3691/2020
Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohleausschusses bei der Bezirksregierung Köln
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Anlage 1 Auszug BV Chorweiler vom 03.12.2020
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Anlage Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 15.12.2020 Auszug aus der Nieder schrift der 2. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 03.12.2020 öffentlich 10.1.1 Besetzung des Braunkohleausschusses Bezirksbürgermeister Herr Zöllner berichtet, dass ihn ein Schreiben der Geschäfts- stelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohleaus- schusses erreicht hat, in dem darum gebeten wird, dass für die Neukonstituierung des Braunkohleausschusses eine Person benannt wird die den Stadtbezirk Chorwei- ler vertreten soll. Bezirksvertreter Herr Schott schlägt hier Herrn Bezirksbürgermeistern Zöllner vor, da um einen guten Informationsaustausch zu gewährleisten diese Person direkt aus der Bezirksvertretung besetzt werden sollte. Auf Nachfrage von Herrn Zöllner gehen keine weiteren Vorschläge ein. Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler wählt Herrn Bezirksbürgermeistern Reinhard Zöll- ner zur Besetzung des Braunkohleausschusses. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/151 151/1 Vorlagen-Nummer 3691/2020 Freigabedatum 11.01.2021 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 5 GO NRW. Betreff Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohleausschusses bei der Bezirksregierung Köln Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 11.01.2021 Entscheidung Rat 04.02.2021 Genehmigung DE Begründung für die Dringlichkeit: Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die Mitglieder der kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertre- tungskörperschaften (01. November 2020), mithin bis spätestens 11.Januar 2021, zu wählen. Diese gesetzlich vorgegebene Frist würde bei einer Wiederholung der Wahl in der nächsten Ratssitzung nicht eingehalten. Beschluss: Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn / Frau …………… aus dem Stadtbezirk Chorweiler als kommuna- len Vertreter der Stadt Köln in den Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist der Braunkohlenausschuss bei der Bezirks- regierung Köln neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder teilweise im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen (Kommunale Bank). In Köln zählt lediglich der Stadtbezirk 6 (Chorweiler) zum Braunkohlenplangebiet. Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 unter TOP 2.6.18 mit Herrn Waddey (Bündnis 90/Die Grünen) einen Vertreter für die Kommunale Bank gewählt, der seinen Wohnsitz nicht im Stadtbezirk Chorweiler hat. Die Geschäftsführung des Braunkohlenausschusses hat diese Wahl mit folgender Begründung als rechtsunwirksam bezeichnet: „Aus einer Zusammenschau von § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 LPlG ergibt sich, dass nur die "betroffene Bevölkerung" in der Kommunalen Bank des Braun- kohlenausschusses vertreten sein soll. Zum Braunkohlenplangebiet gehört nur der Stadtbezirk 6, in dem Herr Waddey jedoch nicht ansässig ist“. Lediglich die vom Regionalrat selbst aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder berufenen Mitglieder der Regionalen Bank sollen nicht im Braun- kohlenplangebiet ansässig sein. Aus diesem Grund muss die Wahl wiederholt werden. Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohner- zahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplange- biet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner je 1 Mitglied, über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder aus den im Braunkohlen- plangebiet mit den Grenzen der im geltenden LPlG DVO liegenden Gemeinden zu wählen. Für die Stadt Köln ist die Bevölkerungszahl des im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtbezirks Chorweiler (82.489 EW) maßgeblich. Folglich kann der Rat der Stadt Köln ein Mitglied in den Braun- kohlenausschuss wählen. Nach § 21 Abs. 9 LPlG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) werden: 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braun- kohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist, 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gemäß § 25 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasser- leiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes festgeschrieben. Für die Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank als erstem Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenaus- schusses ist dabei die Abgrenzung maßgeblich, die in der Fassung der LPlG DVO festgelegt ist, die aktuell (Stand: 14.10.2020) rechtskräftig ist. Im Zuge der Gesamtnovelle der Durchführungsverord- 3 nung zum Landesplanungsgesetz ist eine Neuabgrenzung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt ist. Diese wäre dann für die weiteren Schritte maßgeblich, die nach deren Inkrafttreten zu vollziehen sind.
Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021
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Anlage 2 Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Piszczan Telefon: (0221) 221 26014 Fax: (0221) 221 26570 E-Mail: giulia.piszczan@stadt -koeln.de Datum: 12.01.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.01.2021 öffentlich 5.2 Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohleausschusses bei der Bezirksregierung Köln 3691/2020 Herr Kienitz schlägt Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner vor. Beschluss: Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner aus dem Stadtbezirk Chorweiler als kommunalen Vertreter der Stadt Köln in den Braunkoh- lenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Stimmenthaltung der Gruppe DIE PARTEI zugestimmt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3691/2020
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 11.01.2021
- Erstellt
- 18.12.2020 11:32