V/0650/2006
Privater Überwuchs
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Anlagen
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Tiefbauamt Der Gehweg wird eingeengt, Fußgänger weichen auf den Radweg aus. Hier ist besonders für Bewohner des benachbarten Altenheims eine Gefahrenstelle Private Begrünung: vorher - nachher Der Gehweg wird erheblich eingeengt, Der Ausgang des Spielplatzes ist nicht zu erkennen. Anlage 1 Tiefbauamt Private Begrünung: vorher - nachher Wildwuchs auf einem unbebauten Grundstück engt den Gehweg erheblich ein. Der Gehweg wird von vielen Schülern benutzt. Das Sichtdreieck wird durch die regelmäßig geschnittene Hecke erheblich eingeschränkt. Im Einmündungs- bereich verjüngt sicht der Gehweg. Anlage 1 Tiefbauamt Private Begrünung - Infoblatt Anlage 2
Berichtsvorlage
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V/0650/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Privater Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum Beratungsfolge 19.09.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Im Zuge unserer regelmäßigen Straßenkontrollen wird von den Straßenkontrolleuren auch auf den Überwuchs privater Pflanzen in öffentlichen Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen geach- tet. Ein Überwuchs kann eine Behinderung bzw. Gefahr für den Fußgänger, Radfahrer oder Autofah- rer sein. Durch Äste oder Dornen können Verletzungen entstehen. Durch das Ausweichen auf die Fahrbahn kann es zu gefährlichen Situationen oder Unfällen kommen (Anlage 1). Auch wenn grundsätzlich die Grundstückseigentümer für Schäden durch ihre Pflanzen haften, hat die Stadt Münster die Verkehrssicherungspflicht und ist für die Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich. Damit es zu keinen Behinderungen und Gefahren kommt, fordern die Mitarbeiter des Tiefbauam- tes die Anlieger auf, ihre Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Rechtliche Grundlagen für dieses Vorgehen sind das Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW, § 9 (Straßenbaulast, Verkehrssicherungspflicht) und § 14a (Gemeingebrauch, Straßenan- liegergebrauch) sowie das BGB § 1004 (Beseitigungs- Unterlassungsanspruch) in Verbindung mit § 910 (Eigentumsbeeinträchtigung, Überhang). Diese Aufforderung erfolgt erst, wenn der Überwuchs breiter als 30 cm ist oder eine nutzbare Gehwegbreite von 1 m unterschritten wird. Folgende Vorgehensweise wird seit einigen Jahren vom Tiefbauamt praktiziert: 1. Der Anlieger erhält ein Infoblatt (Anlage 2) zur Aufklärung der Situation persönlich oder per Wurfsendung in den Briefkasten, sofern es sich um ein bebautes Grundstück handelt. 2. Sollte innerhalb von 14 Tagen der erforderliche Rückschnitt nicht erfolgen, wird der Eigentü- mer des Grundstücks vom Tiefbauamt schriftlich gebeten, die Pflanzen bis zur Grenze zu- rückzuschneiden. Vorlagen-Nr.: V/0650/2006 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Michael.Grimm@stadt-muenster.de Datum: 22.08.2006 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0650/2006 3. Erfolgt innerhalb der nächsten 4 Wochen keine Reaktion, wird der Grundstückseigentümer erneut angeschrieben und aufgefordert, den Rückschnitt innerhalb der nächsten 3 Wochen durchzuführen, da das Tiefbauamt ansonsten den Rückschnitt kostenpflichtig durchführen muss. 4. Wenn der Grundstückseigentümer seiner Pflic ht immer noch nicht nachkommt, beauftragt das Tiefbauamt ein Fachunternehmen mit den erforderlichen Arbeiten und stellt die anfallenden Kosten dem Verursacher in Rechnung. Vor der Beaufragung einer Firma versucht das Tief- bauamt mit dem Grundstückseigentümer per Ortstermin oder telefonisch in Kontakt zu treten. In der Regel wird der Überwuchs nach dem ersten Anschreiben vom Anlieger beseitigt. Einige Anlieger, denen dieses Verfahren bekannt ist, warten jedoch regelmäßig das zweite Anschreiben ab. Nur sehr wenige Bürger bleiben uneinsichtig und müssen von der Verwaltung durch weitere Orts- termine, nach dem 2. Anschreiben, zum überfälligen Rückschnitt bewegt werden. Nach der Aufforderung durch das Tiefbauamt hat der Rückschnitt bis zur Grenze zu erfolgen. Zur Ersatzvornahme (wie unter Punkt 4 beschrieben) ist es in den letzten Jahren nur zwei Mal gekommen. Diese wurden ohne weitere Probleme abgewickelt. Der Aufwand für diese Tätigkeiten liegt bei etwa 1100 Stunden pro Jahr, dies entspricht etwa einer 2/3 Stelle. Aus Sicht der Verwaltung ist er nicht nur wegen des Sicherheitsaspektes son- dern auch wegen des Ortsbildes erforderlich. Nur die oben aufgezeigte konsequente Handlungs- weise verhindert Entwicklungen, wie sie aus anliegenden Beispielen ersichtlich sind (Anlage 1). Der AUB nimmt die oben beschriebene Handlungsweise zur Kenntnis. i. V. gez. Joksch Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0650/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 22.08.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37