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V/0444/2019

Bebauungsplan Nr. 268, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 02.05.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 27.06.2019, TOP 9.4

268_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-2

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V-0444-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

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V-0444-2019-Anlage-1-Textliche-Festsetzungen

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Anlage A

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268_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-2

4025 Zeichen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)1.31.41.51.61.7
1.2In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und(LQ]HOKDQGHOVQXW]XQJHQXQ]XOlVVLJ,QGHQ*HZHUEHJHELHWHQ*(XQG,QGXVWULHJHELHWHQ*,VLQGDXVQDKPVZHLVH]XOlVVLJ-(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHYRQPD[TP9HUNDXIVIOlFKHDOVXQWHUJHRUGQHWHU%HWULHEVWHLOHLQHV*HZHUEHEHWULHEHVZHQQGLHYHUWULHEHQHQ:DUHQLQHLQHPUlXPOLFKIXQNWLRQDOHQ=XVDPPHQKDQJPLWGHUDXIGHP%DXJUXQGVWFNDXVJHEWHQ3URGXNWLRQRGHU'LHQVWOHLVWXQJVWHKHQ-(LQ]HOKDQGHOPLW.UDIWIDKU]HXJHQXQG=XEHK|U-7DQN6KRSIU.)=XQG5HLVH]XEHK|UDOV9HUWULHEVWHLOHLQHU7DQNVWHOOHPLWHLQHUPD[9HUNDXIVIOlFKHQJU|‰HYRQTP†L9P†%DX192)UGLHEHVWHKHQGHQ%HWULHEHterracamp GmbH,An der Hansalinie 17,Gemarkung Albachten,)OXU)OXUVWFNH6HQVi(LQULFKWXQJVKDXV6((LQULFKWXQJVKlXVHU*PE+An der Hansalinie 4-6,Gemarkung Albachten,)OXU)OXUVWFNGLHQDFKGLHVHQWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQXQ]XOlVVLJZlUHQJHOWHQIROJHQGH%HVWLPPXQJHQ$XVQDKPVZHLVH]XOlVVLJLVWHLQHHLQPDOLJH(UZHLWHUXQJGHUJHQHKPLJWHQ9HUNDXIVIOlFKHXPK|FKVWHQVMHGRFKXPTPZHQQGXUFKGLH(UZHLWHUXQJNHLQHQHJDWLYHQ$XVZLUNXQJHQLP6LQQHYRQ†%DX192zu erwarten sind.bQGHUXQJHQXQG(UQHXHUXQJHQEDXOLFKHU$QODJHQVLQGDOOJHPHLQ]XOlVVLJ†%DX1923.3Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante%RGHQHLQJULIIHXQGEDXOLFKHbQGHUXQJHQDXIGHPJHQDQQWHQ*UXQGVWFNVLQGGHU8QWHUHQ%RGHQVFKXW]EHK|UGH$PWIU*UQIOlFKHQ8PZHOWXQG1DFKKDOWLJNHLWDQ]X]HLJHQ3.4'LH(QWGHFNXQJYRQ%RGHQGHQNPlOHUQNXOWXUJHVFKLFKWOLFKH%RGHQIXQGH0DXHUQ(LQ]HOIXQGHDEHUDXFK9HUIlUEXQJHQLQGHUQDWUOLFKHQ%RGHQEHVFKDIIHQKHLWXQG)RVVLOLHQLVWXQYHU]JOLFKGHU6WDGW0QVWHU6WlGWLVFKH'HQNPDOEHK|UGHRGHUGHP/DQGVFKDIWVYHUEDQG:HVWIDOHQ/LSSH/:/$UFKlRORJLHIU:HVWIDOHQ0QVWHUDQ]X]HLJHQ†'6FK*'LH)XQGVWHOOHLVWXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ†'6FK*3.50LWGHUbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UZXUGHGLHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1UJHPl‰†%DX*%8Q]XOlVVLJNHLWYRQ(LQ]HOKDQGHOQHXHLQJHIJW)UGLHEULJHQ)HVWVHW]XQJHQLPBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten.(LQH9HUlQGHUXQJGHV9ROOJHVFKRVVEHJULIIVHUJLEWVLFKGHPHQWVSUHFKHQGGXUFKGLHbQGHUXQJQLFKW
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19vom 19.11.2010:Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichenGrundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen=XDOOHQUHFKWVNUlIWLJHQ%HEDXXQJVSOlQHQGHU6WDGW0QVWHUwird der folgende Hinweis gegeben:Ä'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQ*HVHW]H9HURUGQXQJHQ(UODVVHXQG',19RUVFKULIWHQN|QQHQZlKUHQGGHU'LHQVWVWXQGHQEHLGHU6WDGW0QVWHULP.XQGHQ]HQWUXPPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,$OEHUVORKHU:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ³Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.0QVWHUGHQ1RYHPEHU'HU2EHUEUJHUPHLVWHUMarkus Lewe
'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDP19.09.2018JHPl‰††XQG%DX*%GHQ%HVFKOXVV]XU$XIVWHOOXQJGLHVHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJJHIDVVW'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJKDWJHPl‰†L9P†BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl‰††XQGL9P†%DX*%XQG††XQG*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUam __________ als Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUIm Auftrag
bzw. BauGB

V-0444-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

5268 Zeichen

Historischer AltstandortKennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNDer Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN1.31.41.51.61.7
1.2In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe undEinzelhandelsnutzungen unzulässig.In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig:-Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil einesGewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der aufdem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen-Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör-Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengrößevon 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).Für die bestehenden Betriebeterracamp GmbH,An der Hansalinie 17,Gemarkung Albachten,Flur 15, Flurstücke 134, 177,Sensá Einrichtungshaus,SE Einrichtungshäuser GmbH,An der Hansalinie 4-6,Gemarkung Albachten,Flur 15, Flurstück 81,die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstensjedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVOzu erwarten sind.Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).3.3Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). GeplanteBodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der UnterenBodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.3.4Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.5Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen imBebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten.Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1Uvom 19.11.2010:+LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ*UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQZu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münsterwird der folgende Hinweis gegeben:„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können währendder Dienststunden bei der Stadt Münster, im KundenzentrumPlanen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplanaufgenommen.Münster, den 12. November 2010Der OberbürgermeisterMarkus Lewe
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderunggefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim AuftragDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münsteram __________ als Satzung beschlossen worden.Münster, _______________OberbürgermeisterSchriftführerDiese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der OberbürgermeisterIm Auftrag
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0444/2019
PlanverkleinerungBebauungsplan Nr. 268, 3. ÄnderungMecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn /nördlich der Weseler Straße
bzw. BauGB

268_03A_Offenlegungsentwurf-Blatt-1

1076 Zeichen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 (blauer Eindruck)'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDP19.09.2018JHPl‰††XQG%DX*%GHQ%HVFKOXVV]XU$XIVWHOOXQJGLHVHU%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJJHIDVVW'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U15vom 28.09.2018 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJKDWJHPl‰†L9P†BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum__________ offengelegen.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim Auftrag'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl‰††XQGL9P†%DX*%XQG††XQG*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUam __________ als Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU'LHVH%HEDXXQJVSODQlQGHUXQJLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUIm Auftrag
Historischer Altstandort.HQQ]HLFKQXQJYRQ)OlFKHQGHUHQ%|GHQHUKHEOLFKPLWXPZHOWJHIlKUGHQGHQ6WRIIHQEHODVWHWVHLQN|QQHQ

Berichtsvorlage

3853 Zeichen

V/0444/2019 
V/0444/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße [Anpassung an das Einzelhandelskonzept] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  268 
„Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße“ gemäß § 3 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.  
 
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzelha n-
delsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich , die textlichen Festsetzungen gemäß 
§ 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den 
Gewerbe- und Industriegebieten im Plange biet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich , um die 
gewachsenen, zentralen Versor gungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck 
sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu können.  
 
Gleichzeitig soll Gewerbebetrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem 
begrenzten Umfang gegeben werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es 
häufig, dass Firmen ihre Pr odukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten kö n-
nen.  
Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör soll ausnahmsweise zulässig sein, denn der KFZ -
Einzelhandel inklusive KFZ-Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs- und 
Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in 
Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt.  
Des Weiteren wird ein  Tankstellenshop als übliche, untergeordn ete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe - und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise zug e-
lassen.  
Den im Plangebiet bereits bestehenden und genehmigten Einzelhandelsbetrieben werden au s-
Stadtplanungsamt 
 
04.06.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke /  
Herr Husmann 
Telefon:492 61 54 /  
492 61 94 
Voellmecke@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0444/2019 
nahmsweise in begrenztem Umfang Erweiterungsmöglichkeiten zugestanden. 
 
Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.  268 „Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich 
der Autobahn / nördlich der Weseler Straße“  wurde vom Rat der Stadt Münster am 19.09.2018 g e-
fasst (siehe Vorlage Nr. V/0621/2018). Vom 10.12. bis zum 21.12.2018 fand die frühzeitige Beteil i-
gung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB durch Aushang im Kundenzentrum des Stadtha u-
ses 3 und Veröffentlichung im Internet statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und  sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 08.11. bis zum 14.12.2018.  
 
Durch diese Änderung des Bebauungsplans sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass 
das vereinfachte Verfahren gemäß §  13 BauGB angewendet wird . Im vereinfachten Verfahren wird 
von einer Umweltprüfung abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Änderung des Bebauungsplans keine Kosten.  
 
Die öffentliche Auslegung des Plans soll im Zeitraum August  / September erfolgen, u m einen Sa t-
zungsbeschluss bis zum Ende des Jahres zu ermöglichen.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
I. V.  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Textliche Festsetzungen  
2. Begründung  
3. Planverkleinerung

V-0444-2019-Anlage-2-Begruendung

16460 Zeichen

Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 6 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0444/2019 
Begründung   
zum Entwurf der 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 268:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6. Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 4 
7. Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 5 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 6 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In den Industrie-  und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren, 
bedingt durch höhere Grundstücks -, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der 
Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten 
und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung.  
Mit dem Einzelhandelskonzept  2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fort schreibt, soll dieser Entwicklung 
entgegengewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für 
die Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren-  und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentli chen auf die Innenstadt, die Stadtbereichs- und die 
Stadtteilzentren konzentrieren. Zielsetzung ist es, die Versorgungsstrukturen in diesen 
zentralen Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug sollen 
die A nsiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel 
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere in den Industrie - und 
Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen 
für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell 
geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist 
das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen 
aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und Erweiterungsbedarf des großflächigen 
Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich 
des Bebauungsplans Nr. 268 gehört nicht dazu.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 6 
Die Umsetzung dieser Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts soll dem 
produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den 
Industrie- und Gewerbegebieten einräumen.  
Die zu Anfang beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr.  268 
festzustellen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe für Campingausrüstung und für 
Wohnungseinrichtungen anzutreffen. Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die 
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans zurzeit Gewerbenutzungen aller Art und 
Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr.  268 in der Fassung der 
1. Änderung vom 15.03.1985.  
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 13,  
Flur 225, Flurstücke 11, 12, 13, 44, 45,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstücke 79, 80, 81, 83, 84, 88, 89, 90, 91, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 111, 112, 
114, 115, 118, 123, 125, 127, 130, 132, 134, 136, 137, 149, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 160, 
163, 164, 175, 177, 179, Teile der Flurstücke 124, 135, 181.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt in großen Teilen des 
Bebauungsplans Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie für eine kleinere Fläche Wald dar. 
Entlang der Autobahn ( A 1) erstreckt sich eine ca. 240 m breite Fläche für 
Industrieansiedlungen. Daran schließt sich ein Gewerbegebietsstreifen mit 
Regenrückhaltebecken an. Das östliche Plandreieck Weseler Straße, Zur Landwehr und 
Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld ist als Wald dargestellt.  
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im 
Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert 
und der Bebauungsplan bleibt damit gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB) aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der r echtskräftige Bebauungsplan Nr.  268 dient in erster Linie der Ausweisung eines  
stadtteilnahen Industrie-  und Gewerbegebiet s und zur planungsrechtlichen Sicherheit der

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 6 
Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn (A 1), 
nördlich der Weseler Straße.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Der Bereich des Bebauungsplans Nr.  268 ist eine Dreiecksfläche, die im Süden von der 
Weseler Straße begrenzt wird. Im Westen schließt die Fläche mit der Autobahn (A  1) ab. Vom 
Nordwesten bis zum Südosten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. 
Das Bebauungsplangebiet liegt im westlichen Randbereich des Stadtteils Mecklenbeck und ist 
durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße aus Richtung Albachten / Bösensell 
sowie aus der Innenstadt gut erreichbar.  
Der Bebauungsplan ist seit 1981 rechtskräftig und beinhaltet Industrie-  und Gewerbegebiete. 
Südlich der Weseler  Straße wurde dann ab 1987 ein weiteres Gewerbegebiet mit ähnlicher 
Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) angeschlossen.  
Nach Osten schließt  sich, getrennt durch die Eisenbahntrasse und ein Waldstück, eine 
Wohnbebauung an.  
Die Bauflächen der Industrie-  und Gewerbegebiete werden weitgehend gewerblich genutzt. 
Darunter befinden sich Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt ca. 2650 qm Verkaufsfläche.  
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet:  
• terracamp GmbH, An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177  
(GI-Gebiet)  
• Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81,  
(GE-Gebiet)  
Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein-
zelhandel. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzungen ermöglichen – auf der Grundlage der 
BauNVO 1977 – die Entwicklung von weiterem Einzelhandel. Dies stünde nicht im Einklang mit 
dem Einzelhandelskonzept.  
Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine weitgehend bestandsorientierte 
Entwicklung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine vorrangige Bereitstellung für das 
stadtteilorientierte Gewerbe erreicht werden.  
5. Planungsziele  
Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  268 ist eine Anpassung der textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzept s der Stadt 
Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung  verbrauchernaher Versorgungsstrukturen 
und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zentraler Versor gungsbereiche in Zukunft 
Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck zu len ken. Um diese Ziele um setzen zu können, ist es erforderlich,  den 
Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 6 
Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht 
vollständig abgeschlossen.  Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der 
Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit 
des Einzelhandels in den Gewerbe-  und Industrie gebieten soll Standortentscheidungen 
zugunsten des  Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zugunsten des  seit 2014 
bestehenden Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen.  
Diese Anpassungen sind Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  268. Mit dieser 
Änderung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, sodass das vereinfachte Verfahren 
gemäß § 13 BauGB angewendet wird.  
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  268 werden durch die vorliegende 
Änderung nicht berührt und haben unver ändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des 
Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
6. Inhalte der Bebauungsplanänderung  
Um die aufgeführten  Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die 
Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich,  die textlichen 
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um 
die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und 
ausbauen zu können.  
Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbe-  und Industrie gebieten aber die 
Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Pro dukte in einem begrenzten Umfang gegeben 
werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erforder t es häufig, dass Firmen ihre 
Produkte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können.  
In den textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sogenannte Handwerkerklausel 
berücksichtigt. Ausnahmsweise zulässig  sind Einzelhandelsbetriebe von ma x. 250 qm 
Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.  
Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe:  
• terracamp GmbH, An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177  
(GI-Gebiet)  
• Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81,  
(GE-Gebiet)  
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort 
zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Ä nderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 6 
zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 
100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswirkungen 
insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind.  
Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbe-  und Industrie gebieten ausnahmsweise 
Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KFZ-Einzelhandel 
inklusive KFZ- Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und 
Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz 
typischerweise in Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im  engeren 
Sinne gezählt. Die i.  d. R. angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische 
Fallgestaltung hin. Die Ansiedlung von KFZ- Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen 
leistet keinen Beitrag zur Sicherung oder Entwicklung dieser Berei che und ist daher kein Ziel 
des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit 
konzeptkonform.  
Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise 
zugelassen. In den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche 
für üblichen Reisebedarf auf max. 150  qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem 
Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster.  
7. Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet wird ein sogenannter historischer Altstandort gekennzeichnet:  
5057: An der Hansalinie 18  Apparatebau- und Leichtbauindustrie bis 1988  
Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine 
historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc .), Bewertung und ggf. 
anschließende Aufnahme ins Altlasten- / Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht 
durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante 
Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück  sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen 
Zielsetzungen nicht in Frage gestellt.  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten 
Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, dass die 
Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Schutzgüter des §  1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung 
beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.  
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 268 ersichtlich.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 6 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der 
Weseler Straße  
 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0444-2019-Anlage-1-Textliche-Festsetzungen

6291 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 3 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0444/2019 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf der 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 268:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen sind fett und kursiv dargestellt.  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 
1.1  In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind die durch 
Ziffern in der Liste der Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleichen 
Störgrades unzulässig (§1 (4) 2 BauNVO). 
1.2  In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind 
Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig. 
In den Gewerbegeb ieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise 
zulässig:  
- Einzelhandelsbetriebe von max. 250  qm Verkaufsfläche als untergeordneter 
Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem 
räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen  
- Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör  
- Tank-Shop für KFZ-  und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit 
einer max. Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Für die bestehenden Betriebe  
terracamp GmbH,  
An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstücke 134, 177,  
 
Sensá Einrichtungshaus,  
SE Einrichtungshäuser GmbH,  
An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstück 81,  
die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende 
Bestimmungen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten 
Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die 
Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von §  11 (3) BauNVO zu 
erwarten sind.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 3 
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig 
(§ 1 (10) BauNVO).  
1.2 1.3 Die in Gewerbe-  und Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen 
Betriebswohnungen (§  8 (3) 1 und § 9 (3) 1 BauNVO) , sind so auf den 
Betriebsgrundstücken anzuordnen, daß sie – abgeschirmt durch andere Betriebsteile – 
im Lärmschatten der emittierenden Betriebsteile liegen. Gleiches gilt für 
lärmempfindliche Arbeitsräume (§ 9 (1) 24 BBauG).  
1.3 1.4 Im Bereich von 60,00 m von der östlichen Fahrbahngrenze der Autobahn aus 
gemessen, sind besondere Lärmschutzvorkehrungen für die Beschäftigten erforderlich. 
Dasselbe gilt für betriebsbezogene Wohnungen und deren Bewohner (§ 9 (1) 24 
BBauG).  
1.4 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen 
sind zulässig, soweit nicht durch ein Zufahrtsverbot die Überfahrung ausgeschlossen 
ist.  
1.5 1.6 Westlich der festgesetzten Baugrenzen (Vorbehaltszone östlich der BAB) sind 
Nebenanlagen gem. §  14 (1) BauNVO sowie Garagen gem. §  12 (6) BauNVO nicht 
zulässig (§ 9 (1) 1 FStrG).  
1.6 1.7 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Geschoß höhe als 
3,50 m außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung 
technischer Anlagen des Gebäudes wie Heizungs -, Lüftungs- und Reinigungsanlagen 
bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO).  
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 268  
Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche,  sind 
nur Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 2,50  m Höhe gestattet. Sie 
können zwischen den Betriebsgrundstücken auf der Grenze errichtet werden.  
An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mindestens 2,00  m hinter der privaten 
Grundstücksgrenze innerhalb der Pflanzungen anzulegen. Es sind 
kunststoffummantelte Metallzäune zu verwenden.  
 
3. Hinweis:  
3.1 Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) 
gelten nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes 
entsprechen (§ 9 (7) FStrG).  
3.2 Anlagen der Außenwerbung  – insbesondere Lichtreklame sowie 
Beleuchtungseinrichtungen –, die den Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und auf 
der Weseler Straße vom Verkehrsgeschehen ablenken, sind zu vermeiden. Die 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muß gewährleistet bleiben. Werbeanlagen in

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 3 
einer Entfernung bis zu 100,00 m von den o. g. Straßen, bedürfen der Zustimmung der 
Straßenbauverwaltung.  
3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie  18 
(Nr. 5057). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem 
genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen. 
3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde , aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster  / 
Städtische Denkmalbe hörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.5 Mit der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  268 wurde die textliche 
Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu 
eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer E rstellung galten. Eine 
Veränderung des Vollgeschossbegriffs  ergibt sich dementsprechend durch die 
3. Änderung nicht.  
 
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen  
 „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.“

Anlage A

1736 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0444/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-West und der Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche 
Auslegung des Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan im Bereich des Industrie- und Ge-
werbegebiets östlich der Autobahn (A 1) / nördlich der Weseler Straße in Mecklenbeck informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel-
handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen ge-
mäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig 
in den Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, 
um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Meck-
lenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – stärken und ausbauen zu 
können.  
 
Die sich an den mit dieser Vorlage verbundenen Bericht anschließende Öffentlichkeits- und Behör-
denbeteiligung ist ein wichtiger Schritt innerhalb des Planänderungsverfahrens, bevor schließlich 
der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung erfolgen kann.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beratungsverlauf (2)

27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 9.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Weseler Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg
  • An der Hansalinie 18
  • Zur Landwehr

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0444/2019
Typ
Vorlagen
Datum
02.05.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37