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3691/2020

Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohleausschusses bei der Bezirksregierung Köln

Eilentscheidung Hauptausschuss 11.01.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 18.4

Anlage 1 Auszug BV Chorweiler vom 03.12.2020

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Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

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Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021

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Anlage 1 Auszug BV Chorweiler vom 03.12.2020

1189 Zeichen

Anlage  
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Frau Büscher-Kallen 
Telefon:  (0221) 221-96313  
Fax       :  (0221) 221-96400 
E-Mail:  anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de 
Datum: 15.12.2020 
Auszug 
aus der Nieder schrift der 2. Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 03.12.2020  
öffentlich 
10.1.1 Besetzung des Braunkohleausschusses  
 
Bezirksbürgermeister Herr Zöllner berichtet, dass ihn ein Schreiben der Geschäfts-
stelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohleaus-
schusses erreicht hat, in dem darum gebeten wird, dass für die Neukonstituierung 
des Braunkohleausschusses eine Person benannt wird die den Stadtbezirk Chorwei-
ler vertreten soll. 
 
Bezirksvertreter Herr Schott schlägt hier Herrn Bezirksbürgermeistern Zöllner vor, da 
um einen guten Informationsaustausch zu gewährleisten diese Person direkt aus der 
Bezirksvertretung besetzt werden sollte. 
 
Auf Nachfrage von Herrn Zöllner gehen keine weiteren Vorschläge ein. 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler wählt Herrn Bezirksbürgermeistern Reinhard Zöll-
ner zur Besetzung des Braunkohleausschusses. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

5137 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/151 
151/1 
Vorlagen-Nummer 
 3691/2020 
Freigabedatum 
11.01.2021  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung 
durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 5 GO NRW. 
Betreff 
Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohleausschusses 
bei der Bezirksregierung Köln 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 11.01.2021 Entscheidung 
Rat 04.02.2021 Genehmigung DE 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die Mitglieder der kommunalen 
Bank des Braunkohlenausschusses innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertre-
tungskörperschaften (01. November 2020), mithin bis spätestens 11.Januar 2021, zu wählen. Diese 
gesetzlich vorgegebene Frist würde bei einer Wiederholung der Wahl in der nächsten Ratssitzung 
nicht eingehalten. 
 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn / Frau …………… aus dem Stadtbezirk Chorweiler als kommuna-
len Vertreter der Stadt Köln in den Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. 
 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des 
Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
 
Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist der Braunkohlenausschuss bei der Bezirks-
regierung Köln neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG haben die Vertretungen der Kreise und 
kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den 
ganz oder teilweise im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen (Kommunale Bank). 
In Köln zählt lediglich der Stadtbezirk 6 (Chorweiler) zum Braunkohlenplangebiet. 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 unter TOP 2.6.18 mit Herrn Waddey (Bündnis 90/Die 
Grünen) einen Vertreter für die Kommunale Bank gewählt, der seinen Wohnsitz nicht im Stadtbezirk 
Chorweiler hat. Die Geschäftsführung des Braunkohlenausschusses hat diese Wahl mit folgender 
Begründung als rechtsunwirksam bezeichnet: „Aus einer Zusammenschau von § 21 Abs. 1 und § 21 
Abs. 2 LPlG ergibt sich, dass nur die "betroffene Bevölkerung" in der Kommunalen Bank des Braun-
kohlenausschusses vertreten sein soll. Zum Braunkohlenplangebiet gehört nur der Stadtbezirk 6, in 
dem Herr Waddey jedoch nicht ansässig ist“. Lediglich die vom Regionalrat selbst aus den Reihen 
seiner stimmberechtigten Mitglieder berufenen Mitglieder der Regionalen Bank sollen nicht im Braun-
kohlenplangebiet ansässig sein. Aus diesem Grund muss die Wahl wiederholt werden.  
 
Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohner-
zahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und 
bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplange-
biet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). 
 
Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben mit einer betroffenen Bevölkerung bis 
150.000 Einwohner je 1 Mitglied, über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder aus den im Braunkohlen-
plangebiet mit den Grenzen der im geltenden LPlG DVO liegenden Gemeinden zu wählen.  
Für die Stadt Köln ist die Bevölkerungszahl des im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtbezirks 
Chorweiler (82.489 EW) maßgeblich. Folglich kann der Rat der Stadt Köln ein Mitglied in den Braun-
kohlenausschuss wählen. 
  
Nach § 21 Abs. 9 LPlG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) 
werden:  
1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braun-
kohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,  
2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen 
Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder 
Nachteil bringen kann. 
  
Gemäß § 25 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebiete für 
den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasser-
leiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes 
ist in der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes festgeschrieben. Für die Wahl 
der Mitglieder der Kommunalen Bank als erstem Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenaus-
schusses ist dabei die Abgrenzung maßgeblich, die in der Fassung der LPlG DVO festgelegt ist, die 
aktuell (Stand: 14.10.2020) rechtskräftig ist. Im Zuge der Gesamtnovelle der Durchführungsverord-

3 
 
nung zum Landesplanungsgesetz ist eine Neuabgrenzung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt 
ist. Diese wäre dann für die weiteren Schritte maßgeblich, die nach deren Inkrafttreten zu vollziehen 
sind.

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021

805 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Piszczan  
Telefon:  (0221) 221 26014  
Fax:   (0221) 221 26570 
E-Mail:   giulia.piszczan@stadt -koeln.de 
Datum: 12.01.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 11.01.2021  
öffentlich 
5.2 Wiederholung der Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des 
Braunkohleausschusses bei der Bezirksregierung Köln 
3691/2020 
 
Herr Kienitz schlägt Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner vor. 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner aus dem 
Stadtbezirk Chorweiler als kommunalen Vertreter der Stadt Köln in den Braunkoh-
lenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Stimmenthaltung der Gruppe DIE PARTEI zugestimmt.

Beratungsverlauf (2)

11.01.2021 Hauptausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 18.4 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3691/2020
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
11.01.2021
Erstellt
18.12.2020 11:32