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Lkw-Parken auf der Autobahnbrücke Volkhovener Weg

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0326/2017 vom 13.02.2017

Stand: Am 09.03.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/663/34 Vorlagen-Nummer 0326/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.03.2017 Lkw-Parken auf der Autobahnbrücke Volkhovener Weg hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sitzung am 09.03.2017, TOP 7.2.6 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: „Die Brücke auf dem Volkhovener Weg zwischen Pingenweg und Militärringstraße wird als Abstell- möglichkeit für Lkw-Anhänger und Auflieger genutzt. Häufig sind die abgestellten Fahrzeuge sehr schlecht zu erkennen, da die Reflektoren verschmutzt sind oder die Fahrzeuge in falscher Richtung stehen. Dadurch entsteht ein Angstraum für Pkw- Fahrer, Fußgänger und Fahrradfahrer. Ebenso ist durch den Fußgängerüberweg in Höhe des Pingenweges eine Engstelle von der die par- kenden Fahrzeuge genug Abstand haben sollen, damit Busse keine Probleme bekommen. Um die- sen Angstraum und die Gefahrenstelle zu entschärfen sind einige Fragen zu klären: Fragen 1-3: 1. Ist ein Abstellen der Lkw und Auflieger dort erlaubt? 2. Wenn ja, bis zu welchem Gesamtgewicht? 3. Ist eine Markierung zur Begrenzung der Parkmöglichkeiten angebracht oder wird sie noch?“ Antwort der Verwaltung zu den Fragen 1-3: In § 12 Abs. 3 Ziffer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m unzulässig. Damit gilt für die Einmündung Pingenweg eine gesetzli- che Regelung. Nach § 12 Abs. 3a ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzu- lässig. Gemäß § 12 Abs. 4 StVO gilt auf dem Volkhovener Weg in Höhe der Autobahnbrücke vom Pingen- weg und von der Militärringstraße kommend das Rechtsparkgebot, d. h. das Parken ist am rechten Fahrbahnrand zulässig. Es handelt sich bei dem Volkhovener Weg in diesem Straßenabschnitt um eine gut ausgebaute Straße, an der Parken am rechten Fahrbahnrand erlaubt ist. Bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen konnte keine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeu- ge festgestellt werden. Weiterhin befindet sich auf beiden Seiten ein getrennter Geh- und Radweg. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 2

Beratungsverlauf

  1. 09.03.2017

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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