Mandari Insight

3450/2019

Benennung eines Mitglieds der Verwaltung im Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.10.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2019, TOP 17.2

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Ausschuss für Anzeigepflichtige Entlassungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3436 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/11/113/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3450/2019 
Freigabedatum 
24.10.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Benennung eines Mitglieds der Verwaltung im Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat benennt für den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln für 
die Gruppe der öffentlichen Körperschaften als Vertreter der Verwaltung 
folgendes Mitglied: 
 
 
Herrn Beigeordneter Markus Greitemann 
Dezernent für Stadtentwicklung, Planen und Bauen 
 
 
Die Benennung gilt für die bis zum 30.06.2022 laufende Amtsperiode des Ausschusses für anzeige-
pflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit 
zur Stadtverwaltung Köln. 
 
Rat 07.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen (AfaE) trifft Entscheidungen der Agentur für Arbeit 
Köln nach § 18 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn in einem Betrieb mindestens 
50 Arbeitnehmer entlassen werden. 
Der AfaE besteht aus sieben Mitgliedern: Einem Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzender 
sowie jeweils zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften. 
Für jedes Mitglied ist zudem mindestens ein Stellvertreter zu benennen und zu berufen. Die Benen-
nung und Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsaus-
schuss der Agentur für Arbeit. 
Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften ist in entspre-
chender Anwendung des § 379 SGB III die oberste Landesbehörde. Die zum Bezirk der Agentur für 
Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde 
Personen vorzuschlagen.  
Am 01.07.2016 hat der Rat beschlossen, für die laufende Amtsperiode Frau Beigeordnete Ute Berg, 
Dezernentin für Wirtschaft und Liegenschaften als Mitglied für den AfaE zu benennen. 
Außerdem wurde Herr Prof. Dr. Harald Rau, Dezernent für Soziales, Integration und Umwelt, als 
stellvertretendes Mitglied benannt. 
Auf Seiten des Rates wurden Frau Monika Schultes als Mitglied und Herr Christoph Klausing als 
stellvertretendes Mitglied benannt. 
Die Amtsdauer der Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften 
ist beliebig bestimmbar. In Anlehnung an die Amtsdauer der Verwaltungsausschüsse wird jedoch eine 
Amtsdauer von sechs Jahren empfohlen. Die Benennung für den AfaE gilt demzufolge bis zum Ablauf 
der laufenden Amtsperiode am 30.06.2022. 
Weitere Erläuterungen 
Frau Berg wurde in ihrer Funktion als Wirtschaftsdezernentin in den AfaE berufen und ist mit Wirkung 
vom 31.03.2017 in den Ruhestand gegangen. Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften ist da-
her ein neues Mitglied zu benennen. 
 
Nach erfolgter Umstrukturierung ist die Stabsstelle Wirtschaftsförderung inzwischen beim Dezernat 
Stadtentwicklung, Planen und Bauen angebunden. 
 
Auf Grundlage der thematisch engen Verbundenheit empfiehlt die Verwaltung die Nachbesetzung des 
AfaE mit Herrn Beigeordneten Markus Greitemann, Dezernent für Stadtentwicklung, Planen und Bau-
en. 
In analoger Anwendung des § 378 Abs. 1 und 2 erfüllt Herr Beigeordneter Greitemann außerdem die 
persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zum AfaE.

Anlage 1 Ausschuss für Anzeigepflichtige Entlassungen

3538 Zeichen

Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln (nach dem 
KschG) 
 
 
1 
 
 
Regelungen zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen 
 
 
Auszug aus § 20 Kündigungsschutz Gesetzt (KSchG) Entscheidungen der Agentur für Arbeit 
 
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung 
oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, 
wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. 
 
(2) Der Ausschuss setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der 
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauf-
tragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vors itzenden und je zwei Vertretern der Arbeit-
nehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwal-
tungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stim-
menmehrheit. 
 
 
Ausführungen zu § 20 KSchG 
Zusammenfassung aus der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (AA) 
 
 Mitglieder des Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen 
 Vorsitzender der Geschäftsführung (VG) der AA oder ein beauftragter Angehöriger der AA 
als Vorsitzender 
 2 Vertreter der Arbeitnehmer  
 2 Vertreter der Arbeitgeber 
 2 Vertreter der öffentlichen Körperschaften  
 
 Es handelt sich um ein eigenständiges unabhängiges Gremium (kein Organ der AA). 
 
 Seine Entscheidungen sind Entscheidungen der Agentur für Arbeit. 
 
 Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch den Verwaltungsaus-
schuss.  
 
 Die Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses der  
     AA Köln sein. 
 
 Für jedes Mitglied ist zugleich mindestens ein Stellvertreter zu benennen und zu berufen. 
 
 Besondere Voraussetzungen für die Benennung der Mitglieder werden im KSchG nicht gefordert. 
Die Regelungen zur Berufungsfähigkeit für den Verwaltungsausschuss sind jedoch analog anzu-
wenden. 
 
 Die Amtsdauer der Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaf-
ten ist beliebig bestimmbar. Empfohlen wird eine Amtsdauer von 6 Jahren in Anlehnung an die 
Amtsdauer der Verwaltungsausschüsse.

2 
 
 
 
Mitgliederverzeichnis des Ausschusses für Anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für 
Arbeit Köln – Stand: 24. September 2019 
 
 
Gruppe der Arbeitgeber 
 
Mitglieder Stellvertreter 
Wolfgang Reß 
Geschäftsführer Kölnmetall Arbeitgeberverband 
Der Metall- und Elektroindustrie Köln e.V. 
 
Elke Spurtzem  
Bauindustrieverband Nordrhein-Westfalen e.V. 
Friedrich Überacker 
Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der 
Chemischen Industrie 
 
Christoph Becker 
Geschäftsführer DEHOGA Nordrhein e. V. 
 
 
 
Gruppe der Arbeitnehmer 
 
Mitglieder Stellvertreter 
Andreas Spielberg 
stellvertr. Bezirksvorsitzender der 
IG Bauen, Agrar, Umwelt 
Dieter Kolsch 
1.Bevollmächtigter der IG Metall Köln-Le-
verkusen 
 
Jörg Mährle 
Geschäftsführer  
DGB Region Köln-Bonn 
 
Daniel Kolle 
Geschäftsführer Verdi  
Bezirk Köln 
 
 Sarah Fenger 
Gewerkschaftssekretärin 
IG BCE Köln-Bonn 
 
 Karin Bernhardt 
Gewerkschaftssekretärin 
DGB Region Köln-Bonn 
 
 
 
 
Gruppe der öffentlichen Körperschaften 
 
Mitglieder Stellvertreter 
Ute Berg 
Dezernentin für Wirtschaft und Liegenschaften 
 
Prof. Dr. Harald Rau 
Dezernent f. Soziales, Integration und Umwelt 
Monika Schultes 
Mitglied des Rates der Stadt Köln 
Christoph Klausing 
Mitglied des Rates der Stadt Köln

Beratungsverlauf (1)

07.11.2019 Rat
TOP 17.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3450/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.10.2019
Erstellt
02.10.2019 14:22