3837/2018
Zukunft der Weinwoche am Südstadion
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2612 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3837/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.12.2018 Zukunft der Weinwoche am Südstadion AN/1641/2018 Die Gruppe Freie Wähler Köln in der Bezirksvertretung Rodenkirchen teilt mit, dass Anfang August 25 fachkundige Winzer aus 6 deutschen Anbaugebieten, erstmalig ihre Produkte am Südstadion in Zoll- stock ausgeschenkt hätten. Neben der Verkostung von Wein habe vor allem die Beratung im Mittel- punkt gestanden. Laut Veranstalter sei das Fest mit „Messe-Charakter“ gut angenommen worden. Bekanntlich könnten solche Weinmessen auch wichtige Impulse zur Stärkung der Versorgungszen- tren außerhalb der Innenstadt auslösen. Es handele sich bei der Veranstaltung um eine qualitativ hochwertige, identitätsstiftende Bereicherung und Aufwertung des Stadtteils Zollstock. Die Freien Wähler Köln bitten in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist der Verwaltung bekannt, dass das Gelände am Südstadion im Jahre 2019 nicht mehr als Veranstaltungsfläche für die Weinwoche genutzt werden darf? 2. Gab es bereits Gespräche mit dem Veranstalter der Weinwoche, und inwieweit ist die Verwal- tung bereits tätig geworden, mit dem Veranstalter nach adäquaten alternativen Freiflächen zur zukünftigen Ausrichtung der Veranstaltung Ausschau zu halten? 3. Sieht die Verwaltung weitere Möglichkeiten, dem Veranstalter bei der Beschaffung eines neu- en Standortes behilflich zu sein? Mitteilung der Verwaltung: zu 1: Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Kölner Sportstätten GmbH als pri- vate Eigentümerin des Grundstücks Vermietungen im Jahr 2019 vornimmt. zu 2 und 3: Der Veranstalter der in Rede stehenden Weinwoche hat sich bislang nicht bei der Verwaltung nach alternativen öffentlichen Veranstaltungsflächen erkundigt. Unabhängig hiervon ist die Erteilung straßenwegerechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Inan- spruchnahme öffentlicher Flächen an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses geknüpft. Dies wird in der Regel bei einer Antragstellung durch Vereine, Interessengemeinschaften oder auch Religions- gemeinschaften angenommen, die einen überwiegend gemeinnützigen oder am Gemeinwohl orien- tierten Zweck verfolgen. Bei einer überwiegend gewinnorientierten Unternehmergesellschaft, die den öffentlichen Raum zur Gewerbeausübung nutzt, liegt dies in der Regel nicht vor und entsprechende Anträge werden aus grundsätzlichen Erwägungen abschlägig beschieden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3837/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.11.2018
- Erstellt
- 20.11.2018 11:36