3715/2019
Reform der Grundsteuer - regelmäßige Berichterstattung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
4472 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/2 Vorlagen-Nummer 28.10.2019 3715/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 04.11.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 05.11.2019 Reform der Grundsteuer - regelmäßige Berichterstattung Als Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses am 11.02.2019 erhält dieser eine kontinuierliche Information über den Sachstand zur Reform der Grundsteuer. Der Rechnungsprüfungsausschuss wünscht als Ergebnis der Sitzung am 12.02.2019 ebenfalls eine regelmäßige Berichterstattung zur Grundsteuerreform. Gesetzentwurf des Bundeskabinettes zur Grundsteuer-Reform Der Bundestag hat am 18.10.2019 ein Gesetzespaket der Bundesregierung für eine wertorientierte Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit ist eine wichtige Hürde für die Reform genommen. Da- mit das Gesetz rechtzeitig in Kraft treten kann, bedarf es allerdings auch der Zustimmung des Bun- desrates. Dies ist Voraussetzung, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form noch übergangswei- se bis zum 31.12.2024 erhoben werden kann. Ab dem 01.01.2025 könnte dann die Neuregelung zur Anwendung kommen. Nachfolgend die aus kommunaler Sicht wichtigsten Eckpunkte des im Bundestag beschlossenen Ge- setzespakets: Beibehaltung des Aufkommens- und Hebesatzrechts der Städte und Gemeinden Die Neuregelung behält das kommunale Hebesatzrecht bei und soll das derzeitige Aufkommensni- veau sichern. Unveränderte Ermittlung der Grundsteuer durch ein dreistufiges Verfahren Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer bundesgesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert, der von der Finanzverwaltung auf Landesebene ermit- telt wird, ein Steuermessbetrag ermittelt und festgesetzt. In die Bewertung fließen u. a. die Boden- richtwerte, die Grundstücksgröße, das Baujahr und die Nettokaltmieten ein. Auf diesen, von den Finanzämtern ermittelten Steuermessbetrag, wird dann der gemeindliche Hebesatz angewendet. Abhängig von der Summe der Steuermessbeträge für das Gemeindegebiet legt die jeweilige Ge- meinde die Hebesätze fest, um auf den gleichen Grundsteuerbetrag wie bisher (für Köln derzeit jährlich etwa 235 Mio. €) zu kommen. Schaffung einer Länder-Öffnungsklausel Sie wird es den Bundesländern ermöglichen, durch abweichende landesrechtliche Regelungen das Bundesrecht in Teilen zu modifizieren oder auch durch komplett eigenständige Grundsteuer- 2 Modelle zu ersetzen. Die Einfügung dieses Kompromiss-Elements im Kontext der Bund-Länder- Finanzbeziehungen war erforderlich, um eine Mehrheitsfindung im Bundestag für die Grundsteuer- Reform zu ermöglichen. Es liegen noch keine Informationen darüber vor, ob Nordrhein-Westfalen von der Öffnungsklausel Gebrauch macht. Einführung einer Grundsteuer C Die Städte und Gemeinden dürfen ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen in ausgewähl- ten Zonen des Gemeindegebietes einen erhöhten Sonder-Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke festlegen. Anders als noch im Regierungsentwurf können jetzt alle Städte und Ge- meinden eine Grundsteuer C erheben. Zuvor sollte das Optionsrecht nur für Städte und Gemein- den mit besonderem Wohnraumbedarf gelten. Darüber hinaus darf der besondere Hebesatz für die Grundsteuer C nun auch zoniert und damit deutlich zielgerichteter angewendet werden als zu- nächst vorgesehen. Umsetzungszeitraum Die erstmalige Anwendung des neuen Bewertungsrechts, der Länder-Öffnungsklausel und der Grundsteuer C soll im Jahr 2025 erfolgen. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat am 24.10.2019 über die Beschlüsse des Bundestages beraten. Da es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handelt, liegen über das Ergebnis der Beratun- gen keine Informationen vor. Der Bundesrat könnte am 08.11.2019 über das Reformpaket beschließen. Alternativ könnte der Bun- desrat auch noch an den Sitzungsterminen am 29.11.2019 oder am 20.12.2019 beschließen. Erst wenn eine gesetzliche Ausgestaltung zur Grundsteuer-Reform vorliegt, kann eine Hebesatzkal- kulation vorgenommen werden. Es kann noch nicht prognostiziert werden, wie die neue Grundsteuer gesetzlich tatsächlich ausgestaltet sein wird. Hierbei bleibt abzuwarten, ob das Land NRW von der Länder-Öffnungsklausel Gebrauch macht oder das Modell des Bundesfinanzministeriums anwendet. gezeichnet: Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3715/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.10.2019
- Erstellt
- 24.10.2019 09:00