3011/2019
Sicherheitsmaßnahmen für den Schulweg zur Kardinal-Frings-Schule/Vogelsang
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662 Vorlagen-Nummer 3011/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2019 Sicherheitsmaßnahmen für den Schulweg zur Kardinal-Frings-Schule/Vogelsang hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 08.07.2019, TOP 8.6 Beschlusstext: „Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung: 1. Auf dem Gehweg der Vogelsangerstraße im Bereich der Häuser Nr. 454 (Apotheke) bis Nr.456 (Zahnarzt) ein absolutes Halteverbot einzurichten. Die Beschilderung soll mit einem Zusatzschild „ausgenommen Krankentransporte“ versehen werden. 2. Am Vogelsanger Markt, im Bereich der bereits bestehenden Schulbushaltestelle, eine zeitlich eingeschränkte Haltemöglichkeit einzurichten. Die Schule und die Ordnungsbehörden sollen die Eltern auf die neu geschaffene Haltemöglichkeit hinweisen. Ordnungsamt und Polizei werden darüber hinaus aufgefordert, das illegale Halten und Parken vor der Schule auf der Vogelsanger Straße strikt zu ahnden. 3. Vorrangig im Bereich Vogelsangerstraße/Entenweg einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), vorzugsweise vor dem Haus Nr. 481 und einen weiteren an der Vogelsangerstraße im Bereich der Bushaltestelle vor der Berufsschule Haus Nr. 450 einzurichten. Die genaue Festlegung der Überwege ist vorab bei einem Ortstermin mit der Bezirksvertretung abzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt die Maßnahmen kurzfristig bis zum neuen Schuljahr August 2019 um- zusetzen.“ Antwort der Verwaltung: Beschlüsse der Bezirksvertretung, welche sich nach § 41 GO in Verbindung mit § 2 Zuständigkeits- ordnung der Stadt Köln auf Geschäfte der laufenden Verwaltung beziehen, werden wie Prüfaufträge behandelt. Die Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen. Zu 1. Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nach § 12 StVO nicht erlaubt. Eine Ausschil- derung eines Gehweges mit einem absoluten Haltverbot ist nach den Vorgaben der Straßenver- kehrsordnung (StVO) nicht möglich, da diese Beschilderung ihren Regelungsgehalt auf der Straße entfaltet. Durch Zusatzschilder kann das Haltverbot zusätzlich auf Seitenstreifen ausgewiesen wer- den. Beschilderung, welche für den Gehweg gilt, ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen, da hier ohnehin ein grundsätzliches gesetzliches Halt- und Parkverbot besteht. Hier ist eine regel- mäßige Überwachung des Bereichs angezeigt. Zu 2. 2 Eine zeitlich eingeschränkte Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr ist bereits im Bereich des Vogelsanger Markts eingerichtet. Nach Kenntnis der Straßenverkehrsbehörde sind hier bereits bei Einrichtung der Zone durch die Schule Hinweise an die Elternschaft der Kardinal-Frings-Grundschule weitergegeben worden. Auch wurde letztes Jahr in einem gemeinsamen Ortstermin mit einer Vertre- terin der dortigen Schulpflegschaft unter anderem die Situation auch an der der Hol- und Bringzone vor Ort diskutiert. Hier wurde bereits herausgestellt, dass eine kontinuierliche Information über das Vorhandensein der Hol- und Bringzone durch die Schule erfolgen muß und nicht durch die Straßen- verkehrsbehörde geleistet werden kann. Zu 3. Im Verlauf der Vogelsanger Straße zwischen Goldammerweg und Wilhlelm-Mauser Str. ist stadtein- wärts eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Stundenkilometer ausgewiesen, sodass hier das Queren im gesamten Streckenabschnitt der Vogelsanger Straße bis zur Unterführung an der Wilhelm-Mauser Straße deutlich erleichtert wird. Zudem ist unmittelbar vor der Schule eine Signalanlage installiert, welche das Queren für Schulkinder sicher ermöglicht. Die Anlage eines Fußgängerüberweges im Bereich der Vogelsanger Str. 450 ist nicht möglich, da dieser nach den rechtlichen Vorgaben nicht in unmittelbarer in der Nähe zu Signalanlagen eingerich- tet werden darf. In dem Bereich ist jedoch in 50 m die Möglichkeit vorhanden, die Vogelsanger Str. gesichert mit Hilfe einer Signalisierung zu queren. Auch wäre in dem Bereich die Anlage eines Fuß- gängerüberweges nur vor der Bushaltestelle möglich, da der haltende Bus ansonsten die Sichtbezie- hungen auf querende zu Fuß Gehende verdecken könnte. Hier ist jedoch, wie bereits herausgestellt, eine Signalanlage vorhanden, die zum sicheren Queren genutzt werden kann. Darüber hinaus setzen die einschlägigen Vorschriften der StVO ein gebündeltes Querungsaufkom- men zur Anlage eines Fußgängerüberweges voraus. In einem gemeinsamen Ortstermin mit einer Vertreterin der Schulpflegschaft der Kardinal-Frings-Schule wurde im vergangen Jahr zu Schulbeginn der Querungsbedarf im Verlauf der Vogelsanger Straße um die Kardinal-Frings-Schule diskutiert. Hier wurde der Bereich auf Höhe des Zaunkönigweges als die am häufigsten genutzte Querungsstelle beschrieben; auch wurden einige querende zu Fuß Gehende im Ortstermin beobachtet. Um das Que- rungsaufkommen in dem Bereich objektiv bewerten zu können, wurde im Nachgang zu diesem Ter- min eine Verkehrszählung veranlasst. Am 04.12.2018 stellte sich bei der durchgeführten Verkehrs- zählung heraus, dass das querende Fußgängeraufkommen außerhalb des für die Anlage von Fuß- gängerüberwegen möglichen Bereiches liegt. Als Spitzenstunde stellte sich der Zeitraum von 07:45 bis 08:45 Uhr heraus. Hier wurden 16 querende Fußgängerinnen und Fußgänger ermittelt, im selben Zeitraum wurden 211 Fahrzeuge in beide Fahrtrichtungen gezählt. Die Fußgängerzahlen sowie die Fahrzeugzahlen stellen sich auch im weiteren Tagesverlauf als gering dar. Auch sind in dem Bereich keine auffälligen Unfalllagen bekannt. Festzuhalten ist daher, dass entgegen der Vorschriften der StVO in diesen Bereichen der Vogelsan- ger Straße keine Fußgängerüberwege angelegt werden können. Die vorgeschriebene Geschwindig- keitsbeschränkung auf 30 Stundenkilometer trägt im gesamten Verlauf der Vogelsanger Str. zur Que- rungserleichterung bei. Darüber hinaus ist unmittelbar vor der Schule eine Lichtsignalanlage einge- richtet, wodurch die besonderen Querungsbedürfnisse der Schulkinder bereits berücksichtigt werden. Die Verwaltung möchte abschließend darauf hinweisen, dass in dem Bereich zahlreiche Ortstermine auch gemeinsam mit der Polizei oder der Schulpflegschaft, insbesondere in den Morgenstunden, wahrgenommen wurden. Ein besonderer Querungsbedarf, welcher sich an einer Stelle bündelte, war im Verlauf der Vogelsanger Str. nicht zu erkennen – noch konnten Gefährdungen festgestellt werden. Dies belegt zum einen auch die durchgeführte Verkehrsuntersuchung als auch die Unfallauswertung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Vogelsanger Straße 450
- Wilhelm-Mauser-Straße
- Goldammerweg
- Vogelsanger Markt
- Entenweg
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- 3011/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 03.09.2019
- Erstellt
- 29.08.2019 08:59