3143/2024
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63552/01 Arbeitstitel: "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" in Köln-Chorweiler
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Anlage 5 Vorhaben und Erschließungsplanentwurfentwurf
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0 25 50 Meter Maßstab 1:500 Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler Blatt 3 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf und Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf 63552/01 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 11.08.2023) gez. Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom bis einschließlich nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Schlömer Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in gez. Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesI,III S,W 46,71 vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN vorhandene Mauer Bestand Planung Zeichenerklärung öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den -Offenlage- vorhandener Abwasserkanal z.B. Neusser Landstraße Merianstraße Gebäudebestand Bodendecker/ Gehölze Schotter/ Kies Pflasterplatten Holz Wasserbecken Sand Sträucher Straßen/ Wege versiegelt Hecken, heimisch Rasenwaben Gebäude Planung Fahrradstellplätze Wiese Rasen Müllstandort Bäume vorhanden Bäume geplant Ausgleichsfläche Versickerungs-/ Pflanzmulden Änderungen der dargestellten Fassaden und geringfügige Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt1) zulässig. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.09.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 28.10.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 09.10.2020 Gebäude Planung mit extensiver Dachbegrünung Gebäude Planung mit intensiver Dachbegrünung Gebäude Planung mit Photovoltaik 43,94 43,69 43,46 43,41 43,38 43,38 43,39 43,7843,92 43,65 43,98 43,67 44,10 44,02 43,48 43,16 43,16 43,19 43,24 43,25 43,30 43,30 43,64 43,41 43,34 43,2743,20 43,16 43,22 43,4043,1343,1143,10 43,30 43,33 43,38 43,26 43,25 43,26 43,37 43,53 43,36 43,32 43,36 43,4443,42 43,69 43,74 43,59 43,46 43,86 43,67 43,87 43,82 43,66 44,02 43,90 43,58 43,80 43,85 43,55 43,57 43,86 44,13 43,80 44,09 43,90 44,05 44,32 43,92 43,91 44,12 44,11 44,29 44,27 44,64 44,75 44,56 44,14 44,39 43,92 44,08 44,91 44,76 44,33 44,01 43,93 44,84 44,77 44,67 44,43 44,34 44,47 44,62 45,54 45,64 45,56 45,68 45,26 45,58 45,67 44,34 45,32 46,07 45,35 45,00 44,58 43,99 46,16 46,06 44,74 44,46 46,14 45,13 44,54 45,22 45,89 44,13 43,85 44,39 44,61 45,15 44,96 44,75 44,86 44,76 44,35 44,81 44,58 44,97 44,80 44,99 45,02 44,79 44,83 44,86 44,88 44,87 44,93 44,12 I SD III II FD PD 42 55 2-4 56 Merianstraße 2160 1936 59 52 1 47 41 45 51 40 2158 347 89 44 58 49 204 107 Merianstraße 2159 236 106 346 I FD Landstraße 48 57 53 54 160 43 2157 50 46 35 1 124 I Flur 94 Flur 51 Sportplatz FD Flur 51 I PD I FD I I Flur 63 SD FD Gemarkung Longerich Weg Sportplatz Weg Weg Weg IV I I I I I Gemarkung Worringen Flur 63 Gemarkung Worringen Flur 50 Sportplatz Merianstraße Schwimmbad Kegeldach PD PD PD PD Aqualand Köln Trafo Gemarkung Longerich Worringen Gemarkung WorringenFlur 51 Flur 51 Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Flur 94 Gemarkung Neusser WH=51,60 FH=64,32 WH=51,44 WH=49,90 WH=51,60 LüftungsturmAbluft LüftungsturmZuluft Feuerwehr Dachterrasse Patio Anlieferung Außengastronomie Hotelvorfahrt Trafo Trafo Mitarbeiterstellplätze Hotel VI I V 1.50 2.504.00 Parkhaus Ausgleichsfläche mulde Bewegungsfläche Versickerungs- Ansicht Süd M 1:500 N Ansicht Nord - West M 1:500 Ansicht Ost M 1:500 Ansicht Parkhaus, Westfassade M 1:500 -Offenlage- Anlage 5
Anlage 2 Begründung § 3 Abs. 2 BauGB
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1 A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 63552/01 Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG möchte ihr bereits bestehendes Freizeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll so ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Der Hotelneubau soll circa 150 Zimmer haben. Des Weiteren umfasst das Vorhaben erforderliche Stellplätze und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan für das Plangebiet soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Planung verpflichtet. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit ca. 150 Zimmern sowie eines Parkhauses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze. Zudem ist beabsichtigt, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen möglichst innerhalb des Plangebietes umzusetzen. Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Unterbringung von Gästen des Freizeitbades dienen. Das Freizeitbad selbst wird in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden. Mit dem Hotel zum vorhandenen Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler entsteht am Ortseingang ein hochwertiger, anspruchsvoller und nachhaltiger Neubaukomplex. Das Hotel fasst auf der einen Seite den Straßenverlauf an der Merianstraße, öffnet sich aber als organische Struktur zur offenen Landschaft am äußeren Ortsrand Chorweilers. Durch die besondere Lage am Ortseingang entsteht zusammen mit dem Aqualand ein attraktives Entree. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einstimmig beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchgeführt. Zur architektonisch-gestalterischen Ausformung des Hotelprojektes am Freizeitbad Aqualand wurde seitens der Vorhabenträgerin Aqualand Freizeitbad Am Fühlinger See GmbH & Co KG – in Abstimmung mit der Verwaltung – ein Qualifizierungsverfahren in Form eines Realisierungswettbewerbs nach RPW 2013 für eine architektonische Lösung für den Hotelneubau im ersten Halbjahr 2022 ausgelobt und durchgeführt. Aus sechs eingeladenen Büros kürte das Preisgericht mit Fach- und Sachpreisrichter*innen – bestehend aus externen 2 Expert*innen, der Fachverwaltung und stimmberechtigten Vertreter*innen aus der Politik – den Entwurf "Aqu'otel" des Büros Schultearchitekten, Köln als Sieger. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 32 (53. Jahrgang) am 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht und vom 02.09.2022 bis einschließlich 16.09.2022 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen, denen das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs des Wettbewerbs zugrunde lag, waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist insgesamt eine Stellungnahme eingegangen, die nicht zu einer Änderung der Planung führte. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde vom StEA am 01.12.2022 gefasst. Das städtebauliche Konzept wurde in Hinblick auf die landschaftsarchitektonische Einbettung geschärft. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurden dabei berücksichtigt. Die Umweltbelange wurden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und flossen in den Umweltbericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) ein. Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes sollen nun die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB beteiligt werden. Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den beabsichtigten Zielen aufstellen und im Sinne des § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und ist circa ca.: 3,9 ha groß. Nach aktuellem Katasterplan umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Flurstücke 40-45, Teilbereiche von 46 und 47 sowie 48 und 49 der Flur 51 der Gemarkung Worringen und die Flurstücke 2157, 2158 und 2159 sowie einen Teilbereich von Flurstück 2160 der Flur 94 der Gemarkung Longerich. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße, im Süden durch die Merianstraße, im Südwesten durch die Parkplätze und im Westen und Nordwesten durch die Sportflächen der Bezirkssportanlage Chorweiler begrenzt. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind zum einen der Hotelneubau inklusive der Stellplatzanlage (Parkhaus) sowie Grün- und Ausgleichsmaßnahmen, zum anderen die Bestandsgebäude und bestehenden Freiflächen des Freizeitbads Aqualand. 3.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Auf dem unbebauten Teil des Plangebietes befindet sich eine gepachtete Stellplatzfläche mit circa 160 Stellplätzen sowie eine Schotterfläche, die als Überhangparkplatz dient. Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich die Fläche des Freizeitbades Aqualand einschließlich seiner Freibereiche. Das unmittelbare Umfeld des Grundstücks ist geprägt durch die vierspurige Merianstraße, durch zahlreiche Sportanlagen und Grünflächen, das Freizeitbad Aqualand sowie durch den Fühlinger See mit seinen Anlagen. 3 3.3 Erschließung Das Plangebiet ist heute bereits vollständig erschlossen. Es ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Die S-Bahn-Haltestellen „Chorweiler“ und „Chorweiler–Nord“ (S6 und S11) haben jeweils circa 1 km Entfernung zum Plangebiet. Ab der Haltestelle „Chorweiler“ verkehrt außerdem die Stadtbahn der Linie 15. Die Bushaltestelle „Merianstraße“ (Buslinien 120, 121 und 123) liegt circa 300 m entfernt auf der Neusser Landstraße. Die Bushaltestelle „Karl-Marx- Allee“ (Buslinien 120, 121, 123, 125, 126) ist ebenfalls circa 300 m entfernt und befindet sich auf der Willi-Suth-Allee. Die medienseitige Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann über die vorhandenen Netze sichergestellt werden. Im Plangebiet selbst sind diese Anlagen und die jeweiligen Hausanschlüsse durch die Vorhabenträgerin bzw. in vertraglicher Vereinbarung mit den jeweils zuständigen Versorgungsträgern im Einzelfall durch diese teilweise auszubauen oder neu herzustellen. 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Boden Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen innerhalb des Plangebietes vor. 3.4.2 Klima Die Wärmebelastung des Geltungsbereichs zählt nach der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" größtenteils zur Klasse 4 "klimaaktiv". 3.4.3 Starkregen Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hochwasserrisikogebiet gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Hochwassergefahrenkarte stellt eine teilweise Betroffenheit des Plangebietes bei einem Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit dar. Eine niedrige Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass dieses Ereignis seltener als alle 500 Jahre anzunehmen ist. Bei der Berechnung für dieses Szenario wurde ein Kölner Rheinpegel von 12,90 m zugrunde gelegt. Bei diesem Szenario ist in dem für die Hotelnutzung vorgesehenen Bereich eine Überschwemmungstiefe von überwiegend weniger als 1 m zu erwarten. Entlang der Merianstraße sowie im nordwestlichen Bereich sind Überschwemmungstiefen von 1-2 m angegeben. 3.5 Alternativstandorte Das seit 1991 am Standort bestehende Freizeitbad soll planungsrechtlich gesichert werden. Ergänzt werden soll das Angebot durch ein Hotel und ein Parkhaus. Beide Nutzungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Freizeitbad und sind daher an diesen Standort gebunden. Alternative Standorte wurden daher nicht untersucht. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für den Bereich des Plangebietes einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) sowie einen Regionalen Grünzug dar. In den westlichen Planbereich reichen noch Bereiche zum Grundwasser- und Gewässerschutz in das Plangebiet herein. Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung umgeben das 4 Plangebiet. Eine erste informelle Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde im Januar 2020 hat ergeben, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes unter Heranziehung der Ausnahmetatbestände des LEP NRW möglich erscheint. Der LEP NRW sieht Ausnahmen vor für neue Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen. Da der Planbereich auch durch einen Regionalen Grünzug überlagert ist, sind auch hier die Ausnahmetatbestände zu prüfen. Regionale Grünzüge dürfen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Im Rahmen der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 242. Änderung sowohl mit den Zielen der Landes- als auch der Regionalplanung vereinbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) attestiert, dass gegen die beabsichtigte FNP-Änderung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden. Auf der Grundlage des derzeitigen Planungsstandes könne eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. Allerdings sind inzwischen die Ausnahmetatbestände des LEP-Zieles 2.3 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom März 2024 nicht mehr wirksam. Daher soll im Rahmen der parallelen 242. Änderung des Flächennutzungsplanes eine erneute Anfrage gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) gestellt werden, um die Vereinbarkeit der Planung mit aktuellen raumordnerischen Vorgaben bestätigen zu lassen. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan liegt das Plangebiet innerhalb einer Gebietsausweisung „Grünfläche“. Die geplante Nutzung des Gebiets in Form eines Hotels mit Stellplätzen kann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplans in ein „Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel“ wird daher im Parallelverfahren durchgeführt. Nach Änderung kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des bestehenden Freizeitbades sowie den unmittelbar westlich angrenzenden Bereich des Parkplatzes an der Merianstraße keine Festsetzungen. Für einen Teilbereich im Norden des geplanten Hotelneubaus sowie für den Bereich der ergänzenden Stellplatzanlage westlich des Aqualandes ist das Landschaftsschutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung kleinklimatisch wichtiger Grünverbindungen durch und um verdichtete Baubereiche, sowie zur Sicherung von Vernetzungsmöglichkeiten und von Pufferzonen um ökologisch wertvolle Bereiche festgesetzt. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung) Fachplanungen, insbesondere Planfeststellungsverfahren, sind im Plangebiet nicht bekannt. 4.5 Bebauungsplan Der süd-östliche Bereich des Plangebiets nord-westlich entlang der Merianstraße liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63540/02-1. Für diesen Bereich setzt dieser Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Der verbleibende Geltungsbereich unterliegt keinen Fest-setzungen eines Bebauungsplanes. Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nummer 5 63540/02-1 in diesem Bereich aufgehoben werden. Durch die neuen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen. 4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder andere städtische Planungen sind für das Plangebiet nicht bekannt. Der „Masterplan Stadtgrün“ sieht für das Plangebiet keine definierten Grünqualitäten vor, sondern weist hier eine weiße Fläche aus. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes und in seiner näheren Umgebung sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. 4.8 Kooperatives Baulandmodell Durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll kein Planungsrecht für Wohnzwecke geschaffen werden. Das kooperative Baulandmodell kommt daher nicht zur Anwendung. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Städtebauliches Konzept Geplant ist eine Hotelnutzung auf der bereits vorhandenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche. Ergänzend werden 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Behinderte errichtet. Die geplante Hotelvorfahrt bietet eine Möglichkeit für Kurzparker sowie einen Taxihaltepunkt. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einer Parkpalette mit ca. 250 Stellplätzen untergebracht werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, den bisher als Überhangparkplatz genutzten Schotterplatz zu entsiegeln und zu renaturieren. Auf einem Teil dieses Schotterplatzes sollen die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Im Zuge des Hotelneubaus soll der Eingang zum bestehenden Freizeitbad Aqualand neugestaltet werden. Die dort vorhandenen Teiche und die Brücke zum Eingang entfallen, stattdessen soll eine Treppen- und Rampenanlage entstehen, die eine barrierefreie Zuwegung ermöglicht. Unterirdisch soll das neue Hotel über einen „Bademantelgang“ mit dem Freizeitbad verbunden werden. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten PV-Anlagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Gehölzstrukturen zur Aufwertung des Grünbestands geplant. Insgesamt stellt sich eine deutliche Verbesserung der Gestaltung und des Grünanteils gegenüber heute dar, da im Bestand das westliche Plangebiet größtenteils als Parkplatzfläche versiegelt ist. Das östliche Plangebiet beinhaltet die bestehenden Gebäude und Freiflächen des Freizeitbades Aqualand. Diese sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. 5.2 Art der baulichen Nutzung Geplant ist der Neubau eines Hotels und einer Parkpalette im westlichen Plangebiet und die planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Freizeitbades im östlichen Plangebiet. Zu diesem Zweck sollen Sondergebiete festgesetzt werden. Das SO 1 umfasst die Hotel- und Parkhausnutzung, das SO 2 sichert die bestehenden Nutzungen des Freizeitbades. Im SO 1 „Hotel und Parkhaus“ sind ein Hotel und ein Parkhaus sowie Nutzungen, die dem Hotelbetrieb dienen, zulässig, insbesondere Veranstaltungsräume, Fitness- und 6 Wellnessstudio und Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. Im SO 2 „Freizeitbad“ sind ein Freizeitbad sowie Nutzungen, die dem Freizeitbad dienen, zulässig, insbesondere Wasserrutschen, Rutschtürme, Schwimm- und Planschbecken, Umkleiden, WCs, Duschen, Räume für Massagen und Physiotherapie, Fitnessstudio, Räume für Wellness und Sauna, Saunahütten, Baumsauna, Dampfbad, Whirlpool, Ruheräume, Spielplätze, gastronomische Nutzungen wie z.B. Restaurant, Bar, Bistro, Veranstaltungsräume, Geräteschuppen, Technikräume und Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung wurden gewählt, um einerseits den Bestand und andererseits den Hotelneubau planungsrechtlich zu sichern. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie durch maximal zulässige Gebäudehöhen bestimmt. 5.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) Für das SO 1 „Hotel und Parkhaus“ wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt, d.h. maximal 40% des Baugrundstücks dürfen durch Gebäude inklusive aller Nebenanlagen überbaut werden. Mit dieser Festsetzung ist das geplante Vorhaben umsetzbar. Die Grundfläche des geplanten Gebäudes liegt damit weit unterhalb der Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung für Sondergebiete von 0,8. Für das SO 2 „Freizeitbad“ wird nach § 19 Absatz 2 BauNVO eine GRZ von 0,8 festgesetzt, d.h. maximal 80% des Baugrundstücks dürfen überbaut werden. Diese Festsetzung entspricht den Orientierungswerten der BauNVO für Sondergebiete. Mit dieser Festsetzung wird das bestehende Freizeitbad einschließlich seiner Nebenanlagen gesichert. Bauliche Erweiterungen im SO 2 sind innerhalb der festgesetzten GRZ möglich. 5.3.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Auf der Grundlage des bestehenden Freizeitbades und des städtebaulichen Planungskonzeptes für den Hotelneubau werden Maximalhöhen der baulichen Anlagen und die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) über Normalhöhenull (NHN) orientieren sich an dem Architekturentwurf (gerundet auf halbe Meter). Die festgesetzten absoluten Gebäudehöhen für den Hotelneubau entsprechen einer Gebäudehöhe über Grund von ca. 23 m für den sechsgeschossigen, 18,30 m für den fünfgeschossigen und 5,60 m für den eingeschossigen Gebäudeteil. Das Parkhaus wird ca. 11,70 m hoch. Für das bestehende Freizeitbad wurde die Spitze des Kegeldaches als maximale Gebäudehöhe gewählt, was einer Höhe von ca. 24,65 m über Grund entspricht. Das Maß der baulichen Nutzung wird zudem durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Generell orientieren sich die Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen sowie zur Anzahl der Vollgeschosse an den bestehenden Gebäuden (SO2) und an dem geplanten Vorhaben (SO1). 5.3.3 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen, wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen für die das SO 1“ grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile überschritten werden dürfen. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für das 7 letzte Vollgeschoss (Geschoss VI, 68,0 m ü. NHN) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Sicht- und Lärmschutzwände und notwendige Absturzsicherungen / Geländer überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten, damit sie aus der Fußgängerperspektive nicht wahrnehmbar sind. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen um maximal 1,5 m überschritten werden, ohne dabei um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurückzutreten. Diese Festsetzung ermöglicht z.B. über die festgesetzte maximale Gebäudehöhe hinausragende Geländer auf den Dächern der obersten Geschosse. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Gebaut wird mit seitlichem Grenzabstand; die Abstand- flächen werden auf eigenem Grundstück bzw. bis zur Straßenmitte eingehalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Konzeptes für das SO 1 wider. Die Baugrenzen wurden eng um die geplanten Gebäude und Gebäudeteile gezogen und entsprechen im Wesentlichen den Fassadenaußenkanten des Vorhaben- und Erschließungsplanes zuzüglich eines kleinen Spielraums (ca. 50 cm). Die Baugrenzen grenzen auch verschiedene Baufelder für die miteinander verbundenen, verschieden hohen Gebäudeteile des Hotelneubaus ab. Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geringfügige Spielräume eingeräumt werden. Im SO 2 wurden Baugrenzen um die bestehenden Gebäude gezogen. Hier sind auch außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen bauliche Anlagen zulässig, sofern sie sich im Maß der baulichen Nutzung dem Freizeitbad deutlich unterordnen. Hierzu gehören z.B. Außensaunen, Rutschen, Wasserbecken etc. Diese Festsetzung wird getroffen, um dem bestehenden Aqualand auch in Zukunft Entwicklungs- und Umbaumöglichkeiten zu geben. 5.5 Technische Infrastruktur 5.5.1 Versorgung In der Merianstraße verlaufen Leitungen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung der Rheinenergie. Auch die medienseitige Versorgung ist über die Merianstraße gegeben. 5.5.2 Entsorgung Schmutzwasser Das Plangebiet entwässert im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser des Plangebietes kann über die vorhandene Anschlussleitung DN 300 an den Bestandsmischwasserkanal in der Merianstraße abgeführt werden. 5.5.3 Niederschlagswasser (also Regenwasserbewirtschaftung, Überflutungsnach-weis) plus Wasserbilanzierung Das Regenwasser soll örtlich dezentral und zentral versickert werden. Das Hotelgebäude und das Parkhaus erhalten eine Dachbegrünung und eine Dachkonstruktion, auf der sich anfallendes Dachwasser bei Starkregen aufstauen kann. Das anfallende Dachwasser wird über die Grund- und Anschlussleitungen zuerst zwei Regenwasserzisternen zugeführt und dann über eine Sammelanschlussleitung zu einem zentralen Regenwasserversickerungsbecken am Parkhaus geführt. Das leicht belastete Regenwasser der Oberflächen der Parkhaus- und Hotelzufahrt wird über Sinkkästen in eine Regenwassersammelleitung in eine Sedimentationsanlage über die belebte Oberbodenzone (30 cm) in dem zentralen Regenwasserversickerungsbecken am Parkhaus 8 (Versickerungsspeichervolumen Vver=145,50 m³) in das Grundwasser eingeleitet. Das unbelastete Oberflächenwasser der Neben- und Außenanlagen des Hotelgebäudes werden in den dezentralen Muldenversickerungen (Mulden 01 bis 14) über 30 cm belebte Oberbodenzone in das Grundwasser abgeleitet. Neben der Ein- und Ableitung des Regenwassers dienen die Versickerungsmulden mit Baumpflanzungen und die Dachbegrünung der Verdunstung und Grundwasserneubildung. Die Wasserbilanzierung wird durch die geplanten Baum- und Buschpflanzungen gegenüber dem aktuellen Bestandszustand als Parkplatz verbessert. Das Parkhaus erhält eine Fassadenbegrünung, die neben der Dachbegrünung die Verdunstung von Wasser im Gebäudebereich positiv beeinflusst. Es wurde für das Plangebiet eine Überflutungsprüfung mit einer Vordimensionierung der Retentionsflächen bei Starkregen erarbeitet. Die geplanten Deckenhöhen und die zentralen und dezentralen Mulden ermöglichen die Retention des Oberflächenwassers bei einem 100- jährlichen Starkregenereignis in den Außenanlagen. Das Hotel und das Parkhaus sollen eine Dachkonstruktion erhalten, die das anfallende Niederschlagswasser eines 100-jährlichen Regenereignisses auf der Dachebene zurückhalten. Die Überflutungsprüfung wurde auch für das bestehende Aqualandgebäude mit den Außenanlagen erarbeitet. Eine Außengebietsbetrachtung spielt für das Plangebiet eine nur untergeordnete Bedeutung. Das Plangebiet ist relativ eben. Es entsteht durch die geplante Bebauung und Nutzung des Plangebietes keine Verschlechterung für Grundstücksnachbarn. 5.6 Brandschutz Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt und dargestellt. Die ungehinderte Einfahrt von der Merianstraße in das Plangebiet ist aus beiden Fahrtrichtungen möglich. Die brandschutzrechtliche Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 5.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind nicht vorgesehen. 5.8 Innere Erschließung Zur Erschließung des SO 1 wird eine neue private Erschließungsstraße zeichnerisch festgesetzt. Sie führt über die bestehende Zufahrt in das Plangebiet und in einer Schleife über die Anlieferung des Hotels zur Einfahrt ins Parkhaus und wieder zurück. Eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit führt südlich am Hotel vorbei zum Haupteingang und dient als Kurzzeit- Vorfahrt für Pkw und Taxis. 5.9 Verkehrsuntersuchung Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung (Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept, Bernard Gruppe Köln, September 2023) wurden die aus dem Bauvorhaben resultierenden verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz untersucht. Für eine aktuelle Datengrundlage wurden in einem ersten Schritt Verkehrserhebungen an drei im Umfeld liegenden Knotenpunkten durchgeführt. Die Verkehrsdaten wurden aufgrund der zum Zeitpunkt der Erhebungen bestehenden pandemiebedingten Einflüsse auf das Verkehrsaufkommen mit einem Korrekturfaktor hochgerechnet. Zudem wurden als Morgenspitze 07:30-08:30 Uhr und als Abendspitze 15:30-16:30 ermittelt. Anschließend wurden die aus dem Bauvorhaben resultierenden verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz untersucht. Die Abschätzung des Verkehrsaufkommens ergibt, dass durch das Plangebiet im Prognose-Planfall Neuverkehr in Höhe von insgesamt ca. 791 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten ist. Dies entspricht ca. 103 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 90 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Mit Hilfe der händischen Verkehrsumlegung wurden diese 9 Verkehrsstärken auf das Straßennetz im Umfeld des Plangebiets umgelegt, um Querschnittsdaten sowie Knotenstrombelastungsdaten für den Prognose-Planfall zu erhalten. Die Verkehrsverteilung zeigt, dass der Quellverkehr sich in Richtung Osten 40% und in Richtung Westen und Süden jeweils 30% verteilt. Der Quellverkehr passiert den Knotenpunkt Merianstr./Neusser Landstr. (KP 01) aus Richtung Norden zu 20%, aus Richtung Osten zu 70% und 10% kommen aus Richtung Süden. Die Umlegung weist einen effektiven Neuverkehr an allen Knotenpunkten im Schnitt von etwa 2% auf. Die Analyse der Leistungsfähigkeiten mittels HBS 2015 ergab, dass zwei der betrachteten Knotenpunkte bereits im Bestand nicht leistungsfähig sind. Der Knotenpunkt an der Plangebietsausfahrt ist in allen Fällen leistungsfähig. Der Knotenpunkt 01 ist auf Grund des Linksabbiegers aus Richtung südlicher Neusserstr. nicht leistungsfähig. Das Plangebiet erzeugt auf diesem Linksabbieger effektiv 1-5 % Neuverkehr, was im Bereich der wöchentlichen Schwankungen liegt. Am Knotenpunkt 02 verschlechtert sich der Rechtsabbieger der Merianstraße. Das Plangebiet induziert auf diesem Rechtsabbieger effektiv 10 % in der Morgenspitze und 17 % in der Abendspitze Neuverkehr. Der Planfall hat generell keine Auswirkungen auf die Qualitätsstufen der Knotenpunkte. Auf Grundlage der Verkehrserhebungen und den ermittelten Prognosebelastungen im Umfeld des Plangebietes wurden für insgesamt fünf Querschnitte die DTV-Werte für den Bestandsfall sowie den Prognose-Planfall ermittelt. Diese dienen als Grundlage für weiterführende Lärmgutachten. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen im Zuge des Mobilitätskonzeptes und unter Berücksichtigung der geringen Auswirkungen des induzierten Neuverkehrs auf die untersuchten Knotenpunkte kann dem Bauvorhaben aus verkehrsplanerischer Sicht entsprochen werden. 5.9.1 Stellplätze Die Ermittlung des Pkw-Stellplatzbedarfs für den Hotelneubau erfolgte auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Köln (05/2022). Hierbei wurden die Erschließung durch den ÖV sowie die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes berücksichtigt. Die Berechnungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: ▪ Stellplatzbedarf ohne Abschlag: 110 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf mit ÖV-Abschlag: 66 Pkw-Stellplätze ▪ Stellplatzbedarf zzgl. Abschlag Carsharing und Radverkehrsförderung 10%: 55 Pkw- Stellplätze Zudem ist die Bereitstellung von insgesamt 74 Fahrradabstellplätzen, davon fünf für Lastenräder nach Stellplatzsatzung, in Eingangsnähe nachzuweisen. Diese sind im Rahmen der Außenanlagenplanung berücksichtigt und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. 5.9.2 Mobilitätskonzept Im Rahmen des im ersten Teil der o.g. Untersuchung entwickelten Mobilitätskonzeptes wurde die Erschließung des Plangebietes für alle Verkehrsarten analysiert. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: ▪ Die Situation für den Fußverkehr ist als gut zu bewerten. Die Fußwegenetz ist gut ausgebaut und verbindet das Plangebiet mit den ÖPNV-Haltestellen. ▪ Die Situation für den Radverkehr ist als gut anzusehen. Der Radverkehr wird größtenteils über separate Radwege geführt. Das Radwegenetz NRW führt direkt am Plangebiet entlang. ▪ Nur wenige Umgebungsziele befinden sich in fußläufig attraktiver Entfernung. Mit dem Fahrrad sind in derselben Zeit deutlich weitere Entfernungen zu erreichen, sodass vom Plangebiet auch Gebiete z. B. in Longerich, Niehl und Pesch sowie weitere Umgebungsziele erreicht werden. ▪ Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr direkt ans übergeordnete 10 Straßennetz verbunden. Über die Merianstraße und die Neusser Landstraße besteht Anschluss an die BAB 1 und 57. ▪ Die Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV/SPNV wird als ausreichend eingestuft. Die beiden Bushaltestellen Karl-Marx-Straße und Merianstraße sind im näheren Umfeld des Plangebiets in unter 400m erreichbar. Die nächstgelegene U-Bahn bzw. Stadtbahn- Haltestelle „Chorweiler“ ist für die meisten Nutzer mit 1 km zu Fuß zu weit entfernt. Somit besteht keine direkte Verbindung in die Innenstadt. Dies ist nur durch den Umstieg in den Bus möglich. ▪ Sowohl stationsgebundenes als auch stationsloses Carsharing wird im nahen Umfeld des Plangebiets nicht angeboten. ▪ Sowohl E-Scooter-Sharing als auch Bikesharing sind im Umfeld des Plangebietes nicht verfügbar. Zudem wurde das Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzergruppen analysiert, um Kenntnisse und Anforderungen spezifischer Nutzergruppen zu erhalten und daran anknüpfend sinnvolle Mobilitätslösungen zu erarbeiten. Auf den Analysen aufbauend wurden Handlungsmaßnahmen für alle relevanten Verkehrsmittel (Kfz-Verkehr, Umweltverbund, komplementäre Angebote) entwickelt. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: ▪ Angebot von Jobtickets sowie Information über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV ▪ ÖPNV-Ticket für Besucher optional im Zimmerpreis inkludieren ▪ Taxistand ▪ Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen ▪ Installation von geeigneten Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl ▪ Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder ▪ Angebot von Fahrradleasing für die Beschäftigten ▪ Verbesserung des Komforts bei Radfahrenden ▪ Informationen und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes ▪ Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an den geplanten Stellplätzen 5.10 Straßenbegrenzungslinie Die Straßenbegrenzungslinie setzt die äußere Begrenzung der privaten Erschließungsstraße fest. 5.11 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fahrradstellplätze, Tiefgaragen mit ihren Einfahrten und Nebenanlagen Der ruhende Verkehr wird größtenteils in einem neuen Parkhaus mit ca. 250 Stellplätzen untergebracht, für das ein Baufenster und die erforderlichen Gebäudehöhen festgesetzt wurden. Das Parkhaus dient der Unterbringung der wegfallenden ebenerdigen Stellplätze für das Freizeitbad und der zusätzlichen Stellplätze für das Hotel. Als Bedarf für den Hotelneubau wurden 55 Stellplätze errechnet, davon sollen ca. 24 (Mitarbeiter-)Stellplätze ebenerdig errichtet werden. Für diese wird eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. Für den Hotelneubau besteht laut Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept ein Bedarf in Höhe von 74 Fahrradabstellplätzen, davon 62 für Hotel- und Tagesgäste. Die Fahrradstellplätze befinden sich an mehreren Stellen im Plangebiet und sind im VEP verortet, aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Die abschließende Lage und Größe kann noch variieren und soll flexibel bleiben. Grundsätzlich sollen Fahrradabstellplätze daher auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen überall zugelassen werden, sofern nicht andere Festsetzungen im Widerspruch stehen. 11 5.12 Müllentsorgung Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein Müllsammelplatz für den Hotelbetrieb, zwischen Hotelneubau und Parkhaus an der privaten Erschließungsstraße gelegen, vorgesehen. Das Müllfahrzeug kann dort halten, einladen und ohne zurücksetzen zu müssen über die Schleife zurück zur Merianstraße fahren. Die Schleppkurven der privaten Erschließungsstraße sind auf ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt. Der Müllsammelplatz ist im VEP dargestellt, aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Auch hier kann die Größe und Lage in der Umsetzung noch geringfügig abweichen. Müllsammelplätze und Standort für Behältnisse der Müllentsorgung sollen daher auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zugelassen werden, sofern nicht andere Festsetzungen im Widerspruch stehen. 5.13 Soziale Infrastruktur Durch die Planung des Hotels wird kein Bedarf an Kindergartenplätzen oder Grund- schulplätzen ausgelöst. Im Stadtteil sind Kindertagesstätten, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen vorhanden. 5.14 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes umgesetzt werden. Zum einen wurden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt und mit entsprechenden Maßnahmen (M1 bis M6) belegt. Bei der Pflanzenauswahl wurde auf standorttypische und klimaverträgliche Arten geachtet. Die Grundstücksflächen werden gärtnerisch gestaltet und mit Bodendeckern und Ziersträuchern sowie standorttypischen Gebüschen begrünt, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen- und Platzflächen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Außerhalb der überbauten Flächen werden mindestens 30 mittel- und großkronige Bäume gepflanzt und dauerhaft erhalten. Die zentrale Regenwasserversickerungsmulde am Parkhaus und weitere dezentrale Versickerungsflächen sollen ebenfalls mit feuchtigkeitsverträglichen Pflanzen begrünt werden. Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten Sondergebiet (SO 1) wird mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern Stauden und/oder Bodendeckern bepflanzt. Die Flachdächer der Hauptbaukörper des Hotels sowie die Parkpalette werden mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flächen für technische Dachaufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. An den Außenfassaden der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkdecks im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist die Anlage einer Fassadenbegrünung vorgesehen. Die Fassadenbegrünung wird mit bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten ausgebildet. Die Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung liefern einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und reduzieren durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Bedingungen. Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Baumschutzsatzung: Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 12 bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 5.15 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 5.15.1 Artenschutz Im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP I) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler konnte nicht für alle Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von vorneherein ausgeschlossen werden. Dies galt insbesondere für die planungsrelevanten Kleinvogelarten Bluthänfling und Girlitz, für die Bruten in den entfallenden Gehölzen zwischen den bestehenden Parkplätzen und am Haupteingang des Freizeitbades grundsätzlich denkbar waren. Aus der Gruppe der Amphibien gab es Hinweise auf eine Grünfrosch-Population im Teich am Haupteingang des Freizeitbades. Mit planungsrelevanten Amphibienarten war nicht zu rechnen. Da alle Amphibienarten besonders geschützt sind, greift bei Beseitigung des Teiches aber der Tötungstatbestand. Somit war als Grundlage für ein Umsiedlungskonzept zu ermitteln, ob Grünfrösche und ggf. andere Arten in dem Teich vorkommen. Vertiefende Untersuchungen der Vögel und Amphibien fanden somit an 5 Terminen zwischen Ende April und Anfang Juni 2024 statt. Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten, hier insbesondere Bluthänfling und Girlitz, konnten auf Basis der Untersuchungen ausgeschlossen werden. Funktionserhaltende Maßnahmen in Form von Gehölzpflanzungen sind somit aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht notwendig. Bei der Untersuchung der Amphibien konnte das Vorkommen von Grünfröschen bestätigt werden. Zählungen gesichteter und verhörter Tiere an verschiedenen Tagen ergaben ein Maximum von 14 Tieren, zumeist adulte Grünfrösche, z.T. aber auch semiadulte Tiere. Geht man davon aus, dass nicht alle Tiere erfasst wurden, so kann angenommen werden, dass es sich um eine kleine Population von wahrscheinlich unter 20 Tieren handelt. Darüber hinaus wurden einige wenige Grasfrösche im Teich gesichtet sowie Kaulquappen und teils bereits metamorphisierte, winzige Erdkröten. Molche wurden nicht festgestellt (weder per Sichtbeobachtung noch per Kescherfang), sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Grasfrösche und Erdkröten ziehen sich im Jahreslauf meist vollständig aus den Gewässern zurück an Land. Grünfrösche können hingegen bis in den Herbst hinein im Gewässer verbleiben und sowohl als adulte Tiere als auch als noch nicht vollständig umgewandelte Larve im Gewässer überwintern. Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermeidung von Tötungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung ggf. noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Ein sinnvoller Zeitpunkt liegt zwischen Mitte September und Anfang Oktober. Hier besteht einerseits die Chance, dass zumindest ein Teil der Tiere an Land gegangen ist. Die ggf. noch im Teich befindlichen Tiere sind andererseits noch nicht hinsichtlich des Stoffwechsels so weit „runtergefahren“, dass eine Umsiedlung bereits ausgeschlossen ist. Zum Ablassen des Wassers sind Schmutzwasserpumpen mit Schutzsieben/Sperrbeuteln zu verwenden, um möglichst wenige Teichorganismen einzusaugen und zu schädigen. Mit sinkendem Wasserstand können parallel Amphibien und ggf. andere makroskopische Wasserorganismen (Fische, Libellenlarven …) abgefangen/abgesammelt und für die Umsiedlung gesichert werden. Geeignete Stellen für die Umsiedlung wurden an den nur wenige hundert Meter entfernten Fühlinger Seen ausfindig gemacht. Die gefangenen Tiere sind noch am selben Tag an die dort ausgewählte und mit der UNB abgestimmte Stelle auszubringen. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln abzustimmen. 13 Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: ▪ Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören. Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar eines Jahres durchzuführen. ▪ Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der Bauphase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: ▪ Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr. • Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende Zwergfledermäuse sichern zu können. • Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des Aqualandes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung ebenfalls von Hand unter biologischer Baubegleitung zu entfernen. Als Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten (z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen. • Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und (nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen. ▪ Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert auch Vogelarten). ▪ Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreundlicher warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen. ▪ Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag an Glas- flächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer Glasscheiben. 5.15.2 Eingriff/ Ausgleich Für den hier vorliegenden Bebauungsplan wurde im Rahmen des Grünordnungsplanes (Rietmann Beratende Ingenieure, Königswinter, Juli 2024) eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich gemäß Planeintrag er- stellt. Als Ausgleich für den durch die Planung vorbereiteten Eingriff in Boden, Natur und Landschaft soll der vorhandene Schotterparkplatz entsiegelt werden. Auf einem Teil dieser Fläche werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Zu diesem Zweck wird im Bebauungsplan eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und textlich die Pflanzung eines gestuften Waldrandes festgesetzt. 5.16 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 5.16.1 Lärmbelastung im Plangebiet 5.16.1.1 Verkehrslärm Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (accon Köln, Juni 2024) wurden die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet nach RLS-19 berechnet, dargestellt und 14 nach DIN 18 005 beurteilt. Für die bebaubaren Bereiche unmittelbar an der Merianstraße wurden Beurteilungspegel tags von bis zu 68 dB(A) tags berechnet. Im Beurteilungszeitraum nachts sind in diesem Bereich Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) zu erwarten. In den oberen Geschossen liegen die Beurteilungspegel bei bis zu 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Mit größer werden der Entfernung zur Merianstraße und zur Neusser Landstraße nehmen die Pegel tags und nachts ab. Folglich werden die Orientierungswerte für ein Sondergebiet (hier bewertet als wie im Gewerbegebiet liegend) von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts südöstlich des Plangebiets um bis zu 3 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts überschritten. 5.16.1.2 Gewerbelärm Die Geräuscheinwirkung der Parkpalette auf das geplante Hotel wurde untersucht und zur Beurteilung die TA Lärm hilfsweise herangezogen. Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkung der Freizeitanlage „Aqualand“ auf das Hotel wurde die Freizeitlärmrichtlinie hilfsweise herangezogen. Die Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass und TA Lärm werden am Tag eingehalten und in der Nacht gering überschritten. Da die Betrachtung der Geräuscheinwirkung innerhalb des Geländes des Aqualandes (Parkpalette, Hotel und Freizeitbad) erfolgt, können hieraus keine Festsetzungen oder Auflagen abgeleitet werden, aufgrund der Geräuschemissionen, die innerhalb des Geländes selbst auf die Planung einwirkt. Die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen obliegt den jeweiligen Betreiber der Anlagen. 5.16.1.3 Sport- und Freizeitlärm Sportlärm nach 18. BImSchV Nach Nr. 1.2 a) des Anhang 1 der 18. BImSchV liegt der maßgebliche Immissionsort außen vor dem von dem Geräusch am stärksten betroffene Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung. Nach dieser Definition sind bei der Hotelnutzung keine Immissionspunkte zu berücksichtigen. Freizeitlärm nach Freizeitlärmerlass Die Auswirkungen der Freizeitanlage „Aqualand“ auf die im Nahbereich befindliche Wohnbebauung waren gemäß Freizeitlärmerlass zu ermitteln und zu beurteilen. Die Emissionsparameter wurden auf der Grundlage der Angaben der VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen) ermittelt. Es wird von einer kontinuierlichen Nutzung innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten über den gesamten Beurteilungszeitraum tags und nachts ausgegangen. Die Anzahl der nutzenden Personen der einzelnen Anlagen wurde mit der Aqualand Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co KG abgestimmt. Am Immissionsort (IO 01) „Merianstraße“ im 1. Obergeschoss wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 46 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhe Zeit von 55 dB(A) für Mischgebiete wird eingehalten. In der Nacht findet keine Nutzung statt. Am IO 02 „Karl-Marx Allee 5A“ im 1. Obergeschoss wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 35 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit und nachts in der lautesten Stunde von 45/35 dB(A) für Mischgebiete werden eingehalten. An den Übrigen Immissionsorten werden die Immissionsrichtrichtwerte tags und nachts weiter unterschritten. Einzelne Geräuschspitzen z.B. vom Parkplatz nördlich des geplanten Hotels z.B. durch Heck- bzw. Kofferraumklappe schließen mit LAFmax = 99,5 dB(A) und westlich der Freizeitanlage sind aufgrund der großen Entfernung zwischen der Freizeitanlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung IO 05 (MI), ca. 230 m entfernt; IO 04 (WA), ca. 180 m entfernt; IO 02 (WR), ca. 280 m entfernt) nicht weiter zu berücksichtigen. Am IO 01 findet im Nachtzeitraum keine Nutzung statt und wird nicht berücksichtigt. 15 5.16.2 Anforderungen an den Schallschutz Es werden Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 entsprechend dem Lärmpegelbereich V (LPB V) bzw. den maßgeblichen Außenlärmpegeln festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 5.16.3 Auswirkungen auf die Umgebung Die zu erwartenden Geräuschimmissionen aufgrund des geplanten Hotels (haustechnische Anlagen sowie Kommunikationsgeräuschen auf der Dachterrasse und in der Außengastronomie) sowie Anlieferungen ins Hotel (Lkw, Müllabfuhr etc..) und der Parkpalette (An- und Abfahrt der Gäste) gemäß DIN 9613-2 ermittelt, dargestellt und nach TA Lärm beurteilt. Im Mischgebiet wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 40/40 dB(A) (tags/nachts) am IO 05 berechnet. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden eingehalten. Im Allgemeinem Wohngebiet wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 42/38 dB(A) (tags/nachts) am IO 04 berechnet. Die Immissionsrichtwerte für Allgemeinem Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden eingehalten. Im Reinem Wohngebiet wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 37/33 dB(A) (tags/nachts) am IO 02 berechnet. Die Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts werden eingehalten. An den übrigen Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert ebenfalls unterschritten. Das Spitzenpegelkriterium wird an allen Immissionsorten eingehalten. Es wurden Spitzenpegel von Lr, max < 48 dB(A) tags und nachts berechnet. 5.17 Erschütterungen Ein- oder Auswirkungen durch Erschütterungen sind nicht zu erwarten. 16 5.18 Gerüche Ein- oder Auswirkungen durch Gerüche sind nicht zu erwarten. 5.19 Weitere Umweltbelange 5.19.1 Altlast/ Altstandort/ Deponieentgasung/ Bodenuntersuchung Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen innerhalb des Plangebietes vor. 5.19.2 Starkregenbetrachtung/ Überflutungsnachweis/ Hochwasser Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Überflutungsnachweis für den Starkregenfall (IPL Consult Köln, Juni 2024) geführt. Maßnahmen zur Risikovorsorge sind demnach nicht erforderlich. Retentionsflächen zur Niederschlagswasserrückhaltung und -versickerung werden eingeplant (siehe Kapitel 5.5.3). 5.19.3 Luft (Frischluftschneise, Luftreinhalteplan) Durch die Bebauung des Plangebiets sind geringfügige negative Auswirkungen auf das Stadtklima zu erwarten, da die Kaltluftentstehung im Bereich der überplanten Gehölze eingeschränkt wird. 5.19.4 Klimaschutz und Klimaanpassung (energetische Auswirkungen) Die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ werden berücksichtigt. Die Bereitstellung der Wärmeenergie erfolgt über Nah- bzw. Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,3. Laut Abstimmung mit der Rheinenergie wird dieser Faktor zum Zeitpunkt der Errichtung des Hotels voraussichtlich verfügbar sein. Die Kälteenergie wird durch eine luftgekühlte Kältemaschine zur Verfügung gestellt. Der elektrische Energiebedarf von 600 kW wird durch die allg. Stromversorgung zur Verfügung gestellt. Es wird auf den Dachflächen eine PV-Anlagen mit einer Leistung von 82 kW realisiert. Die Auslegung der technischen Anlagen erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften, wie DIN-Norm, VDI- und VDE-Vorschriften. Der KfW-Standard EH40+EE wird mit dem vorgenannten Energiekonzept mit Fern-/Nahwärme erreicht. Dabei muss die Fern-/Nahwärme einen Primärenergiefaktor von 0,3 und einen Anteil von regenerativen Energien von mindestens 67% haben. 5.19.5 Erdbebenzone Gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 1. Die Baunorm DIN EN 1998-1/NA ist zu beachten. 5.19.6 Archäologische Bodendenkmalpflege Im Plangebiet und dessen Umgebung haben bisher keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Es liegen somit keine Erkenntnisse zu archäologischen Bodendenkmälern oder Fundstellen vor. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 5.19.7 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenlosch und Stellung). Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel sowie der konkreten Verdachte wird empfohlen. 5.19.8 Belichtung und Besonnung Aufgrund der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sind Beeinträchtigungen durch mangelnde Belichtung und Besonnung nicht zu erwarten. 17 5.19.9 Luftschadstoffe Aufgrund der vorliegenden Informationen zu Verkehrszahlen sowie der Art und dem Maß der Bebauung ist eine Überschreitung der Grenzwerte aus der 39. BlmSchV nicht zu erwarten. Aus Sicht der Lufthygiene gibt es damit keine Bedenken gegen das Vorhaben. 6 Nachrichtliche Übernahmen 6.1 Wasserschutz Für das gesamte Plangebiet werden die Wasserschutzgebiete Weiler III A und Weiler III B ausgewiesen. Weiler III A betreffend den Bereich des Hotelneubaus sowie die nordwestlich davon gelegene Parkplatzanlage, Weiler III B betreffend einen Teilbereich der östlich des geplanten Hotelneubaus vorgesehenen Stellplätze sowie das Freizeitbad Aqualand und die beiden als Wochenendplatz ausgewiesenen Flurstücke 48 und 49. 6.2 Natur- und Landschaftsschutz Landschaftsschutzgebiet L05 "Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch" betreffend die nordwestlich gelegene Parkplatzanlage sowie die beiden Flurstücke 48 und 49, den restlichen Geltungsbereich des Planungskonzeptes lediglich umgebend. Landschaftsplan Entwicklungsziel EZ 2 für die Merianstraße entlang der südöstlichen Grenze des Geltungsbereiches sowie für einen geringfügigen Teil des nordöstlichen Geltungsbereiches (entlang der Neusser Landstraße Fahrt-richtung Dormagen, Flurstücke 45 und 2159). 6.3 Risikogebiet Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 7 Umweltbericht 7.1 Zusammenfassung Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht (Rietmann Beratende Ingenieure, Königswinter, Oktober 2024) erläutert: 7.1.1 Tiere Durch die Beanspruchung der Gehölze im Plangebiet gehen Fortpflanzungsstätten für ubiquitäre Vogelarten, Nahrungsräume für Fledermäuse und Lebensräume für Amphibien verloren. Die streng geschützten Amphibienarten werden an geeignete Stellen in der Umgebung umgesiedelt. Durch die Festsetzung der Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden neue Strukturen eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten und sich dauerhaft positiv auf die Fauna auswirken. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 18 7.1.2 Pflanzen Insgesamt ist das Plangebiet aktuell bereits durch den hohen Anteil an Siedlungsbiotopen, bei denen gepflasterte und geschotterte (Park)platzflächen und Gebäude dominieren, stark überformt. Mit der Errichtung des Hotelkomplexes samt Parkmöglichkeiten und Entwässerungsanlagen erfährt das Gebiet eine weitere anthropogene Beeinflussung durch die Überprägung der bestehenden Vegetationsbestände. Die geplanten Festsetzungen und Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind positiv zu bewerten und führen insgesamt zu einer Aufwertung im Plangebiet. Auch die geplante Begrünung von Wegsäumen trägt ebenso wie die geplanten Dach- und Fassadenbegrünungselemente, die Laubbaumpflanzungen oder die auf einem nicht unbeträchtlichen Anteil der bestehenden Schotterfläche projektierte Raseneinsaat zur Anreicherung der Grünstruktur im Plangebiet bei. Wertvolle Beiträge zur Strukturverbesserung und zur Kompensation der Beeinträchtigungen leisten darüber hinaus die geplanten naturnahen Anpflanzungen von standortgerechten, strauch- und baumgeprägten Siedlungsgehölzen, welche sowohl als lineare Biotope als auch flächenhaft im Bebauungsplangebiet integriert werden sowie die auf der Ausgleichsfläche festgesetzte Anlage eines Waldrands. Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet nimmt um 55 % zu. Die Beeinträchtigungen des Schutzguts „Pflanze“ können somit vollständig kompensiert bzw. überkompensiert werden. 7.1.3 Fläche Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Die Notwendigkeit der Überprägung von unversiegelten Flächen durch Gebäude und Verkehrsflächen ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass mit den geplanten Baumaßnahmen der Standort des Freizeitbads „Aqualand“ gestärkt wird, da Gästen des Bads in unmittelbarer Nähe und mit direktem Zugang eine Unterbringungsmöglichkeit geschaffen wird. Der größte Anteil der geplanten Bauflächen wird gegenwärtig von befestigten Flächen eingenommen, so dass Baumaßnahmen hier zu keinem zusätzlichen Verlust unversiegelter Fläche führen werden. Durch Flächenentsiegelung die im Zuge von Durchgrünungs- und Kompensationsmaß-nahmen zum Tragen kommt, kann die zukünftige Neuversiegelung kompensiert werden. Insgesamt ist so ein angemessener Ausgleich zwischen Zielsetzung der Stadtplanung und dem Sparsamkeitsgebot nach § 1a Abs. 2 BauGB gegeben. 7.1.4 Boden Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen teilweise als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutz-gut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Die Bodenkörper des Parkplatzes und der Schotterfläche sind durch Versiegelung bereits vorbelastet, so dass die Baumaßnahmen hier zu keiner beträchtlichen Belastung der Bodenfunktionen führen. Innerhalb von Grünflächen kann durch Erhalt oder Neuanlage von Vegetationsflächen der anstehende Boden nachhaltig gesichert und in seiner Funktion erhalten bzw. wiederbelebt werden. Der Bewuchs und dessen natürliche Durchwurzelung fördert zudem den Humusaufbau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Bepflanzungs- und Ausgleichsmaßnahmen tragen somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. 19 7.1.5 Wasser Oberflächenwasser: Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus-wirkungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer zu besorgen. Grundwasser: Das Entwässerungskonzept, entsprechend welchem der Großteil des auf versiegelter Fläche fallen-den Niederschlagswassers über das Versickerungsbecken oder über die belebte Bodenzone dem Grundwasserkörper zugeleitet wird, wirkt einer kritischen Abnahme des Grundwasserzuflusses entgegen. Im Vergleich zum aktuellen Zustand kann mit einer Verbesserung für die Grundwasserneubildung gerechnet werden. Durch die zusätzliche Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist außerdem zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. 7.1.6 Luft Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Gebäude-heizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Luftschadstoffe – Immissionen: Durch den zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr von Gästen und Personal des Hotels wird sich das Verkehrsaufkommen auf den das Bebauungsplangebiet südlich und östlich einfassenden Verkehrsachsen Merianstraße und Neusser Hauptstraße um < 3% erhöhen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die damit verbundene Zunahme luftschadstoffbelasteter Abgase zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Luftqualität im Bebauungsplangebiet führen wird. Durch Umsetzung des Mobilitätskonzepts mit Förderung alternativer Beförderungsmittel ließe sich zudem eine Verringerung des zusätzlichen motorisierten Individualverkehrsaufkommens erreichen. Im Zuge der Realisierung des Hotels ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff- Immissionen aus der Gebäudeheizung des Hotels zu rechnen. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet und somit zu einer Beibehaltung der Luftgüte im Plangebiet führen. Aufgrund der vorliegenden Informationen zu Verkehrszahlen sowie der Art und dem Maß der Bebauung ist eine Überschreitung der Grenzwerte aus der 39. BlmSchV nicht zu erwarten. 7.1.7 Klima Mit der Realisierung der vorliegenden Planung werden zunächst Teilflächen neu versiegelt und ein Großteil des Bestandsgehölzes zwischen den (Park)platzflächen sowie bestehende Solitärbäume gerodet, was sich negativ auf das Lokalklima auswirkt. Die festgesetzten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen, im Zuge derer Flächen entsiegelt und Vegetationsstrukturen entwickelt werden, können mittel- und langfristig klimawirksame Funktionen übernehmen und die zu erwartenden nach-teiligen Auswirkungen vermindern. Da der Anteil an Vegetationsflächen mit Umsetzung der Planung um ca. 55 % steigt, ist eher mit einer thermischen Verbesserung im Plangebiet zu rechnen. Durch die Pflanzung entsprechender Baumarten, die bspw. als besonders klimarelevant hinsichtlich ihrer CO2- Speicherfunktion, Feinstaubbindung und Verdunstungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt werden, der sich positiv auf das Lokalklima und die CO2-Speicherfunktion auswirkt. Die Begrünung der neuen Gebäudedächer und Fassaden kann sich darüber hinaus mildernd auf die Reduktion des thermischen Ausgleichs und den Wärmeinseleffekt auswirken. Lediglich das Hotel-gebäude und das Parkhaus stellen zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in reduzierter Form erhalten. In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen 20 Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. 7.1.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Die Anlage der Ausgleichsflächen im nördlichen Plangebiet nimmt aufgrund der Erhöhung der Biotop- und Strukturvielfalt positiven Einfluss auf die Artenvielfalt im Plangebiet. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen neu geschaffen wer-den. Insgesamt ist somit von einem positiven Effekt auf das Wirkungsgefüge auszugehen. 7.1.9 Landschaft Der Landschaftsbildcharakter des Raumes wird in der Westhälfte des Bebauungsplangebiets durch die Umnutzung und Aufsiedlung deutlich verändert. Zwar gehen durch den Verlust von Gehölzelementen belebende Grünstrukturen verloren, jedoch gewinnt der ans „Aqualand“ angeschlossene Parkplatz durch das Zusammenwirken einer ansprechenden Hotelarchitektur mit einer abwechslungsreichen, gestuften Grüngestaltung an Aufenthaltsqualität, wobei zumindest mittel bis langfristig die Pflanzung neuer Gehölze eine sehr bedeutsame Rolle spielen. Die geplante Fassaden- und Dachbegrünung tragen zu der Einbindung in die Landschaft bei. Zusätzlich verstärken zukünftig auf der westlichen und südlichen Seite des Parkhauses Solitärgehölzgruppen die Einbindung in die Umgebung. Auch die rückwärtige Schotterfläche erfährt speziell durch die hier geplanten linear und auf teils raumgreifender, flächenhaft konzipierten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit An-lage gestufter Vegetationsstrukturen (Rasenflächen -und Wiesenflächen, strauch- und baumgeprägte Gehölzelemente) eine Strukturanreicherung, was diesen Betrachtungsraum aufwerten wird. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestgehend in das Landschaftsbild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes. 7.1.10 Biologische Vielfalt Durch die geplanten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Dach- und Fassadenbegrünungen der neuen Gebäude können sich mittel bis langfristig neue Lebensraumqualitäten entwickeln, die die biologische Vielfalt fördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der biologischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Steigerung der biologischen Vielfalt zu erwarten. 7.1.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Worringer Bruch“ (DE-4907-301) ist ca. 2.800 m vom Plangebiet entfernt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind keine direkten oder indirekten Wirkungspfade verbunden, die über diese Distanz eine nachteilige Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhaltungszielen. 7.1.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Insgesamt lässt sich feststellen, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richtwert-überschreitenden Lärmbelastungen auf die, das Bebauungsplangebiet umgebenden Gebäude ausgeht. 21 Überschreitungen von Richt- und Orientierungswerten liegen hingegen in Bezug auf Lärmimmissionen am geplanten Hotel vor. Durch Schallemissionen kommt es in der lautesten Nachtstunde an der Nordfassade des Hotels zu einer Überschreitung des im Freizeitlärmerlass NRW definierten Immissionsrichtwerts für Gewerbegebiete (50 dB(A)) um 2dB (maximaler berechneter Beurteilungspegel an der Fassade 52 dB(A)). Dieser Richtwert wird durch Schallemissionen vom nordöstlich gelegenen Mitarbeiterparkplatz hervorgerufen. Darüber hinaus werden an der Westflanke sowie an der Südostkante des Hotelgebäudes (Eingangsbereichszufahrt) die Nachtzeitraum-Richtwerte der TA Lärm überschritten. An der Westfassade des Hotels werden Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) und an der Eingangsbereichszufahrt von 52dB(A) errechnet. Der Richtwert von 50 dB(A) wird damit um 4 dB bzw. 2 dB überschritten. Die Lärmquellen stellen der sich auf dem Parkhaus bzw. auf der Eingangsbereichszufahrt einstellende Besucherverkehr dar. An den Süd-, West- und Ostfassaden den Hotelgebäudes kommt es vor allem während der Nacht-stunden großflächig zu Überschreitungen des Orientierungswerts nach DIN 18005 durch den Kfz-Verkehr auf der Merianstraße. Grundsätzlich kann eine zu hohe und langfristig wirkende Lärmbelastung zu Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen. Bei Umsetzung passiver baulicher Schallschutzmaßnahmen so-wie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung können die Belastungen jedoch auf ein verträgliches Maß reduziert werden, so dass nachteilige Gesundheitsfolgen für Hotelgäste und das Hotelpersonal wenig wahrscheinlich sind. Altlasten: Von den durchzuführenden Tiefbauarbeiten geht keine Mobilisierungsgefahr boden- oder wassergefährdender Stoffe, die zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit führen könnten, durch Eingriffe in Altlasten aus. Erschütterungen: Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine Erschütterungsemissionen verbunden, die sich nachteilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. 7.1.13 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Hochwasser + Starkregen: Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregen-fall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2024) nachgewiesen. Der Starkregennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. Störfallrisiko: Da die nächstgelegenen potentiell störanfälligen Betriebe in ausreichender Distanz zum Plangebiet liegen ergeben sich aus der Plandurchführung keine nachteiligen Konsequenzen für das Umweltgut Mensch und menschliche Gesundheit. Magnetfeldbelastung: Das Konzept für die Versorgung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten Trafostationen außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände zu Aufenthaltsräumen, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind. 22 Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung des Schutzgutes Mensch nicht gegeben. Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 7.1.14 Besonnung/Belichtung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung von Wohnräumen erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass in dem Hotelgebäude, die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen eingehalten werden. 7.1.15 Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- oder sonstige Sachgüter werden durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen B- Plans nicht in Mitleidenschaft gezogen. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch- Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu in-formieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten sind. 7.1.16 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Die im Zuge des Hotelbetriebs zu erwartenden Zunahmen von Geruchs-, Wärme- und Lichtemissionen liegen auf einem verträglichen Niveau und tragen nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umweltgüter bei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt, wodurch auch hier keine Umweltbelastung im Plangebiet hervorgerufen wird. 7.1.17 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse wird der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plangebiet erreicht. Durch die Anlage intensiver und extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL) werden eingehalten. 7.1.18 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die beabsichtigte Nutzung des Plangebietes in Form eines Hotels mit Parkpalette kann nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können, ist es beabsichtigt, die Darstellung des Flächennutzungsplanes von einer Grünfläche mit dem Signet „Bad" in ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad/ Hotel" zu ändern. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans automatisch außer Kraft. Dadurch verkleinert sich der Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der in einem eigenständigen Verfahren nachträglich angepasst werden muss. Sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und des Immissionsschutzrechtes wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen. Eine Anpassung oder Änderung der genannten Plangrundwerke ist nicht erforderlich. 23 7.1.19 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / Haus-bränden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV können im Plangebiet und in den angrenzenden Straßen eingehalten werden (vergleiche hierzu auch Kap. 7.1.6 Luft). 7.1.20 Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt zwar Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen, das Verhältnis von Neuversiegelung durch Anlage der Gebäude, Verkehrs- und Aufenthaltsflächen zu Entsiegelung, die im Rahmen zahlreicher Erhaltungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird, ist jedoch annähernd ausgeglichen. Der Anteil der vegetationsbestandenen Fläche erhöht sich indes deutlich um 55%. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkungen im derzeit stark vorbelasteten Plangebiet zunimmt. Die Umstrukturierungen im Westteil des Plangebiets sind im Kontext der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung demnach nicht nur als unbelastend einzustufen, sondern bergen für weite Bereiche qualitätsfördernde Entwicklungen. 7.1.21 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 7.1.22 Eingriffsregelung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Eingang in die Abwägung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungsplan. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet ausgleichen. Mit Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff zu über 100% (Kompensationsüberschuss 8.941 Biotopwertpunkte) innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden. Der Aufwertungsüberschuss in Höhe von 8.941 BWP kann für den Ausgleich anderer Eingriffe herangezogen werden. Sinnvoll erscheint eine Verwendung der Überschusspunkte im Rahmen anderer Planverfahren in räumlichem und funktionalem Zusammenhang. 7.1.23 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plan-gebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen ist dadurch nicht gegeben. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 24 Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortalternativen nicht geprüft. Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: ▪ Zur Vermeidung des Eintretens eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, dessen Auslösen für etwaig quartierende planungsrelevante Gebäudefledermausarten erheblich nachteilige Auswirkungen zur Folge hätte, ist bei Rückbau von Kleingebäuden eine Überwachung der Arbeiten durch einen sachkundigen Biologen vorgesehen (siehe Kapitel 7.5.1 Vermeidungsmaßnahmen e bis g). Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. 7.2 Fachgutachten Folgende Fachgutachten wurden erstellt: ▪ ACCON Köln GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 63552/01 - Hotelbau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler, Stand: 08.07.2024. ▪ BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept - Hotelneubau am Aqualand, Stand: 20.09.2023. ▪ Fehr, H. (2024a) Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 29.02.2024. ▪ Fehr, H. (2024b) Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler (Fortschreibung der ASP I vom 29.02.2024), Stand: 08.08.2024. ▪ Höller, M. Faunistik & Umweltplanung (2019): Aqualand – Hotelneubau Merianstraße Köln-Chorweiler – Artenschutzrechtliches Gutachten – Stufe I (Vorprüfung) in Bezug auf planungsrelevante Arten, Stand: Januar 2019. ▪ IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Erläuterungsbericht - Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, Stand: Juli 2024. ▪ M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): Geotechnischer Bericht - Aqualand Köln, Stand: 22.09.2018. ▪ M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023): Geotechnischer Kurzbericht - BV Neubau Parkplatz Aqualand in Köln, Stand: 11.08.2023. ▪ Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024a): Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand 09.10.2024. ▪ Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024b): Baumbestandsbewertung – Bestandsbewertung der Bäume zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 31.07.2024 ▪ Seidl+Partner Gesamtplanung GmbH (2024): Beschreibung Energiekonzept – Technische Gebäudeausrüstung, Stand: 05.06.2024. 8 Planverwirklichung Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Erschließungsplan. Des Weiteren wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich die 25 Vorhabenträgerin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet das im VEP festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Vorhabenträgerin. Ein Teil der Fläche befindet sich noch im Eigentum der Stadt Köln und muss vor der Umsetzung durch die Aqualand GmbH erworben werden. Öffentliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung des geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist sowie ggf. weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen. Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Folgende Themen sind u. a. Gegenstand des Durchführungsvertrags: ▪ Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens ▪ Maßnahmen zum Artenschutz ▪ Beachtung der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen“ ▪ Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen 9 Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets Vorhabenbezogener B-Plan und Vorhaben- und Erschließungsplan 38.792 m² Sondergebiet SO 1 Hotel und Parkhaus 16.609 m² davon überbaubare Grundstücksflächen 4.109 m² davon nicht überbaubare Grundstücksflächen 12.500 m² davon Flächen zum Erhalt 1.029 m² davon Pflanzflächen 6.234 m² davon Stellplatzfläche 623 m² private Verkehrsflächen 1.966 m² private Grünfläche (Ausgleichsfläche A1) 639 m² Versorgungsflächen (Trafo) 76 m² Sondergebiet SO 2 Freizeitbad 19.502 m² davon überbaubare Grundstücksflächen 9.607 m² davon nicht überbaubare Grundstücksflächen 9.895 m²
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
18485 Zeichen
Neusser Landstraße
Merianstraße
N
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB werden für das Vorhabengebiet zwei Sondergebiete
SO 1 „Hotel und Parkhaus“ und SO 2 „Freizeitbad“ festgesetzt. Zulässig sind:
1.1 SO1 Hotel und Parkhaus
Zulässig sind ein Hotel und ein Parkhaus sowie Nutzungen, die dem Hotelbetrieb
dienen, insbesondere:
- Veranstaltungsräume
- Fitness- und Wellnessstudio
- Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung
1.2 SO2 Freizeitbad
Zulässig sind ein Freizeitbad sowie Nutzungen, die dem Freizeitbad dienen,
insbesondere:
- Wasserrutschen, Rutschtürme
- Schwimm- und Planschbecken
- Umkleiden, WCs, Duschen
- Räume für Massage
- Räume für Physiotherapie
- Fitnessstudio
- Räume für Wellness und Sauna, Saunahütten, Baumsauna, Dampfbad,
Whirlpool
- Ruheräume
- Spielplatz
- Gastronomie, Restaurant, Bar
- Geräteschuppen
- Veranstaltungsräume
- Technikräume
- Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung, Blockheizkraftwerk
1.3 Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 16 BauNVO dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen
Gebäudehöhen durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser
um maximal 3,0 m überschritten werden, wenn die Überschreitung auf weniger als 30 %
der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Entsprechende technische
Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß
der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurücktreten.
Die festgesetzte maximale Höhe darf durch Sichtschutzwände und Absturzsicherungen
um maximal 1,5 m überschritten werden, ohne dabei um das Maß der Überschreitung
von der Gebäudeaußenwand zurückzutreten.
2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 BauNVO dürfen im SO1 und SO 2 untergeordnete Gebäudeteile wie z.B.
Vordächer, Absturzsicherungen oder brandschutztechnisch erforderliche Fluchttreppen
die festgesetzten Baugrenzen bis max. 3 00 m überschreiten. Dabei darf in der Summe
ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.
Im SO 2 sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen
zulässig, sofern sie sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung dem
Hauptbaukörper unterordnen. Hierzu gehören z.B. Außensaunen, Rutschanlagen,
Wasserbecken, Terrassen etc.
3 Flächen für Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze für Pkw nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Fahrradabstellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
4 Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und
-leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt:
Die zeichnerisch festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ist wie folgt zu entwickeln:
A1: Innerhalb der festgesetzten Ausgleichsfläche A1 ist auf einer Breite von 5 m die
Pflanzung eines gestuften Waldrandes (BD51/GH4431) vorzunehmen.
6 Passive Schallschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7 Flächen für das Anpflanzen sowie Bindung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
M1:
Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M1[ ist ein
standorttypischer Gehölzbestand (BD51/GH4431) aus einheimischen Arten
anzulegen.
M2: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M2] ist die Pflanzung von
Strauchgruppen und Gebüschen, standorttypisch (BB1/GH51) als randliche
Einfassung im Norden und Süden des Plangebietes vorzusehen.
M3: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M3] ist eine Raseneinsaat
(HM51/PA122) vorzusehen.
M4 Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M4] sind auf mindestens
40% der Gesamtfläche Solitärgehölzgruppen aus standorttypischen Arten
(BB1/GH51) zu pflanzen und auf der verbleibenden Fläche eine Raseneinsaat
(HM51/PA122) vorzusehen.
M5: Innerhalb der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Kennzeichnung [M5] sind 2 Bäume
(BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher
Arten zu erhöhen) zu pflanzen und eine Rasenfläche (HM51/PA122) herzustellen.
Die Baumstandorte können um bis zu maximal 2,0 m von der Planzeichnung
abweichen.
M6: Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes im festgesetzten
Sondergebiet (SO 1) ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat,
Gräsern (HH7 / BR132) Stauden und/oder Bodendeckern zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen. Zudem sind mindestens 2 kleinkronige
Bäume sowie Gehölze (BB1/GH51) mit einer Bodensubstratschicht von
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 20 m³ betragen
(BF41/GH742).
Sonstige Begrünungsmaßnahmen im SO 1:
a) Als Einfriedung des Müllplatzes sowie entlang der Straße sind intensiv
beschnittene Hecken aus standortgerechten und einheimischen nicht giftigen
Arten (BD3/GH412) mit einer maximalen Höhe von 1,60 m über
Geländeoberfläche vorzusehen.
b) Die Pflanzbeete an der Ostseite des Hotels sind gärtnerisch zu gestalten und mit
Stauden und Gräsern (HM51/PA13) zu begrünen.
c) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen- und Platzflächen
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten und
mit Bodendeckern und Ziersträuchern (HM52/PA15) sowie standorttypischen
Gebüschen (BB1/GH51) zu begrünen.
d) Außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen sind mindestens 30 mittel- und
großkronige Bäume (Bäume 1.+2. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens
25 m³ betragen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl bzgl.
klimaverträglicher Arten zu erhöhen).
e) Pflanzung von Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 - um Baumauswahl
bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) innerhalb der Parkplatzfläche des
festgesetzten Sondergebietes (SO 1). Hier sind je 4 Stellplätze mindestens 1
Baum zu pflanzen.
f) Die Flachdächer der V- und VI-geschossigen Gebäudeteile des Hotels sind auf
mindestens 60 % ihrer Gesamtfläche, die Flachdächer der Parkpalette auf
mindestens 70 % ihrer Gesamtfläche mit einer extensiven Dachbegrünung -
DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
g) An den Außenfassaden der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels
sowie des Parkdecks im festgesetzten Sondergebiet (SO) ist die Anlage einer
Fassadenbegrünung vorzusehen. Die Fassadenbegrünung wird mit mindestens
20 bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten
ausgebildet.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
Die innerhalb der Planzeichnung als Fläche für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte zusammenhängende
Gehölzstruktur aus standorttypischen Bäumen und Sträuchern (BD51/ GH4431) ist
dauerhaft zu erhalten. Die vorhandenen Lücken sind durch fachgerechte Anpflanzung
von standortgerechten Bäumen (BF31/GH741) und/oder Sträuchern (BB1/GH51) zu
ergänzen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8.
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1.1 Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.
1.2 Natur- und Landschaftsschutz
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blumenberg,
Chorweiler und Seeberg bis Esch“.
1.3 Risikogebiet
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des
§ 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
C HINWEISE
1. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Hartmut Fehr, Stolberg, Juni 2024, ergeben sich
unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß §
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
a) Da der Teich im Rahmen des Hotelneubaus entfällt, muss zur Vermeidung von
Tötungstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Umsiedlung
ggf. noch im Teich befindlicher Amphibien stattfinden. Alle Arbeiten sind von
qualifiziertem Fachpersonal auszuführen und mit der UNB der Stadt Köln
abzustimmen.
b) Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der
besonders geschützten Arten (u.a. alle europäischen Vogelarten) … zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Niststätten zu zerstören.
Um diese Verbotstatbestände für europäische Vogelarten zu vermeiden, ist die
Baufeldfreimachung (Entfernung von Gehölzen, Gebüschen, sonstige
Vegetation) nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Oktober bis Ende Februar
eines Jahres durchzuführen.
c) Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse
während der jährlichen Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) in der
Bauphase gering zu halten, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den
Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt
zu terminieren:
d) Einstellen der Bauarbeiten April/Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach
20:30 Uhr, im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00
Uhr.
e) Für den Fall, dass das Gebäude der technischen Infrastruktur zwischen den
Parkplätzen abgerissen wird, ist die oben umlaufende Metallblende von Hand
unter biologische Aufsicht zu entfernen, um ggf. dort quartierende
Zwergfledermäuse sichern zu können.
f) Für den Fall, dass das Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz des
Aqualandes zurückgebaut wird, ist die sich überlappende Holzverkleidung
ebenfalls von Hand unter biologischer Baubegleitung zu entfernen. Als
Abrisszeitraum ist ein Abriss außerhalb der Vogelbrutzeit sinnvoll. Bei einem
Abriss innerhalb der Brutzeit ist vorab in jedem Fall eine örtliche Kontrolle
durch einen Biologen notwendig. Sollten Vögel an/in diesem Gebäude brüten
(z.B. Hausrotschwanz, Haussperling), so ist ein Rückbau nicht möglich und
kann erst nach Ausfliegen der Jungvögel erfolgen.
g) Sofern es zum Rückbau der beiden o.g. Kleingebäude kommt und im Rahmen
der Abbruchbegleitung durch einen Biologen Fledermäuse festgestellt und
(nach vorheriger Abstimmung mit der UNB Köln) gesichert werden, sind
Ersatzquartiere (Fledermauskästen) durch Einbringung in die neue
Bausubstanz oder am Gebäudekörper des Aqualandes zu schaffen. Art und
Anzahl sind für diesen Fall mit der UNB der Stadt Köln festzulegen.
h) Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen
heimische, blütenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen (fördert
auch Vogelarten).
i) Für die spätere Außenbeleuchtung wird die Verwendung insektenfreundlicher
warmweißer LED-Leuchtmittel empfohlen.
j) Bei der Errichtung der neuen Hotelanlage ist auf Vermeidung von Vogelschlag
an Glasflächen zu achten, z.B. durch die Verwendung reflektionsarmer
Glasscheiben.
2. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 18. Juli 2023.
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom 18. Juli 2023 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten,
soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind
zu beachten.
4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste,
auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird,
sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und
werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-164/21 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
7. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c)
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
f)
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
9. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort
zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
25 50 Meter
Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand
in Köln-Chorweiler
Blatt 2 von 3
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
und Vorhaben- und
Erschließungsplan Entwurf
63552/01
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 21.06.2024)
gez.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom bis
einschließlich nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
gez. Schlömer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
gez.
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.09.2020
nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 28.10.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.10.2020
-Offenlage-
Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
7654 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 25.11.2024 3143/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.12.2024 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63552/01 Arbeitstitel: "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" in Köln- Chorweiler Anlass der Planung Die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG möchte ihr bereits bestehen- des Freizeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll so ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Ba- des gestärkt wird. Der Hotelneubau soll circa 150 Zimmer haben. Des Weiteren umfasst das Vorhaben erforderliche Stellplätze und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan für das Plangebiet wird gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorha- benbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP) aufgestellt. Be- standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden der Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Planung verpflichtet. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit ca. 150 Zimmern sowie eines Parkhau- ses zur Unterbringung der dazugehörigen Stellplätze. Zudem ist beabsichtigt, die erforderli- chen Ausgleichsmaßnahmen möglichst innerhalb des Plangebietes umzusetzen. Das Hotel soll mit dem Freizeitbad verbunden werden und der Unterbringung von Gästen des Freizeitba- des dienen. Das Freizeitbad selbst wird in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Der Standort des Bades soll durch die Planung gestärkt werden. Mit dem Hotel zum vorhandenen Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler entsteht am Orts- eingang ein hochwertiger, anspruchsvoller und nachhaltiger Neubaukomplex. Das Hotel fasst auf der einen Seite den Straßenverlauf an der Merianstraße, öffnet sich aber als organische Struktur zur offenen Landschaft am äußeren Ortsrand Chorweilers. Durch die besondere Lage am Ortseingang entsteht zusammen mit dem Aqualand ein attraktives Entree. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einstimmig beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchgeführt. Zur architektonisch-gestalterischen Ausformung des Hotelprojektes am Freizeitbad Aqualand wurde seitens der Vorhabenträgerin Aqualand Freizeitbad Am Fühlinger See GmbH & Co KG 2 – in Abstimmung mit der Verwaltung – ein Qualifizierungsverfahren in Form eines Realisie- rungswettbewerbs für eine architektonische Lösung für den Hotelneubau im ersten Halbjahr 2022 ausgelobt und durchgeführt. Aus sechs eingeladenen Büros kürte das Preisgericht mit Fach- und Sachpreisrichter*innen – bestehend aus externen Expert*innen, der Fachverwal- tung und stimmberechtigten Vertreter*innen aus der Politik – den Entwurf "Aqu'otel" des Büros Schultearchitekten, Köln als Sieger. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 32 (53. Jahrgang) am 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht und vom 02.09.2022 bis ein- schließlich 16.09.2022 als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Ladenlokal 5, Au- ßenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen, denen das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs des Wettbewerbs zugrunde lag, waren zudem über das Internet auf der Seite der Stadt Köln abrufbar. Im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit ist insgesamt eine Stellungnahme eingegangen, die nicht zu einer Än- derung der Planung führte. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes wurde vom StEA am 01.12.2022 gefasst. Das städtebauliche Konzept wurde in Hinblick auf die land- schaftsarchitektonische Einbettung geschärft. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB und bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurden dabei berücksichtigt. Die Um- weltbelange wurden im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und flossen in den Umwelt- bericht (inklusive Eingriffsbilanzierung) ein. Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes sollen nun die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB betei- ligt werden. Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den beabsichtigten Zielen aufstellen und im Sinne des § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Städtebauliches Konzept Geplant ist eine Hotelnutzung auf der bereits vorhandenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche. Ergänzend werden 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Behinderte errichtet. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einer Parkpalette mit ca. 250 Stellplätzen untergebracht werden. Dies eröffnet die Mög- lichkeit, den bisher als Überhangparkplatz genutzten Schotterplatz zu entsiegeln und zu rena- turieren. Auf einem Teil dieses Schotterplatzes sollen die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Im Zuge des Hotelneubaus soll der Eingang zum bestehenden Freizeitbad Aqualand neuge- staltet werden. Die dort vorhandenen Teiche und die Brücke zum Eingang entfallen, stattdes- sen soll eine Treppen- und Rampenanlage entstehen, die eine barrierefreie Zuwegung ermög- licht. Unterirdisch soll das neue Hotel über einen „Bademantelgang“ mit dem Freizeitbad ver- bunden werden. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten PV-Anlagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Gehölzstrukturen zur Aufwer- tung des Grünbestands geplant. Insgesamt stellt sich eine deutliche Verbesserung der Gestal- tung und des Grünanteils gegenüber heute dar, da im Bestand das westliche Plangebiet größ- tenteils als Parkplatzfläche versiegelt ist. Das Flachdach des eingeschossigen Hotelgebäudes wird mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern Stauden und/oder Bodendeckern bepflanzt. Die Flachdächer der Hauptbaukörper des Hotels sowie die Parkpalette werden mit einer extensiven Dachbegrü- nung bepflanzt. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und Flächen für technische Dach- aufbauten. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. An den Außenfassa- den der mehrgeschossigen Gebäudeschenkel des Hotels sowie des Parkdecks ist die Anlage einer Fassadenbegrünung vorgesehen. Die Fassadenbegrünung wird mit bodengebundenen Rank-Kletterpflanzen (z.B. Wilder Wein) an Rankgerüsten ausgebildet. Die Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung liefern einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und reduzieren durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Be- schattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und damit auf die stadtklimatischen Be- dingungen. Gez. Greitemann 3 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung gemäß §3 Absatz 2 Baugesetzbuch Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf (Planzeichnung) Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 3 Bebauungsplanentwurf
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43,94 43,69 43,46 43,41 43,38 43,38 43,39 43,7843,92 43,65 43,98 43,67 44,10 44,02 43,48 43,16 43,16 43,19 43,24 43,25 43,30 43,30 43,64 43,41 43,34 43,2743,20 43,16 43,22 43,4043,1343,1143,10 43,30 43,33 43,38 43,26 43,25 43,26 43,37 43,53 43,36 43,32 43,36 43,4443,42 43,69 43,74 43,59 43,46 43,86 43,67 43,87 43,82 43,66 44,02 43,90 43,58 43,80 43,85 43,55 43,57 43,86 44,13 43,80 44,09 43,90 44,05 44,32 43,92 43,91 44,12 44,11 44,29 44,27 44,64 44,75 44,56 44,14 44,39 43,92 44,08 44,91 44,76 44,33 44,01 43,93 44,84 44,77 44,67 44,43 44,34 44,47 44,62 45,54 45,64 45,56 45,68 45,26 45,58 45,67 44,34 45,32 46,07 45,35 45,00 44,58 43,99 46,16 46,06 44,74 44,46 46,14 45,13 44,54 45,22 45,89 44,13 43,85 44,39 44,61 45,15 44,96 44,75 44,86 44,76 44,35 44,81 44,58 44,97 44,80 44,99 45,02 44,79 44,83 44,86 44,88 44,87 44,93 44,12 I SD III II FD PD 42 55 2-4 56 Merianstraße 2160 1936 59 52 1 47 41 45 51 40 2158 347 89 44 58 49 204 107 Merianstraße 2159 236 106 346 I FD Landstraße 48 57 53 54 160 43 2157 50 46 35 1 124 I Flur 94 Flur 51 Sportplatz FD Flur 51 I PD I FD I I Flur 63 SD FD Gemarkung Longerich Weg Sportplatz Weg Weg Weg IV I I I I I Gemarkung Worringen Flur 63 Gemarkung Worringen Flur 50 Sportplatz Merianstraße Schwimmbad Kegeldach PD PD PD PD Aqualand Köln Trafo Gemarkung Longerich Worringen Gemarkung Worringen Flur 51 Flur 51 Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Gemarkung Worringen Flur 94 Gemarkung Neusser GH 68,0 GH 63,5 GH 50,0 SO1 GRZ 0,4 -Hotel und Parkhaus- GH 55,5 -Freizeitbad- -Parkhaus- -Hotel- St SO2 GRZ 0,8 -Freizeitbad- Wasserschutzzone IIIB GH 64,5 M1 M2 M3 M4 M2 M2 M5 LPB IV LPB V VI I V GH 44,0 I I I I I I I I I T T private Grünfläche - Ausgleichsfläche - Wasserschutzzone IIIA private Verkehrsfläche A1 LSG LSG LSG M3 M3 0 25 50 Meter Maßstab 1:500 Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler Blatt 1 von 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf und Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf 63552/01 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 21.06.2024) gez. Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung GRZ Grundflächenzahl Baugrenze Stellplätze Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.09.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 28.10.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 09.10.2020 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom bis einschließlich nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Schlömer Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in gez. Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesI,III S,W 46,71 vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN vorhandene Mauer Bestand Planung Zeichenerklärung öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen -Offenlage- T Trafostation St LPB V Straßenverkehrsflächen Grenzen zwischen Nutzungsarten LPB IV GH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN) vorhandener Abwasserkanal (Höchstmaß) Neusser Landstraße Merianstraße Flächen mit wasserrechtlichen FestsetzungenSondergebiet nicht überbaubar I überbaubarSO Private Grünflächen Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Lärmpegelbereich z.B. IV u. V Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts Maßnahmenfläche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Nachrichtliche Übernahme z.B. A1 Ausgleichsfläche LSG Landschaftsschutzgebiet z.B. M1 N -Offenlage- Anlage 3
Anlage 1 Geltungsbereich
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Anlage 1 62 Stadt Köln M Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln - Chorweiler meersein LTI7TI (5 41.5 Tennisplätze ING ©
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3143/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.11.2024
- Erstellt
- 14.10.2024 09:45