3544/2018
Parkhäuser in der Stadt Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3712 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 06.11.2018 3544/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 13.11.2018 Parkhäuser in der Stadt Köln Die Seniorenvertretung Köln, Bezirk Innenstadt, vertreten durch Herrn Meurers, bittet um Be- antwortung nachfolgender Fragestellungen: Ich frage die Verwaltung, welche Parkgaragen im Eigentum der Stadt Köln stehen? Im Eigentum der Stadt Köln und in der Zuständigkeit der Liegenschaftsverwaltung stehen im Innenstadtbereich die Tiefgarage Dom Tiefgarage Philharmonie Tiefgarage Groß St. Martin Tiefgarage Breslauer Platz Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring In den Stadtvierteln sind es die Tiefgarage Neptunplatz in Ehrenfeld Tiefgarage Mülheim an der Stadthalle Mülheim Tiefgarage Kalk im Bezirksrathaus Kalk Parkhaus Zoo in Riehl Weitere Tiefgaragen in einzelnen Verwaltungsgebäuden sind nicht öffentlich zugänglich und werden daher von der Gebäudewirtschaft verwaltet. Welche Parkgaragen werden selbst bewirtschaftet und welche sind verpachtet? Die Stadt Köln selbst bewirtschaftet keine Tiefgaragen oder Parkeinrichtungen. Alle Tiefgaragen werden durch einen im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten professio- nellen Parkhausbetreiber im Auftrage der Stadt Köln bewirtschaftet. Haben diese Parkgaragen besonders ausgewiesene Parkplätze für Schwerbehinderte mit blauem Ausweis? In allen Parkeinrichtungen steht aufgrund bestehender gesetzlicher Bestimmungen die erfor- derliche Anzahl an Stellplätzen mit entsprechender Ausstattung für Behinderte zur Verfü- gung. Die zwingende Einschränkung, dass auf diesen ausgewiesenen Stellplätzen nur Schwerbehinderte mit EU-einheitlichen blauen Parkausweises parken dürfen, ist aus rechtli- 2 chen Gründen gegeben. Die allgemeinen Behindertenparkplätze stehen jedem Inhaber des EU-einheitlichen blauen Parkausweises zur Verfügung. Nur dieser berechtigt zum Parken. Der grüne Schwerbehin- dertenausweis alleine berechtigt nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken unzulässig, wenn es die Benutzung be- sonders gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Das Kennzeichen für Behindertenpark- plätze im öffentlichen Raum ist das Parkzeichen mit dem Rollstuhlfahrersymbol. In den städtischen Tiefgaragen gilt allerdings die Straßenverkehrsordnung nicht, hier gilt nur das Privatrecht. Eine Parkeinrichtung, die mit einer Schranke versehen ist, gehört aufgrund der Absperrung durch die Schranke nicht zum öffentlichen Verkehrsbereich. Besteht die Möglichkeit, auf die Betreiber der Parkgaragen Einfluss zu nehmen, dass dort ohne den blauen Parkausweis für Behinderte stehende Fahrzeuge abgeschleppt werden? Wegen der nicht Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung gilt hier nur das private Haus- recht. Das Abschleppen eines Fahrzeuges ist rechtlich kompliziert und insbesondere muss der Auftraggeber (hier: Betreiber) für die Abschleppkosten in Vorleistung gehen. Das städti- sche Ordnungsamt wird in „privaten“ Tiefgaragen nicht tätig. Aus diesem Grunde und wegen der in Teilen nicht eindeutigen rechtlichen Regelung wird üblicherweise auf das Abschleppen verzichtet Können die Betreiber der Parkgaragen aufgefordert werden, dort entsprechende Be- schilderungen vorzunehmen, dass nicht mit Parkausweis abgestellte Fahrzeuge abge- schleppt werden können? Ob eine eindeutigere Beschilderung ermöglicht, dort dann erkennbar unberechtigt parkende Fahrzeuge abzuschleppen, müsste rechtlich noch geprüft werden, da die Straßenverkehrs- ordnung dort nicht gilt. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3544/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 06.11.2018
- Erstellt
- 29.10.2018 09:25