reitsport Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln 
und und Sportgroßgeräte) Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Unterhaltungselektronik, Tonträger 47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 
47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne 
Augenoptiker) (daraus NUR: Einzelhandel mit Kino- und 
Projektionsgeräten und Zubehör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach Bezeichnung nach WZ 2008 
WZ 2008* 
Blumen (Schnittblumen, 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und 
Topfpflanzen) Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/ 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und 
Kosmetische Artikel Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genussmittel 47.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
47.22 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen 
47.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren für 
Kleintiere (daraus NUR: Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere sowie 
Einzelhandel mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach Bezeichnung nach WZ 2008 
WZ 2008* 
Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder 
weniger (daraus NUR: Einzelhandel mit neuen und gebrauchten 
Kraftwagen sowie Einzelhandel mit geländegängigen 
Kraftwagen) 
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 
Baumarktsortiment im aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und 
engeren Sinne** Heimwerkerbedarf (OHNE: Einzelhandel mit Rasenmähern 
sowie Einzelhandel mit Saunas) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und 
Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und 
Fußbodenbelägen) 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht 
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen 
wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore, ohne Installation 
und Wartung) 
aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) 
Boote und Zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne 
Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Booten) 
Campingwagen und -artikel, Zelte aus 45.19.0 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 
3,5 t (daraus NUR: Einzelhandel mit Wohnwagen und 
Wohnmobilen) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne 
Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Campingartikeln) 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen (anderweitig nicht 
genannt) (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) 
Erotikartikel aus 47.19.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne 
Nahrungsmittel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Erotikartikeln) 
Rechtsgrundlagen :
· Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 
10. September 2021  (BGBl. I S. 4147) 
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 
2021 (BGBI. I S. 1802) 
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 14. September 
2021 (GV. NRW S. 1086) 
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Dezember 
2021 (GV.NRW. S. 1353) 
Die Plangrundlage wurde am 10.08.2020 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
__________ ____ 
ÖbVI Dipl.-Ing. H. Skutta 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) BauGB 
den geänderten Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes 
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster 
Nr. ____  vom __________ bekannt gemacht. 
Münster, _______________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________ 
Brinkheetker

V-0212-2022-Anlage-3-Begruendung-BPL

226164 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 78 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 612:  
Weseler Straße / Kolde-Ring 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3 
2. Planverfahren ......................................................................................................................................... 3 
3. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5 
4.3 Städtische Planungen und Konzepte .......................................................................................... 5 
5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5.1 Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung....................................................................... 5 
5.2 Böden innerhalb des Geltungsbereiches .................................................................................... 6 
5.3 Kampfmittel .................................................................................................................................. 7 
6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
6.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................................. 8 
6.2 Nutzungskonzept ......................................................................................................................... 9 
6.3 Erschließungskonzept ................................................................................................................. 9 
6.3.1  Verkehrliche Erschließung ................................................................................................ 9 
6.3.2  Entwässerung .................................................................................................................. 11 
6.3.3 Versorgung ...................................................................................................................... 12 
6.4 Grün- und Freiraumkonzept ...................................................................................................... 12 
7. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 13 
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 13 
7.2. Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 13 
7.2.1 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4)..................................................................... 13 
7.2.2 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) .................................................................................... 14 
7.3 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 14 
7.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) ................................................................................................. 15 
7.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ........................................................................................... 15 
7.3.3 Gebäudehöhe (GH) / Firsthöhe (FH) / Traufhöhe (TH) ................................................... 16 
7.4 Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ................................. 17 
7.5 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................. 18 
7.5.1 Baugrenzen und Stellung der Baukörper ........................................................................ 18 
7.5.2 Überschreitung durch Balkone und Eingangsvorbauten ................................................. 19 
7.5.3 Standorte für Nebenanalgen ........................................................................................... 19 
7.5.4 Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen ............................................................... 20 
7.6 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen .................................................................................. 20 
7.7 Stellplätze und Garagen ............................................................................................................ 21 
7.8 Verkehrsflächen ......................................................................................................................... 22 
7.9 Geh-, Fahr und Leitungsrechte (GFL) ....................................................................................... 23 
7.10 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 24 
7.10.1 Straßenverkehrslärm ....................................................................................................... 24 
7.10.2 Gewerbelärm ................................................................................................................... 25 
7.10.3 Schallschutzmaßnahmen (Schutz vor Verkehrsgeräuschen) ......................................... 26 
7.10.4 Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung .................................................................. 29 
7.11 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 30 
7.11.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 30 
7.11.2 Grünordnerische Festsetzungen ..................................................................................... 31 
8. Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................................... 33 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0212/2022

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 78 
8.1. Werbeanlagen ........................................................................................................................... 33 
8.2 Vorgärten ................................................................................................................................... 33 
8.3 Einfriedungen............................................................................................................................. 33 
8.4 Dachformen und Firstrichtung ................................................................................................... 34 
8.5 Dachaufbauten .......................................................................................................................... 34 
9. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 35 
10. Gutachten ............................................................................................................................................ 35 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 36 
12. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1 BauGB  ........................................... 36 
12.1. Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 37 
12.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 41 
12.3 Abgrenzung Geltungsbereich ...................................................................................................... 42 
12.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 42 
12.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ....................................................................... 42 
12.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 48 
12.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 55 
12.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 57 
12.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 60 
12.4.6 Ortsbild ............................................................................................................................ 63 
12.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 64 
12.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 65 
12.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 67 
12.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) .......................................................... 67 
12.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 67 
12.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 67 
12.8 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 68 
12.9 Anlagen ........................................................................................................................................ 70 
13. Quellenverzeichnis ................................................................................................................................ 76

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 78 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft in das neue Pro-
vinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt westlich neben dem Plangebiet) wurde der größte 
Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung veräußert. Diese beab-
sichtigt hier ein urbanes Stadtquartier mit vielfältigen Nutzungen, schwerpunktmäßig Wohnen, zu 
entwickeln. Ein Teilbereich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
schwestern am Hoppendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft verblieben.  Die Or-
densgemeinschaft beabsichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbauliche Ergänzung. 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße und zudem von Erholungsflächen wie dem Aasee 
bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Ent-
wicklung des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits 
genutzte Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen  Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt.  
Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertretern der 
Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Lorenzen Mayer 
Architekten, Berlin mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, ausgewählt. Mit 
der Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde- Ring“ sowie der parallel 
durchzuführenden 104.  Änderung des Flächennutzungsplan es sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Umsetzung des Siegerentwurfes geschaffen werden. 
2. Planverfahren 
Die förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
durch den Haupt- und Finanzausschuss (HFA) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW [epidemische 
Lage] vom 25.03.2020.  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des 
Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online-Beteiligung über 
die Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit 
vom 11.06.2020 bis 28.06.2020 statt.  Die hier eingegangenen Anmerkungen der Öffentlichkeit 
sind anschließend in die Erarbeitung der Entwürfe eingeflossen.  Die eingegangenen Stellung-
nahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die folgenden Anliegen: Anpassung an die vorhan-
dene vielfältige und feingliedrige Bebauungsstruktur Pluggendorfs, ökologisch beständige Pla-
nung und Bauausführung, Erhalt eines Erinnerungsortes, naturnahe Freiraumgestaltung, Aufent-
haltsmöglichkeiten im Grünen, Baumerhal t, möglichst autofreie Entwicklung des Quartiers mit 
Erschließung über die Weseler Straße und den Kolde-Ring, bezahlbarer Wohnraum und ergän-
zende Nutzungen (urbane Mischung). 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand in der Zeit vom 11.05.2021 bis 11.06.2021 statt. Es wurden Stellungnahmen abge-
geben zur Notwendigkeit von hydrogeologischen Untersuchungen, zum Zielkonzept Freizeit und

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 78 
Erholung, zum Spielplatzbedarf, zu Voraussetzungen zur Erhaltung und zur Neufestsetzung von 
Bäumen, zur Dachbegrünung, zur Ausgleichsbilanzierung, zur Notwendigkeit einer Artenschutz-
prüfung und eines Umweltberichtes, zum Klimaschutz und Klimaanpassung, zur Auslastung des 
bestehenden Kanalsystems, zur verkehrlichen Erschließung, zur Leistungsfähigkeit der Knoten-
punkte, zu Anforderungen für den geförderten Wohnungsbau und zu den erforderlichen Ab-
standsflächen. Aufgrund der Stellungnahmen wurden Gutachten zu den Themen Boden, Entwäs-
serung, Verkehr, Mobilität, Energie, Besonnung, Immissionsschutz und Artenschutz erstellt. Die 
Ergebnisse sind in einen Masterplan eingeflossen, der als Grundlage für den Bebauungsplanent-
wurf dient. 
3. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 612 umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha und wird 
wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm und das Grundstück des Provinzhauses der 
Ordensgemeinschaft 
Innerhalb dieses Geltungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 207, Flurstücke 485, 487, 585, 586, 587, 650, 705, 706, 710, 711, 712, 
714, 717, 718, tlw. aus 692, 713. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstrei-
fen gekennzeichnet. 
Gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 13.05.2020  wurden die Flächen im 
Bereich des Kolde-Rings im Süden des Geltungsbereiches aus dem Geltungsbereich herausge-
nommen und ein Teilstück der östlich angrenzenden Weseler Straße aufgenommen. Diese Än-
derung war erforderlich, da eine Anpassung der Verkehrsführung im Bereich der Weseler Straße 
für die Gebietszufahrt benötigt wird. Aufgrund der Aufnahme in den Geltungsbereich wird ein 
Planfeststellungsverfahren für die Anpassung der Weseler Straße nicht mehr benötigt. Für den  
Kolde-Ring sind hingegen keine Anpassungen erforderlich. 
Zusätzlich wurden Flächen im Norden des ursprünglichen Geltungsbereiches ergänzt, um für die 
verbleibenden Flächen der Ordensgemeinschaft ebenfalls eine Bebauung zu ermöglichen bzw. 
im Zusammenhang mit der umliegenden Bestandsbebauung und  der Planung für das Gelände 
der Investorin planungsrechtlich zu steuern. Eine weitere kleine Fläche im Westen des Geltungs-
bereiches im Bereich der Verlängerung der Straße Hoppendamm (Flurstücke 43 und 45) wurde 
aus dem Geltungsbereich entfernt, da es sich um private Flächen handelt, die nicht für die Pla-
nung benötigt werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 78 
4. Planungsrechtliche Situation 
4.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für das Plangebiet derzeit eine 
Fläche für Gemeinbedarf überwiegend mit der Zweckbestimmung „Kirchliche Einrichtung“ sowie 
auf einem Teilstück im Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Die beabsichtigte Pla-
nung lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes entwi-
ckeln. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird aus diesem Grund die 104.  Änderung 
des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche und einer gemisch-
ten Baufläche sowie einer öffentlichen Grünfläche durchgeführt. Die Flächennutzungsplanände-
rung umfasst neben dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs auch die im 
Westen noch verbleibenden Gemeinbedarfsflächen. Diese werden jedoch nicht geändert. 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 612 liegt im Geltungsbereich des übergeleiteten 
Durchführungsplans Nr. 5, der hier lediglich die äußeren Grenzen der umgebenen Verkehrsflä-
chen festsetzt. Gemäß §  30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplanes, der nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das 
Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs-
flächen enthält (einfacher Bebauungsplan) im Übrigen nach den §§ 34 und 35 BauGB.  
Das Plangebiet liegt im Bereich des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung der Stadt Münster.  
4.3 Städtische Planungen und Konzepte 
Das Plangebiet liegt außerhalb bestehender Landschaftspläne der Stadt Münster und der gemäß 
Luftqualitätsplan der Stadt Münster festgesetzten Umweltzone.  
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung (Fortschreibung 2012) sieht im Bereich des Plangebietes 
eine Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und eine Parkanlage mit funkti-
onalisierten Grünflächen bzw. intensive Freizeit- und Erholungsnutzung für Stadt - und Ortsteile 
vor. 
5. Räumliche und strukturelle Situation 
5.1 Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteils Pluggendorf in fußläufiger Entfernung 
der Münsteraner Innenstadt und des Aasees. Im Osten wird das Gebiet durch die vier- bzw. fünf-
spurige Weseler Straße begrenzt. Im Süden verläuft der Kolde-Ring (B 54), an dem vis-à-vis des 
Plangebietes der Hauptsitz der LVM Versicherung liegt. Im Norden grenzen unmittelbar an das 
Plangebiet Privatgrundstücke und Gärten in einer urbanen Blockstruktur an. Das Grundstück des 
neuen Provinzhauses der Vorsehungsschwestern an der Offenbergstraße grenzt unmittelbar im 
Westen an das Plangebiet an. Das bestehende Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern 
befindet sich im Nord-Westen des Plangebietes an der Straße Hoppendamm. Es soll durch die 
Einbeziehung in den Geltungsbereich in seiner jetzigen Form gesichert werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 78 
Die nähere Umgebung ist großenteils durch eine drei- bis fünfgeschossige Mehrfamilienhausbe-
bauung aus der Nachkriegszeit, überwiegend in Block- oder Blockrandstrukturen sowie mit trauf-
ständig ausgebildeten Satteldächern, geprägt. Entlang der dominierenden Straßenzüge (Weseler 
Straße, Kolde-Ring und Scharnhorststraße) sind mehrere – für den Stadtteil sonst untypische – 
großvolumige Bauten vorhanden. Im Übrigen weist der Stadtteil einen bürgerlichen Charakter mit 
relativ ruhigen Wohnlagen abseits der genannten Hauptstraßen auf. 
Der Standort verfügt über eine sehr gute infrastrukturelle Ausstattung. Gemäß dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) befinden sich in unmittelbarer 
Umgebung des Standortes zwei Nahversorgungslagen: Eine an der Ecke Weseler Straße / Geist-
straße, die zweite im Bereich Weseler Straße / Dondersring. Insbesondere entlang der Weseler 
Straße befinden sich Supermärkte sowie weitere gewerbliche und dienstleistungsorientierte Ein-
richtungen in fußläufiger Erreichbarkeit (Ärzte, Friseure, Banken, Kanzleien, Hotels, Restaurants 
etc.). 
Die Erschließung des Plang ebiets erfolgt derzeit über den nördlichen Zuweg „Hoppendamm“. 
Auch von der Weseler Straße aus gibt es eine kleine Zufahrt. Zur südlichen und östlichen Seite 
ist das Plangebiet weitestgehend durch eine markant gestaltete Mauer abgegrenzt. Die Anbin-
dung an den ÖPNV ist durch die direkte Nähe zu den Haltestellen „Kolde-Ring / LVM“ A-D gege-
ben. Zudem befinden sich die Haltestellen „Offenbergstraße“ (im Westen), Sperlichstraße im Sü-
den und „Geiststraße“ (im Osten) in unmittelbarer Umgebung.  
Im Plangebiet selbst befanden sich bis vor Kurzem die Gebäude der Ordensgemeinschaft. Prä-
gend war dabei vorwiegend ein F-förmig ausgebildeter, vier- bis fünfgeschossiger Gebäudekör-
per in der Mitte des Plangebietes. Ein- bis zweigeschossiger Gebäuderiegel (Werkstatt und Wirt-
schaftsgebäude) befand sich zudem unmittelbar an der Körnerstraße. Im Nordwesten des Plan-
gebietes befindet sich nach wie vor das zweieinhalbgeschossige Wohn- und Bürogebäude der 
Ordensgemeinschaft, das erhalten bleibt. Mehrere kleinere über das Grundstück verstreute Ne-
bengebäude bzw. Abstellanlagen wurden ebenfalls bereits abgerissen.  Die ehemaligen Stell-
platzflächen sind noch erkennbar. Im Übrigen ist das Plangebiet durch einen großen Nutz - und 
Ziergarten mit großflächig angelegten, durch heimische Gehölze, Gebüschen und Einzelbäumen 
gesäumten Zierrasenflächen geprägt. 
Der unmittelbar angrenzende Kolde-Ring und die Weseler Straße werden durch auf öffentlichen 
Flächen stehende Baumreihen flankiert. Im westlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich 
der größte Baumbestand. Hier ist z. T. auch älterer Baumbestand vorhanden. Die zahlreichen 
Bäume sind meist heimische Arten und weisen sehr unterschiedliche Qualitäten, Funktionen und 
Vitalitätszustände auf. An einigen Stellen befinden sich noch ältere hochstämmige Obstbäume, 
die weiterhin gepflegt werden.  
5.2 Böden innerhalb des Geltungsbereiches 
Für die Böden der Teilbereiche, die sich im Eigentum der Investorin befinden, wurden die Versi-
ckerungsfähigkeit, die Baugrundeigenschaften und eine Untersuchung auf Altlasten in mehreren 
aufeinanderfolgenden Gutachten vorgenommen.  
Insgesamt wurde festgestellt, dass unterhalb einer sandig-schluffigen Auffüllung von umgelager-
ten Böden der gewachsene Boden ansteht. Dieser setzt sich aus Schluffen und Sanden zusam-
men in denen Sandlinsen und Schluff-Sand-Wechsellagerungen eingelagert sind. Der Grundwas-
serstand liegt zwischen 5,40 m und 1,60 m unter Geländeoberfläche. Es wurden keine Hinweise

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 78 
auf Schadstoffe vorgefunden. Für den Oberboden des Grundstücks südlich der Körnerstraße 
(Bereich der ehemaligen Werkstatt und Wirtschaftsgebäude) wurde in Nachuntersuchungen 
(Stellungnahme Umweltlabor ACB vom 09.02.2022)  festgestellt, dass die Prüfwerte für Kinder-
spielflächen erfüllt sind, vorherige Untersuchungen wurden in dieser Stellungnahme korrigiert. Im 
Übrigen ergeben sich keine Einschränkungen für die angestrebten Nutzungen.  
Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden wurde festgestellt, dass in allen Bereichen eine 
gute Durchlässigkeit gegeben ist. Die Ergebnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit lassen 
sich auf die Grundstücke der Ordensschwestern im Norden und Nordwesten des Plangebietes, 
für d ie bislang keine Untersuchung en vorliegen, übertragen. Der nordwestlich an die Körner 
Straße angrenzende Bereich war bislang unbebaut, so dass hier zudem nicht mit Altlasten zu 
rechnen ist. Für das Grundstück der Ordensschwestern im Nord westen des Plangebietes ist 
keine neue Bebauung vorgesehen, sodass hier keine Eingriffe in den Boden stattfinden werden. 
Die Karte des geologischen Dienstes weist für ca. 2/3 des Plangebietes schützenswerten Boden 
(typische Braunerde) aus (südwestlicher Bereich). 
5.3 Kampfmittel 
Ein konkreter Blindgänger -Verdachtspunkt wurde durch den Kampfmittelräumdienst bereits im 
Vorfeld der Abrissmaßnahmen untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht 
nicht bestätigen. Da dennoch eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden kann, 
wird im Bebauungsplan ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnahmen vor Baube-
ginn und zum Verhalten bei Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen. 
6. Planungsziele 
Auf der Grundlage des zu einem Masterplan überarbeiteten ausgewählten Entwurfs der Büros 
Lorenzen Mayer und Becht landscape aus der vorgeschalteten Mehrfachbeauftragung, ist es das 
Ziel dieses Bebauungsplanes, das ehemalige Klosterareal zu einem urbanen, vielfältig durch-
mischten Stadtquartier mit eigener Identität , das das vorhandene Stadtgebiet logisch ergänzt , 
weiterzuentwickeln. Zudem sollen die nördlich gelegene vorhandene Wohnbebauung auf dem 
Grundstück der Ordensgemeinschaft arrondiert und das Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
gemeinschaft im nordwestlichen Geltungsbereich in die Planung integriert werden. Mit der Auf-
stellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ werden die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Realisierung von urbanen Wohnformen, wohnverträglichen Ar-
beitsformen und ergänzenden Dienstleistungen sowie von attraktiven Grün- und Freiflächen ge-
schaffen. 
Die Qualität des zu entwickelnden Areals soll durch eine angemessene innerstädtische Dichte, 
eine überwiegend zusammenhängende Bebauung in Blockstruktur und eine qualitative abwechs-
lungsreiche Folge von Grün - und Freiräumen gewährleistet werden. Mit der Ent wicklung des 
Quartiers sollen somit auch positive Impulse für den gesamten Stadtteil Pluggendorf einherge-
hen. 
Im Einzelnen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans folgende Ziele verfolgt: 
 Die Planung dient insbesondere der Deckung der starken Nachfrage nach Wohnraum in 
der Stadt Münster. Vorgesehen ist die Schaffung von ca.  550 Wohneinheiten im Ge-
schosswohnungsbau für unterschiedliche Nachfragegruppen. Mit Berücksichtigung des

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 78 
politischen Beschlusses der Stadt sollen mindestens 30 % der entstehenden Nettowohn-
flächen öffentlich gefördert werden und weitere 30 % förderfähiger Wohnraum entstehen. 
 In den Erdgeschossen sollen, in sbesondere im südlichen und öst lichen Abschnitt des 
Plangebiets Praxen, Ladeneinheiten, Gaststätten und soziale Einrichtungen unterge-
bracht werden. 
 Entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße sollen überwiegend Büronutzungen in 
den Obergeschossen realisiert werden. 
 Im Plangebiet soll en eine oder zwei Kindertagesstätte(n) für insgesamt fünf bis sechs  
Gruppen angesiedelt werden. 
 Zusätzlich soll ein weiteres Angebot an zeitgemäßen Flächen für Dienstleistungsbetriebe, 
Spezialgeschäfte, Showrooms oder auch kleinere Gewerbebetriebe mit flexiblen Zu-
schnitten unterschiedlicher Größenordnungen gesichert werden.  
 Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Nordwesten in einem separaten Gebäude die 
Verwaltung der Ordensgemeinschaft. Der Fortbestand dieses Gebäudes  soll durch die 
Planung gesichert werden. Gleiches gilt für die im Plangebiet gelegenen Wohngebäude 
an der Körnerstraße und am Hoppendamm. 
 Durch die Planung soll eine Verknüpfung der Wegebeziehungen mit dem Umfeld der Flä-
che erfolgen. Das Quartier selbst soll weitgehend autofrei gestaltet werden (Unterbrin-
gung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen). Somit besteht die Möglichkeit zur Schaffung 
attraktiver öffentlicher bzw. öffentlich nutzbarer  Räume, z. B. in Form von Quartiersplät-
zen. 
 Zur Adressbildung sollen im Plangebiet mehrere städtebauliche und architektonische Ak-
zente ausgebildet werden. Dazu zählen insbesondere ein Hochpunkt im Kreuzungsbe-
reich Weseler Straße / Kolde-Ring und zwei repräsentative Solitärbauten mit vorgelager-
tem Quartiersplatz im Eingangsbereich an der Weseler Straße und im Westen im Bereich 
der kleinen Kapelle. 
6.1 Städtebauliches Konzept 
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrunde liegende Masterplan sieht im Süden des Plangebietes 
entlang des Kolde-Rings zwei nebeneinanderliegende weitestgehend geschlossene Blockstruk-
turen (Block A im Osten und Block B im Westen)  mit jeweils grünen Innenbereichen vor. Beide 
Baublöcke weisen entlang der Hauptverkehrss traßen Kolde-Ring und Weseler Straße überwie-
gend fünf bis sechs Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss auf. D ie Ecksituation an der Kreuzung 
der beiden Straßen wird mit einem zehngeschossigen Hochpunkt betont. Auf der Nord- und West-
seite der Baublöcke ist jeweils eine bis zu viergeschossige Bebauung zzgl . Dachgeschoss vor-
gesehen. Durch die von Süd nach Norden abgestaffelten Gebäudehöhen wird ein Übergang von 
dem hohen Bestandsgebäude der LVM im Süden hin zu der überwiegend viergeschossigen 
Wohnbebauung im Norden des Plangebietes  geschaffen. Aufgrund des von Süden in Richtung 
Norden abfallenden Geländeverlaufs weisen die im Süden der Blöcke A und B projektierten Ge-
bäude zudem zu dem jeweiligen Blockinnenbereich hin geöffnete Souterraingeschosse auf.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 78 
Nördlich der Baublöcke A und B erstreckt sich ein überwiegend viergeschossiger Gebäuderiegel. 
Östlich davon ist ein solitärer Baukörper mit fünf Vollgeschossen als weiterer städtebaulicher Ak-
zent vorgesehen. Zusammen mit einem weiteren drei - bis viergeschossigen Gebäuderiegel im 
Norden entlang der Körnerstraße, und einem hier vorhandenen ebenfalls viergeschossigen Be-
standsbaukörper ergibt diese Bebauungsstruktur den Baublock C, der sich nach Westen hin zu 
dem hier vorhandenen Gebäude der Ordensgemeinschaft öffnet. Die südliche Gebäudereihe des 
Baublocks C weist aufgrund des fallenden Geländes ebenfalls Souterraingeschosse auf. 
Aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestellungen der Baublöcke A, B und C ergibt sich im In-
nenbereich des Plangebietes ein sich von Osten nach Westen erstreckender Freiraum mit Auf-
weitungen zu drei Platzsituationen. Die Eingang ssituation zu diesem Freiraum auf der Ostseite 
an der Weseler Straße wird durch einen weiteren fünfgeschossigen Solitär akzentuiert.  
Nördlich der Körnerstraße sieht das städtebauliche Konzept einen weiteren viergeschossigen 
Gebäuderiegel vor, der die vorhandene Bebauungsstruktur an dieser Stelle abrundet und zu ei-
nem Baublock ergänzt.  
6.2 Nutzungskonzept 
Das dem Masterplan zugrunde liegende Nutzungskonzept sieht eine überwiegend wohnbauliche 
Nutzung im Norden des Plangebietes und im inneren Plangebiet , entlang der inneren Erschlie-
ßungswege vor. Diese wird ergänzt durch soziale Nutzungen wie Kinderbetreuung und einem 
Quartierstreff. Entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße sind überwiegend gewerbliche 
Nutzungen in Kombination mit Studentenwohnen und einem Mobility  Hub am Gebietseingang 
vorgesehen. Insgesamt soll hinsichtlich der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzungen ein Anteil 
von jeweils etwa 30 % als förderfähiges Wohnen und als gefördertes Wohnen umgesetzt werden. 
6.3 Erschließungskonzept 
6.3.1  Verkehrliche Erschließung 
Motorisierter Verkehr 
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sieht weitestgehend (Auto-)verkehrsfreie 
Innenbereiche für das Plangebiet vor. Dafür  soll der Verkehr bereits an den Gebietseingängen 
an der Weseler Straße und am Kolde- Ring abgefangen und in Tiefgaragen bzw. in das Mobility 
Hub geleitet werden. Die Zufahrt in das Plangebiet für Rettungsfahrzeuge, Lieferverkehr und Müll-
abfuhr wird durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch absenkbare Poller, in den Zufahrtbereichen 
reguliert. 
Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Masterplanes wurden verschiedene Erschließungsv ari-
anten auf ihre Machbarkeit hin untersucht. Als Vorzugsvariante wurde anschließend ein Erschlie-
ßungskonzept ausgewählt, das sowohl an der Weseler Straße als auch am Kolde -Ring aus-
schließlich die Verkehrsbeziehung rechts-rein und rechts-raus für den Kfz-Verkehr berücksichtigt. 
Die Straßenquerschnitte der Hauptverkehrsstraßen Kolde-Ring und Weseler Straße werden bei 
dieser Variante nicht verändert. 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Belastung der entsprechenden Flä-
chen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten. Entsprechende Regelungen werden in den städte-
baulichen Vertrag aufgenommen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 78 
Fuß- und Radverkehr 
Als Hauptverbindungsweg für Fußgänger und Radfahrer sieht der Entwurf eine Durchquerung 
des Plangebietes von Ost nach West (Weseler Straße – Hoppendamm) vor. An diese Verbindung 
schließen in Richtung Süden verlaufende Erschließungswege an, die an den Kolde-Ring anknüp-
fen. Nach Norden ist das Plangebiet über  den im Osten des Plangebietes verlaufenden beste-
henden Fußweg an die Körnerstraße angebunden. An der Weseler Straße ist nördlich der Zufahrt 
in das Plangebiet die Schaffung einer Querungshilfe mit Lichtsignalanlage für Fußgänger und 
Radfahrer vorgesehen. 
Die inneren Erschließungswege des Plangebietes sind ausschließlich für den Fuß- und Radver-
kehr vorgesehen (mit Ausnahme für Rettungsfahrzeuge sowie z. T. für Ver- und Entsorgungs-
fahrzeuge).  
Die Unterbringung der vorgesehenen Fahrradstellplätze ist größtenteils in Tiefgaragen vorgese-
hen. Weitere Fahrradabstellanlagen sind an den Hauseingängen geplant. Die Anzahl der zu 
schaffenden Fahrradstellplätze richtet sich nach den Anforderungen der Stellplatzsatzung der 
Stadt Münster. 
Ruhender Verkehr 
Auf Grundlage des Masterplans ergibt sich nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster ein Bedarf von insgesamt bis zu 740 Parkplätzen für die Neuplanungen südlich der Kör-
nerstraße, davon rund 90 Besucherparkplätze und rund 650 private Stellplätze sowohl für die 
Wohnnutzung als auch für gewerbliche Nutzungen und soziale Nutzungen, wie die Kita. Für die 
nördlich der Körnerstraße geplanten Wohnungen kommen nach erster grober Schätzung ca. 50 
weitere Stellplätze hinzu. Die konkrete Anzahl der zu schaffenden Pkw -Stellplätze richtet sich 
nach den Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Diese umfasst zudem die Mög-
lichkeit zur Reduktion des nachzuweisenden Stellplatzbedarfs bspw. aufgrund der ÖPNV -
Lagegunst oder im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes. 
Die Unterbringung des nicht öffentlichen ruhenden Verkehrs der Wohnnutzungen und der ge-
werblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes ist überwiegend in Tiefgaragen unterhalb der 
Baublöcke A und B und des nördlichen Teilbereichs des Baublocks C vorgesehen. Für das 
Grundstück nördlich der Körnerstraße wird ebenfalls die Unterbringung der notwendigen Stell-
plätze in einer Tiefgarage angestrebt. Im Bereich des Wohn- und Bürogebäudes soll die beste-
hende Stellplatzanlage erhalten bleiben. 
Die Ableitung des Verkehrs in die Tiefgaragen erfolgt entsprechend dem Masterplan an den Ge-
bietseingängen an der Weseler Straße und am Kolde-Ring sowie an der Körnerstraße.  
Für den öffentlichen ruhenden Verkehr (nachzuweisender Besucherverkehr) ist zudem ein „Mo-
bility Hub“ (Parkhaus mit weiteren Mobilitätsangeboten) am Gebietseingang Weseler Straße in-
nerhalb des Blocks A geplant. D as Mobility Hub wird über die gleiche Einfahrt erschlossen wie 
die Tiefgarage unterhalb Baublock A. Ein Teil der hier vorgesehenen Stellplätze steht für die pri-
vate Nutzung zur Verfügung.  
Da nicht für alle Gebäude eine Tiefgarage vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass nicht für 
alle Wohneinheiten (und sonstigen Nutzungen) die zugehörige Stellplätze unmittelbar auf dem 
eigenen Grundstück entstehen. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze per Baulast 
bspw. in einer der benachbarten Tiefgaragen nachzuweisen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 78 
Ver- und Entsorgung 
Im Sinne einer hygienischen Müllentsorgung und einer möglichst geringen Beeinträchtigung des 
Ortsbildes sollen die erforderlichen Abfallsammelstellen in Form von Unterflurcontainern vorwie-
gend an den Quartierseingängen geschaffen werden. Zur Vermeidung von Verkehrsbehinderun-
gen und -gefährdungen auf den umliegenden Straßen, ist zur Entleerung der Unterflurcontainer 
die Durchfahrt der Müllfahrzeuge durch das Plangebiet vorgesehen. 
6.3.2  Entwässerung 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz - und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppendamm  und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Orden sgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwesten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im 
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen. 
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf 
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe von 5 Minuten 
festgelegt. Das Regenwasser muss dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten bzw. zur 
Verdunstung oder Versickerung gebracht werden.  
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung von Niederschlagswasser sind im Plangebiet vor-
gesehen: 
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen 
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
 Rigolenversickerung in Form von Blockkästen in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von 
Block A 
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen Erschließungsflächen im Bereich des urba-
nen Gebietes MU 2 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986- 100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich 
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Für den Anschluss der Abwässer an den Kanal ist die Querung des geplanten Grünzuges erfor-
derlich. Um negative Auswirkungen auf die Bepflanzung und die bestehenden Bäume zu vermei-
den, sieht das Entwässerungskonzept eine Reduzierung der Kanalgröße auf DN 400 im Bereich 
der geplanten Grünflächen bzw. im Nahbereich der erhaltenswerten Bäume im Nordwestend des 
Plangebietes vor. Zudem ist der Verlauf des Kanals unterhalb einer bestehenden Wegefläche 
geplant, in deren Bereich die Böden bereits im Bestand verdichtet sind und nach Aussagen eines 
Bodengutachters keine Wurzeln zu erwarten sind (siehe Kapitel 7.12.2 ). 
Die Dachflächen (Flachdächer und Satteldächer) von Block A und eines Teils von Block C werden 
entsprechend dem vorliegenden Entwässerungskonzept an die (Rigolen-)Versickerungsanlagen 
angeschlossen. Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt über Stauraumkanäle an den

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 78 
Regenwasserkanal. Im Falle der Überschreitung der Rigolenvolumina bei ei nem Starkregener-
eignis wird jeder Entwässerungsteilbereich mit einem Notüberlauf in den Kanal versehen.  Alle 
geplanten Versickerungsanlagen und Kanäle verbleiben im Eigentum der Investorin. 
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geri nge Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. Durch die vorgesehene Be-
bauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei einem Starkregenereignis 
entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasserwegen verändert.  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körnerstraße ist eine separate Ableitung des Schmutz- 
und Niederschlagswassers vorgesehen. Grundsätzlich ist auch hier geplant die Grundsätze der 
Abflussvermeidung mittels Verdunstung und Versickerung zu verfolgen. 
6.3.3 Versorgung 
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, Strom und Telekommunikation erfolgt durch 
eine Ausweitung des vorhandenen Netzes. Die Leitungstrassen im Plangebiet verbleiben dabei 
in privater Hand. 
6.4 Grün- und Freiraumkonzept 
Die im Plangebiet vorgesehene „West-Ost-Achse“ zwischen dem Hoppendamm und der Weseler 
Straße als zentrales Verbindungselement für Fußgänger und Radfahrer soll so gestaltet werden, 
dass sich Aufenthaltsbereiche und ein attraktiver Freiraum ergeben. So werden durch die „ver-
winkelte“ Anordnung der angrenzenden Blockstrukturen hier insgesamt drei Aufweitungen ge-
schaffen, die als begrünte Quartier splätze (inklusive Spielmöglichkeiten) für Bewohner und Be-
sucher dienen. 
Das Grünkonzept des Masterplans für das Klosterareal sieht zudem ein grünes Band mit Spiel-
gelegenheiten im Westen des Geltungsbereiches im Übergang zum Bestand (Gartenflächen des 
neuen Schwesternwohnheims) vor. Neben dem grünen Band sind auch in den Blockinnenberei-
chen und den Vorgärten grün gestaltete Freiräume geplant.  
Aufgrund des erforderlichen Anschlusses an die Höhenlage des Kolde-Rings und an die geplan-
ten Erschließungswege ist eine Modellierung des Geländes im Bereich des Grünen Bandes er-
forderlich. Aufgrund dieser Modellierung wird das Gelände im Südwesten des Geltungsbereiches 
um bis zu 2 m angehoben. Nach Norden hin nimmt die Aufschüttung ab. Für den Übergang zum 
Bestand wird entlang der Grenze zum Nachbargrundstück eine Böschung angelegt. Die Be-
standsbäume im Bereich der Anfüllung können aufgrund der  Geländemodulation nicht erhalten 
werden. Als Ersatz sieht das Grünkonzept Neuanpflanzungen in diesem Bereich vor. Lediglich  
im Norden des Grünen Bandes (südlich der Kapelle) ist keine Geländemodellierung vorgesehen- 
Drei hier vorhandene Bäume wurden daher in die Planung integriert. 
Neben den genannten mit Grün gestalteten Bereichen, sieht der Masterplan weitere öffentliche 
Freiräume mit Aufenthaltsqualitäten im Bereich der geplanten Ost-West-Verbindung vor. Dazu 
werden die geplanten Wegebeziehungen an drei Stellen aufgeweitet, um Aufenthaltsbereiche 
und Platzsituationen zu schaffen. Als „Hauptplatz“ und Knotenpunkt fungiert der „Körnerplatz“ der 
im Bereich der Eingangssituation an der Weseler Straße projektiert ist und als Gebietsauftakt 
dienen soll.

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 78 
7. Inhalte des Bebauungsplans 
7.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen werden die Grundzüge der Planung insbeson-
dere gebildet durch: 
 die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. 
als urbanes Gebiet (MU)  
 die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Verkehrsflächen 
 die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) 
 die Festsetzung der maximalen Höhe der Gebäude 
 die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen 
7.2. Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept erfolgt hinsichtlich der festgesetzten Art der bauli-
chen Nutzung eine Zweiteilung des Plangebietes. So werden im nördlichen Teilbereich allge-
meine Wohngebiete (WA)  und im südlichen Teilbereich urbane Gebiete (MU) festgesetzt. Zur 
Feinsteuerung in Bezug auf weitere Festsetzungen erfolgt eine Gliederung in die allgemeinen 
Wohngebiet WA 1 bis WA 4 und die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3. 
7.2.1 Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 4) 
Im nördlichen Teil des Plangebietes werden allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO 
festgesetzt. Diese ruhigeren Bereiche abseits der umliegenden Hauptstraße sollen vorwiegend 
zum Wohnen genutzt werden. Den Bereich der allgemeinen Wohngebiete umfasst zudem die 
bestehenden Wohngebäude an der Körnerstraße und am Hoppedamm sowie das Wohn- und 
Bürogebäude der Ordensgemeinschaft. Diese Gebäude sollen in ihrem Bestand gesichert wer-
den. 
Neben Wohnnutzungen soll – im Sinne einer der zentralen Lage des Plangebietes angemesse-
nen wohngebietsverträglichen Nutzungsmischung –  auch die Umsetzung weiterer Nutzungen,  
wie die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen der Versorgung des Gebiets dienenden 
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, explizit ermöglicht wer-
den. 
Die in allgemeinen Wohngebieten gemäß §  4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zu-
lässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzun-
gen erfolgt, da diese aufgrund des damit verbundenen Flächenbedarfs, der Verkehrssteigerung 
und des Immissionsverhaltens nicht mit den Planungszielen und dem städtebaulichen Umfeld 
vereinbar sind. Durch die genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des 
§ 4 BauNVO in einem zulässigen Maß begrenzt und der Gebietscharakter eines allgemeinen 
Wohngebietes gewahrt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 78 
7.2.2 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) 
Den Planungszielen folgend werden im südliche n Teil des Plangebietes urbane Gebiete (MU) 
nach § 6a BauNVO festgesetzt. In diesem Bereich des Plangebietes soll gemäß dem zugrunde 
gelegten städtebaulichen Konzept eine Nutzungsmischung vorwiegend aus Wohnen, Dienstleis-
tungen, Gastronomie, Ladenlokalen und weiteren nicht störenden Gewerbebetrieben sowie ggf. 
sozialen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht werden. 
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben mit ausschließlich oder überwie-
gend Sexdarbietungen, Bordellen und bordellartigen Betrieben wird in den urbanen Gebieten 
ausgeschlossen. Durch die Ansiedlung solcher Nutzungen können gravierende negative städte-
bauliche Auswirkungen entstehen. Insbesondere würden das Image und die Attraktivität des 
Quartiers negativ beeinflusst. Durch den Ausschluss derartiger Betriebe sollen das Eintreten ei-
nes sogenannten Trading-Down-Effektes mit den negativen gestalterischen Auswirkungen sowie 
die hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen –  insbesondere im Zusammenhang mit 
den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden werden. 
Entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt 
Münster (Fortschreibung 2018) erfolgt für die urbanen Gebiete eine weitergehenden Regelung 
der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. So sind Einzelhandelsbetrieb ausschließlich mit 
nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren - und nahversor-
gungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster 
(„Münsteraner Liste“) zulässig. Auf diese Weise werden eine unterwünschte Konkurrenz zu den 
zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Plan-
gebiet vermieden. Zugleich soll die Ansiedlung nahversorgungsrelevanter Ladeneinheiten für 
eine wohnortnahe Grundversorgung explizit zugelassen werden. Solche Betriebe trag en neben 
ihrer Versorgungsfunktion auch zur Stärkung des gewünschten urbanen Charakters des Quar-
tiers bei. 
Wie in den allgemeinen Wohngebieten sind auch in den urbanen Gebieten Tankstellen nicht zu-
lässig. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widers prechen und zu unerwünschtem 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen. 
Zu Sicherung gesunder Wohn-  und Arbeitsverhältnisse sind Wohnnutzungen entlang der Bau-
grenzen an der Weseler Straße und dem Kolde-Ring, an denen die Schwellenwerte zur Gesund-
heitsgefahr von 70 dB(A) tags und / oder 60 dB(A) nachts überschritten werden, nur ausnahms-
weise zulässig. Von de r Ausnahmeregelung soll insbesondere bei einer geschickten Grund-
rissanordnung sowie einer Umsetzung baulicher Maßnahmen zum Schallschutz, wie bspw. vor-
gehängte Fassaden, Gebrauch gemacht werden (siehe Kapitel 7.10.3). 
7.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflä-
chenzahl (GRZ) sowie die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Diese Fest-
setzungen orientieren sich am zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept, geben jedoch einen 
angemessenen Spielraum für die jeweilige individuelle bauliche Ausgestaltung.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 78 
7.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
Das städtebauliche Konzept sieht eine der innenstadtnahen Lage des Plangebietes angemes-
sene bauliche Dichte vor. Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen der Festsetzungen zur 
maximal zulässigen GRZ die gemäß § 17 BauNVO geltenden Orientierungswerte „ausgeschöpft“ 
bzw. leicht überschritten. 
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 wird entsprechend dem Orientierungswert für 
allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Auf diese Weise wird 
die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung entsprechend der im Umfeld vorhandenen 
baulichen Dichte bzw. der Fortbestand der Gebäude der Ordensschwestern ermöglicht. 
Für die allgemeinen Wohngebiete WA  3 und WA 4 wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der gel-
tende Orientierungswert nach § 17 BauNVO wird somit überschritten. Angesicht der zentralen 
Lage wird – insbesondere entlang der hier vorgesehen zentralen Durchwegung durch das Plan-
gebiet mit dem angestrebten urbanen Charakter – eine maßvolle bauliche Verdichtung und somit 
eine optimale Ausnutzung der innerstädtischen Grundstücke auch im Bereich der vorgesehenen 
Wohnbebauung als angemessen erachtet. Der somit ermöglichte höhere Versiegelungsgrad 
kommt – im Fall einer kleinteiligeren Parzellierung – insbesondere den Mittel- und Eckgrundstü-
cken zugute. Auf diese Weise wird die angestrebte Anordnung der Gebäude in Blockstrukturen 
ermöglicht. Durch die vorgesehene Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.6) wird ein Beitrag zur Kom-
pensation des erhöhten Versiegelungsgrades geleistet. 
Für alle festgesetzten urbanen Gebiete wird eine maximale GRZ von 0,8 festgesetzt. Die Fest-
setzung entspricht dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO für urbane Gebiete. Mit der Fest-
setzung wird dem Planungsziel einer maßvollen Verdichtung im Rahmen der Wiedernutzung des 
innerstädtischen Areals und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne 
des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. 
Für das urbane Gebiet MU 1 wird eine Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen bis zu einem 
Wert von 1,0 zugelassen. Auf diese Weise wird die gemäß dem städtebaulichen Konzept in die-
sem Bereich vorgesehene Fahrradtiefgarage ermöglicht. 
7.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird bewusst verzichtet, da durch die ge-
troffenen Festsetzungen zur GRZ und zu den Gebäudehöhen das Maß der baulichen Nutzung, 
in Bezug auf den städtebaulichen Kontext, ausreichend definiert wird. Der Orientierungswert für 
die GFZ gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von 1,2 wird aufgrund der zulässigen 
maximalen Gebäudehöhen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2 eingehalten. Im 
Bereich des WA 3 und WA 4 können vereinzelt Überschreitungen des Orientierungswertes auf-
grund der Ermöglichung von bis zu 5 Vollgeschossen (insbesondere bei den Eckgrundstücken) 
vorkommen. Die Überschreitung der GFZ in Teilbereichen entspricht dem Konzept eines urbanen 
Quartiers in dem auch eine urbane Dichte, die angemessen für das Umfeld ist, entstehen kann. 
Sie dient zudem einer guten Ausnutzung der innerstädtischen Bauflächen und ermöglichen die 
Arrondierung mit urbanen Blockstrukturen auch für die Wohnnutzung. 
Für urbane Gebiete beträgt der Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO 3,0. In den festgesetzten 
urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 wird dieser Wert bei Ausschöpfung der fest gesetzten

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung voraussichtlich überwiegend ein-
gehalten. Insbesondere bei dem Hochpunkt an der Ecke Kolde- Ring / Weseler Straße und ggf. 
in den Eckbereichen kann es jedoch auch hier zu Überschreitungen kom men. Durch die Über-
schreitung wird eine bauliche Kante entlang der Hauptverkehrsachsen und eine Betonung der 
Kreuzung durch eine Landmarke ermöglicht. Auch im Umfeld befinden sich teilweise ähnlich ver-
dichtete Bereiche und Hochpunkte, so dass sich die ermö glichte Bebauung in die vorhandene 
Umgebung auch bei Überschreitung der Orientierungswerte einfügt. Durch die Anordnung von 
attraktiv gestalteten Freiräumen und öffentlichen Grünflächen werden die Überschreitungen teil-
weise ausgeglichen. 
7.3.3 Gebäudehöhe (GH) / Firsthöhe (FH) / Traufhöhe (TH) 
Im Bebauungsplan erfolgt eine relativ kleinteilige Festsetzung der jeweils zulässigen Gebäude-
höhe und / oder der Trauf- und Firsthöhe (jeweils abhängig von den zulässigen Dachformen) in-
nerhalb der einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen.  
So wird für die Bereiche entlang des Kolde-Rings und der Weseler Straße, in denen ausschließ-
lich Gebäude mit Flachdach zulässig sind, ausschließlich die maximal zulässige Gebäudehöhe 
(GH) festgesetzt. Entsprechend wird in den überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemei-
nen Wohngebieten WA  1 und WA  2, in denen als Dachform Satteldächer zulässig sind , aus-
schließlich eine maximale Trauf- und Firsthöhe (TH und FH) festgesetzt. Für alle weiteren über-
baubaren Grundstückeflächen, in denen keine Festsetzung zur Dachform getroffen wird, wird 
sowohl die maximale Gebäudehöhe (GH) als auch die maximale Trauf - und Fristhöhe (TH und 
FH) festgesetzt. Die zu berücksichtigenden Maße ergeben sich somit aus der jeweils vorgesehe-
nen Dachform. 
Um einen eindeutigen Bezugspunkt zu definieren, beziehen sich alle Höhenangaben auf Normal-
höhennull (NHN) (= unterer Bezugsunkt). Als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäude-
höhe (GH) wird bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Ge-
schosses definiert. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der 
(maximalen) Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als 
oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen 
Dachflächen maßgebend. Abweichend davon ist bei Pultdächern als oberer Bezugspunkt der 
(maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut maßge-
bend. 
Die festgesetzten Höhen bereiten eine auf das bauliche Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung 
vor und ermöglichen die Ausbildung der Gebäude mit der im städtebaulichen Konzept vorgese-
henen Geschosszahl unter Annahme einer  für die jeweilige Nutzung üblichen Geschosshöhen. 
Dabei wird jeweils auf die durch entsprechende Festsetzung vorbereiteten neuen Höhenlagen im 
Plangebiet (siehe Kapitel 7.4) abgestellt. 
Im Bereich der urbanen Gebiete MU  2 und MU 3 ermöglichen die Höhenfestsetzungen entlang 
des Kolde-Rings und der Weseler Straße die Ausbildung von in der Regel sechs bis sieben Ge-
schossen. Im Eckbereich Kolde-Ring / Weseler Straße wird durch die Höhenfestsetzung die Aus-
bildung des hier geplanten Hochpunktes mit zehn Vollgesc hossen ermöglicht. Richtung Norden

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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bzw. Nordwesten erfolgt eine sukzessive Abstufung der maximal zulässigen Höhen, so dass ent-
lang der vorgesehenen Ost-West-Achse in der Regel noch vier bis fünf Vollgeschosse ermöglicht 
werden. Gleiches gilt für den vorgesehenen Solitärbau im urbanen Gebiet MU 1.  
In den allgemeinen Wohngebieten bereiten die Höhenfestsetzungen die Umsetzung einer maxi-
malen Zahl von drei bis sechs Geschossen vor, wobei ein harmonischer Übergang zu der jeweils 
angrenzenden Bestandsbebauung vorbereitet wird. So wird im allgemeinen Wohngebiet WA  1 
die Ausbildung von maximal vier Vollgeschossen zzgl. Dachgeschoss ermöglicht. Im allgemeinen 
Wohngebiet WA 3 werden in der Regel drei bis fünf Vollgeschosse ermöglicht. Im allgemeinen 
Wohngebiet WA 2 orientieren sich die Höhenfestsetzungen an der hier vorhandenen Bestands-
bebauung – jeweils zzgl. eines Puffers für geringe bauliche Veränderungen – um den Bestand zu 
sichern. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik  zu er-
möglichen wird festgesetzt, dass i nnerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 4 und 
der urbanen Gebiete MU 1 – MU 3 bei Gebäuden mit Flachdach eine Überschreitung der maxi-
mal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaran-
lagen) um bis zu 1,5 m zulässig ist. 
7.4 Festsetzung der Höhenlage für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB  
Das Plangebiet weist ein Gefälle von Ost nach West mit einem Höhenunterschied von bis zu 6 m 
auf. Zur Umsetzung der geplanten Anschlüsse an die umliegenden Verkehrsfläche und des vor-
liegenden Entwässerungskonzeptes ist in Teilen eine Anhebung des Geländes erforderlich. Im 
Verfahren wurde daher unter Berücksichtigung des Erschließungskonzeptes und der Entwässe-
rungsplanung ein Höhenkonzept für die Flächen südlich der Körnerstraße erarbeitet. Auf dieser 
Grundlage werden für die festgesetzten Baugebiete und öffentlichen Grünflächen gemäß §  9 
Abs. 3 BauGB durch die Festsetzung von Höhenpunkten im Bebauungsplan neue Geländehöhen 
über NHN definiert. Die Geländehöhen zwischen den festgesetzten Höhen und zum Bestand hin 
sind durch Interpolation zu bestimmen. 
Zur Überbrückung der Höhenunterschied im Plangebiet werden durch entsprechende Festset-
zungen in einigen Teilen des Plangebietes versetzte Höhenlagen an den Vor - und Rückseiten 
der geplanten Gebäude vorbereitet. Dies betrifft insbesondere die geplante Blockbebauung in 
den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2. So weisen bspw. die hier vorgesehene Blockinnenberei-
che ein um rund 2 m niedrigeres Geländeniv eau als die gekennzeichneten Vorgartenbereiche 
entlang dem Kolde-Ring und der Weseler Straße auf. In den betroffenen Gebäuden ist entspre-
chend die Ausbildung von Souterraingeschossen vorgesehen. Die festgesetzten Höhenlagen er-
möglichen einen überflutungssicheren Anschluss der Gebäude an die jeweiligen Erschließungs-
flächen. 
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche werden die Höhenfestsetzungen so getroffen, dass die 
entsprechend dem Freiraumkonzept geplante Gestaltung mit einem Spielband in gleicher Höhe 
wie die westliche Erschließung umgesetzt werden kann. Somit entsteht eine Anhebung der Hö-
henlage insbesondere im südlichen Bereich der Grünfläche und eine Böschungskante von bis zu 
2 m Höhe im Übergang zum westlichen Nachbargrundstück. Die hier festgesetzten Höhenpunkte 
definieren somit die Höhe der künftigen Böschungsoberkante.

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Insgesamt gewährleisten die getroffenen Festsetzungen zu den Höhenlagen somit die Herstel-
lung eines sinnvollen Übergangs zwischen den einzelnen Baugebieten und der öffentlichen Grün-
fläche sowie zum Bestand. Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maß-
geblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung der Voll-
geschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW. 
Zur Gewährleistung einer hinreichenden Flexibilität bei baulichen Ausgestaltungen ist ein Abwei-
chen von den festgesetzten Höhenlagen um bis zu 0,3 m zulässig. 
Bauordnungsrechtliche Bestimmungen zu Aufschüttungen und  / oder Abgrabungen gemäß 
BauO NRW bleiben von den Festsetzungen unberührt. Sie sind in Bereichen mit festgesetzter 
Höhenlage auf die neue Geländehöhe anzuwenden. Somit wird gewährleistet, dass für den Über-
flutungsnachweis benötigte Flächen in den Innenbereichen der Baublöcke und im Bereich der 
öffentlichen Grünfläche nach Erfordernis angelegt werden können. 
7.5 Überbaubare Grundstücksflächen 
7.5.1 Baugrenzen und Stellung der Baukörper 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangebiet durch Baugrenzen bestimmt. Die 
Anordnung der Baufenster orientiert sich eng an dem aus dem durchgeführt en städtebaulichen 
Wettbewerb hervorgegangenen Entwurf und räumt zugleich einen angemessenen Gestaltungs-
spielraum für die genaue Positionierung und Dimensionierung der Baukörper auf den Grundstü-
cken ein. 
Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird die gemäß städtebaulichem Konzept vorgese-
hene Bebauung des Plangebietes in drei überwiegend geschlossenen Baublöcken sowie die Aus-
bildung von zwei repräsentativen Solitärbauten im Eingangsbereich an der Weseler Straße und 
im Bereich der kleinen Kapelle am Hoppendamm planungsrechtlich vorbereitet. Im Norden des 
Plangebietes wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen eine „Fortsetzung“ der Wohnbe-
bauung entlang der Körnerstraße Richtung Westen ermöglicht. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 
werden die vorhandenen Gebäude durch relativ eng gefasste überbaubare Grundstücksfläche in 
ihrem Bestand gesichert. 
Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen werden Freibereiche in den 
Blockinnenbereichen von einer Überbauung (und Unterbauung) freigehalten. Diese sollen 
vorwiegend begrünt werden und als private Gärten, ggf. in Form von Gemeinschaftsgärten für die 
künftigen Bewohner dienen. 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sowie in allen urbanen Gebieten werden er-
gänzend in den Bereichen rückwärtig der geplanten Hochbauten Baugrenze für unterirdische Ge-
bäude und Gebäudeteile festgesetzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass für die vorgese-
hene (nahezu) ausschließlich unterirdische Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet 
ausreichend Raum zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Möglichkeit, Abstell- und Tech-
nikräume ebenfalls großflächig unterirdisch zu verorten, wird sichergestellt, dass auf (oberirdi-
sche) Nebenanlagen auf den Freiflächen im Plangebiet weitgehend verzichtet werden kann  
(siehe Kapitel 7.5.3).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 78 
7.5.2 Überschreitung durch Balkone und Eingangsvorbauten  
Im Sinne einer hinreichenden Flexibilität in Bezug auf die individuelle bauliche Ausgestaltung 
dürfen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA  1 bis WA 4 und der urbanen Gebi ete MU 2 
und MU 3 die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den von den jeweiligen ge-
kennzeichneten Vorgartenzonen abgewandten Seiten durch Terrassen einschließlich Terrassen-
trennwänden und Balkone um bis zu 3,0 m überschritten werden. Diese Festsetzung ermöglicht 
die Anordnung von Aufenthaltsbereichen im Freien einschließlich von Trennwände an den be-
grünten Innenbereichen (von den Vorgartenzonen abgewandten Seiten) der Baublöcke. 
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 4 und der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 
dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an den der jeweiligen gekennzeich-
neten Vorgartenzone zugewandten Seite auf Ebene der jeweiligen Erdgeschosse durch über-
dachte Eingangsvorbauten um bis zu 2,0 m überschritten werden. Diese Festsetzung ermöglicht 
eine dem Standort angemessene Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Baukörper und 
dem Übergang zum Freiraum sowie eine städtebaulich sinnvolle und den örtlichen Verhältnissen 
entsprechende Ausnutzung der Grundstücke. 
Im urbanen Gebiet MU 1 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch un-
tergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten oder Wintergärten) um bis zu 1,5  m 
zugelassen werden. Diese Festsetzung reagiert auf die hohe städtebauliche Bedeutung des hier 
vorgesehenen Baukörpers im „Eingangsbereich“ des Quartiers sowie im Übergang zu dem östlich 
hiervon vorgesehenen Quartiersplatz. Durch die genannten Festsetzung en soll an dieser Stelle 
eine hinreichende Flexibilität für die vorgesehen öffentlichen Nutzungen, auch zur Belebung der 
angrenzenden Freiflächen eingeräumt werden. Denkbar sind hier bspw. offen gestaltete Gastro-
nomiebereiche mit Wintergärten. 
7.5.3 Standorte für Nebenanalgen 
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines ansprechenden Erscheinungs-
bildes der öffentlich einsehbaren Bereiche sowie eines hohen Grünanteils im Quartier, wird im 
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen insbesondere innerhalb der Vorgärten ein-
geschränkt. So sind innerhalb der allgemei nen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 sowie der 
urbanen Gebiete MU  2 und MU  3 Nebenanlagen im Sinne des §  14 Abs. 1 BauNVO innerhalb 
der gekennzeichneten Vorgartenzonen großenteils unzulässig. Explizit zulässig sind ausschließ-
lich Fahrradabstellanlagen (auch  in überdachter Form), Unterflur -Abfallsammelcontainern, Pa-
ketstationen und Briefkastenanlagen. Auf diese Weise wird auch den Anforderungen hinsichtlich 
eines fahrradfreundlichen Quartiers und einer hygienischen und „unauffälligen“ Abfallentsorgung 
Rechnung getragen. 
Im Sinne der Schaffung eines attraktiven Quartiersplatzes im östlichen „Eingangsbereich“ des 
Plangebietes sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO im urbanen Gebiets MU 1 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen 
(auch in überdachter Form), Unterflur -Abfallsammelcontainern und Paketstationen unzulässig. 
Auf diese Weise sollen die Freiflächen um den hier vorgesehenen repräsentativen solitären Bau-
körper einer öffentlichen Nutzung zur Verfügung st ehen. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung 
würde von Nebenanlagen in diesem Bereich eine störende Wirkung für das gewünschte städte-
bauliche Bild ausgehen. Unterflur-Abfallsammelcontainern und Paketstationen sollen bewusst im 
Eingangsbereich der neuen Bebauung realisiert werden können, um eine für die Anlieferung und

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 78 
Abholung günstige und nicht störende Position zu ermöglichen. Ebenso sind Fahrradabstellanla-
gen im Eingangsbereich des Gebietes in unmittelbarer Nähe zu verschiedenen Nutzungen zur 
Förderung des Radverkehrs ausdrücklich erwünscht. 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA  2 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 
BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Fahrradabstellan-
lagen (auch in überdachter Form) unzulässig. Diese Festsetzung betrifft das Grundstück des be-
stehenden Gebäudes der Ordensgemeinschaft. Durch dieses Grundstück wird die Eingangssitu-
ation des neuen Baugebietes vom Hoppendamm aus deutlich geprägt. Eine Beeinträchtigung 
des städtebaulichen Bildes durch Nebenanlagen soll aufgrund dessen an diesem Standort ver-
mieden werden. 
7.5.4 Standorte für Rampenanlagen zu Tiefgaragen 
Um die technische Umsetzbarkeit der vorgesehenen Tiefgaragen zu gewährleisten,  sind Über-
schreitungen der oberirdisch geltenden Baugrenzen durch Rampenanlagen zu Tiefgaragen ein-
schließlich ihrer Absturzsicherungen und Überdachungen bis zu 8 m ausnahmsweise zulässig. 
7.6 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen 
Der Bebauungsplan bereitet zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes in einigen Bereichen 
die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen planungsrechtlich 
vor. Dafür werden in der Planzeichnung bestimmte Baugrenzen gekennzeichnet, entlang derer 
ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gilt. Für Gebäude seiten, die auf diesen 
gekennzeichneten Baugrenzen errichtet werden oder sich diesen zuwenden, beträgt die erfor-
derliche Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H, mindestens 3 m anstelle der ansonsten gemäß § 6 
BauO NRW geltenden 0,4 H, mindestens 3 m. 
Dies betrifft einen ca. 37 m langen Abschnitt der Baugrenzen beidseitig des vorgesehenen südli-
chen Zugangs in das Plangebiet in den urbanen Gebieten MU 2 und MU 3 sowie einen rund 18 m 
langen Abschnitt der Baugrenzen beidseitig des vorgesehenen östlichen Zugangs im allgemeinen 
Wohngebiet WA 3 und dem urbanen Gebiet MU 1 (nördlich des vorgesehenen solitären Baukör-
pers). 
Die festgesetzte Abstandsflächentiefe von 0,2 H entspricht der gesetzlichen Regelung der erfor-
derlichen Abstandflächentiefe nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW zu öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die in den betroffenen Bereichen geplanten Verkehrsflächen auf privatem Grund werden über 
vorzuhaltende Geh- , Fahr - und Leitungsrechte gesichert , erhalten aufgrund ihrer baulichen 
Gestaltung und der eingeräumten Nutzungsrechte jedoch einen öffentlichen Charakter. Daher 
wird durch die genannten Festsetzungen die einzuhaltende Tiefe der Abstandsflächen auf 
dasjenige Maß reduziert, das bei einer Ausbildung öffentlicher Verkehrsflächen anzuwenden 
wäre. 
Bei den beiden betroffenen Bereichen handelt es sich um Eingangssituationen. Hier soll bewusst 
eine Verengung der Freiräume mit einer anschließenden räumlichen Aufweitung zum Inneren 
des Plangebietes vorgenommen werden. Auf diese Weise entstehen abwechslungsreiche 
Räume und klar definierte Zugänge. Durch die Festsetzung wird die im Masterplan vorgesehene 
Freiraumgestaltung unterstützt und das Vor - und Zurückspringen von Fassaden in einer urban

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 78 
verdichteten Umgebung ermöglicht. Des Weiteren wird durch die Verengung der Zugänge – ins-
besondere im südlichen Bereich –  eine Abschirmung gegenüber den umliegenden Hauptver-
kehrsstraßen bezweckt. 
Hauptziele des Abstandsflächenrechts gemäß §  6 BauO NRW sind insbesondere eine ausrei-
chende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie ein s ozialer Mindestabstand zwischen den 
Nachbarn und ein hinreichender Brandschutz. 
Zum Nachweis einer hinreichenden Belichtung und Besonnung wurde daher im Verfahren eine 
Besonnungsstudie für die genannten Bereiche mit einer reduzierten Abstandsflächentiefe erstellt. 
In diesem Rahmen wurde entsprechend der einschlägigen DIN EN 17037 die Besonnungsdauer 
an den betroffenen Fassaden zur Tagundnachtgleiche (21. März) ermittelt. 
Demnach wird im südöstliche Bereich des urbanen Gebietes MU  2 sowie im südwestlichen Be-
reich des urbanen Gebietes MU 3 in den unteren drei Stockwerken großenteils weder an der Ost- 
noch an der Westfassade die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 Stunden (Sollwert gemäß 
DIN EN 17037) am 21. März (Tagundnachtgleiche) erreicht. In den darüberliegenden Geschos-
sen sowie an den Fassaden der Eckgebäude kann eine hinreichende Belichtung hingegen si-
chergestellt werden. Im „Eingangsbereich“ zwischen dem allgemeinen Wohngebiet WA  3 und 
dem urbanen Gebiet MU 1 ist an den Fassaden mit einer verminderten Abstandflächentiefe eine 
hinreichende Belichtung ebenfalls gegeben. 
Eine Besonnungsdauer unterhalb des Sollwertes von 1,5 Stunden läge somit in nur einem Teil-
bereich der möglichen Gebäude entlang der Fassaden mit einer verminderten Abstandfläche vor. 
Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmä-
ßig nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN EN 17037 zu erfüllen. 
Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebie-
ten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu 
erfüllen. 
Die Gutachter empfehlen gleichwohl in den Bereichen mit geringen Besonnungszeiten durch eine 
geschickte Grundrissgestaltung mit durchgesteckten Wohnungen zu reagieren. 
Mit Umsetzung der Planung wird sich die Durchlüftung der Fläche verändern. Die getroffenen 
Festsetzungen zur partiellen Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen füh-
ren jedoch nicht zur Entstehung von Straßenfluchten, die die Durchlüftungsfunktionen im lokalen 
Stadtraum unverhältnismäßig einschränken würden. Auch die Anforderungen in Bezug einen so-
zialen Mindestabstand sind als erfüllt anzusehen. Die den Gebäuden vorgelagerten Freiflächen 
weisen ausreichend Raum für Feuerwehraufstellflächen und den erforderlichen Abstand für das 
Anleitern auf. 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse bleiben somit ge-
wahrt. 
7.7 Stellplätze und Garagen 
Mit dem Ziel der Schaffung eines autoarmen Quartiers sind oberirdische Stellplätze und Garagen 
innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 3 und WA 4 und der urbanen Gebiete MU 1 
bis MU 3 auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen 
sind Stellplätze für mobilitätseingeschränkte Personen (§ 12 Abs. 6 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 78 
Da der motorisierte Individualverkehr direkt an den Gebietseingängen in die vorgesehenen Tief-
garagen und das Mobility Hub abgeleitet werden soll, werden oberirdische Stellplätze und Gara-
gen in dem Plangebiet nicht benötigt. Es wird somit gewährleistet, dass die Freibereiche mit einer 
hohen Aufenthaltsqualität und mit einem hohen Grünanteil gestaltet werden können. Die von Ga-
ragen und Stellplätzen ausgehende Störwirkung auf das städtebauliche Bild wird vermieden.  
Eine Ausnahme besteht für das Grundstück der Ordensschwestern. Vorgelagert vor dem vorhan-
denen Wohn- und Bürogebäudes befindet sich bereits im Bestand eine Stellplatzanlage. Diese 
soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden, um ein Ausweichen des ruhenden Verkehrs 
auf das Umfeld zu vermeiden. Daher sind Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 Stell-
plätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf allgemein und 
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
7.8 Verkehrsflächen  
Im Bebauungsplan werden die vorhandenen Verkehrsflächen der angrenzenden Abschnitte der 
Weseler Straße (einschließlich vorgesehenen und in schmalerer Form bereits vorhandenen Zu-
fahrt in das Plangebiet) und der Körnerstraße durch ent sprechende Festsetzung als öffentliche 
Verkehrsfläche in ihrem Bestand gesichert. Ebenso wird der Fortbestand der Fuß- und Radwege-
verbindung zwischen der Weseler Straße und der Körnerstraße durch entsprechende Festset-
zung als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungs-
rechtlich vorbereitet. 
Verkehrliche Auswirkungen der Planung 
In einem Verkehrsgutachten wurde untersucht, welche Auswirkungen das Vorhaben auf das um-
liegende Straßennetz hat und welche äußeren Erschließungs möglichkeiten bestehen. Hierzu 
wurden an dem Knotenpunkt KP  1 (Weseler Straße / Goebenstraße) am 03.12.2019 Verkehrs-
zählungen durchgeführt und für die Knotenpunkte KP2 (Weseler Straße  / Kode-Ring) und KP 3 
(Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße) Verkehrsdaten der Stadt Münster aus den Jahren 2018 
und 2015 zugrunde gelegt. Um die Auswirkungen zu ermitteln wurde jeweils für das Jahr 2035 
der Prognose-0-Fall (Prognose für die Verkehrsentwicklung ohne das Planvorhaben) und der 
Prognose-1-Fall (Prognose für die Verkehrsentwicklung mit Realisierung Planvorhaben) ermittelt 
und anschließend miteinander verglichen. 
Aufgrund dessen ergibt sich im Prognose-0-Fall für den KP 2 eine befriedigende Verkehrsqualität 
in der Morgenspitze (Qualitätsstufe C) und eine ausreichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) 
in der Nachmittagsspitze. An der Fußgängerschutzanlage Kolde-Ring (KP 3) zeigt sich im Prog-
nose-0-Fall nachmittags eine Verkehrsqualität der Stufe E (mangelhaft). Jedoch handelt es sich 
um eine Ampelanlage mit Bedarfsschaltung, so dass sich voraussichtlich ein besserer Verkehrs-
ablauf als rechnerisch ermittelt einstellen wird. Morgens wird eine gute Verkehrsqualität an die-
sem Knotenpunkt erwartet. An dem KP 1 (Weseler Straße / Goebenstraße) ergibt sich eine sehr 
gute Qualitätsstufe morgens und nachmittags. Die Verkehrsqualität bewertet insbesondere den 
Abfluss des Verkehrs bzw. die Wartezeit an den Knotenpunkten. Insgesamt wird deutlich, dass 
insbesondere die Belastung der Weseler Straße bereits ohne die Realisierung des Planvorha-
bens sehr hoch ist (ca. 20.200 Kfz/24h nördlich der Goebenstraße bzw. 21.700 Kfz/24h südlich 
der Goebenstraße). 
Für den Prognose- 1-Fall wurden anschließend beispielhaft der entwickelte Masterplan und die 
im Masterplan ermittelte Anzahl an Wohnungen, Gewerbeflächen und sozialen Einrichtungen wie

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 78 
Kindertagesstätten für die Verkehrserzeugungsberechnung zugrunde gelegt. Zudem wurde das 
angestrebte verkehrliche Erschließungskonzept (siehe Kapitel 6.3), das eine Rechts -
Rein/Rechts-Raus Erschließung an al len Anschlusspunkten des Plangebietes vorsieht, für die 
Ermittlung der Verkehrsverteilung berücksichtigt. Für die Querung der Weseler Straße wurde eine 
Fußgängerschutzanlage inklusive Fahrradquerung konzipiert und den Berechnungen zugrunde 
gelegt. In der Folge steigen die Verkehrsbelastungen an den Knotenpunkten im Vergleich zu dem 
Prognose-0-Fall nur gering an. Die maximalen  Steigerungen liegen am KP 1 (Weseler 
Straße / Goebenstraße) in der Morgenspitze und am KP 3 (Kolde- Ring / Von-Stauffenberg-
Straße) in der Nachmittagsspitze vor. Die Verteilung des Zielverkehrs für das Plangebiet wird mit 
etwa 2/3 an der Weseler Straße und mit gut 1/3 am Kolde-Ring prognostiziert, während sich der 
Quellverkehr etwa gleichmäßig auf beide Anschlusspunkte verteilen wird. 
Insgesamt ergeben sich hinsichtlich der ermittelten Verkehrsmengen im Vergleich zum Prognose-
0-Fall zusätzliche Belastungen von maximal 1.600 Kfz/24 h aufgrund der Planung in der Weseler 
Straße und von rund 900 Kfz/24 h am Kolde-Ring (pro Tag insgesamt: ca. 21.300 Kfz/24h nördlich 
der Goebenstraße bzw. 22.600 Kfz/24h südlich der Goebenstraße). 
Die ermittelten Verkehrsqualitäten im Prognose-1-Fall sind an den betrachteten Knotenpunkten 
KP 1 bis 3 nahezu unverändert gegenüber der Prog nose-0-Variante. In der Morgenstunde ver-
schlechtert sich jedoch die Verkehrsqualität am KP 2 von C auf D (ausreichend). Die darüber 
hinaus betrachteten neu geplanten Gebietszufahrten KP 4 (Kolde-Ring/Plangebiet), KP 5 (Wese-
ler Straße/Plangebiet) und KP6 (W eseler Straße Fußgängerschutzanlage) werden durchgängig 
mit Qualitätsstufe A als sehr gut bewertet.  
In der Gesamtbewertung zeigt das Gutachten, dass der Verkehrsablauf im Bereich des Plange-
bietes auch bei Realisierung des Vorhabens zukünftig leistungsfähig und verkehrssicher abgewi-
ckelt wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz aufgrund der Planung 
verursacht werden.  
7.9 Geh-, Fahr und Leitungsrechte (GFL) 
Die innere Erschließung des Plangebietes soll über die privaten Flächen erfolgen und wird daher 
durch die Festsetzung von Flächen gesichert, die mit einem Geh- und Leitungsrecht (und einem 
Radfahrrecht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. Auf diese Weise werden die vorge-
sehene West-Ost-Achse (siehe Kapitel 6. 4) sowie die bei den von dort ausgehenden Wegever-
bindungen zum Kolde- Ring und die im Masterplan vorgesehenen Platzflächen ermöglicht. Im 
Nordwesten des Plangebietes werden durch die Festsetzung entsprechender GFL-Flächen Ver-
bindungen zwischen Hoppendamm, Körnerstraße und der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet 
planungsrechtlich vorbereitet. Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung kann es zur Siche-
rung der erforderlichen Schleppkurven ggf. erforderlich werden, weitergehende Geh, Fahr - und 
Leitungsrechte bspw. zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger einzuräumen. 
Die „erschließenden Freiflächen“ werden somit grundsätzlich einen öffentlicher Charakter ausbil-
den. Gleichwohl wird auf die Festsetzung öffentlicher Verkehrsfläche im „Inneren“ des Plange-
bietes verzichtet. Hintergrund dieser Regelung ist, dass diese Verkehrsflächen vorwiegend für 
die Erschließung der Grundstücke innerhalb des Plangebietes vorgesehen sind und weniger als 
übergeordnete Verbindungstrassen dienen und im Eigentum der Investorin verbleiben sollen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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7.10 Immissionsschutz 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen z. B. in Form von Schallimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf das Plan-
gebiet wirken bereits im Bestand insbesondere Schallimmissionen des Straßenverkehrs durch 
den Straßenverkehr des Kolde-Rings und der Weseler Straße ein. Des Weiteren gibt es im Um-
feld gewerbliche Nutzungen und es werden im Plangebiet gewerbliche Nutzungen sowie der Bau 
von Tiefgaragen und Parkgaragen geplant. Zur Ermittlung und Beurteilung der auf das Plangebiet 
und die Umgebung einwirkenden Verkehrs - und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schall-
technische Untersuchung erarbeitet.  
7.10.1 Straßenverkehrslärm 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage des Beiblattes  1 zur 
DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Für die allgemeinen Wohngebiete liegen 
die Orientierungswerte bei 55 dB(A) am Tag (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) und 45 dB(A) in der Nacht 
(22.00 Uhr - 06.00 Uhr). Für urbane Gebiete nennt die DIN 18005 keine Orientierungswerte. Da-
her werden in Anlehnung an die Lärmschutzverordnung (16.  BImSchV) die Orientierungswerte 
für Mischgebiete herangezogen. Diese liegen bei 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. 
Die Beurteilung der ermittelten Straßenverkehrslärmimmissionen erfolgt im Hinblick auf die Ein-
haltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN  18005 nach der Richtlinie für den 
Lärmschutz an Straßen (RLS -90). Zwar wurde zum 01.03.2021 die neue RLS -19 rechtskräftig, 
da jedoch der Aufstellungsbeschluss vor diesem Datum liegt, wird hier noch die RLS-90 ange-
wendet. 
Maßgeblich für die Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet sind die östlich verlaufende Weseler 
Straße und der südlich verlaufende Kolde- Ring. Der Lärmberechnung liegen die für 2035 prog-
nostizierten Verkehrsmengen bei Realisierung des Planvorhabens (Prognose-1-Fall) zugrunde.  
Die Berechnungen zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 durch den Verkehrslärm 
bei freier Schallausbreitung und bei einer Höhe von 11,40 m über Gelände (Worst-Case) sowohl 
im Bereich des geplanten allgemeinen Wohngebietes als auch innerhalb der urbanen Gebiete 
überschritten werden.  
In der Nacht werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete im gesamten Bereich 
der allgemeinen Wohngebiete überschritten. Die höchste Überschreitung liegt im südöstlichen 
Bereich des WA  3 vor. Hier ist bei freier  Schallausbreitung ein Beurteilungspegel von bis zu 
51 dB(A) zu verzeichnen. Dies entspricht einer  Überschreitung des Orientierungswertes von 
6 dB(A). Im Bereich der urbanen Gebiete werden die Orientierungswerte für den Nachtzeitraum 
ebenfalls überwiegend nicht eingehalten. Der höchste Wert ist mit 65 dB(A) unmittelbar an der 
Kreuzung Weseler Straße / Kolde-Ring zu verzeichnen. Dies entspricht einer Überschreitung des 
maßgeblichen Orientierungswertes von 16 dB(A). Im nordwestlichen Bereich des urbanen Ge-
bietes MU 2 werden die Orientierungswerte eingehalten. 
Zum Tageszeitraum zeigt sich, dass innerhalb der allgemeinen Wohngebiete die Orientierungs-
werte im Nordwesten (WA  1 und WA  2) eingehalten werden. Nach Süden hin (im Bereich des 
WA 3) werden die Orientierungswerte jedoch überschritten. Die höchste Überschreitung beträgt

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 78 
5 dB(A) im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3. Für die MU-Gebiete zeigt sich eben-
falls die Einhaltung der Werte im Nordwesten, während im Bereich der Kreuzung Weseler 
Straße / Kolde-Ring eine Überschreitung um bis zu 15 dB(A) vorliegt. 
Der Immissionsgrenzwert der 16 . BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits - und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16.  BImSchV von tags 64  dB(A) und nachts 54  dB(A) im 
südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Gesundheitsein-
wirkungen zu treffen. 
Zu den Überschreitungen ist anzumerken, dass diese für die freie Schallausbreitung im ungüns-
tigsten Geschoss berechnet wurden, da im Rahmen des Gutachtens eine pessimale Berechnung 
der Beurteilungspegel erstellt wurde. Diese Betrachtung ist erforderlich, da die Gebäudestellung 
und die genaue Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen bei einem Angebotsbebau-
ungsplan nicht vorhersehbar ist. Trotz der hohen Überschreitungen wird es im Inneren des Plan-
gebietes und insbesondere in den Innenhöfen der nach dem Masterplan geplanten Baublöcke 
überwiegend ruhige (schallabgeschirmte) Bereiche geben, sodass die Anforderungen an gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. So zeigt die Berechnung der Beurteilungs-
pegel für die Außenwohnbereiche bspw. auf einer Höhe von 2 m über Geländeniveau, dass die 
Orientierungswerte bei Berücksichtigung der schallabschirmenden Wi rkung im gesamten Plan-
gebiet überwiegend eingehalten werden. Überschreitungen ergeben sich nur an den nach außen 
orientierten Fassaden entlang der Weseler Straße und des Kolde-Rings sowie den hier anschlie-
ßenden Fassaden. In den Innenhöfen der Blöcke kommt  es lediglich im Bereich des geplanten 
Mobility Hub zu einer Überschreitung. Somit kann insgesamt sichergestellt  werden, dass es 
bspw. bei durchgesteckten Grundrissen zumindest auf einer Seite der Wohnung zu ruhigen 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen kommt. 
Lediglich im Bereich der Eckgebäude entlang der umliegenden Hauptverkehrsstraßen in den ur-
banen Gebiete MU 2 und MU 3 ist davon auszugehen, dass eine derartige Grundrissanordnung 
nicht gelingen wird. Hier sind bei der Realisierung von Wohnnutzungen (oder auch Büroräumen) 
andere Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe wie z.  B. verglaste Laubengänge, Prall-
scheiben, Loggien vorzusehen. 
7.10.2 Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA -Lärm) herangezogen. Die 
Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete liegen gemäß TA  Lärm bei 55 dB(A) tags 
(06.00 Uhr - 22.00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22.00 Uhr - 06.00 Uhr), die Immissionsrichtwerte 
für urbane Gebiete liegen bei 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der maßgebliche Immissionsort 
für den die Geräuschbeurteilung nach TA  Lärm vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen 
außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 78 
Maßgebliche Quellen für die Ermittlung des Gewerbelärms in der Umgebung des Plangebiets 
sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen vom bestehenden Betriebsgelände der LVM am 
Kolde-Ring 21 durch technische Anlagen, Tiefgaragennutzung, Lieferverkehre u.  ä. sowie von 
den technischen Anlagen auf dem Dach eines Lebensmitteldiscounters (Netto) auf dem Grund-
stück Weseler Straße 71 – 77.  
Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch LVM sind aufgrund der Abschirmung der Gebäude 
keine relevanten Störeinwirkungen im Plangebiet zu erwart en. Hinsichtlich der Geräuscheinwir-
kungen durch den Discounter wurde festgestellt, dass sich bereits im Bestand Wohnnutzungen 
näher an der Schallquelle befinden als durch die Planung vorgesehen. Somit kann davon ausge-
gangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bereits im Bereich der bestehenden 
Wohnnutzungen eingehalten werden. 
Weitere gewerbliche Einrichtungen, ein Mobility Hub und Tiefgaragen sind innerhalb des Plange-
bietes vorgesehen. Die Berechnungen des Lärmgutachters zeigen, dass die Immi ssionsricht-
werte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den maßgeblichen Immission-
sorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten werden. Im Nachtzeitraum 
hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tiefgaragenzufahrten und 
im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen werden. Durch architektonische Schallschutz-
maßnahmen wie bspw. das (teilweise) schließen der Fassade des Mobility Hub, Schallabsorption 
innerhalb der Tiefgarage und im Bereich der Toröffnung, Größenoptimierung der Öffnungsflä-
chen, schallabschirmende vertikale Wandscheiben etc. können Vorkehrungen zum Schutz vor 
Gewerbelärm getroffen werden. 
Der Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Einzelfall im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu führen. Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht erforderlich. 
7.10.3 Schallschutzmaßnahmen (Schutz vor Verkehrsgeräuschen) 
Vor dem Hintergrund der oben genannten Beeinträchtigungen des Plangebiets aufgrund von Ver-
kehrslärm sind Schallschutzmaßnahmen zur Wahrung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nissen zu treffen.  
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwand) der Vorzug gegen-
über passiven Maßnahmen an Gebäuden zu geben. Im vorliegenden Fall müsste der aktive Lärm-
schutz jedoch mindestens die Höhe der zu schützenden Gebäude haben, um eine Wirkung ent-
falten zu können und um die Orientierungswerte in allen Geschossen einhalten zu können. Eine 
derartige Lösung ist in dem vorhandenen urbanen Umfeld städtebaulich nicht erwünscht und nicht 
umsetzbar und wurde daher nicht tiefergehend untersucht. 
Aufgrund der ermittelten Überschreitung der Orientierungswerte der DIN  18005 aufgrund von 
Straßenverkehr werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen zu passiven Lärmschutz  
– entsprechend der gutachterlichen Empfehlungen – getroffen. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die DIN 4109 (2018) sieht für schutzbedürftige Räume vor, dass die Schalldämmung der Außen-
bauteile auf den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für das Maximum aus Tages- und Nachtzeit-
raum zu dimensionieren ist. Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ unterscheidet sich von den er-
rechneten Beurteilungspegeln zum Zeitpunkt des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Be-
trägt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 78 
sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zu-
schlag von 10 dB(A) zzgl. des Zuschlages von 3 dB(A). Bei Überlagerung von mehreren Quellen 
ist die energetische Summe aller relevanten Lärmquellen zu ermitteln. Dabei handelt es sich vor-
liegende ausschließlich um Verkehrslärm. 
In der Planzeichnung werden die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 grafisch als 
Lärmpegelbereiche gemäß Tabelle 8 der DIN 4109-1 in Schritten von 5 dB(A) festgesetzt. Hierfür 
wurden die maximalen Außenlärmpegel für den Tages- und Nachtzeitraum bei freier Schallaus-
breitung für alle Geschosse für eine Worst -Case-Betrachtung im Schallgutachten ermittelt. Das 
Schalldämmmaß der Außenbauteile ergibt s ich aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen 
Außenlärmpegel und dem einzuhaltenden Innenraumpegel. 
Die höchsten errechneten maßgeblichen Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbe-
reich VI im Südosten des Plangebiets (La = 75 dB bis 80 dB), unmittelbar an der Kreuzung We-
seler Straße / Kolde-Ring zur Nachtzeit. Hieraus ergibt sich überschlägig ein mindestens einzu-
haltendes bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R` w,ges = 
45 dB bis 50 dB. An allen anderen Fassaden liegen geringere Anforderungen an die Schalldäm-
mung der Außenbauteile vor. 
Da im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung des Angebotsbebauungsplanes eine freie Schallaus-
breitung für die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen und der Lüftungseinrichtun-
gen zugrunde zu legen ist und die Lärmpegelbereiche ein Spektrum von 5 dB abdecken, sind 
abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärm-
abgewandten Gebäudeseiten) Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß ggf. ausreichend. 
Des Weiteren sind voraussichtlich an den Fassaden in den jeweiligen Geschossen unterschied-
liche Beurteilungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel be-
rücksichtigen jedoch den jeweils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel im lärmintensivs-
ten Geschoss bei freier Schallausbreitung. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass eine 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauord-
nungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärm-
pegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Schutz der Nachtruhe 
Unter Berücksichtigung des bewerteten Schalldämmmaßes wird eine vollständige Schalldäm-
mung nur bei geschlossenem Fenster erreicht. Während der Tageszeit ist die Durchlüftung v on 
Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftung zumutbar. Im Nachtzeitraum ist dies im Allgemeinen nicht 
zumutbar, so dass nachts häufig die Belüftung durch gekippte Fenster erfolgt. In Bereichen,  in 
denen hohe Beurteilungspegel verzeichnet werden, kann die für angemessene Wohnverhältnisse 
erforderliche Belüftung häufig nur durch den Einsatz fensterunabhängiger Lüftungseinrichtungen 
sichergestellt werden. Der Schwellenwert, ab dem ein ungestörter Schlaf bei einem gekippten 
Fenster nicht mehr möglich ist, wird in der  Fachliteratur unterschiedlich beurteilt (DIN  18005: 
45 dB(A), VDI 2719: 50 dB(A)). Im vorliegenden Fall empfiehlt das Schallgutachten bei einem 
Beurteilungspegel ab 45 dB(A) zur Nachtzeit für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete 
Räume den Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen. Dieser Empfehlung wird im Rahmen 
der Festsetzungen gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 78 
Nach den Berechnungen des Schallschutzgutachtens liegen im gesamten Plangebiet Beurtei-
lungspegel über 45 dB(A) zur Nachtzeit vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bspw. in den 
Blockinnenbereichen aufgrund der gebäudeeigenen Abschirmung voraussichtlich deutlich gerin-
gere Beurteilungspegel vorliegen. Aufgrund der getroffenen Festsetzung ist somit in Bereichen , 
in denen ein geringerer Beurteilungspegel nachts nach gewiesen werden kann, keine schallge-
dämpfte Lüftungseinrichtung erforderlich. 
Grundrissregelung für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
Bei Wohnungen, die entlang den mit Signatur  gekennzeichneten Baugrenzen errichtet 
werden, sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Dies gilt auch, wenn 
die jeweiligen Fassaden von diesen Baugrenzen zurückspringen oder in einem Winkel von bis zu 
90° zu diesen ausgerichtet sind. Diese Festsetzung dient der Wahrung der gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse innerhalb des urbanen Gebietes MU 3 in den Bereichen entlang der Weseler 
Straße und dem Kolde-Ring, in denen die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) 
tags und / oder 60 dB(A) nachts überschritten werden. Aufgrund der Festsetzung als urbanes 
Gebiet besteht eine flexible Nutzungsmöglichkeit für diese Bereiche, so dass Wohn- und Aufent-
haltsräume nicht zwingend entlang der parallel zur Weseler Straße geplanten Fassaden ausge-
richtet werden müssen. Für den Fall, dass Wohnnutzungen und / oder sonstige schutzbedürftige 
Räume geplant sind, ist aufgrund der Festsetzung nachzuweisen, dass auch eine Orientierung 
zur lärmabgewandten Seite besteht bzw. dass Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite ori-
entiert werden. 
Aufgrund der getroffenen Festsetzun g kann das städtebauliche Ziel hinsichtlich der Schaffung 
von urbanen Blockstrukturen mit ruhigen Innenbereichen in einem bereits urban und durch 
Blockstrukturen geprägten Umfeld sowie einer straßenbegleitenden Bebauung entlang der städ-
tischen Hauptverkehrsstraßen umgesetzt werden. Es wird zudem dafür Sorge getragen, dass 
durch architektonische Maßnahmen gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse hergestellt werden. 
Diese Festsetzung trägt der aktuellen Rechtsprechung Rechnung, wonach die Schwelle der Zu-
mutbarkeit erreicht ist, wenn Wohnen und Schlafen nur noch bei geschlossenem Fenster möglich 
ist. Durch die getroffenen Festsetzungen ist im Baugenehmigungsverfahren bspw. in Form der 
Grundrissorganisation oder anderer baulicher Maßnahmen nachzuweisen, dass in gew issem 
Umfang Wohnen und / oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster möglich ist. 
Von dieser Festsetzung darf abgewichen werden, wenn unter Wahrung einer ausreichenden Be-
lüftung sichergestellt ist, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem 
Raum bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Die Festsetzung trägt 
dem Umstand Rechnung, dass sich die Schallbedingungen verändern können oder dass bspw. 
durch bauliche Maßnahmen wie z. B. vorgehängte Fassaden geeignete technische oder bauliche 
Möglichkeiten gefunden werden.  
Außenwohnbereiche 
Um im Bereich der dem Wohnen zugeordneten Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen und 
Loggien eine angemessene Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, sollten tagsüber gewisse Pe-
gelgrenzen nicht überschritten werden. 
Ein Kriterium, das für eine akzeptable Aufenthaltsqualität herangezogen werden kann, ist die Ge-
währleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen. Die Grenze zur Vermei-

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 78 
dung von erheblichen Belästigungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber sieht die Recht-
sprechung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen. Die Berechnungen 
des Schallschutzgutachtens zeigen, dass dieser Wert im Nahbereich der Weseler Straße und 
des Kolde-Rings überschritten wird,  
Es wird daher festgesetzt, dass innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung  und 
mit  gekennzeichneten Bereiche mit einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels 
von 62 dB(A) tags, die Errichtung, Erweiterung, Änderun g oder Nutzungsänderung von schutz-
bedürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (Balkone) 
ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig sind. 
Aufgrund dieser Festsetzung sind Außenwohnbereiche in den gekennzeichneten Bereichen nur 
möglich, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass aufgrund schallschüt-
zender Maßnahmen ein geringerer Beurteilungspegel tagsüber vorliegt. 
Von der Festsetzung darf abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren in 
den durch die Abgrenzung  und mit  gekennzeichneten Bereichen anhand einer schall-
technischen Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauerschallpegel festgestellt wird. Diese 
Festsetzung ermöglicht die Anordnung von Außenwohnbereichen innerhalb der gekennzeichne-
ten Bereiche auch ohne schallabschirmende Maßnahmen für den Fall, dass bspw. durch die Ge-
bäudestellung oder durch Schallabschirmung geringere Beurteilungspegel nachgewiesen wer-
den können. 
7.10.4 Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
durch die geplante Bebauung bzw. der damit verbundenen Zusatzverkehre auf die Umgebung 
(Immissionsorte Weseler Straße 62 – 121, Von Stauffenberg- Straße 2, Offenbergstraße 23, 
Kolde-Ring 21 und 35, Donders-Ring 2a) in dem Schallschutzgutachten überprüft. Die untersuch-
ten Immissionsorte liegen (trotz teilweise  anderer Adressierung) an den Hauptverkehrsstraßen 
Weseler Straße und Kolde- Ring. Bei der Berech nung wurde von den im Plangebiet möglichen 
Nutzungen entsprechend dem vorliegenden Masterplanentwurf ausgegangen. 
Als kritischer Schwellenwert gilt in der Regel  ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw.  Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Die Untersuchungen ergeben, dass der kritische Schwel-
lenwert bereits im Prognose-0-Fall (Prognose für das Jahr 2035 ohne Berücksichtigung der Pla-
nung) tagsüber an vier Immissionsorten um bis zu 3 dB(A) und nachts an sieben Immissionsorten 
um bis zu 4 dB(A) überschritten wird.  Alle betroffenen Immissionsorte liegen an der Weseler 
Straße 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es an keinem der Immissionsorte zu einer erstmaligen 
Überschreitung der Schwellenwerte. Jedoch ist mit einer weiteren geringfügigen Erhöhung der 
Beurteilungspegel an den betroffenen Immissionsorten zu rechnen. Der höchste Anstieg von 
0,7 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts liegt am Immissionsort Weseler Straße 105 im 1. OG vor. 
Durch die Planung wird somit der „städtebauliche Missstand“ einer hohen Lärmbelastung ver-
stärkt bzw. verfestigt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 78 
Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung dieses „städtebaulichen Missstandes“ ist da-
bei die Frage, ob die betroffenen Wohnungen auch über Fenster zu der lärmabgewandten Ost-
seite verfügen, sodass hinreichend ruhige Wohn-  und Schlafräume zur Verfügung stehen. Im 
Rahmen einer Bauakteneinsicht wurde festgestellt, dass dies  für den Großteil der betroffenen 
Wohnungen der Fall ist. Es „verbleiben“ jedoch einige Wohneinheiten, die ausschließlich über 
Fester zur Weseler Straße verfügen. 
Dieser Sachverhalt ist entsprechend in die Abwägung einzustellen. Dabei sind insbesondere fol-
gende Aspekte zu berücksichtigen: 
 Die Erhöhung der Beurteilungspegel von 0,7 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts ist für das 
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar.  Für die Berechnungen des zu erwartenden Ver-
kehrsaufkommens und der Pegelerhöhungen wurden zudem sehr konservative Ansätze 
gewählt. Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Steigerungen der Im-
missionspegel unter den genannten Werten liegen werden. Von einer Steigerung der Ge-
sundheitsgefährdung der betroffenen Anwohner aufgrund der Planung ist somit nicht aus-
zugehen. 
 Es liegt an keinem der Immissionsorte eine erstmalige Überschreitung der kritische n 
Schwellenwerte vor. Der „städtebauliche Missstand“ ist bereits im Prognose-0-Fall gege-
ben und somit ni cht in erster Linie auf die vorliegende Planung zurückzuführen – zumal 
im Rahmen des Vorhabens bereits umfassende Maßnahmen zur Stärkung des Umwelt-
verbundes, insbesondere des Radverkehrs berücksichtigt werden. Maßnahmen zur Lärm-
minderung sollten daher weniger im Plangebiet selbst gesucht werden. Vielmehr ist aus 
dem Sachverhalt die allgemeine Notwendigkeit abzuleiten, die Verkehrswende weiter vo-
ranzutreiben und Maßnahmen zur Lärmminderung im Bestand vorzunehmen.  Solche 
Maßnahmen sind politisch zu erwägen und nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanver-
fahrens. 
 Würde der Anspruch auf eine vollkommene Vermeidung von Pegelerhöhungen an den 
betroffenen Immissionsorten an der Weseler Straße geltend gemacht, würde dies prak-
tisch bedeuten, dass eine bauliche Entwicklung im Plangebiet dauerhaft ausgeschlossen 
bzw. nur noch in deutlich „reduzierter Form“ möglich wäre. Die Entwicklung des Plange-
bietes bietet die Chance , die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte 
Flächen in städtischer Lage einer neuen (st ark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. Ein 
Verzicht auf das Vorhaben bzw. eine Reduzierung des bauliche Umfangs wird daher als 
unverhältnismäßig erachtet. 
Die Abwägung kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Planung trotz der beschriebenen gering-
fügigen Pegelerhöhungen an dem Bestandgebäuden an der Weseler Straße fortzusetzen ist.  
7.11 Grünflächen / Begrünung 
7.11.1 Öffentliche Grünflächen 
Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Auf diese Weise soll entsprechend dem Masterplan und 
dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ eine Grünverbindung mit Spielgelegenheiten vom Kolde-
Ring zum Hoppendamm planungsrechtlich vorbereitet werden. In dem nördlichen Teilbereich der 
öffentlichen Grünfläche befinden sich drei prägende Bäume (Rotbuche, Rosskastanie und eine

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 78 
Roteiche) die in die Parkanlagenfläche integriert werden. Je nach Möglichkeit sollen im Rahmen 
der Umsetzung weitere Bäume erhalten werden.  
7.11.2 Grünordnerische Festsetzungen 
Zur Minimierung der mit der Planung verbundenen Auswirkungen und zur Sicherung einer attrak-
tiven und ökologisch sinnvollen Begrünung des Plangebietes wurden nach den Vorgaben des 
vorliegenden Masterplanes und des Grünkonzeptes im Bebauungsplan folgende grünordneri-
sche Festsetzungen aufgenommen.  
Begrünung von Dachflächen 
Es wird festgesetzt, dass bei Gebäuden mit Flachdach mit einer Dachneigung von bis zu 15 Grad 
die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen sind. Von der Begrü-
nungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Ein-
richtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die 
Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. 
Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. Die 
Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,4 m mächtigen Vegetationsschicht (Sub-
stratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken und 
gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstragschicht von min-
destens 0,8 m zuzüglich einer Drainschicht hergestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Flä-
chen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, Terrassen sowie Flächen von baulichen Anla-
gen, Kellerschächten, Stellplätzen und deren Zufahrten und notwendigen technischen Aufbauten 
(wie z. B. Lüftungsanlagen).  
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächern ist zu pflegen und dauerhaft 
zu erhalten. Der Begrünungsaufbau ist gemäß der „FLL-Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für 
Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018 bzw. den entsprechen-
den Neuauflagen), auszuführen. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Einhaltung der Hinweise dient einer nachhaltigen Qualität der Dachbegrünun-
gen. 
Die Festsetzungen zu extensiv begrünten Dachfl ächen bei Gebäuden mit Flachdach werden in 
den Bebauungsplan aufgenommen, um im Zuge des Klimawandels und im Hinblick aufzuneh-
mende Starkregenereignisse Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflus-
ses durch Retention des Niederschlagswassers  und ortsnahen Verdunstung zu treffen. Insge-
samt wird somit ein Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und kleinklimatischen Bedingun-
gen im Plangebiet geleistet. Die Festsetzung erfolgt flankierend zur Festsetzung von Flachdä-
chern entlang der Weseler Straße und des Kolde-Rings. 
Pflanzmaßnahmen 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind klein- bis mittelkronige Laub-
bäume oder großkronige Laubbäume gemäß den in den Textlichen Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan enthaltenen Pflanzlisten 1 (klein- und mittelkronige Bäume) und 2 (großkronige Laub-
bäume), je nach Standort, zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Von den in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis 5 m abgewichen werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 78 
Die Standorte der zu pflanzenden Bäume wurden  so gewählt, dass die vorgesehene ober - und 
unterirdische Bebauung, die Regenwasserentwässerung und die erforderlichen Wege, Zufahrten 
etc. gemäß dem vorliegenden Masterplan gewährleistet sind. Durch die Abweichungsfestsetzung 
wird gewährleistet, dass die Bäume im Rahmen der Umsetzung flexibel gesetzt werden können, 
da zum jetzigen Zeitpunkt die Lage der Rigolenentwässerung oder der Zugänge und Grundstück-
seinteilungen noch nicht final feststeht. 
Die Festsetzungen zu den Baumpflanzungen erfolgen, um eine attraktive Gestaltung des Quar-
tiers zu gewährleisten und um die Folgen der durch die erfolgenden Versiegelungen auf das lo-
kale Klima zu mindern. Dabei wurden die Standorte so festgesetzt, dass die unter Beachtung der 
Vorgaben zur Pflanzqualität und den Erfordernissen des städtebaulichen Konzeptes mögliche 
Anforderungen umgesetzt werden können. 
Für die zu pflanzenden Bäume werden Pflanzqualitäten und Pflanzarten festgesetzt, den Anfor-
derungen an die vorliegenden Standorte entsprechen. 
Pflanzbindungen 
Die vorhandenen Bäume innerhalb des Plangebietes wurden im Verfahren auf ihre Erhaltenswür-
digkeit sowie hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept un-
tersucht. Aufgrund der Prüfung werden drei erhaltenswerte und besonders prägende Bäume 
(Roteiche, Rosskastanie und Buche) im Umfeld der kleinen Kapelle am westlichen Gebietsein-
gang zur Erhaltung festgesetzt. 
Um die Gefahr möglicher Eingriffe in das Wurzelwerk der Roteiche und der Rosskastanie im 
Rahmen von Bodenverdichtungen und Pflasterarbeiten im Umfeld auszuschließen, wurden im 
Umfeld dieser Bäume durch einen Baumgutachter Wurzelsuchgrabungen durchgeführt (Abstand 
von 7 m westlich des Stammes der Rosskastanie, 20 m westlich des Stammes der Roteiche und 
8 m südlich des Stammes der Roteiche). Im Ergebnis sind bei Umsetzung der Planung weder für 
die Kastanie noch für die Roteiche Einschränkungen in der Vitalität zu erwarten. Voraussetzung 
ist jedoch, dass der gesamte verbleibende Kronentraufbereich, insbesondere während der Bau-
maßnahmen, großflächig geschützt und auch bei der Gestaltung der späteren Außenanlagen 
nicht signifikant verändert wird.  
Die Erhaltung der Bäume sorgt für einen grünen Charakter und eine hohe Aufenthaltsqualität und 
Verschattung von Aufenthaltsflächen. Die Empfehlungen des Baumgutachters sind bei der Um-
setzung zu beachten. Dazu wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Bezüglich einer der drei Bäume (Rosskastanie) wurde durch den Baumgutachter festgestellt, 
dass diese bereits heute deutliche Vitalitätsschwächen aufweist. Aufgrund ihrer stark prägenden 
Wirkung in dem Ensemble aus drei Bäumen wird  dieser dennoch zum Erhalt festgesetzt, um 
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten und um für eine entsprechende E rsatzpflanzung im Falle 
des Abgangs zu sorgen, so dass die grüne Prägung am Gebietseingang Hoppendamm erhalten 
bleibt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 78 
8. Örtliche Bauvorschriften  
Um den Gestaltungsansprüchen aus dem Wettbewerbsverfahren an ein harmonisches Ortsbild, 
das sich in den städ tebaulichen Kontext einfügt, gerecht zu werden, beinhaltet der Bebauungs-
plan auch Vorschriften zur äußeren Gestaltung von Werbeanlagen sowie Gestaltungsvorschriften 
zu Einfriedungen und Vorgärten als bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 89 Abs. 1 
Nr. 2 und Nr. 5 BauO NRW (2018) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. 
8.1. Werbeanlagen 
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind Werbeanla-
gen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, Werbeanlagen, die mehr als 
1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika 
oder auf Vordächern angebracht werden und Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine 
Länge von 8,0 m überschreiten an Gebäuden unzulässig. 
Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass durch zukünftige Gewerbebetriebe keine Wer-
beanlagen installiert werden dürfen, die einen dominierenden und störenden Charakter für die 
Gesamtwahrnehmung des Quartiers haben. Somit soll die Architektur der Gebäude und die Frei-
anlagengestaltung in den Vordergrund treten und Werbung zurückhaltend integriert wird. 
8.2 Vorgärten 
In den allgemeinen Wohngebieten WA  1 und WA  3 sowie in den urbanen Gebieten MU 2 und 
MU 3 werden durch Signatur in der Planzeichnung die Bereiche zwischen der erschließenden 
Fläche und den überbaubaren Grundstücksflächen als Vorgartenzonen definiert.  
Vorgärten prägen neben den Gebäuden das äußere Erscheinungsbild und sind somit städtebau-
lich bedeutend, da sie vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. Aus diesem Grund werden 
für diese exponierten Grundstücksbereiche Regelungen vorgenommen. Die in der Planzeichnung 
als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit Vegetation zu begrü-
nen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig, da si e Hitzeinseln in den Sommermonaten be-
günstigen und sich somit auf das Kleinklima auswirken. 
Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche Fahr-
radabstellplätze, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz) zulässig. In Kombinat ion mit den festgesetz-
ten Einfriedungshöhen für Vorgärten und dem überwiegenden Ausschluss von Stellplätzen und 
Nebenanlagen bekommen die Vorgärten durch diese Festsetzung einen grünen und offenen 
Charakter. 
8.3 Einfriedungen 
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes mit hohem Grünanteil sind Einfriedungen aus-
schließlich zulässig in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 
1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit 
Laubhecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden. Die Festsetzung ge-
währleistet zugleich die Schaffung von ausreichend Privatsphäre in den jeweiligen Privatgärten. 
Für die in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen wird die zulässige Höhe von 
Einfriedungen auf maximal 0, 8 m begrenzt. Durch diese Festsetzung soll eine unverhältnismä-
ßige optische Einengung der öffentlich zugänglichen Bereiche vermieden, jedoch zugleich eine

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 78 
klare Separierung zwischen öffentlich und privat nutzbarem Raum ermögli cht werden. Die Hö-
henbegrenzung der Hecke im Bereich der Vorgärten dient zudem einer sozialen Kontrolle des 
erschließenden Raums (direkte Sichtbarkeit aus der Erdgeschossebene) und dem optischen Zu-
sammenhang der Bebauung. 
8.4 Dachformen und Firstrichtung 
Für die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der urbanen Gebiete MU 2 und MU 3 die an 
die bestehenden Verkehrsachsen der Weseler Straße und des Kolde-Rings grenzen werden als 
zulässige Dachformen Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu 15 Grad festgesetzt. Zudem 
werden für die innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 geplanten und bestehen-
den Gebäude als zulässige Dachform Satteldächer festgesetzt. 
Durch die Festsetzung von Flachdächern wird in Teilen von dem Konzept des Wettbewerbssie-
gerentwurfes abgewichen, der eine kleinteilige Struktur aus geneigten Dächern in unterschiedli-
cher Richtung und Ausformung vorsieht. Die Festsetzung von Flachdächern orientiert sich hier 
an am Gebäudebestand entlang der Hauptverkehrsstraßen und sorgt somit für ein harmonisches 
Einfügen in die gebaute Umgebung. Gerade im Bereich Kolde- Ring und Weseler Straße herr-
schen größere Gebäudestrukturen mit Flachdach vor. Die Umsetzung von Flachdächern ermög-
licht zudem die festgesetzte Dachbegrünung.  
Die nördlich an das Pl angebiet angrenzenden Wohngebiete am Hoppendamm und der Körner-
straße sind hingegen durch eine überwiegend viergeschossige Wohnbebauung mit traufseitig 
angeordneten geneigten Dächern geprägt. Im Sinne eines harmonischen Einfügens in die Um-
gebung werden im allgemeinen Wohngebiet WA  1 als zulässige Dachform Satteldächer festge-
setzt. Der Bereich des WA 1 stellt einen Lückenschluss zwischen der Bestandsbebauung an der 
Körnerstraße und dem Hoppendamm dar und rundet das Bestandsquartier nach Süden hin zu 
dem neu gestalteten Quartier ab. Ziel der Festsetzung von Satteldächern ist somit eine harmoni-
sche Arrondierung der Bestandsbebauung Körnerstraße. 
Auch für das allgemeine Wohngebiet WA  2 werden als zulässige Dachform (traufständig zum 
Hoppendamm ausgerichtete) Satteldächer festgesetzt. Diese Festsetzung dient der Bestandsi-
cherung der vorhandenen Gebäude. Es wird gewährleistet, dass im Falle eines Abrisses oder 
Umbaus der Bestandsbebauung eine Wiederherstellung in den derzeitigen Proportionen und Ab-
messungen, jedoch mit einem geringfügigen Spielraum, wieder vorgenommen werden kann. Ziel 
ist es, den durch die straßenbegleitende Satteldachform geprägten Straßenraum des Hoppen-
damms in seiner derzeitigen Gestaltung zu sichern und zu erhalten.  
In den übrigen Bereichen werden bewusst keine Dachformen festgesetzt, um die Umsetzung des 
Entwurfsgedankens aus dem Wettbewerbsverfahren hinsichtlich einer kleinteiligen Dachstruktur 
zu ermöglichen. 
8.5 Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen 
bzw. baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet 
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 78 
Daher wird festgesetzt, dass technische Anlagen auf Gebäuden so anzuordnen sind, dass diese 
zur äußeren Gebäudefassade einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen 
Höhe entspricht. Zudem ist der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten auf maximal 
20 % der dem Gebäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Im Sinne der Förderung erneu-
erbarer Energien sind Photovoltaik- und solarthermische Anlagen von dieser Festsetzung ausge-
nommen. 
9. Flächenbilanz 
Geltungsbereich ca. 51.400 m² 100 % 
Allgemeine Wohngebiete ca. 18.910 m² 37 % 
Urbane Gebiete ca. 23.960 m² 46 % 
Öffentliche Verkehrsfläche ca. 5.210 m² 10 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 
mit Zweckbindung  
ca. 310 m² 1 % 
Öffentliche Grünfläche  ca. 3.010 m² 6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
10. Gutachten  
Als Datengrundlage für den Umweltbericht und den Bebauungsplan dienen das Geoportal Müns-
ter, das Umweltkataster Münster sowie verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im 
jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. Die Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
− Verkehrsuntersuchung 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
− Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 14.02.2022, nts Ingenieurgesell-
schaft 
− Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
− Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
− Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin 
Rensing, öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von 
Bäumen und Baumwertermittlungen 
− Bodengutachten: 
− Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Provinz-
haus Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
− Gutachten zu den Ergebnissen der orient ierenden Altlastenuntersuchung -Erweite-
rungsfläche Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster - 13.12.2020, Umweltlabor 
ACB GmbH

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 78 
− Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurtei-
lung, Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
− Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurtei-
lung, Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 
03.12.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
− Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der 
Durchlässigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
− Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 
09.02.2022, Umweltlabor ACB GmbH 
− Artenschutzgutachten: 
− Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen am 
Kloster am Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten 
Trappmann 
− Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehe-
maligen Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl. Biol. Dr. 
Carsten Trappmann 
− Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen 
Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trapp-
mann 
− Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf 
dem Gelände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, 
Abschlussbericht Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zusätzlich zu den geplanten Festsetzungen wird zur Umsetzung weiterer nicht festgesetzter In-
halte des Masterplanes ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem die Investorin dazu ver-
pflichtet wird, Maßnahmen der Bepflanzung und/oder der baulichen Gestaltung umzusetzen und 
dauerhaft zu pflegen bzw. zu erhalten. Beispielweise ist es vorgesehen, die Umsetzung architek-
tonischer Besonderheiten, wie Dachausrichtung und die Anordnung von Fugen , vertraglich zu 
regeln. 
12. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in §  2 Abs . 4 die Durchführung einer Umweltprüfung 
grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren vor. Nur in Ausnahmefällen kann von einer Umwelt-
prüfung abgesehen werden.  
Die Umweltprüfung hat dafür Sorge zu tragen, für die Belange des Umweltschutzes sowie des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB die voraussicht-
lich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Deren Darstellung und Bewertung erfolgt in 
einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet nach §  2a BauGB einen gesonderten Teil der 
Begründung. Die regelmäßig zu erarbeitenden Inhalten des Umweltberichtes ergeben sich aus 
der BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 78 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung des §  1a Abs.  3 BauGB 
i. V. m. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.  
Die in diesem Umweltbericht dargestellte Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustan-
des des Bebauungsplangebietes basiert auf dem Realbestand, vor den durchgeführten Abbruch-
arbeiten im Jahr 2021. Des Weiteren werden die nachstehenden Grundlagen und E rhebungen 
(siehe Kapitel 13) berücksichtigt: 
• Begründung BP 
• Bodengutachten (Altlastenuntersuchung, Baugrunduntersuchung), 
• Entwässerung, 
• Energie, 
• Besonnung (Verschattungsstudie), 
• Immissionsschutz (Schallgutachten),  
• Artenschutz und  
• Baumgutachten. 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Orts- und Landschaftsbild und Kulturelles 
Erbe beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet.  
Die baubedingten Projektwirkungen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphase begrenzt. Dazu 
zählen alle Eingriffe, die sich im unmittelbaren Baustellenbereich durch die Bauabwicklung erge-
ben. Temporäre baubedingte Eingriffe können z. B. durch Bau- und Lagerflächen sowie aufgrund 
benötigter Arbeitsräume entstehen. Die indirekten Wirkungen der Bauphase, wie visuelle Stör-
reize, Lärm, Licht oder Staub, beeinträchtigen temporär, auch über ihren Ursprungsort hinaus, 
die jeweiligen Nachbarflächen.  
Als anlagebedingte Projektwirkungen gelten alle durch die Planung bzw. neue Bebauung verur-
sachten nachhaltigen Veränderungen des Naturhaushaltes und der Lebensräume.  
Die betriebsbedingten Projektwirkungen treten dauerhaft durch die angesiedelte Nutzung selbst 
auf. Dies sind in der Regel indirekte Wirkungen wie visuelle Störreize, Lärm, Emissionen, Licht 
oder Staub, die auf die angrenzenden Lebensräume wirken.  
12.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter im Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie im § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der 
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umwelt-
prüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 78 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind von zentraler Bedeutung für 
die Umweltprüfung: 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz: 
§§ 13 -15 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 44 – Verbotstatbestände 
§ 45 – Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzel-
nen Schutzgüter kurz aufgelistet. 
Schutzgut Quelle Zielaussage 
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutz-
gesetz/Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und 
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für 
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten 
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass 
• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
• die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähig-
keit der Naturgüter, 
• die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten 
und Lebensräume sowie 
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 
Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange 
des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswir-
kungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen  sowie die Landschaft 
und die biologische Vielfalt § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz/Landesbo-
denschutzgesetz 
NRW 
Ziele des BBodSchG sind 
• der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funk-
tionen im Naturhaushalt, insbesondere als  
• Lebensgrundlage und - raum für Menschen, Tiere und 
Pflanzen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 78 
• Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - 
und Nährstoffkreisläufen 
• Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grund-
wasserschutz), 
• Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
• Standorte für Rohstofflagerstätten, für land-  und forst-
wirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentli-
che Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlicher 
Bodenveränderungen 
• Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bo-
denveränderung 
• die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Altlasten 
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden 
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung 
und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch-
nahme von Böden (§ 1a Abs. 2 BauGB). 
Wasser Wasserhaushalts-
gesetz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes 
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirt-
schaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung ver-
meidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor ver-
meidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte 
Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewäs-
ser einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
Klima Landesnaturschutz-
gesetz NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimati-
schen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und 
Grundlage für seine Erholung. 
Klimaanpassungs-
konzept Nordrhein-
Westfalen (KlAnG) 
Festlegung von Klimaanpassungszielen und Schaffung der 
rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer Klimaanpas-
sungsstrategie  
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz 
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeu-
gung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, 
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen). 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erzi ehung eines hohen Schutzniveaus für die ge-
samte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutz- Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 78 
gesetz/Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrund-
lage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Ge-
nerationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauer-
haften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des 
Erholungswertes von Natur und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO 
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. 
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Be-
völkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -min-
derung bewirkt werden soll. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzge-
setz NRW 
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen Ein-
flüssen, Überbauung etc. 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die gesetzliche Grundlage für die Wahrung der Belange im Rahmen der naturhaushaltlichen Ein-
griffsermittlung bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Bauge-
setzbuch.  
Ziel des Naturschutzes ist es demzufolge, die Leistungsfähigkeit  des Naturhaushaltes, die Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für 
seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern.  
Dementsprechend sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden und, wenn nicht 
vermeidbar, auszugleichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Gemäß BNatSchG 
werden im Rahmen der Eingriffsregelung folgende Maßnahmentypen unterschieden, um negati-
ven Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu begegnen:  
- Minderungsmaßnahmen  
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)  
Minderungsmaßnahmen dienen dem Schutz vor sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen 
u. a. durch sorgfältige Bauausführung, durch landschaftsgerechte Einbindung des Bauwerkes 
(Gestaltung), aber auch durch Berücksichtigung der Kriterien des ökologischen Planens und Bau-
ens.  
Beeinträchtigungen, die nicht durch Minderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind 
durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.  
Mit Ausgleichsmaßnahmen werden gleichartige Landschaftselemente und -funktionen ersetzt 
(z. B. Ausgleich des Verlustes von Feldgehölzen durch entsprechende Neuanpflanzung innerhalb 
bzw. außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung).  
Ersatzmaßnahmen dienen demgegenüber der Stärkung gleichwertiger Ersatzfunktionen (z.  B. 
Förderung des natürlichen Entwicklungspotenzials einer Fläche als Kompensation der Potenzial-
verluste durch Überbauung und Versiegelung an anderer Stelle).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 78 
Als Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in der Re-
gel solche zu wählen, die zurzeit eine geringe ökologische Wertigkeit aufweisen und durch relativ 
kleine Maßnahmen eine erhebliche Wertsteigerung erfahren können.  
Im Rahmen der Bauleitplanung regelt § 1a BauGB die Umsetzung der Eingriffsregelung insoweit, 
als eine Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vorgesehen ist und 
die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen der planerischen Abwägung unterliegt. 
Verbindlich sind prinzipiell nur Maßnahmen, die auch im Rahmen von Bebauungsplanverfahren 
festgesetzt werden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können keine nachträglichen 
Forderungen erhoben werden. 
12.2 Kurzdarstellung der Planung 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft der Schwestern 
von der göttlichen Vorsehung in das neue Provinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt neben 
dem Plangebiet) wurde das Teilgrundstück in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung 
veräußert. Weiterhin befindet sich eine nördliche Teilfläche im Miteigentum der Ordensgemein-
schaft. Angesichts der zentralen Lage unweit der Altstadt und des Aasees bietet die Fläche das 
Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Entwicklung des Plange-
bietes bietet insgesamt die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte 
Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen. Mit der Auf-
stellung des Bebauungsplanes will die Stadt diese Entwicklung planungsrechtlich steuern. 
Neben Lagen für Dienstleistungen und Büronutzungen zum Kolde-Ring und zur Weseler Straße 
bietet sich hier insbesondere das Potential für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum 
in urbaner Lage. Angestrebt werden ein breit gefächertes Wohnraumangebot sowie das Angebot 
von geförderten Wohnungen (mind.  30 % bezogen auf die insges amt zu schaffenden Wohnflä-
chen). Im Stadtquartier soll zudem insbesondere der Gestaltung des öffentlichen bzw. öffentlich 
zugänglichen Raumes als Ort der Begegnung und Kommunikation besondere Aufmerksamkeit 
gewidmet werden. 
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 unter der Leitung 
des Büros „scheuvens + wachten plus“ für das Areal in Form einer Mehrfachbeauftragung (nicht 
anonymes Verfahren) ein städtebauliches/freiraumplanerisches Werkstattverfahren mit vier qua-
lifizierten Planungsbüros durchgeführt.  
Als Sieger wurde nach einer weiteren Überarbeitungsphase am 26. 10.2021 durch das Begleit-
gremium mit Vertretern der Stadt Münster, LVM und drei externen Experten der Entwurf des Bü-
ros Lorenzen Mayer Architekten, Berlin mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenha-
gen, ausgewählt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ 
sowie der parallel durchzuführenden 104. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Siegerentwurfes geschaffen werden. 
Ziel des Bebauungsplans ist es, das ehemalige Klosterareal zu einem urbanen, vielfältigen durch-
mischten Stadtquartier zu entwickeln. Ferner soll die nördlich gelegene Wohnbebauung auf dem 
Grundstück der Ordensgemeinschaft im Norden des Geltungsbereiches arrondiert und das Ver-
waltungsgebäude im Nordwesten des Geltungsbereiches in die Planung integriert werden. Die 
Qualität des zu entwickelnden Areals soll durch eine angemessene innerstädtische Dichte, eine

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 78 
überwiegend zusammenhängende Bebauung in Blockstrukt ur und eine qualitative abwechs-
lungsreiche Folge von Grün- und Freiräumen gewährleistet werden.  
Mit der Entwicklung des Quartiers sollen somit auch positive Impulse für den gesamten Stadtteil 
Pluggendorf einhergehen. 
12.3 Abgrenzung Geltungsbereich  
Das Plangebiet befindet südlich der Kernstadt Münster. Der Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 612 wird wie folgt begrenzt: 
• im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm 
• im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
• im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
• im Westen durch die Straße Hoppendamm und das Grundstück des Provinzhauses der 
Ordensgemeinschaft 
Die Größe des Untersuchungsraumes beträgt ca. 5,1 ha. Der Geltungsbereich umfasst die Flur-
stücke 485, 487, 585, 586, 587, 650, 705, 706, 710, 711, 712, 714, 717, 718 und Teile der Flur-
stücke 692 und 713 der Flur 207 in der Gemarkung Münster.  
12.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Ortsbild und Kultur- und sonstige Sachgü-
ter beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet. 
12.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Das Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung umfasst sämtliche Funktionen 
der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebiet es 
oder seines Wirkungsbereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können 
(BUNZEL 2005).  
Schallimmissionen/Lärm 
Im Rahmen einer durchgeführten schalltechnische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft, 
2022) wurden die einwirkenden Schallimmissionen auf das Plangebiet analysiert. 
Straßenverkehrslärm 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen wird auf Grundlage des Beiblattes  1 zur 
DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ durchgeführt. Da die DIN  18005 keine Orientierungs-
werte für urbane Gebiete (MU) festlegt, werden in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzverord-
nung (16. BImSchV), die Orientierungswerte für Mischgebiete herangezogen. 
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) sowie für Mischgebiete (MI) können 
der nachfolgenden Tabelle 3 entnommen werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 78 
Gebietsausweisung schalltechnische Orientierungswerte [dB(A)] 
 Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI) 60 50 
Tabelle 3: Orientierungswerte nach DIN 18005 für Verkehrslärm 
Die Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet werden hauptsächlich durch die östlich verlaufende 
Weseler Straße sowie durch den südlich verlaufenden Kolde- Ring verursacht. Bei der Berech-
nung des Straßenverkehrslärms wurden die Verkehrsbelastungszahlen der Ver kehrsuntersu-
chung der nts Ingenieurgesellschaft mbH ermittelten Zahlen zugrunde gelegt. Die Berechnungen 
der verursachten Immissionspegel erfolgten gemäß der Richtlinie für den Schallschutz an Stra-
ßen (RLS-90).  
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bestand die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltech-
nischen Orientierungswerte an den am stärksten betroffenen Fassaden tags um bis zu 15 dB(A) 
und nachts um bis zu 16 dB(A) überschritten werden. Der als obere Grenze herangezogene Im-
missionsgrenzwert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts bei dem noch gesunde Wohn-  und 
Aufenthaltsverhältnisse gewährleistet werden können, werden tagsüber um bis zu 11 dB(A) und 
nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.  
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) wird an den re-
präsentativ ausgewählten Immissionsorten nordöstlich/östlich des Plangebietes entlang der We-
seler Straße um bis zu 3 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Schwellenwert von 
60 dB(A) um bis zu 4 dB(A) überschritten.  
Verkehrslärm der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
auf die Umgebung überprüft. Die untersuchten Immissionsorte liegen an den Hauptverkehrsstra-
ßen Weseler Straße und Kolde-Ring.  
Als kritischer Schwellenwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Die Untersuchungen ergeben, dass der kritische Schwel-
lenwert bereits im Bestand tagsüber an vier Immissionsorten um bis zu 3  dB(A) und nachts an 
sieben Immissionsorten um bis zu 4 dB(A) überschritten wird. Alle betroffenen Immissionsorte 
liegen an der Weseler Straße. 
Gewerbelärm 
Zur Beurteilung des Gewerbelärms wird die technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) 
herangezogen. Der maßgebliche Immissionsort für den die Geräuschbeurteilung nach TA Lärm 
vorgenommen wird, liegt bei bebauten Flächen außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) können 
der nachfolgenden Tabelle 4 entnommen werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 78 
 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte [dB(A)] 
 Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
Maßgebliche Quellen für die Ermittlung des Gewerbelärms in der Umgebung des Plangebiets 
sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen vom bestehenden Betriebsgelände der  LVM am 
Kolde-Ring 21 durch technische Anlagen, Tiefgaragennutzung, Lieferverkehre u. ä. sowie von 
den technischen Anlagen auf dem Dach eines Lebensmitteldiscounters (Netto) auf dem Grund-
stück Weseler Straße 71 – 77. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Unter suchung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte 
der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) im Bereich der an die 
Körnerstraße, Weseler Straße und die Straße Kolde- Ring angrenzenden Bestandsbebauungen 
im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten.  
Wohn- / Wohnumfeldfunktionen 
Im Plangebiet befindet sich keine wohnbauliche Nutzung. 
Im Norden, Osten und Westen grenzt im Bestand eine Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im 
Süden grenzen gewerbliche Bauten an.  
Erholung und Freizeit 
Im Bestand ist das Plangebiet für die Freizeit - und Erholungsnutzung geeignet. Jedoch ist es 
durch die vollständige Einfriedung nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Nordosten wird das 
Plangebiet durch einen bestehenden Fuß- und Radweg an die Körnerstraße angebunden.  
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Freizeit und Erholung  
Die Karte weist für das Plangebiet eine Fläche für Erholung und Freizeit aus. So werden die 
Flächen des Plangebietes als noch zu beplanender Stadtteilpark ausgewiesen. We stlich des 
Plangebietes weist die Grünordnung eine Parkanlage mit funktionalisierten Grünflächen mit einer 
intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung aus. Hier soll eine Verbindung zwischen Freizeit und 
Erholungseinrichtungen entstehen.  
Des Weiteren liegt der Untersuchungsraum nicht innerhalb der Grünzüge oder Grünringe, sodass 
eine Betroffenheit nicht gegeben ist.  
Grünsystem/Freiraumkonzept  
Das historisch gewachsene Grünsystem in Münster ist einmalig und besteht aus drei Grünringen 
und 7 Grünzügen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 78 
Seit dem 18. Jahrhundert hat Münster mit der Promenade einen geschlossenen ersten Grünring. 
Auf diesen grünen Ring laufen radial sieben Hauptgrünzüge zu. Die Flächen eines zweiten Grün-
rings umschließen die Kernstadt. Der dritte Grünring umfasst die bis zur Stadtgrenze reichende 
freie Landschaft im Bereich der äußeren Stadtteile.  
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Flächen eines Grünrings  und außerhalb des Grünsys-
tems. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Schallimmissionen/Lärm 
Straßenverkehrslärm  
Im vorliegenden Fall wurden die Geräuschimmissionen für die Außenwohnbereiche sowie für das 
am stärksten belastete Geschoss (3. OG) ermittelt. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
durch den Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung im 3. Obergeschoss (11,4 m Höhe) im all-
gemeinen Wohngebiet sowie innerhalb der urbanen Gebiete überschritten.  
Im Tageszeitraum werden die Orientierungswerte im südlichen Bereich des WA-Gebietes um bis 
zu 5 dB(A) überschritten. In Richtung Nordwesten nehmen die Werte ab, sodass die Richtwerte 
eingehalten werden. In der Nacht werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete im 
gesamten Bereich überschritten. Die höchste Überschreitung mit 6 dB(A) liegt im Südosten. 
In den urbanen Gebieten werden die Orientierungswerte im Tageszeitraum ebenfalls überschrit-
ten. Lediglich im nordwestlichen Bereich werden die Richtwerte unterschritten. Im Nachtzeitraum 
werden auch in den urbanen Gebieten die Orientierungswerte überwiegend nicht eingehalten. 
Der höchste Wert ist unmittelbar an der Kreuzung Weseler Straße / Kolde- Ring zu verzeichnen 
mit 65 dB(A) und somit eine Überschreitung von 15 dB(A).  
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von ta gs 59 dB(A) und nachts 49  dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits - und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) und nachts 54  dB(A) im 
südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Gesundheitsein-
wirkungen zu treffen.  
Zu den Überschreitungen ist anzumerken, dass diese für die freie Schallausbreitung im ungüns-
tigsten Geschoss berechnet wurden, da im Rahmen des Gutachtens eine pessimale Berechnung 
der Beurteilungspegel erstellt wurde. Diese Betrachtung ist erforderlich, da die Gebäudestellung 
und die genaue Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen bei einem Angebotsbebau-
ungsplan nicht vorhersehbar sind. Trotz der hohen Überschreitungen wird es im Inneren des

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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Plangebietes und insbesondere in den Innenhöfen der nach dem Masterplan geplanten Baublö-
cke überwiegend ruhige (schallabgeschirmte) Bereiche geben, sodass die Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. 
Für Außenwohnbereiche ist mindestens die Einhaltung des orientierend herangezogenen Dauer-
lärmpegels von 62 dB(A) tagsüber zu gewährleisten. Die Beurteilungsgrenze von 62 dB(A) wird 
hierbei hilfsweise herangezogen und sichert eine angemessene Kommunikation im Außenbe-
reich. In bestimmten Abständen von der Weseler Straße und dem Kolde-Ring wird dieser Dauer-
lärmpegel überschritten. Dementsprechend kann in diesen Bereichen nicht ohne weitere Maß-
nahmen von einer weitestgehend ungestörten Kommunikation sowie angemessenen Aufenthalts-
qualität ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wird ein Dauerlärmpegel von 
62 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht erreicht, weshalb von einer angemessenen Aufent-
haltsqualität gesprochen werden kann. 
Verkehrslärm der Umgebung 
Mit Umsetzung der Planung kommt es an keinem der Immissionsorte zu einer erstmaligen Über-
schreitung der Schwellenwerte. Jedoch ist mit einer weiteren geringfügigen Erhöhung der Beur-
teilungspegel an den betroffenen Immissionsorten zu rechnen. Der höchste Anstieg von 0,7 dB(A) 
tags und 0,5 dB(A)  nachts liegt im Bereich der Weseler Straße 105 im 1. OG vor. Durch die 
Planung wird somit der „städtebauliche Missstand“ einer hohen Lärmbelastung verstärkt. 
Aufgrund der bestehenden lärmbedingten Belastungen im Plangebiet sind ohne weiteres nach-
folgende Schallschutzmaßnahmen für die geplanten Nutzungen notwendig:  
• An den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen sind passive Schallschutzmaß -
nahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
• Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüf-
tungseinrichtungen vorzusehen 
• Bei Wohnungen, die entlang den mit Signatur gekennzeichneten Baugrenzen 
errichtet werden, sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Dies 
gilt auch wenn die jeweiligen Fassaden von diesen Baugrenzen zurückspringen oder in 
einem Winkel von bis zu 90° zu diesen ausgerichtet sind. Von dieser Festsetzung darf 
abgewichen werden, wenn unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung sichergestellt 
ist, dass ein Beurteilungspegel v on 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum bei 
mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird (bspw. durch bauliche 
Maßnahmen wie vorgehängte Fassaden). 
• In Bereichen mit einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) 
tags sind die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbe-
dürftigen Außenwohnbereichen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (Bal-
kone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Des Weiteren 
darf von der Festsetzung abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah-
ren in den gekennzeichneten Bereichen im Bebauungsplan anhand einer schalltechni-
schen Untersuchung ein niedrigerer äquivalenter Dauerschallpegel festgestellt wird.

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Gewerbelärm  
Mit Umsetzung der Planung sind innerhalb des Plangebietes weitere gewerbliche Einrichtungen, 
ein Mobility Hub und Tiefgaragen vorgesehen. Die Berechnungen des Schallgutachtens zeigen, 
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den 
maßgeblichen Immissionsorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten wer-
den. Im Nachtzeitraum hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tief-
garagenzufahrten und im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen  werden. Durch archi-
tektonische Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise das (teilweise) schließen der Fassade 
des Mobility Hub, Schallabsorption innerhalb der Tiefgarage und im Bereich der Toröffnung, Grö-
ßenoptimierung der Öffnungsflächen, schallabschirmende vertikale Wandscheiben etc. können 
Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm getroffen werden. 
Der Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Einzelfall im Rahmen der Bauge-
nehmigung zu führen. Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind daher nicht erforderlich. 
Wohn-/Wohnumfeldfunktionen 
Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die geplante 
Bebauung gewährleisten zu können, wurde eine Verschattungsstudie (Lohmeyer, 2022) durch-
geführt. Hierbei wurden nur die Fassaden betrachtet, für die eine Abweichung von den Abstands-
flächen gemäß § 6 BauO NRW im Bebauungsplanentwurf festgesetzt wurden.  
Im Zuge der Studie wurden Simulationsrechnungen durchgeführt, um die tägliche Besonnungs-
dauer am 21. März an den Fassaden bzw. Fenstern zu ermitteln. Bei der Besonnungsdauer han-
delt es sich um ein wichtiges Kriterium für die Aufenthaltsqualität in Innenraum, weshalb in min-
destens einem Wohnraum eine Mindestbesonnungsdauer sichergestellt werden sollte. Nach DIN 
EN 17037 wi rd zwischen drei Qualitätsstufen unterschieden, die Besonnungsdauer von 1,5  h 
sollte dabei mindestens eingehalten werden.  
Bei der Analyse der Ergebnisse der Besonnungsdauer zeigte sich, dass bedingt durch den ge-
ringen Abstand zu den Nachbargebäuden Teile der Fassaden der geplanten Gebäude nicht den 
Sollwert der DIN EN 17037 von 1,5 h Sonnenstunden einhalten. Im südwestlichen Bereich des 
MU 3 und im südöstlichen Bereich des MU 2 wird an den West - und Ostfassaden der unteren 
Stockwerke der Sollwert nicht erreicht. In den oberen Geschossen sowie an den Fassaden der 
Eckgebäude kann eine ausreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Im Bereich zwi-
schen dem WA 3 und dem MU 1 ist an den Fassaden mit einer geringeren Abstandsfläche eine 
ausreichende Belichtung gegeben.  
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Unterschreitung des Sollwerts von 1,5 h 
Besonnungsdauer nur in Teilbereichen der geplanten Gebäude entlang der Fassaden mit einer 
verminderten Abstandfläche dokumentiert werden konnte.  
Freizeit und Erholung 
Mit Umsetzung der Planung entstehen öffentliche Parkstrukturen, begrünte Innenhöfe sowie Gar-
tenbereiche, die von den Anwohnern bzw. Firmen genutzt werden können.  
Durch die geplante öffentliche Grünfläche mit Spielelementen im Westen des Untersuchungsrau-
mes entsteht ein wichtige vernetzende Freiraumstruktur. Neben dieser Grünfläche sind insbeson-
dere in den Blockinnenbereichen und den Vorgärten grün gestaltete Freiräume geplant.

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Für Fußgänger und Radfahrer entsteht eine Durchquerungsmöglichkeit der Plangebietes von Ost 
nach West. Diese soll so gestaltet werden, dass sich Aufenthaltsbereiche und ein attraktiver Frei-
raum ergibt. An diese Verbindung schließen in Richtung Süden weitere Wege an, die das Plan-
gebiet mit dem Kolde-Ring verbinden. Die innere Erschließung des Untersuchungsraumes ist im 
Wesentlichen für den Fuß- und Radverkehr vorgesehen. Dadurch wird das Plangebiet mit dem 
Umfeld verknüpft und eine Begeh- und Erlebbarkeit gewährleistet.  
Innerhalb der Blockinnenhöfe werden durch die „verwinkelte“ Anordnung der angrenzenden 
Blockstrukturen hier insgesamt drei Aufweitungen geschaffen, die als begrünte Quartiersplätze 
für Bewohner und Besucher dienen. Im Bereich dieser Quartiersplätze sollen auch bauordnungs-
rechtlich notwendige Spielflächen nachgewiesen werden können. 
12.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Pflanzen 
Im Rahmen der Ausarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat im Sommer 2021 eine 
Kartierung der Biotoptypen im Plangebiet stattgefunden. Als Bewertungsmodell dient das Müns-
teraner Modell. Nachfolgend sind in Tabelle 4 die angetroffenen Biotoptypen mit ihrer ökologi-
schen Bedeutung aufgelistet.  
Biotoptyp Ökologische Bedeutung 
Versiegelte Fläche, asphaltierte Wege geringe Bedeutung  
Junge vorwiegend standortheimische Laub-
bäume 
hohe Bedeutung 
Alte vorwiegend standortheimische Laub-
bäume 
hohe Bedeutung 
Junge/alte nicht standortheimische Nadel-
bäume 
geringe Bedeutung 
Mittelalte Obstbäume mittlere Bedeutung 
Intensivrasen geringe Bedeutung 
Junge Schnitthecken mittlere Bedeutung 
Gebüsch mittlere Bedeutung 
Mauer mit Efeubewuchs geringe Bedeutung  
Tabelle 5: Biotoptypen im Plangebiet 
Da im Jahr 2021 bereits Abrissarbeiten im Untersuchungsraum stattgefunden haben, bezieht sich 
die nachfolgende Beschreibung des Plangebietes auf den Ist-Zustand vor den Abbrucharbeiten.  
Das zentrale Plangebiet stellte sich überwiegend als Gebäudekomplex des Klosters am Hoppen-
damm dar, welcher aus mehreren Gebäudeteilen bestand. Im Norden befanden sich außerdem 
Wirtschaftsgebäude, eine Lagerhalle sowie Garagen. Insgesamt waren ca. 38  % des Gebietes 
versiegelt.  
Besonders im östlichen Bereich des Plangebietes sowie im Nahbereich des Gebäudekomplexes 
befanden sich Flächen mit dichten Gebüschen bestehend aus beispielsweise Brombeeren,

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Buchsbäumen, Farn, Rhododendron, Ilex. Des Weiteren konnte im Osten eine mit Efeu bewach-
sene Mauer dokumentiert werden.  
An der Ost-, Süd- und Westflanke des Untersuchungsraumes schlossen dicht bewachsene Flä-
che mit jungen/ alten vorwiegend heimischen Laubbäumen (Buche, Ahorn, Birke) sowie mit nicht 
standorttypischen jungen/ alten Nadelbäumen (Tannen, Kiefer) an. Hier konnte auch teilweise ein 
Unterwuchs bestehend aus Sträuchern erfasst werden.  
Der Großteil der Freiflächen stellt e sich als Intensivrasen dar, welcher durch eine regelmäßige 
Mahd gepflegt wurde. Vereinzelt befanden sich heimische Laubbäume und nicht standorttypische 
Nadelbäume auf der Rasenfläche. Südöstlich konnte eine mit Obstbäumen (z. B. Äpfel) bestan-
dene intensiv genutzte Wiesenfläche erfasst werden. Weitere einzelne Obstbäume (z.  B. Kir-
schen) konnten im Norden sowie im Nordwesten kartiert werden. Asphaltiere Wege bzw. Straßen 
unterteilten den Intensivrasen immer wieder in kleinere Teilbereiche.  
Im Westen wurde ein Fahrweg durch ein Beet mit Ziergrünpflanzungen begleitet.  
Hecken konnten im Bereich des östlich gelegenen Parkplatzes erfasst werden sowie im Bereich 
des kleinen Obstwiese.  
Stadtbiotopkartierung Münster 
Gemäß der Stadtbiotopkartierung der Stadt Münster sind die Gartenflächen des Klosterareals als 
schutzwürdiger Biotopkomplex ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit besteht nur aufgrund der 
Größe der Grünflächen sowie der überall zerstreuten Gehölze, Gebüschstreifen oder verschie-
dener, häufig einheimischen Einzelbäumen. Größtenteils sind im Plangebiet Zierrasen, Blumen- 
und Gemüsebeete sowie Zwergobstplantagen zu dokumentieren. Des Weiteren sind gelegentlich 
mittelalte Obstbäume zu dokumentieren, die gepflegt werden. Das gelegentlich vorkommende 
Mauerwerk wird durch Zymbelkraut, Wildem Wein oder Efeu bewachsen.  
Schutzziele des Biotopkomplexes sind die naturnahe Erhaltung der Gehölze, der Schutz der alten 
Bäume, die extensive Pflege und Erhaltung des Obstgartens sowie der Schutz des Mauerwerks 
mit Zymbelkraut. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Naturraum  
Das Konzept stellt die Besonderheiten und Eigenarten im Gebiet der Stadt Münster dar. So wird 
durch eine überlappende Darstellung des Grünsystems und des vorhandenen naturräumlichen 
Systems eine weitergehende Übereinstimmung der für die Freiraumsicherung bedeutsamen Flä-
chen aufgezeigt.  
Die Karte weist im östlichen Teil des Plangebietes einen Kiessandrücken aus. Hierbei handelt es 
sich um ein Gebiet mit einer herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutung.  
Tiere  
Die Flächen des Plangebietes stellen sich als differenziert dar. Hierdurch bedingt bietet das Plan-
gebiet sehr unterschiedliche Lebensräume für Tiere.  
Durch die Klostermauern wird das Plangebiet eingefriedet, wodurch die angrenzenden Haupt-
straßen im Bestand zu keinen erheblichen Störimpulsen führen. Ferner wirken die Bestandsmau-
ern als Barrieren.

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Um dem Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ent-
gegen zu wirken, wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (Trappmann, 2020/2022) durch-
geführt, um mögliche Vorkommen streng oder besonders geschützter Tier - und Pflanzenarten 
nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG innerhalb des Plangebietes frühzeitig zu ermitteln und 
zu bewerten sowie ggf. vorgezogene Artenschutzmaßnahmen auf zuzeigen (siehe Unterkapitel 
Artenschutz). 
Biologische Vielfalt  
Aufgrund der im Plangebiet vorgefundenen Biotop-/Vegetationsstrukturen und der herrschenden 
Störwirkungen aus dem Umfeld ist keine besondere bzw. höhere biologische Vielfalt im Bereich 
der überplanten Flächen anzunehmen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Pflanzen  
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einem bau- und anlagebedingten Eingriff in die loka-
len Biotopstrukturen. Durch die Umsetzung der Planung werden nahezu alle im Bestand vorhan-
denen Biotopstrukturen überplant, sodass es fast zu einem vollständigen Verlust der Gehölz-
strukturen kommt. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten so-
wie von urbanen Gebieten vor. Der Eingriff in die vorhandenen parkartigen Gartenbereiche führt 
zu einer Überplanung von Biotopstrukturen mit einer geringen bis hohen Wertigkeit. Ein Teil des 
vorhandenen Gehölzbestandes wurde im Zuge der Abrissarbeiten im Jahr 2021 entfernt.  
Jedoch kommt es durch die geplanten grünordnerischen Festsetzungen zu einer Eingrünung des 
Plangebietes und somit zu einer Minderung des Eingriffs. Die nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen der allgemeinen Wohngebiete sowie der urbanen Gebiete werden mit einer Vegetation 
aus Intensivrasen, Sträuchern und Bäumen begrünt. Für Gebäude mit Flachdächern ist eine ex-
tensive Begrünung der Dachflächen vorgesehen. Ferner setzt der Bebauungsplan im Westen des 
Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ fest. Hierdurch 
soll entsprechend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ eine Grünverbindung mit Spielele-
menten vom Kolde-Ring zum Hoppendamm planungsrechtlich gesichert werden. Die in der Grün-
fläche vorhandenen drei gebietsprägenden Bestandsbäume (Roteiche, Rosskastanie, Rotbuche) 
werden in die Parkanlage integriert  und als zu erhalten festgesetzt . Ca. 75 % des Plangebietes 
werden durch die Planung versiegelt.  
Eine Kompensation der Eingriffe in die lokalen Biotopstrukturen erfolgt im Rahmen der Eingriffs-
regelung. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurden in dem 
Unterkapitel Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung bewertet.  
Für die Erschließung des Untersuchungsraumes besteht die Notwendigkeit im Nahbereich der 
drei zu erhaltenden Bäume Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen. Um die potentiellen Aus-
wirkungen der erforderlichen Baumaßnahmen auf das Wurzelsystem der Bäume zu analysieren, 
wurde ein Baumgutachten (Rensing, 2022) erstellt.  
Im Ergebnis zeigte sich, dass nur wenige Feinwurzeln in den humosen Oberbodenschichten er-
fasst werden konnten. Ansonsten wurden keine Wurzeln aufgefunden.

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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So kann festgehalten werden, dass weder die Vitalität der Kastanie noch der Roteiche durch die 
geplanten Arbeiten eingeschränkt wird. Es ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung der Maß-
nahmen in den vor Ort abgemessenen Abständen keine nachhaltig negativ auswirkenden Wur-
zelverluste entstehen. 
Jedoch muss der gesamte Kronentraufbereich, vor allem während der Baumaßnahmen, vor Bo-
denverdichtungen und Schadstoffeinträgen geschützt werden. Des Weiteren sollte der Kronen-
traufbereich bei späteren Gestaltungsmaßnahmen der Außenanlage nicht erheblich verändert 
werden. Im Zuge der Untersuchungen wurde bei der Kastanie bereits eine deutliche Vitalitäts-
schwäche festgestellt. Es konnte eine untypische Kronenstruktur, verursacht durch einen jahre-
langen stark verkürzten Trieblängenzuwachs, erfasst werden. 
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung  
Für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs wurde eine Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung 
auf Grundlage des geplanten Baurechts erstellt. Für das Plangebiet gilt der rechtskräftige Bebau-
ungsplan Nr. 5 aus den Anfängen der 1960er-Jahre. Da dieser für den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes Nr. 612 keine planungsrechtlichen Aussagen trifft, wurden die Flächen nach dem 
kartierten Realbestand bewertet. Hierfür wurde die Bestandsbewertung auf Grundlage der Kar-
tierung im Sommer 2021 durchgeführt (siehe Kapitel 1.4.2). Die Bewertung basiert auf dem Re-
albestand, vor den durchgeführten Abrissarbeiten im Jahr 2021. Ausgenommen von der Bilan-
zierung des Planungsstandes sind die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und 2, da diese Bereiche 
unter § 34 BauGB fallen und somit im Bestand bereits eine Nutzung ermöglicht wird. Durch die 
Planung werden ca. 75 % des Plangebietes versiegelt.  
Der mit dem Bebauungsplan voraussichtlich verbundene landschaftsökologische Eingriff wird 
nachfolgend nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster „Bewertung von Eingriffen in Na-
tur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet Münster“ bilanziert.  
Die ökologische Wertigkeit des Bestandes (Fläche vorher) im Geltungsbereich des Bebauungs-
planes kann aufgr und der kartierten Biotopstrukturen insgesamt mit 140. 426 Punkten bewertet 
werden. Dem gegenüber steht der ökologische Wert Planung, d. h. die Biotopwertigkeit gemäß 
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.  612 „Weseler Straße / Kolde- Ring“ von 79.216 
Punkten. 
Ökologischer Gesamtwert Bestand (Fläche vorher) + 140.426 
Ökologischer Gesamtwert Planung (Fläche nachher) + 79.216 
Ökologische Bilanz - 61.210 
Hervorgerufen durch die Planung ergibt die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ein Defizit. Für einen 
rechnerisch vollständigen Ausgleich ist eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich. 
Eine Tabelle mit den detaillierten Biotoptypenbewertungen für den Bestand sowie für die Planung 
ist als Anlage 1 und 2 diesem Umweltbericht unter 12.9 beigefügt. Die einzelnen Biotopbereiche 
sind zur Verdeutlichung in der Anlagenkarte Bestand und Planung (Anlage  3 und 4) ebenfalls 
unter 12.9 dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 78 
Aufgrund des erforderlichen Anschlusses an die Höhenlage des Kolde-Rings und an die geplan-
ten Erschließungswege ist eine Modellierung des Geländes im Bereich des Grünen Bandes er-
forderlich. Aufgrund dieser Modellierung wird das Gelände im Südwesten des Geltungsbereiches 
um bis zu 2 m angehoben. Nach Norden hin nimmt die Aufschüttung ab. Für den Übergang zum 
Bestand wir d entlang der Grenze zum Nachbargrundstück eine Böschung angelegt. Die Be-
standsbäume im Bereich der Anfüllung können aufgrund der Geländemodellierung nicht erhalten 
werden. Als Ersatz sieht das Grünkonzept Neuanpflanzungen in diesem Bereich vor. Lediglich 
im Norden des Grünen Bandes (südlich der Kapelle) ist keine Geländemodellierung vorgesehen. 
Die hier vorhandenen Bäume wurden daher in die Planung integriert.  
Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden durch eine separate artenschutz-
rechtliche Untersuchung im Rahmen von Kartierungen im Sommer 2020 sowie im Frühjahr und 
Sommer 2021 untersucht und ausgewertet. 
Vögel 
Die Kartierung der Vögel erfolgte mittels einer flächendeckenden Revierkartierung. Hierzu wur-
den mehrere Kartierungen im Zeitraum Juni/Juli 2020 sowie von März bis Juni 2021 in den Mor-
genstunden und tagsüber im Plangebiet durchgeführt.  
Innerhalb des Plangebietes konnte am Hauptgebäude ein Brutvorkommen von Mauerseglern  
(Apus apus) erfasst werden. Insgesamt wurden vier Brutplätze durch anfliegende Altvögel sowie 
durch Rufe von Jungtieren kartiert. Des Weiteren konnten Hinweise auf das Vorhandensein von 
Nestern der Mehlschwabe (Delichon urbica) am Garagengebäude erfasst werden. 
Hinweise auf ein Vorkommen des Gartenrotschwanzes (Phoenicurus phoenicurus) konnte nicht 
dokumentiert werden. 
Ubiquitäre Arten aus der Gruppe der „Allerweltsarten“ wurden im Zuge aller Kartiertermine er-
fasst. 
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen mit Durchführung der Planung zu verhindern sind die 
nachfolgenden Ausgleichsmaßnahmen bereits durch die Investorin durchgeführt worden: 
• für den Ausgleich von Brutplätzen des Mauerseglers durch den Abriss des Gebäudes sind 
für diese Vögel insgesamt 12 Ersatzhöhlen in Form von Nistkästen der Hersteller Hassel-
feldt, Strobel oder Schwegler an Gebäuden der LVM im näheren Umkreis anzubringen. 
Es muss darauf geachtet werden, dass die Nähe von größeren Glasflächen (z.  B. der 
Büroturm) vermieden werden, damit Vogelschlag an diesen Flächen vermieden wird. 
• Die Vogelkästen auf dem Gelände sollten eingesammelt, gereinigt und vor der nächsten 
Brutzeit in dem Baumstreifen, der nach Westen zum neu gebauten Gebäude der Schwes-
tern stehen bleibt, aufgehängt werden. 
• Um einen Verlust des Brutplatzes der Mehlschwalbe auszugleic hen sind fünf künstliche 
Ersatznester der bekannten Vogel - und Fledermauskastenhersteller Schwegler, Strobel 
oder Hasselfeldt an Gebäuden im Umkreis zu installieren. Dabei sollte darauf geachtet 
werden, dass die Kunstnester unter einem Dachüberstand angebr acht werden. Ein sol-
cher Dachüberstand wird gerne von den Mehlschwalben genutzt.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 78 
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermausfauna wurde mit Hilfe eines Bat -Detektors und eines stationären 
Detektors durchgeführt. Hierzu wurde ein batcorder der Firma Ecoobs verwendet, welcher die die 
Fledermausrufe in Echtzeit speichert. Die Auswertung der Ultraschallaufzeichnungen erfolgte mit-
tels der Software bcadmin, um so die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten 
einzugrenzen. Das Programm bietet auch die Mögl ichkeit der automatischen Bestimmung der 
Rufe. Jedoch müssen diese Ergebnisse durch den Bearbeiter validiert werden. Der stationäre 
Detektor wurde insgesamt zwei Nächte im Außengelände des Plangebietes ( eine Nacht Ende 
Juni; eine Nacht Mitte August) sowie insgesamt 17 Nächte auf den Dachböden der Bestandsge-
bäude (Haupt- und Nebengebäude, Garage) im Jahr 2020 platziert (6 Nächte Mitte Juni; 7 Nächte 
Ende Juli; 4 Nächte Mitte August).  
Im Zeitraum von Juni bis September 2020 wurden fünf Begehungen mit Hilfe des Bat -Detektors 
an mehreren Abenden ab Dämmerung für je ca. 2 Stunden durchgeführt. Dabei wurde auf her-
umfliegende Individuen geachtet.  
Ein Vorkommen von sechs Fledermausarten konnte im Rahmen der Untersuchungen nachge-
wiesen werden. Hierbei dominierte der Nachweis von Zwergfledermäusen (Pipistrellus pipistrel-
lus). Allerdings konnte auch der Kleinabendsegler, die Breitflügelfledermaus sowie der Große 
Abendsegler beim Jagdflug beobachtet werden. Die stationären Aufzeichnungen zeigten, dass 
eine hohe Aktivität an Fledermäusen im Bereich der Obstwiese sowie im Bereich des Hauptge-
bäudes zu verzeichnen war. Bei den Aufnahmen im Bereich des Hauptg ebäudes wurde eine 
erhöhte Aktivität direkt nach Sonnenuntergang und direkt vor Sonnenaufgang erfasst, sodass es 
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um quartiersnahe Jagdflüge handelt. Dementsprechend kann 
eine Nutzung des Gebäudes als Tagesversteck als wahrscheinlich betrachtet werden. Individuen 
der Zwergfledermaus wurden bei allen Kartierungen erfasst und teilweise sogar sechs Individuen 
bei einer einzelnen Begehung. Aufgrund von Einflügen in Rollladenkästen am Hauptgebäude, 
konnte hier ein Quartiersnachweis dokumentiert werden. Des Weiteren besteht bei der Teichfle-
dermaus (Myotis dasycneme) der Verdacht, dass sie das Hauptgebäude ebenfalls als Quartier 
nutzt.  
Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 
konnten einmal erfasst werden. Der Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) , die Breitflügelfleder-
maus (Eptesicus serotinus) und der große Abendsegler (Nyctalus noctula)  konnten mehrfach 
beim Jagdflug kartiert werden.  
Auf den Dachböden konnten keine Hinweise oder Anzeichen erfasst werden, die auf ein Vorkom-
men von Fledermäusen schließen lässt.  
Im Bereich der nördlichen Freifläche wurden im Zeitraum Juli bis September 2021 drei weitere 
Begehungen mit Hilfe eines Bat -Detektors durchgeführt. Hierzu wurde der Untersuchungsraum 
ab abends für jeweils zwei Stunden begangen. Es konnte ein Vorkommen der Zwergfledermaus 
(Pipistrellus pipistrellus), des Kleinabendseglers (Nyctalus leisleri) und der Breitflügelfledermaus 
(Eptesicus serotinus) dokumentiert werden. Jedoch dominierte der Nachweis von Zwergfleder-
mäusen.  
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu verhindern wurden die nachfolgenden Ausgleis-
maßnahmen bereits durch die Investorin durchgeführt:

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Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 78 
• 25 Fledermausbretter an verschiedenen Stellen an umliegenden Gebäuden anzubringen. 
Diese Fledermausbretter müssen den Tieren bereits zeitnah zur Verfügung stehen. Alter-
nativ können auch Fledermauswandschalen 2FE oder der Flachkasten 1FF der Firma 
Schwegler sowie der Fledermausflachkasten der Firma Strobel verwendet werden.  
• Um zu verhindern, dass Fledermäuse im Gebäude durch den Abriss direkt zu Schaden 
kommen sind im September die Rollladenkästen zu öffnen, auf den Besatz von Fleder-
mäusen zu kontrollieren, eventuell aufgefundene Tiere durch einen Experten zu Bergen 
und dann die Rollladenkästen durch Verschließen der Schlitze für Fledermäuse unbrauch-
bar zu machen. Auf diese Weise kann dann der Abriss vorbereitet werden mit der Gewähr, 
dass sich keine Fledermäuse im Gebäude aufhalten können. Es muss darauf geachtet 
werden, dass zu Beginn dieser Arbeiten die Ersatzquartiere in Form der Fledermausbret-
ter bereits zur Verfügung stehen. 
• Ebenso sollten die doppelten Decken der Balkone am Hauptgebäude durch das Entfernen 
der Rigipsplatten unbrauchbar gemacht werden. Diese doppelten Decken könnten eben-
falls von Fledermäusen als Verstecke genutzt werden.  
Baumhöhlen 
Im Plangebiet konnten 15 Baumhöhlen in 13 verschiedenen Bäumen erfasst werden, die als po-
tentielle Habitate für Vögel oder Fledermäuse geeignet wären. Diese Baumhöhlen wurden über-
wiegend in den Obstbäumen dokumentiert. An zwei Obstbäumen wurden jeweils zwei Höhlen 
kartiert. Ferner befanden sich Baumhöhlen an einer Roteiche sowie an einem Ahornbaum. Ein 
Besatz konnte nicht festgestellt werden. Da im Zuge der Planung 14 der 15 Bäume gefällt werden, 
ist der Verlust von 14 Baumhöhlen auszugleichen. 
Grundsätzlich ist der Verlust solcher Baumhöhlen nur schwer auszugleichen, da Vögel und Fle-
dermäuse eher Naturhöhlen als Kunsthöhlen nutzen. Es wird daher empfohlen insgesamt acht 
Fledermauskästen der Firma Strobel (Flachkasten), der Firma Schwegler (Flachkasten 1FF) oder 
der Firma Hasselfeldt (Spaltenkasten nach Dr. Nagel) im Baumbestand im Westen des Geländes, 
der erhalten werden soll, verteilt aufzuhängen. Es ist auch möglich, den angrenzenden Park des 
neuen Klostergebäudes als Hangplatz zu wählen.  
Des Weiteren sind sechs Vogelkästen der Firma Schwegler (Modell Nisthöhle 1 B) anzubringen. 
Davon sollen zwei Kästen eine Fluglochweite von 26 mm und zwei eine Fluglochweite von 32 mm 
haben. Es ist auch möglich, vergleichbare Vogelkästen anderer Hersteller zu wählen. Diese Käs-
ten müssen im nahen Umfeld des Klostergeländes angebracht werden. Es bietet sich z.  B. das 
benachbarte Gelände des neuen Klosters an. Sie müssen erst angebracht werden, w enn ein 
Fällen der Bäume unmittelbar bevorsteht. 
Zum Schutz von Fledermäusen und Brutvögeln sind die Rodungen im Zeitraum von März bis 
Anfang November verboten. 
Zusammenfassend kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten 
nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass durch die geplanten Bauarbeiten keine 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.

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12.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Gemäß der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Umweltkatasters Stadt Münster stehen im 
Plangebiet typische Braunerden, Gley-Braunerden und Gley-Podsole an.  
Im nördlichen Bereich des Plangebietes steht eine Gley -Braunerde an. Die Speicher- und Reg-
lerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt des Bodens wird als mittel eingestuft. Hingegen 
wird die Speicher- und Reglerfunktion des Wasserhaushaltes als gering klassifiziert.  
Im Osten und Süden des Untersuchungsraumes stehen typische Braunerden an, deren Speicher- 
und Reglerfunktion für den Nährstoffhaushalt als gering sowie für den Wasserhaushalt als sehr 
gering beschrieben wird. Die tiefgründigen Sand- oder Schuttböden mit ihrer hohen Funktionser-
füllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte werden als schutzwürdig klassifi-
ziert.  
Von Westen nach Nordosten durchzieht ein immer schmaler werdender Streifen an Gley-Podsole 
das Plangebiet. Die Speicher - und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt wird als 
gering und bezogen auf den Wasserhaushalt als sehr gering beschrieben.  
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) 
weisen die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert k f - Wert 
10-5 bis 10-6 m/s auf. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Das Plangebiet war im Bestand bereits durch Gebäude und Wegeflächen zu ca. 38 % versiegelt. 
Die restlichen Flächen stellen sich als intensiv genutzte Zier - und Nutzgärten, Gebüs che und 
Gehölze dar. Die anstehenden Böden sind daher überwiegend anthropogen überformt (Versie-
gelung, Bodenauf- und abtrag, Verdichtung). Dementsprechend können die Bodenfunktionen zu-
mindest teilweise als stark eingeschränkt bewertet werden.  
Fläche 
Die Fläche ist eine begrenzte Ressource und unterliegt einem starken Nutzungsdruck durch stei-
gende Siedlungs - und Verkehrsflächen und damit sinkenden Flächenangeboten. Nach §  1a 
Abs. 2 BauGB ist allgemein ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden ins-
besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnah-
men zur Innenentwicklung anzustreben. Dabei ist eine Flächeninanspruchnahme nicht mit einer 
Versiegelung des Bodens gleichzusetzen, auch sonstige Nutzungen (z.  B. Parks und Grünflä-
chen / Gartenflächen) stellen eine Inanspruchnahme von Flächen dar. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine teilweise bebaute Fläche sowie um parkartige Gar-
tenbereiche. Im Bestand waren bereits großflächige Versiegelungen vorhanden. 
Altlastenuntersuchung 
Im Rahmen von durchgeführten Altlastenuntersuchungen (Umweltlabor acb GmbH, 2020, 2022) 
wurde im Süden und Norden des Plangebietes der Boden auf potentielle Gefährdungen durch 
historisch schädliche Bodenveränderungen und Altablagerungen in Form von Kriegsschutt unter-
sucht.  
Die Untersuchungen im Süden erfolgten in dem Sommer 2020 mittels Rammkernsondierungen. 
Insgesamt wurden 26 Rammkernsondierungen und 20 leichte Rammsonden zur orientierenden

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 78 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bi s in eine Teufe von 7 m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Des Weiteren wurden Handschürfungen zur Ent-
nahme von Asphaltproben durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Untergrund aus einem 
fremdstofffreien, humosen Oberboden bestehend, der aus einem stark schluffigen Feinsand mit 
einer Mächtigkeit von 50 cm aufgebaut ist. Es folgt eine anthropogene Auffüllung, die aus schluf-
figen Sanden und feinsandigen Schluffen mit geringen Anteilen an Ziegelbruch besteht. Der un-
terhalb der Auffüllungen erbohrte Boden setzt sich aus schluffigen, mittelsandigen Feinsanden 
und schwach sandigen Schluffen mit Feinsandlinsen zusammen. Stellenweise konnte eine 
Feinsand-Schluff-Wechsellagerung erfasst werden.  
Die Untersuchungen im Norden erfolgten im Herbst 2020 mi ttels Rammkernsondierungen. Ins-
gesamt wurden sechs Rammkernsondierungen und fünf leichte Rammsonden zur orientierenden 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Tiefe von 7m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Die Sondierungen zeigten, dass als erste Boden-
schicht ein humoser Oberboden, bestehend aus schluffigem Sand ansteht. Unterhalb dieses 
Oberbodens steht eine anthropogene Auffüllung an, die augenscheinlich die Beschaffenheit ei-
nes umgelagerten Bodens aufweist. Die Auffüllung besteht aus Sanden mit geringen Anteilen an 
Ziegelbruch. Unterhalb dieser Auffüllung konnten schluffige, mittelsandige Feinsande, die schluf-
fig und humos ausgebildet sind, erbohrt werden. Somit kann der Boden im Plangebiet als voll-
ständig anthropogen überformt beschrieben werden.  
Sowohl im südlichen Bereich als auch im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes zeigte 
die Bodenansprache keine organoleptischen Auffälligkeiten hinsichtlich spezifischer Schadstof-
feinträge in den Boden. Die Messungen von flüchtigen Verbindungen in der Bodenluft ergaben 
keine Hinweise auf das Vorhandensein von leichtflüchtigen organischen Schadstoffen. Des Wei-
teren zeigten die physikalisch-chemischen Untersuchungen, dass für die Böden keine Schutzgut-
gefährdungen für den direkten Kontakt bestehen. Es werden sämtliche nutzungsbezogenen An-
forderungen für gesundes Bauen, Wohnen erfüllt. Bei Nachuntersuchungen im Winter 2022 er-
folgte eine Bodenprobeentnahme durch Handschürfe. Die Untersuchungen zeigten, dass auch 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen eingehalten werden, sodass vorherige Ergebnisse korrigiert 
wurden. 
Die anstehenden Böden sind gemäß der Länderarbeitsgesellschaft Abfall (LAGA) als vertretbar 
einzustufen.  
Fläche  
Die Fläche des Plangebiets wird im Rahmen des Vorhabens umgenutzt und verdichtet. Durch die 
Lage des Gebiets an der Weseler Straße sowie am Kolde- Ring ist eine Erschließung allerdings 
bereits im Bestand gegeben, sodass keine zusätzlichen Flächen für die Erschließung benötigt 
werden. Somit ist die Flächenbeanspruchung auf das direkte Vorhaben begrenzt. 
Kampfmittel 
Gemäß den Angaben des Kampfmittelräumdienstes gab es für den Bereich südlich der Körner-
straße einen konkreten Blindgängerverdacht. Dieser wurde im Vorfeld der Abrissmaßnahmen 
untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht nicht bestätigen. Allerdings kann 
eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden.

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 78 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Bei Realisierung des Bebauungsplanes kann es baubedingt zu einer Bodenverdichtung und -
versiegelung, Bodenumlagerung sowie zu einem Ab-  und Auftrag von Boden im Rahmen von 
Geländenivellierungen innerhalb der Baufläche kommen. Ferner kann es zu Beeinträchtigungen 
durch die Nutzung von wasser- und bodengefährlichen Stoffen kommen. 
Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben führen anlagebedingt zu einer Inan-
spruchnahme und Versiegelung von Boden.  
Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn 
Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen Schutz. Aufgrund 
der langen Zeiträume, die zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden in der 
Regel als nicht reversibel angesehen werden.  
Die Planung sieht als Art der baulichen Nutzung die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten 
(WA) sowie von urbanen Gebieten (MU) vor. Innerhalb der WA-Gebiete 1 und 2 wird eine Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung und innerhalb der WA-Gebiete 3 und 4 eine 
GRZ von 0,5 zzgl. 50 % Überschreitung festgesetzt. Hierdurch können bis zu 60 % bzw. 75 % 
der WA-Gebiete überbaut und somit teil- oder vollversiegelt werden. In den urbanen Gebieten 2 
und 3 können bis zu 80 % und im urbanen Gebiet 1 sogar bis zu 100 % der Fläche überbaut und 
somit teil- oder vollversiegelt werden.  
Durch die Überbauung kommt es zu einem vollständigen Verlust der bereits im Bestand anthro-
pogen überformten Böden. Der Verlust jeglicher Bodenfunktionen führt zu einer Beeinträchtigung 
des Schutzgutes Boden. Die Umsetzung der Planung bewirkt einen Anstieg des Versiegelungs-
grades im Plangebiet. Von den ca. 51.400 m² des Plangebietes werden ca. 18.910 m² als allge-
meines Wohngebiet festgesetzt, von denen wiederum 12.956 m² überbaut werden können. Des 
Weiteren werden ca. 24.207 m² als urbane Gebiete festgesetzt, von denen wiederrum 19.844 m² 
überbaut werden können. Ferner werden ca. 5.371 m² als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt 
und somit vollversiegelt. Hierdurch bedingt würde der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich von 
ca. 38 % im Bestand auf ca. 75 % im Planfall ansteigen.  
Gemäß der Altlastenuntersuchungen ist in Abstimmung mit der Fachbehörde ein Bodenmanage-
mentkonzept zu erstellen, sollten im Rahmen der Planung Bodenmassen umgelagert werden. 
Kampfmittel  
Da im Bestand eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden kann, wird im Be-
bauungsplan ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnahmen vor Baubeginn und 
zum Verhalten von Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen. 
12.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Grundwasser 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes.  
Gemäß des Umweltkatasters Stadt Münster ist im Osten und im Zentrum des Plangebietes die 
Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sehr hoch. Ein schmaler Streifen im Westen 
weist eine hohe Empfindlichkeit auf.

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Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 78 
Im Osten des Plangebietes verläuft der Münsterländer Kiessandzug, welcher das Münsteraner 
Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Er gilt als Grundwasservorkommen mit überregio-
naler Bedeutung. 
Im Rahmen des Bodengutachtens wurde im Zuge der Geländearbeiten im Süden des Plangebie-
tes die Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 1, 70 m und 5,40 m unter Geländeoberkante 
(GOK) angetroffen. Nach Beendigung der Bodenarbeiten konnte ein Grundwasserst and zwi-
schen 1,60 m und 5, 40 m unter GOK gemessen werden. Dementsprechend wurde die Grund-
wasseroberfläche mit 51,30 m bis 52,82 m NHN ermittelt. Im Norden des Plangebietes wurde die 
Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 2,00 m und 4, 20 m unter GOK anget roffen. Der 
Grundwasserstand konnte zwischen 3,60 m und 3,75 m unter GOK gemessen werden. Folglich 
wurde die Grundwasseroberfläche in 56,6 m über NHN ermittelt. Hinweise auf Schadstoffe konn-
ten im Zuge der beiden Untersuchungen nicht vorgefunden werden. 
Oberflächenwasser  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer (Fließ-/ Stillgewässer).  
Nordwestlich des Plangebietes in einem Abstand von ca. 340 Metern befindet sich der Aasee. 
Östlich in einem Abstand von ca. 1,8 Kilometern zum Plangebiet liegt der Stadthafen von Müns-
ter.  
Überschwemmungsgebiete  
Gemäß den Darstellungen der Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Stadt 
Münster liegt das Plangebiet in keinem Überschwemmungsgebiet.  
Starkregen 
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse, wie bspw. extreme Starkregenereig-
nisse nachweislich zu. Um die Gefahren durch Starkregen zu identifizieren wurde vom Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (BKG) eine Hinweiskarte für Starkregengefahren (Starkre-
genkarte NRW) erstellt. 
Gemäß den Darstellungen der Starkregenhinweiskarte NRW des Fachinformationssystem Klima-
anpassung (FIS) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, welcher von einem seltenen 
Starkregenereignis (alle 100 Jahre) und von einem extremen Starkregenereignis ( 90 mm/h) be-
troffen sein kann. So können kleine Bereiche im Norden, Westen und im Zentrum um bis zu 50 cm 
überschwemmt werden. 
Entwässerung  
Im Bestand ist das Plangebiet an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 800 sowie an den 
vorhandenen Regenwasserkanal DN 1600 angeschlossen.  
Diese beiden Kanäle verlaufen am westlichen Rand des Untersuchungsraumes vom Kolde-Ring 
zum Hoppendamm über das Gelände.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt.

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
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Grundwasser 
Während der Bauphase kann es aufgrund noch fehlender abwassertechnischer Anlagen zu un-
gehinderten Abflüssen von Regenwasser kommen. Bei starken Niederschlägen können Schmutz 
und Stäube mit dem Abfluss in angrenzende Bereiche gespült werden. Während der Bauphase 
ist darauf zu achten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (Baumaterialien, Betriebs - und 
Schmierstoffe von Baumaschinen) in die Umwelt gelangen.  
Anlagebedingt können durch Versiegelungen die Bodenteilfunktionen erheblich beeinträchtigt o-
der ganz unterbunden werden. Im Kontext kommt es zu Beeinträchtigungen der Funktionen des 
Boden-Wasserhaushaltes wie z. B. einer Verringerung des Grundwasserneubildungspotenzials. 
Es wird im Plangebiet eine öffentliche Grünfläche sowie weitere grünordnerische Maßnahmen 
festgesetzt, sodass dafür Sorge getragen wird, dass die durch die Planung verursachte Neuver-
siegelung abgemildert werden kann.  
Zur Prüfung der ortsnahen Versickerungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes wurde eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) durchgeführt. 
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen 
Durchlässigkeitsbeiwert k
f- Wert 10-5 bis 10-6 m/s aufweisen. Folglich kann die Versickerungsfä-
higkeit als gut beschrieben werden. Da das Plangebiet bereits im Bestand durch teilweise Ver-
siegelungen geprägt ist, sind die Auswirkungen auf das Grundwasser durch die geplanten  Ver-
siegelungen als mäßig einzustufen.  
Entwässerung 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz - und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Ber eich der Straße Hoppendamm und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Ordensgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwes ten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im 
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen.  
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf 
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a (2 Jahre) und einer Dauerstufe von 
5 Minuten festgelegt. Das Regenwasser muss dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten 
bzw. zur Verdunstung oder Versickerung gebracht werden.  
Unter der Zugrundelegung der Vorgaben zur Entwässerung  sind folgende Maßnahmen zur Re-
genrückhaltung geplant: 
• Weitestgehend Tiefgaragenbegrünung 
• Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
• Rigolenversickerung im östlichen Bereich des Geltungsbereiches in Form von Blockkäs-
ten innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von Block A  
• Stauraumkanäle DN 1800 oder DN 1600 unterhalb der westlichen Erschließungsflächen 
im Bereich MU 2

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Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 78 
Für den Anschluss der Abwässer an den Kanal ist eine Querung der westlich geplanten Grünflä-
che notwendig. Um negative Auswirkungen auf die Bepflanzung und die Bestandsbäume zu ver-
meiden sieht das Entwässerungskonzept eine Reduzierung der Kanalgröße auf DN 400 im Be-
reich der geplanten Grünfläche bzw. im Nahbereich der zu erhaltenden Bäume vor. Des Weiteren 
ist der Verlauf des Kanals unterhalb einer bestehenden Wegefläche vorgesehen, in deren Bereich 
die Böden bereits im Bestand verdichtet sind und gemäß dem Baumgutachten keine Wurzeln zu 
erwarten sind (siehe Kapitel 1.4.2.). 
Die Dachflächen (Flachdächer und Satteldächer) von Block A und eines Teils von Block C werden 
entsprechend dem vorliegenden Entwässerungskonzept an die (Rigolen- Versickerungsanlagen 
angeschlossen. Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt an den Regenwasserkanal. Im 
Falle der Überschreitung der Rigolenvolumina bei einem Starkregenereignis wird jeder Entwäs-
serungsteilbereich mit einem Notüberlauf in den Kanal versehen.  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986- 100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich 
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Durch die vorgesehene Bebauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei 
einem Starkregenereignis entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasser-
wegen verändert. 
12.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Klima  
Das Klima in Münster entspricht den Ausprägungen eines mitteleuropäischen Klimas. Milde Win-
ter und gemäßigte Sommer sowie häufige Luftmassenwechsel mit nicht seltenen Niederschlägen 
sind charakteristisch. Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest, wobei im Sommer öfter Ab-
weichungen hiervon zu verzeichnen sind als im Winter. Aufgrund seiner Lage im Tiefland sind die 
Niederschlagsmengen in Münster moderat. Hierbei handelt es sich vor allem um konvektive Nie-
derschläge (z. B. Schauer, Gewitter), weshalb zwischen diesen Ereignissen Phasen der Trocken-
heit typisch sind. Der jährliche Niederschlag beträgt 758 mm. Die durchschnittliche Jahrestempe-
ratur beträgt 9,9 ºC. 
Nach Koeppen und Geiger wird die Erde in vier thermische Hauptklimazonen (A -D) unterteilt, 
welche wiederum nach der jahreszeitlichen Verteilung der Niederschläge in Unterklassen unter-
gliedert werden.  
Mit den vorgenannten Klimaeigenschaften ist das Münsteraner Klima nach Köppen -Geiger als 
Cfb -Klima klassifiziert, d.h. ein warmgemäßigtes immerfeuchtes Klima mit warmen Sommern.

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Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 78 
Fachinformationssystem Klimaanpassung (LANUV NRW) 
Klimatope 
Im Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung des LANUV werden das Stadtgebiet und das 
Umfeld in Klimatope gegliedert. Klimatope beschreiben Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen 
Ausprägungen. Diese unterscheiden sich vornehmlich nach dem thermischen Tagesgang, der 
vertikalen Rauigkeit (Windfeldstörung), der topographischen Lage bzw. Exposition und vor allem 
nach der Art der realen Flächennutzung. Als zusätzliches Kriterium spezieller Klimatope wird das 
Emissionsaufkommen herangezogen. Da in besiedelten Räumen die mikroklimatischen Ausprä-
gungen im Wesentlichen durch die reale Flächennutzung und insbesondere durch die Art der 
Bebauung bestimmt werden, sind die Klimatope nach den dominanten Flächennutz ungen be-
nannt. 
Der Hauptteil des Plangebietes wird dem Klimatop Vorstadtklima zugeordnet. Ein Vorstadtklima-
top umfasst bebaute Bereiche mit größeren Gartenbereichen, sodass alle Klimaelemente im Ver-
gleich zum Freiland-Klimatop nur leicht verändert sind. 
Gemäß der Stadtklimaanalyse Münster (1992) liegt das Plangebiet in den Topoklimaten „inner-
städtische offene Grünfläche“ innerhalb eines stark versiegelten Siedlungsraumes. Nach schnel-
ler morgendlicher Erwärmung tagsüber werden Werte der Lufttemperatur und Lu ftfeuchte er-
reicht, die sich nicht vom allgemeinen städtischen Niveau unterscheiden. Jedoch zeigt sich 
nachts auf dem Thermal, dass die Rasen-  und Wiesenflächen als Kältesenken fungieren. Mit 
einer Abkühlungsrate, die zwischen der einer Freilandstation und  einer voll versiegelten Station 
liegt, geben sich innerstädtische Grünflächen als in ihrem Klima stadtgeprägte Strukturen zu er-
kennen. Das klimatische Milieu kleiner Grünflächen wird von den Klimaeigenschaften der nahlie-
genden Bausubstanzen überlagert, wohingegen ein Zirkulationssystem zwischen Wiesenflächen 
und angrenzenden Siedlungsbereichen nicht festgestellt werden konnte.  
Klimaanalyse  
Die Klimaanalyse eines Sommertages stellt am Tag (15 Uhr) ein Temperaturempfinden bzw. eine 
thermische Belastung anhand des Physiological Equivalent Temperature (PET)-Wertes dar. Ne-
ben der Temperatur berücksichtigt der PET-Wert auch die Parameter Wind, Luftfeuchtigkeit oder 
Sonneneinstrahlung. Die im Plangebiet vorherrschende thermische Belastung PET für den Sied-
lungsraum liegt bei stark, das heißt zwischen 35 bis 41ºC. Der angrenzende Siedlungsraum weist 
ebenfalls eine starke thermische Belastung, zwischen 35 bis 41ºC, auf. 
Die Klimaanalyse eines Sommertages in der Nacht stellt vor allem die Luftaustauschprozesse 
bzw. den Einfluss nächtlicher Kaltluftströmungen dar. Um 4 Uhr nachts liegt die Temperatur bei 
19,3ºC im Plangebiet. So zeigt sich für das gesamte Plangebiet eine mäßige nächtliche Überwär-
mung (Temperatur > 18,5 bis 20ºC), zudem ist dieser Bereich als Klimawandel-Vorsorgebereich 
klassifiziert. In diesen Bereichen wird erwartet, dass der Klimawandel zu einer Veränderung der 
Bewertung führen wird. Für den nordöstlich angrenzenden Siedlungsraum wird eine starke nächt-
liche Überwärmung (Temperatur > 20 ºC) angegeben. Für die restlich angrenzende Umgebung 
wird eine mäßige nächtliche Überwärmung aufgeführt.  
Aufgrund der im Bestand vorhandenen zahlreichen Grünstrukturen kann nicht in Gänze von einer 
ungünstigen thermischen Situation gesprochen werden. Die im Plangebiet v orhandenen Grün-
strukturen begünstigen z. B. eine Verschattung und somit eine Abkühlung des Gebietes.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 78 
Luft 
Im Plangebiet finden sich verkehrsbedingte Emittenten, die die Luftqualität beeinträchtigen kön-
nen. Durch die angrenzenden, stark frequentierten Verkehrsstrukturen (Kolde- Ring, Weseler 
Straße) besteht für das Plangebiet eine verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung. Die Gehölze 
innerhalb des Plangebietes haben eine wichtige kleinklimatische Funktion als Frischluftproduzent 
sowie als Filter- und Pufferfunktion für potenziell vorhandene Luftschadstoffe, Stäube und Aero-
sole und ihnen kommt somit eine Bedeutung für die Luftreinhaltung zu.  
Luftreinhalteplan  
Seit dem 0 1.01.2010 ist der Stadtkern der Stadt Münster eine Umweltzone, sodass nur noch 
Fahrzeuge mit einer grünen oder gelben Umweltplakette diesen befahren dürfen. Basis für diese 
Einrichtung der Umweltzone ist der erstellte Luftqualitätsplan 2009. Dieser wurde in den vergan-
genen Jahren fortgeschrieben und trat am 0 1.07.2014 in Kraft. Der neue Luftreinhalteplan sieht 
eine Verschärfung der Einfahrtregelung der Umweltzone vor. Seit dem 01.01.2015 dürfen nur 
noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Innenstadt fahren. Dies ist eine von mehreren 
Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern. Das Plangebiet liegt nicht 
innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone.  
Luftqualität 
Feinstaub (PM10) 
Gemäß des Umweltkatasters Münster liegt im Bereich der angrenzenden Straßen „Kolde- Ring“ 
und „Weseler Straße“ der Feinstaubwert bei unter 28 µg/m³, womit der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ gemäß 39. BImSchV eingehalten wird. Im weiteren Verlauf  der Weseler Straße 
verschlechtern sich die Feinstaubwerte bis auf über 32 µg/m³. 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Im Bereich der südlich angrenzenden Straße Kolde- Ring liegt der Stickstoffdioxidwert bei unter 
28 µg/m³. Im Übergangsbereich des Kolde- Rings zur Wesele r Straße steigen die Belastungs-
werte auf 28-32 µg/m³ NO2 an. Auf Höhe der Stichstraße Goebenstraße steigt die NO2-Belastung 
auf der Weseler Straße weiter auf 32-36 µg/m³ an. Folglich kann der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ gemäß 39. BImSchV im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden. Als Haupt-
verursacher der hohen Stickstoffdioxid- Belastung kann der lokale Straßenverkehr ausgemacht 
werden. An der Weseler Straße entfallen die höchsten NO2- Emissionsanteile auf PKWs, gefolgt 
von Linienbussen. Den kleinsten Anteil nehmen leichte Nutzfahrzeuge ein.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Klima  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden klimaaktive Vegetationsbestände überplant. 
Durch eine Festsetzung von Neupflanzungen und den Erhalt von Bäumen innerhalb des Plange-
biets könnten allerdings weiterhin Flächen vorgehalten werden, die die negativen kleinklimati-
schen Auswirkungen von versiegelten Flächen und Baukörpern vermindern.  
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu 
einem Stadtklima. Hierbei handelt es sich um klimatische Ungunsträume, die sich durch stark 
veränderte Klimaelemente auszeichnen. Durch eine Versiegelung und Bebauung wird die Fläche

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 78 
wärmer, trockener und speichert die Wärme länger und wirkt so als Wärmeinsel mit geringer 
nächtlicher Abkühlung und trockener Luft. Gleichzeitig wird durch die teilweise dichte Bebauung 
die Windrauigkeit des Gebiets erhöht, was eine Durchlüftung des Gebiets sowie den Luftaus-
tausch mit dem Umland behindert. Der nördliche Teil des Plangebietes würde sich zu einem 
Stadtrandklimatop verändern und sich somit den angrenzenden Gebieten anpassen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas und zur Verbesserung der klimatischen und luft-
hygienischen Bedingungen vor Ort sind folgende Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans 
geplant: Begrünung der nicht überbauten Grundstücksbereiche, extensive Dachbegrünung, Er-
halt von Bäumen, Entwicklung von Hecken in z.  B. Vorgartenbereichen sowie die Entwicklung 
einer öffentlichen Grünfläche.  
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer Minderung des Spitzenabflusses, sowie zu 
einer kleinklimatischen Verbesserung durch Verdunstung und Feinstoffbindung. Des Weiteren 
kann durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächtlichen Kaltluftproduktion des Raumes ge-
leistet werden. 
Durch die Verschattung von Flächen tragen Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zudem 
entstehen durch Verdunstung und Luftfiltration positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
Luft 
Durch die Planung werden anlagebedingt Vegetationsstrukturen überplant, die bisher zu einer 
Minimierung der Belastung der Luftqualität beitragen. Zudem ist bei Umsetzung der Planung mit 
einer Veränderung der Schadstoffemissionen (z. B. Hausbrand) zurechnen. Durch die Schaffung 
neuer Grünflächen innerhalb des Plangebiets soll eine Minderung des Eingriffs erzielt werden 
und somit gewährleistet bleiben, dass die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen nicht er-
heblich und fachlich vertretbar sind.  
Die geplante Nutzung der Fläche als Wohnfläche und urbanes Gebiet führt zu einer Zunahme 
der Verkehrsstärke beim Pkw -Verkehr auf den umliegenden Straßen. Somit ist mit steigenden 
verkehrsbedingten Emissionen sowie betriebsbedingten Emissionen zu rechnen. 
Durch die Festsetzung zusätzlicher Gehölze werden Strukturen geschaffen, die durch die Filte-
rung von Luftschadstoffen und Feinstaub zu einer Verbesserung der Luftqualität beitra gen. Zur 
weiteren Minderung der Luftschadstoffbelastung trägt die geplante extensive Dachbegrünung bei. 
12.4.6 Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Untersuchungsraum war durch den Gebäudekomplex des Klosters am Hoppendamm, die im 
Norden vorhandenen Wir tschaftsgebäude und die im Nordosten befindliche Lagerhalle sowie 
durch Erschließungs- und Parkplatzflächen in weiten Teilen versiegelt. Das Gebiet wird durch 
Rasenflächen, Baumreihen, Gebüsche und vereinzelte Bäume gegliedert. In östlichen Bereich 
befindet sich zudem eine kleine mit Obstbäumen bestandene Fläche. Im Jahr 2021 erfolgten 
bereits Abrissarbeiten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude.  
Im östlichen Teil des Plangebietes verläuft die Weseler Straße, die durch einen Fuß- und Radweg 
mit der im nordöstlichen Teil befindlichen Körnerstraße verbunden wird.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 78 
Außerhalb des Untersuchungsraumes schließen sich im Norden, Osten und Westen drei - bis 
fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Im Süden und Südosten schließen sich neben Wohn-
bebauungen auch Gewerbebauten an.  
Durch die dichte Randbepflanzung ist das ehemalige Kloster gegenüber den angrenzenden Nut-
zungen, insbesondere den verkehrsreichen Straßen abgeschirmt. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die geplante Bebauung werden sich voraussichtlich deutliche Veränderungen bezüglich 
der Ortsbildeinheiten im Plangebiet ergeben.  
Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen im R ahmen eines angemessenen 
Einfügens neuer oder zu erweiternder/ergänzender Baukörper in die baulich geprägte Umge-
bung. 
Im Süden entstehen zwei weitestgehend geschlossene Blockstrukturen mit jeweils grünen Innen-
bereichen, die entlang des Kolde- Rings und der Weseler Straße fünf bis sechs Vollgeschosse 
zzgl. Dachgeschoss aufweisen. Der Eckbereich an der Kreuzung Kolde- Ring/Weseler Straße 
wird durch einen zehngeschossigen Hochpunkt betont. Die Nord- und Westseiten der Baublöcke 
weisen jeweils eine bis viergeschossige Bebauung zzgl. Dachgeschoss auf. Durch die von Süden 
nach Norden abgestaffelten Gebäudehöhen wird ein Übergang von dem hohen Bestandsge-
bäude der LVM im Süden hin zu der überwiegend viergeschossigen Bebauung im Norden erzielt.  
Der Bebauungsplan sieht im westlichen Plangebietsrand eine öffentliche Grünfläche vor, wodurch 
der Eingriff in das Ortsbildminimiert wird. Zudem sind weitere Festsetzungen zur Eingrünung des 
Gebietes wie Bäume, Heckenpflanzungen, eine extensive Dachbegrünung sowie eine Tiefgara-
genbegrünung vorgesehen. Dadurch sollen neue strukturbildende Vegetationsformen und ein an-
sprechendes Ortsbild geschaffen werden.  
12.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäol ogische 
Kulturgut, auf die Belange des Denkmalschutzes und auf die kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
kerung zu berücksichtigen. 
Derzeitige Umweltsituation 
Historie 
Der Ursprung der Bezeichnung der Anlagen als Friedrichsburg geht auf Friedrich Christian Jo-
seph Freiherr von Galen zurück, der an dieser Stelle einen Adelshof seit ca. 1725 bewohnte. Bis 
zu seinem Tode im Jahr 1748 wohnte er in der von ihm in Auftrag gegeb enen und damals neu 
errichteten Domdechanei, dem heutigen Bischöflichen Hof.  
1851 wurde der Landsitz mit den anliegenden Gärten an den Jesuitenorden verkauft, der dort 
seine erste deutsche Niederlassung seit der Aufhebung des Ordens im Jahr 1773 gründete.  
Im Jahr 1855 wurden durch Um - und Neubauten die ursprüngliche Anlage verändert. Weitere 
bauliche Anpassungen erfolgten durch die Gemeinschaft der Schwestern von der Göttlichen Vor-
sehung. 1931 bis 1934 erfolgte ein durchgreifender Umbau durch den Architekten Franz Wucher-
pfennig. 1933 wurde die neue Kreuzkapelle eingeweiht.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 78 
Aufgrund von Zerstörungen während des zweiten Weltkrieges wurden die Gebäude in den nach-
folgenden Jahren neu aufgebaut und in den 19 50er Jahren nochmal erweitert. In den letzten 
beiden Jahrzehnten erfolgten weitere Modernisierungen und Umbauten.  
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter bekannt.  
Der Rückbau der Gebäudekörper innerhalb des Plangebietes erfolgte in Begleitung der Boden-
denkmalbehörde. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Historie  
Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude wurden im Jahr 2021 bereits abgerissen.  
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstige Sachgüter oder Hinweise auf im Boden erhaltene 
archäologische Relikte bekannt. 
Gemäß der Bestimmung der §§ 15 und 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei 
der Entdeckung von Bodendenkmälern) sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische 
Funde und Befunde der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster zu melden.  
12.4.8 Wechselwirkungen 
Die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden abiotischen und biotischen Schutzgüter 
stellen sich als komplexes Wirkungsgefüge dar, sie beeinflussen sich gegenseitig in unterschied-
lichem Maße. 
Der Erfassung von Wechselwirkungen d.h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosys temen, wird bereits im Rahmen der Bestandsdar-
stellung Rechnung getragen, da auch schutzbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indi-
katorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern 
und Schutzfunktionen (z.  B. B oden-Wasser-Haushalt) beinhalten und somit indirekt ökosyste-
mare Wechselwirkungen erfasst werden. Gemeint sind an dieser Stelle solche Wechselwirkun-
gen, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 78 
Wirkung 
von →  
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden 
/Fläche Wasser Klima/Luft 
Kultur- 
und Sach-
güter 
Mensch 
  Standort 
für Be-
bauungen 
und Ver-
kehr (+) 
 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Lebensraumverlust 
(-) 
Störung von Tieren 
(-) 
Artverschiebung (-) 
 Lebens-
raum für 
Pflanzen 
und Tiere 
(+) 
Lebens-
raum (+)  
Wasser-
nutzung 
(+) 
Wuchsbe-
dingungen 
(+-) 
 
Boden 
/Fläche 
Verlust von Boden-
funktionen (-)  
Verdichtung (-) 
Erhalt von 
Bodenfunk-
tionen (+) 
 Stoffverla-
gerung  
(-) 
  
Wasser Verringerung 
Grundwasser-neu-
bildungsrate (-) 
Erhöhung Oberflä-
chenabfluss (-) 
Filterung 
von Schad-
stoffen 
durch 
Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- 
und Puf-
ferfunk-
tion (+) 
   
Klima/Luft Emissionen (-) 
Behinderung Luft-
austausch (-) 
Aufheizung durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft/ 
Schadstoff-
filterung (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produk-
tion (+) 
Staubbil-
dung (-) 
klimati-
scher Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
  
Kultur- 
und Sach-
güter 
      
Tabelle 6: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Ausgehend von den Wirkfaktoren des Vorhabens sind insbesondere schutzgutübergreifende Um-
weltauswirkungen (Wechselwirkungen) in Bezug auf die Versiegelung bzw. Flächeninanspruch-
nahme anzunehmen. Die Versiegelung der Flächen bewirkt eine Beeinträchtigung des Bodens, 
die sich in unterschiedlicher Stärke auf die Schutzgüter Wasser (Grundwasserneubildung), Klima 
(Verdunstung) oder Erholungsnutzung auswirkt. 
Durch den Verlust von Boden und den damit verbundenen Speicher - und Reglerfunktionen 
kommt es zwangsläufig zu Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate.  
Der erhöhte Versiegelungsgrad führt zudem zu einem Verlust bzw. einer Veränderung von Ve-
getations-/ Biotopstrukturen mit ihren Folgewirkungen auf faunistisc he Habitatstrukturen (z.  B. 
Veränderung typischer Lebensgemeinschaften) und lokalklimatische Funktionen (z.  B. Kaltluft-
produktion).

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 78 
12.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden Biotopstrukturen mit einer mittleren bis hohen Wertigkeit überplant. 
Dadurch kommt es zu einem erheblichen Verlust der lokalen Gehölzstrukturen. Im Rahmen einer 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden 
die Eingriffe in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ermittelt. Zur Kompensation 
der Umweltauswirkungen werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich 
durchgeführt. 
12.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei der Nullvariante erfolgt eine Prognose darüber, wie sich der Umweltzustand des Plangebietes 
(abiotische und biotische Umweltfaktoren) bei Nichtdurchführung der Planung, d.h. ohne die po-
tenziellen Auswirkungen des Planvorhabens entwickeln würde. 
Mit Verzicht auf den Bebauungsplan würde die aktuelle Nutzung in den Teilbereichen wie bisher 
weiter bestehen bleiben können. Die Grünstrukturen würden in ihrer Ausprägung erhalten bleiben 
und könnten sich weiterentwickeln.  
12.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Umweltbericht müssen die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten dar-
gestellt werden, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berück-
sichtigen sind (Anlage zu §  2 Absatz 4 und § 2a BauGB). Auch gemäß dem Abwägungsgebot 
besteht die Pflicht, die unter Beachtung der Planungsziele realistischerweise in Betracht kom-
menden Planungsalternativen in die Abwägung einzustellen. 
Im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße/Kolde-Ring“, soll die Entwicklung eines 
urbanen Stadtquartiers sowie die Entstehung eines Wohngebietes vorbereitet werden. Hierbei 
soll die Weiterentwicklung der Flächen als Innenentwicklung erfolgen. Dies entspricht den Ziel-
vorgaben des BauGB, wonach städtebauliche Entwicklungen vorrangig durch Maßnahmen der 
Innenentwicklung erfolgen sollen und somit ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden gefor-
dert wird.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich oder 
am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltauswirkungen, insbesondere in Bezug auf Versiegelun-
gen und Verkehrsaufkommen führen würden. Damit ist das Vorhaben aufgrund seiner freiraum-
schonenden Wirkung sowohl aus umweltplanerischen als auch aus städtebaulicher Sicht als sinn-
voll zu betrachten. 
Aufgrund der vorherrschenden Gewerbe- und Wohnnutzungen in der Umgebung, wurde im Rah-
men der Suche nach einer geeigneten Folgenutzung am Standort eine Mischnutzung aus Büros, 
Geschäften und wohnbauliche Nutzung gegenüber möglichen Nutzungsalternativen bevorzugt.  
12.7 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im Rahmen 
des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzei-
tig zu ermitteln, um ggf. geeignete Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 68 von 78 
Gegenstand der Überwachung ist die Durchführung von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 
BauGB hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. 
Weitere Monitoringmaßnahmen sind nicht geplant oder erforderlich.  
12.8 Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße/Kolde-Ring“ der Stadt Müns-
ter sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Wohnrau-
mes, wohnverträgliche Arbeitsformen und ergänzenden Dienstleistungen geschaffen werden. 
Dies beinhaltet eine Festsetzung des Plangebietes als allgemeine Wohngebiete und urbane Ge-
biete mit einer maximalen Versiegelungsrate von 60 –  100 % der Grundstücke. Die Gliederung 
der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der Planung als Bestand-
teil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung und 
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter sowie 
der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern: 
• Mensch und menschliche Gesundheit 
• Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
• Boden und Fläche 
• Wasser 
• Klima und Luft 
• Ortsbild 
• Kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes würde zu einer Veränderung der planungsrechtlichen Nut-
zung führen.  
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan Nr. 612 „Weseler 
Straße/Kolde-Ring“ und das damit verbundene Vorhaben teilweise starke Einflüsse auf die 
Schutzgüter zu erwarten sind.  
Im Vergleich zur aktuellen Nutzung werden durch die Umsetzung der Planung erhebliche Verän-
derungen des Versiegelungsgrades vorbereitet. Es werden Bodenbereiche überplant, was zu ei-
nem Verlust der Bodenfunktionen und zu Einschränkungen des Boden-Wasserhaushaltes führt. 
Es werden negative Auswirkungen für das Schutzgut Boden beschrieben, die jedoch durch Min-
derungsmaßnahmen (wie z. B. der Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet) in einem 
gewissen Rahmen reduziert werden können. 
Durch die Überplanung der Bestandsflächen werden Biotope mit einer überwiegend mittleren und 
teilweisen hohen Bedeutung überplant. D ie geplanten Eingriffe in bestehende Grünstrukturen 
wurden im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und werden über interne Pflanzmaßnahmen 
u. a. in Form von Bäumen, Hecken und in Form von externen Ausgleichsmaßnahmen ausgegli-
chen. 
Für das Schutzgut Tiere ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Diese können aller-
dings durch die geplanten bzw. teilweise bereits umgesetzten Vermeidungs - und Minderungs-
maßnahmen abgemildert werden.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 69 von 78 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden durch die P lanung unter Berück-
sichtigung von geeigneten Schallschutzmaßnahmen nicht vorbereitet.  
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima 
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die gepl anten Maßnahmen 
zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen werden 
die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert, sodass allgemein keine erheblichen Beein-
trächtigungen ausgelöst werden.  
Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wech-
selwirkungen der Schutzgüter, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung 
des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten.

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 70 von 78 
12.9 Anlagen

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 71 von 78

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 72 von 78

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 73 von 78

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 74 von 78

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 75 von 78

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 76 von 78 
13. Quellenverzeichnis  
BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. 
I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 
4147). 
BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverord-
nung) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 
2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802). 
BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) 
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 
2021 (BGBl. I S. 3908). 
LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzge-
setz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.  November 2016 (GV. NRW. S. 934), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) 
LWG NRW – Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) in der 
Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vor-
schriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 718).  
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) 
Fachgutachten  
Verkehrsuntersuchung 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin Rensing, 
öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und 
Baumwertermittlungen 
Bodengutachten: 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung - Provinzhaus 
Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Erweiterungs-
fläche Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster- 13.12.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 03.12.2020, Um-
weltlabor ACB GmbH

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 77 von 78 
Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der Durch-
lässigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 
09.02.2022, Umweltlabor ACB GmbH 
Artenschutzgutachten: 
Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen am Kloster 
am Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehemali-
gen Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten 
Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen Klos-
ters am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkomm en von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf dem 
Gelände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, Ab-
schlussbericht Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Stadt Münster Stadtklima Münster: Entwicklung und Begründung eine klimarelevanten Planungs-
konzeptes für das Stadtgebiet von Münster, Werkstattberichte zum Umweltschutz, 1992 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Zielkonzept Freizeit und Erholung, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Zielkonzept Naturraum, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster - Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei-
raumsicherung, 2012 
Klimaanpassungskonzept Stadt Münster, BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Koopera-
tion mit der RWTH Aachen, 2015 
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadt-
gebiet Münster: Erarbeitet in Anlehnung an die Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaß-
nahmen bei Eingriffen in die Landschaft (MURL, 1986), Stadt Münster  
Internetportale  
Umweltkataster Stadt Münster  online unter: https://geo.stadt -muenster.de/webgis/applica-
tion/Umweltkataster?visiblelayers=480/4770 
Geoportal NRW online unter: www.geoportal.nrw 
ELWAS-Web online unter: www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/ 
FIS Klimaanpassung online unter: http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/ 
LWL- GeodatenKultur online unter: https://www.lwl.org/geodatenkultur/objekt/252565

Bebauungsplan Nr. 612 
Weseler Straße / Kolde-Ring 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 78 von 78 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0212-2022-Anlage-1-Begruendung-FNP

107532 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 36 
Begründung   
zum Entwurf der 104. Änderung des  
Flächennutzungsplans Stadt Münster im  
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil  
Pluggendorf im Bereich Weseler Straße /  
Kolde-Ring 
Inhalt  Seite 
1. Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 2 
1.2.  Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) ......................... 2 
1.3  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 3 
1.4  Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und 
Starkregenschutzklausel) ............................................................................................................ 3 
2.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 6 
4.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
4.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 6 
4.2  Wirksamer Flächennutzungsplan ................................................................................................ 7 
4.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7 
4.4  Städtische Planungen und Konzepte .......................................................................................... 7 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 
5.1  Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung....................................................................... 7 
5.2  Böden innerhalb des Geltungsbereiches .................................................................................... 8 
5.3  Kampfmittel .................................................................................................................................. 9 
6.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
6.1 Flächen für Gemeinbedarf ........................................................................................................... 9 
6.2  Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 9 
6.3  Gemischte Bauflächen ................................................................................................................ 9 
6.4  Grünflächen ............................................................................................................................... 10 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 10 
8.  Gutachten ............................................................................................................................................ 10 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 11 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
9.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 14 
9.3  Abgrenzung Geltungsbereich .................................................................................................... 15 
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 16 
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19 
9.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 21 
9.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 24 
9.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 26 
9.4.6 Ortsbild ............................................................................................................................ 29 
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 29 
9.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 30 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 32 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 32 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 33 
9.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 33 
9.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 33 
10.  Quellenverzeichnis............................................................................................................................... 34 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0212/2022

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 36 
1. Planungsgrundlagen 
1.1 Planungsanlass  
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Schwestern von der göttlichen Vorsehung (Vorsehungsschwestern). Nach dem Umzug 
der Ordensgemeinschaft in das neue Provinzhaus an der Offenburgstraße 15 (im westlichen Teil 
des Änderungsbereichs) wurde der größte Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die 
LVM Versicherung veräußert . Diese beabsichtigt hier ein urbanes Stadtquartier zu entwickeln. 
Das ehemalige Provinzhaus der Vorsehungsschwestern und die Nebengebäude wurden zwi-
schenzeitlich zurückgebaut. Ein Teilbereich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Büroge-
bäude der Ordensschwestern am Hoppendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft ver-
blieben. Die Ordensgemeinschaft beabsichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbau-
liche Ergänzung. 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße 1 und zudem von Erholungsflächen wie dem Aasee 
bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Ent-
wicklung des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits 
genutzte Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen.  
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt. Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertre-
tern der Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Loren-
zen Mayer Architekten, Berlin,  mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, aus-
gewählt. 
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der parallel durchzuführenden Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 612: Weseler Straße / Kolde- Ring sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. 
1.2.  Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 314.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf 
von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr2 bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit 
steigenden Mieten und Bodenpreisen3. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brac hflächen, im 
                                                
1 Siehe fortgeschriebenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 2018 
2 Siehe Ratsbeschluss zum Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und Fortschreibung des 
Baulandprogrammes 2015 – 2020 (Beschluss zur Vorlage V/0088/2015). Dies wurde mit dem 
Beschluss des Rates zur nichtöffentlichen Vorlage V/0200/2018) nochmals bestätigt. 
3 Vergleiche Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 36 
Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan-
genheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brach-
flächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten ge-
nutzt wurden. 
Im Baulandprogramm (Fortschreibung 2020 – 2030) hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund 
der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht 
festgelegt. Die vorliegende Fläche wurde als neues Projekt mit hoher Priorisierung in diese Liste 
aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte vor dem Hintergrund der innerstädtischen,  gut erschlos-
senen Lage des Plangebietes mit einer guten Infrastruktur und der Aufgabe der bisherigen Nut-
zung. Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bereits baulich genutzt und ist von Siedlungs-
flächen umgeben. Die vorliegende Planung entspricht daher in besonderer Weise den Anforde-
rungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
1.3  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist durch (inzwischen abgerissene) solitäre Gebäude in einer Parkanlage 
und vorhandene Gehölz -/ Baumstrukturen sowie Wege gekennzeichnet. Ein weiterer Bereich 
wird für das neu erricht ete Provinzhaus und für das bestehende Büro - und Wohngebäude der 
Ordensgemeinschaft einschließlich Stellplatzanlage und Gartenflächen genutzt. 
Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse 
und übernehmen eine wichtige Klimafunktion innerhalb des städtischen Gefüges. 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden klimaaktive Vegetationsbestände in ei-
nem durch Wärmebelastungen betroffenen Innenstadtbereich überplant  und es kann zu einer 
Veränderung der lokalklimatischen Verhältnisse kommen. Jedoch ist auch aufgrund der bisheri-
gen Darstellung eine Überbauung für Nutzungszwecke des Gemeinbedarfs planungsrechtlich 
möglich. In der verbindlichen Bauleitplanung werden grünordnerische Festsetzungen zur Vermin-
derung der Auswirkungen auf das Klima getroffen. 
Aufgrund der Änderung ist nicht mit einer relevanten Zunahme von Treibhausgasemissionen zu 
rechnen.  
Durch die Planung entsteht ein innenstadtnaher, in den Stadtraum integrierter Wohnstandort mit 
kurzen Wegen zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und des täglichen Bedarfs. Der direkte 
Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr sowie örtliche Fuß- und Radwegeverbindun-
gen fördern eine umwelt- und klimaverträgliche Mobilität. 
1.4  Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- 
und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets.  Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 36 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs.  BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze 
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen: 
Ziel I.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind 
die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu  
prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und 
seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. 
Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdi gkeiten der einzelnen 
Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Das Plangebiet der 104. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei-
che, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re-
tentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Fließge-
wässers Münstersche Aa, das ca. 500 m nordwestlich entfernt durch den Aasee verläuft. 
Ziel I.2.1  
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische 
Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein-
schließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Da-
ten vorausschauend zu prüfen. 
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW) sind durch die 
Lage und die bauliche Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hin-
blick auf Hochwasserereignisse zu erwarten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in 
Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  612 
Festsetzungen zu Begrünung von Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkre-
genereignisse getroffen. 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz - und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppendamm und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Ordensgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwesten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im  
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 36 
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf  
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe von 5 Minuten 
festgelegt. Das Regenwasser muss dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten bzw. zur  
Verdunstung oder Versickerung gebracht werden. 
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung von Niederschlagswasser sind im Plangebiet vor-
gesehen: 
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen 
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
 Rigolenversickerung in Form von Blockkästen in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von Block A 
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen Erschließungsflächen im Bereich des urbanen 
Gebietes MU 2 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN  1986-100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich  
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Die Stark regenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. Durch die vorgesehene Be-
bauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei einem Starkregenereignis  
entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasserwegen verändert. 
Grundsatz II.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 
WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verrin-
gerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon 
vorhanden sind, hingewirkt werden. 
Bei dem Plangebiet der 104. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich, 
der bereits seit Jahrzehnten zumindest teilweise baulich genutzt war und ist. Die Planung bereitet 
eine weitgehende Versiegelung des Gebietes vor, was gegenüber der Bestandsituation eine zu-
sätzliche Beeinträchtigung bedeutet.   
Im Plangebiet sind neben der Anlage großflächiger Dachbegrünungen verschiedene Maßnahmen 
zur Regenrückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen (s. oben). Diese Maßnahmen be-
deuten zusätzliche Retentionspotenziale trotz der geplanten weitgehenden Flächenversiegelung.  
2.  Planverfahren 
Die förmliche Einleitung des Änderungs-Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
der Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Haupt- und Fi-
nanzausschuss (HFA) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW [epidemische Lage] vom 25.03.2020. 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ er-
folgte in der gleichen Sitzung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des 
Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online- Beteiligung über

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 36 
die Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit 
vom 11.06.2020 bis 28.06.2020 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich im We-
sentlichen auf die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand in der Zeit vom 11.05.2021 bis 11.06.2021 statt. Es wurden Stellungnahmen abge-
geben zur Notwendigkeit von hydrogeologischen Untersuchungen, zum Zielkonzept Freizeit und 
Erholung, zur Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung und eines Umweltberichtes, zum Klima-
schutz und Klimaanpassung, zur Auslastung des bestehenden Kanalsystems, zur verkehrlichen 
Erschließung, zur Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte, und zu Inhalten des Be-
bauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße  / Kolde-Ring“. Aufgrund der Stellungnahmen wurden 
Gutachten zu den Themen Boden, Entwässerung, Verkehr, Mobilität, Energie, Besonnung, Im-
missionsschutz und Artenschutz erstellt. Die Ergebnisse sind in das Änderungsverfahren zum 
Flächennutzungsplan und / oder in die verbindliche Bauleitplanung eingeflossen. 
3. Änderungsbereich 
Der Geltungsbereich der  104. Änderung des Flächennutzungsplanes  umfasst eine Fläche von 
ca. 5,9 ha und wird wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühl en / Hoppendamm  / 
Offenbergstraße 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm , die Wohnbebauung Hoppendamm und Of-
fenbergstraße, die Offenbergstraße und das Grundstück des Seniorenwohnheims Fried-
richsburg 
Der Geltungsbereich des 104. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) weicht von dem Gel-
tungsbereich des im Parallelver fahren aufzustel lenden Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler 
Straße / Kolde-Ring“ ab. So umfasst der Änderungsbereich zusätzlich die „verbleibenden“ Flä-
chen der Ordensgemeinschaft westlich des B-Plan-Gebietes, um die Verkleinerung der derzeiti-
gen Gemeinbedarfsfläche zu verdeutlichen. Eine Änderung ist für diesen Teilbereich jedoch nicht 
geplant. Die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Gutachten beziehen sich da-
her nur auf die Bereiche, für die eine Nutzungsänderung angestrebt wird.  
4.  Planungsrechtliche Situation 
4.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge -
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie 
seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 36 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellten 
Flächen des Regionalplanes. Der Kolde- Ring im Süden des Änderungsbereiches ist als Straße 
für den vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt. 
Mit Schreiben vom 22.04.2021  hat die Bezirksregierung Münster mit geteilt, dass der Regional-
plan Münsterland für den Geltungsbereich der 104 . Änderung des Flächennutzungsplans einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) festlegt und dass die geplante Umwandlung einer Gemein-
bedarfsfläche in Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Grünfläche mit den Zielen der Raum-
ordnung vereinbar ist.  
4.2  Wirksamer Flächennutzungsplan 
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 104. FNP-Änderung der-
zeit vollständig eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“  und im Norden mit der Zweckbestimmung  
„Spielplatz“ dar. Zudem stellt der FNP eine Richtfunkstrecke nachrichtlich dar, die quer über das 
Plangebiet verläuft. Die an den Änderungsbereich anschließenden Flächen sind im Norden und 
Westen als Wohnbauflächen dargestellt. Im Nordosten, sowie entlang der Weseler Straße und 
südlich des Kolde-Rings schließen gemischte Bauflächen an. 
Für die beabsichtigte Entwicklung eines urbanen Quartiers ist somit die Änderung des FNP er-
forderlich. 
4.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des übergeleiteten Durchführungsplans Nr.  5, 
der hier l ediglich die äußeren Grenzen der umgebenen Verkehrsflächen festsetzt. Gemäß 
§ 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebau-
ungsplanes, der nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nut-
zung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (einfacher 
Bebauungsplan) im Übrigen nach den §§ 34 und 35 BauGB.  
4.4  Städtische Planungen und Konzepte 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes der Stadt Münster und der gemäß Luft-
qualitätsplan der Stadt Münster festgesetzten Umweltzone.  
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster (Fortschreibung 2012) sieht im 
Bereich des Plangebietes eine Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie 
einen Stadtteilpark mit funktionalisierten Grünflächen für die intensive Freizeit- und Erholungs-
nutzung für das Stadtquartier vor. 
5.  Räumliche und strukturelle Situation 
5.1  Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteils Pluggendorf in fußläufiger Entfernung 
der Münsteraner Innenstadt und des Aasees. Im Osten wird das Gebiet durch die vier- bzw. fünf-
spurige Weseler Straße begrenzt. Im Süden verläuft der Kolde-Ring (B54), an dem vis-à-vis des 
Plangebietes der Hauptsitz der LVM Versicherung liegt. Im Norden grenzen unmittelbar an das

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 36 
Plangebiet Privatgrundstücke und Gärten in einer urbanen Blockstruktur an. Das Grundstück ei-
nes Seniorenwohnheims an der Offenbergstraße bzw. die Offenbergstraße selbst grenzen un-
mittelbar im Westen an das Plangebiet.  Das bestehende Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
schwestern befindet sich im Nord- Westen des Plangebietes an der Straße Hoppendamm. Dar-
über hinaus befindet sich das erst vor kurzer Zeit erstellte neue Provinzhaus der Ordensgemein-
schaft im westlichen Teil des Änderungsbereichs. 
Die nähere Umgebung ist großenteils durch eine drei- bis fünfgeschossige, überwiegend wohn-
baulich genutzte Bebauung aus der Nachkriegszeit geprägt. Entlang der dominierenden Straßen-
züge (Weseler Straße, Kolde-Ring und Scharnhorststraße) befinden sich zudem auch zahlreiche 
gewerbliche Nutzungen. 
Der Standort verfügt über eine sehr gute infrastrukturelle Ausstattung. Gemäß dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) befinden sich in unmittelbarer 
Umgebung des Standortes zwei Nahversorgungslagen: Eine an der Ecke Weseler Straße / Geist-
straße, die zweite im Bereich Weseler Straße / Donders-Ring. Insbesondere entlang der Weseler 
Straße befinden sich Supermärkte sowie weitere gewerbliche und dienstleistungsorientierte Ein-
richtungen in fußläufiger Erreichbarkeit (Ärzte, Friseure, Banken, Kanzleien, Hotels, Restaurants 
etc.). 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt derzeit über die nördliche Zuwegung „Hoppendamm“. 
Auch von der Weseler Straße aus gibt es eine kleine Zufahrt. Zur südlichen und östlichen Seite 
ist das Plangebiet weitestgehend durch eine markant gestaltete Mauer abgegrenzt. Die Anbin-
dung an den ÖPNV ist durch die direkte Nähe zu den Haltestellen „Kolde-Ring / LVM“ A-D gege-
ben. Zudem befinden sich die Haltestellen „Offenbergstraße“ (im Westen) , „Sperlichstraße“ im 
Süden und „Geiststraße“ (im Osten) in unmittelbarer Umgebung.  
Im Plangebiet selbst befanden sich bis vor Kurzem  weitere Gebäude der Ordensgemeinschaft. 
Im Übrigen ist das Plangebiet durch einen großen Nutz- und Ziergarten mit großflächig angelegte, 
durch heimische Gehölze, Gebüschen und Einzelbäumen gesäumte Zierrasenflächen geprägt. 
Der unmittelbar angrenzende Kolde-Ring und die Weseler Straße werden durch auf öffentlichen 
Flächen stehende Baumreihen flankiert. Innerhalb des Plangebietes befindet sich der größte 
Baumbestand. Hier ist z. T. auch älterer Baumbestand vorhanden.  
5.2  Böden innerhalb des Geltungsbereiches 
Für die Böden der Teilbereiche, die sich im Eigentum der Investorin befinden, wurden durch Un-
tersuchungen die Versickerungsfähigkeit, die Baugrundeigenschaften sowie die Altlastensitua-
tion in mehreren aufeinanderfolgenden Gutachten vorgenommen.  
Insgesamt wurde festgestellt, dass unterhalb einer sandig-schluffigen Auffüllung von umgelager-
ten Böden der gewachsene Boden ansteht. Dieser setzt sich aus Schluffen und Sanden zusam-
men, in denen Sandlinsen und  Schluff-Sand-Wechsellagerungen eingelagert sind. Der Grund-
wasserstand liegt zwischen 5,40 m und 1,60 m unter Geländeoberfläche. Es wurden keine Hin-
weise auf Schadstoffe vorgefunden. Es ergeben sich keine Einschränkungen für die angestrebten 
Nutzungen.  
Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden wurde festgestellt, dass in allen Bereichen eine 
gute Durchlässigkeit gegeben ist. Die Ergebnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit auf den 
Grundstücken der Investorin lassen sich auf die  im nordwestlichen Geltungsbereich gelegenen

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 36 
Grundstücke der Ordensschwestern, für die bislang keine Untersuchungen vorliegen, übertragen. 
Der nordwestlich an die Körner Straße angrenzende Bereich war bislang unbebaut, so dass hier 
zudem nicht mit Altlasten zu rechnen ist.  
Für die Grundstücke der Ordensschwestern im Nordwesten und Westen des Änderungsberei-
ches haben keine Untersuchungen stattgefunden, da in diesem Bereich keine bauliche Maßnah-
men vorgesehen sind. 
Die Karte des geologischen Dienstes weist für ca. 2/3 des Plangebietes schützenswerten Boden 
(typische Braunerde) aus (südwestlicher Bereich). 
5.3  Kampfmittel 
Ein konkreter Blindgänger -Verdachtspunkt wurde durch den Kampfmittelräumdienst bereits im 
Vorfeld der Abrissmaßnahmen untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht 
nicht bestätigen. In der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Hinweis zur Durchführung von Son-
dierungsmaßnahmen vor Baubeginn und zum Verhalten bei Funden im Rahmen der Bauarbeiten 
aufgenommen. 
6.  Änderungsinhalte 
6.1 Flächen für Gemeinbedarf  
Künftig wird noch der westliche Teilbereich des Änderungsbereichs durch die Ordensschwestern 
genutzt. Das neue Provinzhaus der Ordensschwestern wurde bereits gemäß §  34 BauGB an 
diesem Ort neu errichtet. Entsprechend der bestehenden Nutzung wird für diesen Bereich die 
bestehende Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen 
und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ beibehalten. 
6.2  Wohnbauflächen 
Angrenzend an die überwiegend wohnbaulich genutzten Siedlungsflächen im Bereich der Straße 
Am Hoppendamm im Norden des Änderungsbereiches ist die Darstellung von Wohnbauflächen 
vorgesehen. Die Darstellung entspricht dem im Rahmen der Mehrfachbeauftragung entwickelten 
Nutzungskonzept, das eine überwiegende wohnbauliche Nutzung im Norden des Plangebietes 
vorsieht.  
Die Darstellung einer wohnbaulichen Nutzung im Anschluss an bereits für wohnbauliche Zwecke 
genutzte Siedlungsbereiche trägt dazu bei, dringenden Wohnraumbedarf in Münster zu decken 
und eine hochwertige innerstädtische Lage für Wohnbauzwecke zu nutzen. Der Standort bietet 
sehr gute Voraussetzungen für die Wohnnutzung aufgrund seiner Nähe zu Infrastruktureinrich-
tungen, ÖPNV und Erholungsflächen. Gleichzeitig k önnen die vorhandene Siedlungsstruktur 
städtebaulich sinnvoll erweitert und ein bislang für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung stehen-
des Grundstück in die Siedlungsstrukturen einbezogen werden. 
6.3  Gemischte Bauflächen 
Der südliche Teil des Änderungsbereiches – angrenzend an die Hauptverkehrsachsen Weseler 
Straße und Kolde-Ring – wird künftig als gemischte Baufläche dargestellt. Somit werden die Vor-
aussetzungen für Umsetzung eines urbanes Quartiers mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur ge-
schaffen. Die an die beiden Straßen angrenzenden Bereiche sind bereits durch eine vielfältige

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 36 
Nutzungsstruktur geprägt. Durch die Darstellung als gemischte Baufläche werden diese Struktu-
ren logisch fortgesetzt und weiterentwickelt. 
6.4  Grünflächen 
Zwischen den Straßen Hoppendamm und Kolde-Ring – im Übergang zwischen gemischten Bau-
flächen, Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen – ist die Darstellung einer Grünfläche mit 
den Zweckbestimmungen Spielplatz und Parkanlage vorgesehen. Die Darstellung trägt den Aus-
sagen des Zielkonzeptes „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung der der Stadt Münster (Fort-
schreibung 2012) Rechnung, das eine in Nord- Südrichtung verlaufende Grünverbindung zwi-
schen dem Aasee im Norden und verschiedenen Parkanlagen südlich des Plangebietes vorsieht. 
Im Bereich des Plangebietes sieht das Zielkonzept zudem eine Parkanlage mit funktionalisierten 
Grünflächen und intensiver Freizeit- und Erholungsnutzung vor. Durch die Darstellung der Grün-
fläche wird auch dieser Zielsetzung Rechnung getragen.  Die Verortung des Grünstreifens be-
rücksichtigt zudem den im Plangebiet vorhandenen erhaltenswerten Baumbestand. 
Die Darstellung der Grünfläche trägt zu der vorgesehenen Entwicklung des gesamten Plangebie-
tes zu einem neuen modernen und lebendigen Stadtbaustein bei, der nicht nur dem Wohnen und 
Arbeiten dient, sondern auch Aufenthalts- und Erholungsflächen für die die Bewohner und Besu-
cher des Quartiers anbietet. Auch im Hinblick auf die zukünftige Bebauung der als Wohnbauflä-
chen und gemischte Bauflächen vorgesehenen Bereiche stellt die ergänzende Sicherung einer 
Grünfläche im Flächennutzungsplan einen sinnvollen Beitrag zur Minimierung der Auswirkungen 
auf das lokale Klima dar. 
7.  Flächenbilanz 
Die Flächengrößen stellen aufgrund der unscharfen Darstellung des Flächennutzungsplanes nur 
eine grobe Einordnung dar: 
Geltungsbereich ca. 59.000 m² 100 % 
Wohnbauflächen ca. 18.800 m² 32 % 
Gemischte Bauflächen ca. 24.300 m² 41 % 
Grünflächen ca. 2.900 m² 1 % 
Gemeinbedarfsflächen  ca. 13.000 m² 22 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Gutachten  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr . 612 „Weseler Straße / 
Kolde-Ring“ wurden Gutachten zu den Themen Artenschutz, Immissionsschutz, Boden, Archäo-
logie, Verschattung, Verkehr, Bestandsbäume, Energieversorgung aufgestellt. Die Ergebnisse 
der Gutachten werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beachtet.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 36 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in §  2 Abs . 4 die Durchführung einer Umweltprüfung 
grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren vor. Nur in Ausnahmefällen kann von einer Umwelt-
prüfung abgesehen werden.  
Die Umweltprüfung hat nach § 2 Abs. 4 BauGB dafür Sorge zu tragen, für die Belange des Um-
weltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a 
BauGB die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Deren Darstellung und 
Bewertung erfolgt in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet nach § 2a BauGB einen ge-
sonderten Teil der Begründung. Die regelmäßig zu erarbeitenden Inhalte des Umweltberichts 
ergeben sich aus der BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung des §  1a Abs.  3 BauGB 
i. V. m. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.  
Die in diesem Umweltbericht dargestellte Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustan-
des des Plangebietes basiert auf dem Realbestand zum Zeitpunkt vor den durchgeführten Ab-
brucharbeiten im Jahr 2021. 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Orts- und Landschaftsbild und Kulturelles 
Erbe beschrieben und die Auswirkungen der Planung werden herausgearbeitet.  
Die baubedingten
 Projektwirkungen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphase begrenzt. Dazu 
zählen alle Eingriffe, die sich im unmittelbaren Baustellenbereich durch die Bauabwicklung erge-
ben. Temporäre baubedingte Eingriffe können z. B. durch Bau- und Lagerflächen sowie aufgrund 
benötigter Arbeitsräume entstehen. Die indirekten Wirkungen der Bauphase, wie visuelle Stör-
reize, Lärm, Licht oder Staub, beeinträchtigen temporär, auch über ihren Ursprungsort hinaus, 
die jeweiligen Nachbarflächen.  
Als anlagebedingte Projektwirkungen gelten alle durch die Planung bzw. neue Bebauung verur-
sachten nachhaltigen Veränderungen des Naturhaushaltes und der Lebensräume.  
Die betriebsbedingten Projektwirkungen treten dauerhaft durch die angesiedelte Nutzung selbst 
auf. Dies sind in der Regel indirekte Wirkungen wie visuelle Störreize, Lärm, Emissionen, Licht 
oder Staub, die auf die angrenzenden Lebensräume wirken.  
9.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter im Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie im § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der 
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umwelt-
prüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 36 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind von zentraler Bedeutung für 
die Umweltprüfung: 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz: 
§§ 13 -15 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 44 – Verbotstatbestände 
§ 45 – Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzel-
nen Schutzgüter kurz aufgelistet. 
Schutz-
gut 
Quelle Zielaussage 
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutzge-
setz/Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so 
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass 
• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes, 
• die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
• die Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer 
Lebensstätten und Lebensräume sowie 
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der 
Erholungswert von Natur und Landschaft auf 
Dauer gesichert sind. 
Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere 
die Belange des Umweltschutzes einschließlich des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu be-
rücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die 
Landschaft und die biologische Vielfalt § 1 Abs. 5 
Nr. 7 BauGB

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 36 
Boden Bundesbodenschutzge-
setz/Landesbodenschutzge-
setz NRW 
Ziele des BBodSchG sind 
• der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich 
seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbeson-
dere als  
• Lebensgrundlage und -raum für Menschen, 
Tiere und Pflanzen 
• Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen 
• Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun-
gen (Grundwasserschutz), 
• Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
• Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- 
und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbe-
zogene und öffentliche Nutzungen,  
• der Schutz des Bodens vor schädlicher Bo-
denveränderungen 
• Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen 
schädlicher Bodenveränderung 
• die Förderung der Sanierung schädlicher Bo-
denveränderungen und Altlasten 
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und 
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verrin-
gerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden 
(§ 1a Abs. 2 BauGB). 
Wasser Wasserhaushalts-gesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Natur-
haushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflan-
zen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der All-
gemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Be-
einträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewäs-
ser vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die 
sparsame Verwendung des Wassers sowie die Be-
wirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allge-
meinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder 
befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrie-
seln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die 
örtlichen Verhältnisse zulassen. 
Klima Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und 
Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes 
(und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als 
Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für 
seine Erholung. 
Klimaanpassungskonzept 
Nordrhein-Westfalen 
(KlAnG) 
Festlegung von Klimaanpassungszielen und Schaf-
fung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung 
einer Klimaanpassungsstrategie

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 36 
Luft Bundesimmissionsschutzge-
setz 
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der 
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hin-
sichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefah-
ren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erschei-
nungen). 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-
verunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzie-
hung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte 
Umwelt. 
Land-
schaft 
Bundesnaturschutzge-
setz/Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederher-
stellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur 
dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur 
und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO 
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-
sche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für 
gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist 
ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, 
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in 
Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt 
werden soll. 
Kultur- 
und 
Sachgü-
ter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzgesetz NRW 
Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor 
negativen Einflüssen, Überbauung etc. 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
9.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft in das neue Pro-
vinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt im Westen des Ä nderungsbereiches) wurde der 
größte Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung veräußert. Diese 
beabsichtigt hier ein urbanes Stadtquartier zu entwickeln. Das ehemalige Provinzhaus der Vor-
sehungsschwestern und die Nebengebäude wurden zwischenzeitlich zurückgebaut. Ein Teilbe-
reich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern am Hop-
pendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft verblieben. Die Ordensgemeinschaft be-
absichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbauliche Ergänzung.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 36 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße und von Erholungsflächen wie dem Aasee, bietet die 
Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Entwicklung 
des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte 
Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen.  
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt. Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertre-
tern der Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Loren-
zen Mayer Architekten, Berlin,  mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, aus-
gewählt. 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 104. 
Flächennutzungsplanänderung derzeit vollständig eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und im 
Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Zudem stellt der Flächennutzungsplan eine 
Richtfunkstrecke nachrichtlich dar, die quer über das Plangebiet verläuft. Die an den Änderungs-
bereich anschließenden Flächen sind im Norden und Westen als Wohnbauflächen dargestellt. Im 
Nordosten sowie entlang der Weseler Straße und südlich des Kolde-Rings schließen gemischte 
Bauflächen an. Für die beabsichtigte Entwicklung eines urbanen Quartiers ist somit die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Der Bedarf an Grund und Boden beläuft sich insgesamt auf ca. 59.000 m². Davon werden ca. 
59.000 m² im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Mit 
der 104. Änderung werden ca. 18.800 m² als Wohnbaufläche, ca. 24.300 m² als Gemischte Bau-
fläche und ca. 2.900 m² als Grünfläche dargestellt. Im Westen bleiben ca. 13.000 m² als Flächen 
für den Gemeinbedarf bestehen.  
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der parallel erfolgenden Aufstellung 
des Bebauungsplans 612: Weseler Straße / Kolde- Ring sollen die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. 
9.3  Abgrenzung Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 
ca. 5,9 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm / 
Offenbergstraße 
• im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
• im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
• im Westen durch die St raße Hoppendamm, die Wohnbebauung Hoppendamm und Of-
fenbergstraße, die Offenbergstraße und das Grundstück des Seniorenwohnheims Fried-
richsburg 
Der Geltungsbereich des 104. Änderung des Flächennutzungsplanes weicht von dem Geltungs-
bereich des im Parallelverf ahren aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße /

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 36 
Kolde-Ring“ ab. So umfasst der Änderungsbereich zusätzlich die „verbleibenden“ Flächen der 
Ordensgemeinschaft westlich des Bebauungsplangebietes, um die Verkleinerung der derzeiti g 
dargestellten Gemeinbedarfsfläche zu verdeutlichen. Eine Nutzungsänderung ist für diesen Teil-
bereich jedoch nicht geplant. Die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Gutach-
ten beziehen sich daher nur auf die Bereiche für die eine Nutzungsänderung angestrebt wird.  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Ortsbild und Kultur- und sonstige Sachgü-
ter beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet. 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Das Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung umfasst sämtliche Funktionen 
der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebiet es 
oder seines Wirkungsbereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können 
(BUNZEL 2005).  
Schallimmissionen/Lärm 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr . 612 wurde eine schall-
technische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft, 2022) durchgeführt.  
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bestand die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltech-
nischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete sowohl 
tags als auch nachts überschritten werden. Der als obere Grenze herangezogenen Immissions-
grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, bei dem noch gesunde Wohn- und Aufent-
haltsverhältnisse gewährleistet werden können, werden tagsüber und nachts überschritten.  
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) wird an den re-
präsentativ ausgewählten Immissionsorten nordöstlich/östlich des Plangebietes entlang der We-
seler Straße übersc hritten. Im Nachtzeitraum wird der Schwellenwert von 60 dB(A) ebenfalls 
überschritten.  
Verkehrslärm der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
auf die Umgebung überprüft. Die untersuchten Immissionsorte liegen an den Hauptverkehrsstra-
ßen Weseler Straße und Kolde-Ring.  
Als kritischer Schwellenwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Die Untersuchungen ergeben, dass der kritische Schwel-
lenwert bereits im Bestand tagsüber und nachts überschritten wird. Alle betroffenen Immission-
sorte liegen an der Weseler Straße.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 36 
Gewerbelärm 
Im Ergebnis der schalltec hnischen Untersuchung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte 
der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) im Bereich der an die 
Körnerstraße, Weseler Straße und die Straße Kolde- Ring angrenzenden Bestandsbebauungen 
im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten.  
Wohn- / Wohnumfeldfunktionen 
Im Plangebiet befindet sich keine wohnbauliche Nutzung. 
Im Norden, Osten und Westen grenzt im Bestand eine Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im 
Süden grenzen gewerbliche Bauten an.  
Erholung und Freizeit 
Im Bestand ist das Plangebiet für die Freizeit - und Erholungsnutzung geeignet. Jedoch ist es 
durch die vollständige Einfriedung nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Nordosten wird das 
Plangebiet durch einen bestehenden Fuß- und Radweg an die Körnerstraße angebunden. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Freizeit und Erholung  
Die Karte weist für das Plangebiet eine Fläche für Erholung und Freizeit aus. So werden die 
Flächen des Plangebietes als noch zu beplanender Stadtteilpark ausgewiesen. Westlich des 
Plangebietes weist die Grünordnung eine Parkanlage mit funktionalisierten Grünflächen mit einer 
intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung aus. Hier soll eine Verbindung zwischen Freizeit- und 
Erholungseinrichtungen entstehen. 
Des Weiteren liegt der Untersuchungsraum nicht innerhalb der Grünzüge oder Grünringe, sodass 
eine Betroffenheit nicht gegeben ist.  
Grünsystem/Freiraumkonzept  
Das historisch gewachsene Grünsystem in Münster ist einmalig und besteht aus drei Grünringen 
und 7 Grünzügen.  
Seit dem 18. Jahrhundert hat Münster mit der Promenade einen geschlossenen ersten Grünring. 
Auf diesen grünen Ring laufen radial sieben Hauptgrünzüge zu. Die Flächen eines zweiten Grün-
rings umschließen die Kernstadt. Der dritte Grünring umfasst die bis zur Stadtgrenze reichende 
freie Landschaft im Bereich der äußeren Stadtteile.  
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Flächen eines Grünrings  und außerhalb des Grünsys-
tems. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Schallimmissionen/Lärm 
Straßenverkehrslärm  
Im vorliegenden Fall wurden die Geräuschimmissionen für die Außenwohnbereiche sowie für das 
am stärksten belastete Geschoss (3. OG) ermittelt.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 36 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
durch den Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung im 3. Obergeschoss (11,4 m Höhe) im all-
gemeinen Wohngebiet sowie innerhalb der urbanen Gebiete überschritten.  
Der Immissionsgrenzwert der 16 . BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits - und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16. BImSchV im südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind, auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, Maßnahmen 
zum Schutz vor schädlichen Gesundheitseinwirkungen zu treffen.  
Für Außenwohnbereiche ist mindestens die Einhaltung des orientierend herangezogenen Dauer-
lärmpegels von 62 dB(A) tagsüber zu gewährleisten. Die Beurteilungsgrenze von 62 dB(A) wird 
hierbei hilfsweise herangezogen und sichert eine angemessene Kommunikation im Außenbe-
reich. In bestimmten Abständen von der Weseler Straße und dem Kolde-Ring wird dieser Dauer-
lärmpegel überschritten. Dementsprechend kann in diesen Bereichen nicht ohne weitere Maß-
nahmen von einer weitestgehend ungestörten Kommunikation sowie einer angemessenen Auf-
enthaltsqualität ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wird ein Dauerlärmpegel von 
62 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht erreicht, weshalb von einer angemessenen Aufent-
haltsqualität gesprochen werden kann. 
Verkehrslärm der Umgebung 
Mit Umsetzung der Planung kommt es an keinem der Immissionsorte zu einer erstmaligen Über-
schreitung der Schwellenwerte. Jedoch ist mit einer weiteren geringfügigen Erhöhung der Beur-
teilungspegel an den betroffenen Immissionsorten zu rechnen. Der höchste Anstieg von 
0,7 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts liegt im Bereich der Weseler Straße 105 im 1. OG vor. Durch 
die Planung wird somit der „städtebauliche Missstand“ einer hohen Lärmbelastung verstärkt. 
Insgesamt sind aufgrund der bestehenden lärmbedingten Belastungen im Plangebiet ohne wei-
teres Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchzuführen. 
Gewerbelärm  
Mit Umsetzung der Planung sind innerhalb des Plangebietes weitere gewerbliche Einrichtungen, 
ein Mobility Hub und Tiefgaragen vorgesehen. Die Berechnungen des Schallgutachtens zeigen, 
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den 
maßgeblichen Immissionsorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten wer-
den. Im Nachtzeitraum hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tief-
garagenzufahrten und im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen werden. Durch Schall-
schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können Vorkehrungen zum 
Schutz vor Gewerbelärm getroffen werden. 
Wohn-/Wohnumfeldfunktionen 
Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die geplante 
Bebauung gewährleisten zu können, wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 36 
Bebauungsplanes eine Verschattungsstudie (Lohmeyer, 2022) durchgeführt. Nach DIN 
EN 17037 wird zwischen drei Qualitätsstufen unterschieden, die Besonnungsdauer von 1, 5 h 
sollte dabei mindestens eingehalten werden.  
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Unterschreitung des Sollwerts von 1,5 h 
Besonnungsdauer nur in Teilbereichen der geplanten Gebäude entlang der Fassaden mit einer 
verminderten Abstandfläche dokumentiert werden konnte.  
Freizeit und Erholung 
Mit Umsetzung der Planung entstehen öffentliche Parkstrukturen, begrünte Innenhöfe sowie Gar-
tenbereiche, die von den Anwohnern bzw. Firmen zur Erholung genutzt werden können.  
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Pflanzen 
Im Rahmen der Ausarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat im Sommer 2021 eine 
Kartierung der Biotoptypen im Plangebiet stattgefunden. Als Bewertungsmodell dient das Müns-
teraner Modell. Nachfolgend sind in Tabelle 2 die angetroffenen Biotoptypen mit ihrer ökologi-
schen Bedeutung aufgelistet. 
Biotoptyp Ökologische Bedeutung 
Versiegelte Fläche, asphaltierte Wege Geringe Bedeutung  
Junge vorwiegend standortheimische 
Laubbäume Hohe Bedeutung 
Alte vorwiegend standortheimische 
Laubbäume Hohe Bedeutung 
Junge/alte nicht standortheimische Na-
delbäume Geringe Bedeutung 
Mittelalte Obstbäume Mittlere Bedeutung 
Intensivrasen Geringe Bedeutung 
Junge Schnitthecken Mittlere Bedeutung 
Gebüsch Mittlere Bedeutung 
Mauer mit Efeubewuchs Geringe Bedeutung  
Tabelle 3: Biotoptypen im Plangebiet 
Da im Jahr 2021 bereits Abrissarbeiten im Untersuchungsraum stattgefunden haben, bezieht sich 
die nachfolgende Beschreibung des Plangebietes auf den Ist-Zustand vor den Abbrucharbeiten.  
Das zentrale Plangebiet stellte sich überwiegend als Gebäudekomplex des Klosters am Hoppen-
damm dar, welcher aus mehreren Gebäudeteilen bestand. Im Norden befanden sich außerdem 
Wirtschaftsgebäude, eine Lagerhalle sowie Garagen.  
Besonders im östlichen Bereich des Plangebietes sowie im Nahbereich des Gebäudekomplexes 
befanden sich Flächen mit dichten Gebüschen bestehend aus beispielsweise Brombeeren, 
Buchsbaum, Farn, Rhododendron, Ilex. Des Weiteren konnte im Osten eine mit Efeu bewach-
sene Mauer dokumentiert werden.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 36 
An der Ost-, Süd- und Westflanke des Untersuchungsraumes schlossen dicht bewachsene Flä-
che mit jungen/ alten vorwiegend heimischen Laubbäumen (Buche, Ahorn, Birke) sowie mit nicht 
standorttypischen jungen/ alten Nadelbäumen (Tannen, Kiefer) an. Hier konnte auch teilweise ein 
Unterwuchs bestehend aus Sträuchern erfasst werden.  
Der Großteil der Freiflächen stellt e sich als Intensivrasen dar, welcher durch eine regelmäßige 
Mahd gepflegt wurde. Vereinzelt befanden sich heimische Laubbäume und nicht standorttypische 
Nadelbäume auf der Rasenfläche. Südöstlich konnte eine mit Obstbäumen (z. B. Äpfel) bestan-
dene intensiv genutzte Wiesenfläche erfasst werden. Weitere einzelne Obstbäume (z.  B. Kir-
schen) konnten im Norden sowie im Nordwesten kartiert werden. Asphaltiere Wege bzw. Straßen 
unterteilten den Intensivrasen immer wieder in kleinere Teilbereiche.  
Im Westen wurde ein Fahrweg durch ein Beet mit Ziergrünpflanzungen begleitet.  
Hecken konnten im Bereich des östlich gelegenen Parkplatzes erfasst werden sowie im Bereich 
der kleinen Obstwiese.  
Stadtbiotopkartierung Münster 
Gemäß der Stadtbiotopkartierung der Stadt Münster sind die Gartenflächen des Klosterareals als 
schutzwürdiger Biotopkomplex ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit besteht nur aufgrund der 
Größe der Grünflächen sowie der überall zerstreuten Gehölze, Gebüschstr eifen oder verschie-
dener, häufig einheimischer Einzelbäume. Größtenteils sind im Plangebiet Zierrasen, Blumen-  
und Gemüsebeete sowie Zwergobstplantagen zu dokumentieren. Des Weiteren sind gelegentlich 
mittelalte Obstbäume zu dokumentieren, die gepflegt wer den. Das gelegentlich vorkommende 
Mauerwerk wird durch Zymbelkraut, Wilden Wein oder Efeu bewachsen.  
Schutzziele des Biotopkomplexes sind die naturnahe Erhaltung der Gehölze, der Schutz der alten 
Bäume, die extensive Pflege und Erhaltung des Obstgartens sowie der Schutz des Mauerwerks 
mit Zymbelkraut. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Naturraum  
Das Konzept stellt die Besonderheiten und Eigenarten im Gebiet der Stadt Münster dar. So wird 
durch eine überlappende Darstellung des Grünsystems und des vorhandenen naturräumlichen 
Systems eine weitergehende Übereinstimmung der für die Freiraumsicherung bedeutsamen Flä-
chen aufgezeigt.  
Die Karte weist im östlichen Teil des Plangebietes einen Kiessandrücken aus. Hierbei handelt es 
sich um ein Gebiet mit einer herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutung.  
Tiere  
Die Flächen des Plangebietes stellen sich als differenziert dar. Hierdurch bedingt bietet das Plan-
gebiet sehr unterschiedliche Lebensräume für Tiere.  
Durch die Klostermauern wird das Plangebiet eingefriedet, wodurch die angrenzenden Haupt-
straßen im Bestand zu keinen erheblichen Störimpulsen führen. Ferner wirken die Bestandsmau-
ern als Barrieren.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 36 
Um dem Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ent-
gegen zu wirken, wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (Trappmann, 2020/2022) durch-
geführt, um mögliche Vorkommen streng oder besonders geschützter Tier - und Pflanzenarten 
nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG innerhalb des Plangebietes frühzeitig zu ermitteln und 
zu bewerten sowie ggf. vorgezogene Artenschutzmaßnahmen aufzuzeigen (s iehe Unterkapitel 
Artenschutz). 
Biologische Vielfalt  
Aufgrund der im Plangebiet vorgefundenen Biotop-/Vegetationsstrukturen und der herrschenden 
Störwirkungen aus dem Umfeld ist keine besondere bzw. höhere biologische Vielfalt im Bereich 
der überplanten Flächen anzunehmen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Pflanzen  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden umfangreiche Eingriffe in die lokalen Bi-
otopstrukturen vorbereitet 
Eine Kompensation der Eingriffe in die lokalen Biotopstrukturen erfolgt im Rahmen der Eingriffs-
regelung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die mit der Planung einhergehenden Ein-
griffe in Natur und Landschaft wurden im Zuge einer Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung im Um-
weltbericht zum Bebauungsplan bilanziert und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen be-
stimmt.  
Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden durch eine separate artenschutz-
rechtliche Untersuchung im Rahmen von Kartierungen im Sommer 2020 sowie im Frühjahr und 
Sommer 2021 untersucht und ausgewertet. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ge-
nannten Minderungs - und Vermeidungsmaßnahmen keine Zugriffsverbote nach §  44 Abs.  1 
BNatSchG durch die geplanten Änderungen ausgelöst werden. 
9.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Gemäß der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Umweltkatasters  Stadt Münster stehen im 
Plangebiet typische Braunerden, Gley-Braunerden und Gley-Podsole an.  
Im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes steht eine Gley-Braunerde an. Die Spei-
cher- und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt des Bodens  wird als mittel einge-
stuft. Hingegen wird die Speicher- und Reglerfunktion des Wasserhaushaltes als gering klassifi-
ziert.  
Im Osten und Süden des Untersuchungsraumes stehen typische Braunerden an, deren Speicher- 
und Reglerfunktion für den Nährstoffhaushalt als gering sowie für den Wasserhaushalt als sehr 
gering beschrieben wird. Die tiefgründigen Sand- oder Schuttböden mit ihrer hohen Funktionser-
füllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte werden als schutzwürdig klassifi-
ziert.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 36 
Von Westen nach Nordosten durchzieht ein immer schmaler werdender Streifen an Gley-Podsole 
das Plangebiet. Die Speicher - und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt wird als 
gering und bezogen auf den Wasserhaushalt als sehr gering beschrieben.  
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) 
weisen die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert k f- Wert 
10-5 bis 10-6 m/s auf. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Fläche  
Die Fläche ist eine begrenzte Ressource und unterliegt einem starken Nutzungsdruck durch stei-
gende Siedlungs - und Verkehrsflächen und damit sinkenden Flächenangeboten. Nach §  1a 
Abs. 2 BauGB ist allgemein ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden ins-
besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnah-
men zur Innenentwicklung anzustreben. Dabei ist eine Flächeninanspruchnahme nicht mit einer 
Versiegelung des Bodens gleichzusetzen, auch sonstige Nut zungen (z. B. Parks und Grünflä-
chen / Gartenflächen) stellen eine Inanspruchnahme von Flächen dar. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine teilweise bebaute Fläche sowie um parkartige Gar-
tenbereiche. Im Bestand sind bereits Versiegelungen vorhanden. 
Altlastenuntersuchung 
Im Rahmen von durchgeführten Altlastenuntersuchungen (Umweltlabor acb GmbH, 2020, 2022) 
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde im Süden und Norden des Plangebietes der 
Boden auf potentielle Gefährdungen durch historisch schädli che Bodenveränderungen und Alt-
ablagerungen in Form von Kriegsschutt untersucht.  
Die Untersuchungen im Süden erfolgten im Sommer 2020 mittels Rammkernsondierungen. Ins-
gesamt wurden 26 Rammkernsondierungen und 20 leichte Rammsonden zur orientierenden Er-
kundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Teufe von 7  m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Boden aus einem 
fremdstofffreien, humosen Oberboden besteht, der aus einem stark schluffigen Feinsand mit ei-
ner Mächtigkeit von 50 cm aufgebaut ist. Es folgt eine anthropogene Auffüllung, die aus schluffi-
gen Sanden und feinsandigen Schluffen mit geringen Anteilen an Ziegelbruch besteht. Der un-
terhalb der Auffüllungen erbohrte Boden setzt sich aus schl uffigen, mittelsandigen Feinsanden 
und schwach sandigen Schluffen mit Feinsandlinsen zusammen. Stellenweise konnte eine 
Feinsand-Schluff-Wechsellagerung erfasst werden.  
Die Untersuchungen im Norden erfolgten im Herbst 2020 mittels Rammkernsondierungen. In s-
gesamt wurden sechs Rammkernsondierungen und fünf leichte Rammsonden zur orientierenden 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Tiefe von 7m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Die Sondierungen zeigten, dass als er ste Boden-
schicht ein humoser Oberboden, bestehend aus schluffigem Sand ansteht. Unterhalb dieses 
Oberbodens steht eine anthropogene Auffüllung an, die augenscheinlich die Beschaffenheit ei-
nes umgelagerten Bodens aufweist. Die Auffüllung besteht aus Sanden mit geringen Anteilen an 
Ziegelbruch. Unterhalb dieser Auffüllung konnten schluffige, mittelsandige Feinsande, die schluf-
fig und humos ausgebildet sind, erbohrt werden. Somit kann der Boden im Plangebiet als voll-
ständig anthropogen überformt beschrieben werden.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 36 
Sowohl im südlichen Bereich als auch im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes zeigte 
die Bodenansprache keine organoleptischen Auffälligkeiten hinsichtlich spezifischer Schadsto f-
feinträge in den Boden. Die Messungen von flüchtigen Verbindungen in der Bodenluft ergaben 
keine Hinweise auf das Vorhandensein von leichtflüchtigen organischen Schadstoffen. Des Wei-
teren zeigten die physikalisch-chemischen Untersuchungen, dass für die Böden keine Schutzgut-
gefährdungen für den direkten Kontakt bestehen. Es werden sämtliche nutzungsbezogenen An-
forderungen für gesundes Bauen, Wohnen erfüllt. Bei Nachuntersuchungen im Winter 2022 er-
folgte eine Bodenprobeentnahme durch Handschürfe. Die Untersuchungen zeigten, dass auch 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen eingehalten werden, sodass vorherige Ergebnisse korrigiert 
wurden. 
Die anstehenden Böden sind gemäß der Länderarbeitsgesellschaft Abfall (LAGA) als vertretbar 
einzustufen.  
Fläche  
Die Fläche des Plangebietes wird im Rahmen des Vorhabens umgenutzt und verdichtet. Durch 
die Lage des Gebietes an der Weseler Straße sowie am Kolde- Ring ist eine Erschließung aller-
dings bereits im Bestand gegeben, sodass keine zusätzlichen Flächen für die Erschließung be-
nötigt werden. Somit ist die Flächenbeanspruchung auf das direkte Vorhaben begrenzt. 
Kampfmittel 
Gemäß den Angaben des Kampfmittelräumdienstes gab es für den Bereich südlich der Körner-
straße einen konkreten Blindgängerverdacht. Dieser wurde im Vorfeld der Abrissmaßnahmen 
untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht nicht bestätigen. Allerdings kann 
eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden zusätzliche Bodenverdichtungen und  
 -versiegelungen, Bodenumlagerungen sowie ein Ab-  und Auftrag von Boden im Rahmen von 
Geländenivellierungen innerhalb der Baufläche vorbereitet. Ferner kann es zu Beeinträchtigun-
gen durch die Nutzung von wasser- und bodengefährlichen Stoffen kommen. 
Die durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglichten Bauvorhaben führen anlage-
bedingt zu einer Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden.  
Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn 
Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen Schutz. Aufgrund 
der langen Zeiträume, die zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden in der 
Regel als nicht reversibel angesehen werden.  
Durch die Überbauung kommt es zu einem vollständigen Verlust der bereits im Bestand anthro-
pogen überformten Böden. Der Verlust jeglicher Bodenfunktionen führt zu einer Beeinträchtigung 
des Schutzgutes Boden. Die Umsetzung der Planung bewirkt einen Anstieg des Versiegelungs-
grades im Plangebiet.  
Gemäß der Altlastenuntersuchungen ist in Abstimmung mit der Fachbehörde ein Bodenmanage-
mentkonzept zu erstellen, sollten im Rahmen der Planung Bodenmassen umgelagert werden.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 36 
Kampfmittel  
Da im Bestand eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewähr leistet werden kann, wird auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnah-
men vor Baubeginn und zum Verhalten von Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen. 
9.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Grundwasser 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes.  
Gemäß des Umweltkatasters der Stadt Münster ist im Osten sowie in einem schmalen Streifen 
im Westen des Plangebietes die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sehr hoch. 
Ein schmaler Streifen im Zentrum und im westlichen Grenzbereich des Gebietes weist eine hohe 
Empfindlichkeit auf.  
Im Osten des Plangebietes verläuft der Münsterländer Kiessandzug, welcher das Münsteraner 
Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Er gilt als Grundwasservorkommen mit überregio-
naler Bedeutung. 
Im Rahmen des Bodengutachtens wurde im Zuge der Geländearbeiten im Süden des Plangebie-
tes die Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 1, 70 m und 5,40 m unter Geländeoberkante 
(GOK) angetroffen. Nach Beendigun g der Bodenarbeiten konnte ein Grundwasserstand zwi-
schen 1,60 m und 5, 40 m unter GOK gemessen werden. Dementsprechend wurde die Grund-
wasseroberfläche mit 51,30 m bis 52,82 m NHN ermittelt. Im Norden des Plangebietes wurde die 
Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 2,00 m und 4, 20 m unter GOK angetroffen. Der 
Grundwasserstand konnte zwischen 3,60 m und 3,75 m unter GOK gemessen werden. Folglich 
wurde die Grundwasseroberfläche in 56,6 m NHN ermittelt. Hinweise auf Schadstoffe konnten im 
Zuge der beiden Untersuchungen nicht vorgefunden werden. 
Oberflächenwasser  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer (Fließ-/ Stillgewässer).  
Nordwestlich des Plangebietes in einem Abstand von ca. 308 Metern befindet sich der Aasee. 
Östlich in einem Abstand von ca. 1,8 Kilometern zum Plangebiet liegt der Stadthafen von Müns-
ter.  
Überschwemmungsgebiete  
Gemäß den Darstellungen der Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Stadt 
Münster liegt das Plangebiet in keinem Überschwemmungsgebiet.  
Starkregen 
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse, wie bspw. extreme Starkregenereig-
nisse, nachweislich zu. Um die Gefahren durch Starkregen zu identifizieren wurde vom Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (BKG) eine Hinweiskarte für Starkregengefahren ( Starkre-
genkarte NRW) erstellt.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 36 
Gemäß den Darstellungen der Starkregenhinweiskarte NRW des Fachinformationssystem Klima-
anpassung (FIS) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, welcher von einem seltenen 
Starkregenereignis (alle 100 Jahre) und von einem extremen Starkregenereignis (90 mm/h) be-
troffen sein kann. So können Bereiche im Norden, Westen und im Zentrum um bis zu 50  cm 
überschwemmt werden. 
Entwässerung  
Im Bestand ist das Plangebiet an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 800 sowie an den 
vorhandenen Regenwasserkanal DN 1600 angeschlossen.  
Diese beiden Kanäle verlaufen im Westen des Untersuchungsraumes vom Kolde-Ring zum Hop-
pendamm über das Gelände.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. 
Grundwasser 
Während der Bauphase kann es aufgrund noch fehlender abwassertechnischer Anlagen zu un-
gehinderten Abflüssen von Regenwasser kommen. Bei starken Niederschlägen können Schmutz 
und Stäube mit dem Abfluss in angrenzende Bereiche gespült werden. Während der Bauphase 
ist darauf zu achten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (Baumaterialien, Betriebs - und 
Schmierstoffe von Baumaschinen) in die Umwelt gelangen.  
Anlagebedingt können durch Versiegelungen die Bodenteilfunktionen erheblich beeinträchtigt o-
der ganz unterbunden werden. Im Kontext kommt es zu Beeinträchtigungen der Funktionen des 
Boden-Wasserhaushaltes wie z. B. einer Verringerung des Grundwasserneubildungspotenzials.  
Zur Prüfung der ortsnahen Versickerungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes wurde eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) im Rahmen des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergeb-
nis, dass die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert k
f- Wert 
10 5 bis 10-6 m/s aufweisen. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Da das Plangebiet bereits im Bestand durch teilweise Versiegelungen geprägt ist, sind die Aus-
wirkungen auf das Grundwasser durch die geplanten Versiegelungen als mäßig einzustufen.  
Entwässerung 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz - und Regenwassers 
wurde auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Dem-
nach ist ein Anschluss an das bestehende öffentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppen-
damm und des westlich anschließenden Grundstücks der Ordensgemeinschaft im Trennsystem 
vorgesehen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 36 
9.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Klima  
Das Klima in Münster entspricht den Ausprägungen eines mitteleuropäischen Klimas. Milde Win-
ter und gemäßigte Sommer sowie häufige Luftmassenwechsel mit nicht seltenen Niederschlägen 
sind charakteristisch. Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest, wobei im Sommer öfter Ab-
weichungen hiervon zu verzeichnen sind als im Winter. Aufgrund seiner Lage im Tiefland sind die 
Niederschlagsmengen in Münster moderat. Hierbei handelt es sich vor allem um konvektive Nie-
derschläge (z. B. Schauer, Gewitter), weshalb zwischen diesen Ereignissen Phasen der Trocken-
heit typisch sind. Der jährliche Niederschlag beträgt 758 mm. Die durchschnittliche Jahrestempe-
ratur beträgt 9,9 ºC. 
Nach Koeppen und Geiger wird die  Erde in vier thermische Hauptklimazonen (A -D) unterteilt, 
welche wiederum nach der jahreszeitlichen Verteilung der Niederschläge in Unterklassen unter-
gliedert werden.  
Mit den vorgenannten Klimaeigenschaften ist das Münsteraner Klima nach Köppen -Geiger als 
Cfb-Klima klassifiziert, d.h. ein warmgemäßigtes immerfeuchtes Klima mit warmen Sommern. 
Fachinformationssystem Klimaanpassung (LANUV NRW) 
Klimatope 
Im Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung des LANUV werden das Stadtgebiet und das 
Umfeld in Klimatope gegliedert. Klimatope beschreiben Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen 
Ausprägungen. Diese unterscheiden sich vornehmlich nach dem thermischen Tagesgang, der 
vertikalen Rauigkeit (Windfeldstörung), der topographischen Lage bzw. Exposition und vor allem 
nach der Art der realen Flächennutzung. Als zusätzliches Kriterium spezieller Klimatope wird das 
Emissionsaufkommen herangezogen. Da in besiedelten Räumen die mikroklimatischen Ausprä-
gungen im Wesentlichen durch die reale Flächennutzung und insbesondere durch die Art der 
Bebauung bestimmt werden, sind die Klimatope nach den dominanten Flächennutzungen be-
nannt. 
Der Hauptteil des Plangebietes wird dem Klimatop Vorstadtklima zugeordnet. Ein Vorstadtklima-
top umfasst bebaute Bereiche mit größeren Gartenbereichen, sodass alle Klimaelemente im Ver-
gleich zum Freiland-Klimatop nur leicht verändert sind. 
Gemäß der Stadtklimaanalyse Münster (1992) liegt das Plangebiet in den Topoklimaten „inner-
städtische offene Grünfläche“ innerhalb eines stark versiegelten Siedlungsraumes. Nach schnel-
ler morgendlicher Erwärmung werden tagsüber Werte der Lufttemperatur und Luftfeuchte er-
reicht, die sich nicht vom allgemeinen städtischen Niveau unterscheiden. Jedoch zeigt sich 
nachts auf dem Thermal, dass die Rasen-  und Wiesenflächen als Kältesenken fungieren. Mit 
einer Abkühlungsrate, die zwischen der einer Freilandstation und einer voll versiegelten Station 
liegt, geben sich innerstädtische Grünflächen als in ihrem Klima stadtgeprägte Strukturen zu er-
kennen. Das klimatische Milieu kleiner Grünflächen wird von den Klimaeigenschaften der nahlie-
genden Bausubstanzen überlagert, wohingegen ein Zirkulationssystem zwischen Wiesenflächen 
und angrenzenden Siedlungsbereichen nicht festgestellt werden konnte.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 36 
Klimaanalyse  
Die Klimaanalyse eines Sommertages stellt am Tag ein Temperaturempfinden bzw. eine thermi-
sche Belastung anhand des Physiological Equivalent Temperature (PET)-Wertes dar. Neben der 
Temperatur berücksichtigt der PET- Wert auch die Parameter Wind, Luftfeuchtigkeit oder Son-
neneinstrahlung. Die im Plangebiet vorherrschende thermische Belastung PET für den Sied-
lungsraum liegt bei stark, das heißt zwischen 35 bis 41ºC. Der angrenzende Siedlungsraum weist 
eine starke thermische Belastung, zwischen 35 bis 41ºC, auf. 
Die Klimaanalyse eines Sommertages in der Nacht stellt vor allem die Luftaustauschprozesse 
bzw. den Einfluss nächtlicher Kaltluftströmungen dar. Um 4 Uhr nachts liegt die Temperatur bei 
19,3ºC im Plangebiet. So zeigt sich für das gesamte Plangebiet eine mäßige nächtliche Überwär-
mung (Temperatur > 18,5 bis 20ºC), zudem ist dieser Bereich als Klimawandel-Vorsorgebereich 
klassifiziert. In diesen Bereichen wird erwartet, dass der Klimawandel zu einer Veränderung der 
Bewertung führen wird. Für den nordöstlich angrenzenden Siedlungsraum wird eine starke nächt-
liche Überwärmung (Temperatur > 20 ºC) angegeben. Für die restlich angrenzende Umgebung 
wird eine mäßige nächtliche Überwärmung aufgeführt.  
Aufgrund der im Bestand vorhandenen zahlreichen Grünstrukturen kann nicht von einer ungüns-
tigen thermischen Situation gesprochen werden. Die im Plangebiet vorhandenen Grünstrukturen 
begünstigen z. B. eine Verschattung und somit eine Abkühlung des Gebietes.  
Luft 
Im Plangebiet finden sich verkehrsbedingte Emittenten, die die Luftqualität beeinträchtigen kön-
nen. Durch die angrenzenden, stark frequentierten Verkehrsstrukturen (Kolde- Ring, Weseler 
Straße) besteht für das Plangebiet eine verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung. Die Gehölze 
innerhalb des Plangebietes haben eine wichtige kleinklimatische Funktion als Frischluftproduzent 
sowie als Filter- und Pufferfunktion für potenziell vorhandene Luftschadstoffe, Stäube und Aero-
sole und ihnen kommt somit eine Bedeutung für die Luftreinhaltung zu.  
Luftreinhalteplan  
Seit dem 1. Januar 2010 ist der Stadtkern der Stadt Münster eine Umweltzone. Seit der Fort-
schreibung des Luftreinhalteplans mit einer Verschärfung der Einfahrtregelung zum 1. Januar 
2015 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Innenstadt fahren. Dies ist eine 
von mehreren Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern. Das Plan-
gebiet liegt nicht innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. 
Luftqualität 
Feinstaub (PM
10) 
Gemäß dem Umweltkataster Münster liegt im Bereich der angrenzenden Straßen „Kolde- Ring“ 
und „Weseler Straße“ der Feinstaubwert bei unter 28 µg/m³, womit der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ eingehalten wird. Im weiteren Verlauf der Weseler Straße verschlechtern sich die 
Feinstaubwerte bis auf über 32 µg/m³.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 36 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Im Bereich der südlich angrenzenden Straße Kolde- Ring liegt der Stickstoffdioxidwert bei unter 
28 µg/m³. Im Übergangsbereich des Kolde- Rings zur Weseler Straße steigen die Belastungs-
werte auf 28-32 µg/m³ NO2 an. Auf Höhe der Stichstraße Goebenstraße steigt die NO2-Belastung 
auf der Weseler Straße weiter auf 32-36 µg/m³ an. Folglich kann der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden. Als Hauptverursacher der hohen 
Stickstoffdioxid-Belastung kann der lokale Straßenverkehr ausgemacht werden. An der Weseler 
Straße entfallen die höchsten NO 2- Emissionsanteile auf PKWs, gefolgt von Linienbussen. Den 
kleinsten Anteil nehmen leichte Nutzfahrzeuge ein.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Klima  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden klimaaktive Vegetationsbestände über-
plant.  
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu 
einem Stadtklima. Hierbei handelt es sich um klimatische Ungunsträume, die sich durch stark 
veränderte Klimaelemente auszeichnen. Durch eine Versiegelung und Bebauung wird die Fläche 
wärmer, trockener und speichert die Wärme länger und wirkt so als Wärmeinsel mit geringer 
nächtlicher Abkühlung und trockener Luft. Gleichzeitig wird durch die teilweise dichte Bebauung 
die Windrauigkeit des Gebiets erhöht, was eine Durchlüftung des Gebiets sowie den Luftaus-
tausch mit dem Umland behindert. Der nördliche Teil des Plangebietes würde sich zu einem 
Stadtrandklimatop verändern und sich somit den angrenzenden Gebieten anpassen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas und zur Verbesserung der klimatischen und luft-
hygienischen Bedingungen vor Ort können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die 
Begrünung der nicht überbauten Grundstücksbereiche, extensive Dachbegrünungen, den Erhalt 
von Bäumen, die Entwicklung von Hecken sowie die Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche 
allerdings weiterhin Flächen vorgehalten werden, die die negativen kleinklimatischen Auswirkun-
gen von versiegelten Flächen und Baukörpern vermindern. 
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer Minderung des Spitzenabflusses sowie zu 
einer kleinklimatischen Verbesserung durch Verdunstung und Feinstoffbindung. Des Weiteren 
kann durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächtlichen Kaltluftproduktion des Raumes ge-
leistet werden. 
Durch die Verschattung von Flächen tragen Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zudem 
entstehen durch Verdunstung und Luftfiltration positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
Luft 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden Vegetationsstrukturen überplant, die  
bisher zu einer Minimierung der Belastung der Luftqualität beitragen. Zudem ist bei Umsetzung 
der Planung mit einer Veränderung der Schadstoffemissionen (z. B. Hausbrand) zurechnen. Die 
geplante Nutzung der Fläche als Wohnfläche und urbanes Gebiet führt zu einer Zunahme der 
Verkehrsstärke beim Pkw-Verkehr auf den umliegenden  Straßen. Somit ist mit steigenden ver-
kehrsbedingten Emissionen sowie betriebsbedingten Emissionen zurechnen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 36 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können durch grünordnerische Maßnahmen neue 
Vegetationsstrukturen geschaffen werden, die durch ihre Schadstoff - und Staubbindung einen 
positiven Einfluss auf die Luftqualität ausüben. So können die negativen Auswirkungen auf die 
Luftqualität durch Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren gemindert werden. 
9.4.6 Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Untersuchungsraum war durch den Gebäudekomplex des Klosters am Hoppendamm, die im 
Norden vorhandenen Wirtschaftsgebäude und die im Nordosten befindliche Lagerhalle sowie 
durch Erschließungs- und Parkplatzflächen in weiten Teilen versiegelt. Ferner befindet sich im 
Westen das Schwesternwohnheim.  
Das Gebiet wird durch Rasenflächen, Baumreihen, Gebüsche und vereinzelte Bäume gegliedert. 
Im östlichen Bereich befindet sich zudem eine kleine mit Obstbäumen bestandene Fläche. Im 
Jahr 2021 erfolgten bereits Abrissarbeiten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude des Kloster-
areals.  
Außerhalb des Untersuchungsraumes schließen sich im Norden, Osten und Westen drei - bis 
fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Im Süden und Südosten schließen sich neben Wohn-
bebauungen auch Gewerbebauten an.  
Durch die dichte Randbepflanzung ist das ehemalige Kloster gegenüber den angrenzenden Nut-
zungen, insbesondere den verkehrsreichen Straßen, abgeschirmt. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die geplante Bebauung werden sich voraussichtlich deutliche Veränderungen bezüglich 
der Ortsbildeinheiten im Plangebiet ergeben. Durch die Entwicklung von Wohngebieten sowie 
urbanen Gebieten wird sich das Ortsbild verändern. Allerdings wird sich die geplante Bebauung 
im Rahmen eines angemessenen Einfügens neuer oder zu erweiternder/ergänzender Baukörper 
in die baulich geprägte Umgebung einfügen. Ferner sollen Grünflächen geschaffen werden, die 
den Eingriff in das Ortsbild minimieren und wodurch ein ansprechendes Ortsbild geschaffen wird.  
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische 
Kulturgut, auf die Belange des Denkmalschutzes und auf die kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
kerung zu berücksichtigen.  
Derzeitige Umweltsituation 
Historie 
Der Ursprung der Bezeichnung der Anlagen als Friedrichsburg geht auf Friedrich Christian Jo-
seph Freiherr von Galen zurück, der an dieser Stelle einen Adelshof seit ca. 1725 bewohnte. Bis 
zu seinem Tode im Jahr 1748 wohnte er in der von ihm in Auftrag gegebenen und damals neu 
errichteten Domdechanei, dem heutigen Bischöflichen Hof.  
1851 wurde der Landsitz mit den anliegenden Gärten an den Jesuitenorden verkauft, der dort 
seine erste deutsche Niederlassung seit der Aufhebung des Ordens im Jahr 1773 gründete.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 36 
Im Jahr 1855 wurde durch Um- und Neubauten die ursprüngliche Anlage verändert. Weitere bau-
liche Anpassungen erfolgten durch die Gemeinschaft der Schwestern von der Göttlichen Vorse-
hung. 1931 bis 1934 erfolgte ein durchgreifender Umbau durch den Architekten Franz Wucher-
pfennig. 1933 wurde die neue Kreuzkapelle eingeweiht.  
Aufgrund von Zerstörungen während des zweiten Weltkrieges wurden die Gebäude in den nach-
folgenden Jahren neu aufgebaut und in den 1950 -iger Jahren nochmal erweitert. In den letzten 
beiden Jahrzehnten erfolgten weitere Modernisierungen und Umbauten.  
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter bekannt.  
Der Rückbau der Gebäudekörper des Klosters Hoppendamm innerhalb des Plangebietes erfolgte 
in Begleitung der Bodendenkmalbehörde. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Historie  
Im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren wurden die Gebäude des Klos-
ters Hoppendamm im Jahr 2021 bereits abgerissen.  
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstige Sachgüter oder Hinweise auf im Boden erhaltene 
archäologische Relikte bekannt. 
Gemäß der Bestimmung der §§ 15 und 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei 
der Entdeckung von Bodendenkmälern) sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische 
Funde und Befunde der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, zu melden.  
9.4.8 Wechselwirkungen 
Die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden abiotischen und biotischen Schutzgüter 
stellen sich als komplexes Wirkungsgefüge dar, sie beeinflussen sich gegenseitig in unterschied-
lichem Maße. 
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d.h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosystemen, wird bereits im Rahmen der Bestandsdar-
stellung Rechnung getragen, da auch schutzbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indi-
katorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern 
und Schutzfunktionen (z.  B. Boden-Wasser-Haushalt) beinhalten und somit indirekt ökosyste-
mare Wechselwirkungen erfasst werden. Gemeint sind an dieser Stelle solche Wechselwirkun-
gen, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 36 
 
Wirkung 
von →  
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Boden 
/Fläche Wasser Klima/Luft 
Kultur- 
und 
Sach-
güter 
Mensch 
  Standort 
für Be-
bauun-
gen und 
Verkehr 
(+) 
 Frischluft 
(+) 
Aus-
gleichs-
funktion 
(+) 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Lebens-
raumver-
lust (-) 
Störung 
von Tieren 
(-) 
Artver-
schiebung 
(-) 
 Lebens-
raum für 
Pflanzen 
und 
Tiere (+) 
Lebens-
raum (+)  
Wasser-
nutzung 
(+) 
Wuchsbe-
dingungen 
(+-) 
 
Boden 
/Fläche 
Verlust von 
Bodenfunk-
tionen  
(-)  
Verdich-
tung (-) 
Erhalt von 
Boden-
funktionen 
(+) 
 Stoffverla-
gerung  
(-) 
  
Wasser Verringe-
rung 
Grundwas-
ser-neubil-
dungsrate 
(-) 
Erhöhung 
Oberflä-
chenab-
fluss (-) 
Filterung 
von 
Schadstof-
fen durch 
Pflanzen 
(+) 
Spei-
cher, Fil-
ter- und 
Puffer-
funktion 
(+) 
   
Klima/Luft Emissionen 
(-) 
Behinde-
rung Luft-
austausch 
(-) 
Aufheizung 
Frischluft/ 
Schad-
stoff-filte-
rung (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produk-
tion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
pro-duk-
tion (+)

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 36 
durch Ver-
siegelung 
(-) 
Staubbil-
dung (-) 
Kultur- 
und Sach-
güter 
      
Tabelle 4: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Ausgehend von den Wirkfaktoren des Vorhabens sind insbesondere schutzgutübergreifende Um-
weltauswirkungen (Wechselwirkungen) in Bezug auf die Versiegelung bzw. Flächeninanspruch-
nahme anzunehmen. Die Versiegelung der Flächen bewirkt eine Beeinträchtigung des Bodens, 
die sich in unterschiedlicher Stärke auf die Schutzgüter Wasser (Grundwasserneubildung), Klima 
(Verdunstung) oder Erholungsnutzung auswirkt. 
Durch den Verlust von unversiegeltem Boden und den damit verbundenen Speicher - und Reg-
lerfunktionen kommt es zwangsläufig zu Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate.  
Der erhöhte Versiegelungsgrad führt zudem zu einem Verlust bzw. einer Veränderung von Ve-
getations-/ Biotopstrukturen mit ihren Folgewirkungen auf faunistische Habitatstrukturen (z.  B. 
Veränderung typischer Lebensgemeinschaften) und lokalklimatische Funktionen (z.  B. Kaltluft-
produktion).  
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden Biotopstrukturen mit einer geringen bis hohen Wertigkeit überplant. 
Dadurch kommt es zu einem erheblichen Verlust der lokalen Gehölzstrukturen. Im Zuge der ver-
bindlichen Bauleitplanung wurden im Zuge einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und eines 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages die Eingriffe in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologi-
sche Vielfalt ermittelt. Zur Kompensation der Umweltauswirkungen sind Maßnahmen zur Vermei-
dung, Minderung und zum Ausgleich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.  
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei der Nullvariante erfolgt eine Prognose darüber, wie sich der Umweltzustand des Plangebietes 
(abiotische und biotische Umweltfaktoren) bei Nichtdurchführung der Planung, d.h. ohne die po-
tenziellen Auswirkungen des Planvorhabens, entwickeln würde. 
Da das Plangebiet im aktuell wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ 
und im Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt wird, ist anzunehmen, dass mit 
Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplanes die aktuelle Nutzung in Teilbereichen wie 
bisher weiter bestehen bleiben würde. 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf die o. g. Schutzgüter gegenüber 
dem Basisszenario zu erwarten.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 36 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Umweltbericht müssen die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten dar-
gestellt werden, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berück-
sichtigen sind (Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB). Auch gemäß dem Abwägungsgebot 
besteht die Pflicht, die unter Beachtung der Planungsziele realistischerweise in Betracht kom-
menden Planungsalternativen in die Abwägung einzustellen. 
Bei der Umsetzung der Planung handelt es sich um ein sinnvolles Flächenrecycling auf einem 
vorgenutzten Standort. Hierbei soll die Weiterentwicklung der Flächen als Innenentwicklung er-
folgen. Dies entspricht den Zielvorgaben des BauGB, wonach städtebauliche Entwicklungen vor-
rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sollen und somit ein sparsamer Umgang 
mit Grund und Boden gefordert wird.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich oder 
am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltauswirkungen insbesondere in Bezug auf Versiegelungen 
und Verkehrsaufkommen führen würden. Damit ist das Vorhaben aufgrund seiner freiraumscho-
nenden Wirkung sowohl aus umweltplanerischen als auch aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll 
zu betrachten. 
Aufgrund der vorherrschenden Gewerbe- und Wohnnutzungen in der Umgebung wurde im Rah-
men der Suche nach einer geeigneten Folgenutzung am Standort eine Mischnutzung aus Büros, 
Geschäften und wohnbaulicher Nutzung gegenüber möglichen Nutzungsalternativen bevorzugt.  
9.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im Rahmen 
des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzei-
tig zu ermitteln, um ggf. geeignete Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind Monitoringmaßnahmen geplant oder erforder-
lich.  
9.8  Zusammenfassung 
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster sollen die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Wohnraumes, wohnverträgliche Ar-
beitsformen und ergänzenden Dienstleistungen geschaffen werden.  
Die Gliederung der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der Pla-
nung als Bestandteil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine Be-
schreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten  
Schutzgüter sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern: 
 Mensch und menschliche Gesundheit 
 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
 Boden und Fläche 
 Wasser 
 Klima und Luft

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 36 
 Ortsbild 
 Kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann zu einer Veränderung der planungsrechtlichen 
Nutzung führen.  
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch Änderung des Flächennutzungsplanes 
und das damit verbundene Vorhaben teilweise starke Einflüsse auf die Schutzgüter zu erwarten 
sind.  
Im Vergleich zur aktuellen Nutzung werden durch die Umsetzung der Planung erhebliche Verän-
derungen des Versiegelungsgrades vorbereitet. Es werden Bodenbereiche überplant, was zu ei-
nem Verlust der Bodenfunktionen und zu Einschränkungen des Boden-Wasserhaushaltes führt. 
Es werden negative Auswirkungen für das Schutzgut Boden beschrieben, die jedoch durch Min-
derungsmaßnahmen (wie z. B. der Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet) in einem 
gewissen Rahmen reduziert werden können. 
Durch die Überplanung der Bestandsflächen werden Biotope mit einer überwiegend mittleren und 
teilweisen hohen Bedeutung überplant. Die geplanten Eingriffe in bestehende Grünstrukturen 
werden auf Ebene des Bebauungsplans im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und werden 
über interne Pflanzmaßnahmen u.  a. in Form von Bäumen, Hecken und in Form von externen 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. 
Für das Schutzgut Tiere ist mit hohen Beeinträchtigungen zu rechnen. Diese können allerdings 
durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
abgemildert werden. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden durch die Planung unter Berück-
sichtigung von geeigneten Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
nicht vorbereitet.  
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima 
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen 
zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens können die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert 
werden, sodass allgemein keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgelöst werden.  
Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wech-
selwirkungen der Schutzgüter, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung 
des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten. 
10.  Quellenverzeichnis 
BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 
(BGBl. I S. 4147). 
BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-
verordnung) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802).

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 36 
BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-
gesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908). 
LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen (Landesnatur-
schutzgesetz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV. 
NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. 
S. 560) 
LWG NRW – Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) 
in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserverbands-
rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 718).  
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) 
Fachgutachten  
Verkehrsuntersuchung 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin Rensing, 
öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und 
Baumwertermittlungen 
Bodengutachten: 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung - Provinzhaus 
Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Erweiterungsflä-
che Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster- 13.12.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 13.12.2020, Umwelt-
labor ACB GmbH 
Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der Durch-
lässigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 09.02.2022, 
Umweltlabor ACB GmbH

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 36 
Artenschutzgutachten: 
Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von V ögeln und Fledermäusen am Kloster 
am Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehemali-
gen Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl.  Biol. Dr. Carsten 
Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen Klos-
ters am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf dem Ge-
lände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, Abschlussbe-
richt Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Stadtklima Münster: Entwicklung und Begründung eines klimarelevanten Planungskonzeptes für 
das Stadtgebiet von Münster, Werkstattberichte zum Umweltschutz, 1992, Stadt Münster 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Zielkonzept Freizeit und Erholung, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Zielkonzept Naturraum, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster - Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei-
raumsicherung, 2012 
Klimaanpassungskonzept Stadt Münster, BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Koopera-
tion mit der RWTH Aachen, 2015 
Internetportale  
Umweltkataster Stadt Münster online unter: https://geo.stadt -muenster.de/webgis/applica-
tion/Umweltkataster?visiblelayers=480/4770 
Geoportal NRW online unter: www.geoportal.nrw 
ELWAS-Web online unter: www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/ 
FIS Klimaanpassung online unter: http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/ 
LWL- GeodatenKultur online unter: https://www.lwl.org/geodatenkultur/objekt/252565 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
als Anlage zum Entwurf der 104. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

03.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.05.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (17)

  • Weseler Straße 71
  • Teichstraße
  • Offenbergstraße 23
  • Sperlichstraße
  • Geiststraße
  • Körnerstraße 51
  • Goebenstraße
  • Von-Stauffenberg-Straße 2
  • Kolde-Ring 21
  • Albersloher Weg 33
  • Hoppendamm
  • Donders-Ring 2a
  • An den Speichern 7
  • Scharnhorststraße
  • An den Mühlen
  • Pluggendorf
  • Promenade

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Details

Aktenzeichen
V/0212/2022
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2022
Erstellt
21.03.2022 15:28