3468/2021
Förderprogramme Jugendförderung ab 2022
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/512/2 Vorlagen-Nummer 3468/2021 Freigabedatum 12.10.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramme Jugendförderung ab 2022 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt die in der Anlage aufgeführten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2022 für die Jugendförde- rung nach SGB VIII. Aus den Förderprogrammen selbst ergeben sich hierbei keine Ansprüche auf eine Förderung. Die zur Finanzierung der mit den Förderprogrammen verbunden Maßnahmen zur Verfügung stehen- den Mittel, werden im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kinder- und Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen. Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Rahmen des Projektes „Optimierung der Fördermittelvergabe“ hat das Amt der Oberbürgermeiste- rin bereits in den Mitteilungen 1922/2018, 3437/2018, 0210/2019, 4200/2019, 0567/2020 über die Maßnahmen und Ziele informiert. Ein wesentliches Ziel des Projekts besteht darin, den Einsatz städtischer Fördermittel planvoller und nachhaltiger als bisher zu gestalten. Zugleich sollen die Ergebnisse der Förderungen transparent ge- macht werden und als valide Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung in Bezug auf strate- gische und operative Ziele dienen. Mit Vorlage Nr. 3224/2020 hat der Rat die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021 beschlossen. Gleichzeitig hat der Rat den Fachaus- schüssen die Kompetenz übertragen, zukünftig über Förderprogramme im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu beschließen. Aufsetzend auf diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind nun die in der Anlage aufgeführten Förderprogramme aus dem Bereich Jugendförderung überarbeitet worden und werden nun dem zu- ständigen Fachausschuss, dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, zum Beschluss vorgelegt.
Förderprogramm_Investive Mittel_FINAL
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Förderprogramm „Investive Mittel in der Kinder- und Jugendarbeit“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogramms Das Förderprogramm regelt die investive Förderung der Einrichtungen, Treffs, Mobile Arbeit und Angebote/Projekte in den Handlungsfeldern der §§ 11 bis 14 SGB VIII. Anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, die in diesen Bereichen tätig sind, bietet das Förderprogramm die Möglichkeit, investive Mittel für verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Ziel des Förderprogrammes ist es, dass die Facheinrichtungen, die sich der Kinder- und Jugendarbeit widmen, über die üblichen Finanzierungen von Personal, Verwaltung, Be- triebskosten und Zuschüssen für Angebote/Maßnahmen hinaus die Möglichkeit haben, auf längere Zeit angelegte Investitionen zu tätigen. Dies soll unter anderem dazu dienen, dass die Einrichtungen entsprechend den Bedarfen der Nutzer mit notwendigem Equipment oder Inventar ausgestattet werden. Auch bauliche Maßnahmen, die pädago- gischen Zielen dienen, fallen hierunter. Es sollen, wenn möglich, alle pädagogischen Teilbereiche in gleichem Maße gefördert werden. Entscheidend ist, dass ein klarer pädagogischer Bedarf erkennbar ist, der mit den Maß- nahmen in angemessener und verhältnismäßiger Weise gedeckt wird und entstandenen oder aufkommenden sozialen und pädagogischen Problemlagen entgegenwirkt. Das Spektrum der Maßnahmen ist hierbei sehr breit und kann sich von kleinen Verbesserun- gen z.B. der Einrichtungen bis hin zur Ausstattung oder Maßnahmen zum Entgegenwir- ken dringlicher Handlungsbedarfe erstrecken. 2. Was wird gefördert? Bauliche Maßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen, die in analoger Anwendung der Einkommenssteuerrichtlinie dem Herstellungsaufwand zuzurechnen sind. Dies umfasst eine Erweiterung des Vermögensgegenstandes oder eine über den ursprünglichen Zu- stand hinausgehende wesentliche Wertverbesserung (Substanzmehrung) eines Gebäu- des. Bis max. 20.000€ bei 70%iger Förderung Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, außer Erstausstattungen Bis max. 10.000€ bei 70%iger Förderung Selbsthilfemaßnahmen im Sinne des Förderprogrammes sind Maßnahmen, mit denen die Eigeninitiative und der Gestaltungswille von Jugendlichen gestärkt werden kann. Sie werden in Zusammenarbeit mit den Jugendlichen umgesetzt und dienen einem pädago- gischen Zweck. (Dies umfasst einfache Veränderungen oder kleinere Umbaumaßnah- men von Teilen eines Gebäudes oder die Herstellung von Einrichtungsgegenständen.) Bis max. 3.000€ bei 100%iger Förderung. - 2 - ... Mobile Arbeit Unterstützung mobiler Arbeit durch die Anschaffung eines Lastenrades oder ähnlicher Transportmittel. Bis max. 10.000€ bei 50%iger Förderung. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme gefördert werden kann? Die Maßnahmen und Beschaffungen müssen der Kinder- und Jugendarbeit zugutekom- men und sich an Kölner Kinder und Jugendliche richten. Der Träger muss Willens und in der Lage sein, die Investition für einen üblichen Nut- zungszeitraum (Zweckbindungsfrist) in seiner beantragten Art und Weise zu nutzen (Ge- genleistungsverpflichtung). Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen bei der Gewährung eines Zuschus- ses: Für Baumaßnahmen: Das Grundstück/Gebäude muss Eigentum oder in Erbpacht des Trägers sein. Die Laufzeit des Miet-, Nutzungs- oder Pachtvertrages muss der Zeit der Zweckbindung von mindestens 10 Jahren entsprechen. Die geförderten Maßnahmen sind gebunden an die tatsächliche Nutzung. Für Beschaffungen: Bei den Beschaffungen darf es sich nicht um eine Erstausstattung für eine neu errichtete oder wiedereröffnete Einrichtung handeln. Für Selbsthilfemaßnahmen: Die Kinder und Jugendlichen sind im Rahmen einer pädagogischen Maßnahme aktiv am Herstellungsprozess zu beteiligen. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach §75 SGB VIII, die in den Handlungsfeldern der §§ 11 bis 14 SGB VIII tätig sind. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderpro- gramm? Das Förderprogramm ist nicht befristet. Anträge können ganzjährig gestellt werden. Sie werden nach Eingang und den zur Ver- fügung stehenden Mitteln beschieden 6. Was muss der Antrag enthalten? Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtigten Beschreibung des Vorhabens (Ziel- und Wirkungsbeschreibung), - 3 - ... Kosten und Finanzierungsplan Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf die Maßnahme bezogen), Eigenmittel Erklärung, dass die Investitionen noch nicht getätigt wurden Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz Grundbuchauszug bei Eigentum oder bestehender Erbpachtvertrag Bei Baumaßnahmen: Baugenehmigung (spätestens bei Mittelabruf) Vergleichsangebote nach VOB / VOL (aktuelle Fassung) Anträge aus Mitteln der Stadt Köln sind mit dem aktuellen Vordruck einzureichen. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorha- bens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder maßnahmenbezo- gene fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Gefördert wird ab einen Anschaffungswert von 800 € netto, mit maximal 70% der aner- kennungsfähigen Kosten. Herstellungsaufwand Gebäude und Außenanlage Einzelzuschuss ab einer Bagatellgrenze von 5.000 € Die maximale Fördersumme pro geförderter Maßnahme beträgt 20.000 €. Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen Einzelzuschuss für Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffungen ab einer Bagatellgrenze von 1.000 € Die maximale Fördersumme pro geförderter Maßnahme beträgt 10.000 €. Selbsthilfemaßnahmen Einzelzuschuss für eine Selbsthilfemaßnahme ab einer Bagatellgrenze von 1.000 € Die maximale Fördersumme pro geförderter Maßnahme beträgt 3.000 €. Bei Maßnahmen, die sich aus mehreren Positionen zusammensetzen (Mischantrag) dür- fen die Gesamtkosten 20.000 € nicht überschreiten. Eine Maßnahme darf nicht auf mehrere Anträge verteilt werden. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Schönheitsreparaturen und Renovierungsmaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen und die Beschaffung von Verbrauchsgütern sind generell von einer investiven Förderung ausgeschlossen. Fahrzeuge sind hierin - außer für „Mobile Arbeit“ - nicht vorgesehen. - 4 - ... 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausge- zahlt? Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufge- stellten Bedingungen geprüft. Die Bedarfe können sich aus der alltäglichen Arbeit der Einrichtungen und Absprachen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen ergeben oder sich an übergeordneten sozi- alräumlichen, bezirklichen oder gesamtstädtischen Vergleichen orientieren. Sie sind an- gemessen, wirtschaftlich und verhältnismäßig darzulegen. Die Gewährung der Fördersumme erfolgt im Rahmen einer Fehlbedarfsförderung, des- sen Auflagen oder Nebenbestimmungen Bestandteil der Förderung sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung oder anfallender Mehrkosten nach der Bewilligung besteht nicht. Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Abruf. Abgerufene Mittel sind innerhalb von 3 Monaten zu verausgaben. Eigenmittel sind vorrangig einzusetzen, dies ist beim Abruf der Mittel zu bestätigen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger/ die Fördermittelempfängerin muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Er/ sie ist ferner verpflichtet, der Stadt Köln mitzuteilen, wenn er/ sie seine/ ihre Tätigkeit einstellt wenn er/ sie seine/ ihre Rechtsform oder Adresse ändert wenn Fördermittel nicht verbraucht werden. Wenn Zweckbindungsfrist oder Gegenleistungsverpflichtung nicht eingehalten wer- den. 12. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss der Maßnahme ist ein belegmäßiger Nachweis vorzule- gen. Der belegmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben. Belege und weitere Nachweise (Originalbelege) sind vorzulegen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. - 5 - Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Die Stadt Köln ist berechtigt die Durchführung und Verwendung von Zuschüssen vor Ort zu prüfen. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefor- dert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können be- reits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ord- nungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Er- höhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zu- wendungsempfänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung der Maßnahme selbstverantwort- lich.
Förderprogramm_Mobile Arbeit_FINAL
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Förderprogramm „Mobile Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Die gesetzlichen Grundlagen für Mobile Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bieten der §11 SGB VIII, sowie das Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW. Ergänzende Gültigkeit hat ebenso der kommunale Kinder- und Jugendförderplan. Mobile Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist eine eigenständige pädagogische Maßnahme, die zu festen Zeiten an einem festgelegten Standort im Sozialraum der Zielgruppe stattfindet. Somit grenzt sie sich klar von der aufsuchenden Arbeit ab. Kennzeichnend für Mobile Arbeit in der OKJA ist, dass sie regelmäßig (auch zeitlich befristet) außerhalb stationärer Räume im öffentlichen oder auch in halböffentlichen Räumen (wie z.B. Shopping-Malls oder Gelände von Wohnungsgesellschaften) stattfindet. Mobile Arbeit in der OKJA erfolgt anlass- und bedarfsorientiert. Im Blick sind die Bedarfslagen und Interessen der Kinder und Jugendlichen. Hierbei kann die Mobile Arbeit in der OKJA unterschiedliche Funktionen ausüben. Mobile Arbeit kann dort stattfinden, wo bisher keine Jugendeinrichtung und kein Jugendtreff verortet ist. Insbesondere bietet Mobile Arbeit die Chance ein Angebot der Offenen Kinder- und Jugendarbeit an zentralen Orten im Sozialraum zu schaffen. Das Besondere an Mobiler Arbeit ist, dass sie durch den Mobilitätscharakter flexibler auf die Bedarfe im Sozialraum reagieren kann. Sollte sich im Verlauf des Angebots herausstellen, dass an dem ausgewählten Standort kein Bedarf ist oder sich die Bedarfe im Sozialraum verändern, kann/soll der Standort der Mobilen Arbeit schnell verändert/angepasst werden. Der niedrigschwellige Zugang zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist durch eine sinnvolle Auswahl der Standorte für Mobile Arbeit gewähreistet. Ziele und Inhalte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit dienen der Förderung und Entwicklung von jungen Menschen. Die Angebote sollen diese zur Subjektbildung/ Selbstbildung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Mobile Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit richtet sich an alle Kinder und Jugendliche in der Stadt. Sie ist inklusiv, da sie die uneingeschränkte Teilhabe, die völlige Gleichstellung und das Recht auf Selbstbestimmung für jeden Menschen voraussetzt. Für und mit den Kindern und Jugendlichen werden qualitativ hochwertige und ansprechende Angebote in der Stadt entwickelt. Hier findet außerschulische, non formale Bildung statt. Kinder und Jugendliche treffen sich freiwillig mit Peergroups, auch unabhängig ihrer Schulform, ihrer Lebensräume und ihrer kulturellen Zugehörigkeit. So kommt der Kinder- und Jugendarbeit als zentrales Element der Jugendhilfe große Bedeutung und Verantwortung für die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen zu. Mobile Arbeit im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bedeutet kontinuierliche Beziehungsarbeit, da sie den ganzen Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick nimmt. Sie ist universell, komplex und nicht auf große Menschengruppen ausgerichtet. Beziehungsarbeit ist deshalb so notwendig, da genau Kinder- und Jugendliche in prekären sozio-ökonomischen Verhältnissen häufige Beziehungsabbrüche in ihrer Biographie erleben und Beständigkeit und damit Halt und Orientierung benötigen. Dazu ist hauptamtliches und umfassend qualifiziertes Fachpersonal unerlässlich. Ein Qualitätsmerkmal der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist die Lebensweltorientierung. Die Lebensweltorientierung setzt kleine räumliche Einheiten, wie zum Beispiel das Einzugsgebiet einer Einrichtung, voraus. Darüber hinaus fördert die Offene Kinder- und Jugendarbeit mit ihren pädagogischen Ansätzen gezielt die Mobilität ihrer Zielgruppe. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit trägt dem ganzheitlichen Ansatz Rechnung. Die Angebotsstruktur der Mobilen Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit ist bedarfsgerecht, freiwillig und vielschichtig. Sie zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu stärken und zu fördern, damit sie eigenständige Entscheidungen treffen können. Offene Kinder- und Jugendarbeit basiert auf der Grundlage der geschlechtergerechten und -sensiblen Arbeit, der Partizipation, einer diskriminierungs- kritischen Orientierung, Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt und der Gesundheitsorientierung. Mobile Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit setzt an den Ressourcen der Kinder und Jugendlichen an. Die Mobile Arbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist vernetzt in sozialräumlichen Strukturen und schafft im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Austausch, Abstimmung und Synergieeffekte. Abweichungen bestehen bei spezialisierten Angeboten der Mobilen Arbeit, die zielgruppenorientiert und bezirksübergreifend arbeiten. Mobile Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf einem Qualitätsmanagement. Evaluation und Fachgespräche sind Standard. Die Mobile Arbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist bezüglich ihrer Angebotsstruktur offen und flexibel für inhaltliche und strukturelle Veränderungen. Hierunter kann auch eine Entwicklung virtueller aufsuchender oder mobiler Angebote verstanden werden. 2. Was wird gefördert? Die Förderung umfasst projektbezogene Sachkosten sowie entsprechende Personalstellenanteile. Mobile Arbeit bietet Kindern und Jugendlichen subjektorientierte und partizipative Bildungs- Angebote. Sie richtet sich an den Interessen der Kinder und Jugendlichen aus und wird durch diese bestimmt. Die lebensweltorientierte und sozialraumbezogene Arbeitsweise ermöglicht Kindern und Jugendlichen einen niedrigschwelligen und offenen Zugang zu diesen Erfahrungsräumen. Die nachfolgenden Querschnittsaufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit finden in der Mobilen Arbeit ihren Niederschlag. Altersgruppe Die Altersspanne der Besucherinnen und Besucher der Mobilen Arbeit liegt in der Regel zwischen 6 und 22 Jahren. Die Ausrichtung der Angebote muss vor dem Hintergrund der analysierten Bedarfe regelmäßig überprüft und angepasst werden. Inklusion Die Mobile Arbeit setzt den Prozess der Entwicklung inklusiver Konzepte und nachhaltiger Strukturen aktiv fort. Inklusion wird dabei nicht als Option verstanden, sondern als Recht aller Kinder und Jugendlichen auf gleichberechtigte Teilhabe. Der ganzheitliche Ansatz bezieht sich auf die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen, die Träger und Einrichtungen und ist sozialräumlich verortet. Inklusion ist ein Standard der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Geschlechtersensibilität Die Mobile Arbeit ist geschlechtersensibel auszurichten. Einer Unterrepräsentierung von Mädchen* oder Jungen* ist gezielt, u. a. durch attraktive Angebote entgegenzuwirken, die sich an den jeweiligen Interessen der Mädchen* und an den jeweiligen Interessen der Jungen* orientieren. Anerkennung bestehender gesellschaftlicher Vielfalt Mobile Arbeit schafft Räume und Angebote, in denen gesellschaftliche Vielfalt anerkannt und sichtbar wird. Auf Grundlage diskriminierungskritischen Diversitätsverständnisses schafft die Mobile Arbeit Gelegenheitsstrukturen, in den junge Menschen von Reduktion entlastet werden und gesellschaftliche Pluralität erfahrbar wird. Partizipation und gesellschaftliche Mitgestaltung Die Angebote von Mobiler Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit werden von jungen Menschen mitbestimmt und sind an ihren Interessen ausgerichtet. Die zugrunde liegende strukturelle Vielfalt in der OKJA bietet jungen Menschen einen Erfahrungsraum, in denen Mitsprache und Demokratie strukturell und konkret erfahrbar wird. Die Mobile Arbeit leistet so einen Beitrag zur Demokratiebildung, der sich in der individuellen und praktischen Erfahrung von Mitsprache und Anerkennung realisiert. Förderung der Medienkompetenz Die Mediennutzung gehört zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Die Mobile Arbeit in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit hat den Auftrag und die Chance, Teilhabe zu ermöglichen und Medienkompetenz zu fördern. Sozialräumliche Ausrichtung Mobile Arbeit ist im Sozialraum verortet und mit den entsprechenden Akteuren bezogen auf die Zielgruppe vernetzt. Spezialisierte Angebote Spezialisierte Angebote der Mobilen Arbeit können den Auftrag haben, bestimmte Themen vorrangig zu behandeln und eine enger definierte Zielgruppe anzusprechen. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Mobile Arbeit gefördert werden kann? Die Ausrichtung der mobilen Arbeit muss vor dem Hintergrund der analysierten Bedarfe regelmäßig überprüft und angepasst werden. Sollte sich die lokale Bedarfslage ändern, ist nach Abstimmung mit dem Amt für Kinder Jugend und Familie eine flexible Standortwahl innerhalb des Stadtgebiets möglich, bzw. eine vorzeitige Beendigung angezeigt. 3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Konzeptionen) Ziel ist es, bestehende Angebote im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebensweltliche Bedingungen und Bedarfe im Sozialraum anzupassen. Es liegt ein mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmtes pädagogisches Konzept vor, welches im Rahmen eines regelmäßig durchgeführten Fachgesprächs immer wieder überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Neue Zielvereinbarungen werden in einem Protokoll festgehalten. Das Fachgespräch findet zwischen dem Träger und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie statt und wird dokumentiert. Sollte das Angebot der Mobilen Arbeit an eine Jugendeinrichtung gekoppelt sein, können die fachlichen Standards und Zielformulierungen innerhalb des einmal jährlich stattfindenden Wirksamkeitsdialogs überprüft werden. Es findet jährlich eine Bedarfsüberprüfung statt, in der geklärt wird, ob Bedarfe angepasst werden müssen, ob es neue Bedarfe gibt oder ob sich der Sozialraum verändert hat. Die Entwicklung von Konzepten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§ 45, 79a SGB VIII gesetzlich vorgeschrieben. Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. 3.2 Qualifikation der Mitarbeiter*innen Pädagogische Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor oder Master der Sozialen Arbeit, den Abschluss eines/r staatlich anerkannten Erziehers/Erzieherin oder ähnliche Qualifikationen im pädagogischen Bereich verfügen. Sollte für die Mobile Arbeit keine eigene pädagogische Fachkraft festangestellt sein und die Arbeit vor Ort ausschließlich durch Ergänzungs- und Honorarkräfte gewährleistet werden, muss der Träger für die Anbindung des Angebots der Mobilen Arbeit an eine Jugendeinrichtung sorgen. In der Jugendeinrichtung muss eine pädagogische Fachkraft benannt werden, die den Ergänzungs- und Honorarkräften als Ansprechperson zur Verfügung steht. Honorarkräfte und Ergänzungskräfte sollen eine ihrem Einsatz entsprechend ausreichende Qualifikation haben. Der Träger trägt für die Qualitätsentwicklung und Fortbildung seiner Fachkräfte Sorge. Er entscheidet in eigener Verantwortung über die notwendige Qualifikation. 3.3 Angebotszeiten Die Mindestangebotszeit für die Mobile Arbeit beträgt in der Regel 6 Angebotsstunden pro Woche. Um der Vielfalt der jeweiligen Rahmenbedingungen gerecht zu werden, müssen Angebote der Mobilen Arbeit im Antragsverfahren den beabsichtigten zeitlichen Umfang ihrer Aktivitäten und Maßnahmen darlegen. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind vorrangig alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (nach § 75 SGB VIII) in Köln, die ein bisher gefördertes Angebot der Mobilen Arbeit betreiben. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge sollten bis 30.09. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr eingereicht werden. Die Anträge werden nach Bedarfslage und den zur Verfügung stehenden Mitteln beschieden. Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtigten Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Methoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzte Teilnehmerzahlen Kosten- und Finanzierungsplan Stellungnahme der zuständigen Bezirksjugendpflege Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuergesetz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Angebot? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der Fördermittelempfangende nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel decken kann. Im Rahmen der Durchführung eines Projektes der „Mobilen Arbeit“ sind neben der kommunalen Förderung zusätzlich 5 % Eigenanteil einzubringen. Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ - Ehrenamt, - Drittmittel, - Eigenmittel (Mittel, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe stehen) Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Trägers ist ausreichend. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Personal- und Honorarkosten Mobile Angebote in der Jugendarbeit werden je Projekt jährlich für max. 930 Stunden gefördert. Die Stundensätze beziehen sich auf Angebotszeiten. Rüstzeiten, Vor- und Nachbereitung, An- und Abfahrt, sowie die Bedienung Sozialer Netzwerke, Team, Sozialraumarbeit, Beteiligung an Festen, Kooperationen etc. sind in diesen Stundensätzen inkludiert und verpflichtend umzusetzen. Mobile Angebote werden i.d.R. von zwei Personen durchgeführt. Hier beträgt der maximale Stundensatz 75,00 € (ausschließlich für Personal- und Honorarkosten). Er wird als Bauschalbetrag abgerechnet. An exponierten Angebotsorten mit erhöhtem Fachkräftebedarf ist nach besonderer Begründung durch das Amt für Kinder Jugend und Familie eine Erhöhung der Pauschale auf bis zu max. 125,00€/h möglich (z.B. doppelte Fachkräftebesetzung, Ergänzungskräfte, etc). Der maximale Projektkostenrahmen von 70.000 Euro darf dadurch nicht überschritten werden. Overheadkosten Auf den Personalaufwand (Personalkosten sowie Honorarkosten) sind bis zu 10% Overheadkosten anrechenbar. Sachkosten (ohne Honorarkosten, ohne Mobilitätskosten) sind im Einzelnachweis bis zu 3.000 € anerkennungsfähig. Hier sind alle Kosten die zur Durchführung des Angebotes notwendig sind (z.B. W-Lan, Ersatzbeschaffungen päd. Material, Öffentlichkeitsarbeit etc.) anzurechnen. Mobilitätskosten (als zusätzliche Sachkosten) Kfz Nutzung / Fahrzeuge mit E-Mobilität Die Fahrzeuge werden trägerseits eingebracht. Beantragt werden die ausschließlich auf die Maßnahme bezogenen Kosten. Verbrauch nach Tankquittung / kWh bei E-Mobilität bis 1.000,00€ Wartung / Reparatur, Steuer, Versicherung etc. (über Einzelnachweis, bei Mehrfachnutzung anteilig) bis 2.500,00€ Lastenrad etc. Wartung / Versicherung / Schutz (Einzelnachweis) bis 600,00€ 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Es wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestellten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwiesen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Wer kann weitere Auskünfte erteilen? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfangende muss einen geänderten Bedarf und daraus nötige Veränderungen in der Angebots- und Standortplanung umgehend mit der zuständigen Fachabteilung im Amt für Kinder, Jugend und Familie (insbesondere Bezirksjugendpflege) abstimmen. Der Fördermittelempfangende muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner muss der/die Antragsteller*in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Bis 31.03. des Folgejahres sind ein belegmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART - spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert“) vorzulegen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Der Fördervertrag kann auch rückwirkend widerrufen oder neu vereinbart werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsempfangende ist für die Durchführung des Angebots selbstverantwortlich.
Förderprogramm_Politische Jugendarbeit_FINAL
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... Förderprogramm „Politische Jugendarbeit“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes Politische Bildung ist seit jeher integraler Bestandteil und Aufgabe der Kinder- und Jugendar- beit. Verankert in der Lebenswelt der Jugendlichen, bietet politische Bildung jungen Men- schen Orientierung, motiviert sie zur Mitwirkung und befähigt zu zivilgesellschaftlichem En- gagement. Damit erfüllt sie einen wesentlichen Auftrag entsprechend §11 SGB VIII. Unabhängig von aktuellen politischen Entwicklungen ist Politische Bildung für das Aufwach- sen junger Menschen von zentraler Bedeutung. Es ist die Aufgabe der Jugendhilfe, junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeiten zu unterstützen. Dies beinhaltet auch die Befähigung zur Mitgestaltung gesell- schaftlicher und politischer Diskurse und Entscheidungsprozesse ebenso wie die Befähigung zum politischen Handeln. Damit leistet die Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag zur Vermitt- lung demokratischer Haltungen und zur Ausgestaltung einer lebendigen Demokratie. Der Gegenstand politischer Bildung ist „das Politische“, womit aber nicht allein (Partei-) Poli- tik und das Wissen über politische Systeme gemeint ist, sondern vielmehr die Art und Weise, wie Menschen gemeinsam ihre öffentlichen Angelegenheiten regeln. Das heißt, wie sie mitei- nander verbunden sind, sich austauschen, sich miteinander für Themen stark machen und wie sie betreffende Angelegenheiten öffentlich aushandeln. Politische Bildung ist nicht auf die Vermittlung von Wissen über politische Strukturen, Entscheidungen oder Ereignisse be- schränkt sondern beinhaltet vielmehr gelebte Partizipation, Mitbestimmung, freiwilliges Enga- gement und politisches Handeln. Grundlegend sind dafür die Erfahrung der eigenen Selbst- wirksamkeit sowie die Erkenntnis, dass individuelle Herausforderungen und Interessen auch politisch sein können. Politische Bildung ist, insbesondere in der Jugendarbeit, immer auch demokratisches Handeln. Partizipation ist eines der Grundprinzipien in der Jugendarbeit und zugleich ihr wesentliches Potenzial für die politische Bildung von Kindern und Jugendlichen. Partizipation und politi- sche Bildung in der Jugendarbeit sind also untrennbar verbunden. Die Praxis ermöglicht ein konkretes Erleben demokratischer Prozesse, das Aushandeln von gemeinsamen Zielen oder Perspektiven sowie das Erleben von Selbstwirksamkeit. Zudem ist die Praxis der Jugendar- beit Partizipation im Sinne von Interessenvertretung und Mitgestaltung. In der demokratisch organisierten Verfasstheit der Jugendarbeit – insbesondere in von Jugendlichen selbstorga- nisiert betriebenen Einrichtungen der Jugendarbeit – liegt ein zentrales Moment für die Ent- wicklung politischer Handlungsfähigkeit. Es ist das Anliegen der Jugendarbeit, Jugendlichen (Frei-)Räume zu geben, in denen sie sich ausprobieren, Ausdrucksmöglichkeiten finden und sich gemeinsam mit anderen engagieren können. Politische Jugendarbeit ist somit Bestandteil einer emanzipatorischen und innovativen Ju- gendarbeit und stärkt das Verständnis für Demokratie, die demokratische Aufklärung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Insbesondere durch die eigenverantwortliche, ehren- amtliche Ausrichtung der politischen Jugendorganisationen wird dem partizipatorischen An- satz Rechnung getragen. Die Arbeit der politischen Jugendorganisationen fördert politisch-demokratische Bildung, in deren Prozess die politische Willensbildung, die Mitgestaltung und die Mitverantwortung eine fundamentale Rolle spielen. Sie lebt eine Kultur des respektvollen Miteinanders und dient zur Prävention extremer und menschenfeindlicher Einstellungen. - 2 - ... Ziel dieses Förderprogrammes ist es daher, über die finanzielle Unterstützung der politischen Jugendorganisationen, eine Förderung von politisch-demokratischen Bildungsangeboten si- cherzustellen. Ebenso sollen explizit auf politische Bildung von Jugendlichen abzielende Pro- jekte gefördert werden. 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Organisationen der politischen Jugendarbeit, die im Ring politischer Ju- gend organisiert sind und politisch bildende Jugendarbeit leisten, die für alle Kinder, Jugend- lichen und jungen Erwachsenen in Köln zugänglich ist. Thematisch geht es um die Vermittlung unter Anderem von grundlegenden Prinzipien wie Rechtstaatlichkeit, Gleichwertigkeit, den Schutz der Menschenrechte und die gesellschaftli- che Teilhabe an politischen Prozessen. Insbesondere Kindern, Jugendlichen und jungen Er- wachsenen sollen ihre Teilhabe- und Mitbestimmungsrechte vermittelt werden. Gefördert wird politische Jugendarbeit die beispielsweise über Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen einen Beitrag zur politischen Bildung, zum Demokratieverständnis und zur Vermittlung von Erfahrungen politischer Willensbildung leistet. Die politisch, sozial, ökolo- gisch oder kulturell ausgerichteten Angebote sind als Aufforderung zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlich relevanten Themen zu verstehen. Unabhängig von der Wahl der Methodik sind die Programme so anzulegen, dass sie keine einseitigen Standpunkte vermitteln, den Meinungsaustausch fördern und Aktionspotentiale wecken. Konkret fallen unter die Förderung politischer Bildungsarbeit dienende Projekte und Veran- staltungen sowie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen stehen. Ebenso sind Fahrten ins Ausland sowie im Ausland stattfindende Veranstaltungen und Projekte anerken- nungsfähig. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer- den kann? Die Aktivitäten und Angebote der politischen Jugendarbeit richten sich an Teilnehmer*innen in Köln bis zum max. Alter von 35 Jahren (diese gegenüber dem KJHG bestehende Aus- nahme ist in Verbindung mit den Parteistatuten und den Förderbedingungen des Landesju- gendplans NRW zu sehen). Es gelten die grundsätzlichen Regelungen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln für die Gewährung von Zuwendun- gen/Zuschüssen“ in der jeweils gültigen Fassung. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind politische Jugendorganisationen der Parteien, die ihren Sitz in Köln haben und Mitglied im Ring politischer Jugend Köln sind. - 3 - ... 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Der Antrag ist spätestens bis zum 30.09. für das Folgejahr einzureichen. Die Förderanträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gestellt. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Rechtsbindende Unterschrift Beschreibung der Vorhaben (Jahresübersicht/ Kurzkonzept inkl. Ziel- und Wirkungs- beschreibung, Methoden, Zeitraum der Durchführung Kosten und Finanzierungsplan (Planung) Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf die Maßnahme bezogen) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder Maßnahme bezogene fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten be- zuschusst. Da die Mitglieder in den politischen Jugendorganisationen der Parteien ausschließlich ehren- amtlich tätig sind, ist hiermit der zu erbringende Eigenanteil bereits abgegolten. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Bezuschusst werden: Verwaltungs- und Materialkosten Personalkosten, Porto, Telefon, Internetnutzung, Softwarelizenzen für z.B. Onlineangebote, Vi- renschutz Büromieten, Anschaffungen bis max.800,-€ z.B. PC (nur nach vorheriger Ge- nehmigung durch die Fachabteilung) Mitgliedsbeiträge, Versicherungen, Kontoführungsgebühren. Maßnahmen und Veranstaltungen Tagesveranstaltungen (mit einer Dauer von mind. 1,5 Stunden) in Höhe der tatsächlichen Kosten - 4 - ... Mehrtägige Veranstaltungen (mit und ohne Übernachtung) Eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen oder Fahrten, die im Ausland stattfinden, sofern das Ziel dieser schwerpunktmäßig in der politischen Ju- gendarbeit liegt. Die Beantragung von Fördermitteln aus dem Landes- bzw. Bundesjugendplan o.Ä. ist vorrangig anzustreben. Kosten, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen, nämlich: Unterkunft- und Verpflegungskosten, Reise- und lokale Fahrkosten, Raummiete für konkrete Veranstaltungen, wenn keine eigenen oder keine dem Zweck angemessenen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Referentenhonorare, Materialkosten, Leihgebühren, Veranstaltungsbezogene Werbekosten (online, Print), Eintrittsgelder. Nicht förderfähig sind: Abschreibungen Zinszahlungen Ausgleichszahlungen an die „Mutterpartei“ Kosten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Wahlkampfzwecken dienen Kosten im Zusammenhang mit parteiinternen Veranstaltungen 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel und nach pädagogischem Bedarf entschieden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vollständigkeit und Erfüllung der Förder- kriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderpro- grammes verwirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides in Teil- auszahlungen überwiesen. - 5 - ... 10. An wen ist der Antrag zu richten? Adressat ist: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfangende muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfangende seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Förder- mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis sowie ein Sach- bericht (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. Der belegmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- ben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- ten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. - 6 - 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungs-emp- fänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Förderprogramm_Jugendtreff_FINAL
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Förderprogramm „Jugendtreffs in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogramms Die gesetzlichen Grundlagen für Jugendtreffs in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bieten §11 SGB VIII, sowie das Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW. Ergänzende Gültigkeit hat ebenso der kommunale Kinder- und Jugendförderplan. Jugendtreffs sind eine eigenständige pädagogische Maßnahme, die zu festen Öffnungszeiten im Sozialraum der Zielgruppe stattfindet. Jugendtreffs bieten im kleineren Rahmen als eine Jugendeinrichtung, einen konstanten Anlaufpunkt für Jugendliche. Ziele und Inhalte der „Offenen Kinder- und Jugendarbeit“ dienen der Förderung und Entwicklung von jungen Menschen. Die Angebote sollen diese zur Subjektbildung / Selbstbildung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Das Angebot der Jugendtreffs richtet sich an alle Kinder und Jugendliche in der Stadt. Es ist inklusiv, da es die uneingeschränkte Teilhabe, die völlige Gleichstellung und das Recht auf Selbstbestimmung für jeden Menschen voraussetzt. Für und mit den Kindern und Jugendlichen werden qualitativ hochwertige und ansprechende Freizeitangebote in der Stadt entwickelt. Hier findet außerschulische Bildung statt. Kinder und Jugendliche treffen sich freiwillig mit Peergroups, auch unabhängig ihrer Schulform, ihrer Lebensräume und ihrer kulturellen Zugehörigkeit. So kommt der Kinder- und Jugendarbeit als zentrales Element der Jugendhilfe große Bedeutung und Verantwortung für die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen zu. Das Angebot der Jugendtreffs bedeutet kontinuierliche Beziehungsarbeit, da sie den ganzen Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick nimmt. Es ist universell, komplex und kein Massenbetrieb. Beziehungsarbeit ist deshalb so notwendig, da genau diese Kinder und Jugendliche häufige Beziehungsabbrüche in ihrer Biographie erleben und Beständigkeit und damit Halt und Orientierung benötigen. Dazu ist hauptamtliches und ausreichend qualifiziertes Fachpersonal unerlässlich. Ein Qualitätsmerkmal der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist die Lebensweltorientierung. Die Lebensweltorientierung setzt kleine räumliche Einheiten, wie zum Beispiel das Einzugsgebiet einer Einrichtung, voraus. Darüber hinaus fördert die Offene Kinder- und Jugendarbeit mit ihren pädagogischen Ansätzen gezielt die Mobilität ihrer Zielgruppe. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit trägt dem ganzheitlichen Ansatz Rechnung. Die Angebotsstruktur der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist bedarfsgerecht, freiwillig und vielschichtig. Sie zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu stärken und zu fördern, damit sie eigenständige Entscheidungen treffen können. Offene Kinder- und Jugendarbeit basiert auf der Grundlage der geschlechterdefinierten und -sensiblen Arbeit, der Partizipation, der interkulturellen Orientierung, Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt und der Gesundheitsorientierung. Jugendtreffs setzen an den Ressourcen der Kinder und Jugendlichen an. Jugendtreffs in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind vernetzt in sozialräumlichen Strukturen und schaffen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Austausch, Abstimmung und Synergieeffekte. Abweichungen bestehen bei spezialisierten Jugendtreffs, die zielgruppenorientiert und bezirksübergreifend arbeiten. Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind Evaluation und Fachgespräche Standard. Sollten die Jugendtreffs an Jugendeinrichtungen gekoppelt sein, können die fachlichen Standards und Zielformulierungen beim jährlich stattfindenden Wirksamkeitsdialog überprüft werden. Jugendtreffs sind bezüglich ihrer Angebotsstruktur offen und flexibel für inhaltliche und strukturelle Veränderungen. 2. Was wird gefördert? Die Förderung umfasst Sachkosten, inklusive Miet- und Mietnebenkosten, entsprechende Personalstellenanteile. Jugendtreffs bieten für Kinder und Jugendliche lebenswelt- und sozialraum bezogene Angebote. Diese können freizeit-, sport- und bildungspädagogische Schwerpunkte haben, sollen aber ebenso freier Raum zur partizipatorischen Gestaltung sein. Anregungen zu aktuellen Themen gehören ergänzend in das Profil eines Jugendtreffs. Die nachfolgenden Querschnittsaufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit finden in Jugendtreffs ihren Niederschlag. Altersgruppe Die Altersspanne der Besuchenden der Jugendtreffs liegt in der Regel zwischen 6 und 22 Jahren. Die Altersgruppe der 12 – 17 Jährigen gehört zur Kerngruppe der Jugendtreffs. Die Ausrichtung der Angebote muss vor dem Hintergrund der analysierten Bedarfe regelmäßig überprüft und angepasst werden. Inklusion Die Jugendtreffs setzen den Prozess der Entwicklung inklusiver Konzepte und nachhaltiger Strukturen aktiv fort. Inklusion wird dabei nicht als Option verstanden, sondern als Recht aller Kinder und Jugendlichen auf gleichberechtigte Teilhabe. Der ganzheitliche Ansatz bezieht sich auf die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen, die Träger und Einrichtungen und ist sozialräumlich verortet. Inklusion ist ein Standard der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Geschlechtersensibilität Jugendtreffs sind gendersensibel auszurichten. Einer Unterrepräsentierung von Mädchen* oder Jungen* ist gezielt, u. a. durch attraktive Angebote entgegenzuwirken, die sich an den jeweiligen Interessen der Mädchen* und an den jeweiligen Interessen der Jungen* orientieren. Anerkennung bestehender gesellschaftlicher Vielfalt Jugendtreffs schaffen Räume und Angebote, in denen gesellschaftliche Vielfalt anerkannt und sichtbar wird. Auf Grundlage diskriminierungskritischen Diversitätsverständnisses schaffen Jugendtreffs Gelegenheitsstrukturen, in den junge Menschen von Reduktion entlastet werden und gesellschaftliche Pluralität erfahrbar wird. Partizipation Die Angebote der Jugendtreffs werden von jungen Menschen mitbestimmt und sind an ihren Interessen ausgerichtet. Die zugrunde liegende strukturelle Vielfalt in den Jugendtreffs bietet jungen Menschen einen Erfahrungsraum, in denen Mitsprache und Demokratie strukturell und konkret erfahrbar wird. Die Jugendtreffs leisten so einen Beitrag zur Demokratiebildung, der sich in der individuellen und praktischen Erfahrung von Mitsprache und Anerkennung realisiert. Förderung der Medienkompetenz Die Mediennutzung gehört zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Jugendtreffs haben den Auftrag und die Chance, Teilhabe zu ermöglichen und Medienkompetenz zu fördern. Arbeit in der Sozialraumimmobilie Die Arbeit der Jugendtreffs versteht sich als Ressource im Sozialraum. Spezialisierte Einrichtungen Spezialisierte Jugendtreffs können den Auftrag haben, bestimmte Themen vorrangig zu behandeln und eine enger definierte Zielgruppe anzusprechen. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Jugendtreff gefördert werden kann? Die Ausrichtung des Jugendtreffs muss vor dem Hintergrund der durch das Amt für Kinder Jugend und Familie analysierten Bedarfe jährlich überprüft und angepasst werden. Sollte sich die lokale Bedarfslage ändern, ist nach Abstimmung mit dem Amt für Kinder Jugend und Familie jährlich eine flexible Standortwahl innerhalb des Stadtbezirkes möglich, bzw. eine vorzeitige Beendigung angezeigt. 3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Konzeptionen) Ziel ist es, bestehende Angebote im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebensweltliche Bedingungen und Bedarfe im Sozialraum anzupassen. Es liegt ein mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmtes pädagogisches Konzept vor, welches im Rahmen eines regelmäßig durchgeführten Fachgesprächs immer wieder überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Neue Zielvereinbarungen werden in einem Protokoll festgehalten. Das Fachgespräch findet zwischen dem Träger und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie statt und wird dokumentiert. Sollten Jugendtreffs an eine Jugendeinrichtung gekoppelt sein, können die fachlichen Standards und Zielformulierungen innerhalb des einmal jährlich stattfindenden Wirksamkeitsdialogs überprüft werden. Es findet jährlich eine Bedarfsüberprüfung statt, in der geklärt wird, ob Bedarfe angepasst werden müssen, ob es neue Bedarfe gibt oder ob sich der Sozialraum verändert hat. Die Entwicklung von einrichtungsbezogenen Konzepten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§ 45, 79a SGB VIII gesetzlich vorgeschrieben. Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. 3.2 Qualifikationen der Mitarbeitenden Jugendtreffs können Mitarbeitende bis zu einer 1,0 Stelle durch kommunale Mittel finanzieren. Pädagogische Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor oder Master der Sozialen Arbeit, den Abschluss eines/r staatlich anerkannten Erziehers/Erzieherin oder ähnliche Qualifikationen im pädagogischen Bereich verfügen. Sollte für ein Jugendtreff keine eigene pädagogische Fachkraft festangestellt sein und die Arbeit vor Ort ausschließlich durch Ergänzungs- und Honorarkräfte gewährleistet werden, muss der Träger für die Anbindung des Jugendtreffs an eine Jugendeinrichtung sorgen. In der Jugendeinrichtung muss eine pädagogische Fachkraft benannt werden, die den Ergänzungs- und Honorarkräften als Ansprechperson zur Verfügung steht. Honorarkräfte und Ergänzungskräfte sollen eine ihrem Einsatz entsprechend ausreichende Qualifikation haben. Der Träger entscheidet in eigener Verantwortung über die notwendige Qualifikation. 3.3 Öffnungszeiten Die Mindestöffnungszeit für Kinder- und Jugendtreffs beträgt in der Regel 6 Öffnungs- stunden pro Woche und umfasst mindestens 90 Öffnungstage pro Jahr. Um der Vielfalt der jeweiligen Rahmenbedingungen gerecht zu werden, müssen Jugendtreffs im Antragsverfahren den beabsichtigten zeitlichen Umfang ihrer Aktivitäten und Maßnahmen darlegen. Es gilt grundsätzlich eine Schließungszeit von max. 6 Wochen im Jahr. 3.4 Räumlichkeiten Zur Durchführung der Aktivitäten und Angebote hat der Träger Räumlichkeiten vorzuhalten. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (nach § 75 SGB VIII) in Köln. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge können bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr eingereicht werden. Die Anträge werden nach Bedarfslage und den zur Verfügung stehenden Mitteln beschieden. Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewährung dieser Förderung besteht nicht. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen sind Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Methoden, Zeitraum der Durchführung Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf den Standort bezogen) Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuergesetz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Jugendtreff? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der Fördermittelempfangende nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel decken kann. Die max. Förderhöhe beträgt 62.080 € zuzüglich der notwendigen Miet- und Mietnebenkosten etc. Es sind 5 % Eigenanteil zusätzlich zur kommunalen Förderung einzubringen. Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ - Ehrenamt, - Drittmittel, - Eigenmittel. Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Trägers ist ausreichend. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Die Höhe der Förderpauschalen richtet sich nach der fachlichen Qualifikation des Personals (Fachkraft) sowie den vorgehaltenen Öffnungszeiten des jeweiligen Jugendtreffs. Die Pauschalen beinhalten die Positionen Personalkosten, pädagogische Sachkosten, Overhead, Fachberatung. OHNE Päd. FK Pauschale 13.500,00 € MIT Päd. FK Pauschale 19,400,00 € Öffnungszeiten Stufen OHNE Päd. FK MIT Päd. FK mindestens 6 Std. 1 13.500,00 € 19.400,00 € mehr als 6 Std. bis einschließlich 9 Std. 2 19.980,00 € 28.712.00 € mehr als 9 Std. bis einschließlich 12 Std. 3 26.190,00 € 37.636,00 € mehr als 12 Std. bis einschließlich 15 Std. 4 32.130,00 € 46.172,00 € mehr als 15 Std. bis einschließlich 18 Std. 5 37.800,00 € 54.320,00 € mehr als 18 Std. bis einschließlich 21 Std. 6 43.200,00 € 62.080,00 € Des Weiteren umfasst die Förderung die zum Betrieb des Jugendtreffs anfallenden Miet- und Mietnebenkosten, Reparatur und Erhaltungsaufwand und Anschaffungen/ Ersatzbeschaffungen. Diese Kosten sind nicht deckungsfähig mit den oben genannten Pauschalen. Mietkosten Anrechnungsfähig sind real anfallende Mietkosten lt. Mietvertrag. Der Mietzins wird bei Neuanmietungen mit max. 15,48 € pro qm bis zu einer Größe von 200 qm (plus max. 10 % in, durch das Amt für Kinder Jugend und Familie, begründeten Ausnahmefällen) gefördert. Nebenkosten (Reinigungskosten, Energiekosten, Objektnebenkosten) Bis zu 200 qm (plus max. 10 % in begründeten Ausnahmefällen) bei Anmietung von Immobilien werden mit 4,38 € pro Quadratmeter monatlich gefördert. Reparatur und Erhaltungsaufwand, Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen Förderfähig sind: - Reparatur- und Erhaltungsaufwand für Mieter wird mit 5 € je Quadratmeter bis zu einer Gesamtfläche von bis zu 200 qm bei Anmietung von Immobilien gefördert. - Reparatur- und Erhaltungsaufwand für Eigentümer wird mit max. 60 € jährlich je Quadratmeter bis zu einer Gesamtfläche von bis zu 200 qm gefördert. - Konsumtive Anschaffungen und Ersatzbeschaffungen bis 1.000 € je Treff 8.1 Kostensteigerung Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme ab 2023 jährlich mit einem Index von 1,2 % angehoben. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausgezahlt? Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestellten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwiesen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfangende muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfangende seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Bis 31.03. des Folgejahres sind ein belegmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART - spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert“) vorzulegen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder Fördermittelempfangende die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungs- empfangende. Der Zuwendungsempfangende ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Förderprogramm_Jugendforen_FINAL
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... Förderprogramm „Kinder- und Jugendforen“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes Demokratie braucht Menschen, die sich einmischen und Verantwortung übernehmen. Demokratische Werthaltungen und Kompetenzen müssen früh gelernt werden. Lernen bezieht sich dabei auf verschiedene Ebenen: - auf die partnerschaftliche Interaktion mit anderen (Demokratie als Lebensform) - auf die Entwicklung eines Verständnisses, dass unsere Gesellschaft auf dem Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und gemeinnützigen Akteuren funktioniert (Demokratie als Gesellschaftsform) - auf politische Handlungskompetenz im demokratischen Gemeinwesen (Demokratie als Herrschaftsform) Kompetenzen entstehen hierbei, indem Wissensvermittlung und die Ermöglichung konkreter Erfahrung miteinander verzahnt werden. Kommunen – als unmittelbares Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen – kommt hierbei eine wichtige Bedeutung zu. Das Kinder - und Jugendhilfegesetz gibt vor, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. In den Kommune n können Kinder und Jugendliche erleben, dass Entscheidungen, die sie betreffen, in politischen Aushandlungsprozessen mit anderen Interessengruppen entstehen. Sie erfahren Politik als gestaltbar und erkennen das wechselseitige Verhältnis von Mitspracherechten und Verantwortungsübernahme. Das Förderprogramm dient der Initiierung und Gestaltung von Beteiligungs formaten von und mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt Köln. Hauptziel der Kinder - und Jugendforen ist die Entwicklung, Förderung und Stärkung vo n Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche in öffentlichen, politischen und gesellschaftlichen Entscheidungs -, Gestaltungs - und Diskussionsprozessen in den Stadtteilen, Veedeln und Sozialräumen der Stadt Köln. Jugendliche haben nicht dieselben (Einfl uss-) Möglichkeiten, sich politisch zu beteiligen wie Erwachsene. Gleichzeitig sind junge Menschen grundsätzlich an gesellschaftspolitischen Themen und politischer Mitbestimmung interessiert. Politische Bildung für junge Menschen stellt daher eine besonder e Verantwortung dar, die dazu beitragen kann, Selbstwirksamkeitserfahrungen aus- und Ohnmachtsgefühle abzubauen. Im Rahmen von selbst umgesetzten Projekten und Aktivitäten erfahren die Teilnehmenden echte Beteiligung, Mitwirkung, Einbeziehung, Mitbestimmun g und Teilhabe. Die Kinder und Jugendlichen gestalten ihr Lebensumfeld aktiv mit, übernehmen Verantwortung und treffen Entscheidungen auf der Basis eines Zugangs zu Wissen und Informationen. Kinder und Jugendliche sollen in ihrem Stadtbezirk ein Forum finden, in welchem ihre Stimmen, Anliegen und Wünsche hör - und sichtbar werden und von dort aus in den kommunalpolitischen Raum ihres Bezirks getragen werden. Die Foren sollen dazu in ihren Stadtbezirken bestehende Netzwerke nutzen bzw. mit relevanten Akteuren (u.a. Jugendarbeit, Schule, Politik, Verwaltung) in den Bezirken in Kontakt treten. - 2 - ... 2. Was wird gefördert? Es werden Maßnahmen der Kölner Kinder- und Jugendforen für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Köln und unter Berücksichtigung folgender Aspekte gefördert: 1. Aktivitäten der altersgerechten Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen an öffentlichen Entscheidungs-, Gestaltungs- und Diskussionsprozessen im Stadtbezirk 2. Aktivitäten zur stadtteilübergreifenden Kinder- und Jugendbeteiligung 3. Angebote zur politischen Bildung und zur Wissensvermittlung zu demokratischen Prozessen 4. Angebote mit dem Ziel der Information und Aufklärung über Kinder- und Jugendrechte 5. Angebote zur aktiven Vernetzung und zum fachlichen Austausch mit anderen Akteuren im Handlungsfeld 6. Niederschwellige Beteiligungsangebote, die dem Gemeinwohl dienen 7. Niederschwellige Angebote zur aktiven Gestaltung des Lebensumfelds , die von den Teilnehmer*innen initiiert, mitbestimmt und mitgestaltet werden und an den Interessen der Teilnehmer*innen orientiert sind 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert werden kann? Der Maßnahmeträger muss im Stadtbezirk verortet sein oder einen Bezug zum Stadtbezirk nachweisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet für eine angemessene Kinder - und Jugendbeteiligung sorgen zu können. Jedes Kinder- und Jugendforum ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. Ein Folgeantrag ist erwünscht, ein Rechtsanspruch für die Förderung in den folgenden Jahren besteht nicht. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träg er der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die kommunal (Köln), landes - (NRW) oder bundesweit gemäß § 75 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge können bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden. Das Förderprogramm ist unbefristet. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Methoden, Zeitraum der Durchführung - 3 - ... Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuergesetz Nicht vollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten bezuschusst. Die Gesamtkosten sind nachzuweisen. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Kinder- und Jugendforum beträgt 9450,- €. Eine Eigenleistung des Maßnahmeträgers wird vorausgesetzt. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Es werden ausschließlich Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarkosten und Ehrenamtspauschalen und Dienstleistungen) gefördert. Die eingesetzten Fachkräfte können sozialversicherungspflichtig beim Träger angestellt werden (Personalkosten), bzw. auch auf Honorarbasis beschäftigt bzw. als Ehrenamtler*innen (Sachkosten) tätig werden. Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden: Sozialarbeiter*innen (& weitere Fachkräfte mit einschlägigem pädagogischem Studium): 35 Euro brutto Erzieher*innen: 28 Euro brutto Personal ohne einschlägige Ausbildung: 22 Euro brutto Im Rahmen der Sachausgaben können Dienstleistungen, Verbrauchsmaterial und Spielmaterial geltend gemacht werden. Nicht förderfähig sind vorhandene und projektunabhängige Mieten, Energie- und Verwaltungskosten (Overhead), Rücklagenzuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden, Gutscheine und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers. Ebenfalls sind investive Anschaffungen aus diesem Programm nicht förderfähig. Verpflegungskosten im Rahmen von Netzwerkarbeit sind ebenfalls nicht förderfähig. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. - 4 - ... Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vollständigkeit und Erfüllung der Förderkriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwiesen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass die Förderung durch die Stadt Köln im Rahmen des Siegels „Kinderfreundliche Kommune Köln“ erfolgt ist und erteilt der Stadt Köln das Recht auf die Publikation der geförderten Projekte im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (z.B. incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. Der beleg mäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß des eingereichten Antrags - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. Aufgrund des partizipativen Ansatzes mit der Zielgruppe in diesem Förderbereich sind Veränderungen der Planung im Förderjahr möglich, müssen aber umfänglich im Sachbericht dargestellt werden. - 5 - 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen Ausgaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem F örderzweck eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. e s können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungs - gemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche B elastungen trägt der Zuwendungs - empfänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Förderprogramm_Jugendverbandsarbeit_FINAL
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... Förderprogramm „Jugendverbände“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Die Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen ist in den §§11 und 12 SGB VIII ge- setzlich verankert. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Eigenverantwortlichkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen. Jugendverbände und Jugendgruppen sind Zu- sammenschlüsse, in denen Zusammenarbeit und Zusammenleben von jungen Menschen freiwillig gemeinschaftlich gestaltet, selbstorganisiert und verantwortet werden. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet; sie ist in vielen Bereichen und Aktivitäten offen für Nicht-Mitglieder. Hierbei geht es also darum, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre Freizeitgestaltung in die eigene Hand nehmen und sich selber organisieren, sich ehrenamtlich engagieren und für andere Jugendliche selber Angebote schaffen. Jugendverbandsarbeit ist also: auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt; wertorientiert; selbstbestimmt, selbstgestaltet und selbstverantwortet; ehrenamtlich; freiwilliges Engagement und Verantwortungsübernahme Lernort für demokratische Prozesse und partizipative Strukturen; außerschulische Jugendbildung und sinnvolle Freizeitgestaltung in der Gruppe. Es ist die Aufgabe der Jugendhilfe, junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu eigenverant- wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen. In Jugendverbänden und Jugendgruppen sind junge Menschen von Anfang an mitverantwortlich für die angebote- nen Programme und die Gestaltung der Strukturen. Junge Menschen erleben dadurch wirk- same Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsprozesse. Diese Erfahrung, die eigenen Interes- sen wirksam einbringen zu können, erhöht die Bereitschaft junger Menschen, sich auch in anderen Formen und Strukturen unserer Gesellschaft einzubringen. Jugendverbände sind daher auch immer Werkstätten der aktiven Demokratie. Jugendverbände, Jugendgruppen und ihre Zusammenschlüsse bringen Bedürfnisse und de- ren Anliegen junger Menschen in der Gesellschaft zum Ausdruck. Jugendverbände eröffnen jungen Menschen Erlebnis-, Erfahrungs- und damit Lernorte, in denen sie vielfältige Kompe- tenzen erlangen, lernen selbstbestimmt zu leben und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Die Heterogenität der Kinder und Jugendlichen und ihre unterschiedlichen Le- benslagen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine gute Kinder- und Jugendförderung zeichnet sich durch ihre vielfältige Gestaltung aus. Jugendverbände und Jugendgruppen haben einen eigenen Stellenwert als Bildungsort neben Familie und Schule. Die Mitglieder der Jugendverbände und Jugendgruppen engagieren sich ehrenamtlich für ihre Jugendarbeit. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeits- bildung von jungen Menschen. Sie bieten vielfältige Chancen und Möglichkeiten der Selbst- organisation, der Interessenvertretung, der politischen Bewusstseinsbildung, der Freizeit und der Erholung. - 2 - ... In Jugendverbänden und Jugendgruppen lernen und praktizieren Kinder und Jugendliche ge- meinsam, selbstbestimmt und selbstorganisiert eine Haltung zu entwickeln, sich zu informie- ren, zu reflektieren, und Verantwortung zu übernehmen. Einrichtungen und Verbände der Ju- gendarbeit sind „Gesellschaften im Kleinen“, in ihnen findet Interessensausgleich, Konflikt und politische Auseinandersetzung statt. Ihre Gruppen bieten Freiräume zur Aneignung und ungeplante Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Ergänzung zu pädagogisch gestalteten Angeboten sind. Die Möglichkeiten einer solchen erfahrungsorientierten politi- schen Bildung, sind in Pflichtsystemen wie der Schule recht begrenzt. Jugendverbandsarbeit ist somit ein wichtiger Baustein zur Entwicklung eines ganzheitlichen, sozialen und engagierten Menschen, letztlich von mündigen Bürger*innen. 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Aktivitäten, beruflich tätige Mitarbeitende und die Zentralstellen der auf Stadtebene aktiven Jugendverbände. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (nach § 72 SGB VII) sind in den Zentralstellen der Jugendverbände (anerkannt nach § 75 SGB VIII) in der Stadt Köln nötig, um eine Sicherung, Ausweitung und Vertiefung der Jugendverbandsarbeit zu erzielen. Damit wird der Besonder- heit der Selbstständigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen als Selbstorganisationen junger Menschen Rechnung getragen. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Sicherung des Jahresprogramms und der Aktivitäten durch Akquise von weiteren Förderungen (Drittmit- teln). Außerdem werden Großveranstaltungen und Sondermaßnahmen finanziert. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit Aktivitäten gefördert werden können? Die Projekte und Aktivitäten sind von Jugendverbänden und -Gruppen bzw. ihren anerkann- ten Trägern der freien Jugendhilfe, die gem. § 12 SGB VIII tätig sind und ihren Sitz in Köln haben, durchzuführen. Diese müssen sich hauptsächlich an junge Menschen im Alter von 6 – 27 Jahren richten, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Köln haben. Untergliederungen der Jugendverbände und -Gruppen mit einem Sitz außerhalb des Kölner Stadtgebietes, können Teilnehmende aus dem Kölner Stadtgebiet fördern. Weitere Ausnahmen sind für Ferienfrei- zeiten zugelassen und betreffen Teilnehmende aus den Gemeinden Pulheim, Bergisch Glad- bach und Niederkassel gemäß Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind anerkannte Träger und Gruppen der freien Jugendhilfe, die gem. § 12 SGB VIII tätig sind und ihren Sitz in Köln haben. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden, wie ist der Ablauf und wie lange läuft das Förderprogramm? Die einzelnen Jugendverbände oder deren Zentralstellen stellen bis spätestens 30.09. des Vorjahres einen formlosen Antrag beim „Arbeitskreis zur Förderung der Jugendverbandsar- - 3 - ... beit“. Nach der Erarbeitung eines Vorschlages zur Mittelverteilung stellen die Jugendver- bände oder deren Zentralstellen über den Kölner Jugendring e.V. einen Gesamtantrag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie bis 30.10. des Vorjahres. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung des „Arbeitskreises zur Förderung der Jugend- verbandsarbeit“ festgelegt (diese ist Bestandteil des Förderprogramms). Durch dieses Sys- tem wird die Partizipation der Träger der Jugendverbände und -gruppen gestärkt. Die Steue- rung dieses Prozesses übernimmt der Kölner Jugendring e.V. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ermittelt daraufhin die Höhe der Zuwendungen auf Basis des vorgelegten Vorschlages und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewäh- rung dieser Förderung besteht nicht. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Rechtsgültige Unterschrift Kurze allgemeine Beschreibung des Jahresprogramms Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Jugendverband oder- gruppe? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem im „Arbeitskreis zur Förderung der Jugendver- bandsarbeit“ erarbeiteten Vorschlag zur Mittelverteilung unter Berücksichtigung der im Haus- halt zur Verfügung stehenden Mittel. Es werden bis zu 100% der anerkennungsfähigen Kosten bezuschusst. 7.1 Eigenanteil Der Eigenanteil ist durch das ehrenamtliche Engagement abgedeckt. Es ist kein detaillierter Nachweis notwendig, eine schriftliche Erklärung des Verbandes ist ausreichend. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Anerkennungsfähige Kosten Anerkennungsfähige Kosten sind Personal- und Sachkosten. Sachkosten im Bereich der Aktivitäten können zum Beispiel Unterkunft, Raummiete, Verpfle- gung, Fahrtkosten, Material oder Honorare sein. - 4 - ... Maßnahmen, die ausschließlich religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer oder sportli- cher Art sind, können nicht gefördert werden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Mit der Anstellung sozialversicherungspflichtig Beschäftigter bei den Zentralstellen der aner- kannten Jugendverbände (§75 SGB VIII) in der Stadt Köln soll eine Absicherung, Auswei- tung und Vertiefung der Jugendverbandsarbeit erzielt werden. Damit wird der Besonderheit der Selbstständigkeit der Jugendverbände als Selbstorganisationen junger Menschen Rech- nung getragen. Gefördert werden Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendarbeit i.S. des § 72 SGB VIII. Insbesondere haben Mitarbeitende folgende Aufgaben: Gewinnung, Beratung und Fortbildung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitende (Jugendgruppenleitungen, Vorstände, Helfende…) für Einrichtungen, Maßnahmen und Veranstaltungen der Arbeit der Jugendverbände und Jugendgruppen Intensivierung der in den Jugendverbänden und ihren Einrichtungen zu leistender Ju- gendarbeit für die gesamte Jugend der Stadt Sicherung des Jahresprogramms und der Aktivitäten durch Akquise von weiteren Förderungen (Drittmitteln) Durchführung von Aktivitäten der Jugendverbandsarbeit Sondermaßnahmen und Großveranstaltungen Sondermaßnahmen und Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich durch ihre Art, Bedeutung und Teilnehmendenzahl von den üblichen Angeboten abheben und eine breite öffentliche Wirksamkeit erreichen wollen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die überwiegende Zahl der Teilnehmenden im Stadtgebiet Köln wohnen muss. Verhältnis der Aufgabenbereiche zueinander Bis zu 80% der bewilligten Mittel können für Personal- und Verwaltungskosten eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Personal- und Sachkostenförderung im Rahmen einer Festbetragsfi- nanzierung. 8.1 Kostensteigerung Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme pro Jugendverband ab 2023 jährlich mit einem Index von 1,2 % angehoben. - 5 - ... 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Die Zuwendungen werden in zwei Abschlagszahlungen, jeweils zu Halbjahresbeginn, ausge- zahlt. Die Förderung erfolgt in Form einer fachbezogener Pauschale. Es wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. 10. An wen ist der Sammelantrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Die Fördermittelempfangenden müssen in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner müssen die Antragsstellenden mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck nicht erfüllt wird, sowie die Förderungsempfangenden ihre Tätigkeit einstellen/ihre Rechtsform ändern oder sich Beteili- gungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzie- rung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss des Förderjahres erbracht werden? Am 31.03. des Folgejahres sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (inkl. Zielerreichung z.B. nach „SMART - spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und termi- niert“) vorzulegen. Jugendverbände und das Amt für Kinder, Jugend und Familie führen regelmäßig einen Wirk- samkeitsdialog (Kennzahlen, Wirksamkeit der Aktivitäten, weitere Entwicklungen der Arbeit) durch. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. - 6 - 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die anerkennungsfähigen Kosten, wird Fördergeld anteilig zurückgefor- dert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die Förderungsempfangenden die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllen und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fangende. Die Jugendverbände und -gruppen sind für die Durchführung ihrer Jahresprogramme selbst- verantwortlich.
Förderprogramm_Hausaufgabenhilfegruppen_FINAL
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... Förderprogramm „Hausaufgabenhilfegruppen für bildungsbenachteiligte Kin- der und Jugendliche“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes Die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Hausaufgabenhilfe soll gemäß § 1 SGB VIII „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen”. Kinder und Jugendliche aus Migranten- oder bildungsbenachteiligten Familien erleben auf- grund ihrer Sozialisation ihren Schulbesuch häufig als problematisch. Geringe Sprachkennt- nisse, Mangel an Raum und Zeit oder fehlende Unterstützung bei den Hausaufgaben führen zu frühen Misserfolgserlebnissen und Resignation. Die im Rahmen der Jugendhilfe stattfindenden Angebote der Hausaufgabenhilfe müssen die- ser Benachteiligung junger Menschen entgegenwirken. Ein erfolgreicher Schulabschluss ist hierbei oberstes Ziel. Neben der Aneignung von Wissen ist auch die Persönlichkeitsentwick- lung der Kinder und Jugendlichen in den Vordergrund zu stellten. Ziel der Hausaufgabenhilfegruppen ist es, Kindern und Jugendlichen einen verbindlichen, pädagogisch gestalteten Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben erledigen kön- nen. Ihnen stehen in den Gruppen geeignete Ansprechpartner/innen für Nachfragen zur Ver- fügung. Über die Hausaufgabenhilfe hinaus kann der Träger Freizeitangebote vorhalten um die Gruppenstruktur zu festigen und einen Ausgleich zum Lernalltag zu schaffen. Ältere Schüler*innen, Erziehungsberechtigte und andere Personen können unter Anleitung von sozialpädagogischen Fachkräften eingesetzt werden. Ihnen sollen von Seiten des Trä- gers geeignete Schulungen angeboten werden. Eltern sind regelmäßig über den Leistungs- stand ihrer Kinder, eventuelle Defizite und das soziale Verhalten in der Gruppe zu informie- ren. Nach Absprache und mit Einverständnis der Eltern wird die Zusammenarbeit mit Leh- rer*innen, Schulsozialarbeiter*innen oder ASD-Mitarbeiter*innen empfohlen. 2. Was wird gefördert? Das Angebot findet an Schultagen mit mindestens 10 Wochenstunden, in der Regel an vier Tagen pro Woche statt. Die Angebotszeiten orientieren sich hauptsächlich an den Endzeiten der Schule. Als Betreuungskräfte kommen Beschäftigte des Trägers, sowie ehrenamtlich tätige Perso- nen, in Betracht. Eine pädagogische Qualifikation ist wünschenswert. Die Arbeit muss mit den Werten des Grundgesetzes vereinbar sein. Ebenso wird sicheres Umgehen mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift, sowie Basis- kenntnisse in den Hauptfächern Deutsch, Mathe und Englisch vorausgesetzt. Förderfähig sind Maßnahmen mit 7 bis10 bzw. 11 bis 15 Kindern/Jugendlichen je Gruppe. Das Angebot greift ab 5. Klasse bis zum Erreichen des Schulabschlusses. Maßnahmen mit jüngeren Kindern bedürfen einer vorherigen schriftlich begründeten Ausnahme. - 2 - ... 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit die Maßnahme gefördert wer- den kann? Das Angebot kann in den Räumen des Trägers oder benachbarter Schulen stattfinden. Es muss ein ausreichend großer Raum, zur Verfügung gestellt werden, in dem die Teilneh- mer*innen ihre Hausaufgaben ungestört erledigen können. Jedem Kind oder Jugendlichen muss ausreichende Arbeitsfläche zur Verfügung stehen. Zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einrichtung ist ein verbindlicher Vertrag im Rahmen einer Anmeldung zu schließen. Dieser umfasst mindestens die Dauer eines Halb- jahres. Etwaige Teilnehmergebühren sind im Verwendungsnachweis rechnerisch aufzuführen. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die kommunal (Köln), landes- (NRW) oder bundesweit gemäß § 75 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. Ebenso antragsberechtigt sind anerkannte „Interkulturelle Zentren“ nach dem Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Ein Antrag auf Förderung einer Hausaufgabenhilfe-Gruppe kann zum 30.09. für das Folge- jahr eingereicht werden. Der Antrag gilt dann für ein Kalenderjahr. Eine anteilige Förderung ist möglich. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me- thoden, Zeitraum der Durchführung Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Maßnahme? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder Maßnahme bezogene fremde - 3 - ... Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten be- zuschusst. Dies ist begründet durch die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Fami- lien der Zielgruppe sowie der meist ehrenamtliche Strukturen der Trägervereine. Die Gesamtkosten inkl. des eigen-/drittmittelfinanzierten Anteils sind nachzuweisen. Die maximale Fördersumme beträgt 5.830 € pro Jahr und Gruppe mit 7-10 Teilnehmer*innen und 9.280 € pro Jahr und Gruppe mit 11-15 Teilnehmer*innen. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung sind folgende Kosten anerkennungsfähig: -Personalkosten für die Maßnahme, inkl. Personalnebenkosten - Mittel für geringfügig Beschäftigte / Honorarkräfte etc. -Beschäftigungsmaterial für die pädagogische Arbeit (max. 100,-€ pro Stück) -ausgewogene Snacks, Tee bzw. Wasser Die unter Sachkosten abzurechnenden Hilfsmaterialien zur Erledigung der Hausaufgaben dürfen nur für die Einrichtung angeschafft werden und verbleiben in der Einrichtung zur Nut- zung durch alle Teilnehmer*innen. Hierzu zählt die Grundausstattung von Arbeitsmaterial (z.B. Schreibstifte, Taschenrechner, Zeichendreiecke, Winkelmesser, Lineale, Zirkel, Sche- ren) Das einmalige Anschaffen dieser o.ä. Materialien zum Verbleib in der Einrichtung ist för- derfähig. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirk- licht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln - 4 - ... 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfangende muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfangende seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Förder- mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss der Maßnahme sind ein zahlenmäßiger Nachweis ohne Be- lege sowie ein Sachbericht vorzulegen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- ben. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Der Sachbericht ist Grundlage für ein jährlich stattfindenden Fachaustausch, der zwischen dem Träger und der Jugendverwaltung einrichtungsbezogen geführt wird. Zu diesem Ge- spräch sind die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen auf Trägerseite mit einzubezie- hen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- ten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung - 5 - der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fangende. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung der Maßnahme selbstverant- wortlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3468/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 12.10.2021
- Erstellt
- 30.09.2021 09:31