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V/0650/2006

Privater Überwuchs

Vorlage 22.08.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 19.09.2006, TOP 4.12

Anlagen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlagen

698 Zeichen

Tiefbauamt 
Der Gehweg 
wird eingeengt, 
Fußgänger 
weichen auf den 
Radweg aus. 
Hier ist 
besonders für 
Bewohner des 
benachbarten 
Altenheims eine 
Gefahrenstelle 
Private Begrünung: vorher - nachher 
Der Gehweg 
wird erheblich 
eingeengt, Der 
Ausgang des 
Spielplatzes ist 
nicht zu 
erkennen. 
Anlage 1

Tiefbauamt 
Private Begrünung: vorher - nachher 
Wildwuchs auf 
einem 
unbebauten 
Grundstück 
engt den 
Gehweg 
erheblich ein. 
Der Gehweg 
wird von vielen 
Schülern 
benutzt. 
Das Sichtdreieck 
wird durch die 
regelmäßig 
geschnittene 
Hecke erheblich 
eingeschränkt. 
Im 
Einmündungs-
bereich verjüngt 
sicht der 
Gehweg. 
Anlage 1

Tiefbauamt 
Private Begrünung - Infoblatt 
Anlage 2

Berichtsvorlage

3940 Zeichen

V/0650/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Privater Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.09.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Im Zuge unserer regelmäßigen Straßenkontrollen wird von den Straßenkontrolleuren auch auf 
den Überwuchs privater Pflanzen in öffentlichen Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen geach-
tet. 
 
Ein Überwuchs kann eine Behinderung bzw. Gefahr für den Fußgänger, Radfahrer oder Autofah-
rer sein. Durch Äste oder Dornen können Verletzungen entstehen. Durch das Ausweichen auf die 
Fahrbahn kann es zu gefährlichen Situationen oder Unfällen kommen (Anlage 1). 
 
Auch wenn grundsätzlich die Grundstückseigentümer für Schäden durch ihre Pflanzen haften, 
hat die Stadt Münster die Verkehrssicherungspflicht und ist für die Sicherheit auf öffentlichen 
Verkehrsflächen verantwortlich. 
 
Damit es zu keinen Behinderungen und Gefahren kommt, fordern die Mitarbeiter des Tiefbauam-
tes die Anlieger auf, ihre Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.  
Rechtliche Grundlagen für dieses Vorgehen sind das Straßen- und Wegegesetz des Landes 
NRW, § 9 (Straßenbaulast, Verkehrssicherungspflicht) und § 14a (Gemeingebrauch, Straßenan-
liegergebrauch) sowie das BGB § 1004 (Beseitigungs- Unterlassungsanspruch) in Verbindung 
mit § 910 (Eigentumsbeeinträchtigung, Überhang).  
Diese Aufforderung erfolgt erst, wenn der Überwuchs breiter als 30 cm ist oder eine nutzbare 
Gehwegbreite von 1 m unterschritten wird. 
 
Folgende Vorgehensweise wird seit einigen Jahren vom Tiefbauamt praktiziert: 
 
1. Der Anlieger erhält ein Infoblatt (Anlage 2) zur Aufklärung der Situation persönlich oder per 
Wurfsendung in den Briefkasten, sofern es sich um ein bebautes Grundstück handelt. 
 
2. Sollte innerhalb von 14 Tagen der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgen, wird der Eigentü-
mer des Grundstücks vom Tiefbauamt schriftlich gebeten, die Pflanzen bis zur Grenze zu-
rückzuschneiden. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0650/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Michael.Grimm@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.08.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0650/2006 
 
 
3. Erfolgt innerhalb der nächsten 4 Wochen keine Reaktion, wird der Grundstückseigentümer 
erneut angeschrieben und aufgefordert, den Rückschnitt innerhalb der nächsten 3 Wochen 
durchzuführen, da das Tiefbauamt ansonsten den Rückschnitt kostenpflichtig durchführen 
muss. 
 
4. Wenn der Grundstückseigentümer seiner Pflic ht immer noch nicht nachkommt, beauftragt das 
Tiefbauamt ein Fachunternehmen mit den erforderlichen Arbeiten und stellt die anfallenden 
Kosten dem Verursacher in Rechnung. Vor der Beaufragung einer Firma versucht das Tief-
bauamt mit dem Grundstückseigentümer per Ortstermin oder telefonisch in Kontakt zu treten. 
 
In der Regel wird der Überwuchs nach dem ersten Anschreiben vom Anlieger beseitigt. Einige 
Anlieger, denen dieses Verfahren bekannt ist, warten jedoch regelmäßig das zweite Anschreiben 
ab. 
 
Nur sehr wenige Bürger bleiben uneinsichtig und müssen von der Verwaltung durch weitere Orts-
termine, nach dem 2. Anschreiben, zum überfälligen Rückschnitt bewegt werden. 
 
Nach der Aufforderung durch das Tiefbauamt hat der Rückschnitt bis zur Grenze zu erfolgen. 
 
Zur Ersatzvornahme (wie unter Punkt 4 beschrieben) ist es in den letzten Jahren nur zwei Mal 
gekommen. Diese wurden ohne weitere Probleme abgewickelt. 
 
Der Aufwand für diese Tätigkeiten liegt bei etwa 1100 Stunden pro Jahr, dies entspricht etwa 
einer 2/3 Stelle. Aus Sicht der Verwaltung ist er nicht nur wegen des Sicherheitsaspektes son-
dern auch wegen des Ortsbildes erforderlich. Nur die oben aufgezeigte konsequente Handlungs-
weise verhindert Entwicklungen, wie sie aus anliegenden Beispielen ersichtlich sind (Anlage 1).  
 
Der AUB nimmt die oben beschriebene Handlungsweise zur Kenntnis. 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Joksch 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

19.09.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0650/2006
Typ
Vorlage
Datum
22.08.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37