V/0444/2019
Bebauungsplan Nr. 268, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)1.31.41.51.61.7 1.2In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und(LQ]HOKDQGHOVQXW]XQJHQXQ]XOlVVLJ,QGHQ*HZHUEHJHELHWHQ*(XQG,QGXVWULHJHELHWHQ*,VLQGDXVQDKPVZHLVH]XOlVVLJ-(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHYRQPD[TP9HUNDXIVIOlFKHDOVXQWHUJHRUGQHWHU%HWULHEVWHLOHLQHV*HZHUEHEHWULHEHVZHQQGLHYHUWULHEHQHQ:DUHQLQHLQHPUlXPOLFKIXQNWLRQDOHQ=XVDPPHQKDQJPLWGHUDXIGHP%DXJUXQGVWFNDXVJHEWHQ3URGXNWLRQRGHU'LHQVWOHLVWXQJVWHKHQ-(LQ]HOKDQGHOPLW.UDIWIDKU]HXJHQXQG=XEHK|U-7DQN6KRSIU.)=XQG5HLVH]XEHK|UDOV9HUWULHEVWHLOHLQHU7DQNVWHOOHPLWHLQHUPD[9HUNDXIVIOlFKHQJU|HYRQTPL9P%DX192)UGLHEHVWHKHQGHQ%HWULHEHterracamp GmbH,An der Hansalinie 17,Gemarkung Albachten,)OXU)OXUVWFNH6HQVi(LQULFKWXQJVKDXV6((LQULFKWXQJVKlXVHU*PE+An der Hansalinie 4-6,Gemarkung Albachten,)OXU)OXUVWFNGLHQDFKGLHVHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQ]XOlVVLJZlUHQJHOWHQIROJHQGH%HVWLPPXQJHQ$XVQDKPVZHLVH]XOlVVLJLVWHLQHHLQPDOLJH(UZHLWHUXQJGHUJHQHKPLJWHQ9HUNDXIVIOlFKHXPK|FKVWHQVMHGRFKXPTPZHQQGXUFKGLH(UZHLWHUXQJNHLQHQHJDWLYHQ$XVZLUNXQJHQLP6LQQHYRQ%DX192zu erwarten sind.bQGHUXQJHQXQG(UQHXHUXQJHQEDXOLFKHU$QODJHQVLQGDOOJHPHLQ]XOlVVLJ%DX1923.3Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante%RGHQHLQJULIIHXQGEDXOLFKHbQGHUXQJHQDXIGHPJHQDQQWHQ*UXQGVWFNVLQGGHU8QWHUHQ%RGHQVFKXW]EHK|UGH$PWIU*UQIOlFKHQ8PZHOWXQG1DFKKDOWLJNHLWDQ]X]HLJHQ3.4'LH(QWGHFNXQJYRQ%RGHQGHQNPlOHUQNXOWXUJHVFKLFKWOLFKH%RGHQIXQGH0DXHUQ(LQ]HOIXQGHDEHUDXFK9HUIlUEXQJHQLQGHUQDWUOLFKHQ%RGHQEHVFKDIIHQKHLWXQG)RVVLOLHQLVWXQYHU]JOLFKGHU6WDGW0QVWHU6WlGWLVFKH'HQNPDOEHK|UGHRGHUGHP/DQGVFKDIWVYHUEDQG:HVWIDOHQ/LSSH/:/$UFKlRORJLHIU:HVWIDOHQ0QVWHUDQ]X]HLJHQ'6FK*'LH)XQGVWHOOHLVWXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ'6FK*3.50LWGHUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UZXUGHGLHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1UJHPl%DX*%8Q]XOlVVLJNHLWYRQ(LQ]HOKDQGHOQHXHLQJHIJW)UGLHEULJHQ)HVWVHW]XQJHQLPBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten.(LQH9HUlQGHUXQJGHV9ROOJHVFKRVVEHJULIIVHUJLEWVLFKGHPHQWVSUHFKHQGGXUFKGLHbQGHUXQJQLFKW Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19vom 19.11.2010:Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichenGrundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen=XDOOHQUHFKWVNUlIWLJHQ%HEDXXQJVSOlQHQGHU6WDGW0QVWHUwird der folgende Hinweis gegeben:Ä'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQ*HVHW]H9HURUGQXQJHQ(UODVVHXQG',19RUVFKULIWHQN|QQHQZlKUHQGGHU'LHQVWVWXQGHQEHLGHU6WDGW0QVWHULP.XQGHQ]HQWUXPPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,$OEHUVORKHU:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ³Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.0QVWHUGHQ1RYHPEHU'HU2EHUEUJHUPHLVWHUMarkus Lewe 'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDP19.09.2018JHPlXQG%DX*%GHQ%HVFKOXVV]XU$XIVWHOOXQJGLHVHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJJHIDVVW'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJKDWJHPlL9PBauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPlXQGL9P%DX*%XQGXQG*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUam __________ als Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUIm Auftrag bzw. BauGB
V-0444-2019-Anlage-3-Planverkleinerung
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Historischer AltstandortKennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sein können bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNDer Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN1.31.41.51.61.7 1.2In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe undEinzelhandelsnutzungen unzulässig.In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig:-Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil einesGewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der aufdem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen-Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör-Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengrößevon 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).Für die bestehenden Betriebeterracamp GmbH,An der Hansalinie 17,Gemarkung Albachten,Flur 15, Flurstücke 134, 177,Sensá Einrichtungshaus,SE Einrichtungshäuser GmbH,An der Hansalinie 4-6,Gemarkung Albachten,Flur 15, Flurstück 81,die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstensjedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVOzu erwarten sind.Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).3.3Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). GeplanteBodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der UnterenBodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.3.4Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.5Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen imBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten.Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. %HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1Uvom 19.11.2010:+LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ*UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQZu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münsterwird der folgende Hinweis gegeben:„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können währendder Dienststunden bei der Stadt Münster, im KundenzentrumPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.Münster, den 12. November 2010Der OberbürgermeisterMarkus Lewe Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0444/2019 PlanverkleinerungBebauungsplan Nr. 268, 3. ÄnderungMecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn /nördlich der Weseler Straße bzw. BauGB
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3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDP19.09.2018JHPlXQG%DX*%GHQ%HVFKOXVV]XU$XIVWHOOXQJGLHVHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJJHIDVVW'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJKDWJHPlL9PBauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPlXQGL9P%DX*%XQGXQG*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUam __________ als Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUIm Auftrag Historischer Altstandort.HQQ]HLFKQXQJYRQ)OlFKHQGHUHQ%|GHQHUKHEOLFKPLWXPZHOWJHIlKUGHQGHQ6WRIIHQEHODVWHWVHLQN|QQHQ
Berichtsvorlage
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V/0444/2019 V/0444/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße [Anpassung an das Einzelhandelskonzept] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 „Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzelha n- delsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich , die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten im Plange biet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich , um die gewachsenen, zentralen Versor gungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu können. Gleichzeitig soll Gewerbebetrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Pr odukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten kö n- nen. Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör soll ausnahmsweise zulässig sein, denn der KFZ - Einzelhandel inklusive KFZ-Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs- und Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Des Weiteren wird ein Tankstellenshop als übliche, untergeordn ete Nebennutzung zur eigentlichen Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe - und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise zug e- lassen. Den im Plangebiet bereits bestehenden und genehmigten Einzelhandelsbetrieben werden au s- Stadtplanungsamt 04.06.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Völlmecke / Herr Husmann Telefon:492 61 54 / 492 61 94 Voellmecke@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0444/2019 nahmsweise in begrenztem Umfang Erweiterungsmöglichkeiten zugestanden. Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 „Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 19.09.2018 g e- fasst (siehe Vorlage Nr. V/0621/2018). Vom 10.12. bis zum 21.12.2018 fand die frühzeitige Beteil i- gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang im Kundenzentrum des Stadtha u- ses 3 und Veröffentlichung im Internet statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 08.11. bis zum 14.12.2018. Durch diese Änderung des Bebauungsplans sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet wird . Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB). Der Stadt Münster entstehen durch die Änderung des Bebauungsplans keine Kosten. Die öffentliche Auslegung des Plans soll im Zeitraum August / September erfolgen, u m einen Sa t- zungsbeschluss bis zum Ende des Jahres zu ermöglichen. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Textliche Festsetzungen 2. Begründung 3. Planverkleinerung
V-0444-2019-Anlage-2-Begruendung
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Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 6 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0444/2019 Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 2 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6. Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 4 7. Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 5 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren, bedingt durch höhere Grundstücks -, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung. Mit dem Einzelhandelskonzept 2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fort schreibt, soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für die Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentli chen auf die Innenstadt, die Stadtbereichs- und die Stadtteilzentren konzentrieren. Zielsetzung ist es, die Versorgungsstrukturen in diesen zentralen Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug sollen die A nsiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere in den Industrie - und Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und Erweiterungsbedarf des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 268 gehört nicht dazu. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 6 Die Umsetzung dieser Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts soll dem produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewerbegebieten einräumen. Die zu Anfang beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 festzustellen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe für Campingausrüstung und für Wohnungseinrichtungen anzutreffen. Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurzeit Gewerbenutzungen aller Art und Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 268 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.03.1985. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 13, Flur 225, Flurstücke 11, 12, 13, 44, 45, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 79, 80, 81, 83, 84, 88, 89, 90, 91, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 111, 112, 114, 115, 118, 123, 125, 127, 130, 132, 134, 136, 137, 149, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 160, 163, 164, 175, 177, 179, Teile der Flurstücke 124, 135, 181. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt in großen Teilen des Bebauungsplans Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie für eine kleinere Fläche Wald dar. Entlang der Autobahn ( A 1) erstreckt sich eine ca. 240 m breite Fläche für Industrieansiedlungen. Daran schließt sich ein Gewerbegebietsstreifen mit Regenrückhaltebecken an. Das östliche Plandreieck Weseler Straße, Zur Landwehr und Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld ist als Wald dargestellt. Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Bebauungsplan bleibt damit gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der r echtskräftige Bebauungsplan Nr. 268 dient in erster Linie der Ausweisung eines stadtteilnahen Industrie- und Gewerbegebiet s und zur planungsrechtlichen Sicherheit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 6 Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn (A 1), nördlich der Weseler Straße. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Dreiecksfläche, die im Süden von der Weseler Straße begrenzt wird. Im Westen schließt die Fläche mit der Autobahn (A 1) ab. Vom Nordwesten bis zum Südosten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. Das Bebauungsplangebiet liegt im westlichen Randbereich des Stadtteils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße aus Richtung Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Der Bebauungsplan ist seit 1981 rechtskräftig und beinhaltet Industrie- und Gewerbegebiete. Südlich der Weseler Straße wurde dann ab 1987 ein weiteres Gewerbegebiet mit ähnlicher Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) angeschlossen. Nach Osten schließt sich, getrennt durch die Eisenbahntrasse und ein Waldstück, eine Wohnbebauung an. Die Bauflächen der Industrie- und Gewerbegebiete werden weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden sich Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt ca. 2650 qm Verkaufsfläche. Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: • terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177 (GI-Gebiet) • Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, (GE-Gebiet) Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein- zelhandel. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen ermöglichen – auf der Grundlage der BauNVO 1977 – die Entwicklung von weiterem Einzelhandel. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept. Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine weitgehend bestandsorientierte Entwicklung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine vorrangige Bereitstellung für das stadtteilorientierte Gewerbe erreicht werden. 5. Planungsziele Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzept s der Stadt Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zentraler Versor gungsbereiche in Zukunft Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum Mecklenbeck zu len ken. Um diese Ziele um setzen zu können, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 6 Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in den Gewerbe- und Industrie gebieten soll Standortentscheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zugunsten des seit 2014 bestehenden Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen. Diese Anpassungen sind Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268. Mit dieser Änderung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet wird. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 268 werden durch die vorliegende Änderung nicht berührt und haben unver ändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. 6. Inhalte der Bebauungsplanänderung Um die aufgeführten Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und ausbauen zu können. Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbe- und Industrie gebieten aber die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Pro dukte in einem begrenzten Umfang gegeben werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erforder t es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. In den textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sogenannte Handwerkerklausel berücksichtigt. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von ma x. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe: • terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177 (GI-Gebiet) • Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, (GE-Gebiet) Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Ä nderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 6 zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswirkungen insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbe- und Industrie gebieten ausnahmsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KFZ-Einzelhandel inklusive KFZ- Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Die i. d. R. angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische Fallgestaltung hin. Die Ansiedlung von KFZ- Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen leistet keinen Beitrag zur Sicherung oder Entwicklung dieser Berei che und ist daher kein Ziel des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit konzeptkonform. Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise zugelassen. In den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche für üblichen Reisebedarf auf max. 150 qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster. 7. Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet wird ein sogenannter historischer Altstandort gekennzeichnet: 5057: An der Hansalinie 18 Apparatebau- und Leichtbauindustrie bis 1988 Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc .), Bewertung und ggf. anschließende Aufnahme ins Altlasten- / Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“ 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen nicht in Frage gestellt. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, dass die Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 268 ersichtlich. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 6 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat
V-0444-2019-Anlage-1-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 3 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0444/2019 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen sind fett und kursiv dargestellt. 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 1.1 In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind die durch Ziffern in der Liste der Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleichen Störgrades unzulässig (§1 (4) 2 BauNVO). 1.2 In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig. In den Gewerbegeb ieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig: - Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen - Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör - Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). Für die bestehenden Betriebe terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177, Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 3 Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 1.2 1.3 Die in Gewerbe- und Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen (§ 8 (3) 1 und § 9 (3) 1 BauNVO) , sind so auf den Betriebsgrundstücken anzuordnen, daß sie – abgeschirmt durch andere Betriebsteile – im Lärmschatten der emittierenden Betriebsteile liegen. Gleiches gilt für lärmempfindliche Arbeitsräume (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.3 1.4 Im Bereich von 60,00 m von der östlichen Fahrbahngrenze der Autobahn aus gemessen, sind besondere Lärmschutzvorkehrungen für die Beschäftigten erforderlich. Dasselbe gilt für betriebsbezogene Wohnungen und deren Bewohner (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.4 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind zulässig, soweit nicht durch ein Zufahrtsverbot die Überfahrung ausgeschlossen ist. 1.5 1.6 Westlich der festgesetzten Baugrenzen (Vorbehaltszone östlich der BAB) sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sowie Garagen gem. § 12 (6) BauNVO nicht zulässig (§ 9 (1) 1 FStrG). 1.6 1.7 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Geschoß höhe als 3,50 m außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen des Gebäudes wie Heizungs -, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 268 Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche, sind nur Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 2,50 m Höhe gestattet. Sie können zwischen den Betriebsgrundstücken auf der Grenze errichtet werden. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mindestens 2,00 m hinter der privaten Grundstücksgrenze innerhalb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunststoffummantelte Metallzäune zu verwenden. 3. Hinweis: 3.1 Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen (§ 9 (7) FStrG). 3.2 Anlagen der Außenwerbung – insbesondere Lichtreklame sowie Beleuchtungseinrichtungen –, die den Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und auf der Weseler Straße vom Verkehrsgeschehen ablenken, sind zu vermeiden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muß gewährleistet bleiben. Werbeanlagen in 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 3 einer Entfernung bis zu 100,00 m von den o. g. Straßen, bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung. 3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen. 3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde , aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbe hörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.5 Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer E rstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN - Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/0444/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-West und der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche Auslegung des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan im Bereich des Industrie- und Ge- werbegebiets östlich der Autobahn (A 1) / nördlich der Weseler Straße in Mecklenbeck informiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel- handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen ge- mäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Meck- lenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu können. Die sich an den mit dieser Vorlage verbundenen Bericht anschließende Öffentlichkeits- und Behör- denbeteiligung ist ein wichtiger Schritt innerhalb des Planänderungsverfahrens, bevor schließlich der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung erfolgen kann. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Weseler Straße
- Albersloher Weg 33
- Dingbängerweg
- An der Hansalinie 18
- Zur Landwehr
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0444/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37