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3544/2018

Parkhäuser in der Stadt Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 06.11.2018

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 13.11.2018, TOP 6.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3712 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 06.11.2018 
 3544/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 13.11.2018 
 
Parkhäuser in der Stadt Köln 
Die Seniorenvertretung Köln, Bezirk Innenstadt, vertreten durch Herrn Meurers, bittet um Be-
antwortung nachfolgender Fragestellungen: 
 
 
Ich frage die Verwaltung, welche Parkgaragen im Eigentum der Stadt Köln stehen? 
 
Im Eigentum der Stadt Köln und in der Zuständigkeit der Liegenschaftsverwaltung stehen im 
Innenstadtbereich die 
 Tiefgarage Dom  
 Tiefgarage Philharmonie  
 Tiefgarage Groß St. Martin  
 Tiefgarage Breslauer Platz   
 Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring 
 
In den Stadtvierteln sind es die  
 Tiefgarage Neptunplatz in Ehrenfeld  
 Tiefgarage Mülheim an der Stadthalle Mülheim 
 Tiefgarage Kalk im Bezirksrathaus Kalk 
 Parkhaus Zoo in Riehl 
 
Weitere Tiefgaragen in einzelnen Verwaltungsgebäuden sind nicht öffentlich zugänglich und 
werden daher von der Gebäudewirtschaft verwaltet. 
 
Welche Parkgaragen werden selbst bewirtschaftet und welche sind verpachtet? 
 
Die Stadt Köln selbst bewirtschaftet keine Tiefgaragen oder Parkeinrichtungen. 
Alle Tiefgaragen werden durch einen im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten professio-
nellen Parkhausbetreiber im Auftrage der Stadt Köln bewirtschaftet.  
 
Haben diese Parkgaragen besonders ausgewiesene Parkplätze für Schwerbehinderte 
mit blauem Ausweis? 
 
In allen Parkeinrichtungen steht aufgrund bestehender gesetzlicher Bestimmungen die erfor-
derliche Anzahl an Stellplätzen mit entsprechender Ausstattung für Behinderte zur Verfü-
gung. Die zwingende Einschränkung, dass auf diesen ausgewiesenen Stellplätzen nur 
Schwerbehinderte mit EU-einheitlichen blauen Parkausweises parken dürfen, ist aus rechtli-

2 
 
chen Gründen gegeben.   
 
Die allgemeinen Behindertenparkplätze stehen jedem Inhaber des EU-einheitlichen blauen 
Parkausweises zur Verfügung. Nur dieser berechtigt zum Parken. Der grüne Schwerbehin-
dertenausweis alleine berechtigt nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. 
Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung be-
sonders gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Das Kennzeichen für Behindertenpark-
plätze im öffentlichen Raum ist das Parkzeichen mit dem Rollstuhlfahrersymbol. 
 
In den städtischen Tiefgaragen gilt allerdings die Straßenverkehrsordnung nicht, hier gilt nur 
das Privatrecht. Eine Parkeinrichtung, die mit einer Schranke versehen ist, gehört aufgrund 
der Absperrung durch die Schranke nicht zum öffentlichen Verkehrsbereich. 
 
Besteht die Möglichkeit, auf die Betreiber der Parkgaragen Einfluss zu nehmen, dass 
dort ohne den blauen Parkausweis für Behinderte stehende Fahrzeuge abgeschleppt 
werden? 
 
Wegen der nicht Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung gilt hier nur das private Haus-
recht. Das Abschleppen eines Fahrzeuges ist rechtlich kompliziert und insbesondere muss 
der Auftraggeber (hier: Betreiber) für die Abschleppkosten in Vorleistung gehen. Das städti-
sche Ordnungsamt wird in „privaten“ Tiefgaragen nicht tätig. Aus diesem Grunde und wegen 
der in Teilen nicht eindeutigen rechtlichen Regelung wird üblicherweise auf das Abschleppen 
verzichtet  
 
Können die Betreiber der Parkgaragen aufgefordert werden, dort entsprechende Be-
schilderungen vorzunehmen, dass nicht mit Parkausweis abgestellte Fahrzeuge abge-
schleppt werden können? 
 
Ob eine eindeutigere Beschilderung ermöglicht, dort dann erkennbar unberechtigt parkende 
Fahrzeuge abzuschleppen, müsste rechtlich noch geprüft werden, da die Straßenverkehrs-
ordnung dort nicht gilt. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

13.11.2018 Verkehrsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3544/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
06.11.2018
Erstellt
29.10.2018 09:25